Bekanntmachungen,
betreffend Verbote und Beschränkungen der Ein— fuhr über die Reichsgrenze.
Nachdem amtlichen Mittheilungen zufolge die Rinderpest in dem Kreise Bendzin in Polen erloschen ist, anderer⸗ seits aber in der Stadt Warschau und deren Um— gebung die Seuche noch herrscht, sehen wir uns veranlaßt, unsere Verordnung vom 27. September d. J. Gweites Extra⸗ blatt zum Amtsblatt Stück 39 S. 275) — jedoch mit Aus—⸗ schluß der auch ferner noch gültigen Bestimmungen sub Nr. IX. bis XIII. incl. — und die Verordnung vom 29. Ok⸗ tober d. J. (Amtsblatt Stück 44 S. 312) hiermit außer Kraft zu setzen und dafür Folgendes zu bestimmen:
J. Für den ganzen Umfang der Landesgrenze un seres Bezirkes bleibt die Ein- und Durchfuhr von Rindvieh jeder Race aus Rußland sowohl, wie auch aus Desterreich untersagt. .
Die mittelst Restripte des Herrn Ministers für die land⸗ wirthschastlichen Angelegenheiten vom 28. August 1873, 10. September 1877, 8. Februar 1878 und 4. Oktober 1879 (mitgetheilt an die betreffenden Königlichen Landrathsämter durch unsere Verfügungen vom 4. September 1873, 17. Sep⸗ tember 1877, 14. Februar 1878 und 11. Oktober 1879) ge⸗ währten Erleichterungen für den Grenzverkehr mit dem benach⸗ barten Oesterreich werden von diesem Verbote nicht berührt.
II. Abgesehen von dem Einfuhrverbote ad J. ist die Ein⸗
fuhr von Wiederkäuern jeglicher Art (insbesondere der
Schafe und Ziegen) aus Rußland, gleichviel aus welchem Theile dieses Landes dieselben stammen, untersagt.
III. Ebenso bleiben:
a. alle von Wiederkäuern stammenden thierischen Theile in frischem oder trockenem Zustande — mit Aus— nahme von Butter, Milch in Blechkannen, Käse und von geschmolzenem Talg in Fässern und Wannen —, Dünger, Rauchfutter, Stroh und andere Streumate⸗ rialien, gebrauchte Stallgeräthe, Geschirre und Leder⸗ zeuge, insofern letztere nicht dem augenblicklichen Ge— brauche dienen,
c. Unbearbeitete Wolle, Haare und Borsten, gebrauchte Kleidungsstücke für den Handel und Lumpen,
von der Einfuhr aus Rußland ausgeschlossen. Heu und Stroh, sofern es lediglich als Verpackungs⸗ mittel dient, unterliegt dem Einfuhrverbote nicht, ist jedoch am Bestimmungsorte zu vernichten.
IV. Die Einfuhr von Wiederkäuern mit Ausschluß des Rindviehes aus Oesterreich-Ungarn ist unter folgen⸗ den Bedingungen gestattet:
1) Es ist durch ein amtliches Attest nachzuweisen, daß die betreffenden Thiere unmittelbar vor ihrem Abgange mindestens 30 Tage an einem seuchenfreien Orte ge— gestanden haben und daß 20 kin um denselben die Seuche nicht herrscht, daß der Transport durch seuchenfreie Gegenden erfolgte, die betreffenden Thiere beim Uebergange über die Grenze von einem beamteten Thierarzte untersucht und gesund befunden worden sind.
Die Ueberführung über die Wesseitige Grenze, beziehent— lich die Untersuchung der Schaf? saurch die diesseitigen be⸗ amteten Thierärzte findet in Zukun ge ur statt in:
I) Ziegenhals einen jeden Nickwoch,
2) Oderberg einen jeden Montag und Donnerstag,
ad 1 und 2 durch den Grenz⸗Thierarzt Herrmann zu Leobschütz, 3) Goczalkowitz einen jeden Donnerstag, 4) Neu⸗Ber un einen jeden Montag und Freitag, ad 3 und 4 durch den Grenz⸗Thierarzt Wolff in Pleß,
5) Myslowitz einen jeden Montag und Donnerstag, ad 5 durch den Grenz⸗Thierarzt Frick in Beuthen O. S.
telegraphisch anzumelden. Sind keine Transporte angemeldet, so ist der betr. Veterinärbeamte nicht verpflichtet, an diesen s. g. Fixtagen am Untersuchungsorte anwesend zu sein. Sobald bei der thierärztlichen Untersuchung, welche auf Kosten der Einführenden bewirkt wird, in einer Schafheerde auch nur ein mit einer ansteckenden Krankheit behaftetes oder einer solchen verdächtiges Thier gefunden wird, oder wenn die
Ursprungsatteste nicht in Ordnung befunden werden, wird der
ganze Transport zurückgewiesen.
Schaftransporte, welche über den diesseitigen Regierungs⸗ bezirk hinaus nach dem weiteren Inlande gehen sollen, dürfen nur in geschlossenen Eisenbahnwagen und ohne Umladung nach öffentlichen, unter veterinärpolizeilicher Aufsicht stehenden
Schlachtanstalten befördert werden, wo die Abschlachtunn der
Schafe polizeilich kontrolirt wird. Zu dem Zwecke ist der Polizeibehörde des Bestimmungsortes eines solchen Transportes von der erfolgten Ertheilung der Einfuhrgenehmigung von dem betreffenden beamteten Thierarzt auf Kosten des Impor— teurs telegraphisch Mittheilung zu machen.
Die Durchfuhr von Schafen durch das deutsche Reichs⸗ gebiet ist nur unter der Bedingung zulässig, daß die Beför— derung in geschlossenen Eisenbahnwagen und ohne Umladung erfolgt. Zur leichteren Kontrole ist in diesem Falle an den betreffenden Wagen der in die Augen fallende Vermerk: „zur Durchfuhr durch deutsches Gebiet ohne Umladung“ oder „zur Durchfuhr nach dem Auslande ohne Umladung“ anzubringen.
Schließlich wird die Verladung von Schafen auf den Eisenbahnstationen diesseitigen Bezirkes in Zukunft nur ge— stattet, wenn der Verlader durch ein Attest des Gemeinde— oder Gutsvorstehers nachweist, daß die Schafe sich mindestens 14 Tage hindurch im Inlande befunden haben.
V. Die Einfuhr der von Wiederkäuern stammenden thierischen Theile in frischem Zu stande (insbesondere frisches Fleisch — mit Ausnahme jedoch von Butter, Milch in Blechkannen und Käse, von geschmolzenem Talg in Fässern und Wannen, sowie von Dünger, gebrauchten Stallgeräthen, Geschirren und Lederzeugen, insofern letztere nicht dem augen— blicklichen Gebrauche dienen — bleibt auch aus Oesterreich⸗ Ungarn untersagt.
Dagegen ist die Einfuhr der von Wiederkäuern stammen⸗ den thierischen Theile in vollkommen trockenem und von Weichtheilen freiem Zustande, sowie von Wolle, sobald die⸗ selbe gewaschen und in festen Säcken verpackt ist, auch in ge—⸗ schlossenen Eisenbahnwagen eingeführt wird, ferner von Lumpen, welche vollkommen trocken und in festen Säcken verpackt sind, auch von Blutdünger, wenn derselbe ent— weder fein pulverisirt, oder falls derselbe in Stücken eingeführt
wird, trocken, nicht zähe und nicht klebrig, auch geruchfrei ist, und in jedem Falle in Säcken verpackt wird, und endlich auch von Häcksel, Stroh und Heu aus Oesterreich-Ungarn estattet. ; . VI. Darüber, ob die bei den vorstehend sub V. aufgeführ— ten Gegenständen 2c. verlangten Eigenschaften vorliegen, ent⸗ scheidet im Zweifelsfalle der diesseitige heamtete Thierarzt, welcher auf Kosten des Transporteurs die Untersuchung zu bewirken hat. .
VII. Was von der Einfuhr gesagt ist, gilt auch von der Durchfuhr. ;
YIIi. In den Kreisen Tarnowitz, Beuthen und Kattowitz bleibt die Abhaltung der Rindviehmärkte
auch ferner untersagt. ö ; ö 1X. Die mittelst Verordnungen vom 23. März 1877
(Stück 12, S. 103 des Amtsblattes) und 29. September 1879
Stück 40, S. 285 des Amtsblattes) geregelte Verladung von Rindvieh auf Eisenbahnen wird von jetzt an auf den Stationen
vorgeschriebenen Bedingungen stattfinden. anderen, als an den sogenannten Fixtagen Verladungen von Rindvieh auf diesen Stationen gezattet, wenn der Verlader die Kosten der thierärztlichen Untersuchung trägt.
In den Kreisen Tarnowitz, Beuthen, Kattowitz und Zabrze finden Verladungen von Rindvieh zum Weiter⸗
transport durch die Eisenbahn bis auf Weiteres nicht statt.
X. Zuwiderhandlungen gegen rorstehende Maßnahmen werden, unbeschadet etwaiger, hierauf bezüglicher kreispolizei⸗ 327 und 328 des Strafgesetzbuches und des Gesetzes vom 21. Mai
licher Strafbestimmungen, in Gemäßheit der 85.
16878 (Reichs⸗Gesetzblatt S. 95) bestraft. Oppeln, den 3. Dezember 1879.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.“
nt m ach ung,.
Die in Bezug auf den Beitritt zur Königlichen allgemeinen Wittwen⸗Verpflegungs⸗Anstalt zu beobachtenden allgemeinen Vor⸗ schriften werden nachstshend mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß es im eigenen Interesse der betheiligten Personen liegt, sich zur Ver⸗
meidung von Verzögerungen der Aufnahme, Portokosten und sonstigen Weiterungen genau nach diesen Vorschriften zu richten. I. Aufnahmefähig sind unter der Voraussetzung, daß nicht
etwa Gesundheits« oder Altersverhältnisse obwalten, die nach den
§§. 3 und 4 unseres Reglements von der Rezeption ausschließen:
I) alle im unmittelbaren Staatsdienste angestellte Civilbeamte, welche nach dem Gesetz vom 27. März 1872 (Ges. S. S. 268) pen⸗
sion berechtigt sind.
Die unter dem Vorbehalte des Widerrufs oder der Kündigung
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angestellten Beamten haben einen Anspruch auf Pension und folglich
auf die Aufnahme nur dann, wenn sie eine in den Besoldungsetats
aufgeführte Stelle bekleiden.
2) Die Civilbeamten des Deutschen Reiches, welche preußische
Unterthanen und vom Kaiser angestellt sind, oder zu denjenigen Pest« oder Telegraphenbeamten gehören, deren Anstellung ver—
fassungsgemäß der preußischen Landesregierung zusteht (Art. 50 der
Reichsverfassung). ; I 1
Diejenigen von den unter 1 und 2 Ppezeichneten Beamten, deren J *
pensionsherechtigtet. Fäenst Mn men dig Summe von 750 ½ nicht Wittwenpeission von höchstens 150 S6. können,. Anträge, welche nicht bis zu diesem Zeitpunkte gemacht und
übersteigt, dürfen hr versichern.
3) Assessoren bei den Regierungen, Gerichten und Bergämtern, welche noch kein pensionsfähiges Diensteinkommen aus der Staats-
kasse beziehen, sowie die bei
noch nicht beigelegt ist, — alle diese jedoch mit der!
die Versicherung einer Wittwenpension von höchstens 300 „S, vorbe⸗
haltlich späterer Erhöhung derselben.
4) Die Professoren bei den Universitäten, wenn sie mit einer
fixirten Besoldung angestellt sind.
5) Die im eigentlichen Seel sorgeramte sowohl unter Königlichen
ad n Gre, 63h *r 8. S. als unter Privatpatronaten angestellten Geistlichen, sowie die ordt— Auch sind die einzuführenden Schaftransporte bis spä— ̃ ;
testens 8 Uhr Abends vor den festgesetzten Untersuchungs⸗
tagen bei den betreffenden Grenz-Thierärzten schriftlich oder
nirten und zu einem Seelsorgeramte berufenen Hülfsgeistlichen.
6) Die im unmittelbaren Staatsdienst angestellten, nach 8. 6 des
Gesetzeß vom 27. März 1872 pensionkberechtigten Lehrer und Beamten an Gymnasien, Progymnasien, Realschulen, Schullehrer— C
zürgerschulen, sowie auch ⸗ ) andere an Gymnasien und diesen gleichzuachtenden Anstalten,
an Schullehrerseminarien, an höheren und an allgemeinen Stadt—⸗
schulen angestellte wirkliche Lehrer, mit Ausschluß der Hülfslehrer und der Lehrer an solcken Klaßen Lerselben, wesche als eigentliche
Elementarklassen nur die Stelle einer mit jenen Anstalten verbundenen Elementarschule ersetzen.
In Betreff derjenigen Beamten und Hülfe lehrer der unter 6 bezeichneten Anstalten, sowie der Lehrer an den mit letzteren per⸗ bundenen Elementarklässen, deren pensionsberechtigtes Dienstein— kommen die Summe von 750 A6 nicht übersteigt, findet die Be⸗
stimmung zu 2 a. E. Anwendung.
8) Die reitenden Feldjäger.
Die wegen Aufnahme der Hofdiener und einiger anderer Beamtenklassen estehenden besonderen Bestimmungen kommen hier nicht in Betracht.
II. Wer der Königlichen allgemeinen Wittwen⸗-Verpflegungs—⸗
Anstalt beitreten will, hat vorzulegen: ;. a. ein Attest seiner vorgesetzten Behörde, daß er zu einer der ge— nannten Klassen gehöre, also zu J. 1 ausdrücklich darüber, daß er ein
Oekonomielommissarien, daß er bei einer Auseinandersetzungsbehörde
dauernd beschäftigt sei; zu J. 5 wegen der Hülfsgeistlichen ein Attest des betreffenden Superintendenten oder Konsistoriums; zu J. 6 und 7 ein Attest der Regierung oder des Provinzial⸗Schulkollegiums dar⸗
über, daß der Aufzunehmende sich in dem betreffenden, zur Aufnahme berechtigenden Verhältnisse befinde u. s. w. Nur die Geistlichen und die bei den Regierungen und Gerichten oder anderen Landes Kollegien als wirkliche Räthe angestellten Staatsbeamten bedürfen über ihre Stellung keines besonderen Nachweises.
Heirathskonsense können nur dann die Stelle solcher Atteste ver— treten, wenn in denselben das Verhältniß, welches nach den obigen Bestimmungen zur Aufnahme in unsere Anstalt berechtigt, besonderg und bestimmt ausgedrückt, auch event. das pensionsfähige Dienst⸗ einkommen des Beamten (I. 1, 2 und 6) angegeben ist. Versiche⸗ rungen, welche die Recipienden selbst über ihre Stellung abgeben oder einfache Bescheinigungen einzelner Behörden: „daß R. N. be— rechtigt oder verpflichtet sei, der Königlichen allgemeinen Witiwen— Verpflegungs ˖Anstalt beizutreten“, genügen nicht.
b. Förmliche Geburtsatteste beider Gatten und einen Kopu—
lationsschein, beziehungsweise eine Heirathsurkunde, die als mit dem Heirathsregister gleichlautend von dem Standesbeamten bestätigt und mit dem Standesamtesiegel versehen ist. Die in den Geburttattesten vorkommenden Zahlen müssen mit Buchstaben ausgeschrieben sein und die Vor⸗ und Zunamen beider Eheleute in den Geburtsscheinen müssen mit den Angaben des Kopulationsscheins oder der Heiraths— urkunde genau übereinstimmen.
Oppeln, Candrzin, Neisse, Grottkau, Ober⸗Glogau, Leobschütz und Ratibor unter den dort Doch sind auch an
den Auseinandersetzungs behörden dauernd beschäftigten Oekonomiekommissarien, denen ein Anspruch auf Pension Beschränkung auf
seminarien, Taubstummen und Blindenanstalten, Kunst- und höheren
Da die unserer Anstalt beitretenden Ehepaare nicht jünger alz
Al beziehungsweise 16 Jahre alt sein können, und da viese ein⸗
tretende Mitglieder sich schon vor dem Inkrafttreten des Gsetzeg über die Beurkundung Des Personenstandes und die Eheschließtt vom 6. Februar 1875 (R. G. Bl. S. 23) verheirathet haben n. wird noch eine geraume Zeit vergehen, ehe Tauf⸗ und kirchliche Kö. pulationsscheine von uns ausgeschlossen und durchweg nur Geburt. und Heirathzurkunden auf Grund jenes Gesetzes gefordert werden dürfen. Es wird daher Folgendes bemerkt:
Bloße Taufscheine ohne bestimmte Angabe, der Geburtszeit sind
ungenügend; sind solche Aagaben im Kopulationsscheine vorhanden 1
so können sie als Ersatz etwa fehlender besonderer Geburttzattest nur dann gelten, wenn die Trauung in derselben Kirche erfolgt sst in welcher die Taufe vollzogen wurde, und wenn die Kopulationg⸗ und Geburtsangaben ausdrücklich auf Grund der Kirchenbücher einer und derselben Kirche gemacht werden Der Unterschrift und der Charakterbezeichnung des Aus stellerz der Kirchenzeugnisse muß das Kirchensiegel deutlich beigedruckt fein Wenn die Aussteller die Recipienden selbst sind oder zu dem Re⸗ eipienden in verwandtschaftlichen Beziehungen stehen, so muß das be⸗ treffende Attest von der Ortsobrigkeit unter Beidruckung des Dienstᷓ siegels beglaubigt oder von einem anderen Geistlichen unter Bei⸗ druckung des demselben zustehenden Firchensiegels mit vollzogen fein Auch sind diese Dokumente stempelfrei, den Predigern aber ist es nachgelassen, für Autzfertigung eines jeden solcher Zeugnisse kirchliche Gebühren, jedoch höchstens im Betrage von 75 8, zu fordern. e. Ein ärztliches, von einem approbirten praktischen Arzte aut, gestelltes, ebenfalls stempelfreies Attest in folgender Fassung: »Ich (der Arzt) versichere hierdurch auf meine Pflicht und an Eidesstatt, daß nach meiner besten Wissenschaft Herr N. R weder mit der Schwindfucht, Wassersucht, noch einer anderen chronischen Kranfheit, die ein baldiges Absterben befürchten
nach Verhältniß und fähig ist, seine Geschäfte zu verrichten.“
Dieses Attest des Arztes muß von vier Mitgliedern unserer An— stalt, oder, wenn solche nicht vorhanden sind, von vier anderen be— kannten redlichen Männern dahin bekräftigt werden:
»daß ihnen der Aufzunehmende bekannt sei und sie das Gegen⸗ theil von dem, was der Arzt attestirt habe, nicht wissen.“
Wohnt der Recipiend außerhalb Berlin, so ist noch außerdem ein Certifikat hinzuzufügen, dahin lautend:
»daß sowohl der Arjt als die vier Zeugen das Attest eigen— händig unterschriehen haben, auch keiner von ihnen ein Vater, Bruder. Sohn, Schwiegersohn oder Schwager des Aufzu— nehmenden oder der Frau desselben sei.“
Dieses Certifikat darf nur von Notar und Zeugen, von einem Gerichte oder von der Ortspolizeibehörde ertheilt werden; ben den Gesundheitsattesten für aufzunehmende Gentd'armen sind jedoch aus
nahmsweise auch die Certifikate von Gensd'armerie⸗ Offizieren und
für im Auslande angestellte Beamte diejenigen ihrer vorgesetzten Dienstbehörde zulässig, wenn die Bescheinigung der Ortspoltzei⸗ behörde nur mit besonderen Unkosten oder Überhaupt nicht zu er⸗ langen ist.
Das Attest, die Zenugenaussagen und das Certifikat dürfen nie vor dem 16. Januar oder 16. Juli datirt sein, je nachdem die Auf⸗ nahme zum 1. April oder 1. Okrober erfolgen soll, und die oben vorgeschriebene Form muß in allen Theilen Wort für Wort genau beobachtet werden.
III. Die Aufnahmetermine sind der 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres.
Wer also nach J. zur Reception berechtigt ist und diese durch eine Königliche Regierungs- resp. Bezirks haupt- oder Instituten kasse, oder durch einen unserer Kommissarien bewirken will, hat an diesel—⸗
ben seinen Antrag und die zu 11. genannten Dokumente vor dem
J. April oder 1. Oktober so zeitig einzureichen, daß sie spätestens bis zum 15. März oder 15. September von dort aus bei uns eingehen
bis dahin nicht vollstäh dig belegt worden sind, werden von den Kö— niglichen Kassen und Kommissarien zurückgewiesen und können nur noch bis zum Ablaufe der Monate März und September in porto— freien Briefen un elbar an uns selbst eingesandt werden, der— gestalt, daß sie spätestens am 31. März oder 30. September hier eingehen.
In der Zwischenzeit der vorgeschriebenen Termine werden keine Receptionsanträge angenommea und keine Aufnahmen vollzogen.
IVI. Den zu II. genannten Attesten sind womöglich gleich die ersten praenumerando zu zahlenden halbjährigen Beiträge beizufügen, die nach dem Tarife zu dem Gesetze vom 17. Mai 1856 sehr leicht berechnet werden können. Dieser Tarif ist in der Gesetz⸗ Sammlung für 1856 S. 479 ff. abgedruckt und Jedermann zugänglich. Der—⸗ selbe, in die Reichswährung umgerechnet, ist auch im Verlage der ehemals Deckerschen Geheimen Ober-⸗Hofbuchdruckerei erschienen und durch den Buchhandel zu beziehen. Bei Berechnung der Alter ist jedoch der 5. 5 des Reglements zu beachten, wonach einzelne Monate unter Sechs gar nicht, vollendete Sechs Monate aber und darüber als ein ganzes Jahr gerechnet werden.
Stundungen der ersten Beiträge oder einzelne Theilzahlungen zur Tilgung derselben sind unstatthaft, und vor vollständiger Ein— sendung der tarifmäßigen Gelder und ver vorgeschriebenen Atteste kann unter keinen Umständen eine Reception bewirkt werden.
V. Was die Festsetzung des Betrages der zu versichernden Pen— sionen betrifft, so haben hierüber nicht wir, sondern die den Re— cipienden vorgesetzten Dienstbehörden zu bestimmen. Es kann daher hier nur im Allgemeinen bemerkt werden, daß nach den höheren Orts erlassenen Verordnungen die Pension mindestens dem fünften Theile des Dienstein kommens gleich sein muß, wobei sedoch zu berücksichtigen ist, daß die Versicherungen nur von 75 „M bis 15060 6 inkl., immer mit 75 M steigend, stattfinden können.
VI. Bet späteren Pensionserhöhungen, die in Beziehung auf die Beiträge, Probejahre u. s. w. als neue, von den älteren unabhängige Versicherungen und nur insofern mit diesen gemeinschaftlich betrachtet
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werden, als ihr Gesammtbetrag die Stimme von 150 16 refp. 300 (zu 1. 1 bis 3) und 1500 „S (zu V.) nicht übersteigen darf, ist die
hensionsfähiges Gehalt und event. zu welchem jährlichen Betra,e be. abermalige Beibringung der Kirchenzeugnisse, beziehungsweise der Ge— ziehe, zu J. 2 darüber, daß er ertweder preußischer Unterthan und! erfo durch Se. Majestät den Kaiser angestellt sei, oder daß er zu den. jenigen Reichsbeamten gehöre, dexen Anstellung der preußischen Landeg. regierung vorbehalten ist, und über das Gehalt; zu J. 5 wegen der
burts⸗ und Heirathsurkunden nicht erforderlich, sondern nur die An— zeige der älteren Receptionsnummer, ein neues vorschriftsmäßiges Gesundheitsattest und, wenn die zu J. 1 bis 3 bezeichneten Grenzen überschritten werden sollen, ein amtliches Attest über die veränderte Stellung und Besoldung, resp. über die etwa erlangte Pensiont— berechtigung. Auch die Beträge der Erhöhungen müssen wie die ersten Versicherungen durch 75 ohne Bruch theilbar sein.
VII. Da wir im Schlußsatze der Rec8ptionsdokumente stets förmlich und rechtsgültig über die ersten halbjährlichen Beiträge quittiren, so werden besondere Quittungen über dieselben, wie sie
sehr häufig von uns verlangt werden, unter keinen Umständen ertheilt
Berlin, den 19. November 1879. Gencral⸗Direktion der Königlichen allgemeinen Wittwen⸗ Verpflegungs ⸗Anstalt. Rötger.
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Bei der, dem Plane gemäß, heute vor Notar und Zeugen statt⸗ gefundenen 69. Serienziehung des vormals kurhessischen, bei dem Bankhause M. A. von Rothschild C Söhne zu Frankfurt a. M. auf⸗ genommenen Staats -Lotterie⸗Anlehens vom Jahre 1845 sind folgende s0 Serien⸗Nummern gezogen worden:
3 81 167 282 412 418 763 803 g01 909 g49 1100 1108 1170 1339 1345 1351 1561 1598 1943 2080 2111 2157 2167 2177 2195 2431 2516 2552 2604 z671 2694 2725 2736 2750 2832 2896
2920 3016 3076 3093 3175 3193 3195 3257 3366 3373 3750 3844
3847 3865 3891 4094 4095 4120 4306 4318 4322 4355 4385 4796 4823 4862 4918 5069 5080 5106 5344 5418 5525 5875 5977 6007 6425 6550 6593 6660 6692. Wir bringen solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß. Cassel, den 1, Dezember 1879. Königliches Regierungs⸗Präsidium. von Brauchitsch.
Preußen. Berlin, 4. Dezember. Se. Majestät der Kaiser und König hörten heute die Vorträge des Kriegs⸗Ministers, Generals von Kameke und des Chefs des Militär⸗Kabinets, General-Lieutenants von Albedyll, worauf der Oberst-Kämmerer Graf von Redern zu kurzem Vortrage empfangen wurde.
— Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der
Kronprinz nahm gestern militärische Meldungen entgegen und empfing den Ober⸗Ceremonienmeister, Wirklichen Geheimen Rath Grafen von Stillfried. Das Diner nahm Höchstderselbe
bei Ihren Majestäten ein und besuchte Abends die Kaiserin⸗
Augusta⸗Stiftung in Charlottenburg.
— Am Dienstag, den 11. und Donnerstag, den 13. d. M., jedesmal. Nachmittags von 2—4 Uhr, wird Ihre
Durchlaucht die Prinzessin Friedrich von Hohen- zollern die am Allerhöchsten Hofe vorgestellten Damen em⸗ pfangen. Die Vorstellung vermittelt die Gemahlin des Ge⸗
nerals Freiherrn von Rheinbaben, geborene von Mandels- Kapitel wurde bewilligt, Bei dem Kapitel g6 (Strafanstalten)
lohe. Anzug: Morgentoilette.
— AUeber das verahscheuungswerthe Attentat auf. Se. Majestät den Kaiser Alexander von Rußland liegen
heute folgende weitere Meldungen des „W. T. B.“ vor:
Moskau, Mittwoch, 3. Dezember, Nachts. Mittheilung. Die Vorsehung hat wiederum sichtbar die kost— baren Tage unseres erhabenen Herrn bewahrt.
plosion der Mine, welche eine verbrecherische Hand mit Rück—
sicht auf die Vorüberfahrt Sr. Majestät gelegt hatte. Man
weiß, daß nur der Zug mit der Bagage, welcher demjenigen
Sr. Majestät des Kaisers folgte, betroffen wurde, und daß
glücklicherweise auch hierbei kein Opfer zu beklagen ist. Moskau, Mittwoch, 3. Dezember.
— —=—
gelassen worden war. Durch einen glücklichen Zufall über⸗
holte der Kaiserliche Zug den Bagagetrain und eilte
demselben in einer Distanz von einer halben Stunde voraus. Im Bagagetrain befanden
sonen. h
X 2A Werst entfernt war, ertönte plötzlich ein starkes Krachen,
2
.
und der Waggon, in welchem sich der Berichterstatter befand, begann von einer Seite zur anderen zu schwanken, bis ein Nachdem der Berichterstatter seinen Waggon verlassen, erblickte er die deut⸗ lichen Spuren einer Explosion. Die erste Lokomotive hatte
starker Stoß denselben zum Stehen brachte.
C M 9 1
sich vom Zuge losgerissen, die zweite war entgleist; die Wag⸗ gons waren theilweise entgleist, theilweise standen dieselben quer über den Schienen; der vierte Packwagen lag mit den Seitwärts von der Bahn zeigte
Nädern nach aufwärts. eitwärts v sich eine beträchtliche, einige Arschin tiefe Grube.
Die Katastrophe hatte die Polizei und eine Menge Volks herbeigezogen, welches seinen Abscheu über das gegen die Person Sr. Majestät des Kaisers beabsichtigte Verbrechen in lauten Ausrufen kundgab. Der Berichterstatter eilte in die nächste Kaserne, um zu telegraphiren, fand aber die Tele⸗ umgestürzten Telegraphenpfosten
graphenleitung durch einer zerrissen.
in der Nähe aufgehalten hatten, schienen stark verletzt zu sein. s Personen kamen sämmtlich mit dem bloßen Schreck davon. Die Verbrecher hatten den Kaiser augenscheinlich in dem zweiten Zuge ver—
Die in dem Zuge befindlich gewesenen
muthet.
suchungsrichter an dem Orte der Katastrophe ein.
dem Hofe wurden von dem Untersuchungsrichter Drähte auf—
gefunden, welche von einer in einer Scheune befindlichen elektrischen Batterie ausgingen. Von dieser Scheune aus konnten die vorüberfahrenden Eisenbahnzüge leicht beobachtet
werden.
wohnender Personen wurde das Haus im Monat September
von einem jungen Manne, welcher sich als ein Bürger aus Nachbarn sahen denselben im Keller des Hauses graben. Unter dem Vorwande, Sand aus- zuführen, wurde aus dem für die Mine bestimmten Kanale Erde ausgeführt. Die Mine war 22 Faden lang in einer
Samara ausgab, gekauft.
Tiefe von 3 Faden angelegt. Die Wohnung des Verbrechers
wurden noch die Reste eines kurze Zeit zuvor verzehrten Abendessens vorgefunden.
— Das Staats-Ministerium trat heute, Mittags
1 Uhr, zu einer Sitzung zusammen.
= Der Schlußbericht über die gestrige Sitzung des Hauses der Abgeordneten befindet sich in der Ersten Beilage.
— In der heutigen (18.) Sitzung des Hauses ber
Abgeordneten, welcher der Minister des Innern Graf
zu Eulenburg, der Finanz⸗Minister Bitter, der Minister der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten von Puttkamer und mehrere Kommissarien beiwohnten, beschäftigte sich das Haus zu⸗ nächst mit Wahlprüfungen und erklärte, den Anträgen der Wahlprüfungskommission gemäß, die Wahlen der Abgg.
Offizielle
Man kennt ohne Zweifel die bereits veröffentlichten Details über die Ex—
Die „Moskauer Zeitung“ veröffentlicht den Bericht eines Augenzeugen, welcher sich in dem Bagagezuge befand, über die stattgehabte Katastrophe. Gemäß den getroffenen Bestimmungen verließ der Zug des Kaisers um 12 Uhr Mitternacht den Bahnhof von Simferopol, nachdem der Zug mit der Kaiserlichen Bagage, aus 14 Waggons und 2 Lokomotiven bestehend, eine halbe Stunde srüher ab⸗
sich funfzig Per⸗ Als der Zug vom Moskauer Bahnhof noch ungefähr 2) 7 ö. 7
Ein Weichensteller und ein Gorodowoj, welche sich
Um 2 Uhr Nachts trafen der Procureur und der Unter⸗ Die durch die Verwüstung entstandenen Spuren führten in das zunächst gelegene Haus, welches leer stand. Unter dem Schnee auf
von Neumann, Graf von Hacke, von Griesheim, von Gliszezynski,
Richter, Dr. Zimmermann, Born, Dry. Schläger von der Gröeben, Köhne, von Kröcher und Wettich für gültig. Ohne, Debatte genehmigte das Haus unverändert den Entwurf eines
Ausführungsgesetzes zur deut schen Gebührenordnung
für Rechtsanwälte und setzte dann die zweite Berathung des Staatshaushalts-Etats für 1880/81 mit dem Etat des Ministeriums des Innern fort. Bei Kap. 94 Tit. 10 der dauernden Ausgaben (Pensionen für die Landgensd'armerie) richtete der Abg. Frhr. von Schorlemer⸗Alst an die Regierung die Frage, ob das Reich auch die Pensionirungen für diejenigen Gensd'armen trage, welche Preußen auf Anforderung des Reiches anstelle und für welche das Reich das Gehalt zahle.
Der Regierungskommissar, Geh. Ober⸗Regierungs⸗-Rath von Kehler erwiderte, daß das Reich auch die Pensionirungs— kosten mit 30 Prozent des Gehalts vergüte. Die Position wurde bewilligt. Zu Kap. 95 Tit. 1 (Geheime Ausgaben im Interesse der Polizei, 120 000 M) beantran te Abg. Br. Hänel die Vornahme einer besonderen Abstimmung, um den Wider— spruch seiner Partei konstatiren zu können. Die Position wurde bewilligt. Der Abg. hr. Roeckerath sprach zu Tit. 6 den Wunsch aus, daß dem Hause eine Uebersicht zugehen möge, in welcher Weise die Zuschüsse an die Kommunalverbände zu den Kosten der Unterbringung verwahrloster Kinder nach Maßgabe des §. 12 des Gesetzes vom 13. März 1878 er— folgt seien.
Der Minister des Innern sagte die gewünschten Mitthei⸗ lungen zu, sobald das nöthige Material dazu vorliege, bestritt jedoch die Behauptung des Vorredners, daß verwahrloste Kinder an den Mindestfordernden vergeben würden: das widerstreite den klaren Bestimmungen des Gesetzes und den von ihm dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen. Das
erhob der Abg. von Uechtritz-Steinkirch gegen den jetzigen Strafvollzug den Vorwurf, daß derselbe die Zunahme der Verbrecher fördere. Die Strafen müßten viel härter, und eine Trennung zwischen den ehrlosen Verbrechern und denen, die in diese Kategorie nicht gehörten, vorgenommen werden. Diese Gesichtspunkte wünsche er bei der neuen Strafvollzugsordnung berücksichtigt zu sehen. (Schluß des Blattes.)
— Der General⸗-Lientenant von Sandrart, Commandeur
der 10. Division, ist nach beendetem Urlaub in feine Garnison Posen zurückgekehrt.
Breslau, 2. Dezember. (Schles. Ztg.) In der heutigen Sitzung des Provinzial-Landtages wurße die Vorlage des Provinzialausschuffes, betreffend die in Folge des Gesetzes vom 13. Mai 1879 wegen Errichtung von Landeskultur— Rentenhanken zu treffenden Einrichtungen, nach längerer Debatte genehmigt und darauf der Antrag des Ausschusses: „Der Pro— vinzial-Landtag wolle beschließen; Unter Bezugnahme auf die dem Provinzial Landtage kundgegebene Allerhöchste Entschließung Ihrer Majestäten von der Errichtung einer Stistung zur Be—⸗ gründung eines Provinzial-Siechenhauses Abstand zu nehmen und die dafür bestimmten 400 000 S aus den Verwaltungs— überschüssen der Jahre 1877 und 1878 dem Landarmenver— bande zur Unterstützung Hülfsbedürftiger über die Grenzen gesetzlichen Verpflichtungen hinaus zur unbeschränkten Verfügung bei dem in der Provinz zu befürchtenden Noth⸗ stande zu überweisen“, einstimmig angenommen.
Der Vorsitzende rekapitulirte dann nochmals den histo— rischen Verlauf der Angelegenheit und forderte die Versamm⸗ lung auf, für den neuen, der Provinz gegebenen Beweis Allerhöchster Huld und Gnade den Dank durch Erheben von den Sitzen auszudrücken und mit ihm in ein drei— faches Hoch auf die Kaiserlichen und Königlichen Majestäten einzustimmen. Nachdem dies in begeisterter Weise geschehen, wurde der Vorsitzende ermächtigt, diesen Dank, in entsprechender Weise zur Kenntniß Ihrer Majestäten zu bringen.
Ferner beantragte der Ausschuß:
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. WGrBgninz *I 84am wall 66 eosfcKstfeßon 11 o vinzial⸗Landtag wolle beschließen: ; ; .
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rung herbeigeführte rwe daß zu diesem Zwecke Seitens der Provinz S* selbst durch Hergabe von 8388 000 ce aus disponiblen Fondt, durch Berritstellung von 2000 (09 M aus den Beständen des Provinzialvermögens, durch die Allerhöchsten Orts befohlene Ueberweisung des zum golvenen Ehe— jubiläum bestimmten Stiftungsfonds von 40) 000 „M, zusammen 3288 000 . sehr erhebliche Summen flüssig gemacht sind, — in Erwägung: daß auch die von der Noth betroffenen Kreise und Ge— meinden eine bis zur äußersten Grenze der Leistungsfähigkeit gehende Opferwilligkeit durch Aufwendung von Vermögenzobjekten und Ueber— nahme von Darlehnsverpflichtungen bekundet, an die Königliche Staatsregierung die dringende Bitte zu richten: „Der Provinzial⸗ verwaltung aus Staatsfonds über die in dankengwerther Weise be— reils angewiesenen, beziehentlich in Aussicht gestellten Beträge hinaus eine den eigenen Leistungen der Provinz entsprechende Summe zur
Verwendung im Inteiesse des Nothstandes zur Disposition zu
stelle· Der Königliche Landtags⸗Kommissarius, Ober-Präsident
. . ö ö „., von Seydewitz, erklärte, nicht in Aussicht stellen zu können Nach den Aussagen in der Nähe des betreffenden Hauses l j . ;
ob und in welchem Umfange die Staatsregierung diesem An— trage entsprechen werde; er glaube aber darauf hinweisen zu sollen, daß dieselbe bereits thatsächlich bewiesen habe, daß fie der Noth der Provinzialen ein theilnahmvolles Herz entgegen— bringe. Hierauf wurde der Antrag einstimmig angenommen.
Bezüglich der Vorhereitung einer eventuellen Uebernahme sämmtlicher Chausseen durch die Provinz und einer Aufhebung
aller Verkehrszölle beantragte der 5: war ärmlich. Unter den Tapeten entlang gingen die Drähte aller Ber ehre zölk Keantragte der lunch der elektrischen Batterien. Letztere befanden sich in gewöhn- lichen rothen Kisten. Die zurückgelassenen Kleider beweisen, daß mehrere Personen in dem Haufe gearbeitet haben. Es
Der Provinzial-Landtag wolle beschließen: „I) von der Ueber— nahme der sammtlichen Aktien“, Privat. und Kreis⸗-Chausseen in die Unterhaltung der Provinz, somse von der Ablöfung der Chausseegeld— Hebeberechtigungen auf Kosten des Provinzialverbandes und von einer Ablösung der außer dem eigentlichen Chausseezoll noch bestehenden Verkehrsabgaben durch den Propinzialverband zur Zeit Abstand zu nehmen; — 2) den Provinzialausschuß unter Ueberweifung der nach⸗ stehenden Vorschläge des Referenten zu veranlassen, dem nächsten Provinzial-Landtage darüber eine Vorlage zu machen, auf welchem Wege die durch den verschiedenen Besitz von Provinzial⸗Chausseen hervorgerufenen Ungleichheiten beseitigt oder gemildert werden können.“
Nach Zefürwortung dieser Anträge durch den Referenten, Abg. von Roeder, wurden dieselben angenommen. Hierauf fanden verschiedene Anlagen von Sekundärbahnen zuͤr Lin— derung des Nothstandes die Genehmigung des Landtages.
Schließlich setzte derselbe die Berathung des Etats fort und erledigte Petitionen.
Bayern. München, 3. Dezember. (W. T. B.) In der heutigen Sitzung der Abgeordnetenkammer gelangte
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ein Schreiben des Ministers des Innern zur Verlesung, wonach der Entwurf eines Disziplinargzesetzes für die Beamten auf Befehl des Königs zurückgezogen wird.
— Allg. Ztg.) Bezüglich der Rückäußerung der Kammer der Abgeordneten über den Gesetzentwurf, die pfälzischen Eisenbahnen betreffend, erklärt Reichsrath von Neuffer als Referent in seinem an den Ausschuß erstatteten Bericht, daß er unter der Voraussetzung, es werde eine Zinsengarantie nicht von 4, sondern von 4 Proz. beansprucht, seinen Widerstand gegen die sofortige Inangriffnahme der Lauterecker Bahn aufzugeben veranlaßt werden könne.
Oesterreich⸗ Ungarn. Wien, 2. Dezember. Wie die Pr.“ vernimmt, ist der Termin für die Einberufung der Delegationen auch heute noch nicht festgesetzt. Er hängt endgültig von dem Verlaufe der Verhandlung über das Wehr⸗ gesetz ab. Wie die Dinge stehen, wird es nun wohl kaum mehr möglich sein, das gemeinsame Budget vor dem Jahres⸗ schluß festzustellen und die Delegation wird also wohl nur eine provisorische Budgetbewilligung zu votiren hahen.
— 3. Dezember. (W. T. B.) Im Abgeordnetenhause trat heute im Laufe der Debatte über den Wehrgesetzent wurf der Minister für Landesvertheidigung, Frhr. von Horst, für die Vorlage ein. Derselbe betonte, daß die Mi—⸗ nister dem Volke gern die weitesten Erleichterungen schaffen würden, wenn es möglich wäre. Die Bevölkerung selbst fühle instinktiv das Herannahen bedeutungsvoller Er⸗ eignisse, und wünsche, daß die Monarchie von denselben nicht überrascht werde. Sodann wies der Minister durch Ziffern nach, daß die Anforderungen an die Bevölkerung Oester⸗ reichs geringer seien, als diejenigen an die Bevölke⸗ rungen von Deutschland, Rußland, Frankreich und Italien. Bezüglich des Milizstandes verwies der Minister auf die Schweiz, deren Armee ebensoviel koste, als die österreichische. Der durch die Fortschritte der Technik verur⸗ sachte Aufwand sei nicht zu vermeiden. Die Regierung habe den ernstlichen Willen, möglichst zu sparen, nur nicht bis zu dem Punkte, wo die Wehrfähigkeit des Staates auf das Splel gesetzt erscheine. Der Antrag des Abg. Czedik wegen der zur Ausbilbung der Infanterie nothwendigen Zeit sei unannehm⸗ bar. Dem Abg. Rechbauer gegenüber betonte der Minister die Nothwendigkeit, die Kriegsstärke auf 10 Jahre festzustellen, widerlegte die dagegen erhobenen konstitutionellen Bedenken und wies darauf hin, daß in Frankreich und Deutschland den Parlamenten kein formelles Rekrutenbewilligungsrecht gewahrt sei. Schließlich bat der Minister, die Vorlage der Regierung unverändert anzunehmen. (Andauernder Beifall.) Das Haus beschloß sodann mit allen gegen 20 Stimmen in die Spezial⸗ debatte einzutreten. Dieselbe wird morgen beginnen.
Grosbritaunten und Irland. London, 2. De⸗ zember. (Allg. Corr) Der irische Homerule⸗-Abgeordnete Gray wurde gestern zum Lordmayor von Du blin gewählt.
In Portsmouth lief gestern ein Befehl der Admira⸗ lität ein, die ungepanzerte Korvette „Inconstant“ sofort in Dienst zu stellen.
Aus Kalkutta wird unterm 30. November gemeldet: „Koh oma, der Schauplatz der Ermordung des Herrn Damant, wurde am 26. d. M. angegriffen. Der Angriff scheint indeß nur theilweise erfolgreich gewesen zu sein, da die Negas einen höchst entschlossenen Widerstand leisteten. Das Gefecht dauerte den ganzen Tag. Nachdem die Bergkanonen das Dorf eine Zeit lang mit wenig Wirkung beschossen hatten, rückte das
44. leichte Infanterie Regiment zum Sturme vor, während
150 Mann leichter Infanterie auf Umwegen hinter das Dorf gesandt wurden, um Flüchtlinge aufzufangen. Die Truppen nahmen trotz eines Hagels von Kugeln, Speeren und Felsstücken, und ungeachtet der Steinmauern, welche der Feind errichtet hatte, Stellung um Stellung mit dem Bajon⸗ net. Drei Offiziere wurden verwundet. Das 44. Regiment verlor 45 Mann an Todten und Verwundeten. Beim Ein⸗ bruch der Nacht war das Dorf in den Händen der Briten, aber der Feind hatte sich nach einer höher gelegenen Stellung zurückgezogen, wo er den neuesten Berichten zufolge noch Stand hielt. Kohoma wird dem Erdboden gleichgemacht“
Aus dem Kaplande bringt die neueste Post bis zum I, November reichende Berichte. Sir Garnet Wolseley vollendet in Fort Weber die Organisation der zur Erstürmung der Bergfestung Secocoeni's bestimmten Truppenmacht. Die Operationen zu diesem Behufe werden sofort beginnen. Die Truppen unter Oberst Baker Russell sind auf dem Marsche nach Secocoeni's Land begriffen, und man erwartet Kämpfe. Ein vom 31. Oktober datirter Brief aus Kamali, einer Station unweit Leydenburg, theilt mit, daß
ß die Boers S000 Pfund Pulver aus dem Depot in Lake Chrissie, einem kleinem Orte auf der Straße von Neweastle nach Leyden— burg, mit Beschlag belegten. Ferner heißt es, daß die Boers in diesem Distrikte, 600 an Zahl, ausgerückt seien und nur auf Paul Krüger warteten, um auf Middleburg zu mar— schiren. Diesen Angaben wird in der Kapstadt indeß wenig Glauben beigemessen, insbesondere nicht, weil Paul Krüger bei verschiedenen Anlässen erklärt hatte, daß er sich an keinem bewaffneten Widerstande gegen die britische Regierung betheiligen würde. Es ist aber möglich, daß er seine Denkungsart geändert bat. — Sir Bartle Frére empfing eine Deputation, welche die Zusammenberufung einer Konvention zur Erörterung der Lage Transvaals wünschte. Der Gouverneur äußerte sich indeß entschieden gegen den Vorschlag und bemerkte, es müßte den Gesetzen Gehorsam geleistet werden. In der ersten Sitzung des gesetzgebenden Rathes der Kapkolonie theilte die Regierung mit, daß die Finanzlage der Kolonie unbefriedigend sei, enthielt sich aber aller Angaben über die Kosten des Zulukrieges.
— 4. Dezember. (W. T. B.) Die Morgenblätter geben ihrer Entrüstung über das gegen den Kaiser von Rußland beabsichtigt gewesene Attentat, sowie ihrer herz— lichen Befriedigung über den Mißerfolg des verbrecherischen Anschlages Ausdruck. — Die Schwurgerichtsverhand⸗ lungen gegen die Fenier Davitt, Killen und Daley sind auf den 11. d. M. anberaumt.
Frankreich. Paris, 3. Dezember. (W. T. B.) Die in den besonderen Versammlungen der vier Gruppen der Linken zum Ausdruck gelangten Meinungen gehen ziemlich weit auseinander. Das linke Centrum ist enischlossen, das gegenwärtige Kabinet zu unterstützen, außer wenn Gambetta die Bildung eines neuen Käbinets sollte annehmen wollen. Die „Union républicaine“ hat beschlossen, eine Interpellation an das Ministerium zu richten. Die beabsichtigte Versammlung
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