1879 / 172 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 25 Jul 1879 18:00:01 GMT) scan diff

verfolgung gleichfalls festgesetzs und von dem für die Ge—

dieser Steuerbeträge findet eine Kreditgewährung nicht statt.

die folgenden Vorschriften zu beobachten:

der Steuer, welche bei der, in Gemäßheit des §. 16 vorge⸗ nommenen, amtlichen Verwiegung für den in die Niederlage aufgenommenen Tabak festgestellt war. Demgemäß wird von dem Steuerbetrage, welchen der Niederleger in Gemäßheit der nach 5. 16, erfolgten Feststellung, oder in Folge späterer Uebernahme z. 19) zu entrichten hat, bei der Aufnahme einer Tabakmenge in die Niederlage regelmäßig derjenige Betrag abgesetzt, welcher für ein gleiches Gewicht Tabak in dachreifem Zustande ermittelt ist. Ist nachweislich durch Eintrocknen während des Transports von der amtlichen Verwiegungsstelle (8. 16) bis zur Niederlage ein Gewichtsverlust entstanden, oder hat nach der amtlichen Verwiegung (§. 16) und vor Ein⸗ lieferung zur Niederlage noch eine Lagerung stattgefunden, so kann fur die Eintrocknung während des Transports und während der Lagerung nach den vom Bundesrath zu treffen⸗ den näheren Bestimmungen noch ein entsprechender Zuschlag zu diesem Gewichte gewaͤhrt und der sich hiernach ergebende höhere Betrag von der ursprünglich festgestellten Steuer (8. 16) abgesetzt werden.

Auf besonderen Antrag kann die Aufnahme des unver⸗ steuerten Tabaks in eine Niederlage der bezeichneten Art auch mit der Wirkung zugelassen werden, daß derselbe in Bezug auf die fernere Abfertigung dem unverzollten ausländischen Tabak gleichgestellt und beim Uebergange in den freien Ver⸗ kehr der Eingangsabgabe (5. I) unterworfen wird.

w J . Auf die mit Bewilligung der Steuerbehörde ausschließlich für die Aufnahme von unversteuertem inländischen Tabak ein⸗ gerichteten öffentlichen oder unter amtlichen Mitverschluß stehenden Privatniederlagen finden die Bestimmungen in S8. 97 bis 104 beziehungsweise in 5§. 108 des Vereinszoll⸗ gesetzes mit der vorstehend in §. 17 Absatz 1, bezeichneten Maß— gabe analoge Anwendung.

Die näheren Bedingungen für die Bewilligung und Be— nutzung solcher Niederlagen, sowie die speziellen Vorschriften über die Abfertigung des zu denselben gelangenden und aus

ihnen zu entnehmenden Tabaks enthält das zu erlassende Regulativ. §. 19.

Haftung für Entrichtung der Steuer.

Bei der erstmaligen Veräußerung des Tabaks wird der Käufer oder sonstige Erwerber zur Entrichtung der Steuer verpflichtet. In solchen Fällen hat der bisher Steuerpflichtige (S. 16) vor der Uebergabe des Tabaks die Steuerbehörde von der Veräußerung zu benachrichtigen und für die Steuer so lange solidarisch zu haften, als er nicht durch die Steuer— behörde ausdrücklich davon entbunden wird. Bis dies ge— schehen ist, kann er die Uebergabe des Tabaks an den Käuser verweigern. Die Steuerbehörde hat die Entlassung des ursprünglich Steuerpflichtigen aus dieser solidarischen Haft— pflicht regelmäßig zu gewähren, sofern nicht im einzelnen alle wegen der Persoͤnlichkeit des Käufers oder mangelnder Sicherheit für die Steuerentrichtung besondere Bedenken ent— gegenstehen. Die verlangte Entlassung aus der Haftpflicht darf nicht verweigert werden, wenn die Uebergabe des Tabaks vor der Steuerbehörde stattfindet. Hat die Uebergabe des Tabaks an einen Käufer oder sonstigen Erwerber nicht bis zum 15. Juli des auf die Ernte folgenden Jahres stattgefunden, oder soll der Tabak vor der erstmaligen Veräußerung in den freien Verkehr gesetzt werden, so ist der Tabakpflanzer zur Entrichtung der Steuer verpflichtet. In jedem Falle haftet der Tabak ohne Rücksicht auf die Rechte eines Dritten an dem— selben für die darauf ruhende Tabaksteuer und kann, so lange deren Entrichtung nicht erfolgt, von der Steuerbehörde in Be⸗ schlag genommen oder zurückgehalten werden.

§. 20. . Kreditirung.

Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann die Kreditirung der Steuer nach Maßgabe des von dem Bundesrath zu er— lassenden Kreditregulativs bewilligt werden.

Um den Uebergang der Steuerpflicht (6. 19) auf solche Händler, Fabrikanten u. s. w., welche in anderen Steuer— bezirken domizilirt sind, zu erleichtern, können denselben nach näherer Vorschrift des Kreditregulativs von dem Hauptamte, innerhalb dessen Bezirk sie domizilirt sind, auf eine bestimmte Summe lautende Tabaksteuer⸗Kreditcertifikate ertheilt werden.

. 8. 21.

Einziehung der Steuer für der Verwiegung ent⸗

. ; zogenen Tabak.

„Ist nicht die ganze zu vertretende Blätterzahl beziehungs— weise Gewichtsmenge (58. 6 ff.) zur Verwiegung gestellt, oder ist anderweit ermittelt, daß ein Theil des steuerpflichtigen Tabaks der Verwiegung entzogen ist, so wird die dafür zu entrichtende Steuer unbeschadet der etwaigen Straf⸗

stellung zur Verwiegung Verhafteten eingezogen. In Betreff

J 9 Vorschriften für den Tabakbau. In Betreff der Behandlung der Tabakpflanzungen sind

1) Die Pflanzung ist in geraden Reihen mit gleichen Ab⸗ ständen der einzelnen Pflanzen von einander innerhalb der Reihen und mit gleichen oder gleichmäßig wieder⸗ kehrenden Abständen der Reihen von einander an—

2) . f nicht mit anderen B Tabat darf nicht mit anderen Bodengewächsen gemischt gebaut werden; jedoch ist bei gänzlichem s en 9. Tabakpflanzen auf einer mindestens 4 4m haltenden . . Nachbau anderer Gewächse auf dieser Fläche gestattet.

3) Bis zu dem ifa amtlichen Festsetzung der Blätterzahl beziehungsweise der Gewichtsmenge (3. 7) bestimmten oder dem etwa besonders in ortsuͤblicher Weise hierfür bekannt , ,. Termine muß die zur Regelung der Blattzah erforderliche Behandlung der Tabakpflanzen (das Köpfen, Ausgeizen) vollständig bewirkt sein. Von dieser Vorschrift kann in denjenigen Fällen, wo die in S. 5 gedachte Feststell ung auf die Gewichtsmenge ge— rechnet wird, die Steuerbehörde die betreffenden Tabak⸗

5 3 ö,.

evor die zu vertretende Blätterzahl beziehungsweise Gewichtsmenge amtlich festgestellt und 6. 53 . dagegen erhobenen Einspruch entschieden, oder aber die Abstandnahme von der, amtlichen Ermittelung der Blätterzahl beziehungsweise Gewichtsmenge bekannt ge⸗ macht worden ist, dürfen Tabakblätter nur nach vor—

5) 6)

7)

der Steuerbehörde zu erlassenden Anordnungen ein“ esammelt werden. . lle vor der Ernte entstehenden Abfälle (Spindeln, Geize, mißrathene Pflanzen 2x4) sind auf dem Felde sofort zu vernichten. Will der Tabakpflanzer das Tabakfeld vor der Ernte wegen Mißwachses 2c. umpflügen, so ist hiervon der Steuerbehörde zuvor Anzeige zu machen. Spätestens am 10. Tage nach dem Abblatten müssen, soweit die Steuerbehörde nicht eine längere Frist ge⸗ stattet hat, die Tabakpflanzen abgehauen oder in anderer Art beseitigt werden. Die Erzielung einer Nachernte (das sogenannte Geizenziehen) kann nur ausnahms⸗ weise mit besonderer vor der Ernte einzuholen der Ge— nehmigung der Steuerbehörde und unter den von der— selben vorzuschreiben den Bedingungen hinsichtlich der Ermittelung und Entrichtung der gesetzlichen Steuer

gen in den §§. 11 und 16 bis 18 vor Entrichtung oder . ditirung der Steuer erfolgt eine ,,, de. . spruchen, welche beträgt von 100 Es Netto: 4 1) Rohtabak 2. un fermentit 33 , J . , J ei der Ausfuhr von grünen Blättern, von Gei Tabakstengeln und Abfällen wird keine Vergütung gem fn

8 1 Anlänvischen Tabakfabrikanten kann bei der Aus ihrer Fabrikate über die Zollgrenze oder bei Niederlegung ders n in eine öffentliche Niederlage oder in ein unter amtlichem Mitverschluß stehendes Privatlager eine Vergütung geleist werden, welche, je nachdem das Fabrikat aus auslãändischem

oder aus inländischem Tabak hergestellt i i ( 100 kg Netto; ö hergestellt ist, beträgt vm

(6. 2) gestattet werden. §. 23. B. Besteuerung nach dem Flächenraum.

Tabak bepflanzten Grundfläche jährlich: a) für das Jahr 1886... p) für dass . c) für das Jahr 1882 und die folgenden 4,35 .

steuer unterworfen werden.

steuernden Pflanzungen finden die Bestinimungen in den 88. 3 und 4 gleichmäßig Anwendung. Nach geschehener Prüfung der Anmeldung (5. 4) wird die von dem Tabakpflanzer zu entrichtende Steuer berechnet und demselben bekannt gemacht. Der Inhaber des Grund— stücks haftet für den vollen Betrag der Steuer, auch wenn er den Tabak gegen einen bestimmten Antheil oder unter sonstigen Bedingungen durch einen Anderen anpflanzen oder behandeln läßt.

Die festgestellten Steuerbeträge sind bis zum 15. Juli des auf das Erntejahr folgenden Jahres einzuzahlen. Ein Erlaß der Steuer soll eintreten, wenn durch Mißwachs oder andere Unglücksfälle, welche außerhalb des gewöhnlichen Witterungswechsels liegen, die Ernte ganz oder zu einem größeren Theile verdorben ist. Desgleichen kann ein ent—⸗ sprechender Steuererlaß gewährt werden, wenn der noch im ganzen bei dem Tabakpflanzer vorhandene Tabakgewinn vor dem vorbezeichneten Fälligkeitstermine ganz oder theilweise er— weislich durch Feuerschaden zerstört ist.

Die Bedingungen und das Verfahren für diesen Erlaß werden von dem Bundesrath festgestellt.

§. 25.

Ausnahmsweise kann die Steuerbehörde auch für Tabak— pflanzungen auf Grundstücken von 4 a oder mehr Flächen⸗ inhalt, wenn die Gesammtfläche der Pflanzungen auf solchen Hrundstücken innerhahh derselben Gemarkung im Vorjahre 2 ha nicht überstiegen hůãt und die örtlichen Verhältnisse nach ihrem Ermessen für die Durchführung der Vorschriften in den B. 5 bis 156 nicht geeignet sind, die Besteuerung nach dem Flächenraume (5. 25) oder eine Fixation der Gewichtssteuer (6. 2) in der Weise anordnen, daß Menge und Gewicht des zu versteuernden Tabaks, vorbehaltlich der Berücksichtigung einer durch Unglücksfälle herbeigeführten Verminderung des Erntegewinns, nach Verhältniß des Flächeninhalts der Pflan— zung und nach dem Durchschnittsertrage sich bestimmen, welcher in dem betreffenden Jahre in anderen Gemarkungen nach dem Ergebniß der Verwiegung erzielt wird.

Die hierbei zu beobachtenden allgemeinen Vorschriften erläßt der Bundesrath. . §. 2.

Die in das Ermessen der Steuerbehörde gestellten An⸗ ordnungen, welche die Art und Weise der Besteuerung be— dingen (5. 23 und 8. 25) sind zeitig und für diejenigen Ort— schaften, in denen im Vorjahre steuerpflichtiger Tabakbau be— trieben ist, wo möglich bis zum 15. April des Erntejahres, jedenfalls aber, sowie für andere Ortschasten innerhalb 14 Tage nach der Anmeldung (§. 3) zu erlassen.

§. 27.

Verwendung von Tabaksurrogaten. Die Verwendung von Tabaksurrogaten bei der Herstellung von Tabakfabrikaten ist verboten. Ausnahmen hiervon kann der Bundesrath gestatten und dabei über die nöthigen Kontrolen, sowie über die bei der Verwendung von Surrogaten zu entrichtenden Abgaben Be— stimmung treffen. Dem Reichstag sind die Bestimmungen über die Höhe dieser Abgaben, sofern er versammelt ist, sofort, andernfalls bei dessen nächstem Zusammentreten vorzulegen. Dieselben sind außer Kraft setzen, soweit der Reichstag dies verlangt.

§. 28. Die Steuerverwaltung ist befugt, behufs Ueberwachung des im 5. 27 ausgesprochenen Verbots Proben der einzelnen Tabakfabrikate bei den Fabrikanten und Händlern . der üblichen Geschäftsstunden oder während die Räumlichkeiten dem Verkehr geöffnet sind, entnehmen zu lassen und über den

Bezug der betreffenden Fabrikate genauen Aufschluß zu verlangen. 8.

29. ,, der Abgabe.

Alle Forderungen und Nachforderungen an Tabaksteuer, desgleichen die Ansprüche auf Ersatz wegen zu viel oder zur Ungebühr entrichteter Steuer verjähren binnen Jahresfrist von dem Tage des Eintritts der Zahlungsverpflichtung be— ziehungsweise der Zahlung an gerechnet. Auf das Regreßverhältniß des Staates gegen die Steuer— beamten und auf d ie a,,, hinterzogener Tabaksteuer findet diese Verjährungsfrist keine Anwendung. ; §. 30. Vergütung der Abgaben bei Versendung in das Wer aus dem f en e gd

raus dem freien Verkehr Rohtabak oder entrippte Ta bakblätter in Mengen von nn e fle 25 kg über die 3 grenze ausführt oder in eine öffentliche Niederlage oder in ein unter amtlichem Mitverschluß ftehendes Privatlager nieder⸗

, . Anzeige bei der Gemeindebehörde und unter Beobachtung der wegen Feststellung der Menge von

legt, kann außer in denjenigen Fällen, wo die Ausfuhr

Für Tabakpflanzungen auf Grundstücken von weniger als 4 a Flächeninhalt tritt, statt der im S. 2 bestimmten Ge— wichtssteuer, die Besteuerung nach Maßgabe des Flächenraums ein. Die Steuer beträgt für ein Quadratmeter der mit

2 Pfennig, 3

Durch besondere Anordnung der Steuerbehörde können jedoch auch solche Pflanzungen der Entrichtung der Gewichts—

§. 24. In Betreff der nach Maßgabe des Flächenraums zu ver—

1, ür Fabrikate aus ausländischen Blättern: a. für Schnupf⸗ und Kautabak. .. 60 4

.

und III. für Fabrikate, theilweise aus ausländischem unh theilweise aus inländischem Tabak, nach Maßgabe des Mischungsverhältnisses beider Gattungen nach den vorstehend zu J. und II. aufgeführten Sätzen berechnen ist.

Diejenigen Fabrikanten, welche bei der Ausfuhr oder bei

im 8. 30 gedachten Ausfuhrvergütungen erläßt der Bundet— rath. Derselbe hat insbesondere die näheren Bedingungen festzustellen, denen die Cigarretten, für welche eine Ausfuhr—

die Bestimmungen im 5. 8 des Gesetzes vom 26. Mai 1868,

. Strafbestimmungen. Begriff der Steuerdefraudation.

. unternimmt, die nach diesem Gesetze von dem

innerhalb des Zollgebiets erzeugten Tabak oder einer inlän—

dischen Tabakpflanzung zu entrichtende Steuer zu hinterziehen,

be .

er Tabaksteuerdefraudation macht sich i s scul** ht sich insbesondere

1) wer es unterläßt, die im 8. 3 und im ersten Absatz des 8. 24 vorgeschriebene Anmeldung hinsichtlich aller oder einzelner mit Tabak bepflanzten Grundstücke recht⸗ zeitig zu bewirken;

2 wer die gesetzlichse Verpflichtung, der Gewichtssteuer (68. 2) unterliegenden Tabak zur amtlichen Verwiegung zu stellen, nicht rechtzeitig erfüllt.

§. 33.

entrichtenden Tabaksteuer (5. 3) wird gleichgeachtet:

die vorhandene Menge des erzeugten Tabaks nicht voll. ständig angezeigt wird;

2) wenn der Tabakpflanzer vor der amtlichen Verwiegung ich des Besitzes des gewonnenen Tabaks oder eines

G. II) entäußert; 3) wenn vor dem im 5. 22 Ziffer 4 bestimmten Zeit⸗

eingesammelt oder die eingesammelten Blätter der vor— geschriebenen Feststellung der Menge derselben entzogen werden;

4) wenn über inländischen, zur Ausfuhr über die Zoll— grenze amtlich abgefertigten Tabak vor bewirkter Uus— fuhr eigenmächtig verfügt wird (68. I1, 16;

5) wenn nach dem im 8§. 22 Ziffer 7 bezeichneten Zeit— punkte eine Nachernte ohne vorherige Genehmigung er— zielt oder der durch die Nachernte gewonnene Tabak der vorgeschriebenen Versteuerung ganz oder theilweise ent⸗ zogen wird;

6) wenn unversteuerter inländischer Tabak ohne vor— schriftsmäßige Abmeldung aus der Niederlage entfernt wird, sofern in diesem Falle nicht die Strafe der Zoll⸗ defraudation eintritt.

§. 34. Strafe der Defraudation.

Die Tabaksteuerdefraudation (55. 32 und 33) wird mit

einer Geldstrafe, welche dem vierfachen Betrage der vorent—

haltenen Abgabe gleichkommt, bestraft.

ö. Steuer ist von der Strafe unabhängig zu ent—⸗

Wird bei Verfolgung einer Gewichtssteuerdefraude er⸗

Stra

findet nur eine Ordnungsstrafe nach Vorschrift des §. 40 statt. Dasselbe gilt, wenn ein mit Tabak bepflanztes Grund⸗

oder Niederlegung inländischen Tabaks nach den Bestimmun⸗

stück zwar rechtzeitig angemeldet (8. 32 Absatz 2 Rr. I, die

lll o k d. für Cigarretten d II. für Fabrikate aus inländischen Blättern: * a. für Schnupf⸗ und Kautabak. .. 32 J dd o

Der Defraudation der nach Maßgabe des Gewichts zu

1) wenn im Fall des 3. 9 Ziffer F bei? der' anitlichen Et. hebung des durch Unglücksfall entstandenen Verlustes

Theils davon ohne Genehmigung der Steuerbehörde

punkte Tabakblätter ohne die vorgeschriebene Anzeige R

mittelt, daß das Grundstück, auf welchem der betreffende Taba! erzeugt worden, nicht angemeldet ist (8. 32 Ziffer 1), so soll gegen denselben Tl äter die Defraudationsstrafe nur einmal, und ö. nach demjenigen Thatbestande, welcher die höhere

e nach sich zieht, festgesetzt werden. Wird nachgewiefen, daß der Beschuldigte eine Befraudation nicht habe verüben können, oder daß eine solche nicht beabsichtigt gewesen sei, so

Größe desselben aber nicht angegeben, oder dergestalt unrichtig

angegeben ist, daß das verschwiegene Flächenmaß bei Grund⸗

stücken von 20 bis 40 a Fläche 2 a, bei kleineren Grund⸗

stücken den zehnten und bei Grundstücken von mehr als 40 a

den zwanzigsten Theil der Fläche übersteigt. Bei geringeren

Unterschieden zwischen der Angabe und dem Befunde findet

eine Bestrafung nicht statt. ö 566

Der Steuerbetrag, nach welchem die Strafe zu bemessen,

estimmt sich: .

; ö. bei einer Defraudation der im 8. 32 Ziffer 1 bezeich— neten Art in allen Fällen nach dem im 5§. 23 für die Steuer nach dem Flächenraum festgesetzten Steuersatze, auch wenn der auf dem nicht angemeldeten Grundstuͤck erzeugte Tabak der Gewichtssteuer unterliegt; letzteren⸗ falls wird jedoch der nach dem Flächenraum berechnete Steuerbetrag außer der Strafe nicht entrichtet;

Y bei Defraudationen anderer Art nach Menge und Ge⸗ wicht des Tabaks, welcher nicht rechtzeitig zur amt— lichen Verwiegung gestellt (58. 323 Ziffer 2) beziehungs— weise welcher Gegenstand der den Thatbestand der Defraudation (8. 33) bildenden Handlung oder Unter— lassung ist. .

Insofern es behufs Feststellung des vorenthaltenen Steuer⸗

betrages erforderlich wird, die Menge des auf einem oder mehreren Grundstücken erzeugten Tabaks zu bestimmen, wird in Ermangelung anderweiter genügender Grundlagen der höchste Ertrag, welcher in dem betreffenden Jahre für eine Tabakpflanzung in derselben oder der nächstgelegenen Gemar⸗ kung ermittelt ist, nach Verhältniß des Flächenraums als maß— gebend angenommen. Imgleichen wird, sofern die Ermitte— lung des Gewichts nicht anders erfolgen kann, das höchste durch⸗ schnittliche Gewicht, welches für den Ertrag einer Pflanzung in derselben oder der nächstgelegenen Gemarkung durch amt⸗ liche Verwiegung festgestellt . Grunde gelegt.

Kann der Betrag der vorenthaltenen Steuer überhaupt nicht festgestellt werden, so tritt statt des vierfachen Betrages der Steuer eine Geldstrafe von dreißig bis zu dreitausend Mark ein. . ö .

Der gleichen Geldstrafe unterliegt, wer dem in 5. 27 aus⸗ gesprochenen Verbote ;

Im Falle der Wiederholung der Defraudation nach vor⸗ hergesangener Bestrafung wird die Strafe auf den achtfachen Betrag der vorenthaltenen Steuer bestimmt, .

Jeder fernere Rückfall zieht Gefängnißstrafe bis zu zwei Jahren nach sich, doch kann nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände der Zuwiderhandlung und der vorausgegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe nicht unter dem doppelten der für den ersten Rückfall bestimmten Geldstrafe erkannt werden. .

3. ö.

Wer es unternimmt, eine Zoll- oder Steuervergütung (89. 30, 31) zu gewinnen, welche überhaupt nicht oder nur zu einem geringeren Vergütungssatze oder für eine geringere Menge zu beanspruchen war, hat eine dem vierfachen des zur Ungebühr beanspruchten Vergütungsbetrages gleichkommende Geldstrafe verwirkt.

Im Falle der Wiederholung nach vorhergegangener Be⸗ strafung wird die Geldstrafe auf das achtfache des zur Unge— bühr beanspruchten Vergütungsbetrages erhöht. Hinsichtlich der Bestrafung des ferneren Rückfalles kommt die Bestimmung im zweiten Absatze des 5. 37 . Anwendung.

Die Straferhöhung wegen Rückfalles (85. 37, 38) tritt ein ohne Rücksicht darauf, ob die frühere Bestrafung in dem⸗ selben oder in einem anderen Bundesstagte erfolgt ist. Sie ist verwirkt, auch wenn die früheren Strafen nur theilweise verbüßt oder ganz oder theilweise erlassen sind.

Dieselbe ist dagegen ausgeschlossen, wenn seit der Ver⸗ büßung oder dem Erlasse der letzten Strafen bis zur Bege— hung ger neuen Defraudation drei Jahre verflossen sind.

Theilnehmer einer Defraudation unterliegen der Straf⸗ erhöhung wegen Rückfalls nur insoweit, als sie sich selbst eines Rückfalls schuldig . Höhen.

Ordnungsstrafen. . . Die Uebertretung der Bestimmungen dieses Gesetzes, sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften wird, sofern nicht die Defraudationsstrafe oder eine der im 8. 36 Absatz 2 und 8. 38 vorgeschriebenen Strafen verwirkt ist, mit einer Ord— nungsstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark geahndet. Unbeschadet der verwirkten Ordnungsstrafen kann die Steuerbehörde die Beobachtung der Vorschriften im 5. 22 Ziffer 1 bis 3, 5 und 7 über die Behandlung der Tabak— pflanzungen Und im 5. 13 über die Verpackung des Tabaks durch Androhung und Einziehung von exekutivischen Geld— strafen bis zu dreihundert Mark erzwingen, auch das zur Er— ledigung Nöthige auf . . Säumigen beschaffen.

Zusammentreffen mehrerer Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze.

Mit Ordnungsstrafe (5. 40) wird ferner belegt:

1) wer einem zur Wahrnehmung des Steuerinteresses ver— pflichteten Beamten oder dessen Angehörigen wegen einer auf die Erhebung oder Kontrolirung der Tabaksteuer bezüglichen amtlichen Handlung oder Unterlassung einer solchen Geschenke oder andere Vortheile anbietet, ver⸗ spricht oder gewährt, sofern nicht der Thatbestand der Bestechung (5. 333 des Strafgesetzbuchs) vorliegt;

2) wer sich Handlungen oder Unterlassungen zu Schulden kommen läßt, durch welche ein solcher Beamter an der rechtmäßigen Ausübung seines Amts in Bezug auf die Tabaksteuer verhindert wird, sofern nicht der That⸗ bestand der strafbaren Widersetzlichkeit (5. 113 des Strafgesetzbuchs) ö.

Treffen mit einer Zuwiderhandlung gegen die Bestim⸗ mungen dieses Gesetzes andere strafbare Handlungen zusammen, oder ist mit der Defraudation zugleich eine Verletzung beson⸗ derer Vorschriften dieses Gesetzes verbunden, so finden die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs (858. 74 bis 78) An⸗ wendung.

Im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, welche nur mit Ordnungsstrafe bedroht sind, soll, wenn die Zuwiderhandlungen derselben Art sind und gleichzeitig entdeckt werden, die Ordnungsstrafe gegen denselben Thäter, sowie gegen mehrere Theilnehmer zusammen nur im einmaligen Betrage festgesetzt werden.

§. 43. Vertretungsverbindlichkeit für verwirkte Geldstrafen.

Tabakpflanzer und diejenigen, auf welche die gesetzlichen Ver⸗ pflichtungen des Tabakpflanzers übergegangen sind (55. 5, 11) so— wie Tabakhändler, Kommissionäre, Makler und Fabrikanten haben für die von ihren Verwaltern, Gehülfen, Ehegatten, Kindern, Ge— sinde und sonst in ihrem Dienste oder Tagelohn stehenden oder sich gewöhnlich bei der Familie aufhaltenden Personen nach diesem Gesetze verwirkten Geldstrafen, sowie für die Steuer und entstandenen Prozeßkosten subsidiarisch zu haften. Wird nachgewiesen, daß die Zuwiderhandlung ohne ihr Wissen ver⸗ übt worden, so haften sie nur für die Steuer. .

Tabakpflanzer und diejenigen, auf welche die gesetzlichen Verpflichtungen des Tabakpflanzers übergegangen sind, haften bezüglich des von ihnen zur Verwiegung zu stellenden Tabaks in allen Fällen für die Steuer, welche in Folge einer un⸗ erlaubten Handlung oder Unterlassung der bezeichneten, von ihnen zu vertretenden Personen vorenthalten ist, sofern die⸗ selbe von dem eigentlichen Schuldigen nicht beigetrieben werden kann. .

Umwandlung der Geld- in Freiheitsstrafen.

Die Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Freiheitsstrafen erfolgt gemäß 55. 28 und 29 des Strafgesetz⸗ buchs; jedoch darf die Freiheitsstrafe im ersten Falle der De—

ferneren Rückfalle zwei Jahre 461 überschreiten.

Verjährung. .

Die Strafverfolgung von Defraudationen gegen die Ta— baksteuer und von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmun⸗ gen der §5. 27 und 388 dieses Gesetzes verjährt in drei Jahren, die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, welche mit Ordnungzstrafen bedroht sind, in einem Jahre, . dem Tage an gerechnet, an welchem sie began—

en sind. ; Der Anspruch auf Nachzahlung defraudirter Gefälle erlischt in drei Jahren.

§. 46

In Betreff der Feststellung, Untersuchung und Entschei⸗ dung der Zuwiderhandlungen gegen die Vestimmungen dieses Gesetzes und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, so⸗ wie in Betreff der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege kommen die Vorschriften zur Anwen— dung, nach welchen sich das Verfahren wegen Zuwiderhand— lungen gegen die Zollgesetze bestimmt. . J

Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwirkten Geld— strafen fallen dem Fiskus desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Sire m ,, ist.

Jede, von einer nach 5. 45 zuständigen Behörde wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Ge— setzes oder die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften einzu⸗ leitende Untersuchung und zu erlassende Strafentscheidung kann auch auf diejenigen Theilnehmer, welche anderen Bundes— staaten angehören, ausgedehnt werden. .

Die Strafvollstreckung ist nöthigenfalls durch Requisition der zuständigen Behörden und Beamten desjenigen Staates zu bewirken, in dessen Gebiete die Vollstreckungsmaßregel zur Ausführung kommen soll. ; ö

Die Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen sich gegenseitig thätig und ohne Verzug den verlangten Beistand in allen gesetzlichen Maßregeln leisten, welche zur Entdeckung oder Bestrafung der Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz dienlich sind.

§. 48.

Die diesem Gesetz entgegenstehenden Vorschriften des Zoll⸗ tarifs unter Nr. 258. und das Gesetz, die Besteuerung des Tabaks betreffend, vom 26. Mai 1858, werden von dem im 8. 1 und 5§. 2 bestimmten Zeitpunkte an aufgehoben, vor—⸗ behaltlich der Bestimmung im letzten Satz des 5. 31.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen .

Gegeben Coblenz, den 16. Juli 1879.

(L. S.) Wil helm. von Bismarck.

Königreich Ss reußen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht; dem beim Ministerium der bffentlichen Arbeiten angestellten Rechnungs⸗Rath Walter den Charakter als Geheimer Re ch⸗ nungs⸗Rath zu verleihen.

Berlin, den 25. Juli 1879.

Ihre Königliche Hoheit die Frau. Großher⸗ zogin-⸗Mutter von Mecklenburg-Schwerin ist gestern Nachmittag, von Schwerin kommend, hier eingetroffen, im Königlichen Schlosse abgestiegen und am Abend nach Heidel— berg weiter gereist.

Finanz⸗Ministerium.

Dem Geheimen Ober⸗Finanz⸗Rath Rötger ist die aus Anlaß der Ernennung des Geheimen Ober⸗Finanz⸗Raths Scholz zum Unter⸗Staatssekretär im Reichsschatzamte zur Erledigung gelangte Stelle des Direktors der allgemeinen Wittwen-⸗Ver— pflegungs⸗Anstalt übertragen worden.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Der Arzt Dr. med. Carl Wilde zu Osterode O. Pr, ist zum Kreis-Wundarzt des Kreises Osterode O. Pr. ernannt worden.

Abgereist: Se. Excellenz der Staats-Minister und Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten Dr. Lucius auf einen Tag nach Klein-Ballhausen, Regierungs⸗ Bezirk Erfurt; .

der Direktor im Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal-Angelegenheiten Wirkliche Geheime Ober⸗ Regierungs-Rath Lucanus nach Harzburg.

In der heutigen Handelsregister⸗Beilage wird Nr. 30

der Feichenregister⸗Bekanntmachungen veröffentlicht.

fraudation sechs Monate, im ersten Rückfalle ein Jahr, im

Aichtamtliches. Deuntsches Reich.

Preußen. Berlin, 25. Juli. Se. Majestät der Kaiser und König haben, wie „W. T. B.“ aus Gastein meldet, gestern Nachmittag bei bestem Wohlsein eine Ausfahrt nach dem Kötschachthal unternommen. Se. Majestät haben gestern widerum gebadet und sodann eine längere Promenade gemacht.

Ihre Majestät die Kaiserin und Königin empfing am Sonntag den Besuch Sr. Königlichen Hoheit des Prinzen Wilhelm aus Bonn. Am Donnerstag sind zum Be— such bei Ihrer Majestät Ihre Königlichen Hoheiten der Prinz und die Prinzessin Georg von Sachsen in Coblenz eingetroffen und im Schlosse abgestiegen.

Die im Reich s-Eisenbahn-Amt aufgestell e, in der Ersten Beilage veröffentlichte Uebersicht der Be— triebs-Ergebnisse der Eisenbahnen Deutschlands ausschließlich Bayerns für den Monat Juni d. J. er⸗ giebt für die 87 Bahnen, welche in dem Zeitraum vom 1. Januar 1878 bis Ende Juni d. J. im Betriebe waren und zur Vergleichung gezogen werden können, nachstehende, theil— weise auf provisorischen Ermittelungen beruhende Daten: die Einnahme aus allen Verkehrszweigen war im Monat Juni d. J. bei 46 Bahnen 52,9 Proc. der Gesammtzahl höher und bei 41 Bahnen 47,1 Proc. der Gesammtzahl geringer, als in demselben Monat des Vorjahres, und pro Kilometer bei 38 Bahnen 43,K,7 Proc. der Gesammtzahl höher und bei 49 Bahnen 56,3 Proc. der Gesammtzahl (darunter 13 Bahnen mit vermehrter Betriebslänge) geringer, als in dem⸗ selben Monat des Vorjahres. Die Einnahme aus allen Ver— kehrszweigen vom 1. Januar bis Ende Juni d. J. war bei 39 Bahnen 44,8 Proc. der Gesammtzahl höher und bei 43 Bahnen 55,2 Proc. der Gesammtzahl geringer, als in demselben Zeitraum des Vorjahres, und pro Kilometer bei 32 Bahnen 36,8 Proc. der Gesammtzahl höher und bei 55 Bahnen 63,2 Proc. der Gesammtzahl (darunter 12 Bahnen mit vermehrter Betriebslänge) geringer, als in dem—⸗ selben Zeitraum des Vorjahres. Bei den unter Staats— verwaltung stehenden Privateisenbahnen betrug Ende Juni d. J. das gesammte konzessionirte Anlagekapital 1 250712 200 (408 495 900 6 Stammaktien, 44 595 000 MV Prioritäts—⸗ Stammaktien und 797 621 300 Se Prioritäts-Obligationen) und die Länge derjenigen Strecken, für welche dieses Kapital bestimmt ist, 4 474,93 kg, so daß auf je 1 kg 279 493 6 ent— fallen. Bei dem unter Privatverwaltung stehenden Privat— eisenbahnen betrug Ende Juni d. J. das gesammte konzessio— nirte Anlagekapital 3 069 559 057 606 (1099 9566 258 (6 Stammaktien und 334 923 150 6 Prioritäts-Stammaktien und 1634669 649 S Prioritats⸗Obligationen) und die Länge der— jenigen Strecken, für welche dieses Kapital bestimmt ist, 11 967,42 kg, so daß auf je 1 kg 256 493 S6 kommen.

Der Königliche Gesandte Graf von Dönhoff ist nach Dresden zurückgekehrt und hat die gesandtschaftlichen Geschäfte wieder übernommen.

Der General-Lieutenant von Tilly, Direktor des Departements für das Invalidenwesen, hat sich mit mehr— wöchentlichem Urlaub nach der Schweiz begeben.

Bayern. München, . Juli. (W. T. B.) Die Abgeordnetenkammer genehmigte heute den Etat des Verwaltungsgerichtshofes ohne Debatte mit 123 gegen 10 Stimmen. Sodann wurde der Gesetzentwurf, betreffend die Umwandlung der 44M prozentigen Eisenbahn⸗ anleihe in eine 4prozentige, nach längerer Debatte mit allen Stimmen gegen eine angenommen. Im Laufe der Dis— kussion richtete der Abg. Stenglein die Anfrage an den Finanz-Mnister, ob die Bank in Nürnberg, welche in letzter Zeit viele Posten 41 prozentiger bayerischer Anleihe zum ECourse von 105 verkauft habe, dies im Auftrage der Regie— rung gethan habe. Der Finanz-Minister verneinte diese Frage und erklärte, daß die Bank keine Kenntniß von der Absicht einer Konvertirung gehabt habe.

Oesterreich⸗Ungarn. Wien, 23. Juli. Der Zu⸗ sammentritt des Reichsrathes soll wie hiesige Blätter übereinstimmend melden definitiv für Mitte Sep— tember in Aussicht genommen sein.

24. Juli. (W. T. B.) Die „Polit. Corresp.“ meldet: Aus Konstantinopel: Von der Pforte wird über ihre Haltung in der egyptischen Frage ein Memorandum vorbereitet. In der griechi⸗ schen Frage soll, wie es in hiesigen politischen Kreisen heißt, jetzt ein volles Einvernehmen zwischen Frankreich und England bestehen. Aus Athen: Der König hat mit den Führern der Opposition, Tricupis und Zaimis, Besprechungen gehabt, Beide haben als Vorbedingung der Annahme des Auftrags zur Bildung eines neuen Kabinets die Auflösung der Kammer verlangt.

Prag, 23. Juli. Der Kronprinz Erzherzog Rudolph ist an der Spitze seines Regiments heute Vormittags aus dem Mnichowitzer Lager hier eingetroffen.

Niederlande. Haag, 24. Juli. (W. T. B.) Den Generalstaaten ist ein Gesetzentwurf vorgelegt worden, durch welchen die indischen Ausfuhrzölle auf weitere Produkte, namentlich auf Harze, Gewürze, Hol, Elfenbein und Pfeffer ausgedehnt werden sollen. Das jährliche Er⸗ trägniß aus dieser Ausdehnung der Ausfuhrzölle wird auf ungefähr n / Million Gulden veranschlagt.

Belgien. Brüssel, 24. Juli. (W. T. B.) In der heutigen Sitzung des Senats gelangte ein Schreiben des Fürsten von Ligne zur Verlesung, worin derselbe er⸗ klärt, daß er auf der Niederlegung seines Postens als Präsi⸗ dent und als Mitglied des Senats beharren müsse.

Großbritannien und Irland. London, 23. Juli. (Allg. Corr.) Ihre Königlichen Hoheiten der Prinz und die Prinzessin von Wal es besuchten gestern Grimsh und wurden von den Behörden der Hafenstadt eier lic empfangen. Der Prinz von Wales eröffnete den neuen , und enthüllte ein Standbild des Prinzen

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Das Han delsamt hat von dem Staatssekretär des Auswärtigen die Abschrift eines Dekrets des Präsidenten der Republik Honduras erhalten, kraft dessen ein Zollamt