1880 / 55 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 04 Mar 1880 18:00:01 GMT) scan diff

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(Dis eingeklammerten Dividenden bedeuten Bauzinsen.)

(N. A.) Anh. Landr. - Briefe

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Aach. - Mastrich. Altona-Kieler. Bergisch- Märk. Berlin- Anhalt. Berlin- Dresden Berlin- Görlitz. Berlin- Hamburg Berlin- Stettin. Bresl. Zchw.-FErb Cöln-Minden ..

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do. do. I. Abtheilung II. u. 1/7. Amer., rckz. 1881

Hamb. 50 Th. Loose p. St

do. Bonds (fund.) do

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Lübecker 50 Thl. -L. p. St Schwedische Staats-Anl.

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mittel . kleine

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Loose. Engl. Aul. de 1822

do. do. do. stalienische Rente. do do. Russ. Nicolai-Oblig

do. Pester Stadt-Anleihe.

Oeësterr. Lott. Anl. 18605

do. Tahaks-Oblig.

Italien. Tab. Reg. Akt.

Fr. 350 Einzahl. pr. St. 6 1/1 Russ. Centr. Bodenkr.

Oesterr. Gold-Rente. Ungarische Goldrente.. Rumänier grosse.

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do. 7 Hypotheken- Certiflkate.

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Orient - Anleihe

do. do. do.

do. 400 Fr. Loose vollg. fr. F. X.) Jest. Bodenkredit 5 15. n. 1/II.II02.25b2 6 Hamb.

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do. Pr. B. -Credit-B. unkdb. do.

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urch (d. A) beaeichnet. Die in Liquid. Finnländische Loose.

Effektengattungen geordnet und dis nicht Dessauer

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In dem nachfolgsnden Gourgrettel sind die in einen amtlichen Göln.-Min. Pr.-Antheil. 35 1 14

and nichtamtlichen Theil getrennten Coursnotirungen nach den

KHerklimer ERörse vom 4. 88G.

besindl. Gesellschaften Anden sich am Schlusse des Conrszettels. Goth. Gr. Präm.-Pfandbr. 5 LI. u. 17. 121, 75 ba

gusammengehörigen amtlichen Eubriken

Amsterdam. do Petersburg.

des 5. 30 eit. ist vielmehr gugenscheinlich der, daß zwar in der Regel die Fortdauer der Genossenschaft durch das Ausscheiden einzelner Ge⸗ nossenschafter nicht gefährdet werden wird und diesen daher an sich ein sofort in Kraft tretendes Recht, als Gläubiger der Ge— nossenschaft die (Berechnung und) Auszahlung ihres Geschäftsantheils zu verlangen, zustehen, daß aber der Genossenschaft nicht nur mit Rücksicht auf die von ihr vorab vorzunehmende, einen gewissen Zeit— aufwand erfordernde Berechnung des Geschäftsantheiles eine angemessene Fri st zur Auszahlung desselben ertheilt, sondern bis zum Ablaufe dieser den Anspruch des ausscheidenden Genossensckafters be tagenden Frist mit Rücksicht darauf, daß unter gewissen Voraussetzungen allerdings das Interesse der bleibenden Genossenschafter und der Gläubiger der Genossenschaft die gänzliche Auflösung der letzteren und eine allgemeine Liguidation und Theilung des Genossenschafts⸗ e ef unter gleichmäßiger Behandlung sämmtlicher Ge. nossenschafter anstatt der Auszahlung der Geschäftsantheile an die

ausscheidenden Genossenschafter erfordern wird, auch Gelegenheit zur Prüfung dieser Frage gegeben und die Wahl freigelassen werden soll, den Eintritt der Fälligkeit jenes Anspruches eines ausschei⸗ denden Genossenschafters überhaupt zu verhindern, so daß derselbe einst weilen, das heißt bis zum Ablaufe der dreimonatlichen Frist nicht nur ein betagter, soadern auch durch die Nichtaus⸗ Übung der der Genossenschaft im Absatz 3 des 8. 39 ertheilten Be⸗ fugniß bedingter ist. Die in Absatz 2 vor zesehene Fäklligkeits⸗ frist ist mithin zugleich als eine Deliberations frist für die Ge⸗ nossenschaft anzusehen, durch deren Nichtbenutzung das Forderungs⸗ recht des ausscheidenden Genossenschafters in demselben Momente ein unbetagtes und unbedingtes wird. Die Auslegung von Paristus in dem Kommentar zum preußischen Genossenschaffagesetze Seite 113 Note 116 und zum Reichs⸗Genossenschaftsgesetze Seite 355 Note 4, nach welcher die durch Ablauf der dreimonatlichen Frist bereits ein⸗ getretene Zahlungs verpflichtung wieder suspendirt wird, sobald die Genossenschaft sIhinterher) ihre Auflösung beschließt, entbehrt jeder Motivirung und führt zu praktifchen Konfequenzen, welche der Gesetzgeber unmöglich gewollt haben kann. Die (befugte) Geltendmachung des der Genossenschaft nach §. 39 Abfatz 3 eit. zu= stehenden Rechtes hat überhaupt nicht die Wirkung einer Hinaus schiebung des Anspruches des ausgeschiedenen Genossenschafters auf Auszahlung seines Geschäftsantheiles, sondern ist dazu bestimmt, diesen Anspruch ein für alle Mal dadurch zu beseitigen, daß der selbe in einen Anspruch auf das demnächstige thatfächliche Ergebniß der Liquidation umgewandelt wird, wie wenn der betreffende Genossen⸗ a , .

ie in atz2 des 5. cit. bezeichnete Frist bezieht si hiernach auch auf die in Absatz 3 der Genossenschaft n 85 fugniß; der Sinn des letzteren ist derselbe, wie der Schlußsatz des entsprechenden §. 55 des österreichischen Genossenschaftsgesetzes vom 9. April 1873, welcher lautet: insofern nicht bis dah in die Auf⸗ lösung der Genossenschaft beschlossen.. ist und bei welchem, so viel ,, . . . 2 eine bewußte

rie lle eichung von dem deutschen Gesetze in dem hier fraglichen Punkte nicht anzunehmen ist. 4 ;

Das angefochtene Erkenntniß des Appellationsri demnach der . niß de ppe ationsrichters unterliegt

Erkenntniß des Reichsgerichts vom 29. November 1879.

Recht der Gläubiger einer Kommanditgesellschaft auf die durch Anmeldung zum Handelsregister kundgegebenen Einlagen der Kommanditisten.

Art. 165 des Handelsgesetzbuchs, Einziehung solcher Einlagen durch den Konkursverwalter im aur . 6 ells J. nach Sächsischem Recht.

In Sachen A. R, als Gütervertreters in dem zum Ver⸗ mögen der Kommanditgesellschaft unter der Firma D. G. F. u. Co. in D. eröffneten Konkurswesen, Klägers,

wider DO. W. Beklagten, . hat das Reichsgericht, Erster Civilsenat, in der Sitzung vom 29. November 1879 auf die . . . . . . . . vom Klä⸗ ger... und vom Beklagten.... eingewendeten Be⸗ rufungen für Recht erkannt:

daß es bei dem. .. Erkenntnisse des Königlich sächsischen Appellationsgerichts zu Dresden nicht zu lassen, daß vielmehr das. Erkenntniß des Königlich sächsischen Handelsgerichts im Bezirksgericht Dresden wieder herzustellen und der Be⸗ llagte gehalten, die Kosten seiner in zweiter und dritter In— stanz eingelegten Berufungen, wie der vom Kläger in dritter Instanz eingelegten Berufung dem Kläger zu erftatten.

Von Rechts Wegen.

do.

Fonds- und Staats- Papiere.

Deutsch. Reichs- Anleihe 4 1,4

En. pr. 1 Lv. Sterl. . do.

Geld- pr. 500

Dukaten pr. Stück 1880

Silbergulden pr. 100 FI gtaats · Anleihe.

Russische Banknoten pr. 100 Rubel 211, 40ba

do. do. do do do Staats-Schuldscheine.

do.

Oesterr. Banknoten pr. 100 RFI. Casseler Stadt

govereigns pr. Stück 20-Franes - Stück .. Dollars pr. Stück .. Imperials pr.

Franz. Bankn. pr. Consolidirte Anleihe. Rurmärkische Schuld Neumãrkische Oder-Deichb. Oblig. Berliner Stadt-Oblig. . . CGölner Stadt- Anleihe.

do Engl. Ban

Gründe:

Nach den Anführungen der Parteien muß es als unstreitig er⸗ achtet werden, daß die in Konkurs verfallene Gesellschaft D. G. F. u. Co. eine einfache Handels⸗Kommanditgesellschaft war und daß als Betrag der Vermögenseinlage des Beklagten als Kommanditisten nur die Summe von 3000 M schlechthin und ohne Hinzufügung der im §. 3 des Gesellschaftsvertrages enthaltenen Festsetzung, daß auf jeden Geschäftsantheil nur jährlich 12 Thaler einzuzahlen seien, zur Ein tragung in das Handelsregister angemeldet worden ist.

Durch diese Erklärung der persönlich haftenden Gesellschafter und des Kommanditisten zum Handelsregister erwuchs für dieje⸗ nigen, welche nach dieser Eintragung zur Gesellschaft in ein Gläu⸗ bigerverhältniß getreten sind, ein Recht gegen die Gesellschaft wie gegen den Kommanditisten auf die Existenz eines Gesellschaftsver⸗ mögens entsprechend der abgegebenen Erklärung, also in Betreff der als unbedingt und ohne Zeitbeschränkung in Bezug auf die Fälligkeit versprochen erklärten Einlage auf das Vorhandensein einer solchen Einlageverpflichtung.

In der Kommanditgeselllihaft treten mit dem Komplementar die Kommanditisten als mit ihm durch die gemeinschaftliche Firma verbunden auch nach Außen auf und der die Gesellschaft vertretende Komplementar soll obligiren und obligirt auch das Kommandit⸗ kapital. Indem das Gesetz Dritte zur Anerkennung der Beschränkt⸗ beit der Haftung für den Fall ihrer geschehenen Eintragung Ar— tikel 163 des Handelsgesetzbuchs zwingt, muß es andrerseits den⸗ selben auch ein Recht auf das Vorhandensein des gesetzten Haftungs⸗ objekts als eines voll und uneingeschränkt der eingetragenen Erklä⸗ rung entsprechenden und die Mittel zur Geltendmachung dieses Rechts gewähren wollen. Sollte dieser Erfolg für die Gläubiger lediglich durch eine abgeleitete Geltendmachung der Rechte der Kommandit⸗ gesellschaft selbst beziehungsweise des Komplementars gegen den Kom- manditisten aus dem Gesellschaftsvertrage erreicht werden, so hätte das Gesetz vor Eintragung der Gesellschaft, mit welcher die Limitirung der Haftung zu wirken J die Vorlegung des ganzen Inhalts des Gesellschaftsvertrages beim Registerrichter Behufs seiner Prüfung und Verweigerung der Eintragung, wenn die internen Festsetzungen mit dem aus der Eintragung Seitens Dritter zu entnehmenden In⸗ halt des Vertrages nicht im Einklange stehen, oder SBehufs Miteintragung der sich aus dem Vertrage ergebenden Einschränkungen der Einlageverpflichtung, falls die beschränkte Haftung auch noch unter weiteren Einschränkungen als den auf eine Vermögens⸗ einlage zulässig sein sollte, anordnen müssen. Oder das Gesetz hätte bestimmen müssen, daß von dem durch die Erklärungen zum Handelsregister kundgegebenen Vertragsinhalte abweichende Vertrags festsetzungen auch intern ohne Wirkung seien. Endlich hätte das Gesetz bestimmen müssen, daß, gleichviel, ob nach dem Gesell⸗ schaftẽ vertrage und dem durch denselben fefstgesetzten Gewinn⸗ und Verlustbetheiligungsverhältnisse der einzelne Kommanditist sich unter k des durch den ihn treffenden Verlust nicht erschöpften, theils seiner Einlage aus der Gesellschaft zurückziehen dürfte, diese Zurücknahme nicht ohne Auflösung der ganzen Gesellschaft, beziehungs⸗ ö nicht vor Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger .

ürfe.

Nichts von Allem diesem ist durch das Gesetz bestimmt. Ledig⸗ lich auf die in der Nr. 1–— 4 des Artikels 151 aufgestellten Kontenka beschränkt sich die Forderung des Gesetzes in Bezug auf die von den Betheiligten anzumeldenden Erklärungen über den Inhalt des Gesellschafts vertrages. Dagegen wird für das Rechtsverhältniß der Gesellschafter unter einander überhaupt und insbesondere für die Berechtigung auf Entnahme von Zinsen und Gewinn auf die Ein lage nach Artikel 157, und 161 der Gesellschafts vertrag für maß⸗ gebend erachtet. Endlich gestattet der Artikel 171 das Ausscheiden eines einzelnen Kommanditisten mit seiner Einlage oder dem, durch ihn treffenden Verlust nicht erschöpften, Theile derselben ohne Auf⸗ lösung der Gesellschaft selbst, beziehungsweise ohne vorausgehende Befriedigung oder Sicherstellung derjenigen Gefellschaftsglaͤubiger, die auf die kundgegebene Kommanditeinlage hin kontrahirt haben.

Alle diese Erwägungen zwingen dazu, gegenüber der vom Gese nicht berührten reiheit der Gesellschafter in der Festsetzung ö. Rechts verhältnisses unter einander, und demgemäß auch zwischen der Geselischaft und den Gesellschaftern, im Sinne des sonst zu ver⸗ missenden und doch wegen der vom Gesetz bei Zulassung der be—⸗ schränkten Haftung in der einfachen Kommanditgesellschaft verfolgten Tendenz nicht zu enthehrenden Gläubigerschutzes die Beftim⸗ mungen des Artikels 165 aufzufassen und diefelben im Sinne eines unmittelbaren Rechts der Gläubiger gegen die Komman— ditisten im Gegensatze eines blos aus dem Rechte der Ge— sellschaft oder des Komplementars nach dem Inhalt der Vertrags festsetzungen abgeleiteten zu verstehen. Für diese, übrigens auch in der Theorie weitaus überwiegend vertretene, Auffaffung spricht auch die Stellung des Artikels 165, welcher in unverkennbarer Analogie mit der Scheidung zwischen dem Rechtsverhältniffe der Ge= sellschafter unter einander und dem der Gesellschaft zu dritten Per⸗ sonen, wie sie sich bei der offenen Handelsgesellschaft im zweiten und dritten Abschnitt des ersten Titels des zweiten Buchs des Handels- 56 findet sich gegenüber dem in den Artikeln 157 bis 162

ehandelten Rechts verhältnisse der Gesellschafter unter einander in der Reihe der mit Artikel 163 anhebenden Bestimmungen Über das Rechts verhältniß zu, dritten Personen befindet, und die Analogie der Fassung des Artikels 1565 Absatz 1 mit der des Artikels 112 Ab⸗ satz 1. Der Artikel 165 ist das Ergebniß der vom Gesetz bei seinen

Prov.-Oblig g. Prov. do.

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N. Braudenb. do.

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Kur- u. Neumärk.

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4 15565. 15/1199 4rILIIL. n. 17103. 114.

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414 4114 114 41164 114 31 1 4156 381

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Ostpreussische

224

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Neulandsch

Cr I. Serie 5 1/1

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Sächsische... Schlesische altland. Westphãälisehe Westpr., rittersch.

obligat. px. Stück 173

St. Rente do.

Kur- u. Neumärk. ger Proy. 35 PFI.

Lauenburger. Rhein. u. Westph

(Hannoversche. Hessen-Nassau .. Pommersche. . Posensche .. Preussische ... Sächsische . .. Schlesische.

do.

KNlberfelder Stadt-Oblig Königsberger Stadt- Anl Rheinprovinz- Obli gchuldv. d. Berl. Kaufm.

Ostpreuss. Westpreuss.

Posensche, neue

7 ñ⸗ 4 2 ö M

Pommersche... do do

Vorschriften über die Voraussetzungen der Eintragung der Kom⸗ manditgesellschaft angenommenen rechtlichen Konstruktion, nach welcher die von den Interessenten zum Handelsregister angemeldeten Erklä— rungen über den Inhalt des Kommanditgesellschaftsvertrages mit dem Verpflichtungswillen abgegeben sind, sich beziehungsweise die er⸗ richtete Gesellschaft nach Maßgabe dieses erklärten Vertragsinhalts und keines anderen von Dritten behandeln zu lassen.

In welcher Weise dies Recht der Gläubiger gegenüber dem Kommanditisten zu realisiren ist, darüber allgemeine Grundsätze auf⸗ zustellen, liegt im vorliegenden Falle kein Anlaß vor. Es steht fest, daß die hier in Frage kommende Kommanditgesellschaft durch Konkurs aufgelöst ist, und daß der vom Beklagten bisher nicht eingezahlte Theil seiner Einlage zur Tilgung der Gesellschaftsschulden erforderlich ist. Ebenso ergiebt sich aus dem Vorausgeschickten, daß der Beklagte sich den Gesellschaftsgläubigern gegenüber auf die im Gesellschafts—⸗ vertrage ihm geftatteten Theilzahlungen nicht berufen kann. Der Güter⸗ vertreter, der im Konkurse über das Gesellschafts vermögen bestellt worden, fordert die Einzahlung des noch ausstehenden Einlage⸗ theils vom Beklagten zur Konkursmasse und will die Berufung des Beklagten auf die Festsetzung der Theilzahlungen im Gesell⸗ are nn aus dem Rechte der Gesellschaftsgläubiger zurück⸗ weisen.

Zur Geltendmachung solcher aus dem Rechte der Gläubiger geschͤpften Rechte will aber die zweite Instanz den Gütervertreter nicht für legitimirt erachten. Sie verweist die Gläubiger auf besondere Geltendmachung dieser Rechte gegen den Kommanditisten, also bei thatsächlich eintretender Konkurrenz mehrerer Gläu⸗ biger und dem Vorhandensein einer größeren Anzahl Kom⸗ manditisten auf neben dem Konkurse eintretende Vielheiten vom Vertheilungsverfahren, deren Verhältniß zum Konkurse, zu dessen Aufgaben ja die Realisirung der sogenannten internen Rechte der Gesellschaft gegen die Kommanditisten gehören soll, den mannig⸗ fachsten Schwierigkeiten und Komplikationen unterliegen würde. Ein solches Ergebniß als das des Gesetzes anzusehen, erscheint um so be⸗ denklicher, als, wie schwankend auch die Nürnberger Konferenz in der Beurtheilung des Rechtsverhältnisses der Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern gewesen ist, man doch übereinstimmend den Fall der Geltendmachung des Rechts der Gläubiger gegen die Kom⸗ manditisten im Konkurse über die Gesellschaft gerade als den eminent praktischen Fall einer Bethätigung des direkten Klagerechts gegen die Kommanditisten erachtet hat.

Vergleiche Protokolle Seite 1103 flgd.

Aber die ganze Voraussetzung des von der zweiten Instanz ge—⸗ zogenen Ergebnisses, daß der Gütervertreter eines eröffneten Kredit- wesens nur diejenigen Rechte auszuüben habe, welche bis zum Aus bruche des Konkurses dem Gemeinschuldner zustanden und mit diesem Zeitpunkte von diesem auf die Gesammtheit der Gläubiger übergingen, ist in dieser Allgemeinheit unrichtig.

Gleichviel wie man nach bisherigem Konkursrecht die Frage abftrakt entscheidet, ob der Gütervertreter Vertreter des Gemein⸗ schuldners oder der Gläubigerschaft ist die herrschende Auffassung in Sachsen nimmt die zweite Alternative an, vergleiche Günther, Konkurs Seite 26, 30; Wengler, Konkurs Seite 47 daß die Befugniß des Gütervertreters sich nicht darauf beschränkt, blos diejenigen Ver⸗ mögensrechte geltend zu machen, welche dem Gemeinschuldner selbst bis zum Aushruche des Konkurses zugestanden haben, die er also selbst geltend machen könnte, wenn nicht der Konkurg ausgebrochen wäre, dies beweist die unzweifelhafte Befugniß des Gütervertreters zur Anstellung der actio Pauliana. Dem Gütervertreter liegt im In⸗ teresse der Gesammtheit der Gläubiger die Konstituirung der zur Be⸗ friedigung der Gläubiger bestimmten Vermögensmasse des Gemein⸗ schuldners ob. Er ist deshalb berechtigt wie verpflichtet, Alles zu dieser Masse hereinzuziehen, was vom Standpunkte der Gläubiger und ihrer Rechte sowohl gegen den Gemeinschuldner wie gegen den in Anspruch zu nehmenden Dritten aus zu dieser Masse gehört, auch wenn der Gemeinschuldner selbst sich seines Rechts darauf als eines für sich selbst auszuübenden durch seine Vereinbarungen begeben hätte.

Im Verhältniß zu den Gläubigern der Kommanditgesellschaft erscheint aber, wie bereits ausgeführt, die Einlage des Komman⸗ ditisten nach Maßgabe der von den Gesellschaftern zum Handelsregister angemeldeten Erklärungen als zum Ver⸗ mögen der Kommanditgesellschaft gehörig. Als das Vermögen der Kommanditgesellschaft, über welches bei deren Zahlungseinstellung nach Art. 170, 123 der Konkurs eröffnet wird, ist nicht blos die Summe der Rechte, welche der Gesellschaft nach ihren internen Fest⸗ setzungen den Kommanditisten gegenüber zustehen, sondern der Hand⸗ lungsfonds zu verstehen, auf dessen Vorhandensein durch die Erklä⸗ rungen der Gesellschafter Dritten sowohl der Gesellschaft wie den Gesellschaftern gegenüber ein Recht eingeräumt ist.

Die Einziehung der von den Kommanditisten versprochenen Einlagen und zwar nach Inhalt des Versprechens, wie es in den Erklärungen zum Handelsregister enthalten, liegt daher nicht blos nicht außerhalb der Aufgaben des Gütervertrekers im Konkurse der Kommanditgesellschaft, sondern ist recht eigentlich eine seiner erheb= lichsten Aufgaben.

Nun bezeichnet allerdings die zweite Instanz die Rechte der Ge—⸗ sellschaftsgläubiger gegen die Kommanditisten auf deren Einlagen ohne Modifikation dieser Rechte durch die Theilzahlungenstipulation als Rechte bloßer einzelner Gesellschaftsgläubiger im Gegensatz zur Gesammtheit dieser Gläubiger. Allein dafür, daß nicht jeder der bei dem Konkurs interessirten Gesellschaftsgläubiger die gedachten Rechte habe, fehlt es an jedem Anhalt. Auch

do.

Bayerische Anl. le 1875 Bremer Anleihe de 1874 Grossherzogl. Hess. Obl Hamburger Staats- Anl Lubeck. Trav. - Corr. - Anl Neckl. Eis. Schuldversch Sächsische St. Anl. 1869 Sächsische Staats-Rente 3 Ggächs. Landw. -Pfandbr. 4 11. pr Ti. T5. IG fiir. ] Hess. Pr. Sch. à 40 Thlr. Badis chePr. Anl. de 1'867 4 Bayerische Prüm. Anl.. 4

do. Lothrin

ososique)nag

wenn der Beklagte erst im Laufe des Bestehens der Gesell⸗ schaft derselben als Kommanditist beigetreten sein sollte, so haftet er doch nach Artikel 166 auch in gleicher Weise den zur Zeit seines Beitritts bereits vorhanden gewesenen Gesellschaftsgläubigern. Daß von den Gläubigern etwa Einzelne beim Eintritt des Beklagten als Kommanditisten, beziehungsweise bei ihrem Kontrahiren mit der Ge⸗ sellschaft die Vereinbarung in Betreff der Theiljahlungen gekannt hätten, hat Beklagter nicht behauptet, so daß es dahingestellt bleiben kann, ob überhaupt solche Kenntniß den Umfang der Ver⸗ pflichtung des Kommanditisten solchem Gläubiger gegenüber modi⸗ fiziren könnte.

Hiernach mußte das erste Erkenntniß wieder hergestellt wer- den, und ist, da Beklagter zu Unrecht gegen jenes Erkenntniß

Berufung eingelegt hatte, derselbe zur Erstattung aller Kosten an den Kläger verbunden.

Erkenntniß des Reichsgerichts vom 2. Dezember 1879.

Beschädigung eines Kindes in Folge Ueberfahrens

durch einen Pferdebahnwagen. Klage auf Fest⸗

stellung der Entschädigungspflicht. Einwand der höheren Gewalt.

Reichsgesetz, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken ꝛc. herbeigeführten Tödtungen und Körperverletzungen, vom 7. Juni 1871.

In Sachen H. L. A., in väterlicher Gewalt seines un⸗

mündigen Sohnes, Klägers,

wider die Pferdeeisenbahn⸗Aktiengesellschaft zu L., Beklagte, wegen Entschädigung, in Gemäßheit der Bestimmung in 5§.7 des Reichshaftpflichtgesetzes vom 7. Juni 1871

hat das Reichsgericht, Dritter Civilsenat, in der Sitzung

vom 2. Dezember 1879 für Recht erkannt: deßseeeᷣ,,, Erkenntnisse und demgemäß auch bei dem Bescheide erster Instanz nicht zu lassen, es ist vielmehr die Beklagte schuldig anzuerkennen, daß sie dem Kläger für dessen Sohn H A. Ersatz der Vermögensnachtheile zu leisten, welche für den Letzteren in Folge der in der Klage angegebenen Ver⸗ . durch Verminderung der Erwerbsfähigkeit in Zukunft entstehen.

Dagegen hat das Suchen des Klägers in Ansehung der Forderung auf Entschädigung durch eine Kapitalabfindung oder durch Zubilligung einer Rente zur Zeit nicht statt.

Die Kosten der ersten ö nicht minder die Kosten

der vorigen und jetzigen Instanz .. . .. werden unter den Parteien gegenseitig aufgehoben.

Von Rechts Wegen.

Gründe.

Nach den Zugeständnissen der Beklagten, sowie im Zusammen⸗ halte mit dem Inhalte der von dem Polizeiamte zu L. ergangenen Akten beruht es in rechtlicher Gewißheit, daß der im sechsten Alters jahre stehende Sohn des Klägers am 2. Februar 18577 von einem Pferdebahnwagen der verklagten Gesellschaft auf der 3. Straße zu ö.. K worden ist und in Folge dessen den rechten Arm ver⸗ oren hat.

Der Kläger hat auf Grund der Bestimmung in 5§. 1 des Reichs⸗ bern l n,, vom 7. Juni 1871 gegen die Beklagte Klage er⸗ hoben und gefordert, daß die Beklagte den Sohn des Klägers wegen des von ihm erlittenen Schadens nach Maßgabe der Bestimmungen des angezogenen Reichsgesetzes durch Gewährung eines Abfindungs⸗ Kapitals, eventuell einer Rente entschädigen solle.

Die verklagte Gesellschaft hat ihre vom Kläger behauptete Ver⸗ pflichtung zum Schadenersatze bestritten und die Einrede des eigenen Verschuldens‘ in folgender Weise geltend gemacht:

Der Sohn des Klägers sei damals erst 5 Jahre alt gewesen und habe unbedingt noch der Beaufsichtigung bedurft. Er habe aber zur Zeit des Unfalls ahne Beaufsichtigung auf der 3. Straße mit anderen Knaben gespielt. Die Straße sei eine der verkehrsreichsten Straßen Ls, das Trottoer dem Pferdebahngeleise ziemlich nahe. Der junge A. habe wahrscheinlich im Eifer des Spiels den nahenden Pferde⸗ bahnwagen, obwohl derselbe durch das Getrampel der Pferde und durch die Klingeln, mit denen dieselben behängt seien, sich sehr be⸗ merkbar! gemacht hätte, nicht wahrgenommen und sei von dem Trottoir in dem Momente, als der Pferdebahnwagen passirt sei, direkt in die trabenden Pferde hineingesprungen.

Seide Vorinstanzen haben in diesem von dem Kläger in Abrede gestellten Vorbringen zwar nicht, wie Beklagte will, die Einrede des eigenen Verschuldens, wohl aber die Einrede

do.

4 III. u. 1/7. 98, 50 G

/

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1879

do.

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135

16.