seiner Geschäftsnummer nach bezeichneten Briefumschlages be⸗ zeugen muß. Die Urkunde ist von dem Postboten der Postanstalt und von dieser der Vollstreckungsbehörde zu überliefern. s. 17. In den Fällen der §8§. 182 bis 184 der Deut⸗ schen Civilprozeßordnung erfolgt die Zustellung in der dort vorgeschriebenen Weise. Eine in einem anderen deutschen Staate zu bewirkende Zustellung erfolgt mittelst Ersuchens der zuständigen Behörde
desselben.
Die Zustellung wird durch das schriftliche Zeugniß der ersuchten Behörden oder Beamten, daß die Zustellung erfolgt sei, nachgewiesen. .
§. 18. Ist der Aufenthalt des Schuldners unbekannt, so kann die Zustellung an denselben durch Anheftung des zuzu⸗ stellenden Schriftstückes an der zu Aushängen der Voll⸗ streckungsbehörde bestimmten Stelle erfolgen. Die Zustellung
ilt als bewirkt, wenn seit der Anheftung zwei Wochen ver⸗ fen sind. Auf die Gültigkeit der Zustellung hat es keinen
Einfluß, wenn das Schriftstück von dem Srt'der Anheftung zu früh entfernt wird.
. Diese Art der Zustellung ist auch dann zulässig, wenn bei einer in einem anderen deutschen Staate oder in Aus— lande zu bewirkenden Zustellung die Befolgung der für diese k Vorschriften unausführbar ist oder keinen Erfolg verspricht.
§. 19. Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Vollziehungsbeamte zur Vornahme der Zwangsvollstreckung Durch den ihm ertheilten und auf Verlangen einer betheiligten Person vorzuzeigenden schriftlichen Auftrag der Vollstreckungs⸗ behörde ermächtigt.
§. 20. Der Vollziehungsbeamte hat die im §. 678 mit Ausnahme des Schlußsatzes, sowie in den 85. 679, 682 der Deutschen Civilprozeßordnung dem Gerichtsvollzieher beigelegten Rechte und Pflichten.
Die Bestimmungen des §. 681 a. a. O. finden mit der Maßgabe Anwendung, daß die Ortspolizeibehörde für die Er— theilung der Erlaubniß zur Vornahme einer Vollstreckungs⸗ handlung zuständig ist.
§. 21. Die Aufforderungen und sonstigen Mittheilun⸗ gen, welche zu den Vollstreckungshandlungen gehören, find von dem Vollziehungsbeamten mündlich zu erlassen und vollständig in das Protokoll aufzunehmen.
Kann die mündliche AÜusführung nicht erfolgen, so hat die Vollstreckungs behörde Demjenigen, an welchen die Aufforde⸗ rung oder Mittheilung zu richten ist, eine Abschrift des Pro⸗ tokolls zustellen zu laffen.
S8. 22. Eine Zwangsvollstreckung, welche zur Zeit des Todes des Schuldnsers gegen diesen hereits begonnen hatte, wird in den Nachlaß deffelben fortgesetzt.
Ist in diesem Falle die Zuztehung des Schuldners bei einer Vollstreckungshandlung nöthig oder ist der Schuldner vor Beginn der Zwangsvollstreckung gestorben, so hat bei ruhender Erbschaft, oder wenn der Erbe oder dessen Aufent⸗ halt unbekannt ist, das zuständige Nachlaßgericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde dem Nachlasse oder dem Erben einen Pfleger zu bestellen.
8. 23. Die Kosten der Mahnung und der Zwangs⸗ vollstreckung fallen dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruche bei⸗ zutreiben. .
II. Zwangs vollstreckung in das bewegliche Vermögen. A. Allgemeine Bestimmungen.
§. 24. Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Ver⸗ mögen erfolgt durch Pfändung. Sle darf nicht weiter aus— gedehnt werden, als zur Deckung der beizutreibenden Geld⸗ beträge und der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist.
Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von der Verwerthung der zu pfändenden Gegenstände ein Ueberschuß über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten läßt.
§. 25. Gegen die Pfaͤndung kann sich der Schuldner nur schützen, wenn derselbe entweder eine Fristbewilligung vorzeigt oder die vollständige Berichtigung des beizutreibenden Geld— betrages durch Quittung oder durch Vorlegung eines Post⸗ scheines nachweist, aus wel chem sich ergiebt, daß der beizutrei⸗ bende Geldbetrag an die für die Einziehung zuständige Stelle eingezahlt ist.
. Empfangnahme von Geldbeträgen ist der Voll— ziehungsbeamte nur nach Maßgabe des ihm ertheilten schrift⸗ lichen Auftrags ermächtigt.
5§. 26. Behauptet ein Dritter, daß ihm an dem ge⸗ pfändeten Gegenstande ein die Veräußerung hinderndes Recht . so ist der Widerspruch ae, die Pfändung erforder— ichenfalls im Wege der Klage geltend zu machen.
Auf die Einstellung weiterer und die 6 bereits
erfolgter Vollstreckungsmaßregeln finden die orschriften der 58. 688, 689 der Deutschen Civilprozeßordnung Anwendung.
Der Pfändung einer 6 kann ein Dritter, welcher sich nicht im Besitze der Sache befindet, auf Grund eines Pfand⸗ oder Vorzugzrechtes nicht widersprechen; er kann jedoch seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlöse im Wege der Klage geltend machen, ohne Rücksicht darauf, ob seine Forderung fällig ist oder nicht.
In den in den Absätzen 1 und 3 bezeichneten Fällen ist die Klage ausschließlich bei dem Gerichte zu erheben, in dessen Bezirke, die Pfändung erfolgt ist. Wird die Klage gegen Denjenigen, für dessen Rechnung die Zwangsvollstreckung statt⸗ findet und den Schuldner gerichtet, fo sind diese als Streit— genossen anzusehen.
8. 27. Hat die Pfändung zu einer vollständigen Deckung der beizutreibenden Geldbeträge nicht geführt oder wird glaub⸗ haft gemacht, daß durch Pfändung eine vollständige Deckung nicht zu erlangen sei, so ist der Schuldner auf Antrag der für die Einziehung des Geldbetrages zuständigen Stelle ver⸗ pflichtet, ein Verzeichniß seines Vermögens vorzulegen, in Betreff seiner Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen, sowie den Offenbarungseid dahin zu leisten:
daß er sein Vermögen vollständig angegeben und wissent⸗ lich nichts verschwiegen habe.
Für die Abnahme des Offenbarungseides ist das Amts⸗ ericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohn⸗ itz oder in Ermangelung eines solchen feinen Aufenthaltsort hat; für das Verfahren gelten die Vorschriften der 58. 781
bis 795 der Deutschen Civilprozeßordnung; jedoch ist die Vorauszahlung der Verpflegungskosten nicht erforderlich, wenn die Leistung des Offenbarungseides wegen solcher Geldbeträge beantragt ist, welche an den Staat zu ent⸗
B. Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen.
8. 28. Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuld⸗ ners befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, daß der Vollziehungsbeamte dieselben in Besitz nimmt.
Werden die Sachen im Gewahrsam des Schuldners be— lassen, so ist durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise die Pfändung ersichtlich zu machen.
Der Vollziehungsbeamte hat den Schuldner von der ge⸗ schehenen Pfändung in Kenntniß zu setzen.
s. 29. Die vorstehenden Bestimmungen finden ent— sprechende Anwendung auf die Pfändung von Sachen, welche ch im Gewahrsam eines zur Herausgabe bereilen Dritten be⸗
nden.
8. 30. Früchte können, auch bevor sie von dem Boden ge⸗ trennt sind, gepfändet werden. Die Pfändung darf nicht y. als einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife erfolgen.
8. 31. Die in dem 5. 715 der Deutschen Civilprozeßord⸗ . bezeichneten Sachen sind der Pfändung nicht unter⸗ worfen.
8. 32. Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche An⸗ ordnung der Vollstreckungsbehörde, und zwar in der Regel durch den Vollziehungsbeamten öffentlich zu versteigern; Kost⸗ barkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachver— ständigen abzuschätzen. Gepfändetes Geld hat der Vollziehungs⸗ beamte an die Vollstreckungsbehörde abzuliefern; die Weg⸗ nahme des Geldes durch den Vollziehungsbeamten gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners.
8. 33. Die Versteigerung der gepfändeten Sachen darf nicht vor Ablauf einer Woche seit dem Tage der Pfändung geschehen, sofern nicht der Schuldner sich mit einer früheren Versteigerung einverstanden erklärt oder dieselbe erforderlich ist, um die Gefahr einer beträchtlichen Werthverringerung der zu versteigernden Sache abzuwenden oder um unverhältniß⸗ mäßige Kosten einer längeren Aufbewa rung zu vermeiden.
Die Versteigerung erfolgt in der emeinde, in welcher die Pfändung geschehen ist. Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung der zu versteigernden Sachen Hen hh bekannt zu machen. Auf Ersuchen der Voll⸗ streckungsbehörde ist der Ortsvorsteher verpflichtet, der Ver⸗ steigerung beizuwohnen oder einen Gemeinde- oder Polizei⸗ beamten mit der Beiwohnung zu beauftragen.
Die Vorschriften des §. 25 finden auf die Versteigerung entsprechende Anwendung.
s. 24. Bei der Versteigerung ist nach den Vorschristen . §§. 718, 719 der Deutschen Civilprozeßordnung zu ver—⸗ ahren.
Die Empfangnahme des Erlöses durch den versteigernden Beamten gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners.
§. 36. Gold⸗ und Silbersachen dürfen nicht unter ihrem Gold- oder Silberwerthe zugeschlagen werden. Wird ein' den gif hl gestattendes Gebot nicht abgegeben, so kann der Ver— auf aus freier Hand zu dem Preise bewirkt werden, welcher den Gold- oder Silberwerth erreicht.
8. 36. Gepfändete Werthpapiere sind, wenn sie einen Börsen⸗ oder Marktpreis haben, aus freier Hand zum Tages⸗ course zu verkaufen und, wenn sie einen solchen Preis nicht haben, nach den , Bestimmungen zu versteigern.
8. 37. Die Verst eigerung genfändeter, von dem Boden noch nicht getrennter Früchte st erst nach der Reife zulässig. Sie kann vor oder nach der Trennung der Früchte erfolgen; im . Falle hat der Vollziehungsbeamte die Aberntung bewirken zu lassen.
§. 38. Lautet ein gepfändetes Werthpapier auf Namen, oder ist ein gepfändetes Inhaberpapier durch Einschreibung auf den Namen oder in anderer Weise außer Cours gesetzt, so ist die Vollstreckungsbehörde berechtigt, die Umschreibung auf den Namen des Käufers, bezw. die Wiederincourssetzung zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen an Stelle des Schuldners abzugeben.
5. 39. Auf Antrag des Schuldners oder aus besonderen Zweckmäßigkeitsgründen kann die Vollstreckungsbehörde an— ordnen, daß die Verwerthung einer gepfändeten Sache in an— derer Weise oder an einem anderen, Orte, als in den vor— stehenden Paragraphen bestimmt ist, stattzufinden habe oder daß die Versteigerung durch eine andere Person, als den Vollziehungsbeamten vorzunehmen sei.
5. 40. Die Pfändung bereits gepfändeter 2 wird durch die in das Protokoll aufzunehmende Erklärung des Voll⸗ ziehungsbeamten, daß er die Sachen zur Deckung der ihrer Art und Höhe nach zu bezeichnenden Geldbeträge pfände, be⸗ wirkt. Der Schuldner ist von der weiteren Pfändung in Kenntniß zu setzen.
Ist die frühere Pfändung im Auftrage einer anderen Vollstreckungsbehörde oder durch einen Gerichtsvollzieher er⸗ folgt, so ist dieser Vollstreckungsbehörde bezw. dem Gerichts⸗ vollzieher eine Abschrift des Protokolls zuzustellen.
Eine entsprechende Verpflichtung hat der Gerichtsvollzieher, welcher im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung eine bereits im ö einer Vollstreckungsbehörde gepfändete Sache pfändet.
8. 41. Wenn eine mehrfache Pfändung desselben Gegen⸗ standes im Auftrage verschiedener Vollstreckungsbehörden oder im Auftrage einer Vollstreckungsbehörde und durch Gerichts⸗ vollzieher stattgefunden hat, so begründet ausschließlich die erste Pfändung die Zuständigkeit zur Ausführung der Ver⸗ steigerung.
Die Versteigerung erfolgt für alle betheiligten Gläubiger auf Betreiben eines Jeden derselben.
Die Vertheilung des Erlöses erfolgt nach der Reihenfolge der Pfändungen oder, falls die sämmtlichen Bet heiligten über die Vertheilung einverstanden sind, nach der getroffenen Vereinbarung.
Ist der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht aus⸗ reichend und verlangt der Gläubiger, für welchen die zweite oder eine spätere Pfaͤndung erfolgt ist, ohne Zustimmung der übrigen betheiligten Gläubiger eine andere Vertheilung, als nach der Reihenfolge der Pfändungen, so ist die Sachlage unter Hinterlegung des Erlöses demjenigen Amtsgerichte, in dessen Bezirk die Pfändung stattgefunben hat, anzuzeigen. Dieser Anzeige sind die auf das Verfahren sich beziehenden Schriftstücke beizufügen. Die Vertheilung erfolgt nach Maß⸗ gabe der Vorschriften der §§. 759 bis 768 der Deutschen rn ,,,,
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Pfändung für mehrere Gläubiger gleichzeitig bewirkt ist.
C0. Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte.
die Vollstreckungsbehörde durch schriftliche Verfügung dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu .
Verfügung über die Forderung, insbesondere ber Einzie derselben, zu enthalten.
Mit der Zustellung der Verfügung an den Dritt⸗ schuldner ist die Pändung als bewirkt anzusehen. Von Zustellung ist der Schuldner in Kenntniß zu setzen.
8. 43. Die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, welche durch Indossament übertragen werden können, wird dadurch bewirkt, daß der Vollziehung⸗ beamte diese Papiere in Besitz nimmt.
5. 44. Die gepfändete Geldforderung ist Demjenigen, für dessen Rechnung die Zwangsvollstreckung erfolgt, durch die Vollstre ckungsbehörden zur Einziehung zu überweisen; die⸗ selbe hat beglaubigte Abschriften der Verfügung dem Schuldner und dem Drittschuldner zustellen zu lassen.
s. 45. Die Ueberweisung erfetzt die förmlichen Erklärun— en des Schuldners, von welchen nach den Vorschriften des ürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der For—
derung abhängig ist. Bei Pfändung einer in einem Grund— oder Hypothekenbuche eingetragenen Forderung oder Berechti⸗ gung findet außerdem der 8. 16 des Ausführungsgesetzes zur Deutschen Civilprozeßerdnung vom 24. März 1879 (Gesetz⸗ Samml. S. 2815 Anwendung.
Der Schuldner ist verpflichtet, die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Im Weigerungsfalle sind dieselben auf Anordnung der Vollstreckungsbehördée bem Schuldner durch den Vollziehungsbeamten wegzunehmen.
Werden die herauszugebenden Urkunden nicht vorgefunden, so kann von dem Schuldner die Ableistung des Offenbarungs— eides dahin,
daß er die Urkunden nicht besitze, auch nicht wisse, wo dieselben sich befinden, gefordert werden.
Das Gericht kann eine der Lage der Sache entsprechende Aenderung der vorstehenden Eidesnorm beschließen.
Für die Zuständigkeit des Gerichts und das Verfahren finden die Vorschriften des 8. 27 entsprechende Anwendung.
Befindet sich eine herauszugebende Urkunde im Gewahr⸗ sam eines Dritten, so ist Demjenigen, für dessen Rechnung die Zwangsvollstreckung erfolgt, der Anspruch des Schuldners ö,, derselben nach Maßgabe des §. 44 zu über⸗ weisen.
8. 46. Auf Verlangen des Gläubigers hat der Dritt⸗ schuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung der im s. 42 Abs. 1, bezeichneten Verfügung an gerechnet, dem Gläu⸗ biger zu erklären:
I) ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2) ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3) ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet fei.
Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen kann in die vorgedachte Verfügung aufgenommen werden. Der Drittschuldner haftet dem Glaͤubiger für den aus der Nicht⸗ erfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.
Die Bestimmungen der §§. 740 bis 747 der Deutschen Civilprozeßordnung finden Anwendung.
§. 47. Schon vor der Pfändung kann die für die Ein— ziehung zuständige Stelle durch die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, daß die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an den Drittschuld ner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und mit der, Aufforderung an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere der Einziehung derselben, zu enthalten.
Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wir— kung eines Arrestes (8. 810 der Deutschen Civilprozeßord⸗ nung), sofern die Pfändung der Forderung innerhalb drei Wochen bewirkt wird. Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem die Benachrichtigung zugestellt ist.
8. 48. Die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche die Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegen⸗ stande haben, erfolgt nach den Vorschriften der 898. 42 bis 47 unter Berücksichtigung der nachstehenden Bestimmungen.
S. 49. Bei der Pfändung eines Anspruches, weicher eine bewegliche körperliche Sache betrifft, hat die Vollstreckungs⸗ behörde anzuordnen, daß die Sache an den zu bezeichnenden Vollziehungsbeamten herauszugeben sei. . Auf die Verwerthung der Sache finden die Vorschriften über die Verwerthung gepfändeter Sachen Anwendung.
8. 50. Bei Pfändung eines Anspruches, welcher eine un— bewegliche Sache betrifft, hat die Vollstreckungsbehörde anzu⸗ ordnen, daß die Sache an einen auf ihren Antrag vom Amts gerichte Ler belẽgenen Sache zu bestellenden Sequester herauz— zugeben sei. J
Die Zwangsvollstreckung in die herausgegebene Sache wird nach den für die Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen geltenden Vorschristen bewirkt.
Bei Pfändung eines Anspruches, welcher die Uebertragung des Eigenthums einer unbeweglichen Sache zum Gegenstande hat, findet außerdem der 8. 17 des Ausführungsgesetzes zur Deutschen Civilprozeßordnung vom 24. März 1879 Ges Samml. S. 281) Anwendung.
8. 51. Der Pfändung sind nicht unterworfen:
U) die auf gesetzlicher Vorschrift beruhenden Alimenten— forderungen; .
2) die fortlaufenden Einkünfte, welche ein Schuldner aus Stiftungen oder sonst auf Grund der Fürsorge und Frei⸗ gebigkeit eines Dritten bezieht, insoweit der Schuldner zur Bestreitung des nothdürftigen Ünterhalts fur sich, seine 3 . . seine noch unversorgten Kinder diefer Einkünfte edarf;
3) die aus Kranken-, Hülfs⸗ oder Sterbekassen, insbeson—⸗ dere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine zu beziehenden Hebungen; 4) der Sold und die und der Soldaten;
5) das Diensteinkommen der Militärpersonen, welche zu einem mobilen Truppentheil oder zur Besatzung eines in Dienst gestellten Kriegsfahrzeuges gehören;
6) die Pensionen der Wittwen und Waisen und die den— selben aus Wittwen⸗ und Waisenkassen zukommenden Bezüge, die Erziehungsgelder und die Studienstipendien, sowie die Pensionen invalider Arbeiter;
ung
Invalidenpension der Unteroffiziere
richten sind.
8. 42. Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat
7) das Diensteinkommen der Offiziere, Militärärzte und
Zugleich hat die Vollstreckungsbehörde an den Schuldner durch , Verfügung das Gebot zu erlassen, sich e.
dieser
Deckoffiziere, der Beamten, der Geistlichen und der Lehrer an
z ichen Unterrichtsanstalten; die Pension dieser Personen ö ,. Versetzung in einstweiligen oder dauernden Ruhe⸗ stand, sowie der nach ihrem Tode den Hinterbliebenen zu ge— währende Sterbe⸗ oder Gnadengehalt. .
Uebersteigen in den Fällen Nr. 5 und 7 das Dienst⸗ einkommen, die Pension oder die sonstigen Bezüge die Summe von fünfzehnhundert Mark für das Jahr, so ist der dritte Theil des Mehrbetrages der Pfändung unterworfen.
Bei der Einziehung von kurrenten öffentlichen Abgaben, von Disziplinarstrafen und von solchen Zwangsstrafen, welche durch die vorgesetzte Dienstbehörde festgesetzt sind, finden die Vorschriften der Nr.? rücksichtlich des Diensteinkommens und der Pension der Beamten, der Geistlichen und der Lehrer an
. öffentlichen Unterrichtsanstalten nicht Anwendung.
Die Einkünfte, welche zur Bestreitung eines Dienstauf⸗ wandes bestimmt sind, und der Servis der Offiziere, Militär- ärzte und Militärbeamten sind weder der Pfändung unter— worfen noch bei der Ermittelung, ob und zu welchem Betrage ein Diensteinkommen der Pfändung unterliege, zu berechnen.
Bezüglich der Zulässigkeit der Pfändung des Arbeits⸗
. oder Dienstlohns verbleibt es bei den Bestimmungen des
.
K /
ü 7777 2
Reichsgesetzes vom 21. Juni 1869 (Bundes-⸗Gesetzbl. 1869 S. 342 und 1871 S. 63).
58. 52. Ist eine Forderung auf Anordnung mehrerer Voll⸗ streckungsbehörden oder auf Anordnung einer Vollstreckungs— behörde und eines Gerichts gepfändet, so finden die Vor— schriften der 88, 750 bis 753 der Deutschen Civilprozeß— ordnung entsprechende Anwendung. .
In Ermangelung eines nach 8§. 750, 751. zuständigen Amtsgerichts findet die Hinterlegung bei der Hinterlegungs⸗ stelle desjenigen Amtsgerichts statt, in dessen Bezirk die Voll⸗ streckungsbehörde, deren Pfändungsverfügung dem Dritt⸗ schuldner zuerst zugestellt worden, ihren Sitz hat. ;
§. 53. Auf die Zwangsvollstreckung in andere Vermögens⸗ rechte, welche nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, finden die vorstehenden Bestim⸗ mungen entsprechende Anwendung. ö .
Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfän⸗ dung mit dem Zeitpunkte als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.
Die Vollstreckungsbehörde kann bei der Zwangsvollstreckung in Rechte, welche nur in Ansehung der Ausübung veräußerlich sind, sofern durch anderweite Pfändung keine Zahlung zu er— langen ist, besondere Anordnungen erlassen. Sie kann ins⸗ besondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen. In diesem Falle wird die Pfändung durch Uebergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie . ö , der Pfändungs⸗ erfügung bereits vorher bewirkt ist. .
; fag lie . des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese Veräußerung unter der gleichen Voraussetzung von der Vollstreckungsbehörde angeordnet werden.
Bezüglich der Sequestration und Wiederverpachtung ver— pachteter Grundstücke und Gerechtsame behält es bei den be⸗ sonderen Bestimmungen des 8. 42 der Verordnung vom 26. Dezember 18098 (Gesetz⸗Samml. von 1806 bis 1810 S. 464) und der Allerhöchsten Order vom 31. Dezember 1825 (Gesetz-Samml. für 1836 S. 5) sein Bewenden. .
III. Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen. .
§. 54. Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Ver⸗ mögen erfolgt als gerichtliche Zwangsvollstreckung; sie ist un⸗ beschadet des Antrages auf hypothekarische Eintragung nur zulässig, sobald feststeht, daß durch Pfändung die Beitreibung der Geldbeträge nicht erfolgen kann. . . Der Antrag auf Einleitung des Verfahrens ist durch die Vollstreckungsbehörde zu stellen. Dasselbe gilt für den Antrag auf Eintragung der Forderung in einem Grund- oder Hypo⸗ thekenbuche (5. 22 des Gesetzes vom 4. März 1879, Gesetz⸗ Samml. S. 1092). ; . . Die Fel kbarkeit der Forderung und die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung nach der Vorschrift des ersten Absatzes unterliegen nicht der Beurtheilung des Gerichts. ;
In den besonderen Rechten der bestehenden Kreditverbände bei der Sequestration und Subhastation der zu denselben ge⸗ hörigen oder von denselben beliehenen Güter wird durch die Bestimmungen dieser Verordnung nichts geändert,
IV. Arrest. .
8. 55. Soweit ein Arrest zur Sicherung der Zwangsvoll⸗ streckung wegen einer im Verwaltungszwangsverfahren beizu⸗ treibenden Geldforderung zulässig ist, erfolgt die Pollziehung desselben unter entsprechender Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung. Die Vorschriften der Zoll- und Steuer⸗ gesetze über die Beschlagnahme zoll⸗ oder steuerpflichtiger Gegenstände werden hierdurch nicht berührt.
V. Kosten der Zwangsvollstreckung.
8. 56. Die Kosten des Verfahrens sind nach dem ange⸗
hängten Tarif unter ö der nachstehenden näheren Bestimmungen zu berechnen: . . ö. 3 wird bei der Ausführung einer Ver⸗ steigerung durch den Erlös der versteigerten Gegenstände, in allen anderen Fällen durch die Summe der von jedem ein⸗ zelnen Schuldner r n er Geldbeträge einschließlich der rückständigen Kosten bestimmt. ,
ö * der ln körperlicher Sachen, sowie bei deren Versteigerung ist der Anspruch des Vollziehungsbeamten zuf die Gebühren begründet, sobald derselbe die Aussührung des entsprechenden Auftrages begonnen hat. . ö
c. Die Gebühren des Vollziehungsbeamten müssen, auch wenn derselbe mehrere Zwangsmaßregeln in derselben Ge⸗ meinde an demselben 6 vollstreckt hat, von jedem Schuldner besonders entrichtet werden. .
Die , für die öffentliche Bekanntmachung und für die Versteigerung sind jedoch, wenn mehrere Massen zusammen⸗ genommen werden, nur einmal nach der Gesammtsumme zu entrichten und unter die betheiligten Schuldner nach Ver⸗ hältniß des aus jeder Masse gewonnenen Erlöses zu ver⸗ theilen.
d. Die durch die Zwangsvollstreckung verursachten baaren Auslagen sind von dem Schuldner zu ersetzen; bei Verthei⸗ lung der Transportkosten und anderer baaren Auslagen, welche mehrere Schuldner gemeinschaftlich zu tragen 1 ist auf die besonderen Umstände, namentlich den Werth, en Umfang und das Gewicht der Gegenstände, billige Rücksicht zu nehmen.
; e. Neben den Gebühren findet ein Anspruch auf Reise⸗ und Zehrungskosten nicht statt.
f. Die Gebühren der zugezogenen Sachverständigen werden ah den für gerichtliche Schätzungen vorgeschriebenen Sätzen estimmt. g. Die Gebühren des Vollziehungsbeamten können auch anderen mit der Vornahme einzelner Vollstreckungshandlungen beauftragten Beamten gewährt werden. . Das Staats⸗Ministerium ist ermächtigt, eine Revision und anderweite Festsetzung des Tarifs vorzunehmen. §. 57. Die Gebühren des Vollziehungsbeamten und alle anderen Kosten der Zwangsvollstreckung werden von der Voll⸗ streckungsbehörde aus den eingegangenen Geldern bezahlt. Bei Unzulänglichkeit dieser Gelder werden aus denselben zunächst die Gebühren des Vollziehungsbeamten, sodann die übrigen Kosten der Zwangsvollstreckung berichtigt. . Soweit die Kosten aus den eingegangenen Geldern nicht gedeckt werden, sind dieselben unbeschadet der bestehenden an⸗ derweiten Vorschriften von Demjenigen zu tragen, für dessen Rechnung die Zwangsvollstreckung erfolgt. 8. 58. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Deut⸗ schen Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft. Die zur Ausführung derselben erforderlichen Anordnungen haben die betheiligten Ministerien gemeinschaftlich zu erlassen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Königsberg i. Pr., den 7. September 1879.
1 68 Wilh elm. Leonhardt. von Bülow. Maybach. von Puttkamer.
Gebühren⸗Tarif. 2 . hm.
bs
15 bis 150 . einschließlich.
einschließlich
X über 5000 M.
einschließlich
1000 bis 5000 ..
*
bis 3 MS einschließlich 3 bis 15 4 einschlicßlich einschließlich
do bis To TX
8
I“) Für jede Mahnung, welche nicht mittelst der Post y,, 2) Für die Pfändung kör⸗ perlicher Sachen, sowie für die Wegnahme der vom Schuld⸗ ner herauszugebenden Urkunden einschließlich der durch die Pfän⸗ dung und Wegnahme der Urkun⸗ den veranlaßten Zustellungen . Wenn der Schuldner die Pfändung abwendet (§. 265), wird nur die Hälfte der Ge—⸗ bühren entrichtet. 3) Für die öffentliche Be⸗ kanntmachung der Versteigerung durch Aushang und Ausruf ) Für die Versteigerung sowie für den freihändigen Verkauf der gepfändeten Sachen einschließlich der hierdurch ver⸗ anlaßten Zustellungen. .. Wenn der Schuldner die Ver⸗ steigerung abwendet (5. 33 Abs. 3), wird nur die Hälfte der Gebühren entrichtet, jedoch nicht über 2.50 SJ... 5) Für jede Abschrift eines Peet i,, 6) Für jede im Zwangs⸗ verfahren erforderliche Zu⸗ stellung, welche nicht nach den Bestimmungen unter Nr. 2 und 4 unentgeltlich zu leisten ist Zu bis 6. Die mit der Ein⸗ ziehung einer gerichtlich erkann⸗ ten Geldstrafe verbundene Bei⸗ treibung der Kosten des Straf⸗ verfahrens erfolgt gebührenfrei. 7) Gebühren der bei einer Pfändung zugezogenen Zeugen 8) Gebühren des Aufbewahrers von gepfändeten Sachen täglich Wenn die Aufbewahrung länger als 8 Tage dauert, wer⸗ den von dem 9. Tage an nur die halben Gebühren bewilligt.
83 8 . 2 2
. . Mittheilung von Gerichtskostenrechnungen wird die Hebihr rt entrichtet. Das durch derartige Mittheilung veranlaßte Porto bleibt der Staatskasse zur Last.
Die Nummer 38 ö eee, welche von heute ab zur Versendung gelangt, enthält unter . 9er. S666 die Verordnung, betreffend die Auflösung des Hauses der Abgeordneten. Vom 15. September 1879. Berlin, den 17. September 1879. Königliches GesetzSammlungs-⸗Amt.
Bekanntmachung über die Bergreviere des Breslauer Ober-Bergamts-Bezirks.
nter Bezugnahme auf die 5§. 188 und 189 des Berggesetzes vom 9 Hin . bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß von Sr. Excellenz dem Herrn Minister der öffentlichen Arbeiten die Aufhebung der zu unserm Verwaltungsbezirke gehörenden Berg- reviere Neurohe und Posen, sowie die Bildung eines neuen Berg⸗ reviers Grünberg, außerdem aber auch eine anderweite Begrenzung einiger der übrigen Bergreviere angeordnet worden ist, welche Maß⸗ regeln mit dem 1. Oktober d. J. in Kraft treten sollen. . Hiernach werden von letzterem Zeitpunkt ab in unserm die Pro—⸗ vinzen Schlesien, Posen, Westpreußen und Ostpreußen umfassenden Verwaltungsbezirk 11 Bergreviere mit den nachstehend angeg ebenen Begrenzungen bestehen. . I. Bergrevier Tar nowitz. (Sitz des Revierbeamten: . Dasselbe umfaßt den nördlichen Theil des egierungsbezirkes Oppeln und zwar die Kreise Creuzburg, Rosenberg, Lublinitz und fast den ganzen Kreis Tarnowitz sowie die, nördlichen Theile der Kreise Falkenberg, Oppeln, Groß⸗Strehlitz, Tost⸗Gleiwitz und 1 S. ; k im Süden durch die Oberschlesische Eisenbahn (Haupt bahn) von da ab, wo sie den Neissefluß (Grenze des Regierungs⸗ bezirks) überschreitet, his zum Bahnhof Sppeln und sodann durch die von Oppeln über Groß⸗Strehlitz und Peiskretscham nach Beuthen O. /S. führende Straße, von Beuthen O. /S. ab durch die Chaussee
grenze, in der Nähe der Dombrowka⸗Mühle, im Uebrigen durch die Grenze des Regierungsbezirks, begrenzt. II. Bergrevier Beuthen O. S. (Sitz des Revierbeamten: Beuthen S./ S. Im Regierungzbezirk Oppeln. Es erstreckt sich über Theile der Kreise Kattowitz. Beuthen O., S., Tarnowitz, Tost Gleiwitz, Groß ⸗ Strehlitz und Oppeln, schließt sich nach Norden an die südliche Grenze . Reviers Tarnowitz an, wird nach Westen und Süden durch die Oberschlesische Eisenbahn (Hauptbahn) vom Bahnhof . peln an bis zu deren Uebergang uber die Gleiwitz-Königshütter (Kronprinzen) Straße bei Morgenroth, sodann durch diese Straße bis Königshütte und endlich von hier ab durch den über Chorzow, Bittkow und das Dominium Siemianowitz in der Richtung nach Czeladz bis zur (trockenen) Landesgrenze führenden Weg begrenzt. III. Bergrevier Kattowitz. (Sitz des Revierbeamten: Kattowitz) Im Regierungsbezirk Oppeln. Es umfaßt den größten Theil des Kreises Kattowitz und einen kleinen Theil des Beuthener Kreises, und wird begrenzt gegen Norden durch das Revier Beuthen, gegen Westen durch die von Lagiewnik über Schwientochlowitz nach An= tonienhütte führende Chaussee und zwar von da ab, wo diese die Gleiwitz ⸗Königshütter (Kronprinzen) Straße überschreitet, bis zu ihrer Vereinigung mit der vom Bahnhof Schwientochlowitz nach Antonienhütte führenden Chaussee, südlich Falvahütte, und von letzterem Punkte aus durch den Weg über Kochlowitz nach Panewnik, endlich gegen Süden durch den Kreis Pleß und gegen Osten durch die Landesgrenze. ⸗ W r, ist der zum Revier Myslowitz⸗Kattowitz (Nr. V.) gehörende Bezirk. . . IV. Bergrevier Königshütte. (Sitz des Revierbeamten: Königshütte) Im Regierungsbezirk Oppeln. Es erstreckt sich über Theile der Kreise Kattowitz, Beuthen, Zabrze und Tost⸗Gleiwitz und wird be⸗ grenzt gegen Norden durch das Bergrevier Beuthen, gegen Osten durch das Bergrevier Kattowitz, gegen Süden und Südwesten durch den Kreis Pleß und die Klodnitz, und zwar von da, wo sie den zu⸗ letzt genannten Kreis verläßt, bis zu dem Punkte, wo sie bei Gleiwitz von der Gleiwitz ⸗Tarnowitzer Straße überschritten wird, endlich gegen Westen durch diese Straße bis zu deren Schneidepunkt mit der Oberschlesischen Eisenbahn. (Hauptbahn.) . V. Bergrevier Myslowitz-Kattowitz. (Sitz des Revierbeamten: Kattowitz.) Im Regierungsbezirk Oppeln. Dieses Revier, in welchem der Frau von Tiele⸗Winkler das Bergregal zusteht, umfaßt die im Kreise Kattowitz gelegenen Gemarkungen Stadt und Schloß Myslowitz mit Kolonie Piassek, Janow, Brzenskowitz, Schoppinitz, Rosdzin, Bogut⸗ schütz mit Zawodzie, Kattowitz nebst Brynow Muchowitz, Holde und Kattowitzer Zawodzie, Zalenze, Brzezinka und Slupng, endlich die im Kreise Pleß belegene Gemarkung Dʒiedzkowitz mit Brussowa. VI. Bergrevier Nicolai. (Sitz des Revierbeamten: Nicolai). Im Regierungsbezirk Oppeln. Es umfaßt den Kreis Pleß ganz und Theile der Kreise Zabrze, Rybnik, Tost-⸗Gleiwitz, Ratibor und Cosel und schließt sich vom Bahnhof CoselKandrzin ab in Norden und Osten an die Bergreviere Beuthen O. S., Königshütte und Kattowitz bis zur Weichsel. Die fernere östliche und südliche Grenze des Reviers fällt mit der des Kreises Pleß zusammen bis dahin, wo die Rudka aus diesem Kreise austritt, und folgt sodann der Rudka abwärts bis zur Wilhelmsbahn. Die westliche Grenze wird von da ab durch die Wilhelmsbahn gebildet bis Bahnhof el⸗Kandrzin. . ö. e ü, wird, daß zur Zeit auf den im privilegirten Bergwerks⸗ territorium der Standegsherrschaft Pleß gelegenen standes herrlichen Bergwerken die Bergpolizei von dem Revierbeamten des Reviers Nicolai auf Grund eines besonderen mit dem gegenwärtigen Standes⸗ herrn geschlossenen Abkommens ausgeübt wird. III. Bergrevier Ratibor. (Sitz des Revierbegmten: Ratibor)
Bildet den südwestlichen Theil des Regierungsbezirks Oppeln. Es umfaßt die Kreise Falkenberg, Grottkau, Neisse und Nu stayt auch fast den ganzen Kreis Ratibor, sowie Theile der Kreise Rybnit⸗ Cosel und Oppeln und grenzt in Osten und Norden an die Reviere Nicolai, Beuthen O S, und Tarnowitz, während die Grenze gegen Süden und Westen mit der des Regierungsbezirkes zu⸗ sammenfällt.
VIII. Revier Oestlich Waldenburg. (Sitz des Revierbeamten: Waldenburg.)
Dieses Revier umfaßt die zum Regierungsbezirk Breslau ge⸗ hörigen landräthlichen Kreise Neurode, Glatz, Habelschwerdt, Schweid⸗ nitz, Striegau, Reichenbach, Frankenstein, Strehlen, Nimptsch, Münsterberg, Breslau, Neumarkt, Ohlau, Brieg, Oels und Namslau, sowie denjenigen Theil des Kreises Waldenburg, welcher ostwärts der von Freiburg über Altwasser, Ober Waldenburg und Friedland nach der preußisch⸗österreichischen Landesgrenze führenden Chaussee liegt.
IX. Revier Westlich Waldenburg. (Sitz des Revierbeamten; Waldenburg.) Umfaßt den westwärts von der unter VIII. bezeichneten Chaussee elegenen Theil des Kreises Waldenburg, sowie die im Regierungs⸗ kerf r Liegnitz liegenden landräthlichen Kreise Landeshut, Jauer und Bolkenhahn. X. Revier Görlitz. (Sitz des Revierbegmten: Görlitz)
Daßelbe umfaßt die im Regierungsbezirk Liegnitz gelegenen landräthlichen Kreise Görlitz, Lauban, Hirschberg, Löwenberg, Gold⸗ berg · Vaynau, Schönau, Liegnitz. Bunzlau, Rothenburg, Hoyerswerda, sowie den westlich der Niederschlesisch · Mäͤrkischen Eisenbahn Breslau⸗ Kohlfurt⸗Sorau belegenen Theil des landräthlichen Kreifes Sagan.
XI. Revier Grünberg. (Sitz des Revierbeamten: Grünberg.)
Dasselbe umfaßt die Provinzen Posen, Westpreußen und Ost⸗ Hreußen, die zum Regierungsbezirke Breslau gehörenden landräth lichen Kreise Guhrau, Steinau, Wohlau, Trebnitz, Militsch und Polnisch⸗Wartenberg, sowie die zum Regierungsbezirk Liegnitz ge⸗ hörenden landräthlichen Kreise Freistadt, Grünberg, Glogau, Sprottau, Lüben und den östlich der unter X. bezeichneten Cisenbahn liegenden Theil des landräthlichen Kreises Sagan.
Die Annahme der Muthungen in den vorstehend bezeichneten Revieren steht ausschließlich dem Revierbeamten zu, und zwar stets nur demjenigen Revierbeamten, in dessen Reviere der Fundpunkt liegt.
Muthungen werden an Werktagen nur während der Stunden von 9 bis 12 Uhr des Vormittags und von 3 bis 6 Uhr des Nach⸗ mittags, an Sonntagen und Festtagen nur während der Stunde von s bis 9 Uhr des Vormittags angenommen. Protokollarische Auf⸗ nahme von Muthungen findet nur an Werktagen und nur in den Stunden von 9öhis 12 Uhr des Vormittags und von 3 bis 6 Uhr des Nachmittags statt. .
Annahme und protekollarische Aufnahme von Muthungen er— folgen nur im Dienstlokale des Revierbeamten. .
Im Interesse der Muther empfiehlt es sich, schriftlich abzu⸗
sendende Muthungen auf dem Couvert als, Muthungsangelegenheit u bezeichnen. . . Denjenigen Muthern ferner, welche schriftliche Muthungen dem Revierbeamten persönlich zu übergeben beabsichtigen, denfelben oder dessen Stellvertreter aber nicht anwesend treffen, wird empfohlen, diese Muthungen sofort auf der Post aufzugeben.
Telegraphisch eingehende Muthungen werden wie die von den Muthern direkt schriftlich eingehenden Muthungen behandelt. ö
Vorstehende Vorschriften finden auf Feldesumwandlungsanträge gleichmäßig Anwendung.
Breslau, den 13. September 1879.
iemi itz, bis sie die nordwestliche Ecke des Kreises Katto . 7 and, 6. Grenze dieses Kreises bis an die Landes
Königliches Ober-⸗Bergamt.