1880 / 83 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 08 Apr 1880 18:00:01 GMT) scan diff

X 6 Inserate für den Dentschen Reichst⸗ n. Königl.

Preuß. Gtaatz⸗Anzeiger und das Gentral⸗Handelt⸗ register nim mt an: die Königliche Ervedition en Neutschen Reichs · Anzeigers und Königlich Rreußischen Ktaatz - Anzeigers:

Berlin, 8. W. Wilhelm ⸗Straße Rr. 32.

*

Deffentlicher Anzeiger.

Inserate nehmen ant die Annoncen ⸗Gxpedltlonen des „Junalldendank“, Rudolf Mosse, Haasensteln & Bogler, G. L. Deunhe & Co., E. Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren

1. Steckbriefe und Untersuch 2. Zubhastationen, Aufgebote, n. dergl.

Sachen. orladungen

3. Terkäntfe, Verpachtangen, Submissionen ete.

4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung XT. 8. S. von dfentlichen Pupisren.

5. Industrielle Etablissements, Fabriken and Grosshandel.

6. Jerschiedene Bekanntmachungen.

7. Literarische Anzeigen.

8. Theater- Anzeigen. In der Börsen-

Annonten⸗Gurenus.

w

9. Familien-Nachrichten, beilags. KR

8852 Der Salomon Bader, Handelsmann, zu Dam⸗

bach Ma

Zeit

wegen Forderung mit dem Antrage auf Verurthei⸗ lung der Beklagten zur Zahlung des Kauspreises einer Kuh mit 2332 M mit Zinsen seit dem 27. Ja⸗

nua und des

Schlettstadt

auf

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser

Aus G

188511 Oeffentliche Zustellung mit Ladung.

Klageschrift zum K. bayer. Landgerichte Landau

Andreas Frank, münster wohnhaft,

gegen Nicolaus Kroeper, Metzgerknecht, zuletzt in Klingenmünster wohnhaft, zur Zeit ohne bekannten

Entschädigung betreffend, mit dem Schlußantrage: den Beklagten zu verurtheilen, an Kläger die Summe von 787 S 28 5 mit Zinsen vom Tage ö an und die Prozeßkosten zu be⸗ zahlen, wird mit dem Bemerken, daß Termin zur Ver⸗ handlung und zum Erscheinen durch einen Rechts anwalt für den Beklagten auf den 23. Juni 1880, Vormittags 9 Uhr, im Sitzungssaale besagten Gerichts anberaumt ist, dem obigen Beklagten Ni⸗ colaus Kroeper, dessen Aufenthalt unbekannt ist, hiermit öffentlich zugestellt.

La

8349

J.

Abthl. A. für Civ. Sachen, hat mit Beschluß vom 1. Id. Mts. in Sachen des Fabrikanten Peter Geiger hier, vertreten durch den Rechtsanwalt Do⸗ minikus Blab hier, gegen den Oekonomen Josef

Mai

6 3. chu

siedeln, nun unbekannten Aufenthaltes und Ladung desselben auf

bewilligt.

Verkauf zweier Oelfarbendruckbilder und eines Gold⸗ rahmspiegels durch Peter Geiger an Schuhmacher Josef Wührer unter Vorbehalt des Eigenthums bis zur Tilgung des Kaufpreises zu 38 M.

Verpfändung dieser Gegenstände vor Zahlung des Preises durch Josef Wührer an den Beklagten Josef Maier und Weigerung des letzteren, diese Gegen⸗ stände herauszugeben. Maier an Josef Wührer.

Ve

einem vorläufig vollstreckbar zu erklärenden Urtheile zur Anerkennung des Eigenthums, beziehungsweise der besseren Rechte des Klägers an den Pfand⸗ objekten, Freigabe derselben aus dem Pfandverbande, eventuell zur Zahlung von 38 M, dann zur Tragung der Kosten des Rechtsstreites.

München, den 3. April 1880.

8850

Die am . Mai 1821 geborene ledige Ba uers⸗ tochter Wilhelmine Göppner von Schleyreuth, welcher ein Erbtheil von 451 M 75 3 zugefallen ist, soll auf Antrag ihrer nächsten gesetzlichen Erben

durch

dem über ihr Leben seit 30 Jahren keine Nachricht vorhanden ist.

Es 1) a

spätestens in dem auf

anberaumten Aufgebotstermine persönlich oder schriftlich bei Gericht anzumelden, widrigen⸗ falls sie für todt erklärt wird,

2) an die Erbbetheiligten, Aufgebotsverfahren wahrzunehmen,

3) a

Verschollenen Kunde geben können, Mittheilung

h

Kronach, den 31. Mär; 1880.

8844

We

von dem Uhrmacher Hans Adolph Jürgensen da⸗ el bst durch Kontrakt vom 4. November 1879 das

Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.

Oeffentliche Zustellung.

wohnend, klagt gegen die Eheleute Georg tt und Maria Lambla, aus Scherweiler, zur

ohne bekanntes Domizil, im Urkundenprozeß **

r 1878, laut Schuldschein vom 18. Mai 1876, vor

ladet die Beklagten zur mündlichen Verhandlung Rechtsstreits vor das Kaiserliche Amtsgericht zu

den 24. Mai 1880, Vormittags 9 Uhr. C zug der Klage bekannt gemacht.

Diehl, erichtsschreiber des Kaiserlichen Amtsgerichts.

Nr.

(Pfalz), Civilkammer, in Sachen: Schweinhändler, in Klingen Kläger durch Rechtsanwalt Dr.“ Kugler in Landau,

Wohn und Aufenthaltsort abwesend, Beklagten,

ndau, den 3. April 1880. das

K. Obergerichtsschreiber: Psirmann.

Oeffentliche Zustellung.

Königl. Amtegericht Munchen I.,

Die

und Das

er Nr. 4 in Obersendling, in Anwendung des 6 Absatz 1 der R. C. P. O. die öffentliche llung zum Zwecke der Streitverkündung an den hmacher Josef Wührer, zuletzt in Maria⸗Ein

gebot

rung

Dienstag, den 25. Mai 1880, Vormittags 9 Uhr, Sitzungszimmer 18/1.

II. Gegenstand des Prozesses:

1852

rung Streitverkündung des Josef

; deren III. Antrag des Klägers:

rurtheilung des Beklagten Josef Maier in

Der Königl. Gerichtsschreiber. Bischof.

J Aufgebot. Ho

Richterspruch für todt erklärt werden, nach⸗

kann

ergeht daher die Aufforderung:

n die genannte Wilhelmine Göppner, bots

sich

. den 17. Jannar 1881, ormittags 9 Uhr, im diesgerichtlichen Sitzungssaale

als d ihre Interessen im . n alle Diejenigen, welche über das Leben der ierüber bei Gericht zu machen.

Königlich bayer. Amtegericht. (L. 8.) Weiß. Zur Beglaubigung: Der K. Gerichtsschreiber. Käßhöfer.

Aufgebot.

nn der Kaufmann G. Böttcher zu Cappeln

lichen 1880 Arme 1880,

solche spätestens in dem auf Freitag, den 14. Mai 1880, Vorm. 11 Uhr,

Aufgebotstermin bei diesem Gericht anzumelden, widrigenfalls auf ferneren Antrag die Ausschließung ihrer Gerechtsame erfolgen wird.

8835 Im Grundbuche

gelder auf Grund des Erbtheilungsvergleichs vom J. Oktober 1844 gemäß Versügung vom 14 Juni 1847 eingetragen:

unter Nr. 20.

unter Nr. 24.

Der Eigenthümer des verhafteten Grundstücks Strzel⸗ nicken Nr. 13, Wirth Jacob Warda zu Strzelnicken, hat

Erbgelder gefertigten, angeblich verloren gegangenen Hypothekendokumente

Diejenigen,

Eigenthümer, Briefe inhaber Ansprüche zu haben vermeinen, werden aufgefordert, spätestens in dem

auf den 7. Inli 1880, Mittags 12 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Auf⸗—

kunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklä⸗

Arys, den 2. April 1880.

Die Schaefer, Anna, geborene Eisleben, und deren Sohn Richard Schaefer aus Büderich bei Werl, find im Frühjahr 1849 nach Amerika ausgewandert. Von dem Leben und Aufenthalte beider Personen sind ferner keine Nachrichten einzuziehen.

Seitens der denselben gestellten Vormünder ist das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Todeserklä—⸗

Die Ehefrau Anna Schaefer, geborene Eisleben,

Erben werden hierdurch aufgefordert, sich spätestens in dem auf den

30. November 1ñ880, Morgens 11 Uhr, vor dem Amtsrichter Joachimi hier anberaumten Termine schriftlich oder persönlich zu melden, wi⸗ drigenfalls sie für todt erklärt, gelassenes Vermögen ihren Erben verabfolgt wer⸗ den wird.

Werl, den 17. Januar 1880.

(S730

Möllerschen Kolonats Nr. 12 zu Veldrom ist am 13. September 1865 22. Orts für den Ludwig Möller auf Nr. 12 daselbst ein Schichttheil zu 116 Thlr. 20 Sgr. oder 350 S eingetragen. Der Kolon Möller hat glaubhaft gemacht, daß er diesen Schichttheil an den Ludwig Möller bezahlt hat,

schaffen und hat daher die Einleitung des Aufge⸗ welche Ansprüche an das erwähnte Ingrossat machen, aufgefordert, solche so gewiß in einer Frist von sechs Monaten und spätestens in dem dazu auf

Morgens 10 angesetzten Termine anzumelden und zu begründen,

8865 Durch Urtheil der 2. Civilkammer des König

Nilges, und deren Ehemann, Ackerer Lud wi Beide zu Fischeln, mit Wirkung

dem Letzteren gehörige, im JI. Quart. Nr. 53 der Stadt Cappeln belegene Wohngewese, bestehend aus Wohnhaus und Nebengebäude nebst Hofraum, ge⸗ kauft hat, und nunmehr das Aufgebotagverfahren über vorbezeichnetes Gewese beantragt hat, so wer⸗ den Alle und Jede, mit alleiniger Ausnahme der protokollirten Gläubiger, die an dem vor⸗ bezeichneten Gewese dingliche Ansprüche irgend einer

zu haben vermeinen, hiemittelst aufgefordert,

dem unterzeichneten Amtsgericht anberaumten

appeln, den 23. März 1880. Königliches Amtsgericht. gez. Fr. v. Ahlefeld.

Aufgebot.

des Grundstücks Strzelnicken 18 stehen in Abtheilung III. folgende Erb⸗

unter Nr. 2. 72 Rthlr. 8 Sgr. 10 Pf. väterliches Erbtheil des Gottlieb Pilch,

72 Rthlr. 8 Sgr. 10 Pf. väterliches Erbtheil der Caroline Pilch,

72 Rthlr. 8 Sgr. 10 Pf. väterliches Erbtheil des Samuel Pilch, wovon je 24 Rthlr. 2 Sgr. 11 Pf. dem Gottlieb Pilch, der Marie Pilch und der Caroline Pilch aus Grund der Schen—

7. Juli surkunde vom 7 n. 1851 kung urkunde om dg . und des

Erbenlegitimationtattestes vom 28. Norember 1852 geschenkt und zufolge n, vom 21. August 1852 auf den Namen der Schenk⸗ nehmer umgeschrieben worden sind.

Aufgebot der über die vorstehend erwähnten

behufs Löschung beantragt. Inhaber der Hypothekendokumente, sowie alle

welche an die zu löschenden Posten darüber ausgestellten Instrumente als Cessionarien, Pfand⸗ oder sonstige

die

stermine ihre Rechte anzumelden und die Ur—⸗ der Urkunden erfolgen wird.

Königliches Amtsgericht.

] Aufgebot.

Ehefrau des Blaufärbers Richard

gestellt worden. Sohn Richard Schaefer und deren unbekannte

und

ihr nach⸗

Königliches Amtsgericht.

rn. Auf das Hypothekenbuchsfolium des

jedoch eine löschungsfähige Quittung nicht be—⸗

erfahrens beantragt. Es werden daher Alle,

i den 19. Oktober 1880, hr, auf hiesigem Gerichtszimmer

as Ingrossat sonst für erloschen erklärt und öschung vollzogen werden soll. rn, den 31. März 1880. Fürstlich Lippisches Amtsgericht. G. Cordemann.

Landgerichts zu Düsseldorf vom 13. März ist die Gütertrennung zwischen der zum nrechte zugelassenen Maria Elisabeth, geb. oer, vom 3. Februar ausgesprochen worden. ; ür richtigen Auszug: sseldorf, den 6. April 1886. Der Landgerichts⸗Sekretär Holz.

88853] Im Namen des stönigs!

In Sachen, betreffend das Aufgebot der Hypo⸗ theken⸗ Dokumente über die auf Miesionskowo Nr. 1 Abth. III. Nr. 2 und 15 eingetragenen Posten von 160 Thaler und 90 Thaler erkennt das Königliche Amtsgericht zu Strasburg unterm 24. März 1880 für Recht:

I) die über das für den Vorwerksbesitzer Johann Schüllakows ki aus Borgwinkel auf Miesione⸗ kowo Nr. 1a. in Abth. III. Nr. 2 ein⸗ getragene Darlehn von 1650 Thaler nebst 6 o Zinsen gebildete Hypotheken⸗Urkunde, bestehend aus der gerichtlichen Verhandlung vom 6. Juli 1855, dem Hypotheken ⸗Auszug vom 14. Juli 1855 und der Eintragsnote vom 14. Juli 1855; die über das für den Kaufmann Philipp Jacobsohn zu Strasburg auf Miesionskowo Nr. 1 und 57, in Abth. III. Nr. 15 bez. 5 eingetragene Darlehn von 90 Thaler nebst 60½ Zinsen gebildete Hppotheken⸗-Urkunde, bestehend aus der notariellen Verhandlung vom 21. April 1871 aus den Hypoth ken⸗ Auszügen vom 20. Mai 1871 und der Ein⸗ tragungsnote vom 20. Mai 1871, wird für kraftlos erklärt.

Strasburg W. /Pr., den 24. März 1880.

Königliches Amtsgericht.

8867 Auf Antrag der Ehefrau des Erbkrügers Beh— rends, Louise, geb. Köpke, zu Neubrück, ist im heu⸗ tigen Aufgebotstermine der Fol. VII. des Hypo thekenbuchs über das Erbkruggehöft zu Neubrück radicirte, unterm 26. November 1868 aucgestellte Hypothekenschein über 1050 M für kraftlos erklärt. Strelitz, den 1. April 1880. Großherzogliches Amtsgericht. Giehrke.

lsS64 Bekanntmachung.

Der Rechtsanwalt und Notar, Justizrath Kranz hierselbst ist am 23. März d. J. verstorben und demzufolge in der Liste der bei dem Ober ⸗Landes⸗ gerichte hierselbst zugelassenen Rechtsanwalte ge⸗ löscht worden.

Marienwerder, den 1. April 1889.

, , Der Ober. Landesgerichts · Präsident.

iss66! Bekanntmachung.

Die bisherigen Rechtsconcipienten Dr. Bernhard Bonk und Abraham Ofner von hier wurden heute in die Rechts anwaltsliste bei dem Königl. bayer. Landgerichte München L. eingetragen.

München, den 31. ö. 1886.

er Präsident des Königl. Landgerichts München J.: Frhr. v. Harsdorf.

Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛe.

Bekanntmachung.

Die Königliche Domäne Mühlingen im Kreise Obornik, ca. 25 km von der Kreisstadt und Eisen⸗

(s816

bahnstarion Obornik entfernt, soll auf 18 Jahre, und zwar für die Zeit von Johannis 1889 bis dahin 1898, im Wege des öffentlichen Meistgebots ander- weit verpachtet werden, zu welchem Behufe wir auf Dienstag, den 4. Mai 1880, ö Vormittags 11 Uhr, . Sitzungszimmer Termin anberaumt aben. Die Domäne besteht aus: I) dem Vorwerke Mühlingen mit 6b 6,230 ha 2) dem Vorwerke Groß⸗Krossingen mit 297,162 ha

. zusammen mit gag, ss ha Flächeninhalt.

Das festgestellte Pachtgelder⸗Minimum beträgt 16000 AM, die Pachtkaution ist auf 5400 AM und der Werth des Vieh. und Wirthschafts⸗Inventariums, mit welchem die Pachtstücke besetzt zu halten sind, auf 90 000 M festgesetzt.

Jeder, der sich beim Bieten betheiligen will, hat sich vor dem Termin bei dem Lizitations, Kommissa— rius über den eigenthümlichen Besitz eines diepo⸗ niblen Vermögens von 140 900 „Ss, sowie über seine landwirthschaftliche und sonstige Qualifikation auszuweisen.

Die übrigen Pachtbedingungen und die Lizitations- regeln, sowie die Karten, Register, Auszüge aus der Grundsteuer⸗Mutterrolle, das Gebäude ⸗Inventa⸗ rium ꝛc. können vor dem Termine sowohl in unserer Domänen ⸗Registratur während der Dienftstunden, als auch in Mühlingen selbst bei dem gegenwärti⸗ gen Pächter Herrn Maß eingesel en werden, welcher nach vorheriger Anmeldung auch die Besichtigung der Pachtobjekte gestatten und sonstige Auskunft er⸗ theilen wird.

Posen, den 5. April 1880.

Königliche Regierung, Abtheilung für direkte Steuern, Domainen und Forsten. Bergenroth.

8789 Submission.

In der Strafanstalt Celle werden in nächster Zeit die Arbeitskräfte von 30 —40 Gefangenen, welche zum größten Theil seither mit Möbelfabri⸗ kation beschäftigt waren erforderlichenfalls auch mehr vakant; dieselben sollen entweder im Ganzen oder auch getheilt vergeben werden und werden alle Arbeitszweige aeceptirt, welche mit den Einrichtun⸗ gen der Anstalt vereinbar sind.

Ausgeschlossen sind: Cigarren⸗ und Stuhl⸗ fabrikation, Lama⸗ und Hanftaschenweberei.

Die resp. Unternehmer wollen ihre Offerten mit Preisangabe auf Stücklohn oder ver Tagespensum schriftlich und versiegelt mit der Aufschrift:

„»Submission anf Arbeitskräfte“

bis spätestens den 30. April d. J., Vormittags 10 Uhr, an die unterzeichnete Direktion einsenden, um welche Zeit die Eröffnung der eingegangenen Gebote im Direktiong⸗Buregu stattfinden soll. Die beim Abschlusse des Kontrakt, zu zahlende Kaution beträgt den dreifachen Werth des einmonatlichen Arbeitslohnes. Der Vertrag selbst wird auf vor läufig 1 Jahr abgeschlossen.

Hier unbekannte Submittenten haben ihrer Offerte eine Bietungs⸗Kaution von 5090 M oder eine amt⸗ liche Bescheinigung über ihre Vermögens verhältnisse beizufügen.

Celle, den 6. April 1880. Königliche Strafanstalts⸗Direktion.

8936

ergebenst einzuladen.

Düsseldorf, den 31. März 1880.

Düsseldorfer Baubank.

Wir beehren uns hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der

am Freitag, den 30. April ds. IS., Nachmittags 3 Uhr,

im Gasthofe „Breidenbacher Hof“ hierselbst stattfindenden achten regelmäßigen Generalbersammlung

. Tagesordnung: 1) Bericht über die Lage und Ergebnisse des Geschäfts. 2) Vorlage der Jahresrechnung und Bilanz des abgelaufenen Rechnungsjahres. 3) Neu resp. Ersatzwahl der statutgemäß ausscheidenden Aufsichtsrathsmitglieder.

Diejenigen Aktionäre, welche an der Generalversammlung stimmberechtigt Theil zu nehmen be— absichtigen, werden gemäß §. 18 des Statuts ersucht, ihre Aktien bis spätestens den 23. April d. J. in unserem Geschäftslokale, Canalstraße Nr. 4, zu hinterlegen. Voll machten zur Stell vertretung in der Generalversammlung sind spätestens am Tage vor derselben dem Vorstande zur Prüfung vorzulegen.

Düsseldor fer Baubank. Der Vorstand: C. Schenrenberg.

W. Labo.

8869

Bekannt

unserer Hauptkasse legitimiren wollen.

Gegenstände. in Verbindung mit 5§. 45) mit 9. 46)

Braunschweig, den J. April 1

m ach ung.

Auf Grund der §5§. 26 und 27 unseres Statuts berufen wir auf

Dienstag, den 11. Mai d. J, Morgens 10 Uhr,

in das Direktionsgebäude unserer Gesellschaft zu Braunschweig die

10. ordentliche Generalversammlung, zu welcher sich die Herren Aktionäre in Gemäßheit des §. 32 genannten Statuts bis zum 8. Mai er. bei

Tagesordnung: . I) Berathung und Beschlußnahme über die im 8§. 27 des Statuts Nr. 1— 3 bezeichneten

2) Wahl für die statutenmäßig ausscheidenden 6 Mitglieder des Aufsichtsraths (8. 27 Nr. 4 3) Ersatzwahl für Y auggeschledene Mitglieder des Aufsichtsraths (5. 27 Nr. 4 in Verbindung

4) Genehmigung des Vertrages über den Betrieb der Goslar ⸗Vienenburger Bahn. 5) Erweiterung des , n,. und Beschaffung der dazu erforderlichen Geldmittel.

Der Aufsichtsrath der Braunschweigischen Eisenbahn⸗Gesellschaft.

F. W. Schöttler, Vorsitzender.

Redacteur: Riedel. ö edacteur: Riede

Verlag der Expedition (Kesseh. Druck: R Elsner.

Vier Beilagen leinschlleßlich Börsen · Beilage).

zum Deutschen Reichs⸗Anz

——

Aichtamtliches. reußen. Berlin, 7. April. Im weiteren Verlaufe der . (24) Sitzung setzte der Reichstag die Be⸗ rathung des Antrages der ÄAbgg. Dr. Stephani und Rickert, betreffend die Abänderung deutscher Recht schreibung, fort. Der Abg. Dr. Günther (Nürnberg) erklärte, er müsse sich darüber wundern, daß gerade von der rechten Seite dieses aufes konstitutionelle Bedenken so scharf betont würzen. Sachlich habe der Vorredner keine der Ausführungen des An⸗ fragstellers widerlegt. Der Antrag des Abg. hr. Stephani habe nur den Zweck, die schlimmsten Härten des jetzigen un⸗ haltbaren Zustan des zu beseitigen. Die Thatsache stehe fest, daß man vier besondere Srthographien in Württemberg, Bayern, Preußen und im Reich habe, so daß eine nord— deuische Verlagsbuchhandlung das beliebte Lehrbuch von Pütz in, verschiedenen Ausgaben für die ver⸗ schiedenen deutschen Einzelstaaten habe herstellen müssen. Die bayerische Regierung sei in dieser Frage allerdings loyal vorgegangen, habe aber in Preußen nicht das erforderliche Entgegenkommen gefunden, sonst wäre wohl ein einheitliches Vorgehen möglich gewesen. Im Privatverkehr empfinde man allerdings die vielen Unannehmlichkeiten des jetzigen anarchi⸗ stischen Zustandes nicht so, wie in dem Internum der Schule. Das vom Abg. von Marschall eitirte Cirkulgr der deutschen Buchhändler verfolge denselben. Zweck wie der, Antrag Stephani, es wolle eine einheitliche deutsche Rechtschreibung, nicht verschiedene Reglements in den deutschen Einzelstaaten. Das Gleiche befürworteten die dem Hause vorliegenden Ein⸗ gaben des Freien Deutschen Hochstifts in Frankfurt und des Professor Langenscheidt. Eine hesondere Schwierigkeit biete der jetzige anarchische Zustand besonders für diejenigen Lehrer, welche sich mit der Schulschriststellexei beschäftigten. Es sei für Deutschland ganz gleichgültig, welche Orthographie schließ⸗ lich siege, ob die Puttkamersche oder eine andere, aber der Antrag bezwecke, dieser viertheiligen Orthographie in Deutsch⸗ land ein Ende zu machen und zwar auf dem Wege vertrags⸗ mäßiger Verhandlungen mit den Einzelstaaten. Ein solches Vorgehen liege ganz innerhalb der Kompetenz des Reichstages. Er bitte deshalb, den Antrag Stephani anzunehmen. Der Abg. Br. Reichensperger Krefeld) bemerkte, er finde im Gegensatz zum Antragsteller im Art. 4 der Verfassung keinerlck Anhalt für die Kompetenz des Reiches, die deutsche Drthographie zu regeln, das habe auch der bayerische Mi⸗ nister von Lutz ausgesprochen. Aus diesem Grunde schon sei der Antrag Stephani nicht annehmbar, aber derselbe sei auch an und für sich zu weitgehend. Eine Reglementirung durch das Reich auf diesem Gebiete halte er überhaupt. nicht für an⸗ gemessen, sondern man sollte die Dinge sich so weiter entwickeln lassen wie bisher. Der jetzige Zustand sei überhaupt nicht so uner⸗ träglich, wie man behaupte, wenigstens habe er und viele andere das nicht empfunden. Diese Bewegung sei eine rein schulmännische, aus diesen Kreisen sei sie erst in die Presse und das Volk ge⸗ drungen. Mit der gleichen Nothwendigkeit, wie man die Rechtschreibung von Reichswegen reglementiren würde, müßte man auch reglemenkarisch feststellen, ob das sp zum Beispiel in dem Worte „aussprechen“ wie sp oder wie schp lauten solle, ob man sagen solle „gut“ oder „jut“. Man müßte reglementa⸗ risch auch feststellen den Gebrauch der Fremdwörter und ihre Bedeutung, sowie die Ausgleichung der Dialekte, die leider schon zu sehr im Absterben begriffen seien. Mit solchen Re⸗ glements werde Deutschland zum Gespött der Nationen. Jahr⸗ hunderte lang sei die jetzige Orthographie in den Schulen üblich gewesen, die gesammte klassische Literatur Deutschlands sei in berselben gedruckt. Danach sollten sich die Schulen richten, oh dann ein h mehr oder weniger sei, das sei kein Unglück. Es komme nicht auf die Orthographie eines Buches an, sondern auf seinen inneren Werth. Lasse man das Leben ruhig wachsen, wie andere Nationen es auch gethan hätten, In England decke sich Aussprache und Schreihweise gar nicht und dennoch denke man nicht daran, die Differenz durch Parlaments akte und Schulreglements zu beseitigen. Man müßte ja dann auch konsequent jeden Verstoß eines Schulmeisters gegen das ortho⸗ graphische Reglement mit Geldstrafen ahnden. Die bisherigen Schritte in Preußen und Bayern würden von selbst schon in die rechte Bahn lenken, denn die Schulorthographie werde nicht maßgebend sein, so lange sie von der gesammten Tagesliteratur Deutschlands nicht acceptirt sei. Gebe man also dem Reglementiren auf diesem Gebiete nicht weitere Dimensionen, als es bisher schon angenommen habe. Es sei ja auch zweifelhaft, ob dem Deutschen Reiche Desterreich auf diesem Gebiete folgen würde, eine einheitliche deutsche Recht= schreibung würde also selbf von Reichswegen nicht durch⸗ zusetzen sein. Wer bürge endlich dafür, daß nicht die ortho⸗ graphischen Anschauungen in den maßgebenden Kreisen der deutschen Regierung sich änderten und die Rechtschreibung dann wieder anders reglementirt werde. Er stimme also gegen den Antrag Stephani. ; ö. ö Der Äbg. v. Kardorff erklärte, die Ausführungen des Abg. von Marschall hätten ihn beinahe dazu gebracht, für den Antrag Stephani zu stimmen. Wenn das deutsche Volk seine Sprache reglementiren wolle, so sei der deutsche Reichstag der einzig dafür geeignete Faktor. Er wolle aber keine Regle⸗ mentirung weder vom Reiche noch vom Staate, er bedauere deshalb die Verfügung des Ministers von Puttkamer, welche die Derwirrung noch vergrößere. Von Luthers Zeiten his jetzt habe das Leben selbst in der Orthographie einen wesentlichen Fortschritt herbeigeführt, man schreibe jetzt allen verständlich, deshalb sollte man ruhig auf diesem Wege fortfahren und nur die Extravaganzen einzelner Schul meister be⸗ schränken. In Frankreich regele die Akademie allerdings auch die Rechtschreibung einheitlich, aber sie brauche zur Fixirung eines Wortes Decennien, während in Deutschland die ganze Frage in vier Jahren geregelt werden solle. Hoffentlich würden aber auch die schon erlassenen Reglements namentlich für die Dorfschule nicht gar zu streng durchgeführt. Weil er gegen jedes Reglement sei, stimme er auch gegen den An⸗ trag Stephani. ; . Der Abg. Dr. Gareis erklärte sich

h gegen den Antrag. Er könne diese ganze Frage nicht so tragisch nehmen.

Zu einem

Erste Beilage

Berlin, Donnerstag den 8. April

——

Antrage, wie der vorliegende, sei der Reichstag nicht kompe⸗ tent, deshalb stimme er gegen denselben. Nach dem Scheitern der Einheitskonferenzen seien die Kultus⸗-Minister der Einzel⸗ staaten gezwungen worden, in dieser Sache vorzugehen, und ihr Erfolg sei den getroffenen Maßregeln nicht widersprechend. Thatsache sei, daß die germanistischen Philologen nach dem Vor⸗ gange der Brüder Grimm ganz anders schrieben. als die ge⸗ sammte übrige Literatur. Die historische Schreibweise Grimms sei die allein richtige und anzustrebende, streitig sei nur die Frage, ob der jetzige Zeitpunkt opportun sei, dieselbe schon zu der des gemeinen Mannes zu machen. Durch die Schul⸗ meister würden aber die beiden Schreibweisen vollkommen ver⸗ mengt, es entstehe dadurch namentlich für die Volksschule ein Chaos, das nur auf dem Wege des Neglements be⸗ seitigt werden könne. Für die Schule sei also das Reglement erforderlich, während für das Leben diese Bewegung noch nicht abgeschlossen sei und der allmählichen Regelung und Ab⸗ schließung durch die Akademien der deutschen Einzelstaaten, so lange man eine deutsche Akademie nicht habe, bedürfe. Er halte das Puttkamersche Reglement erst für den Anfang zur Regelung dieser Materie. Für die Schulen dürfe man aber nicht durch das Veto des Antrages Stephani die bisherigen Reglements durch aussichtslose langwierige Ver⸗ handlungen ersetzen. Wichtiger als diese Frage wäre die allgemeine Einführung der lateinischen Schriftzeichen durch das Reich an Stelle der jetzigen verschnörkelten, fässchlich gothisch oder deutsch genannten. Die romanischen Völker hätten eine solche verschnörkelte Schrift auch gehaht, aber zu ihrem Vor⸗ theil rechtzeitig verlassen. Die deutschen Schriftzeichen seien häßlich, erschwerten den Druck und hinderten die Verbreitung der deutschen Literatur im Auslande. Er werde daher gegen den Antrag Stephani stimmen.

Der Abg. Dr. von Treitschke entgegnete, obgleich oder vielmehr weil er selbst Professor sei, erlaube er sich, mit einer etwas unhöflichen Bemerkung zu beginnen. Die Rede seines Kollegen Gareis habe namentlich durch ihr eifriges Eintreten für die lateinische Schrift bewiesen, daß die Pro⸗ fessoren und Schulmänner leider Gottes die eigentlichen Urheber der allgemeinen Anarchie in dieser Sache seien. Er (Redner) wolle diesen Fehler zu vermeiden suchen, denn das Haus scheine nicht geneigt, ein collegium orthographäicum zu hören. Man könnte tragisch wie der Abg, von Marschall die Kompetenz des Reichstages in dieser Sache bestreiten, wenn der Antrag Stephani etwa dahin ginge, ein deutsches Recht⸗ schreibungsamt zu errichten oder ein Reichsgesetz über die deutsche Orthographie zu erlassen; der Antrag wolle aber nur den ersten Beamten des Reichs ersuchen, im Wege freier Verhandlung zwischen den einzelnen Regierungen das Bedürfniß zu prüfen und dann möglicherweise die Orthographie zu verabreden. Dieses sei ein so bescheidenes Verlangen, daß jeder deutsche Reichsbürger dieselbe Petition an den Reichskanzler richten könnte. Dem Abg. von Marschall gegenüber halte er es auch sür seine Pflicht, auszusprechen, daß ihm der Reichstag ganz gewiß kom⸗ petent erscheine, den Antrag anzunehmen, da derselbe in keiner Weise einen Eingriff in die Administration der Einzelstaagten involvire. Gegen den Abg. von Puttkamer scheine es ihm nicht angezeigt, von hier aus Angriffe zu erheben, da derselbe ja für seine Maßnahmen an anderer Stelle verantwortlich sei. Es handele sich um eine rein technische Schulfrage, und mit Recht habe es der Abg. von Marschall getadelt, daß die Angelegen⸗ heit von liberalen Blättern als Parteisache behandelt worden sei. Aber wenn dies Unrecht sei, dann dürfe der Abg. von Marschall die Frage doch auch nicht vom Parteistandpunste aus ansehen. Was die deutsche Orthographie anlange, so sei sie im Ganzen besser als ihr Ruf. Im Ganzen sei es richtig, daß jedes Wort so geschrieben werde, wie man es spreche. Das könne man von der englischen und französischen Ortho⸗

raphie doch nicht sagen. Aber immerhin habe man in Deutsch⸗ and auf diesem Gebiete eine bedeutende Anarchie, und zwar ganz befonders auch in den Schulen. Die Schulkinder würden, wenn sie herangewachsen seien, erst anfangen müssen, sich Alles wieder abzugewöhnen, was sie auf der Schule von deutscher Rechtschreibung gelernt hätten. Darum stimme er dem Stephanischen Antrage in dem Sinne bei, daß er den⸗ selben konservativ verstehe. Der Antrag sei indeß nicht glücklich gefaßt. Die Frage stehe einfach: Entweder Einheit oder Neuerung; beides zusammen könne man nicht durchsetzen, denn es werde der gesunde konservative Sinn der alteren Leuie und die 50⸗ und 60 jährigen beherrschten die Welt dafür sorgen, daß trotz aller Reglements doch keine prak⸗ tische Einheit zu Stande komme. Der deutsche Bundesrath und Reichstag besäßen nicht die wissenschaftlichen Kräfte, erhöben auch gar nicht den Anspruch, eine französische Akademie zu sein. Eine solche Anstalt könnten dentsche freie Männer überhaupt nicht gebrauchen, man wolle in Deutschland reden wie einem der Schnabel gewachsen sei. Auch schreiben wolle man mit einem gewissen . von Freiheit und in der Rechtschreibung nicht die Schulkinder als die anima vilis betrachten, an der man experimentiren dürfe. Er verstehe den Antrag Stephani so, daß die Regierungen sich einigen sollten über die Ortho⸗ graphie ihrer amtlichen Erlasse und das sei nothwendig daß sie den Schullehrern verbieten sollten, in den Schulen willkürlich an der Orthographie herum zu experimentiren und an derselben Schule verschiedene Systeme anzuwenden und endlich, daß nur Schulbücher eingeführt würden, welche von dem heute übereinstimmend bestehenden Gebrauche unter den praktischen Leuten und den Fachgelehrten nicht allzusehr abwichen. Weiche man hiervon allzusehr ab, so müsse er leider erklären, daß er sich nicht unterwerfen würde. Obgleich er eine sehr große Ehrfurcht vor der Macht des Deutschen Reiches habe, so mächtig wie das alte gute, stumme h sei es noch lange nicht, dazu müsse es mindbestens noch ein Menschenalter älter werden. Die Reichs⸗ gesetzgebung habe in der letzten Zeit manche alte gute Ge⸗ wohnheit des deutschen Volkes verwirrt und aufgestört, man habe zu dem guten metrischen System der Franzosen leider Gottes auch jene verrückten jakobinischen Namen für die Maße und Gewichte angenommen, die weder franzbsisch noch latei⸗ nisch, noch griechlsch, sondern einfach sinnloses Kauderwelsch selen, an die sich das gesunde Sprachgefühl des deutschen

eiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anztiger.

1889.

Volkes auch in hundert Jahren nicht gewöhnen werde. Es werde immer wieder vorkommen, daß der Bauer einen Kilo⸗ meter Leberwurst bei dem Schlächter kaufen wolle. Eine solche ungesunde Sprache räche sich bitter. Bei ihren Verhandlun⸗ gen sollten die deutschen Regierungen von dem Grundsatze ausgehen, daß dies keine Sache des Reglements von oben, sondern der ganzen Nation sei, und daß die Schule denr Leben zu dienen habe, nicht aber das Leben erwachsener Män⸗ ner den Tifteleien schulmeisternder Lehrer. Er bitte daher, den Antrag Stephani anzunehmen. .

Der Abg. Dr. Windthorst erklärte, daß die Rede des Abg.= von Treitschke nach vielen Seiten für ihn sehr belehrend ge⸗ wesen sei; er geceptire sehr gern das Geständniß des Vorred⸗ ners, daß die Prosessoren schon viel Unheil angerichtet hätten und daß die neuere deutsche Gesetzgebung, an deren Zustande⸗ kommen Übrigens der Abg. von Treitschke Theil genommen habe, viel Bedenkliches enthalte. Er wundere sich nur, daß der Abg. von Treitschke auf Grund feiner Ausführungen zu dem Schluß komme, dem Äntrage zuzustimmen; er warde es für weit erklärlicher halten, wenn derselbe sich schließlich gegen ben Antrag erklärt hätte. Der Vorredner habe eigentlich nur eine Reihe von sinnreichen Widersprüchen vorgebracht, die er (Redner) mit seinem gewöhnlichen Verstande nicht begreife. Ihm sei das aber eine Illustration dafür, daß der Antrag entweder nicht klar sei, oder daß der Antrag absichtlich ver⸗ dunkele, was derselbe eigentlich wolle. Solle der Antrag den Zweck haben, daß Alles beim Alten bleibe, so könnte er (Red⸗ ner) demselben zustimmen. Er habe gefunden, daß die Vorredner, die Abgg. von Treitschke, vön Kardorff, Reichen perger, die Erlasse der Kultus-Minister in Preußen und Bayern zu schwer genommen hätten. Nicht die genannten Herren, son⸗ bern die Schulkinder sollten in Folge dieser Erlasse zu einer bestimmten Rechtschreibung angehalten werden. Er sei nun allerdings der Meinung, daß es Aufgabe und Pflicht der obersten Schulverwaltung sei, generelle Vorschristen für die Lehrer zu erlassen, nach welchen sich diese beim orthographi⸗ schen Unterricht zu richten hätten, besonders da in Folge der germanistischen Studien jeder Schulmeister eine andere Me⸗ khode besolge. Für nothwendig halte er es, daß das Regle⸗ ment nicht zu sehr von der allgemeinen Schreibweise abweiche. Das sei es, was er zu sagen habe; er müsse aber gestehen, daß er sich in seiner Eigenschaft als Reichs tagsabgeordneter gar nicht für berechtigt halte, das zu sagen, was er gesagt habe. In den Bestimmungen über die Kompetenz des Reichstages finde eh die Rechtschreibung nicht, der Reichstag habe also gar nicht das Recht, diese Sache zu regeln, wie der vorliegende Antrag es beabsichtige. Nun könne ja zwar jeder Deutsche an den Reichskanzler irgend eine Aufforderung richten, und der Reichskanzler könne derselben Folge leisten, soweit derselbe wolle. Das dürfe aber der Reichstag nicht; der müsse wissen, wozu er berechtigt sei. Er (Redner) werde nie einem Antrage zustimmen, mit dem er vom Reichskanzler zurückgewiesen wer⸗ den könnte, ohne in der Lage zu sein, demselben den nöthigen Nachdruck zu geben. Wer mit dem Erlaß des preußischen Kultus⸗-Ministers nicht einverstanden sei, der könne das im preußischen Landtage aussprechen. Er glaube, auf dem ein⸗ geschlagenen Wege könne man zu dem erwünschten Ziel einer einheitlichen Rechtschreibung gelangen; denn die anderen Staaten würden wohl bald nachfolgen. Er könne sich mit der Rechtschreibung des preußischen und bayerischen Unterrichts⸗ Ministers einverstanden erklären und habe keinen Grund, hier eine Mißbilligung auszudrücken.

Hierauf ergriff der Staatssekretär des Innern, Staats⸗ Minister Hofmann, das Wort: .

Meine Herren! Es ist nicht meine Absicht gewesen, in die Er⸗ örterung über den Antrag Stephani mich einzumischen, ich sehe mich aber doch durch die Aeußerungen des Herrn Vorredners zu einer Er klärung veranlaßt, damit es nicht den Anschein gewinnt. als ob seine Ausführung Über die Stellung des Herrn Reiche kanzlers zu dieser Frage etwa von meiner Seite still⸗ schweigend gebilligt würde. Die Stellung. die der Herr Reichskanzler zu der Frage einer Aenderung der Orthographie einge⸗ nommen hat, ist den Herren wahrscheinlich Allen dadurch bekannt ge⸗ worden, daß ein Erlaß deß Herrn Reichtkanzlers an die Reichs. behörden in den Zeitungen veröffentlicht worden ist. Es ist in diesem Erlasse gesagt, daß, bis im Wege der Reichs gefetzgebung oder in · slimmiger amtlicher Vereinbarung eine Abänderung herbeigeführt sein werder, in der dienstlichen Korrespondenz der Reichs behörden an der bisher in Uebung gewesenen Rechtschreibung festzubalten sei. Aus diesem Erlaß geht meines Erachtens hervor, daß der Herr Reichskanzler in Bezug auf die Zuständigkeit der Reichsgesetz⸗ gebung oder in Bezug auf seine Zuständigkeit zur Herbeiführung einer Verstaͤndigung unter sämmtlichen deutschen Sundesstaaten die Auf⸗ fassung nicht theilt, die der Herr Vorredner geaͤußert hat. Ich glaube. daß man insbesondere dem Herrn Reichskanzler das Recht nicht wird bestreiten können, im Wege einer Vereinbarung zwischen den deutschen Reglerungen eine Einigung herbeizuführen. Ob das geschehen wird, das, meine Herren, vermag ich im Augenblick nicht zu sagen, ich möchte aber wenigstens die rechtliche Möglichkeit, auf diesem Wege eine Einigung herbeizuführen, nicht durch ein Still schweigen von meiner Seite als präjudizirt gelten lasse:. Ich be⸗ halte also gegenüber den Aeußerungen, die bezüglich der Beschran kung. der Kompetenz des Reichs sowohl, wle bezüglich der Kompetenz spe⸗ ziell des Herrn Reichskanzlers hier gemacht worden sind, der Reichs- regierung alle Rechtszuständigkeiten n. vor. .

Nachdem der Schluß der Diskussion angenommen . aan n der Abg. Rickert als Mitantragsteller daß er den Antrag so auffasse, wie ihn der Abg. von Treitschke inter⸗ pretirt habe. Die Abgg. von Kardorff und Windthorst sähen ben Antrag so an, als ob derselbe gegen den preußischen Kultus⸗Minister gerichtet sei. Zu einer solchen Auslegung

ebe der Antrag keinen Anlaß. Halte man die Antragsteller

in der That für so naiv, daß sie glauben sollten, ein solcher Antrag erschüttere die Stellung eines Unterrichts Ministers . Preußen? Oder sei man auf der rechten Seite dieses Hauses so zärtlich für denselben besorgt, daß man glaube, dieser Anz trag sei ein Stein des Ansteßes auf dem Wege des Ministers? Wenn derartige Dinge im Parlamente nicht sachlich behandelt werden könnten, dann höre die Existenzberechtigung des Par⸗ laments auf. Der Abg. Gareis habe den Erlaß des preußi⸗ n Kultus⸗Ministers nicht für den Anfang zur Regelun

ieser Materie erklärt, er (Redner 3 habe daran schon voll= ständig genug. Hätte das eglement nur einzelne