1880 / 76 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 31 Mar 1880 18:00:01 GMT) scan diff

Deutsches Reich. Bekanntmachung, ;

betreffend die Besreuerung des Tabaks. Vom 25. März 1880.

Der Bundesrath hat zur Ausführung des Gesetzes, be⸗ treffend die Besteuerung des Tabaks, vom 16. Juli 1879 k Seite 245) die nachfolgenden Vorschriften erlassen:

ö Die in den §8§. 3 und 24 des Gesetzes vorgeschriebenen Anmeldungen der mit Tabak bepflanzten Grundstuͤcke sind nach Anleitung des Musters a. auszufertigen und innerhalb der im Gesetz vorgeschriebenen Frist der Steuerhebestelle des Bezirks zu übergeben (§8. 26).

5. N.

Der Zeitpunkt der im §. 4 des Gesetzes vorgeschriebenen Prüfung der Angaben in den Anmeldungen wird durch den mit derselben beauftragten Beamten bestimmt und der Ge⸗ meindebehörde mitgetheilt. Letztere hat den Tabakpflanzer zu der Prüfung einzuladen. Leistet ein Tabakpflanzer dieser Ein⸗ ladung keine Folge, so braucht deshalb die Prüfung der von ihm übergebenen Anmeldung nicht aufgeschoben zu werden.

Ergiebt die Prüfung, daß die Anmeldung unrichtige An⸗ gaben enthält oder daß ein mit Tabak bepflanztes Grundstück Überhaupt nicht angemeldet worden ist (8. 34 des Gesetzes), so wird über den Sachverhalt von dem mit der Prüfung beauftragten Beamten eine Verhandlung aufgenommen. Falls nicht der Befund von dem Pflanzer i als richtig aner⸗ kannt wird, ist der Gemeindevorsteher oder ein Stellvertreter desselben zuzuziehen.

§. 8.

Die Entscheidung darüber, ob die nach §. 6 des Gesetzes erforderliche Feststellung der Menge des mindestens zur Ver⸗ wiegung zu flellenden Tabaks nach der Blätterzahl oder nach dem Gewicht zu erfolgen . h der Steuerbehörde zu.

Die Ausstellung der nach §5. 8 des Gesetzes auf Erfor— dern der Steuerbehörde von dem Tabakpflanzer über die Menge des zur Verwiegung zu stellenden Tabaks einzu⸗ , . Deklaration hat nach Anleitung des Musters b. zu erfolgen.

In derselben ist nach der Bestimmung der Steuerbehörde für die einzelnen mit Tabak bepflanzten Grundstücke entweder

a. die Anzahl der darauf befindlichen Tabakpflanzen und

die durchschnittliche Blätterzahl derselben, oder

b. die mindestens zur Verwiegung stellende Gewichts⸗

menge anzugeben.

Zu a. In Spalte 5 der Deklaration ist die Zahl der Blätter anzugeben, welche durchschnittlich auf je 100 Tabakpflanzen kommt. Behufs Ermittelung dieser Zahl sind an einer entsprechend großen, nach der Aus⸗ dehnung und Beschaffenheit der Pflanzung an ver— schiedenen Stellen des Grundstücks auszuwählen den Anzahl von Tabakpflanzen die Blätter zu zählen. Die zu deklarirende durchschnittliche Blätterzahl ergiebt sich alsdann, wenn der hundertfache Betrag der ge⸗ zählten Blätter durch die Zahl der ausgewählten Pflanzen getheilt wird.

Zu b. Als mindestens zur Verwiegung zu stellende Gewichtsmenge ist in Spalte 6 der Deklaration das Gewicht des voraussichtlichen gesammten Erntegewinns in dachreifem trockenem Zustande anzugeben.

Die schriftliche Aufforderung der Steuerbehörde (Muster p) enthält das zur Abgabe der Deklaration erforderliche Formular und ist nach Ausfüllung des letzteren innerhalb acht Tagen der Steuerhebestelle zu übergeben. Unterbleibt die rechtzeitige Uebergabe der Deklaration oder giebt die Prüfung derfelben J Erinnerungen Anlaß, welche sich nicht sofort erledigen assen, so erfolgt die amtliche Feststellung der Blätterzahl oder Gewichtsmenge nach Maßgabe der Vorschriften im 5.7 des Gesetzes.

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§. 5.

Die im §. 9 des Gesetzes unter Ziffer 1 vorgeschriebene schriftliche Anzeige über etwaige vor der amtlichen Verwiegung des Tabaks eingetretene Unglücksfälle, durch welche der Ernte— gewinn eine Verminderung erfahren hat, ist innerhalb der im Gesetz vorgeschriebenen Frist der Steuerhebestelle des Bezirks kin e er Die Anzeige muß die Bezeichnung und den Flächeninhalt der Grundstücke, auf welchen die beschädigten Tabakpflanzen gewachsen sind, die Ursache und den Tag der Beschädigung, sowie die Größe des Verlustes an Blätterzahl oder Gewichtsmenge enthalten.

§. 6.

Für den nach §. 9 Ziffer 2 des Gesetzes unter gewöhn— lichen Verhältnissen bis zur Verwiegung des Tabaks 1. stehenden Abgang an Bruch und Abfall wird bis auf Weiteres, falls die Festsetzung der zur Verwiegung zu stellenden Tabak⸗ menge auf die Blaͤtterzahl gerichtet war, ein Abzug von zwei Prozent, falls die Festsetzung auf die Gewichtsmenge gerichtet war, ein solcher von einem Prozent gewährt.

Die Direktivbehörden sind ermächligt, höhere Abzüge dann zu gewähren, wenn die stattgehabten Ermittelungen die An⸗ nahme entsprechender größerer Abgänge begründen.

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Die nach 5. 10 des Gesetzes entnommenen Proben sind von Seiten der Steuerbeamten in Gegenwart des Tabak— Pflanzers oder eines Vertreters desselben durch Anlegung eines Siegels zu identifiziren.

8. B.

Die nach 8. 11 Absatz 1 des Gesetzes erforderliche Ge— nehmigung der Steuerbehörde zur Veräußerung des Tabaks vor der Gestellung desselben zur amtlichen Verwiegung ist unter Bezeichnung der Grundstücke, auf welchen der Tabak 6 ist, schriftlich bei der Steuerhebestelle des Bezirks zu

ragen. .

Die Genehmigung wird nur dann ertheilt, wenn der Er⸗ werber des Tabaks die Verpflichtung übernimmt, denselben nach bewirkter Trocknung bei der ihm bezeichneten Amtsstelle zur Verwiegung vorzuführen (565. 12 bis 15 des Gesetzes) und auf Erfordern für den auf dem Tabak haftenden Steuer⸗ anspruch Sicherheit leistet.

Der Erwerber hat der Steuerhebestelle anzuzeigen, wo der Tabak bis zur Gestellung zur Verwiegung au bewahrt werden soll.

Bei der Entäußerung eines Theils des Erntegewinns ist anzugehen, welcher Theil der nach 5. 6 des Gesetzes festge⸗

die Festsetzung auf die zu vertretende Blätterzahl gerichtet,

und sollen die geernteten Grumpen ganz oder theilweise ver⸗

äußert werden, so ist die zu veräußernde Menge der Grumpen

zur Verwiegung vorzuführen und die Steuer davon, falls

nicht Kreditirung eintritt, sofort zu entrichten. 9

Derjenige Tabak, welcher vor dem nach 5. 14 des Gesetzes für die Verwiegung festgesetzten Zeitpunkt über die Zollgrenze ausgeführt werden soll (66. 1 Absatz 2 des Gesetzes), ist nach Maßgahe der Bestimmungen in den 588. 13 und 15 bis 17 i. Bekanntmachung der Ausgangsabfertigung zu unter⸗

ellen.

Wenn nur ein Theil des geernteten Tabaks ausgeführt werden soll, so ist in der betreffenden Ausfuhranmeldung an⸗ ear en wie die nach t. 6 des Gesetzes festgesetzte Tabakmenge sich auf den zur Ausfuhr bestimmten und den später noch zur Verwiegung zu stellenden Erntegewinn vertheilt.

War die mindestens zur Verwiegung zu stellende Ge⸗ wichtsmenge festgestellt, so können zum Zweck der Feststellung, ob der gesammte Ernteertrag oder eine Menge, welche dem angemeldeten Theile des festgestellten Sollbetrags entspricht, vorgeführt worden ist, auf Kosten des Tabakpflanzers Sach— verständige zugezogen werden.

§. 10. ;

Die Amtsstellen, welchen der geerntete Tabak zur Ver⸗ wiegung vorzuführen ist (58. 12 des Gesetzes), werden ört— lich bekannt gemacht.

§. 11.

Insoweit nicht von der Direktivbehörde anderweite Be⸗— stimmung getroffen wird, sind die zur Verwiegung zu stellen⸗ den Tabakblätter einschließlich der Sandblätter in Büschel von je 25 Blättern und in Bündel von je 200 Büscheln zu ver⸗ packen (6. 13 Absatz 1 des Gesetzes).

Von den kein ganzes Bündel bildenden Tabakblättern ist ein Restbündel herzustellen. An demselben ist eine die An— zahl der darin befindlichen vollen Büschel und ungebüschelten Blätter bezeichnende Aufschrift anzubringen.

Ein jeder Büschel ist entweder mit einem Tabakblatt, welches die vorgeschriebene Anzahl der Blätter des Büschels ergänzt, oder mit Bast, Bindfaden 2c. zusammenzubinden. Bei dem Zusammenbinden müssen die Enden der Blattstiele frei bleiben, damit die Nachzählung der Blätter ohne Zeit⸗ aufwand vorgenommen werden kann.

„Sind verdorbene oder andere werthlose Blätter mit vor⸗

zuführen, so genügt es, dieselben in Päcke zusammenzubinden, welche mit einer die Zahl der Blätter bezeichnenden Aufschrift zu versehen sind. Die Grumpen, der Bruch und die sonstigen Abfälle sind in Säcke, Kisten oder ähnliche passende Behältnisse verpackt zur Verwiegung zu stellen (5. 13 Absatz 2 des Gesetzes). Eine Büschelung der Grumpen ist nicht erforderlich.

Ist die Tahakernte nach der zu vertretenden Gewichts menge amtlich festgesetzt, so kann mit Genehmigung der Direktivbehörde zugelassen werden, daß die gesammte Ernte ungebüschelt, aber getrennt nach Blättern (einschließlich der Sandblätter) und nach Grumpen, Bruch und sonstigen Ab— fällen in geeigneter Verpackung (Ballen, Säcken, Kisten 2c.) zur Verwiegung vorgeführt werde.

8. 12. Im Sinne des Gesetzes werden unter Sandblättern, diejenigen Tabakblätter, welche zur Zeit des Brechens nicht mehr grün sind, aber noch aufgeschnürt und zum Trocknen aufgehängt, jedoch zei⸗ tiger als das Obergut abgehängt werden, unter Grumpen die schon auf dem Felde abge⸗ storbenen untersten Tabakblätter, welche nicht aufge— schnürt und nicht zum Trocknen aufgehängt werden, verstanden. 5. 13.

„Der nach 85. 12 bis 16 des Gesetzes und nach den Vor— schriften in dieser Bekanntmachung zur amtlichen Verwiegung zu stellende unversteuerte Tabak ist dem Waagebeamten nach Anleitung des Musters e. 1 anzumelden (§. 26).

. Der Tabakpflanzer, welcher den Tabak nach der Ver— wiegung zurücknehmen und unversteuert weiter aufbewahren will, hat dies unter Bezeichnung der Räume, in welchen die Lagerung stattfinden soll, in der Anmeldung zur Verwiegung (Muster c.) zu erklären.

Den Steuerbeamten ist der Zutritt zu denjenigen Räumen gestattet, in welchen der unversteuerte Tabak nach der Ver— wiegung aufbewahrt wird.

§. 15.

Wenn unversteuerter Tabak mit dem Anspruch auf Steuerbefreiung über die Zollgrenze ausgeführt oder in eine Niederlage für unversteuerten inländischen Tabak verbracht werden soll, so ist dies, sofern nicht eine besondere Abferti⸗ gungsstelle von der obersten Landesfinanzbehörde hiermit be⸗ auftragt und bies öffentlich bekannt gemacht wird, der Bezirkshebestelle nach Anleitung des Musters d. schriftlich an⸗ zumelden (§. 26).

§. 16. Ueber den zu versendenden Tabak (8. 15) wird ein Ver— sendungsschein ausgestellt. Der Anmelder übernimmt mit der Unterzeichnung der Anmeldung die Verpflichtung, die Steuer von dem zu versendenden Tabak, wenn der Nachweis der Aus⸗ fuhr oder der Niederlegung nicht in der von der Amtsstelle festgesetzten Frist nach Vorschrift erbracht wird, auf Anfordern sofort zu entrichten. Die Amtsstelle ist befugt, für die Er⸗ füllung dieser Verpflichtung angemessene Sicherheits bestellung zu verlangen. Erfolgt die Ausfuhr oder die Versendung zur Niederlage nicht unmittelbar nach der Verwiegung (5. 15), sondern erst nach vorgängiger Lagerung bei dem Tabakpflanzer (5§. 14), son darf der Tabak erst nach erfolgter Anmeldung aus den Räumen, in welchen derselbe aufbewahrt wurde, entfernt werden.

§. 17.

Der zur Ausfuhr bestimmte unversteuerte Tabak ist der Amtsstelle behufs Revision vorzuführen, und zwar, sofern nicht Eisenhahnwagenverschluß oder amtliche Begleitung ein⸗ tritt, derart in Kolli verpackt, daß ein vorschriftsmäßiger Ver— schluß angelegt werden kann.

Die Ausfuhr hat über ein zur Erledigung von zollamt— lichen Begleitscheinen J. (5. 33 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869) befugtes Grenzzollamt zu erfelgen und ist nach Maßgabe der für die Erledigung dieser Begleitscheine getroffe⸗

Grund des 8. 17 des Gesetzes eine Vergütung des durch Ein— trocknen des Tabaks während des Transports von der amt— lichen Verwiegungsstelle bis zur Niederlage entstehenden Ge— wichtsverlustes in Anspruch nimmt, ist der Tabak, sofern nicht Eisenbahnwagenverschluß oder amtliche Begleitung eintritt, fo zu verpacken, daß Verschluß angelegt werden kann. Eine bem Gewichtsahgang entsprechende zu fingern wird jedesmal dann gewährt, wenn der amtliche Verschluß des versendeten Tabaks bei der Aufnahme in die Niederlage unverletzt befun⸗ den ist oder amtliche Begleitung stattgefunden hat.

Wird von einem Tabakpflanzer der Erntegewinn nach der Verwiegung ganz oder theilweise zur Aufbewahrung zurück— genommen und der aufbewahrte Tabak oder ein Theil dessel⸗ ben später in eine Niederlage für unversteuerten Tabak ver— bracht, so kann für den während der Lagerung bei dem Tabak— pflanzer durch Eintrocknen entstandenen Gewichtsverlust auf Grund des 5. 17 des Gesetzes behufs Abschreibung von dem bei der Verwiegung ermittelten Soll an steuerpflichtigem Tabak ein Huschlag zu dem bei der Versendung zur Niederlage er— mittelten Gewicht nach dem Verhältniß von einem Prozent für 100 Tage der Lagerung gewährt werden. Die Direktiv— behörden sind ermächtigt, höhere Zuschläge zu gewähren, wenn die stattgehabten Ermittelungen die Annahme entsprechend größerer Abgänge begründen.

8. 19.

Soll bei der Verwiegung der Tabak oder ein Theil desselben behufs steuerfreier Abschreibung (56. 16 Absatz 3 des Gesetzes) vernichtet werden, so ist dies in der Anmeldung (Muster C.) zu beantragen. Die Vernichtung des Tabaks hat in der Regel durch Verbrennen zu geschehen. Die hierzu nöthigen Handleistungen hat der Anmelder zu verrichten oder auf seine Kosten verrichten zu lassen.

Die Anträge auf Erlaß der Steuer wegen Feuerschadens müssen spätestens am vierten Tage nach dem Unglücksfalle bei der Steuerhebestelle eingereicht werden. Die Anzeige muß den Tag der Beschädigung sowie die Menge des etwa nicht zu Verlust gegangenen Theils der Tabakernte entnehmen lassen.

S. 20.

Die nach 5§. 19 des Gesetzes erforderliche Benachrichtigun der Steuerbehörde über die Veräußerung von . Tabak hat nach Anleitung des Musters e. zu erfolgen C5. 26). Der gedachten Benachrichtigung ist mit Rücksicht auf die Schluß— bestimmung im 5. 19 des Gesetzes eine Erklärung des Käufers oder sonstigen Erwerbers des Tabaks beizufügen, wonach er die Haftung für die auf, dem Tabak ruhende Steuer Über— nimmt und worin die Räume bezeichnet sind, woselbst der Tabak bis zur Einzahlung der Tabaksteuer aufbewahrt werden soll. Auf Verlangen der Steuerbehörde hat der Erwerber des Tabaks Sicherheit für die geschuldete Steuer zu leisten. Ueber die Entlassung des urspruͤnglich Steuerpflichtigen aus der Haftpflicht wird demselben von der Steuerhebestelle eine Be— scheinigung ertheilt.

Soll Tabak vor der erstmaligen Veräußerung in den freien Verkehr gesetzt werden, so ist die Menge des zu ver— steuernden Tabaks der Steuerhebestelle anzuzeigen. Zu diesen Anzeigen sind⸗ falls der Pflanzer den Tabak nach der Ver⸗ wiegung zurückgenommen und unversteuert weiter aufbewahrt hat (6. 14), Formulare nach Muster f. zu verwenden. Andern⸗ falls ist der Antrag in Spalte 8 der Anmeldung zur Ver— wiegung (Muster e zu stellen.

Wenn ein Theil des von dem Tabakpflanzer unversteuert zurückgenommenen Tabaks (§. 14) veräußert oder von dem Tabakpflanzer versteuert werden soll, so ist in der betreffenden Anmeldung (Muster e. und f.) anzugeben, wie der nach §. 16 Absatz 1 des Gesetzes auf der Gesammtmenge des Tabaks lastende Steuerbetrag sich nach dem Verhältniß des Gewichts des Tabaks auf den veräußerten oder zu versteuernden und auf den in der Verwahrung des Tabakpflanzers zurückbleiben— den unversteuerten Tabak vertheilt. Die Feststellung der be⸗ treffenden Gewichtsmengen bleibt den Betheiligten überlassen und kann mittelst Abschätzung oder wiederholter Verwiegung bewirkt werden.

8 21.

„Die nach §. 22 Ziffer 4 des Gesetzes der Gemeinde— behörde zu machende Anzeige muß ergeben, an welchem Tage und auf welchen im einzelnen nach Lage und Flächeninhalt genau zu bezeichnenden Grundstücken mit der Abblattung be— gonnen wird und in welche Räume die geernteten Blätter zur vorläufigen Aufbewahrung verbracht werden. Die ge⸗ dachte Anzeige ist von der Gemeindebehörde sofort der Steuer— hebestelle zu übersenden. Die Blätter sind sowohl bei dem Transport vom Felde als auch demnächst in den Aufbewah⸗ rungsräumen bis zur amtlichen Feststellung der zu vertreten⸗ den Tabakmenge nach den einzelnen Grundstücken getrennt zu halten, so daß eine nachträgliche Abschätzung des Ernte⸗ gewinns eines jeden Grundstücks erfolgen kann.

Der Tahakpflanzer ist verpflichtet, bei dem Einsammeln der Tabakblätter und deren Aufbewahrung den von der Steuerbehörde für nöthig befundenen besonderen Anordnun⸗— en nachzukommen und die zur Feststellung der Menge er⸗ orderlichen Hülfsleistungen zu verrichten oder auf seine Kosten verrichten zu lassen. Will der Tabakpflanzer das Tabakfeld vor der Ernte wegen Mißwachses u. s. w. umpflügen (8. 22 Ziffer 6 des Gesetzes, so hat er hiervon der Steuerhebestelle drei Tage vorher Anzeige zu machen.

. 3. 2. Die Genehmigung zur Erzielung einer Nachernte (5. 22 Ziffer des Gesetzes) ist unter Abgabe einer besonderen An⸗ meldung über das betreffende Grundstück nach Muster a. ein⸗ zuholen. Hinsichtlich der Feststellung und Versteuerung des gewonnenen Tabaks finden die hinsichtlich der Haupternte ge⸗ troffenen Bestimmungen ebenfalls Anwendung. Das Einsammeln der verwendbaren oberen Theile der Tabakpflanzen ist nur nach vorgängiger Genehmigung der Steuerbehörde und unter den von derselben vorzuschreibenden Bedingungen hinsichtlich der Feststellung und Entrichtung der gesetzlichen Steuer gestattet.

. §. 23.

In Betreff der nach Maßgabe der 88. 23 bis 25 des Gesetzes nach dem Flächenraum zu versteuernden Tabakpflan⸗ zungen finden die Bestimmungen in den z. 1 und 2, sowie ö. §. 21 Absatz 3 dieser Bekanntmachung gleichmäßig Anwen⸗ ung.

Insofern zur Zeit des Anpflanzens noch nicht feststeht, ob der Tabak der Besteuerung nach dem Gewicht oder nach dem

nen Bestimmungen nachzuweisen. §. 18

setzten Tabakmenge von dem Käufer zu vertreten sst. War

In denjenigen Fällen, in welchen der Versender auf

Flächenraum unterworfen werden wird (5. 26 des Gesetzes), Ind bei dem Anpflanzen die Vorschriften unter Ziffer 1 und 2 im 5§. 22 des Gesetzes zu beachten.

§. 24.

Soll auf Grund des 8. 24 Absatz 3 und des 5§. 25 des Gesetzes für Tabak, welcher der Besteuerung nach dem Flächen⸗ raum unterworfen ist, wegen Mißwachses oder anderer Un⸗ lücks fälle der Erlaß der Steuer oder eines Theils derselben kee shrucht werden, so ist innerhalb vier Tagen nach dem Eintritt des Unglücksfalls der Steuerhebestelle Anzeige zu er— statten. Die Anzeige muß die Lage und den Flächeninhalt ber Grundstücke, auf welchen die beschädigten Tabakpflanzen

ewachsen sind, die Ursache und den Tag der Beschädigung entnehmen lassen und eine nähere Angabe darüber enthalten, welcher Theil der zu erwartenden Tabakernte verdorben ist.

Hinsichtlich des bei der Besteuerung nach dem Flächen⸗ raum ferner gestatteten Steuererlasses wegen Feuerschadens finden die Bestimmungen in 5. 19 Absatz 2 dieser Bekannt— machung ebenfalls ö ;

Die zu entrichtenden Beträge an Tabaksteuer werden als⸗ bald nach der Feststellung dem Steuerpflichtigen mitgetheilt und sind, falls nicht Kreditirung eintritt, innerhalb der ihm zu bezeichnenden Fristen bei ö einzuzahlen.

Die Formulare zu den Anmeldungen nach Muster a. und . bis f. werden von der Steuerbehörde durch Vermittelung der Gemeindebehörden und Amtsstellen unentgeltlich verabfolgt. Berlin, den 25. März 1880. Der Reichskanzler. In Vertretung: Scholz.

(Anlagen: Muster a -f.)

Kunst, Wissenschaft und Titeratur.

Als 60. Ergänzungsheft zu Petermanns Mitthei; lungen aus FJustus Perthes' geographischer Anstalt sherausgegeben von Dr. E. Behm) erschien soeben: D e sischere len, ihre Gebiete, Betrieb und Beträge in den Jahren 1869— 1878), von Moritz Lin dem an. In dieser Arbeit wird der Versuch gemacht, ein Bild der beutigen Seefischerei nach shrer geographischen Verbreitung, ihrem Betriebe, ihrem Umfang und Werth zu entwerfen. Unterstützt von zwei vorzüglichen Karten wird uns hier einestheils die großartige und mannichfaltige Thätigkeit des Menschen im Fischereigewerbe vor Augen geführt, anderntheils aber gezeigt, wie ausgedehnte Meeregräume, obwohl reich an Fisch⸗ leben, wegen der geringen Bewohnerschaft, der ungünstigen Beschaffen⸗ heit der Rachbarküsten, wegen ihrer Abgelegenheit von großen Ver brauchsgebieten fast gar nicht ausgebeutet werden. Auf den ersten Blick sieht man, daß die Centren der Groffischerei auf der Nordhälfte der Erdkugel, und zwar vorzug'weise in den Meeren zwischen Norwegen und Nordamerika liegen. Sowohl horizontal als vertikal werden diese Gewässer unter allen Meeresgegenden am meisten durchfischt. Der Walfang hat seinen Höhepunkt längst überschritten, mag aber vielleicht durch Äufschließung neuer Meerestheile des Polargebiets sich wieder heben. Der Fischreichthum des indischen Ozeans scheint zum großen Theile unberührt, auch Australien kennt keine Großfischerei; zahllos sind dagegen die Fischerflotten Chinas, Japans und des Malayischen Archspe s. Unter den Kulturstaaten können nur Norwegen, Groß⸗ britannien, Frankreich, Italien, Britisch⸗ Nordamerika und die Ver⸗ einigten Staaten als solche gelten, die ihren Betrieb extensiv über ihre Küstengewässer hinaus zu einer Hochseefischerei in größerem Maßstabe ausgedehnt haben. Afrika ist, wie durch seine Konfigura— fion überhaupt, so besonders in Bezug auf die Seefischerei „anti⸗ pelagisch '. Dag Bild ist freilich, wie der Verfasser selbst zugiebt, vielfach ein lückenhafte. Indessen liegt dies nicht an ihm, sondern einestheils daran, daß über manche Meerestheile ihm keinerlei oder doch nur sehr dürftige Nachrichten vorlagen, beziehungsweise zugänglich waren, anderntheils aber an der Ungleichartigkeit der Erhebungen in den Ländern, wo eine Fischereistatistik geführt wird. Für eine allgemeine Statistik diefer Art fehlt eben zur Zeit noch das unentbehrliche gleichartige Material aus einer längeren Zeitperiode und über große Gebiete. Gegenwärtig stellen, nach dem Verf, Schottland, Norwegen, Canada die vollständigsten Erhebungen an, und zwar aus dem naheliegenden Grunde, weil in diesen Ländern das Fischereigewerbe einer der wich— tigsten Zweige der Volkswirthschaft ist. Von Großbritannien und Irland steht z. B. nur die Zahl der Fischerfahrzenge: 33 087, fest, die Tonnenzahl dagegen ist nur bezüglich einer der 3 Klassen zu ersehen. Ohne Angabe der Tonnenzahl aber bleibt natürlich jene ziemlich

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nur für einige Staaten bieten sich hierüber Angaben, aber nicht ee fr aus den gleichen Jahre. So zählte, Frankreich 1877 SI 236 Fischer, Norwegen 1875 3 540 Italien 1870 30 848, die Niederlande 1578 10 514, Dänemärk 1878 2921, Deutschland 18 17 i853, Isiand 1877,56 10 600, Qesterreich⸗Angarn 1818 10973. Noch schwieriger ist die genaue Wert hermittel ung der Erträge. Immerhin aber gewähren die angeführten stgtistischen . einigen Änhalt zur Beantwortung der Fragen, welches Maß wirthschaft. licher Leistung in der maritimen Produktion die einzelne Nation erteicht hat oder in welchem Umfange sie als Konsument bei an⸗ deren auftritt. So ergiebt sich, daß Schottland 1878 allein im Haͤringsfang an 100 006 Personen beschäftigte und den Werth, wel⸗ chen allein dieser Betrieb zur Ausfuhr liefert, glaubt der Verf. auf wenigstens 1 Millson Pfd. Sterl; anschlagen zu dürfen. Deutsch= sand ist ein Hauptabnehmer sowohl der schottischen wie der norwegi—⸗ schen Häringefischereserträge und führte 1877 allein für 39 609 O)0 6 Häringe ein, die bis auf ein verhältnißmäßig geringes Ausfuhr quantum in den Verbrauch seiner 42 700060 Einw. Übergingen, wie denn Deutschland Überhaupt. ganz bedeutende Werthe von See produkten (1877 über 505 Mill. 6) besonders aus Großbri⸗ tannien, den Niederlanden und den nordischen Ländern bezieht. Der Werth der Seefischereierträge Frankreichs war 1877 85 Mill. Frs., der der Niederlande 1878 472400 Sulden. Islands 2 229 000 Kronen, Hesterreich,üngarng für ein halbes Jahr 1878 1 315909 Gulden, Rorwegens im Durchschnitt der Jahre 1869 1878 jährlich 23 263 600 Kronen, wogegen für 1876 die maritimen Produkte Neu⸗ fundlands, der Vereinigten Staaten von Nordamerika und Cangdas mit Werthsummen von 7 687 900, 9 756 900 und 11019 O00 Dollars angeführt werden. Italien führte 1877 Fischwaaren im Werthe von ca. 1 Mill. Lire ein, dagegen nur für 1 860 000 Lire aus. Aehn⸗ lich ist das Verhältniß für Spanien, das nach Deutschland das wich⸗ tigste Land für den norwegischen Fischexport ist. Der Charakter der ganzen Darstellung ist, wie aug dem Vorstehenden erhellt, ein rein wirthschaftlich statistischer. Die Behandlung der Seefischerei von der naturwiffenschaftlichen Seite ist eine andere selbständige Aufgabe. Was den Seefischereibetrieb angeht, so verdient erwähnt zu werden, daß sich dabei, begünstigt durch die Natur des Gewerbes, dessen Erfolg zum guten Theil von dem Geschick und der Aas dauer der ausübenden Kräfte abhängt, das sogenannte Partsystem, die Theilnahme der Arbeiter am Gewinn, in einem Maße erhalten bat, wie es der Induftriebetrieb am Lande nicht aufweist. Damit mag auch wohl in Verbindung stehen, daß Arbeitseinstellungen von Fischern zu den seltensten Dingen gehören. Mit dem vorliegenden Hefte gelangt übrigens der lit. Ergänzungsband zum Abschluß.

In einem vor Kurzem im Verlage von Theodor Hoff mann hierselbst erschienenen Buche veröffentlicht Dr. Karl Birnbaum, Professor an der Universität Leipzig, unter dem Titel: Wichtige Tagesfragen“ eine Reihe von Vorträgen über Parteista nd⸗ punkte und Parteibestrebungen auf dem Gebiete der Wirthschafts⸗ politik“, welche Vorträge im Wesentlichen aus einer Reihe von Vorlesungen bestehen, die der Verfasser seit dem Jahre 1878 in jedem Wintersemester an der Universität Leipzig gehalten hat. Der Inhalt des Buches ist in zwei Theile gegliedert, deren erster unter der Ueberschrift „Die wirthschaftlichen Parteistandpunkte sechs⸗ zehn Vorträge umfaßt, welche der Reihe nach folgende Themata behandeln: Zweck und Umfang der Verträge; die Anschauungen der Merkantilisten, der Physiokraten und der Sozialisten ia Frankreich; die Entwickelung der wirthschaftspolitischen Anschauungen in Eng⸗ land; die deutschen Volkswirthe bis zum Jahre 1873; die sozial⸗ demokratischen Arbeitervereine seit 1864; die Gewerkvereine und die Gewerkschaften; die Klerikalen, deren Wirthschafts programm, und ihre AÄrbeitervereine; die Krisis vom Jahre 1873 und ihr Einfluß auf die Parteibildungen; der Verein für Sezialpolitit oder die sog. Kathedersozialisten (seit 1873); die Vereinigung der Steuer? und Wirthschaftsreformer oder die Agrarier Keeit o73 bezw. 1576); die Handwerkerparteien (seit 1874; die antisozialistischen Arbeiteroereine und die Christlich⸗ Sozialen; die wirthschaftspoltichen Programme der politischen Parteien; die Sozialkonfervativen; die neue Aera. Der zweite Theil verbreitet sich „über die wirthschaftlichen Hauptaufgaben“ in folgenden acht Vorträgen: Gefammt oder Einzelwirthschaft und Staats oder Privateigenthum; das Lohnsystem und die Produ ktivassoziation mit Staatz oder Selbsthülfe; das Arbeiterrecht und die Fabrikgesetz⸗ gebung; freie Konkurrenz oder Ueberwachung und Bevormundung; Schußzoll oder Freihandel; direkte oder indirekte Besteuerung. Staats⸗ probuttion. Staats⸗ oder Privatbetrieb; das Kleingewerbe und die Handwerker; die Förderung der Bodenproduktion, Wie der Verfasser in dem Vorworte bemerkt, ist er zur Abhaltung dieser Vorlefungen seiner Zeit durch die Wahrnehmung veranlaßt worden, daß eine größere Anzahl von Leipziger Studirenden in Folge des eifrigen Besuchs der Wahl und Parteiwersammlungen und der aus der Lektüre der Tagesblätter und den Verhandlungen im Reichs tage gewonnenen Anregung, mit außerordentlichem Interesse den

dem

sich betheiligt hätte. Zum Theil wären die Studirenden empört gewesen über das, was sie zu hören bekommen, zum Theil begeistert für den Sozialismus. Behufs der Organisa⸗ tion wirksamer Propaganda im Kreise der Kommilitonen seien Einige von diesen mit den Vertretern der sozialbemokratischen Partei in Verbindung getreten und besonders zu der Zeit, als sie sich auf ihre Lehrer im Verein für Sozialpolitik bätten berufen können, überaus thätig in diesem Sinne gewesen. Andere, zu welchen er in persön⸗ lichen Beziehungen gestanden, hätten sich ihm gegenüber beklagt, daß ihnen zum vollen Verständniß Vieles und besonders das Material zur Beurtheilung fehle und daß in den Versamm⸗ lungen nur einseitige Darstellungen zu hören seien. In ähn⸗ licher Weise sei auch anderwärts vielfach geklagt Soweit sich um die Fragen des wirthschaftlichen Lebens han⸗ dele, habe er durch die Vorlesungen, aus denen das vorliegende Buch hervorgegangen, das Vermißte bieten wollen. Die ihm dabei gestellte Aufgabe sei die gewesen, die verschiedenen Parteistandpunkte zu beleuchten und zu zeigen, ob und in wie weit eine Verständigung, diefen gegenüber, möglich sei, vor Allem aber die Zuhm rer in den Stand zu fetzen, ein auf Sachkenntniß gestütztes Urtheil sich selbst bilden zu können. Der Erfolg der Vorlesungen sei ein guter ge⸗ wesen, und das Interesse an der Sache sei dauernd in dem Grade wach geblieben, daß der Verfasser glaubt, auch in weiteren Kreisen ein solches annehmen zu dürfen. Dezu hätten ihn die im Verlause der Zeit in Bezug auf die Vorlesungen gemachten Erfahrungen be echtigt. Den lebhaften Wünschen der Zuhörer, ihnen Gelegenheit zum Aus—⸗ tausch der Ansichten über das Gehörte zu geben, habe er ebenfalls entsprochen. Die dafür bestimmten Abende hätten ihm gezeigt, wie vielfach irrthümliche Auffassungen verbreitet worden seien und wie nützlich es sei, das genau kennen zu lernen, was Andere erstreben. In den ersten Jahren hätten diese Abende dadurch gelitten, daß die sozialistisch gesinnten Studirenden, zumal einige aus der Schweiz nach Leipzig gekommene. Anhänger des Nihilismus, die Ver⸗ sammlungen zu dominiren versucht hätten, das sei den⸗ selben anfangs in jedem Semester, in Folge besserer Dialektik und Belesenheit über die Fragen, für welche sie wirken wollten, auch gelungen. Auf die Dauer aber hätten ihre Taktik und ihr Wissen in den Kreisen von Studirenden nicht vor⸗ halten können. Sie hätten ebenbürtige Gegner und überzeugendere Darlegungen gefunden, und zwar in dem Maße, daß sie nach und nach von selbst weggeblieben seien oder ihre Ansichten geändert hätten. Zur Zeit gäbe es keine Agenten der Sozialdemokratie mehr unter den dortigen Studirenden, zumal auch die Attentate vollkommen ernüchternd ge⸗ wirkt hätten. Wissen und Sachkenntniß allein seien die Mittel, mit welchen die Irrthümer bekämpft werden könnten. Partei⸗ richtungen aber bekämpfe man wirksam nur dann, wenn auch die Anerkennung nicht versagt und die Verständigung ernstlich gewollt werde. In diesem Sinne seien die Vorlesun zen ge⸗ halten und in diesem Sinne auch veröffentlicht worden. Sie sollen nach des Verfassers Absicht Material zum Verständniß der wichtigen Streitfragen, und den Versuch bieten, jeder Richtung das zu ent- lehnen, was zur Wohlfahrt des Ganzen brauchbar“ erscheine. Die typische Ausstattung des Buches, welches den 39. Band der in dem obgenannten Verlage erscheinenden Bibliothek für Wissenschaft und Literatur; und zugleich den 4. Band der staats und rechtswissen⸗ schaftlichen Abtheilung derselben bildet, ist eine sehr sorgfältige. Land⸗ und Forstwirthschaft. .

Ueber die Ergebnisse des Weinbaues in Württem⸗ berg während des Jahres 1879 liegen die von den Königlichen Kameralämtern eingesandten Uebersichten vor, denen wir folgende Angaben entnehmen: Von 23 z24 ha Weinbergareal betrug die tragbare Fläche 18 476, der Ertrag hieraus 165 9.3 hl im Ganzen und S, gs hi pro Hektar. Von dem neuen Wein wurden 76 648 hl durch die Produzenten verkauft und zwar zurn Durchschnittspreise von 21 6 49 3. Der Gesammterlös aus diesem Quantum be⸗ rechnet sich auf L647 446 ς Hierunter sind einbegriffen die hof⸗ kammerlichen Weinberge mit 37 ha Fläche, einem Gesammtertrage von 418 hl, einem Durchschnittsertrag pro Hektar von 11, 16 hl und einem Durchschnittspreise von 63 M 64 3 pro Hektoliter; hiervon wurden unter der Kelter verkauft 171 hl für 10 871 S Werden die oben bezeich⸗ neten Durchschnittspreise auch für den von den Produzenten eingekel terten Wein angenommen, so berechnet sich der Werth des ganzen Wein⸗

Der Gesamm tnaturalertrag bleibt

öffentlichen Angelegenheiten folgte und mit einem, Studium

werthlos. Auch die Statistik der Seefischer ist nur mangelhaft; nachtheiligem Eifer an dem Streite über das F

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KUreußischen Htaats-⸗Anzeigers: Berlin, 8. V. WBilhelm⸗Straße dtr. 32.

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Sasferrate flir den Deutschen Reichs⸗ u. Königl.

Preuß. Btaatg⸗Anzeiger und das Central⸗Handels

register nimmt ane die Königliche Expedition des Aentschen Reichs⸗-Anzeigers und Königlich

Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. Sabhastationen, Aufgebote, Vorladungen

u. dergl. . Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen eto. Verloosung, Amortisatin, Zinszahlung X. a. s. w. von öffentlichen Papieren.

Deffentlicher Anzeig

Industrielle Etablissements, Eahriken und Grosshandel. Verschiedene Bekanntmachungen. 7. Literarische Anzeigen. Theater- Anzeigen.

In der Börsen-

„Ju valivdendan“, Rudolf Mosse, Haasenstein

& Vogler, : Büttner C Winter, sowie alle übrigen größeren

G. L. Danbe & Co., E. Schlotte,

Annoncen⸗Bureaus.

Fannilien-Nachrichten. beilage. *

Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen n. dergl.

lsoss! Oeffentliche Zustellung.

Die Kathar na Vaupel, ohne Geschäft zu Kreuj= nach, vertreten durch Rechtsanwalt Richter zu Coblenz, klagt gegen die Wittwe und Kinder resp. Erben des zeitlebens zu Hargesheim wohnhaft gewesenen Ba— lentin Rickes J., Bäcker und Wirth, unter An⸗

deren: .

1) den Franz Rickes, Bäcker,

2) Valentin Rickes, Schmied,

3) Lorenz Rickes, Sattler, früher zu Hargesheim, deren jetziger Wohnort un⸗ bekannt ist, mit dem Antrage: die Beklagten ge⸗ halten zu erklären, auf ihre Kosten der Klägerin einen neuen Titel vor Notar darüber, autzustellen, daß sie und zwar die Wittwe Rickes sür die Hälfte und die Kinder für das Ganze in Gemäß heit ihrer Erbantheile an dem Nachlasse ihres ver⸗ storbenen Vaters Valentin Rickes haftend der Klägerin als Erbin der verlebten Wittwe Ludwig Thiesen, geb. Christine Petry, zeitlebens Rentnerin in Kreuznach, ein jederzeit fälliges Kapital von 1260 M nebst 5 Prozent 56 seit Martini 1879, zur Tilgung eines gemäß Aktes vor Notar Born zu Kreuznach vom 18. März 1842 von gedachter Wittwe Thiesen den in Hargesheim wohnend gewesenen Che— leuten Franz Rickes. Ackerer und Tagelöhner, und Margaretha, geb. Vetter, vorgeschossenen Darlehns von gleichem Betrage nebst damals stipulirten Zinsen verschulden und daß Klägerin zugleich berechtigt ist, die in den Hypothekenbückern von Simmern wider Eheleute Franz Rickes genommene und seitdem durch Erneuerungen wider diese konservirte Eintra⸗ gung derselben Schuld nunmehr auch gegen die Be⸗ klagten als in der bezeichneten Weise haftend zu

richten, das Urtheil vorläufig vollstreckoar zu er⸗ klären und den Beklagten die Kosten zur Last zu legen, und ladet die oben sub 1, 2 und 3 aufge—⸗ führten Beklagten zur mündichen Verhandlung des Rechte streits vor die J. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Coblenz auf den 25. Juni 1880, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge—⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. . Zum Zwecke der effentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Coblenz, den 22. März 1886. Heinnicke, . Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

soi! Oeffentliche Zustellung.

Die städtische Sparkasse zu Eberswalde, vertreten durch den Bürgermeister Michaelis zu Eberswalde, klagt gegen den Gutsbesitzer Baumann, dessen Auf— enthalt unbekannt ist, wegen 169 S rückständiger Zinsen für die Zeit vom 1. April 1879 bis 1. Ja⸗ nuar 1880 von dem auf dem dem Beklagten gehöri⸗ gen, im Grundbuche von Ebergzwalde Band XXI. Bl. Nr. 579 verzeichneten Grundstücke für die Klä⸗ gerin in Abtheilung 1II. Nr. 1 eingetragenen Ka— pitale von 4000 M mit dem Antrage auf kosten⸗ pflichtige Verurtheilung des Beklagten zur Zahlung von 150 und ladet den Beklagten zur münd lichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Kö— nigliche Amtsgericht zu Eberswalde auf

den 29. Mai 1880, Bormittags 10 Uhr.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird die ser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Eberswalde, den 23. März 1880. Heinrich, : Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

sor Deffentliche Zustellung.

Nr. 4263. Ber Löwenwirth Christian Leisle zu Landfhausen klagt gegen Daniel Letpert, ledig, zu Landshausen, z. Zt. an unbekannten Orten ab⸗ wesend, aus Darlehen, Zehrung und Fuhrlohn im Gesammtbetrage von 71 M 50 , mit dem An⸗ trage auf Verurtheilung des Beklagten zu deren Zablung, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des . . das Großherzog⸗ liche Amtsgericht zu Eppingen au

Mittwoch, den 26. Mai 1880, Vormittags 8 Uhr. .

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Eppingen, den 24. März 1880.

Beck, . Gerichtsschreiber des Großherzoglichen Amtsgerichts.

lsoss. Oeffentliche Zustellung.

Der Kaufmann Seelig Zander zu Koniß klagt gegen den Käsemachergehülfen Anton Knobel aus Pagelau, dessen Aufenthalt nicht ermittelt werden kann, auz einer Waarenrechnung mit dem Antrage auf Zablung von 300 ½M½ nebst 609 Zinsen seĩt dem J. Januar 1880 und ladet den Beklagten zur mündlicken Verhandlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amtsgericht, Abtheilung V. zu Konitz, Zimmer 26, auf den

20. Mai 1880, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Konitz, den 24. März 1880.

KRnesel, Gerichteschreiber des Königlichen Amtsgerichts V.

1sun Subhastations⸗Patent. Die dem Maurer Friedrich Wolff gehörigen, zu

Schlunkendorf belegenen, im Grundbuch von Schlunkendorf Band J. Blatt 1097 und Band JI. Blatt 280 verzeichneten Grundstücke nebst Zubehör sollen

den 1. Juni 1889, Vormittags 19 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle im Wege der nothwendigen Subhastation össentlich an den Meistbietenden ver⸗ steigert, . das Urtheil über die Er⸗ theilung des Zuschlags

den 3. Juni 1880, Vormittags 10 Uhr, verfündet werden. . J

Die zu versteigernden Grundstücke sind und jwar das Grundstück Band II. Blatt 280 zur Grund steuer bei einem derselben unterliegenden Gesammt⸗ Flächenmaß von 1 ha 73 3 20 m mit einem Reia— ertrag von 172 Thlr., das Grundstück Band 1 Blatt 107 aber zur Gebäudesteuer mit einem jähr⸗ sichen Nutzungswerthe von 15 6 veranlagt. Aus⸗ zug aus der Steuerrolle und Abschrift des Grund⸗ buchblattes, ingleichen etwaige Abschätzungen, andere das Grundstück betreffende Nachweisungen und besondere . sind in unserer Gerichts⸗

reiberei einzusehen. ch Diejenigen, welche Eigenthums oder ander⸗ weite zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung in das Grundbuch bedürfende, aber nicht eingetragene Realrechte geltend zu machen haben, werden aufge. fordert, dieselben zur Vermeidung des Ausschlusses spätestens bis zum Erlaß des Zuschlagsurtheils an⸗ zumelden. =

Beelitz, den 22. März 1880.

Königliches Amtsgericht. Rosenow.