1879 / 181 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 05 Aug 1879 18:00:01 GMT) scan diff

admersleben, Seehausen; Amtsbezirke Eggenstedt, Groß⸗Germers⸗ eben, . Hadmersleben, Klein ⸗Oschersleben, Peseckendorf, erm ke.

Amtsgericht Osterwieck. Aus dem Kreise Halberstadt: Stadt⸗ bezirke Dardesheim, Hornburg, Osterwieck; Amtsbezirke Abbenrode, Berssel⸗Deersheim, Hornburg, Roclum, Rohrsheim, Veltheim, , . Zilly. Aus dem Kreise Oschersleben: Amtsbezirk Dede⸗

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Amtsgericht Quedlinburg. Aus dem Kreise Aschersleben: Stadtbezirk Quedlinburg; Amtsbezirk. Ditfurt, Suderode, Thale, Westerhausen.

Amtsgericht Wernigerode. Kreis Wernigerode. Aus dem Kreise Zellerfeld: Amt Elbingerode.

Landgerichtsbezirk Halle. .

Amtsgericht Alsleben. Aus dem Mansfelder Seekreise:

Stadtbezirk Alsleben; Amtsbezirke Alsleben, Belleben. Aus dem

Amtsbezirk Nelben: Gemeindebezirke Gnölbzig, Nelben; Gutsbezirk Gnölbzig. Aus dem Saalkreise: Aus dem Amtsbezirk Beesenlaub—⸗ lingen: Gemeindebezirke Beesenlaublingen, Beesedau, Mucrena; Gutsbezirke Domäne Neubeesen, Poplitz.

Amtsgericht Bitterfeld. Kreis Bitterfeld mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Delitzsch, Düben, Gräfenhainchen, Löbejün und Zörbig gelegten Theile.

Amtsgericht Cönnern. Aus dem Saalkreise: Stadtbezirk Cönnern; Amtsbezirk Trebnitz. Aus dem Amtsbezirk Beesenlaub⸗ lingen: Gemeindebezirke Custrena, Unterpeißen. Aus dem Amts⸗ bezirk Domnitz: Gemeindebezirke Dornitz, Garsena, Golbitz, Hoch⸗ edlau, Kirchedlau, Mitteledlau. Aus dem Amtsbezirk Rothenburg: Gemeindebezirk Rothenburg; Gutsbezirk Domäne Rothenburg.

Amttgericht De litz sch. Kreis Delitzsch mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Düben, Eilenburg und Halle gelegten Theile. Aur dem Kreise Bitterfeld: Stadtbezirk Brehna; Amtsbezirke Kitzendorf, Roitzsch. Aus dem Amtsbezirk Holjweissig: Gemeindebezirk und Gutsbezirk Peters roda.

Amtsgericht Eisleben. Mansfelder Seekreis mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Alsleben, Gerbstedt, Halle und Wettin ge⸗ . Aus dem Gebirgskreise Mansfeld: Amtsbezirk Her—⸗ isdorf.

! Amtsgericht Ermsleben. Aus dem Mansfelder Gebirgekreise: Stadtbezirk Ermeleben; Amtsbezirk Sinsleben. Aus dem Amts— bezirk Meisdorf: Gemeindebezirke Meie dorf, Pansfelde, Wieserode; Gutsbezirke Degenershausen, Meisdorf, Pansfelde. Aus dem Amts bezirk Quenstedt: Gemeindebezirke Endorf, Harkerode, Welbsleben; Gutsbezirke Endorf, Harkerode. Aus dem Amtsbezirk Stangerode: Gem eindebezirke Alterode, Ulzigerode.

Amtsgericht Gerbstedt. Aus dem Mansfelder Seekreise: Stadtbezirk Gerbstedt; Amtsbezirke Friedeburg, Gerbstedt, Heiligen⸗ thal, Rottelsdorf. Aus dem Amtsbezirk Nelben: Gemeindebezirk Zellewitz. .

Amtsgericht Gräfenhainchen. Aus dem Kreise Bitterfeld: Stadtbezirk Gräfenhainchen; Amtsbezirke Burgkemnitz, Crina, Jüden⸗ berg, Schköna; Amtsbezirk Alt⸗Jeßnitz mit Ausschluß des Gemeinde⸗ bezirks und Gutsbezirks Alt⸗Jeßnitz. Aus dem Kreise Wittenberg. Aus dem Amtsbezirk Radis: Gemeindebezirk und Gutsbezirk Radis.

Amtegericht Halle. Stadtkreis Halle. Saalkreis mit Aus⸗ schluß der zu den Amtsgerichten Alsleben, Cönnern, Löbejün und Wettin gelegten Theile. Aus dem Kreise Delitzsch: Stadtbezirk Landsberg; Amtsbezirke Gütz, Naundorf bei L, Queis, Reinsdorf, Sietzsch. Aus dem Mansfelder Seekreise: Amtsbezirke Bennstedt, Langenbogen, Steuden, Teutschenthal. Aus dem Kreise Merseburg: Aus dem Amtsbezirk Holleben: Gemeindebezirke Beuchlitz, Passen⸗ dorf mit Angersdorf, Schlettau; Gutsbezirke Beuchlitz, Paffendorf.

Amtẽgericht Hett stedt. Mansfelder Gebirgskreis mit Aus—⸗ schluß der zu den Amtsgerichten Eisleben, Ermeleben, Mansfeld, Sangerhausen und Wippra gelegten Theile.

mtsgericht Lauchstedt. Aus dem Kreise Merseburg: Stadt⸗ bezirke Lauchstedt, Schafftedt; Amtsbezirk Groß. Gräfendorf; Amts⸗ bezirk Delitz . B. mit Ausschluß der Gemein debezirke Corbetha, Dörstewitz, Schkopau und des Gutsbezirks Schkorau. Aus dem Amtsbezirk Holleben: Gemeindebezirk Holleben. Aus dem Amtsbezirk Nieder ⸗Clobieau: Gemeindebezirke Cracau, Klein⸗Gräfendorf, Nieder⸗ Clobicau,. Nieder⸗Wünsch, Ober⸗Clobicau, Raschwitz, Reinsdorf, Wünschendorf; Gutsbezirk Raschwitz.

Amtsgericht Löbejün. Aus dem Kreise Bitterfeld: Amts⸗ bezirk Plötzz. Aus dem Saalkreise: Stadtbezirk Löbejün; Amts— bejirf Krosigk. Aus dem Amtsbezirk Brachwiz: Gemeindebezirk Sylbitz. Aus dem Amtsbezirk Domnitz: Gemeindebezirke Dalena, Domnitz, Schlettau, Sieglitz. Aus dem Amtsbezirk Petersberg: Ge⸗ meindebezirke Dachritz, Frößnitz, Nehlitz, Peterẽberg, Trebnitz a. P., Wallwitz, Westewitz.

Amtsgericht Mansfeld. Aus dem Mangfelder Gebirgskreise: Stadtbezirke Leimbach. Mansfeld; Amtabezirke Gorenzen, Siebigerode. Aus dem Amtsbezirk Großörner: Gutebezirk Rödgen. Aus dem Amtsbezirk Klostermansfeld: Gemeindebezirk Kloftermansfeld; Guts bejirke Leimbach, Klostermansfeld (Domäne). Aus dem Amtsbezirk Rammelburg: Gemeindebezirk Biesenrode.

Amte gericht Merseburg. Kreis Merseburg mit Arsschluß der zu den Amtsgerichten Halle, Lauchstedt, Lutzen und Schkeuditz ge⸗ legten Theile.

Amtsgericht Schkeuditz. Aus dem Kreise Merseburg: bezirk Schkeuditz; Amtsbezirke Alt. Scherbitz, Klein⸗Liebe o witz; Amtsbezirk Wehliz mit Ausschluß der Gemeindebezirke Raß Weßmar und des Gutebenirks Weßmar.

Amtsgericht Wettin. Aus dem Mansfe bezirke Salzmünde, Zaprendorf. Aus dem Sa Amtsbezirk D n

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er Seekteise: Amtt⸗ to Domäne Sylbi 1g: Gemeindebezirke Deutleben, Dobi Döõssel, Neutz.

Amtegericht Wiprra: dem Manzfelder Gebirgekreise: Amtsbezirke Braunschwende, Dankerode, Wirrra; Amtsbezirk Rammelburg mit Ausschluß des Gemeindebenirk; Biesenrode. Aus dem Amte bejirk Meis dorf: Gemeindebezirk Molmerswende; Gute⸗ bezirk Molmerswende. Aus dem Amtsbezirk Morungen: Gemeinde⸗ * Horla, Pasbruch, Rotha; Gutebenrke Hilkenschwende, Horla,

Amtegericht 35rbig. Aus dem Kreise Bitterfeld: Stadtbezirk 5g Amtebenrke Göttaiß, Löberitz, Ostrau, Pösigk, Spören, tumẽ dorf. ts bezirk Magdeburg. 37 6 2

Eand rich d = Amtegericht Aken. Aus dem Kreise C j Amtsbezirke Lodderiz, Micheln, Susigke. Aus dem Amte bezirk Rosen⸗ burg: Gemeindebezirk Breitenbagen. Amtegericht Barby. Aus dem Kreise Calbe: Stadtbezirk Barby; Amtebezirk Grafschaft Barby; Amtsbezirk Rosenburg mit Aut schluß des Gemein debezirks Breitenha gen.

Landge

Amtsgericht Buckau. Aus dem Stadtkreise Magdeburg: Stadtbezirk Sudan. Aus dem Kreise Wanjleben; Amtshesirke Osterwed dingen, Salbke, Westerhüsen. Aus dem Amte bezirk Klein⸗

mit Aueschluß der zu . g g und Zie Iegten Theile. Aus dem Kreise Jerichew II.:. Aus dem Am Zerben: GSemeindebezirke Gatter, Rerfen.

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ee, , , ,,. 2 . ; K Amtsgericht Calbe a. S. Kreis Calbe mit Aneschlu der zu

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den Amtegerichten Alen, Barby, Gros-⸗Sale, Schẽ nebeck nud Staßz⸗

fart gelegten Theile.

Amtsgericht Erxleben. Aus dem Kreise Ne Amte berirke Gileleken, Gimereleben, Grrleken, Oartt⸗ tin ger? Ieben, Uhrsleben, Ummendorf, Wefensleben, Wor f Aus Bartene leben: Gemeindebejirke Allerin gers leben,

* j * i e, Berk f firke Gehrden, Grlhewalde, Päthen, Wal⸗ Ebertr Seihkam- ee r* 1— 7

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eg 4 237 ** Ans dem Kreise Jerichow J: Stadt⸗

des Gute bent? Klein Gel medorf.

Amtsgericht Groß⸗Salze. Aus dem Kreise Calbe: Stadt⸗ bezirk Groß⸗Salze; Amtsbezirke Biere, Eggersdorf, Frohse, Gnadau, Alt⸗Salze.

Amtsgericht Hötensleben. Aus dem Kreise Neuhaldengleben: Amtsbezirke Barneberg, Hötensleben, Sommerschenburg, Völpke,

Wackers leben, Wars leben. .

Amtegericht Lohurg. Aus dem Kreise Jerichow J.: Stadt- bezirke Loburg, Möckern; Amts bezirte 5. Dörnitz, Isterbies, Loburg. Groß Lübars, Möckern, Schweinitz; Amtsbezirk Leitzkau mit Ausschluß des Gemeindebezirks Prödel. . .

Amte gericht Magdeburg. Aus dem Kreise Jerichow J.: Amtsbezirke Biederitz, Cracau, Königsborn, Randau. Aus dem Stadtkreise Magdeburg: Stadtbezirk Magdeburg mit Sudenburg. Aus dem , Wanzleben: Amtsbezirke Diesdorf, Hohendodeleben, Groß⸗Ottersleben; Amtsbezirk Klein⸗Ottersleben mit Ausschluß des Gemeindebezirks Lemsdorf. Aus dem Kreise Wolmirstedt: Amts⸗ bezirke Eichenbarleben, Irxleben, Niederndodeleben, Ochtmersleben, Schnars leben.

Amtegericht Neuhaldens leben. Kreis Neuhaldensleben mit Ausschluß der zu den Amttegerichten Erxleben und Hötensleben ge⸗ legten Theile. Aus dem Kreise Gardelegen: Aus dem Amtsbezirk Wegenstedt: Gemeindebezirk Wieglitz.

Amtsgericht Neustadt⸗Magdeburg. Aus dem Stadtkreise Magdeburg: Stadtbezirk Neustadt Magdeburg. Aus dem Kreise Wolmirstedt: Amtsbezirke Groß⸗Ammensleben, Klein⸗Ammensle ben, Barleben, Dahlenwarsleben, Ebendorf, Gutenswegen, Hermedorf, Hohenwarsleben, Meitzendorf, Olvenstedt, Rothensee.

Amtsgericht Schönebeck. Aus dem Kreise Calbe: Stadt⸗

Aus dem Kreise Calbe: Stadtbezirk

bezirk Schönebeck.

Amtsgericht Staßfurt.

Staßfurt; Amtsbezirke Atzendorf, Borne, Löderburg.

Amtsgericht Wanzleben. Kreis Wanzleben mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Buckau, Egeln, Oschersleben und Magdeburg gelegten Theile. Aus dem Kreise Wolmirstedt: Amtebezirke Draken⸗ stedt, Dreileben, Druxberg, Groß⸗Rodensleben, Wellen.

Amtsgericht Wolmirstedt. Kreis Wolmirstedt mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Magdeburg, Neustadt⸗Magdeburg und Wanjleben gelegten Theile.

Amtsgericht Ziesar. Aus dem Kreise Jerichow J.: Stadt⸗ bezirk Ziesar; Amtebezirke Burg Ziesar, Dahlen, Görzke, Magde⸗ burgerforth, Vor⸗Ziesar, Wenzlow.

Landgerichtsbezirk Naumburg a. S.

Amtsgericht Cölle da. Kreis Eckartsberga mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Artern, Eckartsberga, Heldrungen und Wiehe gelegten Theile.

Amtsgericht Eckartsberga. Aus dem Kreise Eckartsberga: Stadtbezirke Bibra, Eckartsberga; Amtsbezirke Auerstedt, Kloster Häseler, Herrengoßerstedt, Steinburg. Aus dem Kreise Naumburg: Aus dem Amtsbezirt Gernstedt: Gemeindebezirk Lißdorf.

Amtsgericht Freiburg a. U. Aus dem Kreise Querfurt: Stadtbezirke Freiburg a. U., Laucha; Amtsbezirke Branderoda, Goseck, Zscheiplitz; Amtsbezirk Gleina mit Ausschluß der Gemeinde⸗ bezirke Caljendorf, Jüdendorf, Steigra. Aus dem Amtsbezirk Bedra: Gemeindebezirke Lunstãdt, Nahlendorf, Roßbach. Aus dem Amts⸗ bezirk Burgscheidungen: Gemeindebezirke Torndorf, Plößnitz.

Amtsgericht Heldrungen. Aus dem Kreise Eckartsberga: Stadtbezirk Heldrungen; Amtsbezirke Cannawurf, Sorsleben, Ober— Heldrungen; Amtsbezirk Reinsdorf mit Ausschluß der Gemeinde⸗ bezirke Bretleben, Reinsdorf und der Gutsbezirke Bretleben, Reins⸗ dorf L, II., III. Aus dem Amtsbezirk Leubingen: Gemeindebezirk und Gutsbezirk Büchel.

Amtsgericht Hohen mölsen. Aus dem Kreise Weißenfels: Stadtbezirk Hohenmölsen; Amtsbezirk Domsen; Amtsbezirk Weban mit Ausschluß der Gemeindebezirke Aupitz, Granschütz. Aus dem Amtsbezirk Köttichau: Gemeindebezirke Jaucha, Köttichau, Zembschen,

etzich. Aus dem Amtsbezirk Ober⸗Werschen: Gemeindebezirk Fofserau, Keutschen, Nödlitz, Wildschüß; Gutsbezirke Nödlitz, Wild⸗ schütz L, Wildschütz I., Fabrik Wildschüß.

Amtsgericht Lützen. Aus dem Kreise Merseburg: Stadtbezirk Lützen; Amtsbezirke Altranstedt, Dehlitz a. S., Groß-⸗Görschen, Kitzen, Teuditz. Aus dem Amtsbezirk Dürrenberg: Gemeindebezirke Klein · Geddula, Vesta; Sutebezirke Groß. und Klein⸗

oddula.

Amtsgericht Mücheln Aus dem Kreise Querfurt: Stadtbezirk Mücheln; Amtsbezirke Geißelthal, Ober⸗Wünsch, St. Ulrich. Aus dem Amtsbezirk Bedra: Gemeindebe irke Bedra, Braunsdorf, Leiha, Schortau; Gutsbejirk Bedra.

Amtsgericht Naumburg. Kreis Naumburg mit Ausschluß des zum Amtsgericht Eckartsberga gelegten Theils. Aus dem Kreise Weißenfels: Stadtbezirk Schkölen. Aus dem Amtebezirk Löbitz: Gemeindebezirk Meyhen; Gerichtsbezirk Meyhen. Aus dem Amts bezirk Schkölen: Gutsbezirk Schköle..

Amtsgericht Nebra. Aus dem Kreise Querfurt: Stadtbezirk Nebra; Amtsbezirke Altenroda, Vitzenburg; Amtsbezirk Burgscheidungen mit Ausschluß der Gemeindebezirke Dorndorf, Plößnitz.

Amtsgericht Osterfeld. Aus dem Kreise Weißenfels: Stadt⸗ bezirke Osterseld, Stößen; Amtsbezirke Groß⸗Helmsdorf, Lissen; Amtsbezirk Kistritz mit Ausschluß der Gemeindebezirke Kostplatz, Krausckwitz, Zaschendorf; Amtsbezirk Läbitz mit Ausnahme des Ge⸗ meindebezirksß und Gutsbezirks Meyhen; Amtsbezirk Schkölen mit Ausnahme des Gutsbezirks Schkölen. Aus dem Amtsbezirk Droyßig: Gemeindebezirk Stoljenhain. Aus dem Amtsbezirk Gröbitz: Ge⸗ meindebezirk Priestedt; Gutsbezirk Nöbeditz. Aus dem Amtsbezirk Meineweh: Gemeindebezirke Klein⸗Helmsdorf, Roda, Weickelsdorf; Guts bezirk Klein Helme dorf.

Amte gericht Querfurt. Kreis Querfurt mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Freiburg a. Ü., Mücheln und Nebra gelegten Theile.

Amtsgericht Teuchern. Aus dem Kreise Weißen fels: Stadt⸗ bezirk Teuchern; Amtsbezirke Obernessa, Teuchern. Aus dem Amts⸗ bezirk Kistritz: Gemeindebezirke Kostylat, Krauschwitz, Zaschendorf.

Aus dem Amtöebezirk Ober, Werschen: Gemeindebezirk Deuben, Naundorf. Ober Werschen, Tackan, Unter ⸗Werschen. Gutsbezirke

Deuben, Narndorf, Tackau.

Amtsgericht Weißenfels. Kreis Weißenfels mit Ausschluß der zu den Amtsgerichten Hohenmölsen, Naumburg, Osterfeld, Teu⸗ chern und Zeitz gelegten Theile.

Amtsgericht Wiehe. Aus dem Kreise Eckarts berga: Stadt⸗ bejirk Wiehe; Amtsbezirke Bucha, Wiehe; Amte bezirk Donnderf mit

Ausschluß des Gemeindebenirks und Gutsbezirk, Nausiß. Aus dem Amtebezirk Bachra: Gemeinde bezirke Lofsa, Rothenkerga; Guts

bezirke Lossa, Rothenberga.

Amtsgericht Zeitz. Kreis it Aus dem Kreise Weißenfels: Amte bezirke Gladitz, Theißen; Amtebezirk DTreyßig mit Ansschluß des Gemeindebezirks Stolsenbain; Amtebezirk Mieineweb mit Aus- schluß der Gemeindebezirke Klein⸗Helmsdorf, Roda, Weickelsdorf und Aus dem Amtsbezirk Köttichau: Gemeindebezirke Dẽbris, Mutschau, Schwerzau.

(Fortsetzung folgt.)

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Dem Prorektor am Gymnafium zu Cöslin, Dr. Her⸗ mann Braut, ist das Prädikat „Professor“ beigelegt worden. st i⸗Ministeri um. ne Fer sng ung 24. Juli 15879,

den Erlaß einer Geschäftsanweisung für die Ge

Prozeßerdnung und Deutschen Strasprozeßordnung (Gesetz⸗ Samml. S. 332) über das von dem Gerichtsvollzieher bei der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen u. s. w., welche in einem nach den bisherigen Vorschriften erledigten Prozesse er⸗ folgt sind, zu beobachtende Verfahren sind mit Rücksicht auf die beschränkte Dauer dieser Vorschriften und deren Verschie⸗ denheit für die einzelnen Rechtsgebiete nicht in den Bereich der Geschäftsanweisung gezogen.

Bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen aus den im 5. 13 des Gesetzes vom 31. März d. J. bezeich⸗ neten Entscheidungen u. s. w. hat sich der Gerichtsvollzieher gleichfalls nach der erlassenen Geschäftsanweisung zu richten, insoweit nicht durch die besonderen Vorschriften der 8§. 14 bis 32 jenes Gesetzes ein abweichendes Verfahren bedingt ist.

Zu beachten ist insbesondere Folgendes:

J). Hat eine Beschlagnahme oder Pfändung beweglicher körperlicher Sachen bereits vor dem 1. Oktober d. J. statt— gefunden, so ist die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung in diese Sachen von dem beauftragten Gerichtsvollzieher lediglich nach den bisher geltenden Vorschriften auszuführen. Insoweit nach diesen Vorschriften die Leitung der Zwangsvollstreckung den Gerichten zusteht, d. h. im ganzen Bereiche der Monarchie mit Ausnahme der Bezirke des Appellationsgerichts zu Celle und des Appellationsgerichtshofes zu Cöln, tritt an die Stelle des bisher mit der Leitung der Zwangsvollstreckung befaßten Gerichts das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Zwangsvoll— streckung stattfindet. Der Gerichts vollzieher erhält den Auftrag zur Fortsetzung der Zwangsvollstreckung von diesem Gericht und hat dieselbe unter Beachtung der für die Vollstreckung durch die Exekutoren bisher geltenden Vorschriften auszuführen. Für die Ausführung der betreffenden Aufträge des Gerichts erhält der Gerichtsvollzieher an Stelle der tarifmäßigen Ge— bühren und Vergütungen an baaren Auslagen eine Entschä— digung aus der Staatskasse nach Maßgabe der 85. 25, 61 der Gerichtsvollzieherordnung.

Bei der weiteren Pfändung beweglicher körperlicher Sachen, welche bereits vor dem 1. Oktober d. J. mit Beschlag belegt oder gepfändet sind, findet ein von den Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung abweichendes Verfahren nur in den nicht zu den Bezirken des Appellationsgerichts zu Celle und des Appellationsgerichtshofes zu Cöln gehörigen Landes— theilen und auch hier nur insoweit statt, als der Gerichts— vollzieher die Abschrift des Protokolls über die weitere Pfän⸗ dung in jedem Falle dem die Vollstreckung leitenden Amts— gericht einzureichen hat.

2) Hat eine Beschlagnahme oder Pfändung beweglicher körperlicher Sachen, in welche die Zwangsvollstreckung nach dem 1. Oktober d. J. stattfinden soll, vor diesem Zeitpunkte noch nicht stattgefunden, so hat der Gerichtsvollzieher aus den im 5. 13 des Gesetzes vom 31. März 1879 bezeichneten Schuldtiteln, insbesondere aus Entscheidungen, welche in einem nach den bisherigen Vorschriften erledigten Verfahren erfolgt sind, die Zwangsvollstreckung nach den Vorschristen der Eivil⸗ prozeßordnung auszuführen. Die für Fälle dieser Art in dem Gesetz vom 31. März d. J. getroffenen besonderen Vorschrif⸗ ten betreffen im Wesentlichen nur die Form der vollstreckbaren Ausfertigung und die Auftragsertheilung. Für die Gerichts— vollzieher, mit Ausschluß derer in den bisherigen Bezirken des Appellationsgerichts zu Celle und des Appellationsgerichts⸗ hofes zu Cöln, wird in dieser Beziehung Folgendes hervor— gehoben.

Die Zwangsvollstreckung erfolgt, sofern dieselbe bereits vor dem 1. Oktober d. J. bei Gericht beantragt war, auf Grund des richterlichen Exekutionsbefehls oder auf Grund des an ein anderes Gericht gerichteten Ersuchungsschreibens. Der Erxekutionsbefehl oder das Ersuchungsschreiben vertritt die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung. Eine Prüfung, ob die Zwangsvollstreckung beginnen kann, steht dem Gerichts⸗ vollzieher nicht zu, er hat lediglich den Befehl auszuführen. Der Zustellung des Exckutionsbefehls oder des Ersuchungs— . as vor dem Beginn der Zwangsvollstreckung bedarf es nicht.

Den Auftrag erhält der Gerichtsvollzieher unter Aushän— digung des Exekutionsbefehls oder des Ersuchungsschreibens entweder von dem Gerichtsschreiber oder unmittelbar von der Partei. Ist der Auftrag von dem Gerichtsschreiber ertheilt, so hat sich der Gerichtsvollzieher als unmittelbar von dem Gläubiger beauftragt anzusehen.

Ist die Exekution nicht bereits vor dem 1. Oktober d. J. bei Gericht beantragt, so muß sich der Gläubiger von dem Gerichtsschreiber eine vollstreckbare Ausfertigung ertheilen lassen (5. 19 des Gesetzes vom 31. März d. J.) Auf Grund derselben wird die Zwangsvollstreckung von dem Gerichts . nach den Vorschriften der Civilprozeßordnung aus—⸗ geführt.

Der Gerichtsvollzieher erwirbt für die Zwangsvollstreckun⸗ gen, welche er hiernach auf Grund eines richterlichen Exeku⸗ tionsbefehls (Ersuchungsschreibens) oder einer vollstreckbaren Ausfertigung ausführt, die tarifmäßigen Gebühren und baaren Auslagen (5. 61 der Gerichtsvollziehero rdnung.)

Berlin, den 24. Juli 1879.

Der Justiz⸗-Minister. In dessen Vertretung: von Schelling. An sämmtliche Justizbehörden.

Abgereist: Der Wirkliche Geheime Ober⸗Finanz⸗Rath und Ministerial⸗Direktor Meinecke nach der Schweiz.

Angekommen: Der Ober⸗Bau⸗ und Ministerial⸗Direktor Weishaupt von Geestemünde;

der Ober⸗Bau⸗ und Ministerial⸗Direktor Schneider von Heringsdorf;

der Präsident des Königlichen Ober⸗Verwaltungsgerichts Persius von St. Peter.

Bekanntmachungen, betreffend Verbote und Beschränkungen der Ein⸗ fuhr über die Reichsgrenze.

Zur Verhütung der Einschleppung von Viehseuchen wird hierdurch angeordnet, daß bis auf Weiteres Rindvieh, welches aus Großbritannien oder aus Nordamerika oder Stidamerika auf dem Wasserwege oder dem Landwege in den Hamburgischen Staat gebracht wird, vor der Ausladung der betreffenden Polizeibehörde anzumelden und sodann auf Kosten der Be⸗ theiligten in einer von dieser Behörde anzuweisenden, von dem Verkehr mit inländischem Vieh isolirten Räumlichkeit unter⸗

zubringen ist. Daselbst wird das Vieh vier Wochen lang einer thierärztlichen Beobachtung unterzogen, und erst wenn es nach Ablauf dieser Zeit von dem angestellten Thierarzte für frei von ansteckenden Krankheiten erklärt worden, zum freien Verkehr zugelassen werden.

Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden mit Geldstrafe bis zu 30 S geahndet, sofern nicht die im 5. 328 des Strafgesetzbuchs angedrohten härteren Strafen verwirkt sind.

Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 1. August 1879.

Nichtamtliches. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 5. August. Se. Majestät der Kaiser und König machten, wie W. T. B.“ aus Gastein meldet, heute nach dem Bade einen Spaziergang.

Das Befinden Sr. Majestät ist fortdauernd ein vor— treffliches.

Bringt eine Frau Hypothekenforderungen in die Ehe ein unter der ausdrücklichen Abmachung, daß diese Forderungen der Frau vorbehalten bleiben, so haben, nach einem Erkenntniß des Ober-Tribunals vom 4. April 1879, diese Kapitalien sowie ihre Früchte (3insen) Dritten gegenüber nur dann die Eigenschaft des der Frau Vorbehal— tenen, wenn sie in das Grundbuch ausdrücklich als der Frau vorbehalten eingetragen sind. Ist dies nicht erfolgt, so kann der betreffende Hypothekenschuldner gegen die von ihm zu zahlenden Zinsen seine etwaigen Forderungen gegen den Ehe— mann in Abrechnung bringen.

Der hiesige französische Botschafter Graf de St. Vallier hat Berlin mit Urlaub verlassen. Während seiner Abwesen— heit fungirt als Geschäftsträger der erste Sekretär der fran— zösischen Botschaft Graf de Canclaux.

Se. Excellenz der Staats⸗Minister, Ober⸗-Präsident Dr. Achenbach ist nach Potsdam zurückgekehrt.

S. M. Glattdecks-Korvette „Freya“, 8 Geschütze, Kommandant Korv. Kapt. von Nostitz, ist am 2. Juli er. auf der Rhede von Kapstadt eingetroffen und beabsichtigte am 9. dess. Mts. die Reise nach Plymouth anzutreten.

Bayern. München, 4. August. (W. T. B.) In der heutigen Sitzung der Abgeordnetenkammer gab bei der Berathung der Gebührenordnung der Finanz-Minister von Riedel eine übersichtliche Darstellung der bayerischen Finanzlage und bezifferte dabei die in den Einnahmen zu erwartenden Ausfälle auf rund 25 327 000 S, wozu voraus— sichtlich noch eine Erhöhung der Ausgaben hinzukommen werde. Der Ertrag der Zollreform im Reiche werde später die Ver— theilung eines Betrages von etwa 95 Millionen an die Einzel⸗ staaten ergeben; im nächsten Jahre werde jedoch zunächst nur auf einen Betrag von 60 Millionen zu rechnen sein, von welchem also etwa 11 resp. 7 Millionen auf Bayern entfallen würden, so daß für nächstes Jahr ein Defizit von etwa 16 Millionen zu decken bleibe.

Oesterreich⸗ Ungarn. Wien, 3. August. Die „Presse“ schreibt: Mit dem Nuntium, welches die kroatische Regnicolar-Deputation nach Pest gesendet, ist nun— mehr ein Substrat, aber auch nicht mehr als ein solches, für die Ausgleichsverhandlungen zwischen Ungarn und Kroatien gegeben. Muß man doch in Agram darauf gefaßt sein, daß man in Pest gegen Form, Inhalt und Umfang der kroati⸗ schen Forderungen Erhebliches einwenden wird. Forderungen, wie z. B. jene bezüglich der einfachen Ausmerzung des §. 12 des Gesetz⸗ artikels XXX. : 1868, welcher den Schlüssel der Beiträge Kroatiens zu den gemeinsamen Lasten feststellt, bezüglich der Inkorpo— rirung der Militärgrenze, der Errichtung eigener Sektionen für Finanzen und Kommunikationen in Agram, der Ingerenz der kroatischen Landesregierung in die Zusammenstellung des Budget⸗Präliminares des ungarischen Finanz-Ministers u. s. w., weichen weit über den Rahmen hinaus, in welchem sich die bevorstehenden finanziellen Verhandlungen der Sache gemäß zu bewegen haben; in Pest aber hat man, wie man ja auch in Agram wissen muß, selbst in jenen Kreisen, die schon des lieben Friedens halber für eine möglichst coulante Abwicklung der Ausgleichsverhandlungen sind, keine Lust über jene Grenzen hinauszugehen, welche die genau definirte strengfinan— zielle Natur der zu erledigenden Fragen dieser Verhandlungen zieht. Zudem wird die ungarische Regnicolardeputation sicher— lich auch die finanziellen Ansprüche, welche das Nuntium er— hebt, einer sehr eingehenden Kritik unterziehen. Den Pester Blättern war der Wortlaut des Nuntiums schon gestern zu⸗ gegangen; doch nur „Ellenör“ und „Hon“ besprechen dasselbe heute und diese sagen ohne Umschweife heraus, daß sie von seinem Inhalt nichts weniger als erbaut sind. Ein paar andere Blätter beschränken sich auf ein paar unmuthige Worte darüber, daß ihnen das Nuntium in deutscher Sprache zuge⸗ sendet wurde. Die beglaubigte Uebersetzung derselben ist nämlich in deutscher Sprache abgefaßt.“ .

4. August. (W. T. B.). Die Fürstin von Rumä⸗ nien ist auf der Durchreise nach Deutschland heute hier ein⸗ getroffen.

Nach der „Polit. Corr.“ sind in Oesterreich im ersten Halbjahre 1879 an direkten Steuern 43 028000 Fl., das ist 1338 000 Fl. mehr als in der gleichen Periode des Vorjahres eingegangen. Die Einnahme an indirekten Steuern betrug im ersten Halbjahre 1879 81 194000 Fl. oder 5 286 000 Fl. mehr als in der gleichen Periode des Vorjahretz. Aus Bukarest meldet die genannte Corre— jvondenz, daß das letzte russische Husaren⸗egiment in Silist ria nach Reni eingeschifft worden wäre, woselbst 30000 Mann russischer Truppen der Weiterbeförderung vermittelst der Eisenbahn harrten.

Agram, 2. August. Das kroatische Nuntium be⸗ antragt, bei der Theilung der Einkünfte in erster Reihe die Bedeckung der Bedürfnisse der inneren Autonomie zu berück⸗ sichtigen und den Ueberschuß zur Bedeckung der gemeinsamen Auslagen zu verwenden. Betreffs des Einkommens der Grenze wird die Anerkennung verlangt, daß nicht der oberste Gerichts⸗ hof, sondern die das Uebereinkommen abschließen den Parteien entscheiden, welche Einkünfte der prozentualen Theilung zwischen den gemeinsamen und autonomen Angelegenheiten unter⸗ worfen werden sollen. Dem kroatischen Budget seien nach⸗

träglich jene Summen zuzuführen, welch: aus einer irrigen

Auffassung oder aus Versehen vorenthalten wurden. Der neue Finanzausgleich sei auf Grund der administrativen Ver— einigung der Militärgrenze mit dem Provinziale festzustellen, wodurch eine halbe Million erspart werde. Die Finanz— verwaltung werde im übertragenen Wirkungskreise an die kroatische Landesregierung abgetreten. Das Präliminare und die Schlußrechnung seien im Einverständnisse mit der kroatischen Regierung festzustellen. Die Ausschließung des kroatischen Antheiles an den Studien- und Religionsfonds.

Großbritannien und Irland. London, 4. August. (W. T. B.) In der heutigen Oberhaussitzung beantragte der Staatssekretär für Indien, Lord CEran⸗ brook ein Dankesvotum für die Offiziere und Soldaten der Armee von Afghanistan. Der Antrag wurde nach kurzer Debatte ohne spezielle Abstimmung angenommen.

Im Unterhause erwiderte der Unter⸗Staatssekretär Bourke auf eine Anfrage Dilke's: Die Pforte habe noch nicht formell auf die Note vom 27. Juni, hetreffend die einzuführenden Reformen, geantwortet, doch habe der Bot— schafter Layard die Versicherung ertheilt, daß die Pforte nicht die Absicht habe, die ihr durch den Berliner Vertrag auf— erlegte Verantwortlichkeit zu umgehen. Die Einführung der Reformen sei bisher nur verzögert worden, weil die Erwägung derselben zeitraubend sei; er hoffe, daß die Erwägung in einigen Tagen beendet und alsdann die Sache geregelt werden wurde. Dem Deputirten Goldsmid ant— wortete der Schatzkanzler Northeote: Es sei im Wesentlichen richtig, daß durch die Absetzung des Khedive Ismail die Pri— vilegien Egyptens nicht geändert worden seien; ein bezüg— licher Ferman sei indessen noch nicht erlassen. Unrichtig sei es ferner, daß die Pforte vor der Gewährung des betreffen— den Fermans eine Erhöhung des egyptischen Tributs ver— lange. Dem Deputirten Jenkins gegenüber erklärte der Unter⸗Staatssekretär Bourke: Es liege noch keine offizielle Mittheilung über die Höhe des Werthes und über die Be⸗ schaffenheit des Eigen thums, welche der vormalige Khe— dive mit sich genommen habe, vor. Weder England, noch irgend eine andere Macht hätte daher in dieser Beziehung Schritte gethan. Vom Schatzkanzler Northeote wurde ein Dankes⸗ votum an den Vizekönig von Indien, Lord Lytton, sowie an die Offiziere und Soldaten der Armee von Afghanistan beantragt. Der Führer der Opposition, Lord Hartington, bedauerte, daß der Name Lord Lyttons in das Dankesvotum mit aufgenommen worden sei. Gorman bean— tragte die Weglassung desselben, was jedoch mit 146 gegen 33 Stimmen abgelehnt wurde. Lawson beantragte, das Haus solle zur Vorfrage übergehen; aber auch dieser Antrag wurde mit 140 gegen 28 Stimmen verworfen und sodann der An—⸗ trag Northeote's einstimmig angenommen. Der von der Regierung für den Krieg mit den Zulus geforderte Kredit von 3 Millionen Pfund Sterling wurde nach lan ger Debatte einstimmig genehmigt.

Frankreich. Paris, 3. August. (Cöln. Ztg.) Die ordentliche Session der Gesetzgebung im Senat und in der Deputirtenkam mer ist nicht blos durch ein⸗ fachen Beschluß beider Körperschaften vertagt, sondern durch ein förmliches Dekret des Präsidenten der Republik vollstän⸗ dig geschlossen worden, was zur Folge hat, daß beide Ver— sammlungen sofort auseinandergehen müssen und zu einer neuen außerordentlichen Session nur durch ein neues Dekret des Staatsoberhauptes einberufen werden können. Auch ge— nießen die Deputirten in dieser Zwischenzeit nicht das Vor— recht der Unantastbarkeit. Die Einberufung zur neuen Session wird für die letzte Novemberwoche erwartet.

Spanien. Madrid, 2. August. Die Regierung hat . zwei neue große Panzerfregatten erbauen zu assen. . . .

4. August. (W. T. B.). Die Schwester Sr. Majestät des Königs, die Infantin Maria del Pilar, ist nicht un— erheblich erkrankt.

Türkei. Konstantinopel, 5. August. Savpfet Pascha ist gestern hier eingetroffen und vom Sultan empfangen worden.

Pera, 1. August. (Pr.) Ein Theil der bei Tscha⸗ taldscha stehenden Truppen erhielt heute Befehl, schleunigst nach Konstantinopel zurückzukehren. Es herrscht in der hiesigen Garnison eine große Aufregung in Folge des schon so lange rückständigen Soldes. Die Soldaten wollen eine Deputation an den Minister-Präsidenten senden. Andererseits verlautet, daß ein Theil der Garnison kategorisch den Rücktritt Osman Paschas fordere.

Bulgarien. Sofia, 4 August. (W. T. B.) Die beschränkte Art von Belagerungszustand, welche von der Fürstlich bul⸗ garischen Regierung über das Departement von Varna und über einige Bezirke der Departements von Tirnowa und Rustschuk verhängt worden ist, wurde durch das von Räuber⸗ banden und beurlaubten türkischen Soldaten getriebene Un— wesen veranlaßt und trägt den 5 einer reinen Präventivmaßregel. Auch, durch Baschibozuks und selbst durch reguläre türkische Truppentheile finden unausgesetzt Grenzverletzungen statt, es werden Plünderungen von denselben vorgenommen und andere Gewalthätigkeiten ausgeübt; Fürst Alexander hat sich deshalb telegraphisch an die Hohe Pforte in Konstantinopel gewendet. Der gestrige Namenstag der Kaiserin von Ruß⸗ land, der Vatersschwester des Fürsten, ist mit einem feier— lichen Gottesdienst mit Tedeum in der Kirche, sowie Abends mit einem größeren Diner im Palais des Fürsten begangen worden, an welchem sämmtlshe hier befindliche Vertreter der fremden Mächte theilnahmen. Fürst Alexander hrachte dabei einen Toast auf den Kaiser und die Kaiserin von Ruß⸗ land aus.

Amerika. Washington, 1. August. (Allg. Corr.) Amtlich wird gemeldet, u der Indianer-Häuptling Sitting Bull nach Canada geflüchtet ist. Dem üb— lichen Monatsausweise des Schatz-Sekretärs zusolge hat sich die Staatsschuld der Union im Juli um 6 025 009 Dollars vermehrt. Der Kassenbestand im Schatzamte belief sich am 1. d. M. auf 282 965 000 Dollars. Die ungewöhn— liche Vermehrung der Staattzschuld ist durch die Zahlung der rückständigen Pensionen und das im Schatzamt besinbliche Papiergeld zur Einlösung der kleinen Silbermünzen ent— standen.

Südamerika. Chile. Valparaiso, 7. Juli. (Allg. Corr.) Dem peruanischen Kriegsschiffe „Pileomayo“ ist es gelungen, das chilenische Geschwader zu umgehen,

(W. T. B.)

und am 6. d. M. zerstörte es die Schleppdampfer im Hafen von Tocopilla. Die chilenische Panzerfregatt⸗ „Blanco Encalada“ hat sich auf die Verfolgung de „Pilcomayo“ begeben. Ein Telegramm aus Mejillones meldet, daß am 7. Juli auf der Höhe von Antofagasta eine Ka— nonade gehört wurde. .

Das Gesetz, welches der Präsident unterm 8. Mai d. J. in Bezug auf die Einführung von Papiergeld erlassen hat, lautet wie folgt:

Art. 1. Die Schatz ⸗Minister werden angewiesen, Staatsschuld⸗ scheine (vales), einen jeden zu 1000 Doll., und zahlbar an den Vor— zeiger, auszufertigen, und zwar zinsfrei und für den Zeitraum von fünf Jahren. Zu dem Ende haben die Minister ein Buch zu er öffnen, in welches die betreffenden Obligationen und deren Nummer eingetragen werden. Der Finanz⸗Minister hat monatlich die zu emittirende Quantität auf Höhe von sechs Millionen Dollars zu be— stimmen.

Art. 2. Die erwähnten Schatzscheine sollen als gesetzliches Zahlungsmittel für Verbindlichkeiten jeder Art gelten, welches auch ihr Datum und die Bedingungen seien, unter denen sie ausgestellt sind, in Gemäßheit Art. 1. des Gesetzes vom 10. April vor. Jahres,

Art. 3. Der oberste Buchhalter hat diese Schuldverschreibungen zu unterzeichnen und im Register der entsprechenden Nummern zu vermerken.

Art, 4. Die Münze hat Rechnung über die Schatzscheine, wie sie in Folge dieses Dekrets bis zur Summe von sechs Millionen Dollars ausgegeben werden, zu führen, und der Superintendent hat sie zu unterzeichnen und das Siegel der Münze beizudrücken.

Art. 5. Jedes Jahr, bei AÄufstellung des Ausgabeetats, wird eine Summe bei Seite gesetzt, welche dem Betrage entspricht, der aus dem Umlauf zurückgezogen wird. Tie Regierung wird zu gelegener Zeit dem Kongreß vorschlagen, daß das Ergebniß einer neuen Steuer oder eines Theils einer bereits bestehenden zur Zahlung der erwähnten Schatzscheine verwendet werde.

Art. 5. Die Münze hat jährlich die in dem vorstehenden Artikel angegebene Summe zu verbrennen und die nach Art. 4 zu eröffnende Rechnung auszugleichen mit den Summen, welche zu dem Ende in dem Etat festgesetzt sind.

Die Schatz-Minister erhalten Befehl, der Münze diejenigen

Schatz scheine vorzulegen, die zur Vernichtung bestimmt sind. Dieser Operation wohnen als Zeugen der oberste Buchhalter, der

Superintendent der Münze und die Minister des Staatöschatzes bei. Ueber den Hergang und den Akt der Vernichtung wird ein dreifaches Protokoll aufgenommen, als Belag für die Quittung der drei be⸗ , . Aemter, welche bei der Emission der Schatzscheine mit— wirken.

Art. 7. Bevor diese Operationen ausgeführt sind, haben die Minister des Staatsschatzes und der oberste Bug halter provisorische Schatzscheine zum Betrage ron 190, 50, 20 und 10 000 Dollar zu zeichnen, welche intermistisch den Charakter der Schuldverschreibungen besitzen, die durch Art. 5 des gegenwärtigen Dekrets kreirt sind. Diese Scheine sollen zuräckgezogen werden, sobald der Staatsschatz sich im Besitz der definitiven Schatzscheine befindet.

Pinto. Augusto Matte.

Argentinien. (Allg. Corr) Das Budget für 1880 veranschlagt die Einkünfte auf 18 762061 Doll., die Ausgaben auf 18 380 718 Doll. Die Zinsen der Staatsschuld betragen ungefährer Schätzung nach 8429 053 Doll. oder ca. 450 000 Doll. mehr als in 1879. Die übrigen Hauptposten der Aus— gaben sind folgende: Innere Verwaltung 3 452000 Doll., Departement der Rechtspflege u. s. w. 1326 000 Doll., Krieg 4416000 Doll., Marine 650 000 Doll. Die hauptsächlichsten Einkünfte bilden die Ein- und Ausfuhrzölle, von denen erstere auf 13 900 000 Doll., letztere auf 2 500 000 Doll. veranschlagt sind. Die wahrscheinlichen Einkünfte aus den Eisenbahnen sind auf 650 000 Doll. und das Erträgniß der Post und der Telegraphenlinien auf 450 000 Doll. angegeben.

Paraguay. Den neuesten Berichten aus Asuncion zufolge sind die Streitkräfte der Rebellen daselbst zerstreut worden, und es herrscht wieder Ruhe im Lande.

Statistische Nachrichten.

Die Immobiliar-⸗Feuersozietät für die Hohenzol⸗ lernschen Lande hatte im letzten Rechnungsjahre (187879) folgende Verwaltungsergebnisse: Die Einnahmen in Höhe von 226 645 M setzen sich zusammen aus den Beiträgen pro 1878/79 mit 58 013 M, dem Antheil der Rückversicherungs⸗Gesellschast mit 146873 M, den Zinsen und Gewinnen von Werthpapieren mit 21 758 S. An Ausgaben waren zu bestreiten: Schadenvergütun— gen mit 144037 S½—é, Schadenerhebungskosten mit 1172 (, Rückversicherungs⸗ Prämien 59 259 S, für das Feuerlösch⸗ wesen 1364 MS½V , Spezial ⸗Abschätzungen und Taxrevisionen 99 S, Diverse 28 Sg, in Summa 20665 960 M, so daß sich ein Plus der Einnahmen ergiebt von 20684 6 Das Ver— mögen des Sozietät wies an Aktiven auf: den Kassenbestand mit 45 S6, Guthaben bei der Rückversicherungs ⸗Gesellschaft 73 885 (6, Werthpapiere (511 550 69 Nom.) zum Einkaufspreise von 498 181 06, im Ganzen 573 0l2 ; demselben stehen an Passiven gegenüber rückständ ige Schadenvergütungen mit 73 885 M, so daß sich ein Ueberschuß der Aktiva ergiebt in Höhe von 499 127 (6

Die Brander fiche ru res: Kust alt für das Bremische Landgebiet hatte im Jahre 1878 folgende Verwaltungsergebnisse: Es betrugen die Einnahmen an Beiträgen 8347 „S, an Zinsen und Diverse 894 66, im Ganzen 9241 6½; die Ausgaben für Schäden zahlungen 6535 „½ , Salariengelder 1754 A, Drucksachen und Tiverse M45 A6, in Summa 9235, so daß sich eine Mehreinnahme von 6 ergiebt. Das Vermögen des Instituts belief sich am Jahresschlusse auf 6 20 Mt

Kunst, Wissenschaft und Literatur.

Am 27. Juli starb in Düsseldorf der Sekretär der dortigen Kunst Akademie, Professor Dr. Wilhelm Lotz, der zugleich als Lehrer für Architektur wirkte. Dr. Lotz hat sich durch meh— rere kunstgeschichtliche Schriften bekannt gemacht namentlich geschätzt ist sein in Gemeinschaft mit Professor von Debn⸗Rotbfelser ver faßteß Inventar der Baudenkmäler der Provinz Hessen⸗Nassau, welches für ähnliche Arbeiten in den übrigen Provinzen vom Kultus Ministerium als Muster empfohlen worden ist.

Die Wirkungen des Reichsgesetzes vom 14. Mai d. J über den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchs« gegenständen werden sich in allen, nicht weniger auch in den kleineren Handels und Gewerbekreisen nachhaltig fühlbar machen und dazu zwingen, mit gar manchen bisherigen für untadelhaft erachteten Ge wohnheiten zu brechen. Vor Kur jem ist nun im Verlage der J. B. Metzlerschen Buchhandlung in Stuttgart von dem Rechtsanwalt und

Handelskammer-Selretär r. Landgraf unter dem Titel! „Der Verkebr mit Vabrungsmitteln? Genußmitteln. und Gebrauchsgegenständen auf Grund des dentschen Reichs

gesetzeß vom 14. Mai 1879, gemelnfaßlich erläutert vornehmlich ür den Handelg⸗ und Gewerbestand unter eingebender Berücsichti— gung der Verfälschangapraris der neuesten Jabre‘ eine Schrift ber ausgeseben worden, welche den Zweck verfolgt, das Gesetz, welches zur Meg lemiichkeit der Benützenden auch im Anbange Als Ganzes noch einmal wiedergegeben ist, gerade diesen Nächstbetbeiligten in bequemer Weise zugänglich zu machen. Bu diesem VBehufe ist beson⸗ ders auch ein sehr ausführliches fachliches und technisches Inbalts verzelchniß beigegeben. Vie Benützung zahlreicher Weispiele aus der üblichen Versälschungspraris der letzten Jahre wird nicht weniger diesem Zwecke dienen. Ver Verfasser war zu dieser Arbeit vornebm lich berufen, weil er in den letzten Jabren mit unermüdlichem Gifer