1879 / 301 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 23 Dec 1879 18:00:01 GMT) scan diff

Zweit sie von einer etwaigen Regulirung des Rechts verhältnisses zwischen dem Staate und der Hannover · Altenbekener Eisenbahn⸗ Gefellschaft berührt werden sollte, unter ausdrücklicher Wahrung der ihr in diesem Vertrage eingeräumten Rechte, im Voraus ihre Zu⸗ stimmung zu den dieserhalb zu treffenden Vereinbarungen. Für den . u der Staat das Eigenthum des Hannover-Altenhekener sfenbahnunternehmens erwerben und die Auflösung dieser Gesell⸗ schaft herbeiführen sollte, ertheilt die Magdeburg · halberstãdter Eisen⸗ bahn. Gefellschaft schon jetzt ihre Zustimmung zu dem dieserhalb ab⸗ zuschließenden Vertrage. ö. . Ferner hat die Magdeburg -Halberstädter Eisenbahn Gesellschaft durch Vertrag vom 20. Mai 1876 die Verwaltung und den Betrieb der der freien Hansestadt Bremen gehörigen Eisenbahn von Uelzen nach Langwedel übernommen. Auch an den Bestimmungen dieses Vertrages wird durch vorstehenden Vertrag nichts geändert. Von demselben Zeitpunkte, in welchem die Verwaltung und der Betrieb des Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahnunternehmens auf die nach 5§. 1 zu errichtende Königliche Behörde übergeht, überträgt die Magde · burg ⸗Halberstädter Eisenbahn⸗-Gefellschaft derselben Königlichen Be⸗ hörde auch die nach Maßgabe des Vertrages vom 20. Mai 1870 zu führende Verwaltung der Eisenbahn von Uelzen nach Langwedel. Falls der der Magdeburg ⸗Halberstädter Eisenbahn⸗Gesellschaft zu⸗ fließende Antheil an der Brutko⸗Cinnahme zur Deckung der Betriebs und Unterhaltungskosten nicht ausreicht, so ist der erforderliche Zu⸗ schuß aus dem Reinertrag des Magdeburg Halberstäd er Eisenbahn⸗ unternehmens zu entnehmen. Für den Fall, daß demnächst eine Aenderung in dem zwischen der Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahn⸗ Gesellschaft und der freien Hansestadt Bremen zur Zeit bestehenden Rechtsverhältnisse zwischen der letzteren und dem Staate vereinbart werden sollte, ertheilt die Magdeburg · Halberstädter Eisenbahn⸗Gesell⸗ schaft schon jetzt ihre Zustimmung zu den dieserhalb zu treffenden Vereinbarungen. 31

Die Bestimmungen dieses Vertrages sollen nach dessen Perfektion für die Magdeburg Halberstädter Eisenbahn⸗Gesellschaft die Geltung statutarifcher Bestimmungen haben, so daß also dieser Vertrag als zwanzigster Nachtrag zum . anzusehen ist.

Der Staat ist berechtigt, alle für ihn aus diesem Vertrage her vorgehenden Rechte und Veipflichtungen auf das Reich zu über tragen.

§. 14. Der Stempel dieses Vertrages bleibt außer Ansatz. Berlin, den 5. Juni 1879. (L. 8) Rötger. Brxefeld. Rapmund. Direktorium der Magdeburg ⸗Halberstädter Eisenbahn⸗EFesellschaft. Lent. Schmidt.

Serie J. Nr. J.

heben. Dieser Coupon binnen 4 Jahren nach

.

Trockener Stempel. . - . (Unterschrift in Faesimile.)

Talon zu der Aktie Litt. A. der man, ,, , Eisenbahn ⸗Gesellschaft.

Rückgabe vom zu Magdeburg Berlin die ... te

Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen ab bei der d zu Serie der Zinscoupons für die Jahre J von dem Inhaber der Aktie bei der unterzeichneten Behörde recht⸗ zeitig Widerspruch erhoben wird, in welchem Falle die Ausreichung der neuen Coupons ö. In her der Aktie erfolgt. .

Trock Stempel. (Trockener Stempel) (unterschrift in Faesimile)

welche gesetzlich dem Vorstande einer

Serie J. Nr. .

Erster Zins coupon fur die berstädter Eisenbahn ⸗Gesellschaft.

zu Magdeburg oder der ...... . K

zu Berlin zu erheben. Dieser Coupon

wird ungültig und werthlos, wenn er nicht binnen vier Jahren nach dem Fälligkeitstermin zu Zahlung präsentirt wird. n 185

Trockeuer Stempel.) . . (Unterschrist in Faecsimile.)

Fallon nn,, . Aktie Litt. B. der re n, Halberstädter Eisenbahn⸗Gesellschaft.

erfolgt. ten

(Unterschrift in Faesimile.)

Serie J. Nr. I.

durch die Geheimen Ober⸗Regierungs ⸗Räthe

hörde rechtzeitig Widerspruch erhoben wird, in welchem Falle die

Augreichung der neuen Coupons an den Inbaber der Aktie erfolgt.

den.. ten

St l. Trockener Stempel.) (unterschrift in Faesimile.)

r

betreffend den Uebergang des Hannover ⸗Altenbekener

Eisenbahnunternehmens auf den Staat, vom 8. Juli 1879. wischen der Königlich preußischen Staatgtzregierung, vertreten 8e ; . Brefeld und Rapmund, als Kommfffarien des Ministers der öffentlichen Arbeiten, und den Geheimen Bber ⸗Finanz⸗Rath Rötger, als Kommissar des Finanz⸗ Mini sters, einerseits und dem Direktorium der Magdeburg⸗Halber⸗ flädter Eisenbahn⸗Gesellschaft, als Vorstand der Hannover Alten bekener Gifenbahn. Gefellschaft, andererseits ist heute unter dem Vor⸗ behalte der landesherrlichen Genehmigung, sowie der Zustimmung der Generalversammlung der Aktionäre der letztgenannten Eisenbahn · Gesellschaft folgender Vertrag J

Durch den zwischen der Hannover-Altenbekener Eisenbahn⸗Ge⸗ sellschaft und der Magdeburg -Halberstädter Eisenbahn · Gesellschaft abgeschlossenen, unter dem 17. Juni 1874 Allerhöchst bestätigten Ver⸗ trag vom 3. Mai 1874 hat die Hannover⸗Altenbekener Eisenbahn⸗ Gefellschaft die gesammte Verwaltung einschließlich des Betriebes ihrer gesammten Eisenbahnen ohne irgend welche Beschränkung und ohne * ein Kündigungsrecht dieserhalb vorzubehalten, an die Magdeburg · Halberstädter Eisenbahn-⸗-Gesellschaft übertragen.

Nachdem inzwischen vorbehaltlich der landesherrlichen Genehmi⸗ gung eine Vereinbarung zwischen der Königlichen Staatgregierung und' der Gefellschaft dahin zu Stande gekommen ist, daß der Staat nicht nur die Verwaltung und dea Betrieb des ganzen Magdeburg Halberstädter Eisenbahnunternehmens ohne irgend welche Beschrän⸗ kung auf ewige Zeiten übernimmt, sondern auch berechtigt sein soll, das Cigenthum an der Magdebur g⸗Halberstädter Eisenbah! zu er; werben, und die Liquidation dieser Gesellschaft herbeizuführen, wird unter der Voraussetzung, daß diese Vereinbarung perfekt wird, das Verhältniß des Staates zu der Hannover -Altenbekener Eisenbahn⸗ Gesellschaft in Gemäßheit der lag rn Bestimmungen geregelt.

§. 2.

Die Hannover ⸗Altenbekener Eisenbahn⸗Gesellschaft erklärt sich damit ein verstanden, daß der Staat in das gesammte Rechtsverhält⸗ niß, welches zur Zeit zwischen ihr und der Magdeburg · Halberstädter Eifenbahn⸗Gesellschaft besteht, unter Ausscheidung der letzteren ein⸗ tritt. Bemgemäß überträgt die Hannover⸗-A1ltenbekener Eisenbahn⸗ Gesellschaft dem Staate die Verwaltung und den Betrieb ihres ge⸗ sammten Unternehmens ohne irgend welche Beschränkung und ohne sich ein Kündigungsrecht dieserhalb vorzubehalten.

Zu diesem Zweck übergiebt die Direktion der Magdeburg Halber städter Cisenbahn - Gesellschaft als zeitiger Vorstand der Hannover⸗ Altenbekener Eifenbahn - Gesellschaft Verwaltung und Besitz des ge⸗ sammten beweglichen und und unbeweglichen Vermögens der Gesell⸗ schaft, fowie die Bestände aller hierzu gehörigen, für die Zwecke des Unternehmens bestimmten Fonds an die vom Staate für die Ver⸗ waltung desselben zu bestimmende k Behörde.

3 Die Uebergabe wird zu demselben Zeitpunkte bewirkt, an welchem der Staat die Verwaltung des Magdeburg ⸗Halberstädter Eisenbahn⸗ Unternehmens übernimmt. ; ö Das Direktorium der Magdeburg Halberstädter Eisenbahn. Ge⸗ sellschaft, welches als zeitiger Vorstand der Hannover⸗Altenbek ner Eisenbahn ⸗Gesellschaft in der Zwischenzeit die Verwaltung in bisheri⸗ ger Weise führt, verpflichtet sich, in allen wichtigen Angelegenheiten sich der vorgngigen Zustimmung des Ministers der öffentlichen Ar⸗ beiten zu versichern. . l

Auf die zu errichtende Königliche Behörde gehen alle in den durch Allerhöchste Ordre vom 25. November 1868 bestätigten Gesell⸗ schafteftatuten und deren Nachträgen den Generalversammlungen, dem Verwaltungsrath und dem Vorstande beigelegten Befugnisse über, soweit nicht durch diesen Vertrag etwas anderes festgesetzt ist.

Ingleichen vertritt sie die Hannover ⸗Altenbekener Eisenbahn⸗ Gesessschaft bezüglich aller derselben zustehenden Berechtigungen und obliegenden Verpflichtungen und übt namentlich alle Befugnisse aug, Aktiengesellschaft zustehen. hat die Hannover ⸗Altenbekener Eisenbahn⸗ und Gerichtsstand im Domizile der gedachten Gegenüber den bisherigen Prioritäts. und

Für die Folge Gesellschast ihren Sitz Königlichen Behörde.

sonstigen Gläubigern der Hannover⸗Altenbekener Eisenbahn ⸗Gesell⸗

schaft behält es bei einem vor Abschluß dieses Vertrages etwa schon

begründeten Gerichtsstande sein Bewenden.

Der Verwaltungsrath der Gesellschaft besteht, sobald der Ver⸗ trag perfekt geworden ist, aus denjenigen Personen, welche zu dem gedachten Zeitpunkte Mitglieder desselben sind. Die Zahl der Ver⸗ waltungsräthämitglieder wird in der Weise allmählich auf 5 redu— zirt, daß in den Fällen des Ausscheidens einzelner Mitglieder durch Tod oder freiwilligen Autritt eine Neuwahl unterbleibt. Der Ver— waltungsrath hat zugleich das Intertsse der Hannover⸗Altenbekener Eisenbahn⸗Gesellschast gegenüber dem Staate, soweit es sich um die Erfüllung diefes Vertrages handelt, wahrzunehmen und gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

57

Der Staat wird das Hannover ⸗Altenbekener Eisenbahnunter⸗ nehmen nebst allem Betriebsmaterial und sonstigem Zubehör zu⸗ nächst in der bisherigen Weise nach Maßgabe der Bestimmungen des Betriebsüberlafsungsvertrages vom 3. Mai 1874 resp. des dritten Gesenlschaftsstatuts, welche beide, soweit dieser Vertrag nicht etwas anderes festsetzt, in Kraft bleiben, mit dem Magdeburg ⸗Halberstädter Eisenbahnunternehmen zusammen verwalten.

Der Staat ist jedoch berechtigt, das gesammte Hannover ⸗Aiten, bekener Cssenbahnunternehmen oder einzelne Theile desselben mit anderen Staats, oder vom Staate verwalteten Eisenbahnstrecken zu iner gemeinsamen Verwaltung zu vereinigen. In diesem Falle gelten für die Verthrilung der gesammten Betriebsausgaben der vereinigten Bahnen die Bestimmungen im Artikel 12. des oben bezeichneten

Vertrages. Sofern mehrere Königliche Behörden mit der Verwal⸗

tung der einzelnen Theile

des Hanno er⸗Altenbekener Unternehmens

betraut werden sollten, wird von dem Minister der öffentlichen Arbei⸗ ten eine dieser Behörden bestimmt, welche als Vorstand der Gesell⸗ schaft gemäß Artikel 227 des Handelsgesetzbuchs anzusehen ist; Sitz und Gerichtsstand der Gesellschaft bestimmt sich alsdann nach dem Domizil diefer Behörde vorbehaltlich der Rechte der bisherigen

Sieben Mark fünfzig Pfennige hat Inhaber dieses Coupons vom

ab aus der

Coupon wird ungü Jahren nach dem .

.

(Trockener Stempel.)

ten (Unterschrift in Faesimile.)

J

zu der Aktie Litt. C. der k Eisenbahn⸗Gesellschaft. 33

1 i

J

.

Priorstäts⸗ und sonstigen i,, der Gesellschaft.

Die Magdeburg -⸗Halberstädter Eisenbahn⸗Gesellschaft hat durch den bereits erwähnten Vertrag vom 3. Mai 1874 für die Prioritäts⸗ Obligationen III. Serie der Hannover ⸗Altenbekener Eisenbahn⸗ Gesellschaft zum Nennwerthe von 9250 009 Tbalern eine Zins

garantie aus dem Reinertrage ihres (der Magdeburg ⸗Halberstädter SGisenbahn⸗Gefellschaft) Unternehmens und zwar prioritätisch vor der

Dividende auf ihr gesammtes Aktienkapital gewährt. Der Staat verpflichtet sich nun hiermit, die für das Jahr 1879 und folgende etwa erforderlichen Zinszuschüfse zu der Verzinsung dieser Obliga; tionen an Stelle der Magdeburg ⸗Halberstädter Eisenbahn ⸗Gesellschaft

zu leisten, wodurch jedoch die etwaigen Rechte jener Obligationen der letztgenannten Gesellschaft gegenüber nicht berührt werden sollen.

Der Minister der öffentlichen Arbeiten ist berechtigt, den Be— ginn des Rechnungsjahres für das Hannover Altenbekener Eisenbahn⸗ linternehmen auf einen anderen Zeitpunkt als den Anfang des Kalenderjahres zu verlegen. Sofern diese Verlegung erfolgt, wird der bis zum Beginn des ersten abgeänderten Rechnungsjahres bereits

abgelaufene Theil des Kalenderjahres dem vorhergehenden Rechnungs⸗

trages dazu außer Kraft treten.

§. 7.

Der Staat ist verpflichtet, spätestens 4 Wochen nach Publi⸗ kation diefes Vertrages in der Gesetz⸗ Sammlung den Aktionären gegen Abtretung ihrer Rechte, d. h. gegen Einlieferung ihrer Aktien nebst zugehörigen Dividendenscheinen und Talons, einen Kaufpreis von 5 M für je eine Stammaktie à 300 16 und von 216 6 für se eine Stammprioritätsaktie à 600 M anzubieten und sofort nach Aushändigung der äktie zu zahlen. Für jeden fehlenden Dividenden. schein einer Stammaktie werden 12 S und einer Stammprioritãätg⸗. aktie 15 S in Abzug gebracht. Die Auszahlung der zurückbehaltenen Beträge erfolgt jährlich nach Feststellung des Rechnungsabschlusses. Sowelt jedoch eine Dividende auf den betreffenden Dividendenschein entfallen ist, wird dieselbe von dem zu erstattenden Betrage in Abzug gebracht und erst dann gezahlt, wenn der betreffende Dividenden schein nicht innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist präsentirt ist.

Die Bekanntmachung des Angebots erfolgt in den Gesellschaftt. blättern. Dieselbe ist sechsmal in Zwischenrͤumen von einem Mo⸗ nat zu wiederholen. Zu dem Verkaufe wird der Staat eine Frist von mindestens einem Jahre bewilligen. . ;

Den Mitgliedern des Verwaltungsrathes bleibt der Verkauf der von ihnen gemäß Art. IV. sub B. §. 3 des dritten Nachtrags zum Gesellfchaftsstatute deponirten Aktien bis jur Beendigung der unten vorgesehenen Liquidation vorbehalten. .

Der Staat wird in Höhe der angekguften Aktien Aktionär der Gesellschaft und übt als solcher nach Maßgabe seines Besitzes an Attien das ibm zustehende Stimmrecht aus. Die Stimmberechtigung der Aktionäre regelt fich alsdann in der Weise, daß je 3900 . Aktien. kapital Eine Stimme gewähren, wogegen die Vorschriften im 5. 33 des Gesellschaftsstatuts resp. des Art. IV. AA. S. 3 des dritten Nach⸗

Nach Ablauf der für den Ankauf der Aktien gegebenen einjäh— rigen Frist ist der Staat berechtigt, zu jeder Zeit das Eigenthum der Hannover ⸗Altenbekener Eisenbahn mit ihrem gesamm ten unbe⸗ weglichen und beweglichen Zubehör, insbesondere mit ihrem Betriebs⸗ material, überhaupt mit allen an dem Unternehmen der Hannover Altenbekener Cifenbahn haftenden Rechten und Verpflichtungen zu erwerben und die Auflösung der Hannover⸗-Altenbekener Eisenbahn—⸗ Gesellschaft ohne Weiteres herbeizuführen,.

Falls der Staat sich hierzu entschließt, hat er:

1 die Prioritätg Anleihen, sowie alle sonstigen Schulden der

Hannover ⸗Altenbekener Eisenbahn / Gesellschaft als Selbst⸗ schuldner zu übernehmen;

2) an die Liquidatoren einen Kaufpreis von 1 O00 000 AM behuft

statutmaͤßiger Vertheilung an die Aktionäre zu überwei sen.

Die Aktionäre sind demnächst durch die Gesellschafts blätter auf— zufordern, binnen einer Frist von 3 Monaten ihre Aktien an die Gefellschaftskaffe gegen Empfangnahme ihres Antheils an dem Liqui= dationserlöse abzuliefern. .

Bei Einlösung der Aktien sind die nicht fälligen Dividenden scheine mit einzuliefern. ;

Die nach Ablauf der angegebenen dreimonatlichen Frist nicht abgehobenen Beträge werden mit der Maßgabe bei der gesetz ichen Hinterlegungsstelle eingezahlt, daß die Auszahlung nur gegen Rück⸗ gabe der Aktien oder auf Grund eines die Aktien für kraftlos er— klärenden rechtskräf ligen Ausschlußurtheils erfolgen darf.

Die Liquidation erfolgt für Rechnung des Staates.

Behufs der im Falle des Eigenthumserwerbs Seitens des Staatz erforderlichea Uebertragung des Grundeigenthums auf den Staat soll derjenige Beamte der Hannover ⸗Altenbekener Verwaltung zur Abgabe der Auflassungserklärung ermächtigt sein, welchen in jedem einzelnen Falle das Königliche Eisenbahn⸗Kommissariat zu Berlin, eventuell die an dessen Stelle getretene Eisenbahn⸗Aufsichtsbehörde, be⸗ nennen wird. .

Die Hannover ⸗Altenbekener Eisenbahn ⸗Gesellschaft ist nicht be— rechtigt, in anderer Weise ihre Auflösung zu beschließen, den Gegen⸗ stand ihres Unternehmens zu ändern oder auszudehnen, oder Bestand⸗ theile ihres Eigenthums zu veräußern oder zu verpfänden, oder ihr Grundkapital durch Emission von , oder Anleihen zu erhöhen.

Das gesammte zur Zeit auf der Hannover ⸗Altenbekener Bahn beschäftigte Beamten und Dienstpersonal steht nicht im Dienste der

nannten Eisenbahn. Gesellschaft abgeschlossenen Vertrage vereinbart. Dlese Bestimmungen bleiben auch dann in Geltung, wenn der Be⸗ trieb und die Verwaltung, sowie demnächst das Eigenthum der Hannover ⸗Altenbekener Eisenbahn auf den Staat übergehen, oder die

waltung des Magdeburg ⸗Halberstädter Unternehmens einzusetzenden, übertrazen werden sollte. Insoweit soll daher auch in diesem Falle

burg⸗Halberstädter Unter nehmens . werden.

der Landesvertretung, Seitens des Direktoriums der Magdeburh⸗ Halberstädter Eisenbahn⸗-Gesellschaft, als Vorstandes der Hannover⸗

versammlung jobald als thunlich herbeigeführt werden.

zum 1. Januar 1880 nicht erlangt worden ist. 8. 10

siebenter Nachtrag zum enn n e anzusehen ist.

Der Stempel dieses Vertrages bleibt außer Ansatz. Berlin, den 8. Juli 1879.

(L. 8.) Rötger. Brefeld. Rapmund. annover⸗Altenbekener Cisenbahn ⸗Gesellschast

als Vorstand der Lent.

Rertr ng betreffend den Uebergang des Cöln-Mindener n nn n, u auf den Staat,

27. Augu v n,, ,, . ö 10. Oktober Zwischen der Königlichen Staatsregierung,

Gehelmen Ober Regierungs-⸗Räthe Rapmund und Dr. Frölich al

lichen Genthmigung sowie der Zustimmung der Generalversammlun der Aktionäre der vorgenannten Cisenbahn ⸗Gesellschaft folgender Vet trag abgeschlossen worden:

welche Beschränkung auf ewige Jeiten an den Staat.

Zwecke übergiebt die Direktion

unbeweglichen Vermögens der Gesellschaft, sowie zum Vermögen der Gesellschaft gehörigen oder von der Gesellschaft verwalteten, für die Zwecke des

jahre zugerechnet.

stimmten

Hannover ⸗Altenbekener, sondern der Magdeburg Halberstädter Eisen. kahn⸗Gesellschaft und sind daher die dieserhalb erforderlichen B stimmungen bereits in dem zwischen dem Staate und Ter letztge . Verwaltung derselben einer anderen Behörde, als der für die Ver= .

die Hannover-Altenbekener Gisenbahn noch als ein Theil des Magde⸗

Seitens der Königlichen Staatsregierung soll die Genehmigunß ö

KUltenbekener Eisenbahn-⸗Gesellsckaft, die Genehmigung der General⸗

Vieses Abkommen wird hinfaͤllig, wenn die Zustimmung der Gen eralversammlung der Hannover⸗Altenbetener Cslsenbahn · Gesel⸗ schaft, sowie die verfassungsmäßige Genehmigung zu demfelben biß .

Die Bestimmungen dieses Vertrages sollen nach dessen Perfektion . fur die Hannover-Altenbekener Eisenbahn⸗Gesellschaft die Geltung statutarischer Bestimmungen haben, so daß also dieser Vertrag all

Der Staat ist berechtigt, alle für ihn aus diesem Vertrage hervor⸗ gehenden Rechte und , . auf das Reich zu übertragen.

Direktorium der ö gifen bahn. Gefellschis.

vertreten durch di

Kommiffarsen des Pälnisterg der öffentlichen Arbeiten und. den C. heimen Ober-Finanz⸗Rath Rötger als Kommissar des Finanz Ministet einerfeits und der Direktion der Cöln⸗Mindener Eifenbahn⸗Gesel schaft andererseils, ist heute unter dem Vorbehalte der landeßhen⸗

1. . Die Cöln⸗Mindener Eisenbahn⸗Gesellschaft überträgt die; j . waltung und den Betrieb ihres ganzen Unternehmens 6 . . ü . der Cöln⸗ Mindener Gi fenbãhn Gess ö schaft die Verwaltung und den Besitz des gesammten beweglichen i die Bestande al der Direlt; Unternehment 4 . onds, mit der im 8. 8 vorgesehenen Beschränkung 1

1 . Staate zur Verwaltung desselben einzusetzende Königliche §. 2

Die Uebergabe wird am 1. . weit ĩ ĩ

V 4 , . bent!

oll jedoch bereits vom 1. Januar 1879 ab di . , , erfolgen.

Die Cöln Mindener Eisenbahn⸗Gesellschaft, wel i Zwischenzeit die Verwaltung im Interesse des , 2. . . ö ah, wird sich folgeweise in allen wichtigen Angelegenheiten der vorgängigen Zusti ini der . . . J

om 1. Januar ab gehen auf den Staat di

Nutzungen und Lasten des Vermögens der Eon Studen er El len Gesellschaft ohne jede weitere Beschränkung, als in diesem Vertrage selbst näher bestimmt ist, über. Insbesondere fließt der gefammte nach Abzug der Verwaltungs, Unterhaltungs- und Betrlebs kosten, sowie der zur planmäßigen Verzinsung und Tilgung der Anleihen der Cöln· Mindener EisenbahnGesellschaft erforderlichen Beträge ver⸗ bleibende Reinertrag dem Staate ausschließlich zu.

Mit dem Uebergange der Verwaltung übernimmt der Staat die ordnungsmäßige Unterhaltung und Erneuerung der Bahn, der Bahnanlagen und Betriebsmittel, sowie auch die Deckung aller für die Verwaltung und den Betrieb des Unternehmens erforderlichen außerorden lichen Ausgaben. Dagegen sollen dem Staate die Be⸗ stände des Reservefonds und des Erneuerungsfonds mit der im 8. 8 k . anheimfallen und ie auf die Verwendung un erwaltung bezügliche ische Bestimmungen außer Anwendung treten w

8. 3.

Auf die zu errichtende Königliche Behörde (5. 1) gehen alle i den durch Allerhöchste Ordre vom 18. . 184 feng tin Gesellschaftsstatuten und deren Nachträgen den, Generalversamm⸗ lungen, dem Administrationtrathe und der Direktion beigelegten Be— hn g soweit nicht durch diesen Vertrag etwas Anderes fesigesetzt ist, über.

Ingleichen vertritt sie die Cöln. Mindener Eisenbahn ⸗Gesellschaft

bezüglich aller derselben zustehenden Berechtigungen und il gl, Verpflichtungen und übt namentlich alle Befugnisse aus, welche ge setzlich dem Varstande einer Aktiengesellschaft zustehen. Für. die Folge hat die Cöln Mindener Eisenbahn⸗-Gesellschaft ihren Sitz und Gerichtsstand im Domizile der gedachten Königlichen Behörde. Gegenüber den bisherigen Prioritäts« und sonstigen Gläu⸗ bigern der Cöln⸗Mindener Eisenbahn-Gesellschaft behält diese indeß ihren Gerichts stand in Cöln und soll, in dieser Beziehung die er— wähnte Königliche Behörde der Gerichtsbarkeit in Cöln unter worfen sein. ö

Der Administrationsrath der Gesellschaft besteht, sobald der Ver⸗ trag perfekt geworden ist, aus denjenigen Personen, welche zu dem gedachten Zeitpunkte Mitglieder desselben sind. Die Zahl der Mit- glieder wird, in der Weise allmählich auf sechs reduzirt, daß in Fällen des Ausscheidens einzelner Mitglieder durch Tod oder frei— willigen Austritt eine Neuwahl unterbleibt. Im NUebrigen findet die Neuwahl der Mitglieder des Administrationsraths nach Maßgabe der Gesellschaftsstatuten, jedoch ohne Beschränkung hinsichtlich des Wohnortes der zu wählenden Mitglieder, statt. Zur Gültigkeit der Beschlüsse ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mit— glieder erforderlich.

Der Abministratioansrath hat zugleich das Interesse der Cöln⸗ Mindener Eisenbahn ⸗Gesellschaft gegenüber dem Staate, soweit es sich um die Erfüllung dieses Vertrages handelt, wahrzunehmen und gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Die Tantieme, welche auf BVeschluß der Generalversammlung unter die Mit- glieder des Administrationsraths nach §. 59 der Gesellschafts⸗ statuten und der in der Generalversammlung vom 30. Juni 1875 beschlossenen ; Abänderung derselben vertheilt werden kann, wird bis zur Auflösung der Gesellschaft (8. 7) auf den Betrag von jährlich 3000 „MS für den Präsidenten, auf den gleichen Betrag für den Vize⸗Präsidenten und auf 1500 Sο für jedes Mitglied des Admini⸗ strationsraths festgesetzt. Für das Jahr 1879 wird dieselbe Tantiome bezahlt, wie für das Jahr 1878. Die Zahlung der Tantième erfolgt am 1. des auf den Schluß des Rechnungsjahres folgenden dritten Monates.

Die ordentliche jährliche Generalversammlung der Aktionäre der Cöln⸗Mindener Eisenbabn⸗Gesellschaft findet in der Regel im zweiten Quartale des Rechnungsjahres statt.

4

Der Staat gewährt den Inhabern der Stammaktien der Cöln⸗Mindener Eisenbahn⸗Gesellschaft eine feste jäbrliche Rente von 60so des Nominalbetrages der Cöln⸗Mindener Stamm⸗ aktien. Zu dem Ende wird der Betrag der festen Rente mittelst Abstempelung auf den Attien vermerkt. Bei der Abstempelung zahlt der Staat auf jede Aktie einen einmaligen Betrag von 6 Gleich zeitig werden die Abschlagsdividenden, und Divsdendenscheine nebst Anweisungen gegen Zinscoupons und Talons nach beigefügtem For— mular umgetauscht. Die Zablung der Rente erfolgt in halb⸗ jährlichen Raten am 1. Just des laufenden und am 2. Januar des nächstfolgenden Rechnungsjabres gegen Rückgabe des betreffen⸗ den Zinscoupons in Cöln, Düsseldorf und Berlin. Falls der Umtausch der ausgegebenen Abschlagsdividenden.; und Dividenden Scheine gegen Zingcoupons unterbleibt, wird die Rente nur am 2. Januar gezahlt und zwar mit 25, oder 15 6 gegen Rück⸗

gabe des Abschlags⸗Dividendenscheines und mit 3Hoso oder 21 S6.

gegen Rückgabe des Dividendenscheines. Abschlags⸗Dividenden⸗ und Dividendenscheine, sowie Zinscoupons, welche nicht innerhalb vier Jahren nach dem Fälligkeilstermine zur Entgegennahme der Zahlung präsentirt werden, verfallen ohne Weiteres zum Vortheile der Unter⸗ stützungskasse der Angestellten der Cöln Mindener Eisenbahn, jedoch mit der Maßgabe, daß die der Kasse zugeflossenen Rentenbeträge, soweit deren nachträgliche Zahlung bei späͤterer Repräsentation der Zinspapiere von dem Minister der öffentlichen Arbeiten us Billig- keitsrücksichten angeordnet werden sollte, zurückzuerstatten sind.

5. b.

Den bisherigen Prioritätsgidubigern der Cöln⸗Mindener Eisen⸗ hahn ⸗Gesellschaft bleiben ihre Rechte bezüglich des Cöln. Mindener Eisenbahnunternehmens ungeschmälert. vorbehalten. Der Staat wird die Cöln⸗Mindener Eisenbahn nebst allem Betriebs material und , . Zubehör zunächst als einen getrennten Vermögen komplex

erwalten.

Der Staat ist jedoch berechtigt, das gesammte Cöln-⸗Mindener Eisenbahnunternehmen, oder einzelne Theile desselben mit anderen Staate oder vom Staate verwalteten Eisenbahnstrecken zu einer ge⸗ meinsamen Verwaltung zu vereinigen.

In diesem Falle gelten für die Vertheilung der gesammten Be⸗ triebsausgaben der vereinigten Bahnen diejenigen Bestimmungen, welche im §. 13 des Statutnachtrages vom 20. Juni 1868 für die Betheiligung der Venlo Hamburger Bahn an den Betriebtzausgaben des Gesammtunternehmeng vereinbart sind.

. Der Minister der öffentlichen Arbeiten ist berechtigt, den Be— ginn des Rechnungsjahres für das Cöln-Mindener Eisenbahnunter⸗ nehmen auf einen anderen Zeitpunkt, als den Anfang des Kalender- jahres zu verlegen. Sofern diese Verlegung erfolgt, wird der bis jum Beginn dez ersten abgeänderten Rechnungsjahres bereits abge⸗ laufene Theil des Kalenderjahres dem vorher gehenden Rechnungs— jahre zugerechnet. z

6

Der Staat ist berechtigt, den noch unverwen deten Erlös aus der Begebung der Prioritätsobligationen der Cöln⸗Mindener Eisenbahn⸗ Gesellschaft nach Maßgabe des Bedarfnisses zu verwenden, sowie auch den noch nicht begebenen Theil der Prioritätsobligationen für Rech- nung des Unternehmens zu begeben.

8

Der Staat ist verpflichtet spätestens zum 1. Oktober 1881 den Aktionären gegen Abtretung ihrer Rechte, d. h. gegen Einlieferung ihrer Aktien nebst zugehörigen Abschlagsdividenden⸗ und Dividenden⸗ scheinen, beziehungsweise Zinscoupons und Talons, Staatsschuld—⸗ verschreibungen der vierprozentigen konsolodirten Anleihe und zwar für jede Aktie 3 Staatsschuldverschreibungen zum Nennwerthe von je dreihundert Mark anzubieten.

Sofern bei dem Umtausche die miteinzuliefernden Dividenden⸗ scheine, bejw. Zinscoupons fehlen sollten, werden die Coupons der Staatsschuldverschreihungen für die entsprechende Zeit zurückbehalten. Der Staat wird in Höhe der umgetauschten Aktien Aktionär der Ge— sellschaft und übt als solcher nach Maßgabe seines Besitzes an Aktien das statutarische Stimmrecht aus. Die Stimmberechtigung der Aktionäre regelt sich alßdann in der Weise, daß eine Aktie Eine Stimme gewährt, wogegen die Vorschriften im 5. 39 und im Schluß— satze des §. 40 des Gesellschaftsstatutz, sowie zu XII. der unter dem 13. September 1865 Allerhöchst bestätigten abändernden und zusätz⸗ lichen Bestimmungen zu den Gesellschaftsstatuten außer Kraft treten.

Es. soll der Staatsregierung frei stehen, den Zeitpunkt, an wel⸗ chem mit dem Umtausche begonnen werden soll, schon vor dem 1. Ok⸗ tober 1381 eintreten zu lassen. .

Die Bekanntmachung des Angebots erfolgt späte tens 4 Wochen vor dem Beginn des Umtausches in den Gesellschafte blättern. Die—⸗ selbe ist sechsmal in Zwischenräumen von einem Monat zu wieder holen. Zu dem Umtausche wird der Staat eine Frist von mindestens einem Jahre bewilligen. .

Den Mitgliedern des Administrationsrathes hleibt der Umtausch der von ihnen gemäß §. 49 der Gesellschaftsstatuten deponirten 11 bis zur Beendigung der unten vorgesehnen Liquidation vor⸗

ehalten.

Die Cöln⸗Mindener Eisenbahn⸗Gesellschaft räumt dem Staate das Recht ein, nach Ablauf der für den Umtausch der Aktien gege⸗ benen einjährigen Frist zu jeder Zeit das Eigenthum der Cöln— Mindener Eisenbahn mit ihrem gesammten unbeweglichen und be⸗ weglichen Zubehör, insbesondere mit ihrem Betriebsmaterial, über⸗ haupt mit allen an dem Unternehmen der Cöln-Mindener Eisenbahn haftenden Rechten und Verpflichtungen zu erwerben und die Auf— lösung der Cöln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft auf Grund der nachstehenden Bestimmungen ohne Weiteres herbeizuführen.

Falls der Staat sich hierzu entschließt, hat er:

I) die sämmtlichen Prioritätsanleihen, sowie alle sonstigen Schulden der Cöln⸗Mindener Eisenbahn⸗-Gesellschaft als Selbstschuldner zu übernehmen;

2) an die Liquidatoren eigen Kaufpreis von 136 500 000 M. behufs statuteumäßiger Vertheilung an die Aktionäre zu

überweisen.

Die Aktionäre sind demnächst durch die Gesellschaftsblätter auf— zufordern, binnen einer Frist von 3 Monaten ihre Aktien an die Ge— sellschaftskasse gegen Empfangnahme ihres Antheiles an den Liqui- dationserlösen abzuliefern Bei Einlösung der Aktien sind die noch nicht zahlfälligen Ab. schlagsdividenden, und. Dividen denscheine, sowie Zinscoupons mit abzuliefern, widrigenfalls der Geldbetrag derselben von dem auf die Aktien entfallenden Betrage in Abzug gebracht wird. Dieser Abzug gelangt erst nach Ablauf der Verjährungssrist zur Auszahlung, wenn innerhalb derselben von anderer Seite ein Anspruch auf Auszahlung nicht erhoben sein sollte.

Die nach Ablauf der angegebenen dreimonatlichen grist nicht abgehobenen Beträge werden mit der Maßgabe bei der gesetz⸗ lichen Hinterlegungsstelle eingezahlt, daß die Auszahlung nur gegen Rückgabe der Aktien oder auf Grund eines die Aktien für kraftlos erklärenden rechtskräftigen Ausschlußurtheils erfolgen darf.

Die Liquidation erfolgt für Rechnung des Staats.

Behufs. der im Falle des Eigenthumserwerbes Seitens des Staates erforderlichen Uebertragung des Grundeigenthums auf den Staat soll derjenige Beamte der Cöln-Mindener Verwaltung zur Abgabe der Auflassungserklärungen ermächtigt sein, welchen in jedem einselnen Falle das Königliche Eisenbahn⸗Kommissariat zu Coblenz, eventuell die an dessen Stelle getretene Eisenbahn ⸗‚Aufsichtsbehörde benennen wird. .

Die Cöln Mindener Eisenbahn ⸗Gesellschaft ist nicht berechtigt,

in anderer Weise ihre Auflösung zu beschließen, den Gegenstand

ihres Unternehmens zu ändern oder auszudehnen, oder Bestandtheile ihres Eigenthums zu veräußern, oder zu verpfänden, oder ihr Grund kapital durch Emission von k Anleihen zu erhöhen.

Das gesammte Beamten⸗ und Dienstpersonal, mit Ausnghme der Mitglieder und der Hülfsarbeiter der Direktion der Cöln-Min-⸗ dener Eisenbahn⸗Gesellschaft tritt mit dem Uebergange des Unter⸗ nehmens auf den Staat in den Dienst der Königlichen Verwaltung über, welche die mit jenem Personal zur Zeit des Ueber ganges be⸗ stehenden Verträge zu erfüllen hat.

Die Unterstützungskasse der Angestellten der Cöln⸗Mindener Eisenbahn ⸗Gesellschaft, die Krankenkassen der Arbeiter in den Ma—⸗ schinen⸗ und Wagenwerkstätten, der Lokomotivführer und Heizer. sowie der ständigen Bahn und Bahnhofsarbeiter der 10 Betriebs⸗Inspek⸗ tionen bleiben nach den betreffenden Reglements bestehen, wenn nicht mit Zustimmung der beiderseitigen Berechtigten eine Vereinigung der genannten Kassen mit den entsprechenden Kassen der mit der Cöln⸗ Mindener zu einer Verwaltung vereinigten Staatsbahnen oder vom Staate verwalteten Privatbahnen zu Stande kommt.

Der Staat tritt in alle rücksichtlich der erwähnten Kassen von der Cöln⸗Mindener Bahn übernommenen Verbindlichkeiten ein. Die reglementsmäßigen Rechte der Gesellschaft und der Direktion werden künftig durch die zur. Verwaltung der Cöln⸗Mindener Eisenbahn ein⸗ gesetzte Königliche Behörde ausgeübt.

Die Mitglieder und Hülfsarbeiter der Direktion mit Ausschluß des vom Staate ernannten Mitgliedes erhalten im Falle der Auf⸗ gabe der ihnen stutut⸗ bezw. vertragsmäßig zustehenden Rechte und Kompetenzen bei dem Uebergange der Verwaltung deg Cöln Mindener Eisenbahnunternehmens auf den Staat eine dem Erneuerungsfonds der Göln⸗Mindener Eisenbabn⸗Gesellschaft zu entnehmende Abfindung von insgesammt 1600 0909 S6. Zwei Mitglieder der Direktion leisten hierbei zu Gunsten der übrigen Mitglieder auf jede Abfindung Ver⸗ zicht. Der vorbezeichnete Betrag ermäßigt sich, insofern ein Ab⸗ kommen wegen des Uebertritts der einzelnen Mitglieder und Hülfs⸗ arbeiter in den Staatteisenbahndienst geschlosen werden sollte, um die darin zu vereinbarenden Beträge. Die Mitglieder der Direktion erhalten für ihre Thätigkeit im 3 1879 eine Tantieme in gleicher Höhe, wie ihnen solche für das Betriebsjahr 1878 gewährt worden ist, und, falls der Uebergang des Unternehmens auf den Staat nicht bereits am 1. Januar 1880 erfolgt, für den betreffenden Theil . . 1880 eine gleich hohe pro rata temporis zu berechnende

antieme.

65 Seitens der Direktion der übzls. Mindener Eisenbahn⸗Gesellschaft soll die Genehmigung der Generalversammlung und sodann Seitens der Königlichen Staatsregierung die Genehmigung der Landesver⸗ tretung sobald als thunlich herbeigeführt werden.

Dieses Abkommen wird hinfällig, wenn zu demselben die Zu—⸗ stimmung der Generalversammlung der Cöln⸗Mindener . Gesellschaft nicht bis zum 1. November 1879 und demnächst die ver⸗ fassungsmäßige Genehmigung nicht bis zum 1. Januar 1880 erlangt worden ist.

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Die Bestimmungen dieses Vertrages sollen nach dessen Per- fektion für die Cöln Mindener Eisenbahn-Gsellschaft die Geltung statutarischer Bestimmungen haben, so daß also dieser Vertrag als Nachtrag zum Gesellschaftsstatute ö ist.

Der Staat ist berechtigt, alie für ihn aus diesem Vertrage her⸗ vorgehenden Rechte und , auf das Reich zu übertragen.

Der Stempel dieses Vertrages bleibt außer Ansatz. Berlin, den 27. August 1879.

(L. S.). Röt ger. Rapmunz. Dr. Frölich. Die Direktion der Cöln⸗Mindener Eisenbahn ⸗Gesellschaft. Cöln, den 109 Oktober 1879.

D. Oppenheim. Kühlwetter.

4 Ser ... ter Zins coupon für die Stamm ⸗Aktie der Cöln⸗Mindener Eisenbahn⸗ Gesellschaft. ö Nr .... . Mark hat Inhaber dieses Coupons vom ab aus der zu Cöln oder der zu Düsseldorf oder der . . zu Berlin zu erheben. Dieser Coupon wird ungültig und werthlos, wenn er nicht binnen 4 Jahren nach dem Fälligkeits⸗Termine zur Zahlung präsentirt wird. (Trockener Stempel.) (Unterschrift in Faesimile.) ö

zu der Stamm⸗Aktie der ain, , Eisenbahn⸗Gesellschaft.

. Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe dd

J zu Berlin die . . .' te Serie der Zinscoupons für die Jahre 18. bis sofern nicht von dem Inhaber der Aktie bei der unterzeichneten Behörde rechtzeitig Widerspruch erhoben wird, in welchem Falle die Ausreichung der neuen Coupons an den Inhaber der Aktie erfolgt.

ten (Trockener Stempel.) (Unterschrift in Faksimile.)

3 . Faszrate für ven Deutschen Reichs u. Kgl. Preuß. Staats- Anzeiger, das Gentral⸗Handelsregister und dat Postblatt nimmt an! die Königliche Expeditton 1. dens Reutschen Reichn Anzeigers und Königlich Rrenßischen Ktanta- Anzeigers: Berlin, 8. V. Wilhelm⸗Straße Vt. BX.

ä. —— e / / e

Steckbriefe und Untersnehnngs- Ss chen.

2. Subksstationen, Anfgebote, Verladangen u. dergl.

3. Verkänfe, Verpachtungen, Submissionen ete. I.

4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung

X a. a. . Von öffentlichen Papieren.

Oeffentlich er Anzeiger. ö nehmen ann die Aunoncen⸗ Cxpeditionen .

und Grosshandel.

Literarische Anzeige.

Familisn- Nachrichten.

b. Induztzielle Etabliszementa, Fabriken . Tergchiedene Bekanntugschuugen.

. Theater- Anzeigen. In der Böraen- beilage. * 2

Invaltdendauk n, Rudslf NMsfse, Haasenstein

& Vogler, G. L. Danbe & Co., G. Schlatte,

Bünrner & Winter, sowie alle übrigen grökeren Annonten ⸗Gnyreans.

————

Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

Ste ckbriefs Erledigung. Der unterm 14. No⸗ vember 1879 hinter den Ziegler Wilhelm Nico—⸗ laus aus Schweinitz erlassene Steckbrief ist erle⸗ digt. Potsdam, den 18. Dezember 1879. Königl. Landgericht. Untersuchungsrichter Kiesel.

Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen n. dergl. 14235

Subhastationspatent und Aufgebot.

Auf Antrag des im Konkurse der Gläubiger des Nachlasses des weiland Bürgers Johann Reinhard Ellinghausen in Loge bestellfen Konkursverwalters, Rechttanwalts Dr. jur. Hintze in Bassum, soll am

wion ag

die in Loge belegene, zum Ellinghausenschen Nach lasse gehörige Bürgerstelle Nr. 90 in Loge mit Zu behör, bestehend aus:

1) dem im Flecken Loge unter Nr. 90 belegenen Wohnhaufe, enthaltend 3 Stuben, 4 Kammern, Küche, Dreschdiele und Schweinestall, mit Hof⸗- 6) raum, Nr. J des Kartenblatts und 9 der Par⸗ zelle,? Ar 14 Qu. “Meter groß,

2) dem unter Nr. J des Kartenblatts und 10 der Parzelle im Flecken Loge belegenen Hausgarten, 6 Ar 12 Qu. Meter groß,

3) der Wiese daselbst, Nr. J des Kartenblatts und II der Parzelle, 38 Ar 69 Qu. Meter groß,

diese Grundstücke sind zwischen Isensee's und Strathmanns Grundstücken belegen; 4) dem Ackergrundstücke auf dem Lacern“, Nr. 2

den 16. Jebruar 1880, orgens 19 Uhr, Dierks Grundstücken belegen;

Meter groß, Grundstücken belegen;

schreiberei eingesehen werden.

rechtliche, fideikommissarische,

des Kartenblatts und 137 der Parzelle, 1 Ar 29 Qu.⸗Meter groß, zwischen Düͤnzelmanns und

dem Ackergrundstücke im Karrenbruche“, Nr. 5 des Kartenblatts und 136 der Parzelle, 18 Ar 13 Qu.“ Meter groß, zwischen Nordmanns und Meyers Grundstücken belegen;

dem in der Feldmark von Hassel am Schünen⸗ wege“ belegenen Ackergrundstücke, 24 Ar 65 Qu. zwischen Wiggers und Cohrs

wenn thunlich, in einem einzigen Termine im Ganzen oder einzeln meistbietend verkauft werden. Die Kaufbedingungen können auf der Gerichts

Zugleich werden Alle, welche bezüglich dieser Bür⸗ gerstelle mit Zubehör i ,. Näher⸗, lehn⸗ and⸗

dingliche Rechte, insbesondere auch Servituten und Realberechtigungen zu haben vermeinen, aufgefordert, solche im Termine, anzumelden, widrigenfalls das r im Verhältnisse zum neuen Erwerber verloren geht. Bassnm, den 10. Dezember 1879. Königliches Amtsgericht. v. Harling.

(14247 deffentliche gustellung.

Der Levy David, Handelsmann zu Saarburg, klagt gegen den Franz Rouguet, Walker, früher u Greningen, jetzt ohne bekannten Wobnort, wegen

orderung von 3950 M für Holzkaufpreis mit dem Antrage auf Verurtheilung zu obiger Summe nebst Zinsen vom 11. November 1879, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des

und andere