1880 / 83 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 08 Apr 1880 18:00:01 GMT) scan diff

besondere Gelüste der Lehrer bekämpfen wollen, dann brauchte es sich nicht so weit von der geltenden Recht⸗ schreibung zu entfernen, dann hätte auch Niemand etwas da⸗

egen einzuwenden. Der Erlaß wolle aber nicht blos die Ele, sondern auch Alle zur neuen Orthographie zwingen und dagegen wolle er sich schützen. Der Antrag wolle der Verwirrung vorbeugen, die daraus entstehen müsse, wenn die Staaten einzeln vorgingen. Der Abg. von Kardorff habe bis auf den Schluß für den Antrag gesprochen, ebenso der Abg. Reichensperger. Der Abg. Windthorst finde den Antrag nicht klar. Der Antrag verlange nur eine nochmalige Prüfung der Sache, und wenn man nach dieser Prüfung reglementiren wolle, dann solle es einheitlich, von Reichs wegen geschehen. Er wisse nicht, ob die Herren im Centrum den Kompetenz einwand als durchschlagend ansähen; sie solten sich den Be⸗ schluß der bayerischen Äbgeordnetenkammer ansehen; der wirde ihre Bedenken beseitigen. Würde man im Reichstage abstim⸗ men lassen, ob eine Reglementirung auf, dem Gebiete der Orthographie stattfinden solle, so würde die große Majorität mit Nein“ antworten. In welche Lage brächte man nun den Reichstag, wenn der Antrag abgelehnt würde, vielleicht deshalh, weil man in demselben eine politische Spitze gegen den preußischen Kultus⸗Minister erblicke, die in demselben nicht enthalten sei. .

Hierauf wurde nach einigen persönlichen Bemerkungen der Antrag Stephani abgelehnt.

Demnächst wurde die Wahl des Abg. Baron von Arns⸗ waldt (V. Hannover), dem Antrage der Wahlprüfungskommis⸗— sion entsprechend, ohne Debatte für ungültig erklärt.

Es folgte die erste Berathung des Entwurfs eines Gesetzes, ö die Abwehr und Unterdrückung von Vieh⸗

euchen.

Der Staatssekretär des Innern, Staats⸗Minister Hofmann leitete die Debatte ein, indem er hervorhob, es bedürfe wohl keiner besonderen Ausführung, um das Bedürfniß für das vorliegende Gesetz nachzuweisen, vielmehr könnte man fragen, warum es erst jetzt erscheine. Es hätten erst die Erfahrungen abgewartet werden müssen, die man in Preußen mit dem Viehseuchengesetz von 1875 gemacht habe, außerdem seien die Urtheile vieler Sachverständigen einzuholen gewesen, daher habe sich das Gefetz bis jetzt verzögert. Im Wesentlichen sei dasselbe dem preußischen Gesetze von 1875 nachgebildet, und er empfehle es dem Wohlwollen des hohen Hauses, indem er sich vorbehalte, auf Einzelnheiten desselben bei der Spezialbe⸗ rathung einzugehen.

Der Abg. von Wedell⸗Malchow erklärte, das Gesetz sei bestimmt, einem lange . Bedürfnisse abzuhelfen und werde daher von ihm und seinen Freunden mit Freuden be—⸗ grüßt. Dasselbe werde die Mittel bieten, den englischen Markt für Deutschland zu erobern, denn alle darauf gerxich⸗ teten Bemühungen seien an der Furcht Englands vor Ein⸗ schleppung der Viehseuche gescheitert. Preußen habe mit sei⸗ nem Viehseuchengesetz günstige Erfahrungen gemacht, und es sei ein möglichst starker Druck von Oben her zu wünschen, um das dem preußischen nachgebildete Gesetz in den übrigen deutschen Staaten zur strengen Durchführung zu bringen, in denen zum Theil höchst unzureichende Bestimmungen beständen. Er befürchte nur, daß dem Reichskanzler nicht die genügenden Mittel zur Ausübung des erforderlichen Drucks zu Gebote ge⸗ stellt würden, und daher wünsche er, daß in der Kommission darauf geachtet werde, ob und in welcher Weise die Centralstelle in der Reichsregierung noch verstärkt werden könnte. Einver⸗ standen sei er damit, daß der Erlaß der Ausführungsinstruk⸗ tion in die Hand des Bundesraths gelegt sei, das sei richtiger, als wenn man dieselbe den einzelnen Landesregierungen über⸗ lassen wollte. Sollten für einzelne Länder besondere Aus⸗ nahmen nöthig sein, so könnten diese in der Instruktion vor⸗ gesehen werden. Man müsse aber darauf achten, daß nicht das ganze Reich unter Ausnahmebegünstigungen, die man ein⸗ zelnen Staaten gewähre, leide. Das Gesetz sei im Wesent⸗ lichen dem preußischen Gesetze nachgebildet; dasselbe habe aber doch seiner Meinung nach schon bedeutende Verbesserungen gegen das preußische Gesetz erfahren. Erstlich wolle er, ohne in die Details des Gesetzes einzugehen, die Verbesserungen dessel⸗ hh in Betreff der Lungenseuche anführen. Bei derselben sei jetzt eflaubt, daß auch blos der Ansteckung verdächtige Thiere ge⸗ tödtet werden könnten, was nach dem preußischen Gesetze nicht gestattet gewesen sei. Ferner sei die Anzeigepflicht bei Milz⸗ brand nicht für alle . obligatorisch und könne für ein⸗ zelne Landestheile erlassen werden. Es seien nämlich große Unbequemlichkeiten in Preußen, wo ein ähnliches Gesetz bereits längere Zeit gelte, dadurch hervorgetreten, daß die Anzeige der Krankheit jedesmal habe erfolgen und für den einzelnen Fall der ganze große Apparat von Thierärzten u. s. w. in Be⸗ wegung gesetzt werden müssen. Dies sei nicht mehr nöthig und liege hierin offenbar eine Verbesserung. Ebenso sei als

eine solche zu betrachten, daß der betreffende Viehbesitzer schon gezwungen sei, bei verdächtigen Zeichen an seinen Thieren die polizeiliche Anzeige zu machen, während das preußische Gesetz ihn erst anweise, die Anzeige zu machen, wenn wirkliche Er⸗ krankungen stattgefunden hätten. Endlich sei die Frage der Pockenseuche und, wie er sagen könne, zu seiner persönlichen Befriedigung in dem Gesetz gelöst. Das seien verschiedene Vortheile, die jedenfalls das dem Hause vorliegende Gesetz zur Annahme empföhlen. Ebenso sei auch seiner Mei⸗ nung nach die Entschädigungspflicht im Großen und Ganzen richtig geordnet. Er würde allerdings persönlich und im Namen vieler Landwirthe, auch des deutschen Landwirth⸗ schaftsraths, der sich in einer Denkschrift an den Reichstag gewendet habe, wünschen, daß für Rotz die Entschädigung statt auf ½ auf 3, normirt würde. Diese Angelegenheit werde ja in. der Kommission behandelt werden, er brauche sie deshalb hier nur anzudeuten. Bedenken errege ihm aber, daß die Strafbestimmungen der Vorlage geringer seien, als die in dem früheren preußischen Gesetze, und er müsse der Kommission empfehlen, diesen Punkt ganz besonders ins Auge zu fassen. Denn nur durch strenge Strafbestimmungen, die ja natürlich sich in den Grenzen von Strafbestimmungen für Vergehen halten müßten, könne ein Effekt von dem Gesetze er⸗ wartet werden. Es sei gewiß wünschenswerth, daß, wenn solche Anstrengungen wie sie in dem Gesetze vorgeschrieben seien, ge⸗ macht, wenn große Kosten an die Durchführung verwendet würden, so sei es gewiß wünschenswerth, daß auch durch stren⸗ gere Strafen dahm gewirkt werde, daß diese Aus⸗ gaben nicht unnütz gemacht würden und man durch Verringerung der Seuche Aussicht habe, auch die Kosten allmählich zu verringern. Er könne nun bei der vor⸗ gerückten Zeit seine Ausführungen schließen, da Gelegenheit sein werde, bei den einzelnen Paragraphen in der Spezial⸗ berathung einige Wünsche, die er im Namen der deutschen Landwirthschaft noch vorzutragen habe, vorzubringen. Er bitte daher, die Vorlage an eine Kommission zu verweisen, und zwar an eine Kommission von 28 Mitgliedern. Er habe diese Zahl der Kommissionsmitglieder absichtlich so hoch ge⸗ wählt, weil das Gesetz wirklich ein schweres sei und weil es nothwendig erscheine, daß aus den verschiedensten deutschen Landestheilen die betreffenden Herren ihre Stimmen in der Kommission hören ließen. Im Plenum werde man so feine Details des Gesetzes kaum berathen können. Es werde dabei aber ferner nöthig sein, außer einer Zahl von Landwirthen auch Verwaltungsbeamte in die Kommission zu wählen, die mit der Manipulation derartiger Gesetze bekannt seien, aus Preußen und anderen Einzelstaaten, namentlich aber aus Preußen, wo man seit 5 Jahren ein ähnliches Gesetz habe. Es werde endlich wünschenswerth sein, auch einige Juristen in die Kommission zu schicken. Genug, er glaube, daß wenn durch die 28 Mitglieder die Berathungen sich auch vielleicht um 2 oder 3 Kommissionssitzungen vermehren sollten, dieser Zeitverlust durch eine gründliche Berathung des Gesetzes in der Kommission, so daß das Haus später das Gesetz vielleicht en bloF'e annehmen könnte, reichlich eingebracht werden würde. Er beantrage also bei dem hohen Hause, zu beschließen, das , . einer Kommission von 28 Mitgliedern übergeben zu wollen.

Der Abg. Graf von Behr⸗Behrenhoff führte aus, der Entwurf sei mehr oder weniger dem preußischen Gesetze vom . 1875 entnommen. Das Reichsgesetz müsse nach vier

ichtungen hin eingreifend sein. Etstens präzise Straf— bestimmungen enthalten, zweitens nach außen hin genügend schützen, drittens im Innern die Abwehrmaßregeln vor⸗ schreiben, viertens Grundsätze für die Instruktionen vor⸗ schreiben. Allerdings sei er der Ansicht, daß im Allgemeinen die Ausführungsbestimmungen den Einzelstaaten zu über⸗ lassen seien. Er erkenne an, daß das vorliegende Gesetz gegen das preußische eine Reihe von Verbesserungen enthalte, in⸗ dessen gebe es auch zu manchen Bedenken Veranlassung. Vor⸗ gänge, wie sie in den letzten Jahren an der schweizer und badischen Grenze konstatirt worden, müßten vermieden werden. Als ein Mangel sei es auch zu bezeichnen, daß das Gesetz keine Bestimmung über die allgemeine Einführung einer hohen Hundesteuer enthalte. Der Verbreitung der Tollwuth würde sicherlich am besten entgegengewirkt, wenn die Vermehrung der Hunde möglichst gehindert werde. Auch die Militär⸗ Behörden dürften von dem Gesetze nicht exkludirt sein, min⸗ destens müßten sie für jeden durch sie veranlaßten Schaden ver⸗ antwortlich gemacht werden. Denn oft genug sei es vorge⸗ kommen, daß von Militärbehörden Pferde verauktionirt worden seien, welche andern Tags wegen der Rotzkrankheit hätten er⸗ stochen werden müssen. Auch solche Fälle seien nicht selten gewesen, wo Truppen mit rotzkranken Rossen Manöver mit⸗ gemacht hätten. Die Nachtheile für die Nation durch eine zu große Milde seien sehr bedeutend; die Engländer, Deren prak—

tisch's Wesen man doch so sehr rühme, seien in diesen Dingen sehr streng. Besonders überraschen müsse es, daß von der Schutzimpfung der Lämmer weder in dem Gesetze, noch in den Motiven etwas zu finden sei. Die Materie sei zwar noch sehr streitig, aber doch von der allergrößten Wichtigkeit. Neu sei in diesem Gesetze, daß die Polizei beurtheilen solle, ob der Betreffende den im Gesetze gedachten . günstig gewählt habe. Der Polizei werde die Fähigkeit, diese Frage zu er⸗ messen, abgehen. Auch die Sicherheitsmaßregeln seien bei dem preußischen Gesetze nicht scharf genug gehandhabt worden. Er wünsche bei der großen Wichtigkeit des Gesetzes eine strenge Ausführung desselben und das Zustandekommen dieses so nothwendigen Gesetzes in dieser Session.

Der Abg. Dr. Mendel erklärte, die Ausdehnung des preußischen Seuchengesetzes, das sich im Allgemeinen bewährt habe, auf das Deutsche Reich könne man nur mit Freude be⸗ grüßen. Je größer das Territorium, über das eine einheit⸗ liche Gesetzgebung nach dieser Richtung hin sich erstrecke, um so sicherer sei der Erfolg. Das Beste würde unzweifelhaft eine internationale Seuchengesetzgebung sein, die aber scheitern müsse, so lange in Rußland Zustände herrschten, die, selbst den guten Willen der russischen Regierung vorausgesetzt, eine Durchführung sanitätspolizeilicher Maßregeln unmöglich mach⸗ ten. Er halte den Entwurf für nicht weitgehend genug. Unter Anderem ert in demselben auch die Trichinosis Aufnahme finden müssen, da sie ebenfalls eine übertragbare Seuche sei, wenn auch hier die Uebertragung in anderer Weise geschehr, als bei dem Rotz, der Maul⸗ und Klauenseuche. Die Trichinen spielten von Jahr zu Jahr eben eine bedeutendere Rolle. Im Jahre 1877 seien von 2 Mill. Schweinen, die in Preußen unter⸗ sucht seien, 701 trichinös befunden, im Jahre 1878 von Ag Million 1222; die Zahl der untersuchten Schweine sei um 25 Proz. gestiegen, die der trichinös befundenen um ca. 80 Proz. Im Jahre 1877 habe man 243, im Jahre 1878 965 amerikanische Speckseiten trichinös gefunden. Im Jahre 1876 seien in Berlin von 3 verschiedenen Infektionsheerden Trichinenepedemien vorgekommen, im Jahre 1877 von 4, im Jahre 1878 von 15. In Berlin seien 1878 102 Personen als an Trichinen erkrankt gemeldet (die Zahl sei jedenfalls viel größer gewesen), von denen 8 gestorben seien. Bei vier Schlächtern habe man 1878 5 trichinöse Schweine entdeckt, von denen, wenn die Trichinen nicht rechtzeitig entdeckt worden wären, ca. 1000 Menschen gegessen haben würden. Es sei unzweifelhaft, daß die Trichinosis eine immer erheblichere Ausdehnung von Jahr zu Jahr erreiche, und daß ein energisches Einschreiten hier geboten sei. Sache der Kommission werde es sein, die entsprechenden Be⸗ stimmungen in das Gesetz hineinzubringen. Auf der anderen Seite gehe der Entwurf entschieden zu weit, indem die im 8.7 vorgesehenen Sperrmaßregeln gegen das Ausland durchaus einer Milderung bedürsten. Ein weiteres Bedenken sei die zu sehr erweiterte Kompetenz der Thierärzte, von denen es im 3. 42 heiße: „Die Tödtung verdächtiger Thiere könne von der Polizeibihörde angeordnet werden, wenn von dem beamteten Thierarzte der Ausbruch der Rotzkrankheit als wahrscheinlich erklärt werde.“ Die Thierärzte seien doch so zu sagen auch nur Menschen und könnten irren; eine solche Kompetenzausdehnung habe also ihre bedenklichen Seiten. Nach diesen Richtungen müsse der Entwurf verbessert werden, um annehmbar zu erscheinen. Was endlich die Entschädigungsfrage anbetreffe, so werde die Kom⸗ mission hier sorgfältig zu erwägen haben, daß, wenn auch die Ent⸗ schädigung nothwendig erscheine, um das Gesetz wirksam durchführen zu können, dieselbe noch nicht zu einer Prämie werde. Daß Entschädigungen für tolle Hunde und tolle Katzen ge⸗ zahlt werden könnten, wie es der 5. 62 zulasse, halte er nicht für gerechtfertigt. Er stimme für die Kommissionsberathung des Gesetzes.

Der Abg. Frhr. von Ow (Freudenstadt) wünschte dringend, daß der Gesetzentwurf nicht im Schoße der Kommission begraben werde, sondern noch in dieser Session zur Erledigung komme. Er . erfreut, daß durch einzelne Bestimmungen desselben die Selbständigkeit der Einzelstagten berücksichtigt sei, glaube aber, man könne der Entscheidung derselben noch mehr überlassen. Die Befugnisse des Reichskommissars seien zum Theil zu weit gehende, und es sei bedenklich, allgemeine Be⸗ stimmungen in das Gesetz aufzunehmen, die für einzelne Lan⸗ destheile unausführbar seien. Unbegreiflich sei es ihm, daß man die Ausführungsinstruktion den einzelnen Bundesregie⸗ rungen vorenthalten wolle. Die Instruktion sei entscheidend für die Wirkung des Gesetzes und im Gegensatz zu dem Abg. Wedell⸗Malchow wünsche er nicht die Centralisation, sondern möglichste Freiheit der Einzelstaaten. Einverstanden ö. ö mit der Ueberweisung an eine Kommission von 28 Mit⸗ gliedern.

Nachdem die Diskussion geschlossen und die Vorlage einer Kommission von 28 Mitgliedern überwiesen war, vertagte sich das Haus um 41 / Uhr.

R ** Inserr ate für den Deutschen Reichg⸗ u. Königl. Preuß. Staatz-⸗Anzeiger und das Central⸗Handelt⸗ register nimmt an: die Königliche Exveditlon 1. Nes Jeutschen Reichs Anzeigers und Königlich 2.

Urensischen Ktaatas-Anzeigern: 3 . Derlin, 8. J. Dilhelm⸗Straße Rr. 82. 4. ö R

Deffentlicher Anzeiger.

Steckbriefe und Untersuchungs- Sachen. h. Industriello Etablissementa, Eabriken und

Snubhastationen, Aufgebote, Vorladungen n. dergl.

Verkäufe, Verpachtangen, Submissionen ete.

Verloosung, Amortisation, Tinszahlang

ü. 8. W. von öffentlichen Papieren.

Grosshandel.

7. Literarische Anzeigen. 8. Theater- Anzeigen. 9. Familien-Hachrichten.

h. Verschiedene Bekanntmachungen.

In dor Börsen- beilage. . 52

en.

„Invalldendank“, Nudolf Mosse, Haasenstein

& Vogler, G. L. Danube & Co., CG. Schlotte,

Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren Annoncen⸗Bnreans.

Sub hastationen, . Vor⸗ ladungen und dergl.

lsss6! Oeffentliche Bekanntmachung.

Die Anna Klara, geb. Kretzer, Ehefrau von Johann Danm, Ackerer zu Kruft, sie ohne Ge— werbe daselbst wohnend, vertreten durch Rechts⸗ anwalt Graeff, hat gegen ihren genannten Ehemann, die Gütertrennungztlage erhoben, und ist zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor der II. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Coblenz Termin

auf den 4. Juni 1880, Vormittags 9 Uhr, guberaumt, was auf Grund des Artikels 11 des Aut führungsgesetzes der Deutschen Civil⸗Prozeß⸗ ordnung bekannt gemacht wird.

Coblenz, den 5. April 1880.

Stroh, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

lssss! Oeffentliche Zustellung. ;

FaDie Frau Kaufmann Adolf Joseph Emma, . Wolff, zu Bromberg, , n den echtsanwalt Selcke hier, klagt gegen ihren Mann,

früher hier, jetzt in Amerika, Aufenthaltsort unbe⸗ kannt, wegen böswilliger Verlassung mit dem An⸗ trage auf Trennung der Ehe der Parteien, Ver⸗ klagten ferner für den allein schuldigen Theil zu er⸗ klären, und für verbunden, P seines Vermögen als Ehescheidungsstrafe der Klägerin zu zahlen, auch die Kosten zu tragen und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die erste Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Bromberg auf den 19. Juni 1880, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Bromberg, den 30. März 1880.

Die J. Gericht'schreiberei des Königlichen Landgerichts.

sss! Oeffentliche Zustellung.

Die verehelichte Henriette Zufelde, geborne Kahle, genannt Bolling, . Dessau, vertreten durch den Rechtsanwalt Freyberg zu Dessau, klagt gegen ihren Ehemann, den Brauer Louis Zufelde

aus Dessau, jetzt in unbekannter Abwesenheit, wegen böslicher Verlassung und wegen Ehebruchs, mit dem Antrage auf n n, , und ladet den Be⸗ klagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts- streits vor die J. Cioilkammer des Herzoglichen Landgerichts zu Dessan

auf den 21. Juni 1880, Vormittag 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗

richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Dessan, den 31. März 1880. Manländer, Kanzlei ⸗Rath, Gerichtsschreiber des Herzoglichen Landgerichts.

ss] Oeffentliche Zustellung.

Die Handlungsfirma S. Wreesmann Wittwe zu Leer, vertreten durch den Rechtsanwalt Vissering in Aurich, klagt gegen die Rheder des Schiffs Hedwig“ als:

1) den Kaufmann H. Wiemann in Leer in seiner

Eigenschaft als Kaufmann Andreas Jungeblut“

schen Konkursverwalter, 2) ven 3. 3. unbekannt abwesenden Schiffskapitän

Theodor Bodeewes vom Schoonerschiffe „Hed⸗ wig“ und 9 Genossen, wegen Forderung von 1897 SM 73 8 nebst Zinsen, für im August 1877 für das Schoonerschiff Hed-⸗ wig“ auf Bestellung käuflich gelieferte 2 Anker ketten mit Stützen und 2 Anker mit englischen Händen mit dem Antrage die Beklagten unter Auf⸗ lage der Koften solidarisch zur Zahlung des schuldenden Betrages ad 1897 S½V 73 3 nebst 6 0 Zinsen seit dem 1, September 1877 event. nach Maßgabe ihrer Schiff sparten, wovon auf den Be⸗ klagten sub 2 10/9 entfallen und ladet die Be⸗ klagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts streits vor die zweite Civilkammer des König lichen Landgerichts zu Aurich auf den 7. Juni 1880, Vormittags 10 Uhr,

mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage dem Beklagten sup 2 bekannt gemacht.

Aurich, den 2. April 1889.

; . Stangzki, Gerichtsschreiber gehülfe des Königlichen Landgerichts.

18806! Oeffentliche Zustellung.

Der Schmiedemeister Lüppo Eramer zu Leer, verfreten durch den Rechtsanwalt Vissering in Aurich, i. gegen die Rheder des Schoonerschiffs

edwig“ als: tz) D Äudtea Jungeblut' schen Konkurs kurator,

Kaufmann Wiemann in Leer, . . 2 den unbekannt abwesenden Schiffskapitän Theodor Bodeewes und 11 Genossen egen Forderung fn * 1 Jahre 1877 für das von den Beklagten gerhederte Schoonerschiff „Hedwig“ gelieferte Schmiedearbeiten zum Re stbetrage von 10790 S6 S5 3, nebst Zinsen zu 5 de seit 1. Januar 1378, mit dem Anfrage auf solidarische Verurtheilung der Beklagten zur Zahlung des Libellats und der Kosten, event. auf Verxurtheilung der Einzelnen nach Maßgabe ihrer Schiffsantheile, von denen dem Beklagten sub 2 16ͤs6 zustehen und ladet die He⸗ klagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗· streits vor die zweite Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Aurich auf den 7. Juni 1880, Vormittags 19 Uhr,

mlt der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge— richte zugelassenen Anwalt zu bestell en.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage dem Beklagten Sand 2 bekannt gemacht. x

Aurich, den 2. April 1889.

Stan sti Gerichtsschreibergehülfe des Königlichen Landgerichte.

lssio Oeffentliche Zustellung.

Die Handlungkfitmg W. Brons et Sohn in Emden, vertreten durch den Rechtsanwalt Hacke in Aurich, klagt gegen die Rheder des Schiffs „Hedwig“

ämlich: ö 14 den z. 3. unbekannt abwesenden Schiffskapitän Th. Bodeewes aus Leer und 10 Genossen, wegen Forderung von 3428 S 64 9 nebst Zinsen für in den Jahren 1876177 für das Schoonerschiff Hedwig“ auf Bestellung käuflich ge⸗ sseferte und in der, der Klageschrist vem 24. De⸗ zember 1879 angeschlossenen Rechnung näher spezifi⸗ zirten Waaren mit dem Antrage, daß die Beklagten schuldig verurtheilt werden, der Klägerin die Summe von 3428 M 64 8 nebst 6 Verzugtzinsen seit dem 1. April 1879 zu zablen und ladet die Be⸗ klagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits vor die en Civilkammer des Königlichen

Landgerichts zu Auri ; anf den 7. Juni 1880, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. .

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage dem Beklagten sub 1 bekannt gemacht.

Aurich, den 2. April 1880.

Stans li, Gerichtsschreibergehülfe des Königlichen Landgerichts.

6ssü Oeffentliche Zustellung.

Der Schiffsbaumeister C. Cassens zu Emden, vertreten durch den Rechtsanwalt Vissering in Aurich, klagt gegen ; ;

II den Kaufmann H. Wiemann in Leer, als An⸗

dreas Jungeblut'schen Konkurskurator, . 2) den z. 3. unbekannt abwesenden Schiffs kapitän Theodor Bodeewes vom Schoonerschiff „Hed⸗ wig“ und 8 Genossen, wegen Forderung von 5455 S6 89 8 sür die im Jabre 1877 für das Schoonerschiff „Hedwig“ zur Herstellung und Ausrüstung desselben gelieferte Cisen⸗ und Schmiedearbejten mit dem An⸗ krage auf kostenpflichtige Verurtheilung der Be klagen ibm den schuldenden Betrag von 5455 „6 89 3 nebst Göso Zinsen seit dem 20. Oktober 1877, von welcher Schuld auf den Beklagten sub 2 zu feinem Antheile 15/5, entfallen, zu zahlen, und ladet die Beklagten zur mündlichen Ver— handlung des Rechtsstreites vor die zweite Givil⸗ kammer des Königlichen Landgerichts zu Aurich auf den 7. Juni 1880, Vormittags 10 Urr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. .

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser 2, der Klage dem Beklagten sub 2 bekannt ge⸗ macht.

Aurich, den 2. April 1880.

Stäns ki, Gerichtsschreibergehülfe des Königlichen Landgerichts.

scon Deffentliche Zustellung.

Die Köchin, verwittwete Ernestine Baumert in Bres lau, und der Vormund ihres unehelichen Kin⸗ des, Herrmann Adolph Wenrich, Schlossermeister Eduard Kynast zu Breslau, vertreten durch den Rechtsanwalt Korpulus hier, klagen gegen den früheren Bureauschreiber, jetzt Arbeiter Ru⸗ dolph Schmidt, früher zu Gnesen beim Kasernen⸗ bau, jetziger Aufenthaltsort unbekannt, wegen An; sprüchen aus einem außerehelichen Beischlaf mit dem Antrage: ;

den Beklagten für den natürlichen Vater des von der Mitklägerin Wittwe Ernestine Baumert, gebore⸗se Wenrich, am 26. Februar 1869 ge⸗ pborenen, auf die Namen Herrmann Adolph ge⸗ tauften Kindes zu erachten und als solchen zu verurtheilen: . I) an Alimenten für das Kind seit dessen Geburt bis zum vollendeten 14. Lebens jabre desselben monatlich 12 , die rück⸗— ständigen sofort, die laufenden vierteljähr⸗

lich im Voraus zu entrichten,

2) die Lehr⸗ und Lossprechungskosten zu tra⸗ gen, falls dag Kind ein Handwerk erlernen

sollte, 3) die Begräbnißkosten zu tragen, falls das Kind vor vollendetem 14. , . stirbt, 4) dem Kinde auch das gesetzliche Erbrecht in den Nachlaß des Vaters vorzubehalten, und laden den Beklagten zur mündlichen Verhand⸗ lung des Rechtsstreits beziehungsweise Beamwortung der Klage und des mit der selben angebrachten Arrest⸗

gesuches . vor die II. Civilkammer des Köiglichen Landgerichts zu Breslau auf den 28. Oktober 1880, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Breslan, den 1. März 1880.

Lom fa, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts, Civilkammer 2.

ssi Oeffentliche Zustellung.

Der Färber Haune Plaut zu Niederaula klagt gegen den Chrisian Henkler, früher in Mengs hausen, jetzt unbekannten Aufenthaltsorts, wegen 7, 50 M rückständige Zinsen von einem Darlehn über 50 Thaler aus Schuld und Pfandverschrei⸗ bung vom 18. Juni 1844 bzw. Cession vom 9. Fe⸗ bruar 1880, mit dem Antrage, den Beklagten zu verurtheilen zwecks Befriedigung des Klägers die nachstehenden Grundstücke:

G. 56 Weide auf der Wasserliede 9 ar 43 am, B. 152 Wiese in der Aue 39 ar 990 qm, B. 155 , daselbst 41 ar 31 4m,

zum ideellen 1,6, 6. 117 Erbwiese auf der Obe raue zu n / 6 3i / in

Acker 11 Rth., zum Behufe der Zwangsversteigerung berauszugeben, wenn er nicht vorzieben sollte, den Kläger wegen der gedachten Zinsen mit 7,50 S zu befriedigen, und lade ich den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amtsgericht zu Niederaula auf den 29. Mai 1889, Vormittags 1090 Uhr, ö. Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Niederaula, den 7. März 1880.

5 loret,

Gerichteschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

lss30] Oeffentliche zustellung.

Die Angela, geborene Gansen, Wittwe von Emmerich Lauer, ohne Stand, zu Wittlich, klagt gegen den Kaspar Kohlhaas, ohne Stand, früher zu Bausendorf, jetzt obne bekannten Wohn⸗ und Aufenthaltsort aus einem Schuldscheine vom 14. März 1869 über ein dem Beklagten gegebenes Darlehn mit dem Antrage auf Verurtheilung des Beklagten zur Zabluag von 227.85 MS nebst 5H 0s Zinsen vom 14. März 1880 und ladet den Beklag⸗ ten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amtsgericht zu Wittlich anf den 22. Mal 1880. Vormittags 11 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

. Lehmann, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

. Aufgebot.

Der Kaufmann Bernhard Liebmann in Wies⸗ baden, vertreten durch den hiesigen Rechtsanwalt Herrn Dr. Neutirch, hat das Aufgebot eines an—= geblich in Verlust gerathenen, von Klett C Wage⸗ mann in Wiesbaden am 18. März 1880 drei Mo⸗ nate a dato an eigene Ordre auf Jacob Isaak Weiller Söhne dahier gezogenen von Letztern gecep⸗ tirten, ven den Ausstellern am 18. März J. J. an Bernhard Liebmann und von diesem am 22. März l. J. an L. u. E. Wertheimber dahier girirten Wechsels beantragt. Der Inhäber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf WMiontag, den 15. November 1880, Vormittags 11 Uhr. vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Auf- gebots termine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklä— rung der Urkunde erfolgen wird. Frankfurt a. M., den 5. April 1880. Königliches Amtsgericht. IV. Dr. J. J. Noemer. Maier.

860! Aufgebotsverfahren.

Demnach die Ehefrau, jetzt Wiitwe des Acker⸗ manntz Vogel, Sophie geb. Trappe, in Sauingen hier angezeigt und wahrscheinlich gemacht hat., daß eine für sie am 25. November 1872 von dem Notar Köpp hierselbst von dem Gärtner Carl Delius hierselbst verlautbarte Schuldurkunde über 5090 Thlr. 1500 M, woꝛin der dem Schuldner gehörige, vor hiesigem Herzogthore belegene Garten zu 4 Morgen nebst Wohnhaus Nr. ass. 70 verpfändet worden, auf ihr unbekannte Weise abhanden gekommen sei, wird auf deren Antrag der unbekannte Inhaber solcher Schuldurkunde zur Anmeldung seiner An⸗ sprüche auf letztere sowie das dadurch verbriefte Kapital und die bestellte Hypothek auf den 29. Mai er., Morgens 10 Uhr, vor hlesiges Amtsgericht vorgeladen unter dem Rechtsnachtheile, daß bei nicht erfolgter Anmeldung die gedachte Schuldurkunde dem Schuldner gegen⸗ über für wirkungslos erklärt und für die Gläubi⸗ gerin von Neuem ausgefertigt werden soll. Wolfenbüttel, den 2. April 1880. Herzogliches Amtegericht. gez. L. Voges. Zur Beglaubigung: W. Gropp, Gerichtsschreiber.

lost Aufgebot. Die Sparkassenbücher der Stadt Halle a / Sꝛ 1) Nr. 19591 über 95 Mark für Clara Noack zu Halle 4. / S., 2) Nr. 10597 über 300 Mark für Frau Bertha Metze daselbst, k 3) Rr. 19598 über 60 Mark für Ida Noack daselbst, sind angeblich verloren gegangen. ö Auf Antrag des Posischaffners Johann Friedrich Noack und der Schlosser Bernhard Dl ben Ehe⸗ leute hier werden die unbekannten Inhaber dieser Sparkassenbücher aufgefordert. spätestens in dem auf den 27. Oktober 1880, Vormittags 11 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle, Zimmer Nr. 31, anbe⸗ raumten Termine ihre Rechte bei dem unterzeich⸗ neten Gerichte anzumelden und die Sparklassenbücher vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der⸗ selben erfolgen wird. . Halle a. S., den 3. April 1889.

ls 26 Aufgebot.

Der Schmled Jakob Schäfer von Hattenbach hat das Aufgebot einer vom 17. Juli 1855 von Conrad Gros; und dessen Frau Anna Barbara, geb. Schwalm, daselbst zu Gunsten des Moses Levi hier über 125 Thaler nebst 50so Zinsen errichteten Schuld und Pfandverschreibung, laut welcher mehrere dem An⸗ tragsteller gehörige Grundstücke Hattenbacher Ge⸗ markung für obige Summe mitverhaftet sind, be⸗ antragt. Der Inhaber der Uckunde wird auf⸗ gefordert, spätestens in dem auf den 27. Mai 1380, Bormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Auf⸗ gebotstermine seine Rechte anzumelden und die Ur⸗ kunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird. Niederaula, den 27. März 1880. Königliches Amtsgericht. von Milchling. Wird hiermit veröffentlicht. Der Gerichtsschreiber des Königlichen Amtägerichts. Floret, Sekretär.

ros Aufgebot.

Der Kaufmann Richard Schultz von hier hat als Vormund der von dem am 12. Februar 1880 hier verstorbenen Schlossermeister Johann Wilhelm Perrin hinterlassenen minderjährigen Kinder das Aufgebot der Nachlaßaläubiger beantragt. Sämmtliche Nachlaßgläubiger werden aufgefordert, spätestensß in dem am 25. Mai 1880, Vor mittags 9 Utz, hier an Gerichtsstelle anberaumten Aufgebotstermlne ihre Ansprüche anzumelzen, widri⸗ enfalls sie dieselben gegen die Benefiziglerben nur nsoweit geltend machen können, als der Nachlaß mit Ausschluß aller seit dem Tode des Erblassers auf⸗ gekommenen Ratzungen durch Befriedigung der an⸗ gemeldeten Gläubiger nicht erschäöpft wird. Das Inventar des Nachlasses und Verzeichniß der angemeldeten Nachlaßforderungen ist in unserer Gerichtsschreiberei während der Dienststunden ein zusehen. . Strasburg i. U. den 15. März 1880. Königliches Amtsgericht.

U Auszug. Durch Urtheil des Königliben Landaerichtes zu Göln vom heutigen Tage wurde die eheliche Güter⸗ gemeinschaft, welche zwischen der Margaretha Engels, ohne Geschäft, zu Cöln, und ihrem da— selbst wobnenden, gegenwartig im Konkurs befind- lichen EChemanne, dem Fruchthändler Heinrich Pelzer, bestand, für aufgelöst erklärt, an deren 5. völlige Gütertrennung ausge sprochen und der Königliche Notar Bessenich zu Cöln mit der Liquidation beauftragt. Cöln, den 17 Februar 1889. Für die Richtigkeit dieses Auszuges: Menrer, Rechtsanwalt.

angezogene Urtheil die Rechtskraft beschritten, hier⸗ mit veröffentlicht. Cöln, den 5. April 1389. . Gerichtsschreiberei des Königlichen Landgerichts: ö. Hüttenhein, Assistent.

lsson Deffentlicher Verkauf.

Auf den freiwilligen Antrag des Anbauers und Kalkbrenners Christian Neddermeyer zu Gebhards— bagen sollen die demselben zugebörigen Grundstücke,

aämlich:

ö. Ichs sub Nr. ass. 100 daselbst belegene An- bauerwesen mit einem Areal von 183 Qu.“ Ruthen oder 3 a 93 4m,

un . 2) dem Kalkofengebäude sub Nr. ass. 112 mit einer Fläche von 30 Qu.-Ruthen oder 6 2

25 qm am 16. d. Mts., Nachmittags 3 Uhr, in der Maxschen Gastwirfhschaft zu Gebhardshagen öffentlich an den. Meistbietenden verkauft werden, weözu Kauflustige sich einfinden wollen. Salder, den 1. April 1880. ; Herzogliches Amtegericht daselbst. gez. du Roi. Zur Beglaubigung: Albrecht, Gerichtsschreiber.

ssi Gütertrennungsklage.

Die Ehefrau Theodor Petersohn, Marie Elisabeth, geborene Lausenberg, ohne Gewerbe, zu Westerhausen, vertreten durch Rechts anwalt Mors⸗ bach, klagt gegen ihren genannten Ehemann Thzo⸗ dor Petersehn zu Westerhausen, mit dem An—= trage! die zwischen den Parteien bestehende eheliche Gütergemeinschaft mit allen gesetzlichen Folgen für aufgelöst zu erklären. ;

Zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreites vor der J. Civilkammer des Königlichen Land- gerichts zu Bonn ist Termin ;

auf den 11. Mai 1880, Vormittags 10 Uhr, bestimmt.

Teusch. Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts. es Hxoclanz.

Wenn der Steuermann Haus Jacob Braack aus Kappeln, dessen Aufenthalt unbekannt ist, am J. Januar er. das 70. Lebenjahr überschritten hat und auf Antrag det Kaufmanns Friedrich Braack zu Kappeln das Todeserklärungeverfahren gegen ibn eingeleltet ist, so wird derselbe aufgefordert, ent- weder bis zu dem auf

ven 2. Juli 1880, Vormittags 11 Uhr,

vor dem unterzeichneten Gericht anberaumten Ter- mine über sein Leben und Aufenthalt beglaubigte Angaben auf dieses Proelam zu machen oder in dem Termine selbst zu erscheinen; widrigenfalls auf ferneren Antrag derjelbe wird für todt erklärt und sein Vermögen den sich gehörig legitimirenden Erben wird ausgeliefert werden.

Kappeln, den 31. März 1880.

Königliches Amtsgericht.

4 7 Vorstehender Auszug wird, nachdem das darin

IDecret. In Sachen der Lebens versichern ugs und Ersparuisbank in Stuttgart, Klägerin, gegen I) den Harry Mack, 2) die Ehefrau des Hermann Elckershoff, 3 den Hermann Elckershoff, sämmtlich von Emẽ, dermalen unbekannt wo? abwesend, Beklagte, wegen Forderung, wird den mit unbekanntem Aufenthalt abwesenden drei Beklagten eröffnet, daß wegen der klägerischen k von 5021 S 72 3 nebst Zinsen und kosten das Landhaus der Beklagten, genannt Villa Diana, Num. 6224 2. des Stockbuchs von Ems, ge⸗ pfändet worden ist. Einsprüche hiergegen sind binnen einem Monat hier vorzubringen, widrigenfalls auf Antrag der Klägerin die Versteigerung des Hauses erkannt werden wird. . Alle weiteren Verfügungen in dieser Sache wer⸗ den den Beklagten nur durch Anschlag an der Ge⸗ richtstafel zugestellt werden. Ems, den 24. März 1880. Königliches Amtsgericht. Thewalt.

2050) Bekanntmachung.

Im Grundbuche van Prawdzisken Bd; II. Bl. Nr. 27, Abtheilung III. Nr. 4. und von Prawdzis⸗ ken Bd. IV. Bl. Nr. 61 Abtheilung III. Nr. 3 . stehen 39 Thaler Erbtbeil aus dem Erbvergleiche vom 5. Juli 1853 für Catharina Bli:koweki ein getragen. . Die unbekannten Inhaber dieser Hypothekenpost resp. deren Erben, Cessionarien oder sonstige Rechts nachfolger werden aufgefordert, sich spätestens in dem vor Herrn Amtsrichter Dr. Fritzschen im Zim⸗ mer Nr. 14 auf den 26. Mai 1880, 12 Uhr, . anberaumten Termine zu melden, widrigenfalls die Post im Grundhuche gelöscht wird. Lyck, den 4. März 1880. Königliches Amtsgericht III. Hr. Fritzschen.

8806! Bekanntmachung. Nr. 4365. Das Großherzogliche Amtsgericht hier hat unterm Heutigen erkannt: Nackdem Rupert, Friedrich und Magdalena Muffler von hier der diesseitigen Aufforde⸗ rung vom 25. Februar v. J. Nr. 4388 keine Folge gegeben haben, werden sie für ver⸗ schollen erklärt und ihre nächsten Erben, nämlich: Severin, Anna und Theresia Muff - ler, Francisca Gresser uad Auguste Frei, Beide geborene Maffler von hier vorbehaltlich der Sicherheitsleistung in den fürsorglichen Besitz des Vermögens derselben eingewiesen. neberliugen, den 27. Mär 1850. Großbꝛ:rzeglich Badisches Amtsgerichts. Der Gerichtsschreiber. Fromherz.

884! ; 1 Antrag des Gutebesitzers Stirling auf Dammerstorf, R. A. Ribnitz, werden alle die⸗ jenigen, welche dingliche Ansprüche an das von dem Provokanten an den Amtmann Pflugradt zu Librow bei Murchin in Pommern verkaufte Vieh, Feld- und Wirthschaftsinveniarium des Gutes Dammer torf zu haben vermeinen, unter dem ein für alle⸗ mal angedrohten Nachtheile, dag solche dingliche Ansprüche werden für erloschen erklärt werden, aus⸗ gefordert, dieselben in dem aul Freitag, den 18. Juni 1880, Vormittags 19 Uhr,

vor dem unterzeichneten Amtegerichte anstehenden Termine geltend zu machen.

Sülze i. / N. den 5. April 1889 .

Großherzoglich Mecklenburg ˖ Schwerinsches Amtsgericht.

ss]! Amtsgericht Hamburg. Auf Antrag des hiesigen Rechtsanwalts Dr. Otto Meier als curator perpetuns des für geisteskrank erklärten Johann Hinrich Ludwig Tiedemann

wird ein Aufgebot dahin erlassen: ö daß Alle, welche aus der Zeit vor dem 19. Fe⸗ bruar 1889 Ansprüche und Forderungen an den unter der eura perpetua des Antragstellers stehenden Johann Hinrich Ludwig Tiedemann zu haben vermeinen, hiermit aufgefordert wer⸗ den, solche Ansprüche und Forderungen späte stens in dem auf .

Montag, den 31. Mai 1880, Vormittags 10 Uhr,

anberaumten Aufgebotstermin im unterzeich- neten Amtsgericht anzumelden, bei Strafe des Ausschlusses. .

Hamburg, den 2. April 1880.

Das Amtsgericht Hamburg. Civil / Abtheilung J. Zur Beglaubigung:

Romberg, Dr.-, Gerichts · Sekretär.

8647 3. Bekanntmachung.

Ansprüche und Forderungen an die dem Gast · wirth Franz Friedrich Meier in Kl. Rönnau bisher gehörige, daselbst belegene Eigenkathenstelle sind bei Vermeidung des Verlustes binnen 12 Wochen, vom Tage der letzten Bekanntmachung dieses Aufgebots an gerechnet, bierselbst anzumelden.

Segeberg, den 24. Mär 1889.

Königliches a, ,. Abtheilung J. uhl.

1s838]

lssla Bekanntmachung.

In die Liste der bei dem unterfertigten Land- richte zugelassenen Rechtsanwälte wurde Dr. jur. Cr rer Löwenfeld von bier eingetragen. München, den 31. März 1880.

Der Präsident

Fr. v. Ahlefel d.

richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Königliches Amtsgericht. VII.

des Kgl. Landgerichiz München II. Wülfert.