1879 / 300 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 22 Dec 1879 18:00:01 GMT) scan diff

Eisenbahn für Rechnung des Staates erfolgen. Die Berlin ⸗Stetti⸗ ner Cisenbahngesellschaft, welche in der Zwischenzeit die Verwaltung im Interesse des Staates in bisheriger Weise durch ihr Direktorium führen läßt, verpflichtet sich, in allen wichtigen Angelegenheiten sich der vorgängigen Zustimmung des Ministers der öffentlichen Arbeiten zu versichern. . ͤ

Vom 1. Januar 1879 ab gehen auf den Staat die gesammten Nutzungen und Lasten des Vermögens der Berlin-Stettiner Eisen⸗ bahn⸗Gesellschaft ohne jede weitere Beschränkung, als in diesem Ver trage selbst näher bestimmt ist, über. Insbesondere fließt der ge— sammte, nach Abzug der Verwaltungs Unterhaltungs. und Betriebs kosten, sowie der zur , . Verzinsung und Tilgung Ter jetzigen Anleihen der Berlin-Stektiner Eisenbahn ⸗Gesellschaft erfor⸗ derlichen Beträge etwa verbleibende Reinertrag dem Staat aus— schließlich zu. —ᷣᷣ

Mit dem Nebergange der Verwaltung übernimmt der Staat die ordnungsmäßige Unterhaltung und Erneuerung der Bahn, der Bahnanlagen und Betriebsmittel, sowie auch die Veckung aller für die Verwaltung und den Betrieb des Unternehmens erforderlichen außerordentlichen Ausgaben. Dagegen sollen dem Staate die Be⸗ stände der Refervebaufonds und der Reservefonds mit der nachstehen den Beschränkung zur freien Verfügung anheimfallen und die ö. lichen Bestimmungen, insbesondere in den 85. 21 his 24 des Gesell⸗ schaftsstatuts, für die Dauer der staatsseitigen Verwaltung außer Anwendung treten. ; .

Mit Rücksicht auf den §. 24 des Gesellschaftsstatuts wird ver⸗ einbart, daß aus dem Reservesonds der Stammbahn der Betrag von 8s O00 M der Gesellschaft zu dem alleinigen Zwecke und mit der Verpflichtung, den Mitgliedern und Hülfsarbeitern des Direktoriums die für den Verlust ihrer bisherigen dienstlichen Stellung zu gewäh— renden Entschädigungen zu zahlen und die Pertretung des Staates gegenüber etwaigen weiteren Ansprüchen der bezeichneten Mitglieder und Beamten zu übernehmen, überlassen werden, der Rest des Re⸗ chef org dagegen dem Staate zur freien Verfügung anheim⸗ allen soll.

.

Auf die zu errichtende Königliche Behörde gehen alle in dem durch Allerhöchste Ordre vom 12. Oktober 1840 bestätigten Gesell⸗ schafts-Statute und dessen Nachträgen den Generalversammlungen, dem Verwaltungsrath und dem Direktorium beigelegten Befugnisse, soweit nicht durch diesen Vertrag etwas Anderes festgesetzt ist, über.

Ingleichen vertritt sie die Berlin-Stettiner Eisenbahn⸗Gesell⸗ schaft bezüglich aller derselben zustehenden Berechtigungen und ob— liegenden Verpflichtungen und übt namentlich alle enn i aus, welche gesetzlich dem Vorstande einer Aktien⸗Gesellschaft zustehen.

Für die Folge hat die Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗BGesellschaft ihren Sitz und Gerichtsstand im Domizile der gedachten Königlichen Behörde. Gegenüber den bisherigen Prioritäts und sonstigen Gläubigern der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft behält diese indeß ihren Gerichtsstand in Stettin, und soll in dieser Beziehung die erwähnte Königliche Behörde der Gerichtsbarkeit in Stettin unterworfen sein. .

Der Verwaltungsrath der Gesellschaft besteht, sobald der Ver⸗ trag perfekt geworden ist, aus denjenigen Personen, welche zu dem gedachten Zeitpunkte Mitglieder desselben sind. Die Zahl der Mit⸗ glieder wird in der Weise allmählich auf funf reduzirt, daß in Fällen des Ausscheidens einzelner Mitglieder durch Tod oder freiwilligen Austritt eine Neuwahl unterbleibt.

Im Uebrigen findet die Neuwahl der Mitglieder des Verwal⸗ tungsrathes nach Maßgabe des Gesellschaftsstatuts, jedoch ohne Be⸗ schränkung hinsichtlich des Wohnorts der zu wählenden Mit— glieder statt.

Ordentliche Sitzungen des Verwaltungsrathes werden alle sechs Monat abgehalten werden. Zur Gültigkeit der Beschlüsse des Ver⸗ waltungsrathes ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Der Verwaltungsrath hat zugleich das In teresse der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn-⸗Gesellschaft gegenüber dem Staate, soweit es sich um die Erfüllung dieses Vertrages handelt, wahrzunehmen. Die nach den Statutennachträgen vom 5. Mai 1862 Artikel 5 und vom 22. Axril 1873 unter II. 2 dem Verwaltungs⸗ rath zustehende Tantisme von oso des in Gemäßheit des §. 21 des Gesellschaftestatuts sich ergebenden jährlichen Reinertrags wird bis zur Auflösung der Gesellschaft (5. 7) auf den Betrag von jährlich 3000 S für den Vorsitzenden, 1800 S für den Stellvertreter des Vorsitzenden und 1400 MS für jedes Mitglied des Verwaltungsraths festgesetzt. Die Zahlung der Tantiome erfolgt am ersten des auf den Schluß des Rechnungsjahres folgenden dritten Monats.

Die ordentliche jährliche Generalversammlung der Aktionäre der Berlin-Stettiner Eisenbahn-Gesellschaft findet am letzten Donnerstag des auf den Schluß des Rechnungsjahres folgenden fünften Monats statt.

5. 4.

Der Staat zahlt den Inhabern der Stammaktien der Berlin Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft eine feste jährliche Rente von 44 00 des Nominalbetrages der Berlin⸗Stettiner Stammaktien. Zu dem Ende wird der Betrag der festen Rente mittelst Abstempelung auf den Aktien vermerkt. Gleichzeitig werden die Zinsscheine und Zins und Dividendenscheine nebst Talons gegen Zinscoupons und Talons nach beigefügtem Formular umgetauscht. Die Zahlung der Rente erfolgt in halbjährlichen Raten am 1. Juli des laufenden und am 2. Januar des nächstfolgenden Rechnung jahres gegen Rückgabe des betreffenden Zinscoupons in Berlin und Stettin.

Falls der Umtausch der ausgegebenen Zinsscheine und Zins⸗ und Dividendenscheine gegen Zinscoupons unterbleibt, wird die Rente in halbjährlichen Raten gegen Rückgabe des Zins. und Dividendenschei—⸗ nes am 1. Juli des laufenden und gegen Rückgabe des Zinsscheines am 2. Januar des nächstfolgenden Rechnungsjahres gezahlt. Zins

scheine, Zins⸗ und Dividendenscheine, sowie Zinscoupons, welche nicht

innerhalb vier Jahren nach dem Fälligkeitstermine zur Entgegen⸗ nahme der Zahlung präsentirt werden, verfallen ohne Weiteres zum Vortheile der vereinigten Pensionskasse für die Beamten der Berlin— Stettiner Eisenbahn und deren Zweigbahnen, jedoch mit der Maß— gabe, daß die ihr zugeflossenen Rentenbeträge, soweit deren nachträg— liche Zahlung bei späterer Präsentation der Zinspapiere von dem Minister der öffentlichen Ac beiten aus Billigkeitsrücksichten angeord— net werden sollte, zurückzuerstatten .

Den bisherigen Prxioritäts- Gläubigern der Berlin Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft bleiben ihre Rechte bezüglich des Berlin Stettiner Eisenbahn⸗Unternehmens ungeschmälert vorbehalten. Der Staat wird die Berlin⸗Stettiner Eisenhahn nebst allem Betriebs material und sonstigem Zubehör als einen getrennten Vermögens komplex verwalten.

Falls Seitens des Staats mit der Berlin = Stettiner Eisenbahn Staatsbahnen oder unter Staatsverwaltung stehende Privatbahnen zu einer Verwaltung vereinigt werden, soll behufs Vereinfachung der für die Berlin- Stettiner Eisenbahn zu führenden getrennten Rechnung dieselbe an sämmtlichen Betriebsausgaben nach Maßgabe dersenigen Bestimmungen Theil nehmen, welche im §. 17 des Vertrages über die Erbauung und den Betrieb einer Eisenbahn von Cöslin nach Danzig vom 21. November 1866 (Ges. Sammlung pro 1867 S. 1463/4) für die Betheiligung der Cöslin-Danziger Zweigbahn an den Betriebsausgaben des Gesammtunternehmens vereinbart sind.

Der Minister der öffentlichen Arbeiten ist berechtigt, den Be ginn des Rechnungsjahres für das Berlin⸗Stettiner Eisenbahnunter—⸗ nehmen auf einen anderen Zeitpunkt als den Anfang des Kalender⸗ jahres zu verlegen. Sofern diese Verlegung erfolgt, wird der bis zum Beginn des ersten abgeänderten Rechnungsjahres bereits abge—⸗ laufene Theil des Kalenderjahres dem vorhergehenden Rechnungs⸗ jahre zugerechnet.

§. 6. Der Staat ist berechtigt, den noch unverwendeten Theil der Prioritäts⸗Obligationen der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn-⸗Gefellschaft

den noch nicht begebenen Theil derselben für Rechnung des Unter⸗ nehmens zu begeben.

das Recht ein, zu jeder Zeit das Eigenthum der Berlin -⸗-Stettiner Eisenbahn mit ihrem gesammten unbeweglichen und beweglichen Zu b hör, insbesondere mit ihrem Betriebsmaterial, überhaupt mit allen an dem Unternehmen der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn haftenden Rechten und Verpflichtungen zu erwerben, und die Auflösung der Berlin⸗Stettiner Cisenbahn⸗Gesellschaft auf Grund der nachstehenden Bestimmungen ohne Weiteres herbeizuführen.

brauch macht, den Aktionären gegen Abtretung ihrer Rechte, d. h. gegen Einlieferung ihrer Aktien nebst zugehörigen Dividendenscheinen, beziehungsweise Zinscoupons und Talonz, Staatsschuldverschreibun ˖ gen der konsolidirten Anleihe von gleichem Zinsertrage anzubieten. Sofern bei dem Umtausch die miteinzuliefernden Dividendenscheine, beziehungsweise Zintzeoupons fehlen sollten, werden die Coupons der Staatsschuldverschreibungen für die entsprechende Zeit zurückbehalten. Der Staat wird in 3. e

Gesellschaft und übt als solcher nach Maßgabe seines Besitzes an Aktien das statutarische Stimmrecht, welches hinfort nicht mehr auf eine Maximalstimmenanzahl beschränkt sein soll, aus.

des Gesellschafts-Statuts und dem Generalversammlungs⸗Beschluß vom 30. Mai 1861 vorgeschriebenen öffentlichen Blättern. ist sechsmal in Zwischenräumen von einem Monat zu wiederholen. Zu dem Umtausche wird der Staat eine Frist von mindestens einem Jahre bewilligen.

der von ihnen gemäß 5§. 28 des Gesellschafts⸗Statuts deponirten Aktien gegen Staatsschuldverschreibungen bis vier Wochen nach er— folgter Auflösung der Gesellschaft vorbehalten.

schuldverschreibungen mit dem Nominalwerthe Aktien, welche mit 44 09 verzinslich sein würden, den Umtausch der Aktien in der Weise zu bewirken, daß für je zwei ganze respektive vier halbe Aktien zwei mit 40n verzinsliche Staatsschuldverscheibungen zu je 600 ½ und eine mit 490 verzinsliche Staatsschuldverschreibung zu 200 ½ gewährt werden.

jährigen Frist kann der Staat jederzeit von dem ihm eingeräumten

Rechte n Berlin Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft, Gebrauch machen.

Grundeigenthums auf den Staat soll de

zu den in den betreffenden Allerhöchsten Privilegien angegebenen

Zwecken nach Maßgabe des Bedürfnisses zu verwenden, sowie auch!

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§. 7. Die Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft räumt dem Staate

Der Staat verpflichtet sich, bevor er von diesem Rechte Ge—

e der umgetauschten Aktien Aktionär der

Die Bekanntmachung dieses Angebots erfolgt in den in 8§. 29 Dieselbe

Den Mitgliedern des Verwaltungtrathes bleibt der Umtausch

Dem Staat bleibt das Recht vorbehalten, an Stelle von Staats-⸗ der abgestempelten

Nach Ablauf der für den Umtausch der Aktien gegebenen ein—

des Eigenthumserwerbs, beziehungsweise Liquidation der Falls der Staat sich hierzu entschließt, hat er

I) die sämmtlichen Prioritäts-Anleihen, sowie alle sonstigen Schulden der Berlin-Stettiner Eisenbahn-⸗-Gesellschaft als Selbstschuldner zu übernehmen;

an die Liquidatoren für jede ganze Aktie den Betrag von 600 „S, für jede halbe Aktie den Betrag von 300 „S, als Kaufpreis zur statutmäßigen Vertheilung zu überweisen.

Die Aktionäre sind demnächst durch die im §. 29 des Gesell⸗ schaftsstatuts und dem Generalversammlungsbeschluß vom 30. Mai 1861 vorgeschriebenen öffentlichen Blätter aufzufordern, binnen einer Frist von 6 Monaten ihre Aktien gegen Empfangnahme des bezeich⸗ neten Betrages an die Gesellschaftskasse abzuliefern. Bei Einlösung der Aktien sind die noch nicht zahlfälligen Zinsscheine, Zins⸗ und Dividendenscheine beziehungsweise Zinscoupons mitabzuliefern, widri⸗ genfalls der Geldbetrag derselben von dem auf die Aktien entfallen⸗ den Betrag in Abzug gebracht wird. Die nach Ablauf der angege⸗ benen sechsmonatlichen Frist nicht abgehobenen Beträge werden mit der Maßgabe bei der gesetzlichen Hinterlegungsstelle eingezahlt, daß die Auszahlung nur gegen Rückgabe der Aktien oder auf Grund eines die Aktie für kraftlos erklärenden rechtskräftigen Ausschluß— urtheils erfolgen darf.

Die Liquidation erfolgt für Rechnung des Staates. Behufs der im Falle des Eigerthumserwerbes erforderlichen Uebertragung des Fenige Beamte der Berlin⸗ Stettiner Eisenbahnverwaltuag zur Abgaße der Auflassungserklärun⸗ gen ermächtigt sein, welchen in jedem einzelnen Falle das Königliche Eisenbahnkommissariat zu Berlin, eventuell die an dessen Stelle ge. tretene Eisenbahnaufsichtsbehörde benennen wird.

Die Berlin-Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft ist nicht berechtigt, in anderer Weise ihre Auflösung zu beschließen, den Gegenstand ihres Unternehmens zu ändern oder auszudehnen oder Bestandtheile ihres Eigenthums zu veräußern oder zu verpfänden, oder ihr Grundkapital durch Emission von Aktien oder ö. zu erhöhen.

2)

Das gesammte Beamten und Dienstpersonal mit Ausnahme der Mitglieder und Hülfsarbeiter des Direktoriums der Berlin⸗— Stettiner Eisenbahn-Gesellschaft tritt mit dem Uebergang des Unter nehmens auf den Staat in den Dienst der Königlichen Verwaltung über, welche die mit jenem Personal zur Zeit bestehenden Verträge zu erfüllen hat.

Die für die Beamten der Berlin-Stettiner Eisenbahn, ein⸗ schließlich der Zweigbahnen, deren Wittwen und Kinder be— stehende (vereinißte) Beamten⸗Pensionskasse, die Pensionskasse für die Beamten der Strecke Stettin Stargard, die Beamten ⸗Sterbekasse, sowie die verschiedenen Arbeiter⸗Kranken⸗ und Sterbekassen bleiben nach den betreffenden Statuten bestehen, wenn nicht mit Zustim mung der beiderseitigen Berechtigten eine Vereinigung der ge— nannten Kassen mit den entspreckenden Kassen der mit der Berlin⸗ Stettiner zu einer Verwaltung vereinigten Staatsbahnen oder vom Staate verwalteten Privatbahnen zu Stande kommt.

Der Staat tritt in alle rücksicchtlich der erwähnten Kassen von der Berlin⸗Stettiner Bahn übernommenen Verbindlichkeiten ein. Die statutenmäßigen Rechte der Gesellschaft und des Dirgktoriums werden künftig durch die zur Verwaltung der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn eingesetzte Königliche Behörde ausgeübt.

Denjenigen Personen, welchen Seitens der Verwaltung der Berlin-Stettiner Eisenbahn aus Billigkeitsrücksichten fortlaufende jährliche Unterstützungen aus der Gesellschaftskasse bewilligt sind, werden diese Unterstützungen nach Maßgabe der Bewilligung auch künftig gezahlt werden.

8 689.

Die Kontrahenten sind an dieses Abkommen nicht gebunden, so⸗ fern nicht die verfassungsmäßige Genehmigung des Abkommens Seitens des Staates bis längstens zum 1. Januar 1880 herbei geführt ist.

5. 10.

Der Staat ist berechtigt, alle für ihn aus diesem Vertrage her⸗ vor gehenden Rechte und It fi then auf das Reich zu übertragen.

Der Stempel dieses Vertrages bleibt außer Ansatz. Berlin, den 13. Juni 1879. (L. 8) Rötger. Brefeld. Rapmund. Direktorlum der Berlin Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft. Oelschlaeger. Foerster. Magunna.

Serie J. Nr. J.

Erster Zinscoupon für die

een Aktie der Berlin-Stettiner Eisenbahn ⸗Gesellschaft. Nr

. ½ hat Inhaber dieses Coupons vom

ab aus der zu Stettin oder der zu Berlin zu erheben. Dieser Coupon wird ungültig und werthlos, wenn er nicht binnen 4 Jahren nach dem n n nm, zur Zahlung präsentirt . en. 3

zu Stettin oder der di

sofern nicht von dem Inhaber der ele neten Behörde rechtzeitig Widerspruch erhoben wird, in welchem Falle die Ausreichung der neuen Coupons an den Inhaber der Aktie erfolgt.

v d Schöffen und Mitglieder des Wahlausschusses aus

Talon zu der

fen Aktie der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft. Nr

Inhaber dieses 23 empfängt gegen dessen Rückgabe vom

bei der ö zu Berlin .. te Serie der Zinscoupons für die Jahre 18 .. bis ....

(ganzen Aktie bei der unterzeich⸗

. halben

(Unterschrift in Faesimile.)

(Die Verträge in Betreff der Magdeburg⸗Halberstädter, der Hannover⸗ Aktenbekener und der Cöln-⸗Mindener Eisenbahn werden morgen ver—

öffentlicht werden.)

Ju stiz⸗Ministerium.

Allgemeine Verfügung om 6. Dezember 1879, betreffend die Zahlung er Tagegelder und Reisekosten der Geschworenen,

den von den Gerichtsschreibern eingehobenen Gerichtskosten.

Nach den Bestimmungen in den §§. 16 und 41 der An⸗ weisung vom 30. August 1879, betreffend die Behandlung der bei den Justizbehörden entstehenden Einnahmen und Ausgaben, haben die Gerichtsschreiber aus den von ihnen eingehobenen Gerichtskosten die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen, . die Transportkosten zu zahlen und die darüber sprechen⸗

en Beläge bei den Ablieferungen der Tageseinnahme in An— rechnung zu bringen. Diese hinsichtlich der bezeichneten Gebühren und Transport— kosten getroffenen Vorschriften finden auch auf die Tagegelder und Reisekosten der Geschworenen, Schöffen und Mitglieder des Wahlausschusses, nicht aber auf sonstige Auslagen in Rechtssachen Anwendung. Berlin, den 6. Dezember 1879. Der Finanz⸗Minister. Bitter.

Der Justiz⸗Minister. Friedberg.

. . auf Grund des Reichsgesetzes vom A. Oktober 1878.

Auf Grund des §. 6 des Reichsgesetzes gegen die ge— meingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß ebracht, daß der Gesangverein „Geselligkeit“ zu Frankfurt a. M. nach §. 1 des oben gedachten Gesetzes durch die unterzeichnete Landespolizeibehörde verboten ist.

Wiesbaden, den 18. Dezember 1879.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern. Mollier.

——

Aichtamtliches. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 22. Dezember. Se. Majestät der Kaiser und König empfingen heute Vormittag den Besuch Sr. Kaiserlichen und Königlichen Hoheit des Kron⸗— rinzen.

; fein 11 Uhr nahmen Se. Majestät in Gegenwart des Gouverneurs, Generals der Infanterie von Fransecky, und des Kommandanten, General-Lieutenants Grafen von Wartens⸗ leben, militärische Meldungen entgegen und arbeiteten hierauf mit dem Chef des Civil-Kabinets, Wirklichen Geheimen Rath von Wilmowski. Nachmittags hatte der Minister des König— lichen Hauses, Graf von Schleinitz Vortrag.

Ihre Majestät die Kaiserin und. Königin wohnte gestern dem Gottesdienste in der Matthäikirche bei.

Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz begab Sich am Sonnabend, Mittags um 1 Uhr, nach Potsdam und kehrte um 4 Uhr nach Berlin zurück.

Gestern wohnte Höchstderselbe dem Gottesdienst im Dome bei und nahm hierauf einige militärische Meldungen entgegen.

Das Diner nahm Se. Kaiserliche Hoheit bei Ihren Majestäten ein.

Die vereinigten Ausschüsse des Bundesraths für Zoll⸗ und Steuerwesen und für Handel und Verkehr, so— wie der Ausschuß für Zoll⸗ und Steuerwesen hielten heute Sitzungen.

Die in der vorgestrigen Sitzung des Hauses der Abgeordneten von dem Minister der öffentlichen Arbeiten Maybach in Beantwortung der Interpellation des Abg. Grafen von Wintzingerode, betreffend die Vorlegung eines Entwurfs einer We geord nung, gehaltene Rede hatte folgenden Wortlaut:

Auf die erste Frage des Herrn Interpellanten, ob die Königliche Staatsregierung beabsichtigt, noch in dieser Session den Entwurf einer Wege⸗Ordnung vorzulegen? habe ich verneinend zu antworten, nicht blos mit Rücksicht auf die Geschäftslage des hohen Hauses, sondern auch mit Rücksicht auf diejenigen Gründe, welche ich Ihnen in Bezug auf den zweiten Theil der Interpellation gleich mitzu⸗— theilen die Ehre haben werde.

Wenn in Nr. 2 nach den besonderen Gründen gefragt wird, welche gegenwärtig die Weiterverfolgung der gesetzgeberischen Arbeiten hindern, so habe ich darauf folgendes zu erwidern: Das Bedürfniß des Erlasses einer Wege⸗Ordnung wird von der Staatsregierung auf das Lebhafteste anerkannt, sie hat dieses Anerkenatniß dadurch bethätigt, daß sie bereits im Jahre 1865 nach langjähriger mühevoller Arbeit den Entwurf einer Wegeordnung vorlegte; derselbe fand aber damals in dem Abgeordnetenhause keinen Anklang, weil man zunächst eine zeitgemäße Kreis- und Gemeindeordnung als den— jenigen Boden verlangte, auf welchem eine zweckmäßige Wegeordnung aufzubauen wäre. Die Angelegenheit hat dann geruht bis zum Erlaß der Kreisordnung. Es wurde dann von Neuem in Anregung gebracht, daß jetzt auch mit der Ordnung des Wegewesens vorzugehen sei, und hat, dieser Anregung Folge gebend, die Staatsregierung bei

Rücksicht ich muß

Mit . eingehen mit Rücksich

etwas

einer Wegeordnung vorgelegt. auf den historischen Verlauf

Trockener Sie mpel) ; (Unterschrift in Faesimile.)

auf den erheblichen Umfang der sonst noch vorgelegt

K

Einbringung detz Dotationsgefetzes im Jahre 1875 den Entwurf

66 K

Sign so tien age des Kompetenzgesetzes und der inzi wurde in den Jahren 1875 und 76 von der . vorgelegten Entwurfs im Plenum abgefehen. Im Jahr 1877778 ist bekanntlich wiederum ein Entwurf vorgelegt worden dem man aber insbesondere mit dem auch schon früher zum Ausdruck gebrach!! Bedenken entgegentrat, daß nothwendig dem Erlaß einer Wegeordnung der Erlaß einer Landgemeindeordnuug für die östlichen Provinzen vorausgehen müsse. Man hat gleichwohl damals in der Kommission sich der Mühe unterzogen, guch ohne eine solche Landgemeindeo r dnung eine Organisation für das Wegewesen zu versuchen, welche dem augen⸗ blicklichen Bedůrfnisse entspricht. Indessen, meine Herren, die— senigen von Ihnen, welche damals der Landesvertretung angehört haben, werden sich erinnern, wie die Ansichten der verschiedenen Frak⸗ tionen über die Opportunifät aufeinander gingen. Es ist bekanntlich auch dieser Entwurf nicht mehr zur Durchberathung im Plenum ge⸗ langt. Der Einwand, daß eine Landgemeinde Ordnung Vorbedingung sei, daß die Verwaltungs -⸗Organisationsgefetze erft festgestellt sein sollten, daß auch das Kommunassteuergesetz erst erledigt sein müsse hat gewiß eine ganz erhebliche Berechtigung. Wir würden viel ein“ facher operiren, auch einen viel klareren Boden für die Wegegesetz gebung gewinnen, wenn wir erst diese Gesetze besäßen, und diese Rück⸗ sicht ist es auch gewesen, welche uns veranlast hat, für die Provinz Schleswig⸗Holstein im vorigen Jahre zur Abhülfe eines dringen⸗ den Bedürfnisses ein Spezialgesetz vorzulegen. Augenk lick. lich liegen dem hohen Hause. nur Oiganisationegesetze auch ein Gesetz über die Zuständigkeit der Verwallungtz⸗ gerichte, ein Kommunalsteuergesetz vor, welche geeignet sind, den Boden für die Wegerrdnung vorzuhereiten. Ich würde es gern gesehen haben wenn wir die heutige Erörterung hätten verschieben können bis nach der ersten Berathung dieser Gesetze, um einigermaßen darüber klar zu sein, welche Aufnahme die in diesen Gesetzen niedergelegten Grund⸗ sätze im hohen Hause finden. Indessen ich kann auch ohne das sagen daß wir bereit sind, die gesetzgeberischen Arbeiten wieder aufzunehmen und dem Landtage eine Wegeordnung vorzulegen, wenn nicht alsbald die Feststellung einer geeigheten Landgemeindeordnung zu erwarten sein möchte. Das Bedürfniß ist in allen Theilen des Landes in so lebhafter Weise geltend gemacht, daß wir uns dem in diesem Falle nicht werden entziehen können, auch auf die Gefahr hin, für ver— schiedene Materien, für Wege verbände Prodisorien einzuführen, welche Päter bei Cinführung der, Landgemeindeordnung einer anderweiten Regelung Platz machen müssen. Allerdings werden wir uns der Er— wägung nicht entziehen dürfen, ob nicht der Weg der Spezialgesetz⸗ gebung zu beschreiten sein möchte, und ich kann also mich in dieser Beziehung mit der Ausführung des Herrn Interpellanten voll ständig einverstanden er lären.

Ich wiederhole, daß die Staatsregierung bereit ist, Ihnen den Ertwurf einer Wegeorknung vorzulegen, wenn nicht Auktsicht sein sollte, daß wir bald in den Besitz der Landgemeindeordnung kommen jedoch unter Festhaltung des Gesichtspunkts, daß wir nur das der generellen Regelung vorbehalten, was nicht im Wege der Spezial⸗ gesetzgebung besser geordnet werden könnte.

Bei Körperverletzung und Beleidigung kanr nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs der Hin gr eln auf eine Buße erkennen, welche die Geltendmachung eines weiteren civilrechtlichen Entschädigungsanspruches ausschließt. In Bezug auf diese Bestimmung hat das Reichsgericht, J. Strafsenat, durch Erkenntniß vom 10. November 1879 aus“ gesprochen, daß vom Strafrichter auch in den Fällen, in welchen der civilrechtliche Entschädigungsanspruch landesgesetz⸗ lich unzulässig ist, eine Buße zuerkannt werden kann.

Sachsen. Dresden, 20. Dezember. (Dr. J35 ** Zweite Kammer hielt heute ihre letzte Sitzung vor dem Feste ab. Das Königliche Dekret, betreffend den Rechen schaftsbericht der Brandversicherungskommission über die Ver⸗ waltung der Landes-Immobiliar-Brandversicherungsanstalt in den Jahren 1877 und 1878, wurde der Rechenschafts deputation überwiesen; Titel 2 des außerordentlichen Staatshaushalts— Etats, für Fortsetzung der Elbstrom-Korrektionsbauten, in der postulirten Höhe, und Kap. 88 und 89 der Zuschüsse des ordentlichen Staatshaushalis⸗Etats, Wartegelder, Pensionen und außerordentliche Unterstützungen, mit einer kleinen Ab— minderung bewilligt. Die Kammer vertagte sich sodann bis Montag, den 5. Januar.

Baden. Karlsruhe, 19. Dezember. (K. 3.) Die Zweite Kammer hat sich in ihrer gestrigen Sitzung bis zum g. Ja⸗ nuar vertagt, nachdem sie über einen Antrag der Mannheimer Abgeordneten auf Revision der Städteordnung in mehreren Punkten die Verweisung an eine Kommission beschlossen, über einen weiteren Antrag derselben Abgeordneten auf Ermäch— tigung der Gemeinden, das Schulgeld aus der Gemeinde kasse zu bestreiten, zur Tagesordnung übergegangen war. Die Erste Kammer hat den Gesetzentwurf über die Erhöhung der Tranntweinsteuer nach kurzer Debatte nach den Beschlüssen der Zweiten Kammer angenommen.

Mecklenburg⸗Schwerin. Schwerin, 18. Dezember. Lpz. Ztg.) Auf dem Landtage zi Sternberg ist gestern über die Fi nanzvorlage der Regieru ng Einverständniß erreicht worden. Es handelte sich um die Abänderung der

von den Ständen 1876 übernommenen, im Jahre 1873 mo-

difizirten Verpflichtung, als Steuer-Aversum jührlich 532 921

schüssen, nicht minder durch die oder das gänzliche Schwinden nothwendig hervorgerufen Negierungs vorlage sollte hällniß, durch welches Einnahmen gesichert würden, jetzt definitiv vereinbart werden. Die Stände aber wollten (wohl nicht ohne Rücksicht auf die im Jahre 1880 wieder aufzunehmenden Verhandlungen wegen der Verfassungsreform) sich nur auf zwei Jahre binden, wo— bei sie auch materiell abweichende Gegenvorschläge machten, namentlich die geänderte Berechnung der Zollerträge und der Matrikularbeitrãge verlangten. Die Regierung stellte Einigung in Aussicht, wenn statt des zweijährigen ein acht— bis zehnjähriger Zeitraum beliebt werde— die Stände sich

bevorstehende der Makrikularbeiträge

werden mußte. Nach ein neues Abrechnungs⸗Ver⸗

damit einverstanden, daß die neue Verein—

barung für die fünf Jahre von Johannis 1880/65 gelten

Diesen Vor ie Regi ö In! . schlag gacceptirt, Fie Regierung R stern. In 28. November bei Tagesanbruch angegriffen und genommen.

solle. Hetreff der Matrikularbeiträge ist durch dieses Sternberger iet men bestimmt, daß, wenn dieselben unter 1 050 900 46 zerabgehen, der ganze Minderbetrag dieser Summe bis zur rot sunz des Aversums von 532 g21 S6 von der Rentnerei d. h. der landesherrlichen Kasse) an die Rezepturkasse (all⸗ meine, Landes lasse) zu vergüten ist; ferner in Betreff der ollerträge, daß dieselben zu der letzteren Kasse eingezahlt werden, diese aber in dem ersten Jahre 200 0606 Mνς, in den

übrigen vier Jahren je 250 0600 M an die Rentnerei abgiebt. Stern berg, 20. Dezember. (W. T. B) Der Landtag eute durch die Verkündigung der Landtagsabschiede ge—

sst h schloffen worden.

der

der landesherrlichen Kasse größere

Hierauf erklärten

mittel für zwei Monate.

Sachsen⸗Meiningen⸗Sildburghausen. Meinin gen,

18. Dezember. (Magdep. 35

Der Landtag ist nach seiner

achten Sitzung durch Herzogliches Neskript auf unbestimmte eit vertagt worden. Zuvor hat derselbe . . Gesetz über die Tagegelder und Reisekosten der Beamten zunächst auf 3 Jahre angenommen und mehrere Veräußerungen vom Do— mãänengut so wie den Ankauf eines Gebäudes zur Erweiterung der Irrenheilanstalt in Hildburghausen genehmigt. Auf zwei Interpellationen über TVokalbahnprojekte, wie Sonneberg⸗ Tauscha und Probstzella⸗Gräfenthal, erklärte der Staatsrath gen, daß . ur ,, derselben erst die Er—

ngen mit der schmalspurigen Feldabahn abwarter ; Der Landtag war hiermit einverstanden. ; ö

Desterreich⸗ Ungarn. Wien, 20. Dezember. (W. T. B Das Abgeordn etenha us hat in der nge . das Wehrges etz in der Fassung der Regierungsvorlage mit 26 k i, ne,, angenommen. Von

t gegebenen immen wurden W3 die 3 abgegeben. .

Das Herrenhaus nahm ben Bericht der Ausgleichs— kommission in der Wehrfrage zu Kenntniß, ha , ö. Abgeordnetenhaus inzwischen das Wehrgesetz angenommen hatte. Der Fortschritts klub beschkoß anläßlich der Ab⸗ stimmung über das Wehrgesetz den Austritt aus dem Exekutivcomité der vereinigten verfassungstreuen Varteien.

W 2l; Dezember. Die ungarische Delegation hat ein⸗ stimmig die Vorlage, betreffend die zweimonatliche Indem⸗ nität nach dem Beschlußantrage der vereinigten Ausschüsse ange⸗ , . en . im Laufe der De⸗

e erklärt hatte, daß das Wehrgesetz bereits di iserlich än . erhalten habe. ö J

gram, 20. Dezember. Der Landtag hat den Gesetz⸗ entwurf, betreffend die Verlängerung des ö ö Ungarn, mit 44 gegen 13 Stimmen angenommen.

Schweiz. Bern, 18. Dezember. (N. Zürch. Ztg.) Der Bundesrath stellte die K für 1880 folgenderinaßen fest: Politisches Departement: Bundes⸗Prä⸗ sident Welti, Stell vertreter Vize⸗Präsident Anderwert; Inneres: Schenk, Stellvertreter Bavier; Zustiz: Anderwert, Stell⸗ vertreter Droz; Militär: Hertenstein, Stellvertreter Hammer; Finanzen und Zoll; Hammer, Stellvertreter Hertenstein; Handel und Landwirthschaft: Droz, Stellvertreter Schenk; Bavier, Stellvertreter

Post, Telegraph und Eisenbahnen: Welti.

Großhritaunien und Irland. London, 19. De— zember. (Allg. Corr.) Ihre Majestät die Königin verließ gestern in Begleitung der Prinzefsin Beatrice, des Prinzen Leopold und ihres Hofstaates Schloß Windsor, um sich nach Osborne auf der Insel Wight zu begeben. Der Hof wird dort, wie herkömmlich, das Weihnachtsfest verleben.

Lord Napier of Magdala hat sich von Gibraltar nach London begeben. um an den Schlußberathungen der Kommission zur Reorganisation der britischen Armee theil⸗ zunehmen.

= 21. Dezember. (W. T. B.) In einer Versamm⸗ lung der Konservativen in Leeds hielt der Schatzkanzler Northeote eine Rede, in welcher er die Politik des jetzigen Ministerium s besprach und hierbei einen Vergleich mit dem früheren liberalen Ministerium anstellte, welches zu Gunsten Dänemarks und Polens gesprochen habe, ohne aber zu handeln, während die konservativen Minister der Welt den Beweis geliefert hätten, daß, wenn England spreche, es auch seine Worte zur Geltung bringe. Northeote ging fodann auf die Lage in Afghanistan über und hob hervor, daß die Re gierung Alles gethan habe, um den Erfolg zu sichern. Sie habe nichts von den Vorgängen zu verheimlichen gesucht und die Prin⸗ zipien des Vertrages von Gandamuk in keiner Weise modifizirt. r Unter⸗-Stgatssekretär des Auswärtigen, Bourke, er— klärte: die englisch-türkische Konvention lege England keine besonderen Verantwortlichkeiten auf, denn er glaube, daß, wenn die von den Liberalen immer vorausgesetzte Zerstückelung der Türkei eingetreten sein würde, England auch dann weder Kleinasien, noch Mesopotamien, noch die Euphratroute, noch endlich Indien in den Händen der Russen zu sehen wünsche. Was die auswärtigen Beziehungen Englands angehe, so stehe Letzteres zu dem gesammten Europa in freundschaftlichen Beziehungen. Die englische Regierung erkenne an, daß der russisch-kürkische

habe,

Diskretion erheischten. Die Regierung glaube, daß die

Weitem größere Mehrzahl der europäischen Staatsmänner auf

Seiten Englands stehe. England habe keinen Streit mit

veranlaß worden seien und nicht durch den und dessen Staatsmänner. Letztere wüßten, den Frieden wünsche und die legitime des russischen Handels und der Wohlfahrt Rußlands nicht verhindern wolle. Sie wüßten ferner, daß England die Be— seitigung der inneren Schwierigkeiten Rußlands freudig be— grüßen würde. England habe keine Sympathie zu Mördern, noch zu denjenigen, welche die Grundlagen der Ordnung und des Gesetzes zerstören wollen. Die Politik Lord Beaconsfields habe bisher auf der Zustimmung des freien Volkes und des Parlamentes beruht, und der Premier könne, ohne seine poli— tische Pflicht zu verabsäumen, nicht davon abweichen. Er (Bourke) glauhe, daß diese Politik den Frieden, die Freiheit und den Wohlstand der gesammten Welt herbeiführe.

Kaiser

WVüri Nach einer Nachricht aus der Kapstadt, vom 2. Dezem— ber, wurde das Fort des Häuptlings Secocoeni am

Der Verlust des Feindes war bedeutend.

Roberts im Lager von Sherpur außer 23 englischen Kanonen viele Geschütze verschiedenen Kalibers, welche wäh⸗ rend des Krieges erbeutet wurden, ferner große Vorräthe an Munition. 2500 Mann können leicht die verschanzte Stel— lung vertheidigen, und würden alsdann 5009 Mann für eine Offensivaktion frei. Die Streitkräfte des Generals Bright welcher zwischen Jumrood und Jagdalak steht, bestehen aus 12000 Mann und 30 Kanonen. Der General hat Lebens⸗ General Stewart in Kandahar ver— fügt über 90900 Mann und 62 Kanonen, General Watson im Kurumthale über 9000 Mann und 20 Kanonen.

Die

roli gab

daß England Entwickelung

Krieg in einigen Theilen Europas Zustande zurückgelassen . welche Seitens der englischen Minister Festigkeit und bei

ßesammte, im Felde stehende Streitmacht ber Engl ander be⸗

trägt 45 00 Mann und 160 Kanonen; die Regierung hält diese Kräfte unter den gegenwärtigen Umständen für vollkom⸗

men ausreichend.

21. Dezember. (W. T. B.) General Roberts wies den General Gough an, sofort vorzurücken. Zwischen . Kabul steht kein Feind. In Folge dessen rückt

ough mit 1400 Mann und 4 Kanonen vor und zieht bei

Lataband weitere 700 Mann mit Kanonen an sich.

=. Frankreich. Paris, 19. Dezember. (Fr. Corr) Das „Journal des Däbats“ schreibt: Man verbreitet noch immer viele unrichtige Meldungen über die Lage des Kabi— netz. Gewiß ist nur das Eine, daß Herr Waddington die Absicht erklärt hat, gleich nach Schluß der Session seine Ent⸗ lassung als Conseils-Präsident zu geben. Der Rücktritt des Präsidenten zieht den aller anderen Minister nach sich. Erst nach dieser Gesammtdemission wird der Präsident der Republik einem Staatsmann den Auftrag ertheilen können, ein neues Kabinet zu bilden. Wahrscheinlich wird Hr. de Freycinet diesen Auftrag erhalten, und darum schenkt man mit Recht den Unterredungen Beachtung, welche derselbe während der letzten Sitzungen mit Senatoren und Abgeordneten gehabt haben mag. Bisher ohne Vollmacht, konnte er aber noch Nie⸗ mand einen Platz in dem Kabinet anbieten. Man hat allen Grund zu der Hoffnung, daß Hr. de Freycinet, wenn er die Mission erhält, eine von einem sehr goͤuvernementalen Geiste erfüllte Verwaltung herstellen wird, welche, auf eine Majorität der Linken gestützt, die schwebenden Fragen einer glücklichen Lösung zuzuführen vermag.

. 29. Dezember. (W. T. B.) In der heutigen Senats⸗ sitzung befragte Paris, von der Rechten, die Regierung über die Berathung des Pariser Munizipalraths vom 17. S. M., durch welche eine Aufhebung des Kultusbudgets der Stadt angestreht wurde, und wünschte zu wissen, wie der Mini ster des Innern über die Gesetzlichkeit einer solchen Berathung denk᷑. Der Minister erwiderte, daß er dem Gesetze Achtung sowohl Seitens des Pariser Munizipal⸗ raths wie von anderer Seite zu verschaffen wissen werde, und fügte hinzu, der Munizipalrath habe unrecht gehandelt, über seine Befugnisse hinauszugehen. Er habe das Votum desselben durch einen Erlaß annullirt. Im weiteren Fortgange der Sitzung wurde das Amendement des Senators Batbie auf Wiederherstellung des im Budget für die Erzbischöfe und Bischöfe geforderten Gehaltes mit 141 gegen 129 Stimmen abgelehnt. Nachdem fodann das gesammte Budget mit den von der Deputirtenkammer geneh⸗ migten Positionen angenornmen worden, wurde von dem Mi⸗ nister⸗Präsidenten Waddington ein Dekret verlesen, durch welches die Session der Kammern geschlossen wird.

In der Deputirtenkammer machte heute Raynal (radikal) dem Kriegs⸗Minister Vorstellungen darüber, daß er es unterlassen habe, disziplinarisch gegen den Senator Carayon⸗Latour, Sberst Lieutenant der Territorialarmee, wegen seiner legitimistischen Kundgebungen vorzugehen. Der Minister erklärte, daß er in Uebereinstimmung mit den An⸗ sichten der Untersuchungskommission verfahren fei, und verließ den Sitzungssaal.

21. Dezember. (W. T. B.) Sämmtliche Minister hatten heute bei dem Conseils-Präsidenten Waddington eine Zusammenkunft, wobei sie ihr Dem issionsgesuch unterzeichneten und sodann dem Präsidenten Grévy zustellen ließen. Mit der Bildung eines neuen Kabinets wurde der bisherige Arbeits⸗Minister de Freycinet beauftragt. Die Entlassung des bisherigen Kabinets wird, dem Vernehmen nach, erst nach erfolgter Konstituirung des neuen Ministeriums im „Journal officiel“ bekannt gemacht werden.

22. Dezember. (W. T. B.) Bei den gestrigen Ersatzwahlen zur Deputirtenkammer wurden in Versailles Maze und in Orange Gent gewählt.

Spanien. Madrid, 22. Dezember. (W. T. B.) Die Regierung hatte den Musikcorps der hiesigen Garn ison verboten, sich an der anläßlich der Pariser Wohlthätigkeitsfeier für die Mureia-Ueber⸗ schwemmten hier veranstalteten Serenade zu betheiligen. Dieses Verbot, erfolgte, wie von amtlicher Seite bemerkt wird, weil die Regierung von der Absicht einiger Re⸗ volutionäre unterrichtet war, die Gelegenheit zur Auf⸗ reizung des Publikums zu ungesetzlichen Kundgebungen benutzen. Vor dem französischen Botschaftshotel und den Treppenräumen desselhen haben denn in der That auch. tumultuarische Scenen stattgefunden, und von einem Individuum ist sogar der Ruf „Nieder mit dem Conseils-Präsidenten!“ ausgestoßen worden. Der französische

irgend einer europäischen Macht, wünsche vielmehr und hoffe, Botschafter war hemüht, die aufgeregte Menge, welche eine , . . u zahlen, eine Abänderung; welch: Faß es auch zu, Rußland in guten Beziehungen bleiben werbe—

ich die voraussichtliche Einnahme aus den Reichs-Follüber⸗ Er]! . .

h h eich er Ter, sächlich durch Die ehrgeizigen und rücksichtslofen Partien

. gin ö wissen wollte, zu beschwichtigen, Er sei der Anficht, daß die Differen en mit Ruß ze. Und ließ die Hauptruhestörer dem Conseils-Präsidenten zur

sicht, fferenʒ tßland haupt weiteren Verfügung übergeben. Der Letztere hat indeß mit Riücksicht auf den Ort, wo die Auftritte sich ereigneten, von

jeder Verfolgung der Schuldigen abgesehen. Italien. (W.

T 8

Rom, 20. Dezember.

der heutigen Sitzung der Deputirten kammer standen die

kommission s erhöhung auf italienische Wei le in Aussicht stellten. Be⸗

vertrag in, det J sein solle. Er hoffe deshalb, 3 z. Deutschland werde Italien gegenüber die Tarife ändern, und Kalkutta, 20. Dezemher. (W. T. B) Nach einer von beantragte folgende Tagegorbnung: „Die Kammer geht, unter

der Regierung veröffentlichten Mittheilung hat General den im Kommissionsberichte enthaltenen Vorbehalten, rück—

Italiens schloß reichs und Deutschlands Kompensationen

Gesetzentwürfe, betreffend die Verlängerung der Han⸗ del 8 bereinkommen mit England, Frankreich, der Schweiz und Belgien und des Handelsvertrags mit Deutschland, auf

der Tagesordnung. Luzzatti betonte, daß in England der

Differentialzoll auf italienische Weine hundert und fünfzigmal höher als auf französische Weine sei, und wünschte das Re⸗

sultat der diesbezüglichen Verhandlungen mit England zu

Auch die

seien

wissen. Beschlüsse

Bes der französischen Vertrags⸗ Italien

ungünstig, weil sie eine Zoll⸗

züglich Deutschlands hob Luzzatti hervor, daß der Handels⸗ mit demselben ein Ausdruck der politischen

sichtlich des ganz temporären und einfach zuwartenden

Charakters der provisorischen Handelskonvention mit Deutsch⸗ land zur Spezialdebatte über.“ die Verhandlungen mit England in Betreff der Weinzblle

Branca bemerkte, daß wegen des Mangels entsprechender Kompensation Seitens noch zu keinem Resultate geführt hätten, und sich den Bemerkungen Luzzatiis bezüglich Frank⸗ chla an. Minghetti glaubte, daß Seitens Italiens sür England leicht ge⸗ funden werden könnten. Der Minister-Präsident Cai⸗ hierauf bezügliche Aufklärungen und erklärte, daß