5. 13. Die Arfbhebung der Versicherung kann auch ohne Antrag des Versichertea Seitens der Anstalt geschehen: . 1) wenn eine vorgenommene Reviston eine derartige Baufällig⸗ Teit oder Verwahrlosung ergiebt, daß das Gebäude nach dem Ermessen der Verwaltung zur Versicherung nicht mehr ge⸗ eignet erscheint; 2) wenn ungeachtet geschebener besonderer Aufforderung, die unter Androhung des Nachtheils der Löschung sowohl an den Ver⸗ sicherten als an die eingetragenen Pfandaläubiger — Grund⸗ schuldgläubiger — schristlich zu erlassen ist, die Entrichtung der faͤlligen Brandsteuer innerhalb drei Monaten, von Be— händigung der besonderen Aufforderung an, nicht erfelgt. Die von der Anstalt verfügte beziehungsweise angedrohte Auf— hebung tritt im Falle zu 1 sofort, im Falle zu 2 mit Ablauf der gedachten dreimonatlichen Frist in Wirksam keit. Dem Grundbuchamte und den Pfandgläubigern — Grundschuld⸗ gläubigern — ist von der Löschung der Versicherung Mittheilung zu machen. K
Erfolgt der Abbruch eines Gebäudes, so erlischt, falls der Ver sicherte bei dem Bezirksbeamten der Anstalt die Erklärung abgiebt, an dessen Stelle einen Neubau nicht errichten zu wollen, die Ver⸗ sicherung mit dem Beginne des Abbruchs, die Beitragspflicht hört aber erst mit dem Schlusse desienigen Kalenderjahres auf, in welchem mindestens einen Monat vorher unter Nachweis des Abbruchs die Abmeldung bewirkt ist. In Ermangelung obiger Erklärung dauert die Versicherung in dem bisherigen Verhältnisse und die Beitrags⸗ pflicht so lange fort, bis der etwalge Neubau neu versichert ist.
Ebenso bleibt bei gänzlicher Vernichtung durch Brand und bei nur theilweiser Brandschädigung die bisherige Versicherung mit Wirkung für den Neubau nach Maßgabe seines Fortschreitens so Lange bestehen, bis letzterer ö. ist.
Die Herabsetzung der Versicherungssumme kann Seitens der Anstalt ebenfalls ohne Zustimmung des Versicherten stattfinden, sobald eine Verminderung des Werthes des versicherten Gebäudes eder eines Zubehörs eingetreten ist.
Dem Grundbuchamte und den Pfandgläubigern — Grundschuld⸗ gläubigern — ist von dieser n Kenntniß zu geben.
Die Versicherungssumme darf den gemeinen Werth des ver⸗ sicherten Gebäudes nicht übersteigen.
Unter dem gemeinen Werth des Gebäudes wird der Werth der in demselben enthaltenen Baumaterialien und Bauarbeitserzeugnisse in ihrem Zustande zur Zeit der Abschätzung verstanden.
Unter dieser Beschränkung kann das Gebäude nach dem Willen des Eigenthümers entweder zum vollen Werth oder zu einem Theile desselben versichert werden. In jedem Falle muß die Versicherungs⸗ summe auf 100 ½ abgerundet Ein
Kellergeschosse, unterirdische Gewölbe und Grundmauern können nach dem Antrage des Eigenthümers zum Zwecke der Versicherung mitberechnet oder auch ausgeschlossen werden. Im Falle ihrer Aus schließung ist dies in der Schätzung ausdrücklich zu bemerken, indem sie andernfalls als mitversichert gelten.
Die Ausschließung sonstiger H ist unzulässig.
Der gemeine Werth des zu versichernden Gebäudes nebst dem seiner Zubehörungen wird durch Abschätzung ermittelt, bei welcher der Werth der Grundfläche, die mehr oder minder vortheilhafte Lage des Gebäudes oder eine demselben zustehende oder darauf ruhende Gerechtsame außer Berechnung bleibt. Sofern eine Berechtigung auf den Bezug von Bauholz unentgeltlich oder zu ermäßigtem Preise . ift der Werthunterschied an der Schätzungs summe in Abzug zu bringen.
§. 19. Die Kosten der Abschätzung fallen dem Versicherten zur Last. Die Revisionen der Versicherungen, welche die Anstalt von Amts wegen vornimmt, geschehen . auf Kosten der Anstalt.
Die Schätzung ist nach Vorschrift der von dem Landesdirektor — Feuersozietäts⸗Direktor — mit Zustimmung des Verwaltunge⸗ ausschusses ertheilten Instruktion von den Sachverständigen an Ort und Stelle vorzunehmen.
Jede Schätzung muß neben dem zeitigen Werth des jeweiligen baulichen Zustandeß den Werth des Neubaues des zu versichernden Gebäudes, sowie die Klasse, in welcher dasselbe zu versichern sein wird, unter näherer Bezeichnung der einzelnen Momente für die Klassßfikation eathalten.
.
Die, vorschriftsmäßig aufgestellte Schätzung ist von dem Ge— bäude⸗Figenthümer, nachdem vie obrigkeitliche Prüfung derselben stattgefunden hat und Bescheinigung darüber ertheilt ist, bei dem Bezirksbeamten der Anstalt mit dem Antrage auf Erwirkung der Bersicherung zum vollen oder zu einem Theilbetrage (vergl. §. 16) einzureichen.
Die ser Beamte hat die Schätzung allseitig zu prüfen, etwa er- forderliche Berichtigungen und Ergänzungen zu veranlassen und das vorschriftsmäßig. ausgefüllte Schätzungsformular behufs Beschluß. fassung an den Landesdirektor — Feuersozietäts⸗Direktor — ein⸗ zusenden.
.
ö
Der Landesdirektor — Feunersozietäts⸗ Direktor — entscheidet Kher die Annahmefähigkeit, die Versicherungs summe und die Klassi⸗ sikation des Versicherungsobjekts, verfügt den Eintrag in das Drigiy al. Brandversicherungs⸗Kataster, sowie in das von dem betref— fenden Beamten zu führende Duplikat ⸗Brandversicherungs⸗Kataster und fertigt den Versicherungeschein unter dem Datum der Beschluß« ane, 26. t
ür Aurfertigung eines jeden Brandversicherungsscheins wird eine Expeditionsgebühr von 56 3 und — sofern un e of dessel⸗ ben durch eine neue Versicherung oder Erhöhung einer bestehenden Versicherung ein Assekurxationszugang von mehr als 1000 „M statt⸗ gefunden hat — von dem die Summe von 1000 M überstei gen« den Betrage ein Ginschreibegeld von 5 3 für je 100 6 bis zum Böchstbetrage von 5 M zur n fa fällig.
Das Brandnersicherunge⸗Kataster einer jeden Gemelnde bildet für sich ein abgeschlossenes Ganzes. In dasselbe sind die versicherten SBebãude unter den denselben von der Ortsbehörde gegebenen speztel⸗ len Bezeichnungen einzutragen, und ist bei jedem Gebäude die Ver⸗ Jicherungsklasse, die Versicherungssumme, der Neubauwerth, sowie das Umlagekapital (vergl. 5. 32) anzugeben.
. Ueber die Art und Weise der Einrichtung und Fortführung dieser Katafter hat dec Landesdirektor — Feuerfozietäts-Direktor — Die näheren Vorschriften zu . (Vergl. jedoch 5. 3.)
Ver Landesdireltor — Fenersozietãts · Direktor — ist jederzeit befugt, eine Regision der Versicherungsobjekte dahin , lassen, ab die Versicherunge summe nicht den gemeinen Werth über⸗ schteitet und das Versicherungsobjekt in der richtigen Klasse ver⸗ ie,. 6
⸗ e Betheiligten sind von der Vornahme der Untersuchung, so⸗ wie von deren Resultat von dem damit beauftragten r . 9 e . zu setzen, und steht es ihnen frei, unter Zuziehung eines achkundigen Beistandes an' derselben Theil zu nehmen. Etwaige Einwendungen gegen das den Betheiligten zu eröffnende Resultat sind innerhalb acht Tagen nach der Eröffnung bei dem Lan degshirek— tor — Feuer sozietäts . Direktor — anzubringen, der dann, nöthigen«
. . weiterer Earn e gs entscheidet (vergl.
Die Kosten der Revisionsschätzung trägt die Anstalt, dagegen
sind alle in Folge einer für unbegründet , . 6 ö
III. Klassifikation 98 Beitragsleistung. 0.
Der Gesammtbedarf der Anstalt zur Deckung der derselben ob⸗ liegenden Leistungen wird nach dem Geundsatze der Gegenseitigkeit von den Mitgliedern der Anstalt bestritten.
Der Beitrag des Einzelnen richtet sich nach der Versicherungs⸗ summe und nach der Feuergefährlichkeit der von ihm bei der Anstalt versicherten Objekte.
Die Feuergefährlichkeit wird nah der Beschaffenheit, Lage und Benutzung der Gebäude, sowie nach andern erheblichen Umständen nach Maßgabe der folgenden w bemessen.
Die Gebäude zerfallen nach ihrer Beschaffenheit und Lage in 5 Klassen — Bauartsklassen —. Die nach ihrer die Feuersgefahr erhöhenden Benutzung erforder⸗ lichen Zuschläge zerfallen in 7 Stufen. Es gehören nach Beschaffenheit und Lage zur ersten Klasse: freistehende massive Gebäude mit feuersicherer Bedachung; . zur zweiten Klasse: nicht freistehende massive Gebäude mit fruersicherer Bedachung; zur dritten Klasse: Fachwerksgebäude mit feuersicherer Bedachung, sofern deren äußere Gefache und Giebel mit natürlichen oder solchen künstlichen Steinen, welche jenen hinsichtlich der Dauerhaftigkeit, gleichstehan, ausge⸗ manert oder mit Lehmsteinen ausgesfetzt sind, wenn letztere nach Außen vollständig mit Kalkmörtel üͤbertüncht oder mit feuersicherem Material (s. 5. 27) bekleidet sind; zur vierten Klasse: Fachwerksgebäude mit feuersicherer Bedachung, deren äußere Gefache und Giebel mit Lehmsteinen ohae Kallmörtelbewurf ausgesetzt oder mit Fitzgerten (Lehmstakelwerk) ausgestakt sind; ; zur fuͤnften Klasse: . Gebäude mit ganz oder theilweise offenen oder mit feu ergefährlichem Material autgefüllten äußeren Gefachen oder Giebeln unter feuer sicherer Bedachung, sowie Gebäude mit feuergefährlicher Bedachung. Gebäude der zweiten Klasse treten in die erste Klasse, wenn sie, insoweit sie nicht freistehen, durch Brandmauern geschützt sind. Gebäude der dritten, vierten und fünften Klasse treten in die zunächst niedrigere Klasse, wenn sie nach allen Seiten freistehen oder im Uebrigen freistehend, gegen die anstoßenden Gebäude durch Brand⸗ mauern geschützt sind. Gebäude, deren Holzziegelbedachung Strohfiederunterlage hat, treten in die zunächst höhere .
Bei der Bestimmung der Bauartsklasse werden die inneren Wände des Gebäudes nicht berücksichtigt.
Massive Gebäude sind solche, deren Umfaffungkwände und Giebel aus natürlichen oder solchen künstlichen Steinen, welche jenen hin— sichtlich der Dauerhaftigkeit gleichkommen oder aus Piss oder Metall bestehen, oder wenigstens nach Außen mit einer Stein ⸗ oder Backstein⸗ verblendung versehen sind.
Als feuersicher gilt eine Bedachung, wenn sie aus Stein, Schiefer, Holzcement, Metall, Ziegel, Glas, Asphalt, besandeter Dachrappe oder einem sonstigen Material besteht, welches der Lan des direktor — Feuersozietäts Direktor — mit Zustimmung des stän⸗ dischen Verwaltungsausschusses als feuersicher erklärt hat.
Als feuergefährlich gilt die Bedachung bezw. Wandbekleidung, wenn sie aus Stroh, Schilf, Brettern oder ähnlichen brennbaren Stoffen besteht.
Der Landesdirektor — Feuersozietäts⸗Direktor — ist jedoch be⸗ fugt, mit Genehmigung des Verwaltungsgutzschusses für einzelne Weiler, Ortschaften oder Bezirke, in denen die Bekleidung der Außen⸗ wände mit Schindeln hergebracht und wegen der hohen Lage und klimatischen Verhältnisse füglich nicht zu entbehren ist, die Bestim⸗ mung zu treffen, daß die Verschindelung der äußeren Wände bei Be⸗ stimmung der Bauartsklasse für bereils vorhandene Gebäude nicht in Betracht kommt.
S. 28. Bei gemischter Bau⸗ oder Bedachungsart bestimmt der feuer⸗ gefährlichere Theil derselben, sofern er in seinem Verhältniß zu dem feuersichereren Theil oder in seinem Einflusse auf die Feuergefähr⸗ lichkeit nicht von ganz untergeordneter Bedeutang ist, die Ver sicherungsklasse des Gebäudes.
Für Gebäude, welche mit einem anderen nach Bau- oder Be dachungsart einer höheren Klasse angehörenden oder nach seiner Be nutzungsart einem Zuschlag (vergl. 5. 26 unterliegenden Gebäude unmittelbar zusammenhängen, ohne durch Brandmauern davon ge— schieden zu sein, wird, wenn die Gebäude demselben Eigenthümer ge⸗ hören, durch das feuergefährlichere Gebäude die Bauartsklasse bezw. Zuschlagsstufe für beide Gebäude bestimmt.
Als Brandmauer ist nur diejenige aus feuersicherem Material
bestehende und mit solchem abgedeckte, mit keinen Oeffnungen ver—
sehene Mauer zu betrachten, welche über die eigene und angrenzende
Dachfläche hervorragt und nach Beschaffenheit und Stärke den be⸗
stehenden polizeilichen Vorschriften entspricht.
Künftig zu errichtende Brandmauern kommen als solche für die
Klassifikation nur dann in Betracht, wenn sie neben obigen Eigen—
schaften eine Stärke von kö em haben.
Als freistehend im Sinne der im §. 26 aufgeführten Klassifi⸗
zirung gelten:
a. Gebäude mit feuersicherer Bedachung, wenn dieselben min⸗ destens 5 m,
b. Gebäude mit feuergefährlicher Bedachung, wenn dieselben
mindestenz 30 m
vom nächsten Gebäude entfernt sind.
ö §. 30. Gebäude, deren Versicherungskapital 120 000 M übersteigt, sind in die nächst höhere Klasse zu verweisen, wenn dieselben im Innern keine feuersicheren, das Umsichgreifen eines Brandes hin— dernden Einrichtungen, wie durchgehende massive Scheidewände, haben. Auf Kirchen und dergleichen wenig feuergefährliche Gebäude, sofern sie massiv erbaut und die damit verbundenen Thürme mit gut konstruirten Blitzableitern versehen sind, leidet diese Bestimmung keine Anwendung. 31
§. 31.
Zu den durch ihre Benutzungsweise besonders feuergefährlichen Gebäuden gehören diejenigen, in welchen die in anliegendem, mit Ar,. B., C., D., E., F. und G. abgetheilten Tarif aufgeführten Fabri ⸗ kationen ꝛc. betrieben werden.
Bei diesen Gebäuden wird die Zuschlagsstufe durch den Landes⸗ direktor — Feuersozietäts⸗ Direktor — bestimmt. Dasselbe gilt auch hinsichtlich solcher Gebäude, in welchen ein im Tarif nicht auf— geführter Gewerbebetrieb mit 1 Feuergefährlichkeit stattfindet.
Der Jahresbeitrag (Prämie; wird nach dem Umlagekapital be—⸗ rechnet. Das Umlagekapital wird gebildet bei Gebäuden
der ersten Klasse durch sio der Versicherungssumme,
werten
n, ( ö
ö . . 1
fünften ꝛĩ 109 ' Sofern ein Gebäude durch die Benutzungzweise einer erhöhten Feuersgefahr ausgesetzt ist, tritt zu dem nach der Bauartsklasse be⸗ rechneten Umlagekapital ein weiteres nach der Versicherungs⸗ summe in gleicher Weise zu herechnendes Umlagekapital, welches zu 3 des Tarifs o der Versicherungssumme,
. ,,, *.
Beide Summen zusammengenommen, bilden das Gesammt⸗ Umlagekapital für das zu feuergefährlichem Betriebe benutzte Ge⸗ bäude. Der Jahresbedarf der Anstalt wird nach der Größe des Gesammt⸗Umlagekapitals der einzelnen Versicherten gleichmäßig aus⸗ geschlagen. ;
Af ein Gebäude, in welchem mehrere im Tarife aufgeführten Gewerbe betrieben werden, kommt nur ein Zuschlag und zwar der nach der höberen in Frage kommenden Stufe in Anwendung.
Der Landesdirektor — Keuersozietäts⸗Direktor — ist ermächtigt, wenn die Anwendung des Tarifs im einzelnen Falle zu einer be⸗ sonderen Härte führt, namentlich wenn durch besondere bauliche Vor⸗ richtungen die Feuergefährlichkeit der fraglichen Benutzungsweise auf⸗ gehoben oder vermindert wird, für das betreffende Gebäude, be⸗ ziehungsweise die Zubehörungen, das völlige oder theilweise Wegfallen des Zuschlags oder eine niedrigere Zuschlagsstufe, sowie, wenn aus den Einrichtungen des einzelnen Gewerbebetriebs eine besonders . Feuersgefahr entspringt, eine höhere Zuschlagsstufe zu be—
immen.
— 37
Der Verwaltungsausschuß ist befugt, periodisch Revisionen der Versicherungsverträge behufs Kontrole und etwa nothwendiger Ab⸗ änderung vorzunehmen oder anzuordnen. .
Ergiebt es sich nach erfolgter Versicherung eines Gebäudes, daß dasselbe nicht gemäß den Bestimmungen dieses Reglements klassifizirt oder wegen seiner feuergefährlichen Benutzung 8§. 26) nicht mit dem richtigen Zuschlag versehen worden ist, so kann ein solches Gebäude nach vorgängiger Benachrichtigung seines Eigenthümers beziehungsweise Verwalters vom nächstfolgenden Monat in die richtige Klasse versetzt und von diesem Zeitpunkt ab der Versicherungsbeitrag neu ö werden.
Erhält ein Gebäude nach seiner Versicherung in der Anstalt eine Aenderung in seiner Bauart, welche auf die Klassifikation von Ein⸗ fluß ist, oder eine feuergefährliche Benutzung überhaupt oder höheren Grades, so hat der Versicherte binnen 4 Wochen dem betreffenden Beamten der Anstalt unter Vorlage der betreffenden Schätzung (vergl. S8 20 und 21) Anzeige zu erstatten.
Im Unterlassungsfalle trägt der Besitzer die Kosten der Revision, wenn sie zu einer Aenderung der Klassifikation geführt hat, und ist den aus der anderweiten Klassifikation sich ergebenden höheren tarif⸗ mäßigen Beitrag von demjenigen Monate ab, in welchem die maß⸗ gebende Veränderung stattgefunden hat, bis zur neuen Einreichung doppelt zu zahlen verpflichtet. 8. 3
35.
Die von den versicherten Gebäuden ꝛc. zu entrichtenden Jahres⸗— beiträge — Brandsteuern, Jahresprämien — werden mit dem Be⸗ ginn des Kalenderjahres für das ganze Jahr fällig.
Für die im Laufe des Jahres zugehenden neuen Versicherungen oder Erhöhungen ist der ausgeschriebene ordentliche, beziehungsweise außerordentliche Beitrag — Brandsteuer — nach Verhältniß der noch laufenden Monate zu zahlen, wobei der Monat, in welchem der Ein tritt beziehungsweise Zugang erfolgt, zu Gunsten der Kasse voll ge⸗ rechnet wird. ö
§. 36.
Im Falle der Unzulänglichkeit der ausgeschriebenen ordentlichen Bei⸗ träge zur Bestreinung der der Anstalt obliegenden Leistungen können zur Deckung des Bedarfs auch außerordentliche Beiträge durch Be⸗ schluß des Kommunal⸗Landtages und in Ermangelung eines von
. Verwaltungsausschusses den Versicherten auferlegt werden.
Bei Berech nung dieser Beiträge ist derselbe Vertheilungsfuß, , . für den ordentlichen Jahresbeitrag maßgebend war, zu Grunde zu legen.
§. 37.
Die Beitreibung der Versicherungsbeiträge, sowie der von dem Versicherten zu ersetzenden Kosten erfolgt nach den gesetzlichen Vor- schriften über die exekutivische Beitreibung der direkten und indirekten
Steuern ꝛe. IV. kö ädigung.
58.
Die Brandversicherungs ⸗Anstalt vergütet den Brandschaden nach der Versicherungssumme dergestalt, daß bei gänzlicher Zerstörung — — Totalschaden — der volle Bet ag, bei theilweiser Zerstörung oder Beschädigung — Partialschaden — nur der entsprechende Betrag der Versicherungssumme gewährt wird.
Weist die Anstalt aber nach, daß der Versicherungsbetrag den gemeinen Werth des versicherten Gebäudes und der mitoersicherten Zubehörungen zur Zeit des Brandes überstieg, so erfolgt die Ver⸗ gütung nur nach Maßgabe des .
Jede durch Brand oder Blitzschlag eingetretene Beschädigung an bei der Anstalt versicherten Gebaͤuden oder Zubehörungen ist von dem Brandbeschädigten dem betreffenden Beamten der Anstalt unter Angabe der Nummer und Litera der hbeschädigten Gebäude alsbald anzuzeigen. Der letztere hat unter Angabe der ungesähren Größe des Brandschadens innerhalb 24 Stunden nach Eingang der Anzeige . Landesdirektor — Feuersozietäts⸗ Direktor — Mittheilung zu machen.
Innerhalb derselben Frist ist von dem betreffenden Beamten der zur Brandschadeng ⸗Abschätzung zuständige Baubeamte, sofern der Schaden muthmaßlich 100 AM übersteigt, andernfalls die Ortstaxa— toren zwecks alsbaldiger Vornahme der Abschätzung an Ort und Stelle zu requirixen. Gleichzeitig ist, falls die Brandbeschädigten sich nicht im Besitze der betreffenden Brandversicherungsscheine be⸗ finden, ein Auszug aut dem Duplikat-Brandversicherungs -⸗Kataster über die beschädigten Gebäude einzuziehen und im Abschätzungs— termine vorzulegen.
§. 40. Die Abschätzung des Brandschadens hat in der Regel innerhalb acht Tagen nach dem Brandaushruch stattzufinden. Die Schätzung geschieht unter Leitung des betreffenden Beamten der Anstalt durch den von dem Landesdirektor — Feuersgzietäts⸗Direktor — aus der Zahl der zuständigen Baubeamten (vergl. 5. 4 für den betreffenden eh ernannten Brandschadens⸗Taxator resp. die Ortstaxatoren Zur Abschätzungsverhandlung sind außer dem Brandbeschädigten nach Befinden des die Schätzung leitenden Beamten auch ortskundige Auskunftspersonen zuzuziehen. Bei Abschätzung von Schäden, die eine besondere technische Kenntniß voraussetzen, kann mit Zustimmung des Landetdirektors — Feuersozietäts⸗ Direktors — ein besonderer Techniker als Mitschätzer herangezogen werden. Ueber das Abschätzungsverfahren ist ein Protokoll aufzunehmen und dieses nebst der Schätzung dem Landesdirektor — Feuersozietaͤts⸗ Direktor — einzureichen. Der Landesdirektor — Feuersozietäts⸗ Direktor — kann in für die Anstalt besonders wichtigen Fällen zu den Brandschadens-Ab⸗ schätzungen einen Kommissar abordnen, welchem alsdann die Leitung der Abschätzung, sowie die Vorbereitung einer etwaigen gütlichen Regulirung der Brandentschädigung zusteht. Derselbe ist außerdem befugt, die ihm eingelieferte Schätzung (siehe oben) durch einen An— deren aus dem Kreise der zur Schätzung von Brandschaͤden im Be—⸗ reiche der Anstalt bestimmten Personen mit der Wirkung revidiren zu lassen, daß diese neue Schätzung für die Brandentschädigung maß⸗ gebend st. Die Kosten der Brandschadens⸗Abschätzung werden von der Anstalt getragen.
. ö Für jedes brandbeschädigte Gebäude wird der Schaden besoaders berechnet.
. ; §. 42. Bei völliger Zerstörung des Gebäudes — Totalschaden — ist die volle Versicherungssumme nach Kürzung des Werthes der noch vor handenen Materialien zu vergüten.
wachsenen Kosten von dem Beschwerdeführer zu tragen
beträgt.
Zu dem Ende ist das Gerettete und nicht mehr mit dem Ge⸗ bäude zusammenhängende Baumaterial nach seinem. Material werth
demselben rechtzeitig gefaßten Beschlusses durch Beschluß des kommu⸗
8 abjuschätzen, mit diesem Anschlag an der Entschädigunge-=
. in . e, er und dem Eigenthümer des Gebäudes ügung zu stellen. ; 6 w Ge ee ber ung ganftalt hat jedoch auch das Recht, diese Materialien für eigene Rechnung zu verwerthen und dem Versicher ; sen die ermittelte Eatschädigungsfumme ungeschmälert zu gewähren. §. 43. .
ei theilweiser Zerstörung des Gebäudes — Partialschaden — ist . zu prüfen, ob durch Reparaturen der Zustand vor dem Brande unter Benutzung der stehen gebliebenen Theile wieder herge⸗ stellt werden kann, oder ob dies nicht möglich ist. Im letzteren Falle kommen die unbeschädigt gebliebenen Theile als Baumgteria⸗ lien zur Abschätzung, deren Werth dem Eigenthümer des Gebãudes an der Brandentschädigung in Abzug gebracht wird. Im ersteren Falle werden bei Beschaͤdigungen unter 20 des Versicherungsbetrages nur die Kosten ermittelt, welche zur Wiederherstellung des Gebäudes in den Zuftand vor dem Brand erforderlich sind und diese als Entschädigung bewilligt, Bei größeren Partialschäden ist zu ermitteln, der wievielte Werththeil des Ge—⸗ Fäudes zerftört ist. Dieser Theil der Versicherungssumme bildet die zu gewährende Schadens vergũůtung. ö
Ist jedoch die nach dem gemeinen Werthe hemessene Versiche rungs summe geringer, als der Neubauwerth des Gebäudes, so min⸗ der sich in gleichem Verhältnisse die nach dem Wiederherstellungs⸗ Aufwand berechnete Entschädigung.
§. 44.
Damit die erforderlichen Feststellungen vorgenommen werden können, dürfen die beschädigten Gebäude, abgesehen von dem Falle polizeilicher Anordnung, nicht abgebrochen, bezw. die Materialien der abgebrannten oder eingerissenen Gebäude nicht bei Seite geschafft werden, bevor die Brandschadens-⸗Abschätzung erfolgt ist.
Der Brandbeschädigte, welcher dieser Vorschrift zuwiderhandelt, erleidet an der festgestellten Eatschädigung einen Abzug, welchen der Landesdirektor — J — bis zum vierten Theile
er Entschädigungssumme bestimmen kann. — ö ö mn, , der Beschädigte durch solche eigenmãchti ge Ver⸗ änderung das Recht auf Revision der Schätzung.
§. 45.
Die Über die Abschätzung aufzunehmende Verhandlung, aus der zugleich hervorgehen muß, zu welcher Zeit und an welchem Ort der Brand ausgebrochen ist, und welche Ausdehnung er genommen hat, wird dem Beschädigten bekannt gemacht und ist von demselben, sowie den sonst zugezogenen Personen (vergl. 5. 40) zu unterzeichnen.
Einwendungen gegen die Schadens ⸗Abschätzungen sind von dem Beschädigten innerhalb 8 Tagen nach Eröffnung. beziehungsweise Be⸗ händigung der Schadens taxation bei dem Bezirke beamten der An. stalt anzubringen und auszuführen, widrigenfalls sie nicht beachtet
erden. .
ö Ueber die Einwendungen gegen die Schadenzabschätzung befindet der Landes direktor — Feuersozietäts⸗Direktor — und im Beschwerde⸗ weg der ständische Verwaltung ausschuß. 9.
Die Kosten der auf Antrag des Besheiligten vorzunehmenden Revision der Brandschadensabschäͤtzung sind von dem Betheiligten zu tragen, wenn durch die Revision ein höherer Schavbensbetrag im Vergleich zur ersten Taxation K worden ist.
Die Verhandlungen über die Abschätzung sind nebst der Schadens. liquidation regelmäßig binnen 14 Tagen unter Beifügung einer von dem als Schätzer fungirenden Baubeamten anzufertigenden Hand⸗ zeichnung von der Brandstätte, soweit eine solche zur Erläuterung nothwendig erscheint, von dem die Schätzung leitenden Beamten dem Landesdirektor — ö n nn, ,,. — einzusenden.
Die Festsetzung (Regulirung) der Brandentschädigung erfolgt durch den Landeß direktor — Feuerfozietäts⸗Direktor — im Falle der Beschwerde durch den ständischen Verwaltungsausschuß. .
Der Rechtsweg wird durch die Entscheidung des letzteren nicht
ausgeschlossen. geschloss §. 4.
Die Brandentschädigung, wie auch die für die Beschädigung von Gebäuden und Einfriedigungen 2c. durch die Löschanstalt zu gewäh⸗ rende Entschädigung, ist zur Wiederherstellung der zerstörten oder beschädigten Gebäude, Zubehörungen ꝛe. auf demselben Grundstück bestimmt.
§. 49.
Die Anweisung der Brandentschädigung erfolgt an den Eigen⸗ thümer des Gebäudes oder der Brandstätte. ⸗
Erfolgt eine Veräußerung der Baustätte nicht unter gleich⸗ zeitiger Erstreckung auf die Brandentschädigung, so ist Pie Anstalt nicht eher zu deren Zahlung an den Erwerber verpflichtet, als diefer die Cutschädigungssumme durch Cession erworben hat. Die Zahlung geschieht auf den Nachweis dieser Erwerbung an den neuen Eigenthümer.
§. 50.
Die Auszablung der bewilligten Brandentschädigung findet an den Brandbeschädigten bezw. den Eigenthümer der Brandstätte auf Anwelfung des Landes ditektors — Feuersozietäts-Direktors — nach Maßgabe des fortschreitenden Neubaues statt. In der Regel erfolgt dieselbe bei Totalschäden in drei, bei Partialschäden in zwei Theil ˖ zahlungen. Bei geringen Partialschäden kis zu 100 (6 wird die Entschädigung im Ganzen auf den Nachweis der erfolgten Her⸗ stellung gezahlt. . . ̃
Jeder Zahlungsanweisung muß die Nachweisung vorausgehen, daß der entsprechende Betrag von dem Beʒugberechtigten zu dem betreffenden Neubau bejw. zu der betreffenden Reparatur verbaut worden ist. Der Landesdirektor — Feuersozietãts⸗ Direktor — ist jedoch ermächtigt, ausnahmsweise unter geeigneten Sicherung maßregeln auch schon für auf der Baustelle lagerndes Bau⸗ material Zahlungen auf die Brandentschädigung anzuweisen. ö
Entschädigungen, welche für die durch die Anwendung der Lösch⸗ anstalten verursachten Beschädigungen an unversicherten Hof⸗ und Garten ⸗Einfriedigungen, Bäumen ze. zu leisten sind, werden ohne diesen Herstellungs nachweis angewiesen.
8. 51. .
Der Landesdirektor — Feuersozietäts⸗Direktor 6st ermächtigt, ausnahmsweise die Wiederherstellung zerstörter Gebäude auf einer anderen Baustelle als der Brandstätte (Brandgrundstück) zu ge⸗ statten, wenn — . ö n I) erhebliche Gründe für die Wahl einer anderen Baustelle prechen und . : .
2) von dem Brandbeschädigten der Nachweis erbracht ist, daß auf dem zerstörten Gebäude Hypotheken oder Grundschulden nicht haften, oder die dinglich Berechtigten und die Hypotheken⸗ und Grund⸗ schuldgläubiger auf die Herstellung der Gebäude auf der Brandstätte verzichtet haben. ö 6
Wird der Wiederaufbau auf der Brandstätte von der zuständigen Staatgzbehörde untersagt, so bedarf es zur Wahl einer anderen Bau⸗ stelle einer Gestattung nicht. . .
Die Auszahlung der Brandentschädigung an den Brandbeschädig= ten kann jedoch auch in diesem Falle nur auf Vorlage des vorstehend unter Nr. 2 erwähnten Rach, , nnn.
Wird die Herstellung des Gebãudes nicht binnen zehn Jahren nach dem Brande vollendet, so ist der Anspruch auf Entschädigung verwirkt. 8. 6
Ausnahmsweise kann der Landesdirektor — Feuersozietãts · Direktor — mit Zustimmung des ständischen Verwaltungs ausschusses die Aut⸗ zahlung der Brandentschädigung unter Dispensation von dem Wieder⸗ aufbau der zerstörten Gebäude verfügen, wenn. ; 1) besondere Verhältnisse des Brandbeschädigten oder öffentliche Interessen ihm den Wiederaufbau unmöglich machen und
gebracht oder die Zustimmung * Berechtigten zu der Dis pen sations⸗ ertheilung nachgewiesen ist, au ‚
; 3) Fine rn der Entstehungsursache des Brandes ein Verdacht gegen den Brandbeschädigten nicht r,.
Ist das Feuer nach gerichtlichem Urtbeile vom Versicherten lelbst vorsäßlich verursacht oder auf sein Geheiß oder mit seinem Wissen und Willen von einem Dritten angelegt, so geht er seines Anspruchs auf Brandentschädigung verlustig; dasselbe gilt, wenn der Brand nach gleichem Urtheile durch grobe Fahrlässigkeit des Versicherten entstan · den ist. Ist wegen Verdachts gegen den Versichenten eine gerichtliche Untersuchung eingeleitet, fo ist die Zahlung der Entschädigung bis zu deren Beendigung autzusetzen. 5
Entschädigungsansprüche des Versicherten gegen Dritte wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Brandbeschädigung gehen bis zum Be trage der zu leistenden Brandentschädigung auch ohne ausdrückliche Uebertragung an die nen ,, über.
§. 56. Hat der Versicherte den Entschädigungsanspruch verwirkt (vergl. §. 52 und 54), so sind die vor dem Brande eingetragenen Gläubiger berechtigt, die nach dem Reglement festzustellende Entschädigung zu beanfpruchen, soweit ibre Forderungen nicht schon aus dem ver⸗ pfändeten Grundftück befriedigt werden können. . Eine Verpflichtung, die Entschädigung zum Wiederaufbau zu verwenden, findet in diesem Falle nicht statt. ö V. Bewilligung von 2 und Unterstützungen.
5
Für die Entdeckung von Brändstistern, für hervorragende Thãätig⸗ keit dei dem Löschen von Bränden und für zeitiges Eintreffen aus— wärtiger Spritzen köanen Prämien bewilligt werden,. ;
Ebenso können zur Förderung der Bildung militärisch organi⸗ sirter Feuerwehren und des Löschwesens überhaupt. Beiträge und den bei der Brandlöschung verunglückten Feuerwehrmännern beziehungẽ⸗ weise deren Hinterbliebenen einmalige oder dauernde Unterstützungen bewilligt werden. .
Zur Leistung dieser letzteren Unterstützungen kann aus den Ueber schüssen der Anstalt ein befonderer Fonds gegründet und dessen Be— stand in gleicher Weise wie der Reservefonds angelegt werden. ⸗
Der Verwaltungsausschuß stelit von den zu obigen Zwecken in dem Ftat ihm überwiesenen Mitteln dem Landesdirektor — Feuer- sozietäts-Direktor — einen entsprechenden Theil zur Bewilligung von Prämien zur Verfügung. . . ö Zur Ueberschreitung der im Etat vorgesehenen Mittel ist die Genehmigung des Verwaltungsausschusses erforderlich.
VI. Rückversicherung, 4 Anlehen.
Die Brandversicherungs⸗Anstalt ist befugt, in den Verband öffentlicher Feuersozietäten in Deutschland einzutreten, bei Versiche⸗ ruagsanstalten, welche zu dergleichen Geschäften im preußischen Staate ermächtigt sind, Räückversicherung zu nehmen, und sich Ver— bänden öffentlicher Feuerversicherungs ⸗Anstalten zu gemeinschaftlicher Tragung von Brandschäden anzuschließen. .
Der Abschluß der deshalbigen Verträge bedarf der Genehmigung des ständischen Verwaltun goa u f hn e.
8. 59.
Die Brandversicherungs ⸗Anstalt ist verpflichtet, zur Deckung von Verbindlichkeiten in außerordentlichem Umfange einen miadestens bis zur Höhe von 4 Prozent des Gesammtversicherungs⸗Kapitals zu brin⸗ genden Reservefonds anzusammeln.
Der Reservefonds wird gebildet aus dem bereits vorhandenen Fonds, dessen Zinsen und den ferner erwachsenden Ueberschüssen, Bis zur Erreichung der oben bemerkten Höhe ist bei Bemessung des jähr⸗ lichen Beitrags darauf Bedacht zu nehmen, daß dem Re servefonds alljährlich mindestens 50 0090 M6 zufließen. .
Infofern derselbe die Höhe von 4 Prozent des Gesammtversiche⸗ rungs-Kapitals erreicht hat, dürfen dessen Zinsen zu den laufenden Ausgaben der Anstalt verwendet werden.
Der Refervefonds ist Cigenthum der Versicherungsanstalt und haben Ausscheidende daran keinen .
Die zinsbare Belegung der den Reservefonds bil denden Bestände erfolgt in Gemäßheit der vom ständischen Verwaltungsausschuß zu ertheilenden Vorschriften, . . —ᷣ
Beim Ankauf von Inhaberpapieren ist die Vorschrift im §. 39 der Vormundschaftsordnung vom de Juli 1875 maßgebend.
In außerordentlichen Fallen darf mit Genehmigung des Kom⸗ munal-⸗Landtages beziehungsweise des ständischen Verwaltung aus schuffes (vergl. S. 5) zur Aufnahme von Anlehen geschritten werden, deren tilgungsplanmäßige Rückerstattung aus dem Reservefonds statt⸗ zufinden hat. . ö (.
VII. Schlußbzstimmu ngen. §. 63.
Die Beamten der Hessischen Brandversicherungt · Anstalt werden von Tem fommunalständischen Verbande in den bisherigen Rechts⸗ verhältnissen übernommen. .
binn, Besoldungen sowie die Pensionen in den Ruhestand treten der Beamten werden aus den en, der Anstalt entrichtet. 5. 64.
Abänderungen des vorstehenden Reglements, welche nur nach Maßgabe des 5. 1 des Eingangs erwähnten. Gesetzes stattfinden können, sind durch das Amtsblatt der Königlichen Negierung in Gaffel zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
,
Der Verwaltungsausschuß wird ermächtigt, die nicht auf die Klasssfikation und den Tarif bezüglichen Beftimmungen des Regle⸗ ments! für die Hesfische Brandversicherungs⸗-Anstalt schon vor der Be⸗ endigung der Ueberführung der Anstalt in die neuen Verbältnisse theilweise oder im Ganzen mit der Zustimmung des Ober ⸗Präsiden⸗ ten in Kraft treten zu lassen.
Gewerbe und Sande.
Nach amtlicher Mittheilung aus Konstan tinopel dürfen Getreide und Mehl ö Ende Mai d. J. zollfrei in das VBillayet Aleppo einge fübrt werden. ö. . 3 Die i, der Aktionäre der Preußischen Boden- Credit. Actien⸗Bank genehmigte den vorgelegten Ge⸗ schäftsbericht nebst Bilanz und ertheilte die Deckarge. Der Bank ist die Genehmigung zur Ausgabe vierprozentiger Hypothekenbriefe ertheilt worden. Die Begebung dieser vierprozentigen Pfandbriefe wird auf dem Wege der Subskription erfolgen. . 63
— Der Jahresbericht des Deut schen Phönix weist im Allgemeinen günstige Geschäftsergebnisse für 1879 nach, obschon wiederum sehr zahlreiche Brandfälle sich ereiguet hatten, und es konnten 666 640 e als Dividende zur Vertheilung gelangen; Da⸗ von erhalten jede Aktie Litt. A. 120 (66 und jede Aktie Litt B. 60 416. . — Nach dem Geschäftsbericht der Schlesischen Immob i; lien⸗Attien-Gesellschaft hat das Jahr 1879 der Gesellschaft ein günstigeres Ergebniß als im Vorjahre geliefert. Es wurden elf Parzellen von zusammen 92 a 22 4m Flächeninhalt und 199,98 in Straßenfront für 417900 M mit einem Gewinn von 100 153 6 zum Theil unter Gewährung von Hülfsbaugeldern verkauft, während in 1878 drei Parzellen für 152 400 S mit 54 052 M Ge⸗ winn zur Veräußerung gelangten. Ende, des Jahres befan⸗ den sich noch Häuser und Grundstücke inggesammt 51675 ƽ im Besitze der Gesellschaft, wovon 2 663 0600 M Hypothekenschulden in Abzug kommen, so daß als effektiver Buchwerth 3268 675 1 verbleiben. Es brachten abzüglich
im Buchwerthe von.
die Grundstücke 9 794 4A, was eine Durchschnitts Jahresrente vo 4,57 [o gegen 4,95 *½ im Vorjahr ergiebt. Auf Grund der General⸗ versammlungsbeschlüsse vom 2. Dezember 1378 und 18. November 1879, welche je den Rücktauf von 430 9000 6 eigener Aktien festsetzten, sind an solchen in 1878 450 000 A zum Durchschnittecourse von 66, 85 59 mit 140 195 υς Gewinn, in 18798 141 000 M zum Durch⸗ schnittẽcourse von 79. 9340/0 mit 28 28]. 6 Gewinn zum Ankauf ge⸗ kommen, deren Erwerbspreis inkl. 4010 Jahreszinsen vom Nominal; betrage mit 446 157 M in der Bilanz unter den Aktivis erscheint. Im laufenden Jahre hat der weitere Ankauf von 159 009 M zum Durchschnitte course von 79, 79 o mit 32 127 S Gewinn stattgefun· den, fo daß der vorläufig erzielte und für dieses Jahr zur Verfügung stehende Gesammtgewinn 200 609g S beträgt. Es verbleiben noch 155 000 Aktien zu acquiriren, nach deren Rückkauf sich das Aktien kapital auf 3 600009 16 beziffern wirs. An Zinsen wurden vereinnahmt S5 124 , verausgabt 105 893 K, und ergiebt sich mithin eine Mehr⸗ ausgabe von 24 869 66 Dem Reservefonds sind 32 604 M behufs Berichtigung einer Seitens des Magistrats erstrittenen Zinsenforde⸗ rung entnommen worden, welche aus dem seiner Zeit mit der Stadt- gemeinde Breslau abgeschlossenen Grundstück⸗Kaufgeschäft herrührt. Dagegen soll der betreffende Fonds 5o/ g des Reingewinns im Be⸗ trage von 247 705 S6 oder 12 385 . erhalten, wodurch der sel he sich auf 379786 M stellen wird. Dem Aufsichtsrath würden gemäß dem Statut 15 o/o von 479989 ½ Ueberschuß oder 7199 M gebühren, während der Vorstand 6 oo oder 2879 * erhalten soll. Zur Ver⸗ theilung an die Aktionäre soll eine Dividende von 5 ho kommen. — Der Geschäftsbericht der Aktiengesellschaft für Ta petenfabrikation zu Nordhausen lautet wie folgt; Das Be⸗ triebsjahr 1879 hat die Erwartungen, welche wir an die 1878/79 eingeführten Verbesserungen der Fabrikation sweise geknüpft haben, vollauf bestätigt. Der Ümsatz hat sich auf der bisherigen Höhe er⸗ halten; mit dem Eintritt der höheren Zölle auf ausländische Fahri⸗ kate ist der inländische Markt für bessere Maschinentapeten erleich⸗ tert; die diesjährige Kollektion wurde dem entsprechend ausgestattet. Der durch den Aktienrückkauf in 1878 erzielte Gewinn von 75 406 6 ift verwendet zur Abschreibung auf Grundstück⸗ und Gebäude-Conto mit 47 813 , auf Maschinen⸗Conto mit 11 880 M, so daß diese beiden Conti, abzüglich der diesjährigen Abschreibungen, jetzt mit 741 884 Sος belastet sind, gegen S859 700 40 bel Begründung der Gesellschaft, zuzüglich der bis jetzt gemachten Neuanschaffungen. Weitere 167123 ½, aus diesem Gewinn wurden zur Stärkung des Deleredere Konto benutzt. Der Netto⸗Betriebes⸗ gewinn aus 1879 beträgt 68 830 M, wovon 6000 ς Uebertrag der 1878er Dividenden⸗Coupons der damals in unserm Besitz befindlichen 5(0 Stück Aktien treten, so daß der Gesammtgewinn 74 830 M be- trägt. Davon werden insgesammt 18 160 S zu Abschreibungen ver= wendet. Der Reingewinn von 56 569 e vertheilt sich wie folgt: Ho/y an den Reservefonds 2833 S, 5 o/o Tantième an den Aufsichts rath 2833 St, 10 „ Tantième an die Direktion 55666 6, 5 Co Dividende 45 000 ASS, Vortrag für 1880 335 6
— Aus Thüringen wird der ‚Mgdb. Ztg.“ unter dem 4. April geschrieben: Wie wir kürzlich erst über die Hebung der Industr ie auf dem Thüringer Walde berichten konnten. so kom · men jetzt auch günstige Nachrichten aus den östlichen Gebieten; ins⸗ befondere hat sich in Gera die Wollenwaarenfabrikation so ge⸗ hoben, daß große Anstrengungen gemacht werden, um die eingehen⸗ den Bestellungen zu erledigen. Die Arbeitskräfte sind vermehrt, die Arbeitszeit unter entsprechender Verbesserung der Löhne verlängert worden. Nicht weniger günstig hat sich die Färbereibranche gestaltet; besonders sind die Bestellungen des Auslandes auf Färberei in Schwarz sehr bedeutend. . ;
Frankfurt a. M., 7. April. (W. T. B. Die Stazt⸗ verordneten⸗Versammlurg genehmigte den Antrag des Ma ⸗ gistrats, die 4o½ Frankfurter Anleihe Litt. 0. auf den 30. September c. zu kündigen und dem Reichs. Invalidenfonds 15 Millonen Mark 4550 Obligationen, welche mit 1 bis höchstens 60 /o jährlich vom 31. Dezember 1881 ab iu ulgen sind, zum Course von II o zu überlassen. .
Wien, 6. April. (W. T. B.) Bei der Offertverbandlung über die neu zu emittirenden 26 Mill. Goldrente hatte die Bodenkreditanstalt 89,21, die Kreditanstalt 89,02, die Unionbank ö, 63, die Depositenbank 86, 80 geboten. Die Anglobank blieb zu Ss, 275 Ersteherin. Der Anglobank⸗Gruppe gehören u. A. an: die Société des dépots et comptès courants, die Société financière und das Bankhaus Jacob Landau in Berlin. . .
Rew⸗ York, 5. April. (W. T. B.) Weijen⸗BVerschif⸗ fungen der letzten Woche von den atlantischen Häfen der Ver⸗ einigten Staaten nach England 139 000, do. nach dem Kontinent 100 0600, do. von Kalifornien und Oregon nach England 20 000 rtr. Visible Supply an Weizen 24187 000 Bufhel, do. do. an Mais 16625 000 Busphel.
Verkehrs⸗Anstalten.
Das „‚Schiff' veroffentlicht im authentischen Text die Rede, welche der General Feldmarschall Graf von Moltke im Aus schuß des Vereins für Hebung der deutschen Fluß und Kanal ⸗ Schiffahrt über das Nord⸗Sstsee projekt kürzlich gebalten hat. Die Rede hatte folgenden Wortlaut: Ich bin der Meinung, daß ein Dafen nur aus alten Geschäftzverbindungen und mit Hülfe großer Kapi— talien emporblühen kann. Ich sprach mich seiner Zeit hauptsãchlich deswegen gegen die Anlage eines solchen Kanals aut, weil dieselbe z2 -= 46 Millionen Thaler verschlungen baben würde, eine Summe, welche ich für den Fortban unserer Flotte besser verwendet hielt. Wenn nun ein solcher Kanal in kleineren Dimensionen ausgeführt werden soll, wie dies Dablstrm befürwortet, so will ich den mög⸗ licherweise daraus entspringenden Nutzen gar nicht in Abrede stellen; aus für Marinezwecke wäre derselbe erwünscht. Die Frage entfteht nur, ob die auf einen solchen Kanal aufzuwenden⸗ den Kosten dem Nutzen ent prechen. Ob ein Kanal Glück⸗ stadt⸗ Kiel dem Projekte von Dahlström vorzuziehen sein würde, weiß ich nicht. Indessen hat uns der Vorredner Holstein als ein gan; flaches Land dargestellt, was es nicht ist. Es müßte ein Landrücken durchschnitten werden, der sich 60 Fuß über den mitt⸗ leren Meerwasserftaund erhebt. Es müßten ferner Uebergänge für drei CEifenbahnen hergestellt werden. Die Adjazenten würden große Entschädigungsansprüche erheben, kurzum, ein solcher Kanal würde unter allen Umständen sehr theuer kommen. Nun steht auch jede Rentabllitätsberechnung deshalb auf so schwachen Füßen, weil man sich von der wahrscheinlich zu erwartenden Frequen: kein zutreffendes Bild, machen kann. Man legt der wabrschein⸗ sichen Frequenz des Kanals in der Regel den See schiff fahrt verkehr zwischen der Ost. und Nordsee zu Grunde. Indessen ist dies eine ganz falsche Berechnungsbasis. Diesenigen cron ; oder nach der Ostfee fahrenden Schiffe, welche den Nanal La Manche passiren, würden allerdings den Nord · Ostsee Kanal benützen können, aber für alle die Schiffe z. B., welche zwischen der Dstsee und Nordamerika verkehren, würde der Weg durch den Sund nach wie vor der kürzeste sein. Ich führe ferner an, daß der Nord ˖ Ostsee⸗ Kanal nur zeitweise zu benutzen sein und daß viele Schiffe, denen er den Weg abkürzen würde, es doch wahrscheinlich vorziehen möchten, den alten Se: weß zu nehmen, um die Kanalabgaben zu ersparen. Während der Aequänoetiasstürme allerdings würde der Kanal, sehr bevorzugt werden. Indessen würde zu dieser Zeit im Kanal eine so große Anhäufung von Schiffen entstehen, daß der Verkehr nur hwer zu bewältigen sein möchte. Endlich glaube ich, daß ein solcher Kanal viel mehr im Jateresse unserer Nachbarn, von Rußland, Frankreich und England, liegen würde, als in unserem eigenen, da ja unser Seeverkehr zwischen Ost« und Nordsee ein so sehr geringer ist. Daher meine ich, daß der Staat vorztehch werde, bedeutende Mittel nur auf den Bau von Kanälen zu verwenden, welche mehr dem In= lande zu Gute kommen würden. Bildet sich indessen ein Konsor— tium, welches den Rentabilitätsnachweis führen kann, so wird ia auch die Betheiligung der Kapitalisten nicht ausbleiben, und wir würden eine derartige Vermehrung unserer Wasserstraßen mit Freu
2) der im 5§. 51 Nr. Y bezeichnete Nachweig über die Freiheit des betreffenden Grundstücks von Hppotheken und Grundschulden bei⸗
35 733 „ Immobiliensteuer, Verwaltungs ⸗ und Unterhaltungskosten
den zu begrüßen haben.
k
—
— —
—