1879 / 277 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 25 Nov 1879 18:00:01 GMT) scan diff

Staat Anzeiger, das Central ⸗Handelsregister und dat Postblatt nimmt an: die Königliche Expedition des Jentschen Reicht Anzrigers und Kiößniglich

se, m, emnme, dd, , m, de,, O effen tlich er Anz eig ew.

5. Indnatrislle REtablingementa, Fabriken und Grosghandel. 5. Verschiedene Bekanntmachnngen.

N

Inserate nehmen an dit Annoncen⸗Crpedittonen dez In validendank , Rudolf Mosse, Saasensteln & Vogler, G. g. Danbe & Co., EC. Schlotte, Bünrrner & Winter, sowie alle übrigen größeren

2

Rrenßischen Stanta-Anzrigers: Berlin, 8. I. Wilhelm Straße Rr. 82.

J. Literarische Annsiger. S. Theater- Anzeigen. In der Böraen- J. TVamilien · Nachrichten. deilage. 6

Annoneen⸗Bnreans.

Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.

iꝛorn Aufgebot.

Das hiesige Bankhaus Emil Ladenburg hat das Aufgebot eines am 12. Oktober 1879 von Simon Feis in Mannheim an eigene Ordre auf S. Una Maas dahier über 1998 MS 40 3 gezogenen, am 12. Januar 1880 zahlbaren, vom Aussteller an

„Feis u. Comp., vom Letzteren in blanco girirten

rima⸗Wechsels, welcher angeblich dahier in Verlust gerathen sei, beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf

Donnerstag, den 2. September 1880, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Auf— gebote termine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos⸗ erklärung der Urkunde erfolgen wird.

Frankfurt a. / Hi., den 14. November 1879. Königliches Amtsgericht J. Abtheilung J. Beglaubigt:

Link 1H. Gerichtsschreiber.

der Steuergemeinde Volkach ist für die Gläubigerschaft des Johann Mittenzwei von Volkach ein Kaufschilling von 160 Fl. 274 S 28 8 eingetragen, welcher längst gezahlt sein soll.

Auf Antrag der Erben des Josef Reinhardt von Jürkendorf, welche Klage auf Löschung diefes Kauf⸗— schillings von Seiten des jetzigen Besitzers dieses Objekts zu gewärtigen haben, wird die Einleitung des Aufgebotsverfahrens beschlossen.

Demnach werden alle Gläubiger des Johann

Mittenzwei von Volkach aufgefordert, ihre Ansprüche aus dem Debitverfahren gegen den Genannten spä⸗

testens in dem auf Donner stag, den 15. Juli 1880, Vormittags 9 Uhr, vor dem unterfertigten umtsgerichte anstehenden Aufgebots termine anzumelden, widrigenfalls solche als erloschen erklärt und der Hyprthek-⸗Eintrag ge— löscht werden würde. Volkach a. Yᷓ., den 15 November 1879. Kgl. bayer. Amtsgericht. (LI. 8. Loewenheim, K. Amtsrichter. Zur Beglaubigung der Abschrift mit der Urschrift: Der K. Gerichtsschreiber Kütterbau.

5 . lian! Nachstehender Auszug:

Klage von Seiten der verehelichten Ihlen— feldt, Augn ste, geo. Herse, auf der Gränziner Mühle, Klägerin, wider ihren Ehemann, den früheren Kansmann Georg Ihlenfeldt in Neu relitz, Beklagten, wegen Ehescheidung An das Großherzogliche Landgericht zu Neu— strelitz.

In dem anzusetzenden Termin werde ich den Antrag stellen, mich von dem Beklagten zu scheiden, ihn für den schuldigen Theil zu erklären, folgeweise mir unsere beiden Kinder zuzusprechen und den Beklagten in die Kosten zu verurtheilen.

Ich lade den Beklagten zum Termin und fordere ihn auf, einen beim Landgericht, zu— gelassenen Anwalt zu bestellen,

wird mit dem Bemerlen, daß Termin zur öffentlich mündlichen Verhandlung vor der J. Civilkam mer des Großherzoglichen Landgerichts auf

den 8. März 1889,

Mittags 12 hr, angesetzt ist, dem Beklagten Kaufmann Georg Ihlen⸗ feldt, dessen gegenwärtiger Aufenthalttort unbekannt ist, hiermit öffentlich zugestellt. Neustrelitz, den 24. Nevember 1879. Schar euberg, Landgerichts Sekretär.

Ili2074 Aufgebot.

Nachdem der Apotheker Eduard Köntg in Her— mannsburg von dem Fräulein Bertha Zuberbier daselbst die in Hermannsburg, Haus Nr. 92, be⸗ legene Abbaustelle (Apotheke) nebst Zubehör, ins— sondere auch der anliegenden c. 95 a 72 4m großen Wiese, mittelst Kontrakts vom 8. d. Mts. gekauft und zu seiner Sicherung gegen unbekannte Rechte Dritter den Erlaß einer Ediktalladung beantragt hat, so werden hierdurch Alle, welche an dem be— bezeichneten Kaufobjekte Eigenthums, Näher⸗, lehn⸗ rechtliche, fideikommissarische, Pfand⸗ und andere dingliche Rechte, insbesondere auch Servituten und Realberechtigungen zu haben vermeinen, aufgefor⸗ dert, solche Rechte spätestens in dem auf

Donnerstag, 22. Jannar 1880, Vormittags 10 Uhr, anberaumten Termine anzu⸗ melden, bei Vermeidung des Rechtsnachtheils, daß für den sich nicht Meldenden im Verhältnisse zum neuen Erwerbe das Recht verloren geht.

Bergen b. Celle, den 11. November 1879.

Königliches Amtsgericht. Hoffmann.

liꝛosg Ediktal⸗Citation.

Es ist auf Todeserklärung des am 20. Sep— tember 1824 zu Wiesen burg geborenen, späte ren Bäckergesellen Franz Fröhlich angetragen. Der—⸗ selbe soll zuletzt zu Wiesenburg doöminlirt gewesen und seit länger denn 10 Jahren verschollen sein. Es werden deshalb der Ac. Fröhlich und die von ihm etwa zurückgelassenen unbekannten Erben und Erb— nehmer hierdurch aufgefordert, sich vor oder späte⸗ stens in dem auf den 18. September 1880, Vormittags 11 Uhr, vor dem hiesigen Landgericht., Civil kammer 11. an= beraumten Termine schriftlich oder persönlich zu melden, widrigenfalls der zc. Fröhlich für todt

Königliches Landgericht. Civilkammer II.

ö Aufgehot.

Am 26. Juni v. J. ist hierselbst der Kreis— Sekretär a. D. Adolph Manke ohne Hinterlaf— sung von Kindern und ohne Ehefrau verstorben. Der dem Nachlaß desselben zum Pfleger bestellte Herr Rechtsanwalt Malison hat nur so viel er— mittelt, daß eine Schwester des P. Manke in Amerika (ohne nähere Bezeichnung) leben solle.

Es werden demnach diejenigen Personen, welche einen Erbanspruch an den verstorbenen Manke er— heben können, aufgefordert, sich binnen 6 Mo— naten wegen ihres Anspruch zu melden und den— selben zu begründen, und zwar spätestens im Auf⸗ gebotstermine am

26. Juni 1880, um 11 Uhr Vormittags, Zimmer Nr. 5 des neuen Gerichtsgebäudes, auf Pfefferstadt, zur Vermeidung des Ausschlusses.

Danzig, den 19. November 1879.

Der Gerichtsschreiber des Königlichen Amts—

gerichts. XI. Grzegorowski.

liwshn! Bekanntmachung.

In der seeg ntlichen Untersuchungssache wegen des seit dem 5. April 1879 verschollenen dentschen Schiffes „Jason“ H. L. Q. F. Kapitän Scherpen berg, werden alle Diejenigen, welche über den Verbleib des vorgenannten, am 5. April er. mit einer für Kolberg bestimmten Ladung Stein⸗ kohlen von Sunderland ausgegangenen Schiffes, bezw. die Ursachen seines muthmaßlichen Unter— ganges, Auskunft zu geben im Stande sein möchten, bierdurch aufgefordert, dem unterzeichneten Seeamte bis zum 1. Januar 1880 desfallsige Anzeige zu machen.

Emden, den 22. November 1879.

Der Vorsitzende des Königlich preußifchen See amtes. Lohstöter.

9015 1 Bekanntmachung. Die durch Rechtsanwalt Juftiz Rath Deycks ver⸗ tretene, zum Armenrechte zugelassene, geschäftslose Alma Olga Stülpner, Ehefrau des fallirten Stroh⸗ hutfabrikan ten Friederich Holzhauer zu Elberfeld, hat gegen diesen beim Königlichen Landgerichte zu Elberfeld Klage erhoben mit dem Antrage: die zwischen den Parteien bestehende gesetzliche Güter⸗ gemeinschaft mit Wirkung seit der Zustellung der Klage für aufgelöst zu erklaren. Zur mündlichen Verhandlung ist Termin auf den 12. Jannar 1889, Vormittags 9 Uhr, im Sitzungssaale der . Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Elberfeld anberaumt. Der Gerichtsschreiber: Jansen.

1 Bekanntmachung.

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Herr Rechtéanwalt Ruez in Rosenthal, mit dem Wohnsitze in Rosenthal, in die Liste der Rechts—⸗ anwälte bei dem unterzeichneten Amtsgericht einge⸗ tragen worden ist.

Nosenthal, den 19. November 1879,

Königliches Amtsgericht. Roeßler.

Woch en⸗Ausweise der dentschen Settelbanken. Uebersicht der Provinzial ⸗Nttien⸗Bank des 12083) Großherzogthums Posen am 23. November 1879.

Metall bestand A0 678 20, Re che= kassenscheine M 260. Noten anderer Banken * 3800. Wechsel 4,425,270. Lombardforde⸗ rungen Æ 1, 020,750. Sonstige Aktiva S0 409,450

Eassivpe: Grundkapital s 3,000, 09. Reserve— fonds M 750,009. Umlaufende Noten „„ 1,3468, 905. Sonstige täglich fällige Verbindlichkeiten 6 46070. An eine Kündigungsfrist gebundene Verbindlich keiten M 846,730. Sonstige Passiva M 268,220.

Weiter begebene, im 3 zablbare Wechsel

08, 170. Die Direktion.

Activa:

(12092 ebrr fich

der Magdeburger Privathank.

Aetivz. n en,, , 873, 785 Reicht ⸗Kassenscheine JJ 5, 550 Noten anderer Banken 130, 0900 k 5,155 74] Lombard⸗ Forderungen . 05, 420 130 955

Sonstige Activa 3 0) οο0

600M 000 6, 062 2, 062, 9090

37.367 103650 Id, 536

Pati va, Grundkapital. . ,,, J J Spezial⸗Reservefonds . . lg fende nm,, Sonstige täglich fällige Verbind⸗ lichkeiten JJ k . Sonstige Passiu nn... ; Grent. Verbindlichleiten aus wetter begebenen, im Inlande zahlbaren ,, . 1,466,910 Magdeburg, den 22. /23. November 1879.

ll2loz Vobersicht

der Hannoverschen Hank

vonmnk 23. November 1829.

Act6 ven. ö MS. 1, 950, 067. 16, 065. 306,700. 12, 096,548. 693,388. 515, 750. 7, 919, 307.

12, 0909, 990. S6l, 823.

4, 384. 500. 2, 923, 745.

2.006, 157. 1, 321, 800.

Vstallbestandᷓ Reiohskassenscheine Noten anderer Banken Wechsel . Lombardforderungen Kffekten gonstige Activa!

8 * * *

Passiva.

ö

Ressrvofond wd,

Uimlan fende Notallc

Sonstige täglich fällige Verbind- liohkeiten ,

An Kündigungskrist gebundene Ver- hind lichkeiten

Sonstige Passiv

wont. VJerbindlichkeiten aus weiter hegebenen, im Inlande zahlharen Rechseln J . 591, 947.

NMammovergsehe Earn.

Stand der Frankfurter Bank 12081 au 23. November 1879.

AÆetrß n. Ga ssa⸗Bestand: Metall 1 65316 790 —. Reichs Kassen⸗ kJ, 436,200. —. Noten anderer ,, 227,700. —. . MJ.

Wechsel⸗Bestand JJ Vorschüsse gegen Unterpfänder Eigene Effeeten,. . Effeeten des Reserve⸗Fondz;; Sonstige Activa inkl. Guthaben bei

der . ; ö Darlehen an den Staat (Art. 76 der

Statuten). GJ

Ea ngk Ven.

Gingezahltes Actien ⸗Capital Mn 17, 149, 300 Reserve⸗ Fonds. J . 9. 370, 100 4,950, 800

b, 980. 60) 18 668, 365 6 Iz. hh

86 090 3 574. 6006

401, 200

1,714, 300

Bankscheine im Umlauf.. . Täglich fällige Verbindlichkeiten.. An eine Kündigungsfrist gebundene Verbindlichkeiten J Sonftige Passiva. 185,300 w

Dle noch nicht fälligen, zum Incafsso gegebenen in— ländischen W cf betragen S 1,624,499. 04. Die Direction der Frankfurter Bank.

O. Ziegler. H. Andreat.

9 * 5 D e . Leipziger Kassenverein. Geichäfts⸗NUebersicht vom 23. November 18279.

3663. Attiva. ,, A6 1,056, S7. 0 Bestand an Reichskassenscheinen 19 809, ö Noten anderer Banken, 682, 609.. Sonstige Kassen⸗Bestände '. 22, 659. Bestand an Wechseln .. KG, rg. . Lombardforderungen 1,504,911. 316.4.

ö. JJ 1 sonstigen Aktiven

3.000 00. 132,845.

Passina.

Das Grundkapital... k Der Betrag der umlaufenden Noten 2, 944, 500. Die sonstigen täglich fälligen Ver⸗

bindlichkeiten (Giro⸗Kreditoren) . 1,324,544. Die an eine Kuüͤndigungsfrist ge⸗

bundenen Verbindlichkeiten,. 345,000. 35 Die sonstigen Passtven 162,140. h Weiter begebene im Inlande jahlhbare Wechsel MS 505, 053. 35. Die Direktion des Leipziger Kaffennereins.

Status der Chemnitzer Stadthank

in Chemnitz

120041 am 23. November 1879. Act w. 1) Cassa Netallbestand Æ 216,238. 92 Bestand an Reichskassen⸗ cheinen.. estand an Noten an⸗ derer Banken.

3 k

3) Lom bardforderungen

.

5) Sonstige Aktiven HEuas nE. va.

. Grundkapital. 4.

11,640.

47,000. —. „p. 274, 78. 92. 38.195. 907. 56. 104,245. 50. 143, 822. 70 475, 328. 89.

510,900. —. II5. 084. 90.

So 400. b. 466. 48.

Reservefonds . 56) Betrag der umlaufenden Noten

98) Sonstige täglich fällige Ber · bindlichkeiten·. 1M An eine Kündigungsfrisßt ge⸗

bundene Berbindlichkei⸗ 2, 839, 600. —.

e . 1 Sonstige Passiven . 165.732. 16 . begebene und zum Incasso esandte, im Inlande zahlbare Wechsef M 506,260. =

2,390 400

iwas Cölnische Privat-Vank.

Uebersicht vom 22. November 1879. Active.

ß einschl. Einlösungs⸗ asse

Bestand an Reichskassenscheinen. Bestand an Noten anderer Banken Bestand an Wechseln ..... Bestand an Lombardforderungen Bestand an Fffekten Bestand an sonftigen Aktiven

rm asgHöva.

6, 9M)

Grundkapital. Reservefonds k Betrag der umlaufenden Roten Sonstige täglich fällige Verbindlich

Ih0M O0)

XN

ö JJ An eine Kündigungsfrist gebundene , on nn,, ö

231,400

2.802,90) 30,00)

Gventuelle Verbindlichkesten aus weiter begebenen,

im Inlande zahlbaren Wechseln M 331, 6505. =. Cäln, den 24. November 1879. Die Direktion.

i2ose] Bank für Süddeutschland.

Stan

J. Case

I) Metallbestand

I Reichskassenscheins

3) Noten anderer Banken

Gesammt er Kassenhestan

J. Bestand an

2, 445, 140

3, 932, 470

. 433,159 79 . 3.408, 639 64

5327 5 5J3

Me R g g i n, m.

L Actienrcapital.

II. Resor vefonds VJ II. Immobilien- Amortisationsfonds und Ressrve für Unkosten KHark-Noten imn Umlaut. F.] Nicht präsentirte Notan ihn giter

Währang

lõ, H 72, 530 1,541, 448 40

104. 81920 12 944 660 =

105, 180 bl, 72 .

893, 591 92

31.322 61152 zum Incasso

Wechseln

Kventuelle Verbindliehkeiten aus gegebenen, im Inlande zahlbaren „St. 1,756,756. 14.

Commerz Bank in Lübeck. zn wenn 22. ToVember 1829. 12084 Aer t vs. Metallpestanccc⸗⸗ 301 832. Reichskassenscheine 3 5. Noten anderer Banken 71,900 Sonstige Kassenhestände 3,830. Wochselbestand und Schatza nwei- 4,559, 242. 250, 885.

sungen J Lombardforderung an.

S4 7, 183. 43,260.

nn,,

Effekten des Ressrvefonds 654, 758. 721, 624.

Täglich fällige Guthaben Ggonstige Activ 6 2, 400,000. 43,361.

75, 100. 1.108, 287.

2,968, 187. 43,598.

7 *

*

k

Herm ng ü dm.

2

Grundkapital . Reservofonds H

Banknoten im Umlaut. .

Sonstige täglich fälligs Verbin- lichkeiten, P

n eine Kündigungsfrist gebun- done Verhindlichkeiten Sonstige Passiva

Weiter begebene im 1glande zahlbar Wechsel S 149,713.

207 x ö Bekanntmachung.

Nach unserer Bekanntmachung vom 18. Septem⸗ ber d. J. soll das von dem Königlich polnischen und Churfürstlich sächsischen Leibmedikus Pr. Jo⸗ hann David Streitel hierselbst durch Testament vom 9. März 1730 gestiftete akademische Stipen⸗ dium für bedürftige, der evangelischen Konfesston zugethane Anverwandte der Streitelschen und Zapf⸗ schen Familien, die bereits ein Zahr lang Theolo⸗ gie studirt haben, für die drei Termine Ostern 1879, 1880 und 1881 mit je 90 S pro anno nach Vorschrift der Stiftungsurkunde verliehen werden.

Da Anverwandte der Streitelschen und Zapfschen Familien sich hierzu nicht gemeldet haben, so for⸗ dert das unterzeichnete Dom kapitel andere, zu den oben genannten Familien nicht gehörige Studirende der Theologie, welche bereits ein Jahr ihre Studien absolvirt haben und in dem Bezirk des ehemaligen Stifts Merseburg geboren sind, hierdurch auf, sich unter Beifügung der ihre Qualifikation nachweisen⸗ den Zeugnisse bis 1 10. Dezember d. J. um dieseß Stipendium bei dem Collator, Herrn Ritter⸗ gutsbesitzer Ferdinand August von Winkler in Ra— densdorf bei Drebkau zu bewerben.

Merseburg, den 19. November 1879.

Das Domkapitel. Frhr. v. Münch hausen.

Redacteur: J. V.: Riedel.

. Druck: W. El zner. Fünf Beilagen (einschließlich Börsen · Beilage).

Berlin:

gbr

1155/1

15. 354, 35725

n 272.

* —— » 7-777 ——

Deutsches Reich.

Bekanntmachung,

betreffend die Statistik des Waarenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Auslande.

Der Bundesrath hat zur Ausführung des Gesetzes, die Statistik der Waarenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Auslande betreffend, vom 20. Juli 1879 (Reichs⸗Gesetz⸗ blatt S. 261 ff.) die nachfolgenden Vorschriften erlassen:

Gattung und Menge der Waaren.

5. 1. Bei den Anmeldungen für die Verkehrsstatistik ist den Angaben über die Gattung und Menge der Waaren (88s. 1 und 2 des Gesetzes) das statistische Waarenverzeichniß, ,,, besonders bekannt gemacht werden wird, zu Grunde zu legen.

Kann die Gattung der Wgare nicht nach diesem Waaren⸗ verzeichniß angegeben werden, so ist dieselbe doch so genau zu bezeichnen, daß sich die Waarenpost unter die entsprechende Nummer des Waarenverzeichnisses einreihen läßt.

Herkunft und Bestimmung der Waaren.

8. 2. Der Bestimmung im 8§. 1 Absatz 2 des Gesetzes gemäß ist bei Handelswaaren in der Regel als Land ber Herkunft das Land, aus dessen Eigenhandel die versendete Waare herstammt (die Provenienz), und als Land der Be— stimmung das Land, in dessen Eigenhandel die Waare über— geht, anzusehen. Die Länder, durch welche die Waaren auf dem Transport unmittelbar durchgeführt, oder in welchen die Waaren lediglich umgeladen oder umspedirt werden, bleiben bei der Angabe der Herkunft und Bestimmung der Waaren außer Betracht.

Die Bezeichnung der Länder erfolgt durch Angabe der betreffenden Staaten (Zollgebiet); an deren Stelle können, falls ihrer Lage nach allgemein bekannte größere Handels⸗ plätze in Frage stehen, diese angegeben werden. Deutsche Zoll⸗ ausschlüsse sind stets speziell zu benennen.

Anmeldestellen.

§8. 3. Die Errichtung von Anmeldestellen im Grenzbezirk außer den Zollämtern (8. 3 des Gesetzes) liegt den Landes— regierungen ob.

Jeder Anmeldestelle im Grenzbezirk (§. 3 des Gesetzes) ist von Seiten der Zolldirektivbehörde eine bestimmte Strecke der Zollgrenze zuzutheilen.

Die Zolldirektivbehörde kann die innerhalb der Binnen— linie gelegenen Zollstellen in Seehandelspkätzen, sowie die außerhalb der Zollgrenze (im Auslande) gelegenen Zollstellen für bestimmte Verkehrsarten zu Anmeldestellen bestellen (8. 3 Absatz 3 des Gesetzes) und hat für diesen Fall das weiter Erforderliche anzuordnen. In welchen sonstigen Fällen andere, als die im Gesetz genannten Zoll- und Steuerämter zu An⸗ meldestellen bestellt werden sollen, bestimmt der Bundesrath.

Die Bestimmung der Geschäftsstunden für die Anmelde— stellen liegt den Zolldirektivbehörden ob. Für den Eisenbahn⸗ verkehr sind dieselben unter Berücksichtigung der jeweiligen Fahrpläne dergestalt zu regeln, daß Zugverspätungen und Betriebsstörungen vermieden werden.

Die Orte, an welchen sich Anmeldestellen befinden, und die den einzelnen Anmeldestellen zugetheilten Grenzstrecken bezw. Verkehrsarten sind öffentlich bekannt zu machen.

Die im 5§. 1 des Gesetzes vorgeschriebenen Anmeldungen können, insoweit nicht die Bestimmungen des S. 4 des Gesetzes Anwendung finden, nur bei der Anmeldestelle bewirkt werden, welcher die betreffende Grenzstrecke bezw. Verkehrsart hiernach überwiesen ist.

8. 4 Die von den Zolldirektivbehörden für die Fälle, in welchen Sendungen den Sitz einer Anmelvdestelle nicht berühren, nach §. 7 Absatz 1 des Gesetzes zu treffenden Bestimmungen werden öffentlich bekannt gemacht.

Anmeldescheine.

8. 5. Zu den nach §. 3 des Gesetzes abzugebenden An— meldescheinen sind Formulare nach den anliegenden Mustern (Anlage 1 a— ) zu verwenden und zwar:

a) für die Einfuhr Fd weiße,

JJ, grüne,

für die Durchfuhr (8. 12 Nr. 2a des Gesetzes) gelbe,

d) für den Inlandsverkehr mit Berührung des

Auslandes (5. 12 Nr. 26 des Gesetzes) rothe.

Den Mustern entsprechend ist bei der Einfuhr nur das Land der Herkunft, bei der Ausfuhr nur das Land der Be⸗ stimmung und bei der Durchfuhr sowohl das Herkunfts-, als das Bestimmungsland anzugeben. Im Uebrigen ist bei der , der Anmeldescheine die Anleitung (Anlage 2) zu eachten.

Die gedruckten Formulare zu den Anmeldescheinen und die Anleitung zur Ausfüllung derselben werden einzeln un⸗ entgeltlich von den Anmeldestellen und den übrigen Zoll⸗ und Steuerstellen verabfolgt. In größerer Anzahl können diesel ben von denjenigen Zoll- und Steuerstellen, welche zugleich An— meldestellen sind, oder von den Direktivbehörden besonders dazu beauftragt werden, gegen Erstattung der Kosten entgegen⸗ genommen werden.

§. 6. Insofern der zur Eintragung vorgesehene Raum in den Formularen zu den Anmeldescheinen nicht ausreicht, ist es gestattet, über die betreffenden Waaren ein die nöthigen Angaben enthaltendes besonderes Verzeichniß aufzustellen und dem Anmeldeschein, in welchem auf letzteres verwiesen wird, als Anlage fest anzuheften. Beim Eisenbahnverkehr darf ein Anmeldeschein nur den Inhalt eines Frachtbriefes umfassen.

s. „„In den Fällen des Absatzes 2 des S§. 27 des Vereinszollgesetzes ersetzt der Revisionsbefund die Anmeldung in Bezug auf Gattung und Menge der Waaren. Doch bleibt ö Waarenführer zur Angabe des Landes der Herkunft ver— pflichtet.

Bei den zollfreien Gegenständen, welche bei dem Grenz⸗ zollamt auf Grund von Frachtbriefen in den freien Verkehr

ö

Erste Beilage zul Deutschen Reichs⸗-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

Berlin, Dienstag, den 25. November

gesetzt werden, bedarf es der Uebergabe von Anmeldescheinen nach s. 3 des Gesetzes. Für diese Anmeldescheine können die Formulare zu den speziellen Zolldeklarationen benutzt werden. s. 8. Der kleine Grenzverkehr, bei welchem nach 5§. 3 des Gesetzes mündliche Anmeldung genügt und nach 5. 9 des Gesetzes weitere Erleichterungen bezüglich der Verpflichtung zur Anmeldung eintreten können, umfaßt in vorliegender Hinsicht den nachbarlichen Verkehr der Grenzorte, welche nicht weiter als 15 kin von der Grenze entfernt gelegen sind. Bei Gegenständen, welche auf weiteren Strecken trans⸗ portirt werden, sowie bei Waaren, welche als Roh⸗ oder Hülfsstoffe in Fabriken oder anderen Anstalten für die Groß— industrie oder zum Zweck des Großhandels ein- oder aus— geführt werden, bedarf es der schriftlichen Anmeldung.

Prüfung der Anmeldescheine durch die Waaren— ,,,

.. 9. Die öffentlichen Transportanstalten und die— jenigen Personen, welche Güter gewerbsmäßig beför⸗ dern, sind verpflichtet, bei der Entgegennahme der Anmeldescheine von den Absendern solche zum Nachweis er erfolgten Prüfung zu unterschreiben öder mit dem Expeditionsstempel zu verfehen (z. 18). Bei dieser Prüfung ist der Inhalt der Anmeldescheine mit demjenigen der Fracht⸗ briefe zu vergleichen; außerdem hat dieselbe sich darauf zu er⸗ strecken, ob der Anmeldeschein in formeller Hinsicht den ertheil— ten Vorschriften entspricht. Wenn hinsichtlich der Gattung, der Menge und des Herkunfts- und Bestimmungslandes der Anmeldeschein dem Frachtbrief bezw. der Deklaration nicht widerspricht, so ist damit die Forderung des §. 6 Absatz 1 en r. hinsichtlich der Uebereinstimmung zwischen beiden erfüllt.

Unvollständige oder als unrichtig befundene Angaben in den Anmeldescheinen hat der Waarenführer vor der Beför— derung der Waare ergänzen bezw. berichtigen, auf unrichtige Formulare geschriebene Anmeldungen durch neue Scheine er— setzen zu lassen.

Prüfung der Anmeldungen durch die Anmeldestell en.

5. 10. Die Anmeldestellen haben von der ihnen nach 5. 8 des Gesetzes beigelegten Befugniß zur Prüfung der Richtigkeit der Anmeldungen nach Anleitung der Oberpeamten 'der Zoll⸗ verwaltung in einem dem Zweck entsprechenden Umfange Ge⸗ brauch zu machen und bei unvollständigen Anmeldungen deren Ergänzung durch den Waarenführer oder nach den eigenen Ermittelungen ,, . sowie die zu ihrer Kenntniß gelangenden Zuwißerhandlungen gegen die gesetzlichen Vor— schriften in Betreff der Anmeldungen zur Anzeige zu bringen (5. 17 des Gesetzes). ;

8. 11. Bei den Waaren, welche der zollamtlichen Abfer⸗ tigung unterliegen, sind die nach den zollgesetzlichen Vorschriften vorzunehmenden allgemeinen und speziellen Revisionen (6. 28 des Vereinszollgesetzes) auf die Prüfung und Richtigstellung ö die Verkehrsstatistik vorgeschrie benen Angaben zu er⸗ trecken.

Insbesondere ist bei den zum Zweck der Eingangsverzol⸗ lung vorzunehmenden speziellen Revisionen die Gattung der Waaren von den revidirenden Beamten stets so genau festzu⸗ stellen, daß die Waaren nach dem Revisionsbefund der bezüg⸗ lichen Nummer des statistischen Waarenverzeichnisses mit Sicher⸗ heit zugerechnet werden können.

Erleichterungen.

s. 12. See⸗ und Flußschiffe, mit Einschluß der darauf befindlichen Inventarienstücke, find von der Anmeldepflicht nach §. 1 des Gesetzes ausgenommen.

Bei der Einfuhr mit der Post bedarf es neben der Zoll⸗ deklaration einer besonderen Anmeldung für die Verkehrs⸗ statistik nicht (8. 4 des Gesetzes).

Bei der Ausfuhr mit der Post können an die Stelle der nach §. 3 des Gesetzes abzugebenden Anmeldescheine Duplikate der den Postsendungen beizufügenden Zolldeklarationen treten. In denjenigen Fällen, in welchen ausnahmsweise der Post⸗ sendung eine Zolldeklaration nicht beigefügt ist, genügt ein Anmeldeschein, worin die spezielle Gattung der Waaren (§5. 2 des Gesetzes) und deren Nettogewicht, sowie das Bestimmungs⸗ land angegeben ist.

Die Anmeldepflicht nach §. 1 des Gesetzes erstreckt sich nicht auf die Postsendungen nach den ZHollausschlüssen des Deutschen Reichs, sowie auch nicht auf die mit der Post statt⸗ findenden Durchsuhren, noch auf die Postsendungen aus dem deutschen Zollgebiet durch das Ausland nach dein Zollgebiet.

Die Bestimmung des §. 8 des Gesetzes findet auf Post— sendungen keine Anwendung. ;

Gegenstände der in 5. 5 des Gesetzes, betreffend den Zolltarif des deutschen Zollgebiets (Reichs⸗Gesetzblatt S. 208) bezeichneten Art sind auch bei der Ausfuhr, wenn die ent— . Voraussetzungen zutreffen, von der Anmeldepflicht efreit.

5. 13. Die Zolldirektivbehörden sind auf Grund des 8. 9 des Gesetzes ermächtigt, die auf kurzen Straßenstrecken im freien Verkehr stattfindenden Versendungen vom Zollgebiet durch das Ausland nach dem Zollgebiet und die Durchführen . kurzen Straßenstrecken von der Anmeldepflicht auszu— nehmen.

Gleiche Ausnahmen können in Fällen des örtlichen Be— dürfnisses von den Zolldirektivbehörden im kleinen Grenz⸗ verkehr (9. 8 Absatz 15 bei der Ausfuhr von Gegenständen des Marktverkehrtz (Erzeugnisse des Garten- und Acker baues, der Viehzucht, des Fischfangs, Brennmaterial u. s. w.) und bei der Einfuhr von zollfreien Gegenständen dieser Art be⸗ willigt werden.

Von den hiernach gewährten Erleichterungen ist dem Kaiserlichen statistischen Amte Mittheilung zu machen.

§. 14. Bei den aus dem Zollgebiet durch das Ausland nach dem , . mit zollamtlichen Begleitpapieren statt⸗ findenden Versendungen bedarf es der im 5. 4 Absatz 2 des Gesetzes vorgeschriebenen ergänzenden Anmeldung nicht.

1839.

Findet eine solche Versendung im freien Verkehr auf Grund direkter Begleitpapiere statt (8. 12 Nr. 2p. des Gesetzes), so genügt eine allgemeine Bezeichnung der Gattung der Waare und die Angabe des Bruttogewichts derselben.

§8. 15. Die Vergünstigung des 5. 2 Absatz 3 des Ge⸗ setzes, bei Zusammenpackung verschiedener Waaren den Ge— sammtinhalt des Kollo hinsichtlich der Gattung allgemein und hinsichtlich der Menge nach dem Bruttogewicht nebst Ver— packungsart anzumelden, kann von den Zolldirektivbehörden nach Bedürfniß solchen Handeltreibenden ertheilt werden, welche darauf antragen und nachweisen, daß sie die spezielle Angabe der Waarengattung und das Nettogewicht jeder Gat⸗ tung ohne Schädigung ihres Geschäfts anzugeben nicht ver— mögen, auch sich verpflichten, den Werth der Sendung mit anzumelden. Die Formulare für solche Anmeldungen sind im Voraus vom Hauptamt des Wohnorts des betreffenden Handel⸗ treibenden mit der Firma des letzteren und der Bemerkung „Gattung allgemein“ unter Beidruck des hauptamtlichen Stempels zu versehen.

§. 16. Die im §. 5 Absatz 2 des Gesetzes zugelassene Ver⸗ günstigung der Nachlieferung von Anmeldescheinen für die Ausfuhr binnen längstens achttägiger Frist gegen Einreichung eines Interimsscheins wird beim unmitt-lbaren Ausgang zur See allgemein in denjenigen Seehäfen gewährt, welche Sitz einer die Funktionen einer Anmeldestelle wahrnehmenden Zollstelle sind.

Unter welchen Voraussetzungen sonst die Einreichung von Interimsscheinen für die Ausfuhr gestattet sein soll, bestimmt der Bundesrath.

Statistische Gebühr.

5. 17. Die nach §. 13 des Gesetzes zur Entrichtung der statistischen Gebühr dienenden Stempelmarken werden zum Preise des Stempelbetrages, auf welchen dieselben lauten, bei den Postanstalten verkauft.

Die Stempelmarken werden mit der Umschrift „Deutsches Zollgebiet, Statistische Gebühr“ und der Angabe des Betrages, für welchen sie gelten, bezeichnet und für Werthbeträge von 5, 109, 20 und 50 3 zum Verkauf gestellt.

8. 18. Bei der Verwendung sind die Stempelmarken in dem ersorderlichen Betrage auf der Vorderseite der Anmelde—⸗ scheine oder der nach 5. 4 des Gesetzes dieselben vertretenden Papiere aufzukleben und demnächst bei der Anmeldestelle durch Abstempelung zu entwerthen.

Den öffentlichen Transportanstalten ist gestattet, den nach 6. 9 Absatz 1 anzuwendenden Expeditionsstempel auf die Stempelmarke zu setzen und zwar in der Art, daß die eine Hälfte derselben zur amtlichen Entwerthung freibleibt.

8. 19. Für Waaren, welche auf Grund direkter Begleit⸗ papiere im freien Verkehr

a. durch das deutsche Zollgebiet durchgeführt werden (8. 12 Nr. 2a. des Gesetzes), oder b. aus demselben durch das üÜusland nach dem Zoll⸗ . befördert werden (8. 12 Nr. 26. des Ge⸗ etzes), ist der zuerst erreichten Anmeldestelle ein Anmeldeschein nach Muster 19. bezw. d. vorzulegen, welcher mit Stempelmarken in dem für die Einfuhr bezw. Ausfuhr der betreffenden Waarenmenge vo geschriebenen Betrage versehen ist.

Die Anmeldestelle prüft die Anmeldung auf Grund des s. 8 des Gesetzes und giebt den Anmeldeschein, nachdem sie denselben nebst den Begleitpapieren abgestempelt und die Stempelmarke entwerthet hat, dem Waarenführer zurück.

Sobald unter Vorlage dieses Anmeldescheins und der Begleitpapiere bei der Anmeldestelle des Ausgangs bezw. des Wiedereingangs der Nachweis erbracht ist, daß die Waaren ausgeführt bezw. wieder eingegangen sind, hat die betreffende Anmeldestelle unter Zurückbehaltung des Anmeldescheins den Stempelbetrag dem Waarenführer baar zurückzuzahlen.

5§. 20. Wenn Waaren der in dem §. 15 gedachten Art auf dem Transporte mehr als zwei Anmieldestellen berühren, so hat der Waarenführer den ihm von der zuerst erreichten Anmeldestelle eingehändigten Anmeldeschein einer jeden weiteren Anmeldestelle vorzulegen, welche denselben abzustempeln und demnächst dem Wagarenführer zurückzugeben hat. Für die Ent— richtung der statistischen Gebühr ist in Fällen dieser Art die schließliche Bestimmung der Waaren maßgebend.

8. 21. Wird die Bestimmung der Waaren auf dem Transport in der Art geändert, daß die zur Durchfuhr an⸗ gemeldeten Waaren (§. 19a.) im Zollgebiete bezw. die zur Wiedereinfuhr angemeldeten Waaren (8. 196.) im Auslande verbleiben, so ist der Anmeldeschein, nachdem derselbe hinsicht⸗ lich der Angabe über den Bestimmungsort berichtigt ist, der ersten Anmeldestelle des Eingangs bezw. Ausgangs innerhalb der ersten 8 Tage nach dem Eintritt der veränderten Bestim⸗ mung der Waaren zuzustellen. Dies hat, falls die Waare sich im Inlande befindet, durch den Waarenführer auf Kosten des Absenders, falls die Waare sich im Auslande befindet, durch den Absender zu geschehen.

§. 22. Mit Genehmigung der Zolldirektivbehörde kann für bestimmte Arten des Transports, namentlich für die durch öffentliche Transportanstalten vermittelten, bezüglich der in s. 19 bezeichneten Waaren von der Entrichtung der statistischen Gebühr bei der zuerst erreichten Anmeldestelle Abstand genom⸗ men werden. Bei Versendungen mittels der Eisenbahn ist dieses Verfahren allgemein in Anwendung zu bringen.

Wird die Bestimmung der hiernach ohne Entrichtung der statistischen Gebühr abgelassenen Waaren auf dem Transport geändert (6. 21), so ist der Anmeldeschein, bevor derselbe der betreffenden Anmeldestelle zurückgestellt wird, mit der erforder⸗ lichen Stempelmarke zu versehen. .

Berlin, den 20. November 1879.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers: Otto Graf zu Stolberg.

(Es folgen die Formulare.)

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