1880 / 45 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 21 Feb 1880 18:00:01 GMT) scan diff

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lagen, B. die Uebersicht der ordentlichen Ausgaben und Ein⸗ nahmen auf Reste aus den Jahren 1871 bis 1877778.

Die Vorlage wurde auf Antrag des Abg. Möring der Rechnungskommission überwiesen.

Es folgte die erste und zweite Berathung des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend die Schiffsmeldungen bei den Konsulaten des Deutschen Reichs.

Der Bundeskommissar Geheime Ober⸗Regierungs⸗Rath Dr. Roesing leitete die Debatte ein, indem er in Abwesenheit seines Chefs, des Staatssekretärs des Innern, welcher zu seinem Bedauern durch Unwohlsein an das Zimmer gefesselt sei, die Vorlage dem Wohlwollen des Hauses empfahl. Wenn die Konsulate ihrer Aufgabe, den Interessen des Handels und der Schiffahrt zu dienen, genügen sollten, so müßten sie regelmäßig, prompt und vollständig von der Anwesenheit der . in ihrem Amtsbezirk unterrichtet sein. In allen schiff⸗ fahrttreibenden Ländern seien die Schiffer gesetzlich verpflichtet, sich bei den Konsuln ihrer Nation bei ihrer Ankunft zu melden und über die relevanten 3 Auskunft zu geben und bei der Abreise sich wiederum abzumelden. Von der Voraus⸗ setzung einer solchen gesetzlichen Verpflichtung in Deutschland 1 auch das Gesetz vom 8. Noveniber 1867 aus. Die zu diesem Gesetze erlassene Dienstinstruktion verpflichte die Kon⸗ suln, dem Reichskanzler die unterlassene Meldung unverweilt zu berichten, damit derselbe das Strafverfahren gegen die säumigen Schiffer einleiten kö8n te. Diese Meldungzspflicht beruhe aber in Deutschland bis jetzt nur auf partikular— staatlichen, unter einander verschiedenen und zum Theil ganz veralteten Vorschriften. In ener fehle eine solche Vorschrift ganz. Dieser Zustand habe manche Mißhelligkeiten zwischen Schiffern und Konsuln verxur⸗ sacht, da beide Theile über . gesetzlichen Pflichten nicht ganz im Klaren seien. In Folge dessen habe bereits vor 3 ahn, der Vertreter Bremens im Bundesrathe die reichsgesetzliche Regelung dieser Materie beantragt, und der Bundesrath habe diesen Antrag angenommen und den Reichs⸗ kanzler um Vorlegung eines diesbezüglichen Gesetzentwurfs er⸗ sucht. Diese Vorlage basire auf einer Ausarbeitung der tech⸗ nischen Kommission für die Seeschiffahrt, welche noch zu Gunsten der letzteren verbessert worden sei. Die Meldungs⸗

flicht werde gesetzlich konstatirt, der Inhalt der Meldung . Kaiserliche Verordnung festgestellt, deren ebenfalls nach den Vorlagen der technischen Kommission ausgearbeiteter Entwurf der Vorlage beigegeben sei. Dieses Gesetz würde dem Hause früher vorgelegt sein, wenn es nicht nöͤthig ge⸗ wesen wäre, behufs Beseitigung einer Geldauslage, welche Unordnung in das Rechnungswesen der Konsulate gebracht habe, über die sogenannte periodische Fahrt, Ermittelungen anzustellen, um zu ermessen, welche Folge die Aufhebung dieses Privile⸗ iums auf die Einnahmen der Konsulate haben würde. Die hin lia dieser Ermittelungen, welche sich auf den ganzen Erdkreis erstreckten, . das Haus in dem vorgelegten Nach⸗ weis, welcher ergebe, daß die Aufhebung dieses störenden Pri⸗ vilegs ganz ohne Bedeutung sei. Mit Ausnahme der Gebüh⸗ ren in den westindischen Häfen, bei welchen es noch sehr zweifelhaft sei, ob die Erfordernisse der periodischen Fahrt von den Konsuln beachtet seien, belaufe sich das ganze Objekt auf kaum 1009 1H. Dem gegenüber biete die Vorlage der Schiff⸗ fahrt bereits eine Erleichterung in der Abfertigung der Ladung. Es solle nämlich nach derselben den Schiffen gestattet sein, hicht allein wie bisher, Passagiere, sondern auch Ladung einzunehmen, ohne daß sie genöthigt seien, sich an die Konsuln zu wenden. Nicht allein hierin liege r eine mehr als hinreichende materielle Kompensation, sondern sie seien auch nicht mehr genöthigt, sich persönlich bei den Konsuln zu melden; es könne dies vielmehr schriftlich geschehen. Nach ,, der Vorlage werde der Schiffer genau wissen, was derselbe dem Konsul zu melden habe, und es werde durch Aufstellung der Meldung schon während der Fahrt jede Belästigung durch die Meldungspflicht beseitigt. Dem konsularischen Dienste werde eine viel größere Zuverlässigkeit und Stetigkeit gewährt. Er glaube damit genug gesagt zu haben, um dem Hause die Annahme der Vorlage zu ,,. .

Die erste Berathung wurde geschlossen, und da die Vor⸗ lage an eine Kommission nicht überwiesen wurde, sofort die zweite Berathung eröffnet.

Zunächst wurde §. 1, welcher lautet:

Der Führer eines deutschen Kauffahrteischiffes ist verpflichtet, die Ankunft des Schiffes in einem zu dem Amtsbezirke eines deutschen Konsulates gehörigen ar, und den Abgang des Schiffes aus einem solchen Hafen dem Konsul mündlich oder schriftlich zu melden. Die Meldung der Ankunft hat innerhalb der beiden nächstfolgenden Tage, die Meldung des Abganges vor der Abfahrt des Schiffes zu .

ohne Debatte genehmigt. Zu 5§. 2, welcher lautet: „Die Meldungen sind nicht erforderlich, wenn das Schiff den Hafen nur angelaufen hat, um 1) auf Wind oder Gezeit zu war⸗ ten, 2) den Bedarf an Proviant, Wasser oder Ausrüstunge material zu ergänzen, 3) Lootsen einzunehmen oder abzusetzen, 4 Personen oder Ladung einzunehmen oder abzusetzen, sofern der hiermit ver⸗ bundene Aufenthalt nicht langer als bis zum Ablauf des auf die Ankunft folgenden Tages währt, 5) Briefe oder Ordres in Em pfang zu nehmen oder abzusenden, 6 etwaigen Poltzei⸗, Zoll⸗ und anderen am Orte bestehenden Vorschriften nachzukommen.“ beantragten die Abgg. Möring und Meier (Schaumburg⸗ Lippe) statt der Worte: „als bis zum Ablauf des auf die Ankunft folgenden Tages“, die Worte zu setzen: „als 48 Stunden!. Der Abg. öring befürwortete ö Antrag. Er begrüße diese Vorlage mit Freuden. Die Regierung doku⸗ mentire dadurch, daß sie bestrebt sei, auf dem Wege der Ge⸗ etzgebung im Interesse der Seeschiffahrt vorzugehen. Sein mendement beruhe selhstverständlich auf keiner prinzipiellen Meinungs differenz zur Vorlage; dasselbe bezwecke nur eine Verbesserung im nh ef der Gerechtigkeit. ach der Fassung des Entwurfs könne ein Schiff, das eine Minute nach Mitter⸗ . in einen Hafen einlaufe, n 458 Stunden weniger 1 Minute liegen, ohne sich zu melden, während ein Schiff, das 1 Minute vor Mitternacht einlaufe, dies nur 24 Stun—⸗ den und 1 Minute dürfe. Das könne die Absicht der Regie⸗ rung nicht sein. Nach seinem Vorschlage sei die Frist . jedes Schiff . lang bemessen. Das Haus werde gewiß den Vorzug seines Aniendements anerkennen, und hoffe er, daß auch Seitens des Bundesraths demfelben nicht würde , ,. werden.

Der Bundeskommissar bedauerte, daß er dem Amendement Möring nicht zustimmen könne. Er könne die erwähnte Möglichkeit nicht bestreiten, . aber, daß die Fassung des Entwurfs dem praktischen Bedürfniß bereits entspreche. In der Ausdehnung der Zeit bis zum Ablauf des auf die Ankunft folgenden Tages liege bereits eine Konzession.

* *

* Die Regel sei bei andern Schiffs meldungz ordnungen daß die Frist bei der Ankunft an den Bestimmungshäfen auf 48 Stunden und an den Zwischenhäfen auf 24 Stunden bemessen sei. Das sei auch der erste Vorschlag der technischen Kommission für Seeschiffahrt gewesen. Aber weil es immer mißlich sei, eine Frist nach Stunden⸗ und Minutenzahl zu bestimmen und über die Minuten im Laufe des Tages, wo, die Frist abgelaufen sein solle, sehr leicht Differenzen zwischen dem Schiffer und dem Konsul entstehen könnten, har man die Zeitbestimmung nach Stunden in eine solche nach Tagen umgeändert. Wenn man ier die Frist nach Stunden einführen wollte, würde auch ein angel an Konformität in das Gesetz kommen, nachdem das

Haus im 8.1 habe stehen lassen: „innerhalb der beiden nächst⸗ folgenden Tage“. Daß die Frist in jedem Falle genüge, be⸗ weise der Umstand, daß in Southampton, bekanntlich einem Hauptanlandungshafen, der Konsul bereits erklärt habe, daß, da die Expedition eines Dampfschiffes dort stets am Tage der Ankunft oder spätestens am darauf folgenden Tage beendet sei, er seiner ganzen Schiffsgebühreneinnahmen durch diese Bestimmung verlustig gehen würde, und deshalb den Antrag angekündigt habe, ihm (dem Konsul) die Kosten seines Kon⸗ sulats mit ungefähr 440 Pfund Sterling aus Reichsmitteln zu erstatten. Aehnliche k walteten in Havre ob, wo die Hamburger Dampfer anliefen und für die trans⸗ atlantischen Schiffe werde es ziemlich gleichgültig sein, ob das Haus eine Frist von durchschnittlich 11/9 Tagen oder von 48 Stunden annehme, da, soviel er wisse, in den transatlantischen und auch in manchen außereuropäischen Ländern der Schiffer, wenn derselbe Ladung absetzen oder einnehmen wolle, durch die Landesgesetze gehalten sei, sich der Vermittlung des Konsuls zu bedienen, um sein Schiff zu expediren. In diesem Falle würde derselbe die Gebühr be⸗ ahlen müssen, weil das Konsulat in Thätigkeit genommen a und es würde demselben keine großen Beschwerden machen, dann auch die Meldung nach dem vorgeschriebenen Formular auszufüllen. Da er die Nothwendigkeit der Abänderung nicht einsehe, so könne er das Haus nur bitten, es bei der Vorlage zu belassen. .

Der Abg. Stellter empfahl das Amendement Möring seiner größeren Präzision wegen und weil man bei Straf⸗ bestimmungen, die die Bestrafung veranlassende Handlung nicht genau genug präzisiren könne. .

Der 5. Z wurde darauf mit dem Amendement Möring⸗ Meier angenommen.

Zu §. 3, welcher lautet:

„Die näheren Bestimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes werden durch Kaiserliche Verordnung erlassen. Die Verordnung bestimmt insbesondere die Punkte, über welche der Schiffsführer dem Konsul bei der Meldung Auskunft zu ertheilen hat.“ ;

sprach der Abg. Dr. Gareis den Wunsch aus, daß die Kaiserliche Ausführungsverordnung, die nach 5. 3 zu er—⸗

lassen sei und deren Entwurf bereits den Motiven beiliege,

nicht dem Grundsatz des Handelsgesetzbuchs entgegentrete, daß der Schiffer von dem Inhalte der Ladung keine Kenntniß zu haben brauche, da das Konnossement auch lauten könne: „In⸗ alt unbekannt“, oder: „Maß, Zahl, Gewicht unbekannt“. Es könnte scheinen, als ob durch die Bestimmung des Entwurfs der Verordnung, daß der iffer die Ladung dem Konsul anzeigen müsse, eine d en Gr indsatz widersprechendz Deklarationspflicht eingeführt werden solle. Er wünsche die vor Allem nicht wegen der Wichtigkeit dieser Deklarations⸗ pflicht in Bezug auf Kriegskontrebande, wie sich bei dem Luxorfall gezeigt habe. Die völkerrechtliche Stellung des Deutschen Reichs zu dieser Frage solle doch durch dieses Ge⸗ setz nicht geändert werden.

Der Bundeskommissar erwiderte, die Kaiserliche Ver⸗ ordnung stehe noch nicht fest, und da auch noch nicht mit— getheilt sei, in welchem Maße das . hier an⸗ gewendet werden solle, so könne er sich wohl eines weiteren Eingehens auf den fraglichen Wunsch enthalten, derselbe werde jedoch nicht unerwogen bleiben. Aber der Vorredner habe die Bestimmung doch wohl nicht richtig verstanden. Es sei durch⸗ aus nicht die Absicht und entspreche auch nicht dem bisherigen Verfahren, daß der genaue Inhalt der Ladung dem Konsul angezeigt werden solle, es sei ausdrücklich von einer summa⸗ rischen Bezeichnung der Ladungsgegenstände die Rede, und es werde dies nach der bisherigen Praxis weiter nichts sein, als im Allgemeinen zu sagen: das Schiff sei angekommen mit Manufakturwaaren und dergleichen, so daß damit das Ein⸗ gehen auf die einzelnen Bestandtheile gewiß nicht gemeint sei. Der Wunsch, den der Vorredner ausgesprochen habe, werde von Seiten des Bundesraths volle Berücksichtigung finden.

§. 3 wurde hierauf angenommen.

§. 4 lautet:

Der Schiffsführer, welcher, den Vorschriften dieses Gesetzes zuwider es unterläßt, die Ankunft oder den Abgang des Ser, rechtzeitig zu melden, wird mit Geldstrafe big zu zweihundert Mark bestraft. Die gleiche Strafe trifft den Schiffsführer, welcher eine den Bestimmungen der Kaiserlichen Verordnung (5. 3) nicht ent⸗ sprechende Meldung der Aufforderung des Konsuls ungeachtet zu vervoll ständigen unterläßt.“

Der Abg. Stellter bemeckte, daß die Fassung . Para⸗ raphen im Widerspruch mit dem deutschen Strafgesetzbuch ehe. Er behalte sich für die dritte Lesung einen ö. esse⸗

rungsantrag vor.

Hierauf wurde §. 4 angenommen, womit die zweite Be⸗ rathung der Vorlage beendigt war.

Das Haus schritt darauf zur Wahl des zweiten Vize⸗— Präsidenten.

Es wurden 202 Stimmzettel abgegeben, davon waren 94 unbeschrieben, also ungültig; von den übrigen 108 erhielt der der Ag Ackermann 192, die Abgg. von Benda und Fritzsche je 2, Thilo und Vahlteich je 1 Stimme. Der Abg. Acker⸗ mann war somit gewählt. Derselbe erklärte sich bereit, die auf ihn gefallene Wahl anzunehmen. Er danke den Herren, welche ihm ihr Vertrauen und Wohlwollen geschenkt hätten, und bitte, wenn er einmal berufen sein sollte, die Verhand⸗ lungen des Hauses zu leiten, um die Unterstützung des Hauses, ohne welche er nichts zu Stande bringen könne.

uh fu vertagte sch das Haus um 3 Uhr auf Montag r.

Für die Zeit vom 1. April 1879 bis zum Schlusse des Monats Januar 1880 sind im Reiche an Einnahmen 0 chließlich der kreditirten Beträge) aus Zöllen und gemein⸗

chaftlichen Verbrauchssteuern, sowie anderen Einnah⸗ men (verglichen mit der Einnahme in demselben Zeitraum des Vorjahres) zur Anschreib ung gelangt: Zölle 123 061 164 M C 31 465 451 . Rübenzuckersteuer 5 073 675 S (4 1020818 S6), Salzsteuer 30 822 0361 S (4 445 119 M),

Tabaksteuer 964 489 S6 ( 83 617 S), Branntweinsteuer 30 402 948 S6 (- 830 107 ), Uebergangsabgaben von Brannt⸗ wein 104 868 66 (4 12442 ½ ), Brausteuer 13 613 569 S (— 302 904 6), Uebergangsabgaben von Bier 810 194

35 568 S), Summe 243 842 938 S (4 31 930 004 6), Spielkarten stempel 912333 Ss, darunter Nachsteuer 18559 S6 ( 483224 6). Die zur Reichskasse gelangte Ist-Einnahme abzüglich der Bonifikationen und Ver— waltungskosten betrug bis Ende Januar 1880: Zölle 115 751 183 S (4 34 709 990 S), Rübenzuckersteuer 47 2833 339 S6 ( 4589 865 MS), Salzsteuer 28 057 410 MS ( 197 049 MS), Tabaksteuer 797 368 S6 (* 84 294 Sh, Branntweinsteuer und Ueber y. abe von Branntwein 30 802 227 MS (4 129 552 79 ö und Uebergangs⸗ abgabe von Bier 12234 032 6 ( 229 443 66), Summe 234 925 539 6 ( 39 481 307 A6), Spielkartenstempel (ein⸗ schließlich der Nachsteuer) 906 421 6 (4 701 508 h).

HFinsichtlich der Uebungen des Beurlaubten— stan des für das Etatsjahr 1880,81 ist Folgendes bestimmt:

1) Es werden zu diesen Uebungen aus der Landwehr und der Reserve einberufen; a. bei der Infanterie 89 700 Mann, b. bei den Jägern und Schützen 2406 Mann, e. bei der Feld⸗ Artillerie 6106 Mann, d. bei der Fuß-⸗Artillerie 5509 Mann, e. bei den Pionieren 2500 Mann, f. bei dem Eisenbahn⸗Re⸗

iment 400 Mann, g. bei dem Train 3565 Mann (einschließ⸗

ich der vom Kriegs⸗Ministerium festzusetzenden Zahl von Unteroffizieren, Lazarethgehülfen 2c) Die Bestimmung über die . Vertheilung hat durch das Kriegs⸗-Ministerium zu erfolgen.

f 5 Ueber Einziehung von Mannschaften des Beurlaubten⸗ standes zur Kompletirung der an den großen Herbstübungen theilnehmenden Truppentheile ist besondere Verfügung ge— troffen worden. .

3) Die Dauer der unter 1 gedachten Uebungen für die Landwehr und alle Trainmannschaften die Tage des Zu⸗ sammentritts und Auseinandergehens am Uebungsorte mit einbegriffen beträgt 12 Tage. Wo es im Interesse der Ausbildung für wünschenswerth erachtet wird, kann für die Reservisten, je nach Bestimmung der General⸗Kommandos bezw. obersten Waffeninstanzen, diese Uebungszeit bis zu 20 Tagen verlängert werden.

Die zu diesen Uebungen aus dem Beurlaubtenstande ein⸗ zuziehenden Offiziere oder Unteroffiziere haben überall einen Tag früher am Uebungsorte einzutreffen wie die übrigen Mannschaften. . .

4) Die Uebungen bei der Infanterie werden durch die General⸗Kommandos, bei den anderen Waffen durch die obersten Waffeninstanzen geleitet. .

5) Die Uebungen der Landwehr⸗Infanterie finden in Bataillonen, und nur wo lokale oder andere Verhältnisse dieses durchaus bedingen, in Compagnien, die der Landwehr— Fuß-Artillerie in Compagnien, wo mehrere derselben den gleichen Uebungsort haben, in Bataillonen, die des Trains in Compagnien bezw. Sanitäts⸗Detachements statt, welche sämmt⸗ lich zu diesem Zweck besonders formirt werden.

Reservisten der Infanterie sind nur dann in Uebungs⸗ Bataillone der Landwehr einzustellen, wenn ausnahmsweise besondere Gründe dafür sprechen.

6) Ob bei den Pionieren und dem Eisenbahn⸗Regiment die Formation besonderer Compagnien erforderlich ist, ent⸗ scheiden die betreffenden obersten D, n,.

7) Die Uebungsorte der Garde⸗Landwehr⸗Infanterie werden Seitens des General⸗Kommandos des Garde⸗Corps bestimmt. Als Uebungsorte für die Provinzial-Landwehr— Infanterie werden in der Regel Garnisonorte der Infanterie gewählt. . .

Ss) Jäger (Schützen), Pioniere und Train⸗Mannschaften üben im Anschluß an die betreffenden Linien⸗Truppentheile.

9) Die Uebungsorte für die Feld⸗ und Fuß⸗Alrtillerie und für die Mannschaften des Eisenbahn⸗Regiments bestimmt die General⸗Inspektion der Artillerie bezw. der Chef des Generalstabes der Armee im Einverständniß mit den bezüg⸗ lichen General⸗Kommandos.

10) Der Zeitpunkt der Uebungen wird Seitens der Ge⸗ neral⸗Kommandos bezw. obersten Waffen⸗Instanzen nach Ver⸗ einbarung mit den ersteren, im Allgemeinen in die Monate April, Mai und Juni d. J., für die Schiffahrt treibenden Mannschaften in das Winterhalbjahr 1880/81 gelegt. Die Train⸗Uebungen finden nach beendeten n,, der be⸗ treffenden Armee⸗Corps statt. Die Sanitäts⸗Detachements . zu gleicher Zeit mit den Krankenträgern des Friedens⸗ tandes.

1ILAus den Hohenzollernschen Landen Üben bie bezüg— lichen Offiziere und Mannschaften des Beurlaubtenstandes der Provinzial⸗Armee⸗Corps ausschließlich der 5 mit denen des XIV. Armee⸗Corps gemeinsam. Die Jäger, sowie die im Bezirk des XIV. Armee⸗Corps befindlichen OSffigiere und . dieser Waffe üben nach näherer Bestim⸗ mung der betreffenden Inspektion beim Rheinischen Jäger⸗ Bataillon Nr. 8 bezw. Lauenburgischen Jäger⸗Bataillon Nr. 9. Mannschaften des Beurlaubtenstandes des Garde⸗Corps aller Waffen, welche nach dem Königreich Württemberg verzogen sind, werden nicht herangezogen.

12) Bei jedem Armee⸗Corps können 26 Reservisten der Kavallerie auf die Dauer von 6 Wochen zu den Kavallerie⸗ Regimentern bezw. Train⸗Bataillonen über den Etat ein⸗ gezogen werden.

Die größere Pontonier-Uebung bei Harburg (J. Nr. 365 d. Bl.) wird nicht „6“, sondern „3“ Wochen dauern.

Der Bevollmächtigte zum Bundesrath, Großherzoglich sächsische Wirkliche Geheime Rath Dr. Stichling ist in Berlin angekommen und der , zum Bundesrath Geheime Finanz⸗Rath Heerwart nach Weimar abgereist.

Bayern. München, 20. Februar. (W. T. B.) Die Abgeordnetenkammer hat heute den für außerordentliche Heeresbedürfnisse geforderten Vorschußkredit nach dem vom Ausschuß gestellten Antrage mit 144 gegen 3 Stim⸗ men bewilligt und ebenso den definitiven Kredit für die außer⸗ ordentlichen Heeresbedürfnisse mit dem vom Abg. Fugger be⸗ züglich des Ausbaues der Festung Ingolstadt gestellten An⸗ trage mit 139 gegen 11 Stimmen genehmigt. Vor der Ab— stimmung erklärte der Krieg s⸗Minister: er konstatire mit Vergnügen, daß die vertragsmäßigen Verpflichtungen Bayerns gegen das Reich vom Jahre 1873 zum ersten Male im Hause 1 Anerkennung gefunden hätten. Man habe ihm die

un der Pflichten gegen das Reich wohl schwer, aber doch nicht unmöglich gemacht, und erkläre er sich mit dem uggerschen Antrage einverstanden. Die Abgeordneten— ammer hat die von der Reichsrathskammer für die Würz—

burger Jubiläumsfeier bewilligten 20 000 S mit 76 gegen 76 Emmen abermals abgelehnt. ö

Sachsen. Dresden, 20. Februar. (Dr. J.) Beide Kammern hielten .. Sitzungen. Die Er ste Kammer genehmigte die Nachtragsbudgets für die Finanzperioden 1876537 und 1878,A9 nach den Beschlüssen der Zweiten Kammer, schloß sich dem jenseits gefaßten Beschlusse, den An⸗ trag des Abg. Kökert und Genofen auf Einführung eines kürzeren Verfahrens bei Grundstückszusammenlegungen der Staatsregierung zur Erwägung zu überweisen, an und er— ledigte eine größere Anzahl von Petitionen.

Die Zweite Kamm er verwies einen Gesetzentwurf, be— treffend einige weitere Abänderungen des Gesetzes vom 13. No— veniber 1856 über die Erbschaftssteuer, an die Finanzdeputation und genehmigte nach kurzer Diskussion einen weiteren Gesetz⸗ entwurf, nach welchem bei der Berechnung der Renten, die fuͤ die interlassenen der am 1. Dezember 1879 im 2. Zwickauer Brückenbergschachte verunglückten Bergleute durch Ver⸗ mittlung des Central hilfscomits bei der Altersrenten— bank erworben werden, die gesetzliche Herabsetzung der Renten um 10 Prozent zur Deckung unvorhergesehener Ausfälle und als Aequivalent für den vom Staate uͤbernom⸗ menen Verwaltungsaufwand nicht stattfindet. Ein dritter Gesetzentwurf, welcher unter Zurückziehung des vor einiger Zeit an die Kammer gelangten Gesetzentwurfs über die Er— hebung von Gerichtskosten in nichtstreitigen Rechtssachen eine Erhöhung der nach Maßgabe der bestehenden Taxvorfchriften in Ansatz zu bringenden Gerichtsgebühren um 25 Proz. fest⸗ setzt, wurde der Finanzdeputation überwiesen, ein zwischen dem Königlichen Haus-Ministerium in Vertretung der Civil⸗ liste und dem Königlichen Finanz-Ministerium in Ver— tretung des Staatsfiskus abgeschlossener Vertrag, durch welchen die in Dresden befindlichen Stallamtswiesen in die freie Ver⸗ fügung des Staates übergehen, dagegen die Domäne Pillnitz dem Kronfideikommiß einverleibt wird, genehmigt. Die Kammer trat sodann dem von der Ersten Kammer gefaßten Beschlusse, dem Landtagsausschusse zur Verwaltung der Staatzz⸗ schulden rücksichtlich der von demselben über die Verwaltung auf die Jahre 186 und 1877 abgelegten Rechnungen den gewöhnlichen Justifikationsschein zu erthellen, bei, und erledigte zum Schluß eine Reihe von Petitionen.

Württemberg. Stuttgart, 19. Februar. Im König⸗ lichen Schlosse fand heute ein griechischer Dankgottes⸗ dienst für die glückliche Rettung der russischen Kaiserfamilie statt. Mittags passirte Großfürst Nikolaus auf der Rück— reise von Paris nach St. Petersburg Stuttgart.

SHefssen. Darmstadt, 20. Februar. (W. T. B.) Die Zweite Kammer bewilligte 100 000 Sc aus den bereitliegenden Mitteln der Staatskasse zur Abwehr des Nothstandes in den ärmeren Gegenden des Landes. Die . des Großherzogthums ist zum 2. k. M. hierher einberufen.

Hamburg, 20 Februar. (Hamb. C.) Die Bürgerschaft besteht nach den Bestimmungen der revidirten Verfassung aus 160 Mitgliedern, von denen 80 aus allgemeinen Wahlen aller steuerzahlenden Bürger, 40 aus Wahlen der Grundeigen⸗ thümer der Stadt, der Vorstadt und der Vororte hervorgehen und 40 von einem Kollegium gewählt werden, welches die gegen⸗ wärtigen und früheren bürgerlichen Mitglieder der Gerichte und Verwaltungsbehörden umfaßt. Die allgemeinen Wahlen haben heut stattgefunden.

Elsaß⸗Lothringen. Straßburg, 19. Februar. (Els. Lothr. Ztg.) Der Lan des ausschuß setzte gestern die Berathung des Budgets und zwar der Ausgaben für höheres Unterrichts⸗ wesen, Wissenschaft und Kunst fort. Bei der Theatersub ven— tion (128 000 65) fügte der Landesausschuß auf Antrag der Kommission die Bedingung hinzu, daß das Theaterunternehmen auf dem Wege der Konkurrenz vergeben werde, derart, daß nach Ablauf der bestehenden Verträge ein neuer Vertrag nur auf Grund vorheriger Konkurrenz geschlossen werden soll.

Oesterreich⸗ Ungarn. Wien, 20. Februar. (W. T. B.) Die „Polit. Corresp.“ meldet aus Konstantinopel: Die Pforte beschloß, den Botschaftern der auswärtigen Mächte zu notifiziren, daß sie die zur Prüfung der neuen türkischen Justizgesetze aus den Dragomans der t n,. gebildele Kommission nur inseweit anerkenne, als sich die Prüfung auf die Verein⸗ barlichkeit der neuen Gesetze mit den zwischen der Türkei und den auswärtigen Mächten bestehenden Verträgen beschränke. Eine weitergehende Einmischung in die Prüfung der frag⸗ lichen Gesetze müsse die Pforte als mit ihrer Souveränetät und Unabhängigkeit kollidirend entschie den zurückweisen.

Prag, 19. Februar. Wie die „Bohemia“ meldet, wird ein österreichisches Konsulat in Kiew errichtet werden. Kon sul Cingria in Adrianopel übernimmt diesen neukreirten Posten. Wie die „Politik“ mittheilt, wird an der Prager Universität ein Seminar für ezechische Sprach⸗ wissenscha ft unter der Leitung des jüngst zum Professor er⸗ nannten Hr. Gebauer eingerichtet. .

Lemberg, 19. Februar. Ein plötzlich eingetretener außerordentlicher Sturmwind veranlaßte die Unterbrechung des Verkehrs auf allen galizischen Eisenbahnen. Die von gestern Nachts und heute früh fälligen Posten sind

ausständig.

Großbritannien und Irland. London, 20. Februar.

ö. T. B.) Die amtliche „Gazette“ publizirt die Ernennung

hite's zum Gesandten und bevollmächtigten Minister

Englands in Rumänien.

(Allg. Corr) Aus Kalkutta wird unterm 18. d. gemeldet: Das Hauptquartier des Generals Bright ist nach Mandrgwar verlegt worden. Die Einwohner der Dörfer dieses Bezirks bekunden freundliche Gesinnungen, und

Lebensmittel sind im Ueberfluß vorhanden.

21. Februar. (W. T. B.). Im Oberha use griff

gestern der Herzog von Argyll in einer fast A/ Stunden

dauernden Rede die Politik der Regierung a n Afghanistans auf das Heftigste an und verlangte die Vor— legüng des in Kabul entdeckten russischen Schristwechsels, hin⸗ sichtlich dessen er sehr ie fg . Die gesammte, Trans⸗ aktion der Regierung in Afghanistan verdiene den schärfsten Tadel; ãsie 6. die Ehre des britischen Namens befleckt. Der Staatssekretär für Indien Cxanbrook, vertheidigte die Politik der Regierung gegen bie Angriffe Argylls, indem er erklärte, die englische Regierung habe denjenigen, welcher

den Schlüssel von Indien habe, treulos befunden und müsse 3 . selbst den Schlüssel nehmen; sie habe die Pässe besetzt, welche sie auch behalten würde. Die Regierung habe die⸗ nig Politik aboptirt, welche sie am vortheilhaftesten für en Schutz Indiens hielt, und werde sie aufrecht erhalten. Der bezügliche Schriftwechsel könne nicht vorgelegt werden. Im weiteren Verlaufe der Debatte vertheidigte auch Earl Beacons field die Politik der Regierung bezüglich Afgha⸗ nistans und erklärte, die Regierung habe die Zeit für . men erachtet, wo es zu entscheiden galt, wer die großen Thore Indiens besitzen sollte. Sie habe beschlossen, diefelben in Besitz zu nehmen und zu beherrschen, und habe dies Ziel mit vollem Erfolg erreicht. Nichss habe sich ereignet, was die Re⸗ gierung zu einer Aenderung ihrer bisherigen Politik bewegen könnte. Es sei unmöglich, Afghanistan zu verlassen, während es der Anarchie preisgegeben. Seien wir fest entschlossen und lassen wir die 39. anen wissen, daß wir bereit sind, ge⸗ recht zu sein, daß wir aber auch entschlossen sind, Gehorsam zu verlangen; die Schwierigkeiten und Verwickelungen werden dann sofort verschwinden.‘ Argyll zog hierauf seinen Antrag auf Vorlegung des Schriftwechsels zurück.

. ei. UÜUnterhause entspann sich eine lange Debatte über die Verletzung der Privilegien des Parlaments durch das Mitglied Plimsoll. Dieser zog hierauf sein beanstandetes Plakat (welches einen scharfen Angriff auf ein Parlamentsmitglied enthielt) zurück, indem er gleichzeitig Abbitte leistete. Der Schatzkanzler North eote erklärte sich hier⸗ mit befriedigt, beantragte aber eine Resolution des Inhalts, daß das Haus das Verhalten Plimsolls für geeignet halte, die Mitglieder an der Ausübung ihrer Pflichten zu behindern und daher ihre Privilegien zu verletzen. Angesichts der Zurück⸗ nahme seiner Ausdrücke Seitens Plimsolls sei jedoch jede weitere Aktion des Hauses unnöthig. Harcourt beantragte dagegen Uebergang zu der vorhergehenden Frage. Der Antrag Northcote's wurde mit 185 gegen 116 Stimmen an⸗ genommen.

Frankreich. Paris, 20. Februar. (W. T. B.) Die telegraphische Antwort des Kaisers von Rußland auf das Glückwunschtelegramm des Präsidenten Grévy lautet: Ich danke Ihnen herzlich für die Gefühle, die Sie mir aus⸗ drücken. Der Geist des Bösen wird eben so wenig müde, als die Gnade der Vorsehung. Ich zähle gern auf die Sympathie aller braven Menschen.

Italien. Rom, 29. Februar. (W. T. B.) Die Deputirtenkam mer hat heute den Etat für das Justiz= Ministerium genehmigt und mit der Berathung des Marine⸗ budgets begonnen.

Der Papst empfing am heutigen Jahrestage seiner Wahl die Kardinäle, Prälaten, Nobelgarden und eine größere Anzahl anderer Personen, welche ihre Glückwünsche darbringen wollten, in Audienz. Bei dem Empfange sprach der Papst dem heiligen Kollegium seinen Dank aus für dessen Unterstützung bei Leitung der Kirche. Die behufs Verbesserung der e tn ff! der Kirche gemachten Anstrengungen seien zwar nicht ganz erfolglos geblieben, die Verhältnisse seien jedoch noch immer schwierig und die Periode harter Prüfungen noch nicht beendet. Der Papst 9 auch das Attentat gegen den Kaiser von Rußland, beklagte die sich so oft wiederholenden Symptome gesellschaftlicher Verderbniß, drückte jedoch auch seine Freude darüber aus, daß die göttliche . über das Wohl der menschlichen Gesellschaft und über das Leben der Staatsoberhäupter wache. Endlich erwähnte der Papst den Besuch, den ihm der Fürst von Bulgarien abgestattet habe. Er fügte hinzu, daß er die besten Hoffnungen für die Zukunft der Kirche im Oriente hege, und zwar in Folge der Wohlgeneigtheit der dortigen Fürsten, unter denen er den Fürsten von Rumänien besonders rühmend hervorhob.

Türkei. Konstantinopel. Der „Pester Lloyd“ er⸗ hält von hier den Text der Konvention in Betreff der Unterdrückung des Sklavenhan dels, welche am 25. Ja⸗ nugar d. J. zwischen Savas Pascha und Sir H. Layard ver⸗ einbart und signirt wurbe. Die Konvention enthält acht Ar⸗ tikel. Den wesentlichen Gehalt der ganzen Konvention um⸗ faßt der erste Artikel. Er lautet: „Se. Majestät der Kaiser der Osmanen, indem er das Verbot des Negerhandels in unbedingter Weise erneuert, verpflichtet sich, die Einfuhr von Sklaven aus Afrika in alle Theile des osmanischen Reiches, sowie deren Durchzug durch das türkische Gebiet zu Lande oder zu Wasser zu verbieten und jede den türkischen Gerichten unterstehende Person, die direkt oder indirett an einem Handel mit Schwarzen betheiligt erscheint, den Vorschriften der türkischen Gesetze und des Hern von 1273 gemäß zu bestrafen. Se. Majestät verpflichtet sich ferner, den Export schwarzer Sklaven aus dem türkischen Gebiete in fremde Länder zu untersagen, den Fall ausgenommen, wo sie ihre Gebieter als Domestiken begleiten. In solchem Falle wird jeder Sklave, ob männlichen oder weiblichen Geschlechtes, mit einem Certifikate versehen, welches sein Alter und seine besonderen Kennzeichen konstatirt und überdies erwähnt, in

welcher Eigenschaft er seinen Gebieter begleitet. Im Falle er

nicht mit einem solchen Certifikate versehen, wird er befreit, und Diejenigen, welche seinen Export versuchen sollten, wer⸗ den einer Strafe unterworfen. Alle befreiten Schwarzen, welche das türkische Gebiet verlassen, werden von den Behör⸗ den einen Paß ere, in welchem konstatirt wird, daß sie ö. und über ihre Person ohne Beschränkung disponiren nnen.“

Rumänien. Bukarest, 20. Februar. (W. T. B.) Der Minister des Auswärtigen, Boeresco, empfing heute Mittag die diplomatischen Vertreter Frankreichs, Englands und des Deutschen Reichs und nahm von denselben eine identische, die Unabhängigkeit Ru⸗ mäniens anerkennende Note entgegen. Hierauf zeigte der ,,, Agent Belgiens dem Minister die Bereitwillig⸗ keit seiner Regierung an, die Unabhängigkeit Rumäniens 363 ziell anzuerkennen. Am Nachmittag n . der bisherige diplomatische Agent Englandz, White, dem Fürsten in feier⸗ licher Audienz sein Beglaubigungsschreiben als bevollmäch⸗ tigter Minister Englands.

21. Februar. Der Senat votirte gestern das In⸗ digenat für den jüdischen Bankier Daniel in Jassy. Gegen⸗ über der Qpposition, welche die Verleihung des Indio cle lebhaft bekämpfte, griff der Conseilspräsident in die Debatte mit einer Rede ein, aus welcher hervorging, daß die Mächte Recht hatten, als sie in den gestern uͤbergebenen Noten die Zuversicht gusdrückten, die rumänische Regierung werde die gesetzlichen Bestimmungen betreffs der Naturalisirung der Israe⸗ liten ausführen.

Rußland und Polen. St. Petersburg, 20. Februar. ö. T. B.) Der General⸗Gouverneur Gur ko macht die eute erfolgte feierliche Beerdigung der als Opfer der Explo⸗ sion vom 17. er. gefallenen Solbaten des Finnländischen Garde⸗ Regiments den Truppen in einem Tagesbe fehle bekannt. In dem Tagesbefehle heißt es: Das ehrenvolle Benehmen der bei der Explosion Verwundeten möge die wahnsinnigen Frevler überzeugen, daß weder ihre Annãäherungsversuche an die Truppen, noch auch ihre Bedrohungen mlt dem Tode im Stande seien, die Pflichttreue der Truppen zu erschüttern. Das Seichenbegängniß fand im, Beisein des Regiments⸗ chefs, Großfürsten Konstantin, , Hoheit, und unter sehr großer Betheiligung von Offizieren aller Grade der hiesigen Garnison und der Bevölkerung statt. Die Särge wurden von Offizieren getragen. Se. Majestät der Kaiser und Se. Kaiserliche Hoheit der Großfürst Thron folger wohnten den Leichenfeierlichkeiten in der Kaserne des Regi⸗ ments bei und besuchten sodann die Verwundeten in dem Lazareth. Heute ist der elfte Soldat in Folge seiner bei der Explosion erhaltenen Wunden gestorben. .

21. Februar. (W. T. B.) Der „Golos“ weist auf die allgemeine Befriedigung hin, welche die von Europa dar— ,, für den Kaiser Alexander allseitig in

ußland hervorrufen müßten. Der „Golo“ schreibt: Wir haben mit einem inneren Feinde zu thun; da würden keine äußerlichen Mittel helfen können. Wir müssen uns einen frischen Geist erhalten, zur Thätigkeit belebt werden und unsere Gesinnungen in den Sorgen um das eigene Wohl purifiziren, dann werde der innere Feind verschwinden; dies begreife an Europa. So werde die Lage der Dinge auch von Deutschland angesehen, wenigstens von dessen besten Ver⸗ tretern, an deren Spitze der Kaiser Wilhelm steht. Indem der Deutsche Kaiser mit Mitgliedern seines Hauses dem Dank⸗ gottesdienste in der Kapelle der russischen Botschaft in Berlin , war er sich bewußt, daß sein Gebet für den Kaiser von Rußland im Herzen des russischen Volkes die Liebe zu ihm und seiner Nation bekräftige, die Liebe, welche bereits zu wiederholten Malen in unzweideutiger Form sich zeigte.

Asien. Japan. Tokio, den 31. Dezember 1879. Nachdem vor wenigen Wochen eine verheerende Feuersbrunst die Stadt Hakodate theilweise zerstört hatte, brach am zweiten Weihnachtstage, kurz nach Mittag, bei heftigem Nordsturm hier in der Hauptstadt ein Feuer aus, das in 4 Stunden 57 Straßen mit 11 200 Häusern in Asche legte. Bei dem orkangrtigen Winde und den primitiven japanischen Lösch⸗ vorrichtungen war an ein Bewältigen des Feuers in der Windrichtung nicht zu denken. Der ganze etwa eine englische Meile lange Stadttheil von der Ausbruchsstelle bis zum Meere brannte demnach herunter.

„Die unmittelbar am Ufer gelegene fremde Niederlassung, darin die amerikanische Gesandtschaft und das deutsche Kon⸗ sulat, konnte nur mit Mühe theilweise gerettet werden. Da die Kaiserliche Mission nicht in Gefahr war, so hatte ich mich sofort zu meinem amerikanischen Kollegen begeben und dessen Archiv in Sicherheit gebracht; glücklicher Weise blieb indessen sein Haus, wie das des Konsul Bair, verschont.

Für die Unterbringung und Speisung der 38 go0 Obdach⸗ losen sorgte der neue Stadtpräfekt sofort in anerkennens⸗ werther Weise, außerdem wurden für die Abgebrannten mit⸗ telst öffentlicher Sammlungen in wenigen Tagen 13 000 Dol⸗ lars zusammengebracht.

27 Personen 20 Männer und 7 Frauen sind ver⸗ brannt, 8 werden vermißt und 50 haben mehr oder minder schwere Verletzungen davongetragen. 31 größere und kleinere Fahrzeuge gingen auf dem Sumidaflusse in Flammen auf.

Bei der außerordentlich schnellen Verbreitung des Feuers ist der Schaden ein unverhältnißmäßig großer; die Leute hatten meist nicht Zeit, ihr Hab und Gut in die feuerfesten Magazine zu retten, auch verbrannten 59 der Letzteren, da man sie in der Eile nicht mehr gehörig verschließen konnte.

Eine Feuerversicherung giebt es in Japan bis jetzt nicht, die Regierung geht aber mit dem Plane um, eine solche in Form einer allgemeinen Gebäude⸗Brand⸗Steuer einzuführen. Das bezügliche Projekt ist von dem deutschen Angestellten Hrn. P. Mayet ausgearbeitet und findet vielseitige Beachtung.

Aus dem Wolffschen Telegraphen⸗Bureau.

St. Pete rs burg, Sonnabend 21. Februar, Vormittags. Nach einem weiteren Berichte des „Regierungsanzeigers“ er⸗ folgte die Explosion am 17. d. M. in dem einen Wohnungs⸗ raum und Korridore enthaltenden Souterrain des Winterpalais. Ueber demselben befand sich die Wachtstube mit einer doppelt gewölbten Decke. Das untere Gewölbe hat durch die Exploston zwei Löcher erhalten, In dem über der Wachtstube befind⸗ lichen Speisezimmer ist das Parquet nur an zwei, den Löchern in dem Gewölbe entsprechenden Stellen gehoben worden; außerdem hat eine Wand einen Riß bekommen. Die Explo⸗ sion ist nach der Meinung von Experten durch Dynamit ver⸗ anlaßt worden, dessen Ouantum auf zwei Pud geschätzt wird. Man glaubt, daß dieser Dynamit vor der Explosion in oder auf dem Ofen der Souterrainwohnung gelegen hat. Die Ex⸗ plosion erfolgte um 6 Uhr 20 Minuten.

Nach amtlicher Mittheilung sind von dem finnländischen Regiment 10 Mann getödtet und 44 Mann verwundet, dar⸗ unter 8 schwer. Für die Hinterbliebenen der Gefallenen und die Verwundeten wird auf das Beste gesorgt. Bei dem Besuche der durch die Explosion verwundeten Soldaten im Lazareth richtete Se. Majestät der Kaiser an jeden Einzelnen von ihnen theilnehmende Worte und sprach denselben . Dank für ihre treue Pflichterfüllung aus.

Petersburg, Sonnabend, 21. Februar. Die „Agence Russe“ betont die Einstimmigkeit der russischen Presse in Danksagungen an Se. Majestät den Kaiser Wilhelm für Mer vielfache Beweise großer Zuneigung zu Sr. Majestät dem Kaiser Alexander. Die „Neue

eit? schreibt, diese Beweise warmer Theilnahme des

eutschen Kaisers und seine Anwesenheit bei dem Dank⸗ gottesdienste in der Kapelle der ,. Botschaft zu Berlin seien die besten Mittel, die sympathischen Bande, ar zwischen beiden Nationen bestehen, neu zu beleben. Gestern empfing der Kaiser ein . theilnahmevolles Beglück⸗ wünschungstelegramm des Schahs von Persien. Nach der „Agence Russe“ sind nunmehr sämmtliche Arbeiter, welche den Raum, in dem die Explosion erfolgte, bewohnten, aufgefunden worden. Ihre Unschuld scheint festzustehen.