mit der linken Seine die Mängel, welche sich bisher heraus—⸗ estellt hätten, zu beseitigen bemüht sein. Er und seine reunde wollten mit den Liberalen gemeinsam: Selbstverwal⸗ kung, Decentralisation und Schutz des öffen lichen Rechts in einem geordneten Verfahren. Beide Parteien differirten also nur in Nuancirungen. Den Schwerpunkt der Verwaltung erkenne er nicht, wie der Abg, von Bennigsen, in der BVezirks⸗ regierung, es handle sich vielmehr darum, ob derselbe nicht etwa im Kreise liege oder, wenn das nicht der Fall sei, ob der Schwerpunkt im Distrikt oder in der Provinz liege. Die Steinsche Gesetzgebung setze über die Entscheidung des einzel⸗ nen Landraths die korrigirende Entscheidung des Regierungs⸗ kollegiums. Das sei ein richtiger Gedanke. Analog setzte die Kreisordnung über den einzelnen Amtsvorsteher zur Ausgleichung der unvermeidlichen Fehler das Kol⸗ legium des Kreisausschusses. Die konservative Partei accep⸗ tire auch die Vorzüge der auf die Kreisordnung folgenden Gesetzgebung: die Krönung des Gebäudes durch das Ober— Verwaltungsgericht, die Regelung des Verfahrens und die Vermehrung der Zuständigkeit der Selbstverwaltungsbehörden. Er hätte gewünscht, der 36 von Bennigsen hätte seine Diversion gegen das preußische Beamtenthum und dessen Wider⸗ streben gegen die Selbstverwaltung nicht gemacht. Die Kon⸗ servativen hätten mit Treue versucht, die neue Resetzgebung durchzusühren. Handelte es sich nur darum, die Gesetzgebung fur die fünf alten Provinzen jetzt zu ändern, so würde seine Partei sagen, die Zeit sei noch zu kurz, in welcher man ge⸗ nügende Erfahrung hätte sammeln können, aber da die Gesetz⸗ ebung auf sechs weitere Provinzen ausgedehnt werden solle, o würde die konservative Partei ihre Pflicht verletzen, wenn ie nicht aus ihrer Erfahrung die hervorgetretenen Mängel betonen wollte. Die Konservativen würden das objektiv ohne politische Parteirücksichten thun. Die Hauptmängel der jetzigen Gesetzgebung seien nach seiner Meinung hauptsächlich: zu große Vielgestaltigkeit der Behörden, eine systemlose Theilung der Zuständigkeit, zu große Weitläufigkeit und Kostspieligkeit des Verfahrens. Er erkenne an, daß die Regierungsvorlage in dieser Beziehung viele Verbesserun⸗ gen enthalte, sie zeige Fleiß und Durcharbeitung der Materie, bringe System in die Kasuistik und die Fristbestimmungen. Doch damit sei es nicht abgethan, seine Partei wünsche und hoffe mehr zu erreichen. Die von dem Abg. von Bennigsen für unannehmbar erklärten Uebergangsbestimmungen würden, da auch das Centrum gegen dieselben sei, nicht zur Annahme elangen. Nichtsdestoweniger hoffe er, daß in dieser Session ich die Grundzüge für die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung unter den Parteien so weit klären würden, daß auf Grund derselben die Regierung in der nächsten Ses⸗ sion in Verbindung mit der Kreis⸗ und Provinzialordnung für die neuen Provinzen eine Vorlage machen könne, der dann auch ohne Weiteres die formelle Genehmigung des Hauses er⸗ . werden würde. Seine Partei wünsche mit dem Abg. von ennigsen eine Vereinigung der Beschluß⸗ und erkennenden Be— . in den unteren Instanzen, weil die Konservativen eine rennung der Fragen der Zweckmäßigkeit und der Rechtmäßigkeit in der Verwaltung für unmöglich hielten. Dadurch, daß man in den unteren erkennenden Instanzen das Laienelement in die Majorität gebracht habe, habe man selbst das Hauptgewicht weniger auf die Rechtmäßigkeit als auf die Zweckmäßigkeit der Ent—⸗ scheidung gelegt. Eine wirkliche Verwaltungsjustiz könne nur von Beamten geübt werden. Dadurch, daß man den Regie⸗ rungs⸗Präsidenten in dem Bezirksverwaltungsgericht nicht zum . gemacht habe, zerstöre man die erziehliche Wir⸗ kung, welche das geschulte Beamtenthum auf das Laienelement durch Vertretung der Einheit der Staatsidee üben sollte. Diesem, auf manchen Seiten dieses Hauses politisch so ver⸗ haßten Regierungs⸗Präsidenten habe man überhaupt eine sfalsche Position angewiesen. Während man ihn einerseits zum Wächter über die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse des Be⸗ irksverwaltungsgerichts gemacht und ihn so über dasselbe ge⸗ tellt habe, indem man ihm ein Berufungsrecht im öffent⸗ lichen Interesse gebe, stelle man ö bei einer versagten Konzession an einen Schauspieler als Verklagten unter dieses Gericht. Er sei von Anfang an von der Unhaltbarkeit der Parallel⸗ instanzen in dem Verfahren gegen Polizeiverfügungen überzeugt, die auch der Abg. von Bennigsen so scharf kritisirt abe. Dadurch komme die Obrigkeit in die unangemessene tellung, daß der Klagende spekulire, bei welcher Behörde er am besten sein Recht erlangen könne und bei einer ihm ungün⸗ stigen Entscheidung komme dann die Reue, daß er nicht einen anderen Instanzenzug eingeschlagen habe. Das Publikum wisse auch nicht mehr, wer seine Obrigkeit sei, wenn ihm nicht in dem Bescheide gleich die zuständige zweite Instanz angegeben werde. Er (Redner) könne es auch nicht gut heißen, daß man jetzt eine Reihe von Angelegenheiten der Entscheidung des Kreis⸗ ausschusses entziehen und sie dem Landrath allein geben wolle. Die Kreisausschüsse hätten sich bewährt, eine Aenderung der Gesetzgebung und Vermehrung der Kasuistik sei mißlich. Durch die Parallelinstanzen kämen auch auf dem Beschwerde⸗ wege nicht genügend instruirte Sachen an das Ober-⸗Verwal⸗ tungsgericht. Seine Partei wolle also die zweite Instanz ein⸗ fach konstruiren, öffentliches mündliches Verfahren einrichten und bestimmen, daß in den unteren Instanzen nur Beweis erhoben werden könne unter Zuziehung der Parteien. Das Ober⸗Verwaltungsgericht, das durch seine klaren, keineswegs für die Laien zu breiten Entscheidungen bewiesen habe, daß es seinem Berufe entspreche, solle mit seinen gegenwärtigen Besugnissen beibehalten werden. Gegen diese Ansicht werde die Regierung hoffentlich keine Opposition machen. Er und seine Freunde wollten die gesammte Staatsverwaltung auf dem Boden der Kreisordnung, des großen Kompromisses aller Parteien, organisiren, aber die Fehler, die eine abstrakte Rich⸗ tung des Hauses gemacht habe, beseitigen. Darüber müsse man sich verständigen.
Der Abg. von Meyer (Arnswalde) erklärte, er habe sich von Anfang an gegen die Kreisordnung erklärt und seine Politischen Ansichten seien im Allgemeinen dauerhaft. Frei⸗ lich stehe er mit seinen Anschauungen ziemlich einsam und spreche daher nur für seine eigene Person. Die Gesetzgebung Der letzten Jahre auf diesem Gebiete sei ihm wenig sympa⸗ thisch, er lasse aber dabei ganz außer Betracht, ob sie der libe⸗ ralen oder konservativen Partei zur Last falle. Trotzdem sei er überzeugt, baß er diesen Gesetzen vollständig objektiv gegen⸗ über stehe; denn er habe die Kreisordnung als Landrath mit demselben Eifer ausgeführt, wie einer, der sich im höchsten Grade dafür interessire. Die Kreisordnung sei ein Experi⸗ ment in corpore vili der fünf alten Provinzen gewesen, die schon so vieles hätten über sich ergehen lassen müssen. Die Fraß ob das Crperiment, mit der Kreisordnung der⸗ gestalt gelungen sei, daß dieselbe jetzt auf die neuen Provinzen
übertragen werden köͤnng, werde gemeiniglich mit dem Hin⸗
weis darauf bejaht, daß keine Petitionen gegen dieselbe ein⸗ geren gen seien. Dieser Beweis sei für ihn aber kein solcher, enn was sich das Volk an Gesetzen, auch unverstandenen, ruhig gefallen lasse, das sei unglaublich. Er erinnere nur an das Civilehegesetz, welches das Volk besser verstanden habe, als die Verwaltungsgesetze; trotzdlem habe sich keine Reaktion dagegen erhoben. Erst jetzt sei es der Parteiagitation ge⸗ lungen, dieselbe zu erwecken, Acceptirt vom Volke sei, die Kreisordnung auf dem Gebiete der Vertretung in Gemeinde, Kreis und Provinz; abgesehen von einigen Fehlern, nament⸗ lich in Bemessung der Grenze des Großgrundbesitzes mit 76 Thlrn. Grundsteuer-Reinerkrag, sei man mit der Be⸗ seitigung -der alten Stände einverstanden und dieser Thesll der Kreisordnung sei auch auf. die anderen Provinzen übertragbar. Ju acceptiren sei die Kreisordnung auf dem Gebiete der Ortspolizei, dem eigentlichsten Felde der Selbstverwaltung; das dafür verwendete Material widme sich der ihm gestellten Aufgabe mit der größten Hingebung und werde noch immer besser werden. Besonders aber ließen die damit befaßten Leute ihre Söhne Jurisprudenz studiren, um sie für die Selbstverwaltung w . Dies letztere sei äußerst erwünscht, denn es gebe der Hoffnung Raum, daß dadurch wieder tüchtige angesessene Landräthe erzogen würden, was ein nicht hoch genug zu schätzender Vorzug sei. Dieser Theil der Kreisordnung, fürchte er, sei nicht übertragbar; es fehle in den anderen Provinzen an den dazu geeigneten Personen. In den westlichen Provinzen werde die Polizei fast durchweg von besoldeten Beamten besorgt; in Hannover allerdings von ganz tüchtigen, in den anderen mehr von subalternen. Es würden sich dort schwerlich Leute zur Uebernahme der Amtsvorstehergeschäfte bereit finden lassen; man werde dies besoldeten Beamten über⸗ lassen müssen und daher werde man auch keine angesessenen Land⸗ räthe heranziehen. Was nicht zu acceptiren 6e sei nun die weitere Organisation. Früher habe man schon zu viel Be— hörden gehabt. Jetzt seien noch 5 neue dazu gekommen: der Kreisausschuß, das Bezirks-, das Ober-Verwaltungsgericht, der Bezirks- und der Provinzialrath. Da könne sich keiner zurecht⸗ finden. Zu obigen 5 Instanzen kämen jetzt aber noch weitere 13: drei Instanzen über die Kompetenz, dann drei Instanzen über das Materielle, dann drei über die Kosten und drei über die Ausführung; und wenn man Glück oder Unglück habe, dann werde die Sache von der obersten Instanz vielleicht an eine andere erste Instanz zurück— verwiesen, da könnten leicht 4 Instanzen herauskommen. Dem gegenüber breche sich immer mehr die Ansicht im Volke Bahn, daß die alte Institution besser gewesen sei. Dies sei auch seine Ansicht; er könne darin aus Erfahrung mitsprechen, da die geographische Lage seines Kreises ihm erlaube, in drei Pro⸗ vinzen hineinzusehen, und ca. 30 Kreise näher zu betrachten. Man hätte die alte Institution vielleicht mit einigen Aende⸗ rungen beibehalten können, indem man den schon einmal ge⸗ machten Versuch, Laien daran Theil nehmen zu lassen, wieder aufgenommen hätte. Man habe aber dafür die Verwaltungs—⸗ justiz eingeführt mit einer für seinen beschränkten Verstand höchst sonderbaren Logik. Die untere Instanz habe man mit der Verwaltung verbunden, die zweite davon getrennt, angeb⸗ lich koordinirt, in der That aber vorgesetzt; die dritte Instanz . neben dem Minister, der aber eine weit höhere Macht habe. Auch die Verbindung der Instanzen unter einander habe im Publikum eine Unmasse von Irrthümern und Verwirrungen hervorgerufen, unter anderen aber auch eine unglaubliche Vermehrung der Schreiberei und des Formalismus herbeigeführt. Früher sei die Verwaltungsjustiz vom Landrath, vom Regierungs⸗ Präsidenten und vom Minister geübt, allerdings sehr formlos, aber in sehr wohlthätiger Weise, und vor allen Dingen kosten⸗ frei und rasch wie der Telegraph gegen jetzt. Man werfe den damaligen Entscheidungen die Geheime Raths-Weisheit vor, aber fehle denn die in den heutigen Erkenntnissen? Das Institut der Verwaltungsgerichte stehe dem Volke fremd gegenüber, es sei im Parlament geboren und seit seiner Ein⸗ richtung hätten sich akademische und bureaukratische Gedanken hier gekreuzt und die heutige Verwaltung zu Stande ge⸗ bracht. Für ihn trage diese neuere Gesetzgebung den breiten Stempel der parlamentarischen Mache. Daß es damit nicht mehr gehe, bewiesen die heutigen Vorlagen. Es mögen ja von den Verwaltungsgerichten gegentheilige Berichte eingegangen sein, also von den . er habe vor ihnen stets eine hohe Achtung bewiesen, aber sehr viele stellten doch das for— male Recht zu sehr über das materielle. Die daraus ent⸗ stehenden eher sollten durch das Laienelement wieder gut gemacht werden, aber formales Recht und Laienelement ver⸗ trügen sich eben nicht. Man weise auch auf den Vorzug der Oeffentlichkeit hin; das sei eine verbrauchte Phrase; das Publikum gehe doch nur zu großen Kriminalsachen mit pikanten Nebenumständen. Bei ihm sei zu den Sitzungen des Verwaltungsgerichts noch kein ütensch erschienen, höchstens erschienen diejenigen, welche eine halbe Stunde später vorgeladen seien und nicht wüßten, was sie bis dahin machen sollten. Das sei überall so; auch in der Volksvertretung; wenn man erwarte, daß die Parteien unter einander, oder ber Regierung Annehm⸗ lichkeiten sagen würden, dann seien die Tribünen besetzt, sonst sei Alles leer. Die Mündlichkeit sei auch nicht so vortheil⸗ haft. In den fünf Tagen vor seiner Abreise hierher habe er 89 Sachen im kontradiktorischen Verfahren erledigt, aber nur in zwei Fällen sei er durch die mündliche Verhand⸗ lung zu einer anderen Ansicht gekommen, als er sie auf Grund der Akten gefaßt hätte. Auch in der zweiten Instanz sei das mündliche Verfahren ziemlich theuer. Es wäre auch sehr interessant, einmal statistisch festzustellen, in welchem Umfange von der Mündlichkeit Gebrauch gemacht werde. Ein Fehler sei es ferner, daß man in dem Verwaltungsgerichte zu häufig nach den Grundsätzen des Privatrechtes in öffentlichen An⸗ gelegenheiten entscheide. Was die Vorlagen selbst betreffe, so begrüße er die Versuche mit Freuden, die Selbstverwaltungs⸗ angelegenheiten zu vereinfachen. Im Uebrigen aber sei er ein Gegner der Vorlagen, die für unbedeutende Streitsachen einen viel zu großen Apparat arbeiten ließen; auch die für die Kreisordnung vorgeschlagenen Aenderungen seien nicht weit genug gehend; namentlich vermisse er eine Bestimmung dar⸗ über, daß der Landrath sich die Kompetenz der Amtsvorsteher in gewissen Fragen aneignen könne. Er beantrage die Ueber⸗ weisung an eine Kommission von 28 Mitgliedern, denn es handle sich mehr um eine gründliche Besprechung der Vorla—⸗ gen, als um deren Fertigstellung, an die wohl Niemand denke. Der Abg. von Liebermann erklärte, der vorliegende Gesetz⸗ entwurf müßte nach drei großen Gesichtspunkten beurtheilt werden. Erstens frage es sich, ob das Haus an der Hand
der Vorschläge hes geg die Selbstverwaltung auf die neuen Provinzen und die Provinz Posen übertragen wolle und könne, oder ob es lediglich sich darauf beschränken wolle, diese Prinzipien in den alten Provinzen, den sogenannten Kreis⸗ ordnungsprovinzen, einzuführen. Er stehe auf dem ersten Standpunkt, und zwar, weil er eine gleichartige Gesetzgebung für alle Provinzen geboten halte. Es handle sich nicht blos darum, die alten Provinzen zu einem neuen Versuche zu be⸗ nützen, sondern die Selbstverwaltungsgesetze müßten auf die übrigen Provinzen übertragen werden, wo man auch unter den Laien die Elemente finden werde, die sich in den Organis⸗ mus des Verwaltungsstreitverfahrens und der Verwaltungs⸗ gerichte einfügen ließen. In Bezug auf den zweiten Punkt, die Reorganisation der allgemeinen Verwaltung in allen Pro⸗ vinzen, insbesondere in Hannover durchzuführen, sei er im Allgemeinen mit den Vorschlägen der Regierung einverstanden. Was endlich den dritten Punkt, die Aufhebung der Bezirks⸗ verwaltungsgerichte betreffe, so sei er nicht der An⸗ sicht, daß dies Institut so durchaus verwerflich sei, wie der Abg. von Meyer sage, er könne aus seiner Erfahrung als Bezirksverwaltungsgerichts⸗Direktor das Gegentheil bezeugen. Auch das Schreibwerk habe nicht in so enormem Maße zugenommen, wie der Abg. von Meyer es dargestellt habe, und das formale Recht sei ebenfalls keines⸗ wegs so einseitig bevorzugt, daß die Berücksichtigung der materiellen Rechtssprechung darunter litte. Allerdings sei nicht zu verkennen, daß die Frage der Ausdehnung des Institutes der Bezirksverwaltungsgerichte auf die ganze Monarchie schweren Bedenken begegne, und es könne nicht in Abrede gestellt werden, daß der Organismus der Verwaltungsgerichte auch ohne diese zweite Instanz lebensfähig sein werde; indeß ständen diesen Uebelständen bedeutende Vortheile gegenüber, so sei der Vortheil eines unparteiischen, aus Vertretern der Regierung und des Landes zusammengesetzten Gerichts bei Kollisionen zwischen öffentlichen und Privatinteressen nicht zu unterschätzen. Jedenfalls müsse aber die Frage ernstlich erwogen werden, ob die Bezirksver⸗ waltungsgerichte in ihrer jetzigen Gestalt auf die anderen Provinzen übertragen werden könnten; er beantrage deshalb ebenfalls Komissionsberathung. Wenn man nun dahin komme, die Aufhebung der Verwaltungsgerichte zu erstreben, so möchte er es dann auch für das Beste halten, dieselben zu reinen Beschlußbehörden zu machen und nicht nur wieder eine ähnliche usammenstellung unter dem Vorsitz des Regierungs-Präsidenten zu erstreben. Er glaube, es werde der Sache am neisten dienen, wenn hieraus eine Beschlußbehörde werde, die natürlich die Be⸗ fugniß haben müsse, Beweis zu erheben und mündliche Ver⸗ handlungen abzuhalten, sei es aus eigener Initiative, sei es auf Antrag einer Partei, und daß gegen deren Beschluß die Klage beim Verwaltungsgericht zulässig sei ungefähr in der Beschränkung, wie der 5. 30 des gegenwärtigen Zuständigkeits⸗ gesetzes sie enthalte, d. h.,, daß die Klage zulässig sei, wenn man behaupte, es seien entweder bestehende Rechte verletzt oder die thatsächlichen Verhältnisse lägen nicht vor, die die Behörden zu der Handlung berechtigt haben würden, die man angreife. Die Stellvertre⸗ tung des Regierungs-Präsidenten in dieser Beschlußbehörde würde nachher auch zu regeln sein durch Berathung in der Kommission, denn selbstverständlich sei kein Regierungs⸗ Präsident im Stande, seinen Regierungsbezirk zu verwalten und regelmäßig dabei diesem Bezirksrathe vorzusitzen und dessen Entscheidungen selbst abzusetzen; das sei unmöglich. Behalte das Haus dagegen unter den Regierungs-Präsi⸗ denten eine gesonderte Spruchbehörde bei, so könne man manche der gerügten Uebelstände nicht abstellen. Der Betref⸗ fende müsse sich auch dann klar machen, was er verlange, wenn er unter allen Umständen seine Schrift beim Re⸗ gierungs⸗Präsidenten einreichen könne, und sich entscheiden, ob er die Beschwerde führen oder die Klage erheben wolle. Das Haus müsse ferner auch den unangenehmen Punkt erörtern: was ist streitige Gerichtsbarkeit? denn dann könne doch nur der Streit über solche Sachen vor diese Behörde kommen. Und wenn man dagegen vielleicht Gewicht darauf legen möchte, daß Diejenigen, die an der Form hängen, sie beobachtet fänden, so werde das doch nicht helfen. Jene wür⸗ den darin ein selbständiges Verwaltungsgericht nicht sehen. Das möchte er zu erwägen geben, und er schließe sich im Uebrigen dem an, eine Kommission für die Sache zu ernennen.
Der Abg. Freiherr von Heereman erkannte zunächst an, daß die Vorlagen mit großer Präzision ausgearbeitet seien, und eine leichtere Uebersicht gewährten, als die jetzt geltenden Gesetze. Eine eingehendere Beleuchtung dieser Vorlage werde sein Fraktionsgenosse Freiherr von Hüne vornehmen, er wolle sich also auf wenige Bemerkungen beschränken. Was die vor⸗ geschlagenen Aenderungen der bestehenden Gesetzgebung be⸗ treffe, so sei es richtig, daß eine schärfere Begrenzung der einzelnen Materien erfolge; indessen seien die Gesetze doch erst zu kurze Zeit in Geltung, um schon jetzt eine tiefgrei⸗ fende Aenderung ins Auge zu fassen. So großen Werth er sonst auf die Aeußerungen des Abg. von Meyer lege, so könne er doch der Ansicht desselben in Betreff des mündlichen Verfahrens nicht beitreten. Die jetzige Selbstverwaltung sei zu komplizirt und zu theuer. Der Grund davon sei, daß die Regierung selbst nicht hinreichen⸗ des Vertrauen zu der neuen Organisation gehabt habe, und nicht genügend viel von ihren buͤreaukratischen Rechten habe abgeben wollen, weil sie befürchtete, die Selbstverwaltungs⸗ körper könnten auch einmal ihr nicht genehme Ansichten ver⸗ treten. Zur Frage übergehend, ob es besser sei, die Regie⸗ rungspräsidien beizubehalten, so sei er zweifelhaft geworden, ob man die Regierungsbezirke und die Regierungspräsidenten heseitigen könne, weil die Provinzen zu groß seien, um vom Ober⸗Präsidenten allein verwaltet zu werden und weil sie keinen homogenen Verwaltungsbezirk bildeten. In Betreff der Frage, ob buregumäßiges oder kollegiales Verfahren, glaube er, daß die Gesetzgebung von 1828 einen glücklichen Griff gethan habe, indem sie die ruhige kolle⸗ giale Berathung der Regierung zwischen die energische Initiative des Landraths einerseits und des Ober⸗ Präsidenten und Ministers andererseits gesetzt habe, so die Vortheile beider Systeme vereinend. Er halte auch die allzugroße Aktivität der Verwaltung für, die politische Reife des Volks nicht für zuträglich, dagegen sei die kollegiale Berathung außerordentlich förderlich für die Aus- bildung der jüngeren Verwaltungsbeamten. Mit Rücksicht auf den Beirath der Selbstverwaltungsbehörden würde er für die östlichen Provinzen die Aufhebung der Kollegialität nicht all
zu sehr beklagen. Dagegen könne er es für dle westlichen Pro⸗
vinzen durchaus nicht 6 tung würde dort die
der dortigen Bevölkerung besetzt würden.
die Selbstverwaltung vorenthalte;
Sybel und der
hätten.
inister des Inn satz zu der Praxis anderer
n. Die bureaumäßige Verwal⸗ erhältnisse durchaus nicht bessern, weil dort die hohen Verwaltungsstellen nicht nach dem Wunsche . r Das Centrum könne der jetzigen Regierung zu solchen Veränderungen die Hand nicht bieten, so lange sie . Provinzen enn die
dazu seien ausgearbeitet gewesen, als der Abg. Dr. von deutsche Verein dieselben hintertrieben Wenn man ganzen Provinzen so trauen entgegenbringe, so veranlasse man das Mißtrauen der Bevölkerung gegen die Beamten bis zum Minister hinauf. 3. vorigen Jahre habe das Centrum noch Pertrauen zu dem Innern gehabt; nachdem aber seitdem im Gegen⸗
Resforts gerade in deisem Ressort
keinerlei ohne Aenderung der Gesetze mögliche Milderung in der Führung des Kulturkampfes eingetreten sei, müsse er leider bekennen, daß das Centrum sich in diesem Vertrauen brechern in
maßvoll und milde,
habe sich neulich in
Entwürfe das Kapital und die Presse be das
Miß⸗ schwinden, die im Laufe der
hätten.
diese Gesetze Centrum habe
zumal
ö Dem
eien.
getäuscht habe. Die Opposition des Centrums sei bisher zu ; staatsrechtlich
deshalb vergesse man
was man demselben gethan, wie neulich der Abg. Rickert
in flagranter Weise bewiesen habe.
) . großer Erregung
näher berührende Fragen ausgelassen, weil ein harmloses Wort
gefallen sei. Wenn die Glaubensgenossen des Abg. Löewe, die doch ö auch Rücksicht gegen
das Centrum nehmen würden, dann würden manche Bedenken
Wenn man bedenke, d 7 Jahre Gesetze gemacht habe, erregt, wie der Abg. Loewe gestern bekämpft habe, dann würde der Abg. Loewe gewiß Mitgefühl mit den Katholiken
Recht genommen, dasselbe als staatsfeindlich mit großen Ver⸗ Beziehung gebracht, die den
so schnell, aufgehoben Der Abg. Loewe über gewisse ihn
wi keine sei. . sich gegen sie entwickelt aß man gegen das Centrum
die dasselbe niemals so
nicht nach seinem Sinne man Jahre lang jegliches und des Abg.
Katholiken
und Katholische Beamte habe man als unehrlich beseitigt. So lange diese Beschwerden nicht abgestellt seien, ö keinen Grund, dieser Organisation des Staates zu gestatten. des Kulturkampfes wolle und ziehe die Bureaukratie einer Selbstverwaltung vor, die Eine Selbstverwaltung für den Westen müsse an⸗ knüpfen an frühere Verhältnisse und die freie Wählbarkeit der Amtmänner und Bürgermeister bestimmen. dürfe nicht mit der Spitze anfangen, sondern müsse aufgebaut werden auf einer Kreisordnung und einer Gemeindeordnung. Ein Vertagungsantrag wurde angenommen. Nach persön⸗ lichen Bemerkungen des Abg. von Sybel, welcher den von dem Vorredner angegriffenen „Deutschen Verein“ in Schutz nahm,
völkerrechtlich gargntirten Rechte den Krieg gegen Rom proklamirt.
und
habe seine Partei egierung einen weiteren Schritt zur Bis zur Beendigung er Westen keine Gesetzesänderung
Dieselbe
Frhrn. von Heereman, welcher seine Behaup⸗—
tungen aufrecht erhielt, vertagte sich das Haus um 41 Uhr.
1
Rrenßischen Ktaats- Anzeigers: Berlin, S. WT. Wilhelm⸗Straße r. 82.
KR
gz SFrserate für den Deutschen Reichö⸗ n. Feng! Preuß. Staatgz⸗Auzeiger und dat Central⸗Handels⸗ register nimmt ani die Königliche Expedition ders Neutschen Reichs -Aunzrigers und Königlich
g- Sachen. orladungen
1. Steckbriefe und Untersgek 2. Subhastationen, Autgebote, 3. 4.
u. dergl. Verkäufe, Verpachtungen, Submissienen ete. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung x U. 8. v. von öffentlichen Papieren.
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Inserate nehmen an; die Annoncen⸗Expeditionen des Invnalidendauk“, Rudolf Moßsse, Haasenstein & Vogler, G. L. Danbe & Co., E. Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren
5. Industrielle Etablissements, Fabriken und Grosshandel.
6. Jerschiedene Bekanntmachungen.
7. Literarische Anzeigen.
S. Theater- Anzeigen. In der Börsen-
9. Familien- Nachrichten. beilage. KR
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Subhastations⸗Patent.
Nothwendiger Verkauf.
Das dem Kaufmann Carl Gustav Meißner zu Berlin gehörige, in dem Dorfe Eggersdorf belegene und Band J. Seite 1 Nr. 1 des Grundbuchs ver⸗ zeichnete Lthnschulzengut, mit einem der Grundsteuer unterliegenden Flächeninhalte von 170 Hektar 89 Ar 80 Qu. Meter, nach einem Reinertrage von 512,92 Thaler zur Grundsteuer und nach einem Nutzungs⸗ c the von 480 S zur Gebäudesteuer veranlagt, 0
am 12. März 1889, Vormittags 10 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle im Wege der nothwen⸗ digen Subhastation versteigert werden.
Auszug aus der Steuerrolle, Grundbuchsauszug und andere das Grundstück betreffende Nachweisun⸗ gen können in unserer Gerichtsschreiberei eingesehen werden.
Alle Diejenigen, welche Eigenthumg⸗ oder anderweite, zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung in das Grundbuch bedürfende, aber nicht eingetragene Real⸗ rechte geltend zu machen haben, werden aufgefordert, dieselben zur Vermeidung der Präklusion spätestens im Versteigerungstermine anzumelden.
5 Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags
so am 15. März 1389, Vormittags 12 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle verkündet werden. Müncheberg, den 5. Januar 1880. Königliches Amtsgericht. Der Subhastations⸗Richter. Kuchenbuch.
Subhastatio nge Patent
Aufgebot.
In Zwangsvollstreckungssachen der Firma W. Goldschmidt zu Wölpe bei Nienburg a. d. Weser, Klägerin, wider den Schuhmachermeister Tatje in Ge re r Beklagten,
soll auf Antrag der Gläubigerin
das dem ꝛc. Tatje gebörige, zu Geestendorf be⸗
legene Wohnhaus, katastermaäͤßig verzeichnet in
der Grundsteuermutterrolle Art. 616, Karten⸗
blatt 14, Parz. 175, Flächeninhalt 1 Ar 54 Qu. Meter, in dem hierzu auf
Sonnabend, den 6. März 1880,
. 11 Uhr Vormittags, an hiesiger Gerichtsstelle angesetzten Termine öffent- lich meistbiend verkauft werden, wozu Kauflustige sich eng n wollen.
ugleich werden Alle, welche an dem Verkaufs⸗ gegenstande Gigenthums., Näher, lehnrechtliche, sideikommisarische, Pfand oder sonstige dingliche Rechte, insbesondere Servituten oder Realberechtigun⸗ gen zu haben vermeinen, zur Anmeldung derselben unter der Verwarnung aufgefordert, ö dieselben andernfalls ihrer gedachten Rechte im Verhältniß zum neuen Erwerber des Grundstücks verlustig er—⸗ kannt werden sollen.
Geestemünde, den 7. Januar 1880.
Königliches Amtägericht. III. Baemeister.
lan, Oeffentliche Zustellung.
Der Kaufmann A. Seligmann in Wandabeck, vertreten durch den Rechtsanwalt Breede in Wands⸗ beck, klagt gegen die Wittwe Nahyda Schuback, Feb. Wendt, früher zu Wandabeck, jetzt unbekann⸗ ten Aufenthalts, aus einem Wechsel vom 1. Juli 1577 mit dem AÄntrage auf Verurtheilung der Be—⸗ klagten zur Zahlung von 549 ½ nebst 6 oo p. 3. Zinsen seit dem 2. Januar 1878 event. seit der Ladung, und ladet die Beklagte zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die 1II. Civil. kammer des Königlichen Landgerichts zu Altona
auf den 1. April 1880, Vormittags 11 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge— richte . Anwalt zu bestellen.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
. GC. Stahl, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
löcs Dehffentliche Zustellung.
I) Die Altsitzerfrau Wilhelmine Plauschinat, verwitt wet 6 Dägeran zu Tarpupp im ehelichen Beistande, und
2 der Wirth Carl Friedrich Bägeran zu
na m, en sanf sc gri en gegen die fünf Geschwister Friedrich,
el. Caroline, David und Wilhelm osolomzti, deren Wohnort unbekannt, wegen
Quittungsleistung mit dem Antrage, die Verklagten
1639
1002]
unter Kostenlast zu verurtheilen, über die für sie im Grundbuche Lenkeitschen Nr. 46 Abth. III. Nr. 1 eingetragenen 1590 M nebst Zinsen löschungsfähig zu quittiren und Quittung nebst Dokument den Klägern zu übergeben, und laden die Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amtsgericht zu Insterburg auf
den 28. Februar 1880, Vormittags 10 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird diefer Auszug der Klage bekannt gemacht.
Insterburg, den 6. Januar 1880.
] Knapke, Gerichtsschreiber de: Königlichen Amtsgerichts.
lsss! Oeffentliche Zustellung.
Der Gemeinde⸗Kirchenrath zu Eggesin hat gegen die Wittwe und Erben des zu Ueckermünde verstor— benen Schlächtermeisters Carl Friedrich Brandt auf Zahlung der Abtheilung III. Nr. 4 auf dem Grund⸗ stück des Erblassers im Grundbuch von Ueckermünde Vol. J. S. 162 und 163 für die Kirche zu Eggesin eingetragenen Forderung von 900 M nebst 5 oo Zinsen seit dem 24. September 1877 mit dem An⸗ trage geklagt, die Beklagten zur Zahlung der obigen Summe mit Zinsen zu verurtheilen.
Zur Beantwortung der Klage werden die be⸗ klagten Miterben Geschwister Stegemann: a. Minna Mathilde Rosalie, b. Reinhold Franz Alexander, o. Hugo Wilhelm August, früher in Eggesin, jetzt angeblich in Amerika, auf den 6. März 1880, Vormittags 11 Uhr, vor dem Landgerichts Rath von Schaewen, Zimmer Nr. 28 des Geschäftslokals des unterzeichneten Land erichts unter der Warnung geladen, daß bei ihrem usbleiben der Klagevortrag als zugestanden er⸗ ,. und demnach, was Rechtens, erkannt werden wird. Stettin, den 30. Dezember 1879. Königliches Landgericht. J. Civil kammer.
los Oeffentliche Zustellung. Die minorennen Geschwister Bergmann,
a. Theodor Fritz Louis Paul,
b. Emma Auguste Albertine Elisabeth,
C. Heinrich Wilhelm Adolf Hugo,
d. Franziska Marie Auguste,
e. Otto Ernst Theodor, vertreten durch ihren Vater, Restaurateur Louis Bergmann und ihren Kurator, Kaufmann Fritz Kühtz zu Eberswalde, — vertreten durch den Rechts— Anwalt Toll zu Eberswalde, klagen gegen:
I) den Maurermeister Karl Ladendorf zu
Templin,
2) den Gutsbesiter Baumann, dessen Auf⸗— enthalt unbekannt ist, aus dem den Klägern zur besonderen Sicherheit verschriebenen Darlehne von 7500 Æ, welches auf dem, dem Verklagten zu 2 gehörigen Grundstücke Band XIX. Nr. 527 des Grundbuchs von Eberswalde eingetragen steht und für welche Forderung beide Verklagte als persönlich, Verklagter 2c. Baumann außerdem als dinglich ver⸗ haftet in Anspruch genommen sind, mit dem An— trage auf Verurtheilung zur Zahlung von rückstän⸗ digen Zinsen für die Zeit vom 1. Juli 1879 bis 1. Januar 1880 im Betrage von 187 S6 50 3 und laden die Beklagten zur mündlichen Verhand⸗ lung des Rechtsstreits vor das Königliche Amtsgericht zu Eberswalde auf
den 10. April 1380, Vormittags 9 Uhr.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung an den 2c. Baumann wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Eberswalde, den 7. Januar 1880.
Heinrich, . Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.
951 Oeffentliche Zustellung.
Die Näherin Barbara, geb. Merz, zu Mainz, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Falker, klagt gegen ihren Ehemann Friedrich Franz Walther, früher Octroi-Aufseher, in Mainz wohnhaft, dermalen ohne bekannten Aufenthalt, wegen Ehescheidung, mit dem Antrage auf Auflösung der zwischen ihr und ihrem Ehemanne bestehenden Ehe und Ver⸗ urtheilung des Letzteren in die Kosten, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die erste Civilkammer des Groß⸗ herzoglichen Landgerichts zu Mainz auf den 12. März 1880, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der e. bekannt gemacht.
Monat, Gerichtsschreiber des Großherzoglichen Landgerichts.
9. ö *
los2] Oeffentliche Bekanntmachung. Auszug.
Das K. b. Amtsgericht Lauingen hat durch Be⸗ schluß vem 10. Januar 1889, Pormittags 10 Uhr, über den Rücklaß des am 18. Dez. 1875 verlebten Müllers und Oekonsmen Vincenz Kleiter von Gundelfingen den Konkurs eröffnet, den Oekono⸗ men Mathias Huber von Gundelfingen zum Kon⸗— kursverwalter ernannt, unter der Aufforderung an Diejenigen, welche zur Konkursmasse gehörige Sachen im Besitz haben oder zu derselben etwas schuldig sind, Nichts an diese Masse zu verabfolgen oder zu leisten, sondern von dem Besitze der Sachen und von den Forderungen, für welche sie aus der Sache ab— gesonderte Befriedigung in Anspruch nehmen, dem Konkursverwalter bei Meidung der Folgen nach S. 109 der R. K. O, his Montag, den 26. Ja⸗ nuar 1880 einschlüssig Anzeige zu machen.
Zur Anmeldung der Konkursforderungen ist die Frist bis Mittwoch, den 28. Januar 1880 ein schlüssig ze
Zur Beschlußfassung über die Wahl eines Ver⸗ walters, etwaige Bestellung eines Gläubigeraus⸗ schusses und über die in 5§. 120 ff. der R. K. O. bezeichneten Fragen, sowie zum allgemeinen Prü— fungstermin und Feststellung der Forderungen wer⸗ den die Betheiligten auf
Donnerstag, den 5. Februar 1880, Vormittags 9 Uhr, in den Sitzungssaal des K. Amtsgerichts Lauingen geladen.
Lauingen, den 10. Januar 1880.
Gerichtsschreiberei des K. Amtsgerichts. Streber, K. Gerichts schreiber.
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I Aufgebot eines Hypothekendokuments.
Auf dem dem Bäckermeister Friedrich Wilhelm Ludwig Hoff mann, zu Alt⸗Ruppin gehörigen, zu Alt⸗ Ruppin belegenen und im Grundbuch von Alt⸗ Ruppin Band J. Blatt 265 Nr. 45 verzeichneten Hausgrundstücke haften in Abtheilung 1III. Nr. 6 nach den in beglaubigter Abschrift eingereichten Do⸗ 21. Juni 1866 für den Ge—
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treidehändler Peter Fink hierselbst 296 Thlr. 1 Sgr., welche Post durch Cession vom 7. Oktober 1872 auf den Fabrikbesitzer Garmatter aus Alt⸗Ruppin. und von diesem durch Cession vom 4. Juli 1377 auf den Ziegeleibesitzer Albert Böldecke zu Alt— Ruppin übergegangen ist.
Nach der am 26. September 1879 hierselbst zu Protokoll genommenen Aussage des Bäckermeisters Friedrich Wilhelm Ludwig Hoffmann zu Alt⸗Rup⸗ pin ist diese Post noch nicht bezablt, besteht viel⸗ mehr noch in n n . gebil dete
Juni . Dokument vom w en, l, ist jedoch ver⸗ loren gegangen.
Auf Anordnung des Königlichen Landgerichts werden alle Diejenigen, welche auf das vorbezeich⸗ nete Hypothekendokument als Eigenthümer, Cessio⸗ nare, Pfand⸗ oder sonstige Briefs inhaber Ansprüche e 6, haben, aufgefordert, dieselben spätestens n dem
am 28. April 1880, Vormittags 11 Uhr, in dem Geschäftslokale des Königlichen Landgerichts hierselbst, Friedrich Wilhelm ⸗ Straße Nr. 72, 1 Treppe, vor dem Herrn Landgerichts⸗Rath Kluge anstehenden Termin anzumelden, widrigenfalls sie mit ihren Ansprüchen an das erwähnte Dokument nal fer werden und letzteres für kraftlos er⸗ klärt wird.
Neu ⸗ Ruppin, den 16. Dezember 1879.
Krämer, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
an Aufgebot.
Der Hofbesitzer Jullus Helms in Lintzel hat laut notariellen ö vom 10. /28. November 1879 an das Landesdirektorium der Provinz Han nover seinen zu Lintzel belegenen Vollhof, Haus⸗ nummer 2, vermessen unter Artikel 2 der Grund⸗ steuer⸗Matterrolle für Lintzel zu 413 Hektar 16 Ar 62 Qu.“-Meter, jedoch mit Ausschluß der folgenden darauf stehenden Gebäude:
I) der Scheune neben der Landstraße,
2) dem Schweinehause,
3) dem Backhause,
4) dem Speicher Litt. f.
56) dem Holischuppen auf dem Hofe,
6) dem Schafstall in dem Gehege nebst Haid⸗ schauer,
7) der Bienenstände;
der Grundsteuer Mutterrolle für Ellerndorf zu 44 Hektar 17 Ar 78 Qu.- Meter, rerkauft. Auf Antrag des Verkäufers werden Alle, welche an den Verkaufsobjekten CFigenthums⸗, Näher, lehnrechtliche, fideicommissarische, Pfand ⸗ oder andere dingliche Rechte, insbesondere auch Servituten oder Realberechtigungen zu haben vermeinen, hierdurch geladen, solche Rechte spätestens in dem auf Freitag, den 5. März 1880, Morgens 19 ir vor unterzeichnetem Amtsgericht angesetzten Termine anzumelden, widrigenfalls dieselben im Verhältniß zum Käufer der Grundstücke für erloschen erklärt werden sollen. Uelzen, den 7. Januar 1880. Königliches Amtsgericht. J. v. d. Beck.
eh Aufgebot.
Die Benefizialerben des hierselbst verstorbenen Kaufmanns Meyer Cohn, nämlich die Wittwe Rosette Cohn, geb. Behrendt, und die minorennen Geschwister Wilhelm, Adolph, Emil, Lina und Julie Cohn, vertreten durch den Vormund Kauf mann David Friedlander hierselbst, haben das Auf⸗ gebot der Nachlaßgläubiger beantragt.
Demnach werden alle Diejenigen, welche For⸗ derungen an den Nachlaß des Meyer Cohn zu haben vermeinen, hierdurch aufgefordert, spätestens in dem auf
den 5. April 1880, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Amtsgericht anberaumten Aufgebotstermin ihre Ansprüche in duplo anzumelden und in Gemäßheit des 8 12 des Ges. vom 28. März 1879 zu begründen, widrigenfalls diese Ansprüche nur noch insoweit gegen die Benesizialerben geltend gemacht werden können, als der Nachlaß mit Aus— schluß aller seit dem Tode des Erblassers aufge⸗ kommenen Lien n durch Befciedigung der an⸗ gemeldeten Ansprüche nicht erschöpft wird.
Seeburg, den 265. Dezember 1879.
Königliches Amtsgericht.
lors Bekanntmachung.
Das zur Konkursmasse des Schmiedemeisters Conrad Georg Ferdinand Hinzmann in der Langen⸗ brücker⸗Vorstadi zu Ratzeburg gehörige, daselbst sub Nr. 21 belegene Wohn haus e. pert. soll in dem auf Montag,
den 9. Febrnar 1880, Vormittags 11 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle anberaumten Termine öffentlich meistbietend verkauft werden.
Die Verkaufsbedingungen können 14 Tage vor dem Termine beim Amtsgericht und beim Konkurs⸗ kurator, Kaufmann Friedrich Dierking hierselbst, welcher zugleich bereit, das Gewese vorzuzeigen, ein⸗ gesehen werden.
. werden die Gläubiger aufgefordert, in diesem Termine zu erscheinen, behufs Berathung und Beschlußfassung über die Ap⸗ oder Disappro⸗ bation des Meistgebots, und zwar unter der Ver⸗ warnung, daß die nicht erschienenen und nicht ver⸗ tretenea Gläubiger, als den etwa gesgßten Majo⸗ ritätsbeschlüssen zustimmig werden angesehen werden.
Ratzeburg, den 8. Januar 1880.
Königliches Amtsgericht.
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In Sachen der Ehefran des Stabstrompeters a. D. Th. Krüger, Sophie, geborenen Bier⸗ mann zu Hildesheim, Klägerin, wider den Schlach⸗ ter Carl Lederhaus und vessen Ehefrau, Amalie, geb. Bartens daselbst, Beklagte, wegen Forderung, soll auf Antrag der Klägerin, nachdem gerichtsseitig die Zwangsvollstreckung angeordnet ist, das zu Hildesheim an der Almsstraße unter Nr. 46 belegene Wohnhaus mit Hofraum und Hinter- gebäuden öffentlich meistbietend in dem auf
Dienstag, den 9. März 1880, Morgens 11 Uhr,
anberaumten Termine unter den darin bekannt zu machenden, vorher auf hiesiger Gerichtsschreiberei einzusehenden Bedingungen verkauft werden.
Gleichzeitig werden Alle, welche an dem vorbe—⸗ zeichneten, an der Almsstraße zu Hildesheim unter Nr. 46 belegenen Wohnhause nebst Hofraum und Hintergebäuden, Eigenthums⸗, Näher⸗, lehnracht⸗ liche, fldeikommissarlsche, Pfand und andere Ting= liche Rechte, insbesondere auch Servituten und Real⸗ berechtigungen zu haben vermeinen, aufgefordert, diese in dem vorstehend auf Dienstag, den 9. März 1880, Morgens 11 Uhr, anberaumten Termine anzumelden unter Androhung des Rechte—⸗ nachtheilt, daß das Recht für den sich nicht Melden den im Verhältniß zum neuen Erwerber verloren
geht. Hildesheim, den 5. Januar 1880. Königliches Amtsgericht, Abth. J.
ferner die zu dem Hofe gehörigen Grundstücke in der Feldmark Ellerndorf, vermessen unter Artikel 11
Bening.