.
Theater.
KRallner- Theater. Freitag: 23. Gastspiel der K. K. Hofburgschauspieler Hrn. Sonnenthal, Hrn. und Frau Hartmann, Hrn. Thimig. Zum 253. Male: Nosenkranz und Güldenstern. Lust⸗ spiel in 4 Atten von M. Klapp. (Letzte Woche der Aufführung.)
Jictsria-Theater. Direktion-: Emil Hahn. Freitag: Gastspiel des Operetten⸗Ensembles unter Leitung von C. Raida. Zum 23. Male: Die Königin von Golconda. Komisch - phan⸗ tastische Ausstattungs⸗Operette mit Ballet in 3 Akten nach Bürgers gleichnamigem Gedicht frei bearbeitet von S. Michaslis. Musik von C. A. Raida. Ballets komponirt und arrangirt von Hrn. Balletmeister Brus. Die Kostüme angefertigt nach Angabe des Ober⸗Garderobiers Hrn. Happel. Die Dekorationen nach Angabe des Maschinenmeisters Hrn. Geißler. Elektrisches Licht vom Inspektor Hrn. Krämer. ;
Sonnabend: Zum 24. Male: Dieselbe Vor⸗ stellung.
Residenz-Theater. Direktion: Emil Claar.
Freitag: 21. Gastspiel der K. K. Hof⸗Schau— spielerin Frau Mitterwurzer und der K. K. Hof⸗ Schauspieler Herren Mitterwurzer, Hallenstein, Schreiner, sowie des Frl. Gisela Straßmann aus Wien: Zum 2. Male: Der Mann der Wittwe. Mein Stern. Das Schwert des Damokles.
Krolls Theatzr. Direktion: Engel-Lebcnn. Freitag: Zum 66. Male; Ihre Familie. Volks stück wit Gesang in 3 Akten von J. Stinde und G. Engels. Musik von G. Michaelis. Vor und nach der Vorstellung, Abends bei brillanter Beleuchtung des Gartens: Großes Concert. Anfang des Concerts 5 Uhr, der Vorstellung 69 Uhr.
gerraania - Sommer - Iheater. Freitag: Gastspiel des Königlich Sächsischen Hofschauspielers Hrn. Franz Oden. Graf Irun, oder: König und Zitherschlägerin. Romantisches Schauspiel mit Gesang in 5 Akten aus dem Französischen. Sonnabend: Dieselbe Vorstellung.
Bee - Elliance - Theater. Freitag: Im prachtvollen Sommergarten: Von 6 Uhr an: Ununterbrochen großes Monstre⸗Concert, ausgeführt von den 3 Musikchören der Herren Ruscheweyh, Baumgarten und Herold. — Tyroler Natur⸗Sänger⸗ Gesellschaft. — Steyerisches Damen Quartett. — Brillante Illumination durch mehr als 15000 Gasflammen. Im Theater: (Anfang 7 Uhr.) Mariannen's Lüge. Lustspiel in 4 Akten von Emil Fritzsche. Entrée 50 3.
Sonnabend: Großes Sommernachtsfest. Im Theater: Eine kranke Familie. Anfang 6 Uhr. Ende 12 Uhr.
Familien ⸗ Nachrichten.
Verlobt: Frl. Paula von Buhl, genannt Schim⸗ melpenning v. d. Oye, mit Hrn. Hauptmann Camillo Wilsdorf (Dresden).
Verehelicht: Hr. Dr. med. Max Forner mit 6 ö Chuchul (Kattowitz — Baildon⸗ ütte).
Geboren: Ein Sohn: Hrn. Prem ⸗Lieutenant Boto von Oldenburg (Berlin). — Eine Tochter: Hrn. Kurt von Stülpnagel (Taschenberg). — Hrn. Hauptmann V. Ziemssen (Graudenz.
Gestorben; Frau Reichsgräfin Gaschin von und zu Rosenberg, geb. Gräfin Leszezyc⸗Sumin⸗ Suminska, Ehrendame des souveräaͤnen Johan⸗ niter⸗Maltheser⸗ Ordens (Schloß Krawarn). — Hr. Major a. D. Johann Schramm (Neufahr⸗ wasser).
Eteckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.
Steckbrief. Der Inlieger Jacob Frassek aus Fabianswalde ist durch Erkenntniß des biesigen Ge⸗ richts vom 9. April 1579 wegen Holzdiebstabls im III. und ferneren Rücffalle zu 3 Wochen Gefängniß verurtheilt worden. Frassek ist seinem Aufenthalt nach unbekannt. Wir ersuchen daher, den Frassek im Betretungsfalle festzunehmen und an uns ab⸗ liefern zu lassen. Rosenberg O. / S., den 13. Juli 1879. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
Der am 19. März 1879 wider den Schlosser Konrad Riemann ven Melsungen erlassene Steck- brief wird als erledigt zurückgezogen. Cassel, den 21. Juli 1879. Der Staatsanwalt. von Ditfurth.
Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dgl.
[6470]
Verkaufsanzeige und Ediktalladung.
In Sachen, betreffend den Konkurs der Gläu— biger des Möbelhändlers August Harder in Celle, soll auf Antrag des Kurators, Appellations⸗ gerichtsanwalts Westrum zu Celle, des Kridars Wohnwesen in Celle vor hiesigem Gerichte öffent⸗ lich meistbietend verkauft werden, zu welchem Zwecke Termin auf
Donnerstag, den 11. September 1879, Morgens 10 Uhr,
anberaumt ist.
Die Verkaufsbedingungen werden vierzehn Tage vor dem Termine bei dem Kurator, sowie auf der Gerxichtsschreiberei zur Einsicht bereit liegen.
Das Wohnwesen katastrirt auf Kartenblatt 54, Parz. 77 und 78 der Gemarkung Celle und 3 Ar
34 Qu. M. groß, ist hierselbst unter Nr. 1 an der!
Westercellerthorstraße belegen und besteht aus einem Gebäude, Hofraum und einem kleinen am Walle gelegenen Garten. Das Gebäude, bestehend aus einem Haupt, Flügel ⸗ und Hinterbau, enthält 2 Lä⸗ den, ein Magazin und einer Werkstatt, sowie drei Familienwohnungen.
Gleichzeitig werden Alle, welche an dem zu ver- kaufenden Wohnwesen Eigenthums⸗, Näher, lehn⸗ rechtliche, fideikommissarische, Pfand und andere dingliche Rechte, insbesondere auch Servituten und Realherechtigungen zu haben vermeinen, sofern sie dieselben nicht schon im Anmeldungetermine ange⸗
zeigt haben, aufgefordert, ihre Rechte in dem oben angesetzten Termine anzumelden, widrigenfalls sie 8 . im Verhältniß zum neuen Erwerber ver⸗ lustig erklärt werden. Celle, den 11. Juli 1879. Königliches Amtsgericht J. Grisebach.
Subhastatious⸗ Patent.
Nothwendiger Verkauf.
Das dem Gutsbesitzer Peter Thiem gehörige Gut Daniellen nebst dem Vorwerk Steinau mit einem der Grundsteuer unterliegenden Gesammt⸗ flächenmaaß von 757,98, s ka veranlagt mit einem Grundsteuer ⸗Reinertrag von 4246 41 38 3 und mit einem Gebäudesteuer⸗Nutzungfwerthe von 813 M soll
am 21. Oktober 1879, Vormittags 11 Uhr,
an der Gerichtsstelle subhastirt werden und wird das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlages im Termin
den 22. Oktober 1879, Vormittags 12 Uhr,
an ordentlicher Gerichtsstelle verkündet werden.
Der Auszug aus der Steuerrolle und beglaubigte Abschrift des Grundbuchblattes sind in unserem Büreau La. einzusehen.
Alle Diejenigen, welche Eigenthums⸗ oder ander⸗ weite, zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung in das Grundbuch bedürfende, aber nicht einge⸗ tragene Realrechte geltend zu machen haben, werden aufgefordert, dieselben zur Vermeidung der Prä— klusion spätestens im Versteigerungstermin an⸗ zumelden.
Marggrabowa, den 23. Juni 1879.
Königliches Kreisgericht. Der Subhastations⸗Richter.
Verkäufe, Verpachtungen, Submissisg nen ꝛe.
Auktion. Am Dienstag, den 5. Angust 1879, Morgens 10 Uhr, wird auf dem Artillerie⸗Werk⸗ stattshofe hier, Hühnergasse Nr. 6, 1 Stoßwerk mit Balancier, ferner eine Anzahl alter Werkzeuge, Feilen, Schraubstöcke ꝛc. öffentlich meistbietend ver⸗ kauft werden, wozu Kauflustige hiermit eingeladen werden. Danzig, den 19. Juli 1879. Königliche Artillerie⸗Werkstatt.
64731 Bekanntmachung.
Die Lieferung bezw. Distribution von Brod, Viktualien, Fourage, Bivouaksstroh und Lagerholz für die Truppen der 6. Division während der dies⸗ jährigen Herbstübungen für die bezüglichen Magazin⸗ punkte Gransee, Meyenburg, Rheins berg, Wildberg, Wittstock, sowie die Gestellung von Wagen zur Ab⸗ fuhr der Verpflegungs- ꝛc. Bedürfnisse von den be⸗ treffenden Magazinorten in die Cantonnements resp. Bivouaks, ingleichen zur Beförderung der Zahl⸗ meister von den Cantonnementsquartieren nach den Magazinpunkten und zurück ꝛc., soll auf Grund der desfallsigen Bedingungen, welche bei dem König lichen Proviant⸗Amte Berlin, in den magistra⸗ tualischen Bureaus zu Gransee, Meyenburg, Neu- Rurpin, Neustadt a. D., Rheinsberg, Wittftock, bei dem Gemeinde⸗Vorstande zu Wildberg, sowie im Bureau der unterzeichneten Intendantur zur Einsicht ausgelegt sind, im Submissionswege vergeben werden.
Lieferungsgewillte haben Aufschrift:
Offerte auf die Lieferung von Manöver⸗ Bedürfnissen für die 6. Diviston“ versiegelt und portofrei bis zum 5. Augnst d. J., Vormittags 10 Uhr, an die unterzeichnete In tendantur einzureichen, in deren Geschäfte lokale zu ebenbezeichnetem Termine die Eröffnung der einge⸗ gangenen Offerten in Gegenwart der erschienenen Submittenten erfolgen wird. (à Cto. 5117.) Brandenburg a. / S., den 22. Juli 1879. Königliche Intendantur der 6. Division.
. Bekanntmachung.
Die Lieferung der Standesregister pro 1880 für die Standesämfer in der Provinz Ostpreußen soll an einen Unternehmer vergeben werden.
Die Lieferung umfaßt die Herstellung der erfor derlichen Druckformulare in einer Auflage von etwa 120,000 Bogen Patentpapier. — d. h. ein lediglich aus Lumpen bereitetes Papier —, sowie die An⸗ fertigung von ca. 5200 Einbänden.
Auch hat der Unternehmer die Versendung der Register an die Kreis ⸗Landräthe gegen Erstattung der nachweislich entstandenen Kosten zu bewirken.
Als Schlußtermin für diese Lieferung habe ich den 1. Dezember d. Is. in Aussicht genommen.
Die von dem Unternehmer zu bestellende Kaution beträgt 3000 M
Offerten nebst Preisangaben sind mir bis zum 15. August d. Is. einzureichen.
Die Lieferungsbedingungen und Probeformulare können bis zu dem gedachten Tage während der Geschäftsstunden Vormittags im Sekretariat des Ober⸗Präsidiums (innerer Schloßhof) eingesehen werden.
Königsberg, den 18. Juli 1879.
Der Ober⸗Präsident der Provinz Ostpreußen. In Vertretung: v. Schmeling.
leg n Bekanntmachung.
Behufs öffentlicher Verdingung des Bedarfs an Rauhsourage, Fleisch, Viktualien, Bivouaksholi und Lagerstroh, des Transports von Präserven, Dafer und Brot von den betreffenden Eisenbahn⸗ Stationen ꝛc. in die Kantonnements⸗Magazine, sowie der Magazinirung und Verausgabung dieser Ver⸗ pflegungsgegenstände für die Truppen der 17. Divi⸗ sion während der diesjährigen Herbstäbungen, haben wir einen Submissionstermin auf Dienstag, den 5. August er,, Vormittags 10 Uhr, im Burean der unterzeichneten Behörde, Orleansstraße Nr. 7, anberaumt.
Die Submissions bedingungen, deren Kenntniß⸗ nahme in den mit der Ausschrist: Submissions⸗ Offerte auf Lieferung von Manöverbedürfaissen für die 17. Division/ bis zu dem bezeichneten Termin versiegelt und portofrei an uns einzusenden Offerten anzugeben ist, liegen in unserem Geschäftslokale vom 25. d. M. ab zur Einsicht aus.
Die Offerten werden im Termin in Gegenwart der erschienenen Interessenten geöffnet.
Schwerin, den 21. Juli 1879. (à Cto. 5M /7.)
Königliche Intendantur der 17. Division.
5620]
ihre Offerten mit der
Verloosung, Amortisationu, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.
6467 Bekanntmachung.
Bei der am 17. Juli er. ftattgefundenen achten
Ansloosung der Obligationen der
„Gleiwitzer Stadt⸗Auleihe“ vom Jahre 1870 im Betrage von 360,000 sind gezogen worden:
1) Litt. A. zu 600 MÆ Nr. 2 27 33 34.
2) Litt. B. zu 300 M Nr. 161 195 377 386 589
606 672 726 754 767 774 835 845 846 885 901 970 1005 1669.
Diese Obligationen werden hiermit zur Zurück zahlung am 2. Januar 1880 gekündigt und findet nach diesem Termine eine weitere Verzinsung nicht mehr statt.
Die Rückjahlung erfolgt bei der Stadt⸗Hauptkasse zu Gleiwitz gegen Zurückgabe der gezogenen Obli— gationen nebst den dazu gehörigen Zinscoupons und Talons.
Gleiwitz, den 19. Juli 1879.
Der Magistrat.
. Aufkündigung Neuner Brandenburgischer Pfandhriefe durch Baarzahlung des Nennwerths.
Die nachfolgenden Neuen Brandenburgischen
Pfandbriefe und zwar: Serie J. à 4 0so Nr. 29 àù 600 , Nr. 249 à 300 4A, Serie II. à 450,½ Nr. 154 180, 2 Stück à 300 M sollen in dem nächsten Zinstermine Weichnachten d. J. von dem Neuen Brandenburgischen Kredit⸗Institut durch Baarzahlung des Nominalbetrages eingelöst werden.
Wir fordern daher die Inhaber auf, die ge⸗ dachten Pfandbriefe innerhalb der Zeit vom
1. bis einschlleßlich den 31. Jannar 1880 an unsere Kasse zu Berlin (Wilbelmsplatz Nr. 6) gegen Empfangnahme ihres Nominalbetrages in baarem Gelde einzuliefern, widrigenfalls die säumi⸗ gen Inhaber mit den in den Pfandbriefen ausge—⸗ drückten Rechten präkludirt und mit ihren An⸗ sprüchen auf die beim Kredit ⸗Institut deponirte Baar ⸗Valuta werden verwiesen werden.
Es steht den Inhabern auch frei, die gedachten Pfandbriefe schon vor dem Fälligkeitstermine, doch spätestens bis zum
15. Dezember 1879 an eine unserer Prodinzialkassen (zu Perleberg Prenzlau oder Frankfurt a. O.) einzuliefern. Ueber die Einlieferung wird Recognition ertheilt und diese demnächst zur oben angegebenen Fälligkeitszeit bei derjenigen Kasse, bei welcher die Einlieferung erfolgt ist, durch Verabfolgen der Valuta eingelöst.
Mit den Pfandbriefen müssen auch diejenigen Zinscoupons, welche auf einen späteren als den vor—⸗ bezeichneten Fälligkeitstermin lauten, sowie die Talons zurückgeliefert werden. Für nicht zurück— gelieferte Coupons wird der gleiche Betrag am Kapitale gekürzt, um weiterhin zur Einlösung dieser fehlenden Coupons verwendet zu werden.
Wenn die gekündigten Pfandbriefe
bis zum 1. Februar 1880 uicht eingeliefert worden sind, so wird die unter⸗ zeichnete Direktion des Neuen Brandenburgischen Kredit⸗Instituts die Baar⸗Valuta auf Gefahr und Kosten der säumigen Pfandbriefs-Inbaber zu ihrem Depositorium bringen und die in diesem Erlasse angedrohte Präklusion und Verweisung durch eine Resolution festsetzen. In diesem Falle werden vom 1. April 1880
ab, Seitens des Kredit ⸗Instituts als Deposital⸗ Behörde den Inhabern der Pfandbriefe von der für sie deponirten Baar⸗Valuta Depositalzinsen zu dem ö von 33 0½ jährlich berechnet, oder es wird die Valuta für Rechnung der Gläubiger in Neue Bran— denburgische Pfandbriefe umgesetzt werden.
(8. 35 des Statuts für das Reue Branden⸗ burgische Kredit-⸗Institut vom 30. August 1869, ge⸗ nehmigt durch Allerh. Erlaß vom 30. August 1869. Gesetz⸗ S. S. 1934.)
Berlin, den 22. Juli 1879.
Direktion des Nenen Brandenburgischen Kredit⸗Justituts.
v. Klützow. (à Cto. 08/7.)
1 Aufkündigung
Kur⸗ und Neumärkischer Nener 4 prozentiger
Pfandbriefe zur Einlösung durch Baarzahlung ᷣ des Rennwerths.
Die nachfolgenden Kur und Neumärkischen Neuen K4iIprozentigen Pfandbriefe:
Nr. 79357, 79636, 80389, 3 Stück à 1500 A, Nr. 77804 à 600 M, Mr. 8025l 2 300 4, sollen in dem nächsten Zinstermine Weihnachten d. Is. von dem Ritterschaftlichen Kredit- Institut durch Baarzahlung des Nominalbetrages eingelöst werden.
Wir fordern daher die Inhaber auf, die gedachten
Pfandbriefe innerhalb der Zeit vom
1. bis 31. Jannar 1889 an unsere Hauptkasse zu Berlin (Wilhelmeplatz Nr. 6) gegen Empfangnahme ihres Nominalbetrages in baarem Gelde einzuliefern, widrigenfalls die säumigen Inhaber mit den in den Pfandbriefen ausgedrückten Rechten präkludirt und mit ihren An—⸗ sprüchen auf die bei dem Kredit⸗Institut deponirte Baar⸗Valuta werden verwiesen werden.
Es steht den Inhabern auch frei, die gedachten Pfandbriefe schon vor dem Fälligkeits termine, doch spätestens bis zum
15. Dezember 1879
an eine unserer Provinzial-⸗Ritterschafts⸗assen (zu Perleberg, Prenzlau cder Frankfurt a. O) einzu⸗ liefern. Ueber die Einlieferung wird Rekognition ertheilt und diese demnächst zur oben angegebenen , . bei derjenigen Kasse, bei welcher die
inlieferung erfolgt ist, durch Verabfolgen der Valuta eingelöst.
Mit den Pfandbriefen müssen auch diejenigen Zinscoupons, welche auf einen späteren als den vor⸗ bezeichneten Fälligkeitstermin lauten, sowie die Talons zurückgeliefert werden. Für nicht zurück⸗
längstens
gelieferte Coupons wird der gleiche Betrag am
Kapitale gekürzt, um weiterhin zur Einlssung dieser feblenden Coupons verwendet zu werden.
Wenn die gekündigten Pfandbriefe längstens
. 1. Februar 1880 nicht eingeliefert worden sind, so wird die unter⸗ zeichnete Haupt⸗Ritterschafts ⸗Direktion die Baar⸗ Valuta auf Gefahr und Kosten der säumigen Pfand. briefg⸗Inhaber zu ihrem Depositorium bringen und die in diesem Erlasse angedrohte Präklusion und Verweisung durch eine Resolution festsetzen. In die⸗ sem Falle werden vom
; 1. April 1880
ab, Seitens des Kredit⸗Instituts als Deposital⸗ Bebörde den Inhabern der Pfandbriefe von der für sie devonirten Baar⸗Valuta Depositalzinsen zu dem Satze von 3* 0½ jährlich berechnet, oder es wird die Valuta für Rechnung der Gläubiger in Kur“ und Neumaärkische Pfandbriefe umgesetzt werden.
(G. 5 der Beschlüsse des E. A. vom 20. Mai und 23. November 1869, genehmigt durch Allerh. Er⸗ laß vom 20. Januar 1870. Gesetz⸗S. S. 76.)
Berlin, 22. Juli 1879.
Kur⸗ und Neumärkische Haupt⸗Ritterschafts⸗Direktion.
von Klützo w. (a Cto. 507 7)
Verschiedene Bekanntmachungen.
Durch das Ableben des Kreisphysikus, Sanitäts⸗ rathg Dr. Philipps zu Warendorf. ist das Physikat erledigt. Bewerber um diese Stelle haben sich unter Einreichung ihrer Approbation und sonstigen Zeugnisse binnen 6 Wochen bei uns zu melden. Münster, den 22. Juli 1879. Königliche Re⸗ gierung, Abtheilung des Innern.
Die Kreisthierarztstelle des Kreises Adenau⸗ Ahrweiler, mit welcher ein Gehalt von sechshun« dert Mark jährlich verbunden, ist erledigt. Als Wohnort des Kreisthierarztes ist das Dorf Alten⸗ ahr bestimmt. Qualifizirte Bewerber wollen sich unter Einreichung ihrer Zeugnisse und eines curri- culnm vitae bis zum J. September er. bei uns melden. Coblenz, den 19. Juli 1879. Käönigliche Regierung, Abtheilung des Innern. v. Jas ki.
Die Kreisthierarztstelle für den Kreis Fran⸗ kenberg und den Amtsbezirk Vöhl ist durch den Tod des seither gen Inhabers erledigt worden. Ge— eignete Bewerher um diese Stelle werden hiermit aufgefordert, ihre deshalbigen Meldungsgesuche mit Zeugnissen und einem curriculum vitae innerhalb 4 Wochen bei uns einzureichen. Mit der Stelle ist eine etatsmäßige Besoldung von jährlich 600 4 verbunden und ist der Inhaber derselben berechtigt, für alle Geschäfte, welche er in Folge von Requi— sitionen der Polijei⸗Behörden auf Grund des Rin⸗ derpestgesetzis vom J. April 1869 oder des Vieh seuchengesetzez vom 25. Juni 1875 ausführt, nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften zu liqui— diren. Geschäfte, welche in diesen Gesetzen nicht be— aründet sind, aber auf Grund der Kurhessischen Medizinal-⸗Ordnung vorgenommen werden müssen, hat derselbe dagegen unen geltlich zu versehen. Cassel, den 19. Juli 1879. Königliche Regierung. Abtheilung des Junern. Althaus i. V.
lsst Preussische Central- Bodenkredit - Aktiengesellschakt.
Status am 30. Jam 182739. Aetir a: Cassa- Bestand (incl. Giro- Gut- haben hei der Reichs-Haupt- . , nn. RWechsel-Bestand und Schatz- k 5557586966 Anlage in Lombard-Darlehns- a . 8, 575, 751. Laufende Rechnung mit Bank- häusern gemäss Art. 2 sub 8o , Anlage in Hypotheken- Dar- lehns- Geschäften. . Anlage in Kommunal -Dar- lehns- Geschäften... Anlage in Werthpapieren, ge- mäss Art. 2 sub S des Statuts, Grundstũcks-Conto a. Geschäftslokal (L. d. ö b. Sonstiger Grund besitz“) (Art. 3 al. I des Statuts) Central - Pfandbrief - Zinsen- Conts. . 4A 3,451, 705.71. noch nicht ab- gehoben .. 2.702, 534. 13.
0b, 945. „152, 936, 962. 2, 407, 873. 1,541 658.
1400,00. 14,880.
=. 749, 171. Verschiedene Actia. 593. 594. S 173, 186,361.
Pas sir
a1 Eingezahltes Aktien- Kapital M 14,400,000. Emittirte 495 prozent. Kündb. Central-Pfandbrief⸗s .. , 2,997, 00. Emittirte proz. Kündbare Cen- tral-Pfandbriefe (zur Rück- zahlung am 1. Oktober 1573 Seitens der Gesellschaft ge- k Emittirte 5H prozent. unkündb. Central- Pfandbriefe. Emittirte 4 proz. unk äündb. Central- Pfandbriefe Einzahlungen gemäss Art. 2 sub 6 des Statats (anf eins Emission von 4 0υά unkünd- baren Central - Pfandbriesen I Depots gemäss Art. 2 sub 7 des Statuts (mit Einschluss des Checkverkehrs) ; Reserve fonds-CGonto . Hypotheken- und Commnynal- Darlehnszinsen- und Ver- waltungsgebühren-OConto, 3, 466.511. 55. Verschiedene Passirha- 1.347, 5099. 51. „S 173, 18356, 351. 64. ) Anm. Oben gedachtes Bauern- Grundstüek is inzwischen veräussert und aufgelassen. Kerim, den 30. Juni 1879. Pie Birektiom.
3.000. 74.702, 400. 67, 101, 350.
J. 425,000.
1, 195, 344. 73. 638, 245. 85.
v. Philipsb orn. Bossart. Herrmann.
ichs⸗Anzeiger
her Staats ⸗Anzeiger.
sg Das Abonnement beträgt 4 MÆ 50
für das Nierteljahr.
Ansertionspreis für den Raum einer Aruckzeile 30 24
XR Alle Post⸗Anstalten nehmen Gestellung an; ;
für Berlin auher den Rest ⸗Anstalten auch die Expe⸗
*
Mn 1 72X.
—
Deutsches Reich.
Se. Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs die von dem Bischofe zu Straßburg vorgenommenen Ernennungen des Pfarrers Modestus Schickele zu Saales zum Pfarrer an der Kirche St. Magdalenen zu Straßburg und des Hülfspfarrers Les Pfundt zum Pfarrer in Saales, Bezirk Unter⸗Elsaß, zu genehmigen geruht.
Se Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs die von dem Kuůchotium der Kirche Augsburgischer Konfession zu Straßburg vorgenommene Ernennung des Vikars Georg
Burger zu ile Unter⸗Elsaß, zu bestätigen geruht.
Gesetz, betreffend die Besteuerung des Tabaks. Vom 16. Juli 1879. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, köni reußen 2c. , ke Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
8. 1 Eingangsabgabe. Vom 25. Juli d. J. an ist an Eingangszoll zu erheben von 100 K . M Tabalblatter, unbearbeitete und Stengel, auch Tabak⸗ saucen 85 A6, Y) fabrizirter Tabak. a. Cigarren und Cigarretten
270 ( , 1
1
§. 2. Besteuerung des inländischen Tabaks. A. Gewichtssteuer.
Der innerhalb des Zollgebiets vom 1. April 1889 an erzeugte Tabak unterliegt der Besteuerung nach Maßgabe dieses Gesetzes. .
Die Steuer beträgt:
a. für das Jahr 1880
b , r ,,
é. für das Jahr 1882 und folgende 15 : für 106 is nach Maßgabe des Gewichts des Tabaks in fermentirtem oder getrocknetem fabrikationsreifen Zustande.
In welchen Fällen an Stelle dieser Steuer die Entrich⸗ tung einer Abgabe nach Maßgabe des Flächenraums des mit Tabak bepflanzten Grundstücks tritt, ist in den Ss. 285 u. ff. bestimmt. ö.
Anmeldung der Tabakpflanzungen. ;
Jeder Inhaber eines mit Tabak bepflanzten Grundstücks (Tabäkpflanzery, auch wenn er den Tabak gegen einen be— stimmten Antheil oder unter sonstigen Bedingungen durch einen anderen anpflanzen oder behandeln läßt, ist verpflichtet, der Steuerbehörde des Bezirks bis zum Ahlaufe des 15. Juli die bepflanzten Grundstücke einzeln nach ihrer Lage und Größe genau und wahrhaft schriftlich anzugeben. Derselbe erhält darüber von der gedachten Behörde eine Bescheinigung.
In Betreff der erst nach dem 15. Juli bepflanzten Grundstücke muß die Anmeldung spätestens am dritten Tage nach dem Beginn der Bepflanzung bewirkt werden.
§. 4.
Die Angaben (§. 3) werden Seitens der Steuerbehörde geprüft, welche dabei von dem Gemeindebeamten zu unter⸗ stützen ist. Vermessungskosten dürfen dem Tabakpflanzer hierdurch nicht erwachsen. ;
8. 5. ö. Haftung des Tabakpflanzers für die Vorführung des Tabaks zur Verwiegung. . Der Inhaber eines mit Tabak bepflanzten Grundstücks haftet für die Gestellung des auf demselben erzeugten Tabaks zur anitlichen Verwiegung. Diese Verpflichtung geht, wenn nach der Anmeldung (8. 3) und vor Beendigung der Ernte ein Wechfel in der Perfon des Inhabers des Grundstücks eintritt, auf den neuen Inhaber über, ohne Rücksicht auf die von den Interessenten getroffenen Verfügungen. Von jeder solchen Veränderung ist binnen 3 Tagen nach dem Eintritt der Steuerbehörde eine schriftliche, von dem neuen Inhaber, und im Falle der freiwilligen Veräußerung, auch von dem bisherigen Inhaber zu unterzeichnende Anzeige zu machen.
§. 6. Ermittelung der zu vertretenden Blätterzahl oder Gewichtsmenge.
Um die vollständige Gestellung des erzeugten Tabaks zur Verwiegung zu sichern, ist die Steuerbehörde befugt, vor dem Beginn der Ernte zu einer für den Inhaber des Grundstücks verbindlichen Feststellung der Blätterzahl oder der Gewichts⸗ menge zu schreiten, welche mindestens zur Verwiegung gestellt und, soweit dies nicht geschehen und auch der Abgang nicht vorschriftsmäßig nachgewiesen ist (83. 9), versteuert werden
Berlin, Freitag,
Uhrweiler zum Pfarrer zu Zittersheim, Bezirk
muß. In dem Falle der Fesltellung der Blätterzahl wird der Steuerbetrag für die nicht zur Verwiegung gestellten Blätter (8. Al) nach dem für gleichartige Blätter ermittelten Durch⸗ schnittsgewicht berechnet.
Die behufs amtlicher Festsetzung der zu vertretenden Blätterzahl ober Gewichtsmenge erforderlichen Ermittelungen werden an Ort und Stelle, und zwar erstere durch Steuer— beamte, welche dabei durch einen geeigneten Stellvertreter der Gemeindebehörde zu unterstützen sind, letztere durch eine Schätzungskommission vorgenommen, die aus dem Ober⸗Con⸗ troleur, einem von der Gemeindebehörde und einem von der Steuerbehörde ernannten Sachverständigen hesteht,.
Der zur Vornahme der ortlichen Ermittelungen be— ziehungsweise Abschätzung anberaumte Termin ist der Ge— meindebehörde und durch diese den Tabakpflanzern vorher be⸗ kannt zu machen. Jeder Taba spflanzer ist berechtigt, den Er—⸗ mittelungen auf seinen Grundstücken beizuwohnen.
Das Ergebniß wird für jedes einzelne Grundstück in ein Register eingetragen und durch Offenlegung des letzteren in der Gemeinde oder Zustellung eines Auszugs an den Tabak⸗ pflanzer bekannt gemacht.
Innerhalb einer präklusivischen Frist von 3 Tagen nach der in ortsüblicher Weise erfolgten Bekanntmachung der Offen⸗ legung des Registers beziehungsweise nach dem Empfang des Auszugs kann der Tabakpflanzer gegen die Festsetzung Ein⸗ spruch erheben. Der Einspruch ist in die dazu bestimmte Spalte des Registers einzutragen oder der Steuerbehörde schriftlich zuzustellen und muß in alen Fällen den Betrag der verlangten Ermäßigung genau bezsichnen. .
Die Entscheidung über den hruch wird von der für den betreffenden Bezirk nieberg. ten Kommission erlassen, welche aus dem Ober⸗Inspektor oder dem von ihm beauftragten Dber⸗Controleur und zwei von der höheren Verwaltungs⸗ behörde des Bezirks ernannten vereideten Sachverständigen besteht und ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit faßt. Die Leitung der Verhandlungen steht dem Ober⸗Inspektor be⸗ ziehungsweise Ober⸗Controleur zu. j w
Wird der Einspruch unbegründet befunden, so können dem Tabakpflanzer die durch die Untersuchung und Entschei⸗ dung entstandenen Kosten ganz oder theilweise zur Last gelegt werden.
§. 8.
Die Festsetzung der zu vertretenden Blätterzahl oder Ge⸗ wichtsmenge kann mit der im 5§. 6 angegebenen Wirkung durch eine auf Erfordern der Steuerbehörde von dem Tabak⸗ pflanzer schriftlich einzureichende verbindliche Deklaration der Anzahl der Pflanzen und der durchschnittlichen Blätterzahl bezlehungsweise der mindestens zur Verwiegung zu stellenden Gewichtsmenge ersetzt werden, sofern bei Prüfung der Della⸗ ration sich gegen deren Inhalt nichts zu erinnern findet, oder die erhobenen Erinnerungen sofort erledigt werden.
3. 9. .
Die festgesetzte Tabakmenge erleidet eine Verminderung: I) in Folge etwaiger vor der amtlichen Verwiegung ein⸗ getretener Unglücksfälle (wozu auch ein nach Feststellung der Blätterzahl beziehungsweise der Gewichtsmenge ein⸗ getretener Mißwachs zu rechnen), soweit dadurch erweis⸗ lich die Blätterzahl oder die Gewichtsmenge des er⸗
zeugten Tabaks vermindert ist;. kö Von jedem derartigen Unglücksfalle ist spätestens am vierten Tage nach dessen Eintreten und, wenn der⸗ selbe den Tabak auf dem Felde betroffen hat, jedenfalls vor vollendeter Ernte der Steuerbehörde schriftlich An⸗ zeige zu machen, welche die amtliche Erhebung des Ver⸗ luftes zu veranlassen und über den Anspruch auf Min⸗ derung der zu vertretenden Blälterzahl beziehungsweise Gewichts menge zu entscheiden hat; 5 in Folge des unter gewöhnlichen Verhältnissen bis zur Verwiegung entstehenden Abgangs an Bruch und Abfall. Wegen des hierfür zuzugestehenden Abzugs, sowie wegen des Verfahrens in den unter Ziffer 1 gedachten Fällen sind die von dem Bundesrath zu erlassenden
Anordnungen zu beobachten. §. 10.
Besuch der Trocken räume. .
Den Steuerbeamten ist der Zutritt zu denjenigen Räumen gestattet, in welchen der geerntete Tabak getrocknet oder bis zur Verwiegung aufbewahrt wird. Dieselben können jederzeit bie Uebergabe zur Identifizirung des Tabaks geeigneter Pro⸗ ben verlangen, welche nach Feststellung der Steuer zurück⸗ zugeben sind. 64
Veräußerung des Tabaks vor der Verwiegung,
Bevor der im 5§. 5 gedachten Verpflichtung genügt ist, darf der Tabakpflanzer sich des Besitzes des auf dem ange⸗ meldeten Grundstück erzeugten Tabaks oder eines Theils davon bei oder nach der Ernte nicht entäußern, außer mit Genehmi⸗ ung der Steuerbehörde und unter den von derselben hin⸗ ch der Sicherstellung des Steueranspruchs zu stellenden Bedingungen.
25 Juli. Abends.
dition: 8W. Wilhelmstr. Nr. 32.
1879.
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Die Ausfuhr des noch nicht zur Verwiegung gestellten Tabaks über die Zollgrenze ist nur nach vorheriger Anmeldung und unter amtlicher Kontrole gestattet.
§. 12. Verwiegung. .
Das Gewicht des Tabaks wird nach bewirkter Trocknung und vor Beginn der Fermentation spätestens am 31. März des auf das Erntejahr folgenden Jahres durch amtliche Ver— wiegung bei der Steuerstelle des Bezirks oder der nach Be⸗ dürfniß in dem einzelnen Produktionsorte eingerichteten be⸗ sonderen Verwiegungsstelle ermittelt.
8. 13.
Verpackung des Tabaks zur Verwiegung.
Zu diesem Behuf sind die Tabakblätter nach dem Ab⸗ hängen nach Maßgabe der von der Steuerbehörde bekannt gemachten Anweifung in Büschel und Bündel zu verpacken und zur Verwiegung zu stellen.
Außerdem sind die gewonnenen Grumpen, Bruch. und sonstige Abfälle zur Verwiegung vorzuführen. Die für die Umschließungen des verwogenen Tabaks zu vergütende Tara wird auf Grund von Probeverwiegungen bestimmt.
§. 14. Zeit der Verwiegung.
Die Steuerbehörde hat nach Anhörung der Gemeinde⸗ behörde die Zeit, wann, beziehungsweise die Frist, bis zu deren Ablauf die Vorführung des Tabaks zur Revision und Ver⸗ wiegung geschehen muß, zu bestimmen und durch die Ge⸗ meindebehoͤrden in ortsüblicher Weise bekannt machen zu lassen.
Wo das Bedürfniß vorliegt, die amtliche Verwiegung der Grumpen oder Sandblätter früher, als diejenige des Ober⸗ gutes zu veranlassen, kann die Gemeindebehörde einen beson⸗ eren Verwiegungstermin für die Grumpen sowie für die Sandblätter beantragen. In diesem Falle hat dieselbe von dem bevorstehenden Verkaufe der Grumpen beziehungsweise von dem Beginn des Abhängens der Sandblätter der Steuer⸗ behörde besondere Anzeige 1 ,,.
Verfahren. .
Die Anzahl der zur Verwiegung gestellten Bündel 8. 13 ist vor dem Beginn der Revision und Verwiegung dem Waage⸗ beamten schriftlich anzumelden. Ergeben sich aus der Anmel⸗ dung oder bei der Revision oder Verwiegung Anstände, die eine weitere Untersuchung nöthig machen, so hat sich der In⸗ haber des Tabaks gefallen zu lassen, daß derselbe auf seine Kosten unter amtlicher Verwahrung und Verschluß gehalten wird, bis die Abfertigung der unbeanstandeten Posten beendet ist.
Die bei der Revifton und Verwiegung nöthigen Hand⸗ dienstleistungen hat der Inhaber des. Tabaks zu verrichten oder auf seine Kosten verrichten zu lassen.
§. 16. Feststellung der Steuer. .
Ueber das Ergebniß der Verwiegung wird eine amtliche Bescheinigung ertheilt. Demnächst erfolgt die Feststellung des Steuerbetrages, wobei das ermittelte Gewicht des dachreifen Tabaks nach Abzug von einem Fünftel desselben als das steuerpflichtige Gewicht des Tabaks in fermentirtem oder ge⸗ trocknetem fabrikationsreifen Zustande angenommen wird. Der festgestellte Steuerbetrag wird sodann demjenigen bekannt ge⸗ macht, welchem die Gestellung des Tabaks zur amtlichen Ver⸗ wiegung obliegt; für die Entrichtung der Steuer ist dieser zunächst haftbar (8. 19). . .
Der festgestellte Betrag ist bei der erstmaligen Veräuße⸗ rung des Tabaks, spätestens jedoch am 165. Juli des auf das Ernkejahr folgenden Jahres zu zahlen, soweit nicht Kredit be⸗ willigt, oder der Tabak zur Ausfuhr über die Zollgrenze oder zur Äufnahme in eine für unverzollte Waaren bestimmte, oder mit Bewilligung der Steuerbehörde ausschließlich für diesen Zweck eingerichtete öffentliche oder unter amtlichem Mit⸗ verschluß stehende Privatniederlage abgefertigt wird. Die Lagerung und Versendung von unversteuertem Tabak unter⸗ liegt der n ,. ö. nach den hierüber vom Bundes⸗ rath getroffenen Bestimmungen.
646. . unterbleibt, soweit die Vernichtung des Tabaks bei der Verwiegung beantragt und demnächst unter amtlicher Aufsicht vollzogen wird. Desgleichen wird von dem auf der Niederlage gänzlich verdorbenen und unbrauchbar gewordenen Tabak, nachdem derselbe unter amtlicher Aussicht vernichtet worden, Steuer nicht erhoben. Wird der noch im ganzen beim Tabakpflanzer vorhandene Tabakgewinn durch Feuerschaden ganz oder theilweise vor dem 15. Juli des auf bas Erntejahr folgenden Jahres erweislich zerstört, so kann ein verhältnißmäßiger Erlaß . gewährt werden.
Wenn inländischer Tabak in eine Niederlage für un⸗ verzollte Waaren aufgenommen wird, so finden auf denselben die für die betreffende Niederlage überhaupt geltenden Vor⸗ schriften mit der Maßgabe Anwendung, daß in allen Fällen bas Auslagerungsgewicht der weiteren Abfertigung der abge⸗ meldeten Mengen zu Grunde gelegt wird und die beim Ueber⸗ gang in den freien Verkehr zu entrichtende Steuer nach dem Satze von der Steuer für inländischen Tabak (56. 2) zu be⸗ 966 ist. Dagegen erlischt die Verpflichtung zur Entrichtung