1879 / 209 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 06 Sep 1879 18:00:01 GMT) scan diff

zunächst zwischen denen, welche eine gleiche Stimmenzahl erhalten haben, eine engere Wahl statt. 4

§. 19.

Die gewählten Wahlmänner müssen sich, wenn sie im Wahl⸗ termine anwesend sind, sofort, sonst binnen drei Tagen, nachdem ihnen die Wahl angezeigt ist, erklären, ob sie dieselbe annehmen, und, wenn sie in mehreren Abtheilungen gewählt sind, für welche derfelben sie annehmen wollen.

Annahme unter Protest oder Vorbehalt, sowie das Ausbleiben der K binnen drei Tagen, gilt als Ablehnung.

Jede Ablehnung hat für die Abtheilung eine neue Wahl zur Folge. 8 xp

Erfolgt die Ablehnung sofort im Wahltermine, und bevor die Wahlverhandlung der betreffenden Abtheilung geschlossen ist (8. 15 des Reglements), so hat der Wahlvorsteher sofort eine neue Wahl vorzunehmen. ;

Erfolgt die Ablehnung später oder geht binnen drei Tagen (8. 19 des Reglements) keine Erklärung des Gewählten ein, so hat der Wahlvorsteher die betreffende Abtheilung unter Beobachtung der im §. 11 gegebenen Bestimmungen unverzüglich und, wenn möglich, so zeitig zu einer neuen Wahl zusammen zu rufen, daß der zu er— wählende Wahlmann noch an der Wahl des Abgeordneten Theil nehmen kann. 861

Ist in einem Urwahlbezirke die Wahl eines Wahlmannes wegen Nichterscheinens der Urwähler nicht zu Stande gekommen, oder die Wahl für ungültig erklärt worden, so ist, ebenso wie bei sonstigem Ausscheiden von Wahlmännern (6. 18 der Verordnung), vor der nächsten Wahl eines Abgeordneten eine Ersatzwahl durch die Regie⸗ rung (Landdrostei) anzuordnen. 5

Wird die Ersatzwahl eines Wahlmannes nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Wahl eines Abgeordneten erforderlich, so ist derselben eine neue Urwähler⸗ und Abtheilungsliste, bei deren Auf⸗ stellung und Auslegung die Vorschriften dieses Reglements zu beob⸗ achten sind, zum Grunde zu .

Ueber die Verhandlung ist ein Protokoll nach dem (anliegenden) Formulare aufzunehmen.

II. Wahl der Abgeordneten.

§. 24.

Die Regierungen (Landdrosteien) haben die Wahlkommissare für die Wahl der Abgeordneten zu bestimmen, und davon, daß dies ge⸗ schehen, die Wahlvorsteher zu , .

5

Die Wahlvorsteher reichen die Urwahlprotokolle dem Wahl⸗ kommissar ein. Der Wahlkommissar stellt aus den eingereichten Urwahlprotokollen ein nach Kreisen, obrigkeitlichen Bezirken oder in sonst geeigneter Weise geordnetes Verzeichniß der Wahlmänner seines Wahlbezirks auf und veranlaßt, daß dieses Verzeichniß durch Aus⸗ Legung in den Geschäftslokalen der Landräthe, beziehungsweise der nach 8. 1 des Reglements an deren Stelle tretenden Behörden, sowie der Magisträte der einen eigenen Kreis oder Wahlbezirk bildenden Städte, und durch Abdruck in den zu amtlichen Publikationen die⸗ nenden Blättern veröffentlicht .

§. 26.

Der Wahlkommissar ladet die Wahlmänner schriftlich zur Wahl der Abgeordneten ein. Die Insinuation ist durch einen vereideten Beamten zu bescheinigen.

Die Vorladung der Wahlmänner kann auch sofort im Urwahl⸗ termine durch die Wahlvorsteher bewirkt werden. Die Wahlvorsteher erhalten in diesem Falle Seitens des Wahlkommissars die erforder⸗ liche Anzahl von Einladungsformulagren und Behändigungsscheinen. Sie haben die ersteren mit der Adresse der Wahlmänner zu ver⸗ sehen und gegen Vollziehung der Behändigungsscheine auszuhändigen, auf den . aber die richtig erfolgte Lin fn feln zu bescheinigen und dieselben gleichzeitig mit den Urwahlprotokollen dem Wahl kommissar einzureichen.

8. 77.

Die Wahlverhandlung wird mit Vorlesung der §§. 26 bis 31 der Verordnung, sowie der 5§. 28 bis 31 dieses Reglements eröffnet.

Alsdann werden die Namen der Wahlmänner nach dem auf— gestellten Verzeichnisse (5. 26 des Reglements) vorgelesen.

Im Uebrigen kommen die Bestimmungen der 5§§. 13 und 14 zur Anwendung, soweit sie nicht nachstehend modifizirt sind.

(Die 5§8§. 28 bis 31 sind kJ zu verlesen.)

Jeder Abgeordnete wird in einer besonderen Wahlhandlung ge— wählt. Die Wahl selbst erfolgt, indem der aufgerufene Wahlmann an den zwischen der Wahlversammlung und dem Wahlkommissarius aufgestellten Tisch tritt und den Namen desjenigen nennt, dem er seine Stimme giebt.

Den vom Wahlmann genannten Namen trägt der Protokoll führer neben den Namen des Wahlmannes in die Wahlmännerliste ein, wenn der Wahlmann nicht verlangt, den Namen selbst ein— zutragen. ö.

5

Hat sich auf keinen Kandidaten die absolute Stimmenmehrheit vereinigt, so wird zu einer weiteren Abstimmung geschritten.

Dabei kann keinem Kandidaten die Stimme gegeben werden, welcher bei der ersten Abstimmung keine oder nur eine Stimme gehaht hat.

Die zweite Abstimmung wird unter den übrigen Kandidaten in derselben Weise, wie die erste, vorgenommen.

Jede Wahlstimme, welche auf einen anderen als die in der Wahl gebliebenen Kandidaten fällt, ist ungültig.

Wenn auch die zweite n n keine ahsolute Mehrheit er⸗ giebt, so fällt in jeder der folgenden Abstimmungen derjenige, welcher die wenigsten Stimmen hatte, aus der Wahl, bis die absolute Mehr—⸗ heit sich auf einen Kandidaten vereinigt hat. Stehen sich Mehrere in der geringsten Stimmenzahl gleich, so entscheidet das Loos, welcher aus der Wahl fällt.

Wenn die Abstimmung nur zwischen zwei Kandidaten noch statt— findet, und jeder derselben die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat, entscheidet ebenfalls das Loos.

In beiden Fällen ist das Loos durch die Hand des Wahl— kommissars zu ziehen.

6 Ueber die Gültigkeit einzelner Wahlstimmen entscheidet der Wahlvorstand.

61.

Der Gewählte ist von der auf ihn gefallenen Wahl durch den Wahlkommissar in Kenntniß zu setzen und zur Erklärung über die Annahme, sowie zum Nachweise, daß er nach §. 29 der Verordnung wählbar sei, aufzufordern.

Annghme unter Protest oder Vorbehalt, sowie das Auebleiben der Erklärung binnen 8 Tagen von der Zustellung der Benachrichti— gung, gilt als Ablehnung.

In Fällen der Ablehnung oder Nichtwählbarkeit hat die Regie⸗ rung (Landdrostei) sofort eine neue Wahl zu veranlassen, bei welcher nöthigenfalls eine neue Abschrift der Wahl männerliste zur Eintragung der Abstimmung zu benutzen . 39

Sämmtliche Verhandlungen, sowohl über die Wahl der Wahl männer, als die Wahl der Abgeordneten, werden von dem Wahl kommissar, der Regierung (Landdrostei)h gehörig geheftet, eingereicht, und hiernächst dem Minister des Innern zur weiteren Mittheilung an das Haus der Abgeordneten vorgelegt.

Berlin, den 11. Juli 1879. Königliches Staats⸗Ministerium.

Otto Gr. zu Stolberg. Falk. Friedenthal. Hofmann. Gr. zu Eulenburg. Mahbach. Bitter.

Justiz⸗Ministerium.

Die nachgesuchte Dienstentlassung mit Pension ist ertheilt: dem Kreisgerichts Rath Schmidt in Wesel und dem Kreis⸗ gerichts⸗Rath Glasser in Grünberg. .

Der Appellationsgerichts-Rath. Fritsch in Ratibor, der Kreisgerichts⸗Direktor Mertz in Rinteln, der Ober-Amtsrichter Wüstefeldt in Wöltingerode, der Rechtsanwalt und Notar, u tig ath Schasler in Bromberg, der Advokat⸗Anwalt

olden, in Düsseldorf und der Rechtsanwalt und Notar Sartorius in Bartenstein sind gestorben.

Angekommen: Se. Excellenz der Kaiserliche Staats⸗

Sekretär Herzog aus der Schweiz; der Präsident des Evangelischen Ober⸗Kirchenraths Hermes aus Westpreußen.

Bekanntmachung.

Am 13. Oktober d. J., Morgens 8 Uhr, findet die Auf— nahme in das hiesige Seminar für Lehrerinnen und Erziehe— rinnen statt. . .

Wegen der näheren Bedingungen haben sich die Be⸗— treffenden an den Seminar⸗-Direktor Baldamus hierselbst zu wenden.

Posen, den 4. September 1879. .

Königliches Provinzial⸗S chulkollegium. Wegner.

Personalver änderungen.

Königlich Preußische Armee.

Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Im aktiven Heere. Schloß, Babelsberg, 28. August. Eduard, Prinz von Anhalt Durchlaucht, zum Sec. Lt. à la suite des Inf. Regts. Nr. 93 ernannt. v. Wedderkop, Pr. Lt, vom Inf. Regt. Nr. 91, dessen Kommando als Ordonnanzoffiz. bei Sr. Königl. Hoheit dem Großherzog von Oldenburg, Frhr. v. Toll, Pr. Lt. à la saite des Dragoner⸗Regts. Nr. 19, dessen Kommando als Ordonnanzoffizier bei Sr. Königlichen Hoheit dem Erb⸗ großherzog von Oldenburg, Lode mann, Sec. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 74, dessen Kommando zur Dienstleist, bei der Schloßgarde⸗ Comp., auf ein Jahr verlängert. Berlin, 2. September. Gallandi, Hauptm. à la suite des Gren. Regts. Nr. 1, mit dem 1. Oktober er. in seiner Cigenschaft als Comp. Führer von der Unteroff. Schule in Jülich, v. Kleist, Hauptm. à la tuite des Inf. Regts. Nr. 59, mit dem 1. Oktober er. in seiner Eigenschaft als Comp. Führer von der Unteroff. Schule in Ettlingen, Fern o, Hauptm. vom 3. Garde— Regt. z. F., unter Stellung à la suite des Regts., mit dem 1. Okto⸗ ber er. als Comp. Führer zu der neu zu errichtenden Unteroff. Schule in Marienwerder versetzt. v. Freyhold, Pr. Lt. vom Gren. Regt. Nr. 2, mit dem 1. Oktober er. als Comp. Führer zu der neu zu errichtenden Unteroff. Schule in Marienwerder kommandirt. Croto-⸗ gino, Pr. Lt. vom 4. Garde ⸗Gren. Regt, unter Beförderung zum Hauptm, und Stellung à Ja suite des gedachten Regts., mit dem J. Oktober er. als Comp. Führer zur Unteroff. Schule in Jülich persetzt. Scheffer, Sec. Lt. vom 4. Garde Gren. Regiment, kommandirt bei der Kriegsschule in Metz, zum Pr. Lt., vorlaufig ohne Patent, v. Collani, Premier⸗Lieutenant vom Infanterie Regiment Nr. J5, n ,. bei der Unteroffizier⸗ schule in Ettlingen, unter Stellunß à la suité des Infanterie⸗ Regts. Nr. 15, zum Hauptm. befördert. v. Landwü st, Pr. Lt. vom Inf. Regt. Nr, 56, mit dem 1. Oktbr., er. als Comp. Führer zur Unteroff. Schule in Ettlingen kommandirt. Graf v. Görtz ⸗Wris⸗ berg, Sec. Lt., vom 3. Garde⸗Regt. z. F., kommandirt bei der Unteroff. Schule in Jülich, v. Dewitz, Sec. Lt. vom Gren. Regt. Nr. 2, Wen dl ing, Sec. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 56, zu Pr. Lis.

befördert. In der Kaiserlichen Marine.

Schloß Babelsberg, 26. August. Zirzow, Kapitän zur See, zum Kommandanten S. M. Korvette Vineta“, v. Hippel, Korvetten⸗Kapitän, zum Kommandanten S. M. Korvette „Ariadne“, v. Gloeden, Kapitän⸗ Lt., zum Kommandanten S. M. Dampf⸗ kanonenboots „Hyäne“ ernannt.

Aichtamtliches. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 6. September. Ihre Majestäten der Kaiser und die Kaiserin nahmen, wie „W. T. B.“ aus Königsberg meldet, gestern Vormittag, ehe Allerhöchst⸗ dieselben Sich zur Parade nach dem Exerzierplatze begaben, im Thronsaale des Schlosses den Willkommen entgegen, den eine vom Ober⸗Bürgermeister Selke und den beiden Stadtverordneten⸗Vor⸗ stehern geführte Deputation von 27 in die Farben der Stadt gekleideten Jungfrauen Namens der Stadt Überbrachte. Bei der Deputation befand sich auch der Dichter des poetischen Fest⸗ grusses, Tribunals⸗Rath Ernst Wichert. Die Tochter des Bürgermeisters Braun, als Sprecherin der Deputation, trug das an Ihre Majestäten gerichtete Festgedicht vor. Die Ueber⸗ gabe eines prachtvollen Blumenstraußes an Ihre Majestät die Kaiserin wurde ebenfalls von einem poetischen Gruße begleitet. Ihre Majestäten nahmen diese Huldigung der Stadt mit hoher Befriedigung auf und gaben derselben in tiefgefühlten Dankes⸗ worten warmen Ausdruck. Se. Majestät der Kaiser gedachte dabei der Zeiten schwerer Heimsuchung, die Er hier mit Seinen Königlichen Eltern verlebt, wies aber auch auf die weise Jin Gottes hin, der Alles so herrlich hinausgeführt habe.

n Gottes Segen sei Alles gelegen, und ohne göttliche Hülfe sei nichts zu .

Die gestrige Parade des L. Armee⸗-Corps vor Sr. Majestät dem Kaiser ist glänzend von Statten gegangen. Se. Masjestät, begleitet von Sr. Kaiserlichen Hoheit dem Kronprinzen und

hren Königlichen Hoheiten dem Großherzog von Mecklenburg⸗

chwerin, den Prinzen Wilhelm, Carl und Friedrich Carl von Preußen, sowie von dem Erbgroßherzog von Mecklenburg⸗ Schwerin, erschienen Punkt 11 Uhr auf dem großen Exerzier⸗ Platze, wo die Truppen zur Parade aufgestellt waren. Ihre Masjestät die Kaiserin folgte in offenem vierspännigen Wagen. Die Truppen waren in zwei Treffen aufgestellt, im ersten Treffen die gesammte Infanterie, im zweiten Treffen die Ka⸗ vallerie, die Artillerie und der Train. Die Parade wurde von dem kommandirenden General des J. Armee⸗Corps, General der Infanterie von Barnekow, kommandirt. Nachdem Se. Majestät die Front beider Treffen entlang geritten waren, erfolgte ein zweimaliger Vorbeimarsch sämmtlicher Truppen⸗ theile. Se. Kaiserliche Hoheit der Kronprinz, in der Uniform des Grenadier-Regiments Kronprinz (1. Sstpreuß.) Nr. 1, . dieses Sein Regiment zweimal vor Sr. Majestät vorüber.

Sowohl auf dem Hinwege zu dem Paradefelde, wie dem Rückwege von demselben wurden Ihre Majestäten .

den Kopf an Kopf gedrängten Menschenmassen mit stürmischen

Zurufen begrüßt, und gleich enthusiastische Kundgebungen er— folgten bei der Rückfahrt in die el ichs die . J. ihren Fahnen, und Abzeichen auf der ganzen Strecke vom Königsthor bis zum Königlichen Schlosse Aufstellung genom⸗ men hatten.

ü Während des ganzen Tages war das herrlichste Sommer⸗ wetter.

Um 4 Uhr fand im Moskowiter-Saale des Königlichen Schlosses das Paradediner statt, zu welchem an 3 96 ladungen ergangen waren, und an welchem sämmtliche Hohen Fürstlichen Personen mit Ihrem Gefolge und alle fremd⸗ herrlichen Offiziere Theil nahmen. Bei der Tafel saß der Kriegs⸗ Minister von Kameke Sr. Majestät dem Kaiser gegenüber, neben sich hatte derselbe den kommandirenden General von Barnekow und den russischen General von Skobeleff.

Se. Majestät der Kaiser tranken bei dem Diner mit fol⸗ genden Worten auf das Wohl des ersten Armee⸗-Corps: „Ich trinke auf das Wohl des ersten Armee-Corps, welches unter seinen Königen stets, im Kriege wie im Frieden, deren Zu⸗ friedenheit und Anerkennung sich erworben hat; so auch die Meinige am heutigen Tage im vollsten Maße“.

Nach Beendigung des Diners besuchten Ihre Majestäten der Kaiser und die Kaiserin gegen 8 Uhr Abends das Stadt— Theater. Beim Erscheinen daselbst wurden Ihre Majestäten vom Publikum mit enthusiastischen Kundgebungen empfangen. Mit den Allerhöchsten Herrschaften wohnten die Königlichen ö und die Gäste Ihrer Majestäten der Vorstellung bei.

lach dem Theater fand auf dem inneren Schloßhofe großer Zapfenstreich sämmtlicher Musikcorps des J. Armee— Corps statt; Se. Majestät der Kaiser und Ihre Majestät die Kaiserin hörten die Vorträge der einzelnen Musikstücke von den Fenstern des Salons der Kaiserin an.

An die Stelle des bisherigen Wahlreglements vom 10. Juli 1870 nebst Nachtrag vom 23. August 1876, sowie des für den Kreis Herzogthum Lauenburg unter dem 23. August 1876 erlassenen besonderen Reglements, tritt das in dem amtlichen Theile veröffentlichte neue Reglement für den Umfang der Monarchie, mit Ausnahme der Hohenzollern⸗ schen Lande, vom 11. Juli d. J., welches auch für den Kreis Herzogthum Lauenburg in Anwendung kommt.

Die Einschaltung des zweiten Abfatzes in 8. 2, betreffend die Berücksichtigung der zum aktiven Heere gehörigen Militär— n bei der Berechnung der Serlenzahl, sowie der Be— stimmung im §. 109 über die Auslegung der Abtheilungslisten in den einzelnen Urwahl⸗ bezw. Gemeindebezirken entspricht den in dieser Beziehung ergangenen Erlassen vom 16. Mai 1877 und vom 9. September 1877.

In Ausführung der Bestimmung im ersten Absatze des s. 49 des Reichs⸗-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874, wonach die Berechtigung zum Wählen für die zum aktiven Heere ge⸗ hörigen Militärpersonen mit Ausnahme der Militärbeamten ruht und die Bildung besonderer Militär-Wahlbezirke für un— zulässig erklärt worden ist, war bereits durch den zu dem früheren Reglement erlassenen Nachtrag vom 23. August . der 5. I1 desselben aufgehoben und der §. 14 modifizirt worden.

Demnach ist der 8. 11 des früheren Reglements in das neue nicht mit übernommen und im letzten Absatze des 8. 13 früher 14) die Bemerkung, welche sich auf die zum Dienste eingezogenen Landwehrmänner bezieht, fortgelassen worden.

Aus der angezogenen Bestimmung des Reichs ⸗Militär⸗ gesetzes ergab sich ferner die Nothwendigkeit, aus den Anlagen zum Reglement Alles zu entfernen, was sich auf die Wahl der zum Dienste eingezogenen Landwehrmänner bezog. ;

In den S8. 3, 4 und 6 des Reglements vom jo. Juli

1870 waren für die Provinz Schleswig⸗Holstein und in gleicher Weise in dem Reglement für das Herzogthum Lauen— burg Ausnahmebestimmungen dahin ergangen, daß auf dem Lande, so weit und so lange es die dortigen Verhältnifsse er— heischen, an die Stelle der Gemeinde⸗Verwaltungsbehörde für gewisse derselben übertragenen Funktionen vom Landrathe andere Organe bestimmt werden können. Da sowohl in der Provinz Schleswig-Holstein als auch im Herzogthum Lauen— burg ein Bedürfniß zur Beibehaltung dieser Ausnahme⸗ bestimmungen nicht mehr vorliegt, sind die letzteren in das neue Reglement nicht mit übernommen worden. Die in dem Reglement der Gemeinde Verwaltungsbehörde überwiesenen Funktionen dürfen daher auch in der Provinz Schleswig⸗-Holstein einschließlich des Kreises Herzogthum Lauen— burg nur von dieser und nicht mehr von besonders zu be— stimmenden Organen wahrgenommen werden.

Die Abtheilungsliste hat mit Rücksicht auf die Einführung der Reichswährung und auf die durch das Gesetz vom 25. Mai 1873 herbeigeführten Abänderungen in dem Systeme der y und luer rte Einkommensteuer eine Umarbeitung erfahren.

Dabei ist auf Seite 3 der Zusatz, welcher in der Ueber— schrift der Colonne „Grundsteuer“ in Betreff der besonderen in Schleswig⸗Holstein vorkommenden Abgaben bisher enthalten war, da an deren Stelle inzwischen Überall die neu veran— lagte Grund⸗ und Gebäudesteuer getreten ist, fortgelassen worden.

Das alte Protokollformular berücksichtigte von den im §. 18 (früher 19) des Reglements aufgeführten Fällen, welche in Anlaß der Wahlmännerwahlen bei den Abstimmungen vor⸗ kommen können, nur die im ersten Absatze daselbst erwähnte freilich am , . eintretende Eventualität. Die Aufführung der in den Absätzen 2 bis 4 erwähnten Fälle war seiner Zeit in der Erwägung unterblieben, daß eine Ueberfüllung des Formulars den Gebrauch besselben zu sehr erschweren würde. Inzwischen hat sich jedoch heraus— gestellt, daß nicht selten Fall vorgekommen sind, in denen, während die Nothwendigkeit einer Ausloosung nach Maß⸗ gabe der Bestimmungen in den Absätzen 2 oder 3 des §. 18 (früher 19) vorlag, diese Prozedur Mangels eines im Pro— tokolle dafür gegebenen Anhalts unausgeführt oder doch uner— wähnt geblieben ist. Das neue Protokollsormular hat daher sowohl für den Fall Vorsorge getroffen, daß die Auswahl der nach Absatz 1 des §. 18 zur engeren Wahl zu bringenden Personen zweifelhaft ist, weil auf zwei oder mehrere eine 66 Stimmzahl gefallen ist, als auch für den Fall, daß

ei der ersten Abstimmung die Stimmen zwischen zwei be⸗ ziehungsweise vier Personen ganz gleich getheilt sind. Da⸗ gegen erschien es für den im vierten Absatze des §. 18

ö . durch eine dem .

vom 23. August Daten ab: Es I7I3 270 000 oder bestand 550 442 000 M oder 422 000 „S weniger und die

die Debatte über den Gesetzentwurf, ordnung. Die Spezialdebatte gedieh bis 8. 19.

ber, (Allg. Corr) Die „Dublin enthält vizekönigliche Proklamationen, kraft welcher eine Reihe von Flecken in der Grafschaft Down, sowie ein großer Theil er Grafschaft Armagh in Folge dort vorgekommener feni⸗ scher Umtriebe unter die Bestimmungen des Friedens⸗ erhaltungsgesetzes gestellt werden.

bezeichneten Fall, welcher voraussetzt, daß bei einer Abstimmung die absolute Majorität auf mehrere, als die zu wählenden Wahlmänner fällt, da derselbe wohl nur selten eintritt, ge—

ormulare hinzugefügte Anmerkung die betreffenden reglementarischen Bestimmungen hin⸗

zuweisen.

In den deutschen Münzstätten sind in der

Woche vom 24. bis 30. August 1879 an Goldmünzen . . worden: 1216 500 M6 Kronen, und

zwar auf rivatrechnung. Vorher waren geprägt: 1 267 644 340 E

SPöppelkronen, 416 939 750 6 Kronen, zr 69 6 Halbe Kronen,

hiervon auf, Privatrechnung 391 g05 620 0 Summa 1712 574 965 S6 (nach Abzug der wieder eingezogenen

165 680 MSH Doppelkronen, 129 100 M6 Kronen und 780 M4

Halbe Kronen).

Die in der heutigen Börsen-Beilage abgedruckte tabellarische Uebersicht deutscher Zettelbanken schließt mit folgenden summarischen betrug der gesammte Kassenbestand 1244 000 S weniger, der Wechsel⸗

Lombardforderungen 74 440 000 MSH oder 1610000 S6 we⸗

niger als in der Vorwoche; es betrug ferner der Notenum—⸗ lauf 842 467 000 6 oder 5 990 000 M66 weniger, während die sopnstigen täglich fälligen Verbindlichkeiten mit 216 747 000 M der Vorwoche gegenüber einen Zuwachs um 1 710 000 ,

und die an eine Kündigungsfrist gebundenen Verbindlich⸗

keiten mit 42 125 000 6 einen solchen um 619 000 M nach⸗

weisen.

Der Evangelische Ober⸗Kirchenrath hat dem Justiz⸗ Minister den Wunsch zu erkennen gegeben, daß die Amts⸗ gerichte von den Sühneterminen, welche sie auf Grund des 5. 571 der Deutschen Civilprozeßordnung in Ehesachen anberaumen, wenn wenigstens eine der Parteien der evange⸗ lischen Kirche angehört, dem evangelischen Pfarrer oder doch einem evangelischen Geistlichen am Wohnorte des betreffenden Ehepaares unverzüglich Mittheilung machen möchten.

Der Justiz-Minister hat den Amtsgerichten durch Cirkular⸗ erlaß vom 27. v. M. empfohlen, diesem Wunsche nach Mög⸗ lichkeit entgegenzukommen.

Die neueste Nummer des „Justiz-Ministerialblatts“ veröffentlicht die Geschäftsanweisung für die Amts— anwälte, vom 28. August 1879.

S. M. Kbt. „Nautilus“, 4 Geschütze, ist am

5. September er. in Singapore eingetroffen.

Sach sen⸗Meiningen⸗Hildburghausen. Meiningen.

Auch in diesem Jahre wurde das Sedanfest wie in den

Vorjahren festlich begangen. Die Feier wurde am Vormittag durch einen Festgottesdienst eingeleitet; hieran reihte sich am Nachmittag ein allgemeines Kinderfeft, bestehend in einem Zuge mit Musik durch die reich beflaggten Straßen der Stadt und in Belustigungen aller Art. Am Abend fand ein Fackel— zug des Kriegervereins und gesellige Vereinigung in mehreren Kreisen statt.

In ähnlicher Weise wurde Wetter begünstigte Festtag in den

der von dem herrlichsten übrigen Städten des

Herzogthums und in vielen Landgemeinden begangen.

Hamburg, 4. September. Die Bürgerschaft beendete gestern die Berathung der Senatsvorlage, betreffend die Re⸗ vision der Verfassung; fast alle Vorschläge des Senats wurden angenommen.

Oesterreich⸗ Ungarn. Wien, 5. September. (W. T. B.) Ihre Kaiserliche und Königliche Hoheit die Kron prinzessin Victoria hat Wien heute früh verlassen und nach kurzem Aufenthalte in Reichenau die Reise nach Römer— bad in Steiermark fortgesetzt.

6. September. (W. T. B.) Der Handels-⸗Minister empfing eine Deputation österreichischer Montan-Eisen⸗ industriel ler und erkannte derselben gegenüber an, daß diese Industrie eines besonderen Schutzes bedürfe wegen der Verschiedenheit der Produktion im Vergleich mit Deutschland. Weiter erklärte der Minister, er müsse im Interesse der ge⸗ sammten Industrie den autonomen Zolltarif als unverrück— bare Basis annehmen, dessen Anerkennung als Minimaltarif er anstreben werde. Eine einheitliche Behandlung des Eisen⸗ bahntarifwesens sei in Oesterreich unausführbar; die Lösung dieser Fragen müsse von Fall zu Fall erfolgen.

Prag, 4. September. (Pr5 Die angekündigte Ver— 7 der czechischen Vertrauensmänner, unter

orsitz Riegers, fand gestern statt. Es wurde beschlossen, alle czechischen Abgeordneten zur Beschlußfassung über den Eintritt der Czechen in den Reichsrath einzuberufen, sobald die Ein— berufung des Reichsraths erfolgt sein wird, und der allge— meinen Abgeordnetenversammlung die Reichsrathsbeschickung

vorzuschlagen.

Bruck, 4. September. (Pr) Fürst Nikolaus ist gestern Nachmittag hier angekommen. Der Fürst wurde vom Kaiser am Thore der Burg empfangen und in französischer Sprache begrüßt. Heute früh machte derselbe im Gefolge des Kaisers die Manöver bei Parndorf mit. Se. Majestät hat seine Rückfahrt nach Wien für morgen, 160 ur Vormittags, angeordnet. Morgen Nachmittags 5 Uhr ist Hoftafel in Schönbrunn, zu der Fürst Nikita sammt Gefolge geladen ist. Es heißt, daß der Fürst schon am Sonntag mit dem Triester

5. September. (W. T. B.) Nach Beendigung der heute stattgehabten Manöver sprach Se. Ma— jestät der Kaiser den versammelten Kommandanten seine

Eilzuge die Heimreise antreten werde.

vollste Zufriedenheit aus und beguftragte den Lagerkomman⸗ danten, den Truppen seine Anerkennung zu erkennen zu geben.

Agram, 4. September. Der Landtag erbffnete heute

betreffend die Städte⸗

Großbritannien und Irland. London, 4. Septem⸗ Gazette“ vom 2. d. M.

Die neuesten Berichte aus dem Zulu lande, welche

bis zum 19. August reichen, stellen ein baldiges Ende des Krieges win Aussicht.

Die britischen Truppen sind dem flüchtigen Zulu⸗

könig hart auf den Fersen. Cetewayo's neuer Kraal Amena— kanze wurde am 13. August zerstört, und am nämlichen Tage begann Oberst Barrows Kavallerie die Verfolgung Cetewayo'z. Am 15. um 7 Uhr Morgens langte sie in einem Kraal an, wo der König die Nacht vorher zugebracht hatte. Es wurde indeß ermittelt, daß er bei Tagesanbruch ge— flüchtet war, den Busch betreten und eine südliche Rich⸗ tung eingeschlagen hatte. Lord Gifford setzte mit einer Ab⸗ theilung berittener Eingeborenen die Verfolgung fort. Seit—⸗ dem sind keine weitere Nachrichten eingegangen. Usukane und Umkihland, zwei Söhne Cetewayo's, Mugans, sein Premier⸗ Minister, und Eyingwayo, der zweite Induna, haben sich mit 660 Rindern den englischen Truppen ergeben. Sir Garnet Wolseley wird am 10. September in Prätorig erwartet. In der Kaplegislatur wurde eine Bill, betreffend die Aus⸗ dehnung der bestehenden Eisenbahnen, eingebracht, womit ein Kostenaufwand von 4 259 000 Pfd. Sterl. e uff ist.

Der Kriegs⸗Minist er hat von Sir Garnet Wolseley folgende Depesche erhalten:

„Ulundi, 18. August. Truppen sind seit dem 13. d. M. in der Verfolgung Cetewayo's begriffen, aber bis jetzt ist es ihnen noch nicht gelungen, ihn gefangen zu nehmen. Er hat nur zwei oder drei Anhänger bei sich. Ennyanana, der Premier-Minister des Königs, Lesingwayo und andere hervor— ragende Häuptlinge haben sich hier am 14. d. M. ergeben und über 600 Rinder des Königs mitgebracht; weitere hundert wurden von den Truppen erbeutet. Drei Brüder des Königs haben sich ebenfalls unterworfen. Waffen und Rinder werden täglich hier und auf anderen Posten eingeliefert. Ich stehe in Verbin— dung mit Usibebu, dem nächst bedeutenden Häuptling nach Umugamana, und erwarte zuyersichtlich, er werde sich diese Woche hier unterwerfen. Oberst Villiers rückte mit Burghers und hewaffneten Eingeborenen am 12. von Lüneburg aus vor. Die letzten Nachrichten von ihm sind vom 14. datirt. Ohams Leute schlossen sich ihm an; man erwartet, er werde am Assegaiflusse auf Widerstand stoßen. Ich habe Befehl ertheilt, das Vorrücken der Swazies zu sistiren, da der König, wie man weiß, sich nicht in dieser Gegend be— findet. Der Gesundheitszustand der Truppen bleibt ein aus— gezeichneter. Der Zustand der Pferde und Rinder hat sich wesentlich gebessert.“

Es ist beschlossen worden, die Garnison der süd⸗ afrikanischen Kolonien nach Beendigung des Zulu⸗ feldzuges auf fünf Bataillone Infanterie zu beschränken, von denen eines in Natal und ein anderes in Transvaal stationirt werden wird.

Frankreich. Paris, 5. September. (W. T. B.) Die von einigen Blättern gebrachte Nachricht, daß die Regierung beschlossen habe, den Artikel 7 des Ferryschen Unter⸗ richtsgesetzes fallen zu lassen, wird von der „Agence Havas“ für vollkommen unbegründet erklärt.

Bulgarien. Sofia, 26. August. (Pol. Corr.) Die von den Russen dem Fürstenthum Bulgarien zum Geschenke gemachten, im Hafen von Rustschuk ankernde Donau⸗ Flottille hat nunmehr die bulgarische Flagge mit dem bulgarischen Löwen in der Mitte aufgehißt. Die Ceremonie der Aufhissung der bulgarischen Flagge auf den Schiffen „Opit“, „Wszüw“, „Poradin“, „Gorny⸗Studenj“ und „Ta⸗ manj“ erfolgte mit großen Feierlichkeiten.

Rußland und Polen. St. Petersburg, 6. Septem⸗ ber. (W. T. B.). Der diesseitige Botschafter in Konstan⸗ tinopel, Fürst Lobanoff-Rostowski ist zum russischen Bot⸗ schafter in London ernannt worden. Zum Botschafter in Konstantinopel ist der bisherige russische Gesandte in Athen, Saburoff, zum Botschafts⸗Rath bei der Konstantino— peler ö der bisherige erste Dragoman derselben, On ou, ernannt.

Brest⸗Litowski, 5. September. (W. T. B.) Se. Ma⸗ jestät der Kaiser Alexander traf in der vergangenen Nacht um 2 Uhr hier ein, übernachtete in seinem Salonwagen, be—⸗ sichtigte Vormittags ! Uhr die hier stehenden Truppen und reiste um 11 Uhr nach Odessa weiter.

Si damerika. (Allg. Corr) Aus Buenos-Ayres wird dem „Reuterschen Bureau“ unterm 11. August (via Lissabon) gemeldet: Die Meldung, daß die Regierung der Vereinigten Staaten sich erboten habe, als Vermittler zwischen Chile und Peru aufzutreten, bestätigt sich. Nach Berichten aus Valparaiso hat der peruanische Monitor „Huascar“ drei neue Prisen eingebracht, nämlich drei Schiffe, von denen zwei mit Kohlen und eines mit Kupfer befrachtet ist. Die Krisis im chilenischen Kabinet dauert fort.

Cöln⸗ Mindener Eisenbahngesellschaft.

Der Vertrag, betreffend den Uebergang des Cöln⸗Mindener Eisen⸗ bahn⸗Unternehmens auf den Staat, welcher der auf den 10. Ok— tober er.! anberaumten außergewöhnlichen Generalversammlung der Aktionäre zur Berathung und Beschlußnahme vorgelegt werden wird, lautet wörtlich:

Zwischen der Königlichen Staatsregierung, vertreten durch die Geheimen Ober⸗Regierungs⸗Räthe Rapmund und Dr. Frölich, als Kommissarien des Ministers der öffentlichen Arbeiten, und den Ge⸗ heimen Ober⸗Finanz⸗ Rath Rötger, als Kommissar des Finanz⸗ Ministers, einerseits und der Direktion der Cöln⸗Mindener Eisenbahn⸗ gesellschaft andererseits, ist heute unter dem Vorbehalte der landes herrlichen Genehmigung, sowie der Zustimmung der Generalversamm- lung der Aktionäre der vorgenannten Eisenbahngesellschaft, solgender Vertrag abgeschlossen worden:

8 1

Die Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft überträgt die Verwal⸗ tung und den Betrieb ihres ganzen Unternehmens ohne irgend welche Beschränkung auf ewige Zeiten an den Staat.

Zu diesem Zwecke übergiebt die Direktion der Cöln⸗Mindener Eisenbahngesellschaft die Verwaltung und den Besitz des gesammten beweglichen und unbeweglichen Vermögens der Gesellschaft, sowie die Bestände aller zum Vermögen der Gesellschaft gehörigen oder von der Direktion der Gesellschaft verwalteten, für die Zwecke des Unter nehmens bestimmten Fonds, mit der im 8. 8 vorgesehenen Beschrän⸗ kung an die vom Staate zur Verwaltung desselben einzusetzende Königliche Behörde.

§. 2.

Die Uebergabe wird am 1. des zweiten, auf die Perfektion des Vertrages folgenden Monats bewirkt.

Es soll jedoch bereits vom 1. Januar 1879 ab Verwaltung und i, der Cöln⸗Mindener Eisenbahn für Rechnung des Staates erfolgen.

Die Cöln⸗Mindener Eisenbahngesellschaft, welche in der Zwischen⸗ zeit die Verwaltung im Interesse des Staates in bisheriger Weise durch ihre Direktlon fuͤhren läßt, wird sich folgeweise in allen

wichtigen Angelegenheiten der vorgängigen Zustimmung des Ministers der öffentlichen Arbeiten versichern.

Vom 1. Januar 1879 ab gehen auf den Staat die gesammten Nutzungen und Lasten des Vermögens der Cöln⸗Mindener Eisenbahn⸗ gesellschaft ohne jede weitere Beschränkung als in diesem Vertrage selbst näher bestimmt ist, über. Insbesondere fließt der gesammte, nach Abzug der Verwaltungs-, Unterhaltungs. und Betriebs kosten, sowie der zur planmäßigen Verzinsung und Tilgung der Anleihen der, Cöln⸗Pindener Cisenbahngesellschaft erforderlichen Beträge ver⸗ bleibende Reinertrag dem Staate ausschließlich zu. ;

Mit dem Uebergange der Verwaltung übernimmt der Staat die ordnung mäßige Unterhaltung und Erneuerung der Bahn, der Bah n⸗ anlagen und Betriebsmittel, sowie auch die Deckung aller für die Verwaltung und den Betrieb des Unternehmens erforderlichen außer⸗ ordentlichen Ausgaben. Dagegen sollen dem Staate die Bestände des Reservefonds und des Erneuerungsfonds mit der im 5. 8 vor—⸗ gesehenen Beschränkung zur freien Verfügung anheimfallen und die auf die Verordnung und Verwaltung bezüglichen statutarischen Be—⸗ stimmungen außer Anwendung treten.

8. 3

Auf die zu errichtende Königliche Behörde (58. 1) gehen alle in den durch Allerhöchste Ordre vom 18. Dezember 1843 bestätigten Gesellschafisstatuten und deren Nachträgen den Generalversammlun⸗ gen, dem Administrationsrathe und der Direktion beigelegten Be⸗ inf ge soweit nicht durch diesen Vertrag etwas Anderes festgesetzt ist, über.

Ingleichen vertritt sie die Coln-⸗Mindener Eisenbahngesellschaft bezüglich aller derselben zustehenden Berechtigungen und obliegenden Verpflichtungen und übt namentlich alle Befugnisse aus, welche ge⸗ setzlich dem Vorstande einer Aktiengese llschaft zustehen. ;

Für die Folge hat die Cöln⸗Mindener Eisenbahngesellschaft ihren Sitz und Gerichtsstand im Domizile der gedachten Königlichen Be⸗ hörde. Gegenüber den bisherigen Prioritäts⸗ und sonstigen Gläubi⸗ gern der Cöln⸗Mindener Eisenbahngesellschaft behält diese indeß ihren Gerichtsstand in Cöln, und soll in dieser Beziehung die er wähnte Königliche Behörde der Gerichtsbarkeit in Esln unter⸗ worfen sein.

Der Administrationsrath der Gesellschaft besteht, sobald der Vertrag perfekt geworden ist, aus denjenigen Perfonen, welche zu dem gedachten Zeltpunkte Mitglieder desselben sind. Die Zahl der Mitglieder wird in der Weise allmählich auf sechs reduzirt, daß in Fällen des Ausscheidens einzelner Mitglieder durch Tod oder frei⸗ willigen Austritt eine Neuwahl unterbleibt. Im Uebrigen findet die Neuwahl der Mitglieder des Administrationsraths nach Maßgabe der Gesellschaftsstatuten, jedoch ohne Beschränkung hinsichtlich des Wohnortes der zu wählenden Mitglieder, statt. Zur Gültigkeit der Beschlüsse ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mit- glieder erforderlich.

Der Administrationsrath hat zugleich das Interesse der Cöln⸗ Mindener Eisenbahngesellschaft gegenüber dem Staate, soweit es sich um die Erfüllung dieses Vertrages handelt, wahrzunehmen und ge— richtlich und außergerichtlich zu vertreten.

Die Tantième, welche auf Beschluß der Generalversammlung unter die Mitglieder des Administrationsraths nach §. 59 der Ge⸗ sellschaftsstatuten und der in der Generalversammlung vom 30. Juni 1876 beschlossenen Abänderung desselben vertheilt werden kann, wird bis zur Auflösung der Gesellschaft (5. 7) auf den Betrag von jähr⸗ lich 3000 M für den Präsidenten, auf den gleichen Betrag für den Vize⸗Präsidenten, und auf 1500 ½ι für jedes Mitglied des Ad— ministrationsrathes festgesetzt. Für das Jahr 1879 wird dieselbe Tantisme bezahlt, wie für das Jahr 1878. Die Zahlung der Tantisme erfolgt am ersten des auf den Schluß des Rechnungsjahres folgenden dritten Monates.

Die ordentliche jährliche Generalversammlung der Aktionäre der Cöln⸗Mindener Eisenbahngesellschaft findet in der Regel im zweiten Quartale des Rechnungsjahres statt.

§. 4.

Der Staat gewährt den Inhabern der Stammaktien der Cöln⸗ Mindener Eisenbahngesellschaft eine feste jährliche Rente von sechs Prozent des Nominalbetrages der Cöln⸗Mindener Stammaktien. Zu dem Ende wird der Betrag der festen Rente mittelst Abstempelung auf den Aktien vermerkt. Bei der Abstempelung zahlt der Staat auf jede Aktie einen einmaligen Betrag von 6 Gleichzeitig wer⸗ den die Abschlagsdividenden⸗ und Dividenscheine nebst An⸗ weisungen gegen Zinscoupons und Talons nach beigefügtem Formular umgetauscht. Die Zahlung der Rente erfolgt in halbfährlichen Raten am 1. Juli des laufenden und am 2. Januar des nächstfol⸗ genden Rechnungsjahres gegen Rückgabe des betreffenden Zinscoupons in Cöln, Düsseldorf und Berlin. Falls der Umtausch der ausgege⸗ benen Abschlagsdividenden⸗ und Dividendenscheine gegen Zinscoupons unterbleibt, wird die Rente nur am zweiten Januar gezahlt und zwar mit 24 96 oder 15 6 gegen Rückgabe des Abschlagsdividen⸗ denscheines und mit 35 0υ, oder 21 MS gegen Rückgabe des Dividen⸗ denscheines. Abschlagsdividenden⸗ und Dividendenscheine, sowie Zins⸗ coupons, welche nicht innerhalb vier Jahren nach dem Fälligkeits⸗ termine zur Entgegennahme der Zahlung präsentirt werden, verfallen ohne Weiteres zum Vortheile der Unterstützungskasse der Angestellten der Cöln⸗Mindener Eisenbahn, jedoch mit der Maßgabe, daß die der Kasse zugeflossenen Rentenbeträge, soweit deren nachträgliche Zahlung bei späterer Präsentation der Zinspapiere von dem Minister der öffentlichen Arbeiten aus Billigkeitsrücksichten angeordnet werden sollte, zurückzuerstatten sind.

33

Den bisherigen Prioritätsgläubigern der Cölu Mindener Eifen⸗ bahngesellschast bleiben ihre Rechte bezüglich des CölnMindener Eisenbahnunternehmens ungeschmälert vorbehalten.

Der Staat wird die Cöln-Mindener Eisenbahn nebst allem Be⸗ triebsmaterial und sonstigem Zubehör zunächst als einen getrennten Vermögens komplex verwalten. .

Der Staat ist jedoch berechtigt, das gesammte Cöli. Mindener Eisenbahnunternehmen oder einzelne Theile desselben mit anderen Staats oder vom Staate verwalteten Eisenbahnstrecken zu einer ge⸗ meinsamen Verwaltung zu vereinigen.

In . Falle gelten für die Vertheilung der gesammten Be⸗ triebsausgaben der vereinigten Bahnen diejenigen Bestimmungen, welche im §. 13 des Statutnachtrags vom 20. Juni 1868 für die Betheiligung der Venlo-Hamburger Bahn an den Betriebsausgaben des Gesammtunternehmens vereinbart sind.

Der Minister der öffentlichen Arbeiten ist berechtigt, den Beginn des Rechnungsjahres für das Cöln⸗Mindener Eisenbahnunternehmen auf einen anderen Zeitpunkt, als den Anfang des Kalenderjahres, zu verlegen. Sofern diese Verlegung erfolgt, wird der bis zum Beginn des ersten abgeänderten Rechnungsjahres bereits abgelaufene Theil des Kalenderjahres dem vorhergehenden Rechnungsjahre zugerechnet.

§. 6.

Der Staat ist berechtigt, den noch unverwendeten Erlös aus der Begebung der Prioritäts⸗Obligationen der Cöln⸗Mindener Eisenbahn⸗ gesellschaft nach Maßgabe des Bedürfnisses zu verwenden, sowie auch den noch nicht begebenen Theil der Prioritäts⸗Obligationen für Rech⸗ nung des Unternehmens zu begeben.

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Der Staat ist verpflichtet, spätestens zum 1. Oktober 1881 den Aktionären gegen Abtretung ihrer Rechte, d. h. gegen Einltefe⸗ rung ihrer Aktien nebst zugehörigen Abschlagsdividenden⸗ und Divi⸗ dendenscheinen, beziehungsweise JZinscoupons und Talons, Staats⸗ schuldverschreibungen der vierprozentigen konsolidirten Anleihe, und zwar für jede Aktie drei Staatsschuldverschreibungen zum Nennwerthe von je dreihundert Mark anzubieten.

Sofern bei dem Umtausche die miteinzuliefernden Dividenden scheine, bezw. Zinscoupons, fehlen sollten, werden die Coupons der Staateschuldverschreihungen für die entsprechende Zeit zurückbehalten. Der Staat wird in Höhe der umgetauschten Aktien Aktionär der Gesellschaft und übt als solcher nach Maßgabe seines Besitzez an Aktien das statutarische Stimmrecht aus. Die Stimmberechtigung