1879 / 292 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 12 Dec 1879 18:00:01 GMT) scan diff

rivileglums emittirten Kapitale von 2000 000 M, rioritäts - Obli⸗ i, ö. . k n, den * ö. JRordhausen · Erfurter Eisenbabngesellschaft. Der Verwaltungsrath. Die Direktion. ( Trockener Stempel.) N. N N. N

facsimilirt. facfimilirt. Kontrole Fol N. N

in Original. Dieser Obligation sind 20 Zinscoupons fur 10 Jahre vom 18 ... bis beigefügt.

Schema B.

ö K i fe . zu vier und ein halb prozentigen rioritäts Obligationen der Nordhaufen - Srfurter Eisenbahngesellschaft. Emission 96 Jahre 1880.

Verjährt am.. ten..

Nordhausen. den . Bie Nordhaufen ⸗Erfurter Cisenbahngesellschaft. Der Verwaltungsratb. Die Direktion. Trockener Stempel) N. N. N. N. faesimilirt.

aesimilirt. facl Ausgefertigt Kontrole Fol

Schema C. Talon

zu der vier und ein halb prozentigen Prioritäts⸗Obligation Emifsion von Jahre 1880.

. der Nordhausen⸗Erfurter Eisenbahngesellschaft über Mark.

Inhaber empfängt gegen . Talon nach K

Der Verwaltungsrath. (Trockener Stempel.) N. N. faesimilirt.

andelsregister⸗Beilage wird Rr. 50

In der heutigen 70. ekanntmachungen veröffentlicht.

der Feichenregister⸗

Aichtamtliches. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 12. Dezember. Se. Maje st ät der Kaiser und König empfingen heute Morgen den Polizei⸗ Präsidenten von Madai und begaben Sich Nachmittags um A, Ühr zu Wagen zur Abhaltung einer Jagd nach dem Grunewald.

Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz nahm gestern militärische Meldungen entgegen und empfing den Oher⸗-Präsidenten der Provinz Pommern,

. von Münchhausen. Das Diner nahm Höchstderselbe ei Ihren Majestäten ein. .

Abends ertheilte Se. Kaiserliche e Kaiserlich russischen Botschafter in London, Hrafen Schuwaloff, und später dem Kaiserlich russischen Ober-Kammerherrn Grafen Chreptowitsch Audienzen.

Hoheit dem seitherigen

Der heutigen (3.) Sitzung des Herrenhauses,

welche der Präsident, Herzog von Ratibor, um 1165 Uhr mit geschäftlichen Mittheilungen eröffnete, wohnte der Justiz-⸗Minister Hr. Friedberg bei. Nachdem die seit der letzten Sitzung eingegangenen Schriftstücke ꝛc. zur Kenntniß des Hauses ge—⸗ bracht worden, meldete der Präsident den Tod der in⸗ wischen verstorbenen Mitglieder, der Herren von Knese⸗ i und Graf Ballestrem. Das Haus erhob sich, das An⸗ denken der Verstorbenen ehrend. Neu berufen sind in der Zwischenzeit der Ober⸗Bürgermeister Mölling (Kiel), Struck mann (Hildesheim) und der Ritterschafts⸗Rath von Pfuel, Das neu gewählte Mitglied der Staatsschuldenkommission, Wirklicher Geheimer Raith Wever, wurde vom Präsidenten durch Handschlag verpflichtet, worauf das Haus in die Tages⸗ ordnung eintrat. Der erste Gegenstand derselben war die einmalige Schlußberathung über den Gesetzent wurf, ö die Abänderung des, Fische rei gesetzes für den preußischen Staat vom 30. Mai 1874, und die dazu eingegangenen Petitionen. Der Berichterstatter Herr von Vehr⸗Schmoldow beantragte: den Gesetzentwurf unverändert anzunehmen und demselben folgenden Artikel V. hinzuzufügen: Zum Schutze der Fische gegen die, Beschädigungen durch Turbinen können die Minister für Handel⸗ und für Landwirthschaft die Herstellung und Unterhaltung ge⸗ eigneter Vorrichtungen (Gitter ꝛc) auf Kosten dez Eigenthümers rücksichtlich solcher Turbinen jeder Zeit anordnen, welche nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angelegt werden“; endlich die Petitionen der König— lichen Staatsregierung als Material für die in Aussicht ge⸗ stellte Revision der Verordnung zum Fischereigesetze vom 30. Mai 1874 zu überweisen. (Schluß des Blattes.)

Der Schlußbericht über die gestrige Sitzung des Hauses der Abgeordneten befindet sich in der Ersten Beilage.

In der heutigen (24) Sitzung des Hau ses der Abgeordneten, welcher der Kriegs-Minister von Kameke, der Minister der öffentlichen Arbeiten Maybach, der Finanz—⸗ Minister Bitter, der Minister der geistlichen 2c. Angelegen⸗ heiten von Puttkamer und mehrere Kommissgrien beiwohnten, befürwortete nach einigen Bemerkungen der Ag Graf York von Wartenburg und Freiherr von Schorlemer⸗-Alst vor der Tagesordnung der Abg. Kantak seinen Antrag, welcher lautet:

Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen: Die König—⸗ liche Staatsregierung aufzufordern, das Strafverfahren in der polizeilichen Untersuchungssache wider den Abg. Dr. Szuman, in welchem Termin beim Ober ⸗Landetgericht zu Posen am 18. d. M. ansteht, für die Dauer der gegenwärtigen Landtagssession einstellen

zu wollen. Der Antrag wurde angenommen. Darauf trat das Haus

in die dritte Berathung des Gesetzentwurfs, betr. den Erwerb

mehrerer Privateisenbahnen für den Staat. In

der Generaldiskussion ergriff niemand das Wort. In der erklärte auf eine Anregung des

Spezialdiskussion zu 5. 1 f 5. 3 Etcklin der Staats⸗Minister Maybach, daß im Interesse einer sparsamen Verwaltung die An⸗ zahl der jetzigen Direktivbehörden vermindert werden müsse. Die Frage der zu wählenden Direktionsorte und der Kompetenzen der Provinzialbehörden werde bei einem demnächst vorzulegenden Nachtragsetat zur Erörte⸗ rung kommen. Auf eine Anfrage des Abg. Rickert erwiderte der Minister, daß er mit dem Präsidenten des Hauses verein⸗ bart habe, die Plenarberathung des Eisenbahnetats bis nach Weihnachten aufzuschieben, damit gleich dabei die Aende⸗ rungen durch den vorzulegenden Nachtrag etat berücksich⸗ tigt werden könnten. Die Abgg. Hr. Windthorst und Richter sprachen ihr Bedauern darüber aus, daß, weder die Regierung noch der Referent der Kommission sich über die Frage der vorläufigen Sistirung weiterer Ankäufe von Pri⸗ vatbahnen durch den Staat ausgesprochen hätten. Der Abg. Pr. Hammacher bemerkte, daß diese Frage in der Kommission nicht erörtert worden sei, er also auch darüber nicht habe referiren können. Der Finanz-Minister Bitter erklärte, daß die Regierung nur mit denjenigen Privatbahnen weiter unter— handle, deren Erwerbung von vornherein in Aussicht ge⸗ nommen sei. Der Abg. Hr. Windthorst konstatirte, daß trotz⸗ dem die Sistirungsfrage in der Generaldiskussion von den Rednern der Majorität mit großem Nachdruck betont sei, die⸗ selbe in der Kommission gar nicht erörtert sei. Der Staats⸗ Minister Maybach wies auf die Motive dieser, Regierungs⸗ vorlage hin, welche den Ankauf der Berlin⸗ Anhalter, Berlin Potsdam Magdeburger und der Rhei⸗ nischen Bahn als für die Verstaatlichung durchaus nothwendig, aber auch genügend bezeichnen. Weitere Gerüchte seien lediglich von Spekulanten veranlaßt. Der Abg Richter bemerkte dagegen, daß zwischen der Abfassung dieser Motive und heute die Rede des Abg. Miquel, liege, welcher die Sistirung der Ankäufe Namens der Majorität wuͤnsche und wozu der Minister durch Schweigen sein Einverständniß kund gegeben zu haben scheine. Der Abg. von Rauchhaupt er⸗ klärte, daß seine Partei den Staat gegen die Gefahren weiterer Ankäufe durch Schaffung der geeigneten Ga⸗ rantieen zu schützen suche. Nach einer Auseinandersetzung der Abgg. Cremer und Frhr. von Hammerstein lber die Vorgänge innerhalb der Kommission sprach sich auch der Abg. Berger gegen den Erwerb weiterer Pripat— bahnen aus, ohne daß man vorher über die Vor⸗ theile des Staatsbahnsystems Erfahrung gesammelt habe. Der Abg. Dr. Miquel erklärte, daß er mit seinen Aeußerungen in der ersten Lefung nicht berechtigt gewesen sei, Namens seiner politischen Freunde an die Genehmigung der Vorlage eine formelle Bedingung zu knüpfen. Der Minister der öffentlichen Arbeiten Maybach bemerkte, daß er ebenfalls die Aeußerung des Abg. Miquel so aufgefaßt habe. Das Staatsbahnsystem werde erst seine Vortheile äußern, wenn man es wirksam arrondire. Die Befürchtungen des Abg. Richter, daß die Regierung dem⸗ nächst auch die Bergisch⸗Märkische und Dortmund⸗Enscheder Bahn zu kaufen beahsichtige, zerstreute der Minister der öffent⸗ lichen Arbeiten durch die Erklärung, daß die Regierung einen solchen Plan nicht habe. Bei Schluß des Blattes dauerte die Berathung fort.

Cassel, 11. Dezember. Nachdem in der heutigen (neunten) Sitzung des Kommunal-Landtags für den Regierungsbezirk Cassel der Bericht der Königlichen General— Brandversicherungs⸗-Kommission über den Geschäftsbetrieb der hiesigen General-Brandkasse für das Jahr 1878 zum Vortrag gebracht worden war und zu Erinnerungen leine Veranlassung gegeben hatte, wurde zur Berathung des Reglements für die mit dem 1. Januar 1880 auf den Kommunalverband uüber—⸗ gehende Hessische Brandversicherungs⸗Anstalt geschritten. Die unächst vorgenommene Generaldiskussion war eine sehr um⸗ e, und der Landtagskommissar hatte mehrfach Ver⸗ anlassung, in dieselbe einzugreifen. In Folge dieser Dis kussion wurde der Reglementsentwurf einer Movifikation unterworfen, hierauf beschlossen, von einer Spezialdiskussion Abstand zu nehmen, und sodann einstimmig vom Kemmunal⸗ Landtage die Erklärung abgegeben, daß er mit dem Reglement in der nunmehrigen Fassung einverstanden sei.

Bayern. München, 10. Dezember. (Allg. Ztg.) Die Abgeordnetenkammer hat den Gesetzentwurf, betreffend die Aufhebung persönlicher Abgaben der Israeliten, an einen besonderen Ausschuß von sieben Mitgliedern überwiesen.

Württemberg. Stuttgart, 9. Dezember. In einer Korrespondenz, welche der „A. 3.“ von hier zuging, heiß es; Die neuen Zustizgesetze sind hierzuland ohne allzu viel Aufregung eingeführt worden. Da bezüglich der Organisation in Württemberg Alles ziemlich beim Alten bleibt, so sind die Personalveränderungen nicht so belangreich, wie vielfach ander⸗ wärts. Die seitherigen Ministerial-⸗Räthe Köstlin und Kohl⸗ haas sind beide in das Ober⸗-Landesgericht übergegangen, jener als Ober⸗Staatsanwalt, dieser als Senats⸗Präsident. Ersetzt wurden sie durch die Ministerial⸗Räthe Landerer (Ulm) und Heß (seither in Berlin als Bevollmächtigter). Präsident des Sber⸗Landesgerichts wurde Kern, seither Ger. H. Dir. in Stutt⸗ gart. Neben Kohlhaas sind die zwei weiteren Senats-⸗-Präsi⸗ denten am O. L. G. Kübel, Mitglied der Reichskommission für das Civilgesetzbuch, dieser unter Belassung in seiner Ver⸗ wendung, und Bek. An Kerns Stelle trat Weinschenk (Hall). Direktoren am 8. G. in Stuttgart wurden: Neidhardt, Schick⸗ hardt und Hohl. An Weinschenks Stelle in Hall trat Stein, und Präsident des L. G. in Ravensburg wurde W. Gmelin. Im übrigen sind es der Veränderungen unter den höheren Richterbeamten nicht viele. Vier Beyerle, Heß, Streich, Gmelin sind ans Reichsgericht gegangen.

In der neuen Strafprozeßordnung, macht die meiste Beschwerde der Umstand, daß die un⸗ mäßig vielen Vagabunden, welche, seither von den Administrativbeamten (Oberämtern) abgewandelt wurden, jetzt sämmtlich den Amtsgerichten zugeführt werden, wo ihre Abwandlung mit einem unverhältnißmäßigen Zeitverlust verknüpft ist. Die Oberämter sind natürlich sehr froh, daß sie diese diminutio ihrer Kompetenz erlitten haben, und ermangeln nicht nach 5. 453 der St. P. O. Abs. 3 die Delinquenten aufmerksam zu machen, daß sie bei dem Amtsgericht auf gerichtliche Entscheidung antragen können. Nach Ansicht der richterlichen Behörden ist dies ein Abhülfe erheischender schwacher Punkt der neuen St. P. O.

Oesterreich⸗ Ungarn. Wien, 10. Dezember. Ueber die bereits gemeldete gemeinsame Minister⸗Konferenz weiß die „Presse“ des Näheren zu melden: An der Konferenz nahmen Theil die Minister Baron Haymerle, Baron Korh, Chertek und in Vertretung der ungarischen Regierung Frei⸗ herr von Orczy. Gegenstände der Berathung waren der Handelsvertrag mit Deutschland und die Geschäftsßehandlung in den Delegationen. Es wurde zunächst die Verlage wegen provisorischer Bewilligung des gemeinsamen Budgets für brei Monate festgestellt, welche den Delegationen sofort nach ihrem Zusammentritte zukommen soll. Falls das Wehr⸗ gesetz bis zur Ertheilung der Indemnität für, das ge⸗ meinsame Budget noch nicht perfekt, sein sollte, dürfte die dreimonatliche provisorische Bewilligung des Kriegs⸗ budgets unter dem ausdrücklichen Vorbehalte erfolgen, daß die beiden Legislaiven die bisherige Kriegsstärke beihehalten. Ein analoger Vorgang Seitens der Delegationen liegt bereits aus dem Vorjahre vor. Die Ministerkonferenz einigte sich ferner über die Geschäftseintheilung, so weit der Einfluß der Regierungen hierbei in Frage kommt. ö.

Bie Einberufung der Landtage wird wie dem Krakauer „Czas“ von hier geschrieben wird nicht vor Ende März erfolgen. Dafür soll aber diesen Körperschaften ö mindestens sechswöchentliche Sessionsdauer eingeräumt werden. II. Dezember. (W. T. B.) Die „Polit. Corresp.“ meldet aus Konstantinopel: Der griechische Patriarch hat in einem Schrei⸗ ben an die Pforte seine Ueberzeugung ausgesprochen, daß die Pforte, anläßlich der von ihr beabsichtigten Reformen, die alten Rechte und Privilegien der orthodoxen Kirche nicht antasten, son⸗ dern bestätigen werde; zugleich hat der Patriarch gewisse, in den Provinzen nach Maßgabe der der griechischen Konfession angehörigen Bevölkerung durchzuführende Maßregeln vor— geschlagen. Aus Cettinje: Der Fürst berichtete dem Kalser von Rußland telegraphisch über die Feier des Georgsfestes, der Kaiser dankte hierauf dem Fürsten eben— falls telegraphisch mit dem Bemerlen, diese Kundgebung der Waffenbrüderschaft befestige die Freundschaftsbande zwischen Rußland und Montenegro, die nichts erschüttern könne.

12. Dezember. Die offizielle Einberufung der Delegationen zum 16. d. steht, wie das „Fremdenblatt“ meldet, unmittelbar bevor. Die erste formale Sitzung wird am Dienstag, der Empfang der Delegationen durch den Kaiser am Mittwoch stattfinden. Der Legitimationsausschuß be⸗ schloß, die Annullirung der Wahl Ofenheims zu be— antragen. . ö

Pest, 10. Dezember. Man beschästigt sich hier ernstlich mit der Schaffung eines Wuchergesetze s. Der „P. Lloyd“ veröffentlicht heute den Wortlaut des Gesetzentwurfes, welchen die vom Ministerium einberufene Enquete neuestens bei Wie— deraufnahme ihrer Berathungen in Verhandlung genommen hat. Nach 5. i begeht „das Vergehen des Wuchers“, wer bei Kreditgewährung „eines Anderen Lage, Leichtsinn, Ge— müthsaufregung, Verftandesschwäche oder Unerfahrenheit“ durch Bedingungen ausbeutet, „welche das wirthschaftliche Verderben des Kreditnehmers oder des Bürgers herbeizuführen oder zu befördern geeignet sind“. Das Strafausmaß kann unter erschwerenden Umständen bis zu zweijährigem Gefäng⸗ niß und 4000 Gulden als Nebenstrafe steigen. Ein eigener Abschnitt handelt vom „Wirthshauskredit“. ;

11. Dezember. Das Unterhaus hat heute die Gesetzentwürfe über die Militärtaxe und über die Ver— längerung des französischen Handelsvertrages unver⸗ ändert angenommen. Von der Regierung wurde eine Vor⸗ lage über theilweise Bedeckung des nächstjährigen Defizits durch Beschaffung von 14 Millionen Gulden im Wege einer Kreditoperation eingebracht, und zwar sollen dieselben ent⸗ weder durch 14 Millionen Goldrenten von den noch dispo⸗ niblen 15 Millionen nominell, oder durch Veräußerung eines Theiles derselben und durch Veräußerung von im Besitze des Staates befindlichen Eisenbahn-Investitions⸗Obligationen, be⸗ schafft werden. .

Nach hier eingegangenen Nachrichten hat der Körösfluß den Marktflecken Brod und theilweise die Stadt Carlsburg überschwemmt, wobei auch Menschenleben verloren ge⸗ gangen sind. Der Wasserstand der Maros. ist gefallen; die Gefahr einer Ueberschwemmung von Arad ist momentan abgewendet.

Schweiz. Bern, 10. Dezember. (N. Zuͤrch. Ztg.) Der Ständerath nahm gestern den Gesetzentwurf des Bundes⸗ raths, betreffend das Verbot der Fabriketion, der Einfuhr und des Verkaufs von Zündhölzchen, bei welchen gelber Phosphor zur Verwendung kommt, unverändert an und xatifizirte die Uebereinkunft mit Frankreich, betreffend die Nationalität und den Militärdienst von Söhnen in der Schweiz naturalisirter Franzosen. Der Natisnalrath nahm heute das Gesetz Über den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken mit 76 gegen 19 Stimmen an.

Frankreich. Paris, 11. Dzember. (W. T. B.) Der Justiz-Minister Leroyer hat aus Gesundheitsrücksichten um seine Entlassung gebeten, wird aber bis zur Ernen— nung seines Nachfolgers die Geschäfte fortführen.

In der heutigen Sitzung der Deputirten kammer brachte der Minister des Innern, Lepere, eine Kredit⸗ forderung von zwei Millionen Francs zum Zweck der Unterstützung der Rothleidenden Frankreichs ein und erklärte dabei, daß die Regierung nicht zögern würde, eine neue Kreditforderung vorzulegen, wenn si die jetzt geforderte Summe als unzureichend herausstellen follte. Die Kammer beschloß die sofortige Berathung⸗ Laroche fou cauld (von! der Rechten) beantrage, die bewilligten Mittel unter die offiziellen Wohlthätigkeits comités und unter die privaten Hülsscomités zu ver⸗ theilen. Der Minister Lepäre entgegnete, da. es un⸗ möglich sei, alle Wohlthäligkeitsburcaus. zu Rathe zu ziehen, würden Kommissionen eingesetzt werden, um den drin⸗ genden Bedürfnissen abzuhelfen; eine Centralkommission in Paris würde bie Vertheilung der Mittel auf die einzelnen

Departements nach Maßgabe des Bedürfnisses vornehmen.

Der Bonapartist Cuno d' Ornano verlangte wegen . Vertheilung der Mittel eine besondere Garantie und Kontro ö. indem er der Befürchtung Ausdruck gab, daß dieselbe ich Wahlzwecken benutzt werden könnten. Andere bang hartist '. Redner verlangten Hülfe insbesondere für die kleinen . lichen Grundbefitzer. Der Minister forderte in Bezug gun E Vertheilung der Gelder, für welche er die Veran t wort cht übernehme, ein Vertrauensvptum. Es wunden hierauf

Abändérungsanträge abgelehnt und die Vorlage mit 24

gegen 3 Stimmen genehmigt.

* Senat gab der Marschall Canrobert Erklärungen über

eine Wahl und über die Gerüchte, zu denen dieselbe Veranlassung gegeben habe. Insbesondere hob derselbe her⸗ vor: er habe die Kandidatur und nachdem er gewählt worden, auch die Annahme des Mandats nicht ablehnen u dürfen geglaubt, einmal, weil seine Wahl eine der hirmee erwiesene Ehre gewesen sei, sodann aber auch, weil er, nachdem er vordem der konservativen Majorität des Senats angehört, es nicht für brav gehalten habe, sich jetzt zu weigern, der Minorität anzugehören. Als Präsident der Kommission für die Klassirung der Offiziere sei er stets unparteiisch zu Werke gegangen; die Politik habe er dabei stets bei Seite gelassen. Demnachft ergriff der Mar⸗ schall die Gelegenheit, die Beschuldigungen zurückzuweisen, heren Gegenstand er seit langer Zeit wegen des 2. Dezember gewesen sei, und versicherte, er habe von dem Staatsstreich nicht das Geringste gewußt, und einfach als Brigade⸗ General die ihm von den Divisions-Generälen ertheilten Be⸗ fehle ausführen lassen. Er müsse jede Verantwortlichkeit ab⸗ lehnen, er habe einfach seine Pflicht als Soldat gethan, habe immer die Fahne Frankreichs hoch gehalten und werde dies auch ferner thün bis zu seinem letzten Athemzuge. (Bei⸗ fall von der Rechten.) Der Senat bewilligte hierauf einstimmig die von der Regierung zur Unterstützung der Nothleidenden ge— forderten 5 Millionen Franes.

Spanien. Madrid, 11. Dezember. (W. T. B.) Die Deputirten kammer nahm heute eine Resolution an, durch welche dem Ministerium Canova's ein Vertrauens— votum ertheilt wird. .

Der Minister für die Kolonien zeigte gestern dem Ober⸗Befehlshaber der Truppen auf Eu ba telegraphisch an: er werde ihm die Hülssmittel senden, die zur Niederwerfung des Ausstandes unumgänglich nothwendig seien, werde ferner wirthschaftliche Reformen für Cuba beschließen und alle Inter⸗ essen mit einander auszusöhnen suchen. Nach einem aus Cuba eingegangenen offiziellen Telegramme, vom 1. d. M., ist in dem Distrikte Cincovillas und in noch einigen anderen Be— zirken die Ruhe wieder hergestellt.

Der Pa pst beauftragte den hiesigen Nuntius, der Köni⸗ gin die ihr von Sr. Heiligkeit verliehene goldene Rose zu⸗ zustellen.

Türkei. Kon stantinopel, 10. Dezember. „W. T. B.“ meldet über die Mission Baker Paschas Folgendes: Baker Pascha hat seine Inspektionsreise nach den asiatischen Provinzen in Begleitung mehrerer Regierungsbeamten und Sffiziere der Gensd'armerie und Armee angetre— ten, deren Auswahl ihm von der Hohen Pforte überlassen worden war. Beigegeben ist ihm außerdem noch der Divisions⸗ General Suleiman Pascha, welcher insbesondere mit der Ein⸗ führung der bezüglichen Reformen an Ort und Stelle betraut ist. Baker Pascha schiffte sich mit seinem ganzen Per sonal nach Alexan⸗ drette ein und wird sich von dort zunächst nach Aleppo be— geben, woselbst er seine Mission zu beginnen gedenkt. Der⸗ selbe wird in diesem Vilayet zuerst die Distrikte von Marach und Zeitoun inspiziren und von dort seinen Weg nach Diar—⸗ bekir und Armenien weiter verfolgen. Die Lokalbehörden haben bereits die erforderlichen Instruktionen erhalten, um die Kaiserlichen Kommissäre in ihrer Aufgabe unterstützen zu können. Ueberdies ist in den meisten Vilaets, welche Baker Pascha zu bereisen! hat, die Ausführung der nach der Veröffentlichung der neuen Re⸗ formgesetze zu bewirkenden Reorganisation schon mehr als zur Hälfte beendet, und kann es sich daher nur noch um einige, den lokalen Bedürfnissen sich anschließende allgemeine Maß⸗ regeln handeln, geeignet, das neue System zu vervollständigen und dessen Funktionirung zu sichern. Hauptsächlich ist eine angemessene und zweckmäßige Organisation der Gensd'armerie eine der Angelegenheiten, mit welcher sich Baker Pascha in spezieller Weise zu beschäftigen haben wird und zwar nach denjenigen Plänen, welche im Seraskierat von einer Spezial⸗ n , der Baker Pascha selbst angehörte, ausgearbeitet wurden.

11. Dezember. In der Abschiedsgudienz, welche der österreichische Botschafter, Graf Zichy, bei dem Sultan hatte, gab Letzterer dem Wunsche Ausdruck, die guten Be⸗ ziehungen zu Oesterreich-Ungarn aufrecht zu erhalten. Der Pforte ist die Mittheilung zugegangen, daß eine montene— grinische Truppenabtheilung von 8009 Mann in Be— reitschaft stehe, Grussinje anzugreifen, falls dieser Platz nicht übergeben werden sollte. Zur Zeit verhindert das un⸗ günstige Wetter den Vormarsch der Truppen.

Rumänien. Bu karest, 12. Dezember. (W. T. B.) Das von der Deputirtenkammer votirte Eisenbahngesetz ist nunmehr dem Senat zur Annahme vorgelegt.

Rußland und Polen. St. Petersburg, 10. De— zember. (St. Pet. Ztg.) Von dem Chef der Expedition zur Untersuchung der mittelasiatischen Bahnlinie und des Amu⸗Darja, der sogenannten Ssamara'schen Expedi⸗ 16, hat die „Moskausche Ztg.“ nachstehendes Telegramm er— halten:

Orsk, 24. November. Bei der Beendigung der Reise durch Centralasien haben wir den Lautan und seine Arme besichtigt, sowie einen Theil des Darjalyk und die 2 von den Chiwesen gebauten Dämme, die den Zweck haben, den Abfluß des Amu-Darja in den UÜsbol zu verlegen. An der Reise nahmen Theil der Chef der Amu— Darja ⸗Abtheilung, der Ingenieur Lapunow, der Kapitän. Lieutenant Subow und zwei Mitglieder der Regierung expedition, Baron Ropp und Fürst Gedroje, begleitet von den chiwesi⸗ hen. Würdenträgern Mechter und den Beks von Kip— ischa, GFhodfheill, Kunja. llrgentsch. Auf Befehl, des Chan don Chiwa brachen 700 Arbeiter die Dämme bei Bent am Ausfluß des Laudan und Schamurgt zum Darjalyk ab, und 390 Arbeiter vertieften im Laufe einer Woche den Laudan auf der Strecke von erst. Die Arbeiten dirigirte Mechter, der vor 22 Jahren nach

dem Willen Tes Vaters des fetzigen Chant von Chlwa den Damm ei Bent und daneben eine Festung gebaut hatte, um die im Darjalyk lebenden Turkmenen des Wassers zu berauben und dadurch zu be— zwingen. Die Jomuden und Tschaudoren haben sieben Jahre hinter einander, geleilet von dem Wunsch, den Damm zu zerstören, auf die estung Angriffe unternommen, wurden aber zurückgeschlagen. Im stühfrühling des künftigen Jahres beabsichtigen die, Chiwesen, . Anbruch des Hochwassers die Dämme Mullah Dnu⸗ ä, Merdek und Tasch⸗Bugut einzureißen, den Laudan, orak und Tscharkrauk im Ganzen auf einer Strecke von

/ erst zu erweitern und zu vertiefen, und auf dem allerdirek— beten Wege, welchen die Kaiken (Böte) vor 25 Jahren unter Ma— amin-Chan nach Kunja⸗Urgentsch verfolgten, Wasser in den Usboi geit n. Unter Hinweis auf die Beispiele der jüngsten Vergangen⸗ z und auf ihr Verständniß dafür, das Wasser des Amu Darja zu cherrschen, bürgen die Chigesen für den Erfolg der Unternehmung

ist, als der Fall des fließenden Stromes zum Aral, und daß

Usboi stürzen werde, besonders wenn die Russen gleichzeitig mit den Hhiwesischen Arbeiten gegenüber dem Ausfluß des Laudan am rechten Amu ⸗Ufer einen Halbdamm bauen, um den Andrang der stärksten Strömung an das linke Ufer zu verstärken. Der Chan von Chiwa drückte in einem vom J. Oktober datirten, an mich gerichteten Briefe seine Bereit- willigkeit aus, den Russen bei ihrem Werk der Umleitung des Amu⸗Darja zu helfen. Wenn die Russen sich ntschließen, das ganze Wasser des Amu in den Usboi zu leiten, . sie den Abfluß in den Aral versperrt haben, hofft der Chan, daß die Grenzen der chiwesischen Besitzungen nach alter Art darch das gegenwärtige Bett des Amu—⸗ Darja gebildet werden, und nicht durch den Usboi, daß der See Ssary-⸗Kamysch als chiwesisch anerkannt wird, sowie daß Kungrad und Chodsheili mit Wasser werden versorgt werden. Der Chan ist übereugt, daß die Turkmenen dann an den bewässerten Darjalyk übersiedeln, aus seiner Botmäßigkeit austreten und aufhören werden, ihm Tribut zu zahlen. Daher bittet der Chan um Unterstützung seines Gesuches, daß ihm ein unbedeutender Theil des von ihm jähr— lich bezahlten Tributs erlassen werde. Außer dem Brief sandte der Chan ein altes Buch, in welchem davon die Rede ist, daß der Amu—⸗ Darja vor 300 Jahren unter Sufian Chan von Charesm, unter den Mauern von Kunja⸗Urgentsch durchfließend in der Nähe der Balchan⸗Berge in das Kaspische Meer geströmt sei, wo der Turkmenenstamm Jerssali wohnte, der gegenwärtig am Mittellauf des Amu-Darja seinen Wohnsitz hat. Zu den interessantesten Re⸗ sultaten der diesjährigen Expedition ist die pofitive Widerlegung der Theorie von der Hebung der Turan-Tiefebene zu rechnen. Die Ar— beiten der Jahre 1876 und 1877 haben bekanntlich dargethan, daß die Neigung der Gegend vom Laudan zum Usboi fast doppelt so stark s nur ein unbedeutender Theil des Amuwassers, der achte Theil, jahrlich auf die Bewässerung der Oase Chiwa verbraucht, der größte Theil dagegen ganz unproduktiv durch die Deltaüberschwemmungen und den Aral verschlungen wird. Diese unzweifelhaften Daten bestätigen in Verbindung mit allem an Ort und Stelle, Geschehenen die Meinung derjenigen Erforscher des Amu⸗Darja, welche mehrfach darauf be— standen haben, in Form eines Versuches das Wasser des Amu sofort in den Usboi zu leiten, ohne die vollständige Beendigung der wissen⸗ schaftlichen Bearbeitung der Amu⸗Darja Frage abzuwarten“.

. Afrika. Egypten. Kairo, 11. Dezember. (W. T. B.) Der König von Abessynien hat durch Vermittelung Gordon Paschas dem Khedive ein Schreiben zugehen lassen, worin er sich bereit erklärt, Frieden zu schließen, voraus gesetzt, daß die zwischen Egypten und Abessynien getroffenen Vereinbarungen von den Großmächten formell anerkannt würden. Das von Gordon Pascha verlangte Bataillon egyptischer Truppen geht am 13. d. Mts. nach Massuah ab.

Landtags⸗Angelegenheiten.

Entwurf eines Gesetzes über die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung. (Schluß aus Nr. 289 und 290 d. Bl.)

§. 48. Wird in Folge des gleichzeitigen Ausscheidens mehrerer Mitglieder gemäß §. 7. eine Beschlußbehörde beschlußunfähig, und kann die Beschlußfähigkeit auch nicht durch Einberufung unbetheiligter Stellvertreter hergestellt werden, so wird von dem Regierungs⸗-Prä sidenten beziehungsweise Ober Präsidenten oder Minister des Innern, je nachdem es sich um einen Kreis (Stadt-) Aueschuß, Bezitksrath ober Provinzialrath handelt, ein anderer Kreis- oder Stadt ⸗Ausschuß, Bezirksrath oder Provinzialrath mit der Beschluß— fassung beauftragt.

§. 49. An, den Verhandlungen des Provinzialrathes und des Bezirksrathes können die stellvertretenden ernannten Mitglieder mit bergthender Stimme theilnehmen. In gleicher Weise kann unter Zustimmung des Kollegiums die Zuziehung technischer und der dem Ober⸗Präsidenten beziehungsweise dem Regierungs ⸗Präsidenten bei⸗ gegebenen Beamten erfolgen.

§. 50. Die Beschlußbehörden fassen ihre Beschlüsse auf Grund der verhandelten Akten, sofern nicht das Gesetz ausdrücklich münd⸗ liche Verhandlung vorschreibt.

Die Behörden sind befugt, auch in anderen, als in den im Gesetze ausdrücklich bezeichneten Angelegenheiten die Betheiligten beziehungkweise deren mit Vollmacht versehenen Vertreter behufs , des Sachverhaltes zur mündlichen Verhandlung vor— zuladen.

In Betreff der mündlichen Verhandlung finden die Vorschriften der 85. 39, 41 biz 43 und 45 des Gesetzes vom 3. Juli 1875 sinn⸗ gemäße Anwendung.

§. 51. Die örtliche Zuständigkeir der Beschlußbehörden bestimmt sich wie folgt:

Zuständig ist:; .

I) für Beschlüsse, welche sich auf Grundstücke beziehen, die Be⸗= hörde der belegenen Sache;

2) für alle sonstigen Fälle die Behörde desjenigen Bezirkes (Kreis, Regierungsbezirk, Provinz), in welchem die Person wohnt oder die Korporation ihren Sitz hat, auf deren Angelegenheit sick die Beschlußfassung bezieht. . 5. 52. Sind die Grundstücke in mehreren Bezirken belegen, oder ist es zweifelhaft, zu welchem Bezirke sie gehören, so wird die zu⸗ Jändige Beschlußbehörde durch, den Regierungs- Präsidenten, den Ober-Präsidenten oder den Minister des Innern bestimmt, je nach dem die betreffenden Bezirke demselben Regierxungsbezirke, derselben Provinz, aber verschiedenen Regierungsbezirken oder verschiedenen Provinzen angehören.

Dasselbe findet statt, wenn die Personen oder Korporationen, deren Angelegenheit den Gegenstand der Beschlußfassung bildet, in mehreren Bezirken wohnen oder ihren Sitz haben.

§. 53. Ist bei einer Angelegenheit, welche den Gegenstand der Beschlußfassung des Kreis (Stadt-) AmEüschusses bildet, die betreffende Kreiskorporation (Stadtgemeinde) als solche betheiligt, so wird von dem Regierungs ⸗Präsidenten ein enderer Kreis- oder Stadt ⸗Ausschuß mit der Beschlußfassung über die Angelegenheit beauftragt.

behörden nicht durch die vorstehenden oder durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt sind, werden dieselben durch ein von dem Minister des Innern zu erlassendes Regulativ geordnet. II. Abschnitt. Rechtsm ttel. 1. Im Allgemeinen.

§. 55. Gegen Verfügungen (Bescheid Beschlüsse) der Ver⸗ waltungsbehörde findet die Beschwerde an vie vorgesetzte Verwal⸗ tungsbehörde nach näherer Bestimmung der Gesetze statt.

Die Beschwerde ist gusgeschlossen, soweit die Klage im Verwal⸗ tungsstreitverfahren zugelassen ist, vorbehaltlich der Bestimmungen der 5k. 62 ff. dieses Gesetzes. !.

nberührt bleibt in allen Fällen die Befugniß der fstaatlichen Aufsichtsbehörden, innerhalb ihrer gesetzlichen Zuständigkeit Verfü—⸗ gungen und Anordnungen der nachgeordneten Behörden außer Kraft zu setzen, oder diese Behörden mit Anweisungen zu versehen.

„56. Soweit die Gesetze für die Anbringung der Beschwerden gegen Beschlüsse der Beschlußbehörden, der Klage im Verwaltungs⸗ streitverfahren oder des Antrags auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren eine andere als eine zweiwöchentliche Frist vorschreiben, beträgt die Frist fortan zwei Wochen. Das Gleiche gilt von dem im §. 11 des Gesetzes vom 14. August 1876, betreffend die Verwaltung der den Gemeinden und öffentlichen Anstalten gehörigen Holzungen in den Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen (Gesrtzsamml. S. 373) und im §. 91

und versichern, daß fich nach ihrem Willen das Wasfer heftig in den

genossenschaften (Gesetzsamml. S. 297) vorgeschriebenen Fristen.

§. 54. Soweit Geschäftsgang und Verfahren der Beschuf

des Gesetzes vom 1. April 1879, betreffend die Bildung von Wasser⸗ mittel ist nur der Beschwerde Fortgang zu geben. Das hiernach un⸗

§. 57. Die Fristen für Beschwerden, Einsprüche und Klagen in Verwaltungsangelegenheiten sind präklusivisch und beginnen, sofern nicht das Gesetz ausdrücklich Anderes bestimmt, mit der Zustellung der Verfügung, des Bescheides oder des Beschlusses. Der Tag der Zu—⸗ stellung wird nicht mitgerechnet. Im Uebrigen sind für die Berech⸗ nung der Fristen die bürgerlichen Prozeßgesetze maßgebend.

Bezüglich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Falle unverschuldeter Fristversäumung finden die Bestimmungen des 8. 82 des Gesetzes vom 3. Juli 1875, betreffend die Verfassung der Ver— waltungsgerichte z6 sinngemäße Anwendung.

8 86 Dr , der Beschwerden, Einsprüche oder Klagen in Verwaltungssachen hat, sofern nicht das Gesetz Anderes vorschreibt, aufschiebende Wirkung. Verfügungen und Beschlüsse können jedoch, auch wenn dieselben mit Beschwerde, Einspruch oder Klage angefoch⸗ ten sind, zur Ausführung gebracht werden, sofern letztere nach dem Ermessen der Behörde ohne Nachtheil für das Gemeinwesen nicht ausgesetzt bleiben kann, vorbehaltlich der Bestimmung im 5. 68, Absatz 5 dieses Gesetzes.

2X In Beschlußsachen.

§. 59. Gegen die Beschlüsse des Kreis. (Stadt-) Ausschusses findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den Bezirksrath, gegen die in erster Instanz ergehenden Beschlüsse des Bezirksrathes innerhalb gleicher Frist die Beschwerde an den Provinzialrath statt, sofern nicht nach ausdrücklicher Vorschrift des Gesetzes

I) die Beschlüse endgültig sind,

2) die Beschlußfassung über die Beschwerde anderen Behörden übertragen int.

Die auf Beschwerden gefaßten Beschlüsse des Bezirksrathes und des Provinzialrathes sind endgültig.

Die in erster Instanz gefaßten Beschlüsse des Provinzialrathes sind endgültig, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich die Beschwerde an den Minister zuläßt.

Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die nach Maßgabe der Gesetze von dem Landrathe unter Zustimmung des Kreis-Aus— schusses, von dem Regierungs ⸗Präsidenten unter Zustimmung des Bezirksrathes, beziehungsweise von dem Qber-Präsidenten unter Zu⸗ ,, des Provinzialrathes gefaßten Beschlüsse entsprechende An⸗ veadung.

S. 60. Die Beschwerde ist in den Fällen des §. 59 bei den Voꝛsitzenden derjenigen Behörde schriftlich anzubringen, gegen deren Beschkuß dieselbe gerichtet ist. Der Vorsitzende prüft, ob das Rechte mittel rechtzeitig angebracht ist.

. Ist die Frist versäumt, so weist der Vorsitzende das Rechts mittel ohne Weiteres durch einen mit Gründen versehenen Bescheid zurück. In demselben ist dem Beschwerdeführer zu eröffnen, daß ihm innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an diejenige Behörde zustehe, welche zur Beschlußfassung in der Sache berufen ist, widrigen⸗ falls es bei dem Bescheide verbleibe.

. Ist die Frist gewahrt und ist eine Gegenpartei vorhanden, so wird die Beschwerdeschrift mit ihren Anlagen zunächst dieser zur schriftlichen Gegenerklärung innerhalb zwei Wochen zugefertigt.

Abschrift der eingegangenen Gegenerklärung erhält der Be⸗ schwerdeführer. Zur näheren Begründung der Beschwerde, sowie zur Gegener klärung kann in nicht schleunigen Sachen eine angemessene, der Regel nach nicht über zwei Wochen zu erstreckende Nachfrist ge⸗ währt werden; Hierauf werden die Verhandlungen mittelst Berichtes derjenigen Behörde eingereicht, welcher die Beschlußfassung über die Beschwerde zusteht.

Wird die Beschwerde der Vorschrift des ersten Absatzes zuwizer bei derjenigen Behörde angebracht, welche zur Beschlußfasfung darüber zuständig ist, jo bat diese Behörde die Beschwerdeschrift an die im Absatz 1. bezeichnete Behörde abzugeben, ohne daß dem Beschwerde⸗ führer die Zwischenzeit auf die Frist anzurechnen ist. .

F§. 61. Die Einlegung der Beschwerde stebt in den Fällen des §. 5 aus Gründen des öffentlichen Interesses auch den Vorsitzenden der Beschlußbehörden zu.

Will der Vorsitzende von dieser Befugniß Gebrauch machen, so hat er dies dem Kollegium sofort mitzutheilen.

Die Zustellung des Beschlusses bleibt in diesem Falle einst⸗ weilen, jedoch längstens drei Tage ausgesetzt. Sie erfolgt mit der Eröffnung, daß im zffentlichen Interesse die Beschwerde eingelegt worden sei Ist die Zustellung ohne diese Eröffnung erfolgt, so gilt die Beschwerde als zurückgenommen.

. Die Gründe der Beschwerde sind den Betheiligten zur schrift⸗ lichen Erklärung innerhalb zwei Wochen mitzutzeilen.

. Nach Ablauf dieser Frist sind die Verhandlungen der Be— ö welcher die Beschlußfassung über die Beschwerde zusteht.

Eine vorläufige Vollstreckung des mit der Beschwerde angefoch⸗ tenen Beschlusses (5. 58) ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

3) Gegen polizeiliche Verfügungen.

S. 62. Gegen polizeiliche Verfügungen der Orts und Kreis⸗ polizeibehörden findet, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich Anderes bestimmt, die Beschwerde statt, und zwar:

a. gegen Verfügungen der Ortspolizeibehörden in Landkreisen, soweit nicht die örtliche Polizei dem Landrathe zusteht, an den Land⸗ rath, und gegen dessen Bescheid an den Regierungs- Präsidenten;

b, gegen Verfügungen der Ortspolizeibehörden in Stadtkreisen mit Ausnahme von Berlin, und gegen Verfügungen des Landrat zes an den Regierungs⸗Präsidenten, und gegen denen Bescheid an den Ober⸗Präsidenten;

e. gegen ortspolizeiliche Verfügungen des Polize i⸗Präsidenten von Berlin an den Ober -Präsidenten.

Gegen den in letzter Instanz ergangenen Bescheid des Regie⸗ rungs⸗Präsiden ten, beziehungsweise bes OberPräsidenten, findet die Klage bei dem Ober ⸗Verwaltungsgerichte statt.

Die Klage kann nur darauf gesützt werden,

1). daß der angefechtene Bescheio durch Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts, insbesondere auch der von den Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Verord—⸗ nungen den Kläger in seinen Rechten verletze;

2) daß die thatsächlichen Voraussetzungen nicht vorhanden seien, welche die Polizeibehörde zum Erlasse der Verfügung berechtigt haben würden.

Die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen polizeilichen Verfügung erstreckt sich auch auf diejenigen Fälle, in welchen bisher nach §. 2 des Gesetzes vom 11. Mai 1842 (Gesetzsamml. S. 192) der ordentliche Rechtsweg zulässig war.

S 658. An Stelle der Beschwerde an den Landrath, beziehungs⸗ weise den Regierungs ⸗Präsidenten (5. 62) findet die Klage statt und zwar: .

a. gegen Verfügungen der Orts⸗-Polizeibehörden in Landkreisen,

soweit nicht die örtliche Polizei dem Landrathe zusteht, bei dem Kreisausschusse;

b. gegen Verfügungen der Orts Polizeibehörde in Stadtkreisen

oder des Landrathes bei dem Bezirks⸗Verwaltungsgerichte.

Die Klage kann nur auf die gleichen Behauptungen gestützt . 6 die Klage bei dem Ober ⸗Verwaltungsgerichte (5 62 Abs. 3 und .

§. 64. Bie Beschwerde im Falle des 5. 62 Abs. 1 und die Klage im Falle des 3. 63 sind bei derjenigen Behörde anzubringen, gegen deren Verfügung sie gerichtet ind.

Die Behörde, bel ivelcher die Beschwerde oder Klage angebracht ist, hat dieselbe an diejenige Behörde abzugeben, welche daruber zu beschließen oder zu entscheiden hat. Ver Beschwerdeführer be⸗ ziehungsw ise Kläger ist hiervon in Kenntniß zu setzen.

Die Frist zur Einlegung der Beschwerde und zur Anbringung der Klage gegen die polizeiliche Verfügung, sowie gegen den auf Be—⸗ schwerde ergangenen Bescheid beträgt zwei Wochen,

Die Anbringung des einen Rechtsmittels schließt das andere aus. Ist die Schrift, mittels deren das Rechtsmittel angebracht wird, nicht als Klage bezeichnet oder enthält dieselbe nicht ausdrücklich den Antrag auf Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren, so gilt die⸗ selbe als Beschwerde. Bei gleichzeitiger Anbringung beider Rechts⸗