1880 / 21 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 24 Jan 1880 18:00:01 GMT) scan diff

Erste Beilage zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗A1rzeiger.

21. Serlin, Sonnabend, den 24 Jamar

X FInserrate für gen Deutschen Reichs u. gan f Preuß. Sta. g⸗Mnzeiger und das Central ⸗Handel z register gimmt ant die Königliche Expebttion

bes Neutschen Reichs Auzeigers und Königlich

Deffentlicher Anzeiger.

Industrielle Etahblis ts, Fabriken und Iuvalidendaunk., tudoelf Mosse, Haasenstein D / ,,

Steckbriefe und ,, 6. Verschiedene Beékanntmachungen. Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren

Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen

Rreußischen Staata · Anzeigers: Berlin, 8. I. Wilhelm · Straße r. 382.

.

2. n. dergl.

3. Verkänfè, Ver pachtungen, Submissionen eto.

4. Verlosung, Amortisation, Zinszahlung a. 8. w. von öffentlichen Papieren.

J. Literarische Anzeigen. 8. Theater- Anzeigen. In der Börsen- beilage. MR

Annoneen⸗Bnureaus.

*

Verkäufe, Verpachtun gen, Submissivnen ꝛc.

1616 Bekanntmachung. K Die unterzeichnete Behörde beabsichtigt für die 93. vom 1. April 1880 bis 31. März 1881, die ieferung der erforderlichen Schreibmaterialien, sowie der nothwendig werdenden Buchbinderarbeiten, einschließlich Aktenheften, im Wege der Ausbietung zu vergeben.

Die Lieferungsbedingungen sind in der Kalkulatur, Markgrafenstraße 47, einzusehen und werden auch auf portofreie Anfrage gegen Erstattung der Schreib⸗ gebühren in Abschrift mitgetheilt.

Bezügliche Anerbietungen sind verschlossen, porto⸗ frei unker Angabe der Preise und unter Beifügung von Proben der Schreibmaterialien mit der Be⸗ jeichnung:

„Lieferung von Schreibmaterialien be⸗ ziehnugsweise von Buchbinderarbeiten“ bis zum 31. Januar d. Is. daselbst einzureichen.

Die Behörde behält sich die freie Wahl unter den eingegangenen Anerbietungen vor.

Berlin, den 17. Januar 1880.

Königliche Direktion

für die Verwaltung der direkten Steuern

in Berlin.

Die Lieferung folgender für das Jahr 1880 / 8! erfor- derlichen Betriebsmaterialien und Utensilien 1617

ö f A. Brennöl, Schmieröl und

8 . Petroleum,

B. verschiedene Betriebs materialien und Utensilien, als: Dochte, Glaswaaren, Seilerwaaren, Rei⸗ nigungs⸗ und Putzmaterialien und Geräthe, ler allen und Sroguen, Telegraphen⸗Mate⸗ rialien, Lichte, Talg, Plomben, Nägel, Stroh⸗ decken, Weidenkiepen, Handtücher und fertige Bettwäsche, sowie Packleinewand

soll im Wege öffentlicher Submission vergeben

werden. .

Für die Lieferung von Brennöl, Schmieröl und Petroleum ad A. ist Termin auf

Sonnabend, den 7. Febrnar er., Vormittags 11 Uhr, und die Lieferung verschiedener Betriebs materialien und Utensilien ad B. auf Sonnabend, den 14. Februar er., Vormittags 11 Uhr,

im betriebstechnischen Bureau zu Berlin, Leipziger

Platz 17 anberaumt, woselbst die Offerten frankirt

und versiegelt mit der Aufschrift:

Submission auf Lieferung von Brennöl, Schmierßl und Petroleum, beziehungsweise Submission auf Lieferung verschiedener Be⸗ triebsmaterialien und Utensilien“,

vor der Termins stunde eingereicht sein müssen.

Die Submisstonsbedingungen nebst speziellen Be⸗ darfsnachweisungen liegen an den Wochentagen von 9 bis 3 Uhr in der Betriebsmaterialien⸗Hauptver⸗ waltung, Köthenerstraße 23, sowie in dem unter⸗ zeichneten Bureau zur Einsicht aus, auch können da⸗ selbst Abschriften gegen Erstattung der Kosten in Empfang genommen werden.

Bertin, den 16. Januar 1880.

Königliche Direktion der Niederschlesisch⸗ Märkischen Eisenbahn. Betriebstechnisches Bureau.

482] Bekanntmachung.

Behufs Vergebung der Lieferung von 75 000 us Brannkohlen haben wir auf Dienstag, den 10. Febrnar 1880, Vormittags 10 Uhr, Termin im diesseitigen Bureau anberaumt.

Die Lieferungsbedingungen können daselbst ein⸗ gesehen, auch gegen Einsendung von 50 8 Kopia⸗ lien abschriftlich bezogen werden.

Vorschriftemäßige Offerten sind bis zum Sub⸗ missionstermin, Probekohlen von mindestens einem Hektoliter bis zum 31. Jannar 1880 hierher einzusenden.

Syandau, den 6. Januar 1880.

Königliche Direktion der Pulverfabrik.

1941 In der Königlichen Geschützgießerei zu Spandau findet am 17. Jebruar er., Vormittags 19 Uhr, eine öffentliche Submission auf die Lieferung von 400 ehm rohen Lehm

statt.

Reflektanten haben ihre Offerten schriftlich, ver⸗ siegelt und mit der Aufschrift: „Submission auf die Lieferung von Lehm“ versehen, bis zum ge⸗ nannten Termin hierher einzureichen.

Die Lieferungsbedingungen liegen bei uns zur Einsicht aus.

Spandau, den 21. Januar 1889.

Direktion der Geschütz⸗Gießerei.

. Bekanntmachung.

Die Lieferung von Kasernen ˖ Utensilien, und zwar: eiserne Bettstellen, veranschlagt zu 63 000 M. Tischler⸗Utensilien, veranschlagt zu 35 729 , Klempner⸗Utensilten, veranschlagt zu 7590 „n, eiserne Utensilien, veranschlagt zu. 2134 ,

und veranschlagt zu. 2521 1, Böttcher ⸗Utenstlien, veranschlagt zu 781 4, irdene Glas⸗ und Fayrnce⸗Geschirre, 64

veranschlagt zun... rind 693 Pfund Roßhagare,

oll im Wege der öffentlichen Submission vergeben

neerden. Hierzu ist ein Termin auf Dannerstag,

ven 5. mn, 1880, Vormittags 9 Uhr, im

der unterzeichneten Garrüson⸗Verwaltung

8 k woselbst auch die Lieferungs⸗Bedingun⸗

verschlossen, mit entsprechender Aufschrift versehen und portofrei bei der genannten Verwaltung ein⸗ zureichen.

Auswärtige Submittenten können auf Verlangen Abschrift der Bedingungen gegen Erstattung der Kopialien erhalten.

traßburg i. /Els., den 6. Januar 1880. Kaiserliche Garnison⸗Verwaltung.

I65 g]

Submission auf die Lieferung von Hammeltalg, Schweinefllesen und Bindfaden für das hiesige Artillerie⸗ Depot.

Termin im diesseitigen Bureau:

Dienstag, den 20. Januar 1880, Vormittags 10 Uhr. Die Bedingungen sind hier einzusehen. Hannover, den 7. Januar 1880. Artillerie · Depot.

1910

7

. ** Nassanische Eisenbahn.

Die in den Magazinen zu Limburg, Lahnstein und Castell vorhandenen abgängigen Betriebs-⸗ und Werkstätten⸗Materialien sollen im öffentlichen Sub⸗ missiongwege an den Meistbietenden verkauft werden.

Die Offerten sind portofrei, versiegelt und mit der Aufschrift:

„Offerte auf den Ankauf von Materialien⸗ Abgängen“ . ; versehen, bis zum Submissions Termin Donnerstag, den 5. Februar 1880, Vormittags 11 Uhr, an die unterzeichnete Materialien⸗Verwaltung ein⸗ zureichen.

In diesem Termin werden die eingegangenen Offerten in Gegenwart der erschienenen Submittenten eröffnet werden.

Das Materialien Verzeichniß nebst den Verkaufs⸗ bedingungen wird auf portofreie Anträge gegen Er⸗ stattung der Copialgebühren von 50 3 von hier mitgetheilt werden.

Limburg, den 22. Januar 1880.

Die Materialien ˖ Verwaltung.

1317 Bekanntmachung. .

Die Lieferung der Deconomje⸗ ze. Bedürfnisse an die hiesige Königliche Strafanstalt für die Zeit vom 1. April 1880 bis ult. März 1881 von eirca:

S000 Kg Gerstenmehl, 1200 Kg Weizenmehl, 180 kg Hafergrütze,

5800 kg Buchweizengrütze, 2700 Eg Gerstengrütze, 950 kg gebrannten Kaffee, Sb0 kg Syrup,

13500 Kg Erbsen,

9500 kg Bohnen,

9600 kg Linsen,

2300 Kg ordinaire Graupen, 230 kg feine Graupen, 4000 kg Reis,

26500 kg Sauerkohl, 370 kg Fadennudeln, 500 kg Butter,

3000 kg Speck,

5900 kg Rindfleisch,

2500 kg Schweinefleisch, 200 kg Hammelfleisch, 450 kg Kalbfleisch,

22 143400 kg Roggenbrod,

23) 6600 kg feines Roggenbrod,

24) 1000 kg Semmel,

25) 50 Kg Zwieback,

26 460 kg getrocknete Aepfel,

27) 20 kg do. Pflaumen,

28) 25000 1 Milch,

29) 4800 1 Bier,

30) 2000 1 Essig.

315 570 kg Waschseife in Riegeln,

32 1100 kg Oelseife,

33 1000 kg erystallisirte Soda,

34) 200 Eg Chlorkalk,

36) 180 Kg carbolsauren Kalk,

36) 360 kg Schrenzpapier,

37) 240 kg Schuhwichse,

38) I0 Kg Fischthran,

39 A000 kg Roggenstroh,

40) 75 Stück wollene Lagerdecken,

415 1ẽ Ries blauen Akten deckel,

427 2 grauen do.

43 6 Buch graues Löschpapier soll im Wege der öffentlichen Submission vergeben werden, wozu Termin auf:

Donnerstag, den 29. Jannar d. J., Vormittags 10 Uhr, im Geschäftszimmer der Oeconomie⸗Inspektion an⸗ beraumt ist.

Die Submittenten haben ihre Offerten, sowie Proben von den unter Nr. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 8. 9. 19 1. 17. 15. 15. 17. 36 277 30 di, R , s 40. 41 und 42 benannten Gegenständen, portofrei und versiegelt mit der Aufschrift:

„Offerte anf Oeconomie⸗Bedürfnisse“

bis zur Terminsstunde an die unterzeichnete Di⸗ rection einzusenden und können die Bedingungen, unter welchen die Lieferung erfolgen soll, im Bureau des Oeconomie⸗Inspectors, woselbst Proben zur An⸗ it ausgelegt, event. dergleichen auch de,.

nd, 3 eingesehen oder gegen Einsendung einer Mark Copialiengebühr bezogen werden. Beim Ein⸗ fordern der Bedingungen ist zu erklären, für welche in f eine nähere Beschreibung gewünscht wird.

sicht ausgelegt sind. on,, en tl nepapzer, nach Maß

d kene cer, sind biß zum Beginn det Termins

ierorts geltenden Vorschriften, zu schrei⸗ kennt und darnach zu liefern bereit ist.

Die Offerten müssen die Erklärung enthalten, f daß Suhmittent die vorgeschriebenen Bedingungen

9g. Familien-Nachrichten. Bedarf täglich auzuliesern, während die übrigen Oeconomie⸗ ꝛc. Bedürfnisse auf besondere Be⸗ stellung in größeren Posten zur Anlieferung ge⸗ langen können.

Bie Preise sind in Reichswährung unter Weg lassung von Bruchpfennigen anzugeben.

Celle, den 14. Januar 1880.

stönigliche Strafanstalts⸗ Direktion.

Main⸗Weser⸗Bahn.

Die Anfertigung und Lieferung von: .

JI. 346000 kg Gisenbahnschienen (Profil B.) von Bessemerstahl und

II. 29468 Kleineisenzeng zum Querschwellen⸗ System auf Holz,

soll im Wege öffentlicher Submission in 2 Loosen

vergeben werden.

Die Bedingungen nebst Zeichnungen können bei unserer Central⸗Materialien⸗Verwaltung dahier ein⸗ gesehen, sowie auch für je 1 M pro Loos von der⸗ selben bezogen werden.

Die Offerten sind bis zu dem Termine

Freitag, den 6. Februar 1880, Vormittags 10 Uhr, bei uns einzureichen. Cassel, den 11. Januar 1880. Königliche Direktlon der Main ⸗Weser⸗Bahn.

1178 Sekanntma chung

Der Bedarf der für die hiesige Königliche Hülfs⸗ strafanstalt in der Zeit vom 1. April 1880 bis ult. März 1881 erforderlichen Verpflegungs⸗ ꝛc. Gegenstände, und zwar eirea:

33 000 Kg gewöhnliches Roggenbrod, 3009 Eg feines Roggenbrod, 400 kg Semmel, 350 bg Weizenmehl, 2500 Kg Gerstenmehl, 2000 g Hafergrütze, 50 000 Fg Kartoffeln, 3500 Eg Erbsen, 500 Eg weiße Bohnen, 2000 g Lin- sen, 1000 g ordinäre Graupen, 30 kg feine Graupen, 1560 Kg Reis, 30 Eg Fadennudeln, 1000 kg Sauerkohl, 1500 kg ohrrüben, 2000 Eg Salz, 220 Kg gebrannten Javakaffee 160661 Mllch, 2h55 i Bier, 1ä65 1 Essig, 660 Eg Nierenfett, 50 Kg Schweineschmalz. 500. 18 Butter, 1500 kg Rindfleisch, 360 kg Schweine, fleisch, 10 obm Buchenscheitholz, 600 Stück Lohkuchen, 3000 Neuscheffel Fettgeriß, 30001 Petroleum. 6000 kg Roggenstrob, 400 kg schwarze Seife, 150 Kg Elainseife, 30) Kg eal⸗ einirte Soda, 165 m graues Tuch, 133 em breit, 260 m Futterleinen, 83 em breit, 300 m grauer Zwillich, 83 em breit, 2290 m baum wollenes Zeug, 83 em breit, 840 m weißes Leinen, 85 em breit, 140 m graues Schürjzen⸗ leinen, 83 em breit, 75 kg Wollengarn, 45 kg Rindoberleder, 72 kg Brandsohlleder, 40 Kg Sohlleder, 150 m weißes Leinen, 100 em breit, 18 wollene Lagerdecken, 310 m blaukarrirtes Leinen, 83 em breit, 70 m Handtuchleinen, 42 em breit, 155 m grauer Zwillich, 100 em breit, soll im Wege der Submissien vergeben werden, und ist hieru Termin auf Dienstag, den 27. Ja—⸗ nuar c., Vormittags 19 Uhr, im Verwaltungs⸗ Bureau der gedachten Anstalt, woselbst auch die Be⸗ dingungen ausliegen, anberaumt. ,

Reflektanten wollen ihre Qfferten, in denen mit Ausschluß der Bekleidungs⸗ Materialien und der ge—⸗ ringfügigeren Lieferungsgegenstände überall der Preis per 56 Kg oder 1 und ohne Bruchtheilpfenagige an. zugeben ist, mit der Aufschrift: „Submisston auf w versiegelt und frei ein⸗ reichen.

Bie Eröffnung derselben findet zu der festgesetzten Zeit in Gegenwart der etwa erschienenen ubmit ·˖ kenten statt. Jede Offerte muß die ausdrückliche Er klärung enthalten, daß Submittent von den festge⸗ setzten Bedingungen Kenntniß genommen hat und sich verpflichtet, darnach zu liefern.

Die Lieferung von Brod. und Fleischwaaren, so— wie von Bier und Milch kann nur hiesigen Sub⸗ mittenten übertragen werden.

Andernach, den 13. Januar 1880.

Königliche Verwaltung der Hülfs⸗Strafanstalt.

[1293] Bekanntmachung.

Submission auf Lieferung von ca. 80 0090 Centner Steinkohlen für die Werke der Berginspektion Clausthal auf das Etatsjahr 1880/81:

Montag, den 2. Februar d. Is., Vormit⸗ tags 19 Uhr, im Geschäftslokale hierselbst.

Offerten sind bis dahin versiegelt und mit der Bezeichnung: „Submission auf Steinkohlen⸗Lie⸗ fernung“ portofrei einzusenden.

Die Bedingungen liegen in der Registratur zur Einsicht aus, können aber auch gegen Einsendung von 30 3 in Postfreimarken, nicht gegen Postnach⸗ nahme, abschriftlich bezogen werden. Cto. 265.1.)

Clausthal, den 14. Januar 1880.

Königliche Berginspektion. Fickler.

14121

939 Snbmission. circa 50 bis 100 Gefangene Industrie ⸗Arbeit gesucht, welche auf Wunsch sofort beginnen kann.

Schriftliche Offerten mit der Aufschrift:

„Submission auf Industrie⸗Arbeit“ wolle man versiegelt bis spätestens den 28. Jannar er., Vormittags 11 Uhr, einsenden, zu welcher Stunde die Offerten in Gegenwart etwa anwesender Submittenten geöffnet werden.

Die zu erlegende Kaution beträgt mindestens die Summe der dreimonatlichen Lohnzahlung für die zugewiesenen Arbeiter. . Die Kontrakts Bedingungen sind beim Arbeits⸗ Inspektor einzusehen oder abschriftlich gegen Er⸗ tattung von 1 M zu erhalten.

Cöln, den 8. Januar 1830.

Königliche Strafanstalts⸗Direktion.

Die Verpflegungsgegenstände sind nach täglichem

Bei der biesigen Männerstrafanstalt wird für

(1685 Subhmisston. Die Lieferung des Bedarfs der hiesigen König

lichen Strafanstalt an nachstehend, in den für den

Zeitraum vom 1. April er. bis ultimo März künf. tigen Jahres voraussichtlich erforderlichen Quantz. täten angegebenen Gegenständen soll im Wege der Submisston vergeben werden. Die Bedingungen sind im Anstaltsbüreau einzusehen, oder werden ge=

gen Einsendung von 1 M 50 * Schreibgebühren auch abschriftlich mitgeteilt. Angebote sind schrift.

lich, krankirt und versiegelt, mit der Erklärung, daß die Bedingungen bekannt und angenommen, bei den Gegenständen unter a. und o. mit Beifügung von

Proben, der unterzeichneten Direktion mit der Be.

jeichnung: Angebot auf Lieferung von Wirth. schaftsbedürfnifsen“ bis zum Dienstag, den 3. Fe bruar 1880 Bormittags 10 Uhr, einzureichen, ju welcher Zeit die Eröffnung in Gegenwart der etwa erschienenen Anbieter erfolgen wird. a. 10 000 kg Kochsalz, 14000 Eg Erbsen, 10 000 kg Linsen, 156000 Eg weiße Bohnen, 5200 1g Gerstenmehl, 5 200 kg Roggenmehl, 250 kg feine Graupen, 300 kg Mittelgraupen, 5 000 kg ordinäre Graupen,

Hirse, 00 kg Fadennudeln, kg Reis, Essig, kg Syrup, 500 kg ungebrannter Kaffee, 200 kg gebackene Pflaumen, 50 Ries Löschpapier (Closetpapier), 2600 kg Elainseife, 75 Eg weiße Seife, 1300 kg krystallisirte Soda, 100 kg Fischthran, 50) kg raff. Rüböl, 7500 kg raff. Petroleum, 20 Kg Lorbeerblätter, 5 kg Ingwer, 30 kg Pfeffer, 70 kg Kümmel, 10 18g Piment, 25 hl Zwiebeln; b. 1 600 Eg Schweinefleisch, 12000 Eg Rindfleisch, 700 kg Kalbfleisch, d 00 kg geräuch. Speck, 100 Eg roher Schinken, 200 Kg Schlackwurst, 3 300 Kg unausgelassener Rindernierentalg, 1450 kg Kochbutter, 25 000 1 Milch, 75 Eg Speisebutter, 50 Schock Eier, 60 Schock Reisigbesen, 12 000 18g Roggenrichtstroh, 8 Eg Lampendochte diverser Breite, 1000 Stück Lampeneylinder diverser Form und Größe, 3 000 Eg Hafer, 1800 kg Heu, 20 kg Wagenschmiere, 400 kg Chlormagnesium; e. 350 kg Fahlleder, 600 kg Sohlleder, 450 kg Brandsohl leder, 26 Ee Schaf und Buchbinderleder, 30 DOtzd. Bestechgarn, 2500 Stück Oerter und Ahlen, 2500 Stück Stahlzwecken, 35 kg Hanfgarn, 165 Eg Holzstifte, 2 Schock Schubmacherspäne, 148 Schuhmacherborsten, 125 kg Pech, 200 Mille ö 200 Eg Zinkweiß, 50 kg Bleiweiß, 500 kg Schlemmkreide, 150 Eg Goldocker, 300 Eg Leinölfirniß, 100 kg Terpentinöl, 50 kg Baumöl, 60 kg Spiritus 900, 300 Eg gelbe Erde, 40 kg Siccatif, 40 kg Maurerleim, 50 Eg Tischlerleim, 500 m baumwollene Hosenträgerborte, 2000 m weiß Hemdenband, 0 Dtzd. Haken und Oesen, 2000 Stück Nähnadeln, 1600 Stück Schnallen, 35 kg grauer Hanfzwirn, 45 kg dergl. für Sattler und Buchbinder, 40 kg blauer Hanfzwirn, 200 Bogen Pappe, 250 Bogen Marmorpapier, 15 m Callicot, 15 Eg Buchbinderstärke, 60 hl Holzkohlen, 60 hl Steinkohlen, 12 Eg dänische Kreide, 199 Stück Zimmermanns ⸗Bleistifte, 450 Bogen Sandpapier, 200 kg Schabestärke, 100 kg Weizenmehl, 80 kg aus gelassener Rindertalg. Halle a. /S., den 16. Januar 1880. Die Tirektion der Königlichen Strafanstalt.

Redacteur: J. V.: Riedel.

Verlag der Expedition (Kesseh. . W. Els ner.

Fünf Beilagen . (einschließlich Börsen⸗ Beilage).

Berlin:

Preußen. Berlin, 24. Januar. Im weiteren Ver— laufe der gestrigen Sitzung des Herrenhauses entspann sich zunãchst eine eingehende Diskussion über den von Herrn von Simpson⸗Keorgenburg beantragten Zusatz zu 5. J des Gesetzes, betreffend die Ergänzung der Vorschriften über die Dienstboten⸗Verhältnisse. Der Reglerungs— nnn fg Geheime Ober⸗Regierungs⸗Rath von Kehler er⸗ klärte sich Namens des Ministers des Innern gegen diesen Zusatz; ebenso wurde der Antrag von den Herren Graf Brühl, von Kleist⸗Retzow, von Winterfeldt, Dr. Teßmann, Baron von Senfft⸗Pilsach, Graf Rittberg, Br. Baumstark ünd raf zur Lippe als überflüssig und geradezu schädlich bekämpft, während nur der Antragsteller und Freiherr von Maltzahn den Zusatzantrag zur Annahme empfahlen. Bei der Abstim⸗ mung wurde derselbe verworfen und die von der Kommissivn beantragte Fassung des 5. 1 angenommen.

Der §. 2 wurde ohne Debatte in folgender, von der Kommission veränderter Fassung genehmigt:

„Dienstboten können vor Ablauf der vertrags⸗ oder gesetz⸗ mäßigen Zeit und ohne Aufkündigung entlassen werden, wenn sle bei Abschluß des Dienst vertrages die Dienstherrschaft über das Bestehen eines anderen, sie gleichzeitig verpflichtenden Dienstver⸗ hältnisses in einen Irrthum versetzt haben.

Die Entlafsung ist nicht mehr zulässig, wenn die zu Grunde liegenden Thatsachen der Dienstherrschaft länger als eine Woche bekannt sind und ein anderes Dienstverbältniß nicht mehr besteht.“

Der §5. 3 lautete nach der Regierungsvorlage:

Eine Dienstherrschaft, welche einen Dienstboten annimmt oder behält, von dem sie weiß, daß derselbe einer anderen Dienst⸗ herrschaft noch zum Dienste verpflichtet ist, oder welche einen Dienst⸗ boten verleitet, vor rechtmäßlger Beendigung des Dienstverhält⸗ nisses den Dienst zu verlassen, ist der früheren Dienstherrschaft für den dadurch entstehenden Schaden als Selbstschuldner mit ver⸗ haftet und wird mit Geldstrafe von fünf bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen bestraft.“

Die Kommission empfahl dagegen, diesem Paragraphen folgende Fassung zu geben:

Mit Geldstrafe von fünf bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen wird hestraft:

. wer eine Person, von welcher er weiß, daß dieselbe inner⸗ halb der ganzen Dauer oder eines Theiles der Miethszeit einer anderen Dienstherrschaft noch zum Dienste verpflichtet sein wird, als Dienstboten miethet oder in den Dienst aufnimmt;

2) wer einen Dienstboten, von welchem er weiß, daß derselbe einer anderen Dienstherrschaft noch zum Dienste verpflichtet ist, dann noch im Dienste behält, wenn die berechtigte Dienstherrschaft die Entlassung des Dienstboten behufs dessen Rückkehr in den ver⸗ lassenen Dienst verlangt;

3) wer einen Dienstboten verleitet, vor rechtmäßiger Beendi⸗ gung des Dienstverhältnisses den Dienst zu verlassen.

Der anderen Dienstherrschaft sind die gedachten Personen für den aus der unrechtmäßigen Nichterfüllung des Dienstvertrages entstehenden Schaden insoweit mit verhaftet, als der Schaden in der Zeit nach ihrer Zuwiderhandlung erwachsen ist.“

err Dr. Dernburg erklärte sich gegen die Nr. 2 der

Vorschläge der Kommission, welche er als viel zu scharf er⸗ achtete und denen Jemand verfallen könne, selbst wenn er bona fide gehandelt habe. Der Regierungskommissar und der Graf zur Lippe erklärten sich dagegen für die Aufrechthaltung der Bestimmungen der Nr. 2 dieses Paragraphen, der ohnehin wohl nur selten im praktischen Leben zur Anwendung kommen werde, dann aber vollkommen gerechtfertigt in seiner Anwendung sei. Bei der Abstimmung wurde der 5. 3 in der von der Kommission vorgeschlagenen Fassung angenommen.

Die s8. 4, 5 und 6 wurden der Regierungsvorlage gemäß, nur mit einer von der Kpmmission vorgenommenen redaktio⸗ nellen Aenderung genehmigt.

Der 8. 7 lautete in der Regierungsvorlage:

Behufs Vollstreckung der polizeilichen Entscheidung ist die Polizeibehörde berechtigt, unbeschadet der Anwendung anderer, ihr zur Durchsetzung polizeilicher Anordnungen gesetzlich zustebender Zwangsmittel auf Antrag der Dienstherrschaft, wenn solcher binnen 14 Tagen von der Eröffnung der Entscheidung der Polizeibehörde ab bei dieser angebracht wird, den Dienstboten, welcher durch diese Entscheidung zum Antritte eines Dienstes oder zur Rückkehr in einen Dienst für verpflichtet erklärt worden ist, der Dienstherr⸗ schaft, auf deren Kosten wangsweise zuzuführen.“

Die Kommission empfahl für diesen Paragraphen fol⸗

gende Fassung:

„Behufß Vollstreckung der polizeilichen Entscheidung ist die Polizeibehörde berechtigt, unbeschadet der Anwendung anderer, ihr zur Durchsetzung polizeilicher Anordnungen gesetzlich zustehender Zwangsmittel, auf Antrag der Dienstherrschaft, wenn solcher binnen vierzebn Tagen von der Eröffnung der Entscheidung der Polizeibehörde ab bei dieser angebracht wird, den ier bott welcher durch diese n , zum Antritte eines Dienstes oder zur Rückkehr in einen Dienst für verpflichtet erklärt worden ist, der Dienstherrschaft zwangsweise zuzuführen.

War die zwangsweise Zuführung nicht ohne Aufwendung baarer Auslagen durchführbar, so sind diese Auslagen von dem zugeführten Dienstboten und im Falle der Zablunggunfähigkeit des Letzteren von der Dienstherrschaft, auf deren Antrag die Zu⸗ führung erfolgte, zu erstatten.“ ;

Graf zur Lippe beantragte, die Seo un der Regierungs⸗ vorlage anzunehmen, derselben jedoch am Schlusse die Worte inzuzufügen; „vorbehaltlich der Erstattung der Kosten durch en in lern!

Der Regierungskommissar erklärte sich gegen die Fassung der Kommission und bat, der Negierungs⸗ vorlage zuzustimmen, während die Herren von Knebel⸗ Döheritz, Br. Friedenthal, Hr. Dernburg. Bredt und von Kleist⸗ Retzow die Vorschläge der mmission verthei⸗ digten und Graf zur Lippe ben von ihm gemachten Vorschlag, welcher eine Vermittelung zwischen der Regierungs vorlage und dem Kommissiontzantrag anstrebe, zur Annahme empfahl. Der Minister des Innern, Graf zu Eulenbur befürwortete vom Standpunkte der praltischen urchführbarkeit und der Erleichte⸗ rung der Handhabung der gesetzlichen Bestimmung zunächst die von der Reglerung vorgeschlagene Fassung. Sollte das Haus sich dieser Ansicht nicht anschließen können, dann würde er dem Vorschlage des Grafen zur Lippe vor demjenigen der Kommission den , geben. Bei der Abstimmung ent⸗ ied sich die Majorität für die von der Kommission vorge⸗

lagene Fassung.

Der 8. 8 lautete in der Jiegierungsvorlage: „Im Zwangaverfahren finden nur diejenigen Rechtsmittel stait, welche die Gesetze gegen die 6 Festsetzung und Aus fübrung eines Zwangemlttels zur Durchsetzung einer polizeilichen Anord⸗

nung zulassen. ;

Das Zwangsmittel ist, auch wenn die itte pung oder Aug⸗ führung desselben mit dem zulässigen Rechtsmittel angefochten ist, auf Antrag vorlanfig vollstreckbar.

Haftstrafen als Zwangsmittel dürfen vor endgültiger Ent⸗ scheidung über das eingelegte Rechtsmittel bejw. vor Ablauf der zur e. des Rechtsmittels bestimmten Frist nicht vollstreckt werden.

Die Kommission empfahl diesen Paragraphen in folgen⸗

der Form:

„Im Zwangk verfahren finden nur diejenigen Rechtsmittel statt, welche die Gesetze gegen die polizeiliche Festsetzung und Ausführung eines Zwangtmittels zur Durchsetzung einer polizeilichen Anord⸗

nung zulassen.

Bie polizeiliche Verfügung, durch welche ein Zwangsmittel festgesetzt worden, ist, auch wenn die Festsetzung oder Ausführung desselben mit dem zulässigen Rechtsmittel angefochten ist, auf Antrag vorläufig voll streckbar.

Haftstrafen als Zwang mittel dürfen vor endgültiger Ent⸗ scheidung über das eingelegte Rechtsmittel bezw. vor Ablauf der zur ,, des Rechtsmittels bestimmten Frist nicht voll streckt werden.“

Hierzu beantragte Herr von Knebel⸗Doeberitz: im §. 8 Alinea 3 der err gen er fg ne statt der Worte: „Haftstrafen als Zwangsmittel dürfen vor endgültiger Entscheidung 2c. nicht vollstreckt werden“, zu setzen: „Haftstrafen als Zwangs— mittel auf die Dauer von ö als fünf Tagen dürfen vor endgültiger Entscheidung (2c. wie im Kommissionsvorschlag).“

An der Diskussion über diesen Paragraphen betheiligten sich die Herren von Knebel⸗Doeberitz, Dr. Beseler, Graf von der Schulenburg⸗Beetzendorf, Graf zur Lippe, von Kleist⸗ Retzow, Bredt, Pr. Baumstark und der Regierungkommissar. Bei der Abstimmung wurde der Antrag von Knebel und da⸗ mit die Fassung der Kommission angenommen.

Die §§. 9 und 10 gelangten ohne Diskussion in der Fassung der Regierungsvorlage zur Annahme, ebenso auch folgende von der Kommission vorgeschlagene Resolution:

Die Königliche Staatsregierung zu ersuchen, im Aufsichts wege Veranstaltungen zu treffen, welche für die Entscheidungen der Ver⸗ waltungsbehörden über die nach 5. 8 der Vorlage zulässigen Rechts⸗ mittel die größte Beschleunigung sicherstellen.“

Der dritte Gegenstand der Tagesordnung war der münd⸗ liche Bericht der Kommission für Eisenbahnangelegenheiten über den Gesetzentwurf, betreffend die Anlage der zweiten Geleise auf der Mosel⸗ und Saarbahn. Der Bericht⸗ erstatter Herr Bredt stellteẽ im Namen der Kommission den Antrag: „dem Gesetzentwurfe in Uebereinstimmung mit dem Hause der Abgeordneten unverändert die verfassungsmäßige Zustim⸗ mung zu ertheilen“, und das Haus trat demselben ohne Dis⸗ kussion bei.

Den vierten Gegenstand der Tagetzordnung bildete der mündliche Bericht derselben Kemnission über den Bericht, be⸗ treffend die Verwendung des Erlöses für eine ver⸗ kaufte Berliner Stadtbahnparzelle. Der Referent Herr Hache bat, den Bericht durch Kenntnißnahme für er⸗ ledigt zu erachten. Das Haus trat auch diesem Antrage bei und vertagte dann seine Berathungen um 4. Uhr auf Montag 12 Uhr Mittags.

Im weiteren Verlaufe der gestrigen (.4.) Sitzung setzte das Haus der Abgeordneten die zweite Berathung des Entwurfs eines Feld⸗ und Forstpolizei⸗Gesetzes mit den 58. 9 und 10 fort. Der Abg. Fiebiger befürwortete das von ihm und dem Abg. Götting gestellte Amendement, welches die Bestrafung wegen der im 5. 9 genannten Delikte davon abhängig machte, daß der zu belangende in den letzten 5 Jahren wegen Forst⸗ oder Waldfrevel bestraft worden sei. Es handele sich nicht darum, dem Eigenthümer in sein Eigen⸗ thumsrecht einzugreifen, oder demselben unberechtigte Beschrän⸗ kungen aufzuerlegen. Das Eigenthum könne vielmehr jeder durch das a, . genügend schützen. Das Strafrecht habe nur einzugreifen, wenn die Staatsraison verletzt werde. Wenn man Gesetze mache, müsse man auch den rechten gesetzgeberischen Takt haben und eine civilrecht⸗ liche Materie nicht strafrechtlich regeln wollen. Das 56 6er stelle bereits jede in Wald und Flur begangene straf⸗

are Handlung unter Strafe; das genüge den Herren von der Rechten aber nicht, dieselben wollten auch noch einen n , der ihnen die Befugniß gebe, Jeden aus ihrem

rundstück fortzuweisen. Den Rechten stehe auch die sittliche Pflicht des Waldeigenthn mers gegenüber, seinen Mitmenschen den Mitgenuß in gewissem Sinne zuzugestehen. Wenn man dem erholungsbedürftigen Volke Flur und Wald ver— schließe, bleibe ihm nur noch die Kneipe. Er und seine . würden in der dritten Lesung gegen das ganze Gesetz immen, weil mit bloßen Amendements hier doch nicht gründ⸗ lich zu helfen sei. Die jetzige Durchberathung solle nur die Direktive geben für eine spätere Vorlage.

Der Staats⸗Minister Dr. Lucius entgegnete, er halte die Diskussion über den Paragraphen bereits für erschöpft und beschränke sich daher auf wenige Worte. Für die an das Haus und den Ministertisch gerichtete Bitte des Abg. Träger, sich in zu halten von Abstraktionen, Theorien und Fiktionen, ei er sehr empfänglich. Er wolle Niemanden verletzen und appellire deshalb an das Urtheil des anses, auf welcher Seite in der Presse und anderen öffentlichen Kundgebungen die Vertreter der Theorien und Fiktionen, und auf welcher die praktischen Erfahrungen seien. Er wolle nicht sagen, auf welcher; er glaübe, das verstehe sich von selbst. Der Abg.

iebiger habe eine schon gestern widerlegte Kritik an der Vor⸗ age geübt, die weder die jetzige Regierung, noch das Haus in seiner jetzigen Zusammensetzung treffe; denn die Vorlage sei . Produkt der Ausarbeitung und Berathungen mehrerer egierungen und parlamentarischen Vertretungen. Den Abgg. Träger und Fiebiger, die auf die Provinz Sachsen e 6 fizirt hätten, möchte er entgegnen, daß dort bisher eber g; us noch Privatbesitzet an Wald und Liegenschaften ihr Fe . in unhilliger Weise gehandhabt hätten. Die Königliche Forst⸗ verwaltung hahe vielmehr in . . Praxis einen bedeutenden Theil ihrer disponiblen Mittel zur Herstellung

an der Natur und der ideale Genuß. Der Ertrag aus der Holznutzung belgufe sich nur auf ca. 2 Proz., deshalb müsse sich der Waldbesitzer, um einen Errtrag von 5 Proz. zu er⸗ zielen, die fehlenden 3 Prozent durch die Nutzung der Jagd, die durch den Zudrang des Publikums am meisten geschädigt werde, zu ersetzen suchen. Dabei sei es so schwer, einen Wald aufzuziehen, da besonders in neuerer Zeit die Waldfrevel sehr zugenommen hätten. Oft sei es gar nicht böse gemeint; der Eine nehme sich eine Angelruthe, der Andere einen Spazierstock und denke, davon werde der Eigen⸗ thümer nicht arm; aber die Menge trage doch etwas aus. Denke man nur an die Ueberschwemmung des Waldes durch die Ausflüge der vielen Sänger⸗ und Turnervereine, die be⸗ sonders die Jagd sehr schädigten. Schlimmer seien aber noch die delosen Waldgänger. Früher seien die Waldwege dem notorischen Wilddiebe verboten gewesen, heut soll es denselben ö sein, im Walde zu spazieren, um die Gewohnheiten es Wildes zu belauschen. Curn h wenig werde der Schlingensteller belästigt. Wenn das Haus den 5.9 nicht in der von der Kom⸗ mission vorgeschlagenen Fassung annehme, dann mache man sich mitschuldig, den Walddiebstahl bei Tage und bei Nacht erleichtert zu haben. Denn man wolle ja dem Diebe und Waldfrevler gestatten, Tag und Nacht sich im Walde unter dem Vorwande des harmlosen Spazierengehens über die beste Gewinnung und Bergung seines Raubes zu orientiren. Durch das Betreten des fremden Eigenthums würde nicht blos der n, ,, im höchsten Grade geschädigt, sondern das Eigenthum selbst. Lasse man den 5. 9 weg, so werde jeden⸗ falls nicht die beabsichtigte Folge eintreten, sondern gerade das Entgegengesetzte. Man werde den Hochwald, das Stangen⸗ holz und die Schonung, man werde den gesammten Wald hermetisch schließen; denn Niemand würde sich dem aussetzen, daß jeder ihm Mißliebige zu jeder Tageszeit in seinen Wald ö. in der Lage sein solle. Wenn es nicht anders gehe, so werde jeder hohe und mittlere Bestand von einem Kranz von Schonungen von einigen Metern Breite umgeben werden müssen, was nothwendig sei gegenüber der bei Ablehnung des §. 9 gültigen . des 5. 368 des Strafgesetzbuches, damit das Publikum erst durch einen Streifen Schonung hin⸗ durch gehen müsse, wenn es in den Hochwald hineinkommen wolle. Etwas Anderes werde dem Besitzer des Waldes, der auf Ordnung in seinen Waldungen noch halten wolle, nicht übrig bleiben; aber nicht allein diese strenge Abwehr werde man her⸗ aufbeschwören, sondern man werde auch die Selbsthülfe, wie das schon mehrfach hervorgehoben sei, hervorrufen. Eg klinge ja höchst poetisch und höchst harmlos und gemüthlich: „was sich der Wald erzählt“; aber sehr prosaisch, sehr harmvoll und sehr ungemüthlich werde klingen, was künftig der Wald ver⸗ 6 . Er bitte den 5. 9 der Kommissionsvorlage anzu⸗ nehmen.

Hierauf wurde das Amendement des Abg. Schmidt (Sagan) einstimmig und demnächst mit diesem 5. 9 in folgender Fassung

e ,, it Geldstrafe bis zu zebn Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des 5. 123 des Strafgesetzbuchs, von einem Grundstücke, auf dem er ohne Befugniß sich befindet, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht enffernt oder dem an ihn ergangenen Verbot des Berechtigten juwider ein Grundstück unbefugt betritt. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. ö §. 19 wurde mit dem vom Abg. Fiebiger beantragten Zusatz: „Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein“ ange⸗ nommen. §5. 11 lautet: ; Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen wird bestraft, wer außerhalb eingefriedigter Grundstücke sein Vieh 37 kehr Aufsicht oder ohne genügende Sicherung läßt.

t Diese Bestimmung kann durch Poltjeiverordnung abgeändert werden. Eine höhere als die vorstehend festgesetzte Strafe darf jedoch nicht angedroht werden. 66. Die Abgg. Dr. von Cuny und Fiebiger beantragten,

diesem Paragraphen einen dritten Absatz folgenden Inhalts ,, ö tritt nicht ein, wenn nach den Umstẽnden

ie Bestrafun die Gefahr einer Beschädigung Dritter nicht anzunehmen ist.

Der Abg. Dr. Reichensperger (Olpe) . 6

diesen Paragraphen aus, weil derselbe nicht in