1880 / 24 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 28 Jan 1880 18:00:01 GMT) scan diff

tisches, sanitätliches, allgemeines Landes⸗Kulturinteresse sei, inger und schlechter dastehen, als eine andere Form des igenthums? Auch darin stimmten alle Parteien des Hauses überein, daß durch den Erlaß dieses Gesetzes keinenfalls wohl erworbene Rechte in ö. gestellt oder beseitigt werden dürften. Die Windthorstsche Forderung der provinziellen Regelung der Sache wäre berechtigt, wenn man vollständig neuen . egenüberstände; das sei aber nicht der Fall, in den Provinzen . diese Verhältnisse bereits geregelt und das Ges r nf nur an das an, was es in den ec e,e, Provinzen finde. Sein Kommissar habe schon nachgewiesen, daß auch die Eigenthums⸗ begriffe in Bezug auf Beeren und Pilze im Osten und Westen dar Monarchie nicht verschiedene seien. Dieser Gegensatz wischen Ost und West entstamme einem vom Abg. iquel in einem in Bremen gehaltenen Vortrage zuer brauchten Ausspruch, sei dann in allen Tonarten durch die resse gegangen und schließlich zu einem Axiom geworden. Gewiß seien Osten und Westen verschieden, aber doch nicht so verschieden, um die provinzielle Regelung zu rechtfertigen. Zudem basire das alte Feld- und Forstpolizeigesetz von 1847 bereits auf provinzieller Grundlage. In verschiedenen deut⸗ schen Staaten, die nicht hinter Preußen zurückblieben, bestän⸗ den dieselben Bestimmungen, die der 5. 41 enthalte. In Baden sei erst im Jahre 1879 ein Gesetz erlassen worden, welches ausdrücklich das Sammeln von Beeren und Pilzen unter Strafe stelle und zwar in Höhe von 1 bis 10 6 Ueberdies sei die Nutzung der Beeren eine sehr werth⸗ volle. In Süddeutschland würden beim Verkauf eines Wal⸗ des die Erträge aus den Beeren wesentlich mit veranschlagt. In der nf, wie sie die Regierung vorschlage, liege in keiner Weise eine chikanöse Neuerung. Er sei prinzipaliter für die Fassung der Regierungsvorlage; doch würde gegen den ersten Satz des Antrags Cuny von seiner Seite nichts er⸗ innert werden. Das zweite Alinea des Cuny'schen Antrages dagegen, welches sich auf die Bedeutung des Wortes „Her⸗ kommen“ im Sinne von „Duldung“ beziehe, unterliege den größten Bedenken, nicht darum, weil von irgend einer Seite daran gedacht sei, von diesem Rechte einen ausgedehnten Ge⸗ brauch zu machen, sondern weil er befürchte, ug wenn dieser Satz in der vorgeschlagenen Form mit dem Worte „Herkom⸗ men“ . werde, maßlose Ansprüche, hervorträten, die zu Verlegenheiten und Rechtshändeln führen würden. Der Antragsteller habe seinen Antrag motivirt durch die Rück⸗ sicht auf die Verhältnisse in Hessen aber auch dort seien die⸗ selben nicht durchgängig gleich. Die Verhältnisse in Fulda und Hanau seien anders, als in Althessen; das Waldeigen⸗ thum sei dort ein gemeinsames und die Auseinander⸗ setzung dieser Verhältnisse herbeizuführen, werde im Großen und Ganzen auch hessischer Seits verlangt. Von den ca. 200 ganzen und gegen 20 sog. halben Gebrauchs⸗ waldungen, die in gemeinschaftlichem Besitz des Staates und der Gemeinde sich befänden, seien in Hessen egen drei Viertel in Form der gütlichen Auseinander⸗ etzung aufgelöst oder es stehe doch ihre Auflösung nahe bevor. Er könne demnach die Herren aus Hessen nur bitten, doch die billigen und guten Intentionen der preußischen Forstverwal⸗

tung zur Regelung dieser Verhältnisse nicht dadurch zu er⸗ schweren, daß neuerlich, seit 1377 und 1878, im Lande die Meinung durch die Presse verbreitet werde, als handle es sich Seitens der preußischen n , um eine illoyale

Einschränkung der den Hessen zustehenden Rechte, Er prüfe jeden vor ihm kommenden 6 gewissenhaft und lasse jede billige und vernünftige Rücksicht auf berechtigte Eigenthüm⸗ lichkeiten walten. Aus diesen Gründen bitte er, den Absatz 2 entweder in der Fassung der Regierungsvorlage, oder in der Fassung des al. 1 des von Cuny'schen Antrages anzunehmen, das al. 2 aber wegen der Zweifel über das Wort „Her⸗ kommen“ abzulehnen. Das scheine ihm der Weg zur Verstän⸗ digung zu sein.

Der Abg. Hellwig empfahl den Antrag von Cuny zur Annahme; die Wirkung des Gesetzes werde ,,, von der milden oder strengen Handhabung durch die Unterbeamten abhängen, in Hessen aber sei mit Recht eine strenge Aus⸗ führung des Gesetzes durch die ö zu fürchten. Es müsse daher das Herkommen geschützt werden, welches in Hessen entschieden der allgemeinen Freiheit des Beeren⸗ und Holz⸗ sammelns günstig sei, Die Annahme dieses Paragraphen in der von der Kommission vorgeschlagenen Fassung würde in Hessen die größten Bedenken haben. Das Beerensammeln sei in seiner Heimatysprovinz immer unbeanstandet den armen Leuten überlassen worden, die Einführung des Verbots würde nur die Bevölkerung erbittern. Er wünsche, daß die Regierung die Provinziellen Verhältnisse mehr berücksichtige. Er erkenne indeß vollständig an, was der Minister eben gesagt habe, daß man in der letzten Zeit in der allerloyalsten Weise in Hessen entgegengekommen sei bei der Regelung der kompli⸗ zirten Berechtigungen der sogenannten halben Gebräuche, aber er müsse hemerken, daß dies erst in letzter Zeit geschehen, und war nicht damals, als das Gesetz vom Mai 1867 auf Hessen in erster Zeit angewendet sei. In der ersten Zeit sei man ganz anders verfahren, man sei von anderen Rechtsgrund⸗ sätzen ausgegangen, bis endlich ein Erkenntniß des Revisions⸗ kollegiums gekommen sei, welches die Rechte der Gemeinden an diesen sogenannten halben Gebräuchen (Gebrauchs⸗ waldungen) anerkannt habe. Hiernach sei allerdings eine viel mildere. Praxis eingetreten, aber er müsse

estehen, die Ausübung dieser milden Praxis hin ehr von den Personen ab, die die 9e ausführten. Er habe es erlebt, daß Gemeinden heute noch klagten, daß sie durch die Ausübung einer strammeren Prazis den Wald doppelt so theuer bezahlt hätten und für ihre Rechte nichts bekommen hätten, obgleich sie früher sich im Besitz der vollständigen echte befunden hätten. Wenn man diese Erfahrung gemacht habe, dann könne es gewiß Niemand den Bewohnern Hessens verargen, wenn man dort mit Mißtrauen jeder Neuerung, die diese Angelegenheit bringe, entgegentrete. Er habe Hen neulich gesagt, er sei weit entfernt, der Staatsregierung als solcher einen Vorwurf zu machen; auch die Bezirksregierung sei in loyaler Weise vorgegangen, aber nicht überall sei von Seiten der aus⸗ führenden Beamten so vorgegangen und Klagen dieserhalb seien nicht wenige, sondern recht zahlreiche. Wenn er nun auch nicht sagen könne, daß das Amendement von Cuny seine ganzen Bedenken beseitige, so könne er sich das sagen: er sei über⸗ is, es verschlechtere die Stellung in Hessen nicht. Er habe ich sehr gefreut, daß der Minister selbst die 6 Verhãltnisse . ens betone de Ausfüh⸗

versprochen habe. Er

in dem kleinen

und mi wisse

hessen die Verhältnisse, wie sie für das Sammeln von Kräu⸗ tern, Pilzen ünd Beeren beständen, hauptsächlich zutreffend eien. Er wisse, daß große Privatwaldbesitzer sich heute ieses Herkömmliche noch, ob gern oder nicht, 6. ließen, dieselben hätten niemals etwas dagegen gesprochen, sondern sie ließen Diejenigen, die in dem Bezirke wohnten, vor wie nach sammeln, sie verböten nicht, daß in dieser Zeit die Pilze und Beeren, die sie doch nicht nutzten, gesammelt würden, sie duldeten nur nicht, wenn aus anderen Bezirken, die sie nicht

ir berechtigt hielten, Leute kämen und sammeln wollten, und

azu halte er die . für vollständig berechtigt. Das

6. habe in dieses Gesetz eine Reihe von recht harten Be⸗

timmungen aufgenommen, so daß er glaube, der Grund und

Boden sei hierdurch vollständig geschützt, und er glaube nicht, daß für die Regierung das Amendement von Cuny unannehm⸗ bar sein werde, und er bitte deshalb, dasselbe anzunehmen.

Nachdem die Diskussion geschlossen war, erklärte der Re⸗ ferent Abg. Dr. von Heydebrand und der Lasa, die Kom⸗ mission habe sich den Bedenken gegen den Antrag von Cuny nicht verschlossen; es seien verschiedene Amendements gestellt, aber man wollte, bevor man darüber entschieden habe, erst den Antragsteller hören, der Antrag des Abg. von Cuny ent⸗ halte im zweiten Theil materiell nichts anderes als der Kom⸗ missionsbeschluß, formell aber eine Verbesserung. Wenn die Regierung auf den ersten Absatz dieses Antrages so großen Werth lege, so könne sie auch unbedenklich den e nn an⸗ nehmen, da das Wort „unbefugt“ im ersten Theil schon das⸗ selbe Resultat herbeiführe. Die anderen Anträge bitte er abzulehnen, da sie zu keinem praktischen Resultat ö

Das Resuliat einer langen Reihe von Abstimmungen war, daß der 5. 41 mit dem Amendement von Cuny⸗Leonhard in folgender Fassung angenommen wurde:

Mit Geldstrafe bis zu 10 M oder mit Haft bis zu 3 Tagen wird bestraft, wer auf Forstgrundstücken: 1) bei Ausübung einer Waldnutzung den Legitimationsschein, den er nach den gesetzlichen Vorschriften oder Polizeiverordnungen nach dem Herkommen oder nach dem Inhalt der Berechtigung lösen muß, nicht bei sich führt; 2) einer Polizeiverordnung zuwider oder gegen ein Verbot des Waldeigenthümers unbefugt Kräuter, Beeren oder Pilze sammelt, oder Falls er einen Erlaubnißschein erhalten hat, denselben beim Sammeln nicht bei sich führt. Das Sammeln kann nur da, wo dasselbe nicht auf Berechtigung oder Herkommen beruht, durch Polizeiverordnung oder durch den Waldeigenthümer verboten wer den. Vie Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.

Das zurückgestellte II. Alinea des 5. 18: „Das Sammeln von Pilzen auf nicht künstlich angelegten, auch nicht eingefrie⸗ digten Weiden und Triften unterliegt der im §. 41 ausge⸗ sprochenen Bestimmung“ wurde nun unverändert angenommen.

Die S8. 42 und 43 wurden unverändert ohne Debatte angenommen. Zu 5. 44, welcher lautet:

Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft, wer: 1) mit unverwahrtem Feuer oder Licht den Wald betritt oder sich demselben in gefahrbringender Weise nähert; 2) im Walde brennende oder glimmende Gegenstände fallen läßt, fortwirft oder unvorsichtig hand⸗ habt; 3) abgesehen von den Fällen des 8. 368 Rr. 6 des Strafgesetzbuchßz im Walde oder in gefährlicher Nähe desselben im Freien ohne Erlaubniß des Ortsvor⸗ stehers, in dessen Bezirk der Bald liegt, in Königlichen Forsten ohne Erlaubniß des zuständigen Forstbeamten, Feuer anzündet oder das gestatteter Maßen angezundete Feuer gehörig zu beaufsichtigen oder auszulöschen d . ) abgesehen von den Fällen des §. 360 Nr. 16 163 af efetzbuchs bei Waldbränden, von der Polizeibehörde, den Orts vorsteher hder deren Stellvertreter oder dem Forstbesitzer oder Forstbeamten zur Hülfe aufgefordert, keine dels! leistet, obgleich er der Aufforderung ohne erhebliche eigene

achtheile genügen konnte. beantragte der Abg. Dr. Seelig Nr. 4 als zu weit gehend zu streichen, da die in dieser Nummer ausgesprochene Bestimmung die freiwillige Hülfeleistung nur behindern werde.

Der Regierungskommissar bat um die Aufrechterhaltung der Nummer 4, da das Strafgesetzbuch keinen genügenden Schutz bei Waldbränden gewähre.

Nachdem auch der Referent diesen Ausführungen beige⸗ treten war, nahm das Haus den 5§. 44 nach Ablehnung des Antrages des Abg. Seelig nach der Kommissionsvorlage an. Auch die §§. 45 und 45 wurden unverändert ohne Diskussion angenommen. Zu §. 47, welcher lautet:

Wer in der Umgebung einer Waldung, welche mehr als ein hundert Hektare in räumlichem Zusammenhange umfaßt, innerhalb einer Entfernung von fünfundstebzig Metern eine Feuerstelle er⸗ richten will, bedarf einer Genehmigung derjenigen Behörde, welche für die Ertheilung der Genehmigung zur Errichtung von Feuer⸗ stellen zuständig ist. Vor der Aushändigung der Genehmigung darf die polizeiliche Bauerlaubniß nicht ertheilt werden.

beantragte der Abg. Dr., Seelig statt der Worte „in räum⸗ lichem Zusammenhange“ zu setzen; „in grrondirter Lage“. Dieser Antrag wurde abgelehnt und der Paragraph in der

Kommissionsvorlage angenommen. Desgleichen die S5. 43 52.

Hinter 5. 52, welcher lautet:

Die Bestimmungen des Gesetzes vom 25. August 1876, betref⸗ fend die Vertheilung der öffentlichen Lasten bei Grundstückstheilungen und die Gründung neuer Ansiedelungen u. s. w. (Gesetz⸗Samml. S. 405), werden durch das gegenwärtige Gesetz nicht berührt.

Ist zu der Errichtung der Feuerstelle (5. 47) eine Ansiedelungs⸗ genehmigung erforderlich, so ist in dem Geltungsbereiche des vor⸗ stehend genannten Gesetzes das Verfahren nach den 8§. 48 bis 50 des gegenwärtigen Gesetzes mit dem Verfahren nach den §5. 13 bis 17 des Gesetzes vom 25. August 1876 zu verbinden.

. der Abg. Dr. Langerhans folgenden neuen §. 524. zu setzen:

„Auf Staats. und Gemeindeforsten findet das Gesetz keine Anwendung.“

Der Antragsteller begründete seinen Antrag damit, daß in Staats⸗ und Gemeindeforsten eine so strenge Handhabung der polizeilichen Bestimmungen nie bestanden habe; Böswillige könne man schließlich doch nicht durch solche Gesetzbestimmungen hindern, dagegen würden sich die Bestimmungen des §. 24, betreffend das Abpflücken von Laub und das Abbrechen von Zweigen, in ihrer ganzen Schärfe gegen die harmlosen Besucher des Waldes richten. Deshalb möge man sein Amendement annehmen. .

Der Staat⸗Minister Dr. Lucius erklärte, wenn man auf dem Standpunkt des Vorredners stehe, daß Gesetze überhaupt nichts hülfen, dann könne man freilich auch ein solches Ver⸗ langen stellen. Die Regierung halte indeß die Anwendung dieses Gesetzes nicht für überflüssig für die Staatswaldungen; der preußische Staat besitze über 100 Quadratmeilen Forsten, welche einen werthvollen Theil der Einnahmequellen des Budgets bildeten und welche ebenso schutzbedürftig seien, wie die Privat⸗ waldungen; es sei kein Gesammteigenthum, sondern Privat⸗ eigenthum. Er könne nicht glauben, daß der Besitz von Aktien heiliger sei, als der an Wald; . bei der leichten An⸗ greifbarkeit des Waldes sei die Nothwendigkeit des Schutzes um so größer!

Der Abg. Frhr. von dem Knesebeck führte aus, daß wenn der Antrag Langerhans angenommen würde, sämml liche Kommunalwaldungen schlechter . würden, als die Privatwaldungen. Die Kommunalwa 2 würden dann die Zufluchtsstätte für eitel Gesindel und Vagabunden sein. Da nach §. 92 dieses Gesetzes alle bisher geltenden Bestim⸗= mungen aufgehoben sein sollen, so entstehe für die Kommunal⸗ waldungen ein Zustand völliger Anarchie. Die Stadt Berlin der er auch angehöre, bringe für ihrs Waldungen so bedeu⸗ tende Opfer, daß gerade ein Vertreter Berlins sich doch be— sinnen sollte, ehe er solche Anträge stellte. m Interesse der Stadt Berlin bitte er um Ablehnung dieses Antrages.

Der Abg. Dr. Windthorst erkannte den Kern des An⸗ trages Langerhans als 3 an und hätte gewünscht, daß ausdrücklich von Seiten der Regierung eine möglichst milde Praxis in der Ausführung zugesagt worden wäre. Er halte indeß diesen Antrag für zu weitgehend und unannehmbar. Die Waldungen seien allerdings da für den Fiskus, aber auch für die Gesundheit der Bürger.

Nachdem der Referent Abg. Dr. von Heydebrand und der Lasa sich gegen den Antrag Langerhans erklärt hatte, wurde derselbe vom Antragsteller zurückgezogen.

Damit war der erste Titel des Gesetzes: Die St raf— bestimm ungen erledigt.

Es folgte der zweite, von dem Strafverfahren, wel— cher die 88. 53 59 enthält.

Die §5§. 53—58 veranlaßten keine Debatte und wurden unverändert angenommen.

Zu §. 59, welcher lautet:

Auf Zuwiderhandlungen gegen die im Interesse des Feld⸗ und Forstschutzes erlassenen Polizeiverordnungen findet das in diesem a, vorgeschriebene Verfahren Anwendung.

Steht mit einer der vorbezeichneten Zuwiderhandlungen oder mit einer Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz ein nach §. 361 Nr. 9 des Strafgesetzbuchs strafbares Nichtabhalten von der Be⸗ gehung strafbarer Verletzungen der Gesetze zum Schutze der Fesd— früchte und Forsten im Zusammenhange, so findet auch auf diese . das in diesem Gesetze vorgeschriebene Verfahren An—⸗ wendung,

beantragte der Abg. Bödicker ein Amendement über die Zu⸗ weisung der verwirkten Geldstrafen, dasselbe wurde abgelehnt und der 5§. 59 unverändert angenommen.

„Einen von der Kommission eingeschalteten 8. 59a: „In Fällen, wo nach diesem Gesetz die Verfolgung nur auf Antrag eintritt, ist die Zurücknahme des Antrages zulässig“, bat der Regierungskommissar abzulehnen, da auf Grund desselben nur der Handel mit diesen Delikten befördert werde.

Nachdem der Abgg. Fiebiger und der Referent Dr. von Heydebrand und der Lasa diesen Zusatzparagraphen als Kon— sequenz der früher gefaßten Beschlüsse befürwortet hatten, wurde derselbe angenommen.

Es folgte der nächste Titel (Feld⸗ und Forsthüter S8. 60 65). Die S5. 60-2 wurden ohne Debatte unver— ändert genehmigt. Der Abg. Dr. Reichensperger (Olpe) beantragte hinter 8. 62 einen neuen §. 62a außzunehmen, wo— nach Feld⸗ und Forsthüter stets ihre w bei sich tragen und bei Ausübung ihres Amtes auf Verlangen vor— zeigen müßten. Es sei das nothwendig, um die Kontravenien⸗ ten eventuell zu überführen, daß sie wüßten, sie hätten einen Beamten vor sich gehabt. Dieser Antrag wurde angenommen.

An Stelle her 85. 63 bis 65 wurde unter Zustimmung der Regierung folgender Antrag der Abgg. Dr. von Cuny und Fiebiger angenommen:

. Ein Feldhüter, Ehrenfeldhüter oder Fersthüter kann für sämmtliche in Einer Gerichte sitzung zu verhändelnden Feld und Forstpolizeisachen, über welche er als Zeuge zu vernehmen ist, in dieser Sitzung durch einmalige Leistung des Zeugeneides im Vor— aus vereidigt werden.

Der vierte Titel handelt vom „Schadenersatz und der Pfändung“ (68. 66 86).

Die 88§. 66—69 wurden unverändert angenommen.

Zu §. 70, welcher lautet:

Das Ersatzgeld beträgt: 1) wenn die Thiere betroffen werden auf besäten oder bepflanzten Aeckern, künstlichen oder auf solchen Wiesen, oder mit Futterkräutern besäten Weiden, welche der Be⸗ sitzer selbst noch mit der Hütung verschont, oder die derselbe ein⸗ gefriedigt hat, in Gärten, Baumschulen, Weingärten, auf mit Rohr bewachsenen Flächen, auf Weidenhegern, Dünen, Dämmen, Deichen, Buhnen, Deckwerken, gedeckten Sandflächen, Graben“ oder Kanalböschungen, in Forstkulturen, Schonungen oder Saat—⸗ kämpen: a. für ein Pferd, einen Esel oder ein Stück Rindvieh 2, 00 4M, b. für ein Schwein, eine Ziege oder ein Schaf 1,00 , 6. für eine Gans O, 30 S, d. für ein Stück anderes Federvieh O0 20 M; 2) in allen anderen Fällen: a. für ein Pferd, einen Esel oder ein Stück Rindvieh 0,50 „S, b. für ein Schwein, eine Ziege oder ein Schaf Q,. 20 6, e. für ein Stück Federvieh 0, 2 M

beantragte der Abg. Schmidt (Sagan), in Nr. J statt: „be⸗ säten oder bepflanzten Aeckern“ zu setzen: „bestellten Aeckern vor beendeter Ernte“. Dieser Antrag wurde angenommen. Ebenso wurden die 58. 71— 75 gleichfalls ohne Debatte ge⸗ nehmigt.

Zu §. 76, welcher lautet:

Wird Vieh auf einem Grundstücke betroffen, auf welchem es nicht geweidet werden darf, so kann dasselbe auf der Stelle oder in unmittelbarer Verfolgung sowohl von dem Feld⸗ oder Forst⸗ hüter als auch von dem Beschädigten oder von solchen Personen gepfändet werden, welche die Aufsicht über das Grundstück führen oder zur Familie, zu den Dienstleuten oder zu den auf dem Grund⸗ stücke beschäftigten Arbeitsleuten des Beschädigten gehören.

In gleicher Weise ist bei Zuwiderhandlungen gegen den §. 10 dieses Gesetzes und bei Zuwiderhandlungen gegen den §. 368 Nr. 9) des Strafgesetzbuchs die Pfändung der Reit⸗ oder Zugthiere oder des Viehes zulässig.

beantragten die Abgg. Dr. Reichensperger (Cöln) und Leon⸗ hard, den Kreis der zur Pfändung Berechtigten einzuschränken, und zwar ersterer auf die „Dienstleute“, letzterer auf die „mit der Aufsicht betrauten Arbeiter“.

Beide Anträge wurden jedoch abgelehnt und §. 76 un⸗ verändert genehmigt.

Von 5. 77: „Die gepfändeten Thiere haften für den entstandenen Schaden oder die . und für alle durch die Pfändung und die Schadensfeststellung verursachten Kosten“ wurde der zweite Absatz der Kgmmissionsfassung: „Die ge⸗ pfändeten Thiere müssen aber sofort freigebeben werden, sowie das höchste im 8. 71 J. vorgesehene Ersatzgeld als Kaution gestellt wird“, verworfen und als zweiter Theil ein vom Abg. Drawe beantragter Absatz:

Die gepfaäͤndeten Thiere müssen sofort freigegeben werden, wenn bei dem betreffenden Gemeinde⸗ resp. Gutsvorstande ein Geldbetrag oder ein anderer Pfandgegenstand hinterlegt mird, welcher den Forderungen des Beschädigten entspricht.

angenommen.

Der Rest dieses Titels wurde ohne wesentliche Debatte angenommen, sowie der letzte Titel „Uebergangs- und

Schlußbestimmungen“ (88. 87 93). Die eingegangenen Petitionen wurden durch die gefaßten Beschlüsse für erledigt erklärt. Damit war die zweite Berathung des Feld⸗ und Forstpolizeigesetzes beendet.

Es folgte die zweite Berathung des Gesetzentwurfs, be⸗ treffend die Abänderung des Fischereigesetzes für den preußischen Staat vom 36. Mai 1874. Es han⸗ delte sich bei diesem Gesetzentwurfe nur um Abänderungen einiger Bestimmungen des Fischereigesetzes, besonders um Aus⸗ stellung von Erlaubnißscheinen und um die Berechtigung der

ischereiberechtigten, Fischottern, Taucher, . Reiher, ormorane und Fischaare ohne Anwendung von Schußwaffen zu tödten oder zu fangen und für sich zu behalten.

Vom Abg. Dr. Virchow war dazu ein Antrag gestellt worden, welcher die Berechtigung zur Ertheilung der Erlaub⸗ niß zum Fischen auch während der Schonzeit, anstatt dem Regierungs⸗Präsidenten, dem Ober⸗Präsidenten übertragen will.

Die Kommission hatte nur geringe Abänderungen zu der vom Herrenhause herübergekommenen Vorlage beschlossen, mit denen der Staats⸗Minister Dr. Lucius Namens der Staatsregierung sich einverstanden erklärte. Nachdem der Abg. Dr. Virchow seinen Antrag kurz motivirt hatte, wurde derselbe abgelehnt und der Gesetzentwurf nach den Beschlüssen der Kommission angenommen. Die dazu eingegangenen Petitionen wurden durch diesen Beschluß für erledigt erklärt, worauf sich das Haus um 41½ Uhr vertagte.

In der heutigen (47. Sitzung des Hauses der Abgeordneten, welcher der Staats⸗Minister Maybach und mehrere Regierungs⸗Kommissarien beiwohnten, machte der Präsident zunächst die Mittheilung, daß ein Gesetzentwurf, be⸗ treffend die Vereinigung der Landgemeinde Ober⸗ bonsfeld mit der Stadtgemeinde Langenberg, von der Königlichen Staatsregierung eingegangen sei.

Hierauf ging das Haus zum ersten Gegenstande der Tages⸗ ordnung, der dritten Berathung des Entwurfs eines Gesetzes, be⸗ treffend den Ankauf der Homburger Bahn, über. Der Entwurf wurde ohne Diskussion unverändert nach der Re⸗ gierungsvorlage angenommen. Es folgte der mündliche Bericht der Kommission für die Agrarverhaͤltnisse über den Antrag des Abg. Bandemer und Genossen, betreffend die Wieder⸗ eröffnung der Renten banken. Das Haus nahm fol— genden Antrag der Agrarkommission an:

Das Haus der Abgeordneten wolle nach dem Antrage des Abg. von Bandemer und Genossen beschließen: Die Königliche Staats⸗ regierung zu ersuchen: schleunigst einen Gesetzentwurf vorzulegen, welcher die durch das Gesetz vom 15. März 1879 (Gesetz⸗Samml. de 1879 S. 123) zum Ergänzungsgesetz vom 27. April 1872 her- beigeführte Wiedereröffnung von Rentenbanken bis zum 31. De⸗ zember 1880, auch auf solche Reagllasten auszudehnen geeignet ist, deren Ablösung bei Ausführung des Gesetzes vom 2. März 1856 nicht zur Ausführung gekommen ist.“

Der nächste Gegenstand der Tagesordnung war der münd⸗ liche Bericht der Kommission für die Agrarverhältnisse und für das Gemeindewesen über Petitionen. Das Haus beschloß nach dem Antrage der Agrarkommission, über die Petition des Vorstandes des Verbandes zur Regulirung der Notte um Erlaß eines Staatsdarlehns event. der Verzinsung des⸗ selben und Genehmigung eines in Vorschlag gebrachten Tilgungsplanes zur Tagesordnung überzugehen.

In Betreff einer Petition der Gemeindevertretung von Lichtenberg über die Dauer der Funktionsperiode der kom⸗ missarischen Amtsvorsteher beantragte die Gemeindekommission:

Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen:

Die Petition der Gemeindevertretung zu Lichtenberg der König⸗ lichen Staatsregierung zur Berücksichtigung in dem Sinne zu überweisen, daß die Instruktion vom 18. Juni 1873 zur Aus— führung der Bestimmungen der Kreisordnung, soweit dieselbe die Bestellung eines kommissarischen Amtsvorstehers auf längere, als die in der Kreisordnung vorgeschriebene sechsjährige Zeitdauer zu⸗ läßt, als mit dem Gesetze nicht vereinbar aufzuheben, beziehungs⸗ weise zu modifiziren sei.

Nachdem der Referent Abg. Knebel den thatsächlichen Hergang dargestellt hatte, widersprach der Regierungskommissar dem Kommissionsantrage, indem er besonders hervorhob, daß in den Amtsbezirken in der Nähe von Berlin es absolut noth⸗ wendig sei, tüchtige Beamte dauernd zu haben. Der Abg. von Rauchhaupt beantragte, diese Petition der zur Vor⸗ berathung der Verwaltungsreformgesetze konstituirten Kommission zu überweisen. Der Abg. Lauenstein trat für den Kom⸗ missionsantrag ein: wenn die Amtsvorsteher selbst nur auf 6 Jahre ernannt werden könnten, so sei es ein Unding, die kommissarischen Amtsvorsteher auf Lebenszeit zu ernennen.

Der Abg. Löwe erklärte die Ausführungen des Regierungs⸗ kommissars für hinfällig und dem Sinne des Gesetzes wider⸗ sprechend. Der Amtsvorsteher, welcher der Gemeinde Lichtenberg aufgezwungen worden, sei zum Orts⸗ vorsteher einer der betheiligten Ortschaften ernannt gewesen, dieselbe habe aber gegen seine Anstellung protestirt und eine Disziplinaruntersuchung gegen ihn beantragt. Das seien also die Persönlichkeiten, die von der Regierung als Ver⸗ trauenspersonen angestellt würden. Redner hat, den Antrag der Gemeindekommission anzunehmen. Der Abg. Bohtz sprach gegen den Antrag der Kommission. Die Gemeinde Lichtenber hätte mit ihrer Beschwerde zunächst an den Kreisausschu und eventuell dann an den Ober⸗Präsidenten und den Minister gehen müssen; die Beschwerde an das Haus der Abgeordneten wäre dann als letzte Instanz uͤbrig geblieben. Es sei . unmöglich, für so große Amtsbezirke, und für so besondere Verhaäͤltnisse, wie sie in der Nähe von Berlin beständen, Amtsvorsteher zu finden, die das Amt als ein Ehrenamt verwalteten. Redner schloß sich dem Antrage von Rauchhaupt an, die Petition der Kommission für die Verwal⸗ tungsreformgesetze 6 überweisen. Der Regierungs⸗ kommissar trat den Ausführungen des Abg. Löwe entgegen; das Verfahren der Regierung widerspreche dem Geiste des Gesetzes nicht. Der Abg. von Meyer⸗Arnswalde wies darauf hin, daß er bei der Berathung, der Kreis ordnung die jetzt entstandenen Schwierigkeiten voraus⸗ gesagt und die Ansicht ausgesprochen habe, daß ein kom⸗ missarischer Amtsvorsteher nur so lange angestellt wer⸗ den könne, bis ein Ehren⸗Amtsvorsteher gefunden sei. Dieser Ansicht sei damals nicht widersprochen worden. Redner schloß sich dem Antrage der een, . an. Der Abg. Dr. Windthorst hielt die Ansicht der Kommission für die richtige, . aber zur Erreichung des von der Kommission beabsichtigten Zweckes aus praktischen Gründen den Antrag von Rauchhaupt vorziehen zu müssen; es werde durch denselben der Regierung leichter gemacht, den von ihr begangenen Fehler zu korrigiren. Nachdem der Referent

Abg. Knebel nochmals den Kommissionsantrag empfohlen hatte, wurde derselbe vom Hause angenommen. .

Es folgte der zweite Bericht der Kommissiün für das Unterrichtswesen über Petitionen. Eine Petition der Vertretung der Stadt Sigmaringen, betreffend die Umwand⸗ lung der dortigen evangelischen Pringtschule in eine öffent⸗ liche, wurde dem Antrage der Kommission gemäß erledigt.

erselbe lautet: ;

34 Petition der Vertretung der Stadt Sigmaringen mit Bezug auf die vom ieh run ge wen m ar, edge nen Erklärungen, daß die Staatsregierung die Stadtgemeinde Sigmaringen zu Leist ungen für die dor tige evangelische Schule nicht weiter fuͤr verpflichtet er achte, der Königlichen Staatsregierung lediglich zur Erwägung der Frage zu überweisen, ob der Stabtgemeinde Sigmaringen wegen der von ihr bereits für den evangelischen Lehrer gezahlten Beiträge zur Wittwenkasse Ersatz zu leisten sei.

Ueber die Petition einer Anzahl Einwohner des Fleckens Friedrichshof in Ostpreußen, betreffend die Belassung des Lehrer⸗ seminars an dem Orte, ging das Haus nach dem Antrage der Kommission zur Tagesordnung über. Die Petition des früheren preußischen gr er Albert Hummel, wohnhast zu Alexan⸗ drow in Rußland: „Das hohe Haus wolle erwägen, ob es nicht zeitgemäß und aus politischen Gründen zweckmäßig fei, daß in den Realgymnasien und höheren Bürger⸗ schulen der Provinzen Ost⸗ und Westpreußen und Posen die russische Sprache als Unterrichtsgegenstand eingeführt werde,“ wurde durch Annahme des Kommissionsantrages auf Ueber⸗ gang zur Tagesordnung erledigt. .

Bei Schluß des Blattes . das Haus die Berathung von Petitionen fort.

Von Seiten des Auswärtigen Amts ist, wie stets zu Anfang des Jahres, so auch jetzt wiederum eine neue Aus⸗ gabe des Verzeichnisses der Kaiserlich Deutschen Konsulate herausgegeben worden, welche den gegenwärtigen Stand unserer konsularischen Vertretung im Auslande dar⸗ stellt. Das Verzeichniß weist mannigfache Veränderungen und Erweiterungen, namentlich auch die im Laufe des letzten Jahres hinzugetretenen Berufs ⸗Konsulate auf. Von diesen verdankt das General ⸗Konsulat in Sofia zunächst den politischen Vorgängen seine Entstehung;

die Errichtung des Postens in dem neu gegründeten Fürsten⸗

thum war nothwendig, nachdem auch von den übrigen Groß⸗ mächten besoldete General⸗Konsuln beglaubigt worden. Die Berufsposten in Apia und Montevideo, sowie das General ⸗Konsulat zu Sydney sind gegründet worden mit Rücksicht auf den zunehmenden Umfang und die wachsende. Bedeutung der deutschen Handels— und Verkehrsinteressen. Dem Konsulat in Apia ist der westliche Theil der Südsee als Amtsbezirk zugewiesen, und sind ihm die dort bestehenden Wahlkonsulate zu Jaluit, Levuka und Papeete, das erstere neu geschaffen, unterstellt. Von dem General-Konsul in Sydney, dem jetzt noch die be⸗ sondere Aufgabe zufällt, dort während der Weltausstellung in Gemeinschaft mit dem entsendeten Kommissar die deutschen Interessen zu vertreten, ressortiren die Wahlkonsuln in den Kolonien Neu⸗Südwales, Victoria, Queensland und Süd⸗ Australien. Der Berufskonsul in Montevideo, dessen Ein⸗ setzung nach dem Abgang des langjährigen tüchtigen Wahl⸗ konsuls nothwendig erschienen ist, wird reichlich Gelegenheit finden sich der deutschen Schiffahrt und dem deutschen Handel nützlich zu erweisen. Zu r,, ist weiter, daß das Kon⸗ sulat in Konstantinopel, entsprechend der Bedeutung des Postens, in ein General-Konsulat umgewandelt ist. Dagegen sind die Posten in Mexico und Peru aus dem Verzeichniß ausgeschieden, da die dortigen Vertreter nicht, wie ihre Vor⸗ gänger, mit konsularischen Funktionen bekleidet sind, sondern ebenso wie in Buenos⸗Aires und Chile, nur noch diplomatische Stellungen einnehmen.

Im Ganzen bestehen jetzt 666 deutsche Konsulatsposten. Davon sind Berufsämter 55, und zwar 16 General⸗Konsulate (5 gleichzeitig mit diplomatischem Rang), 36 Konsulate und 3 Vize⸗Konsulate. Die Zahl der bei den sämmtlichen Konsularämtern neben den Titularen als Vize⸗Konsuln, Dolmetscher, Kanzler, Sekretäre angestellten Beamten beträgt etwa 100. ;

Für die betheiligten Kreise ist zu bemerken, daß das Verzeichniß im Wege des Buchhandels (in der Königlichen Hofbuchhandlung von Ernst Siegfried Mittler C Sohn, Kochstr. 69/70) zu beziehen ist.

Nach der im Reichs⸗Eisenbahn⸗Amt . in der Ersten Beilage veröffentlichten Nachweisung über die im Monat November v. J. auf deutschen Eisenbahnen ausschl. Bayerns vorgekommenen Unfälle waren im Ganzen zu verzeichnen; 35 Entgleisungen und 28 Zusammenstöße fahren⸗ der Züge, und zwar wurden hiervon 28 Züge mit Personen⸗ beförderung von je 4713 Zügen dieser Gattung Einer und 35 Güterzüge resp. leer fahrende Lokomotiven betroffen; ferner 69 Entgleisungen, 31 Zusammenstöße beim Rangiren und 120 sonstige Betriebsereignisse age ren von k auf Wegeübergängen, Defekte an Maschi⸗ nen und Wagen ꝛc.).

In Folge dieser Unfälle wurden 2 Reisende und 1 Be⸗ amter getbdtet, 23 Reisende, 28 Beamte, 1 Arbeiter und 3 fremde Personen verletzt, 46 Thiere getödtet und 3 ver⸗ letzt, 76 Fahrzeuge erheblich und 260 unerheblich beschädigt.

Außer den vorstehend fe, Verunglückungen von Personen kamen, größtentheils durch eigene Unvorsichtigkeit hervorgerufen, noch vor: 31 Tödtungen (1 Reisender, 9 Be⸗ amte, 11 Arbeiter und 10 fremde Personen), 90 Ver⸗ letzungen (2 Reisende, 31 Beamte, 46 Arbeiter und 11 fremde Personen) und 7 Tödtungen bei beabsichtigtem Selbstmorde.

aßt man sämmtliche Verunglückungen ausschließlich Selbstmörder zusammen, so entfallen auf:

A. Stgatsbahnen und unter Staatsverwaltung stehende Privatbahnen (bei zusammen 16637 km Be⸗ triebslänge, 22 604 km , und 380 689 106 geför⸗ derten Achskilometern) 102 Fälle, darunter die größte Anzahl auf die Oberschlesische (29), Niederschlesisch⸗Märkische (26) und die Bergisch⸗Märkische (3); ver hähltnißmäßig, d. h unter Berücksichtigung der geförderten Achskil ometer und der im Betriebe gewesenen Geleislängen sind die meisten Ver⸗ unglückungen auf der Oberschlesischen, der Niederschlesisch⸗ Maͤrkischen und der Hannoverschen Staatsbahn vorgekommen.

B. Größere Privatbahnen ö über 150 km Be⸗ triebslänge (bei zusammen 10 506 km Betriebslänge, 13915 km Geleislänge und 242 399 659 K Achskilometern) I6 Fälle, darunter die größte Anzahl auf die Hessische Ludhigsbahn (3), die Rheinische Bahn (12) und die Eöin= Mindener Bahn (10); verhältnißmäßig fanden jedoch

auf der Hessischen Ludwigsbahn, der Ostpreußischen Süd⸗ bahn uud der Berlin⸗Görlitzer Bahn die meisten Ver⸗ e,, statt. .

G. Kleinere Privatbahnen mit je znter 139 km Betriebslänge (bei zusammen 1063 km Betriebslänge 1136 km Geleislänge und7 018 8907 geförderten Achskilometern 2 Fälle, und zwar auf der Crefeld⸗Kreis⸗Kempener und der Marienburg⸗Mlawkaer Bahn je 1 Fall. .

Von den im Ganzen beförderten 12 864 422 Reisenden wurden 3 getödtet (2 auf der Hessischen Ludwigsbahn und Einer auf der Bergisch⸗Märkischenz, und 26 verletzt (auf der Hessischen Ludwigsbahn 16, der Niederschlesisch⸗Märkischen 7, der Berlin⸗Hamburger und Rheinischen Eisenbahn je Einer.)

Von den im Betriebsdienste thätig gewesenen Beamten e,. von je 13 055 Einer getödtet und von je 2213 Einer verletzt.

Ein Vergleich mit demselben Monate des Vorjahres er⸗

giebt, unter Berücksichtigung der in beiden Zeitabschnitten eförd erten Achskilometer und der im Betriebe gewesenen Ge⸗ eislängen, daß im Durchschnitt im Monat November 1879 bei 15 Verwaltungen mehr und bei 18 Verwaltungen weniger und in Summa ca. 20 Proz. mehr Verun⸗ glückungen vorgekommen sind als in demselben Monate des Vorjahres.

Allerhöchster Bestimmung gemäß wird auch in diesem hte ein Informationskursus bei der Militär⸗ chießschule, und zwar für Regiments⸗ Commandeure abgehalten, und werden ausnahmsweise nur zu dem ersten Lehrkursus der Militär⸗Schießschule Lieutenants komman⸗ dirt werden. Die kommandirenden Generale bestimmen drei der kommandirende General des XI. Armee⸗Corps vier Regiments⸗Commandeure der Infanterie ihres Befehls⸗ bereichs, welche sich am Informatlonskursus zu betheiligen haben. Der Informationskursus hat am 1. Oktober er. zu beginnen und ist am 14. Oktober cr. zu beenden.

Der General⸗Lieutenant von Zychlinski, Com⸗ mandeur der 15. Division, hat sich von hier nach Potsdam begeben; der General⸗Lieutenant von Busse, Kommandant von Posen, ist nach Posen zurückgekehrt.

Als Aerzte haben sich niedergelassen die Herren Dr. Sobiecke in Pudewitz, Dr. Hartung in Blesen, Thierling in Graetz, Dr. Hinrichs in Oberhemer.

Bayern. München, 25. Januar. Die „Allg. Ztg.“ schreibt: Die Dauer des Landtags wird, dem Vernehmen nach, bis Mitte Februar verlängert werden; ob bis dahin das Budget von beiden Kammern erledigt sein wird, dürfte zu bezweifeln sein.

Sachsen. Dresden, 27. Januar. (Dr. J) Die Zweite Kammer verwies in ihrer heutigen Sitzung das Königliche Dekret, einen Gesetzentwurf über das Amtskleid der Rechts⸗ anwälte betreffend, an die Gesetzgebungsdeputation, einen An⸗ trag des Abg. Lehmann auf Wiedereinführung der Klassiker⸗ vorstellungen zu ermäßigten Preisen im Königlichen Hof⸗ theater zur Schlußberathung. Eine Interpellation des Abg. Liebknecht, ob es wahr sei, daß diejenigen sächsischen Staats⸗ bürger, welche anläßlich des herrschenden Nothstandes außer⸗ ordentliche Unterstützung aus privaten oder öffentlichen Mitteln erhalten, auf Grund dieser Unterstützung von den Wählerlisten für die Reichstagswahlen gestrichen werden sollten, beantwortete der Staats⸗Minister von Nostitz⸗Wallwitz da⸗ hin, daß die Frage, ob wegen einer aus öffentlichen Mitteln gewährten Nothstandsunterstüͤtzung das Wahlrecht zu entziehen sei, auf Grund der thatsächlichen Verhältnisse von den zustän⸗ digen Behörden entschieden werden müsse, daß aber wegen einer aus privaten Mitteln gewährten Unterstützung eine Ent⸗ ziehung des Wahlrechts nicht stattfinden werde, weil dies un⸗ gesetzlich wäre. Eine Beschwerde über die Schließung der mit der auf Grund des Sozialistengesetzes zu verbieten gewe⸗ senen Gewerkschaft der Manufaktur⸗, Fabrik- und Hand⸗2 arbeiter Deutschlands (beiderlei Geschlechts) untrennbar ver⸗ bundenen Central⸗Kranken⸗ und Sterbekasse ließ die Kammer auf sich beruhen. Der größte Theil der Sitzung wurde ausgefüllt mit der Berathung mehrerer aus Meerane und dem Mülsener Grunde eingegangener Petitionen, betreffend die Nothlage der Handweber. Nach längerer Diskussion, in welcher all⸗ seitig anerkannt wurde, daß der beklagte Nothstand nicht nur in den genannten Orten, sondern auch in anderen Distrikten Sachsens vorhanden sei, beschloß die Kammer an die Staatsregierung das Ersuchen zu richten, daß sie nach vorgängiger schleuniger Feststellung der Höhe des be⸗ haupteten, ebenso wie eines etwa anderwärts in Sachsen hervortretenden Nothstandes diejenigen Maß⸗ regeln, welche in dieser Richtung etwa geboten erscheinen, in Erwägung ziehe und noch dem gegenwärtigen Landtage Mit⸗ theilung hierüber bez. Vorschläge zugehen lasse. Der Staats⸗ Minister von Nostitz⸗Wallwitz acceptirte Namens der Re⸗ gierung diesen Antrag in dem Sinne, daß die Regierung zu ermächtigen sei, bei einer längeren Dauer des Nothstandes helfend einzutreten, wenn und insoweit die Mittel der, zunächst zur Bekämpfung des Nothstandes berufenen Gemeinden und Bezirke sich als unzureichend erweisen sollten. . die Petitionen außer Nothstandsunterstützungen nach Reformen auf dem Gebiete der Zoll⸗ und Gewerbepolitik forderten, be⸗ schloß die Kammer, dieselben auf sich beruhen zu lassen.

Oesterreich⸗ Ungarn. Wien, 27. Januar. (W. T. B.)

Die österreichische Delegation nahm die Budgets des

Ministeriums des Auswärtigen, des Finanz⸗Ministeriums und des obersten Rechnungshofes unverändert an. Alle Redner er⸗ klärten sich mit der bisher von der Regierung befolgten auswärtigen Politik einverstanden. Unter anderem unterzog Hübner die poli⸗ tischen Verhältnisse der europäischen Staaten einer detaillirten , in welcher er die Zustände Frankreichs und die unfertigen orientalischen Zustände als zwei schwarze Punkte bezeichnete. Der Minister des Auswärtigen, Baron von Haym exrle, erklärte, er könne die Befürchtung hinsichtlich Frank⸗

. reichs nicht theilen; auch dort herrsche ein tiefes Friedens⸗

bedürfniß. Die herrschende Regierungsform für die 7 ob Krieg oder 2 leichgültig. Frankre e

rankreichs * müsse das Gefühl haben und sei

i auch durch wiederholte Erklä⸗ rungen darüber beruhigt worden, daß es 6 das deutsch⸗ , Einvernehmen keineswegs bedroht sei. Was die Ungewißheit der Zustände im Orient angehe, so sei durch den Berliner Vertrag ein gemeinsamer Boden gefunden zur

Behandlung der Verhältnisse im Orient ohne Gefäl . des Friedens. „Im Berliner Vertrage“, schloß der Minister, liegt