rivilegiums emittirten Kapitale von 2000 000 ½ Prioritäts⸗Obli⸗ . der Nordhausen⸗Erfurter Eisenbahngesellschaft.
2d JJ Eisenbahngesellschaft.
Der Verwaltungsrath. N. N
Die Direktion. (Trockener Stempel.) ö. faesimilirt.
facfimilirt. ö Fol
in Hriginal. Dieser Obligation sind 20 Zinscoupons für 10 Jahre vom 1 beigefügt.
Schema B.
Berie Ger ide hene, zu vier und ein halb prozentigen Prioritäts⸗Obligationen der Nordhausen⸗Erfurter Eisenbahngesellschaft. Emission ö Jahre 1880. Nr .
S,, 3 hat Inhaber dieses vom ab bei unserer Gesellschaftskasse zu erheben.
Nordhausen, den . Die Nordhausen⸗Erfurter Eisenbahngesellschaft. Der Verwaltungsrath. Die Direktion.
(Trockener Stempel.) . .
faesimilirt. faesimilirt.
Ausgefertigt Kontrole Fol. ....
Schema . Xa lon ö zu der vier und ein halb prozentigen Prioritäts-Obligation Emission von Jahre 1880.
ö der Nordhausen⸗Erfurter Eisenbahngesellschaft üb Mark.
Inhaber empfängt gegen diesen Talon nach Maßgabe des 5. 3 des Privilegiums vom . ... ten bei unserer Gesell— schaftskasse die.. . te Serie der Zinscoupons zur obigen Priori—⸗ täts⸗Obligation der Nordhausen⸗-Erfurter Eisenbahngesellschaft.
Nordhausen, den
Die Nordhausen⸗Erfurter Eisenbahngesellschaft. Der Verwaltungsrath. Die Direktion. (Trockener Stempel.) N. N. D faesimilirt. faesimilirt Ausgefertigt Kontrole Fol. . . .
In der heutigen Handelsregister-Heilage wird Nr. 50 der Heichenregister⸗Bekanntmachungen veröffen licht.
Aichtamtliches. Deutsches Reich.
Preußen. Berlin, 12. Dezember. Se. Majestät der Kaiser und König empfingen heute Morgen den Polizei⸗ Präsidenten von Madai und begaben Sich Nachmittags um AsJe Uhr zu Wagen zur Abhaltung einer Jagd nach dem Grunewald.
— Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz nahm gestern militärische Meldungen entgegen und empfing den Oher⸗Präsidenten der Provinz Pommern, Freiherrn von Münchhausen. Das Diner nahm Höchstderselbe hei Ihren Majestäten ein.
Abends ertheilte Se. Kaiserliche Hoheit dem seitherigen Kaiserlich russischen Botschafter in London, Zrafen Schuwaloff, und später dem Kaiserlich russischen Ober⸗Kammerherrn Grafen Chreptowitsch Audienzen.
— Der heutigen (3.) Sitzung des Herrenhauses, welche der Präsident, Herzog von Ratibor, um 11, Uhr mit geschäftlichen Mittheilungen eröffnete, wohnte der Justiz-Minister Br. Friedberg hei, — Nachdem die seit der letzten Sitzung eingegangenen Schriststücke ꝛc. zur Kenntniß des Hauses ge— bracht worden, meldete der Präsident den Tod der in— zwischen verstorbenen Mitglieder, der Herren von Knese— beck und Graf Ballestrem. Das Haus erhob sich, das An— denken der Verstorhenen ehrend. Neu berufen sind in der Zwischenzeit der Ober⸗-Bürgermeister Mölling (Kiel), Struck— mann (Hildesheim) und der Ritterschafts-Rath von Pfuel. — Das neu gewählte Mitglied der Staatsschulden kommission, Wirklicher Geheimer Rath Wever, wurde vom Präsidenten durch Handschlag verpflichtet, worauf das Haus in die Tages— ordnung eintrat. Der erste Gegenstand derselben war die einmalige Schlußberathung über den Gesetzent wurf, betreffend die Abänderung des Fischereigesetzes für den preußischen Staat vom 50. Mai 1874, und die dazu eingegangenen Petitionen. — Der Berichterstatter Herr von Behr⸗Schmoldow beantragte: den Gesetzentwurf unverändert anzunehmen und demselben folgenden Artikel V. hinzuzufügen: Zum Schutze der Fische gegen die Beschädigungen durch Turbinen können die Minister für Handel⸗ und für Landwirthschaft, die Herstellung und Unterhaltung ge— eigneter Vorrichtungen (Gitter 2c.) auf Kosten“ des Eigenthümers rücksichtlich solcher Turbinen jeder Zeit anordnen, welche, nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angelegt werden“; endlich die Petitionen der König— lichen Staatsregierung als Material für die in Aussicht ge— stellte Revision der Verordnung zum Fischereigesetze vom 30. Mai 1874 zu überweisen. (Schluß des Blattes.)
— Der Schlußbericht über die gestrige Sitzung des Hauses der Abgeordneten befindet sich in der Ersten Beilage.
— In der heutigen (24) Sitzung des Hauses der Abgeordneten, welcher der Kriegs-Minister von Kameke, der Minister der öffentlichen Arbeiten Maybach, der Finanz— Minister Bitter, der Minister der geistlichen 2c. Angelegen— 6 von Puttkamer und mehrere Kommissarien beiwohnten,
efürwortete nach einigen Bemerkungen der Abgg. Graf York von Wartenburg und Freiherr von Schorlemer-Alst vor der Tagesordnung der Abg. Kantak seinen Antrag, welcher lautet: Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen: Die König—
liche Staatsregierung aufzufordern, das Strafverfahren in der polizeilichen Untersuchungssache wider den Abg. Dr. Szuman, in welchem Termin beim Ober ⸗Landetgericht zu Posen am 18. d. M. ansteht, für die Dauer der gegenwärtigen Landtagssession einstellen
zu wollen. Der Antrag wurde angenommen. Darauf trat das Haus
in die dritte Berathung des Gesetzentwurfs, betr. den Erwerb
mehrerer Privateisenbahnen für den Staat. In der Generaldiskussion ergriff niemand das Wort. In der Spezialdiskussion zu 8. 1 erklärte guf eine Anregung des Abg. Schmidt (Stettin) der Staats-Minister Maybach, daß im Interesse einer sparsamen Verwaltung die An⸗ zahl. der jetzigen Direktivbehörden vermindert werden müsse. Die Frage der zu wählenden Direktionsorie und der Kompetenzen der Provinzialbehörden werde bei einem demnächst vorzulegenden Nachtragsetat zur Erörte⸗ rung kommen. Auf eine Anfrage des Abg. Rickert erwiderte der Minister, daß er mit dem Präsidenten des Hauses verein⸗ bart habe, die Plenarberathung des Eisenbahnetats bis nach Weihnachten aufzuschieben, damit gleich dabei die Aende⸗ rungen durch den vorzulegenden Nachtragsetat berücksich—⸗ tigt werden könnten. Die Abgg. Dr. Windthorst und Richter sprachen ihr Bedauern darüber aus, daß weder die Regierung noch der Referent der Kommission sich über die Frage der vorläufigen Sistirung weiterer Ankäufe von Pri⸗ vatbahnen durch den Staat autzgesprochen hätten. Der Abg. Dr, Hammacher bemerkte, daß diese Frage in der Kommission nicht erörtert worden sei, er also auch darüber nicht habe referiren können. Der Finanz⸗-Minister Bitter erklärte, daß die Regierung nur mit denjenigen Privatbahnen weiter unter— handle, deren Erwerbung von vornherein in Aussicht ge— nommen sei. Der Abg. Br. Windthorst konstatirte, daß troͤtz— dem die Sistirungsfrage in der Generaldiskussion von den Rednern der Majorität mit großem Nachdruck betont sei, die— selbe in der Kommission gar nicht erörtert sei. Der Staats⸗ Minister Maybach wies auf die Motive dieser Regierungs— vorlage hin, welche den Ankauf der Berlin -Anhalter, Berlin ⸗Potsdam⸗ Magdeburger und der Rhei⸗ nischen Bahn als für die Verstaatlichung durchaus nothwendig, aber auch genügend bezeichnen. Weitere Gerüchte seien lediglich von Spekulanten veranlaßt. Der Abg Richter bemerkte dagegen, daß zwischen der Abfassung dieser Motive und heute die Rede des Abg. Miquel liege, welcher die Sistirung der Ankäufe Namens der Majorität wünsche und wozu der Minister durch Schweigen sein Einverständniß kund gegeben zu haben scheine. Der Abg. von Rauchhaupt er— klärte, daß seine Partei den Staat gegen die Gefahren weiterer Ankäufe durch Schaffung der geeigneten Ga— rantieen zu schützen suche. Nach einer Auseinandersetzung der Abgg. Cremer und Frhr. von Hammerstein uͤber die Vorgänge innerhalb der Kommission sprach sich auch der Abg. Berger gegen den Erwerb weiterer Privat— bahnen aus, ohne daß man vorher über die Vor— theile des Staatsbahnsystems Erfahrung gesammelt habe. Der Abg. Dr. Miquel erklärte, daß er mit seinen Aeußerungen in der ersten Lesung nicht berechtigt gewesen sei, Namens seiner politischen Freunde an die Genehmigung der Vorlage eine formelle Bedingung zu knüpfen. Der Minister der öffentlichen Arbeiten Maybach bemerkte, daß er ebenfalls die Aeußerung des Abg. Miquel so aufgefaßt habe. Das Staatsbahnsystem werde erst seine Vortheile äußern, wenn man es wirksam arrondire. Die Befürchtungen des Abg. Richter, daß die Regierung dem— nächst auch die Bergisch⸗Märkische und Dortmund-⸗Enscheder Bahn zu kaufen beabsichtige, zerstreute der Minister der öffent⸗ lichen Arbeiten durch die Erklärung, daß die Regierung einen solchen Plan nicht habe. Bei Schluß des Blattes dauerte die Berathung fort. ,,
Cassel, 11. Dezember. Nachdem in der heutigen (neunten) Sitzung des Kommunal-Landtags für den Regierungsbezirk Cassel der Bericht der Königlichen General— Brandversicherungs⸗Kommission über den Geschäftsbetrieb der hiesigen General-Brandkasse für das Jahr 1878 zum Vortrag gebracht worden war und zu Erinnerungen keine Veranlassung gegeben hatte, wurde zur Berathung des Reglements für die mit dem 1. Januar 1880 auf den Kommunalverband über— gehende Hessische Brandversicherungs⸗Anstalt geschritten. Die zunächst vorgenommene Generaldiskussion war eine sehr um— fassende, und der Landtagskommissar hatte mehrfach Ver— anlassung, in dieselbe einzugreifen. In Folge dieser Dis— kussion wurde der Reglementsentwurf einer Mobifikation unterworfen, hierauf beschlossen, von einer Spezialdiskussion Abstand zu nehmen, und sodann einstimmig vom Kommunal— Landtage die Erklärung abgegeben, daß er mit dem Reglement in der nunmehrigen Fassung einverstanden sei.
Bayern. München, 10. Dezember. (Allg. Ztg.) Die Abgeordnetenkgammer hat den Gesetzentwurf, betreffend die Aufhebung persönlicher Abgaben der Israeliten, an einen besonderen Ausschuß von sieben Mitgliedern überwiesen.
Fürttemberg. Stuttgart, 9. Dezember. In einer Korrespondenz, welche der „A. 3.“ von hier zuging, heißt es: Die neuen Justizgesetze sind hierzuland ohne allzu viel Aufregung eingeführt worden. Da bezüglich der Organisation in Württemberg Alles ziemlich beim Alten bleibt, so sind die Personalveränderungen nicht so belangreich, wie vielfach ander⸗ wärts. Die seitherigen Ministerial-Räthe Köstlin und Kohl— haas sind beide in das Ober⸗Landesgericht übergegangen, jener als Ober⸗Staatsanwalt, dieser als Senats⸗-Praͤsident. Ersetzt wurden sie durch die Ministerial⸗Räthe Landerer (Ulm) und Heß (seither in Berlin als Bevollmächtigter). Präsident des Ober⸗Landesgerichts wurde Kern, seither Ger. H. Dir. in Stutt— gart. Neben Kohlhaas sind die zwei weiteren Senats⸗Präsi— denten am O. 8. G. Kübel, Mitglied der Reichs kommission für das Civilgesetzbuch, dieser unter Belassung in seiner Ver— wendung, und Bek. An Kerns Stelle trat Weinschenk (Hall). Direktoren am LG. in Stuttgart wurden: Neidhardt, Schick— hardt und Hohl. An Weinschenks Stelle in Hall trat Stein, und Präsident des L. G. in Ravensburg wurde W. Gmelin. Im übrigen sind es der Veränderungen unter den höheren Richterbeamten nicht viele. Vier — Beyerle, Heß, Streich, Gmelin — sind ans Reichsgericht gegangen.
In der neuen Strafprozeßordnung die meiste Beschwerde der Umstand, mäßig vielen Vagabunden, welche Administrativbeamten (Oberämtern) jetzt sämmtlich den Amtsgerichten zugeführt werden, wo ihre Abwandlung mit einem unverhältnißmäßigen Heitverlust verknüpft ist. Die Oberämter sind natürlich sehr froh, daß sie diese diminutio ihrer Kompetenz erlitten haben, und ermangeln nicht nach §. 453 der St. P. O. Abs. 3 die Delinquenten aufmerksam zu machen, daß sie bei dem Amtsgericht auf gerichtliche Entscheidung antragen können. Nach Ansicht der richterlichen Behörden ist dies ein Abhülfe erheischender schwacher Punkt der neuen St. P. O.
macht
daß die un⸗ seither von den abgewandelt wurden,
Oesterreich⸗ Ungarn. Wien, 10. Dezember. Ueber die bereits gemeldete gemeinsame Minister⸗Kon ferenz weiß die Presse! des Näheren zu melden: An der Konferen, nahmen Theil die Minister Baron Haymerle, Baron Korb, Chertek und in Vertretung der ungarischen Regierung Frei— herr von Orczy. Gegenstände der Berathung waren der Handelsvertrag mit Deutschland und die Geschästs behandlung in den Delegationen. Es wurde zunächst die Vorlage wegen provisorischer Bewilligung des gemeinsamen Budgets für drei Monate festgestellt, welche den Delegationen sofort nach ihrem Zusammentritte zukommen soll. Falls das Wehr⸗ gesetz bis zur Ertheilung der Indemnität für das ge— meinsame Budget noch nicht - perfekt sein sollte, dürfte die dreimonatliche provisorische Bewilligung des Kriegs⸗ budgets unter dem ausdrücklichen Vorbehalte erfolgen, daß die beiden Legisla iven die bisherige Kriegsstärke beibehalten? Ein analoger Vorgang Seitens der Delegationen liegt bereits aus dem Vorjahre vor. Die Ministerkonferenz einigte sich ferner über die Geschästseintheilung, so weit der Einfluß der Regierungen hierbei in Frage kommt.
Die Einberufung der Landtage wird — wie dem Krakauer „Czas“ von hier geschrieben wird — nicht vor Ende März erfolgen. Dafür soll aber diesen Körperschaften eine mindestens sechswöchentliche Sessionsdauer eingeräumt werden.
II. Dezember. (W. T. B.) Die „Polit. Corresp.“ meldet aus Konstantinopel: Der griechische Patriarch hat in einem Schrei= ben an die Pforte seine Ueberzeugung ausgesprochen, daß diePforte, anläßlich der von ihr beabsichtigten Reformen, die alten Rechte und Privilegien der orthodoxen Kirche nicht antasten, son— dern bestätigen werde; zugleich hat der Patriarch gewisse, in den Provinzen nach Maßgabe der der griechischen Konfession angehörigen Bevölkerung durchzuführende Maßregeln vor— geschlagen. — Aus Cettinje: Der Fürst berichtete dem Kaiser von Rußland telegraphisch über die Feier des Georgsfestes, der Kaiser dankte hierauf dem Fürsten eben— falls telegraphisch mit dem Bemerken, diefe Kundgebung der Waffenhrüderschaft befestige die Freundschaftsbande zwischen Rußland und Montenegro, die nichts erschüttern könne.
— 12. Dezember. Die offizielle Einberufung der Delegationen zum 16. d. steht, wie das „Fremdenblatt“ meldet, unmittelbar bevor. Die erste formale Sitzung wird am Dienstag, der Empfang der Delegationen durch den Kaiser am Mittwoch stattsinden. — Der Legitimationsausschuß be— schloß, die Annullirung der Wahl Ofenheims zu be— antragen.
Pest, 106. Dezember. Man beschäftigt sich hier ernstlich mit der Schaffung eines Wuchergesetze s. Der „P. Lloyd veröffentlicht heute den Wortlaut des Gesetzentwurfes, welchen die vom Ministerium einberufene Enquete neuestens bei Wie— deraufnahme ihrer Berathungen in Verhandlung genommen hat. Nach 8. 1 begeht „das Vergehen des Wuchers“, wer bei Kreditgewährung „eines Anderen Lage, Leichtsinn, Ge— müthsaufregung, Verstandesschwäche oder Unerfahrenheit“ durch Bedingungen ausbeutet, „welche das wirthschaftliche Verderben des Kreditnehmers oder des Bürgers herbeizuführen oder zu befördern geeignet sindę“. Das Strafausmaß kann unter erschwerenden Umständen bis zu zweijährigem Gefäng— niß und 4000 Gulden als Nebenstrafe steigen. Ein eigener Abschnitt handelt vom „Wirthshauskredit“.
— 11. Dezember. Das Unterhaus hat heute die Gesetzentwürfe üßer die Militärtaxé und Über die Ver— längerung des französischen Handelsvertrages unver— ändert angenommen. Von der Regierung wurde eine Vor— lage über theilweise Bedeckung des nächstjährigen Defizits durch Beschaffung von 14 Millionen Gulden im Wege einer Kreditoperation eingebracht, und zwar sollen dieselben ent— weder durch 14 Millionen Goldrenten von den noch dispo— niblen 15 Millionen nominell, oder durch Veräußerung eines Theiles derselben und durch Veräußerung von im Besitze des Stagtes befindlichen Eisenbahn-Investitions⸗Obligationen, be— schafft werden.
Nach hier eingegangenen Nachrichten hat der Körösfluß den Marktflecken Brod und theilweise die Stadt Carlsburg überschwemmt, wobei auch Menschenleben verloren ge— gangen sind. — Der Wasserstand der Maros ist gefallen; die Gefahr einer Ueberschwemmung von Arad ist momentan abgewendet.
Schweiz. Bern, 19. Dezember. (N. Zürch. Ztg.) Der Ständerath nahm gestern den Gesetzentwurf des Bundes— raths, betreffend das Verbot der Fabrikation, der Einfuhr und des Verkaufs von Zündhölzchen, bei welchen gelber Phosphor zur Verwendung kommt, unverändert an und ratifizirte die Uebereinkunft mit Frankreich, betreffend die Nationalität und den Militärdienst von Söhnen in der Schweiz naturalisirter Franzosen. — Der Nation alrath nahm heute das Gesetz über den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken mit 75 gegen 19 Stimmen an.
Fraukreich. Paris, 11. Dezember. (W. T. B.) Der Ju stiz-Minister Leroyer hat aus Gesundheitsrücksichten um seine Entlassung gebeten, wird aber bis zur Ernen— nung seines Nachfolgers die Geschäfte fortführen.
In der heutigen Sitzung der Deputirtenkammer brachte der Minister des Innern, Lepäre, eine Kredit— forderung von zwei Millionen Franes zum Zweck der Unterstützung der Nothleidenden Frankreichs ein und erklärte dabei, daß die Regierung nicht zögern würde, eine neue Kreditforderung vorzulegen, wenn 'sich die jetzt geforderte Summe als unzureichend herausstellen sollte. Die Kammer, beschloß die sofortige Berathung. Larochefoucauhd (von der Rechten) beantragte, die bewilligten Mittel unter die offiziellen Wohlthätigkeits— comités und unter die privaten Hülfscomités zu ver— theilen. Der Minister Lepäre entgegnete, da es un— möglich sei, alle Wohlthätigkeitsbureaus zu Rathe zu ziehen, würden Kommissionen eingesetzt werden, um den drin⸗ genden Bedürfnissen abzuhelfen; eine Centralkommission in Paris würde die Vertheilung der Mittel auf die einzelnen Departements nach Maßgabe des Bedürfnisses vornehmen. Der Bonapartist Cuno d' Ornano verlangte wegen der Vertheilung der Mittel eine besondere Garantie und Kontrole, indem er der Befürchtung Ausdruck gab, daß dieselben zu Wahlzwecken benutzt werden könnten. Andere bonapartistische Redner verlangten Hülfe insbesondere für die kleinen länd⸗ lichen Grundbesitzer. Der Minister forderte in Bezug auf die Vertheilung der Gelder, für welche er die Verantwortlichkeit übernehme, ein Vertrauensvotum. Es wurden hierauf alle Abänderungsanträge abgelehnt und die Vorlage mit 524 gegen 3 Stimmen genehmigt.
Im Senat gab der Marschall Canrobert Erklärungen über feine Wahl und über die Gerüchte, zu denen dicselbe Veranlassung gegeben habe. Insbesondere hob derselbe her— vor: er habe die Kandidatur und nachdem er gewählt worden, auch die Annahme des Mandats nicht ablehnen zu dürfen geglaubt., einmal, weil, seine Wahl eine der Irmee erwiesene Ehre gewesen sei, sodann aher auch, weil er, nachdem er vordem der konservativen Majorität des Senats angehört, es nicht, für brav gehalten habe, sich jetzt zu weigern, der Minorität anzugehören. Als Präsibent der Kommission für die Klassirung der Offiziere sei er stets unparteiisch zu Werke gegangen; die Politik habe er dabei stets bei Seite gelasen. Demnächst ergriff der Mar— schall die Gelegenheit, die Beschuldigungen zurückzuweisen, heren Gegenstand er seit langer het wegen des 2. Dezember gewesen sei, und versicherte, er hahe von dem Stagtsstreich nicht das Geringste gewußt, und einfach als Brigade— General die ihm von den Divisions-Generälen ertheilten Be⸗ fehle ausführen lassen. Er müsse jede Verantwortlichkeit ab— lehnen, er habe einfach seine Pflicht als Soldat gethan, habe immer die Fahne Frankreichs hoch gehalten und werde dies auch ferner thun bis zu seinem letzten Athemzuge. (Bei⸗ fall von der Rechten. — Der Senat bewilligte hierauf einstimmig die von der Regierung zur Unterstützung der Nothleidenden ge— forderten 5 Millionen Francs.
Spanien. Madrid, 11. Dezem ber (W. T. B.) Die Deputirtenkammer nahm heute eine Resolution an, durch welche dem Ministerium Canova's ein Vertrauens⸗ votum ertheilt wird. . .
Der Minister für die Kolonien zeigte gestern dem Ober-Befehlshaher der Truppen auf Eu ba telegraphisch an: er werde ihm die Hülssmittel senden, die zur Niederwerfung des Aufstandes unumgänglich nothwendig seien, werde ferner wirthschastliche Reformen für Cuba beschließen und alle Inter— essensmit einander auszusöhnen suchen. — Nach einem aus Cuba eingegangenen offiziellen Telegramme, vom 1. d. M, ist in dem Distrikte Cincovillas und in noch einigen anderen Be— zirken die Ruhe wieder hergestellt. . ö ö
Der Papst beauftragte den hiesigen Nuntius, der Köni⸗ gin die ihr von Sr. Heiligkeit verliehene goldene Rose zu— zustellen.
Türkei. Konstantinopel, 10. Dezember. „W. T. B.“ meldet über lie Mission Baker Paschas Folgendes: Baker Pascha hat seine Inspektionsreise nach den asiatischen Provinzen in Begleitung mehrerer Regierungsbeamten und Offiziere der Gensd'armerie und Armee angetre⸗ ten, deren Auswahl ihm von der Hohen Pforte überlassen worden war. Beigegeben ist ihm außer dem noch der Divisions— General Suleiman Pascha, welcher insbesondere mit der Ein— führung der bezüglichen Resormen an Ort und Stelle betraut ist. Baker Pascha schiffte sich mit seinem ganzen Personal nach Alexan⸗ drette ein und wird sich von dort zunächst nach Aleppo be— geben, woselbst, er seine Mission zu beginnen gedenkt. Der⸗ selbe wird in diesem Vilayet zuerst die Distritte von Marach und Zeitoun inspiziren und von dort seinen Weg nach Diar— bekir und Armenien weiter verfolgen. Die Lokalbehörden haben bereits die erforderlichen Instruktionen erhalten, uͤm die Kaiserlichen Kommissäre in ihrer Aufgabe unterstützen zu können. Ueherdies ist in den meisten Vilayets, welche Baker Pascha zu bereisens hat, Lie Ausführung der nach der Veröffentlichung der neuen Re— formgesetze zu bewirkenden Reorganisation schon mehr als zur Hälfte beendet, und kann es sich daher nur noch um einige, den lokalen Bedürfnissen sich anschließende allgemeine Maß—⸗ regeln handeln, geeignet, das neue System zu vervollständigen und dessen Funktionirung zu sichern. Hauptsächlich ist eine angemessene und zweckmäßige Organisation der Gens d' armerie eine der Angelegenheiten, mit welcher sich Baker Pascha in spezieller Weise zu beschäftigen haben wird und zwar nach denjenigen Plänen, welche im Seraskierat von einer Spezial— kommission, der Baker Pascha selbst angehörte, ausgearbeitet wurden. .
— 11. Dezember. In der Abichiedsgudienz, welche der österreichische Botschafter, Graf Zichy, bei dem Sultan hatte, gab Letzterer dem Wunsche Aussruck, die guten Be⸗ ziehungen zu Oesterreich⸗Ungarn aufrecht zu erhalten. — Der Pforte ist die Mittheilung zugegangen, daß eine montene— grinische Truppenabtheilung von 8009 Mann in Be⸗ reitschaft stehe, Grussinje anzugreifen, falls dieser Platz nicht übergeben werden sollte. Zur Zeit verhindert das un—
günstige Wetter den Vormarsch der Truppen.
Rumänien. Bukarest, 12. Dezember. (W. T. B. Das von der Deputirtenkammer votirte Eisenbahnges ist nunmehr dem Senat zur Annahme vorgelegt.
Nußland und Polen. St. Petersburg, 10. De— zember. (St. Pet. Ztg.) Von dem Chef der Expedition zur Untersuchung der mittelasiatischen Bahnlinie und des Amu-Darja, der sogenannten Ssamarq'schen Expedi⸗ tion, hat die „Moskausche Zig.“ nachstehendes Telegramm er— halten:
„»Ors k, 24. November. Bei der Beendigung der Reise durch Centralasien haben wir den Laudan und seine Arme besichtigt, sowie einen Theil des Darjaluk und die 9 von den Chiwesen gebauten Dämme, die den Zweck haben, den Abfluß des Amu⸗Darja in den Usboi zu verlegen. An der Reise nahmen Theil der Chef der Amu— Darja⸗Abtheilung, der Ingenieur Lapunow, der Kapitän Lieutenant Subow und zwei Mitglieder der Regierungsexpedition, Baron Ropp und Fürst Gedrole, begleitet von den chiwesi— schen Würdenträgern Mechter und den Beks von Kip— tschak, Chodsheilt, Kunja⸗Urgentsch. Auf Befehl des Eban von CFhiwa brachen 700 Arbeiter die Dämme bei Bent am Ausfluß des Laudan und Schamurat zum Darjalyk ab, und 309 Arbeiter rertieften im Laufe einer Woche den Laudan auf der Strecke von 12 Werst. Die Arbeiten dirigirte Mechter, der vor 22 Jahren nach dem Willen des Vaters des jetzigen Chans von Chiwa den Damm bei Bent und daneben eine Festung gebaut hatte, um die im Darjalyk lebenden Turkmenen des Wassers zu berauben und dadurch zu be⸗ zwingen. Die Jomuden und Tschaudoren haben sieben Jahre hinter einander, geleitet von dem Wunsch, den Damm zu zerstören, auf die Festung Angriffe unternommen, wurden aber zurückgeschlagen. Im Frühfrühling des künftigen Jahres beabsichtigen die Chiwesen, vor Anbruch des Hochwasserß die Dämme Mullah Dnu⸗ da, Merdek und Tasch⸗ Bug ut einzureißen, den Laudan, Norak und Tscharkrauk im Ganzen auf einer Strecke von
Werst zu erweitern und zu vertiefen, und auf dem allerdirekl · testen Wege, welchen die Kaiken (Böte) vor 26 Jahren unter Ma damin⸗ Chan nach Kunja-Urgentsch verfolgten, Wasser in den Usboi zu leiten. Unter Hinweis auf die Beispiele der jüngsten Vergangen— heit und auf ihr Verständniß dafür, das Wasser des Amu Darja zu beherrschen, bürgen die Chigesen für den Erfolg der Unternehmung und veisichern, daß sich nach ihrem Willen das Wasser heftig in den
Usboi stürzen werde, besonders wenn die Russen gleichzeitig mit den chiwesischen Arbeiten gegenüber dem Ausfluß des Laudan am rechten Amu Ufer einen Halbdamm bauen, um den Andrang der stärksten Strömung an das linke Ufer zu verstärken. Der Chan von Chiwa drückte in einem vom 7. Oktober datirten, an mich gerichteten Briefe seine Bereit- willigkeit aus, den Russen bei ihrem Werk der Umleitung des Amu⸗Darja zu helfen. Wenn die Russen sich entschließen, das ganze Wasser des Amu in den Usboi zu leiten, nachdem sie den Abfluß in den Aral versperrt haben, hofft der Chan, daß die Grenzen der chiwesischen Besitzungen nach alter Art durch das gegenwärtige Bett des Amu— Darja gebildet werden, und nicht durch den Usboi, daß der See Ssary⸗Kamysch als chiwesisch anerkannt wird, fowie daß Kungrad und Chodsheill mit Wasser werden versorgt werden. Der Chan ist überzeugt, daß die Turkmenen, dann an den bewässerten Barjalhyk überstedeln, aus seiner Botmäßigkeit austreten und aufhören werden, ihm Tribut zu zahlen. Daher bittet der Chan um Unterstützung seines Gesuches, daß ihm ein unbedeutender Theil des von ihm jähr⸗ lich bezahlten Tributs erlassen werde. Außer dem Brief sandte der Chan ein altes Buch, in welchem davon die Rede ist, daß der Amu— Darja vor 300 Jahren unter Sufian Chan von Charesm, unter den Mauern von Kunja-⸗Urgentsch durchfließend in der Nähe der Balchan⸗Berge in das Kaspische Meer geströnt sei, wo der Turkmenenstamm Jerssali wohnte, der gegenwärtig am Mittellauf des AmuDarja seinen Wohnsitz hat. — Zu den interessan festen Re⸗ sultaten der diesjährigen Expedition ist die postive Widerlegung der Theorie von der Hebung der Turan⸗Tiefebene zu rechnen. Die Ar— beiten der Jahre 1876 und 1877 haben bekanntlich dargethan, daß die Neigung der Gegend vom Laudan zum Usbot fast doppelt so stark ist, als der Fall des fließenden Stromes zum Aral, und daß nur ein unbedeutender Theil des Amuwassers, der achte Theil, jährlich auf die Bewässerung der Oase Chiwa verbraucht, der größte Theil dagegen ganz unproduktiv durch die Deltaüberschwemmungen und den Aral verschlungen wird. Diese unzweifelhaften Daten bestätigen in Verbindung mit allem an Ort und Stelle Geschehenen die Meinung derjenigen Erferscher des Amu⸗Darja, welche mehrfach darauf be— standen haben, in Form eines Versuches das Waffer dis Amu sofort in den Usboi zu leiten, ohne die vollständige Beendigung der wissen⸗ schaftlichen Bearbeitung der Amu⸗Darja Frage abzuwarten“.
Afrika. Egypten. Kairo, 11. Dezember. (W. T. B.) Der König von Abessynien hat durch Vermittelung Gordon Paschas dem Khedive ein Schreiben zugehen lassen, worin er sich bereit erklärt, Frieden zu schließen, voraus— gesetzt, daß die zwischen Egypten und Abessynien getroffenen Vereinbarungen von den Großmächten formell anerkannt würden. — Das von Gordon Pascha verlangte Bataillon sLgyptischer Truppen geht am 13. d. Mts. nach Massuah ab.
Landtags⸗Angelegenheiten.
eines Gesetzes über die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung. (Schluß aus Nr. 289 und 290 d. Bl.)
8. 48. Wird in Folge des gleichzeitigen Ausscheidens mehrerer Mitglieder gemäß 5. 7 eine Beschlußbehärde beschlußunfähig, und kann die Beschlußfähigkeit auch nicht durch Einberufung unbetheiligter Stellvertreter hergestellt werden, so wird von dem Regierungs-⸗Prä⸗— sidenten beziehungsweise Ober-⸗Präsidenten oder Minister des Innern, je nachdem es sich um einen Kreis. (Stadt-) Ausschuß, Bezirksrath oder Provinzialrath handelt, ein anderer Kreis oder Stadt ⸗Ausschuß, Bezirksrath oder Provinzialrath mit der Beschluß.« fassung beauftragt.
§8. 49. An den Verhandlungen des Provinzialrathes und des Bezirksrathes können die stellvertretenden ernannten Mitglieder mit berathender Stimme theilnehmen. In gleicher Weise kann unter Zustimmung des Kollegiums die Zuziehung technischer und der dem Ober-Präsidenten beziehungsweise dem Regierungs⸗Präsidenten bei⸗ gegebenen Beamten erfolgen.
§. 50. Die Beschlußbehörden fassen ihre Beschlüsse auf Grund der verhandelten Akten, sofern nicht das Gesetz auedrücklich münd— liche Verhandlung vorschreibt.
Die Behörden sind befugt, auch in anderen, als in den im Gesetze ausdrücklich bezeichneten Angelegenheiten die Betheiligten beziehungsweise deren mit Vollmacht versehenen Vertreter behufs Aufklärung des Sachverhaltes zur mündlichen Verhandlung vor— zuladen.
In Betreff der mündlichen Verhandlung finden die Vorschriften der §§. 39, 41 bis 43 und 45 des Gesetzes vom 3. Juli 1875 sinn⸗ gemäße Anwendung.
§. 51. Die örtliche Zuständigkeit der Beschlußbehörden bestimmt sich wie folgt:
Zuständig ist:
1) für Beschlüsse, welche sich auf Grundstücke beziehen, die Be— hörde der belegenen Sache;
2) für alle sonftigen Fälle die Behörde desjenigen Bezirkes (Kreis, Regierungebezirk, Provinz, in welchem die Person wohnt oder die Korporation ihren Sitz hat, auf deren Angelegenheit sich die Beschlußfassung bezieht.
§. 52. Sind die Grundstücke in mehreren Bezirken belegen, oder ist es zweifelhaft, zu welchem Bezirke sie gehören, so wird die zu— gändige Beschlußbehörde durch den Regierungs⸗Präsidenten, den Ober -⸗Präsidenten oder den Minister des Innern bestimmt, je nach— dem die betreffenden Bezirke demselben Regierungsbezirke, derselben Provinz, aber verschiedenen Regierungsbezirken Provinzen angehören. ⸗
Dasselbe findet statt, wenn die Personen oder Korporationen,
Entwurf
deren Angelegenheit den Gegenstand der Beschlußfassung bildet, in
mehreren Bezirken wohnen oder ihren Sitz haben. F§. 53. Ist bei einer Angelegen beit, welche den Gegenstand der Beschlußfassung des Kreis (Stadt“) Ausschusses bildet, die betreffende Kreiskorporation (Stadtgemeinde) als solche betheiligt, so wird von dem Regierungs ⸗Präsidenten ein anderer Kreis⸗ oder Stadt-Ausschuß mit der Beschlußfassung über die Angelegenheit beauftragt. §. 54. Soweit Geschäftsgang und Verfahren
Minister des Innern zu erlassendes Regulativ geordnet. II. Abschnitt. Rechtsm ttel. 1. Im Allgemeinen.
§. 55. Gegen Verfügungen (Bescheide, Beschlüsse) der Ver—⸗
waltungsbehörde findet die Beschwerde an die vorgesetzte Verwal⸗
tungsbehörde nach näherer Bestimmung der Gesetze statt. . Die Beschwerde ist ausgeschlossen, soweit die Klage im Verwal⸗
der §5§. 62 ff. dieses Gesetzes. ; ö . Unberührt bleibt in allen Fällen die Befugniß der staatlichen Aussichts behörden,
zu setzen, oder diese Behörden mit Anweisungen zu versehen.
8. 56. Sowelt die Gesetze für die Anbr ngung der Beschwerden gegen Beschlüsse der Beschlußbehörden, der Klage im Verwaltungs⸗
streitverfahren oder des Antrags auf mündliche Verhandlung im
Holjungéen in den Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommein, Posen, Schlesien und Sachsen (Gesetzsamml. S. 373) und im §. 91
e tzes vom 1. April 1879, betreffend die Bildung von Wasser⸗ —⸗ . . mittel ist nur der Beschwerde Fortgang zu geben. Das hiernach un
genossenschaften (Gesetzsamml. S. 297) vorgeschriebenen Fristen.
oder verschiedenen
Klage im Falle des 8. 63 sind bei derjenigen innerhalb ihrer gesetzlichen Zuständiskeit Verfü⸗
ungen und Anordnungen der nachgeordneten Behörden außer Krast Beh ei we e ; 6 ist, hat dieselbe an diejenige Behörde abzugeben,
68. 57. Die Fristen für Beschwerden, Einsprüche und Klagen in Verwaltungzangelegenheiten sind präklustvisch und beginnen, sofern nicht das Gesetz ausdrücklich Anderes bestimmt, mit der Zustellung der Verfügung, des Bescheides oder des Beschlusses. Der Tag der Zu⸗ stellung wird nicht mitgerechnet. Im Uebrigen sind für die Berech—⸗ nung der Fristen die bürgerlichen Prozeßgesetze maßgebend.
Bezüglich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Falle
unverschuldeter Fristversäumung finden die Bestimmungen des 8. 82 des Gesetzes vom 3. Juli 1875, betreffend die Verfaffung der Ver⸗ waltungsgerichte ꝛc. sinng⸗mäße Anwendung. .S. 58. Die Einlegung der Beschwerden, Ein sprüche oder Klagen in Verwaltungssachen hat, sofern nicht das Gesetz Anderes vorschreibt, aufschiebende Wirkung. Verfligungen und Beschlüsse können jedoch, auch wenn dieselben mit Beschwerde, Einspruch oder Klage angefoch⸗ ten sind, zur Ausführung gebracht werden, sofern letztere nach dem Ermessen der Behörde ohne Nachtheil für das Gemeinwesen nicht ausgesetzt bleiben kann, vorbehaltlich der Bestimmung im 5§. 68, Absatz 3 dieses Gesetzes.
. 2) In Beschlußsachen.
F. 59. Gegen die Beschlusse des Kreis. (Stadt⸗) Ausschusses findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den Bezirksrath, gegen die in erster Instanz ergehenden Beschlüsse des Bezirksrathes innerhalb gleicher Frist die Beschwerde an den Provinzialrath statt, sofern nicht nach ausdrücklicher Vorschrift des Gesetzes
I die Beschlüsse endgültig sind,
2) die Beschlußfassung über die Beschwerde anderen Behörden übertragen ilt.
Die auf Beschwerden gefaßten Beschlüsse des Bezirksrathes und des Provinzialrathes sind endgültig.
Die in erster Instanz gefaßten Beschlüsse des Provinzialrathes sind endgültig, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich die Beschwerde an den Minister zuläßt.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die nach Maßgabe
der Gesetze von dem Landrathe unter Zustimmung des Kreis⸗-Rug⸗ schusses, von dem Regierungs-Präsidenten unter Zustimmung des Bezirksrathes, beziehungsweise von dem Ober⸗-Präsidenten unter Zu—⸗ ö des Provinzialrathes gefaßten Beschlüsse entsprechende Än- wendung. S. 60. Die Beschwerde ist in den Fällen des 8. 59 bei den Voisitzenden derjenigen Behörde schriftlich anzubringen, gegen deren Beschluß dieselbe gerichtet ist. Der Vorsitzende prüft, ob das Rechts⸗ mittel rechtzeitig angebracht ist.
Ist die Frist versäumt, so weist der Vorsitzende das Rechts mittel ohne Weiteres durch einen mit Gründen versehenen Befcheid zurück. In demselben ist dem Beschwerdeführer zu eröffnen, daß ihm innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an diejenige Behörde zustehe, welche zur Beschlußfassung in der Sache berufen ist, widrigen falls es bei dem Bescheide verbleibe.
Wird die Beschwerde der Vorschrift des ersten Absatzes zuwider bei derjenigen Behörde angebracht, welche zur Beschlußfassung darüber zuständig ist, so hat diese Behörde die Beschwerdeschrift an die im Absatz 1 bezeichnete Behörde abzugeben, ohne daß dem Beschwerde⸗ führer die Zwischenzeit auf die Frist anzurechnen ist.
§. 61. Die Einlegung der Beschwerde steht in den Fällen des F. 59 aus Gründen des öffentlichen Interesses auch den Vorsitzenden der Beschlußbehörden zu.
Will der Vorsitzende von dieser Befugniß Gebrauch machen, so hat er dies dem Kollegium sofort mitzutheilen.
Die Zustellung des Beschlusses bleibt in diesem Falle einst⸗ weilen, jedoch längstens drei Tage ausgesetzt. Sie erfolgt mit der Eröffnung, daß im öffentlichen Interesse die Beschwerde eingelegt worden sei Ist die Zustellung ohne diese Eröffnung erfolgt, so gilt die Beschwerde als zurückgenommen.
Die Gründe der Beschwerde sind den Betheiligten zur schrift⸗ lichen Erklärung innerhalb zwei Wochen mitzutheilen.
Nach Ablauf dieser Frist sind die Verhandlungen der Be⸗ hörde einzureichen, welcher die Beschlußfassung über die Beschwerde zusteht.
Eine vorläufige Vollstreckung des mit der Beschwerde angefoch— tenen Beschlusses (5. 58) ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
3) Gegen polizeiliche Verfügungen. .
§. 62. Gegen polizeiliche Verfügungen der Orts« und Kreis—⸗ polizeibehörden findet, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich Anderes bestimmt, die Beschwerde statt, und zwar: .
a. gegen Verfügungen der Ortepolizeibehörden in Landkreisen, sJoweit nicht die örtliche Polizei dem Landrathe zusteht, an den Land⸗ rath, und gegen dessen Bescheid an den Regierungs- Präsidenten;
b. gegen Verfügungen der Ortspolizeibehörden in Stadtkreisen mit Ausnahme von Berlin, und gegen Verfügungen des Landrathes an den Regierungs⸗Präsidenten, und gegen deen Bescheid an den Ober⸗Präsidenten;
c. gegen ortspolizeiliche Verfügungen des von Berlin an den Ober⸗Präsidenten.
Gegen den in letzter Instanz ergangenen Bescheid des Regie—⸗ rungs⸗Präsidenten, beziehungsweise des Ober⸗-Präsidenten, findet die Klage bei dem Ober⸗Verwaltungsgerichte statt.
Die Klage kann nur darauf gestützt werden,
1) daß der angefochtene Bescheid durch Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts, insbesondere auch der von den Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Verord⸗ nungen den Kläger in seinen Rechten verletze;
2) daß die thatsächlichen Vo aussetzungen nicht vorhanden seien,
Polize i⸗Präsidenten
welche die Polizeibehörde zum Erlasse der Verfügung berechtigt haben
würden. . ; . Die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen polizeilichen
Verfügung erstreckt sich auch auf diejenigen Fälle, in welchen bisher nach §. 2 des Gesetzes vom 11. Mal 1842 (Gesetzsamml. S. 197) der Beschluß⸗ behörden nicht durch die vorstehenden oder durch besondere gesetzliche
Bestimmungen geregelt sind, werden dieselben durch ein von dem weise den Regierungs⸗Präsidenten (5. 62) findet die Klage statt und
der ordentliche Rechtsweg zulässig war. . §. 63. An Stelle der Beschwerde an den Landrath, beziehungs⸗
zwar: . J . . a. gegen Verfügungen der Orts⸗Polizeibehörden in Landkreisen,
soweit nicht die örtliche Polizei dem Landrathe zusteht, bei dem P Kreisausschusse;
b. gegen Verfügungen der Orts Polizeibehörde in Stadtkreisen oder des Landrathes bei dem Bezirks⸗Verwaltungsgerichte. 6 Die Klage kann nur auf die göeichen Behauptungen gestützt
werden, wie die Klage bei dem Ober ˖⸗Verwaltungsgerichte (8. 62
tungsstreitverfahren zugelassen ist, vorbehaltlich der Bestimmungen Abs. 3 und ).
§. 64. Die Beschwerke im Falle des §. 62 Abs. 1“ und die Behörde anzubringen, egen deren Verfügung sie gerichtet sind. ö. Die Derr us bei eh die Beschwerde oder Klage angebracht welche darüber zu beichließen oder zu entscheiden hat. Wer Beschwerdeführer be⸗ ziehungswäise Kläger ist hiervon in Kenutniß zu setzen. . Die Frist zur Einlegung der Beschwerde und zur Anbringung
Verwaltungsstreitverfahren eine andere als eine zweiwöchentliche Frist der Klage gegen die polizeiliche Verfügung, sowie gegen den auf Be⸗ vorschreiben, heträgt die Frist fortan zwei Wochen. Das Gleiche gilt von dem im 5. 11 des Gesetzes vom 14. August 1876, betreffend die Verwaltung der den Gemeinden und öffentlichen Anstalten gehörigen
schwerde ergangenen Bescheid beträgt zwei Wochen,
Die Anbringung des einen Rechtsmittels schließt das andere aus. Ist die Schrift, mittels reren das Rechtsmittel angebracht wird, nicht als Klage bezeichnet oder enthält dieselbe nicht ausdrücklich den
Antrag auf Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren, so gilt die⸗
selbe als Beschwerde. Bei gleichzeitiger Anbringung beider Rechts⸗