1879 / 272 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 19 Nov 1879 18:00:01 GMT) scan diff

Kommunen vernichten. Der Verfasser der Vorlage habe auch offenbar nicht gewußt, daß in Nassau eine städtische Accise⸗ ordnung bestehe, welche z. B. für 1878 eine Getränksteuer von 115 221 6 eintrage. Solle dazu noch biese vorgelegte Steuer aufgebracht werden? Er glaube also, daß diese Steuer nicht obligatorisch, sondern fakultativ für die Kommunen ein⸗ geführt werden müsse, damit den lokalen Verhältnissen Rech⸗ nung getragen werden könne. Er möchte wenigstens nicht, wie in der Vorlage vorgeschlagen sei, diese leicht zu Mißbrauch den Lokalbehörden Anlaß gebende Befugniß dem Finanz—⸗ Minister übertragen. Uniformire, reglementire und schabloni⸗ sire man weniger, gestatte man vielmehr eine freiere Be— wegung. . .

Hlerauf ergriff der Finanz-Minister Bitter das Wort:

Meine Herren! Der Gang der Debatte, wie er sich bisher ge⸗ zeigt hat, läßt sich wohl dahin resümiren, daß alle Theile des hohen Hauses gleichmäßig das Bedürfniß anerkennen einer Einschränkung des Branntwein konfums und, wie ich glaube, auch zum größten Theil der Schankstätten. Ueber die Wege, auf denen das allgemeine Ziel er= reicht werden kann, gehen ja die Anschauungen weit auseinander. Da möchte ich nun doch zuvor bemerken, daß der Gedanke dieses Gesetzentwurfs keineswegs ein solcher ist, der aus einer augenblicklichen Anwandlung hervorgegangen ist oder aus einem fiskalischen Be⸗ dürfniß, sondern daß er schon seit sehr langer Zeit von aten Seiten her an die Staatsregierung berangetreten ist und ununterbrochen der dringende Wunsch ausgesprochen worden ist, im Wege der Gesetz⸗ gebung gegen das Unheil, welches durch die Vermehrung der Schank— stätten, überhaupt durch den Branntweinskonsum im öffentlichen Wesen herbeigeführt wird, einzuschreiten. Dieser vorliegende Gesetz⸗ entwurf ist nichts anderes, als gewissermaßen das Zusammenfassen dessen, was in einer langen Reihe von Jahren von außerordentlich vielen Seiten an die Regierung herangetreten ist; neu ist blos das eine, daß der Betrag nicht zu fiskalischen Zwecken verwendet werden solle, sondern daß er in die Kommunalkassen fließen soll. Es ist nun von verschiedenen Seiten, allerdings unter Betonung, daß man den Branntweinkonsum einschränken wolle, doch das Bedürfniß oder, wenn ich so sagen soll, die Opportunität eines solchen Gesetzes zum Theile auch in Bezug auf die augenblicklichen Verkehrs verhältnisse bestritten worden. Ja, meine Herren, einmal muß doch ein Anfang gemacht werden und wenn der An⸗ fang immer wegen des einen oder anderen Grundes in die Ferne gerückt wird, so bleibt von der Sache, die man verfolgt, chließlich nichts weiter übrig, als eia gegenseitiger Wunsch und das Verständniß, daß man etwas will, was man im Grunde nicht aus— führen möchte. Das liegt nun nicht in dem Wunsch und in der Ab— sicht der Staatsregierung. . .

Man hat bestritten, daß die Schankwirthschaften schädlich wirken in dem Sinne, wie es die Motive des Gesetzentwurfes allerdings nur andeuten, aber ich möchte bitten, daß, wenn man dies Bedürfniß an sich in Zweifel ziehen will, man dann doch einigermaßen den Blick in das Land selbst hinausschweifen läßt und daß man sich fragt, wie die Verhaͤltnisse da stehen. Es ist ja unzweifelhaft, und ich glaube nicht, daß es ernsthaft bestritten werden wird, daß in den letzten Jahren die Masse der Schankwirthschaften in ungewöhn⸗ lichem Wege sich vermehrt hat. Ist das geschehen, meine Herren, so fragt es sich doch, woher das kommt. Man kann nun sagen, daß der Begehr, die Nachfrage die Vermehrung herbeigeführt hat; ich behaupte, daß der Begehr und die Nachfrage weit über das vernünftige Bedürfniß hinaus gegangen sind.

Ich behaupte der Begehr und die

Herren, daß es nicht allein Nachfrage ist, die über das Bedürfniß hinausgeht, sondern daß es zum großen Theil die Spe⸗ kulation gewesen ist, die Spekulation auf die schlechten Leidenschaften und die Neigungen zur Völlerei, zum Müssiggang, zu allen diesen Fragen, die von gewissen Seiten immer in Abrede gestellt werden, die aber, wenn man sich selbst überzeugen will, Einem von allen Seiten entgegentreten. Ich möchte blos bitten, meine Herren, daß, wenn man dies bestreiten will, man dabei fragt, wie diejenigen Personen sich zur Sache verhalten, die durch ihren Beruf oder durch ihre Lebentstellung oder durch ihre besonderen In⸗ teressen darauf hingeführt sind, derartige Verhältnisse zu beurtheilen. Fragen Sie doch, wenn ich bitten darf, die Seelsorger. (Heiterkeit links. Sehr wahr! Sebr richtig! rechts Jawohl, meine Herren, ich kann vur für meine Person sprechen, aber ich halte den Stand der Seelsorger für einen sehr edlen, schönen und nützlichen. Ich bitte, darauf zurückkommen zu dürfen, daß man sich mit dem Seelsorger in Verständigung setzen möchte. Fragen Sie die Gefängnißbeamten, fragen Sie die Medizinalbeamten, fra en Sie diejenigen Per onen, die den Beruf und die Verpflichtung haben, sich einigermaßen mit der Verbrecher— welt zu beschäftigen, und da werden Sie wohl die Antwort bekommen, daß nicht die einzige, aber doch eine große und reichlich fließende Quelle dieser unglücklichen Verhältnisse, wie sie vielfach zur Erscheinung kommen, aus den Schankstätten hervorge— gangen ist und daß sie sich wahrlich in der letzten Zeit nicht ver mindert bat. Nun könnte man vielleicht sagen: Es ist Sache der Polizeibehörde, dem Unwesen, namentlich dem Ausbeuten des Publikums, soweit es sich in den Schankstätten bewegt und soweit in den Schankstätten selbst gewisse Spekulationen auf unsittliche Neigungen, frivole Er⸗— scheinungen hervortreten, dem entgegenzutreten. Ja, meine Herren, die bisherige Gesetzgebung hat sehr wenig dazu beigetragen, den Polizeibehörden hierfür einen sehr festen Grund zu geben; wo aber die Polizeibehörden ernst und fest aufgetreten sind und da möchte ich doch auf eine große Merge der Herren Mitglie⸗ der des hohen Hauses provoziren da ist sofort ein Geschrei über Polizeiwillkür, über Anmaßung der Ver⸗ waltungsbehörden und über Ungesetzlichkeiten hervorgetreten, und das kann wahrhaftig die Behörde nicht ermuntern, von ihrer Stelle aus überall mit der nöthigen Festigkeit vorzugehen. Wer, wie ich es von mir selbst bezeugen kann, gesehen hat, wie gewisse Elemente in den Schankstätten aus dem Kreise der Städte aus“, ins offene platte Land getreten sind, wie sie da auf jede Weise Fuß zu fassen, sich in Besitz zu setzen gesucht haben, der wird, meiner Ueber: zeugung nach, wenn er ein Freund des Volkes ist, sich sehr wohl sagen müssen, daß hier eine ernste, schwere Gefahr vorliegt, die der Regierung wohl Veranlassung geben kann und geben muß, mit Sicherheit, Festigkeit und Energie aufzutreten.

Es ist soeben behauptet worden, die deutsche Na lion wäre keines⸗ wegs irgendwie gegen andere Nationen im Nachtheil, wenn man sie in Bezug auf Trunksucht u. s. w. mit den anderen Nationen in Vergleich stellt. Ich bin fern davon, das Gegentheil zu behaupten, mir fehlen im Augenblick die Nachweise da⸗ für und ich möchte nichts aussprechen, was ich nicht nachweisen kann; daß aber nichtsdestoweniger ein sehr großer Theil der Bevölkerung der deutschen Lande sich in sehr großem Maße der Trunksucht hingiebt und daß das gerade durch die Schankstätten ge⸗ fördert wird, daß die Anreizung durch die Schankstätten, wie auch vorhin schon einer der Herren bemerkt hat, eben dazu führt, die Trunksucht zu fördern, wird man, auch wenn man den Satz an sich anneh⸗ men will, den ich vorhin anführte, doch nicht bestreiten können. Man hat es für einen Fehler betrachtet, daß die Regierung dieses Gesetz vorgelegt hat zu einem Steuerzwecke und daß zu gleicher Zeit die Regierung einen wirthschaftlich sittlichen Hintergrund für dieses Gesetz im Auge gehabt hat. Ja, meine Herren, ich möchte wohl fragen, ob, wenn die Regierung dieses Steuergesetz hätte vorlegen wollen, sie es hätte unterlassen sollen, blos weil es einen wirthschaftlich⸗sittlichen Hinter grund hat. Im Gegentheil, das folgt daraus doch gar nicht. Sollen Gesetze, wenn sie sittlich wirken, nicht vorgelegt werden, dann bleibt weiter nichts übrig, als daß man einfach, sowelt sie Steuergesetze sind, den Staat zum Kassirer macht in anderer Richtung, die nicht den k J nach allen Richtungen hin mit in den Vorder⸗ grund stellt.

ferner, meine

Ich kann auf das Einzelne, was hier ausgesprochen ist, nicht eingehen. Es sind vielfache Vorschläge gemacht worden, wie die Steuer besser und günstiger regulirt werden könnte, wie gewisse Bedenken, die man dagegen ausgesprochen hat, beseitigt werden könnten. Es sind ganz abweichende Vor⸗ schläge gemacht worden, die darauf hinwirken würden, daß das Geseß als solches abgelehnt sein würde, und daß blos eben der Gedanke desselben übrig bleibe. Ich glaube, daß die große Mehrzahl dieser Bedenken sich durch gegenseitige Verständiaung in der Kom mifsion wird erledigen lassen. Ich stehe also keineswegs auf dem Punkt der Ablehnung, wenn Vorschläge gemacht werden, die dem Interesse der Bevölkerung und zu gleicher Zeit dem Interesse des Staats dienen.

Ich möchte die Stellung der Regierung dahin resumiren, daß sie Werth darauf legt, daß dieses Gesetz, und zwar mit einem erheb⸗ lichen Ertrag an Steuer ausgeführt wird, daß sie dem Antrag auf Einsetzung einer Kommission beitritt, und daß sie nur den Wunsch hat, daß diejenigen Anträge, welche eine Modifikation der Details enthalten, möglichst genau und bestimmt in dieser Kommission for⸗ mulirt werden, damit sie eine allseitige billige Erwägung finden können. Ich möchte dann nur noch einige Worte hinzufügen.

Das Gesetz, wie es vorgelegt wird, hat zum Zweck, eine nicht unerhebliche Steuer aufzubringen. Ohne einen erbeblichen Ersa würde das Gesetz nach meiner Auffassung nur sehr wenig Wert haben in finanzieller Beziehung, aber auch sehr wenig Werth nach der moralischen Seite hin; es würde ein Messer sein ohne Klinge. Ich habe früher den Ertrag dieses Gesetzes auf etwa 13 Millionen ge . schätzt und betrachte dieses Gesetz, wie ich hier gleich anführen will, keineswegs in einer gewissen Isolirtheit, sondern ich betrachte es im Gegen⸗ satz zu einem der Herren Redner von dieser Seite des Hauses (links) in vollem Zusammenhang mit der Steuerreform. Sobald die Finanzlage des Staates es irgendwie gestattet, wird der Hauptzweck der Steuer reform nicht hinausgeschoben werden, sondern es wird ein bestimmter Theil der Grund⸗ und Gebäudesteuer den Kommunen überwiesen werden. Und wenn daz geschieht, wenn der Ertrag der Schanksteuer jenen Erträgen hinzutritt, dann ist immer schon ein recht erheblicher und bedeutender Ertrag übrig, der den Anfang einer Entlastung der Kommunen bieten wird. Ich hoffe und glaube, daß es wünschens⸗ werth sein wird, dieser Entlastung die Wege nicht zu verschließen. Wer vor einer gewissen Reihe von Jahren ein Finanzgesetz vorge— schlagen hätte, dessen Absicht es ist, den Ertrag nicht in die Staats kasse fließen, sondern den Kommunen zugute kommen zu lassen, der würde, glaube ich, sich einer etwas abfälligen Beurtheilung zu er⸗— freuen gehabt haben. Ich kann nur wünschen, daß der erste Schritt, der auf dieser gewiß sehr schwierigen Bahn geschehen ist, nicht ver—⸗ eitelt, nicht gestört, nicht mit unübersteiglichen Hindernissen umgeben werden möchte. Der erste Schritt ist von Seiten der Regierung ge⸗ gethan, und ich kann nur den dringenden Wunsch aussprechen, daß von allen Seiten dafür gesorgt werde, daß die Bahn, auf der der Schritt geschehen ist, nicht geschlossen, sondern daß ihm ein weiteres Fortschreiten ermöglicht wird.

Der Abg. Strosser wies darauf hin, daß der Minister mit Recht auf die Geistlichen Bezug genommen habe, denn über die Wirkungen des Branntweins sei wohl Niemand so gut unterrichtet, als die Geistlichen, da sie den besten Einblick in das Volksleben hätten. Es sei ferner durch die Straf— anstalts⸗Direktoren konstatirt, daß / aller Gefangenen Brannt⸗ weintrinker seien. Derselben Ursache entspringe mehr als die Hälfte aller Kosten der Gemeinden für die Armenpflege, für Zuchthäuser, Irrenhäuser, Gefängnisse und Arbeits⸗ häuser. Es sei aber aus finanziellen Gründen nicht thunlich, das Bier nicht in gleicher Weise, wie den Brannt⸗ wein durch dies Gesetz zu treffen. Das Bier sei in Preußen noch lange nicht hoch genug besteuert; habe man doch in Bayern, wo das meiste Bier getrunken werde, die Biersteuer vor Kurzem erhöht. Derjenige Ausdruck, der ihm vom Abg. Petri am meisten gefallen habe, und, wenn der⸗ selbe im Namen seiner ganzen Partei gesprochen habe, den er dankend annehme, sei der gewesen, man solle sich doch in Acht nehmen, nicht immer zu uniformiren, zu reglementiren u. s. w. Wenn die Herren dies für die Zukunft bei der gesammten Gesetzgebung stets im Auge behalten wollten, dann werde man sich sehr oft auf wahrhaft konservativem Boden zusammen— treffen. Er gehe über zu dem Abg. Bitter. Derselbe habe gesagt: die Hauptkrebsschäden der Branntweinpest machten sich noch in größerem Maße auf dem platten Lande, als in den Städten geltend; das scheine ihm eine ländlich idyllische An— schauung zu sein, denn, soweit seine Erfahrungen reichten, sei der Branntweinschaden viel größer in den Städten, als auf dem platten Lande, und am größten in der Hauptstadt des Landes, in Berlin. Der Abg. Bitter habe dann weiter gemeint, man solle bei Feststellung der Mittelsätze nicht zu sehr gleichartig das ganze Land unter eine Kategorie bringen, also entsprechend dem, was der Abg. Petri in Bezug auf das Reglementiren und das „über Einenkammscheeren“ vorgebracht habe. So sehr er auch sonst auf allen Ge— bieten der Gesetzgebung dafür sei, die provinziellen Eigen⸗ thümlichkeiten auch auf provinziellem Gebiete zu regeln, so müsse er hier doch sagen, durch alle Provinzen des preußischen Staats gehe gleichmäßig die Branntweinnoth, das Branntweinelend, und wenn irgendwo, werde es sich hier empfehlen, mit gleichen Maßnahmen durch das ganze Land zu verfahren. Wenn derselbe ferner gesagt habe, ein hinter⸗ pommerscher Landkreis und ein rheinischer Industriekreis sähen auf diesem Gebiet ganz verschiedenartig aus und könnten un— möglich nach gleichen Mittelsätzen zur Steuer veranlagt werden, dann glaube er, liege die Ausgleichung dieser Verschieden⸗ heiten gerade in ihren doch sehr verschiedenen Verhältnissen. In einem rheinischen Industriekreise befänden sich jedenfalls unendlich mehr Branntweinschänken, als in einem hinter⸗ pommerschen Landkreise, und da die Steuer erhoben werden solle nach festem Mittelsatz für sämmtlich vorhandene Brannt⸗ weinschänken, so werde immer derjenige Kreis am stärksten betroffen werden, der eine sehr große Anzahl kleiner Schank⸗ wirthschaften und darunter natürlich auch viele Besitzer habe, wo die besser Situirten das mit übernehmen müßten, was die kleineren unter dem Mittelsatz zu zahlen hätten, dadurch wür⸗ den naturgemäß die rheinischen Kreise viel schärfer mitgenom⸗ men werden, wie die hinterpommerschen, bei denen selbstver⸗ ständlich auch sehr viel weniger kleinere Schankwirthschaften mit ihrem Ausfall auf die übrigen zu übernehmen seien. Der Abg. Grumbrecht habe das vorliegende Gesetz ungerecht ge⸗ nannt, er (Redner) halte es für sehr gerecht. Der Abg. Zelle habe ausgeführt, die beiden leitenden Motive, welche diesem Gesetze zu Grunde lägen, kämen ihm vor wie ein Wagen, bei dem das eine Pferd vorne, das andere hinten vorgespannt sei. Er (Redner) glaube, es könne doch nur einer recht oberflächlichen Anschauung entsprungen sein, wenn man dem Gesetze und den beiden zu Grunde liegenden bedeutsamsten Motiven diese Auffassung unterlege. Wenn man die sittliche Seite des Gesetzes ins Auge fasse, so wünsche man ganz naturgemäß eine bedeutende Verminderung der be⸗ stehenden Schankwirthschaften. Daraus ergebe sich dann zwar ganz konsequent eine Verminderung der finanziellen Erträge und der Einnahmen für die Kommunen. Aber, wie er schon

vorhin angedeutet, und wie schon der Finanz⸗Minister darauf hingewiesen habe, in demselben Moment, wo man mit diesem Gesetz ein durchgreifendes Resultat auf sittlichem Ge⸗ biet erziele, wo man wirklich in einem bedeutenden Maße die Schankwirthschaften einschränke, den Branntweingenuß und das Wirthshausleben vermindere, in demselben Augenblick ver— minderten sich auch die Ausgaben der Kommunen für die Folgen des Branntweins um das Hundertfache und man brauche dann natürlich um so weniger dieser Steuer zur Deckung der Folgen des Branntweingenusses. Die beiden Prinzipien ständen sich also nicht diametral gegenüber, sondern sie gäben sich freundlich zu gemeinsamen Erfolgen die Hand. Seine Partei wünsche ganz entschieden eine Verminderung der Schankwirthschaften. Allerdings werde dadurch der Ertrag der Schanksteuer vermindert, aber dadurch würden auch die Ausgaben der Kommunen für Arme und Sträflinge sofort eringer werden. Die Schankstätten hätten entschieden in den etzten Jahren viel mehr zugenommen als die Bevölkerungs⸗ gif er Jetzt werde gesagt, die Polizei sollte mehr eingreifen, aber wenn sie nur ihre Schuldigkeit thue, werde schon immer in der liberalen Presse übermäßig gegen sie agitirt und wegen Uebergriffe Lärm geschlagen. Die wüste Nachtschwärmerei, die zahlreichen zerrütteten Ehen, die gemißhandelten Frauen, die Vermehrung der Verbrechen, die Zunahme der Selbst⸗ morde, die steigenden Kosten der Polizeiverwaltung und vieles andere Schlimme seien Folgen des übermäßigen Branntweingenusses. Die dem Hause heute zugegangene Petition der Berliner Gastwirthe behaupte mit Unrecht, daß eine solche Verminderung der Wirthschaften eintreten werde, daß die Kommunen von dem Gesetz keinen Vortheil haben würden. Wenn wirklich 10 Prozent der Wir:he ihr Geschäft einstellten, so würden dies hauptsächlich die kleinen sein, die unter dem Mittelsatz steuerten, dadurch würde den Gemeinden an Kosten für Armenpflege hundertfach erspart werden, was ihnen an Einnahmen entgehe. Die anständigen Restaurateure würden bestehen können, sie würden auch nicht die Hauptlast tragen, denn die unterste Stufe, die Vierte, bringe mehr als die Hälfte der gesammten Steuer auf. Aehnlich wie in England, Amerika, Frankreich und anderen Ländern sollte man aber auch in Preußen dahin zu wirken suchen, daß die Trunkenheit an öffentlichen Orten als solche allein schon strafbar sei. Ferner bitte er ernstlich darum, daß bei Begehung von Verbrechen und Vergehen in Zukunft nicht mehr die Trunkenheit als Milderungsgrund angesehen werden möge, und daß die bestehenden Gesetze zur Ueberwachung der Schankstätten von allen Behörden des Landes auf das Schärfste und Strengste gehandhabt würden. Wenn dies geschehe, dann werde es gelingen, in Uebereinstimmung mit dem, was von der liberalen Seite des Hauses gesagt worden sei, die schlechtesten und verderblichsten Branntwein—⸗ schankstätten aus dem Lande herauszuschaffen. Es würde schon ein Großes erreicht sein, wenn jede Gelegen— heit, die diese Leute darböten, ihnen die Konzession entziehen zu können, in allem Ernste und voller Schärfe benutzt würde. Damit wolle er seine Ausführungen schließen, er mache nur noch den Vorschlag, im Anschluß an den Abg. Zelle, für die Berathung dieses Gesetzes eine besondere Kommission, aber nicht von l, sondern von 14 Mitgliedern zu erwählen, denn man habe der Kommissionen bereits ausreichend genug und alle Ursache, ihre Mitgliederzahl nicht zu groß zu machen. Der Gemeindekommission diese Angelegenheit in die Hand zu geben, möchte doch vielleicht nicht ohne Bedenken sein, da man bei der Zusammensetzung dieser Kommission an ein so beson⸗ ders tief in die Interessen des ganzen Landes eingreifen es Zesetz nicht gedacht habe.

Der Abg. Dr. Reichensperger (Cöln) erklärte, obwohl der Vorredner ihm in Vielem aus der Seele gesprochen habe, so könne er ihm doch in Bezug auf diese Gesetzvorlage nicht zu⸗ stimmen. Alle Mitglieder des Hauses seien einig in dem Wunsche, dem Branntweingenuß zu steuern, insofern habe auch er gegen die Tendenz nichts einzuwenden, doch solle man nicht jetzt schon neue Steuern dekretiren, da man die Wir⸗ kungen der Reichssteuern noch nicht kennen gelernt habe. Auch sei er der Ansicht, daß die Wirkungen des Gesetzes der Tendenz in keiner Weise entsprechen würden, da der leiden⸗ schastliche Trinker die Paar Pfennige Vertheuerung lieber dem Brode seiner Familie entziehe, als daß er den Genuß aufgebe. Um der Trunksucht entgegen zu treten, dazu seien ganz an⸗ dere Mittel erforderlich. Zur Bekämpfung von moralischen Schäden dürfe man nicht zu mechanischen Mitteln grei— fen, da könne kein Steuerexekutor, kein Gensdarm hel⸗ fen. In Amerika und England habe man das längst eingesehen. Die dort errichteten Mäßigkeitsvereine hätten der Trunksucht einen viel besseren Damm entgegengesetzt. Den in Schlesien gegen den Branntwein eröffneten Feldzug hätten nur die Bewegungen des Jahres 1848 ins Stocken ge— bracht. Aber noch heute beständen Hunderte von Mäßigkeits⸗ vereinen, denen man geistige und materielle Mittel gewähren sollte. Statt dessen habe man den Kulturkampf be— gonnen, ja die Seelsorger, die man nach der Aufforderung des Ministers befragen sollte, seien zum großen Theile lahm gelegt, vertrieben und verstoßen. Es wäre sehr zu wünschen, daß der Branntwein aus dem Gesetz heraus— geschält und die anderen Getränke bei Seite gelassen würden. Das Bier könne anderwärts besteuert werden, und es sei gerade ein Gegenmittel gegen den Branntwein. Eher möchte er noch den Wein treffen; denn dieser sei ein Getränk der Wohlhabenden, die am ehesten Steuer zahlen könnten. Daß die Gastwirthe sich gegenseitig kontrollirten, halte er für gut, sie würden den kleinen Schankstätten zu Leibe gehen, die sich der Kontrolle der Polizei entzögen. Auch die geschlossenen Gesellschaften sollten von diesem Gesetz nicht eximirt werden, wenn es auch schwer sei, ihnen beizukommen. Er halte den Gesetzentwurf im Großen und Ganzen nicht für annehmbar, auch für schwer zu verbessern. Möge die Kommission aber eine Umgestaltung in dem angedeuteten Sinne wenigstens versuchen.

Nachdem die Diskussion geschlossen und der Gesetzentwurf an eine Kommission von 21 Mitgliedern überwiesen war, ver⸗ tagte sich das Haus um 335 Uhr auf Dienstag 11 Uhr.

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Im Verlage von A. W. Hayn's Erben in Berlin erschien soeben: Die Geschäfts⸗ und Revier-Eintheilung der Po- lizei⸗Verwaltung von Berlin mit Adressen⸗Nachweis. Dieses Handbuch enthält den vollständigen Namen-⸗Ausweis des Polizei— Präsidiums zu Berlin nebst den einzelnen Abtheilungen. die Zu— theilung der einzelnen Straßen zu den Polizeirevieren, ferner die Adressen⸗Angabe sämmtlicher Ministerien, Gesandten, Konsulate, Museen, Hospitäler, Gymnasien, Kirchen, Kirchhöfe, Postäm ter, Tele graphenbureaus u. s. w.

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Postblatt nimmt an: die Königliche Expedition ea Jeutschen Reichwm- Anzeigers und Königlich

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J. Literarisch Anzeigen.

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Familien - Nachrichten.. heilage. *

Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen n. dergl.

16M Oeffentlicher Verkauf.

In Sachen, den über das Vermögen des Oeko⸗ nomen (Rentiers] Louis Mühlhahn zu Hannover vor Königlichem Amtsgerichte Hannover eröffneten Gläubiger⸗Konkurs betreffend, wird auf Antrag des, zu diesem Debitwesen bestellten Güterpflegers, Rechtsanwalts Lindemann zu Hannover, der meist— bietende Verkauf des dem Gemeinschuldner zu⸗ gehörigen

vor Seesen am Hodagswinkel, Abtheilung 17 Nr. 469 belegenen Gartens zu 58 Rutben, un—⸗ getheilt, nachdem bei demselben im Grundbuche von Seesen Band TVI. Seite 235 unterm 9. September d. J. die Konkurs -Eröffnung bereits vermerkt ist, hier— durch verfügt und zur Vornahme des Verkaufs Termin auf den 19. Februar k. J. (1880), Morgens 10 Uhr, ĩ vor hiesigem Herzoglichen Amtsgericht angesetzt, wozu Kauflustige sich einfinden wollen.

Beschreibuug des Grundstücks und die Verkaufs bedingungen und der Grundbuchauszug können in den letzten 14 Tagen vor dem Termine auf der Gerichtsschreiberei eingesehen, und kann das Grund⸗ stück jeder Zeit besichtigt werden.

Zugleich werden Diejenigen, welche dingliche Forderungen oder Berechtigungen an das sragliche Grundstück zu haben glauben, hierdurch aufgefordert,

bestandene Ehe dem Bande nach zu trennen und ladet die Beklagte zur Erklärung auf die er⸗ hobene Klage binnen zwei Monaten mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zu⸗ gelassenen Anwalt zu bestellen, bei Meidung, daß sie mit Einreden ausgeschlossen, die Ehe in bürgerlicher Hinsicht dem Bande nach getrennt, sie für eine bös⸗ liche Verlasserin erklärt und in alle eine Solche treffende vermögensrechtliche Nachtheile und in die Prozeßkosten verurtheilt, auch alle weiter in dieser Sache ergehenden Verfügungen für sie an Stelle der Behändigung lediglich an die Gerichtstafel an⸗ geheftet werden sollen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Frankfurt a. M., den 11. November 1879.

Reutlinger, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

iss! Theilungssache.

In Sachen, betreffend die Abfindung des Guts—⸗ besitzers Schröder in Eystrup aus der Eystruper Genossenschaftsforst, steht Termin an zur Anmel—⸗ dung und Klarmachung aller An⸗ oder Wider— sprüche auf

Montag, den 19. Jannar 1880, ; Morgens 11 Uhr, im Surhof'schen Gasthause zu Eystrup, Amts Hoya.

Es werden zu diesem Termine die bekannten und alle unbekannten Theilnebmer, welche aus irgend einem Grunde Ansprüche an den Theilungsgegen⸗

solche spätestens im obigen Termine, bei Vermei⸗ dung des Ausschlusses, anzumelden und haben etwaige Hypothekgläubiger ihre Hypothekenbriefe resp. Schuld und Pfandverschreibun gen im Ter⸗ mine zu überreichen.

Seesen, den 15. November 1879.

stand zu machen haben, namentlich die Grundherren unter der Verwarnung geladen, daß im Fall des Ausbleibens ihre Berechtigungen nur nach Angabe der übrigen Betheiligten berücksichtigt, und sie in sonstigen Beziehungen als zustimmend angesehen werden sollen.

Den sonst etwa betheiligten dritten Personen, ins⸗

Herzogliches Amtsgericht daselbst.

115683 Oeffentliche Zustellung.

Die verehelichte Bertha Froese, geb. Böhm, zu Charlottenburg, hat gegen ihren Ehemann, den früheren Kanfmann, jetzigen Arbeitsmann Gustav Frocse, dessen letzter bekannter Aufent— halt Charlottenburg war, wegen böslicher Ver— lassung die Ehescheidungsklage angestellt.

Zur Beantwortung derselben und zur mündlichen Verhandlung ist ein Termin auf

den 18. März 1889, Vormittags 115 Uhr, vor dem Landgericht Berlin II., Cioilkammer I., in dem Gerichtsgebäude, Dorotheenstraße 7, Zim⸗ mer 14, anberaumt, zu welchem der Verklagte unter der Verwarnung vorgeladen wird, daß in dem Falle seines Ausbleibens die in der Klage behaupteten Thatsachen für zugestanden erachtet und, was Rech— tens ist, erkannt werden wird.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird diefer Auszug der Klage bekannt gemacht.

Berlin, den 10. Oktober 1879.

Drabert, Gerichts schreiber des Königlichen Landgerichts II. Civilkammer I.

. z Ulss! Oeffentliche Zustellung.

Die Ehefran des Weichenstellers Roggon, Henriette, geb. Sperling, aus Thorn hat gegen ihren Ehemann, den früheren Weichensteller und Invaliden Gottlieb Roggon, dessen letzter bekannter Aufenthaltsort Charlottenburg war, die Ehe⸗ scheidungsklage wegen bötlicher Verlassung an⸗ gestrengt.

Zur Beantwortung der Klage und Verhandlung der Sache ist ein Termin auf

den 18. März 1889, Vormittags 11 Uhr, vor dem Landgericht Berlin II., Civilkammer I., in dem Gerichtsgebäude Dorotheenstraße Nr. 7, Zimmer 14, anberaumt worden.

Zu demselben wird der Verklagte, früherer Weichensteller Gottlieb Roggon, unter der Verwar⸗ nung geladen, daß, wenn er sich nicht spätestens in dem Termine meldet, das Gesetzliche wegen der Ehescheidung erkannt werden wird.

. Zwecke der oͤffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Berlin, den 10. Oktober 1879.

Drabert, Gerichts schreiber des Königlichen Landgerichts II. Civilkammer I.

6s Oeffentliche Zustellung.

Der Partiknlier Rackmann zu Lüneburg, ver—⸗ treten durch den Justizrath Egergdorff, klagt gegen den Handelsmann Louis Heinrich Weinreich zu Lüneburg wegen Miethszingforderung von 500 „. mit dem Antrage auf Verurtheilung des Beklagten zur Bezahlung von 500 M mit 5 Prozent Prozeß⸗ zinsen unter Zurlastlegung der Kosten, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die J. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Lüneburg

auf den 24. Januar 1880, Vormittags 19 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Lüneburg, den 15. November 1879.

Jordan, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

11637 Oeffentliche i, ,

Der Lohndiener Wilhelm Danerheim dahier, vertreten durch Herrn Dr. Caspari, klagt gegen seine Ehefrau Magarethe. geb. Möller, alias Ma⸗ thilde Dannberg, angeblich zu St. Louis in Nord⸗ Amerika wegen böslicher Verlassung mit dem Auftrage, die Beklagte für eine bösliche Verlasserin u erklären und die zwischen den Partheien bisher

besondere den Zehntherren, Gutsherren, Pfandgläu⸗ bigern, Hütungs⸗, Fischerei oder sonstigen Servitut⸗ Berechtigten wird zugleich nachgelafsen, ihr etwaiges Interesse bei dem Geschäfte, so weit sie es für nöthig halten, zu beachten, indem Jeder, welcher seine Rechte nicht anmeldet, es sich beizumessen hat, wenn deren Sicherstellung unterbleibt. Hoya und Nienburg, den 23. Oktober 1879. Die Kommission. F Dralle, C. Weber. Amts sekretär.

11642

Laut notariellen Kaufkontrakts vom 22. Juli d. J. haben die Kaufleute Heinrich Schuhmacher und August Albers zu Brinkum, Inhaber der Firma F. W. Holtmann daselbst, von der Ehefrau des Stationgeinnehmers Heinrich Meyer, Anna, geb.

Iden, verehelicht gewesene Holtmann, zu Herne die unter Art. 44 der Grundsteuermutterrolle für den

Gemeindebezirk Brinkum verzeichneten Grundgütern nebst den darauf befindlichen, unter Nr. 50 u. 50 a. der dortigen Häuserliste aufgeführten Gebäuden und sonstigem Zubehör erworben und behufs Sicherung gegen unbekannte dingliche Ansprüche Dritter den Erlaß eines Aufgebots beantragt.

In Stattgebung dieses Antrages werden alle Die⸗ jenigen, welche an den vorbezeichneten Kaufobjekten Eigenthums⸗, Näher, lehnrechtliche, fideikommissa⸗ rische, Pfand⸗ und andere dingliche Rechte, insbeson⸗ dere auch Servituten und Realberechtigungen zu haben vermeinen, damit aufgefordert, diese Rechte

in dem am 3. Januar 1880, ö Mittags 12 Uhr, auf hiesiger Gerichtsstube anstehenden Termine so gewiß anzumelden, als sie widrigenfalls derselben im Verhältniß zu dem neuen Erwerber verlustig erkannt werden sollen.

Syke, den 14. November 1879.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung J. Bauer. 1 . Aufgebot.

Der Kaufmann Simon Gompertz zu Cöln hat das Aufgebot der vormals Kurhessischen Prämien⸗ scheine zu 40 Thlr.

Serie 1911 Nr. 47753, 36537 Nr. 88414 und 6338 Nr. 158438, beantragt. Der Inhaber derselben wird aufgefor⸗ dert, spätestens in dem auf Samstag, den 17. Ja⸗ nunar 1889, Vormittags 10 Uhr, auf Zimmer Nr. 8 des hiesigen Justizgebäudes anberaumten Auf— gebotstermine seine Rechte anzumelden und Urkun— den vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunden erfolgen würde. Cöln, den 14. November 1879. Der Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts, Abtheilung X. Rauch.

il bio Aufgebot.

Der Halbspänner Wilhelm Meyer, Haus Nr. 105, zu Gadenstedt hat dem Gerichte angezeigt, daß er wegen eines ihm aus der Lande Kreditanstalt in Hannover zu bewilligenden Darlehns Hypothek mit seiner zu Gadenstedt im Bezirke des unterzeichneten Amtsgerichts belegenen Halbspännerstelle zu bestellen beabsichtige.

Dieselbe besteht aus den Gebäuden unter Haus Nr. 105 und 105 a. und b. den Grundstücken, welche in der Grundsteuermutterrolle des Gemeindebezirks Gadenstedt unter Artikel Nr. 105 zu 20,6556 ha be⸗ schrieben sind und den sonstigen Zubehörungen und Berechtigungen.

Nachdem der Antragsteller als verfügungsfähiger Eigenthümer des zu verpfändenden Grundbesitzes sich allhier vorläufig ausgewiesen hat, so werden

welche an die bezeichneten Pfandgegenstände An⸗ sprüche irgend einer Art erheben zu können glauben, mögen diese in Eigenthumẽ⸗ oder Ober⸗·Eigenthums⸗ rechten, in hypothekarischen und sonst bevorzugten Forderungen, in Reallasten, Abfindungs⸗, Dotal⸗ oder Leibzuchts· Ansprüchen oder anderen Verhaftun⸗ gen und Belastungen bestehen, hierdurch vorgeladen, solche Ansprüche spätestens in dem dazu auf

Mittwoch, den 17. Dezember 1879,

. Morgens 10 Uhr, angeseizten Termine anzumelden. Durch die Nicht. anmeldung geht der Anspruch nicht überhaupt, son⸗ dern nur im Verhältnisse zu der der Landes⸗Kredit⸗ anstalt zu bestellenden Hypothek verloren.

Einer Anmeldung bedarf es daher nur dann, wenn die Rechtsbestandigkeit und das Vorzugsrecht der der Landes⸗Kreditanstalt zu bestellenden Hypo— ihek nicht eingeräumt werden foll.

Von der Anmeldungspflicht sind nur Diejenigen befreit, denen über ihre Ansprüche von der Direk— tion der Hannoverschen Landes, Kreditanstalt Certi⸗ fikate ausgestellt worden.

Peine, den 12. November 1879.

Königliches Amtsgericht. II. Brandes.

uss! Aufgebot.

Dem Johann Christoph Mickel von Ober⸗ Mockstadt, geboren 1306 und unbekannt wo? wird auf Antrag seiner Ehefrau eröffnet, daß er die ihm als Ehemann zustehenden Rechte an das hier befind- liche Vermögen, insbesondere auch an dasjenige seiner Ehefrau so gewiß

Donnerstag, den 29. Januar 1880, Vormittags 9 Uhr, dahier anzumelden habe, als er fonst hiermit aus⸗ geschlossen und als verschellen erachtet werde.

Nidde, den 14. November 1879.

Großherzogliches Amtsgericht Nidde. Ludwig.

;

. Aufgebot.

Auf Antrag Beikommender werden der am 30. Ok⸗ tober 1809 zu Callundbarg auf Seeland geborene Gustav Carl Ludwig Jensenius Pontopidan, welcher seit länger als 16 Jahren unbekannt, wo abwesend ist, sowie event. dessen Erben hiermit auf⸗ gefordert, sich binnen 12 Wochen bei dem unter- zeichneten Amtsgericht zu melden, widrigenfalls der obengenannte Gustav Carl Ludwig Jensenius Pon⸗ topidan für todt erklärt und sein unter vormund⸗ schaftlicher Verwaltung befindliches Vermösen seinen bekannten und gehörig legitimirten Erben unter Ausschluß derjenigen, welche sich nicht gemeldet haben, ausgehändigt werden wird.

Kiel, den 14. November 1879.

Königliches Amtsgericht. Abth. III.

unter Bezugnahme auf die §8§. 25 und 26 der Ver⸗ ordnung vom 18. Juni 1842 und den 5. 18 des Gesetzeß vom 12. August 1846 alle Diejenigen,

11645 Amtsgericht Hamburg.

Auf Antrag von Catharina Franciska Wiede—⸗ mann als alleinige gesetzliche Erbin des verstorbenen Nicolaus Adolph Wiedemann hierselbst, wird ein Aufgebot dahin erlassen:

daß Alle, welche an den Nachlaß des am 17. September 1879 hierselbst verstorbenen hiesigen Kaufmannes Nicolaus Adolph Wiede⸗ mann Erb⸗ oder sonstige Ansprüche, zumal auch Forderungen an dessen unter der Firma N. A. Wiedemann von ihm als alleinigen In⸗ haber betriebenes Geschäft zu haben ver— meinen, aufgefordert werden, solche Ansprüche spätestens in dem auf den 16. Januar 1880, 12 Uhr Mittags,

bestimmten Aufgebotstermine bei unterzeichnetem Amtsgericht anzumelden, bei Strafe des Aus— schlusses.

Ham burg, den 17. November 1879.

Das Amtsgericht Hamburg. Civil⸗Abtheilung IV. Zur Beglaubigung: Romberg, Dr., Gerichts ˖ Sekretär.

116531. Bekanntmachung.

Die Väckerfrau Emma Kuehn, geb. Dultz, aus Ponarth hat am 19. Mai 1879 gegen ihren Ehemann, den Bäcker Theodor Kuehn, welcher im März 1871 seinen damaligen Wohnort Kau⸗ kehmen verlassen und seit dem Jahre 1875 ver⸗ schollen, die Ehescheidungsklage wegen böswilliger Verlassung angestrengt.

Zur Beantwortung dieser Klage steht auf

den 7. April 1880, Worm. 12 Uhr, vor dem Unterzeichneten, Zimmer Nr. 50, zu wel⸗ chem der Verklagte unter der Verwarnung vorge⸗ laden wird, daß im Falle seines Ausbleibens die bögliche Verlassung für zugestanden angenommen und was Rechtens erkannt werden wird.

Tilsit, den 29. Oktober 1879.

Königliches Landgericht. II. Civilkammer.

116101 In Sachen, betreffend den Konkurs der Gläubiger des Anbauers Joh. Heinr. Brandt in Vorbrück sollen auf Antrag des Konkurskurators, Mandatars Becker hier, die zur Masse gehörigen Immobilien: J. die zu Vorbrück belegene Abbauerstelle Nr. 57, Wohnhaus zu 3060 S6 und Stallanbau zu 580 M versichert, Wasserbrunnen im Hofe an welchem der Stelle Nr. 59 ein Wasser⸗ schöpfrecht zusteht, sowie 3 a 47 4m und 2 a 79 dam Hofraum und Hausgarten, Kartenblatt 5, Parz. 83 und 84 der Grund⸗ steuer · Mutterrolle; II. an ferneren Grundstücken: I) 3 a 23 4m Gartenland auf dem Keil, Karten⸗ blatt 6, Parz. 98, 2) 55 a 93 am Ackerland über der Wasserradg⸗ wiese, Kartenblatt 1, Parz. 147 und 148, 3) 11 a 50 am Wiesen daselbst, 4) 45 a 93 4m und

5) 30 a 84 qm Ackerland im Nassen, Karten⸗ blatt 2, Parz. 2,

6) 47 a 43 qm Ackerland in der 1. Wende, Kartenblatt 2, Parz. 88,

7) 1 Morgen 97 Qu. Ruth. Ackerland und Wiesen

am Meinerdinger Kirchwege, 8s) 1 a28 4m Weide und 9) 34 a 27 m Weide im Reubruche, Karten⸗ blatt 1, Parz. 92 und 93,

10 83 a 27 4m Weide und Heide im Zuschlage, Kartenblatt 1, Parz. 66,

11) 36 a 89 qm Wiesen an der Werth, Karten⸗ blatt 6, Parz. 94,

III. an Rechten und Gerechtigkeiten:

I) ein 7or-Antheil an Art. 84 der Grundsteuer⸗ Mutterrolle,

2) Antheil an den Gemeindeberechtigungen in der . Feldmark Hilperdingen, in dem auf

Dienstag, den 6. Jannar 1880, Vormittags 10 Uhr, im hiesigen Gerichtslokale anstehenden Termine öffent lich versteigert werden.

Alle, welche, daran Eigenthums⸗, Näher, lehn⸗ rechtliche, fideikommissarische, Pfand⸗ und sonstige dingliche Rechte, insbesondere Servituten und Real⸗ berechtigungen zu haben vermeinen, werden hier⸗ durch zur Anmeldung solcher im obigen Termine unter Androhung des Rechtsnachtheils aufgefordert, daß für die sich nicht Meldenden das Recht im Ver⸗ hältniß zum neuen Erwerber verloren geht.

Von der Anmeldungspflicht befreit sind die, welche o. Rechte im Konkursverfahren bereits angemeldet aben.

Walsrode, den 8. November 1879.

Königliches Amtsgericht II. Francke. Zur Beglaubigung: Modrow, Gerichtsschreiber.

K. Amtsgericht Leutkirch.

116) Aufgebot.

Der Bauer Mathias Vogler von Himbach, Ge⸗ meinde Ziegelbach, hat als Rechtsnachfolger des Jo⸗ hann Georg Gronmaier von Hinterstriemen, He— meinde Reichenhofen, das Aufgebot eines von Raver Leiprechts Wittwe von Reichenhofen gegen den ge⸗ 3 Gronmaier ausgestellten Pfandscheins be⸗ antragt.

Der Inhaber des Pfandscheins wird aufgefordert, spätestens in dem auf

Samstag, den 5. Juni 1880, Morgens 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Auf⸗ gebotstermine seine Rechte anzumelden und die Ur⸗ kunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklä⸗ rung der Urkunde erfolgen wird. Den 13. November 1879. Königliches Amtsgericht. Ober⸗Amtsrichter: . zum Tobel. Dies wird hiermit bekannt gemacht. Gerichtsschreiber: Egle.

. Erbvorladung.

Taver und Otto Jörger von Kippenheim, zur Erbschaft ihrer Mutter Landolin Jörger Wittwe von Kippenheim mitberufen, haben sich binnen drei Monaten bei Ausschluß⸗Vermeidung zu den Verlassenschaftsverhandlungen anzumelden bei

Mahlberg, den 14. November 1879.

Großh. Bad. Notar: L. Mühl.

(11643

Von Herrn Anstaltsaufseher Wilhelm Greifen hagen in Waldheim ist das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung der 50 / Säch⸗ sischen Staa 3schulden / Kassenscheine vom Jahre 1867 8er. II. Rr. 3689 und 4977 uber je 100 Thaler anhängig gemacht worden.

Dresden, den 14. November 1879.

Das Königliche Amtsgericht. Abtheilung Ib.

Francke.

11468 K. Württ. Staatsanwaltschaft Hall.

Durch Beschluß der Strafkammer des hiesigen K. Landgerichts vom 11. d. M. wurde das im Deutschen Reich befindliche Vermögen des einer Körperverletzung (56. 2232. des St. G. B.) beschul⸗ digten flüchtigen Ludwig Häge, ledigen Müllers von Geißlingen a. St., mit Beschlag belegt.

Den 13. November 1879.

Staatsanwalt Schäfer.

Uls6s! Bekanntmachung.

Ja Prozeßsachen des Milchhändlers Angust Heinrich zu Magdeburg, Klägers, wider den Gast⸗ wirth Christian Heinrich zu Colbitz, jetzt dessen Erben, wegen 3390 4M, ist zur Ableistung eines für den Kaufmann Albert Heinrich aus Colbitz normir⸗ ten Eides Termin im Lokale des Königlichen Amts erichts zu Wolmirstedt vor dem Amtsrichter Ge, n, Terminszimmer Nr. 4, auf den 8. Januar 1880, Vormittags 10 Uhr, anberaumt. ; Zu diesem Termine wird der Kaufmann Albert Heinrich aus Colbitz, da sein gegenwärtiger Aufenthaltsort unbekannt, hiermit vorgeladen unter der Verwarnung, daß bei seinem Ausbleiben ange⸗ nommen werden wird, er könne oder wolle diesen Eid nicht leisten. Wolmirstedt, den J. November 1879.

Königliches Amtsgericht.

Brohme,

Gerichts chreiber.

4.