1879 / 204 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 01 Sep 1879 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichs⸗Anzeiger

und

Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger.

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J!

Alle RHost-Anstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer den Post Anstalten anch die Expe⸗

dition: 8W. Wilhelmstr. Nr. 32.

i 260 4. Berlin, Montag,

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Superintendenten, Kirchenrath und Pfarrer Gerlach zu Staudernheim im Kreise Meisenheim den Rothen Adler⸗ Orden dritter Klasse mit der Schleife; dem Geheimen Re⸗ gierungs Rath Dr. Finkelnburg, Mitglied des Reichs— Gesundheitsamts, und dem Pastor Weiland zu Tating im Kreise Eiderstedt den Rothen Adler-Orden vierter Klasse; dem Rittergutsbesitzer Freiherrn von Falkenhausen auf Wallis⸗ furth im Kreise Glatz und dem Primariatpfarrer und Super⸗ intendenten Ledebur zu Dissen, Amts Iburg, den König— lichen Kronen⸗Orden dritter Klasse; dem Schullehrer und Organisten Olbrich zu Kostenthal im Kreise Cosel den Adler der Inhaber des Königlichen Haus-Ordens von Hohenzollern; sowie dem Schullehrer, Organisten und Küster Taube zu Sei⸗ dorf im Kreise Hirschberg, dem Gemeindevorsteher Vollrath zu Edersleben im Kreise Sangerhausen und dem Schriftgießer F. Eisengart zu Frankfurt a. M. das Allgemeine Ehren⸗ zeichen zu verleihen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den nachbenannten Offizieren die Erlaubniß zur An⸗ legung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Ordens-Insignien zu ertheilen, und zwar: des Großkomthurkreuzes des Verdienst-Ordens der Königlich bayerischen Krone: dem General-Major Grafen von Waldersee, Chef des Generalstabes des X. Armee⸗Corps; des Komthurkreuzes des Königlich bayerischen Militär⸗Verdienst⸗Ordens: dem Obersten von Fassong, Commandeur des 1. Garde⸗ Feld⸗Artillerie⸗Regiments, und dem Oberst⸗Lieutenant von Unruhe, Chef des General⸗ stabes des IX. Armee⸗Corps; des Offizierkreuzes des französischen Ordens der Ehrenlegion: dem Major Theremin im 1. Hannoverischen Feld⸗ Artillerie⸗Regiment Nr. 10.

Deutsches Reich.

Abänderungen der Post ordnung vom 8. März 1879.

Auf Grund der Vorschrift im 85. 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 8. März 1879 vom 1. Oktober d. J. ab in folgenden Punkten abgeändert:

I) Der 5§. 22 erhält folgende Fassung:

Briefe mit Postzustellungs⸗-Urkunde.

J. Wünscht der Absender eines gewöhnlichen oder ein— geschriebenen Briefes über die erfolgte Bestellung eine post— amtliche Bescheinigung zu erhalten, so muß dem Briefe eine gehörig ausgefüllte Zustellungsurkunde nebst Abschrift äußerlich beigefügt werden; zugleich muß in der Aufschrift vermerkt sein: „Hierbei ein Formular zur Zustellungsurkunde nebst Abschrift“. Auf die Außenseite der zusammengefalteten Zustellungsurkunde ist vom Absender des Briefes die für die Rücksendung erforderliche Aufschrift zu setzen.

In Betreff der Bestellung 2c. der Briefe mit Zustellungs— urkunde siehe 8§. 35.

. II. Für Sendungen mit Zustellungsurkunde werden er— hoben: 1) das gewöhnliche Briefporto,

2) eine Zustellungsgebühr von 20 8,

3) das Porto von 10 3 für die Rücksendung der Zu⸗

sttellungsurkunde.

Wird die Einschreibung verlangt, so tritt dem Porto zu 1 die Einschreibgebühr von 20 hinzu.

III. Formulare, welche sowohl zu Urschriften, als auch zu Abschriften von Zustellungsurkunden verwendbar sind, können durch die Postanstalten zum Preise von 5 8 für je 10 Stück bezogen werden. Die Lieferung von Formularen an Gerichte, Gerichtsvollzieher und hen hte fhrenß erfolgt unentgeltlich.

2) Der 5. 35 erhält folgende Fassung:

Bestellung der Schreiben mit Zustellungsurkunde.

J. Auf die Bestellung von Schreiben mit Zustellungs— urkunde finden die Bestimmungen in den 8. 165 —174 und UI8 der Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich vom 30. Januar 1877 mit der Maßgabe Anwendung, daß an die

Stelle des Gerichtsvollziehers der bestellende Bote der Post-

anstalt tritt.

II. In Betreff der Bestellung von Schreiben mit Zu⸗ stellungsurkunde, welche von deutschen Gerichten, Gerichts vollziehern, Gerichtsschreibern, Reichs- oder Staatsbehörden ausgehen, bewendet es bei den hierüber bestehenden besonderen Bestimmungen.

III. Die Porto⸗ bez. sonstigen Beträge für ein Schreiben mit Zustellungsurkunde müßen sämmtlich entweder vom Ab⸗ sender oder vom Empfänger entrichtet werden. Will der Ab⸗ sender die Gebühren tragen, so zahlt er bei der Einlieferung des Schreibens zunächst nur das Porto für die Beförderung des Schreibens nach dem Bestimmungsorte, die anderen Be⸗ träge werden erst auf Grund der vollzogen zurückkomme nden f re rl he von ihm eingezogen. Im Uehrigen bleibt der Absender für alle Betre haftbar, welche bei der Be⸗ stellung der Sendung vom Empfänger nicht erhoben werden können. Falls jedoch die Zustellung nicht ausgeführt werden kann, kommt nur das Porto für die Beförderung des Schrei⸗ bens nach dem Bestimmungsorte und bez. die Einschreibgebühr zum Ansatz.

Berlin, den 24. August 1879.

Der Reichskanzler. In Vertretung: Stephan.

Königreich Preußen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den ersten Seminarlehrer Feige in Franzburg zum Seminar⸗Direktor zu ernennen; sowie den seitherigen unbesoldeten Beigeordneten der Stadt Zeitz, Magistrats-Assessor Zeitschel, der von der dortigen Stadtverordnetenversammlung getroffenen Wiederwahl gemäß, für eine fernerweite sechsjährige Amtsdauer als unbesoldeten Beigeordneten der genannten Stadt zu bestätigen.

. ö ; wegen Ausfersigung auf den Jähaber lautendet Kreis— anleihescheine des Kreises Watdenburg, im Betrage von 600000 6. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ze.

Nachdem von der Kreisvertretung des Waldenburger Kreises auf dem Kreistage am 9. April 1879 beschlossen worden, zum Zwecke der Rückzahlung der gegenwärtigen Kreisschulden im Betrage von 579 1066 . 8 8 eine Anleihe im Gesammtbetrage von 600 000 Me zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der Kreis⸗ vertretung zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinsscheinen versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Anleihescheine zu dem angenommenen Betrage von 600 000 ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Jateresse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des 8.2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 zur Aus— stellung von Anleihescheinen zum Betrage von 600 000 M, in Buch staben: „Sechs Hundert Tausend Mark“, welche in folgenden Ab⸗

schnitten:

100 000 S à 1000 M,

350 60h . 4 569

, ä don

600 000 M, nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit vier einhalb Prozent jährlich zu verzinsen, und nach dem festgestellten Tilgungs— plane mittelst Verloosung oder Ankaufs jährlich vom Jahre 1881 ab mit wenigstens jährlich einem Prozent des Kapitals, unter Zu⸗ wachs der Zinsen von den amortisirten Schuldrerschreibungen zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Anleihescheine die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.

Durch vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der Inhaber der Anleihescheine eine Gewährleistung Seitens des Staates nicht über— nommen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegelen Bad Gastein, den 8. August 1879.

(L. 8.) Wilhelm. ö Zugleich für den Minister des Innern und den Minister für Handel und Gewerbe: Maybach. Bitter. Provinz Schlesien. Regierungsbezirk Breslau. Anleiheschein des ö Kreises. ö k Reichswährung. III. Emission.

Auf Erund des von dem Bezirksrathe des Regierungsbezirks Breslau genehmigten Kreistagsbeschlusses vom 9. April 1879 wegen Aufnahme einer Schuld von 600 00 6. bekennt sich der Kreis ausschuß des Kreises Waldenburg Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Ver schreibung zu einer Darlehnsschuld von A6, welche an erg baar gezahlt worden, und mit 44 Prozent jährlich zu ver⸗

nsen ist. .

Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 6090909 S erfolgt nach Maßgabe des genehmigten Tilgungsplans mittelst Verloosung oder Ankaufs der Anleihescheine in den Jahren 1881 bis spätestens 1919 einschließlich aus einem Tilzungsfonds, welcher mit wenigstens Einem Prozent des Kapitals lade ih unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen gebildet wird. Die Aus—⸗

loosung geschieht in dem Monate. . . jeden Jahres.

den 1. September, Ahendz.

Dem Kreise bleibt jedoch das Recht vorbehalten, den Til qungs= fonds zu verstärken oder auch sämmtliche Anleihescheine auf einmal zu kündigen. .

Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffent⸗ lich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Deutschen gieichs⸗ und Preußischen Staats⸗ Anzeiger, dem Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Breslau, dem Waldenburger Kreisblatt

und den „Görlitzer Nachrichten und Anzeiger. Geht eins dieser

Blätter ein, so wird an dessen Statt von der Königlichen Regierung in Breslau ein anderes bestimmt.

Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1 . von heute an gerechnet, mit vier ein halb Prozent jährlich verzinset.

Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der fällig gewordenen Zinsscheine, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung bei der Kreis⸗Kommunalkasse zu Walden burg, und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeits termines folgenden Zeit. Mit der zur Empfangnahme des Kapitals eingereichten Schuldverschreibung sind auch die dazu gehörigen Zins⸗ scheine der späteren Fälligkeitstermine zurückzuliesern. Für die feh⸗ lenden Zinkscheine wird der Betrag vom Kapital abgezogen. Die ge⸗ kündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie fällig ge⸗— worden, nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten des Kreises.

Wenn die zu tilgenden Obligationen statt der Ausloosung aus freier Hand erworben werden, so sollen die auf diesem Wege getilgten Nummern jedesmal durch die oben bezeichneten Blätter öffentlich bekannt gemacht werden.

Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuldverschreibungen erfolgt nach Vorschrift der §§. 838 und ff. der 6 für das Dentsche Reich vom 30. Januar 1877, Reichs ⸗Gesetzblatt pro 1877 Seite 83 und ff, Zinsbogen können weder aufgeboten noch amortisirt werden. Doch soll Demjenigen, welcher den Verlust von Zinsscheinen vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung an⸗— meldet und den stattgehabten Besitz der Zinsscheine durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter Weise darthat, nach Ablauf der Verjährungsfrist der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinsscheine gegen Quittung ausgezahlt werden.

Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjäͤhrige Zinsscheine bis zum Schlusse des Jahres 1884 ausgegeben, die ferneren Zinsscheine werden für sünfsährige Perioden ausgegeben werden. Die Ausgabe einer neuen Reihe von Zinsscheinen erfolgt bei der Kreis- Kommunal- kafse in Waldenburg i. / Schl. gegen Ablieferung der der älteren Zins⸗ scheinreihe beigedruckten Anweisung.

Beim Verluste der Anweisung erfolgt die Aushändigung der neuen Zinsscheinreihe an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.

Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen.

Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift ertheilt.

Waldenburg, den ..

Der Kreisausschuß des Kreises Waldenburg.

Anmerkung. Die Anleihescheine sind außer mit den Unter- schriften des Landraths und zweier Mitglieder des Kreisausschusses mit dem Siegel des Landraths zu versehen.

Provinz Schlesien.

N Mark zu vier ein halb Prozent Zinsen Mark . . . . Pfennig.

Der Inhaber dieses Zinsscheines empfängt gegen dessen Rück⸗ gabe in der Zeit vom 2. Januar (resp.) 1. Juli 18 .. ab die Zinsen der vorbenannten Schuldverschreibung für das Halbjahr vom... ten

bis. ten mit Maile, Kreis⸗Kommunalkasse zu Waldenburg. Waldenburg, den .. ten Der Kreisausschuß des Waldenburger Kreises. (Unterschriften.)

Dieser Zinsschein ist ungültig, wenn dessen Geld⸗ betrag nicht innerhalb vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit erhoben wird.

Anmerkung. Die Namensunterschriften der Mitglieder des Kreisausschusses können mit Lettern oder Facsimilestempeln gedruckt werden, doch muß jeder Zinsschein mit der eigenhändigen Namens unterschrift eines Kontrolbeamten versehen werden.

Provinz Schlesien. Regierungsbezirk Breslau. Anweisung zum Kreisanleiheschein des Kreises Waldenburg, III. Emission. Littr Nr über .

Der Inhaber dieser Anweisung empfängt gegen dessen Rückgabe zu der obigen Schuldverschreibung die te Reihe von Zinsscheinen für die fünf Jahre 18 .. bis 18 .. bei der Kreis ⸗Kommunalkasse zu Waldenburg, sofern nicht rechtzeitig von dem als solchen sich aus weisenden Inhaber der Schuldverschreibung dagegen Widerspruch er⸗ hoben wird.

Waldenburg, den .. ten 1

Der Kreisautschuß des Waldenburger Kreises. (Unterschriften.)

Anmerkung. Die Namensunterschristen der Mitglieder des Kreis-

ausschusses können mit Lettern oder Facsimilestempeln gedruckt werden,