Erste Beilage zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
Berlin, Donnerstag, den 15. Januar 1880.
57 errate für den Deutschen Reichs⸗ u. Roni O effentlich er Anz eiger. . nehmen an: die Annoncen ⸗Expeditionen ö
Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ z register nimmt ga: die Königliche Expedition 1. b. Industrielle Etablissements, Fabriken und BJuvalidendank., Rudolf Mosse, Haasensteln des Neutschen Reichs Anzeigers und Königlich 2. ö , , . & Vogler, G. L. Daube & Co. E. Schlotte, nreußischen Stauts Anzeigers: ö . K Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren Berlin, 8. 7. gilheten - Strafe Mtr. 32. 1 . Annoncen · Dnr aus. 9
Steckbriefe und Untersuchungs- Sachen. Subhastationen, Aufgsbote, Vorladungen n. dergl.
Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen eto. In der Börsen-
*.
X ü. s. W. von öffentlichen Papieren.
3. Verloosung, Amortisation, Tinszahlung S. 9.
Thoater- Anzeigen.
Familien- Nachrichten. beilage. K
x
Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.
1074 Brandstiftung betreffend. Dem Küfer Adam Mast aus Rohrdorf,
des hiesigen Landgerichts vom 9. d. Mts. hinsicht lich des Verdachts einer gemeinschaftlich begangenen Brandstiftung außer Verfolgung gesetzt worden
nd. J den 10. Januar 1880. S. Staatsanwaltschaft. Franck, Stv.
11667 Oeffentliche Ladung. Der Commis Robert Paul Otto Schölzig, geboren den 3. April 18652 zu Leuthen, Kreis Neumarkt, zuletzt in Langenau, Kreis Trebnitz, wohnhaft, wird angeklagt, — ohne Erlaubniß das Bundesgebiet verlassen und dadurch sich dem Eintritte in den Dienst des stehenden eres resp. der Flotte zu entziehen gesucht zu aben, — Vergehen gegen §. 140 Nr. J des Str.“ -B. Derselbe wird auf den 7. April 1880, Vormittags 10 Uhr, vor das Königliche Land⸗ gericht, Strafkammer, zu Oels zur Hauptverhand⸗ ung geladen. Bei unentschuldigtem Ausbleiben wird auf Grund der nach §. 472 der Strafprozeß⸗ ordnung von der Königlichen Regierung, Abtheilung des Innern, zu Breslau ausgestellten Erklärung gegen den Angeklagten zur Hauptverhandlung ge⸗ schritten und derselbe verurtheilt werden. Zugleich wird das im Deutschen Reiche befindliche Vermögen des Angeschuldigten gemäß 5§. 480, 325, 326 der Strafprozeß⸗Ordnung mit Beschlag belegt, in soweit dies zur Deckung der den Angeschuldi ten möglicher⸗ weise treffenden höchsten Geldstrafe von 3000 . und der Kosten des Verfahrens erforderlich ist. Oels, den 6. November 1879. Königliche Staats⸗ anwaltschaft.
467 Ladung.
Der Bergarbeiter Friedrich August Bnsch, 46 Jahre alt, zu Dallwitz, Kreis Merseburg, ge— boren, dessen Aufenthalt unbekannt ist, und welchem zur Last gelegt wird, am 27. März 1879 zu Friedrichsfelde öffentliche Musikaufführungen der Drehorgel mit Vorzeigung eines mechanischen Kunstwerks ausgeführt zu haben, ohne im Besitze des hierzu erforderlichen Gewerbescheins gewesen zu sein. Uebertretung gegen 5§§. 1, 18 des Gesetzes vom 3. Juli 1876, Gesetz⸗ Sammlung Seite 247, wird auf Anordnung des Königlichen Amtsgerichts hierselbst auf den 26. Febrnar 1880, Vor⸗ mittags 11 Uhr, vor das Königliche Schöffen gericht hier, Haus voigteiplatz 14, zur Hauptper⸗ handlung geladen. Auch bei unentschuldigtem Aus⸗
auf
dem Albert Trischer aus Herzfelden und dem Jacob Eicher aus Kaiserslautern wird hierdurch bekannt gemacht, daß sie durch Beschluß der Strafkammer
im Trautmann'schen Gasthofe zu Groß⸗Osterhausen durch den Amtsrichter Krüger versteigert und am 27. Februar 1880. Ma. 12,
an hiesiger Gerichtsstelle, Zimmer Nr. Ic, das Urtheil über den . verkündet werden. Die Auszüge aus der Gebäude. und Grundsteuer⸗Mutter⸗Rolle sowie beglaubigte Abschrift des Grundbuchblattes 2 in der Gerichtsschreiberei II. hier eingesehen werden.
Alle diejenigen, welche Eigenthum oder ander⸗ weite, zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung in das Grundbuch bedürfende, aber nicht eingetragene Realrechte geltend zu machen haben, werden aufge⸗ fordert, dieselben zur Vermeidung der Präklusion spätestens im Versteigerungs⸗Termin anzumelden.
Qnerfurt, den 8. Januar 1880.
Königliches Amtsgericht. II.
Beglaubigt: Kraha, Gerichtsschreiber.
Verkaufs an tige und Aufgebot.
In Zwangsvollstreckungssachen des Kaufmanns M. J. Löwenthal in Münden, Gläubigers, wider den Tagelöhner Wilhelm Buchholz in Wiershausen, Schuldners, wegen Forderung, wird, nachdem der desfallsige Antrag des Gläubigers für zulässig er achtet ist, zum öffentlich meistbietenden Verkaufe folgender, dem Schuldner gehöriger, in der Feld⸗ mark Wiershausen belegener, Artikel Nr. 85 der Grundsteuermutterrolle für Wiershausen aufge⸗ führter Grundstücke, als: I) 1, 15 Ar Hofraum, hinterm Bruchhofe, Karten⸗
blatt 5, Parzelle 344, mit dem darauf stehen⸗
den Wohnhause Nr. 90 der Häuserliste (Nr. 87
der Gebäudesteuerrolle) für Wiershausen, mit
allem Zubehör, ⸗ 2) 099 Ar Hausgarten daselbst, Kartenblatt 5,
Parzelle 345, 3) 329 Ar Wiese am Berge, Kartenblatt 11,
Parzelle 123, beantragtermaßen Termin auf Sonnabend, den 28. Febrnar 1880, Vormittags 11 Unr,
im Bliedung'schen h zu Wiershausen an⸗ gesetzt, wozu Kaufliebhaber damit geladen werden. Zugleich werden alle die, welche an den Ver⸗ kaufsgegenständen Eigenthums⸗, Näher, lehnrecht⸗ liche, fideikommissarische, Pfand ⸗ und andere dingliche Rechte, insbesondere auch Servituten und Real⸗ berechtigungen zu haben vermeinen, aufgefordert, ihre Ansprüche so gewiß in obigem Termine an⸗ zumelden, als widrigenfalls für den sich nicht Meldenden im Verhaͤltnisse zum neuen Erwerber das Recht verloren geht.
lob
bleiben wird zur Hauptverhandlung geschritten werden. Berlin, den 22. November 1879. Pieper, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts II.
Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladnngen u. dergl.
lios!] Subhastations⸗Patent.
(BVersteigerung im Wege der nothwendigen Subhastation.)
Das dem Schuhmachermeister Gustav Krueger und dessen Ehefrau Juliane, geborene Barwinska, ehörige, im Grundbuch von Necknin Band 15
latt 79 Nr. 14 verzeichnete, an der Colberg⸗Cör-⸗ liner Chaussee belegene Grundstück soll im Wege der nothwendigen Subhastation
am 15. März 1880, Vormittags 10 Uhr, an Ort und Stelle vor dem Subhastationsrichter, Herrn Amtegerichts⸗Rath Wegner, versteigert werden.
Das Gesammtmaß der der Grundsteuer unter⸗ liegenden Flächen ist 2 h 32 a 96 em.
Der Reinertrag und Nutzungswerth, nach welchem das Grundstück zur Grund und Gebäudesteuer ver—⸗ anlagt worden ist, beträgt:
Grundsteuer. . 23,98 Thaler, Gebãaundesteuer 117 A.
Alle Diejenigen, welche Eigenthums⸗ oder ander- weitige, zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintra—⸗ gung in das Grundbuch bedürfende, aber nicht ein⸗ getragene Realrechte geltend zu machen haben, müssen dieselben zur Vermeidung der Präklusion spätestens im Versteigerungstermine anmelden.
Der Auszug aus der Steuerrolle und beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts können in der Ge⸗— richtsschreiberei II. in den gewöhnlichen Dienststun⸗ den eingesehen werden.
Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 16. März er., Vormittags 11 Uwzr, von dem unterzeichneten Subhastationsrichter ver⸗ kündet werden.
Colberg, den 6. Januar 1880.
Königliches Amtsgericht. Der Subhastations⸗Richter.
ioo Nathwendiger Verkauf.
Im Wege der nothwendigen Subhastation soll der dem Maurer Anton Selle zu Groß. Osterhausen gener ideelle Antheil an den im dasigen Grund⸗ , and J. Nr. 26 pag. 401 eingetragenen Grund⸗
en:
1. Wohnhaus Nr. 26 zu Groß⸗sterhausen, be⸗
stehend aus: b. Scheune und Kuhstall nebst Schweinestall, C. Wohnhaus mit Anbau, kleinem Hof und 3 Ar 5 36 M jährlicher Nutzungewertb, zu: Plan 17.27/89 Acker 4,50 Ar, 6, 66 M 2 6 15.2 213/332. Wiese 4, i0 Ar, 2,40, 3) Plan 15.2 290/36 Garten 4, 10 Ar, 1,20 , 4 im Forst Bischofrode, Plan 17.1771 a. b. Acker 26,50 Ar, 9, 4, am 24. Februar 1880,
eingebautem
jährl. Reinertrag
Landgerichts zu Elberfeld vom 15. Dezember 1879, ist die zwischen den Eheleuten Händler Bernhard Grüneberg in Elberfeld und der geschäftslosen Jeanette Rosenthal daselbst bisher bestandene eheliche n n,, mit Wirkung seit dem . der Zuste
106]
Vormittags 10 Uhr,
gegen den Füsilier Anton Ruetsch der 12. Kompagnie
Münden, den 13. Januar 1880. Königliches Amtsgericht. Leonhardt. Beglaubigt: Günther, Gerichtsschreiber.
1070 Bekanntmachung. Durch Urtheil der 1. Civilkammer des Königl. Landgerichts zu Elberfeld vom 15. Dezember 1879, ist die zwischen den Eheleuten, dem jetzt im Fallit⸗ zustande befindlichen früheren Bäcker und Wirthen Ernst Leimbach in Elberfeld und der geschäfts⸗ losen Lisette Dietzel daselbst bis her bestandene eheliche Gütergemeinschaft mit Wirkung seit dem Tage der Zustellung der Klage, dem 5. November 1879, für aufgelöst erklärt worden. Elberfeld, den 13. Januar 1880. Der Landgerichts⸗Sekretär. Jansen.
(1071 Bekanntmachung.
Durch Urtheil der J. Civilkammer des Königl. Landgerichts zu Elberfeld vom 16. Dezember 1879, ist die zwischen den Ehelenten Bierbrauer Friedrich Brandt, früher zu Barmen, jetzt zu Elberfeld, und der geschäftslosen Lydia Engstfeld daselbst bisher bestandene eheliche Gütergemein⸗ schaft mit Wirkung seit dem Tage der Zustellung der Klage, dem 5. November 1879, für aufgelöst erklärt worden.
Elberfeld, den 13. Januar 1880.
Der Landgerichts⸗ Sekretär. Jansen.
10721 Bekanntmachung.
Durch Urtheil der 1. Civilkammer des Königl. Landgerichts zu Elberfeld vom 15. Dezember 1879, ist die zwischen den Eheleuten Tagelöhner Peter Oepen zu Elberfeld und der geschäftslofen Maria Buntenbroich daselbst bisher bestandene eheliche Gütergemeinschaft mit Wirkung seit dem Tage der Zustellung der Klage, dem 31. Oktober 1875, für aufgelöst erklärt worden.
Elberfeld, den 13. Januar 1880.
Der Landgerichts⸗Sekretär. Jansen.
103) Bekanntmachung. Durch Urtheil der J. Civil kammer des Königl.
. ung der Klage, dem 12. November 9, für aufgelöst erklärt worden. Elberfeld, den 13. Januar 1880. Der Landgerichts⸗Sekretär. Jansen.
. In der Unterfuchungs säche
6. Rheinischen Infanterie⸗Regiments Nr. 68, geboren am 13 August 1857, zu Hochstadt im Kreife Alt⸗ kirch, Tagelöhner,
wegen Fahnenflucht
vom 27. Dezember 1872 die Strafkammer des Kaiser⸗ lichen Landgerichts Mülhausen in der Sitzung vom 27. Dezember 1879 re. hbeschlossen,
daß das Vermögen des Füsilier Anton Rnetsch der 12. Kompagnie 6. Rheinischen Infanterie⸗Regi⸗ ments Nr, 68, geboren am 13. August 1867 zu Hoch⸗ stadt, Kreis Altkirch, Tagelöhner, bis zum Betrage der ihn möglicherweise treffenden höchsten Geldstrafe von 3000 M und der Kosten mit Beschlag belegt sei und zugleich die auszugsweise einmalige Bekannt⸗ machung dieses Beschlusses im Deutschen Reichs⸗
hat auf Antrag der Kaiserlichen Staatsanwaltschaft K
Offerten sind franco und versiegelt mit der Auf⸗ schrift: „Submission auf Lieferung von Guß⸗ stahl ⸗Radreifen“ einzureichen. Submisstons⸗ Offerten und Bedingungen sind von unserer Central⸗ anzlei gegen 1 S6 zu beziehen. (à Cto. 229 /1.) Berlin, den 13. Januar 1880.
Königliche Direktion.
Verloosung, Amortisation, Sinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.
1121]
Schlesische Boden⸗Credit⸗Actien⸗Bank.
Mit Bezug auf den 5§. 20 unserer Statuten wird hiermit bekannt gemacht, daß ein Verzeichniß des
der §5§5. 325 und 326 der St. P. O. Wolf. Peez. Hoppe. ꝛe.
anzeiger verfügt und zwar in weiterer Anwendung
ios3
j K
Miederschlesisch · Narkische Eisenbahn.
Radreifen pro 1880,81. Termin hierzu
(den 30. Jannar 188
unferem Sitzungesaal, Leipziger Platz Nr. I7.
Submission auf Lieferung von 2182 Stück Gußstahl⸗
rr g Vormittags ii ühr“, in
Standes der Hypotheken Amortisation⸗Conten ust. 1879 von den betreff enden Darlehngnehmern in der Zeit vom 29. d. Mts. bis mlt. Februar er. in unserer Kasse, Herrenstraße Rr. 26 in Empfang genommen werden kann. Breslau, den 12. Januar 1880. Die Direktion.
1120] Der Talon Nr. 598 der Zoolog. Garten⸗ Priorität ist verloren gegangen, und wird gebeten,
denselben bei Frau Bergmann, Michaelkirchstr. 2. abzugeben.
(lõ9]
Gesellschaft gegen Abtretung ihrer Rechte, d. h
1880 ab nach Aushändigung der Actien zu zahlen.
Berlin, den 27. Dezember 1879. Manbach.
Beh
ab, nebst Talons mit einzuliefern,
behaltenen Beträge erfolgt jährlich nach Feststellung
schein nicht innerhalb der vierjährigen Bei der Einreichung der Aetien
schristliche Anmeldung empfehlen. Magdeburg, den 31. Dezember 1879.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten.
Bekanntmachung.
Nachdem der Vertrag vom 8. Juli 1879, betreffend den Uebersang des Hannover-Alten Eisenbahn⸗Unternehmens auf den Staat durch die am 21. August 18759 a . ,, Feneralversammlung der Aetionaire der genannten Gefellschaft, fowie durch das kündigung (den 25. Dezember 1879) in Kraft getretene Gesetz vom 26. Dezember 1879 (Ges. Samml. S. h35 fl9g), betreffend den Erwerb mehrerer Privat ⸗Eisenbahnen für den Staat, rechtsverbindlich geworden ist, haben die unterzeichneten Minister der öffentlichen Arbeiten und der Finanzen auf Grund des & 9 des cit. Gesezes und in Ausführung des §. 7 des genannten Vertrages das Directorium der Magdeburg ⸗Halberstädter Eisenbahn⸗Gesellschaft, als den Vorstand der Hannover- Altenbekener Eisenbahn⸗ Gesellschaft beauftragt, Namens der Staatsregierung den Actiongiren der Hannover⸗Altenbekener Eisenbahn.« ese e e e gegen Einlieferung ihrer Aetien nebst zugehörigen Dividen denscheinen und Talons einen Kaufpreis von 5d ο für je eine Stammactie à 300 Se und von 216 „S für je eine Stammprioritätsactie urch die Gesellschaftsblätter anzubieten, und vom 20. Januar
am Tage seiner Ver⸗
Der Finanz⸗Minister. Bitter.
Unter Bezugnahme auf die obi e Bekanntmachung d ini der öffentlichen Arbeiten und ; , . Hannover ⸗Altenbekener Eisenbahn ⸗Gesellschaft, welche von dem Anerbieten der Königlichen Sigatzregierung Gebrauch machen wollen, auf, . . ĩ . . . ihre Wi= in Magdeburg und vom 1. Februar 1880 ab bei der Kasse derjenigen Königli in Gemäßheist des 5. 2 des Vertrages qu. ö n , Eisenbahn Unternehmens eingesetzt werden wird, gegen Empfangnahme des Kaufpreises einzu reichen. Mit den Actien sind die en ,,, , . ö vom Jahre 1879 einschließlich ꝛ widrigenfalls für jeden fehlenden Dividendenschein einer St ĩ 12 6 und einer Stammprioritätsactie 15 υο in Abzug gebracht werden. ö! , ,,,
der Finanzen fordern wir diejenigen Actionaire der
vom 20. Januar Aetien hei der Hauptkasse der Gesellschaft
zur Verwaltung des Hannover⸗A ltenbekener
Die Auszahlung d ick. des Rechnungsabschlusses. zahlung der zurü
Soweit jedoch eine Dividende auf den betreffenden Dividendenschein entfallen ist, wird dieselbe von dem zu erstattenden Betrage in Abzug gebracht und erst dann gezahlt, wenn der betreffende Hr e e en: , ist. 9
ᷣ ist ein arithmetisch geordnetes Nummernverzeichniß derselben, getrennt nach Stammaetien und Stammprioritätsactien nach einem Formulare, welches . . Ein⸗ lösungskasse auf Erfordern unentgeltlich verabfolgt wird, mit einzureichen. reichung einer größeren Anzahl . . der , Geldmittel eine vorherige istlich. . l uswärtigen Actionairen wird auf Verlangen nach Einsendung i Actien die Valuta auf ihr Giroconto bei der Reichsbank kostenfrei . . ö
Auch wird sich bei der Ein
Directsrium der Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahn⸗esellschaft, als Vorstand der Hannover-Altenhekener Eisenbahn⸗Gesellschaft.
I0M9 Bet der heute stattgehabten Ausloosung der dem Publikat vom 3. Mal 1862 gemäß zum Bau der Friedrich Franz Eisenbahn negociirten Anleihe von 2009000 Thlr. Court. sind folgende Obli⸗ gationen Nummern vom Loose getroffen: Litt. A. Nr. 31. 61. 148. 209. 211. 212. 237. 264. 288. 409. 447. 453. 538. 540. 573. 833. 950. 958. 983. 989. 997. 1059. aà 1000 Thlr. Ert. — 22 000 Thlr. Litt. B. Nr. 1359 a. 1359 b. 1454 a. 1454 b. 1482 a. 1482 b. 1692 a. 1692 b. 1776 a. 1776 b. . à 500 Thlr. Ert. — Litt. C. Nr. 1942 a. 1942 b. 1942 e. 19424. 1942 0. 1971 a. 1971 b. 1971 . 1971 4. 1971 e.
à 200 Thlr. Crt. —
5 000
2000 .
Do Tönt. und haben die Inhaber dieser Obligationen die Rück⸗ zahlung der verschriebenen Summen zum 1. Juli 1880 zu gewärtigen, zu welchem Zwecke die auf Namen außer Cours gesetzten autgeloosten Obligationen rechtsgültig guittirt und mit hinlänglicher Legiti⸗ mation des Eigenthümers versehen, mit allen nicht fällig gewordenen Zinscoupons und den ausgegebenen Talons und die autgeloosten au porteur Obligationen gleichfalls mit den nicht zahlfällig gewordenen Zing— (oupons und den ausgegebenen Talons vom 16. Juni d. J. ab bei der Großherzoglichen Reluitions⸗ kasse hierselbst einzureichen sind, wogegen der Nomi⸗ nalbetrag der ausgeloosten Obligationen von dieser Kasse ausgezahlt werden wird. Mit dem 1. Juli 1880 hört jede Verzinsung der ausgeloosten und
zahlfällig gewordenen Obligationen auf.
Zugleich werden die Inhaber der betreffenden Obli⸗ gationen darauf aufmerksam gemacht, daß die laut
Publicando vom resp. 8. Januar 1877, 11. Januar 1818 und 22. Januar 1879 ausgeloosten und zahl— fällig gewordenen Obligationen der Aleihe de 1862
pro 1. Jult 1877
Litt. B. Nr. 1228 a. 1461 a. pro 1. Juli 1878
Litt. A. Nr. 99.
Litt. B. Nr. 1232 a. pro 1. Juli 1879
Litt. A. Nr. 898.
Litt. B. Nr. 1306 a. 1487 a. 1524 b. . Litt. C. Nr. 1837 b. 1848 0. 1848 e. bisher nicht präsentirt worden und ihre Beträge seit dem 1. Juli 1877, 1. Juli 1878 resp. J. Jul 1879 zinsenlos bei der Großherzoglichen Reluitiont⸗ kasse deponirt sind.
Schwerin, den 7. Januar 1880. Großherzoglich Mecklenburgsches Finanz⸗ Ministerium. von Bülow.
Verschiedene Bekanntmachungen. Nlobh]
Die Lootsencommandeur⸗Stelle zu Neu fahr⸗ wasser, mit welcher ein Minimalgehalt von jährlich 2800 ½ιν und eine Dienstwohnung verbunden ist, ist zu besetzen. Meldungen sind an das Vorsteheramt der Kaufmannschaft in Danzig zu richten.
Danzig, den 7. Januar 1880.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
(14666
Die Stelle eines besoldeten Stadtraths und Kämmerers der Stadt Thorn, welchem insbeson⸗ dere auch die Veranlagung und die Kontrolle der Einziehung der Staatssteuern obliegt, wird zum 1. März 1880 vakant.
Das Gehalt beträgt 3900 M und steigt nach 4, 8, 12 bezw. 18 Jahren um je 300 MS bis auf 5100 .
Geeignete Bewerber wollen ihre Meldungen nebst Lebenslauf und Befähigungszeugnissen bis zum L Februar 1880 dem zeitigen Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung, Herrn Oberlehrer Böthke, einreichen.
Thorn, den 27. Dezember 1879.
Der Magistrat.
Redacteur: J. V.: Riedel.
Verlag der Expedition (Kesseh. Druck: W. Els ner.
Fünf Beilagen leinschließlich Börsen⸗ Beilage).
Berlin:
Aichtamtliches.
Preußen. Berlin, 15. Januar. In der gestrigen (36.) Sitzung setzte das Haus der Abgeordneten die erste Berathung der vier Gesetzentwürfe, betreffend die Re⸗ organisation der allgemeinen Landesverwal tung und der Verwaltungsbehörden, fort. Der Abg. Frei⸗ herr von Zedlitz und Neukirch bemerkte, der Kreis der Be⸗ trachtungen, welche er anzustellen ö habe sich in Folge der gestrigen Diskussion wesentlich verengert, er könne sich daher kürzer fassen, als er ursprünglich beabsichtigt habe. Denn wenngleich von Seiten der Fortschrittspartei noch keine Meinung geäußert sei, und auch der Redner des Centrums sich nicht als Redner seiner Partei dargestellt habe, son⸗ bern auf einen späteren Redner der Partei hingewiesen abe, so sei aus den Ausführungen, welche der Abg, von ennigsen Namens seiner Partei, der Abg. von Rauchhaupt Ramens seiner Partei gegeben habe und die er Namens der seinigen zu geben in der Lage sei, doch soviel zu ersehen, in welchen Punkten auf eine Majoörität in diesem Hause zu rechnen sei, und über welche Punkte Streit innerhalb der Mehrheit diefes Hauses bestehe. Was zunächst den Organisationsplan selbst anlange, fo herrsche unter seinen Freunden in Uebereinstim⸗ mung mit der konservativen und natignalliberalen Partei die Meinung vor, daß der Weg, den die Regierung betreten habe, der richtige sei, daß es nicht blos zweckmäßig, daß es absolut noth⸗ wendig sei, gegenwärtig, und zwar für die ganze Monarchie, gesetzlich die Ordnungen festzusetzen, welche die Landes verwal⸗ kung in ihren oberen Instanzen in Verbindung mit den wei⸗ teren beigeordneten Organen der Selbstverwaltung erlangen solle. Zweifelhaft könne es aber sein, und von Seiten des Abg. von Bennigsen sei ausdrücklich dagegen Widerspruch erhoben worden, ob es sich empfehle, diese gleichzeitig für die ganze Monarchie einheitlich zu treffende Organisation auch für diejenigen Provinzen, welche bisher eine Kreis- und Pro⸗ vinzialordnung nicht gehabt hätten, proyisorisch mittels der vorgeschlagenen Uebergangsbestimmungen in Kraft treten zu lassen. Die Gründe, welche dagegen angeführt seien, seien offenbar von großem Gewicht. Andererseits werde nicht zu verkennen sein, daß doch eine Reihe gewichtiger Gründe dafür spreche, mit der allgemeinen Landesverwaltung nicht zu warten, bis die Kreis- und Provinzial⸗ ordnung zu Stande gekommen sein werde. Darüber herrsche Uebereinstimmung, daß nur eine Instanz in der Provinz die Gesammtheit der Staatsinteressen vertreten solle. Seine Partei sei allmählich zu der Ueberzeugung gelangt, daß der Bezirk die geeignete Stelle sei, die provinzielle und Staats⸗ verwaltung zu übernehmen; die Provinzen seien zu groß und theilweise auch zu ungleichartig gestaltet, um sich als Sitz der Provinzialverwaltung zu empfehlen. Die Abgg. von Bennigsen und von Heereman wollten die Steuerangelegen⸗ heiten nicht im Bezirk, sondern provinziell ordnen. Seine Freunde und er hielten diese Auffassung für irrig, schon weil die Bezirke einheitlicher seien, als die Provinzen, dann auch im Interesse der Einschätzung. Der Abg. von Heere⸗ man mit seinen Bedenken gegen die Beseitigung der kollegialischen Formationen der Abtheilungen und die Einführung des bureaukratischen Systems unterschätze die Bedeutung, welche die volle Verantwortlichkeit dem einzelnen Beamten für die Initiative auferlege. Er ver⸗ stehe nicht, wie das Centrum so geringen Werth auf die Re⸗ gierungs⸗Initiative legen und seine Mitwirkung von gewissen Zugeständnissen auf einem anderen Gebiete abhängig machen könne. Es handele sich doch nicht darum, der Regierung einen Gefallen zu thun. Der Abg. von Bennigsen habe bei Organi⸗ sation der Bezirksregierungen auf die hannöverschen Verhält⸗ nisse hingewiesen, und finanzielle Gründe, Größe und Ein⸗ wohnerzahl der Bezirke nicht als maßgebend für die Zu⸗ sammenlegung derselben erachtet. Von entscheidender Bedeu⸗ tung seien diese Momente allerdings nicht, indessen auch seine polilischen Freunde seien nicht abgeneigt, die Wünsche des Abg. von Bennigsen in dieser Beziehung zu unterstützen. Bezüglich der Hauptfrage, ob die Ordnung und Be— Cen unt der Provinzialbehörden die richtige Basis für die rdnung des ganzen Staates bilde, werde die nöthige Einfachheit vermißt; namentlich habe der Abg. von Meyer einige drastische Beispiele dafür angeführt. Gleichwohl müsse anerkannt werden, daß die neue Ordnung in sehr vielen, wenn auch nicht in allen Beziehungen, Vereinfachung schaffe. Seitens der Regierung sei darauf hingewiesen, daß die selbständige Ordnung des Verwaltungsgerichts und der Ver⸗ waltungsbehörde in 59 Bezirksinstanz eine spezifisch preußische Einrichtung sei; der Abg. von Bennigsen habe schon hervor⸗ gehoben, und die Zeit der Einführung dieser Einrichtung spreche dafür, daß es höchst zweifelhaft sei, ob es eine gute preußische Einrichtung sei. In dem Wunsche nach Vereinigung der beiden bis jetzt getheilt bestehenden Kollegien in der Bezirks⸗ instanz stimme er den Abgg. von Rauchhaupt und von Bennig⸗ sen bei, aber der von ersterem vorgeschlagenen Aufhebung des Unterschieds zwischen streitigen und nicht streitigen Verwaltungs⸗ sachen könne er sich aus praktischen und prinzipiellen Gruͤn⸗ den nicht anschließen. Seine Partei lege ferner auf die Aufrechterhaltung des Verwaltungsgerichtsberfahrens, darauf, daß Rechtssachen auch nach Rechtsregeln und in den Formen des Rechts entschieden würden, großen Werth. Nach seiner Meinung sollten diese Behörden unter dem Vorsitz des Prä—⸗ sidenten stehen, im Uebrigen aber so geordnet werden wie das Bezirksverwaltungsgericht; mit anderen Worten, es sollten die Bezirksverwaltungsgerichte aufgehoben und mit dem Bezirks⸗ rath vereinigt werden, und es solle der Präsident zwar der Vorsitzende des Bezir zverwaltungsgerichts, aber . im Uebrigen kollegialisch organisirt sein. Namentlich lege er Werth darauf, daß neben dem Präsidenten in dieser Behörde ein mit richterlicher Qualität ausgestatteter, in unabhängiger Stellung befindlicher Mann, eine Art von Justitiarius, stehe. Er wolle, um eine Verminderung der Arbeit herbei⸗ zuführen, die Klage ausschließen und halte die Be⸗ schwerde für vollstaͤndig ausreichend. Hiernach konkludire
er, daß, wenn man sich beschränke, folgende Gesichtspunkte festzuhalten, welche seine Partei nicht erst jetzt, sondern seit langer Zeit als entscheidend bezeichnet habe, wenn man auch weiter gehende Wünsche nach dieser Richtung hin ablehne, es möglich sein werde, in diesem Hause eine Verständigung zu erreichen. Das seien die Punkte, worauf es nach Ansicht seiner Partei ankomme: gesetzliche Ordnung der ge⸗ sammten Landesvertretung in den oberen Instanzen für die esammte Monarchie, Ordnung der Staatsverwaltung, Zu⸗ ammenfassung derselben in Bezirke, Vereinigun; der bei⸗ den jetzt bestehenden Bezirks⸗Selbstverwaltungsbehörden in eine einzige und Vereinfachung der Zuständigkeiten. Hier werde die Uebereinstimmung des Hauses gewiß zu erreichen sein; die näheren Erwägungen schlage er vor, einer Kommission von 28 Mitgliedern zu übertragen.
Der Abg. Richter konstatirte, daß die Stockung in dem Fortgange der Gesetzgebung vom dem Augenblick datire, wo die Regierung Mißtrauen gegen die weitere Heranziehung des Laienelements in der Verwaltung bezeigt habe. Im Januar 1874 sei der Fortgang der Verwaltungsgesetzgebung im besten Zuge und eine Gemeinde⸗ und Kreisordnung für Rheinland und Westfalen und eine Provinzialordnung für das ganze Land ausgearbeitet gewesen. Nicht der Abg. von Sybel habe die Gesetzgebung damals ins Stocken gebracht, sondern bei der Regierung habe sich schon vorher das Mißtrauen gegen die erweiterte Selbstverwaltung mehr und mehr ausgebildet, und dieselbe habe nach Stützen gesucht, die das Mißtrauen nach Außen zu rechtfertigen geholfen hätten. Man habe an die kirchenpolitischen Verhältnisse angeknüpft; aber obwohl der Kulturkampf damals noch auf der Höhe gewesen sei, habe die liberale Seite dieses Hauses mit wenigen Aus⸗ nahmen damals kein Mißtrauen gehabt, der katholischen Bevölkerung einen größeren Antheil an der Verwal⸗ tung einzuräumen. Obwohl der spystematische Unge⸗ horsam der kirchlichen Organe gegen die Kirchengesetze die Gegensätze geschärft habe, so habe doch niemals gegen die Katho⸗ liken als solche eine Stimmung Platz gegriffen, wie sie jetzt durch Hetzereien außerhalb des Hauses gegen die jůdische Konfession ohne jede Veranlassung zu er⸗ zeugen gesucht werde. Das Mißtrauen der Regierung in Bezug auf Einräumung von Selbstverwaltung habe zwar bei den kirchenpolitischen Verhältnissen angeknüpft, sei aber sehr bald verallgemeinert geworden. Die Gesetz⸗ gebung sei ins Stocken gerathen, und Kompromisse hätten nicht mehr gezogen. Nachdem die Fortschrittspartei noch für die Kreisordnung gestimmt, habe sie sich von den Nationalliberalen geschieden, mit denen sie bisher Hand in Hand gegangen sei, in der Ueberzeugung, daß die Gesetzgebung den Gedanken der Selbstverwaltung nicht ausbauen würde. Die Gesetzgebung von 1875 und 1876 hätten namentlich die Abgg. Miquel und von Brauchitsch vertreten. Der letzte Akt dieser Gesetzgebung sei die Städteordnung gewesen, welche an dem Widerspruch des Grafen Eulenburg gescheitert sei, der den Städten das vom Hause geforderte bescheidene Maß von Selbst⸗ verwaltung im Gebiet der Polizei nicht zugestehen wollte. Jetzt werde nun die Verwaltungsgesetzgebung wieder aufgenommen. Sei das Mißtrauen geschwunden? Der Stein, welcher 1874 auf die Gesetzgebung ge⸗ wälzt sei, sei auch jetzt noch nicht locker geworden. Der Selbstverwaltung werde kein größeres Feld eingeräumt, son⸗ dern umgekehrt wieder Terrain abzugewinnen gesucht. In⸗ zwischen habe sich auch das Mißtrauen der Regierung nicht blos gegen die Selbstverwaltung, sondern auch gegen die Theilnahme des Volks an der Gesetzgebung gesteigert. Am drastischsten trete das Mißtrauen gegen die Selbstverwaltung in diesen Vorlagen darin hervor, daß man den Westprovinzen nur so weit Selbst⸗ verwaltung gönnen wolle, als der Landrath den Kreisausschuß, der Präsident den Bezirksrath und Provinzialrath mar⸗ kiren solle. Gegen diese Uebertragung einer sogenannten Selbstverwaltung hätten sich die Abgg. von Bennigsen und von J gleichmäßig ausgesprochen. Kein Vertreter jener Provinzen werde anderer Meinung sein. Könne aber von einer Uebertragung des Kompetenz- und des Verwaltungs⸗ gerichtsgesetzes auf jene Provinzen keine Rede sein, bevor nicht die Vorbedingungen, neue Gemeinde⸗, Kreis- und Provinzial⸗ ordnungen, gegeben seien, so falle auch jede Veranlassung fort für jene neuen Gesetze. Die Wahlreden der Konservativen flössen von Vorwürfen gegen die Liberalen wegen Ueber⸗ fluthung des Landes mit neuen Gesetzesparagraphen über. Das sei ihm auffallend, da der jetzigen Kammer fast täglich neue Gesetzentwürfe vorgelegt würden, viel, mehr als zu der Zeit, wo die liberalen Parteien die Majorität ge⸗ habt hätten. Das Organisations⸗, Kompetenz- und Verwal⸗ tungsgerichtsgesetz eigne sich so menig jetzt zur Einführung in die westlichen Provinzen, wie diese Gesetze schon jetzt auch nur theoretisch fertig gemacht werden könnten für die * wo die Vorbedingungen solcher Einführungen erfüllt sein würden. Wie in den westlichen Provinzen die Mittelinstanz zu konstruiren sei, lasse sich erst beurtheilen, wenn man wisse, wie die Kreisinstanz . würde. Der Kreis habe dort nicht die Bedeutung wie hier, weil dort auf dem platten Lande in den Aemtern und Bürgermeistereien entwickeltere Organisationen vorhanden seien. Das Organisationsgesetz sei aber auch für die östlichen Provinzen nicht geeignet, das Re⸗ sormwerk zu fördern. Der Abg. von Bennigsen habe gesagt, daß die Uebertragung der Organisation auf die neuen Provinzen das Interesse der Regierung abschwächen müsse, dort die andern Gesetze einzuführen. Ebenso, sage er, werde der Ab⸗ chluß in den östlichen Provinzen durch ein Organisations⸗
esetz das Interesse der Regierung vermindern, hier eine Re⸗ . der Landgemeinde⸗ und der Städteordnung vorzu⸗ nehmen, die vor Allem Noth thue, Er bedaure, daß der Abg. von Bennigsene auf Letzteres nicht hingewiesen habe. Früher habe die nationallibrale mit seiner Partei gleichmäßig auch auf diese Reformen gedrungen, ja bei Erlaß der Kreisordnung sei vorausgesetzt, daß die Landgemeindeordnung unmittelbar nachfolgen werde, weil sich erst nach deren Erlaß die Kreis⸗ ordnung vollständig bewähren könne. Die Ueberlastung der Kreis⸗ n f. mit Bagatellsachen erkläre sich eben dadurch, daß unter dem Kreisausschuß die geeigneten Organe dafür fehlten.
Gerade dort, wo die Selbstverwaltung ihre natürlichen Vor⸗ züge, billige, sachgemäße und prompte Erledigung, am ehesten bewähren könnte, in der Lokalverwaltung, 86 man ihren Spielraum nicht erweitert. Die Bevölkerung der Gutsbezirke, U Millionen Seelen, entbehre noch jeder Theilnahme am Kommunalwesen, und der größere Theil ländlicher Steuer⸗ zahler habe kein Wahlrecht. Die Wegeordnung könne nicht zu Stande kommen, weil man keine leistungsfähigen Verbände habe, auf die sich die Unterhaltungspflicht der Adjazenten übertragen lasse. Die Schulfrage begegne selbst in der Pen⸗ sionsfrage der Lehrer Schwierigkeiten, weil die leistungssähige ,, fehle. Ebensowenig verspreche das neue Kom⸗ munalsteuergesetz ohne Landgemeindeordnung entsprechende Ver⸗ besserungen. Hiernach glaube er nicht, daß ein weiterer Oberbau auch in den östlichen Provinzen zu guten Resultaten führen könne, bevor nicht eine neue Landgemeinde⸗ und Städteordnung geschaffen sei. Aber auch abgesehen hiervon vermöge er in dem, was die Vorlagen Neues brächten, keinerlei Verbesserun⸗ gen zu erkennen. Die Landräthe hätten sich allerdings in die Kreisordnung hineingelebt; sie hätten es aber nur gethan, weil sie gesehen hätten, daß ihnen durch dieselbe bedeutende Vortheile erwüchsen. Der Abg. von Meyer schilderte die landräthliche Verwaltung als eine idyllische; sie sei dies aber nur für den Verhälnissen Fernstehende. Er habe es erlebt, daß in einem anbrathlichen Kreise das Versammlungsrecht dergestalt eingeschränkt sei, daß es erst des Einschreitens des Ministers bedurft habe, um dieses Recht zu wahren; und selbst der ministerielle Befehl sei vom Amtsvorsteher ignorirt: denn derselbe erklärte zwar, die Versammlung dürfe abgehalten werden, aber in dem Lokal hätten nicht mehr als 6 Personen Platz; die Uebrigen seien demnächst hinausgewiesen. Der Landrath Scharnweber, um einen zweiten Fall anzuführen, habe in eklatanter Weise jüngst das Wahlrecht einer großen Reihe von Wählern zum Abgeordnetenhause verletzt, indem dieselben einfach aus der Liste weggelassen seien, und die Beschwerde der Betheiligten ohne rechten Erfolg geblieben sei. In einem anderen Falle habe der Glogauer Landrath den Vertretern der Stadt Glogau erklärt, die Bauern bei den Wahlen zu beeinflussen, sei alleiniges Recht des Landraths. Er sei weit davon entfernt, aus solchen Vorkommnissen einen Schatten auf alle übrigen Landräthe zu werfen, aber solche Bilder aus der Landrathswirksamkeit seien doch andere, als sie der Abg. von Meyer bezeichnet habe. Wie sei man überhaupt dazu gekom⸗ men, dem Kreistag das Recht vorzuenthalten, seinen Vorsitzen⸗ den selbst zu wählen, dem Landrathe die Stelle einzuräumen, die nicht einmal der Ober⸗Präsident den Provinzial⸗Landtagen gegen⸗ über habe? Statt die Machtstellung des Landraths, die überhaupt die Selbstverwaltung allzusehr überwuchere, an diesen und andern Punkten zu beschränken, erweitere die Vorlage dieselbe noch. Der Landrath persönlich an Stelle der Kreisausschüsse solle Vorgesetzter der Amts⸗ und Gemeindevorsteher sein. Das Vorentscheidungsrecht der Landräthe werde erweitert und ein solches auch dem Regierungs⸗Präsidenten gegeben. Landrath und Präsident sollten im Verwaltungsgerichtsvmrfahren künftig immer die bequeme Rolle des Verklagten, niemals diejenige des Klägers haben. Der schwerste Einschnitt in das be⸗ stehende Recht sei der Vorschlag, die Bürgermeister größerer Städte in Polizeisachen wieder dem Landrath zu unter⸗ stellen. Die Machtsphäre der Landräthe führe dieselben auch in einer Zahl in den Provinzial-Landtag, welche der Bedeutung desselben für die Selbstverwaltung nicht ent⸗ spreche. Mit weniger als 25 Landräthen könne man sich einen Provinzial-Landtag schon kaum denken. Es gebe Pro⸗ vinzial⸗Landtage, wo die besoldeten Beamten, Landräthe und Bürgermeister die Majorität besäßen. Was früher andere Klassen, insbesondere die Bauern an Vertretung auf den Provinzial⸗Landtagen eingebüßt hätten, sei den Landräthen zugewachsen. Damit komme er auf die Frage der Mittel⸗ instanzen. Man habe sich über diese 1875 nicht einigen können, das Abgeordnetenhaus habe nur eine Mittelinstanz, die Pro⸗ vinzialinstanz, gewollt, die Regierung wollte da die Bezirksinstanz nicht aufgeben, man habe dann einen Kompromiß geschlossen, indem man die Bezirksinstanz mehr als Delegation der Pro⸗ vinzialinstanz mit beschränkten Befugnissen hingestellt habe. Der Abg. von Bennigsen bekehre sich jetzt von der Provinzialinstanz zur Bezirksinstanz und wolle den Ober⸗Präsidenten nur als vorge⸗ eschobenen Posten des Staats⸗Ministeriums ansehen. Das 3. der altpreußische Standpunkt aus dem Anfang dieses 5 aber nicht der der Vorlage. Man habe sich im aufe der Zeit immer mehr von dem alten Standpunkte ent⸗ fernt und zuletzt seit 18,2 eine vollständige Provinzialinstanz geschaffen. Nun wolle die Vorlage auch die inzwischen theil⸗ weise abgetragene Bezirksinstanz wiederherstellen und damit eine doppelte Mittelinstanz schaffen, wie sie in Preußen nie⸗ mals bestanden habe, und die die größte Vielschreiherei und Weitläufigkeit in die ganze Verwaltung trage. Zugleich ent⸗ ferne man mit Ausbildung der Bezirksinstanz dieselbe von der Kommunalverwaltung der Provinz, welche ja provinziell bleiben solle. Auch das sei ein Fehler. Solle, wie der Abg. von Bennigsen ausgeführt habe, der Ober⸗Präsident nur ein vorgeschobener Posten des Staats⸗ Ministeriums sein, so müßten die gesammten neueren Gesetze und auch diese Vorlage ganz umgearbeitet werden. Obwohl schon in diesen Verhandlungen klargelegt worden, daß selbst unter Beschränkung auf das Hrganisationsgesetz dieses in diesem Jahre nicht zum Abschluß zu bringen wäre, würden doch Gerüchte von einer Nachsession dieses Hauses verbreitet. Der Minister hätte vor solchem Ausspruch die Verhandlungen abwarten sollen, weil doch der Schein nicht zu vermeiden sei, möge derselbe auch nicht beabsichtigt sein, als sollte durch diese Ankündigung ein der Schwierigkeit der Sache wenig an⸗ gemessener Druck auf die Verhandlungen geübt werden. Seit September 1878 habe man mit kurzen Unterbrechungen hier in Berlin ein Parlament gehabt und bedürfe einer größeren Ruhepause. Jedenfalls müsse über die Eventualität einer Nachsession bald Klarheit n . weil die Abgeordneten in ihren privaten Verhältnissen wissen müßten, woran sie wären. Solle jetzt die Mittelinstanz vorzugsweise in den Bezirksrath elegt werden, so tauge der gegenwärtige Bezirksrath für eine
olche Stellung nicht. Wenn in demselben der Regiernungt⸗