1. nur einen Laien auf seine Seite bekomme, so er⸗ ange derselbe mit Zurechnung seines Regierungsrathes Stimmengleichheit und gebe dann für seine Ansicht den Aus⸗ schlag. Eben deshalb seien 1876 dem Bezirksrath alle wichtigen
Befugnisse, insbesondere hinsichtlich des Städtewesens vorent⸗
halten. Jetzt solle noch gar ein zweiter Regierungsrath, wenn⸗ gleich nur mit berathender Stimme, Mitglied des Bezirksraths werden und der Präsident alle seine Untergebenen als Kommissarien in den Bezirksrath einführen können, dann habe man also die alte Regierung, denn die vier Leute vom Lande würden jetzt genau dieselbe schwache der Selbstverwaltung nicht passende Rolle spielen wie früher. Auf einen solchen Bezirksrath wollten die Konservativen nun noch gar die Befugnisse der Verwaltungsgerichte übertragen. Er sei geradezu erschrocken, zu hören, daß der Abg. von Bennigsen dies allerdings auch für sich und einige seiner Freunde für eine offene Frage erklärt habe. Er müsse sich ganz ent⸗ schieden dagegen erklären, selbst auf die Gefahr hin, in diesem einzigen Punkte für die Regierungsvorlage, welche die bisherige Organisation beibehalte, einzutreten. Wozu würde die Vermischung führen? Der Regierungs⸗ Präsident habe nicht die Zeit, den Vorsitz bei so lang⸗ wierigen Gerichtsverhandlungen zu führen. Für die übrigen Mitglieder des Bezirksraths würde die Arbeit auch zu groß. Das Verfahren solle in Klagesachen ein verschiedenes bleiben, also Personal und Sitzungen müßten verschieden sein. Wo bleibe da die Vereinfachung? Die Wirkung sei nur vermin⸗ derter Rechtsschutz durch die Entfernung unabhängigerer Be⸗ rufsbeamten. In Folge dessen würde Alles bis zum Ober⸗ Verwaltungsgericht gehen und dieses unter der Arbeitslast erliegen. Was das vom Abg. von Benningsen angezogene Ober-Verwaltungsgericht für Baden, Hessen und Bayern ver⸗ möge, könne ein solches für Preußen ohne die Unterstützung von Bezirksgerichten nicht leisten. Hebe man das besondere Verwaltungsgericht auf, so sei auch der Bezirksrath und Proyvinzialrath überflüssig; er kehre dann mit dem Abg. von Meyer zum alten Regierungskollegium zurück. So ganz be—⸗ deutungslos sei dasselbe doch nicht gewesen. Er habe Männer wie von Mallinckrodt und einen heute am Ministertisch sitzenden Rath als Regierungs⸗Räthe eine sehr bedeutende und durchaus selbständige Stellung dem Präsidenten gegenüber einnehmen sehen. Man sollte die Präsidialgewalt nicht in dieser Vorlage für die übrigen Abtheilungen verstärken und auch für die Ab⸗ theilung des Innern habe die Auflösung des letzten Restes des Kollegialverhältnisses keine Eile, zumal da überall besondere Schulabtheilungen konstruirt werden müßten. Die Vorlage wolle die Kommunalverwaltung der Städte dem Bezirks- und Kom⸗ munalrath unterstellen, die Städte hätten aber gar kein Ver⸗ langen danach, statt unter die Regierungs⸗Räthe unter Kollegien zu kommen, die, wie Hr. von Forckenbeck es nenne, grob kon⸗ struirte Interessenvertretungen seien, bei deren Zusammensetzung die städtischen Interessen wenig Berücksichtigung fänden. Eben deshalb habe gerade die nationalliberale Partei viel⸗ fach über denselben die vom Abg. von Bennigsen be—⸗ klagte Ministerialinstanz wiederhergestellt. Die ungünstige und vielfach ungerechte Stellung, welche die Staatsregierung auf diesen wie auf anderen Gebieten städtischen Interessen und städtischer Selbstverwaltung gegenüber einnehme, spiegele sich auch in den Vorlagen wieder. Sämmtliche bisherigen
Aufsichtsbefugnisse über Städte würden beibehalten, so daß dieselben weiter gingen, als die in den letzten Jahren hes schränkten Aufsichtsrechte über Landgemeinden und Landkreise— Auf dem Lande könne der Amtsvorsteher ohne Zustimmung
des Amtsausschusses keine Polizeiverordnung erlassen; der Bürgermeister aber oder der Polizei-Präsident be⸗ halte das Recht, in Städten ohne Weiteres Polizei⸗ verordnungen zu dekretiren. Je größer die Stadt sei, desto weniger Rechte bekomme sie. Die Königliche Polizei⸗ verwaltung behalte alle ihre weitgehenden Befugnisse. Auf solchem Wege komme man freilich konsequent dazu, schließlich Berlin, obwohl Hauptstadt des Landes, in der Selbstverwal⸗ tung schlechter zu stellen, als z. B. das benachbarte Köpenick. Dieses habe seine eigene Polizei und nehme an der Bildung seiner Aufsichtsorgane Theil. Berlin habe man aus der Provinz Brandenburg ausgeschieden — die Provinzialverwal⸗ tung von Brandenburg würde sonst viel liberaler ausgefallen sein — und gesagt, es solle eine Provinz für sich sein. Dann gebühre ihm auch diejenige Selbständigkeit, welche die Kom⸗ munalverwaltung einer Provinz und der Provinzialrath habe. An welchem Punkt er sich hiernach auch die Vorlage an⸗ sehe, überall bemerke er, ganz abgesehen von dem taktischen Zusammenhang der Vorlagen mit der Gesammtorganisation und von formellen und redaktionellen Punkten, keine Verbesserung, nichts, was ihn vom liberalen Stand⸗ punkte aus interessiren könnte. Als einheitlicher
Zug gehe nur durch alle Vorschläge von Neuerun⸗
gen das Bestreben, das berufsmäßige Beamtenthum, die Bureau⸗ kralie zu stärken. Wenn man seiner Partei hiernach vorhalte,
sie sei negativ, so sei ihm das einerlei: gescholten würde die Fortschrittspartei unter allen Umständen, denn, wollte sie selbst positiv mitwirken, so würde man Alles, was in Folge der Kompromisse nicht gut ausfalle, wiederum den Liberalen zu⸗ schieben. Die Gesammtstellung des Abg. von Bennigsen den Vorlagen gegenüber ö er für zu optimistisch sowohl der Regierung wie der Zusammensetzung dieses Hauses gegenüber. Das Mißtrauen der Regierung gegen die Betheiligung des Volkes an Staatsgeschäften habe, wie diese Vorlagen und der Versuch einer Verfassungsänderung bewiesen, nicht ab,, sondern zugenommen. Selbst der Abg. von Bennigsen . von der Spannung der Konservativen den gemäßigt
iberalen gegenüber gesprochen. Aber auch diese Spannung sei keine Augenblicksstimmung, sondern habe tiefere Gründe. Der Abg. von Rauchhaupt wünsche, daß man hier nicht mehr über die Wahlen spreche.
pflücken. Er aber sei der Meinung, daß ir nnn, z der Parteien, wie sie hier seit den letzten Wahlen stattfinde, ö. ein Augenblicksbild sei, welches das Zusammentreffen vieler äußeren Momente zu Stande gebracht habe, als daß sie der Bedeutung der liberalen Elemente im Lande den rich⸗ tigen und bleibenden Ausdruck gebe. Er halte diese Zu⸗ sammensetzung für ebenso vorübergehend wie diejenige von
Freilich die Konservativen seien die Sieger und möchten hier ungestört die Früchte ihres Sieges
dagegen kundgebe. Sei die Fortschrittspartei aber selbst zur k zu schwach, dann sollten wenigstens die Reden derselben das liberale Programm und die Ziele des Liberalismus klar legen, um im Lande das Bewußtsein hiervon lebendig zu erhalten, damit, wenn einmal wieder die Zeit der liberalen Sache günstiger werde, diese Gesetzgebung rasch und leicht zu . gebracht werden könne, der ihr allerdings sehr oth thue.
Hierauf ergriff der Minister des Innern Graf zu Eulen⸗ burg das Wort:
Meine Herren! Wenn die Anzahl der Mitglieder dieses Hauses, deren Meinung der letzte Herr Vorredner Ausdruck gegeben hat, arößer wäre als in der That der Fall ist, dann würde irgend ein Wort in Beziehung auf diese Vorlage zu verlieren nicht von Nöthen sein; ihr Urtheil wäre gespeschen, und jede Aussicht, auf diesem Wege vorwärts zu kemmen, abgeschnilten. Denn nicht allein, daß die große Mehrzahl der materiellen Bestimmungen der Gesetz⸗ entwürfe vom Herrn Vorredner theils kritisirt, theils unbedingt ab⸗ gelehnt wurden, hat er sich vorwiegend auf den prinzipiellen Stand⸗ punkt gestellt, daß unter den gegenwärtigen Zeitvoerhältnissen es nicht gerathen sei, an den Erlaß organischer Gesetze zu gehen. Meine Herren, was diese Meinung betrifft, so hat sie insofern eine Be⸗ rechtigung, als in diesem Hause eine feststehende Majorität einer bestimmten Richtung nicht vorhanden ist, sondern daß zum Zustande⸗ kommen von Gesetzen die Uebereinstimmung von zwei der ver⸗ schiedenen Parteirichtungen erforderlich ist. Die Schluß⸗ folgerung daraus, daß darum organisatorische Gesetze nicht mit Nutzen erlassen werden könyten, halte ich aber für unzutreffend; die Folgerung richtig gezogen, würde eben nur die sein, daß man durch gegenseitige Verständigung zu einem Resultat zu kommen suchen muß; um das Ergebniß einer solchen Verständigung zu hoffen, ist es nothwendig, daß nicht nur eine Partei, sondern mindestens zwei Parteien befriedigt werden.
Wenn, abgesehen von dieser allgemeinen Bemerkung, der Herr Vorredner seinen Hauptvorwurf gegen den gesammten Sinn und die Tendenz der von mir vorgelegten Gesetzentwürfe dahin zusammen⸗ gefaßt hat, daß ihr eigentliches Ziel und ihr Zweck darauf hinaus⸗ gehe, die Bureaukratie zu stärken und die Selbstverwaltung möglichst einzuschränken, so ist er den Beweis dafür schuldig geblieben.
Es würde, meine Herren, zu weit führen, wenn ich vorgreifend auf alle einzelnen Einwendungen und Versuche, die in dieser Be⸗ ziehung vorgebracht sind, eingehen wollte. Mehreres, wat der Herr Vorredner nach dieser Richtung angeführt hat, werde ich im weiteren Verlaufe meiner Erörterungen berühren, für jetzt beschränke ich mich darauf, die Frage an Sie zu richten, ob der Vorwurf des Herrn Vorredners begründet ist, wenn Sie folgende drei Punkte erwägen, erstens die Unterstellung der landespolijzeilichen Verfügungen, also der Verfügungen der Regierungs ⸗Präsidenten, unter die Rechtskontrole des Verwaltungsgerichts, die Ausdehnung der erwaltungsgerichts—⸗ barkeit auf die gesammte Monarchie und ebenso die Ausführung der Ausdehnung der Selbstverwaltung auf die gesammte Monarchie. Ob das Momente sind, welche den Vorwurf begründen, daß diese Vorlagen eine Stärkung der Bureautratie verfolgen, das, meine Herren, überlasse ich Ihrem Urtheil.
Abgesehen von dem Standpunkte, den der letzte Herr Vorredner vertritt, kann ich mit Genugthunng konstatiren, daß von sämmtlichen Rednern, welche gesprochen haben. zunächst die Nothwendigkeit an⸗ erkannt worden ist, auf dem Gebiete der Behördenorganisation in den oberen Instanzen gleichmäßige Einrichtungen in dem gesamm— ten Umfange der Monarchie zu treffen, und daß fast allseitig — einige rationes duhitandi abgerechnet — auch der Weg, der in dieser Richtung eingeschlagen worden ist, als ein zum Ziele führender und praktischer anerkannt worden ist. Ja, meine Herren, es ist aus—⸗ gesprochen worden, daß dieser Weg eben dazu führe, die sichere Grundlage zu gewinnen, auf welcher die Selbstverwaltung auf die ganze Monarchie ausgedehnt werden könne, daß, weit entfernt, eine Stillstellung der Verwaltungsreform zur Folge zu haben, er gerade die Sicherstellung derselben herbeiführt. Wenn dem aber so ist, meine Herren, und wenn namentlich der Abg. von Bennigsen wieder⸗ holt diese Herstellung einer gleichmäßigen Organisation der Landes⸗ verwaltung als eine Staatsnothwendigkeit bezeichnet hat, dann ist es mir nicht ganz deutlich geworden, und ich kann es nur be— dauern, daß er nicht die vollen Konsequenzen dieses Gedankens ge⸗ zogen hat, sondern daß er erhebliche Bedenken gegen die Bestimmungen dieses Entwurfs in seiner Beziebung auf die Provinzen, welche die Kreisordnung nicht besitzen, also gegen die Ueberzeugungsbestimmungen, erhoben hat. Nun, meine Herren, der erste von den Gründen, welche gegen die⸗ selben angeführt sind, geht dahin, daß wir genug Provisorien hätten, es wäre nicht gut, für die Ucbergangszeit in den Provinzen, die die Kreis⸗ und Provinzialordnung noch nicht haben, inzwischen provisorische Organe zu schaffen, es müßte gleichzeitig die Kreis⸗ und Provinzialordnung in jenen Provinzen eingeführt werden. Wenn man sich aber von der Möglichkeit überzeugen muß, das ganze Gebiet der Gesetzgebung, welches uns vorltegt, auf einmal zu bewältigen, dann wird man sich unmöglich dem entziehen können, an einer Stelle anzufangen, und dann wird für die Uebergangszeit immer ein gewisses Provisorium nothwendig und gar nicht zu umgehen sein. Es fragt sich also nur, meine Herren, wo das Provisorium von größerem Nachtheile ist, in den oberen Instanzen oder den unteren. Ich glaube mit der Regierungs⸗ vorlage behaupten zu müssen, daß die Fortdauer dieses Provisoriums in den oberen Instanzen weit weniger erträglich ist. Gestatte n Sie mir, die Gründe, die dafür sprechen, kurz anzuführen.
Zunächst, meine Herren, ist die Durchführung einer Veränderung der Organisation, wie sie in diesem Gesetz beabsichtigt wird, mit vollem Effekt und in rationeller Weise eben nur dann möglich, wenn sie sich auf das ganze Gebiet der Mongrchie erstreckt. Es gilt dies namentlich in Bezug auf eine richtige Auswahl und Vertheilung der Beamten bei den neu zu organisirenden Behörden. Es kommt ferner in Betracht, daß, wenn man die ganze Organisation von unten auf, von der Gemeinde bis zum Ober⸗Präsidenten auf ein Mal machen wollte, dann die Behörden fehlen würden, welche die Ausführung in den unteren Instanzen bewirken, und ich glaube, es wird kaum des Beweises bedürfen, daß es besser ist, daß die bereits neu organisirten Behörden die neuen Einrichtungen schaffen in den Landestheilen, die deren noch bedürfen, als daß dies von Behörden be⸗ wirkt wird, welche bereits auf dem Aussterbeetat stehen. Endlich, meine Herren, daß die Provisorien, gegen welche die Ausführungen des Hrn von Bennigsen sich gerichtet haben, ebenso wie jetzt in der allerempfindlichsten Weise erforderlich sein und fortbestehen würden bei dem Fortschreiten der Gesetzgebung. Meine Herren! Es ist bereits in den Motiven hervorgehoben, und ich kann es nur wiederholt be⸗ tonen, es ist einer der hauptsächlichsten Gründe, welche die Staats- rezierung in der Ueberzeugung bestärkt haben, daß eine gemeinsame Organisation der Landesbehörden sobald als irgend möglich im ganzen Umfang der Monarchie nothwendig sei, weil bei jedem wichtigen Ge⸗ setz, welches zur Berathung gelangt, wir auf Schritt und Tritt ge—⸗ hindert sind an einer einfachen und gleichmäßigen Einrichtung da⸗ durch, daß die Organisation in den verschiedenen Provinzen eine verschiedene ist und wir bei jeder Gelegenheit zu Nothbehelfen unsere Zuflucht nehmen müssen. Es ist dies das größte
Hemmniß für das Fortschreiten der Gesetzgebung in der erwünschten
Welse, mit welchem wir nun seit diefen 7 Jahren, daß mit der Kreisordnung vorgegangen wurde, zu kämpfen haben, und von dem
1855158. Eben darum könne aus diesem Hause keine organische jedes Gesetz, welches danach zu Stande gekommen ist, die deutlichen
Gesetzgebung hervorgehen, welche Anspruch machen könne, die Spuren trägt.
dauernde Grundlage des preußlschen Staatswesens zu werden, möge es fich dabei um Unterrichtsgesetze oder Gesetze dieser Art handeln. Der Standpunkt seiner Partei beschränke sich hiernach darauf, dasjenige, was im letzten Jahrzehnt mühsam aufgebaut sei, zu vertheidigen gegen die zerstörende Richtung,
Mehr als alles dies aber bitte ich Sie, zu berück—⸗ sichtigen, daß in der That ein einheitlicher großer Staat auf die Dauer nicht verträgt, in seinen obern Instanzen verschiedene Behörden spsteme in den einzelnen Provlnzen zu besitzen. Es ist nicht gut, die Bevölkerung auf verschiedene Wege zu ihrem Recht gelangen zu lassen. Es ist unvermeidlich, daß dadurch Vergleiche hervorgerufen
die sich mehr oder weniger in jedem Ressort der Regierung
werden, welche den einen Theil oft benachtheiligt den anderen gegen⸗ über erscheinen lasse. Eines dieser verschiedenen Behördensysteme be⸗
steht fort als ein lebendiger Vorwurf gegen dag andere und gegen den Gesetzgeber, welcher sich nicht dazu entschließen kann, eines der⸗ selben allgemein durchzuführen. Hiernach, meine Hereen, glaube ich, daß es in der That den Vorzug verdient, auf dem Wege, den die Vorlage eingeschlagen hat, voranzugehen.
Es sind aber nun die Bedenken nicht blos formell gegen die Provisorien erhoben worden, sondern auch gegen den Inhalt der Uebergangsbestimmungen, nicht Etwag, was von der Gesetzgebung nicht bereits benutzt worden wäre. Einer der gestrigen Herren Redner hat schon darauf hingewiesen, daß ganz ähnliche Uebergangsbestim⸗ mungen im Ansiedelungsgesetze bereits erlassen seien. Die Reihe ist aber damit nicht erschöpft; in einer ganzen Anzahl anderer Gesetze sind eben solche oder ähnliche Uebergangsbestimmungen unter der Zustimmung aller Faktoren der Gesetzgebung bereits erlassen und werden weiter erlassen werden müssen, wenn wir nicht dazu über⸗ gehen, die Bebördenorganisation schon jetzt und im gesammten Um⸗ fange des Staatsgebiets gleichmäßig zu regeln. Meine Herren, auf diesem Gebiet ist der wesentliche Grund, der gegen die Uebergangsbestimmungen angeführt worden ist, der, daß es nicht gerathen sein könnte, die Geschäfte, welche auf Selbstverwaltungsorgane berechnet seien, nunmehr zu ihrer Ausführung lediglich Staatsbeamten zu überweisen Gewiß, meine Herren, würde das auf die Dauer ein Fehler sein. Ich glaube aber nicht, daß irgend ein wesentliches Bedenken entgegen stehen kann, als vorübergehenden Zustand solche Einrichtungen zu treffen, denn worum handelt es sich, meine Herren? Sind es neue Geschäfte, welche diesen Be—⸗ hörden übertragen werden, oder ist es nicht vielmehr lediglich eine anderweite Eintheilung derjenigen Geschäfte, welche jetzt bereits von dem Landrath, der Regierung und dem Ober-⸗Präsidenten verwaltet werden? Und wird dadurch ein Schaden für die Verwaltung herbei⸗ geführt, daß diesen Behörden feste Normen, feste Instanzen vor— geschrieben werden, daß sie, worauf von verschiedenen Seiten so großes Gewicht gelegt ist, angehalten werden, im kontradiktorischen Verfahren zu entscheiden? Ist das Institut des Einzelrichters nicht in sehr großem Umfang angewandt und ausgebildet, und lollte es in der That unerträglich fein, ein ähnliches Institut für einen vorüber gehenden Zustand in der Verwaltung einzuführen? Ich glaube, meine Herren, die Bedenken, die auf diesem Gebiet liegen, sind nicht schwerwie⸗ gend. In der That scheint es denn auch, daß der Hauptgrund, welcher gegen den Vorschlag der Gesetzentwürfe in Betreff der Uebergangsbestimmungen besteht, wie der letzte Herr Vorredner es bezeichnet, ein taktischer, also wesentlich ein politischer ist. Meine Herren! Ez wird gesagt, daß, wenn man die Behördenorganisation in den oberen Instanzen vollende, das Interesse der Regierung dann sich verringere, die Einführung der Selbstverwaltungsorgane herbei⸗ zuführen. Nun, meine Herren, ich bin in der That der Meinung, daß dieser Grund durchaus nicht zutreffend ist. Will die Regierung sich darauf verlegen, nicht fortzuschreiten mit der Ausdehnung der Selbstverwaltungsgesetze, warum, frage ich Sie, den großen Kraft⸗ aufwand der Gesetzgebung, den großen Kraftaufwand der Ausfüh— rung, um diese neuen Organisationsgesetze einzuführen? Wir hätten es wahrhaftig dann viel bequemer, es bei dem bestehenden Zustand zu lassen. Also es ist in der That durch diese Vorlagen der Beweis gegeben, daß die Regierung die Absicht hat, so schnell als es immer in ihren Kräften steht, mit der Ausdehnung der Selbstverwaltungs— gesetze voranzugehen, und in dieser Beziehung ist ja auch zu meiner Freude von dem ersten Herrn Redner des gestrigen Tages irgend ein Mißtrauen nicht gehegt worden. Ich acceptire indessen den Standpunkt, daß in der That politische Gründe bei dieser Sache mitsprechen, aber freilich in ganz anderer Richtung als dort ausgeführt worden ist. Durch den Weg, den wir Ihnen vorschlagen, wird, wenn wir ihn be⸗ treten, das Interesse der Provinzen, welche die Selbstverwaltungs⸗
gesetze noch nicht haben, an der Einführung derselben wesentlich vergrößert
und das ist der Vortheil, welchen der vorgeschlagene Weg in dieser Beziehung bietet. Wie die Regierung, die den Rahmen der Selbst— verwaltung gegeben und damit die Verpflichtung übernommen hat, ihn auszufüllen, darum ein geringes Interesse daran haben soll, daß das geschieht, — nun, meine Herren, es gehört eine außerordentlich pessimistische Auffassung dazu, um zu solcher Meinung zu gelangen.
ch wende mich nur zu einem Argument, welches von dem Hrn.
Abg. Frhrn. v. Heereman gestern vorgebracht ist. Was der Herr Abgeordnete dabei gegen mich persönlich gesagt hat, darüber glaube ich hinweg gehen zu können, um so leichter, als das Mißtrauen, von dem er sprach, nach den Ausführungen des Hrn. v. Schorlemer, die ö opt Kurzem gegeben hat, eine Charaktereigenschaft der West— falen ist.
Er hat gesagt, und zwar in möglichst scharfer Weise, es sei eine Ehrenpflicht für die Abgeordnelen aus den westlichen Provinzen, den von der Regierung vorgeschlagenen Weg so lange nicht einzuschlagen, als nicht gleichzeitig die Selbstverwaltungsgesetze, die Kreisordnung und die Proyinzialordnung, ihnen gegeben seien, und er hat die Berechtigung zu dieser Aufforderung daraus hergeleitet, daß zu einem gewissen Zeitpunkte, wie das auch heute ausgeführt ist, aller dings Bedenken gegen die Einführung dieser Gesetze in den westlichen Provinzen bestanden haben. Er hat es als einen Mangel der Courtoisie gegen die Abgeordneten der westlichen Pro⸗ vinzen bezeichnet, daß nicht wenigstens eine Audeutung in den jetzi⸗ gen Vorlagen darüber enthalten sei, daß die Selbstverwaltungsgesetze auch auf die westlichen Provinzen ausgedehnt werden sollen. Meine Herren! Der Herr Abgeordnete bat dabei Mancherlei übersehen; er hat zuerst übersehen, daß bereits von dem Herrn Mi⸗ nister Dr. Friedenthal von dieser Stelle aus ausdrücklich ausge⸗ sprochen worden ist, daß die Ausdehnung der Selbstverwaltungs⸗ gesetze auf den ganzen Umfang der Monarchie in Anssicht genommen sei. Er hat übersehen, daß in der diesjährigen Thronrede es auk— drücklich heißt: ꝛ
In den Gesetzentwürfen, welche Behufs Erreichung dieser
Ziele gleich Uebergangsbestimmungen vorgesehen, um die Wirk—
samkeit der neuen Einrichtungen in denjenigen Landestheilen sicher
zu stellen, welche der Verwaltungsreform entsprechende Kreis und
Provinzialordnung noch nicht besitzen. Den Erlaß der letzteren
ag edeseht zu fördern, wird Meine Regierung sich angelegen sein
assen.
Und in den Motiven zu dem Gesetze über die Organi— sirung der allgemeinen Landesverwaltung gleich im An— fang, am Schluß des zweiten Satzes, heißt es, nachdem des Näheren auseinandergesetzt ist, warum zuerst das Gesetz über die , erlassen werden müsse, in .
eise:
welchem sodann aber die Weiterführung der Reformen guf dem
Gebiete der Kreiz⸗ und Provinzialverfassungen unmittelbar zu
folgen haben wird.
Ich vermag also in der That nicht abzusehen, worauf dieses Monitum des Herrn Abgeordneten sich gründet.
. Meine Herren! Ich komme zu Hrn. von Rauchhaupt; derselbe nimmt diesen Gesetzen gegenüber, so wohlwollend nach manchen Richtungen hin seine Beurtheilung auch gewesen sein mag, den aller— gefährlichsten Standpunkt ein.
Ich glaube, ich habe damit etwas ausgesprochen, was Jeder empfunden hat, der die Rede des Hrn. von Rauchhaupt gestern mit Aufmerksamkeit gehört hat. Er hat zunächst gesagt, es könne gar nicht davon die Rede sein, daß die Gesetze in der gegenwärtigen Sesston des Landtags zu Stande kämen, es könne daher nur darauf ankommen, wie er sich ausdrückte, die Grundlagen festzulegen und dann im nächsten Jahre zusammen mit der Kreisordnung und Pro— vinzialordnung dag gesammte Gebiet, welches bis dahin erledigt sei, auf einmal zu ö Nun, meine Herren, Hr. von Rauchbaupt ist ein zu erfahrenes Mitglied dieses Hauses, um sich der Illusion hingeben zu können, daß wir in einer Landtagssession die jetzt vorliegenden Gesetze und dazu, einem auch noch ger theilt, also einige der noch ausstehenden Kreis und Pro— vinzialordnungen erledigen könnten. Mit dem Augenblick also, daß er die Erledigung der vorliege den Gesetze von jetzt auf die nächste Session verschieben will, belastet er dieselbe von vornherein mit einem Material, welches dieselbe nicht überwältigen kann und schiebt Auf⸗
gaben, welche uns vorliegen, auf die Zukunft ab. Ich dächte, meine Herren, das wäre gegenüber einer Gesetzgebung, welche sich bestrebt, den Faden wieder aufzunehmen, der durch unerwünschte Umstände in den letzten Jahren hat ruhen müssen, in der That nicht an gebracht. Ich weiß, daß eine solche Absicht dem Hrn. von Rauch⸗ haupt sehr fern gelegen hat; er hat geg aubt das Werk fördern zu können dadurch, daß er meint, man würde sich einstweilen hier über die Grundsätze verständigen können, und dann würde sich die Er—⸗ ledigung sehr viel einfacher und in kürzerer Zeit gestalten. Ich halte diese Auffassung für vollkommen unzutreffend. Auf verschiedenen Gebieten der Vorlagen, namentlich aber auf dem Gebiet der Ver⸗ waltungsgerichtsbarkeit, gehen die Meinungen über dat, was geschehen soll, soweit auseinander, daß selbst im Wege der Kommissions- berathung auch nur einige Sicherheit dafür, wohin die Entscheidung dieses Hauses schließlich ausfallen würde, sich schwerlich wird ge⸗ winnen lassen. Die Förderung dieses Werkes ist meiner Ueber⸗ zeugung nach daher auf keinem anderen Wege zu gewinnen, als auf dem, daß wirklich an die Berathung und Beschließung, des Ge⸗ fetzes herangetreten wird, und dies, meine Herren, kann ich Ihnen daher nur auf das Allerdringendste empfehlen. Hieran hat nun der Hr. Abg. Richter den Wunsch geknüpft, daß meinerseits eine Aeuße⸗ rung stattfinden möge, welche Absichten die Regierung in Beziehung einer sogenaunten Nachsession hat. Daß mit, der Andeutung der Möglichkeit einer Nachsession in der Provinzial Correspondenz die Abficht nicht verbunden gewesen ist, einen Druck. auf die Entschließungen der Arbeiten dieses Hauses auszuüben, das wird keiner weiteren Aus— fuͤhrung bedürfen. Ich hoffe auch, daß jene Andeutung die Wirkung nicht haben wird, welche der Hr. Abg. Richter befürchtet, nämlich einen ungünstigen Eindruck auf das Haus. Ich weiß und ver kenne das keinezwegs, daß eine solche nachträgliche Session im Sommer ihre Mühen, ihre Unzuträglichkeiten hat und von keiner Seite beson⸗ dert gewünscht wird, daß man daher dazu nur schreiten soll im Falle dringender Nothwendigkest. Ich weiß auch, meine Herren, daß die Staatsregierung mit praktischem Erfolg, es sei denn im Wege einer außerordentlichen Session, die sich aber aus anderen Gründen nicht anempfehlen würde, nur gelangen kann unter Zustimmung dieses hohen Hauses. .
Die Ankündigung der Möglichkeit einer solchen Nachsession in der „‚Provinzial⸗Korrespondenz“ hatte hauptsächlich den Zweck dadurch zu dokumentiren, welchen hohen Werth die Staats ⸗ regierung auf die Durchberathung und das Zustandekom, men Ter vorgelegten Verwaltungsgesetze legt, und daß sie bereit ist, außergewöhnliche Anstrengungen zu machen, um dies Resultat zu erlangen, sich aber auch der Hoffnung hingiebt, daß die dandes⸗· vertretung nicht säumen werde, diesen Weg mit ihr zu beschreiten, sobald Autsicht auf einen ersprießlichen Erfolg vorhanden ist. Im Hinblick auf letztere Voraussetzung ist es, wie Sie leicht erkennen können, nicht moglich, in diesem Augenblick eine ganz bestimmte Er⸗ klärung darüber abzugeben, ob die Regierung eine Nachsession pro— poniren wird oder nicht. Ich glaube, daß nach einigen Berathun⸗ gen in der Kommission, an die, wie es auch mit meinen Ansichten Kbereinstimmt, die Gesetzentwürfe zu ü erweisen sein werden, sich Übersehen lassen wird, welchen Erfolg dieselben verheißen und ob dann eventuell eine nachträgliche Session in Aussicht zu nehmen in. Meine Herren, es ist dann von dem Abg. v. Bennigsen gestern ein Spezialpunkt, welchen ich gleich vorwegnehme, erörtert worden, die Frage der Einrichtung der Landesbehörden in der Provinz Han⸗ nover. Ich acceptire gern und zu meiner Genugthuung das Aner⸗ kenntniß, daß die Organisation dieser Behurden in der Provinz Han⸗ nover nach gleichen Grundsätzen erfolgen soll, wie in den übrigen Provinzen Diesem Hauptpunkt gegenüber ist die Frage der Zahl der dort einzurichtenden Behörden, wenn auch immerhin wichtig, aber jedenfalls eine Frage zweiten Ranges, über welche demnächst weitere Erörterungen statifinden können. Gewiß hat der Abg. von Ben · nigfen Recht, daß über diese Fragen allein die Kosten nicht entschei⸗ den dürfen, aber, meine Herren, es ist doch auch etwas zu weit ge⸗ gangen, wenn man den Punkt in der Weise en bagatelle behandelt, wie es von den Vertheidigern der Beibehaltung von 6 Mittelbehörden in der. Provinz Hannover geschehen ist. Wir haben in der That darauf Bedacht zu nehmen, uns nicht Verwaltungseinrichtungen ju schaffen, welche unverhältnißmäßtg theuer sind; ich glaube, wir sind in dieser Beziehung nahe an der Grenze angelangt, und sollten hierin nicht weiter gehen. ; . ö
Ebensowenig kann ich es für gerechtfertigt halten, die Unzutrãglich⸗ keiten zu unterschätzen, welche aus einer sehr ungleichmäßigen Bildung von Bezirken in Beziehung auf ihre räumliche Ausdehnung und die Zahl ihrer Einwohner hervorgeht. Nun ja, meine Herren, es sind ja nicht bles andere Staaten angeführt worden, nein, auch in Preußen bestehen sehr bedeutende Unterschiede sowohl in der Flächengröße, sowie in der Einwohnerzahl der Regierungsbezirke, aber daraus einen Grund oder auch nur eine Berechtigung herzunehmen, auf diesem Wege fortzuschreiten, bas ist in der That nicht richtig. Wenn man neue Einrichtungen schafft, so bemüht man sich, sich so viel als mözlich dem Normalen zu nähern und nicht davon. zu entfernen. Ich bin auch der Meinung, daß die Schwierig keiten der Zusammenlegung von je zwei Landbezirken in der Provinz Hannover, weitaus, überschätzt. werden; wir haben innerhalb anderer Regierungsbezirke im Staate ganz ähn⸗ lich liegende Verschiedenheiten wle dort. Hannover und Hildesheim z. B., da walten dergleichen Umstände gar nicht ob, und selbst in Lüneburg und Aurich sind die Verschiedenheiten keineswegs so erheb⸗ lich, daß nicht von einem Punkte aus eine ersprießliche Verwaltung geführt werden könnte. Meine Herren, es ist auch nichts geschehen ohne Berathung mit sachverständigen Leuten, daß man nun seit 13 Jah⸗ ren immer wieder darauf zurückkommt, daß eine solche Zusammenlegung richtig und zweckmäßig sei. Hochangesehene, erfahrene hann oversche Verwal⸗ tungsbeamte haben ausdrücklich erklärt, daß durch eine solche Zusammen⸗ legung zwar — und darauf ist ja auch Gewicht zu legen und ich würde es bedauern — wenn lieb gewordene Einrichtungen verändert, gewisse Unbequemlichkeiten herbeigeführt werden würden, aber daß im Interesse der Staatsverwaltung sowohl wie im Interesse der Bevölkerung irgendwie tiefgehende Nachtheile eintreten würden, das sei durchaus in Abrede zu stellen, und, meine Herren, bei der Berathung im Jahre 1868 haben selbst mehrere Abgeordnete aus der Provinz Hannover in diesem Hause ausdrücklich für die Möglichkeit und Zulässigkeit einer solchen Einrichtung gesprochen. . ;
Ich verlasse hiermit dieses Thema, was ja in der Kommisston und in den weiteren Berathungen jedenfalls uns noch weiter be⸗ schäftigen wird. .
Meine Herren! Demnächst übergehend auf die Selbstverwaltung hat der Hr. Abg. von Bennigsen — und ich halte es für sehr dan⸗ kenswerth, daß das ausdrücklich hier ausgesprochen worden ist — ausdrücklich anerkannt, eine gewisse Komplizirtheit der Einrichtung sei damit ganz unzweifelhaft und nothwendig verbunden, weil es sich theils um Staatsverwaltung, theils um Selbstverwaltung handelt und viele Gebiete vorhanden sind, auf denen dieselben gemeinschaft· lich wirken müssem, im Uebrigen aber eine sachgemaͤße Abgren⸗
ung, meine Herren, hinsichtlich deren man sich doch gar nicht der Läuschung hingeben wolle, daß es möglich sei, in dieser Beziehung eine allgemeine und erschöpfende Formel aufzufinden. Das ist nicht der Fall, sondern es wird immer wieder auf einer sorgfältigen und sachgemäßen, allerdings einem gewissen Prinzip folgenden Erwägung und speziellen Entscheidung beruhen, welche Gegenstände ihrer Natur nach zur Selbstverwaltung geeignet, welche aber andererseits den Staagisbehörden vorzubehalten sind. Einer der Gründe, welche eine gewisse Gegnerschaft gegen die neuen Einrichtungen hervorgerufen haben, ist also in der That in der Komplizirtheit dieser Einrichtun . gen zu erkennen. Man hat aber dann weiter gesagt, daß nächstdem Schulden der Schwierigkeit der Einbürgerung dieser Einrichtungen der Umstand sei, 3 eine Anzahl der hauptsächtich zur Einführung derselben berufenen Beamten, die Landräthe, sich widerstrebend densel ben gegenüber verhalten. Meine Herren, der Hr. Abg. Richter hat, wie ich glaube, mit vollem Recht diefer Behauptung bereits wider sprochen; ich kann in voller Ueberzeugung sagen, daß mir Wahrneh⸗ mungen derart nicht entgegen getreten sind, daß Seitens der Land ⸗
räthe bei der Ausführung der Selbstverwaltungsgeseke in einer feindseligen oder in einer ihrem Sinne nicht entsprechenden Auf⸗ fassung vorgegangen wäre. Natürlich ist das Maß der Temperatur, welches hinsichtlich der Neigung zu diesem . vorhanden ist, ein verschiedenes, das ist aber unvermeidlich, das ist ebenso in der Be⸗ völkerung der Fall; wie könnte es anders bei diesen Beamten sein? Einzugreifen und zu tadeln wäre doch in der That nur in dem Fall, wenn entweder eine — bei Einführung oder Handhabung der Gesetze zu Tage trete oder äußersten Falls auch noch dann, wenn eine laue gleichgültige Handhabung der Gesetze sich zeigt. In erster Richtung ist es glücklicherweise niemals nothwendig ge— wesen, eine Abhülfe irgend einer Art eintreten zu lassen; wäre es nothwendig, würde es gewiß geschehen; denn, meine Herren, die Regierung steht nicht allein auf dem Boden dieser Gesetze, sondern sie ist auch der Ueberzeugung, daß, wenn sie ins Volk eindringt, sich einbürgern sollen, sie dann im richtigen Sinne und mit der Ueber- zeugung von ihrer Nothwendigkeit ausgeführt werden müssen. Gerade darum, meine Herren, — ich will das vorgreisend bemerken — hat die Regierung es für ihre Verpflichtung gehalten, mit dem Organisationsgesetze, welche die Frage der Verwaltungsgerichte mit umfchließt, jetzt vor Sie zu treten, weil dies letztere ein Gebiet ist, auf welchem die Verschiedenheiten und Kämpfe, der Meinungen so weit gegangen sind; daß es für die Gesetz⸗ gebung und für die heilsame Wirksamkeit der Institutign ganz nothwendig geworden ist, eine neue Entscheidung an der Quelle zu suchen, auf der sie beruht, an der Quelle der Geseßgebung. Meine Herren, das Gebiet der Verwaltung und die obrigkeitliche Selbstoer⸗ waltung in den oberen Instanzen, das sind allerdings auch zwei Punkte, welche Meinungsverschiedenheiten in weitem Maße hervor—⸗ gerufen haben. Sie werden aber mit mir darin übereinstimmen, daß ein Minister, daß die vorgesetzten Behörden nicht so weit. gehen dürfen, den Beamten zu untersagen, darüber eine Meinung zu äußern. Meine Herren, hier versteht sich das von selbst, denn hier kommt die Beamtenqualität nicht in Betracht, aber auch außerhalb dieses Hauseg sind das eben Dinge, welche das Interesse der Beamten im höchsten Grade in Anspruch nehmen und sie haben, wie ich meine, ein Recht darauf, in der Aeußerung ihrer Meinung nicht beschränkt zu werden, natürlich immer vorausgesetzt, daß das nicht so weit geht, eine Agitation gegen die Gesetze selbst zu treiben. Wollte man anders verfahren, so würde es ja den Männern, die dessen grade am meisten bedürfen, auch zur Informirung der Regierung bedürfen, gar nicht möglich sein, sich eine allseitige vollgültige Meinung über den Werth und die Wirksamkeit solcher Gesetze zu bilden. .
Run hat der Abg. Richter Ihnen zwei Fälle angeführt, aus denen, wenn sie überhaupt einen Zusammenhang mit dem vor liegenden Gegenstande haben könnten oder sollten, hervorgehen soll, daß es Landräthe giebt, welche die Selbstverwaltungsgesetze nicht in dem Sinne ausführten, wie sie gedacht sind, und ihre Wirksamkeit paralysirten. Das steht nun mit dem, was er selbst über die Wirksamkeit der Landräthe, auf diesem Gebiete gesagt hat, nicht in vollem Einklang; aber ich muß Sie auch bei dieser Gelegenheit darauf aufmerisam machen, daß diese zwei Fälle vorgetragen worden sind, ohne daß irgend eine Gelegenheit zur Anhörung der anderen Seite gegeben ist; der erste ist nach Erzählungen, der zweite nach einem Zeitungsartikel vorge⸗ tragen worden, über dessen Richtigkeit denn doch noch erhebliche Zweifel bestehen können. Aber angenommen, daß beide Fälle richtig wären, dann scheidet der erstere insofern von der gegenwärtigen Er⸗ örterung aus, als alles das, was der Hr. Abg. Richter dem betreffen den Landrath vorgeworfen hat, nicht von dem Landrath, sondern von dem betreffenden Kreisausschuß geschehen ist. Und, meine Herren, wenn Sie nicht so viel Werth auf die Selbstverwaltung legen, daß ein Kreisausschuß im Stande sein sollte, eine eisne Meinung zu haben und seiner Ueberzeugung zu folgen, dann, meine Herren, fangen Sie nicht an mit der weiteren Einführung der Selbstverwaltungs— gesetze. ö. . Was den zweiten Fall betrifft, so muß, wie gesagt, die Richtig⸗ keit des Vorgebrachten dahin gestellt bleiben. Wenn es wahr, was in dem Zeitungsartikel steht, so wäre das allerdings recht bedauer—⸗ lich, daß das vorgekommen ist, aber es wäre doch in der That nur etwas, was auf das persönliche Verhalten des betreffenden Land—⸗ raths, in einem einzelnen Falle, keineswegs aber auf seine Stellung zu den Institutionen der Kreisordnung und der Selbstverwaltung einen Schatten zu werfen geeignet sein würde. .
Was nun, meine Herren, die Vereinfachungen anbetrifft, welche von allen Seiten, gewiß nicht am Wenigsten von der Regierung ge—⸗ wünscht werden, so ist ohne Ausnahme anerkannt worden, daß durch die Vorlagen auf diesem Gebiete in der That ein ganz erheblicher Schritt vorwärts gethan ist. Ich muß auf der anderen Seite aner⸗ kennen, daß die Beurtheilung dessen, was in dieser Angelegenheit wirklich geschehen ist, dadurch einigermaßen beeinträchtigt wird, daß, wie man zu sagen pflegt, eine große neue Schöpfung, eine durch⸗ greifende Aendernng der vorhandenen Institutionen auf die Gebiete der Selbstverwaltung und der Selbstverwaltungsgerichtsbarkeit nicht erfolgt ist. Meine Herren, daz ist nicht geschehen, nicht etwa weil man sich nicht zu helfen gewußt hat — ich kann in der That sagen— daß die große Mehrzahl, vielleicht alle, von den Gedanken und Hülfs⸗ mitteln, die in dieser Richtung in der gegenwärtigen Debatte an⸗ geregt worden sind, bei der Bearbeitung der Gesetzentwürfe zur vollen Erwägung gekommen sind. Die Staatsregierung hat aber geglaubt, Schritte dieser Art aus allgemeinen und speziellen Gründen Ihnen nicht vorschlagen zu sollen. ö
Zunächst halte ich es für die Aufgabe der Gesetzgebung, so weit es irgend thunlich ist, im organischen Wege, im Wege der Fortentwicklung sich zu bewegen, nicht aber sprungweise vorzugehen und möglichst zu vermeiden, Einrichtungen, die erst vor kurzer Zeit mit vielem Kostenaufwand geschaffen sind, die kaum noch Gelegenheit gehabt haben, sich in ihrer vollen Wirksamkeit zu beweisen, von Grund aus wieder aufzuhehen und einen ganz anderen Weg zu betreten, von dessen Vorzüglichkeit man denn doch praktische Beweise und Erfahrungen auch noch nicht hat, wenigstens nicht in dem Maße, daß man ihnen ohne Weiteres den Vorzug geben könnte. Dies, meine Herren, ist die Bedeutung des Satzes, welcher in den Motiven steht, daß die Einrichtung der Verwaltkungsgerichts barkeit mit besonderen Bezirks verwaltungsgerichten eine eigenartige Schöpfung der preußischen Gesetzgebung und daß es des hal wohl zu bedenken sei, ob man so leicht wieder davon abgehen solle. Nun hat der Hr. Abg. von Bennigsen zwar gefagt, gerade dieser Umstand, daß eine singulͤre, wie er wohl gemeint hat — Schöpfung unserer Ge— setzgebung vorliege, sollte zu Bedenken Veranlassung geben. Dies führt mich unmittelbar dazu, auf die brennendste Frage, auf die Ver⸗ waltungsgerichtsbarkeit näher einzugehen,
Meine Herren! Es ist dies eine Frage, welche wissenschaftlich noch nicht zu ihrem vollen Abschlusse gekommen ist, eben so wenig aber im Gebiete der Praxis bereits soviel Erfahrung erkennen läßt daß daraus schon unbedingt und unzweifelhaft ein Vorzug für das eine oder das andere System gefolgert werden könnte. Jedes Land ist in dieser Beziehung auf seine eigene Art vorgegangen, hat seinen Anschauungen und Institutionen entsprechend die Verwaltungsgerichts ⸗ barkeit ausgebildet in ,. oder näherem Anschluß an die Verwaltungsbehörden, in sehr verschiedenartiger Konstruktion der Be⸗ hörden und noch viel verschiedenartigerer Abgrenzung desjenigen Ge— bietes, welches den Verwaltungsgerichten zujuweisen ist. Auf deut ⸗ schem Boden sind drei verschiedene Systeme der Verwaltungs⸗
erichtsbarkeit entstanden, bei denen die Süddeutschen unter ch. aber wiederum mannigfache Verschiedenheiten auf⸗ welsen. Das Erste ist das österreichische System, welches nur denjenigen Theil der enn, kennt und aus⸗ bildet, welchen man mit der Rechtsbeschwerde zu bezeichnen pflegt. Es bestehen in Folge dessen in Oesterreich Verwaltungsgerichte in unmittelbarer oder mittelbarer Instanz nicht, sondern nur ein oberster Verwaltungegerichtshof, welcher zu entscheiden hat in vielen Fällen,
im Verwaltungswege bis zur höchsten Instanz erlehigt, und danach giebt es dann die bezeichnete Rechte beschwerde. Die süddeutschen Systeme unterscheiden sich hiervon dadurch, daß sie zwar größtentheils diefe oder eine ähnliche allgemeine Rechtsbeschwerde auch geben, da⸗ neben aber ein anderes Gebiet von Verwaltung streitsachen kennen — untere Instanzen haben sie auch nicht — welches in der Mittel- instanz im kontradiktorischen Verfahren vor einer Behörde, die hierzu befonders konstituirt ist, verhandelt wird. Diese Behörde: is aber eine reine Regierungsbehörde, über deren Zusammensetzung nur gewisse Spezialvorschriften getroffen sind, deren Detaillirung ich hier nicht weiter ausführe. In der äußeren Erscheinung bietet das süddeutsche System also das dar, was Hr. von Rauch haupt verfolgt, die Zusammenfassung des Bezirksverwaltungsgerichtes und des Bezirksraths. Diesem gegenüber steht nun das preußische System. Meine Herren! Ganz allein von allen Systemen in der Verwaltungs gerichtsbarkeit ist es das preußische, welches die Verwaltungs gerichta⸗ barkeit von unten auf anfängt. Im Kreisausschuß haben wir das Verwaltungkgericht erster Instanz, im Bezirksverwaltungsgericht das zweiter Instanz und daruͤber fteht das Ober, Verwaltungögericht. Wir haben also drei Instanzen, wie bei der Justiz. Es ist zweitens ein Unterschied zwischen dem preußischen und den anderen Systemen, wie schon angedeutet ist, die besondere Gestaltung der Mittelinstanz des Bezirksverwaltungsgerichts. Nun, meine Herren, wie soll das abgeändert werden nach den Vorschlägen, die hier angegeben worden sind? Zwei Wege sind in dieser Beziehung denkbar und angedeutet, aber, wie mir scheint, bisher nicht mit völliger Klarheit und Ent schiedenheit. Man kann die Sache sich so denken, das Bezirlsrath und Bezirksverwaltungsgericht zwar vereinigt werden, aber die Schei⸗ dung zwischen streitigen und nicht streitigen Verwaltungs sachen auf⸗ recht erhalten wird. In diesem Falle haben Sie nichts als eine äußerliche scheinbare Vꝛreinigung einer beschließenden und einer Recht sprechen⸗ den Behörde, von der Sie sicher keinen Gewinn, möglicherweise aber ganz erheblichen Nachtheil haben würden. Sicher keinen Gewinn, denn ich kann Ihnen jetzt bereits sagen, es ist gar nicht daran zu denken, daß bei den größeren Regierungen die Geschäfte des Bezirks verwaltungsgerichts und des Bezirksraths von einer Behörde er⸗ ledigt werden. Sie würden also sofort übergehen müssen — und das ist in der bisherigen Diskussion außer von dem Hrn. Abg. von Lieber⸗ mann noch nicht genügend gewürdigt — zur Schaffung zweier Ab⸗ theilungen. Nun frage ich Sie, welchen Gewinn haben Sie unter diefer Voraussetzung von der Zasammenziehung dleser beiden Be⸗ hörden? Sie haben aber ganz unzweifelhaft Nachtheil. Mag man denken über die unabhängige Stellung der Mitglieder von Gerichten wie man will, ich am wenigsten bin geneigt zu bezweifeln, daß die Regierungtbeamten und insbesondere die Regierungs-Präsidenten un⸗ abhängig von Einflüssen von oben und unten nach ihrer besten Ueber zeugung die Sachen behandeln würden., Aber, meine Herren, das ist nicht zu leugnen, daß es zu dea Erfordernissen eines Gerichtshofs gerechnet wird, daß die Mitglieder desselben auch äußerlich unabhängig gestellt sind. Meine Herren, man ist in Preußen vielleicht in dieser Forderung etwas zu weit gegangen, und die füddeutschen Gesetzgebungen zeigen, daß man auf diesem absoluten Standpunkt dort nicht steht. Aber wie der Hr. Abg. von Liebermann gestern sehr zutreffend gesagt hat: sollte man noch zweifelhaft sein, dann darf man nicht vergessen, es handelt sich jetzt nicht um die Einführung der gesonderten Verwal⸗ tungegerichte in der Mittelinstanz, sondern um ihre Aufhebung. Um die vollständig unabhängige Stellung der Beirks verwaltungggerichte aufzugeben, nur dafür, daß man lediglich eine äußerliche Gemein⸗ schaft mit dem Bezirksrath erreicht, das, glaube ich, ist im höchsten Grade bedenklich. Allerdings, meine Herren, giebt es noch einen anderen Weg, und das ist, wie es scheint, dersenige, welchen der Abg. von Rauchhaupt will, daß man nämlich die Unterscheidung zwischen Verwaltungssachen und Verwaltungsstreitsachen aufgiebt, daß man das Bezirkköverwaltungsgericht und den Bezirksrath zu einer Selbst—⸗ verwaltungsbehörde verschmilzt und ihr überläßt, je nachdem die Par⸗ teien es wollen oder von der Behörde es für angemessen erachtet wird, ein kontradiktorisches Verfahren eintreten zu lassen oder nicht. Wollte man dies aber nicht in das Belieben der Behörde oder der Parteien stellen, würde man sofort wieder genöthigt sein, wie ich vorher bereits aus⸗ gesprochen habe, in dem Gesetz die Unterscheidung zwischen einfachen Verwaltungs- und Beschlußsachen auszusprechen und dann auf dieselben Prinzipien Unterscheidungen und Komplizirtheiten kommer, welche jetzt unseren Einrichtungen zum orwurf gemacht werden.
Meine Herren! Ich vermag also in der That in einem solchen Vor⸗ gehen einen Vortheil nicht zu erkennen; das aber will ich sagen, sollte man darauf eingehen wollen, dann würde es rathsam sein, Ihr. Augen merk zu richten nicht auf ein gemischtes und eben deshalb wieder komplizirtes System, sondern dann wagen Sie den Schritt und stellen Sie sich auf den Standpunkt des österreichischen Systems, dann lassen Sie Sachen im Verwaltungswege zum Abschluß gelangen und stellen Sie darüber einen obersten Gerichtshof hin zur Rechts⸗ kontrole und begnügen sich damit. .
Nach den ausführlichen Erörterungen, die , gepflogen sind, würde ich Ihre Geduld zu sehr in Anspruch nehmen, wenn ich jetzt des Weiteren auf die Schwierigkeiten eingehen wollte, die dieses System mit sich bringt, namentlich in Beziehung auf die Vorberei⸗ tung der Sachen, die vor den obersten Verwaltungsgerichtshof ge⸗ langten, und auf die Unzuträglichkeit, die darin liegt, daß derselbe sozusagen nur negativ entscheiden, niemals positive Entscheidungen machen kann. Der Verwaltungsgerichtshof kann eintretenden Fallg immer nur aussprechen, daß die Entscheidung der Verwaltungbehör⸗ den das Recht verletzte und darum aufzuheben sei, und dann muß die Verwaltung von Neuem in Funktion treten und von vorn an⸗ fangen. erg resumire mich dahin, es giebt — und das ist der Stand⸗ punkt, der in den Motiven weitläufiger ausgeführt ist — auf dem Gebiete der Verwaltung mag die Entscheidung auch schwierig sein — ein großes Feld von Gegenständen, welche ausschließlich oder so vor⸗ wiegend den Charakter von Rechtssachen an sich tragen, daß es angezeigt ist, für dieselben S besondere Behörden zur Ver⸗ waltungsrechtsprechung einzurichten. Es ist zwar richtig, daß die Grenzen dieses Gebietes in einander fern der Uebelstand aber, daß man in Folge dessen, wie es in der That auf einigen Ge—⸗ bieten geschehen ist. den Verwaltungsgerichten auch Ermessens fragen in einem gewissen Umfange mit zur Entscheidung giebt, ist viel ge⸗ ringer, als wenn man deshalb die verwaltungsgerichtliche Entschei⸗ dung ganz aufgeben wollte. Die Aufbebung unserer Bezirke. Verwal· tungsgerichte würde bedauert werden von einem großen Theil der Bebölkerun, und wenn ich darauf hinweise, daß dann auch die Ver⸗ waltungsgerlchtsbarkeit des Kreisausschusses mit daran zu geben sein würde, vielleicht auch beklagt werden von einem großen Theil derjenigen Herren, welche jetzt scheinbar so sehr gegen unsere Verwaltungsgerichtsbarkeit eingenommen sind. Meine Herren, wenn man hiernach ju dem Resultate mit mir gelangt, daß es rathsam sei, an den Einrichtungen unserer Verwaltungegerichtsbarkeit fstzuhalten, dann muß man sich freilich die Frage vorlegen, wie auf dem Boden dieser Gesetzgebung Erleichterungen und Vereinfachungen zu schaffen, 66 zu beseitigen sind. Ich enthalte mich, jetzt auf das Detail einzugehen, das in dieser Beziehung in der Novelle zu dem Verwaltungsgerichtsgesetze, ich glaube in nicht dürftigem Maße enthalten ist; aber auf einen Haupt⸗ punkt muß ich allerdings kommen, welcher, wenn er auch heute ge⸗ streift worden ist, in der That nicht in?gebührendem Maße in den Vordergrund gestellt ist. Das ist die durch die Gestaltung unserer Verwaltungsgerichte allein ermöglichte anderweitige Abgrenzung der Verwaltungs ustiz gegenüber der Civiljustiz.
Meine Herren! Es ist ein Lieblings wort, — und mehr als das — ein Lieblings gedanke unserer Gesetzgeber gewesen, durch die Einrichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit Gerichtshöfe zu schaffen für das öffentliche Recht. In der That gewinnt sie ihre volle Be⸗ deutung erst dann, wenn dieses Ziel erreicht wird. Wir haben dasselbe erreicht durch die Organisation unserer er
„wenn Jemand durch eine gesetzwidrige Verfügung einer Verwal⸗
tungsbehörde verletzt zu sein behauptet?. Die Sachen werden also
gerichte und mit dem Augenblick, daß es erreicht darf der Anspruch erhoben werden, daß die Gerichtshöfe des öffent⸗