setzung aus dem Bezirk eines Eisenbahn ˖ Betriebs amtes in den Be⸗ zirk eines anderen vorbehalten.
Auch kann die Anstellung, sowie die Regelung der Besoldungẽ⸗ verhältnisse für diejenigen Beamtenkategorien, für welche solches zur Vermeidung von Ungleichheiten erforderlich erschelnt, von den Direktionen für den ganzen Verwaltungsbezirk vorbehalten werden;
4 alle Angelegenheiten, betreffend die Erweiterung des Bahn⸗ netzes, die Uebernahme des Betriebes auf fremden Bahnstrecken, . auf den Anschlußgeleisen der an der Bahn belegenen gewerb⸗
ichen Etablissements und die Zulassung fremder Verwaltungen zum Betriebe oder zum Mitbetriebe auf der eigenen Bahn;
5) die Erledigung aller derjenigen geschäftlichen Angelegenheiten, welche die Direktion im ganzen betreffen, namentlich die Angelegen⸗ heiten des Deutschen Eisenbahnvereins, die Aufstellung der Jahres- berichte, die Statistik, die Berechnung der Kommunal ⸗Einkommen⸗ steuer, sowie der Staatgsteuer hei den Privatbahnen 244.
6) die Ausübung aller derjenigen Befugnisse, welche bezüglich der Dirt k den Eisenbahnkommissariaten bei⸗ gelegt sin
8 16 2) Bezüglich der Bauverwaltung. .
n, der Bauverwaltung bleibt insbesondere der Direktion vorbehalten: (
H. die Aufstellung beziehungsweise, soweit diese durch Bestimmung des Ministers den Cisenbahn⸗Betriebkämtern oder Eisenbahn⸗Bau⸗ kommisstonen übertragen wird, die Revision und Vorlage von gene⸗ rellen und speziellen Vorarbeiten für neue Bahnstrecken, sowie nach Feststellung derselben (6 4a.) die Ertheilung des Auftrags zur Ueher⸗ nahme und Leitung des Baues an die hierzu geelgneten Be— triebgämter oder Baukommissionen; in gleicher Weise die Aufstellung beziehungsweise die Revision und Vorlage aller Projekte und Anschlaäͤge, welche der höheren Genehmigung bedürfen & 1b. und e.) und die Festsetzung aller sonstigen Projekte und An⸗
chläge, welche betreffen:
a. Normalkonstruktionen für die vorkommenden Bauobjekte;
b. Geleiseanlagen; .
C. Bauten, deren Kosten den Betrag von 10000 4 übersteigen;
7) die Bestellung der Abtheilungs ⸗ und Sektions⸗Baumeister für die Neubaustrecken;
3) die Gesammtbeschaffung der Bahn⸗, Betriebs⸗ und Werk- stattsmaterialien, sowie die Beschaffung der Betriebsmittel (Lokomo- tiven, Tender und Wagen); .
4) die Anträge auf landespolizeiliche Revision fertiger Bahn⸗ strecken, sowie auf Eröffnung des Betriebes derselben;
5) die Anträge auf Gewährung von Remunerationen und Unter⸗ — 1 gemäß der Bestimmung im 8§. 4 unter d, sowie die Be⸗ willigung von Unterstützungen über 150 46
6) bei den vom Staate verwalteten Privatbahnen der Abschluß der Baufonds und die vorläufige Abnahme der Baurechnungen;
7) — sofern nicht die Bestimmung im §. 4 unter e. Platz greift — die Ermächtigung zum Abschluß freihändiger Lieferungs⸗ und Arbeitsverträge, deren Gegenstand den Werth von 50 900 6. Übersteigt, sowie zur Zuschlagsertheilung in öffentlichen Submissionen bei Objekten — jedes Loos für sich gerechnet — von mehr als 150 000 A .
3) Bezüglich der Betriebsverwal tung.
Bezüglich der Betriebs verwaltung bleibt in gleicher Weise der Direktion vorbehalten:
I) die Feststellung und Abänderung der Fahrpläne vorbehaltlich der höheren Genehmigung G; 5b); ; ö
2) mit derselben Maßgabe (8. He.) die Feststellung und Abände⸗ rung der Tarife im Personen⸗ und Güterverkehr;
3) die obere Leitung des Betriebsdienstes der über den Bezirk der Direktion oder den Bezirk eines Eisenbahn ⸗Betriebsamtes tran⸗ sitirenden Züge, . die Entscheidung über die gegen die Verwal⸗ tung erhobenen Beschwerden und Entschädigungsansprüche aus dem Personen⸗ und Güterverkehr, sofern
a. Über die UuLzlegung und Anwendung der beste henden Tarife Beschwerde erhoben wird, oder .
b. die Beschwerden oder die Entschädigungsansprüche nicht ledig⸗ lich die eigene Bahn, sondern zugleich fremde Bahnverwal⸗ 2 betreffen — nach dem Ermessen der Direktion, oder en
auf Grund des Haftpflichtgesetzes vom 7. Juni 1871 ein Schadens anspruch erhoben wird und die vergleichsweise zu ge⸗ währende Entschädigung den Betrag einer einmaligen Ver⸗ gütung von 3000 M oder einer jährlichen Rente von 300 M6. Übersteigt;
4) die Disposition über den Maschinen⸗ und Wagenpark, soweit nicht bestimmte Maschinen und Wagen den Eisenbahn⸗Betriebs⸗ ämtern für den Lokaldienst ihrer Strecke zur eigenen Disposition überwiesen werden; .
5) die Central⸗Betriebs⸗ und Central⸗Werkstatts⸗Materialien⸗ er mn sowie die Verwaltung der Central⸗ und Hauptwerk⸗
ätten;
6) die Beschaffung des Jahresbedarfs an Bahn, Betriebs- und
Werkstattsmaterialien (vergl. auch §. 27); 3 ö die Beschaffung der Betriebsmittel (Lokomotiven, Tender und agen);
8) die Bestätigung aller für Rechnung des Betriebsfonds abzu⸗ schließenden freihändigen Verträge, deren Gegenstand den Werth von 5000 M üÜbersteigt, sowie die Zuschlagsertheilung in öffentlichen Submissionen bei Objekten — jedes Loos für sich gerechnet — von mehr als 15 000 4;
9) die Aufstellung bejiehungsweise soweit diese durch Bestim⸗ mung des Ministers den Eisenbahn. Betriebsämtern übertragen wird, die Revision und , aller Projekte, welche nach der Bestimmung u 5. 54. zur höheren e nn vorzulegen sind und die Fest⸗ ö der sonstigen Projekte und Anschläge, welche betreffen:
a. Normalkonstruktionen für die vorkommenden Bauobjette,
b. Geleiseanlagen,
C. Neubauten, deren Kosten den Betrag von 3000 4, und Re⸗ e , wut. deren Kosten den Betrag von 5000 M über⸗ eigen.
Die Mitwirkung der Eisenbahn⸗Betriebtämter bei der An- fertigung und Aufstellung der Projekte ist dem Ermessen der Direk⸗ tion vorbehalten. .
10) Die Anträge auf Gewährung von über 300 MS betra⸗ genden Remunerationen und Unterstützungen, sowie die Bewilligung von Remunerationen und unte e n g über 150
Geschäfts ordnung der Direktionen.
Die Geschäfte der Königlichen Eisenbahndirektionen werden nach ö. einer von dem Minister zu erlassenden Geschäftsinstruktion gefü
ö. die Vermittelung des geschäftlichen Verkehrs der Direktio⸗ nen sind die Eisenbahn⸗ Hauptkassen und die Centralburegus be ie. nie Geschäftgordnung für dieselben wird von dem Minister estgestellt.
Die Eisenbahn⸗Hauptkasse besorgt den gesammten Geldverkehr, sowie die Buchung und Verrechnung der Einnahmen und Ausgaben der Central verwaltung.
Das Centralbüreau vermittelt den sonstigen Geschäftsverkehr der Verwaltung. Es bestebt aus dem Gengralbüreau und den Geschäfts⸗ büreaus fur die Betriebsverwaltung, Verkehrs verwaltung, Bauver⸗ waltung und. Maschinenverwaltung. Die Vorstänbe dieser Büreaus können zugleich als Hülftarbeiter der Direktion beschästigt und mit der selbständigen Erledigung bestimmter Geschäfte ihres Ressorts von dem Präsidenten der Direktion nach Maßgabe der Geschäftsordnung beauftragt werden.
§. 16. Die Königlichen Eisenbahn-⸗Betriebsämter. Geschäftskreis der Betriebsäm ter.
cafte der laufenden Bau⸗ und Betiiebsverwaltung, soweit dieselben nicht (im 8. 12 bis 14) der n lichen Direktion oder (im 5. 4 bis 6) dem Minister 1 n sind.
Innerhalb ihres Geschäftgbezirks vertreten sie in den zu ihrer Zuständigkeit gehörigen Angelegenheiten die Verwaltung, welcher sie angehören, selbständig, so daß sie auch ohne besonderen Auftrag, durch ihre Rechtshandlungen, Verträge, Prozesse, Vergleiche ꝛc. für die Verwaltung Rechte erwerben und Verpflichtungen übernehmen. 283 haben auch die Bahnpolizei⸗Verwaltung in ihren Bezirken aus⸗ zuüben.
Die ihnen übertragenen Geschäfte werden von den Eisenbahn⸗ Betriebsämtern unter eigener Verantwortung geführt. Die Ver⸗ fügungen , bedürfen der hoheren Genehmigung nur insofern, als sie Abwelchungen von generellen Vorschriften enthalten, oder für besondere Fälle die Genehmigung ausdrücklich vorbehalten ist. Außer⸗ dem obliegt den Eisenbahn⸗Betriebsämtern die e n g aller Auf⸗ träge der Königlichen Direktion, deren Weisungen sie überall genau Folge zu leisten haben. 861
Besetzung der Betrieb sämter.
Die Eisenbahn⸗Betriebsämter werden mit einem Betriebs direktor als Vorstand und der erforderlichen Anzahl ständiger Hülfs⸗ arbeiter besetzt, von welchen einer mit der ständigen Vertretung des Betriebsdirektors von dem KJ wird.
S. 18. Geschäftsordnung der Betriebsämter.
Die Geschäfte der Eisenbahn⸗Betriebsämter werden von dem Betriebsdirektor oder durch den von ihm mit der Bearbeitung be⸗ auftragten ständigen Hülfssarbeiter erledigt.
Dem Betriebsdirektor obliegt die Sorge für den ordnungs⸗ mäßigen Geschäftsgang und Betrieb im Allgemeigen, insbesondere ist derselbe für die sach⸗ und ordnungsmäßige Vertheilung der Geschäfte, wie für alle diejenigen Verfügungen und Erklärungen des Betriebs⸗ amtes, welche zu seiner Mitzeichnung gelangen, nach Form und In⸗ halt verantwortlich. Den ständigen Hülfsarbeitern des Betriebs⸗ amtes obliegt die Verantwortung für die sachgemäße Erledigung der ihnen zur Bearbeitung überwiesenen Geschäfte.
Für die Verbindlichkeit der von den Fisenbahn-Betriebtämtern abzugebenden schriftlichen Erklärungen genügt die Unterschrift des Betriebsdirektors oder eines der ständigen Hülfsarbeiter des Be⸗ triebsamtes.
Die Geschäftsordnung der Eisenbahn⸗Betriebsämter wird von dem Minister festgestellt.
19. n und We —
iebskafssen und Betriebs büreau s. Für die Vermittelung des geschäftlichen Verkehrs der Eisenbahn Betriebsämter sind die Eisenbahn⸗Betriebskassen und das Betriebs⸗ büreau bestimmt.
Die Eisenbahn⸗Betriebskasse besorgt den gesammten Geldverkehr, d. die Verrechnung der Einnahmen und Ausgaben des Betriebs amteg.
s ö. Geschäftsordnung für dieselbe wird von dem Minister fest⸗ gestellt.
Insoweit Betriebskassen nicht errichtet sind, werden die den selben zugewiesenen Geschäfte nach näherer Bestimmung des Ministers von der Hauptkasse bezw. von den Stationskassen der betreffenden Eisenbahndirektion mit , ,
Betriebs und Verkehrscontroleure.
Den Betriebscontroleuren obliegt die Beaufsichtigung und Reviston des Fahr und Stationsdienstes, den Verkehrscontroleuren die Beaufsichtigung und Rexision des Expeditions.! und Kassen⸗ dienstes, innerhalb des Bezirks des ihnen vorgesetzten Eisenbahn⸗ Betriebs amtes.
Die Stellen der Betriebs. und Verkehrscontroleure können, sofern dem Bedürfnisse dadurch genügt wird, auch in einer Person vereinigt werden.
. 8. 21.
Die Königlichen Eisenba n- Bau kom missionen,
Den Eisenbahn⸗Baukommissionen obliegt die Leitung der ihnen übertragenen Bauten, sowie die Erledigung aller Geschäfte der Bau⸗ verwaltung innerhalb des ihnen zugewiesenen Bezirks, soweit die⸗ selben nicht durch die Vorschriften der S8. 4 —-6 und 12 — 14 der Organisation oder durch die Bestimmungen ihrer Geschäftsordnung dem Minister oder der vorgesetzten Direktion vorbehalten sind. Die Besetzung der Baukommission sowie die Feststellung ihrer Geschäfts« ordnung erfolgt in jedem einzelnen Falle durch den Minister.
Il. Spezielle n,, g.
1) Bahnunterhaltung und Bahnaufsicht.
Die Unterhaltung und Beaufsichtigung der im Betriebe befind⸗ lichen Strecken umfaßt die Fürsorge für den guten baulichen Zustand der Strecke nebst allen darauf befindlichen baulichen Anlagen und für die sichere Bewachung der Bahn. Insoweit diese Funktionen nicht von den Eisenbahn-Betriebzämtern wahrgenommen werden kön⸗ nen, sind dafür Eisenbahnhaumeister beziehungsweise Bauinspektoren zu bestellen, welchen zugleich innerhalh ihres Geschäftsbereichs die Verwaltung der Bahnpolizel obliegt.
Denselben untergeordnet sind die Bahnmeister und die den Bahn⸗ meistern unterstellten Weichensteller, Bahnwärter, Hülfswärter und Streckenarbeiter. 3 2.
2) Stations und Zugdienst.
Für den Stations und Zugdienst sind den Eisenbahn⸗Betriebs⸗ ämtern die auf den Stationen und Haltestellen fungirenden Beam⸗ ten: die Stationsvorsteher, Stationsaufseher, Statigonsassistenten, Telegraphisten, Stationsportiers und Nachtwächter, Rangirer und Weichensteller, sowie die mit dem Zugbegleitungsdienst betrauten Beamten: die Zugführer, Packmeister, Schaffner, Bremser und Schmierer nebst dem betreffenden Hülfs⸗ und Arbeiterpersonal unter⸗ geordnet. 38 2
3) Der Betriebs ⸗Maschinendienst.
Der Betrlebs⸗Maschinendienst umfaßt die Fürsorge für die ge⸗ nügende und rechtzeitige Vorhaltung der Zugkraft, für die betriebs- fähige Erhaltung der Maschinen und 3 sowohl während als außer der Fahrt und die Regelung und Ueberwachung des Dienstes des Lokomotivpersonals. Insoweit diese Funktionen nicht von den Eisenbahn⸗Betriebsämtern wahrgenommen werden können, sind dafür , beziehungsweise Maschinenmeister zu estellen.
Die mit dem Lokomotiv-⸗(Fahr⸗Wienst betrauten Beamten: die Lokomotivführer, Heizer, sowie die Wagenmeister und das betreffende Arbeiterpersonal auf den 3 3m demselben untergeordnet.
ch Expeditiensdienst. Für den Expeditionsdienst sind den Eisenbahn ⸗Betriebsämtern die auf den Stationen ihres Bezirks mit der Billet, Gepäck, und Güte rexpedition betrauten Beamten nebst den Boden ⸗ und Lade⸗ meistern und dem betreffenden Arbeiterpersonale untergeordnet. Die dem Stationsvorstande obliegende Regelung des Gesammt⸗ been, . der Station erstreckt sich auch auf den äußeren Expe⸗ ionsdienst.
§. 26. 5) Hauptwerkstätten⸗Dienst.
Der Werkstättendienst in den Hauptwerkstätten der Bahn steht unter der Leitung beson derer (Werkstatts⸗) Maschineninspektoren be⸗ ziehungtweise Maschinenmeister, welchen die für die betreffende Werk- stätte angestellten Werkmeister, Werkführer, Portiers, Nachtwächter, nn,, nebst dem betreffenden Arbeiterpersonal unter⸗ e nd. §. 27.
6) Materialienverwaltung.
Den Eisenbahn⸗Betriebsämtern obliegt die Erledigung aller Ge⸗
Die jährliche Gesammtbeschaffung und die Verwaltung der Be⸗ triebs⸗, Oberbau⸗, Werkstatts⸗ und Uniformmaterialien erfolgt durch
die Direktion und ihre Organe. Inwieweit eine Mitwirkung der Eisenbahn⸗Betriebsämter dabei stattfindet, wird durch die betreffenden Dienstinstruktionen der einzelnen Verwaltungen bestimmt.
Die größeren Magazine sind besonderen Magazin. (Materialien⸗) Verwaltern unterstellt, während die auf der Strecke oder in den kleineren Depots der Stationen und Nebenwerkstätten befindlichen Materialien der Aufsicht der Bahnmeister, Stations vorstände und Werkstättenvorsteher Übertragen ö
5. 28. 7 Telegraphen⸗Unterhaltungsdienst.
Für den Telegraphen ˖ Unterhaltungsdienst fungiren innerhalb des Bezirkes einer Direktion ein oder mehrere Telegrapheninspektoren, welchen die Einrichtung und Beaufsichtigung der Leitungen und Apparate nach den Aufträgen der Direktlon und des betreffenden CGisenbahn⸗Betriebsamtes obliegt. Die mit der Unterhaltung der Leitungen und Apparate betrauten Telegraphenaufseher, sowie die für die Bedienung der Apparate bestimmten Telegraphisten und Sta⸗ tionsbeamten sind in Bezug auf die technische Behandlung der Apparate und der zugehörigen Materialien dem Telegrapheninspektor, im Uebrigen dem Betriebsamte ö
. 8) Bauverwaltung.
Die obere Leitung des Baues neuer Bahnstrecken erfolgt nach Maßgabe des Bedürfnisses entweder unmittelbar durch die Königlichen Eisenbahndirektionen oder durch besondere Baukommissionen, oder durch diejenigen Eisenbahn⸗Betriebsämter, an deren Strecken die neuen Linien sich anschließen. Unter der bauleitenden Behörde fungiren Abtheilungtbanmeister für größere Neubaustrecken, welchen das ge⸗ sammte, beim Bau beschäftigte Aufsichts- und Arbeiterperfonal unter⸗ stellt ist. Auch die bei der Betriebsverwaltung beschäftigten Beamten (Assessoren, Baumeister, Bauführer, Zeichner 2c.) können nach Bedürfniß zu den Geschäften der Bauverwaltung herangezogen werden. ö
3
S. 30. . 9) Kassenverwaltung.
Für die Kassenverwaltung bestehen außer der Eisenbahn Haupt ⸗ kasse und den Eisenbahn-Betriebskassen — insoweit letztere einge · richtet sind — bei dem Betriebe Stations. und Cxpeditionskassen, beim Bau Spezialbaukassen.
Durch die Spezialbaukassen werden die für die Bauverwal⸗ tung erforderlichen Ausgaben bewirkt, die Geschäfte derselben können hier zu geeigneten kautionepflichtigen Personen nach Maßgabe der dieserhalb erlassenen Bestimmungen vertragsweise übertragen
ie Exp „Gepäck und Güter⸗) Kassen sind für die Erhebung der Transporteinnahmen der Bahn bestimmt und werden entweder von dem ECxypedienten oder von einem demselben beigeordneten Kassirer verwaltet. Sie haben ihre Cinnahmen, inso—⸗ weit nicht aus Zweckmäßigkeitsgründen die direkte Abführung an die Eisenbahn ⸗Haupt ⸗ oder Betriebskasse angeordnet wird, periodisch an die Stations kassen abzuliefern.
Den Stationskassen obliegt neben der Erhebung der nicht aus dem Transportverkehr originirenden Einnahmen die Ausführung von Zahlungs aufträgen It elf der vorhandenen Kassenbestände, sowie die periodische Ablieferung der Beslände und der Zahlungsbeläge an die vorgesetzte Eisenbahnbetriebskasse bezw. Hauptkäasse. Sie werden ent⸗ weder von besonderen Stationskassen Rendanten bezw. Einnehmern oder auf kleineren Stationen von dem dazu bestimmten Stations- beamten verwaltet. Dem Stationskassen Verwalter kann nach Be⸗ dürfniß auch die Verwaltung der Eyxpeditionslassen übertragen werden. An dem Sitze eines Eisenbahn⸗Betriebgamtes kann die Stationskasse mit der Betriebskasse vereinigt werden.
Bei den Staasbahnen werden die von den Eisenbahnr ⸗Betriebs⸗ ämtern zur Zahlung angewiesenen Betriebsausgaben von der Betriebs kasse selbstaͤndig verrechnet. Die vierteljährlich in die Bücher der Hauptkasse zu übernehmenden summarischen Ausgabebeträge werden in der Jahresrechnung der Direktion mit den von den Betriebs— ämtern aufzustellenden Spezialrechnungen belegt. Inseweit die obere Leitung des Baues neuer Bahnstrecken den Eisen bahn ⸗Betriebsämtern selbständig übertragen wird, erfolgt die Buchung und Verrechnung bei den betreffenden Baufonds durch die Betriebskassen.
III. k Bestimmungen
über die Anstellung im ,
ID Art der Anstellung
. Die Anstellung der Beamten im Stgatseisenhahndienst erfolgt mittelst Verleihung einer etats mäßigen Beamtenstelle oder mittelst Dienst vertrages im diätarischen Verhältniß.
Ba hnwaͤrter, Weichen steller, Portiers und Perrondiener, Nacht⸗ wächter, Kassen, und Büregudiener, Billetdrucker, Magazinaufseher, Brücken, Maschinen: und Krahnwärter, Krahnmeister, Kohlenmesser, Matrosen und Trajektaufseher, Schmierer, Bremser und Heizer wer⸗ den mittelst Dienstvertrages im diätarischen Verhältniß angestellt. Die Anstellung mittelst Verleihung einer etatsmäßigen Be⸗ , erfolgt entweder fest (auf Lebenszeit) oder auf Kün⸗
gung.
Die Anstellung auf Kündigung kann erst nach Ablauf der vor— geschriebenen Probezeit erfolgen, welche, soweit dieselbe nicht durch le rr Bestimmungen festgestellt ist, in der Regel ein Jahr eträgt.
Die feste Anstellung der Subalternen und Unterbeamten (8. 33) kann nur bei denjenigen Staatgeisen bahnbegmten erfolgen, welche die ihnen übertragene dienstliche Stellung fünf Jahre lang in befriedi⸗ gender Weise bekleidet haben.
Die Anstellung mittelst Dienstvertrages im diätarischen Verhält⸗ niß kann erst nach Ablauf einer Probezeit, welche der Regel nach sechs Monate beträgt, erfolgen.
Die Anstellung und Beförderung der im Staatseisenbabndienst angestellten Beamten erfolgt im Uebrigen nach Maßgabe der Qualifikation und der ö
2) Erfordernisse der Anstellung. a. Für die höheren Beamten.
Zur Anstellung als Präsident oder Mitglied einer Königlichen Eisenbahndirektion, als Vorstand oder ständiger Hülfsarbeiter eines Eisenbahnbetriebsamtes, als Bauinspektor oder Maschineninspektor, als Eisenbahnbaumeister sowie als Maschinenmeister ist der Regel nach die Ablegung der betreffenden höheren Staatsprüfung erforder⸗ lich. Die Feststellung der sonstigen Voraussetzungen und Bedingun⸗ gen, von welchen die Anstellung in einer der vorbejeichneten Stellen abhängig zu machen, bleibt besonderer Bestimmung vorbehalten.
Zur Anstellung als ständiger Hülfsarbeiter eines Eisenbahn⸗ betriebs amtes können ausnahmsweise auch solche Personen zuge⸗ lassen werden, welche durch eine mehrjährige Beschäftigung als Hülftarbeiter einer Königlichen Eisenbahndirektion oder eines Königlichen Eisenbahn⸗Betriebsamtes nach dem Ermessen des Mi⸗ nisters ihre Befähigung für die Bekleidung einer solchen Stelle nach⸗ gewiesen haben. 8 3.
b. für die 1er gn Beamten. er.
Die bei der Staatseisenbahn⸗Verwaltung anzustellenden Beamten dürfen beim Eintritt in den Staatgeisenbahndienst das 40. Lebens⸗ jahr noch nicht zurückgelegt haben. Ausnahmen unterliegen der Ge⸗ nehmigung des Ministers. .
§. 34. Anstellun gsberechtigung.
Für die Besetzung derjenigen Dienststellen, welche für Militär⸗ anwärter überhaupt oder ausschließlich bestimmt sind, sind die über die Annahme der Militäranwärter des Heeres und der Marine er⸗— lassenen allgemeinen Vorschriften maßgebend.
Für die Besetzung der Subalternstellen, welche nach den bestehen⸗ den Vorschriften init Civilanwärtern besetzt werden können, sind die über die Annahme von Civil⸗Supernumerarien überhaupt und für
den Staatseisenbahndienst mn, , n g
nsoweit bei Besetzung derjenigen vakanten Stellen, welche aus⸗ schließlich für Militärdnwärter bestimmt sind, in vorschrifts mäßiger Weise festgestellt ist, daß qualiftüirte Anwärter nicht vorhanden sind, sowie bei Besetzung solcher Stellen, welche weder für die ausschließ⸗ liche noch für die alternirende Besetzung mit Militäranwärtern be— stimmt sind (als der Stellen der technischen Cisenbahnsekretäre, Werk— meister, Werkführer, Lokomotioführer, Lokomotipheizer, Maschinen⸗ beijer, Bahnmeister, Zeichner, Wagenmeister c.) können auch andere Bewerber zur Anstellung zugelassen werden.
§. 35. kö für besondere Beamtenkategorien. ie Vorbedingungen für die Beschäftigung und Anstellung der Bahnpolizei⸗Veamten und Lokomotivführer . sich nach den vom Bundetzrath über die Befähigung dieser Beamten getroffenen bezw. Pünftighin zu treffenden Bestimmungen, sowie nach den neben diesen . vom Minister zu erlassenden reglementarischen Vor Bei Uebertragung einer mit Kassen⸗· oder Magazinverwaltung verbundenen Stelle ist die Hinterlegung der erforderlichen Amtskau⸗ tion nach Maßgabe der gesetzlichen und reglementarischen Bestim mungen erforderlich. . §. 36.
Prüfungen.
Zum Nachweis der für die Beschäftigung oder Anstellung in einer bestimmten Stelle erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es der Ablegung der reglementsmäßig vorgeschriebenen Prüfungen. 1 autsnahmsweise Entbindung von denselben befindet der Mi⸗ nister.
§. 37.
3) Dienstein kommen und Dienste molumente.
Für die Regelung des Diensteinkommens und der Dienstemolu—⸗ mente der Beamten (Gehalt, diätarische Remuneration, Kommissions⸗ zulage, Theuerungsulage, Diäten und Reisekosten bei Dienstreisen, Umzugs kosten, Dienstwohnungen und Pensionen 26.) sind die dieser⸗ halb erlassenen gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen maßgebend.
§. 38.
4) Uniform.
Sämmtliche zur Anlegung einer Dienstuniform verpflichtete Beamte haben im Dienste die vorschriftsmäßige Uniform zu tragen. 8. 39.
. Diet pr in.
Die Dienstverhältnisse der auf Kündigung angestellten Beamten werden durch die besonderen, in der Anstellungsverfügung bezw. in dem Engagementsvertrage ausgedrückten Bepingungen und im Uebrigen durch die betreffenden allgemeinen gesetzlichen Vorschriften geregelt.
5. 40.
Schlußbestim mung.
Diejenigen Eisenbahndirektionen, für deren Verwaltungs bezirke Eisenbahnbetriebsämter noch nicht errichtet sind, haben die den letz teren nach den vorstehenden Bestimmungen zugewiesenen Geschäfte mit wahrzunehmen, soweit nicht von dem Minister abweichende Be⸗ stimmung getroffen ist.
insbesondere erlassenen Bestimmungen
Auf. Ih ren Bericht vom 19. Februar d. J. bestimme Ich unter Hinweis auf die durch Meinen Erlaß vom 24. No⸗ vember v. J. genehmigte „Organisation der Staatseisenbahn⸗ Verwaltung“, daß mit dem 1. April d. J. I) die in Folge der Erlasse vom 5. November 1849 (G. S. S. 404) bezw. 22. Mai 1852 681
1. Juli I859 (G. S. S. 355 und 15. Dezember 1866 (G..
S. 1867 S. 5) eingesetzten Königlichen Eisenbahndirektionen zu Münster — „Königliche Direktion der Westfälischen Eisen⸗ bahn“ —, zu Saarbrücken und zu Wiesbaden aufgelöst, der Bezirk der Direktion der Westfälischen Eisenbahn zu Münster mit dem Verwaltunasbezirke der Eisenbahn⸗ birektion zu Hannover, und die Bezirke der Eisenbahndirek⸗ tionen zu Saarbrücken und Wiesbaden mit dem Verwaltungs⸗ bezirke der Eisenbahndirektion zu Frankfurt a. M. vereinigt werden, 2) die zum Bezirke der Direktion der Niederschlesisch⸗ Märkischen Eisenbahn zu Berlin gehörige Strecke Berlin⸗ Blankenheim aus deinselben ausgeschieden und mit dem Ver⸗ waltungsbezirke der Eisenbahndirektion zu Frankfurt a. M. ver⸗ einigt wird, 3) die auf Grund der landesherrlichen Erlasse vom 21. August 1852 (G. S. S. 577) und 5. November 1849 (G. S. S. 404) eingesetzten Königlichen Direktionen der Niederschlesisch⸗ Märkischen Eisenbahn zu Berlin und der ö zu Bromberg vom 1. April d. J. ab die Firma: „Königliche Eisenbahn⸗ direktion zu Berlin“ bezw. „Königliche Eisenbahndirektion zu Bromberg“ führen, daß mit demselben Zeitpunkte 4, sämmt⸗ liche von der Direktion der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisen⸗ bahn zu Berlin, der Direktion der Ostbahn zu Brom⸗ berg, der Eisenbahndirektion zu Hannover, der Eisen— ,, zu Elberfeld und der Direktion der Ober⸗ schlesischen Eisenbahn zu Breslau ressortirenden Eisen⸗ bahnkommissionen aufgelöst und an Stelle der letzteren: „Königliche Eisenbahn⸗Betriebsämter“, ressortirend von der—⸗ jenigen Eisenbahndirektion, zu deren Bezirk sie gehören, er⸗ richtet werden, und zwar; a. im Bezirk der Eisenbahn⸗ direktion zu Berlin: je drei in Berlin und je eins in Breslau, Görlitz und Halle a./S., b. im Bezirk der Eisen⸗ bahndirektion zu Bromberg: je eins in Berlin, Schneidemühl, Stolp, Danzig, Königsberg i, Pr., Thorn, Bromberg und Stettin, e. im Bezirk der Eisenbahn⸗ direktion zu Hannover: je eins in Münster, Dortmund, Paderborn, Hannover, Bremen und Cassel, d. im Bezirk der Eisenbahndirektion zu Frank⸗
urt g. M.: je eins in Berlin, Nordhausen, Wies⸗ aden, Trier, Saarbrücken und Frankfurt a. M., é. im Be⸗ zirk der Eisenbahndirektion zu Elberfeld; je eins in Aachen, Düsseldorf, Hagen, Essen, Cassel und Altena, so⸗ wie f. im Bezirk der Direktion der Oberschlesischen m zu Breslau: je eins in Breslau, Posen, Glogau, Ratibor, Kattowitz und Neisse. Die vorbezeichneten Eisenbahn⸗Betriebsämter sollen in Angelegenheiten der ihnen übertragenen i T alle Befugnisse und Pflichten einer öffentlichen Behörbe haben. Dieser Erlaß ist durch die Gesetz⸗ Sammlung zu veröffentlichen.
Berlin, den 21. Februar 1880. Wilhelm. Maybach. An den Minister der öffentlichen Arbeiten.
Ministerium der geistlichen, Untexrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Der seitherige Kreis-⸗Wundarzt Dr, med. Hannstein in Lehnin ist unter Anweisung des Wohnsitzes in Perleberg zum Kreisphysikus des Kreises Westpriegnitz ernannt worden.
Königliche Akademie der Künste.
Bekanntmachung.
Preisbewerbung bei der Königlichen Akademie der Künste zu Berlin.
Bewerbung um den Preis der ersten Michael Beerschen Stiftung.
Die Konkurrenz um den Preis der ersten Michael Beerschen Stiftung für Maler und Bildhauer jüdischer Religion ist in diesem Jahre für Maler bestimmt. Die Wahl des darzustellenden Gegenstandes bleibt dem eigenen Ermessen des Konkurrenten überlassen. Die Bilder müssen ganze Figuren enthalten, aus denen akademische Studien ersichtlich sind, müssen in Oel ausgeführt sein und dürfen in der Höhe nicht unter Im, in der Breite nicht unter 70 em, oder umgekehrt betragen. . Die kostenfreie Ablieferung der Bilder an den Senat der Königlichen Akademie der Künste muß bis zum 3. Juli d. J., Nachmittags 3 Uhr, erfolgt seinͤsz⸗ Die Konkurrenten haben gleichzeitig einzusenden . 1) eine Farbenskizze zu einem friesartigen Bilde in einem Musiksaal, deren Höhe zur Breite sich verhal⸗
9909 . 211 9 ß Jü ktiiiei —“ 88 w
dingung, daß der Prämirte sich 8 Monate in Rom aufhalten und unter Beifügung eigener Arbeiten über seine Studien halbjährlich an die Akademie Bericht erstatten muß. . Die Zuerkennung des Preises erfolgt in der öffentlichen Sitzung am 3. August d. J. Berlin, den 15. Februar 1880. Der Senat der Königlichen Akademie der Künste.
Hitzig.
Bekanntmachung.
Preisbewerbung bei der Königlichen Akademie der Künste zu Berlin.
Bewerbung um den Preis der zweiten Michael Beerschen Stiftung.
Die Konkurrenz um den Preis der zweiten Michael Beerschen Stiftung, zu welcher Bewerber aller Konfessionen zuzulassen sind, ist in diesem Jahre für Bildhauer be⸗ timmt.
t Die Wahl des darzustellenden Gegenstandes bleibt dem eigenen Ermessen des Konkurrenten überlassen; die Kompo⸗ silion kann in einem runden Werk oder einem Relief, in Gruppen oder in einzelnen Figuren bestehen, nur müssen die⸗ selben ganze Figuren enthalten, und zwar für runde Werke nicht unter 1 m, das Relief aber soll in der Höhe nicht unter 70 em und in der Breite nicht unter 1m messen. . haben außerdem die Konkurrenten gleichzeitig einzu⸗ enden: 1) eine in Relief ausgeführte Skizze, darstellend: ‚Simson und Delila“;
2) einige Studien nach der Natur, welche zur Be⸗ urtheilung des bisherigen Studiums des Konkurrenten dienen können.
Die kostenfreie Ablieferung der Konkurrenzarbeiten an den Senat der Königlichen Akademie der Künste muß bis zum 5. Juli d. J., Nachmittags 3 Uhr, erfolgt sein.
Das R, n g g ich und die Arbeiten müssen von folgenden Attesten und Schriftstücken begleitet sein:
1) einem Atteste, aus welchem hervorgeht, daß der Be⸗ werber ein Alter von 22 Jahren erreicht, jedoch das 32. Lebensjahr noch nicht Üüberschritten hat,
2) einem Atteste darüber, daß der Bewerber seine Stu⸗ dien auf einer deutschen Akademie gemacht hat,
3) einem Lebenslaufe, aus welchem der Gang der Stu⸗ dien des Konkurrenten ersichtlich ist,
4) einer schriftlichen Versicherung an Eidesstatt, daß die eingereichten Arbeiten von dem Bewerber selbst er⸗ . ohne fremde Beihülfe ausgeführt wor⸗
en sind.
Der Preis besteht in einem einjährigen Stipendium von 2250 S zu einer Studienreise nach Italien unter der Bedin⸗ gung, daß der Prämiirte sich acht Monate in Rom aufhalten und über seine Studien halbjährlich unter Beifügung eigener Arbeiten an die Akademie Bericht erstatten muß.
Die Zuerkennung des Preises erfolgt in der öffentlichen Sitzung am 3. August d. J.
Berlin, den 15. Februar 1880.
Der Senat der Königlichen Akademie der Künste.
Hitzig.
Ministerium der öffentlichen Arbeiten.
Einem in Haselünne zusammengetretenen Comitsé ist die Erlaubniß zur Anfertigung der generellen Vorarbeiten für eine Eisenbahn von Lingen über Haselünne bis zur Landesgrenze in der Richtung auf Löningen ertheilt worden.
1udienreise na N idii de *I r* * 1.
Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 10. d. Mts. die Einberufung des sechsten Pro⸗ vinzial⸗Landtags der Provinz Brandenburg zum 7. März d. e zu genehmigen geruht. ; ö
Die Mitglieder desselben sind in Folge dessen eingeladen worden, sich an dem gedachten Tage, Mittags 12 Uhr, im Provinzial⸗Landtagshause zu Berlin zur Eröffnungssitzung zu
Gelegenheit geboten sein, , an dem Sonntags⸗ gottesdienste im Dome Theil zu nehmen. Potsdam, den 4 Februar 1880. Der Ober⸗Präsident der Provinz Brandenburg. Staats⸗Minister Dr. Achenbach.
Bekanntmachung auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.
Auf Grund der S8. 11 und 12 des J, e. gegen die ge⸗ meingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 sind folgende Flugblätter:
ID „Der letzte Schlag! Neujahrsgruß 1880“, ein ö aus dem „Sozialdemokrat“, in sieben
ersen;
2) der in der Vereinsbuchdruckerei Hottingen⸗Zürich ge⸗ druckte Vertraulich! Freunde und Gesin⸗ nungsgeno ssen!“ überschriebene Aufruf in Anlaß der bevorstehenden Reichstagswahlen im 2. Berliner und im 17. sächsischen Wahlkreise Glauchau⸗Meerane,
von der unterzeichneten Landes⸗Polizeibehörde verboten worden.
Schleswig, den 23. Februar 1880. önigliche Regierung. Abtheilung des Innern.
Hanssen.
Aichtamtliches. Deu tsches Reich.
Preußen. Berlin, 26. Februar. Beide Kaiser⸗ liche Majestäten empfingen heute den Besuch Sr. König⸗ lichen Hoheit des Herzogs von Edinburgh.
Se. Majestät der Kaiser und König arbeiteten mit dem Kriegs⸗Minister von Kameke und mit dem Chef des Militärkabinets, General von Albedyll, und begaben Sich mit Sr. Kaiserlichen Hoheit dem Großfüͤrsten Nicolaus von Ruß⸗ land nach der Central⸗Turnanstalt zur Besichtigung des hier⸗ mit beendeten diesjährigen Offizier⸗Lursus.
Das Familiendiner findet bei Sr. Königlichen Hoheit dem Prinzen Friedrich Carl statt.
Im Königlichen Palais ist Abends eine größere musika⸗ lische Soirse.
— Der Bundesrath, sowie die vereinigten Ausschüsse für das Seewesen, für Handel und Verkehr und für Justiz⸗ wesen hielten heute Sitzungen.
— Der Schlußbericht über die gestrige Sitzung des Reichstages befindet sich in der Ersten Beilage.
— Der Königlich preußische Geheime Medizinal⸗Rath Dr. Hirsch hat sich durch die von dem Direktor des Ge⸗ sundtzeitsamts, Geheimen Ober⸗Regierungs⸗Rath Dr. Struck, in seiner Eigenschafst als Kommissar des Bundesraths in der Sitzung des Reichstags vom 23. d. M. abgegebene, die Behandlung des von den nach Rußland delegirten deutschen Aerzten über die dortige Pestepidemie erstatteten Berichts betreffende Erklärung zu einem an die Redaktion der National⸗ Zeitung“ gerichteten, in der Nr. 93 dieser Zeitung abgedruckten Schreiben veranlaßt gesehen, dessen Inhalt die Veröffentlichung der nachstehenden aktenmäßigen Darstellung des erwähnten Herganas als erforderlich erscheinen läßt:
Die zur Beobachtung der Pestepidemie im Februar v. J. nach Rußland entsandten deutschen Delegirten, der Königlich preußische Geh. Medizinal⸗Rath, und Professor Dr. Hirsch, der Privatdozent an der Universität Halle a. S. Dr. Küßner und der Königlich preußische Stabsarzt Dr. Sommerbrodt, hatten am 3. Juli v. J. einen ausführlichen Bericht über die Erledigung ihres Auftrags und die Ergeb⸗ nisse ihrer Beobachtungen bezüglich des Ursprungs, des Ganges und der Gestaltung der Krankheit dem Präsidenten des da⸗ maligen Reichskanzler⸗Amts eingereicht. Die unter dem 13. Juli von letzterem erbetene Genehmigung des Reichs ⸗ kanzlers zur Verwerthung des in dem Berichte enthal⸗ tenen Materials durch eine in geeigneter Form herbeizufüh⸗ rende Veröffentlichung wurde am 15. Juli ertheilt. Inzwischen hatte Professor Dr. Hirsch mittelst Schreibens vom 13. Juli pr. die Bitte ausgesprochen, daß das Reichskanzler⸗ Amt vor einer Veröffentlichung des Berichts ihm Veranlassung geben möge, einige Aenderungen in dem Wortlaute der darin enthaltenen Mittheilungen vor⸗ zunehmen und über den Umfang der zu veröffentlichenden Theile des Berichts behufs Ausscheidung von kritischen Be⸗ merkungen persönlicher Natur ꝛc. sich zu äußern.
In Folge des Berichts waren zunächst behufs Erledigung einzelner geschäftlicher Punkte verschiedene Verfügungen zu treffen. Als sodann in der zweiten Hälfte des Monats August pr. der Versuch gemacht wurde, mit Hrn. Professor Dr. Hirsch zum Zweck der von ihm gewünschten Modifikation der Berichte in Verbindung zu treten, ergab sich, daß derselbe von Berlin abwesend, auch der Zeitpunkt seiner bevorstehen⸗ den Rückkehr nicht zu ermitteln war. Nachdem diese Rückkehr erfolgt, erging am 18. Oktober pr. an Hrn. Professor Dr. Hirsch unter der Mittheilung, daß beabsichtigt werde, den Be⸗ richt dem Kaiserlichen Gesundheitsamte zur Aufnahme in die von demselben ausgehenden Veröffentlichungen zu überweisen, zugleich die Aufforderung, über die seiner 336 nach vor diefer Veröffentlichung vorzunehmenden Aenderungen des Be⸗ richts sich zu äußern. ; .
Der Umstand, daß die demnächstige Ueberweisung des Berichts an das Kaiserliche Gesundheitsamt behufs der Ver⸗ öffentlichung damals beabsichtigt war, bildete den Grund, weshalb ein von dem Direktor der genannten Behörde bereits im September gestellter Antrag auf Mittheilung des Berichts vorerst unerledigt blieb. .
Mittelst eines am 21. Oktober pr, an den Präsidenten des Reichskanzler⸗Amts gerichteten Schreibens bezeichnete Professor Dr. Hirsch darauf die seines Erachtens der Aende⸗ rung bedürftigen Stellen des Berichts und beantragte zugleich, daß das Kaiserliche Gesundheitsamt angewiesen werden möge, sich über die Verbffentlichung des Berichts mit ihm zu ver⸗ ständigen und seinen Wünschen in Bezug auf die äußere und innere Einrichtung desselben die größtmögliche Berücksichtigung widerfahren zu lassen. Mittelst Erlasses vom 26. Oktober pr.
versammeln. Den Herren Abgeordneten wird, wie früher,
enehmigte der Präsident des Reichskanzler⸗Amts die Vor⸗ alhn des Professor Dr. Hirsch bezüglich der Auswahl der zu