1880 / 52 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 01 Mar 1880 18:00:01 GMT) scan diff

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Deutscher RNeichs⸗Anzeiger

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Königlich Preußischer Staats -⸗Anzeiger.

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dition: 8W. Wilhelmstr, Nr. 82.

M 52. Berlin, Montag, . . . .

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den J. März, Abends.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den nachbenannten Personen die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Ordens-Insignien zu ertheilen, und zwar: des Commandeurkreuzes des Königlich belgischen Leopold⸗-Ordens: dem Wirklichen Geheimen Kriegs-Rath Wimmel im Kriegs⸗Ministerium; des Ritterkreuzes des französischen Ordens der Ehrenlegion: dem Justiz-Rath, Rechtsanwalt bei dem Landgericht in Berlin J. und Notar Simson.

Dentsches eich.

In Flensburg wird am 11. März d. J. mit einer Seesteuermanns⸗Prüfung begonnen werden.

Königreich Preußen.

Se. Majestät der König haben Alergnädigst geruht: dem Stempel⸗Revisor Runde in Berlin den Charakter als Kanzlei⸗Rath zu verleihen.

ö betreffend die Aufhebung des Verhältnisses der vagirenden und Gastgemeinden in der evangeli⸗ schen Kirche der Provinz Schlesien. Vom 16. Februar 1880.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:

Den evangelischen vagirenden und Gastgemeinden in der Provinz Schlesien wird bis zum 1. Januar 1883 Frist ge⸗ geben, entweder eine selbständige Parochie zu bilden oder sich nach Maßgabe der nach 8. 46 der Kirchengemeinde⸗ und Syno— dalordnung! vom 19. September 1873 besonders zu treffen⸗ den statutarischen Bestimmungen einer bereits bestehenden Parochie einzuverleiben.

5. 2

Mit dem 1. Januar 1883 treten die 88. 294 bis 302, 370, 371, 725, 724. 743 und 744 Titel 11 Theil II. Allge⸗ meinen Landrechts, sowie alle auf das Verhältniß der vagiren⸗ den und Gastgemeinden bezüglichen Observanzen, statutarischen Bestimmungen und Zuschlagsdekrete für die evangelische Kirche der Provinz Schlesien außer Kraft.

3

Die bis zum 1. Januar 1833 nicht in Gemäßheit des §. 1 selbständig gewordenen oder einer Parochie einverleibten vagirenden und Gastgemeinden gelten von diesem Zeitpunkte ab als zu den Kirchen eingepfarrt, zu welchen sie bisher zu⸗ geschlagen waren, beziehungsweise sich ö. haben.

Die Mitglieder der den bestehenden Parochien zutretenden vagirenden und Gastgemeinden erhalten gleiche Rechte und Pflichten mit den übrigen Eingepfarrten.

Unberührt bleiben durch diefes Gesetz die den seither Ein⸗ gepfarrten oder den Mitgliedern der vagirenden und Gast— gemeinden obliegenden .

..

Für Veränderungen der in Folge dieses Gesetzes erwei⸗ terten oder neu gebildeten Parbchien sinb die se. 235 ff. . . . nennen . Artikel 23

r. etzes vom 3. Juni 1876 S. 1 ef ben, ö. rkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unt i und beigedrucktem in r ir ö . Gegeben Berlin, den 16. Februar 1860. L. 8. Wilhelm. Gr. zu Stolberg. von Kameke. Hofmann. Gr. zu Eulenburg. Maybach. Bitter. von Puttkam er— Lucius. Friedberg.

Verordnung

betreffend die den Justizbeamten im Bezirke des Ober⸗Landesgexichts zu Cöln bei Dienstgeschäften außerhalb des Gerichtsorts zu gewährenden Ta ge⸗ gelder und Reise kosten. Vom 11. Februar 1880.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen auf Grund des §. 12 des Gesetzes vom 24. März 1873, betreffend die Tagegelder und Reisekosten der Staats- beamten (Gesetz'Samml. S. 122) und des Artikels J. 5. 12

der Verordnung vom 15. April 1876, denselben Gegenstand betreffend ( Gesetz-Samml. S. 107), was folgt:

Die Verordnungen vom 24. Dezember 1873 (Gesetz⸗ Samml. für 1874 S. 2) und vom 8. Mai 1876 (Gesetz⸗ Samml. S. 119) über die den Justizbeamten bei Dienst⸗ geschäften außerhalb des Gerichtsorts zu gewährenden Tage⸗ gelder und Reisekosten finden auch im Bezirke des Ober⸗Lan⸗ desgerichts zu Cöln unbeschränkt Anwendung.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Geltung.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 11. Februar 1880.

(L. 8.) Wilhelm. Bitter. Friedberg.

Ministerium für Landwirthschaft, Do mänen und Forsten.

Dem Kreisthierarzt Stöhr zu Schlochau ist, unter Entbindung von seinem gegenwärtigen Amte, die Verwaltung der Kreisthierarztstelle des Kreises Konitz übertragen worden.

Die Herren Forstkandidaten, welche das forstliche Staats⸗ examen bei dem nächsten Termine abzulegen wünschen, wollen ihre Meldung bis spätestens 20. März d. J. einreichen.

Berlin, den 28. Februar 1880. .

Königliche Forst-⸗Ober⸗Examinations⸗Kommission. von Hagen.

Ministerium der öffentlichen Arbertern. Bekanntmachung.

Die Kandidaten des Bau⸗ oder Maschinenfachs, welche die erste Staatsprüfung im Laufe der Monate April, Mai und Juni d. J. abzulegen beabsichtigen, werden hierdurch auf⸗ gefordert, bis zum 31. d. Mts. sich schriftlich bei der unter⸗ zeichneten Behörde zu melden und dabei die vorgeschriebenen Nachweise und Zeichnungen einzureichen.

Wegen der Zulassung zur Prüfung wird denselben dem⸗ nächst das Weitere eröffnet werden.

Meldungen nach dem angegebenen Schlußtermine müssen unberücksichtigt bleiben.

Berlin, den 1. März 1880.

Königliche technische Prüfungs-Kommission.

Die Nummer ?7 der Gesetz-Sammlung, welche von heute ab zur Versendung gelangt, enthält unter

Nr. S691 das Gesetz, betreffend die Aufhebung des Ver— hältnisses der vagirenden und Gastgemeinden in der evan⸗ gelischen Kirche der Provinz Schlesien. Vom 16. Februar 1880; und unter

Nr. S6 2 hie Verordnung, betreffend die den Justizbeamten im Bezirke des Ober-Landesgerichts zu Cöln bei Dienstgeschäften außerhalb des Gerichtsorts zu gewährenden Tagegelder und Reisekosten. Vom 11. Februar 1880.

Berlin, den 1. März 1880. Königliches GesetzSammlungs-Amt.

Sekanntm achung.

Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz⸗ Samml. S. 357) sind bekannt gemacht:

1) der Allerhöchste Erlaß vom 22. Dezember 1879, betreffend die Verleihung deg Enteignungerechts an den Kreis Zabrze fur die zum Bau einer Chaufsee von der Gleiwitzer Kreisgrenze bei Makoschau bis an die Gleiwitz⸗Nicolaier Chaussee bei Preiswitz erforderlichen Grundstücke, sowie des Rechts zur Erhebung deß tarifmäßigen Chausseegeldes auf dieser Straße, durch das Amtsblatt der König⸗ lichen Regierung zu Oppeln, Jahrgang 1880 Rr. 5 S. 29, auß⸗ gegeben den 30. Januar 1880;

2) der Allerhöchste Erlaß vom 24. Dezember 1879, betreffend die Herabsetzung des Zinsfußegß der in Gemäßheit des Allerhöchsten Privilegiums vom 19. April 1873 aufgenommenen Anleihe der Stadt St. Johann im Betrage von 100 066 Thalern (06 600 S6) von fünf auf viereinhalb Prozent, durch das Ämtgblatt der Königlichen Regierung zu Trier, Jahrgang 1850 Nr. 8 S. 57, ausgegeben den 20. Februar 1880;

3) das Allerhöchste Privilegium vom 24. Dezember 1879 wegen Ausferti ung auf den Inhaber lautender Kreisanleihescheine des Kreises Gerdauen im Betrage von 26 6665 6 durch dag Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Königsberg, Jahrgang 1880 Rr. 6 S. 36 bis 38, ausgegeben den 5. Februar 1886

) das Allerhöchste Privilegium vom 24. De jember 1879 wegen Ausgabe auf jeden Inhaber lautender Obligationen der Stadt Langen⸗ schwalbach zum Betrage von 560 000 M durch das Ämtsblart der Königlichen Regierung zu Wiesbaden, Jahrgang 1850 Rr. 5 S. 29 bis 31, ausgegeben den 29. Januar 1885;

6) der Allerhöchste Erlaß vom 31. Dezember 1879, betreffend die Verleihung des Enteignunggrechts an den Kreis Regenwalde für die zum Bau einer versteinten Straße von Regenwalde nach Bahn— hof Wangerin erforderlichen Grundstücke, durch das Amtsblatt der

Königlichen Regierung zu Stettin, Jahrgang 1880 Nr. 5 S. 29,

ausgegeben den 30. Januar 1880;

6) das Allerhöchste Privilegium vom 5. Januar 18830 wegen Emission von Priorits⸗Obligationen der Oberschlesischen Eisenbahn⸗ gesellschaft zum Betrage von 19068 900 MS durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Breslau Nr. 5 S. 29 bis 31, ausgegeben den 30. Januar 1880.

Aichtamtliches. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 1. März. Beide Kaiserliche Majestäten wohnten gestern dem Gottesdienste im Dome bei und dinirten bei dem Prinzen und der Prinzessin von Hohenzollern. 23

Abends war eine Theegesellschaft im Königlichen Palais.

Heute diniren Beide Majestäten bei dem französischen Botschafter Grafen St. Vallier.

Ihre Majestät die Kaiserin und Königin war vorgestern in dem Vortrage des Wissenschaftlichen Vereins anwesend.

In der heutigen 10.) Sitzung des Reichstages, welcher die Staats⸗Minister Graf zu Stolberg⸗Wernigerode, von Kameke, von Stosch und mehrere andere Bevollmächtigte zum Bundesrath und Kommissarien desselben beiwohnten, theilte der Präsident das gestern erfolgte Hinscheiden des Abg. Dr. Zimmermann (Berlin) mit, . Andenken das Haus durch Erheben von den Plätzen ehrte. Weiter theilte der Vräsident mit, daß eingegangen seien:

I) die auf Grund des 5. 6 des Gesetzes, betr. die Ein⸗ führung der Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877, unter Zustimmung des Bundesraths erlassene Kaiserliche Verordnung vom 28. September 1879, betr. die Begrün⸗ dung der Revision der bürgerlichen Rechtsstreitig⸗ keiten; 2) ein Schreiben des Reichskanzlers, betr. die Ein⸗ holung der Ermächtigung des Reichstages zur strafrechtlichen Verfolgung des Maurermeisters Rodechtel in Salzungen wegen Beleidigung des Reichstages. Das Schreiben ging an die Geschaftsordnungskommission; 3) ein Schreiben des Reichs⸗ kanzlers, betr. die Sistirung des Strafverfahrens gegen die Abgg. Fritzsche und Hasselmann.

In erster und zweiter Berathung genehmigte das Haus ohne Debatte und unverändert den Gesetzentwurf, betr. eine Ergänzung des Gesetzes vom 27. Juni is71 über die Pen⸗ sionirung und Versorgung der Militärpersonen ꝛc, und trat dann in die erste Berathung des Gesetzentwurfs, be⸗ treffend Ergänzungen und Aenderungen des Reichs⸗ Militärgesetzes vom 2. Mai 1874. Beim Schluß des Blattes hatte der Staats-Minister von Kameke das Wort.

Nach der Gewerbeordnung sind die Gewerbe⸗ unternehmer verpflichtet, alle diejenigen Einrichtungen her⸗ ö und zu unterhalten, welche mit Rücksicht auf die be⸗ sondere Beschaffenheit des Gewerbebetriebes und der Betriebs⸗ stätte zu thunlichster Sicherheit gegen Gefahr für Leben und Gesundheit nothwendig sind. Darüber, welche Einrichtungen für alle Anlagen einer bestimmten Art herzustellen sind, können durch Beschluß des Bundesraths Vorschriften erlassen werden. Nunmehr ist auf Veranlassung der Königlich preußischen Regierung der Entwurf entsprechender Vorschriften dem Bundes rath vorgelegt worden. Dieser Entwurf be⸗ schränkt sich auf solche Vorschriften, welche unabhängig von den verschiedenen Gegenständen der Produktion theils die im Interesse der Gesundheit der Arbeiter an die Einrichtung der gewerblichen Betriebsstätten zu stellenden Anforderungen, theils die durch Verwendung gewisser, in verschiedenen ,, n,, , vorkommender Betriebsmittel bedingten

orkehrungen betreffen, Er ist auf. Bestimmungen der be— eichneten Art deshalb beschränkt, weil es rathsam erschien, er, Vorschriften, welche zur Abwehr der mit einzelnen Industriezweigen verbundenen besonderen Gefahren disnen, späterer besonderer Beschlußnahme vorzubehalten. .

Der Entwurf ist zwar unter Berücksichtigung r mehr⸗= jährigen Beobachtungen und Erfahrungen der Fabrikeninspek⸗ toren und der Benutzung der außerdem vorliegenden Hülfs⸗ mittel aufgestellt. Auch ist, was das Maß der zu stellenden Forderungen angeht, der Grundsatz angenommen, daß nichts efordert werden soll, was sich nicht bereits praktisch als aus⸗ filed und mit einem rationellen Betriebe vereinbar er⸗ wiesen hat. Da indessen auf diesem Gebiete große Vorsicht geboten ist, damit jede unnöthige und bedenkliche Beschränkung der freien Bewegung ö ausgeschlossen bleibe, so hat der Bundesrath beschlossen, ben Reichskanzler zunächst um die Veröffentlichung des Entwurfes und um dessen Prüfung durch eine Kommission von Sachverständigen zu erfuchen. Wie wir vernehmen, wird die Berufung einer solchen Kommission gegenwärtig vorbereitet. Der dem Bundesrath vorgelegte Entwurf von Vorschriften,“ betreffend den Schutz gewerblicher Arbeiter gegen Gefahren für Leben und Gesundheit, lautet wie folgt:

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