1880 / 23 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 27 Jan 1880 18:00:01 GMT) scan diff

ane an der veranschlagenden Stelle für den Zweck feh⸗

en, allein wir haben keinen Grund, an der Richtigkeit der uns vorgelegten Positionen zu zweifeln, und deshalb nicht Anstand genom⸗ men, sie in die Vorlage hier aufzunehmen. Der dritte Unterschied ist die Einführung der neuen Organisation, welche schon früher in Auksicht gestellt war, und welche in der That sich als ein wirth⸗ schastliches und finanzielles Bedürfniß ergiebt. Vorweg eine der letzten Bemerkungen des Herrn Vorredners herausgreifend, bemerke ich, daß die 471 000 M Ersparniß, welche er als eine Frucht der neuen Organisation erblickt hat, sich lediglich bezieht auf die alte Verwaltung, und sich lediglich erstreckt auf die Bureaubeamten der selben; daß also alle die großen materiellen Ersparnisse, welche wir erwarten, durch die Vereinigung der alten und der neuen Bahnen hierbei noch nicht berücksichtigt sind und nicht berücksichtigt werden konnten, und dies gilt namentlich von denjenigen Ersparnissen, welche wir durch die Vereinigung der alten und neuen Bahnen, nachdem das Eigen thum der neuen Bahnen auf den Staat übergegangen, erwarten bekanntlich wird zunächst nur die Verwaltung über . Diese werden dann einen nicht unerheblichen Posten aus—⸗ machen.

Der Herr Vorredner hat die Frage berührt, daß in dem neuen Etat die

Unterbeamten anders behandelt werden. Es wird Ihnen bekannt sein, meine Herren, daß seit dem Jahre 1372 lis zum Erlaß des neuen , das Unterpersonal in diätarischem Ver⸗ hältniß angestellt war, aber immerhin im Beamtenverhältniß und daß die Pensionen, die Wittwenverpflegungsgelder, die Waisen⸗ unterstützungen aus besonderen Kassen bestritten wurden, zu welchen der Staat einen erheblichen Beitrag leistete, im übrigen aber Bei—⸗ träge von den Unterbeamten geleistet wurden. Das hat sich seit dem Jahre 1872 geändert, es sind diese Beamten als etate mäßige mit ihren Pensionen auf die Staatgkasse übernommen, sie sind zur all⸗ gemeinen Wittwenkasse beitragspflichtig und berechtigt geworden. Es geht das aber über das Bedürfniß hinaus, und es ist unsere Absicht, das frühere Verfahren wiederherzustellen, bti dem die Beamten sich sehr wohl befunden haben. Natürlich würden nicht die bereits vor⸗ handenen Beamten, sondern nur die neu aufzunehmenden von dieser neuen Einrichtung betroffen werden. Ich möchte dabei erinnern an einen Vorgang, den wir in Hannever erlebt haben. In Hannover batte man bei Erlaß des Gesetzes vom Jahre 18356 „über die Verhältnisse der Königlichen Diener“ eine gleiche Einrichtung getroffen, wie sie inzwischen im preußischen Pensionsgesetz von 1872 eingeführt ist. Indessen auch dort haben die Erfahrungen gezeigt, daß man über das Bedürfniß hinausgegangen war, daß man die Staatskasse be⸗ lastet Fatte in einer Weise, die auf die Dauer gar nicht zu ertragen war und man ist deshalb Anfangs der sechziger Jahre von dieser Einrichtung zurückgetreten, um sich die Möglichkeit zu schaffen, die auch wir erstreben, im Anschluß an die Bedürfnisse in den einzelnen Landestheilen dieses Personal so zu stellen, wie die lokalen Verhält— nisse es mit sich bringen. Es ist das ein Uebelstand, daß z. B, ein Bahnwärter in den bihigsten Gegenden Ostpreußens oder Schlesiens gerade so gestellt werden soll, wie ein Bahnwärter in den iheuersten Gegenden der Rheinprovinz. Wir werden auf dem Ihnen vorgeschla— genen Wege die Mittel finden, eine Ausgleichung ohne Belastung der Staatskasse zu erreichen.

Dann hat der Herr Vorredner sich ungünstig ausgesprochen dar⸗ Über, daß die Ersparnifse, ron denen wir in unsern früheren Vor— lagen gesprochen haben, im jetzigen Etat noch nicht ersichtlich ge⸗ macht seien. Das war nicht moglich. Meine Herren, es ist früher schon erwähnt, daß es technisch unautführbar sei, schon beim vor— liegenden Etat auf alle diese Punkte, die sich erst im Laufe der Zeit ergeben, schon jetzt einzugehen. Ich habe mir noch erlaubt anzu⸗ führen, daß die Ersparnisse nicht über Nacht eintreten, sondern sich, indem wir sie in ihren einzelnen Punkten verfolgen, finden werden, und daß bei der Vorlage des nächstjährigen Etats Ihnen schon die Erstlinge werden vorgeführt werden können. Ich hoffe, daß das Er gebniß Sie dann befriedigt und zu der Ueberjeugung führen wird, daß wir zu dem, was dann eireicht ist, noch ein Weiteres zu er⸗ hoffen haben.

Der Herr Vorredner wünscht dann, daß die Grträge der einzelnen Linien für sich berechnet und die Ergebnisse für die Landesvertretung er⸗ kennbar gemacht werden. Ich möchte aber doch bitten, von einem so generell ausgesprochenen Verlangen Abstand zu nebmen. Es würde das ju einer ganz enorm schwierigen Verrechnung fübren ohne entsprechenden Nutzen. Wir haben bei der Vorlage des letzten Etats Ihnen bereits eine Uebersicht gegeben, wie die Resultate der verschiedenen Linien sich stellen. Eine gleiche Uebersicht würde für diese oder jene Linie Ihnen auch in Zukunft gegeben werden können, wenn dag Haus Werth darauf legt. Ich bitte das aber aur auf das spezielle Be— dürfniß zu beschränken und das nicht generell auszusprechen, weil daun ein großer Vortheil, den wir durch die Vereinfachung der Verwal⸗ tung erzielen, verloren gehen würde ohne entsprechenden Nutzen. Es ist auch angeführt worden, daß die Rivalität der einzelnen Landes theile zu Vergleichen über die Erträge der einzelnen Linien und über die Autstattung mit Gisenbahnen in der einen Provinz gegen die andern führen werde. Ich glaube aber, meine Herren, es ist gerade ein großer Vorzug der von Ihnen gebilligten Politik, daß wir eine, Ausgleichurg herbeisühren können zwischen den reicheren Und den ärmeren Landestheilen, und damit die letzteren des Vortheils theilhaftig machen, einem großen, mächtigen Staate anzugehören.

Vann, meine Herren, möchte ich auch noch darauf hinweisen, daß die Reorganisation sich auf dem gegebenen Boden zu bewegen hat. Wir konnten das Vorhandene nicht mit einem Schlage um— werfen, sondern mußten an das Bestehende uns anschließen. Wir haben den früheren Grundgedanken aufrecht erhalten und die Mängel zu beseitigen gesucht, die darin bestehen, daß immer zu viel von der Spitze, der Centralverwaltung verlangt wurde, daß man zu wenig sich an die Provinzialbehörden wandte und dritteng, daß die Kommisszonseinrichtungen sich als Hemmnisse in der Verwaltung herausstellten, was zu Kosten und zu Reibungen fübrte, welche nicht im Interesse des Publikums und der Stagtsfinanzen liegen. Die neue Organisa tion beruht darguf, daß bestimmte Befugniffe beim Minister bleiben, daß im Uebrigen der Schwerpunkt der Verwaltung in der Previnz liegt, daß die Lokalinstanzen, die Bezirksbebörden unter, nicht neben den Provinzialbehsrden ö so daß das Publi⸗ kum in Zukunft weiß, an wen es sich zu wenden hat, um diefen oder jenen Wunsch befriedigt und Beschwerden abgestellt zu sehen. Offen gesagt, ist der gegenwärtige Zustand ein nate Wenn Jemand in der Provinz gereist ist, und ein Coupé nicht genügend gebeizt findet, oder mit einem schlechten Kaffee auf irgend . Station ge⸗ ärgert, wird, dann wendet er sich an den Minister. Das sind nicht die Dinge, die die Centralverwaltung zu machen hat, man wende sich an die Provinzialinstanzen, und wenn erst das Gefühl durch gedrungen ist, daß man in der Provinzialinstanz Abhülfe findet, fo wird in wichtigeren Beziehungen die Decentralisation ganz von selber sic Anerkennung verschaffen. Es kommt nur darauf an, 1 wir die richtigen Perfonen an die richtigen Stellen setzen, wobei ich gleich bemerken will, daß ich keine Vorliebe habe, weder für das admint— strative, noch für, das technische Element, es kommt immer auf den Mann an. Wir haben an der Spitze großer Direktionen technische wie administrative Beamte; haben sie die nöthigen Eigenschaften, dann werde ich wahrlich nicht darauf sehen, woher sie ihre Vorbildung ge= schöpft haben.

Die neue Qrganisation wird, wenn sie ins Leben tritt, Ihnen ing⸗ besondere den Beweis liefern, daß ich das technische Element nicht zurückgestellt habe; an der Spitze der Betriebsämter werden mehr Techniker ste wie bisher an der Spitze der Kommissionen ber baupt. Ich habe noch anzuführen, 3 wie auch der Herr Vor⸗ redner hereltz bemerkte wir auf Krafte aus anderen Berufskreisen Nücksicht nehmen wollen. Kaufmännische Kräfte würden mir ja ehr erwünscht sein, indessen die Stellung eines Stagtseisenbahn- Direktorz ist für einen begabten, mit Erfahrung ausgerüsteten Kauf mann selten sehr anziehend, weil die fönanzielle Seite nicht lockend genug ist. Die tüchtigen Kaufleute werden sich zu meinem Bedauern ö. 3 an uns wenden, und untüchtige kann ich auch nicht ge⸗ rauchen.

Dann hat der Vorredner noch Bedenken geäaßert, wie sich denn wohl bei der neuen Organisation, mit ihren ausgedehnten Ver— waltungs kreisen die Einrichtng der Eisenbahnbezirksräthe wie sie nach der Beschlußfassung des hohen Hauses ins Leben zu führen sein werden, gestalten wird. Ich kann darauf nur erwidern: wir haben jetzt schen den großen Komplex der Ostbahn, wir haben den großen Komplex im Westen, in Schlesien und auch jetzt bestehen dort, wenn auch in anderer Weise komponirt, derartige Bezirks rätbe mit guten Erfolge. Ich babe aus allen Landestheilen, wo diese Einrichtung besteht, nur beifällige Aeußerungen über dieselbe vernsmmen, aus den Landestheilen, welche von den neu in die Staatsverwaltung übergehenden Bahnen durchzogen werden, treten auch jetzt schon An⸗ träge an mich heran, solche Eisenbahnräͤthe wo sie nicht bestehen einzuführen. Ich habe die Absicht, diesen Wünschen stattzugeben. e neue Organisation wird also nicht Alles im Wesentlichen beim Alten lassen, sondern insbesondere auch darin wesentliche Vor— züge vör der alten haben, daß sie sich mehr an die lokalen Bedürf . nisse anschließt, daß Instanzen geschaffen werden, die mit eigener Verant⸗ wortung und im vollen Gefühle derselben die Verkehrsbedürfnisse im rollen Maße übersehen und ihnen genügen können. Und damit das in erhöhtem Maße der Fall fein möge, haben wir die kollegialische Perfafsung nicht im vollen Umfange bestehen lassen. So wichtig sie ist für alle Justiz und alle administrativ. rechtlichen Entscheidungen, so wenig eignet sie sich für Behörden, bei welchen es wesentlich auf rasche Crekutive ankommt. Wir haben sie auch nicht bei der Pro⸗ vinzialstenerverwaltung und bei der Post. Wenn es richtig ist, was ich aber nicht überall gelten lassen kann daß bisher der Vorsitzende eines solchen Kollegiums der Ausschlag gebende Theil gewesen sei, dann möchte ich aber auch, daß er nach außen hin mit der vollen Verantworilichkeit auftritt und er nicht Gelegenheit finde, bei Dingen, die ihm nicht pasfen, sich hinter die Coulissen des Kollegiums zurückzuziehen.

Dann ist noch eingegangen auf die finanzielle Selte. Der Hr, Abg. Berger hat erwähnt, daß es irrig sei, wenn man einen Ueberschuß herausrechne. Ez komme in Betracht, daß nicht die—⸗ selben Rücklagen für Erneuerungsfonds gemacht würden, welche bisher bei den Privatbahnen regulativmäßig zu machen waren. Daz ist ja im Allgemeinen richtig, ich muß aber bemerken, daß die lebbaftesten Anträge mir von den betreffenden Verwaltungen bisher schon vor— gelegt worden sind, die Rücklagen, weil sie zu hoch seien, zu er⸗ mäßigen, und daß die Staatöverwaltung kaum im Stande sein würde, diesen Anträgen nicht hier und da in gewissem Um— fange stattzugeben. Die Beträge, welche wir bei den neuen Bahnen für Erneuerungtzwecke in den Etat für 1880 eingestellt baben, belaufen sich auf 6 542 00 a6 rund, während an saftischen Aufwendungen ich rechne dahei das alte Material überall ab, im Jahre 1878 bei denselbin Bahnen nur aufgewendet sind 5 332 000 c. Wir würden also eine um 1200 000 6 gegen 1878 . Aufwendung für das Jahr 1880 in Aussicht zu nehmen aben.

Ich erinnere auch noch daran, daß wir andererseits in den Etat der Stagtseisenbahnen guch diejenigen BahnstreckenPositionen übergeführt haben, welche bisher unter dem Titel „Betheiligung des Staates an Privateisenbahnen‘, mit Zinszuschüssen für garantirte Bahnen, aufgeführt waren mit einer Summe, welche auch nach Ab— zug der jetzt konvertirten Prioritätzanltihrn sich noch auf 3 869 000 4 beläuft, daß wir fernerhin verlieren diejenigen Zinsen, welche die Eisenbahnges⸗llschaften für ihre Bestände jährlich erzielen konnten, wäbrend wir die Bestände sofort an die Staaiskassen abzuliefern. haben, Zinsen, welche sich für das Jahr 1878 im Gesammt— betrage auf 1 955 000 S beliefen, ein Betrag, der der Staatskasse zu Gute kommt. Ez wird sich also auch dann noch immer ein Ueberschuß ergeben von, nach meiner Rechnung, über 3 Millionen Mark, und wenn Sie in Betracht zithen wollen, daß die Rücklagen für die Erneuerungsfonds zu hoch gegriffen sind ein Ueberschuß von 5918 000 4, nach meiner Rechnung. Der Herr Finanz ⸗Minister wird vielleicht in Folge der Veränderungen, welche an anderen Stellen des Etats eintreten, die Summe etwag anders berechnen, aber de sasto wird sich die Sache so stellen, daß das Defizit des Ordingriumzs im Wesentlichen verschwunden ist, ;

Die et fn Vortheile werden ja, wie ich schon zu erwähnen mir erlaubte, ich erst für die Zukunft heraugstellen. Hoffen wir, daß von allen Seiten des Landes auch in der Erzielung dieser Vor⸗ theile die . zu Theil werde, auf dis wir ja hier in diesem hohen Hause in so reichem Maße rechnen durften; hoffen wir ferner, daß bie wirthschaftlichen Vertheile, welche sich an die Staats⸗ eisen bahnpolitik kaüpfen, auch durch einen entsprechenden finanziellen Erfolg getragen und gerechtfertigt werden.

Ich erwähne schließlich noch in Bernie hung auf eine beiläufig aufgewor⸗ fene Frage, wie es mit dem ersten Quartal 1881 gehalten werden solle, indem dle Vorlagen, die wir in der Voraus setzung Ibrer Zustimmung zu den noch vorliegenden Verträgen gemacht baben, sich nur bis zum Il; Deiember 18450 erstrecken, 1a wir uns nicht für Lerechtigt halten würden, für das erste Quartal 1881 die Verwaltung in derselben Weise weiter zu führen, ohne Ihre ausdrückliche k Es wird deshalb in Ermangelung eines anderen Auswegeg unsere Auf— gabe sein, beim Beginn der nächsten Session Ihnen sofort einen . vorzulegen, welcher sich auf dag erste Quartal 1881 erstreckt.

Der Finanz⸗Minister Bitter erklärte, nach den Berech⸗ nungen, welche er in Folge der Veränderung des Eisenbahn⸗ Etats habe anstellen laͤssen, werde der Ueberschuß über die bisher angenommenen Reinüberschüsse 4 774 688 6s betragen. Dazu träten 300 000 6, welche aus den Reichsüberschüssen mehr, als bisher in dem Etatsentwurf angenommen sei, an die preußische Regierung würden abgeführt werden lönnen; es kämen also 5074 5689 S als Mehr⸗ überschuß dem Etat zu gute. Das Defizit des diesjährigen Ctatsentwurfs habe 5 667 350 Mυι im Ordinarium betragen. Dieses würde also bei k des Nachtrags⸗Etats und Berůücksichtigung der 300 000 υιz ö auf 532 661 vermindert werden. Er behalte sich vor, die speziellen Zahlen noch weiter zu präzisiren, soͤbald den Berechnungen der Vudget⸗ kommission gegenüber die noch zu erwartenden Abstreichungen und sonstigen Etaats veränderungen , werden könnten. Im großen Ganzen aber dürfe er wohl bestimmt sagen, daß ein irgend erhebliches Defizit im Ordinarium nicht mehr existire.

Der Abg. Rickert bemerkte, die letzten Ausführungen des . wolle er nicht bestreiten, man könnte sich die pezielle Summe mit Hülfe der Vorlagen selbst ausrechnen. Das Defizit im Ordinarium verschwinden zu machen, sei sehr leicht gewesen, wenn man von Rücklagen für die Erneuerungs⸗ fonds absehe und keinen Pfennig für das Extraordinarium der neu angelauften Eisenbahnen anfetze, während die alten Bahnen ein Extraordinarium von 7i Millionen hätten. Und gewiß werde es dem Eisenbahn-Minister nicht schwer werden, sofern nicht eine unerwartete unglückliche Aenderung der wirth . Zustände eintrete, den

inanz⸗Minister in den ersten Dezennien mit den Re⸗ ultaten der neu erworbenen Bahnen Der hinkende Bote käme aber vielleicht nachher. r bean⸗ trage, die Vorlage der Budgetkommission zu überweisen. Die Regierung erkläre, daß sie auf Grund dieses Nachtragsetats sich nicht für berechtigt halte, im ersten Quartal 1881 ebenso weiter zu wirthschaften. Wäre nur wenigstens in den Mo⸗ tiven bemerkt worden, ob die Staatsregierung die durch das Ankaufgesetz ihr gegebene generelle Vollmacht so auffasse, als ob die spezielle Vollmacht durch den Etat dadurch entbehr⸗ lich würde. Wenn nun aber, wie man im Interesse der Er⸗ ledigung der Geschäfte wünschen müsse, im naͤchsten Jahre der

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Reichstag vor dem Landtag zusammenberufen würde, so müßte die Regierung für den Eisenbahnetat für das 1. Quartal 1861 eine Extrasession machen. Es würde sich also empfehlen, schon jetzt die Verlängerung dieses Etats vorbehaltlich etwai— ger Nachtragsetats für das erste Quartal 1881 gesetzlich fest⸗ zustellen, denn die Regierung könne 6. diese Spezial⸗ vollmacht nicht weiter wirthschaften. Die formelle Aenderung des Eisenbahnetats in dieser Vorlage sei für die Budger kommission höchst unbequem. Der Minister hätte dem Hause nach seiner (des Redners) Ansicht den neu formulirten Etat schon zu Anfang der Session vorlegen können, vermuth⸗ lich habe derselbe dem Hause nicht diese unangenehme Ueberraschung bereiten wollen und sei darin nur den anderen Verwaltungen gefolgt. Er freue sich, daß die Regierung auf eine weitere Spezialisirung eingehen wolle, und glaube, die Budgetkommission werde eine solche verlangen müssen, da der Nachtragsetat auch viele materielle Aenderun— gen enthalte, Er finde es ganz richtig, daß die Regierung die Veranschlagungen der Bahnen so acceptirt habe, wie sie ihr von diesen vorgelegt seien. Er frage aber, ob die Re— gierung den dem Etat beigefügten „Uebersichten über die Ein— nahmen und Ausgaben der Cöln-Mindener Bahn u. s. w.“ den Charakter von Spezialetats im Sinne der bei den alten Bahnen aufgestellten Spezialetats beilege. Das Haus müffe darauf bestehen, daß auch solche spezialisirte, nach Titeln ge⸗ ordnete und im Einzelnen verbindliche Etats aufgestelst würden, und deshalb müßten diese Uebersichten als solche ver— bindliche Spezialetats aufgefaßt werden. .

Hierauf nahm der Skaats-Minister Maybach das Wort: Nur ein Wort zur Entschuldigung, daß die Staatsregierung mit einer vollständig veraͤnderten Etatsaufstellung erst so spät vor Sie setreten ist. Die Verhandlungen über das neue Buchungsformular ind erst zu einer Zeit zum Abschluß gelangt, als wir den Etat bereitz in der früheren Weise aufgestellt hatten. Gewiß würde ez mir im höchsten Grade erwänscht sein, Sie nicht so spät noch mit dieser Arbeit befassen zu müssen, allein es war nach Lage der Ver⸗ hältnisse ein anderes nicht möglich, und bleibt mir nur Übrig, aug dlesen Verbältnissen heraus selbst die Entschuldigung zu schöpfen, die ich auch gegen ihre Budgetkommission aussprechen möchte.

Auf den zweiten vorhin erwähnten Punkt wird mein Herr Kom— missartug antworten.

Der Regierungkommissar bemerkte, die Uebersichten der Einnahmen und Ausgaben der Eisenbahnen sollten an Stelle der früheren Spezialetats treten und namentlich der Ober— Nechnungskammer gegenüber die Grundlage der Rechnungs⸗ legung bilden.

.Der Abg. Dr. Windthorst erklärte, seine Bedenken gegen die Verstaatlichung der Eisenbahnen nicht aufgeben zu können, er wolle sich aber dem einmal gefaßten Beschlusse fügen und glaube, sich mit der von dem Minister befolgten Tendenz einverstanden erklären zu können; er gebe aber zu bedenken, ob nicht die Zahl der Eisenbahndirektlonen noch verringert werden könnte. Namentlich könnte die in Cassel mit der in Frankfurt a. / M. und die in Magdeburg mit der in Hannover vereinigt werden; es sei doch nicht recht verständlich, die Bahn Hannover⸗-Altenbeken, die vor den Thoren Hannovers liege, von Magdeburg aus zu verwalten. Er empfehle dringend, den Beamten der angekauften Bahnen gegenüber mit mög— lichster Schonung zu verfahren.

. 3 ergriff der Staats⸗Minister Maybach das ort:

Ich möchte auf einige Bemerkungen des Herrn Vorredners etwas erwidern. Der Herr Vorredner findet es zweckmäßig, daß die Dirtktion bezirke in einzelnen Theilen des Staates vergrößert werden möchten; daß beispielzweise die Direktion in Cassel in Weg⸗ fall kommen könne und daß es auch vormziehen sei, die Hannorer⸗ Altenbekener Bahn in Zukunft nicht von Magdeburg, sondern von Hannover aus zu dirigiren. Die Frage, ob die Main⸗Weserbahn welche nach den bisherigen Verträgen besonders verwaltet werden muß vereinigt werden kann mit einem größeren Komplex, befindet sich noch in der Schwebe, wie dem hohen Hause aus früberen Vermerken jum Gtat exrinnerlich sein wird; sollten wir mit der Großherzoglich= hessischen Regierung zu einem Einverständniß gelangen, so würde allerdingz eine Vereinigung der Bezirke erreicht werden. Die Han⸗ nover ⸗Altenbekener Babn wird gewiß in Zukunft jweckmäßiger von Hannover als von Magdeburg aus verwaltet werden. Eine solche Verlegung der Verwaltung nach Hannover ist deshalb auch in Aus⸗ sicht genommen.

Beiüglich der Beamten kann ich nur sagen, daß bei den bis⸗ herigen Staatsbahnen eine Aenderung zum Nachtheil der Beamten nicht eintreten wird, auch bei den bisher unter Privatoerwaltung slehenden Bahnen, die in die Staatsverwaltung übergehen, wird eine Benachtheiligung nicht zu besorgen sein; entweder bleiben diese in den bisherigen Verhältnissen, oder sie treten in den Staafsdienst über mit allen denjenigen Vortheilen, welche der Staatsdtenst bietet. Ge wird meine angelegentlichste Sorge sein, so viel an mir liegt, dahin zu wirken, daß die Beamten mit Ruhe und guten Muths der Zukunst entgegenseben können.

Der Abg. Dr. Hammacher bemerkte, er könne die Bedenken des Abg. Berger gegen die diätarische Anstellung der Eisenbahn⸗ beamten nicht theilen und empfehle die neu eingerichteten Eisenbahndirektionen, die eine geeignete Instanz für Beschwer⸗ den seien, während bisher alle Beschwerden im Ministerium zusammenliefen. Er müsse sich gegen die Verminderung der Zahl der Eisenbahndirektionen aussprechen, denn es koinme dabei weniger auf den extensiven Betrieb, als auf die inten⸗ sive Bedeutung der Eisenbahn für den betreffenden Vezirk an und er möchte eher empfehlen, am Niederrhein und in Ober⸗ schlesien, v. h. in den Industriebezirken, die Zahl der gisenkehn ⸗Aemter zu vermehren. Der Etat der Eisenbahnen sei in diesem Augenblicke sehr schwierig aufjustellen, einmal weil die Verhältnisse der neuerworbenen Bahnen der Regierung noch nicht speziell be⸗ kannt seien und dann wegen der Steigerung in den Kohlen⸗ und Eisenpreisen. Deshalb werde auch eine Mehreinnahme beim Eisenbahnetat nicht eintreten, sondern 5. beim Berg⸗ werksetat. Er bitte den Minister, dafür zu sorgen, daß dle noch nicht für andere Zwecke bestimmten Erneuerungssonds zur Befriedigung außerordentlicher Bedürfnisse verwendet würden; es habe sich nämlich durch die gesteigerte Kohlen- und Eisenproduktion ein Waggonmangel herausgestellt; die Ver⸗ k der Bahnen treffe in einen ungünstigen Zeitpunkt und man solle dafür sorgen, daß nicht Mißmuth oder Miß⸗ trauen im ersten Stadium eintrete.

Der Abg. Graf zu Limburg-Stirum erklärte sich dem Wunsche des Abg., Rickert auf größere Spezialisirung der einzelnen Titel nicht anschließen zu können, es werde dadurch weder erhöhte Kontrole noch eine größere Sparsamkeit ö eführt; denn ein reichlich dotirter Titel werde ö t, ein pärlich dotirxter leicht überschritten werden. Vorläufig solle man dem Minister freie Bahn lassen. Er möchte es wirk⸗ lich der . des Hauses und der Budgetkommission an⸗ heimgeben, ob man bei dieser Frage nicht alle politischen Erwägungen bei Seite lassen und rein vom praktischen Stand⸗

punkt aus es bei der hier vorgelegten . der Titel belassen wolle. Er komme noch auf eins: Das Haus habe dem Minister durch die anläßlich des Ankaufs der Bahnen angenommene Resolution ein großes Kompelle auferlegt, um möglichst sparsam zu wirthschaften. Wenn

man dem Minister die Möglichkeit dazu durch die Gestaltung des

Etats lasse, so werde derselbe in seinem Bestreben erleichtert,

die möglichsten Revenüen aus den Eisenbahnen herauszu⸗ wirthschaften.

Dasselbe möchte er sagen hinsichtlich der Sr⸗ ganisation der Behörden. Er (Redner) glaube, man könne in dieser Beziehung dem Minister das Vertrauen schenken

und auch die Erwartung hegen, daß derselbe das größte Interesse

daran haben werde, die Behörden möglichst praktisch und billig einzurichten. In dieser Beziehung sei er der Meinung, daß man wenigstens vorläufig dem Minister freie Bahn lassen müsse, und er erkenne an, die ganze Annahme dieses Nachtragsetats sei ein Vertrauensvotum in das Verwaltungs talent des Ministers, Der Minister nehme mit großer Energie die Reorganisation der Eisenbahnen in Angriff, und nach dem, was derselbe bisher ö habe, glaube er, könne man ihm das Vertrauen schenken, daß er etwas Gutes schaffen werde, und er (Redner) spreche die Hoffnung aus, daß diese Organi⸗ sation zum Heil der Eisenbahnverwaltung, also auch indirekt zum Heil der preußischen Finanzen gereichen werde. Er schließe sich natürlich dem Antrage an, die Vorlage an die Budget⸗ kommission zu überweisen.

Der Abg. Rickert trat der Anschauung des Vorredners entgegen, als ob die Spezialisirung der Etalstitel die unteren Organe der Staatsverwaltung veranlaßt habe, die bewilligten Gelder miglichst zu verbrauchen, weil der Titel sonst gekürzt werden konnte; derartige Fälle seien ihm nicht vorgekommen, obgleich er nicht bestreiten wolle, daß man in einzelnen Etats mit der Spezialisirung zu weit gegangen sei.

Die Vorlage wurde an die Budgetkommission verwiesen.

In der nun folgenden zweiten Berathung des Entwurfs eines Feld⸗ und V wurden 5§. 25 und 5§. 26 zusammen diskutirt; dieselben lauten:

§. 25. Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu einer Woche wird bestraft, wer e, ,

1) Dungstoffe von Aeckern, Wiesen, Weiden, Gärten, Obst⸗ anlagen oder Weinbergen aufsammelt;

2) Knochen gräbt oder sammelt;

3 Nachlese halt.

§. 26. Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft, wer unbefugt:

1) abgeseben von den Fällen des 5§. 366 Nr. 7 des Straf⸗ gesetzbuchs, Steine, Scherben. Schutt oder Unrath auf Grundstücke wirft oder in dieselben bringt;

2) Leinwand, Wäsche oder äbnliche Gegenstände zum Bleichen, Trocknen oder anderen derartigen Zwecken ausbreitet oder niederlegt;

z 9 todte Thiere liegen läßt, vergräbt, niederlegt oder auf— ngt; ; gi Bienenstöͤcke aufstellt.

Der Abg. Dr. Zehrt erklärte sich gegen diesen 3 Durch die Annahme derselben würde das Wohl von Tausen—⸗ den von Familien auf das Schwerste geschädigt. Wer die Bevölkerung auf dem Lande und in den kleineren Städten kenne, der wisse auch, welch ein wichtiger Faktor für die Er⸗ nährung des Volkes die Nachlese sei. Den armen Leuten auf dem Lande sei stets das Recht , worden, Nach⸗ lese zu halten; hebe man dies Recht auf, so verschlechtere man das Broꝛ Tausender von Familien, die man durch Entziehung dieser kleinen Vortheile dem Pauperismus in die Arme triebe; es sei Aufgabe der Volksvertretung, sich vor Allem der Armen anzunehmen.

Der Regierungskommissar erklärte, es handele sich hier nicht um eine neue Bestimmung, sondern um eine solche, die bereits in der Feldpolizeiordnung vom Jahre 1847 getroffen sei. Es handle sich nur um die unbefugte Nachlese; wo die Nachlese zu Recht bestehe, werde sie von dieser Bestimmung nicht berührt.

Der Abg. von Meyer⸗Arnswalde bat, ihm ö eine allgemeine Bemerkung zu gestatten. Er habe neulich für pro⸗ vinzielle Regelung des Feld- und ForstpolizeiGesetzzes ge⸗ sprochen und sei durch die Debatte in seiner Ansicht eigentlich noch bestärkt worden gerade durch die Gründe, die von der rechten Seite des Hauses vorgebracht seien. Es sei namentlich unterschieden worden ganz scharf zwischen den Forsten im Westen und denen im Osten, e,, Laubholz⸗ und Tannen⸗ resp. Kiefernforst. Es sei besonders hervorge⸗ hoben worden, daß die Touristen, denen man in den Forsten des Ostens begegne, in der Regel nur Holz- und Wilddiebe seien. Das könnte ihn also eigentlich nur bestärken, auf dem Standpunkte der provinziellen Regelung stehen zu bleiben; indessen er werde diesen Standpunkt doch wahrscheinlich ver⸗ lassen und wolle nur abwarten, wie das ganze Gesetz schließ⸗ lich sich stelle. Wenn es sich dann mit dem . von 1847 leidlich decke, dann werde er doch sür das Gesetz stimmen, namentlich da er inzwischen erfahren habe, daß sogar die pro⸗ vinziell besonders interessirten Landestheile, wie z. B. Hessen und seine Vertreter, mit der jetzigen Fassung des Gesetzent⸗ wurfes zufrieden seien. Er müͤsse aber doch auf einige Er⸗ klärungen des Ministers zurückkommen, anschließend an den §. 25 Und ebenfalls auch §5. 26. Derselbe habe gesagt, die Strafen der Feldpolizeiordnung von 1847 seien größtentheils ermäßigt. Er habe das nur fur einen Fall . können, nämlich bei 5. 24 Nr. 2, da sei die Strafe der alten Feld⸗ polizeiordnung 1 bis 60 M Dieselbe werde jetzt herab⸗ gesetzt auf 1 bis 10 (66 In den folgenden Para⸗ graphen sei aber die Sache gerade umgekehrt. Es sei in §. 25 und einigen anderen Paragraphen das Strafmaß erhöht worden, ebenso in den 85. 26, 27 und 28. Für die⸗ selben Fälle stelle die alte Feldpolizeiordnung ein Straf⸗ maß von 50 3 bis 9 S6 fest, und man habe hier ein Straf⸗ maß von 1, bis 30 6 und von 1 bis 59 „. Das scheine ihm doch eine sehr bedeutende Erhöhung zu sein. Das Maximum würde ihn nicht weiter ängstigen, aber das Minimum sei be⸗ denklich. Bekanntlich werde in derartigen Straffällen fast immer die Minimalstrafe festgesetzt, und dieselbe werde hier verdoppelt. Früher habe fie 50 3 betragen, jetzt betrage sie 1ẽ4M—è Er würde sich indessen auch darin finden, denn seit 1847 sei eben auch der Geldwerth, um die Hälfte gesunken; dieser Punkt würde ihn also auch nicht abhalten, schließlich für das Gesetz zu stimmen. Dann sei von dem Minister für das Gesetz e gf th worden, daß es ganz besonders sorgsam aus⸗ gearbeitet sei und eigentlich in vollendeter Fassung. Er be⸗ dauere, sich dieser Ansicht nicht anschließen zu können. Die Muthmaßung, daß deswegen ein Gesetz besser werde, weil es durch verschiedene Kommissionen, Herrenhaus, Ab⸗ geordnetenhaus mehrfach e ungen und hin und wieder 6 schoben sei, sei nicht begründet. Auf diesem Wege würden die

Gesetze fast immer schlechter, das sei eine bekannte Erfahrung,

er beruse sich z. B. duf die Kreisordnung, die bekanntlich in

ihrem ersten Entwurf viel korrekter gewesen sei als sie in ihren späteren Konsequenzen durch die hin und her geschobene Berathung geworden sei. Er möchte beantragen, den Passus 3 ganz zu streichen. Dabei möchte er sich die allgemeine Be⸗ merkung erlauben, ob man nicht die wirklich höchst unerfreu⸗ liche Kasuistik, die hier in einer langen Reihe von weiteren Paragraphen enthalten sei, durch eine allgemeine Bestimmung beseitigen könne. man doch nicht. Einen , müsse man

doch haben, und das bleibe bekanntlich der 8. 366 des Straf⸗

gesetzbuchs, wo es heiße: Bis zu 150 6 werde bestraft, wer groben Unfug verübe. Diese Bestimmung feld⸗ und forst—

polizeimäßig zu formuliren, sei die Aufgabe, dann könne

man eine große Reihe von Paragraphen des Ent⸗

wurfes streichen. Er würde ungesähr folgende Fassung vor⸗

schlagen: „I) wer unbefugt fremde Grundstücke oder die darauf

befindlichen Gewächse, Anlagen oder Gegenstände benutzt, be⸗

schädigt oder verunreinigt“, und der Sicherheit wegen ferner:

„2) wer in anderer Weise auf fremden Grundstücken groben

Unfug verübt, wird mit einer Geldstrafe bis zu 150 M oder

mit Haft belegt.“ Er möchte glauben, daß man in dieser

Weise das Gesetz viel handlicher machen könnte. Ein be⸗

stimmtes Amendement wolle er nicht stellen; aber den Herren,

die sich überhaupt mit Amendements beschästigten, möchte er

diese Verallgemeinerung für die dritte Lesung empfehlen. Man

könne ihm erwidern, daß man mit diesem allgemeinen Para⸗

graphen eigentlich Alles in das Ermessen des Richters stelle.

Das sei wahr, aber thue die Kommission das nicht so auch?

Sie stelle dem Richter fast bei jedem Paragraphen eine Latitüde

von mindestens 30-60 St Also auf den Richter und sein

gesundes Urtheil müsse man sich doch verlassen. Er beschränke

sich auf diese Andeutungen und bitte, dieselben vielleicht für

die dritte Lesung weiter zu erwägen. Er stelle den Antrag,

in §. 26 die Nr. 3 zu streichen.

Der Staats⸗Minister Dr. Lucius erwiderte, er habe nicht behauptet, daß die Strafmilderungen gegenüber der Feld⸗ polizeiordnung von 1847 eingetreten seien, sondern haupt⸗ sächlich gegenüber den verschiedenen alten Forstordnungen mit ihren vielfach exorbitanten Strafen. Die §§. 25 und 26 des Gesetzes schlössen sich an bestehende Forstordnungen an; eine Vergleichung würde ergeben, daß die vorliegenden Bestim⸗ mungen minder scharf seien, als die bisherigen.

Der Abg. Dr. Windthorst führte aus, es sei nicht zu leugnen, daß nach deutschem Rechte das Recht auf den Wald sich anders gestaltet habe, als nach römischem Recht. Das Leben sei eben stärker als das Recht, und es sei unzweifelhaft, daß eine Reihe von untergeordneten Nutzungen an Wald und Feld in den Händen der ärmeren Klassen ruhe, deren Besei— tigung große Bedenken hervorrufen müßte. Die Vorlage er⸗ kenne dies auch an, indem sie stets von „unbefugten“ Hand⸗ lungen spreche. Es müsse nur klar gestellt werden, was unter unbefugt“ zu verstehen sei; solle es sich dabei um einen Nechtstitel handeln? Eine Gemeinde in Hannover habe den Forstfiskus verklagt, weil ihr das Beeren- und Pilzesam⸗ meln verwehrt worden sei, welches sie thatsächlich eine lange Reihe von Jahren geübt habe; das Gericht habe die Klage abgewiesen, weil nicht nachge⸗ wiesen sei, daß es sich uin die Ausübung eines Rechtes der Gemeinde handle. Allerdings ständen die Vorschriften schon in manchen Gesetzen, aber sie ständen eben nur auf dem Papier, das Leben sei stärker gewesen und habe sie außer Anwendung gebracht. Das beweise eben nur, wie vertehrt es sei, diese Materie für das ganze Land zu regeln. Man müsse mit großer Vorsicht verfahren und Überall feststellen, ob ein verbrecherischer Dolus und Gewinnsucht vorhanden sei. Sonst könnte die Mißstimmung leicht sich so weit aus⸗ dehnen, daß auch die ländlichen Elemente der Sozialdemo— kratie zugeführt würden. Die Angriffe gegen das Eigenthum seien durch dessen Mißbrauch hervorgerufen, hauptsächlich beim Kapital; daher das Anwachsen der Sozialisten in den Städten. Man solle sich heut in Acht nehmen, den Mißbrauch des Eigen⸗ thums auf dem Lande durch solche Bestimmungen zu er⸗ leichtern. Den Leuten, welche auf ihrer Scholle wohnten, würde er dies Gesetz gern geben, denn sie hätten ein Verständ— niß für die Behandlung der armen Leute, nicht aber die großen Herren, die in Paris, Wien, Berlin u. s. w. lebten und ihre Güter durch Administratoren verwalten ließen, die keine Liebe für Land und Leute hätten. Er empfehle des⸗ halb, diese Punkte örtlich zu regeln.

Der Abg. Simon von Zastrow bemerkte, er möchte bei diesem seines Grachtens sehr harmlosen Paragraphen das Kapitel der Sozialdemokratie nicht erwähnen. Er habe sich nur zum Wort gemeldet, weil der Vorredner frage: was heiße „unbefugt Nachlese halten?“ und weil ihm die Ant⸗ wort sehr einfach zu sein scheine. „Unbefugt“ . derjenige Nachlese, wer sie „ohne Befugniß“ halte, und „ohne Befugniß“ halte sie der, welcher nicht nutzungaberechtigt sei und auch keine Erlaubniß von dem Nutzungsberechtigten habe. Das sei die einfache Erklärung, und er glaube in der That, daß Die⸗ jenigen, welche von dem Eigenthümer keine Erlaubniß hätten und auch nicht selbst nutzungsberechtigt seien, auch nicht Nach⸗ lese halten dürften, und daß daher das Gesetz mit Recht diese Leute mit Strafe belege. enn der Abg. von Meyer ö meine, daß möglicher Weise, unter die⸗

en Paragraphen auch diejenigen Leute fallen möchten, die von Wegen und äumen sich, einzelne Halme abbrächen, irre derselbe sich darin, das heiße nicht Nachlese halten, das sei ein besonderer technischer Begriff. Dagegen spräche außerdem, daß solche Sachen, die auf dem Wege ver⸗ loren seien oder auf den Bäumen lägen, vom Eigenthümer derelinquirt seien, dieselben könne sich Jeder aneignen, res nullius cedit prius occupanti. Selbst wenn man das Wort „Nachlese“ so auffassen wolle, wie der Abg. von Meyer er⸗ wähnt habe, sei der, der die Nachlese da fortnähme, kein Un⸗ befügter. Er glaube, daß dieser Paragraph einen außer⸗ ordentlich einfachen Inhalt habe, worüber man sich in keiner Weise alteriren brauche. Er wolle den Wunsch, den der Vor⸗ redner ausgesprochen habe, man möchte die Sache nicht mit Leidenschast behandeln, von Herzen auch theilen. Er möchte Niemanden kränken, aber am erregtesten seien doch wohl bis⸗ her bei der ganzen Sache die Gegner dieses Gesetzes gewesen. Die Freunde , seien nur dann hin und wieder einmal in Erregtheit gekommen, wenn man gesehen habe, welch un⸗

geheure Spitzfindigkeit n , werde, um ganz harmlose

BVestimmungen in ein möglichst wundenliches Licht zu stellen, 6 alle ö. hervorzuheber, die möglicherweise durch den Paragraphen gefaßt werden könnten. Da sei es, glaube er,

wenn auch nicht zu binigen, so doch zu entschuldigen, wenn

Alle Fälle, die man treffen wolle, treffe

1 .

die Vertheidiger auch erregt würden. Im Allgemeinen handle

es sich aber wirklich um Sachen, bei denen sich Niemand

irgendinie leidenschaftlich erregt fühlen könnte.

Der Abg., Graf Yorck von Wartenburg erklärte, er halte es flir seine Pflicht, den Vorwurf zurückzuweisen, als wolle man durch das Gesetz die Rechte der Armen benachtheiligen. In kleiner Weise! Hier ständen Arme gegen Arme. Er wolle die Nachlese an sich nicht abgeschafft haben, sondern die unbe⸗ fugte. Er wolle den Leuten auf dem Lande die Nachlese auf den Feldern zuweisen, aber nicht dem Strom von Städtern, die sich eventuell über die Felder ergössen und den Landarmen das wegnähmen, was ihnen zukomme. Also wenn man seiner Partei den Vorwurf mache, gegen die Armen zu sprechen, so müsse er das entschieden zurückweisen. Er hege auch über das Wort „unbefugt“ gar keinen Zweifel. Wer bei ihm Nachlese halten wolle, melde sich, und die Arbeiter, die bei ihm arbei⸗ teten, bekämen eo ipso die Erlaubniß dazu, sie erhielten einen Zettel und hielten die Nachlese, wo sie wollten, und zu der Zeit, sobald man ihnen sage, jetzt sei das Feld zur Nachlefe reif. Aber der Moment sei ein bestimmter. Würde die Nach⸗ lese im Allgemeinen erlaubt, ja wann komme damen der richtige Moment? Wenn die Garben vom Felde geholt seien oder wenn nachgerecht sei? Er bitte das, was sich ja in den alten Feldpolizeiordnungen auch schon vorfände, hier stehen zu lassen. Er wolle die Armen in keiner Weise benachtheiligen, er wolle die Nachlese nur den Armen zuwenden, die dazu die aller⸗ berechtigtsten seien. .

Nach Schluß der Diskussion empfahl der Referent Abg.

Dr. von Heydebrand und der Lasa die unveränderte Annahme

des 5. 25. Die Befugniß zur Nachlese könne hervorgehen aus

einem Rechtstitel oder aus der Erlaubniß des Besitzers; diese

Fragen müßten der Entscheidung des Richters überlassen

bleiben, im Gesetze selbst seien sie nicht speziell auszusühren.

Sierauf wurde §8. 25 unverändert angenommen, dagegen

im 5§. 26 die Worte „oder aufhängt“ gestrichen.

Die s,. 27—=31 wurden ohne Debatte unverändert ge⸗ nehmigt. Dieselben lauten:

§. 27. Mit Geldstrafe bs zu funfzig Mark oder mit Haft bis zu vierzebn Tagen wird bestraft, wer unbefugt: 1) abgesehen von den Fällen des §. 50 Nr. 7 des Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874, Flachs oder Hanf rötet; 2) in Gewässern Felle aufweicht oder reinigt oder Schafe wascht; 3) abgesehen von den Fällen des §. 366 Nr. 10 des Strafgesetzbuchs, Gewässer verunreinigt oder ihre Benutzung in anderer Weise erschwert oder verhindert.

5§. 28. Mit Geldstrafe bis zu funfzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft, wer unbefugt: 1) fremde auf dem Felde zurückgelassene Ackergeräthe gebraucht;?) die zur Sper⸗ rung von Wegen oder Eingängen in eingefriedigte Grundstücke dienenden Vorrichtungen öffnet oder offen steben läßt; 3) Gruben auf fremden Grundstücken anlegt.

§. 29. Mit Geldstrafe bis zu elnhundertundfunfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des §. 367 Nr. 12 des Strafgefetzbuchg, den Anordnungen der Behör⸗ den zuwider es unterläßt: 1) Steinbrüche, Lehm⸗, Sand⸗, Kies⸗, Mergel⸗, Kalk oder Thongruben, Bergwerksschachte, Schürflöcher oder die durch Stockroden entstandenen Löcher, zu deren Einfriedi⸗ guag oder Zuwerfung er verpflichtet ist, einzufriedigen oder zuzu⸗ werfen; 2) Oeffnungen, welche er in Eisflächen gemacht hat, durch deuiliche Zeichen zur Warnung vor Annäherung zu verwahren.

§. 30. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfunfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, wer unbefugt: I) abgesehen von den Fällen des §. 305 deg Strafgesetzbuchs, fremde Privatwege oder deren Zubehörungen beschädigt oder verunreinigt oder ihre Benutzung in anderer Weise erschwert; 2) auf ausgebauten öffentlichen oder Privatwegen die aeg, befährt, ohne dazu genöthigt zu sein (5. 10 Abs. 2), oder die zur Bezeichnung der Fahrbahn gelegten Steine, oder sonstigen Zeichen entfernt oder in Unordnung bringt; 3) abgeseben von 58. 274 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs, Steine, Pfähle, Tafeln, Stroh⸗ oder Hege ⸗Wische, Hügel, Gräben oder ähnliche zur Abgrenzung, Absperrung oder Vermessung von Grundstücken oder Wegen dienenden Merk oder Warnungszeichen, desgleichen Merk⸗ male, die zur Bezeichnung eines Wasserstandes bestimmt sind, sowie Wegweiser fortnimmt, vernichtet, umwirft, beschädigt oder un⸗ kenntlich macht; 4 Einfriedigungen, Geländer oder die zur Sper⸗ rung von Wegen oder Eingängen in eingefried gte Grundstücke dienenden Vorrichtungen beschädigt oder vernichtet; 5) abgesehen von den Fällen des §. 304 des Strafgesetzhuchs, stehende Bäume, Sträucher, Pflanzen odtr Feldfrüchte, die zum Schutze von Bäumen dienenden Pfähle oder sonstigen Vorrichtungen beschädigt. Sind junge stehende Bzjume, Frucht⸗ oder Zierbäume oder Ziersträucher beschädigt, so darf die Cseldstrafe nicht unter zehn Mark betragen.

§. 31. Mit Geldstrafe bis zu eiahundertundfunfzi Mark oder mit Haft wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen der S§. 321 und 326 des Strafgesetzbuchz unbefugt das zur Bewässerung von Grundftücken dienende Wasser ableitet, oder Gräben, Wälle, Rinnen oder andere zur Ab- und Zuleitung des Wassers dienende Aulagen herstellt, verändert, beschädiat oder beseitigt.

§. 32 lautet: .

Mit Geldstrafe bis zu einbundertundfunfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des 8 308 des Strafgesttzbuchs, eigene Torfmoore oder Haidekraut, Bülten oder ähnliche Gegenstände im Freien obe (älaubniß der Ortspolizei⸗ behörde in Brand setzt oder im Fall ertheilter Erlaubniß die polizeilich angeordneten Vorsichtsmaßte geen außer Acht läßt.

Der Abg. Eilers beantragte kolße de Fassung: „Mit Geldstrafe bis 1560 M oder Haft wird bestraft, wer, abgesehen von 8. 308 des Strafgesetzbuches eigene Torfmoore, Haide= kraut oder Bülten, im Freien ohne vorgängige Anzeige bei der Ortspolizeibehörde oder bei dem Ortsvorstande in rand setzt oder die bezüglich dieses Brennens polizeilich angeord⸗ neten Vorsichtsmaßregeln außer Acht läßt.“ ö

Nachdem der. Negierungskommissar Ober⸗ . Donner sich mit diesem Antrage einverstanden er lärt hatte, wurde §. 32 diesem Antrage gemäß angenommen.

Die §8. 33— 35 wurden unverändert ohne Debatte ge⸗

nehmigt. Dieselben lauten: . 3. 33. Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu einer Woche wird bestraft, wer, abgesehen von den Fallen des §. 368 Nr. 11 des Strafgesetzhuchs, auf fremden Grundstücken unbefugt nicht jagdbare Vögel fängt, Sprenkel oder ähnliche Vor- richtungen zum Fangen von Singvögeln aufstellt, Vogelnester zer. stört oder Gier oder Junge von Vögeln gusnimmt. Die Sprenkel oder ähnliche Vorrichtungen sind einzuziehen.

§. 34. Mit Geldstrafe bis ju ein hundertundfunfzig Marz oder mit Haft wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des §. 368 Nr. 2 des , . den zum Schutze. wützlicher oder zur Vernichtung schädlicher Thiere oder Pflan n erlasfenen bel acer, ö ö * .

35. eldstrafe bi; zu ein bur dert Mark oder mit

Haft bis zu vier Wochen wird bestta r, wer . 9 an

stehenden Bäumen, an Schlegbhl zern, an gefällten. Slam men, an aufgeschichteten Stätsen von Torf, Holz oder anderen Walderscugnissen dag Zeichen deg Waldhammerg oder Rissers, die Samm- oder Stoößnummer oder die Logsnummer vernichtet, unkenntlich mach,, nachahmt oder verändert; 2) gefällte

1

aschinen

Stämme oder ausgesch chtete Stoße von Holz, Torf oder Lobrinde beschädigt, um stäßt oder der Stützen beraubt.