1880 / 26 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 30 Jan 1880 18:00:01 GMT) scan diff

8 erate für den Deutschen Reichs⸗ n. Fon O effentlicher Anzeiger. . nehmen an die Annoncen⸗Gxpeditionen 2

Preuß. Staats ⸗Anzeiger und das Central⸗Handele⸗ register nimmt an! die Königliche Expedition gteckbriefke und UVntersuck H. Industrielle Etablissements, Fabriken Juvalidendank-, Rudolf Mosse, Haasenstein und Grosshandel. & Vogler, G. L. Danube & Co.. E. Schlotte,

Erste Beilage

Sachen. orladungen

Nrensischen Ktaats - Anzeigers:

*

der Aentschen Reichw · Anzeigerv und Königlich Berlin, 8. II. Wilhelm⸗Straße Nr. B82.

n. dergl

4 2. Subbhastationen, Aufgebote, 3. 4.

Verloosung, Amortisation, Zinszahlung M 1. 4. W. Von öffentlichen Papieren.

Verkkufs, Verpachtungen, Submissionen ete.

6. Jersehiedene Bekanntmachungen.

7. Literarische Anzeigen.

S. Theater Anzeigen. In der Börsen- 9. Familien- Nachrichten. beilage. KR

Tüttner & Winter, sowie alle übrigen größeren

Annoncen⸗Bnreaus.

Subhastationen, . Vor⸗ ladungen und dergl.

lets! Oeffentliche Zustellung.

Der Kaufmann Angust Buerger zu Köͤnigs⸗ berg, vertreten durch den Ju stiz Rath Krahmer, klagt gegen den Kaufmann J. Lewinsky, früher zu Kö— nigsberg, jetzt unbekannten Aufenthalts, aus dem Wechsel vom 9. September 1879 mit dem Antrage auf Verurtheilung des Beklagten zur Zahlung von 25600 6 nebst 6 do Zinsen seit dem 11. November 1879 sowie 10 S 50 8 Protestkosten und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die Kammer für Handelssachen . Königlichen Landgerichts zu Königsberg in der

rse auf den 2. April 1889, Vormittags 12 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird diefer Auszug der Klage bekannt gemacht.

Königsberg, den 21. Januar 1880.

Kredler, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts, Kammer für Handelssachen.

les] Oeffentliche Zustellung.

Die verehelichte Alma Seraphine Pauline Freitag, geborne Robra, zu Klostermannsfeld, vertreten durch den Rechtsanwalt Hof zu Eisleben, klagt gegen ihren in unbekannter Abwesenheit sich befindlichen Ehemann, den Bierbrauer Wilhelm Friedrich Franz Freitag, wegen böslicher Ver⸗ lassung, mit dem Antrage auf Ehr tren nung, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die JV. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Halle a. /S. anf den 22. April 1880, Vormittags 11 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Halle a. / S., den 22. Januar 1880.

. Wagner, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

lets! Oeffentliche Zustellung.

Der Joseph Geyer, Wirth in Maursmünster, und Konsorten, vertreten durch Rechtsanwalt Ritter, klagen gegen den Wendelin Gremmel, Sohn von Wendelin Gremmel und Magdalene Forster, ohne bekannten Wohnort, mit dem Antrage auf Anord⸗ nung der Theilung 1) der Gütergemeinschaft der Eheleute Andreas Wilt und Magdalene Forster, 2) der Gütergemeinschaft der Eheleute Wendelin Gremmel und Magdalene Forster, 3) des Nach—Q lasses der Magdalene Forster und laden den Be⸗ klagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts— streits vor die Civilkammer des Kaiserlichen Land= gerichts zu Zabern auf den 19. April 1880, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu best llen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zuslellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Sörkens, Landgerichts⸗Sekretär, Gerichtsschreiber des Kaiserlichen Landgerichts.

xs! Oeffentliche Zustellung.

Der Stellmachermeister Otto Guiard zu Strasburg i. U. klagt gegen den Marionetten spieler Ernst unbekannten Aufenthalts wegen Sl M 06 3 für Arbeiten an einem Wagen mit dem Antrage auf Verurtheilung des Beklagten zur Zahlung von 61 6 0Oß und ladet den Be— klagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts— streites vor das Königliche Amtsgericht zu Stras— burg in der Uckermark auf

den 6. April 1880, Vormittags 9 Uhr.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Strasburgz i. U., den 21. Januar 1880.

. . . Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

lxzis, Oeffentliche ZJustellung.

Die Franz Bardili'sche Brauerei ⸗Verwal tung zu Stuttgart, Klägerin, vertreten durch den Rechtsanwalt Julius Jordan daselbst, klagt gegen die Anna Schmidt, Bierbrauers Wittwe, vormals zu Stuttgart, wegen restlichen Kaufschillings für geliefertes Bier, mit dem Antrage auf Verurtheilung der Beklagten zur r,, von 794 M 1 8 nebst 5 o/ Zinsen vom 24. November 1879 an, ferner der Kosten des Mahnverfahrens mit 8 M. 60 3 und der Prozeßkosten und ladet die Beklagte zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die 1. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Stuttgart

auf den 7. April 1880, Vormittags 9 Uhr, mit der , n, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Stuttgart, den 22. Januar 1880.

Merz, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts, Civilkammer I.

aso Oeffentliche Zustellung.

Lina, Ehefrau des Uhrmachers Albrecht Cra⸗ mer zu Ulm, vertreten durch Rechtsanwalt zum Tobel von da als Armenanwalt, klagt gegen ihren genannten Ehemann, früher hier, seit Januar 1875 mit unbekanntem Aufenthalte abwesend, mit dem Antrage auf Trennung der Ehe wegen böslicher Verlassung, und ladet den Beklagten zur münd⸗ lichen Verhandlung vor die II. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Um

richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Auszug der Klage bekannt gemacht. Ulm, den 20. Januar 1880. Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts. Märklin.

zs. Oeffentliche Zustellung. Ansprüche an das auf der Stätte des Erbpächters Friedrich Kramer Nr. 44 der Bauerschaft Holz- hausen 2. Orts am 22. März 1849 eingetragene Ingrossat zu 115 Thlr. Schichttheil für die Vor⸗ linder der Wittwe Kramer sind in dem vor dem Fürstlichen Amtsgerichte hierselbst, Zimmer Nr. 1, anstehenden Termine Dienstag, den 3. Februar, Morgens 11 Uhr, bei Strafe des Ausschlusses anzumelden. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird die⸗ ser Auszug bekannt gemacht. Salzuflen, den 19. Januar 1880. Der Gerichtsschreiber ö Amtsgerichts J. urre.

lers! Oeffentliche Zustellung. Der Kaufmann Samuel Bachrach zu Neu— kirchen b. / 3. vertreten durch den Rechtsanwalt Schirmer daselbst klagt gegen den, seinem der⸗ maligen Aufenthaltsorte nach unbekannten Handels⸗ mann Feist Goldschmidt zu Hausen aus Abrechnung vom 19. Juli 1872 bezw. aus darüber ausgestellter Schuldur kunde von demselben Tage über 19 Thaler 26 Sgr. 7 Pf. oder 59 M 66 Pf. mit dem An⸗ trage auf Verurtheilung des Beklagten zur Zahlung dieser Summe nebst 5 Go Verzugszinsen vom Tage der Zustellung an, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amtsgericht zu Oberaula auf den 7. April 880, Vermittags 11 Uhr, C. 3. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Oberaula ö Ziegenhain), den 23. Januar

Bartel, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. ö. Verkaufs⸗Anzeige und Aufgebot.

Auf freiwilligen Antrag der Kinder und Erben des weil. Bächers Friedrich Struve in Gestorf, nämlich des Fuhrmanns Hermann Struve und der unverehelichten Friederike Struve, Beide in Gestorf, soll deren unter Haus Nr. 47 in Gestorf belegene Anbauerstelle, bestehend aus Scheure mit angebauter Stall ung, Hofraum, Hausgarten und einem im Oster felde belegenen Garten von 27 Ar 55 O.⸗Mtr. in dem auf Donnerstag, 18. März 1880, Vormittags 11 Uhr, allhier angesetzten Termine öffentlich meistbietend verkauft werden. Alle Diejenigen, welche an die vorbezeichnete Stelle Eigenthums⸗, Näher, lehnrechtliche, fidei⸗ kommissarische, Pfand⸗ und andere dingliche Rechte zu haben vermeinen, werden aufgefordert, spätestens bis zu obigem Termine ihre Rechte anzumelden, widrigenfallg für den sich nicht Meldenden das Recht im Verhältnisse zum neuen Erwerber verlo⸗ ren geht. Calenberg, den 20. Januar 1880.

Königliches Amtsgericht.

Schlüter.

laa0 Verschollenheitserklärung.

Nr. 155. Benedikt Holzhauer von Steinegg wurde, da die unterm 11. Okiober 1878 angeordnete Kundschaftserhebung erfolglos blieb, auf weitern Antrgg seiner muthmaßlichen Erben durch Beschluß Gr. Amtsgerichts hier von heute für verschollen er⸗ klärt, und wurden seine Geschwister bezw. deren Erben, nämlich; Johannes, Konstantin, Hermann, Theresia, Katharina, und die Erben der 4 Schwester Elisabethe Holzhauer, sämmtlich von Steinegg, in den fürsorglichen Vermögensbesitz eingewiesen. Pforzheim, den 18. Fanuar 1880. Gr. Amtsgericht. Der Gerichtsschreiber. Sigmund.

2483 Nr. 927. Da Eva Barbara Hill von Wein⸗ garten sich auf die diesseitige Aufforderung vom I7. August 1878 nicht gemeldet hat, wird dieselbe für verschollen erklärt und ihr zurückgelassenes Vermögen ihren nächsten Verwandten, nämlich: Jo⸗ hann Jakob Hill, Landwirth; Magdalena, geb. Hill, Ehefrau des Landwirths Franz Häcker; Katharina * Ehefrau des Landwirths Georg Jakob Hill; owle Ludwig Hartinann und Karl Hartmann, Kin der deg Landwirths Jakob Hartmann in Weingarten, geen Sicherheits leistung in fürsorglichen Besitz ge⸗ geben. Durlach, den 23. Januar 1880.

Großherzogliches Amtsgericht.

er Gerichtsschreiber: Heber.

2484 Nachdem der Kaufmann Susmann Mondschein dahier gegen den Metzgermeister Conrad Hilgenberg von hier aus zwei von Letzterem ausgestellten eige⸗ nen Wechseln vom 21. Februar 1877 und einem desgleichen vom 6. Mai 1879 Klage auf Zah— lung von

I) 1560 S sammt 60o 6 eit 2.14. 77, 2) 140 S fammt 6 GG Jinfen seit 1.5. 77, 3) 165 S sammt 6 (0 Zinsen seit 1./8. 79,

mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser

stehenden Termin auf die Klage zu erklären, widri⸗ genfalls unter Annahme des Eingeständniffes und des Ausschlufses mit Einreden dem Antrag gemäß erkannt werden wird. Weitere Verfügungen in dieser Sache erfolgen nur durch Anschlag am Gerichtebrett. Cassel, den 20. Januar 1880. Königliches Landgericht. Erste Civilkammer. Consbruch.

2490]

Die zum Armenrechte admittirte Elisabeth, geb. Nilges, Ehefrau des Ackerers Ludwig Hoer, ohne Geschäft zu Fischeln im Niederbruch, Klägerin, hat gegen ihren genannten, daselbst wohnenden Ehe⸗ mann, Beklagten, bei der 2. Civilkammer K. Landgerichts zu Düsseldorf Klage auf Güter⸗ trennung erhoben, und ist zur mündlichen Ver⸗ handlung der Sache Termin auf den 15. März 1880, Morgens 10 Uhr, bestimmt worden.

; Für richtigen Auszug:

Düsseldorf, den 27. Januar 1880.

Der Landgerichts Sekretär Holz.

Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛe.

l2368 Die Lieferung

des Bedarfs an Torf und Holz für die hiesigen Charlottenburger und Lichterfelder Da nie fig Lazareth⸗ ꝛc. Anstalten, bestehend in: ca. 1440 ebm Torf, 6700 , kiehnen Kloben⸗ 140 , buchen und eichen holz, soll im Wege der Submission verdungen werden. Die Bedingungen sind in unserem Geschäftslokale, Michaelkirchplatz Nr. 17, einzusehen und versiegelte Offerten bis zum H. Februar er., 11 Uhr Vormittags, daselbst franco einzureichen. Cto. 580 1.) Berlin, den 27. Januar 1880.

Königliche Garnison⸗Verwaltung.

. Bekanntmachung.

Nachstehende Urkunde ist verloren gegangen: Litt. p. 292 70) Mark

In die Vereins-Casse hat Herr Lud. Ritt in Stanau die Summe von Siebenhundert Mark deponirt.

. den 31. ö. 1877.

orschuß⸗Verein in Riesenburg, eingetragene Genossenschaft. K gez.) Dr. Krause. (gez.) E. Sawateki. Der Inhaher vorbezeichneter Urkunde wird auf— gefordert, spätestens am 21. September 1880, Bormittags 10 Uhr, seine Rechte bei dem hiesigen Gerichte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigen falls die Kraftloserklärung derselben er⸗ folgen wird. Riesenburg, den 19. Januar 1880. Königliches Amtsgericht.

(2349 Bekanntmachung.

Die jum Neubau des Garnison· Lajaret . Mu Neu⸗

strelitz erforderlichen

Erd⸗ und Maurerarbeiten

sollen am Freitag, den 20. Februar 1880,

Vormittags 11 Uhr, im Bureau des unterzeich⸗

, Lazareths in oͤffentlicher Submission vergeben erden.

Bedingungen, Kostenanschlag und Zeichnungen

sind im Bureau des Landbaumeisters Kahne .

Vormittags von 9—12 Uhr und Nachmittags von

3—4 Uhr einzusehen, auch gegen Erstattung der

Kopialien zu beziehen.

Postmäßig geschlossene, portofreie, mit der Auf-

schrift, Submisston auf Erd, und Maurerarbeiten“

versehene Offerten sind bis zum bezeichneten Termin

an das unterzeichnete Lazareth einzureichen.

Nenstrelitz, den 25. Januar 1880. Großherzogliches Garnison ˖ Lazareth.

Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.

ed Aufkündigung Kur⸗ und Neumärkischer Neuer 4n½ prozentiger Pfandbriefe

zur Einlösung durch Baarzahlung des Nenn⸗

werths. Die nachfolgenden Kur⸗ und Neumärkischen Neuen 45 prozentigen , .

Nr. T5667 77799 77855 77865 77943 78226 79399 79624 79586 79679 79749 80044 S093 S087 80591 80623 g067? 90687 90688 90689 90691. 21 Stück à 3000 6

Nr. A413 77416 77418 77420 77421 77423 445 77447 77448 77531 77532 77534 77579 580 77581 77584 776586 77588 77591 77593 A594 77598 77600 77601 77651 77732 777357 77740 77743 77801 77866 77870 77871 77875 77876 77878 77879 77959 77961 77964 77965 77968 779770 7771 77972 77973 78231 78233 78238 78241 78242 78432 78433 78435 78439 78441 78443 78444 78447 78448 78449 78451 78455 78466 758459 78460 78463 78464 78468 78470 78931 78933 78934 79124 79125 79128 79129 79130 79134 79135 79310 79314 79353 79354 79364 79402 79403 719472 79473

angestellt und bescheinigt hat, daß Berklagter unbe⸗

auf den 18. Mai 1880, Vormittags 10 Uhr,

kannt wo? abwesend sei, wird der ꝛc. Hilgenberg

355 79358 79369 79361 9474 79476 79477 79478 79481 79530 79532

hiermit aufgefordert, sich in dem zur mündlichen Verhandlung auf den 15. März 1880, Vormit⸗ tags 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht an—⸗

79635 9751 79760 S0 069 80115 80207 80327 80344 80365 80377 80388 80399 0602 S0b40 0750 81105 S4611 Sb 461 Stück

1886 8707 8941 79371 9546 79711 S0M0s86 80218 0241 S0 608 0709 81356 82736 87352

8248 8483 8521 78752 719147 729328 79560 719779 0095 80407 80433 S062

79622 79633 79701 79768 0067 0077 80203 0325 80343 80361 0376 80387 0397 0572 80636 80749 30824 S469 dba)

242

77802 8706 8939 719367 9542 9710 0085 80209 80231 80577 0707 81113 82735 S7 351

1895 8482 8520 8751 8952 719327 95651 79776 0092 S0 402 0432 S061

9628 79699 79756 79952 80074 S020 80319 W340 3356 S0 Y 3 S0 384 S0393 S0hb9 S0 b 34 30747 80819 84607 Sb4658 7344

77746 8691 78723 79320 79486 79648 799657 S0 122 0227 0245 S0bhh0 S0 828 82731

79631 79700 79757 79954 0076 S0202 80320 80342 0358 0374 80385 0395 836571 80625 S0 748 0823 84699 86469 S7 345.

77751 78694 8726 79366 79541 719708 79958 S 0208 80230 0247 S0 706 81111

82732 87349

87350 690 . 77544 77894 78477 78481 78515 78517 78749 78750 78946 78948 79324 79326 79487 79490 79722 79771 79963 80090 80252 80253 S0 426 80427 S0d44 80580 S80833 80835 81119 81122 82737 84621 86473 86474 100 Stück à 3090 4 77627 77760 78782 78785 78815 78955 78958 79158 79332 79337 79438 79497 79664 79669 79671 79728 79786 79789 79969 80130 80454 80455 80582 80616 80837 80840 80841 S2 741 82743 84623 84624 87357 87359. 45 Stück *z 150 1 sollen in dem nächften Zinstermine Johannis dieses Jahres von dem Ritterschaftlichen Kredit⸗Institut durch Baarzahlung des Nominalbetrages eingelöst werden.

Wir fordern daher die Inhaber auf, die gedachten

Pfandbriefe innerhalb der Zeit vom

1. bis 31. Juli 1880

an unsere Hauptkasse zu Berlin (Wilhelmeplatz Nr. 6) gegen Empfangnahme ihres Nominalbetrages in baarem Gelde einzuliefern, widrigenfalls die säumigen Inhaber mit den in den Pfandbriefen ausgedrückten Rechten präkludirt und mit ihren An⸗ sprüchen auf die bei dem Kredit⸗Institut deponirte Baar ⸗Valuta werden verwiesen werden.

Es steht den Inhabern auch frei, die gedachten Pfandbriefe schon vor dem Fälligkeitstermine, doch spätestens bis zum

15. Juni 1880 an eine unserer Provinzial⸗Ritterschafts⸗Kassen (zu Perleberg, Prenzlau oder Frankfurt a. O.) einzu⸗ liefern. Ueber die Einlieferung wird Rekognition ertheilt und diese demnächst zur oben angegebenen Fälligkeitszeit bei derjenigen Kasse, bei welcher die Einlieferung erfolgt ist, durch Verabfolgen der Va⸗ luta eingeloͤst. =

Mit den Pfandbriefen müssen auch diejenigen Zins⸗Coupons, welche auf einen späteren als den vorbezeichneten Fälligkeitstermin lauten, sowie die Talong zurückgeliefert werden. Für nicht zurück⸗ gelieferte Coupons wird der gleiche Betrag am Ka—⸗ pitale gekürzt, um weiterhin zur Einlösung dieser fehlenden Coupons verwendet zu werden.

Wenn die gekündigten Pfandbriefe längstens

1. August 1889 nicht eingeliefert worden sind. so wird die unter⸗ zeichnete Haupt · Ritterschafts Direktion die Baar⸗ Valuta auf Gefahr und Kosten der säumigen Pfand⸗ brief ⸗Inhaber zu ihrem Depositorium bringen und die in diesem Erlasse angedrohte Präklusion und Verweisung durch eine Resolution festsetzen. In diesem Falle werden vom

1. Otkteber 1880 ab Seitens des Kredit⸗Instituts als Deposital⸗Be⸗ hörde den Inhabern der Pfandbriefe von der für sie deponirten Baar · Valuta. Depositalzinsen zu dem Satze von 30 jährlich berechnet, oder es wird die Valuta ö Rechnung der Gläubiger in Kur⸗ und Neumärkische Pfandbriefe umgesetzt werden.

G. 5 der Beschlüsse des C. A. vom 2. Mai und 23, November 1869, genehen gt durch Allerh. Erlaß vom 20. Januar 1870. , . S. 70.)

Berlin, den 26. Januar 1880.

Kur⸗ und Neumärkische Haupt⸗Ritterschafto⸗Direktion.

von Klützow.

Ilanz 79626 9637 7963. 79638 79753 79754 79755 79923 79936 S007 0 80072 S01965 586199 S03 14 S63 15 o0328 S0529 o03560 80351 0570 S657 0380 S038 S03g0 S0591 S065 56566 S0604 S665 S07 01 S0744 S0M7 51 860756 S1 106 81350 S613 84614 6463 S6466 à 1500 Nr. 77536 7888 77980 8709 78717 9137 79142 79372 75417 79548 79639 79761 79764 80119 86120 S019 S622 80242 802435 0643 S0644 S807 61 S076 82172 82173 82174 S84616 86469 86471 do697. 98 Stück Nr. 77433 77435 S249 78251 78474 8488 758457 78500 8739 758740 75743 58756 75774 758944 9150 79152 79321 9329 795375 759424 9654 75661 79719 9781 79554 75935 S009 S0058 S024 s80410 S0417 86422 Sod34 80438 80439 s80653 80831 565852 S1199 512601 82176 Sb476 87354 87355. 77440 77626 758792 78800 79I64 79171 79565 79575

80222 S0 244 S064 8 S0 7 64

Redacteur: J. V.: Riedel.

Verlag der Expedition (Kesseh. Druck: W. Elsner.

Drei Beilagen

Berlin:

94094 79406 794097 79408 79536 79537 79540 79615 79616 79618 79620

(einschließlich Börsen · Beilage).

K ö

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

M., 2G.

Deutsches Reich.

Gemäßheit des Artikels 16 der Schiffahrts⸗Akte für die . vom 2. November 1865 (Preußische Gesetz Sammlung 1867. Seite 306 ff.) wird nachstehende Jufammenstellung der Einnahmen und Aus gaben Fer europäischen Bona u⸗Kommission während des Geschäftsjahres 1878 veröffentlicht:

e, , C

Einnahmen. Franken

der an der Sulina⸗Mündung im Jahre ö k Schiffahrtsabgaben. Der Brutto⸗ Ertrag ö ö hat sich auf nachstehende en belaufen: ; Sn pon den Segel und Dampfschiffen deßgl. von den Flößen. w Pol ijeistrafen J Gesammtbetrag . Brutto ˖ Einnahme. iervon kommen in Abzug: zid den Lootsendienst an der Su⸗ Fr Ct. lina⸗Mündung .. ; . 601. —. Für das Leuchtthurmwesen 48 853. Hierdurch vermindert sich der Reinertrag der Ab⸗ gaben auf die Summe von 4 .

2011810 3 500 16456

.

181 454

1U850 312

Werth der vorhandenen Materialien 3. . Ueberschuß der laufenden Konten kJ 131 689 90 Betrag des vom Jahr 1877. auf 1875 übertragenen Baarüber⸗ schuffeed 1163 066 3 Gesammtbetrag des von 1877 auf 1878 über · ,. ö ö ‚. on . . 294 ö tifationsrate auf den Kaufpreis = 9 n c e em. Petre“ und Leti), für 1878 . 4 Verschiedene Einnahmen, wie Hospital⸗Gebühren, . Verkauf von Materialien, Karten ꝛe. 3. 4 3 5) Depositen⸗Zinsen auf das Contocurrent in Wien . 9 ö 655 84 Gesammtbetrag der Einnahmen: 2 179 075235 Ausgaben. Titel JI. n ital 1. Innere Verwaltung. .

*r ,, in Galatz, einschließlich der den Settionen 6. Tultscha und Sulina ge⸗ meinsamen Kostenn . ,

Kapitel 2. Polizei und Einrichtungen für die Schiff

ahrt. General · Schiffahrts⸗Inspektion '). Hafen ⸗Kapitanat von Sulina“) Schiffahrts. Kasse. Marine Hospitaallil1!1 Gesammtbetrag der Ausgaben des Titel J. Titel II. Technischer Betrieb und gewöhnli we

Arbeiten. Kapitel 1. Direktion Kapitel 2. Aufnahmen. Kapitel 3. Erhaltung der

4908588

39 246 87 27 746 45 30 841 33 1967404

Iõõ 55 57

59 717 75 744275 150 38031 26 328 83

243 S6g 57

Schiffbarkeit ; Kapitel 4. Verschiedene Arbeiten. w Gesammtbetrag der Ausgaben des Titel II.

Titel III. Anleihe⸗Angelegenheiten und . 66 ch

Anleihe für die definitiven Arbeiten: Achte Jahreszahlung auf die im Jahre 1868 aufgenommene Anleihe. §. 2. Betrag der für Rechnung der türkischen Regie⸗

rung gezahlten Summen: Besoldungen des Personals der Fr. Ct. General ⸗Inspektion pr. 1. Ja⸗ . 7 . . ; Desgl. des Personals des Hafen⸗ kapitanats von Sulina. 18 249. —. Abzahlung auf das der Pforte schuldige e gd Gesammtbetrag der Ausgaben des Titel III. Titel IV. Besondere Ausgaben für das Geschäfts⸗ jahr 1878.

Arbeiten bei den Argagnis.. . Verlängerung des süblichen DDammesz.. Gesammtbetrag der Ausgaben des Titel IVI.

8. 1 361 350

50 021 -

5 822 95 S8 574 85

os Jõd dp

14636 25 1949812

T I l 77

Bilanz. Die Einnahmen des ordentlichen Budgets betragen . und die Ausgaben: Fr. Ct Titel 1. Verwaltung. .

ö 39h 3. . II. Technischer Betrieb ꝛc.. . 243 859. 64. „II. Anleihe ꝛc. Angelegenheiten. 506 368. 85. IV. Besondere Arbeiten. .

217907546

34 134. 37. g50 967. 43. ; ö die 6 . in uren,

er Rechnung aterialien · Ankau n. ; . ; = ; .

Demnach bietet das Geschäftejahr 1878 einen Ueber⸗ kJ . wovon: Kassenbestand in Galatz..

desgl. in Sulina. Depositen in London.. ( .

desgl, in Wien... 327 136.

verschiedene Schuldner. 33 880. zusammen wie oben: 1132 944. 43.

Berlin, Ende Januar 1880.

) NB. In diesen Ausgaben sind de Besoldungen des Personals der General⸗Inspektion und des Hafen⸗Kapitanats von Sulina für den Monat Dezember einbegriffen.

10461310

1132944

306 665. 125 928. 341 232.

Aichtamtlich es.

Preußen. Berlin, 30. Januar. Im woeiteren Ver⸗ laufe der gestrigen (48.) Sitzung trat das Haus der Abgeordneten in die erste Berathnng des Gesetzentwurfs, betreffend die Ergänzung der Vor⸗

Berlin, Freitag, 30. Januar

schriften über die Dienstbotenverhältnisse, ein. Der Abg. Dr. von Heydebrand und der Lasa erklärte, er habe sich zwar gegen den Gesetzentwurf einschreiben lassen, habe dies aber nur gethan, weil er darin eine Bestimmung ver— misse, die er für unbedingt nothwendig halte; er stehe aber vollkommen auf dem Boden des Gesetzes. Das Bedürf⸗ niß zu dieser Vorlage scheine unzweifelhaft zu sein wegen der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und der in, bedauerlichem Maße zunehmenden Ver⸗ schlechterung des Dienstbotenmaterials. Weite Kreise klagten über Widerspenstigkeit, Ungehorsam und Kontralt⸗ bruch Seitens der Dienstboten. Das Ober⸗Verwaltungsgericht habe aber dahin erkannt, daß das zur Ausführung der Ge⸗ sinde⸗Ordnung von 1810 erlassene Ministerialrestript von 1812 nicht zu Recht bestehe, und daß gegen die Polizeiverfü⸗ gungen, welche dem entlaufenen Gesinde in den Dienst zurück⸗ sukehren beföhlen, dieselben Rechtsmittel zuständen, wie gegen jede anderen Polizeiverfügungen. Es fehle also an einem Ge⸗ setz, das für diesen Fall eine kurze und schleunige Entscheidung gewähre, durch welche beiden Theilen ge⸗ holfen würde. Ein anderer Fehler dieses Gesetzentwurfs bestehe darin, daß sowohl Herrschaften wie Dienstboten hinter dem Rücken des andern Theils vor dem gesetzlichen Kündi⸗ gungstermine neue Miethsverträge abschlössen, also z. B. vor dem 1. Oktober, wenn dieser der Kündigungs⸗ und der 1. Ja⸗ nuar der Umzugstag sei. Wenn der Miethsthaler gegeben, sei auch der Miethsvertrag abgeschlossen. Der Grund für das Gesinde, sich einen neuen Dienst zu suchen, sei oft ein ganz kleinlicher, ein scharfes Wort der Herrschast oder vielleicht nicht genügende Kost und dergleichen. Nachher thue es den Dienst⸗ boten wieder leid, und sie wollten den Dienst wieder fortsetzen. Aber der Kontrakt sei geschlofssen und sie müßten daher am 1. Oktober kündigen. Er wolle auch die Herrschaften hier nicht in ein besseres Licht stellen. Viele sähen sich nach den guten Dienstboten ihrer Nachbarn um und wirkten so lange auf sie ein, bis sie sie durch einen Vertrag dingfest gemacht hätten. Diese Miß— stände seien für beide Theile nachtheilig und müßten durch eine gesetzliche Bestimmung abgestellt werden. Dabei dürfe man nicht Präliminarien mit dem Vertragsabschluß verwechseln. Man werde niemals durch ein Gesetz verhindern können, daß sich die Dienstboten vor der Kündigung um einen andern Dienst, oder die Herrschaften vorher um andere Dienstboten umthäten. Die Petition des landwirthschaftlichen Vereins zu Crossen erwähne durch diesen Uebelstand verursachte Polizei⸗ verfügungen der Kreisausschüsse, die aber von der Aufsichts— behörde nicht bestätigt worden seien, weil ihnen die gesetzliche Basis fehlte. Es seien nun Herrschaften zu Vereinen zusam⸗ mengetreten und hätten sich verpflichtet, keinen Dienstboten ohne Miethsschein zu miethen. Der Miethsschein könne doch im Juli oder August ebenso gut wie am 1. Oktober gefordert werden. Auch in dem andern Hause, wo jetzt die Sache berathen sei, sei dieser Antrag zur Sprache men, Herr von Simpson⸗Georgenburg habe denselben dort gestellt, und er glaube, im Prinzip habe man sich nicht ab⸗ lehnend verhalten, sondern nur die formelle Wortfassung und die Einreihung an der Stelle, wo sie erfolgt sei, habe Anstoß erregt. Daß auch an die Königliche Staatsregierung derartige Anforderungen gestellt worden seien, bewiesen die Motive. Allerdings habe die Königliche Staatsregierung die Auffassung, daß es beide Theile beschränken würde, wenn man diese Vor—⸗ schrift aufnähme, er glaube aber im Gegentheil, es sei ein hoher Nutzen für beide Theile, denn es verhindere das Ab⸗ schließen eines heimlichen Vertrages, und das müsse beiden Theilen erwünscht sein. Ern halte diese Frage wirklich nicht für unwichtig, er halte sie der Erwägung vollkommen für werth und er glaube auch, daß die Frage gar nicht anders vom konservativen wie vom liberalen Standpunkt heurtheilt werden könne. Er bitte, die Frage objektiv zu prüfen, und er habe die feste Ueberzeugung, wenn man sie bei dieser Ge⸗ legenheit nicht regele, dann komme sie wieder. Er hahe sich nicht erlaubt, besondere Anträge zu stellen, weil er glaube, daß das Haus wohl doch nicht über die erste Lesung heute hinaus⸗ kommen werde, und er die Ansichten der anderen Seite des Hauses erst hören möchte, er behalte sich aber vor, einen An⸗ trag nach dieser Seite hin zu formuliren. Er beantrage, die zweite Lesung im Plenum, aber nicht gleich heute, vorzu⸗ nehmen.

. Der Abg. von Meyer (Arnsw elde) bemerkte, daß die all⸗ gemeine Klage, dah das Gesinde alle Tage wechsle, übertrieben sei. Die drakonischen Gesetze des Mittelalters und des vorigen

Jahrhunderts bewiesen, daß es auch früher nicht besser ge⸗ wesen sei. Nur seien die Zwangsmittel der Polizei jetzt ganz matt und kraftlos geworden. Die Herrschaft habe aber an dem Wechsel dieselbe Schuld, wie das Gesinde. Verschlimmert werde die Verschlechterung des Gesindes hesonders dadurch, daß man das patriarchalische und kollegiale Verhältniß zwischen Dienstherrschaft und Gesinde immer mehr eingeschränkt habe. Auch bei den kleineren Bauern sei dies der Fall. Sie äßen z. B. nicht mehr wie früher mit ihrem Gesinde an demselben Tisch. Nirgends aber wohne das Gesinde so schlecht, wie in Berlin. Auf dem Lande seien diese Verhältnisse wesentlich besser. In seiner langjährigen Praxis seien ihm bei Schäfern und Kuhhirten solche Streitigkeiten, wie sie hier aus diesen Ursachen entständen, niemals vorgekommen. Die Folge des Aufhörens jenes patriarchalischen Verhältnisses sei die, daß man mit den bestehenden Gesetzen nicht mehr auskommen könne. Die Mittel der Polizei gegen, den Kontraktbruch reichten nicht mehr aus, das sei sehr bedenklich. Die Gesindeordnung sehe die ö selbst als eine Strafe an. Das passe heute, wo die Nachfrage nach Dienstboten stärker geworden sei, als das Angebot, nicht mehr. Wenn er heute seinen Knecht wegjage, habe sein Nachbar ö. eine halbe Stunde darauf engagirt; ja der Dienstbote spekulire oft durch schlechtes Benehmen auf die Entlassung. Die Polizei sei hier⸗ gegen machtlos, und das Gesetz müsse abhelfen. Er sei damit einverstanden, daß dem Hause hier nicht eine Reyision der ganzen Gesindeordnung vorgeschlagen würde, da nach seiner Erfahrung Gesetze, die revidirt würden, jedesmal schlechter aus⸗

fielen. Die Mittel, die hier vorgeschlagen würden, seien polizeiliche Zurückführung, ein sehr scharfes Mittel, und

gekom⸗

1889.

Letztere sei nicht die Strafe des Ungehor⸗ Dienstherrn, sondern desjenigen gegen die Staatsbeamten. Man habe sie angefochten, weil die Kom⸗ petenzbestimmungen nicht damit im Einklang ständen. Aber das praktische Bedürfniß sei . stärker als die Logik. Man habe darüber gestritten, ob die Herrschaft die Kosten vor⸗ schießen solle, wenn renitentes Gesinde zurückgeführt werde. Das Gesinde solle zwar die Kosten tragen, es habe aber ge⸗ wöhnlich keine Baarmittel, sondern sein Geld auf der Spar⸗ kasse. Nun nehme er einmal an, es würde ihm als Land⸗ rath von der Herrschaft mitgetheilt, das Gesinde habe in der Sparkasse einen Betrag, an den solle er sich halten. Er müßte also bei dem Vorsitzenden des Kuratoriums der Spar⸗ kasse anfragen, ob und wie viel der Dienstbote dort eingelegt habe. Die Antwort des Kurators würde stets lauten, daß derselbe bedauere, darüber keine Auskunft geben zu können, weil er dadurch den Kredit seines Instituts verderben würde. Da sei nun im Herrenhause gesagt worden, das zu entscheiden, sei sehr schwierig, weil das ganze Dienstverhältniß ein, ge⸗ mischtes sei, es gehöre halb ins öffentliche, halb ins Privat⸗ recht. Er sei bekanntlich kein Jurist, er lehne es sogar mit großer Entschiedenheit ab, wenn ihn Jemand so bezeichnen wolle, aber er müsse doch sagen, daß ihm diese Deduktion sonderbar vorgekommen sei. Ihm scheine, daß bas Gesinde⸗ verhältniß ein ganz einfach privatrechtliches sei. Nur dadurch unterscheide es sich von anderen gleichartigen, daß die Formen, in der es behandelt werde, die des öffentlichen Rechtes seien; privatrechtlich bleibe es aber deshalb doch. Er stelle anheim, ihn anders zu belehren. Daraus folge für ihn, daß der Antragsteller, also die Dienstherrschaft, unzweifelhaft diese Kosten tragen müsse vorbehaltlich der Erstattung durch den Knecht, und daß sie auch verpflichtet sei, einen Vorschuß zu geben. Er möchte also empfehlen, dieses Gesetz heute in zweiter Lesung anzunehmen und bald darauf dann in dritter. Er wolle sich dann nur einen Antrag vor⸗ behalten, nämlich in Bezug auf 5§. 3. Im 5. 1 sei gesagt, wenn Gesinde einen Kontrakthruch begehe, solle es mit Geld⸗ strafe von 5 bis 60 6 bestrast werden und im 53 heiße es:

22

Inhaftnahme. sams gegen den

53 wenn eine Herrschaft ein Gesinde zum Kontraktbruch verleite, solle sie mit 5 bis zu 100 M⸗ e r . bestraft werden. Er habe schon gestern oder vorgestern sich erlaubt, darauf auf⸗ merksam zu machen, daß bei allen Strafandrohungen nicht das Maximum, sondern das Minimum entscheidend sei, und er würde glauben, daß es angemessener sei, in dem zweiten Falle die Herrschaft mit 10 6. Strafe im Minimum zu belegen. Diesen Antrag behalte er sich für die zweite Lesung vor. .

Der Abg. Jungck erklärte, er hätte den Gesetzentwurf am liebsten der Justizkommission überwiesen, befürchte aber, daß bei solcher kommissarischen Vorberathung, da das Haus mit Arbeiten überhäuft sei, die Vorlage leicht für diese Session ins Wasser fallen könnte. Um Raum für das Stellen von Verbesserungs⸗Amendements zu lassen, beantrage er, für heute die zweite Berathung von der Tagesordnung abzusetzen. Eine solche wesentliche Verbesserung sei besonders bei 8. 4 zur Fest⸗ setzung eines Forums für die Streitigkeiten zwischen Herr⸗ schaft und Gesinde anzubringen.

Der Abg. Frhr. von Minnigerode wünscht, daß dem Gesinde auch nach Ablauf der Dienstzeit die Annahme eines neuen Dienstes nur gegen Vorzeigung des Miethsscheins, nicht blos des Dienstbuchs, gestattet werde, weil viele Dienstboten sich während der Diensfzeit auf Grund des Miethsscheins an⸗ derweitig vermietheten, nach abgelaufener Dienstzeit aber auf Grund des Miethsbuchs sich einer zweiten Herrschaft verding⸗ ten. Er glaube deshalb, daß es sehr wünschenswerth sei, dahin Bestimmungen zu treffen, daß freilich der Schein nach wie vor aufrecht erhalten bleibe, daß aber nur dieser Schein und nicht das Dienstbuch als solches beweisende Kraft habe, um einen neuen Dienst eingehen zu können, daß das Buch nur den Charakter des Beweises dafür bekomme, daß das alte Dienst⸗ verhältniß legal abgeschlossen sei. Wenn die Sache in dieser Form entwickelt werden würde, so hätte man nach seiner Meinung das erreicht, was er für dringend wünschenswerth halte, das Gesinde weniger in Versuchung zu bringen und der Gefahr der Bestrafung auszusetzen. Es würde dann nur auf den Schein hin sich vermiethen können, während die Chance, auf das ausgehändigte Dienstbuch sich noch einmal zu ver⸗ miethen, vorweg ausgeschlossen wäre. Wenn man auch 5. 1 des Entwurfs annehme, so bleibe dieser Uebelstand, der bei ihm zu Hause sehr nachhaltig empfunden werde, dennoch be⸗ stehen und er habe es deshalb für seine Pflicht gehalten, bei diefer Gelegenheit die thatsächlichen Verhältnisse ausdrücklich hier zur Sprache zu bringen, eine Darstellung, der wohl Nie⸗ mand wiedersprechen könne, der über dieselben orientirt sei. Er sei gegen die kommissarische Behandlung der Vorlage, und bitte, die weitere Berathung in plenum stattfinden zu lassen.

Der Abg. Richter erklärte, der vorliegende Gesetz= entwurf sei ein recht drastisches Beispiel für die hier schon vielfach gerügte Gesetzesmacherei; er wundere sich insbesondere, daß der Abg. von Meyer (Arnswalde); der hier vielfach über die Eile der Gesetzgebung geklagt ha 6. jetzt das Gesetz ohne Kommissionsberathung möglichst rasch in zweiter und dritter Lesung annehmen wolle. Das H xren⸗ haus habe sich die Sache viel gründlicher angesehen. Hier habe man kaum Bit sich das Gesetz ordentlichanzuseh· 383 Gesetz habe zwei Seiten; einmal handele es von d n pollzei⸗ lichen Zwang und zweitens von der Bestrafung d ez Kontrakt⸗ brüchs. Die Kreisordnung von 1672 habe die, polizeilichen Zwangsmittel erst grundsätzlich neu geregelt. 9 Auf dem Lande bezögen sich die mieisten, wenn nicht alle dieser Ir bangs⸗ mittel auf das Gesinde, und es habe sich gezeigt, d von den Amtsvorstehern namentlich mit den Vesugni en der ECxekutivhaft vielfach Mißbrauch getriebWe n- werde, wie er 1876 in der Kompetenz-Kommission nachgengiesen habe. Das Or⸗ ganisationsgesetz regele nunmehr diese Materie tzo n Neuem und das vorliegende Gesetz greife hier wieder die praktisch wichtigste Materie, das Gesindewesen, heraus und egele das polizeiliche Zwangsverfahren abermals anders, als im Orga⸗ nisationsgesetz vorgeschrieben sei. Da dürfe man sich nicht

wundern, wenn im Lande die Rechtzunsicherheit wa. che. Nach