herantreten könnten, welche aus dem vorliegenden Fonds be⸗ zahlt und auf denselben angewiesen werden müßten. Nun aber glaube er, daß gerade dies Jahr einen sichern und starken Beweis dafür liefere, daß eine Reserve in einer der Größe des ganzen Etats einigermaßen entsprechenden 56 durchaus nothwendig sei. Der Fonds sei in diesem Jahre für den Nothstand in Oberschlesien vollständig verbraucht worden, und er wisse nicht, woher der Finanz⸗Minister diejenigen Fonds 86 nehmen sollen, die derselbe bis jetzt zur provisorischen inderung der Nothstände gegeben habe, wenn ihm dieser Fonds nicht in der bis jetzt stets bewilligten Ausdehnung zu Gebote gestanden hätte. Den Abstrich von 200 000 S6 finde er geradezu willkürlich. Wenn man etwas abstreichen wollte, so hätte man nach den Ausgaben der letzten Jahre 300 000, 500 000 M abstreichen sollen, er bitte das Haus aber doch, in Anschlag zu bringen, daß die Summe von 1200 000 6 im Verhältniß zu dem großen Etat von Preußen wirklich ein verschwin dender sei und daß es ja beim Etat, seines Erachtens nach, nicht allein darauf ankomme, den Etat formell möglichst enau, durchsichtig und gut zu gruppiren und zahlenmäßig estzustellen, sondern daß der Etat den Hauytzweck habe, die⸗ jenigen Mittel bereit zu stellen, die zur Fortführung der Ver⸗ waltung nothwendig seien. Deswegen glaube er, daß das Haus sich der Pflicht nicht werde entziehen können, zur Fort⸗ führung einer richtigen Verwaltung in Preußen und zur Vermeidung von Unzuträglichkeiten wieder wie früher die Summe von 1200 006 ½ zu bewilligen. Durch Abstriche an dieser Stelle werde man nur die Ciatsüberschreitungen und die außeretatsmäßigen Ausgaben vermehren, denen man in aller Weise und auch durch eine verminderte Speziglisirung des Etats entgegentreten müsse, weil dann eher eine Aus— gleichung der Minderausgaben und Mehrausgaben der ein⸗ zelnen kleinen Verwaltungszweige erfolgen könne. Der Abg. Rickert erkannte dieser Position keinerlei poli⸗ tische Bedeutung zu. Die Budgetkommission sei nur der Auf⸗ forderung des Plenums nachgekommen, möglichst sparsam zu sein. Es handle sich hier um keine Kardinalfrage. Würde die Regierung durch Thatsachen beweisen, daß sie im Gegen⸗ satz zu den Vorjahren in dem nächsten Jahre diesen Fonds aufbrauchen werde, dann könne man auch noch die 200 9004 bewilligen. Dieser Beweis sei aber nicht erbracht. Reiche dieser Fonds nicht aus, dann werde der Finanz-Minister nach pflichtgemäßem Ermessen eine außeretatsmäßige Ausgabe machen müssen. Die Budgetkommission habe au Abstrich den Minister auffordern wollen, gewisse auf diesem Fonds jährlich lastende Ausgaben, wie die Repräsentations⸗ söosten der Oberpräsidenten bei den Provinzial-Landtagen, zu etatisiren. . . . Der Finanz⸗Minister Bitter erwiderte, dieser Fonds sei
zu Ausgaben, die durch u e fh e r. elementare Ereig⸗ nisse verursacht seien, hauptsächlich bestimmt. Im Gegensatz zu den Vorjahren hätte die Regierung in diesem Jahre ohne diesen Fonds in seiner jetzigen Größe den bereits seit 4 bis 5 Monaten andauernden Nothstand in Oberschlesien nicht in der Weise, wie es erforderlich und geschehen sei, bekämpfen können. Er halte es nicht für wünschenswerth und zuträg— lich, die Finanzverwaltung von vornherein auf Etatsüber⸗ schreitungen anzuweisen, die allerdings nach Annahme des Kommisslonsantrages nicht zu vermeiden sein würden. Daß die Frage für das nächste Jahr, für das Etatsjahr, um welches es sich handele, nicht ganz ohne Bedeutung sein werde, könne er zu seinem lebhaften Bedauern ö, jetzt kon⸗ statiren. Abgesehen von dem Nothstande in Oberschlesien, sür den das Haus, wie er zweifellos voraussetze, die nöthigen Mittel bewilligen werde, hätten sich in den verschiedensten Theilen des Landes die allertraurigsten Erscheinungen gezeigt. Die Mißernte sei nicht allein in Oberschlesien zu beklagen gewesen, sie habe auch über andere Theile des Landes ihre traurigen Folgen entwickelt und man höre von Nothständen in e n, von Rothstän⸗ den in der Provinz Hannover, von Nothständen in der Rhein⸗ provinz, man höre von Nothständen in der Provinz Sachsen. Er wolle die Kreise und Orte nicht genau bezeichnen, die die öffentliche Aufmerksamkeit noch nicht in Anspruch genommen hätten, die aber die Aufmerksamkeit der Staatsregierung im höchsten Grade beschäftigten. Es seien dies, wie er aus den bisher vorliegenden Nachrichten annehmen könne, nicht solche Nothstände, die eine Anleihe, die eine Kreditforderung begründen würden; es seien aber inimerhin Nothstände, die Veranlassung geben müßten, der Regierung freie Verfügung über gewisse Mittel zu gestatten, und zwar freie Verfügung nach dem augenblick— lichen Bedürfniß und nicht nach einer weitläufigen Ueber⸗ legung. Wenn der Fonds so sehr eingeschränkt werde, wie das durch den Abstrich der 200 000 M6 wenigstens für das nächste Jahr der Fall sein würde, dann würde die Finanz⸗ verwaltung natürlich in allen einzelnen Fällen sich die rage vorzulegen haben, ob eine absolute Nothwendig⸗ eit für die nothwendigen Verwendungen da sei. Er frage das Haus, ob das wohl in der Absicht desselben liegen
ch durch den.
müsse 6 erst geprüft werden, ob sie gleich und unbedingt, oder erst später zum Ruin der Betheiligten führen würde, der dadurch hid f testn nt werden könne, daß die Hülfe zur rechten Zeit nicht habe gewährt werden können. Es würde ihm für seine Person allerdings wenig verschlagen, er würde keinen Anstand nehmen, anzuweisen, was nöthig sei, wenn er es für nothwen⸗ dig halte. Er glaube auch nicht, daß dagegen Widerspruch erhoben werden würde; aber er halte es doch für seine Verwaltung für sehr dringend geboten, daß er nicht in die Lage versetzt werde, erst überlegen zu müssen, ob er Gelder verwenden könne, für die ein Bedürfniß überhaupt vorhanden sei, und damit Über den von dem Hause genehmigten Betrag hinauszugehen.
Nach diesen Vorausschickungen könne er dem Abg. von Wedell nur dankbar sein, daß er seinerseits den Antrag auf Wiederherstellung des Fonds gestellt habe; er bitte das hohe Haus, ben n Antrage zuzustimmen und den Antrag der Kom⸗ mission in diesem Punkte nicht anzunehmen.
Der Abg. Dr. Virchow bemerkte, daß nicht alle durch ele⸗ mentare Ereignisse verursachten Ausgaben aus diesem Fonds bestritten würden. Die Kosten zur Bekämpfung des Kolorado⸗ käfers hätten vielmehr zu einer Etatsüberschreitung im Etat des landwirthschaftlichen Ministeriums geführt. Bei der jetzigen Finanzwirihschaft, die extraordinären Ausgaben durch Anleihen zu decken, sei diese Position überhaupt nicht mehr nöthig. Der Referent Abg. Stengel hoffte, daß Preußen bald zu der solideren Finanzwirthschast ohne Defizits zurückkehren werde. Das Verlangen bes Abg. Rickert, die Nothwendigkeit unvorhergesehener Ausgaben in einer bestimmten Höhe durch Thatsachen im Voraus zu beweisen, sei sehr merkwürdig.
Der Abg. Rickert erklärte, daß der Referent nicht den Standpunkt der Majorität der Kommission vertreten habe.
Der Kommissionsantrag wurde darauf angenommen und
damit war der Etat des Finanz⸗Ministeriums erledigt.
Es folgte die Berathung des Etats der Justizverwal⸗ tung. Zu Kap. 30 der Einnahme (Summa 5 000 609 „, darunter Antheil an dem Arbeitsverdienst der gerichtlichen Gefangenen: 734 500 Sες rügte der Abg. Br. Köhler die Uebel⸗ stände, welche die Auszahlung der Zeugengebühren neuer⸗ dings im Gefolge gehabt hätte, er müsse verlangen, daß die Gerichtsschreiber mit Vorschüssen zur Bezahlung der Gebühren versehen würden. 3
Der Regierungskommissar Unter⸗-Staatssekretär Rind⸗
fleisch erklärte, daß bereits durch Verfügung vom 22. Februar d. J. die Bezirksregierungen angewiesen seien, solche Vor⸗ schüsse überall, wo die Steuerkasse sich nicht in unmittelbarer Nähe des Gerichts oder im Gerichtsgebäude selbst befinde, den Gerichtsschreibern zu überweisen, auch würden diese ange⸗ . aus ihren Einnahmen zunächst die Zeugengebühren u decken. Der Abg. Dr. Windthorst fand dies nicht genügend, weil die Amtsstunden in den Steuerkassen nicht konform denen der Gerichte seien. Ohne Ausnahme müßten die Gerichtsschreiber zur Verauslagung der Gebühren angewiesen werden.
Der Abg. Dr. Köhler schloß sich den Ausführungen des Vorredners an, und rügte ferner, daß den Gerichtsschreibern durch die täglichen Kassenabschlüsse und Ablieferungen zu viel Portokosten erwüchsen. ? .
Der Regierungskommissar entgegnete, die Regierun werde allen hervortretenden Uebelständen soviel wie möglich abhelfen; man befinde sich jetzt in den ersten, wenn auch nicht . Flitterwochen einer Einrichtung, die erst probirt werden müsse.
Das Kapital wurde bewilligt.
Bei Kapitel 71 Titel 1 der dauernden Ausgaben (der Minister 36 000 MS) beschwerte sich der Abg. Dr. Majunke darüber, daß der Ober⸗Landesgerichts⸗Präsident in Hamm als Publikationsorgane der Gerichte 9 Zeitungen durch Bekannt⸗ machung bestimmt habe, von denen nicht eine der Richtung des Centrums angehöre, obwohl einige Blätter des Centrums in den Kreisen Dortmund, Hamm und Soest einen bei weitem größeren Leserkreis hätten, als jene Blätter.
Der Regierungskommissar erwiderte, dieser Beschluß des Ober⸗Landesgerichts⸗Präsidenten sei dem Ministerium bisher amtlich nicht bekannt geworden. Die Gerichte seien übrigens in der Wahl ihrer Publikationsorgane selbständiger als die Verwaltungsbehörden; die Kontrole der Justizverwaltung sei hier nur sehr beschränkt. Er müsse übrigens voraussetzen, daß der Ober⸗Landesgerichts⸗Präsident in Hamm seine Ent⸗ scheidung aus objektiven Gründen nach den ihm vorgetragenen Thatsachen gefällt habe.
Der Abg. Dr. Reichensperger (Cöln) bemerkte, der Regie⸗ rungskommissar hätte das ber ehr n des Präsidenten für den Fall, daß es den Ausführungen des Abg. Majunke entspräche, entschieden mißbilligen sollen. Er müsse verschiedene durch die neue Justizorganisation herbeigeführte Uebelstände beklagen. Ersparnisse seien nicht eingetreten, dazu kämen 27 Millionen für Bauten. In dem Verhältniß der Richtergehälter herrschten
Gehalt wie Mitglieder des Kellegiums. Dem solle die Regie⸗ rung durch Versetzungen möglichst abhelfen. Das Schreibewerk bei den Gerichten habe sich enorm vermehrt; eech sei ein Formularwesen eingeführt, das einen verderblichen Schema⸗ tismus einführe. Desgleichen seien die Kosten so enorm, daß der mittlere Mann, der nicht das Armenrecht genieße, seine Rechte kaum verfolgen könne. Diese Uebelstände solle die Regierung ins Auge fassen und allmählich abzustellen suchen.
Der Regierungskommissar erklärte, die vom Vorredner , Fehler lägen nicht in der Organisation, sondern in der Reichsgesetzgebung. Der Vorredner sei früher nicht für Ersparnisse bei Justizbauten gewesen, deren Mang lhaftigkeit sonst immer anerkannt sei. Die angebliche Ungleichheit in den Gehältern desselben Kollegiums sei die vorausgesehene und geplante Folge des ganz richtigen Grundsatzes, daß der Richter erster Instanz im Gehalte so gestellt sein solle, daß derselbe nicht mit Sehnsucht darauf zu warten habe, bis er einmal in eine höhere Stelle hineinschlüpfe. Durch Ver⸗ setzungen sei daran übrigens nichts zu ändern. Die Vermeh⸗ rung des Schreibwesens liege an den reichsgesetzlichen Bestim⸗ mungen; das Formularwesen aber gerade gereiche hier der Regierung zum größten Verdienst; dadurch sei vielen aus der Unkenntniß des He üb. über die neuen Gesetze zu fürch⸗ tenden Uebelständen vorgebeugt, und wenn der Minister den Richter zwingen wollte, ohne Formulare zu verhandeln, so würde man mit den vorhandenen Kräften gar nicht aus⸗ reichen. Ob billige Prozeßkosten ein Segen seien, sei noch eine offene Frage; aber diese Frage sei nur am andern Ende der Leipzigerstraße zu erledigen.
Der Abg. Dr. Windthorst kam nochmals auf die Frage der Inserate zurück; er glaubte annehmen zu dürfen, daß die gerügte Verfügung auf einem ministeriellen Erlasse beruhe. Klagen über die neue Justiz seien auch in Hannover mannig⸗
fach vorgekommen, aber darüber sei man schon bei der Bera⸗— =
thung der Justizgesetze klar gewesen; im Interesse der Einig⸗ keit müsse man die Unbegquemlichkeiten in Kauf nehmen. Erft müsse man eine Probezeit ablaufen lassen, der Geist der neuen Gesetze müsse erst hervortreten, dann würden sie allseitigen Beifall finden. Er wünsche, daß die Justizverwaltung genaue n nn anstellen möge, ob. die Gebühren nicht eiwa zu hoch fixirt seien. Auch die Frage sei in Erwägung zu ziehen, ob nicht die Härten, welche besonders die Unterbeamten ge— troffen hätten, einigermaßen gemildert werden könnten; beson— ders sollte man den durch die Neuorganisation brodlos wer⸗ denden Beamten andere Stellungen verschaffen.
Der Justiz-Minister Dr. Friedberg erwiderte, bezüglich der mehrfach erwähnten Frage des Kostenpunktes müsse daran er— innert werden, daß eine Ermäßigung der Prozeßkosten seiner Zeit nicht . in Aussicht genommen werden können, um nicht Ausfälle in den Finanzintraden der Einzelstaaten herbei⸗ zuführen, denn auf eine spätere Erhöhung derselben würde sich der Reichstag doch wohl nicht einlassen. Eine seiner ersten Verfügungen habe indessen schon auf diese Angelegenheit Rück— sicht genommen; er habe Bericht erfordert über das Verhältniß der jetzigen e irn ff, zu den früheren. Sollten diese Sätze sich als zu hoch herausstellen, so werde der Reichstag zu einer Herabsetzung gern die Hand bieten. Eigentliche Beschwerden von den Gerichten 96 ihm noch nicht zugegangen, aber in der Presse seien mehrfache Klagen laut geworden; man be⸗ zeichne die Gebührenordnung als das beste Gesetz, weil es alle Prozesse unmöglich mache. Was die Unterbringung der stellen⸗ los gewordenen Justizbeamten angehe, so sei an alle anderen Ressorts die Bitte gerichtet worden, diese Beamten in erster Linie zu berücksichtigen, und allseitig sei man dieser Verfügung nachgekommen.
Der Abg. Dr. Reichensperger (Cöln) erklärte, die Dis—= ziplin in der Centrumspartei sei nicht o straff, daß er in diesen Fragen nicht eine von der des Abg. Windthorst ver⸗ schiedene Meinung haben dürfte. Der Abg. Windthorst habe mehr als Hannoveraner gesprochen, eine Anomalie sei es doch gewiß, wenn ältere Ober-Landesgerxichts⸗Räthe weniger Gehalt bezögen, als jüngere Amtsgerichts⸗Räthe.
Der Abg. Simon von Zastrow hielt es für eigenthümlich, daß gerade die hannöverschen und rheinischen Juristen sich über die neue Justizorganisation beklagten, während die alt— preußischen, welchen doch gerade die rheinischen und hannöver⸗ schen Einrichtungen neu zugeführt seien, sich über die ihnen doch sicherlich unbequemen Neuerungen nicht beklagten. Es sei eben die Art altpreußischer Juristen nicht, zu murren. Dieselben arbeiteten ihr Pensum auf und seien still. Deshalb wolle er auch von dieser Sache als altpreußischer Jurist nicht weiter sprechen. Seine Absicht sei nur gewesen, die Klagen des Abg. Majunke , der amtlichen Publikatignen nicht unerwidert ins Land gehen zu lassen. Dieselben seien durchaus unbe⸗ gründet, da eine ministerielle Verfügung in Betreff der An⸗ noncen an die Gerichte nicht erlassen sei, dieselben hätten selbständig zu beschließen.
Die Diskussion wurde geschlossen, und der Titel bewilligt, worauf sich um 5 Uhr das Haus vertagte.
könne? Wenn die Nothwendigkeit überhaupt da sei, dann
große Anomalien; so habe z. B. der Vorsitzende oft weniger
ö
2 Inserate für ben Deutschen Reichs⸗ u. Sanin Yreuh. Staatz⸗Anzeiger und das Central⸗Handelz⸗ register nimmt an: die Königliche Expedition der Reutschen Rrichs Anzeigers und Königlich
Berlin, 8. W. Wiltzelm⸗Straße Nr. 82. 2 X
1. Steckbriefe und Untersachungs-achen. 2. , , Anfgebote, Vorladungen ö s n. dergl. Kreuischen Ktants - Anzrigers; 3. Jerkkufs, Verpachtungen, Submissionen ete. 4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung . 8. W. von öffentlichen Papieren.
Deffentlicher Anzeiger.
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Elisabetha, geborene Eichelmann, ohne Ge⸗ werbe in Deidesheim wohnhaft, Ehefrau von Georg Stadler, früher Winzer, in Deidesheim wohnhaft, dermalen ohne bekanntes Gewerbe und ohne bekannten Wohn und Aufenthaltsort ab⸗ wesend, vertreter durch Rechtsanwalt Joseph Thal⸗ mann in Frankenthal, hat gegen besagten Georg
dermalen ohne bekanntes Gewerbe und ohne be⸗ kannten Wohn. und Aufenthaltsort, abwesend, Klage auf Gütertrennung zum Kgl. Landgerichte Frankenthal erhoben mit dem Antrage: „daß es dem Kgl. Landgerichte gefallen wolle, die Gütertrennung zwischen der Klägerin und dem Beklagten auszu— sprechen, demgemäß zu erkennen, daß dle Klägerin den Genuß und die Verwaltung ihres Vermögens
bewilligt.
habe, den Beklagten zu verurtheilen, der Klägerin Alles herauszugeben, was sie in die Ehe eingebracht oder ihr während deren Dauer anerfallen ist, mit Zinsen vom Tage der Gütertrennungsklage an, sie auch für Alles schadlos zu halten, wofür sie sich mit dem Beklagten verbürgt haben könnte, einen Kgl. Notar mit Liquidation der Ansprüche der Klägerin und mit deren Belieferung zu kommit - tiren, einen Experten Behufs Vornahme der gesetz lichen Operationen zu ernennen, mit dessen Beeidi⸗ ; ; gung ein Kgl. Amtsgericht zu beauftragen, für den Stadler, früher Winzer, in Deidesheim wohnhaft, 6 entstehender Streitigkeiten einen der Herren
Agl. Landgerichtsräthe als Commissär zu ernennen und die Kosten dem Beklagten zu Last zu legen — und hat besagtes Landgericht durch Beschluß vom 6. J. Mts. das Gesuch um öffentliche f
Die öffentliche Zustellung wird sonach durch Gegenwärtiges und durch fh schrift an der Gerichtstafel des K. Landgerichts
gerichts Frankenthal vom 81.
anwalt zu bestellen.
Aufgebot.
755]
tellung
Feldmann in Schwarzenbek eftung der Klage⸗
Frankenthal, den 8. Januar 1889. Die Kgl. Landgerichtsschreiberei. Deng, Kgl. Ober⸗Gerichtsschreiber.
Die Erben des wailand Großkäthners Johann Michael Bussau in Wohltorf, vertreten durch den curator bonorum im Konkurse des Anbauers Johann Joachim Daniel Bussau in Wohltorf, Auktionator und der curator äbsentis der in Amerika abwesenden Kinder des Erblassers Catharina Maria Henriette Bussau und
Frankenthal bethätigt, und der Beklagte — ö ranz Heinrich August Bussau, Gerichtsvollzieher nannter Stadler — zugleich zur mündlichen Ver⸗ Julius Claussen in Schwarzenbek haben das Auf⸗ handlung der Klage in die Sitzung des Kgl. Land ärz 1880, Vor⸗ mittags 9 Uhr, geladen mit der Aufforderung, einen bei diesem Prozeßgerichte zugel ssenen Rechts⸗
gebot eines Extrakts aus dem Schuld und Pfand⸗ protokoll vom 4. Juni 1850 über eine auf dem Folio des Hufners F. H. F. Behn in Schönning⸗ stedt zu Gunsten der Erben des wailand Groß käthnerß Johann Michael Bussau in Wohltorf eingetragene Forderungwvon 600 Thlr. Crt. beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätesteng in dem auf den 2. August 1880, Vormittags 11 Uhr,
vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Auf⸗
kunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird. Reinbek, den 27. Dezember 1879. Königliches Amtsgericht. Beglaubigt: Hellmann, Sekretär.
gebotstermine seine Rechte anzumelden und die Ur⸗
n
guhseription auf 8000 lien
der Deutschen Se-
Landols- Gesellschaft,
die Altie zu Tausend Mark, im Betrage von 8600 000 Mark.
Aus dem nachfolgenden Auszuge des Statuts und der zugehörigen Anlagen ergiebt sich die Grundlage und der Zweck der am 21. Januar 1880 in Berlin nach erfolgter Vollzeichnung des Kapitals
zu errichtenden Deutschen See ⸗Handels-Göesellschaft. Die Anmeldung zur Betheil gung findet gleichzeitig bei
der General⸗Direction der Seehandlungs⸗Societät
„ Bank für Handel und Industrie „Berliner Han dels⸗Gesellschaft
S. Bleichröder
der Direction der Disconto⸗Gesellsehaft Mendelssohn & Co.
Gebrüder Schickler
Robert Warsehauer RK Co.
der Deutsehen Ban
Kw ann bonner sg
von 9 Uhr Vormittags bis 1 Uhr und von 3—5 Uhr Nachmittags und
Ann HFreita
von 9 Uhr Vormittags bis 1 Uhr Nachmittags statt und wird alsdann geschlossen.
in Berlin,
in Frankfurt
M. A. von Rothsehild Söhne a. M.,
der Filiale der Bank für Handel und Industrie der Norddentsehen Bank L. Behrens & Söhne
in Hamburg, Joh. Berenberg, Goßler K Co.
der Bremer Filiale der Deutschen Bank in Bremen, Sal. Oppenheim zan. C Co. in Cöln
S. den H 5. Janina 18G O. 8. dem HG. Hankgar HUSSGO.
Die Betheiligung versteht sich al pari auf Grund des von den vorgenannten Stellen auszugebenden Anmeldungeformulars. Gleichzeitig mit Vollziehung und Ueberreichung des letzteren ist die erste
Einzablung von 15060 auf den gezeichneten Betrag zu entrichten. Ueber die Zutheilung des 3 die Reduktion dem Ermessen der Anmeldungsstellen na
hat, in dem bekannt zu machenden Termine in Empfang nehmen. sind auf den Namen des Zeichners ausgefertigt.
Berlin, den 12. Januar 1880.
eichnungsbetrages wird sobald wie möglich nach Schluß der Subskription eine besonde e ichti i
, ach den von diesen letzteren zu treffenden Bestimmungen vorbehalten. ,, ,,, Der Zeichner kann die Quittungsbogen über den ihm zugethellten Zeichnungsbetrag, Zugleich wird ihm im Falle de
Der Zeichner übernimmt für den ihm zugetheilten Betrag alle statutmä jeder Anmeldungsstelle offenliegt und von dieser ö . kann. ; .
Im Falle der Ueberzeichnung bleibt
mit Quittung über die erste Einzahlung von 150/o versehen, bei der Stelle, an welche er seine Zeichnung gerichtet r Reduktion der überschießende Theil der geleisteten Einzahlung zur Verfügung gestellt. Die Quittungsbogen
ßigen Rechte und Pflichten in Gemäßheit des am 21. Januar 1880 zu vollziehenden Statuts, dessen vollständiger Text bei
daeneral-HBirection der Seehandlumgs-Socłetät. Auszug aus dem Statut.
§. 1. Unter der Firma:
„Deut sche See⸗Handels⸗Gesellschaft
wird durch gegenwärtiges Statut eine Aktien ⸗Gesellschaft errichtet, welche ihren Sitz in
Der Gesellschaft bleibt vorbehalten, ihren Sitz nach
und Agenturen im In und Auslande zu errichten. 8. 2. , des Unternehmenz ist:
Der ü besondere auf den Inseln der Südsee.
8. 5. Das Grund ⸗Kapital der Gesellschaft wird vorläufig auf acht Milli s und kann durch Beschluß des Verwaltungsraths auf 10 Hilfen en genf . . . Erhöhung des Grundkapitals kann nur als Abänderung des Statuts durch die Generalversammlung be⸗
schlossen werden.
Bei jeder Erhöhung des Grundkapitals haben die dann vorhandenen Aktionäre, ein jeder na Verhältniß seines Aktienbesitzes, ein Vorrecht auf Uebernahme der neu zu emittirenden if . Emissionscourse, welcher vom Verwaltungsrathe — jedoch nicht unter par? — festgesetzt wird. Dieses Vorrecht muß innerhalb einer vom , ,. auf mindestens 4 Wochen zu bestimmenden und in
widrigenfalls dasselbe erlischt.
den Gesellschaftsblättern zu publtzirenden Präk
usivfrist ausgeübt werden,
erseeische Handel, der Erwerb und Betrieb von Faktoreien und Plantagen, ins⸗
Bei etwaigen Theilberechtigungen setzt der Verwaltungsrath den Ausgleichung modus fest. 9 6. Die Aktien, jede im Betrage von Tausend Mark, an 9 den Seh zer 2c.
F. 8. Die erste Einzahlung auf die Aktien ist mit 15 Prozent des Nomsnalbetragez bei Voll— ziehung des notgriellen Vertrages über das Statut der gif ach ö. leisten. j . auf die Aktien sind nach näherer Bestimmung des Verwaltungsrathes in Raten jede höchstens auf 30 Prozent des Nominalbetrages festgesetzt werden darf. Die lung jeder einzelnen Rate muß mindestens vier Wochen vor dem Zahlungstermin durch die Gesellschafts⸗
blätter bekannt gemacht werden ꝛc.
§. 13. Aut dem nach der festgestellten Bilanz sich ergebenden Gewinn w Prozent des Gewinnes zur Bildung eines Reservefonds und eine Dividende von vier ein halb Prozent
auf das eingezahlte Grundkapital entnommen.
Der alsdann verbleibende Restgewinn wird verwendet wie folgt: a. neunzehn Zwanzigstel zur gleichmäßigen Vertheilung auf das eingezahlte Grundkapital,
b. ein Zwanzigstel als Tantidßme für die Mitglieder des Verwaltungsrathes nach Maß⸗ gabe des 5. 20, insofern in der ersten ordentlichen Generalversammlung nichts nn ,
beschlossen wird.
ö Die demgemäß auf die Aktien sich ergebende Gesammtdividende wird jährlich am 1. August sür das vorher abgelaufene, am 31. Dezember . Rechnungsjahr gegen iki der l
dendenscheine nach Anordnung des Verwaltunggrathes bezahlt. Transitorische Bestimmungen.
§8. 34. Durch Schreiben vom 34. Dezember 18795 haf fich die Deut che Handels- und Plan⸗
tagen ⸗ Ge ,, der Südsee⸗Inseln zu Hamburg erboten, ihr Unternehmen 3. e Deutsche 6 ellschaft zu übertragen, und die Entscheidung hierüber der letzteren Gesellschaft bis zum
unter Sicherstellung zu gewährende Anzahlung von 1200 005 Mark
Zugleich hat der Reichskanzler durch bohen Erlaß vom 1. Januar 1880 die Bedingungen er— öffnet, unter welchen derselbe bereit ist, mit Rück cht auf das nationale Interesse die . des
andelg · Ge Mai 1880 gegen eine offen ju halten.
Reiches für das Unternehmen nachzusuchen.
Hiernach wird in Aussicht genommen, das Anerbieten der Deut delg⸗ 5. zu aeceptiren, die schon jetzt erforderliche n , 1 R e mn, zu leisten und den Uebertrag des Unternehmens jener Gesellschaft zu g
1880 die Unterstützung des Reiches unter den bezeichneten Bedingungen bewilligt wird.
-. Es bleibt vorbehalten, der Deutschen zu übertragenden Werthe theilweise Aktien der
andels. und Plantagen ⸗Gesellschaft gegen die von ihr eutschen See ⸗Handels⸗Gesellschaft zu gewähren und zu
diesem Zweck das Aktien⸗Kapital der letzteren Gesellschaft von acht Milllonen Mark bitz auf zehn
Millionen Mark öhen. außer Kraft. .
Alsdann tritt für diese Erhöhung die Bestimmuog des 8. 8 al. 2 Im Fall der Fortführung des Unternehmens der Deutschen
andels⸗ und Plantagen⸗
S. 37.
, ,. durch die Deutsche See⸗Handels, Gesellschaft, wie dies im §. 34 in en dg, geno mmen wird, 9 der von der konstituirenden Generglversammlung eingesetzte Verwaltunggrath ermächtigt, den anliegen * . h. den dem Erlaß des Reichskanzlers IF. 34] entsprechenden) Statut⸗Nachtrag, auch Zusätze und
nderungen hierzu, welche zum Zwege der Eintragung in das Handelsregister erforderlich scheinen möchten, mit verbindlicher Kraft für alle Aktionäre zu beschließen und zur Ausführung zu bringen ze. . S. 38. Sollte jedoch die Unterstützung deg Reiches nicht unter den bezeichneten Bedingungen 8 er gegebenen Frist bis zum J. Mai 1880 bewilligt werden, so läuft der Gesellschafts vertrag der n . See Handels- Gesellschaft in diesem Termin ab, und öst sich damit die Gesellschaft auf. In
maßheit der . Bestimmungen sind alsdann Liquidgtoren zu ernennen, welche die Aktivmasse
der Gesellschaft flüs
Frist an die Aktionäre zur Ausschüttung bringen.
Anlagen.
ig machen und nach Tilgung etwaiger Passtva in der durch das Gesetz vorgesehenen
Anerbieten der Deutschen Handels- und Plantagen-Gesellschaft
der Südsee⸗Inseln zu Hamburg
vom 26. Dezember 1879.
Wir erbieten uns hierdurch, der zu errichtenden Deutschen See⸗Handels⸗Gesellschaft unsere
sämmtlichen Ländereien und Plantagen auf Samoa und anderen Südsee ˖
*
Inseln, das von unserer Faktorei
Berlin hat. . Hamburg zu verlegen, oder eine Zweigniederlassun daselbst unter derselben Firmg zu errichten. Außerdem ist die Gesellschaft berechtigt, ole f erte fn
Eine weitere
Weitere Einzahlungen u leisten, von welchen ufforderung zur Zah⸗
erden zuvörderst zehn
und Plantagen 2090 090 Mark unter Sicherstellung enehmigen, falls bis zum 1. Mat
zu Apia auf Samoa betriebene Geschäft mit sämmtlichen Etablissements und allem Zubehör, unsere er et und Waarenvorräthe nebst den Ausständen unter folgenden Bedingungen käuflich zu
Art. 1. Der Uebertragung wird das aus unserer Bilanz vom 31. Dejember 1879 zu ent- nehmende Verjeichniß zu Grunde gelegt unter Berücksichtigung derjenigen Veränderungen, welche sich bis zum Zeitpunkte der Uebertragung ergeben werden. soll der ö. ö 53 . . , . sich 1 Werthsermittelung
reis der einzelnen zu überlassenden Werthe durch ein ĩ st
welche aus drei Mitgliedern . ö w
1) dem Kommissar des Reichskanzlers,
2 dem Bevollmächtigten der Deutschen See ⸗ Handels ⸗Gesellschaft, besteht. Dies 95 . , . 3 wien eh llte letzt d ch
teht. ese Kommission beschließt na immenmehrheit, sollte letztere jedoch nicht zu erreichen sei so k ö. ,,. k ö r sind einverstanden mit dem Kauspreise, welchen die Kommissi ür di e Werthe i üg . 3 spreis ch Kommission für die verschiedenen ö. e Deutsche See-⸗Handels⸗Gesellschaft wird nur diejenigen Passiva der Deutschen
Handel 8, und Plantagen ⸗Gesellschaft übernehmen, welche von der im Art. 2 bezeichneten ee , n, untrennbar vom Geschäftsbetrieb anerkannt werden.
Art. 4. Die Deutsche See⸗Handels⸗-Gesellschaft hat die Erklärung über Annahme oder Ab— lehnung unseres Anerbietens spätestens am 1. Mai 18865 abzugeben, indeß wird ihr diefe Berechtigung nur unter der Bedingung eingeräumt, daß sie unverzüglich nach ihrer Konstituirung eine Anzablung von 12009090 A leistet, wofür ihr in der von ihr zu bessimmenden Form unfere sämmtlichen Ländereien und Plantagen auf Samoa und anderen Südsee⸗Inseln, unsere onstigen Grundstücke und Anlagen daselbst nebst allem Zubehör als Sicherheit übertragen werden.
Art. 5. Im Falle der rechtzeitigen Annahme unseres Anerbietens erfolgt sofort die voll ständige Uebertragung unsereß Unternehmens, wogegen die Deutsche See ⸗Handels⸗Gesellschaft nach Maßgabe des festgestell ten Kauspreises unter Anrechnung von etwaigen Passtven, welche gemäß Art. 3 zu übernehmen sind, sowie des in Gemäßheit des Act. 4 bereits verabfolgten Betrages nebst 5osg Zinsen fürs Jahr Zahlung zu leisten hat. Sollte für einzelne Gegenstände der Kaufpreis noch nicht festgesetzt sein, so ist es der Deutschen See -⸗Handelg - Gesellschaft freigestellt, hierauf Abschlags-Zahlungen zu gewähren.
Art. 6. Der Deutschen. See Handels · Geselischaft bleibt 2 uns ihre Aktien bis zum Betrage von 2000009 M Nomina] al pari zur Zeichnung zu überlassen, worüber un gleichzeitig mit der Annahme unseres Anerbietens (Art, 4 spaͤtestens am 1. Mai 1880 Erklärung abzugeben ist. Für . Ueberlassung soll die Einzahlung auf unsere Restforderung au der Uebertragung ange⸗
en.
Art. 7. Die Deutsche See ⸗Handels⸗Gesellschaft tritt in unsere laufenden acht⸗, Mieths⸗ Lieferungs- und Arbeits Verträge, sowie andere dergleichen in unserem gewöhnlichen in rr , . gegangene Engagements ein, nachdem sie sich über die Bedingungen dieser Uebernahme mit uns verstän⸗ digt baben wird. Sollte diese Verständigung nicht zu erreichen sein, so werden die Bedingungen der Uebernahme endgültig durch die in Gemäßheit des Art. 2 zu bestellende Kommission festgesetzt. Ber Ueber⸗ tritt unserer Beamten in den Dienst der Deutschen See⸗Handelz-Gesellschast kann nur in gegen seitigem Ihre,, . , ,
rt. 8. Sollte die Deutsche See⸗Handels⸗Gesellschaft die Uebertragung unseres Unternehmens ablehnen, so sind wir verpflichtet, die geleistete Anzahlung von 1 2650650 . een Zinsen e. 50soc 6 K. am . . e, 6 Verfügung über die be⸗ reits übertragenen Immobilien zurückzugeben ist. ie Deutsche See Handels-Gesellschaft hat die For zu bestimmen, in welcher diese Verpflichtung auszustellen ist. ö d . .
. (
Erlaß des Reichskanzlers.
. Varzin, den 1. Januar 1880.
Ew. Hochwohlgeboren kennen die Fürsorge, welche das Reich dem Gedeihen der Deutschen ,, in der Südsee widmet. ch kann mich in dieser Hinsicht auf die Denkschrift Fiehen, mit welcher ich in der letzten Reichstags -Sefsion den mit der Samoa⸗Regierung abgeschlossenen Vertrag vom 24. Januar v. J. dem Bundesrath (B. R. Dr. S. 96) und dem Reichstag (Rt. Drks. Nr. 239) gr e. habe. betannte Ham Nachdem eine bekannte Hamburger Firma aus Gründen, deren Ursprung nicht in ihrem Süd— see⸗Geschäfte lag, seit einiger Zeit in eine Nothlage gerathen ist, welche ö. . Birne mit dem Verlust der seinen Mittelpunkt bildenden Faktoreien und Plantagen auf den Samoa-⸗Inseln be—⸗ drohte, und nachdem die Hoffnung sich nicht erfüllt hat, daß es den Betheiligten gelingen werde, aus eigenen Kräften die Mittel zur Abivendung dieser im nationalen Interesse bedauerlichen Eoentualität zu beschaffen, glaubte ich im Interesse unseres überseeischen Handels die Genehmigung Seiner Majestät des Kaisers zu einem Antrage auf Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften des Reiches erbitten zu sollen, um dem gefährdeten Unternehmen die zu seiner Erhaltung nöthigen Mittel zuzuführen. Ich habe mich a um so mehr entschlossen, als anerkannte Finanz Kapazitäten neuerdings, nach Prüfung der thatsäch · lichen Verhältnisse, sich unter der Voraussetzung, daß sie dabei von Reichswegen materiell unterstützt wer⸗ den, im nationalen Interesse bereit erklärt haben, die Errichtung einer Gesellschaft in die Hand zu ene, ö in erster Linie die Erwerbung der genannten Faktoreien und Plantagen zum Gegenstande
Das aus den bezüglichen Verhandlungen hervorgegangene und hier angeschlossene Statut der Gesellschaft gewährt auch dem kleineren Kapital die . zur ic ir e J. hierdurch die erwünschte Gelegenheit zur Bekundung des nationalen Interesset an dem Erfolge. Die unter Mitwirkung des Reichsschatz Aᷓmts formulirten Bestimmungen zur Regelung des
2 Verhältnisses zwischen der Gesellschast und dem dra gewähren diesem augreichende Befugnisse zur wirk⸗ samen Wahrnehmung nicht nur seiner, sondern auch der Interessen des . k