Faris, 10. Januar. (X. T. B.)
Rohzuoker fest, Nr. 109,13 pr. Januar pr. 100 Rilogr. 64,75, 79 pr. Janaar pr. 100 Kilogr. 7075. Weisser Zueker Januar 75,50, pr. Februar
ruhig, Nr. 3 pr. 100 Rilogr. pr.
75, 50. pr. März-April 75, 50, pr. Mai-August —, —. Eanriäs, 10. Januar. C. T. B.) Produktenmarkt. Weizen ruhig, pr.
März Juri 33,50. Mehl, Ppr. Febrnar 33,40. pr. März Apr
Januar 33, 30,
ruhig, pr. Jannar 71, 25, pr. Februar 71, 50, pr. März-April 71.59, pr.
März Juni 71,50. Rüböl ruhig, S0, 75, per März-April 81, 26,
pr. Nai-August 68,75. Rew- Kork, 10. Januar.
pr. Nai-August S2 0. rahig, pr. Juinuar 69. 00, pr. Februar 69, 00, pr. März-April 69, 50,
Februar
pr. Januar 80 50, pr. Spiritus
( . T. B)
pr. Waaren bericht. Baumwolle in New-Tork 1215/1, do. in 0 33,60 1 Nem-Orleans 123. Petroleum in Nenm-Lork 73 G., do,. in Ehiladelphis
73 d., rohes Petroleum 7, do. Pipe line Certificats 1 D. 13 C0. Mehl 5 D. 90 0. Rother Winterweinen 1D. 53 C. Mais (old mixed) 60 C. Zucker (Fair refining Muscovados) 73. Kaffes (Rio-), 163. Schmalz (Marke Wilcox) St, olear) 73 C. Genreidefracht 4.
do. Fairbanks 85. Speck (ahor
Theater. Königliche Sehauspiele. Dienstag: Opern haus. 12. Vorstellung. Das goldene Kreuz. Oper in 2 Akten nach dem Französischen von H. S. von Mosenthal. Musik von Ignatz Brüll. Tanz von , Taglioni. In Scene gesetzt vom Regisseur Salomon. Zum Schluß: Thea, oder: Die Blu⸗ men fee. Ballet in 3 Bildern von Paul Taglioni. — 1 von Pugni. (Frl. Dell' Era.) Anfang halb
r,
Schauspielbaus. 12. Vorstellung. Der Freund des Fürsten. Lustspiel in 4 Akten von Ernst Wichert. In Scene gesetzt vom Direktor Deetz. Anfang 7 Uhr.
Miitwoch: Opernhaus. 13. Vorstellung. Czaar und Zimmermann. Komische Oper in 3 Akten. Musik von Lortzing. Tanz von Hoguet. (Frl. Tagliang, Hr. Betz, Hr. Bollé, Hr. Krolop.) An—⸗ fang 7 Uhr.
Schauspielhaus. 13. Vorstellung. Hamlet, Prinz von Dänemark. Trauerspiel in 5 Akten von Shakespeare, nach Schlegels Uebersetzung für die deutsche Bühne bearbeitet von W. Dechelhäuser. Anfang halb 7 Uhr.
Die Meldungen um Zuschauer⸗Billets im dritten Range zum Subseriptlonsball sind wiederum so zahlreich eingegangen, daß, da überhaupt nur 140 Billets disponibel sind, nur ein Theil derselben be⸗ rücksichtigt werden kann.
Alle noch eingehenden derartigen Gesuche können unter keinen Umständen Berücksichtigung finden.
General⸗Intendantur der Königlichen Schauspiele.
Wallner- Theater. Dienstag: Zum 4. Male. Sport. Schwank in 4 Alten von J. Rosen.
Victoria-Theater. Direktion: Emil Hahn. Dienstag: Gastspiel der ersten Solotänzerin Signora Consuello de Labrujere, vom Theater della Scala in Mailand. um 23. Male: Die letzten Tage von Pompeji. Großes Aus. stattungsstück mit 2 Ballets in 12 Bildern, frei nach dem gleichnamigen Bulwerschen Roman von Carl Ludwig. Musit von C. A. Raida. Ballets von Brus. In Scene gesetzt von Emil Hahn.
RFesidenz- Theater. Dienstag: Zum vierten
Male: Marmorherzen. Schauspiel in 5 Akten , Th. Barrière u. L. Thiboust. Deutsch von aube.
Krolls Tkeater. Direkten: Engel-*ebrun. Dienstag: (Ermäßigte Preise): Fortsetzung der Großen Weihnachts ⸗Ausstellung. Berlin, wie es weint und lacht. Volksstück mit Gesang in 3 Akten und 10 Bildern von Kalisch. Eröffnung der Ausstellung und Anfang des Concerts 54, der Voerstellung 7 Uhr.
National- Theater. Dienstag: Die Hexe.
Germania-Theater. Dienstag: Zum 18. M.:
Novität! Berliner Brlefträger. Volksstück mit Gesang in 5 Abtheilungen (6 Bildern) von Blu— menreich. ö Mittwoch: 3. 19. M.: Berliner Briefträger. In Vorbereitung: Papa's Liebschaft. Schwank in 4 Akten und Von der Landstraße.
Felle - Alliance · Theater. Dienstag:
Mit neuen lebenden Bildern: Frühling, Sommer, Herbst und Winter“ nach Ludwig Richter: Zum 38. Male: Der Rattenfänger von Hameln. Phantastisches Volksstück mit Gesang in 12 Bildern von GC. A. Goerner. Musik von E. Catenhusen. (Heinz, der Rattenfänger: Hr. Oskar Fiedler als Gast)h. Anfang 7 Uhr. ö
Mittwoch und folg. Tage: Der Nattenfänger von Hameln.
Circus Renz. Markthallen — Carlstraße.
Dienstag, Abends 7 Uhr: Der Fall von Plewna. — Auftreten der Miß Leong Dare. — Ein Caroussel. — Vorführen der 8 Schimmelhengste. — Großes Hurdle⸗Rennen. Mittwoch: Vorstellung. E. Renn, Direktor.
Familien Machrichten.
Verlobt: Verw. Frau Dora v. Sprewitz, geb. Bencard, mit Hrn. Premier ⸗Lieutenant Gustav Floerke (Bonn —Rostoch.
Verehelicht: Hr. Premier ⸗ Lieutenant Gustav v. Fiebig ⸗Angelstein mit Frl. Anng Gräfin v. Lüättichau (Berlin). — Hr. großh. Drost und Kammerherr Karl v. Oertzen mit Frl. Isa v. enn, (Mirow in Mecklenburg⸗Strelitz⸗= Lübberstorf).
Geboren: Ein Sohn: Hrn. Pastor Georg Fuß (Vetschau). — Hrn. Hauptmann und Batterie⸗ Chef Krätschell (Hannover). — Hrn. Militär⸗ Intendantur⸗Assessor Scheer (Erfurt). — Hrn. Premier⸗Lieutenant Erich Graf zu Dohna (Berlin).
Gest arbenz Hr. Rittmeister und Landrath a. B. G. F. F. Pustar rich) — Hr. Apotheker Friedrich Maxein (Ahrweiler). — Hr. General a. D. und Rittergutsbesitzer Louis v. Düring (Horneburg). — Hr. Oberforstrath 4. D. und Rammerherr O. Th. A. v. Saldern (Dessau). — Hr. Stadtsekretär Heinrich Bechem (Cöln).
Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.
Steckbrief. Gegen die unten beschriebene un⸗ verehelichte Louise Marie Auguste Gierke, am 16.
borgen hält, soll eine durch vollstreckbares Urtheil des früheren Königlichen Stadtgerichts zu Berlin vom 26. Mai 1879 erkannte Gefängnißstrase von drei Monaten vollstreckt werden. Es wird ersucht, dieselbe zu verhaften und in das Königliche Amts—⸗ gerichts⸗Gefängniß des Ergreifungsorts abzuliefern. Berlin, den 31. Bezember 1879. Königliche Staats⸗ anwaltschaft beim Landgerichte I. Beschreibung. Alter: 23 Jahre. Große: 1,65 m. Statur: schmächtig. Haare: schwarz. Stirn; flach. Nase: stumpf. Gesicht: ovnl. Gesichtsfarbe: gelblich. Sprache: deutsch. BSesondere Kennzeichen: wack⸗ licher Gang.
Steckbriefs⸗Erledigung. Der unterm 3. Ja⸗ nuar 1880 hinter den Arbeitsburschen Albrecht Friedrich Withelm Albrecht aus Potsdam er⸗ sassene Steckbrief ist erledigt. Botsdam, den 7. Ja= nuar 1880. Der Untersuchungsrichter beim König lichen Landgericht.
Der unterm 2. Dezember 1879 gegen den Musikus Heinrich Mahn aus Eguord erlassene Steckbrief wird zurückgenommen. Bockenem, den 8. Januar 1880. Königliches Amtsgericht. II. Rasch.
Der Tagelöhner Philipp Jung aus Alpenrod. welcher des Widerstands gegen die Staatsgewalt dringend verdächtiglund angeklagt ist, soll, weil er als Heimathloser der Flucht verdächtig, in Haft ge— nommen werden. Da sein zeitiger Aufenthalt un⸗ bekannt ist, werden auf Grund des vorstehenden Haftbefehls alle zuständigen Behörden ersucht, den⸗ selben im Betretungsfalle zu verhaften und dem unterzeichneten Amtsgerichte zuzuführen. Signa⸗ lement: Größe: eirca 1,74 M. bis 16ůI6 M. Ge⸗ stalt: kräftig. Alter: 53 Jahre. Augen: schwarz. Haare: schwarz. Jung ist unter dem Namen „‚Lon⸗ gart! bekannt. Altenkirchen, den 30. De⸗ zember 1879. Königliches Amtsgericht.
Au forderung.
Gegen den Schornsteinfegergesellen Josef Res⸗ pondek aus Berun ist auf Grund der 5§5§. 49, 242 des Strafgesetzbuchs die Untersuchung wegen Hülfe⸗ leistung bei Begehung eines Diebstahls eröffnet. Der Aufenthalt des Josef Responder ist unbekannt. Auf Grund des §. 330 der Strafprozeßordnung für das Deutsche Reich wird Josef Respondek zum Erscheinen vor Gericht oder zur Anzeige seines Aufenthaltsorts aufgefordert.
Rosenberg O.-S., den 22. Dezember 1879.
Königliches Amtsgericht.
Subhastativnen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen und dergl.
mn Oeffentliche Ladung.
Auf dem dem Kürschnermeister Louis Kagerger in Tirschtiegel gehörigen Grundstäcke, Neu ⸗Tirschtie⸗ gel 23, sind in Abtheilung III. Nr. 1“ für den Müller Friedrich Müller zu Mittrenger Mühle auf Grund der Obligation vom 20. September 1806: 150 Thlr, eingetragen, welche Post von den Erben des Gläubigers an dessen Wittwe Maria Elisabeth Müller zu Tirschtiegel cedirt und zufolge Verfügung vom 28. April 1822 für dieselbe umgeschrieben worden ist.
Auf demselben Grundstücke stehen in Abthei⸗ lung 1II. Nr. 2 für die Ehefrau des Vorbesitzers Christian Franke, Beate Louise, geb. Kittel, auf Grund der gerichtlichen Schuldverschreibung vom 10. Juni 1829: 200 Thlr. Illaten eingetragen. Der Eigenthümer des Grundstücks Neu-Tirsch⸗ tiegel 2 hat nun unter der von ihm glaubhaft ge⸗ machten Behauptung, daß bei Gelegenheit einer stattgehabten nothwendigen Subhastation des vor⸗ bezeichneten Grundstücks hinsichtlich der beiden Posten eine völlige Aufhebung des Hppothekenrechts stattgefunden habe und die Löschung derselben nur in Folge eines Zufalls unterblieben sei, da die ein= getragenen Gläubiger, sowie deren Erben und Rechts ⸗ nachfolger ihm unbekannt seien, das Aufgebot der gedachten Posten zum Zwecke der Löschung beantragt. Es werden deshalb die unbekannten Jahaber der Posten Abtheilung III. Nr. 1 und 2 auf Reu⸗ Tirschtiegel 23 aufgefordert, ihre Ansprüche und Rechte auf dieselben spätestens in dem auf den 10. Juni 1880, 9 Uhr Vormittags, vor dem unterzeichneten Amtsgericht anberaumten Termine geltend zu machen, widrigenfalls sie mit ihren Ansprüchen auf die gedachten Posten werden ausgeschlossen und die letzteren im Grundbuche werden gelöscht werden. Meseritz, den 7. Januar 1880.
Königliches Amtsgericht.
li! Oeffentliche Zustellung.
Die Ghefrau des Handelsmanns Joseyh Löwen stein, Amalie, geb. Buxbaum zu Fritzlar, vertreten durch den Rechtsanwalt Sebold zu Homberg, klagt gegen die Kinder des Postillons Ernst Hahn zu Wabern, als:“
a. Adam,
b. Maria, C Johannes, d. Heinrich, e. Friedrich zu Wabern, jetzt unbekannt wo sich aufhaltend, aus Schuld ⸗ und Pfandverschreibung d. d. Fritzlar den 21. November 1855, mit dem Antrage auf Verur⸗ theilung der Verklagten zur Zahlung von 240 Thlr. — 720 MS, sammt 50 Zinsen, seit dem 13. Sep- tember 1875 und ladet die Beklagten zur münd⸗ lich en Verhandlung des Rechtsstreits vor die zweite Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Cassel, auf
ö den 19. März 1880,
; or mittags 9 Uhr,
mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗
Hahn,
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Cassel, den 6. Januar 1880. Der Gerichtsschreiber der zweiten Civilkammer Königlichen Landgerichts. Preistng.
soo! Oeffentliche Zustellung.
Der Rentier Philipp Fickus zu Schauren klagt gegen den Heinrich Peter Weber, ohne besonderes Geschäft, früher in Büchenbeuern, jetzt ohne bekann⸗ ten Wohn und Aufenthaltsort wegen einer privile⸗
irten Alimentenforderung mit dem Antrage auf
erurtheilung des Beklagten zur Zahlung von 163 Sε 60 3 nebst Zinsen zu 5b, seit Zustellung dieser Klage, und ladet den Beklagten zur münd⸗ lichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das König⸗ liche Amtsgericht zu Kirchberg auf
ven 16. März 1880, Rormittags 10 Uhr.
. Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
ötz, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.
lion Aufgebot.
Der Registrator August Oelmann hierselbst als Kurator det verschollenen, am 19. September 1809 zu Broistedt geborenen Oekonomen Karl Hein rich Theodor Meyer, eines Sohnes des dortigen Pastors Ludwig Ernst Meyer und dessen Ehefrau, geb. Niecamp, hat die Todeserklärung seines Ku⸗ randen beantragt.
Der genannte Oekonom Meyer wird daher auf⸗ gefordert, in dem auf ;
den 11. März 1880,
Morgens 19 Uhr, vor unterzeichnetem Herzoglichen Amtsgerichte an⸗ beraumten Termin spätestens sich einzufinden und seine Rechte anzumelden, unter dem Rechtsnachtheile, daß im Falle des Ausbleibens seine Todeserklärung n und sein Vermögen als Erbschaft behandelt werde.
Königslutter, den 5. Januar 1880.
Herzogliches Amtsgericht. Schrader. Zur Beglaubigung: J. Bach, Kanzlist, in Vertretung des Gerichtsschreibers.
Alle Diejenigen, welche auf die von dem ver⸗
storbenen Gefängniß⸗Inspektor Brink hinterlegte
Amtskaution von 126 M 17 3 Ansprüche zu haben vermeinen, werden hiermit auf den Antrag des Referendarius Brink, als Erben des Vorge⸗ dachten, aufgefordert ihre Rechte spätestens in dem am 1. März 1880, Vorm. 10 Uhr, in dem
hiesigen Amtsgerichtsgebäude, Zimmer Nr. 5, anbe⸗
raumten Termine zur Vermeidung der Ausschließung anzumelden. Posen, den 7. Januar 1880. König⸗
liches Amtsgericht. Abtheilung 1IV. Dr. Traum ann.
Verkäufe, Verpachtungen, Snbmissionen ꝛe.
Ban⸗ und Nutzhelz ⸗Verkauf. Aus dem Revier den 19. Jannar er.,
Cladow sollen am Montag, von Vormittags 10 Uhr ab, im Gasthause zum Gladower Theerofen, aus den Beläufen Worm felde, Jagen 40, und Saugarten, ca. 830 Stück Kiefern⸗Bauholz, 2 Stück Birken⸗ Nutzenden, 12 1m Eichen und 130 rm Kiefern⸗ Nutzkloben öffentlich versteigert werden. Das
Nummerverzeichniß des Holzes kann drei Tage vor
der Lizitation im Bureau deß unterzeichneten Ober⸗ försters eingesehen werden, und sind die betreffenden
Förster angewiesen, das Holz den Käufern im Walde Cladow, den 9. Januar 13880. Der
vorzuzeigen. Oberförster. Seng.
Kiefern Langholz · Verkauf. Am Donne rstag, den 5. Februar, er., Morgens 105 Uhr,sollen im Lorn'schen Gasthause zu Freudenster aus den
Schlägen hiesiger Oberförsterei in den Beläufen Cro⸗
nerfier, Suchwalde, Marienbriüc, Friedenshain, Jägerthal und Rederitz ea. 2500 Stück Kiefer n⸗ Langhölzer, öffentlich meistbietend verkauft werden. Ein Verzeichniß der Schläge und der darauf lagern⸗ den Hölzer findet sich in den zunächstz erscheinenden öffentlichen Anzeigen zu den Amtsblättern der Re— gierungen zu Marienwerder und Potsdam, worauf mit dem Bemerken Bezug genommen wird, daß die Schutzbezirke Buchwalde 6 Rm von der Bahnstation Jastrow entfernt und Marienbrück von der Chaussee durchschnitten Cronerfier und Jägerthal von der flößbaren Pilow resp. Döberitz berührt werden. Unter den Hölzern befinden sich starke, für besondere technische Zwecke geeignete Stämme. Schönthahl i. Westpr., 9. Januar 1880. Der Königliche Oberförster. Ahlborn.
Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.
RFI0HSSCGHULDHN-
GU NGSkOMMISSI0X.
13472
druckt ist, stattgefunden hat. Es wurden folgende Nummern gezogen:
No. 065.431 bis No. 065.470, Zusammen 10 .
54 3
47 .
St. Petersburg durch die Reichsbank in Rubeln;
Abzug gebracht.
St. Petersburg.
Die Reichsschulden-Tilgungskommission bringt hiermit zur allgemeinen Kenntniss, dass am 19. November 1879 die Ziehung von 50 consolidirten russischen Eisenbahn- Obligationen 4. Emission, übereinstimmend mit der Amortisations-Tabelle, welche auf der Rückseito einer jeden Obligation abge-
à 1000 L. 8terl.
No. O00. 476, 002. 360, 002. 994, 003.563, 004.045 004.704.
à 500 L. sterl.
No. 005.062, 005.483, 005.524, 006.431, 906.838, 008.040, 008. 198, 009.399, 009 907, O0. 938.
3 100 L. sterl. No. O21. 691 bis No. O21. 730. à 50 L. sterl. No. O72. 951 bis No. 6 Obligationen à 1000 L. z
No. O15. 731 bis No. 045.744.
à 500 , 3 190 à 50 „ —
Im Ganren 117 Obligationen im Betrage von 18.750 L. sterl. Vebereinstimmend mit dem am 14. November 1873 Allerhöchst erlassenen Ukase wird, wie im Texte der Obligationen angeführt, die Zahlung des Kapitals einer jeden Obligation sechs Monate nach der Liehung stattfinden: in London durch Herren N. M. Rothschild Söhne in L. sterl.; in
in Paris durch Gebrüder v. Rothschilcl in Franes;
in Frapkfurt a. M. durch Herren M. A. v. Rothschild und Söhne in Reichs-Mark; in Amsterdam in holländischen Gulden und in Berlin in Reichs-Mark durch die von den Kontrahenten bestimmten Banquiers; in den letzten fänk Orten zum Tagescours auf London.
Die Coupons, deren Zahlungstermin erst nach der zur Kapitalzahlung der Obligationen festgesetzten Zeit fällig wird, müssen mit den Obligationen zusammen vorgestellt werden, widrigenfalls wird der Betrag der feblenden Coupons von der auszuzahlenden Summa der gezogenen Obligationen in
Verschiedene Bekanntmachungen.
Die Departementsthierarztstelle des diesseiti⸗ gen Regzierungsbezirks ist vatant. Qualifizirte Bewerber um dlese Stelle werden hierdurch aufge⸗ forder, sich unter Einreichung der dazu erforderlichen Zeugnisse binnen 6 Wochen bet uns zu melden. Müinster, den 7. Januar 1880. Königliche Re⸗ gierung. Abtheilung des Innern.
Die Kreis⸗Wundarztstelle des Kreises Greifen⸗ hagen mit dem Wohnsitz in Neumark und dem etattzmäßigen Gehalt von 600 M jährlich ist er⸗ ledigt. Qualifizirte Bewerber werden aufgefordert, sich unter Einreichung ihrer Zeugnisse und eines Curriculum vitae innerhalb Wochen bei un melden. Stettin, den 5. Januar 1830. König⸗ liche Regiernng. Abtheilung des Innern.
In der durch Versetzung des bisherigen Inhabers vakant gewordenen Kreis⸗Physikatsstelle des Kreises Schlochan mit dem Wohnsitze in der Kreisstadt mögen qualifizirte Medizinalpersonen unter Einreichung ihrer Zeugnisse und eines kurzen Lebenslaufs sich innerhalb 6 Wochen bei uns zu melden. Marienwerder, den 8. Januar 1880.
September 1856 zu Berlin geboren, welche sich ver⸗
richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.
Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.
Das Physikat des Stadtkreises Trier ist durch den Tod des Königlichen Kreisphysikus, Sanitäts⸗ Rath Dr. Rosbach erledigt. Bewerber um die Stelle wollen sich innerhalb 6 Wochen unter Ein reichung der betreffenden Zeugnisse und eines Lebens⸗ laufs bei ung melden. Trier, den 2. Januar 1880. Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
876
Bergschloßbrauerei Aktien⸗Gesellschaft.
Auf Grund des §. 29 unseres Statuts werden die Herren Aktionäre unserer Gesellschaft zu der vierten ordentlichen General ⸗Versammlung auf Dienstag, den 20. Januar a. e., Nach⸗ mittags H Uhr, in den „Reichshallen am Dön— hoöfkeplatz hier ergebenst eingeladen. Tagesordnung: I) Bericht über die Lage des Geschästs und Vor⸗ legung der Bilanz für das letzte Geschäftsjahr, 2) Bericht der Revisoren, 3) Decharge, Ertheilung, 4) Neuwahl eines Mitgliedes des Aufsichtsratheß, 3 Wahl der Revisoren. Anmeldungen zur General Versammlung geschehen gemäß §. 39 der Statuten bei der Direktion unserer Gesellschaft, Hasenheide, Berlinerstr. 36.
Berlin, den 10. Januar 1880.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrathes. Mehner.
Jagen 103,
Deutscher Reichs⸗Anzeiger
und
Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger.
Aas Abonnement herrägt 4 M 6G 6 für das NHierteljahr.
Insertionspreis für den Raum riner Arnett 806 *
* 89 R
J
*
X Alle Rost⸗Anstalten nehmen Bestellnug an; ö
für Berlin außer den Kot ⸗Anstalten auch dir Egpr
dition: 8W. Wilhelmstr. Nr. 32.
9
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht den nachbenannten Personen vom Hofstaate Sr. König⸗ lichen Hoheit des Prinzen Friedrich Carl von Preußen die Erlaubniß zur Anlegung der von des Herzogs von Anhalt Hoheit ihnen verliehenen Insignien des Haus Ordens Albrechts des Bären zu ertheilen, und zwar; der Command eur⸗Insignien erster Klasse: dem Hofmarschall Grafen von Kanitz; der Ritter-Insignien zweiter Klasse: dem Hofstaats⸗Sekretär, Hofrath Spielhagen und dem Korrespondenz⸗Sekretär Flohr; sowie der goldenen Verdienst-⸗Medaille: . dem Haushofmeister Boe ck und dem Kammerdiener
Schwarzer.
Deutsches Reich.
Dem Kaiserlichen Konsul in Port Elizabeth (Afrika), Heinrich Schabbel, ist auf sein Ansuchen die Entlassung aus bem Reichsdienste ertheilt worden.
Ver ordnung
zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See. Vom 7. Januar 1880. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser,
König von Preußen ꝛ2(. verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 145 des Strafgesetzbuchs (Reichs⸗Gesetzbl. 1876 S. 40) zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See, unter Aufhebung der Verordnung vom 23. Dezember 1871 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 475), was solgt: !
Jeder Schiffsführer hat auf See und auf den mit der See im Zusammenhange stehenden, von 6 befahrenen Gewässern die nachstehenden Vorschriften zu befolgen, auch dafür zu sorgen, daß die zur Ausführung derselben erforder⸗ lichen Signalapparate vollständig und in brauchbarem Zustande auf seinem Schiffe vorhanden sind.
Einleitung. Artikel 1.
In den folgenden Vorschriften gilt jedes Dampfschiff, welches unter Segel und nicht unter Dampf ist, als Segel⸗ schiff, dagegen jedes Dampfschiff, welches unter Dampf ist, mag es zugle ich unter Segel sein oder nicht, als Dampsschiff.
Vorschriften über das Führen von Lichtern. Artikel 2.
Die in den folgenden Artikeln erwähnten Kehter, und keine anderen, müssen bei jedem Wetter von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang geführt werden.
Artikel 3.
Ein Dampfschiff muß, wenn es in Fahrt ist, führen:
a. an oder vor dem Fockmast, in einer Höhe von nicht weniger als sechs Metern über dem Schiffsrumpf, und, wenn die Breite des Schiffs sechs Meter übersteigt, dann in einer Höhe von nicht weniger als der Schiffsbreite über dem Schiffs⸗ rumpf, ein helles weißes Licht, so eingerichtet und angebracht, daß es ein gleichmäßiges und ununterbrochenes Licht über einen Bogen des Horizonts von zwanzig Kompaßstrichen wirst, und zwar zehn Strich nach jeder Seite, von recht voraus bis zu zwei Strich hinter die Richtung quer ab wei Strich achterlicher als dwars) auf jeder Seite, und von solcher Licht⸗ stärke, daß es in dunkler Nacht bei klarer Luft auf eine Ent⸗ fernung von mindestens fünf Seemeilen sichtbar ist;
b. an der Steuerbordseite ein grünes Licht, so eingerichtet und angebracht, daß es ein gleichmäßiges und ununterbrochenes Licht über einen Bogen des Horizonts von zehn Kompaß—⸗ strichen wirft, und zwar von recht voraus bis zu zwei Strich hinte die Richtung quer ab (zwei Strich achterlicher als dwa wrun Steuerbord, und von solcher Lichtstärke, daß es in dunklor Nacht bei klarer 6 lauf eine Entfernung von min⸗ destens zwei Seemeilen sichtbar ist;
c. an der Backbordseite ein rothes Licht, so eingerichtet und angebracht, daß es ein gleichmäßiges und ununterbrochenes Licht über einen Bogen des Horizonts von zehn Kompaß— trichen wirft, und zwar von recht voraus bis zu zwei Strich
inter die Richtung quer ab (zwei Strich achterlicher als wars) an Backbord, und von cher Lichtstärke, daß es in dunkler Nacht bei klarer Luft auf eine Entfernung von min⸗ destens zwei Seemeilen sichtbar ist;
d. die Laternen dieser grünen und rothen Seitenlichter müssen an der Binnenbordseite mit Schirmen versehen sein, welche mindestens Ein Meter vor dem Lichte vorausragen, und zwar derart, daß die Lichter nicht über den Bug hinweg von der and eren Seite her gesehen werden können.
Artikel 4.
Ein Dampfschiff, welches ein anderes Schiff schleppt, muß zur Unterscheidung von anderen Dampfschiffen, außer den Seitenlichtern zwei helle weiße Lichter senkrecht über einander, nicht weniger als Ein Meter von einander entfernt, führen.
. R — —
Diese Lichter müssen von derselben Einrichtung und Lichtstärke sein und an derselben Stelle geführt werden, wie das weiße Licht, welches andere Dampfschiffe zu führen haben.
Artikel 5. ;
Ein Schiff, einerlei ob Dampfschiff oder Segelschiff, welches ein Telegraphenkabel legt, aufnimmt oder auffischt, oder welches in Folge eines Unfalles nicht manövrirfähig ist, muß bei Nacht an derselben Stelle, an welche Dampfschiffe das weiße Licht zu führen haben, und, wenn es ein Dampf⸗ schiff ist, statt des weißen Lichtes drei rothe Lichter in kugel⸗ förmigen Laternen, jede von mindestens fünfundzwanzig Cen⸗ timetern vurchmesfer, senkrecht über einander und nicht weniger als Ein Meter von einander entfernt, führen. Bei Tage muß es vor dem Top des Fockmastes, aber nicht niedriger als dieser, drei schwarze Bälle oder Körper, jeden von fünfund⸗ sechszig Cetimetern Durchmesser, senkrecht über einander und nicht weniger als Ein Meter von einander entfernt, führen.
Diese Lichter und Körper sollen anderen Schiffen als Signale an gelten, daß das Schiff, welches sie zeigt, nicht manövrirfähig ist und daher nicht aus dem Wege gehen kann.
Die obengenannten Schiffe dürfen, wenn sie keine Fahrt durchs Wasser machen, die Seitenlichter nicht führen, müssen dieselben aber führen, wenn sie Fahrt machen.
Artikel 6.
Ein Segelschiff, welches in Fahrt ist oder geschleppt wird, muß dieselben Lichter führen, welche durch Artikel 3 für ein Dampfschiff in Fahrt vorgeschrieben sind, mit Ausnahme des weißen Lichts, welches es niemals führen darf.
Artikel 7.
Wenn, wie es bei kleinen Fahrzeugen in schlechtem Wet⸗ ter der Fall, die grünen und rothen Seitenlichter nicht fest angebracht werden können, so müssen diese Lichter doch auf Deck an den betreffenden Seiten des Fahrzeuges zum Ge⸗ brauch herejt gehalten mid bei jed nierung von oder zu anderen Schiffen an den betreffe ben Seiten zeitig genug, um einen Zusammenstoß zu verhüten, gezeigt werden, und zwar derart, daß sie möglichst gut sichtbar sind, und daß das grüne Licht nicht von der Backbordseite her und das rothe Licht nicht von der Steuerbordseite her gesehen werden kann.
Um den richtigen Gebrauch dieser tragbaren Lichter zu sichern und zu erleichtern, muß jede Laterne außen mit der Farbe desjenigen Lichtes, welches sie zeigt, angestrichen und mit einem gehörigen Schirme versehen sein.
Artikel 8.
Ein vor Anker liegendes Schiff, einerlei ob Dampfschiff oder Segelschiff, muß ein weißes Licht in einer kugelförmigen Laterne von mindestens zwanzig Centimetern Durchmesser führen, und zwar an der Stelle, wo dasselbe am besten ge⸗ sehen werden kann, jedoch nicht höher als sechs Meter über dem Schiffsrumpf, und so eingerichtet, daß ein helles, gleich⸗ mäßiges und ununterbrochenes Licht über den ganzen Horizont und auf eine Entfernung von mindestens Einer Seemeile
ichtbar wird. ö Artikel 9.
Ein Lootsenfahrzeug, welches Lootsendienst auf 6 Station thut, hat nicht die für andere Schiffe vorgeschriebenen Lichter, sondern ein weißes über den ganzen ö sicht⸗ bares Licht am Masttop zu führen, und außerdem min⸗ destens alle fünfzehn Minuten ein oder mehrere Flackerfeuer u zeigen. .
⸗ Ein Lootsenfahrzeug, welches keinen Stationsdienst thut, muß Lichter wie andere Schiffe führen.
Artikel 10.
a. In Fahrt befindliche offene Fischerboote und andere offene Bbote sind nicht verpflichtet, die fur andere Schiffe vor⸗ geschriebenen Seitenlichter zu führen, jedoch muß jedes solches Boot statt derselben eine Laterne gebrauchsfertig zur Hand haben, welche mit einem grünen Glase an der einen und mit einem rothen Glase an der anderen Seite versehen ist; diese Laterne muß bei jeder Annäherung von oder zu anderen Schiffen zeitig genug, um einen Zusammenstoß zu verhüten, und in solcher Weise gezeigt werden, daß das grüne Licht nicht von der Backbordseite her und das rothe Licht nicht von der Steuerbordseite her gesehen werden kann.
b. Jedes Fischerfahrzeug und jedes offene Boot, welches vor Anker liegt, muß ein helles weißes Licht zeigen.
c. Ein mit dem Treibnetze fischendes Fahrzeug muß an einem seiner Masten zwei rothe Lichter, senkrecht über einander 6 nicht weniger als Ein Meter von einander entfernt ühren.
d. Ein mit dem Grundnetze fischendes Fahrzeug muß an einem seiner Masten zwei Lichter, senkrecht über einander und nicht weniger als Ein Meter von einander entfernt, führen, das obere Licht roth und das untere grün. Außerdem muß es entweder die fur andere Schiffe re, ,. Seiten⸗ lichter führen, oder, wenn die Seitenlichter nicht geführt werden können, die im Artikel 7 vorgeschriebenen farbigen Lichter, oder eine Laterne mit einem rothen und einem grünen Glase, wie sie unter a. dieses Artikels beschrieben ist, gebrauchs⸗ fertig zur Hand haben.
e. Fischerfahrzeuge und offene Boote dürfen nach ihrem Gefallen außerdem noch ein Flackerfeuer zeigen.
f) Alle in diesem Artikel vorgeschriebenen Lichter, mit Ausnahme der Seitenlichter, müssen sich in 3 förmigen Laternen befinden, welche so eingerichtet sind, daß sie über den ganzen Horizont leuchten. Artikel 11. .
Ein Schiff, welches von einem anderen überholt wird, muß diesem vom Heck aus ein weißes Licht oder ein Flacker⸗ feuer zeigen.
Schallsignale bei Nebel ze. Artikel 12.
Ein Dampfschiff muß mit einer Dampfpfeife oder einem anderen kräftig tönenden Dampfsignalapparat versehen sein, welche so angebracht sind, daß ihr Schall durch keinerlei Hinderniß gehemmt wird, ferner mit einem wirksamen Nebel⸗ horn, . durch einen Blasebalg oder durch eine andere mechanische Vorrichtung geblasen wird, sowie mit einer kräftig tönenden Glocke. Ein Segelschiff muß mit einem ähnlichen Nebelhorn und mit einer ähnlichen Glocke versehen sein.
Bei Nebel, dickem Wetter oder Schneefall, es mag Tag oder Nacht sein, müssen die in diesem Artikel beschriebenen Signale folgendermaßen angewendet werden:
a. Ein Dampfschiff in Fahrt muß mit seiner Dampf⸗ pfeife oder einem andern Dampfsignalapparat mindestens alle zwei Minuten einen lang gezogenen Ton geben.
b. Ein Segelschiff in Fahrt muß mik seinem Nebelhorn mindestens alle zwei Minuten, wenn es mit Steuerbord⸗Halsen segelt, Einen Ton, wenn es mit Backbord⸗Halsen segelt, zwei auf einander folgende Töne, und wenn es mit dem Winde achterlicher als dwars segelt, drei auf einander folgende Töne
eben. C. Dampfschiffe und Segelschiffe, welche nicht in Fahrt sind, müssen mindestens alle zwei Minuten die Glocke läuten.
Mäßigung der Geschwindigkeit bei Nebel ꝛe. zer Echis, werf ele gif ö, Demi
edes Schiff, einerlei o egelschiff oder Damp ö muß bei Nebel, dickem Wetter oder Schneefall mit mäßiger Geschwindigkeit fahren.
Vorschriften über das Ausweichen der Schiffe. Artikel 14.
Wenn zwei Segelschiffe sich einander nähern, so daß dadurch Gefahr des Zusammenstoßens entsteht, so muß eins von ihnen dem anderen, wie nachstehend angegeben, aus dem Wege gehen, nämlich: ᷣ .
a. Ein Schiff mit raumem Winde muß einem beim Winde segelnden Schiffe aus dem Wege gehen. .
b. Ein Schiff, welches mit Backbord⸗Halsen beim Winde segelt, muß einem Schiffe, welches mit Steuerbord⸗Halsen beim Winde segelt, aus dem Wege gehen. 23
c. Wenn beide Schiffe raumen Wind von verschiedenen Seiten haben, so muß dasjenige, welches den Wind von Back⸗ bord hat, dem anderen aus dem Wege gehen. .
d. Wenn beide Schiffe raumen Wind von derselben Seite , so muß das luvwärts befindliche Schiff dem leewärts
efindlichen aus dem Wege gehen.
6. Ein Schiff, welches vor dem Winde segelt, muß dem anderen Schiffe aus dem Wege gehen.
Artikel 15.
Wenn zwei Dampfschiffe sich in gerade entgegengesetzter oder beinahe gerade entgegengesetzter Richtung einander nähern, so daß dadurch Gefahr des Zusammenstoßens entsteht, so muß jedes Schiff seinen Kurs nach Steuerbord ändern, damit sie einander an Backbordseite passiren.
Dieser Artikel findet nur dann Anwendung, wenn Schiffe sich in solcher Weise in gerade entgegengesetzter oder beinahe gerade entgegengesetzter Richtung einander nähern, daß dadurch Gefahr des Zusammenstoßens entsteht, nicht aber dann, wenn zwei Schiffe, sofern sie beide ihren Kurs beibehalten, frei von einander passiren müssen.
Derselbe findet daher nur in solchen Fällen Anwendung, wenn bei Tage jedes der beiden Schiffe die Masten des an⸗ deren mit den seinigen in Einer Linie oder nahezu in Einer Linie sieht, und wenn bei Nacht jedes der beiden Schiffe in solcher Stellung sich befindet, daß beide Seitenlichter des an⸗ deren Schiffes zu sehen sind. ö
Derselbe findet keine Anwendung, wenn bei Tage das eine Schiff sieht, daß sein Kurs vor dem Buge von dem an⸗ deren Schiffe gekreuzt wird, oder wenn bei Nacht das rothe Licht des einen Schiffes dem rothen des anderen, oder das grüne Licht des einen Schiffes dem grünen des anderen gegen⸗ Übersteht, oder wenn ein rothes Licht ohne ein grünes, oder ein grünes Licht ohne ein rothes voraus in Sicht ist, oder
wenn beide farbige Seitenlichter anderswo, als voraus, in
Sicht sind. ö Artikel 16.
Wenn die Kurse zweier . sich so kreuzen, daß Gefahr des Zusammenstoßens entsteht, so muß dasjenige Dampfschiff aus dem Wege gehen, welches das andere an seiner Steuerbordseite hat.
Artikel 17.
Wenn ein Dampfschiff und ein Segelschiff in eh Richtungen fahren, daß für sie Gefahr des Zusammenstoßens