1880 / 48 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 25 Feb 1880 18:00:01 GMT) scan diff

§. 21.

Der Vorsteher hat das Dienstgeheimniß zu wahren und darf weder mündlich noch schriftlich über die angestellten Ver⸗ suche und ihre Resultate an Unberufene Mittheilung machen. Die Assistenten und Gehülfen sind bei dem Eintritt in ihren Dienst auf das Dienstgeheimniß von ihm besonders hinzu⸗ weisen (vergl. 8. 29). .

Die Assistenten werden in der Regel auf dreimonatliche Kündigung engagirt, doch ist in dem mit ihnen abzuschließen⸗ den Dienstvertrag ausdrücklich hervorzuheben, daß Verletzung des Dienstgeheimnisses oder grobe Pflichtversäumniß besonders bei der Handhabung der Apparate, den Vorsteher zur sofor— tigen Entlassung berechtigt. Der Umfang der einem jeden Assistenten zuzuweisenden Geschäfte und die einzuhaltende Ar⸗ beitszeit wird durch den Vorsteher hestimmt. BVeschwerden

8. 9. Alle von Privaten ausgehenden Aufträge sind an den Vorsteher direkt zu richten und von diesem zur Kenntniß des Direktors zu bringen. .

Sind die an den Vorsteher gelangenden Aufträge der Art, daß durch dieselben sowohl eine mechanische als eine chemische Untersuchung verlangt wird, so ist der Vorsteher ver⸗ pflichtet, dem Vorstand der chemisch⸗technischen Versuchsanstalt den dem letzteren zugehörigen Theil des Auftrags unter Bei⸗ fügung der betreffenden Prüfungsstücke sofort zugehen zu lassen, und daß dies geschehen, in dem Vierteljahresbericht (5. 5) nachzumeisen.

3 11. Der Vngrsteher ist verpflichtet, die von Staatsbehörden gegebenen Aufträge vor den Priygtaufträgen zu erledigen

zehntägiger Kündigungsfrist angenommen. Der Vorsteher kann ihnen 232 Kürzung des Lohnes zeitweise Urlaub bis auf drei Tage ertheilen. Beschwerden über die Chemiker oder Mit⸗ gehülfen haben sie an der Vorsteher zu richten.

Das Recht sofortiger Entlassung im Falle grober Pflicht⸗ widrigkeit ist bei dem Eingehen des Arbeitsverhältnisses Seitens des Vorstehers . .

Die von Privaten und Staatsbehörden zu zahlenden Ge⸗ bühren werden nach Maßgabe der aufgewendeten Zeit, der verbrauchten Materialien und der Abnutzung der Apparate berechnet. Der Tarif wird durch die Kommission sestgestellt.

Berlin, den 23. Januar 1880.

Der Minister Der Minister Der Minister

für der der geistlichen, Unterrichts⸗ Handel und

werden abaestempelt. Diensthriefe werden mit Marken, die mit dem Dienstsiegel gepreßt . verschlossen.

Bei den von Privaten ausgehenden Aufträgen haben sich die von dem Vorsteher auszufertigenden Prüfungszeugnisse auf Angabe der wissenschaftlichen Resultate zu beschränken, welche bei der Untersuchung sich ergeben haben. Ueber jene Resultate hinaus dürfen keinerlei Aeußerungen über die daraus etwa folgende Brauchbarkeit des Fabrikats für bestimmte praktische Zwecke hinzugefügt werden.

Auch ist es dem Vorsteher untersagt, sonstige Gutachten auf Antrag von Privaten zu erstatten. Bei der Ausstellung von Zeugnissen ist ein Schema zu Grunde zu legen, welches von der Kommission . muß.

Im Falle eines Urlaubs oder einer sonstigen längeren

Im Sanitäts-⸗Corysß. 6. Februar. Dr. Rosenblatt, Assist. Arzt 2. Kl. des 12. Inf. Regte., der Abschied mit Pens. bewilligt. 12. Februar. Dr. Babinger, Ober Stabsarzt 1 Kl. und Regts. Arzt des 11. Inf. Regts., der Abschied mit Penston und mit der Erlaubniß zum Tragen der Uniform bewilligt.

Herzoglich Braunschweigisches Kontingent.

Februar. Dr. Gebhardt, Assist. Arzt J. Kl. a. D., im

Herzogl braunschweig. Kontingent, und zwar beim Inf. Regt. Nr. 92,

als Assist. Arzt 1. Kl., mit Patent vom 16. Februar 1880, angestellt. In der Kaiserlichen Marine.

Ernennungen, Beförderungen, Versetzungen ze. Berlin, 19. Februar. Georgi, v. Koppy, Korv. Kapitäns, mit Pens. nebst Aussicht auf Anstellung im Civildienst und ihrer bis ber. Unif., Danzig, Unter Lt. zur See der Seewehr, der Ab⸗ schied bewihigt.

sicher nicht dem Reichstage zugehen würden. Ob dies in der nächsten Session möglich, sei noch nicht bestimmt. Die Etats des Reichseisenbahnamts und des Rechnungshofes für das Deutsche Reich wurden bewilligt. Beim Schluß des Blattes begann die Berathung des Etats der Zölle und Ver⸗ brauchssteuern.

Der Finanz⸗Minister hat in einer Cirkularverfügung vom 1. Januar d. J. die Provinzial⸗Steuerdirektoren, unter Aufhebung der Verfügung vom 18. Januar 1876, darauf aufmerksam gemacht, daß der Anspruch der Beamten auf Zeugen⸗ ꝛc. Gebühren vom 1. Oktober v. J. ab durch die Deutsche Gebühren⸗Ordnung für Zeugen und Sachver⸗ ständige vom 30. Juni 1878, die nach 8. 42 des Ausführungs⸗ gesetzes vom 10. März v. J. auch auf gerichtliche Angelegen⸗ heiten, welche vor besondere Gerichte gehören oder durch die

gegen den Letzteren sind durch Vermittelung des Rektors an en Minister zu richten. 8. 2

Den Assistenten ist es untersagt, in den Räumen der Versuchsanstalt ohne Auftrag des Vorstehers Versuche anzu⸗ stellen. Zur Abfassung von Berichten und Zeichnungen über die Versuchsanstalt für öffentliche Blätter oder zur Abhaltung von öffentlichen Vorträgen über dieselbe bedürfen sie der Ge⸗ nehmigung des Vorstehers.

§. 24.

Die Assistenten haben während der Herbstferien Anspruch auf einen je vierwöchentlichen Urlaub, der jedoch nicht gleich⸗ zeitig angetreten und nach den Bedürfnissen der Anstalt ver⸗ kürzt werden kann. Zu anderer Zeit kann ihnen der Vor— steher bis zu 8 Tagen Urlaub ertheilen. Ein längerer Ur— laub bedarf der Genehmigung . Ministers.

Die an der Anstalt beschäftigten Gehülfen und Arbeiter werden von dem Vorsteher und zwar in der Regel mit 14 tägiger Kündigungsfrist angenommen. Der Vorsteher kann ihnen ohne Kürzung des Lohnes Urlaub bis auf drei Tage ertheilen. Beschwerden über die Assistenten oder Mitgehülfen und Mitarbeiter haben sie an den Vorsteher zu richten. Das Recht sofortiger Entlassung im Falle grober Pflichtwidrigkeit ist bei dem Eingehen des Arbeitsverhältnisses Seitens des Vorstehers vorzubehalten. .

Die von Privaten und Staatsbehörden zu zahlenden Ge⸗ bühren werden nach Maßgabe der aufgewendeten Zeit, der verbrauchten Materialien und der Abnutzung der Apparate berechnet. Der Tarif wird durch die Kommission festgestellt.

Berlin, den 23. Januar 1880.

Der Minister

Der Minister Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗

für der Handel und öffentlichen und Medizinal⸗ Gewerbe. Arbeiten. Angelegenheiten. Puttkamer.

Hofmann. Maybach.

Reglement

für die Königliche chemisch⸗technische Versuchs⸗ anstalt in Berlin.

61.

Die Königliche chemisch⸗technische Versuchsanstalt zur Untersuchung von Eisen, anderen Metallen und Materialien ist mit der Bergakademie in Berlin verbunden, und dem die letztere beaufsichtigenden Minister unterstellt.

Sie hat die Aufgabe, Versuche im allgemein wissenschaft⸗ lichen und öffentlichen Interesse anzustellen und auf Grund von Aufträgen der Behörden und Privaten chemische Prüfungen auszuführen. .

Um den Zusammenhang der chemisch-technischen Versuchs⸗ anstalt mit der mechanisch⸗technischen Versuchsanstalt, sowie mit der Prüfungsstation für Baumaterialien zu erhalten, die Arbeiten dieser Stationen zu kontroliren und die für sie ein⸗ gehenden Aufträge von Staatsbehbrden zu vermitteln, ist eine Kommission niedergesetzt, deren Befugnisse durch das Regle—⸗ ment vom 12. August v. J. festgestellt sind.

1

An der Spitze der chemisch⸗technischen Versuchsanstalt steht

ein Vorsteher, der von dem die Bergakademie beaufsichtigenden Minister ernannt wird. 44

Ueber alle auf den Etat der Anstalt, die bei derselben beschästigten Personen, die benutzten Räumlichkeiten, sowie auf . Anordnungen und Instruktionen bezüglichen Ange⸗ egenheiten hat der Porsteher durch die Vermittelung des Direktors der Bergakademie an den zuständigen Minister (8. 3) zu berichten.

§. 5.

Ueber alle Seitens der Anstalt empfangenen Aufträge und ausgeführten Prüfungsversuche hat der Vorsteher am Schluß eines Vierteljahrs einen Quartalsbericht und am Schluß eines vollen Jahres einen eingehenden Jahresbericht unter Hervorhebung der hauptsächlichsten wissenschaftlichen und praktischen Ergebnisse der Kontrolkommission durch Ver⸗ mittelung des Direktors zu erstatten, Abschrift dieser Berichte geht durch den Direktor an den zuständigen Minister.

§. 6.

Der Vorsteher ist ermächtigt, über die der Versuchsanstalt überwiesenen Mittel innerhalb der Grenzen der Etatspositionen (8. 7) und für die darin bezeichneten Zwecke selbständig zu verfügen. Die Zahlungsanweisung an die Kasse der Berg⸗ akademie erfolgt von dem Direktor auf Grund der von dem Vorsteher der Anstalt zu verifizirenden Beläge.

6

Der Vorsteher hat die Anträge auf Anstellung resp. Kün⸗ digung der assistirenden Chemiker durch den Direktor an den zuständigen Minister einzureichen.

Er hat die Vorschläge über die Höhe der erforderlichen Fonds durch Vermittelung des Direktors alljährlich so früh⸗ zeitig zu machen, daß sie in den Etat der Bergakademie, in welchem sie in den geeigneten Titeln unter besonderen Positionen auszubringen und ersichtlich zu machen sind, aufgenommen werden können.

§. 8

Alle Aufträge, welche von Stagatsbehörden zur Anstellung von Untersuchungen für die Anstalt ergehen, ehen durch die Vermittelung der Kommission an den Vorsteher gerichtet werden. Sind sie irrthümlich an ihn direkt adressirt, so hat er dieselben zunächst der Kommission vorzulegen. Dem Direktor ist in beiden Fällen Kenntniß davon zu geben.

und die Ausführung der letzteren in geordneter Reihenfolge vorzunehmen, so daß der ältere Auftrag dem jüngeren vorauf⸗ ght. Sollen hiervon Ausnahmen gemacht werden, so ist die enehmigung der Kommission ö

Der Vorsteher hat der Kommission Anzeige zu machen, wenn er wegen Ueberbürdung des arbeitenden Personals oder der Maschinen oder aus anderen Gründen Aufträge zurück⸗ weisen oder den Beginn der Ausführung auf länger als zwei Monate verschieben muß. ö

6. 13.

Der Vorsteher führt die Korrespondenz mit den privaten Auftraggebern. Mit den Staatsbehörden, von welchen ihm Aufträge durch die Kommission (5. 2) zugegangen sind, darf er zur Abkürzung des Geschäftsganges insoweit direkt korre⸗ pondiren, als noch Zwischenverständigungen zur Erledigung er gestellten Aufgaben ersorderlich sein sollten. Er stellt die Zeugnisse über die vollzogenen Untersuchungen aus und über⸗ giebt dieselben sammt der Gebührenrechnung, wenn die Auf⸗ traggeber Private sind, an die Kasse der Bergakademie, und wenn es Staatsbehörden sind, an die Kommission zur weite⸗ ren Beförderung. Die Gebührenrechnung ist in beiden Fällen von dem Direktor mitzuzeichnen. Die Kasse der Bergakademie hat von den Privaten den Betrag einzuziehen. Die betreffende Staatsbehörde wird bei Zusendung des Zeugnisses und der Gebührenrechnung von der Kommission aufgefordert, den Kostenbetrag an die gedachte . zu zahlen.

8. 14.

Der Vorsteher führt ein Dienstsiegel und einen Dienst⸗ stempel, beide haben in der Mitte den preußischen Adler und in der Peripherie die Umschrift:

„Chemisch⸗technische Versuchsanstalt; Königliche Bergakademie Berlin.“

Die an die Staatsbehörden gehenden Prüfungszeugnisse werden mit dem Dienstsiegel versehen, die übrigen Zeugnisse und Urkunden werden abgestempelt. Dienstbriefe werden mit Marken, die mit dem .. gepreßt sind, verschlossen.

Alle Rechnungen, welche Ausgaben für die Versuchs⸗ anstalt betreffen, werden von dem Vorsteher mit Richtigkeits—⸗ oder Inventarisationsbescheinigung versehen und nach erfolgter Anweisung durch den Direktor (5. 6) von der Kasse der Berg⸗ akademie gezahlt. 566

Bei den von Privaten ausgehenden Aufträgen haben sich die von dem Vorstzher auszufertigenden Prüfungszeugnisse auf Angabe der wisfenschaftlichen Resultate zu beschränken, welche sich bei der Untersuchung ergeben haben. Ueber jene Resultate hinaus dürfen keinerlei Aeußerungen über die daraus etwa folgende Brauchbarkeit des Fabrikats für be— stimmte praktische Zwecke hinzugefügt werden.

Auch ist es dem Vorsteher untersagt, sonstige Gutachten auf Antrag von Privaten zu erstatten.

Bei der Ausstellung von Zeugnissen ist ein Schema zu verwenden, welches von der ö . genehmigt sein muß.

Der Vorsteher wird bei kürzerer Verhinderung durch den ältesten Chemiker vertreten. Im ö eines Urlaubs oder einer sonstigen längeren Geschäftsbehinderung wird die Stell⸗ vertretung auf seinen, dem Direktor zu übermittelnden Vor⸗ schlag durch den Minister ,

Der Vorsteher hat die ausschließliche Leitung der in der Anstalt J,, Arbeiten. Er bestimmt die Reihen⸗ folge der Versuche. Er ist dafür verantwortlich, daß zur Sicherung der in der Anstalt beschäftigten resp. zuschauenden Personen die erforderlichen Schutzmaßregeln getroffen werden. Die Chemiker und Arbeiter haben den Weisungen, die er ihnen kraft seiner Befugnisse als Vorgesetzter und Leiter der Versuche ertheilt, unbedingt Folz zu leisten.

9

Der Vorsteher hat das Dienstgeheimniß zu wahren und darf weder mündlich noch schriftlich über die angestellten Ver⸗ suche und ihre Resultate an Unberufene Mittheilung machen. Die Chemiker sind bei dem Eintritt in ihren Dienst auf das Dienstgeheimniß von ihm besonders hinzuweisen (vergl. 8. 20.

20

Die Chemiker werden in der Regel auf dreimonatliche Kündigung engagirt, doch ist in dem mit ihnen abzuschließen⸗ den Dienstvertrag ausdrücklich hervorzuheben, daß Verletzung des Dienstgeheimnisses oder grobe Pflichtversäumniß den Vor⸗ steher zur , Entlassung berechtigt. Der Umfang der einem jeden Assistenten zuzuweisenden Geschäfte und die ein⸗ zuhaltende Arbeitszeit wird durch den Vorsteher bestimmt. Beschwerden gegen den letzteren sind durch Vermittelung des Direktors an den Minister zu richten.

.

Den Chemikern ist es untersagt, in den Räumen der Versuchsanstalt ohne Auftrag des Vorstehers Versuche anzu⸗ stellen. Zur Abfassung von Berichten und Mittheilungen über die Versuchsanstalt für öffentliche Blätter oder zur Abhaltung von öffentlichen Vorträgen über dieselbe bedürfen sie der Ge⸗ nehmigung des Vorstehers.

§. 22.

Die Chemiker haben während der Herbstferien Anspruch auf einen je vierwöchentlichen Urlaub, der jedoch nicht gleich⸗ zeitig angetreten und nach den Bedürfnissen der Anstalt ver⸗ kürzt werden kann.

Zu anderer Zeit kann ihnen der Vorsteher bis zu acht Tagen Urlaub ertheilen. Ein längerer Urlaub bedarf der Genehmigung des Ministers.

8. 23. Die an der Anstalt beschäftigten Gehülfen und Arbeiter werden von dem Vorsteher und zwar in der Regel mit vier⸗

öffentlichen und Medizinal⸗ Gewerbe. rbeiten. Angelegenheiten. Hofmann. Maybach. Puttkamer.

Reglement für die Königliche Prüfungsstation für Bau⸗ materialien in Berlin.

8 1 Die Königliche Prüfungsstation sür Baumaterialien zur Untersuchung der Festigkeit und anderer Eigenschaften von ge— brannten und ungebrannten künstlichen Steinen, sowie Bruch⸗ steinen, Cementen, Kalken, Gypsen, Röhren und anderen Bau— materialien ist mit der technischen Hochschule in Berlin verbunden und dem die letztere beaufssichtigenden Minister 1 t bie Aufgabe, Pruf ie hat die Aufgabe, Prüfungen in Bezug auf Festigkeit und sonstige Eigenschaften der Baumaterialien . Hire von Aufträgen der Behörden und Privaten auszuführen und Versuche im allgemein wissenschaftlichen und öffentlichen Inter⸗ esse anzustellen. §. 2

Um den Zusammenhang der Prüfungsstation für Bau⸗ materialien mit der mechanisch⸗-technischen Versuchsanstalt, sowie mit der chemisch-technischen Versuchsanstalt zu erhalten, die Arbeiten dieser Stationen zu kontroliren und die für sie eingehenden Aufträge der Staatsbehörden zu vermitteln, ist eine Kommission niedergesetzt, deren Befugnisse durch das Reglement vom 12. August v. J. festgestellt sind.

8. 5

An der Spitze der Prüfungsstation für Baumaterialien steht ein Vorsteher, der von dem die technische Hochschule beauf— sichtigenden Minister K

Ueber alle auf generelle Ordnungen und Instruktionen bezüglichen Angelegenheiten hat der Vorsteher durch die Ver— mittelung des Rektors der Hochschule an den zuständigen Minister (5. 3) zu berichten.

65 Ueber alle Seitens der Anstalt empfangene Aufträge und ausgeführten Prüfungsversuche hat der Vorsteher am Schlusse eines Vierteljahres einen Quartalsbericht und am Schlusse eines vollen Jahres den vollständigen Rechnungsabschluß mit Belägen, sowie einen eingehenden Jahresbericht unter Her⸗ vorhebung der hauptsächlichsten if e er, und prakti⸗ schen Ergebnisse der Kontrolkommission zu erstatten. Abschrift dieser Berichte geht durch den Rektor der Hochschule an den zunändigen Minister. §. 6

Alle Aufträge, welche von Staatsbehörden zur Anstellung von Untersuchungen für die Anstalt ergehen, sollen durch die Vermittelung der Kommission an den Vorsteher gerichtet werden. Sind sie irrthümlich an ihn direkt adressirt, so hat er dieselben zunächst der J,, vorzulegen.

Alle von Privaten ausgehenden Austräge sind an den Vorsteher direkt zu richten. §. 8

Sind die an den Vorsteher gelangenden Aufträge der Art, daß durch dieselben sowohl eine mechanische als eine chemische Untersuchung verlangt wird, so ist der Vorsteher verpflichtet, dem Vorstand der chemisch⸗technischen Versuchsanstalt den dem letzteren une n gen Theil des Auftrags unter Beifügung der betreffenden Prüfungsstücke sofort zugehen zu lassen und daß dies geschehen, im V nachzuweisen.

Der Vorsteher ist verpflichtet, die von Staatsbehörden gegebenen Aufträge vor den Privataufträgen zu erledigen und die Ausführung der letzteren in geordneter Reihenfolge vor⸗ zunehmen, so daß der ältere Auftrag dem jüngeren voraufgeht. Sollen hiervon Ausnahmen gemacht werden, so ist die Ge⸗ nehmigung der Kommission einzuholen.

§. 10.

Der Vorsteher hat der Kommission Anzeige zu machen, wenn er wegen Ueberbürdung des arbeitenden Personals oder der Maschinen oder aus anderen Gründen Aufträge zurück⸗ weisen oder den Beginn der Ausführung auf länger als zwei Monat verschieben muß. ö

11

Der Vorsteher führt die Korrespondenz mit den privaten Auftraggebern. Mit den Staatsbehörden, von welchen ihm Aufträge durch die Kommission (8. 2) zugegangen sind, darf er zur Abkürzung des Geschäftsganges insoweit direkt, kor⸗ respondiren, als noch Zwischenverständigungen zur Erledigung der gestellten Aufgaben erforderlich sein sollten. Er stellt die Zeugnisse über die vollzogenen Untersuchungen aus und über⸗ giebt dieselben sammt der Gebührenrechnung wenn die Auf⸗ traggeber Private sind an die Kasse der technischen Hochschule, und wenn es Staatsbehörden sind, an die Kommission zur weiteren Beförderung. Die Gebührenrechnung ist in beiden Fällen von dem Syndikus der technischen Hochschule mitzu⸗ zeichnen. Die Kassenordres gehen von dem Vorsteher in Ge⸗ meinschast mit dem Syndikus aus. Die Kasse der technischen Hochschule hat von den Privaten den Betrag einzuziehen. Die betreffende Staatsbehörde wird bei Zusendung des Zeugnisses und der Gebührenrechnung von der Kommission aufgefordert, den Kostenbetrag an die ö . zu zahlen.

Der Vorsteher führt ein Dienstsiegel und einen Dienst⸗ stempel, beide haben in der Mitte den preußischen Adler und in der Peripherie die Umschrift:

„Prüfungs⸗Station für Baumaterialien, Königliche technische Hochschule Berlin.“ .

Die an die Staatsbehörden gehenden Prüfungszeugnisse

werden mit dem Dienstsiegel versehen, die übrigen Zeugnisse

Geschäftsbehinderung des Vorstehers wird die Stellvertretung auf seinen dem Rektor zu übermittelnden Vorschlag durch den Minister angeordnet. ö.

5

Der Rektor der technischen Hochschule ist berechtigt, den Arbeiten der Prüfungsstation jederzeit beizuwohnen und den Vorsteher zu Schauversuchen für die Studirenden der letzten Semester zu veranlassen. Die Anzahl der jedesmal zuzulassen⸗ den Personen, die Zeit und der Umfang der Versuche werden von dem Vorsteher bestimmt. 2

Wegen der Zulassung von anderen für die Besichtigung der Prüfungsstation sich interessirenden Personen, insbeson⸗ dere von Fachgenossen, werden von dem Vorsteher mit Zu⸗ stimmung des Rektors ,, getroffen.

Der Vorsteher hat die ausschließliche Leitung der in der Anstalt vorzunehmenden Arbeiten. Er bestimmt die Reihen⸗ folge der Versuche, sowie die Maschinen, welche zu denselben benutzt werden sollen. Er ist dafür verantwortlich, daß zur Sicherung der in der Anstalt beschäftigten resp. zuschauenden Personen die erforderlichen ö getroffen werden.

Der Vorsteher hat das Dienstgeheimniß zu wahren und darf weder mündlich noch schriftlich über die angestellten Prüfungen und ihre Resultate an Unberufene Mittheilung machen.

5 6

Die von Privaten und Staatsbehörden zu zahlenden Ge⸗— bühren werden nach Maßstab der aufgewendeten Zeit, der verabreichten Materialien und der Abnutzung der Apparate berechnet. Der Tarif wird b die Kommission festgestellt.

Aus dem Brutto-Ertrag der Gebühren sind die Honorare und Löhne für die an der Anstalt beschäftigten Gehülfen und Arbeiter, welche der Vorsteher auf seine Verantwortung annimmt, sowie die Kosten für die Erleuchtung und Heizung der Räumlichkeiten der Anstalt und für die Instandhaltung der Maschinen und des Inventars vorweg zu bestreiten.

Der übrig bleibende Einnahmebetrag fällt dem Vor⸗

eher zu. st 21

§. 21.

Sämmtliche Journale, Akten und Rechnungsführungen sind stets auf dem Laufenden und für die Kontrolkommission zur Einsicht bereit zu halten.

Berlin, den 23. Januar 1880.

Der Minister Der Minister für der Handel und öffentlichen Gewerbe. Arbeiten. Hofmann. Maybach.

Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.

Der Forstmeister von der Decken zu Breslau ist auf die durch die Pensionirung des Forstmeisters Cornelius erledigte Forstmeisterstelle Cassel⸗Reinhardswald, und

der Forstmeister von Varendorf zu Schleswig auf die Forstmeisterstelle Breslau⸗Brieg versetzt worden.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ Angelegenheiten. Puttkamer.

Per sonalver änderungen.

Königlich Preußische Armee.

Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Im aktiven Heere. Berlin, 17. Februar. 9. Roon, Major vom Generalstabe der 31. Div, als Bats. Commandeur in das Gren. Regt. Nr. 10 versetzt. Irhr. vx. Gemmingen; Hornberg, Rittm. und Escadr. Chef im Drag. Regt. Nr. 8, unter Ueberwei⸗ fung zum Großen Generalstabe, als Hauptm. in den Generalstab der Armee zurückversetzt. Frhr. v. Senden-⸗Bibran, Rittm. vom Drag. Regt. Nr. 8, zum Escadr. Chef ernannt. v. We dell, Seconde Lieutenant von demselben Regiment, zum Pr. Lt. befördert. Pütter, Prem. Lieut, vom Infanterie⸗Regiment Nr. 50, zur Dienstleistung bei dem Großen Generalstabe bis ultimo April k. J. kommandirt. 19. Februar. Stubenrauch, See. Lt. vom Füs. Regt. Nr. 34, in das Inf. Regt. Nr. 112 versetzt. 21. Februar. Frhr. Röder v. Diers burg, Oberst und Com- mandeur des Ins. Regts. Nr. 70, unter Stellung à la suite des Inf. Regts. Nr. 115, zum Kommandanten von Darmstadt ernannt, Roos, Oberst · Lt. und Commandeur des Jäger Batz. Nr. 6. mit der Führung des Inf. Regts. Nr. 70, unter Stellung à la suite desselben, beauftragt. v. Kussferow, Major vom 4. Inf. Regt. Nr. 67, zum Comman⸗ deur des 2. Jäger⸗Bat. Nr. 6 ernannt. Gust orf. Major vom

üs. Regt. Nr 34, unter Entbindung von dem Kommando als

djut. bei dem Generalkommando des IX. Armer⸗Corps, als etats-⸗ mäßiger Stabtoffiz. in das Inf. Regt. Nr. 67 versetzt. . Pritt- witz und Gaffron, Hauptm. und Comp. Chef vom Inf. Regt. Nr. 51, unter Versetzung zum Inf. Nr. 55, als Adjut. zum General⸗ kommando des IC. Armee⸗Corps kommandirt. v. Schuckmann, Pr. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 51, zum Hauptm. und Comp. Chef, Blankenburg, Sec, Lt. von dems. Regt, zum Pr. Lt. befördert.

Abschiedsbewilligungen. Im aktiven Heere. Berlin, 21. Februar. Kehrer, Gen. Major und Kommandant von Darm stadt, mit Pens. der Abschied bewilligt.

Im Beurlaubtenstg nde. Berlin, 19. Fehruar. Töd⸗ heide, Sec. Lt. von der Res. des Inf. Regts. Nr. 77, Klücher, Sec. Lt. von den Landw. Pion. des Res. Landw. Bats. Nr. 73, mit schlichtem Abschied entlassen.

stöniglich Bayerische Armee.

Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Im aktiven Heere. J. Februar. Prinz Ludwig Ferdi nand von Bahern, Königl. Hoheit, Sec. Lt., unter Belass. à la suito des 2. schweren Reiter -⸗Regiments zum Pr. Lt. befördert,

Abschiedsbewilligun gen. Im aktiven Heere. 8. Fe⸗ bruar. Harrach, Sec. Lt. des Inf. Leib⸗Regts., der erbetene Abschied mit Pens. und mit der Erlaubniß zum Tragen der Unif., unter Verleihung des Charakters als Pr. Lt., bewilligt.

Aichtamtlich es. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 25. Februar. Se. Majestät der Kaiser und König nahmen heute den Vortrag des Chefs des Civilkabinets, Wirklichen Geheimen Raths von Wilmowski, entgegen.

Ihre Majestät die Kaiserin und Königin wurde gestern in Neu⸗Strelitz von der Großherzoglichen Familie auf das Herzlichste bewillkommnet. Die Bevölkerung betheiligte sich an diesem Empfange auf der Fahrt nach dem Schlosse und später nach dem Palais Sr. Königlichen Hoheit des Erbgroß⸗ herzogs, wo der feierliche Taufakt vollzogen wurde. Ihre Majestät reiste um 4 Uhr von Neu⸗Strelitz wieder ab und traf um 6 Uhr in Berlin ein.

Heute findet im Königlichen Palais ein größeres Diner zu Ehren Sr. Kaiserlichen Hoheit des Großfürsten Nikolaus von Rußland statt.

.— Der Schl ußbericht über die gestrige Sitzung des Reichstages befindet sich in der Ersten Beilage.

Kom⸗ 9

daß ein Schreiben des Reichskanzlers eingegangen sei, in welchem die Ermächtignng des Reichstages zur strafrechtlichen Verfol⸗ gung des Restaurateurs Thiele zu Friedenthal wegen Beleidigung des Reichstages nachgesucht wird. Das Schreiben ging an die Geschäftsordnungskommission. Weiter theilte der Präsident mit, daß der Abg. Bauer (Hamburg) sein Mandat niedergelegt habe. Es entspann sich, anknüpfend hieran, eine Geschäftsordnungsdebatte, an welcher sich die Abgg. Richter (Hagen), Dr. Lasker, von Bernuth, von Benda und Dr. Windt⸗ horst betheiligten, und zwar über die Frage, ob das Mandat der zu Mitgliedern des Reichsgerichts ernannten oder sonst in Rang und Gehalt erhöhten richterlichen Beamten, welche Mitglieder des Hauses seien, noch fortdauere. Der Abg. Rich⸗ ter (Hagen) kündigte einen Antrag an, welcher der Geschäfts⸗ ordnungskommission Veranlassung geben werde, sich mit die⸗ ser Frage ex officio zu beschäftigen. Weiter theilte der Präsident mit, daß eine Vorlage wegen Abänderung des §. 30 des Sozialistengesetzes einge angen sei.

Darauf setzte das Haus die zweite Berathung des Etats pro 1880/81 (s. unter Reichstagsangelegenheiten) fort. Bei dem Etat des Reichs-Schatzamts Kap. 69 (Reichskommissariate, Kontrole der Zölle und Verbrauchssteuern) lenkte der Abg. Richter (Hagen) die Aufmerksamkeit des Hauses auf den zu⸗ nehmenden Schmuggel, namentlich in Tabak, an der nieder⸗ ländisch⸗belgisch⸗preußischen Grenze. Der Direkior im Reichs⸗-Schatzamt, Burchard, bemerkte, es sei natürlich, daß mit steigenden Zöllen der Schmuggel wachse. Die Interessenten pflegten derlei Dinge sehr schwarz zu malen. Obwohl die Steuererhebung Sache der Einzelstaaten sei, werde doch die Reichsregierung ihre Aufmerksamkeit auf diese An⸗ gelegenheit lenken. Der Abg. Stumm führte aus, wenn man weiter nichts gegen die neue Tarifpolitik einwenden könne, als daß der Schmuggel zugenommen habe, so sei dieser Nachtheil sehr gering gegen die erzielten Vor⸗ theile. Er selbst habe in seinem Wohnsitz nahe an der Grenze eine so große Zunahme des Schmuggels nicht gemerkt. Der Abg. Richter (Hagen) schrieb die letztere Wahr⸗ nehmung dem Umstande zu, daß der Abg. Stumm an der französischen Grenze wohne, wo der Schmuggel sich nicht rentire. Der zunehmende Schmuggel sei eine Folge der neuen Zollpolitik, deren vollständige Wirkungen man noch gar nicht absehen könne. Der Abg. Dr. Windthorst sprach ebenfalls die Meinung aus, daß man dem zunehmenden Schmuggel die volle Aufmerksamkeit schenken müsse. Der Abg. Stumm wies darauf hin, daß jetzt der Abg. Richter die Wirkungen der Tarifreform abwarten wolle, während er im vorigen Jahre bei der Anti⸗Kornzoll⸗Liga eine sofortige Bekämpfung derselben in Aussicht gestellt habe. Der Abg. Richter (Hagen) erwiderte, daß er letzteres nur in Bezug auf die Agitation außerhalb des a, , mg habe. Der Etat des Reichsschatz⸗Amts wurde

ewilligt.

Bei dem Etat des Reichs⸗Eisenbahnamts machte der Abg. Berger auf die geringe Thätigkeit des Reichs⸗Eisenbahn⸗ amts aufmerksam, wofuͤr allerdings die bei dem Amt beschäftigten Beamten die Schuld nicht treffe. Das Reichs⸗Eisenbahngesetz sei noch immer nicht zur Vorlage reif; dasselbe sei nothwendig, und er wünsche den Termin zu wissen, wann dasselbe zur Vorlage kommen werde. Der Bundeskommissar, Geheime Ober⸗Regierungs⸗Rath Körte erwiderte, daß die Vorlagen des Reichs-Eisenbahngesetzes von der preußischen Regierung an den Bundesrath gelangt seien und dort in den betreffenden Aus⸗ schüssen sich befänden, eine Mittheilung, welche der Abg. von Benda mit großer Freude begrüßte. Die Mehrforderung für Kanzleibeamte motivirte derselbe Bundesraths⸗Bevollmächtigte mit den nach dem neuen Normalbuchungsformular vermehrten statistischen Arbeiten der ihm unterstellten Behörde. Der Abg. Rickert äußerte den Wunsch nach einer reichs⸗

esetzlichen Regelung des Verhältnisses der Post⸗- und der Reichs⸗Kriegsverwaltung zu den Lokaleisenbahnen. Der Bundesraths⸗Bevollmächtigte erwiderte, daß diese Frage in dem neuen Reichseisenbahngesetz ihre Lösung finden werde. Der Abg. Richter (Hagen) bemerkte, daß die angekündigten Reichseisenbahnvorlagen noch gefährlicher seien als die Kon⸗ zentration der preußischen Staatsbahnen. Er wünsche, daß sie in den Bundesrathsausschüssen stecken blieben. Der Bevoll⸗ mächtigte zum Bundesrath versicherte, daß die Vorlagen dieses Schicksal nicht haben würden, obwohl sie in dieser Session

deutsch ; Anwendung findet, anderweit geregelt ist. „Nach den Motiven zu dieser Gebührenordnung erfüllt der Beamte, welcher einer Ladung als Zeuge oder Sachverständiger Folge leistet, im Allgemeinen eine ihm, gleich wie jedem anderen Staatsbürger, obliegende Pflicht. Er kann daher hinsichtlich der Gebühren eine Bevor⸗ zugung vor anderen Staatsbürgern nicht beanspruchen. Hieran kann auch der Umstand nichts ändern, daß in vielen Fällen bei der Vernehmung eines Beamten zugleich ein dienstliches Interesse obwaltet; denn dieses kann nur als mittelbarer An⸗ laß, nicht aber als wesentlicher Frund seiner Ladung in Be⸗ tracht kommen. Werden dagegen Beamte zu Gerichtsverhand⸗ lungen zugezogen 1) als Zeugen über Umstände, von denen sie in Aus⸗ übung ihres Amtes Kenntniß erhalten haben, oder 2) als Sachverständige, wenn dies a us Veranlassung ihres Amtes geschieht und die Ausübung der Wissen⸗ schaft, der Kunst oder des Gewerbes, deren Kenntniß Voraussetzung der Begutachtung ist, zu den Pflichten des von ihnen versehenen Amtes gehört,

vom 15. April 1876, unter den Bedingungen, welche daselbst sowie in dem denselben Gegenstand betreffenden Gesetz vom 24. März 1873 und in den dazu für den Bereich der Ver⸗ waltung der indirekten Steuern besonders ergangenen Aus⸗ führungsbestimmungen aufgestellt sind.

Die Nr. 1 des 5§. 14 der Gebührenordnung vom 30. Juni 1878 hat zur Voraussetzung, daß der Beamte die Wahrneh⸗ mung, über welche sein Zeugniß verlangt wird, in Ausübung seines Amtes, nicht blos bei Gelegenheit derselben gemacht habe; er muß also kraft seines Amtes die Verpflichtung gehabt haben, von dem fraglichen Vorgange Kenntniß zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung kann es keinen Unterschied be⸗

ründen, ob der Beamte über seine Wahrnehmungen auf Ver⸗ angen seiner Dienstbehörde oder auf Aufforderung eines anderen staatlichen Organs Auskunft giebt, vielmehr muß diese immer in gleicher Weise als amtliche gelten.

Das Gleiche trifft in dem unter Nr. 2 vorgesehenen Falle zu. Auch hier wird von dem Beamten aus Veranlassung seines Amtes eine ihm als Beamter obliegende Leistung ge⸗ fordert. Dazu tritt, daß ihm sein Amt die Verpflichtung auf⸗ erlegt, der Ladung Folge zu leisten (Civilprozeßordnung §. 372, Strafprozeßordnung §. 75), falls nicht seine vorgesetzte Behörde erklärt, daß aus der Vernehmung den dienstlichen Interessen Nachtheile entstehen würden. (Civilprozeßordnung §. 373, Strafprozeßordnung 5§. 76.)“

Schließlich bemerkt der Minister, daß Gebühren der Zeu⸗ gen und Sachverständigen nur auf Verlangen derselben ge⸗ währt und durch das Gericht oder den Richter, vor welchem die Verhandlung stattfindet, festgesetzt werden.

Das Ober⸗Tribunal hatte unterm 11. Oktober 1878 entschieden, daß nach Ablauf der in 8. 22 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 bestimmten zweimonatlichen Frist die Eintragung der einem Kinde gegebenen Vornamen in das Standesregister nur auf Grund gerichtlicher An⸗ ordnung in dem, in den zz. 65, 66 a. a. O. vorgeschriebenen Verfahren erfolgen könne. Mittelst der in einem anderen Falle erlassenen Entschei⸗ dung vom 28. Juni 1879 hat das Ober⸗Tribunal diese Rechts⸗ auffassung verlassen und ausgeführt, daß die Versäumung der vorgedachten Frist den zur Anzeige Verpflichteten zwar straf⸗ bar mache, daß aber einer solchen Versaumung wegen die durch das Gesetz gebotene nachträgliche Eintragung der Vor⸗ namen nicht als eine Berichtigung im Sinne der alle⸗ girten s,. 65 und 66 zu betrachten sei, und daß daher diese Eintragung nach Ablauf eben so wie vor Ablauf der zwei⸗ monatlichen Frist ohne Mitwirkung der Gerichte erfolgen könne. Verschiedene Gerichte haben sich inzwischen den Ausführungen des Ober⸗Tribunals angeschlossen und den bei ihnen nach Ab⸗ lauf der zweimonatlichen 6 in Antrag gebrachten Erlaß einer Anordnung behufs nachträglicher Eintragung der Vornamen als nicht erforderlich abgelehnt. Unter diesen Umständen hat der Minister des Innern durch Cirkularverfügung vom 5. d. M. seinen dem ersterwähnten Ober-Tribunals⸗Erkenntniß ent⸗ sprechenden Erlaß vom 4. Dezember 1878 zurückgenommen und die Standesbeamten angewiesen, fortan die Eintragung der Vornamen auch nach Ablauf der im §. 22 des Reichs⸗ gesetzes vom 6. Februar 1875 bestimmten Frist ohne Mit⸗ wirkung der Gerichte vorzunehmen. In allen anderen Fällen, in denen es sich um eine (in dem Reichsgesetz vom 6. Februar 1875 nicht ausdrücklich nachgelassene) nachträgliche Vervollständigung einer Eintragung handele, sei dagegen nach dem Erlasse vom 13. Juni 1878 zu verfahren, so lange nicht etwa das Ober⸗-Landesgericht, zu dessen Bezirk das betreffende Standesamt gehört, im Beschwerdewege sich dahin aussprechen ollte, daß auch solche Fälle unabhängig von einer gerichtlichen

itwirkung zu erledigen seien.

Nach einem Reskript des Ministers des Innern vom 20. November v. J. halten Standesbeamte es nicht selten, der Vorschrift des §. 45 des Reichsgesetzes vom 6. . 1876 zuwider, für zulässig, das Aufgebot zu erlassen, ob⸗ wohl ihnen bekannt ist, daß der Eheschließung ein (noch nicht beseitigtes) gesetzliches Verbot entgegensteht. Der Minister hat veranlaßt, daß die Standesbeamten auf die Unzulässigkeit eines solchen Versahrens und auf die Nachtheile, welche aus

demselben für das Publikum hervorgehen können, hingewiesen werden.