1880 / 21 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 24 Jan 1880 18:00:01 GMT) scan diff

.

wande, daß der 8 11 in das Gebiet der Straßenpolizei über⸗

ohne den Geist des Gesetzes zu verletzen. Dr. von Cuny ein stellt worden,

gehöre, sondern in das Gebiet der Straßenpolizei; die Materie im 5 366 ad 5 des Reichs-Strafgesetzbuches geregelt. diesem z en,

n könnte auch der bestraft wer dessen Hund und Katze außerhalb des Hauses umherlaufe. Der Regierungskommissar bemerkte dagegen, daß die Feld⸗ und a ,, von 1847 dieselbe Bestimmung ent⸗ halte. Das Strafgesetzbuch habe nur die Fälle im Auge, wo ein Schaden angerichtet werde, während es sich hier um ein e iges handle, welches dem Schaden vorbeugen wolle. Hunde und Katzen dürften wohl nicht unter diesen Parg—⸗ graphen fallen, weil man diese noch nicht als „Vieh“ betrach—⸗ ten könnte; nach dieser Theorie müßte jedermann dafür sorgen, . die in seinem Hause befindlichen Ratten und Mäufe nicht anderwärts Schaden anrichteten. . Der Abg. von Ludwig empfahl die Annahme des §. 11, weil derselhe der Landwirthschaft den nöthigen Schutz gegen unbefugtes Viehtreiben gewähre; man finde oft breite Streifen Acker am Wege, auf denen nichts aufgehe, weil das nicht genügend beaufsichtigte Vieh es zertreten habe. Der Abg. Hr. Reichensperger (Cöln) führte aus, wenn er gegen leesen Paragraphen und das ganze Gesetz stimmen werde, so habe er die westlichen Provinzen mit ihrem stark parzellirten Wald- und Grundbesitze im Auge, und fürchte er weniger die Waldbesitzer, als die Organe der Staatsanwalt schaft. Während sich im Westen in diesen Fragen auf Grund des bisherigen Zustandes eine bestimmte Rechte pra ausge⸗ bildet habe, schaffe die Vorlage eine Menge neuer spitziger Rechtsfragen und bie Staatsanwaltschaft werde es sich angele⸗ gen sein lassen, die Streitigkeiten bis in die höchste Instanz zu treiben, was für die Verklagten höchst kostspielig werden könnte. Er empfehle ebenfalls die Ablehnung des §. 11, der in das Gebiet der Straßenpolizei übergreife. Der Abg. Simon von Zastrow trat den Ausführungen des Kommissars bei und widersprach namentlich dem Ein—

greife; in dieser Richtung werde kein Richter erkennen können, Es sei vom Abg. Zusatzantrag zu diesem Paragraphen ge⸗ gegen dessen Annahme er nichts zu erinnern habe. Die Beweiskraft sei nach dem Wortlaute des Antra⸗ ges dahin geregelt, daß der Angeklagte beweisen müßte,

nicht, wie der Abg. Reichensperger (Cöln) gesagt habe,

daß dem Angeklagten bewiesen werden müsse, daß dessen Vieh keinen Schaden machen könne. An und für sich trete die Strafe ein, und nur wenn der Angeklagte beweise, daß in diesem speziellen Falle überhaupt gar nicht eine Gefahr der Beschädigung möglich sei; dann solle derselbe freigesprochen werden, und das mit Recht. Er glaube, daß dieser Abfatz in wenigen Fällen zur Anwendung kommen werde, denn es werde sehr schwer sein, nachzuweisen, daß eine Gefahr der Beschädigung nicht vorliege. Solche Gefahren der Beschäbigung lägen fast immer vor. enn eine Katze in den Wald oder in den Garten gehe, mache sie meistens Schaden an den Vögeln, die da seien. Die Gefahr liege also vor, daß sie das ö. ebenso wenn ein Hund in den Wald gehe, liege die

efahr vor, daß er dem Wilde Schaden thus. Er glaube aber, wenn es wirklich dem Angeklagten gelingen sollte, nach⸗ zuweisen, daß überhaupt gar keine Gefahr der Beschäbigung vorliege, dann würde es angemessen sein, den betreffenden Eigenthümer straflos zu lassen und er würde sich event. daher für das Amendement von Cuny aussprechen.

Der Abg. Dr., von Cuny befürwortete seinen Antrag. Eine Bestrafung dürfe nicht eintreten, wenn die Gefahr einer Beschädigung Dritter nicht anzunehmen sei; er habe dabei 1 die isolirten großen Höfe und Güter in den west— ichen Propinzen im Auge, wo ein Schaden an fremdem Eigen⸗ thum nicht angerichtet werden könne, wo man es aber doch den Besitzern überlassen könne, ihr Vieh auf ihrem Besitzthum unbeaufsichtigt zu lassen.

Der Antrag des Abg. von Cuny wurde mit 186 gegen 160 Stimmen angenommen und mit demselben §. II. §. 12, welcher lautet:

Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen wird der Hirt bestraft, welcher das ihm zur Beaufsichtigung anvertraute Vieh ohne Aufsicht oder unter der Aufsicht einer hier zu untüchtigen Person läßt.

wurde unverändert ohne Diskussion angenommen.

§. 13 lautet: Die Ausübung der Nachtweide, des Einzelhütens, sowie der

kommissar sich gegen diesen Antrag ausgesprochen, wurde 14 unverändert genehmigt; desgleichen ohne Debatte die §5. 15 —17, diesel ben lauten: ; 8. 15. Geldstrafe von fünf bis zu einhundertundfünfzig Mark oder Haft tritt ein, wenn der Weidefrevel (5. 14) begangen wird: 1 auf Grundstücken, deren Betreten durch Warnungszeichen verboten ist; 2) auf eingefriedigten Grundstücken, sofern nicht eine Ver⸗ pflichtung zur Einfriedigung der Grundstücke besteht, oder die Ein= friedigung der Grundstücke landesäblich ist; 3] auf solchen D.ämmen und Deichen, welche von dem Be⸗ sitzer selbst noch mit der Huüͤtung verschont werden; 4 auf bestellten Aeckern oder auf Wiesen, in Gärten, Baum- , Weinbergen, auf mit Rohr bewachsenen Flächen, auf eidenhegern, Duͤnen, Buhnen, Deckwerken, gedeckten Sandflächen, Graben oder Kanalböschungen, in Forstkulturen, Schonungen oder Saatkämpen; 5) auf Forstgrundstücken mit Pferden oder Ziegen. 8. 16. Ein wegen Weidefrevels rechtskräftig verurtheilter Hirt kann von der Dienstherrschaft innerhalb vierzehn Tagen von der rechtskräftigen Verurtheilung an gerechnet entlassen werden.

§. 17. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft:

1) wer eine rechtmäßige Pfändung (5. 76) vereitelt oder zu vereiteln versucht;

2 wer, abgesehen von den Fällen der §§. 113 und 117 des Strafgesetzbuchs dem Pfändenden in der rechtmäßigen Auzübung seines Rechts (53. I6) durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Ge— walt Widerstand leistet oder den Pfändenden während der recht⸗ mäßigen Ausübung seines Rechts thätlich angreift;

3) wer, abgesehen von den Fällen der 85. 137 und 289 des Strafgesetzbuchs, Sachen, welche rechtmäßig in Pfand genommen sind (5. I6), dem Pfändenden in rechtswidriger Absicht wegnimmt;

4) wer vorsätzlich eine unrechtmäßige Pfändung (5. 76 bewirkt.

§. 18 lautet: Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit aft wird bestraft, wer Gartenfrüchte, Feldfrüchte oder andere Bodenerzeugnisse aus Gartenanlagen aller Art, Weinbergen, Obst⸗ anlagen, Baumschulen, Saatkämpen, von Aeckern, Wiesen, Wei⸗ den, Plätzen, Gewässern, Wegen oder Gräben entwendet. Die Kommission beantragte folgenden Zusatz:

Das Sammeln von Piljen auf nicht künstlich angelegten,

auch nicht eingefriedigten Weiden und Tiiften unterliegt der im

§. 41 auggesprochenen Bestimmung.

e

g

ir

und bis zur Berathung des 5. 41 verschoben.

„Die Bestrafung unterbleibt, wenn der durch die Uebertretung Betroffene, so lange ein Urtheil nicht verkündet, oder die Frist zum Einspruch gegen die polizeiliche Straffestsetzung nicht ver— strichen ist, die Nichtbestrafung beantragt. Die au . Kosten trägt in diesem Falle der Antragsteller, sofern folche nicht von dem Beschuldigten übernommen werden.“

welche keinen Gegenstand des Anbaues oder einer Nutzung von Seiten des Berechtigten bilden, bleibt straflos.“

s. 18 den Satz beizufügen: „Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.“

handele sich hier nur um solche . die einen Marktwerth hätten oder Gegenstände des Nutzung seien.

Antrag Seelig, der Vorredner habe ausgeführt, daß es sich

Auslegung führten, auf der anderen Seite aber auch eine ganz billige Bestimmung enthalten könnten. aber nicht in dem Wesen dieses Gesetzes, sondern es liege im Wesen der Gesetzgebung, welche gezwungen sei, einen kasuisti⸗ schen Weg einzuschlagen, man finde denn auch baren Bestimmungen nach Seite hin im Reichsstrafgesetz. Wenn man sich den 8. 370 2 ansehen wolle, da finde man unter Strafe bis zu 55 Thaler oder unter Haft gestellt: Privatwegen Steine oder Mineralien,

Die Diskussion dieses Zusatzes wurde vorläufig abgesetzt Zu diesem Paragraphen lagen folgende Anträge vor: Der Abg. Dr. Seelig ö vor dem Worte „Boden⸗

rzeugnisse“ einzuschalten: „einen Marktwerth habende.“ Der Abg. Leonhard beantragte, dem §. 18 hinzuzufügen:

Die Ahgg. Dr. von Cuny und Fiebiger beantragten fol⸗ enden Zusatz; „Die Entwendung von Bodenerzeugnissen,

Schließlich beantragte noch der Abg. Dr. Windthorst dem

Der Abg. Dr. Seelig befürwortete seinen Antrag. Es nbaues und der Der Abg. Frhr. von Hammerstein erklärte sich gegen den

diesem Gesetze um Paragraphen handle, welche je nach der zu den härtesten und schwersten Köonsequenzen

Er gebe das zu, das liege

; dieselben dehn⸗ der einen wie nach der anderen

Wer unbefugt auf öffentlichen oder zu deren Gewinnung

man genau aussprechen, daß nur die Entwendung solcher

Gegenstände gemeint sei, die irgend einen Werth hätten, wenn

auch, wie selbstgezogene Blumen, mehr einen Affektionswerth.

Der Abg. Leonhard befürwortete seinen Antrag. wolle die Bestrafung auf Grund dieses Paragraphen nicht ein— treten lassen, wenn der durch die Uebertretung Betroffene die Nichtbestrafung vor der Urtheilsverkündigung oder innerhalb der Einspruchsfrist beantrage.

Der Regierungskommissar widersprach diesem Antrage, den eg der Abg. empfahl, um dadurch

keinen Marktwerth, sondern

das Gesetz für Diejenigen, welche eine

Belästigung des Publikums befürchteten, annehmbar zu machen. Der Abg. hr. Windthorst erklärte, er wolle die Bestra=

fung nur auf Antrag eintreten lassen, da es unmöglich sei, durch Definitionen und nähere Bezeichnung dasjenige zu treffen, was die Abgg. Seelig und Fiebiger bezeichnen wollten.

Der Referent Abg. hr. von Heydebrand und der Lasa bat um die Ablehnung aller Anträge, vielleicht mit Ausnahme des Antrages Leonhard, der wenigstens über die Schwierigkeit neger. daß bei jeder Uebertretung erst ein Antrag des

etroffenen extrahirt werden müsse.

Das Haus genehmigte darauf nach Ablehnung aller Amendements den 8. Is ünverändert mit dem Zufatzantrage des Abg. Windthorst; ebenso wurden ohne Dizkuffion die §58. 19— 23 unverändert angenommen. Dieselben lauten:

S. 19. Geldstrafe von fünf bis zu einhundertundfünfzig Mark oder Haft tritt ein, wenn die nach §. 15 strafbare Entwendung , . d z z

; unter Anwendung eines zur Fortschaffung größerer Mengen

geeigneten Geräthes, Fahrzeuges oder Lastthieres;

2) unter Benutzung von Aexten, Sägen, Messern, Spaten oder äbnlichen Werkzeugen;

3M aus einem umschlossenen Raume mittelst Einsteigens;

4) gegen die Dienstherrschaft oder den Arbeitgeber;

5) an Kien, Harz, Saft, Wurzeln, Rinde oder Mittel (Haupt / Trieben stehender Bäume, sofern die Eatwendung nicht als Forstdiebstahl strafbar ist.

. 20. Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten tritt ein, wenn die nach 8. 18 strafbare Entwendung begangen wird:

UN unter Mitführung von Waffen;

2 aus einem umschlossenen Raume mittelst Einbruchs;

3) dadurch, daß zur Eröffnung der Zugänge eines umschlossenen Raumes falsche Schlüssel oder andere zur ordnungsmäßigen Eröff⸗ nung nicht bestimmte Werkzeuge angewendet werden;

durch Wegnahme stehender Baume, Frucht. oder Zier— . sofern die Entwendung nicht als Forstdiebstahl straf⸗ ar ist.

5) von dem Aufseher in dem seiner Aufsicht unterstellten Grundstüůcke. ö

Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe von fünf bis zu dreihundert Mark erkannt werden.

. Auf Gefängnißstrafe von Einer Woche bis zu Einem

Jahre ist zu erkennen:

1) wenn im Falle einer Entwendung der Schuldige sich im dritten oder ferneren Rückfalle befindet;

2) wenn die Entwendung zum Zwecke der Veräußerung des Entwendeten oder daraus hergestellter Gegenstände verübt ist;

3) gun die Hehlerei gewerbs- oder gewohnheitsmäßig be⸗ gangen ist.

8. 22. Bei Entwendungen (85. 18 big 21) finden die Be—⸗ ,, des 5§. 247 des Strafgesetzbuchs entsprechende An. wendung.

§. 3. In den Fällen der SF. 18bis 21 sind neben der Geld— strafe oder der Freiheitsstrafe die Waffen (5. 20), welche der Thäͤter bei der Zuwiderhandlung bei sich geführt hat, einzuziehen, ohne Unterschied, ob sie dem Schuldigen gehören oder nicht.

In denselben Fällen können die zur Begehung der strafbaren . geeigneten Werkzeuge, welche der Thäter bei der

uwiderhandlung bei sich geführt hat, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Schuldigen gehören oder nicht. Bie Thiere und andere zur Wegschaffung deg Entwendelen dienenden Gegenstände, welche der Thaͤter bei sich führt, unterliegen nicht der Einziehung.

8. 24 lautet:

Mit Geldstrafe bis zu zebn Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen der 55. 18 und 30, unbefugt:

I) das auf oder an Grenzrainen, Wegen, Triften oder an oder in Gräben wachsende Gras oder sonstige Viehfutter abschneidet oder abrupft;

2) von Bäumen, Sträuchern oder Hecken Laub abpflückt oder 6 abbricht.

ie Verfolgung tritt nur auf Antrag ein

Er

Frhr. von dem Knesebeck zur Annahme

enigen, welche aus dem fruheren Dienstverhältnisse . . Schulte Ansprüche an die Amtskaution desselben zu haben vermeinen, aufgefordert, ihre An⸗ sprüche und Rechte spätestensß in dem auf den 19. März 1880, Vormittags 12 Uhr, anbe⸗ raumten Termine anzumelden, widrigenfalls sie mit shren Ansprüchen und Rechten ausgeschlossen werden. Plettenberg, den 31. Dezember 1879. Königliches Amtsgericht.

Iloꝛ4] Aufgebot.

Der Käthner Heinrich Timmermann und der Brinksitzer Heinrich Backhaus in Hamwarde haben über ihre in Hamwarde belegenen Stellen einen Tauschkontrakt abgeschlossen und um sich gegen ding⸗ liche . sicher zu stellen, ein Aufgebot be⸗

tragt.

e,, werden Alle, welche an die Käthnerstelle des Heinrich Timmermann in Hamwarde und an die Brinksitzerstelle des Heinrich Backhaus daselbst dingliche Ansprüche und Rechte irgend einer Art zu haben glauben, jedoch mit Ausnahme der proto⸗ kollirten Kreditoren, hiermit aufgefordert, solche An⸗ sprüche und Rechte bei Vermeidung des Ausschlusses späͤtestens in dem auf 4

Dienstag, den 16. Mär Vormittags 11 . anberaumten Aufgebotstermin bei dem unterzeich⸗ neten Amtsgericht anzumelden und gehörig zu be⸗ scheinigen. Lauenburg a. E., den 19. Januar 1880. Königliches Amtegericht.

Aufgehot. Massekurator im Konkurse des Hof⸗

acob Peter Hinrichsen zu Otzhusum, Müller Chr. S. Bolquardsen in Fegetasch hat im Auftrage der Erben des wail. gilth Ander sen Carstensen in Uberg das Aufgebot einer für Letzteren am 18. April 1861 von dem Kridar Hinrichsen ausgestellten und am 19. April s. 7 im Schuld⸗ und Pfandprotokoll der Wiedingharde EB. Kirchsp. Neukirchen Tom. II. Fol. 548 protokollir- ten Pfandobligation lautend auf 1600 Rthl. vorm. Dän. N. M. beantragt. Der Inhaber dieser Urkunde wird demnach aufgefordert, spätestens in dem auf

Montag, den 15. März 1880, Vormittags 19 Uhr,

vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Auf⸗ ebotstermine seine Rechte anzumelden und die frag⸗ iche Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos⸗ erklärung derselben erfolgen wird. Tondern, den 19. Januar 1830. . Königliches Amtsgericht. II. Abtheilung. Martens.

laoos! Oeffentliche Zustellung.

Die Verwaltung des Waisenhauses zu Ham⸗ burg, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Otto Stammann, klagt gegen den Gutsbesitzer H. E. Lüders, Aufenthalt unbekannt, wegen Bezahlung von 120 M am 1. Januar d. J. fällig gewesener Zinsen mit dem Antrage auf kostenpflichtige Ver⸗ urtheilung des Beklagten in 120 M. Hypothekzinsen nebst Zinsen seit 1. Januar 1880 und Kosten, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Amtsgericht zu Hamburg, Civil Abtheilung J., Dammthorstraße 10, auf

Mittwoch, den 10. März 1880, Vormittags 10 Uhr. .

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird die⸗ ser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Hamburg, den 22. Januar 1880.

Nentz ow, Gerichtsschreiber des Amtsgerichts. Civil⸗Abtheilung J.

1923]

Der besitzers

1960 Bekanntmachung.

Aufgebot. Auf den von der Meßnersehefrau Katharina Wastian, geborene Kottmeier, in Jarzt, mit Zustim⸗ mung ihres Ehemannes Korbinian Wastian ge⸗

Kindes, Namens Hermann Otto Ernst Schlüter, haben gegen den Brauer Otto Henkel, wegen Ansprüche aus einer außerehelichen Schwängerung Klage angebracht und, da der Aufenthalt des Be⸗ klagten unbekannt ist, die öffentliche Zustellung nachgesucht, welche vom Prozeßgericht bewilligt wor⸗ den ist. Demgemäß wird der Beklagte hiermit auf⸗ gefordert, in dem auf den 23. März d. J., Bormittags 9 Uhr, vor dem Königlichen Amtsgerichte hierselbst anbe⸗ raumten Verhandlungstermine zu erscheinen. Der Antrag der Kläger geht dahin, den Beklagten für den Vater des von der Auguste Schlüter außer ehelich gebornen Kindes und als solchen für schul⸗ dig zu erachten, an Niederkunfts⸗ und Taufkosten, sowie für sechswöchentliche Verpflegung der Mutter 84 dM und an Alimenten für das Kind von dessen Geburt bis zum zurückgelegten 14. Lebensjahre jährlich 78 M zu zahlen, daß dem Kinde auch das event. Erbrecht in den Nachlaß des Bekagten vor⸗ zubehalten. Oebisfelde, den 17. Januar 1880.

Gerichtsschreiberei

des , Amtsgerichts. Heiser, Sekretär.

line Oeffentliche Bekanntmachung.

Alle dem Aufgebot vom 22. Oktober 1879 zu⸗ wider an dem von Fräulein J. Stuhr in Ha ders. leben an den Königlichen Preußischen Justiz⸗Fiskus mittelst Kontrakts vom 5. Dezember 1818 verkauf⸗ ten, in der Stadt Hadersleben im 8. Quartier sub Nr. 747, an der Ecke des Nordermarkts und der Ringstraße belegenen Gewese nicht angemeldeten Rechte mit Ausnahme der protokollirten, werden im Verhältnisse zum neuen Erwerber für verloren ge⸗ gangen erkannt.

Hader zleben, den 17. Januar 1880.

Königliches Amtsgericht. Abthl. J. Ritsom.

i860) Bekanntmachung.

Nachdem die Wittwe des Amtsadvokaten Lorenz Block, Mathilde, geb. Zülch, zu Polka arsen gegen den Färber Carl Wilhelm Schröder aus Her⸗ linghausen, zur get unbekannt wo? abwesend, Einleitung des Subhastationsverfahrens bezüg- lich der ibr nach Schuld und Pfandver⸗ schreibung vom 21. September 1864 verpfän⸗ deten Immobilien, wie solche im Artikel 118 des Grundbuchs von Wettesingen Abth. J. unter Nr. 1 bis mit 10 eingetragen stehen, beantragt hat, ist Termin zur Erkennung des Verkaufs der ver⸗ pfändeten Immobilien vor das Königliche Amts⸗ gericht zu Volkmarsen auf den 26. Febrnar 1880, Bormittags 10 Uhr, ; bestimmt, in welchem Verklagter etwaige Einwen—⸗ dungen gegen den Verkauf bei Meidung des Aus⸗ schlusses vorzubringen hat und Parteien sich auf die Taxe der Grundstuͤcke zu erklären haben. um Zwecke der öffentlichen Ladung des abwesen⸗ den Verklagten bekannt gemacht. Vollmarsen, den 19. Januar 1880. ö Der Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. Poelmann.

Sindelfingen, .

Württ. Gerichtsbezirk Bäblingen. Nachricht an Erbschafts⸗Gläubiger. In der Verlassenschaftssache des in Mannheim gestorbenen Friedrich Frey, Metzgers von Sindel⸗ fingen, beträgt das Aktiv⸗ Vermögen 360 ƽ 3 An Schulden sind vorhanden:

a. bevorzugte 58 M. 20 2

b. unbevorzugte 1872 70, 1931, 60,

Ueberschuldung 1571 46 660 8 Das Vermögen wird unter die Gläubiger nach Maßgabe der neuen Rangordnung vertheilt werden, wenn nicht binnen zwei Wechen Antrag auf Kon⸗ kurseröffnung erfolgt und Nachweis hierüber vor⸗ gelegt wird. Den 20. Januar 1880. Für die Theilungsbehörde Amtsnotar von Sindelfingen.

1044

den 9. März 1880, Bormittags 11 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei diesem Gerichte legitimirten Anwalt zu bestellen.

m Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Neustrelitz, den 2. Januar 1880

Scharenberg, Landgerichts Sekretär.

1928 Josephine Weinmann, ohne Stand, in Winzen⸗ beim wohnhaft, Ehefrau von Ludwig Kenipf, Rebmann, daselbst wohnhaft, hat durch ihren Rechts⸗ anwalt Ganser bei dem Kaiserlichen Landgerichte zu Colmar Klage auf Gütertrennung gegen ihren genannten . erhoben und ist zur mündlichen Verhandlung über ihren Antrag die Gffentliche Sitzung der Civilkammer des genannten Gerichts vom Samstag, den 20. März 1880, Bormit⸗ tags 9 Uhr, anberaumt. Für richtigen Auszug: Der Landgerichts Sekretär. Carl. 1921 Hermann Friedrich Böndel von Rinteln, am 22. Februar 1841 geborener Sohn des Wirths Heinrich Christian Böndel von da, ist im Jahre 1864 ausgewandert, ohne seitdem etwas von sich kund werden zu lassen. Da nun die präsumtiven Intestaterben desselben gebeten haben, ihnen dessen zurückgelassenes Ver⸗ mögen zur Nutznießung gegen Kaution zu über⸗ weisen, diese auch gelesstet worden ist, so werden hierdurch der genannte Hermann Friedrich Böndel oder dessen etwa vorhandenen Lelbeserben aufge⸗ fordert, sich bis zum 1. Mai 1880 bei der unter zeichneten Behörde zur Empfangnahme ihres Ver— mögens zu melden, widrigenfalls obigem Gesuche stattgegeben werden wird. Rinteln, den 16. Januar 1880. Königliches Amtsgericht Baist.

1930 ͤ Die geschäftslose Mathilde, geborene Quack, Ehe⸗ frau des Kaufmannes Johannes Flender zu M.⸗ Gladbach, Klägerin, hat gegen ihren daselbst woh⸗ nenden genannten Ehemann, Verklagten, bei der 2. Civilkammer K. Landgerichts zu Düsseldorf Klage auf Gütertrennung zwischen ihr und ihrem Che⸗ manne erhoben und ist zur Verhandlung dieser Sache Termin auf den 6. März 1880, Morgens 10 Uhr, beflimmt worden.

Für richtigen Auszug: Düsseldorf, den 17. Januar 1880.

Der Landgerichts. Sekretär Holz.

Aufgebot. Da die Amtskautionen der nach⸗ . aufgeführten Beamten des früheren König⸗ ichen Kreisgerichts hierselbst, nämlich: 1) des Ge⸗ richts dieners Engelmann, 2) des Gerichtsboten Becker, 3) des Gerichtsboten Schaefer, 4 des Ge⸗ richtsboten Blankenburg, 5) des Gerichtsboten Röhr, 6) des Gerichtsboken Bittkau, 7) des Ge⸗ richtsboten Giebeler, 8) des Gerichtsboten Stens⸗ mann und 9) des Hülfsboten Wie demeher, zurück⸗ egeben werden sollen, werden auf Antrag des Prä denten des Königlichen Landgerichts zu Hagen alle Diejenigen, welche aus dem früheren Dienstverhält⸗ nisse der genannten Beamten Ansprüche an die Amtskautionen derselben erheben wollen, aufgefor⸗ dert, ihre Ansprüche und Rechte spätestens in der auf den 20. . cr, Morgens 11 Uhr, im hiesigen Gerichtsgebäude, Zimmer Nr. 20, anbe⸗ raumten öffentlichen Sitzung, in welcher auch event. Ausschluß, Urtheil erlassen werden soll, bei Vermei⸗ dung der Ausschließung mit ihren Ansprüchen und Rechten anzumelden. Iserlohn, den 12. Januar 1889. Königliches Amtsgericht. Beglaubigt: Hun—⸗ dertmark, Gerichtsschreiber.

iges] Bekanntmachung.

In die Liste der bei dem unterzeichneten Gerichte zugelassenen Rechtsanwälte ist der Rechtsanwalt Dunker zu Gollnow eingetragen.

Stargard in Pomm., den 21. Januar 1880.

1749

sind bis zum bezeichneten Termin, treffenden Aufschriften versehen, beim unterzeichneten Lazareth einzureichen.

Bekanntmachung. Die zum Neubau des Garnsson⸗Lazareths zu

mmerarbeiten incl. Material, oder auch beides getrennt,

k erforderlichen

sollen am e n den 3. Februarz 1889, Vor⸗ mittags 11 Uhr, im Lazareths in öffentlicher Submission vergeben werden.

Bureau des unterzeichneten

Die Bedingungen, Kostengnschlag und Zeichnungen d während der Geschäftsstunden von 8—12 Uhr

n ö und 3— 4 Uhr Nachmittags im Bureau . Landbaumeisters Rahne hierselbst einzusehen, au

egen Erstattung der Kopialien zu beziehen. aid geschlossene und portcfzeie Offerten

o mit den be⸗

Großherzogliches Garnison ⸗Lazareth weren Neustrelitz.

1712 Bergisch⸗Märkische Eisenbahn.

Die in den diesseitigen Werkstätten im Laufe des . 1880 sich ansammelnden Materialien⸗Ab⸗

e, als: Eisengut, Schmiedeeisen⸗, Stahl“, Kupfer- und Messingschrott, alte Radreisen, Abfälle von Leder, Gummk, Wagentuch, Glasscheibenstücke u. a. m., sollen in öffentlicher Submission verkauft werden. Offerten hierauf sind versiegelt, frankirt und mit der Aufschrift: . „Offerte auf Ankauf alter Werkstätten⸗Mate⸗ rialien pro 1880“ versehen, biz zum 65. Februar e. an unser maschinen⸗ technisches Bureau hierselbst einzureichen, woselbst die Eröffnung derselben am darauf folgenden Tage, Vormittags 11 Uhr, in Gegenwart der erschienenen Interessenten, erfolgen wird.

ie bezüglichen Bedingungen nebst dem Ver⸗ gc der Abfälle sind bei dem Kanzlei⸗Vorsteher Peltz hierselbst einzusehen, können auch gegen Zah⸗ lung von 50 8 von dem Genannten bezogen werden. Elbe es, den 16. Januar 1889. Königliche Cisenbahn⸗Direktion.

1264 Bekanntmachung. . Die Lieferung der in der Zeit vom 1. April 1880 bis zum 1. April 1881 für die Westfälische Eisen⸗ bahn erforderlichen Werkstatts. Materialien, als: 1) Eisen“, Stahl⸗ und Kupfermaterialien und Eisenguß, . . 2) Werkzeuge, Farben und Chemikalien, Gummi⸗ Leder⸗ und Seilerwaaren, Posamentier⸗ und Glaswaaren, Manufakte, Holzkohlen und Hölzer ꝛe. soll im Wege der Submisston verdungen werden. Die Lieferungsbedingungen liegen bei unserem Ober⸗Maschinenmeister Tacke zu Paderborn, sowie in unserem Centralbureau hier, zur Einsicht aus, werden auch auf portofreie, an unseren Bureau⸗ vorsteher Rechnungs-Rath von Griesbach hier, zu richtende Schreiben gegen Erstattung der Gebühren von 9.50 M bezw. 1 S6 mitgetheilt. Offerten auf diese Lieferung sind verschlossen mit der Aufschrift und zwar: zu 1) „Submission anf Lieferung von Eisen⸗, Stahl und Kupferwaaren, sowie Eisenguß! . bis zu dem am 6. . d. J., Vormittags

r, und zu?) „Submission auf Lieferung von Werkstatts · Materialien, Werkzeugen und Geräthen“ . bis zu dem am 20. Februar d. J., Vormittags

r, im Geschäftslokale des Ober⸗Maschinenmeisters Tacke zu Paderborn anstehenden Termine portofrei dortselbst einzureichen. Münster, den 13. Januar 18839. Königliche Direktion der Westfälischen Eisenbahn.

Verschiedene Bekanntmachungen.

1 Kunstyerein für die Rheinlande und Westfalen.

es, einer Erlaubniß oder Konzession der Behörde nicht bedürfe, oder ähnliche Gegenstände wegnehme. Nun frage er, wenn man hier in diesem Falle die⸗ jenige Auslegung anlege, welche zu den härtesten Konsequenzen führe, wohin komme man da? Es müßte dann, wenn der Richter nicht als ein vernünftiger Richter ge⸗ dacht werde, jeder Knabe, der etwa am Wasser jenes beliebte Kunststück des Steinewerfens auf dem Wasser autübe und dazu von einem in der Nähe des Wassers vorbeiführenden

. Die, Abgg. Dr. Seelig und Frhr. von Fürth beantragten die Streichung des ganzen Paragraphen, eventuell wollte letz⸗ terer wenigstens die Bestrafung nur für den Fall zulassen, daß das Abschneiden ꝛc. einer ausdrücklichen Polizeiverfügung zuwider geschehen sei.

Der Ahg. Dr. Seelig wies darauf hin, daß dieser Para— graph überflüssig oder eine überaus große Härte sei; wer Gartenfrüchte und Bodenerzeugnisse entwende, werde nach . ; s. I8 bestraft; wer durch Laubabpflücken oder Abbrechen von Wege Steine wegnehme und ins Wasser werfe, unter Strafe Zweigen die Bäume beschädige, werde nach 8. 30 bestraft. estellt werden. Das werde keinem Richter einfallen; der enn Niemandem ein Schaden geschehe, so sei doch eine Be⸗ ichter werde nicht urtheilen nach dem Buchstaben, sondern strafung völlig überflüssig.

nach dem Sinn dieser Bestimmung, und die Art der Recht— Der Abg. Frhr. von Fürth trat diesen Ausführungen bei sprechung, welche das Strafgesetzbuch voraussetze, werde auch und führte besonders an, daß die Professoren der Botanik hier Anwendung finden. Wenn der Abg. Seelig botanisire botanisiren gehen müßten, sonst würde disziplinarisch gegen und am Grabenrande ein Stiefmütterchen pflücke, würde der⸗ sie eingeschritten; wenn dies Gesetz angenommen fei, würden selbe nicht bestraft werden, den Animus, den Dolus werde die Professoren von einem Minister bestraft, weil sie bota⸗ der Richter prüfen, aber nicht den nackten Buchstaben des Ge⸗ nisirten, von dem andern, weil sie nicht botanisirten.

setzes. Er bitte, die Kommissionsvorlage anzunehmen. Der Regierungskommissar entgegnete, daß die Vorschrift Dm Staats⸗Minister Dr. Lucius ung der Regierungs- dieses Paragraphen schon seit Jahren bestehendes Recht sei, kommissar traten der obigen Ausführung bei. . über das bisher keine Klage laut geworden.

Der Abg. Fiebiger trat für seinen Antrag ein; es handle §. 24 wurde unter Ablehnung aller Anträge unverändert sich in diesem Paragraphen um die schwersten Fälle des Feld⸗ angenommen, worauf sich das Haus um 4 / Uhr auf Montag

stellten Antrag, auf Zulassung des Aufgebot⸗ Das Königliche Landgericht.

ehen 14 . . 1 Kreuf. Kw

März 7 verscholl nen, am 21. Ma . erkäufe, Verpachtungen,

ebernen Bruders Jokann Baptist Kottmeier, Regensburg, den 9. Jänner 1880. . 6 z

ohn der ö . . . 1937 en,, Snbmissionen ꝛée

und Katharina Kottmeier in Jarzt und zuletzt im . 4

Dienste . Sonnenwirthe . Freising, ergeht K. Landgericht ,, II., hat

iemit nachstehende Aufforderung:

ö 1. . . vorbenannte ann Baptist Koit⸗ Rosenzweig, Catarina, Schneidersehefrau, meier angewiesen, sich spätestens im Auf- von Brandlberg, Klägerin, gebotstermine persönlich oder schriftlich bei dem unterfertigten Amtsgerichte anzumelden, widrigenfalls er für todt erklärt und über sein dermalen kuratelamtlich verwaltetes Vermögen, bestehend in 750 Fl. 1285 6 71 9, auf dem Anwesen der Eingangs auf⸗ geführten Eheleute Wastian hypothekarisch versicherten väterlichen Erbgute und Pflicht= erbtheile und den Zinsenerträgnissen hieraus, sodann sachgemäß im Wege der Verlassen⸗ schaftsbehandlung verfügt werden wird.

Haben die Erbbetheiligten alle ihre Rechte und Ansprüche spätestens im Aufgebots, verfahren anzumelden, widrigenfalls seinerzeit die Vermögensvertheilung nach der Aktenlage und beziehungsweise an die gesetzlichen Erben

Weide durch Gemeinde⸗ und Genossenschafts-Heerden wird durch

Polizeiverordnung geregelt.

Der Abg. Br. von Cuny konstatirte, daß diese Polizei⸗ verordnungen nur zulässig seien, soweit sie nicht in Privat⸗ rechte eingriffen; eine Auffassung, die vom Regierungskommissar als richtig anerkannt wurde.

§. 13 wurde angenommen.

§. 14 lautet in der Fassung der Kommission:

Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft, wer unbefugt auf einem Grundstücke Vieh weidet.

Die Strafe ist verwirkt, sobald das Vieh die Grenzen des Grundstücks, auf welchem es nicht geweidet werden darf, über⸗ schritten hat, sofern nicht festgestellt wird, daß der Uebertritt von der für die Beaufsichtigung des Viehes verantwortlichen Person nicht verhindert werden konnte.

Die Bestimmung des Absatzes 2 findet, wo eine Verpflichtung zur Einfriedigung von Grundstücken besteht, oder, wo die Ein⸗ friedigung landesüblich ist, keine Anwendung.

.Der Abg. Frhr, von Fürth beantragte, diese letztere Be⸗ stimmung zu streichen, oder wenigstens die Strafe als nicht verwirkt zu betrachten, wenn das Vieh sofort nach dem Ueber— tritte zurückgetrieben wurde.

Nachdem die Jahresrechnung pro 1878/79 durch die in der letzten he , fene lun gewahlten drei Revisoren speziell geprüft und abgeschlossen worden, ist dieselbe gemäß §. 10 des Statuts während acht Tagen, und zwar vom 28. bis 31. d. Mts., auf dem Bureau des Vereins, Königs—⸗ platz 3, zur Einsicht der Vereinsmitglieder auf⸗ elegt.

J Düsseldorf, den 22. Januar 1880.

Der ,

Pr. Ruhnle.

CH RHeißstofle-

I72l HBestechke:

Tafellislel pr. Dtzul. MIa. 22, 60. Ta felgaheln pr. Dtzdd. Me. S7, 60. Tafelmesser pr. Dtzel. MI. Es, Sꝭ. Haffeelßfsel pr. Dtzcd. Ml. 14, 40.

Man Weil,

HKerlim W., 44. HKromemgt.

1765 : . Weiterführung der Umwährungsmauer der Central Turn⸗Anstalt Scharnhorststraße Nr. 1 ist die Lieferung von eireg 47 000 Verblendsteinen (hellroth) und Erd⸗ und Maurerarbeiten inkl. Ma⸗ terial zu vergeben. . . Es wird hiermit ein öffentlicher Submissions⸗ termin auf den 5. Februar 1889, Vormittags 10 Uhr, im Gebäude der Central⸗Turn-⸗Anstalt anberaumt, zu welchem bis zum Beginn desselben verschlossene Offerten mit der Aufschrift: „Offerte auf Liefe⸗ rung von Verblendsteinen —— bezw. Offerte auf Erd⸗ und Manrerarheiten“ einzureichen sind. Kostengnschlag nebst Bedingungen liegen in der Central ˖Turn⸗Anstalt zur Einsicht aus. Berlin, den 20. Januar 1880. Königliche Central⸗Turn ⸗Anstalt.

gegen Rosenzweig, Georg, Schneider, von Brandlberg, Beklagter, wegen . auf klägerischen Antrag mit Beschluß vom 20. No⸗ vember 1879 die öffentliche Zustellung an den Be⸗ klagten bewilligt. .

Demgemäß wird dem Beklagten eröffnet, daß zur mündlichen Verhandlung, der Klage vom 10. No⸗ vember 1879, deren Petitum darauf gerichtet ist, daß ausgesprochen werde: es sei die zwischen den Streitstheilen bestehende Ehe wegen Ehebruchs auf Seite des Beklagten, dem Bande nach zu trennen, neuerlicher Termin auf Donnerstag, den nenn und zwanzigsten April Eintausend acht hundert achtzig, Vormittags neun Uhr, im Sitzungs⸗

1898] Auktion. . Am 38. Februar er. sollen in der hiesigen König

44.

12

und Forstfrevels, aber auch um die leichtesten; deshalb müsse

10 Uhr vertagte.

am, e,

Nachdem der Abg. von Ludwig und der Regierungs—

2

Preuß. Staatz⸗Auzelger und has Central ⸗Handelg⸗ register nimmt an! die Königliche Exnedition den Nentschen Reiths-Aunzeigers und Königlich

* . 1j r,, . Deffentlicher Anzeiger. JIuserate fur den Deutschen Reichs⸗ u. Königl effe e 3 2 Inserate nehmen an; hie Annoneen⸗Expeditionen des

11. Steckbriefe und Untersuch 2. Subbhastationen, Aufgebote,

orladungen und Grosshandel.

8. Sachen. S5. Industrielle Etablissementa, Fabriken

Invalidendank ! Rudolf Mosse, Haasenstein & Bogler, G. L. Daube & Co., GE. Schlotte,

bethätigt werden müßte, und

Alle Diejenigen, welche über das allenfallsige Leben des verschollenen Johann Baptist Kottmeier Kunde geben können, Mittheilung hierüber bei Gericht zu machen.

Zugleich wird der Aufgebotstermin auf Samstag, den 6. November 1880, Vormittags 9 Uhr,

saale Nr. 71 anberaumt, Regensburg zugelassenen Rechtsanwalt zu bestellen.

er Königl. Ober⸗Gerichtsschreiber Boegler.

i926]

und daß der Beklagte aufgefordert wird, einen bei dem K. Landgerichte

lichen Artillerie⸗Werkstatt von Vormittags 19 Uhr ab folgende für Werkstattszwecke unbrauchbare Gegen stände öffentlich gegen gleich baare Bezahlung ver⸗ steigert werden: ; Gußeiserne und stählerne Maschinentheile,

alte Schmiede⸗ und gußeiserne Roststäbe, alte Schmiede⸗, Schlosser⸗, Tischler⸗, Sattler. ꝛc. Werkzeuge, alte Maschinenrieme, Kohlenschau⸗

ür Bauherren und Baumeister. ear ö. Dr. H. Zerener'sche Amti- . la . wen, i , 3. lehn in Magdebur R- Pat: u. L. k. . seine . Zuverlä ßlichkeit, die hauptsächlich seinem hohen Gehalt an echter

feln, Geschirrstücke, altes Tau⸗ und Strickwerk, Gummiplatten, Filz“, Leinen⸗ und Tauabfälle, diverse Beschlagmittel, cirea 3600 kg Stahl⸗ blechabfälle, 2300 Kg Stablabfälle, alter Stahl in Feilen c, 5000 kg Lederabfälle in kleineren artien, 420 kg Glasbrocken, 3000 kg Schiefer⸗ rocken, 12 kg Stahldrehspäne, 76 rohe hölzerne Radnaben und zwei eichene Bohlen, g8⸗ 4 m laug, 10,5 em stark, 240 320 em breit, ig 831 be , , . Spandau, den 21. Januar 1880. Direktion der Artillerie ⸗Werkstatt.

bei dem unterfertigten Gerichte anberaumt. Freising, den 20. Januar 1880. Königl. bayr. Amtsgericht Freising. Bruner, Königl. Amtsrichter. Den Gleichlaut mit dem . bestätigt. Freising, den 20. Januar 1850. Der Königl. Gerichtsschreiber. Straus.

Der Inspektor Behrends zu Mönchbusch bei Carow, vertreten durch den Rechtsanwalt Gundlach ierselbst, klagt gegen den Erbpächter R. Schütt⸗ opf, früher e uchenhorst, dessen le er Aufent⸗· haltsort unbekannt ist, aus den Hypothekenscheinen über die 3 auf den Folien XI., XII. und XIII. des Hypothekenbuchs von Buchenhorst eingetragenen For- derungen von je 1000 M mit dem Antrage, den Beklagten zur Zahlung von 3000 60 nebst ger,, zinsen zu 5 C seit Johannis 1878 kostenpflich zu verurtheilen, und ladet den Beklagten zur münd⸗ lichen Verhandlung der Sache vor das Großherzog liche Landgericht hierselbst auf

u. dergl. 8. Verschiedene Bekanntmachnngen. 53. Lerkänfe, Verpachtungen, Submissionen ete. 7, Literarische Anxeigen. 4. Verloosung, Amaęrtisation, Zinszahlung 8. Theater · Anzeigen.

J. 3. w. Von öffentlichen Papieren. 9. Familien- Nachrichten. her in Mainz wohnhaft, dermalen ohne be— kannten Aufenthalt, wegen Chescheidung, mit dem Antrage auf Auflösung der bestehenden Che und Verurtheilung des Beilagten in die Kosten, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhand⸗ lung des Rechtsstreits vor die erst CGivilkammer des e,, lichen Landgerichts zu Mainz auf

den 20. März 1880, Bormittags 9 Uhr,

Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren Annoncen ⸗Bureans.

Tostanischer Borsäure zuzuschreiben ist, in tausend Schwamm Reparaturfällen be⸗ wiesen und damit die amtlichen Kraftpro— ben vollkommen bestätigt ha; sellten bei jedem Reuban mindestens die Balkenköpfe, Rüchenbalken, Schwellen und Dielen⸗ Unterlagen von Parterre und Souterrain damit vor Schwamm und Fäulniß gesichert werden. Bei nicht ganz trockenem Ma⸗ terial oder in feuchter Jahreszeit ist dies doppelt geboten. (198

Preuß isihen Ktaats · Anzeigers: . Berlin, 8. M. Wilhelm⸗Straße Nr. 82. ; M

In der Börsen- beilage. K

mit . , einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwege der öffentlichen Zuftellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. ĩ

Monat, Gerichtsschreiber des Großherzoglichen Landgerichts.

Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ adungen u. dergl. (1929 Oeffentliche Zustellung. Margaretha geb. Schaberick, ohne besonderes gewerbe, ihn Mainz wohnhaft, vertreten durch Rechtganwalt Dr. Falker, klagt geben ihren Ehe⸗ mann Friedrich Albert Meyer, Maurer, feit.

lobe Aufgebot.

Die Amtskantion deß bei der früheren König⸗ lichen Kreiggerichtgkommission hiersesbst beschäftigt ewesenen , , und Exekutors Theodor

chulte von hier soll zurückgegeben werden. In , . Antrags des Herrn Präsidenten dez Königlichen Landgerichts zu Hagen werden alle Die⸗

(1935 h, , n, Die unverehelichte A ugnste Schlüter und der

Bäcker Friedrich Harenberg zu Sebisfelde, der

letztere als Vormund des von der ersteren gebornen