itt dem durch das Gesetz vom 5. März 1879 (Ge— fes gen, rr el, , Staatshaushalts⸗Etat für das Jahr
April 1879 nzu. ö .
J 9. . el r lle ite ist mit der Ausführung dieses Ge— 5 * 1 eden a rf unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und
beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben ꝛe. . ‚—
Es folgte die zweite Berathung des Gesetzentwurfs, be⸗ treffend die Anlage der zweiten Geleise auf der Mosel⸗ und Saarbahn.
Der Referent Abg. Graf zu Limburg-Stirum beantragte Namens der Budgetkommission, den Gesetzentwurf unverändert anzunehmen. . .
Der Abg. Dr. Reichenspe ger (Cöln) bedauerte, daß die Lokalinteressen bei diesem Bau so wenig bexücksichtigt seien; bei Coblenz sei die Perle der rheinischen Landschaft durch einen Damm jämmerlich zerschnitten und auch ein Theil eines Rheinarmes abgeschnitten, der sich vielleicht in ein sumpfartiges Gewässer verwandeln werde. Der neue Bahnhof sei sehr erheblich von der Stadt ent⸗ fernt; die neue Rheinbrücke, der alten parallel laufend, erscheine als Luxus und sei auch dem allgemeinen Verkehr nicht geöffnet. In Cochem sei der Bahnhof ebenfalls weit von der Stadt entfernt; die Städte Trarbach, Berncastell und Wittlich hätten gar keinen Anschluß erhalten. In Trier be⸗ finde sich der alte Bahnhof in ganz anomaler Lage, und der neue sei auch ohne Rücksicht auf den Lokalverkehr angelegt. Hoffentlich werde die Bauart der noch zu bauenden Bahnhöfe den Fremden bessere Begriffe von der preußischen Baumethode beibringen als die jetzigen Bahnhöfe.
Der Gesetzentwurf wurde genehmigt. Die dazu von der Kommission beantragte Resolution: „Die Staatsregierung zu ersuchen, dafür Sorge zu tragen, daß im Wege der Gesetz— gebung alljährlich die durch besondere Gesetze für Bauten zur Verfügung gestellten Kredite bis auf die Höhe der definitiv a Ersparnisse gelöscht werden“ — erläuterte der Abg. tickert kurz dahin, daß die Löschung nicht immer durch be— sonderes Gesetz erfolgen müsse, sondern auch im Text des Etats oder des Etatsgesetzes vorgenommen werden könne, so daß in der Resolution durchaus kein Mißtrauens⸗ votum liege. Im Sinne dieser Erklärung acceptirte der Finanz Minister die Resolution, worauf sie angenommen wurde.
Zu dem alsdann zur zweiten Berathung stehenden Gesetz— entwurf, betreffend die Verwendung der verfallenen Kaution für das Gennep-Goch-Weseler GEisen⸗ bahn-Unternehmen, dessen Annahme die Budgetkom— mission empfahl, beantragte der Abg. Frhr. von Huene als §. 2 hinzuzufügen: „Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1880 in Kraft.“
Der einzige Paragraph des Gesetzentwurfs lautet: „Der Mi— nister der öffentlichen Arbeiten wird ermächtigt, die von der Nord— brabant ⸗Deutschen Eisenbahngesellschaft für die rechtzeitige Voll⸗ endung und Ausrüstung der Eisenbahn von der preußisch⸗hollän—⸗ dischen Grenze bei Gennep über Goch nach Wesel bestellte, dem Staate verfallene Kaution von 785090 Thlr. 43prvzentiger preußischer konsolidirter Staalsanleihe nebst den imwischen aufge⸗ laufenen Zinsen der Nordbrabant-Deutschen Eisenbahngesellschaft mit der Maßgabe zu überweisen, daß der Betrag von 30 000 Thlr. (90 000 4A) 4 proz. preußischer konsolidirter Staatsanleihe bei der Ga neralstaatskasse in Berlin hinterlegt und als Kaution für diejenigen Anlagen verhaftet bleibt, deren Ausführung von dem Minister der öffentlichen Arbeiten zur Umwandlung des jetzigen provisorischen Anschlusses der Gennep. Weseler Bahn an die Venko— Weseler Bahn in einen definitiven Unschluß etwa gefordert wird“.
Der Abg. Freiherr von Huene begründete seinen Antrag damit, daß er den expropriirten Grundbesitzern durch Hinaus—⸗ schiebung des Termins der Rückgabe der Kaution die Mög⸗ lichkeit gewähren wolle zur Erlangung der rechtskrästig festzu⸗ stellenden Entschädigungsgelder eventuell Beschlag auf Kaution zu legen.
Der Regierungskommissar erklärte sich gegen den Antrag. Die Kaution der Gesellschaft sei verfallen, es seien aber er⸗ hebliche Entschuldigungsgründe vorhanden und die Freigabe der Kaution beschlossen.
eine unberechtigte Einmischung der Regierung in Privat— streitigkeiten invol viren.
Staates gerichtlichen Beschlag darauf legen zu lassen.
Der Abg. Dr. von Cuny erklärte, der Regierungskommissar . i Huene bezwecke ja keineswegs eine Zurücbehaltung der Kaution der Gesellschaft, sondern nur eine Hinausrückung des Termins
sei von ganz falscher Voraussetzung ausgegangen. Der Antrag
der Herausgabe auf so lange, daß den Privatinteressenten zur
gerichtlichen Verfolgung ihrer Ansprüche genü ende Zeit bleibe.
Ebenso konstatirte der Abg. Frhr. von Huene, daß der Kommissar
nicht gegen seinen Antrag, sondern gegen etwas gesprochen
habe, was gar nicht beantragt sei. ; Der Abg. Kieschke erklärte, daß die in der Kommission
gegen Festsetzung eines bestimmten Zeitpunktes geltend ge⸗ selben durch Volksanschauungen nichts geändert würde. das w. von 1852 im Jahre 1867 auch auf den Westen ausgede
machten Bedenken nur formaler Natur gewesen seien; materiell
sei er mit dem Antrag Huene einverstanden. ; Der Abg. Freiherr von Minnigerode erklärte, er freue
sich, daß der Antrag, welcher der Budgetkommission vorgelegen
habe, hier von dem Abg. von Huene wiederholt worden sei, er habe schon in der Kommission für denselben gestimmt. Es sei nicht zu verkennen, daß prinzipiell die beiden Materien Es handele sich einmal um eine Kaution, die zurückgewährt werden solle, nachdem sie verfallen sei, dadurch, daß die Bedingung unerfüllt geblieben sei, weshalb sie gestellt wäre, nämlich um zu erreichen, daß , binnen bestimmter Frist die Bahn fertig werden
aneben träten jetzt ganz unabhängig davon Privat⸗ personen auf und beschwerten sich, daß sie, obwohl bei ihnen
nicht mit einander zufammenhingen
sollte.
Seitens der Bahn expropriirt worden sei, ihr Geld noch nicht erhalten hätten; an sich bestehe also zwischen beiden Fragen kein logischer Zusammen hang. Der vorliegende Gesetzentwurf trete nun an das Haus heran mit der Aufforderung, Gnade
für Necht ergehen zu lassen, etwas Neues zu gestalten und
der Eisenbahngesellschaft ein Geschenk mit der verfallenen Kaution f machen. In einem solchen Augenblicke sei man doch woh ꝛ ñ nteresse wie die . Forde⸗
die
noch
derjenigen mit zu handeln,
etenten als preußische Staatsangehörige rungen an die nämliche Gesellschaft hätten, und man thue das ohne sonstige Beschränkungen für die Gesellschaft nur in der Form, daß der Augenblick des Inkraft⸗ tretens des Gesetzes um eine kurze Frist hinausgeschoben werde, und so den preußischen Staatsangehörigen Gelegenheit gegeben, ihre Angelegenheit womöglich noch rechtzeitig im
die Mitteln erreichen, als es bei fortgesetztem laisser aller möglich
Die beantragte Innebehaltung der Kaution zur Sicherheit privater Ansprüche an dieselbe würde
daß die große Masse das Recht des freien Zutritts nicht miß⸗ Es stehe überdies den Privatinter⸗ essenten frei, ihre Ansprüche beim Gericht geltend zu machen und im Momente der Freigabe der Kaution Seitens des und PVilzenparagraph
berechtigt auch derjenigen mit zu gedenken, und im
Rechtswege zum Austrag zu bringen. Er glaube in der That, wenn man von der einen Seite mit Wünschen der Billigkeit an das Haus herantrete, daß man dann auch auf der andern Seite verletzten anderweitigen Interessen gleichzeitig Rücksicht zu nehmen verpflichtet sei. Er erkläre sich ebenso, wie er schon in der Kommission in dem Sinne gestimmt habe, noch heute hier für den Antrag von Huene..
Der Regierungskommissar konnte ein Bedürfniß für den Antrag Huene nicht anerkennen. — —
Der Abg. Dr. Köhler begriff nicht, warum die Kom— mission an die Herausgabe der Kaution nicht einfach die Be⸗ dingung geknüpft habe, daß erst die Forderungen der Privat— interessenten beglichen fein müßten. Das Haus müsse doch die Interessen der preußischen Ünterthanen vor denen der Aus— länder schützen. .
Der Abg. Dr. 1 erklärte, seine Mitunterthanen schützen zu wollen gegen die Schädigung ihrer Interessen, die nicht einmal so prwater Natur seien, wie man behaupte. Die Leute seien durch Gesetz expropriirt worden, das Gesetz habe also Veranlassung gegeben, daß ihre n n ü i durch die zur Expropriation ermächtigte Gesellschaft zu Schaden kämen. Warum sage man nicht einfach, die Kaution solle wiedererstattet werden, wenn sämmtliche Interessenten ab⸗ gefunden seien. Wie inan vollends gegen den Antrag Huene Front machen könne, finde er unbegreiflich.
Der Abg. von Benda erklärte, die Büdgelkommission habe sich bei ihrem aun . lediglich von der Erwägung leiten lassen, daß es bedenklich sei, auf dem Wege der Gesetzgebung auf die Entscheidungen der Gerichte einzuwirken.
Hierauf wurde das Gesetz mit dem Antrag Huene an— genommen.
Es folgte die zweite Berathung des Entwurfs eines Feld⸗ und Forstpolizei⸗Gesetzes.
Ein vom Abg. ihn von Schorlemer⸗Alst gestellter Vertagungsantrag wurde abgelehnt. Der Referent Abg. Dr. von Heydebrand und der Lasa befürwortete die Annahme der Kommissionsbeschlüsse. Gleich nach Bekanntwerden der Be⸗ schlüsse der Kommission seien dieselben in der ref mit vieler Schärfe, aber nicht immer mit Verständniß kritisirt worden. Das Resumsé dieser Preßstimmen dürfte sich dahin zusammenfassen lassen, daß der Athener Drako sich noch im Grabe über die harten Beschlüsse der Kommission freuen würde. Der Kommission seien die Arbeiten der in der vorigen Session eingesetzten Kommission sehr zu statten gekommen. Dieselbe habe in sechs Paragraphen Milderungen der Regierungsvorlage, sogar der Beschlüsse der vorjährigen Kom⸗ mission vorgenommen, und nur durch das Verbot des Gehens auch über unbestellte Grundstücke einem längst lautgewordenen Bedürfniß Rechnung getragen. Daß das Bedürfniß vorhan⸗ den sei, beweise die Annahme des Antrags mit 13 Stimmen aus allen Parteien gegen 8. Die Verhältnisse mögen in die⸗ ser Beziehung verschieden sein und manche bisherige Licenz durch dieses allgemeine Verbet beeinträchtigt, auch mancher harmlose Fußgänger davon betroffen werden. Aber mit demselben Recht stehe der überwiegend größeren Zahl von Frevlern jetzt der Zutritt zu Wald und Feld offen. Dadurch seien die in der letzten Zeit ganz außerordentlich vermehrten Feld⸗ und Forstfrevel begünstigt worden. Zahlreiche Klagen aus Korporationen und landwirthschaftlichen Vereinen ließen die Kommission annehmen, daß das Haus und das Land da⸗ mit einverstanden sein würden, wenn die Kommission den Humanitätsrücksichten nur in fo weit Rechnung trüge, als dies mit der Aufrechterhaltung der Ordnung und namentlich mit dem Schutz des Eigenthums vereinbar sei.“ So wenig angenehm es sei, die zunehmende Zügellosigkeit der Masse nach dieser Richtung hin konstatiren zu müssen, so ernst sei die Pflicht, dem Unfug wirksam entgegen⸗ zutreten. Diesen Zweck werde man bei Zeiten mit geringeren
sein werde. Die Kommission werde für solche Vorschläge dankbar sein, die denselben Zweck erreichten, und die Unzu— länglichkeiten vermieden, die man für die Einzelnen fürchte, die aber schon dadurch gemildert seien, daß die Berfolgung nur auf Antrag eintreten solle. Diejenigen, welche vertrauten,
brauchen werbe, könnten auch dem Eigenthümer das Vertrauen schenken, daß derselbe die hier gegebenen Rechte nicht maßlos gebrauchen werde. Aehnlichen Staub habe auch der Beeren— namentlich im Westen aufgewirbelt. Verhältnisse in den einzelnen Landestheilen stellten bei den Kommissionsberathungen allerdings als verschieden heraus. Aber man sei darin einig ge— wesen, daß die auf besonderen Rechtstiteln beruhenden Berechtigungen durch das Gesetz nicht berührt würden. Es sollten sich aber im Westen eigenthümliche Volksanschauungen über die Nutzung der Waldesprodukte gebildet haben, von
Die
denen es zweifelhaft sei, ob sie mit dem Begriff des Eigen⸗ thums, vereinbar seien. abe es für zeitgemäß gehalten, den Begriff der Ausschließlichkeit des
Die Kommission habe es nicht
dem⸗
daß an Da
Eigenthums zu verdunkeln und habe gemeint,
nt sei und nach einer authentischen Ge⸗ setzesinternretation zu den, Unterwaldprodukten Beeren und Pilze gehörten, so habe die Kommission die vorgeschlagene Fassung für eine wesentliche Milderung gegenüber der früheren gehalten. Die Kommission schlage end⸗ lich einige ,, . bezüglich der Zuständigkeit der Behörden vor, um die Vorlage mit dem status quo in Ein⸗— klang zu bringen, da auf ein gleichzeitiges Inkrafttreten der neuen Organisationsgesetze nicht zu rechnen sei, wenn das vorliegende Gesetz so bald in Kraft treten sollte, wie es dem allseitig empfundenen Bedürfnisse entspräche. Er bitte das Haus Namens der Kommission, sich bei der Berathung auf möglichst objektiven und praktischen Boden zu stellen, und die Theorie nur in homöopathischer Dosis zur Anwendung zu bringen, denn mit reiner Theorie könne in einem Feld⸗ und Forstpolizeigesetz wenig erreicht, aber viel verdorben werden. §. L lautet:
„Die in diesem Gesetz mit Strafe bedrohten . unterliegen, soweit dasselbe nicht abweichende Vorschriften enthaͤlt den Bestimmungen des Strafgesetzbuches.“
Der Abg. von Ludwig beantragte, den 5. 1 und somit das ganze Gesetz als zur Zeit nicht opportun abzulehnen. Der Abg. Leonhard beantragte, dem 8. 1 hinzuzufügen: „Wo dieses Gesetz die Verfolgung von der Stellung eines An⸗ trages abhängig gemacht hat, ist die Zurücknahme dieses Antrages ulässig. Am liebsten hätte er das ganze Gesetz verworfen. . sei ja ohnehin kein Grundbesitzer verpflichtet, einen remden auf seinem Grund und Boden zu dulden. Aber
jeder harmlose Wanderer und Spaziergänger könne nunmehr chikanirt werden, und das möchte er wenigstens verhindert sehen. Er wünsche bei mehreren Paragraphen eine Bestrafung von der Stellung eines Antrages abhängig zu machen, weil dies in den meisten Fällen unbillige Bestrafungen verhindern würde. Als Grundsatz solle aber bei allen Anträgen auf Be— strafung im 5. 1 ausgesprochen werden, daß die Zurücknahme des Antrages zulässig sei. ᷣ
Der Abg. 3 von Hammerstein erklärte sich für die Vorlage. Die Thatsache, daß sich niemand für das Gesetz zum Wort gemeldet habe, sei im Hause mißverstanden worden. Er habe nämlich genieint, daß es sich nur um eine Generaldiskussion handele, und daß man sich nur dann für das Gesetz melden könne, wenn man das Gesetz, wie es aus der Kommissions— berakhiing herausgekommen sei, im Großen und Ganzen an— nehmen wolle. Das sei nun allerdings nicht seine Meinung. Seine Meldung für das Gesetz sei nur zu verstehen im Gegen— satz zu dem Antrage r nung, daß es am geeignetsten wäre, diese Materie nicht in einem allgemeinen Landesgesetze, sondern provinziell zu regeln. Er würde sogar geneigt sein, demgemäß die Ueber— schrift zu ändern, und anstatt das Gesetz „für den ganzen Umfang der Monarchie“, nur für bestimmte, in ihren Ver— hältnissen analoge Provinzen, zu erlassen. Ob das möglich sein werde, werde man ja event. in der dritten Lesung kon= statiren und prüfen können. Jetzt . es die Aiifgabe des Hauses nicht, die Arbeit der Kommission ohne Weiteres ins Wasser fallen zu lassen, sondern ernstlich zu versuchen, ob in der zweiten Lesung etwas Annehmbares zu Stande kommen könne. Nun sage man, die große Anzahl der Anträge und Amendements beweise, daß dazu keine Aussicht sei; das sei indeß gar kein Beweis. Woher komme denn die große Zahl der Ab⸗ änderungsanträge bei diesem Gesetz? Das liege daran, daß für dieses Gesetz ein viel größeres Maß allgemeinen Verständ⸗ nisses im Hause herrsche, als bei vielen anderen Gesetzen. Hier sei es, wo Juristen und Praktiker einen gemeinsamen Tummel⸗ platz fänden, um möglichst viel Anträge und Amendements zu verüben. Man habe denselben Fall beim Holzdiebstahlgesetz ge⸗ habt. Die Herren, die vor einigen Jahren theilgenommen hätten an der Berathung würden sich erinnern, daß auch da— mals eine Fluth von Amendements gestellt seien, und trotz— dem habe man ein Gesetz zu Stande gebracht, gegen das erhebliche Klagen bis heute nicht laut geworden seien. Er sei der Meinung, daß der Antrag Ludwig nicht annehmbar sei, daß man vielmehr in die zweite Berathung eintreten und suchen solle, ob etwas Annehmbares zu Stande zu bringen sei. Wenn nicht, so werde in der dritten Lesung der geeignete Ort dafür sein, event. das ganze Gesetz abzulehnen und auf den Weg pro— vinzieller 6 zu verweisen.
Der Abg. von Ludwig erklärte, die Sache würde am Besten im Wege der Provinzialgesetzgebung er— ledigt; deshalb könne man sich im Hause, die Be— rathung sparen und er hoffe, auch der Minister werde von der weiteren Berathung abstehen. Man sei den nicht besitzenden Klassen gegenüber in der Lage Eines, der ver— sprochen und nicht gehalten habe. Man habe der Sozial demokratie gegenüber gesagt, man dürfe nicht blos mit Polizei= maßregeln kommen, sondern man müsse auch Positives leisten, um die Lage der arbeitenden Klassen zu heben. Bis jetzt sei weiter nichts geschehen, als Polizeimaßregeln. Das Haus sei jetzt dabei, ein Gesetz zu machen, das wesentlich im Interesse der besitzenden Klassen liege, die hier die Mehrageit bildeten. Es sei ein uralter Grundsatz, sich erst seiner Pflichten zu er— innern, ehe man von seinen Rechten Gebrauch mache. Des— halb wünsche er, daß dies Gesetz zurückgestellt werde, bis in anderer Beziehung etwas Positives geleistet sei.— In Oberschlesien herrsche große Noth; verbiete man dort den armen Leuten das Beeren⸗ und Pilzesammeln, was sie bisher ungehindert gethan, so könne das schlimme Konsequenzen haben; es würde eine Mißstimmung Platz greifen, die sehr leicht in Thätlichkeiten ausarten könnte; eine bessere Handhabe für die Wahlen als dies Gesetz möchte sich nicht leicht finden; die Waldbesitzer könnten den armen Leuten damit die höchsten Chikanen bereiten! Im Allgemeinen werde ja ein vernünftiger Waldbesitzer nicht so verfahren; zu seinem Bedauern hätten sich aber gerade die Waldbesitzer in seiner Heimath Oberschlesien nicht alle als so vernünftige Leute er— wiesen. Er bitte deshalb, seinen Antrag anzunehmen. . Der Staats-Minister r. Lucius erwiderte, aus dem bis— herigen Gange der Debatte schließe er keineswegs, daß das Gesetz im Hause keine Freunde habe, sondern daß man ge willt sei, unmittelbar in die Spezialberathung einzutreten und durch feste Beschlüsse die Stellung des Hauses zu dem Ent— wurfe zu konstatiren. Wenn alle Gegner der Vorlage so auf⸗ träten, wie der Abg. Leonhard, so halte er die Gegnerschast für keine gefährliche, denn derselbe habe auch alle Momente aufgezählt, die zu Gunsten der Vorlage sprächen. Gegen die Opportunität der Vorlage sei kaum etwas einzu— wenden; die bereits zweimal erfolgte Vorlegung be⸗ weise das gesetzgeberische Bedürfniß, und eine ganze Reihe von Momenten spreche für die einheitliche Regelung der
Materie. Zahlreiche Verordnungen und gesetzliche Bestimmungen,
250 an der Zahl, seien noch in Geltung und manche seien viel härter, als die Vorlage. In Schlesien bestehe z. B. eine aller, dings nicht mehr gehandhabte Bestimmung, wonach eine auf fremdem Hebiet grasende Ziege einfach todtgeschossen werden könne; kein Grundbesitzer würde indeß von diesem Rechte Ge⸗ brauch machen; denn er habe eine günstigere Meinung von den schlesischen nr e fen, als der Abg. von Ludwig. Auf dem Gebiete der Feldpolizei sei die Verordnung von 1847 wenigsten⸗ in den sieben alten Provinzen in Geltung; auf dem Gebiete der orstpolizei fänden fich aber bedeutende Lücken. Wenn man die Regelung dieser Verhältnisse verschieben wollte, bis die Wünsche des Abg. von Ludwig erfüllt wären, dann müßte man warten, bis die soziale Frag überhaupt entschieden sei. Er stelle in Abrede, daß die Regierungsvorlage oder die Beschlüsse der Kommission den Zeitanschauungen widersprächen, und bitte, der Vorlage in der Spezialberathung zuzustimmen. Der Abg., Freiherr von Schorlemer⸗Alst bemerkte, er
werde sich 33 freuen, wenn das Gesetz nicht angenommen e das auch. Diese Vorlage . ihrer einheit ‚
werde und ho
lichen Regelung der verschiedensten Verhältnisse stoße nicht
n . laptlahlich ah auf Widerstand als n g, , , nel. . rage .
verschärft. Man folgere aus der mehrmaligen Berathunß
Forstpolizeigesetz. Durch eine
nir e e Gesetzgebung werde die soziale
dieser Materie in der Kommission und im Hause, daß die.
selbe Beduͤrfniß und gesetzgeberisch reif sei. Dies sei uu -
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der Fall, denn gerade . beweise, daß die
änderungsanträge vorlägen,
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diefer Auszug der Klage Heran nt gemacht.
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, n das Aufgebot von Brie n hiatt 1 Abschniti 70 der Gemgrkung von riefen, . deln Eigenthümer Jacob Pawelki, gestorben
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noch nicht gründlich vorbereitet noch nicht an der Zeit sei, lassen. Man Aussicht genommen, eine liegen zu lusen, würde heilsamer sein. Nach setzes dürfe
zur Lektüre gehen, bie unheilvolle Folge hätten. in dieser Vorlage, könne man
) worden ein solches
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habe eine Marginirung de Marinirung, es 6. Zeit in Essig ein Vater mehr seinem Sohne den .
derselbe könnte damit Passionen wecken,
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Der Titel könne auch nicht beibehalten de, n . . se verb iete sogur das unbefugte Fahren, Schwimmen und
und daß es Gesetz zu er⸗
= egen diese 5 Gesetzes in )
Vorlage
„Lederstrumpf⸗ überlassen.
lage wecke man
Shhlittschuhlaufen auf Privatgewässern. erkläre si estimmungen mit der Landessitte e , e g ö. gten verderblichen Weg der centralen Gesetzgebu ⸗ lassen und nur diese Materie der , er ben, . ö in r. sen und das Uehrige durch Königliche Verord Anhörung der Provinzial behörden ö un gh die Mißstimmung der Bevölkerung. Der Antrag von Ludwig sei in feiner jetzigen Form allerdings nicht
Die Opposition sich daraus, daß ihre und dem Gewohnheitsrecht Man müsse den bisher
Normativbestimmungen
regeln. Mit dieser Vor⸗
annehmbar, aber man könne ja nach Ablehnung des 8. 1 die Vor⸗ lage mit den dazu gestellten Anträgen der Kommission zur nochmaligen Berathung überweisen, und wenn sie dadurch . ert nicht Gesetz würde, so wäre das kein Unglück für das
Nachdem vom Abg. Dr. Hänel ein Antrag eingegangen war, nach Ablehnung des s, 1 die S ö e ,, die Forst⸗ und Feldpoliz Gesetzgebung zu regeln, vertagte sich das Haus um 4 Uhr.
taatsregierung aufzufordern, ei⸗Ordnung im Wege der proͤvinziellen
Arenßischen Ktaatz · Anzrigerz: Berltn. 8. I. Wiltzelm / Stzaße ir, 82.
ö
* Zäaserate für den Deutschen Reichs ⸗ u. Kgl. Preuß. Staats · Anzeiger, dag Gentral⸗Handelsregister und dag Posthlatt nimmt ann die Königliche Expedition zan Bentschen Keichf Anzeigers und Königlich. 2.
Deff
1 Its ekhrists and Unters achunga- schen. rnb gel nen Aufgsbots, VJorladungen ü. dergl.
2
. Terloosnung, Amortisation, Zinazahlung
R n. 3. T. Jon Scentlichen Papieren.
Su bhastationen, Aufgebote, Vor⸗ * ladnngen u. dergl.
Verkanfsanzeige mit Anfgebyt.
In Sachen, betreffend den Konkurs der Gläubi— ger des Müllers Hermann Albrecht zu Glandorf wird auf Antrag des Kurators, Rechtsanwalts Richard in Iburg, zum öffentlich meistbietenden Ver—⸗ kaufe folgender, zur Konkursmasse gehöriger, in der Feldmark Dransfeld belegener Grundstücke (Nr. 798 der Karte) als:
I) 82,0 Ar Ackerland an der langen Trift,
2) 27.1 Ar Wiesenboden daselbst, jwelter Termin auf
Sonnabend, den 7. Februar 1880, Vormittags 11 Uhr, im Gerichtslokale zu Dransfeld angesetzt, wozu Kaufliebhaber damit geladen werden.
Zugleich werden alle Die, welche an den Ver— kaufsgegenständen Eigenthums⸗, lehnrechtliche, fidei⸗ kommissarische, Pfand⸗ und andere dingliche Rechte, insbesondere auch Servituten und Realberechtigun— gen zu haben vermeinen, aufgefordert, ihre An— sprüche so gewiß in dem obigen Termine anzumel⸗ den, als widrigenfalls für den sich nicht Meldenden im Verhältnisse zum neuen Erwerber das Recht verloren geht.
Münden, den 12. Dezember 1879.
Königliches Amtsgericht. Leonhard. Beglaubigt: Giinther,
Gerichts schreiber.
Verkaufs⸗Anzeige und
Ediktalladung.
In Sachen des Maurers H. Bergmann aus Schessinghausen, als Bevollmächtigten seiner Fhefrau, Dorotheg, geb. Rodewald, verwittwete ö. daher,. Gläubigers, gegen den Tischlermeister
einrich Schütte zu Liebenau, Schuldners, wegen Forderung, sollen im Wege der Zwangevoll⸗ streckung
I) die zu Liebenau unter Nr. 25 belegene Bürger⸗ stelle des Schuldners, nebst Zubehör,
2) die unter Art. Nr. 24 der Grundsteuer. Mutter⸗ rolle von Liebengu beschriebenen, zur Gesammt—⸗ größe von 2? Hektar 0s Ar 85 Ou. Mtr. ver⸗
messenen Grundstücke
in dem auf
Montag, den 26. . 1380, Morgens 19 Uhr,
an der Gexichtsstelle anberaumten Termine öffentlich
gegen Meistgebot veräußert werden.
Zugleich werden Alle, welche an den beschriebenen un beweglichen Gegenständen CGigenthum⸗, Näͤher⸗ lehnrechtliche, fideikommissarische, Pfand und andere dingliche Rechte, insbesondere auch Servituten und Realberechtigungen zu haben vermesnen, zur An⸗ meldung solcher Rechte im oben anberaumten Ter mine unter der Rechts oerwarnung vorgeladen, daß für den sich nicht Meldenden im Verhältniß zum neuen Erwerber das Recht verloren geht. Der demnächstige Ausschlußbescheid soll nur an die Gerichts tafel angeschlagen werden.
Nienburg, den 9. Dezember 1879.
Königliches Amtsgericht. v. Hinüber.
1365 j . lüööß! Oeffentliche Zustellung.
Die Handlung H. Herrnberg zu Allenstein, vertreten durch den Rechisanwalt Eichstaedt, klagt egen den Kaufmann J. Cohn, früher zu Soldau, keßt unbekannten Aufenthaltz, aus Wechsel vom ö. August 1879 mit dem Antrage auf Verurthei⸗ 3 des Beklagten zur Zahlung von 1148 0277 3 nebst o/o Zinfen seit dem 27. Jiovember 1879, sowte Arrestirung von. Sequestrationgvorschliffen . circa 1060 M, welche der Beklagte in der beim
oniglichen Amtsgericht zu Neidenburg schwebenden von Rederschen Subhastatlong⸗ und Sequestrationgs- sache von Wilmgdorf Rr. 5 zu beanspruchen hat, ln. ladet den Beklagten zur mündlichen Verhand⸗ ung des Rechtsstreits vor die erste Civilkammer ; ö Königlichen Landgerichts zu Allenstein auf
zen 2. Februar 1880, Vormittags 11 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelaffenen Anivalt zu bestellen.
um Zwecke der öffentlichen Zustellung wird
i365
13653
; — Wraonka, Gerichtsschreiber deg Königlichen Landgerichts.
Oeffentliche Ladung.
ung eineg Ausschluß⸗Erkenntnisses Be⸗
intragung als Gigenthümer im Grund
der Schuhmachermeister n Rotzoll en Nr. 180, be⸗
aus einem Hofraum von 2,50 Quadr-⸗Meter,
ur Erlan
uche hat
hastationssache von 6. Juli 1879 angestandenen Termine zur Belegung
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. ö —— entlich er Anzeiger. ,. nehmen an die Annoncen⸗Gxpeditionen des Juvalidendank !. Rudolf Mssse, Haasenstein & Bogler, G. S. Daube & Co., C. Schlotte,
Bürrmer & Winter, sowie alle übrigen größeren
3. Terklnrs, Verzacktungen, Submigaionen ste.
5. Indnatrielle Rtablisunementa, Fahriken und Groszhandel. 6. Jersehiedens Bekanntmachungen. I. Literaringehs Anzeigen. ; 8. Theater- Anzeigen. J. Familien . Nachrichten.
In der Böraen- beilago. M*.
Annoneen⸗Bureans.
1845 unter Beibringung eines Attestes ü ĩ eigenthümlichen Besitz . k
Eg werden daher alle Diejenigen, welche Eigen⸗ ß . 6. , geltend zu
achen haben, aufgefordert, dieselben spätestens i dem an hiesiger Gerichtsstelle t ö
am 1. April 1880, Vormittags 10 Uhr, anberaumten Termine anzumelden, mit der War⸗ nung, daß die Ausbleibenden mit ihren etwaigen Realansprüchen auf dies Grundstück präkludirt wer—⸗ den und ihnen des halb ewiges Stillschweigen aufer⸗ legt wird.
Briesen, den 22. Oktober 1879.
Königliches Amtsgericht.
1362 fentliche 2uß issn! Oeffentliche Zustellung.
Die Susanng Gabriel, ohne Stand, Ehefrau von Johann Dörr, früher Steiger, dermalen Wirth, zu Spiesen wohnhaft, Klägerin, vertreten durch den Rechtẽ anwalt Leibl dahier, klagt gegen ihren ge— nannten Ehemann Johann Dörr, dermalen Wirth, zu Spiesen wohnhaft, Verklagten auf Gütertrennung, mit dem Antrage, die zwischen den Parteien bisher bestandene gesetzliche eheliche Gütergemeinschaft für aufgelöst zu erklären, und deren Theilung für den Fall der Annahme durch Klägerin in zwei Hälften wischer dieser und dem Verklagten zu verordnen; die Parteien zur Auseinandersetzung und Liquidation vor Notar zu verweisen, diesen sowie einen Richter⸗ Kommissar zu ernennen, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die zweite Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Saarbrücken anf den 18. Februar 1880, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge—⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Saarbrücken, den 10. Dezember 1879.
e Seckler, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
1666] Oeffentliche Zustellung.
Die Catharina Divo, ohne Stand zu Fremmers⸗ dorf, Ehefrau des daselbst wohnenden Ackerers und Pächters Mathias Winter, Klägerin, ver⸗ treten durch Rechtsanwalt Leibl, dahier, klagt gegen ihren genannten Ehemann Mathias Winfer, Ackerer und Pächter, früher zu Fremme dorf, dermalen ohne bekannten Mohn und Aufenthaltsort, Ver⸗ klagten, auf Auflösung der Güätergemeinschaft mit dem Antrage, die zwischen Partelen bisher be— standene gesetzliche eheliche Gütergemeinschaft für ,. zu erklären und deren Theilung für den Fall der Annahme durch die Klägerin in zwei Hälf— ten zwischen dieser und dem Verklagten zu verord— nen, die Parteien zur Auseinandersetzung und Li⸗ quidation vor Notar zu verweisen, diesen und einen J zu ernennen, und ladet den Be—
klagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts— streits vor die zweite Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Saarbrücken auf den 25. Februar 1880, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Saarbrücken, den 10. Dezember 1879.
. Seckler,
Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
llöses Oeffentliche Zustellung.
Die Lonise Schaum, ohne Stand, Ehefrau von Paul Carl Ewald, Bäcker, zu Burbach wohnend, Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Leibl dahier, klagt gegen den genannten Carl Ewald, Bäcker, zu Burbach wohnhaft, Verklagten, auf Auflösung der ehelichen Gütergemeinschaft. mit dem Antrage, die zwischen Parteien bisher bestandene gesetzliche eheliche Gütergemeinschaft für aufgelöst zu erklären und deren Theilung für den e der Annahme durch die Klägerin in zwei Hälften zwischen dieser und dem Verklagten zu verordnen, die Parteien zur Auseinandersetzung und Liquidation vor Notar ju verweisen, diesen und einen Richterkommissar zu er= nennen, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die erste Civil⸗ ,. des Königlichen Landgerichts zu Saar⸗ rücken auf den 19. Jannar 1880, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Saarbrücken, den 10. Dezember 1879.
Seckler, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
wird
lissis! Oeffentliche Aufforderung.
einrich Scheffler'schen Sub⸗
gn dem in der ̃ eidenvorwerk Bl. 108, am
Februar 18435 zu FJFaworje, eingetragen ist, den Vorschtiften des Gesehes vom 7. Mär;
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und Vertheilung der Kaufgelder ist gegen , . die auf dem gedachten Grundstücke ohne Hypot brief für die Peter Lisiak'schen Erben:
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verlassen haben, oder nach erreichtem militärpflichti⸗
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.Wittwe Thekla Lisiak und verehelichte Rudol Vluzews ka in Bentschen, aht ö
. Wittwe Wilhelmine Lisiat und Marianna Lisiak in Lomnitz,
verehelichte Josepha Fleiszerowicz, geb. Lisiak in Lomnitz,
verehelichte Juliane Bauer, geb. Lisiak in Lomnitz,
.Wittwe Pawelska, Ludowica, geb. Lisiak und deren Kinder: Albert, Anna, Juliane, Joseph und Chrysostomus Pawelski in Lomnitz,
f. Tagelöhner Johann Lisiak in Lomnitz,
g. Franciska Lisiak in domnitz
auf Grund des Urtels vom 5. Mai 1870 und auf
Ersuchen des Prozeßrichters vom 10. Oktober 1856
am 27. April 1873 eingetragen gewesenen Post von
45 Thlr. — 135 06 nebst 55/o Zinsen seit 22. Mai
1869 und 7 Thlr. 11 Sgr. J Pf. — 22, 13 M
Kosten von Amtswegen liquidirt, in Höhe von
164,75 6 vollständig baar zur Hebung gelangt und
dieser Betrag, da von den Lisiak'schen Erben im
Termine am 8. Juli 1879 Niemand erschienen war,
und auch nach Lage der Akten bereits einige der⸗
selben verstorben, und der Aufenthalt mehrerer un— bekannt ist, zum Depositorium des früheren Kreißs⸗ gericht zu Meseritz zu einer Spezialmasse genom—
., . .
s werden jetzt alle Diejenigen, welche an diese
Spezial masse Ansprüche geltend machen wollen, auf⸗
gefordert, dieselben bei dem unterzeichneten Amts⸗
gericht und zwar spätestens in dem auf
den 3. April 1880, 9 Uhr Vormittags, an ordentlicher Gerichtsstelle anberaumten Termine bei Vermeidung der Präklusion anzumelden.
Meseritz, den 6. Dezember 1873.
Königliches Amtsgericht.
13647 Nr. 90b. In der Strafsache gegen den Leo Gutmann von Lahr u Gen. wegen Verletzung der Wehrpflicht wird, da die Angeklagten Thomas Erb und Lan- dolin Eberle von Friesenheim, Johann Michael Jäger von Ichenheim, Emtl Eduard Kohler, Kle⸗ menz Lögler, Bertbold Sunderer und Leo Wetttrer von Oberschopfheim beschuldigt sind, daß sie als Wehrpflichtige in der Absicht, sich dem Eintritt in den Dienst des stehenden Heeres oder Flofte zu ent— ziehen, ohne Erlaubniß entweder das Bundesgebiet
en Alter sich außerhalb des Bundesgebietes auf⸗—
alten, Vergehen gegen §. 140 Nr. 1 des R. St. Gb., welches in erster Reihe nur mit Geldstrafe bedroht ist; da die Angeschuldigten im Sinne des 5§. 318 der Str. P. O. als abwesend anzusehen sind, da mithin eine Hauptverhandlung gegen dieselben statt⸗ finden kann, auf Grund dez 8. 336 der Str. P. S., zur Deckung der die Angeschuldigten möglicherweise treffenden höchsten Geldstrafe und der Koflen des Verfahrens der Arrest auf Höhe von 506 „ in das gesammte Vermögen der genannten An— ö welches sich im Deutschen Reiche esindet, angeordnet.
Offenburg, den 2. Dezember 1879.
Gr. Landgericht, Strafkammer. Reinhard.
Artikel Nr. 2 und den Nummern des
Eigenthümer des ju verpfändenden sich allhier vorläufig augqewiesen hat, so werden unter Bezugnahme auf die ordnung vom 18. Juni 1847 und den 5. 18 des Gese ö. vom 12. August 1846 alle Diejenigen, welche an die irgend einer Art erheben zu können glauben, mögen diese in Eigenthumg ⸗ oder Ober ⸗Eigenthum rechten, in hbypothekarischen und sonst bevorzugten Forde⸗
13620) Cdictalladung.
Der Vollhöfner Ernst Thies zu Ohe hat dem Gerichte angezeigt, daß er wegen eines ihm aus der Landes ⸗Kredltanstalt in Hannorer zu bewilli⸗ ö . ln en im Bezirke
nterzeichneten Amtsgerichts belegenen Grundbesi zu bestellen beabsichtige. . ] .. Namentlich soll verpfändet werden der Vollhof des Anleihert Haus Nr. 2 zu Ohe nebst den Gebäuden, dander eien und allen sonstigen Zubehörungen und Berechtigungen. Die Ländereien sind beschrieben in den vorläufigen Grundsteuer., Fortschreibungs⸗ verhandlungen des Gemeindebezirks Ohe unter der
Kartenblatts 9 und der Parzellen 1 bis inkl. 8,
. . *. 2 1 2 1 15, 11 14, 16 19,
23,
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e, , , n n n n n n O — 1 O — & — do — o O dRσ * 2 2 n 1 1 * * * 2 e 8 9 9 2 22 n n g , , n b a
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; 7, 18, 4 u. 5 mit insgesammt 231, 7150 ha.
Nachdem der Provokant als verfligungsfähiger
rundbesitzes
25 und 26 der Ver⸗
bezeichneten Pfandgegenstände Ansprüche
6 in Reallasten, Abfindungs⸗, Botal⸗ oder ei
und Belastungen bestehen, hierdur solche Ansprüche in dem dazu auf ch Mittwoch, den 28. Januar 1880, ,, Mittags 18 Uhr, an gewöhnlicher Gerichtsstelle hier angesetzten Ter⸗ mine anzumelden. Durch die Nichtanmeldung geht der Anspruch nicht überhaupt, fondern nur im PYer⸗ hältnisse zu der der Landes⸗Kreditanstalt zu be⸗ ,. e, ., .
iner Anmeldung bedarf es daher nur dann, wenn die e r nf und 3 Vorzug recht der der Landes-⸗Kreditanstalt zu bestellenden Hypo⸗ thek nicht eingeräumt werden soll. Von der Anmeldungs pflicht sind nur Diejenigen befreit, denen über ihre Ansprüche von der Direk⸗
tion der Hannoverschen Landes⸗Kredi ; kate ausgestellt worden. reditanstalt Certis
Celle, den 29. November 1879. Königliches Amtsgericht. IV.
vorgeladen,
13697 6 9 auf e g.
es Bauers Johannes Simon, Heinrichs von Untersotzbach, Haus. Nr. 1 1 2) dessen Ehefrau Anna Marie, geb. Neureuther, 3 ö welche die in der Gemarkung von Untersotzb und . gelegenen Grundstücke, . 3
224 2. Wohnhaus 7a 09g 4m
223 Stallung unter einem Dache und Hofraum, b. Backhaus, C. Scheuer, d. . und Holz⸗
— 24
463 219 Hausgarten
B. 31 Acker im Blasengraben C. 134 Wiese an der Sandgasse 13 3818 Acker, das Thiergartenfeld, R , daselb st i, daselbst 255 Wiese, die Dörnerwiese, 219 daselbst 328 Wiese, die Heselswiesen, F. 63 Acker, die Cich, 72 daselbst 1 398 Wiese vor dem Heegewald 4 , ö. daselbst z
ö,
.
,, 221 deaselbst D deaselhst ᷓ 382 Wiese im obersten Breuel 4 , 456 Acker daselbst 8 L. 81 7, auf der Steinhecke 15. H. 106 Wiese im obersten Götzen⸗ grund . 118 Wiese, die Sommertswiese, 1.
N. S2 Acker, der Honigberg, 14 132 „ hinter der Kuhgasse 8,
O. 114 , hinter dem Hertzweg 12 . 25 324 , das rothe Stück, 1 447 Wiese im Grundweg ⸗
FI 589 daselbst
0. 469 , daselbst
Gemarkung Obersotzbach.
B. 137 Wiese am Obenhof 4 a77 4m 294 Garten am Schippengarten — „ 78 238 Wiese am Bruch 239 , daselbst 282 ,, daselbst
C. 115 Acker am Höhfeld 146 , deaselbst
daselbst
— M 0)
haben, alle Diejenigen, welche ein Recht an die sen Grundstücken zu haben vermeinen, aufgefordert, 1
Ansprüche im Termin, den 14.
3. 6. . 1 1 3 na rlaß des Ausschlußurtheils der Besitzer als Eigenthümer in dem Grundbuch eingetra . 16 . . 2 die 2 4 unterläßt, sein Recht gegen einen Dritten, welcher im redlichen Glauben an die Richtigkeit des = buchs die Grundstücke erworben hat, nicht mehr geltend machen kann und daß er sein Vor zuggrecht egenüber Denjenigen, deren Rechte vor Ert
eingetragen sind, verliert
441 auf der Klingelgasse D. 157 , auf der Rausch K. 93 , am Weidig
234 , das Maifeld,
403 , die Sommertswiese,
58 Wiese beim Schönhof 1 N. 289 Holzung, die grüne Wiese, 3 O. 530 Wiese am fru nm bern 10 5 965 eit länger als 10 Jahren im Eigenthumgbesihe
8 8d l S* * 8 S
re rnar 1880, ndrohunz, daß
nmeldung
des
usschlußurthells angemeldet und demnächst auch
Birsftein, den 30. Oltober 1878. Königliches Amtagericht. Ewald
ibzuchtt Ansprüchen oder anderen Verhaftungen
Beglanbigt ꝛ Bolte me.