1880 / 84 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 09 Apr 1880 18:00:01 GMT) scan diff

* * Inserate für den Deutschen Reichs⸗ und Königl. Preuß. Staats Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ register nimmt an: die Königliche Expedition

Deffentlicher Anzeiger. ö

Inserate nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen des „Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein

Erste Beilage

1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. 5. Industrielle Etablissements, Fabriken

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KEreußischen Ktaats-Anzeigers: Berlin 8W., Wilhelm ⸗Straße Nr. 32

des Neutschen Reichs ⸗-Anzeigers und Königlich

n. dergl.

. 4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung

* u. 8. w. von öffentlichen Papieren.

Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen und dergl.

lsst! Oessentliche Zustellung.

Robert Werner, gewesener Restaurateur, zu Metz wohnend, klagt gegen den Johann Elsen, früher Schlosser bei der Eisenbahnmaschinen⸗Werk⸗ stätte zu Montigny, jetzt unbekannten Aufenthalts- ortes, wegen einer Forderung von 22 „S 36 8 mit dem Antrage auf Verurtheilung, und lade ich den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts, streits vor das Kaiserliche Amtsgericht zu Metz auf

Donnerstag, den 13. Mai 1880, Vormittags 9 Uhr. ö

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser

Auszug der Klage bekannt gemacht. . Weber, Gerichtsschreiber des Kaiserlichen Amtsgerichts.

lscit! Oeffentliche Zustellung.

Georg Geibel von Eberstadt bei Darmstadt, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Seibert da⸗ hier, klagt gegen den Emanuel Bamberger, früher zu Darmstadt, jetzt unbekannten Aufenthalttorts, wegen Aufhebung eines Cessiong⸗ resp. Kaufvertra⸗ ges mit dem Antrage, den Beklagten zu verurthei⸗ len, in die Aufhebung des zwischen ihm und dem Kläger über Abtretung der Erbansprüche des Letz teren an den Nachlaß seiner Eltern abgeschlossenen Kauf resp. Cessionsvertrages einzuwilligen, resp. diesen Vertrag für aufgehoben zu erklären, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreites vor die erste Civiltammer des Großherzoglichen Landgerichts zu Darmstadt auf den 17. Juni 1880, Vormittags 8 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Darmstadt, den 5. April 1880.

Scharmann, Gerichtsschreiber des Großherzoglichen Landgerichts.

lso5s] Oeffentliche Zustellung.

Der Feuerwehrmann Friedrich Körber zu Bre⸗ men klagt gegen seine Ehefrau Doris, geb. Meidt, deren Aufenthalt unbekannt, weil dieselbe 1879 mit ihrem Zuhälter Engelke ihn heimlich verlassen babe; Kläger beantragt: die Beklagte zu verurtheilen, binnen ? Monaten zu ihm zurückzukehren und das eheliche Leben mit ihm sortzusetzen, anderenfalls ihre Ehe zu scheiden und die Beklagte ihres An theils am Sammtgute für verlustig zu erklären.

Das Landgericht, Civilkammer J. hier, hat Ter⸗ min zur mündlichen Verhandlung der Klage auf

Montag, den 14. Juni 1880, 10 Uhr Vormittags, oben auf der alten Börse zu Bremen angesetzt, und die öffentliche Zustellung der Ladung an die Be⸗ klagte erkannt. .

Bremen, aus der Gerichtsschreiberei des Land gerichts, den 2. April 1880.

S. Lampe, Dr.

lsss! Deffentliche Ladung.

Zinsen vom 8. September 1879 an, und ladet den

gerichts dahier auf

Freltag, den 28. Mai 1880, lichen Verhandlung ist ein Termin auf

Vormittags 9 Uhr,

mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ vor der II. Civilkammer hiesigen Landgerichts an⸗ . ͤ ; beraumt worden, zu welchem der Schneidermeister Zum Jwecke der öffentlichen Zustellung wird dieses August Krannich unter der Verwarnung vorgeladen wird, daß im Falle seines Nichterscheinens und nach , n 31. ; Ableistung des Diligenzeides Seitens der Klägerin Die Gerichtsschreiberei des K. Landgerichts. die in der Klage angegebenen Thatsachen werden für zugestanden erachtet und demgemäß nach dem Antrage der Klägerin erkannt werden wird.

richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

hiermit bekannt gemacht. Aschaffenburg, den 31. März 1880.

Bertels, Ober ⸗Gerichtsschreiber.

sos]! Zwangsberkauf und Aufgebot.

In Zwangs vollstreckungtsachen des Schneiders

Heinrich Döscher zu Lüdingworther⸗Westermoor, lere Nr. Ik zu Roxin ist Fol.

Gläubigers, wider den Arbeiter August dieß zu

- löhner Joachim Bruhn aus Wiechmannsdorf in Knill, Gemeindebezirks Spieka, Schuldner, soll auf väterlicher Vormundschaft seiner 4 e, , e,

Antrag des Ersteren das dem LeEteren gehörige, Töchter Elisabeth, Marte, Catharina und Louise

unter Nr. 89 A. der Häuserliste der Ortschaft Spieka u

belegene Wohnhaus nebst Garten öffentlich meist⸗ von vierhundert Thaler Ert. getragen.

bietend verkauft werden. Zu diesem Zwecke wird Termin auf Freitag, den 28. Mai 1880, 10 Uhr Vormittags,

Die Kaufbedingungen können 14 Tage vor die se

sem Termine auf der hiesigen Gerichtsschreiberei ihekenscheine Änsprüche zu machen gedenken, hier—

durch aufgefordert, zur Vorlegung des otheken⸗ id eic werden Alle, welche an dem Kaufobjekte scheins resp. zur ,, . ge b ad und igenthums-⸗ Näher, lehnrechtliche, fideikommissa⸗ Hechte spätestenz in dem vom unterzeichneten Amts⸗

eingesehen werden.

rische, Pfand und andere dingliche Rechte, ing⸗ ge besondere auch Servituten und Realberechtigungen

zu haben vermeinen, hierdurch aufgefordert, solche Ansprüche spätestens in dem anberaumten Verkaufß⸗

Meldenden im Verhältnisse zum neuen Erwerber

ihren Ansprüchen für immer präkludirt und der be⸗ das Recht verloren geht. ie ee Hypothekenschein wird für kraftlos erklart werden.

Dorum, den 31. März 1880. Königliches Amtsgericht. Baring.

——

8952

; Krannich, geborne wiüller, in Rummelsburg Moritz Rothfeld, Kaufmann in Hanau, ver- hat gegen ihren Ehemann, Schneidermeister August treten durch den K. Ady. Dittmann dahier, klagt Krannich, zuletzt in Ziegelroda, seit März 15876 gegen Sander Strauß, ledigen Kommis von Som. angeblich in unbekannter Abwesenheit lebend, Klage merau, dessen Aufenthalt z. Zt. unbekannt ist, auf auf Trennung der Ehe wegen böglicher Ver Zahlung voa 859 M 98 8 Hauptsache nebst 60e lassung erhoben, mit dem Antrage, das Band der J Ehe zu trennen und den Verklagten unter Auf— Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts- erlegung der Kosten für den allein schuldigen Theil streits vor die Civilkammer des K. bayerischen Land⸗ zu erklären.

8046]

Bruhn zu Wiechmannsdorf werden die Besitzer des

J ĩ über obbezeichnete Forderung ausgefertigten, an⸗ an hiesiger Gerichtsstelle hiermit anberaumt. a verlorenen ge ng ö alle die⸗

beraumten Aufgebotstermi ö = termine anzumelden, widrigenfalls für den sich nicht n,, , * k.. n , fa uu, , .

2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen

3. Terkäufe, Verpachtungen, Submissionen ete 7. Literarische Anzeigen.

und Grosshandel. 6. Verschiedene Bekanntmachungen.

S. Theater- Anzeigen. In der Börsen-

& Vogler, G. L. Danube & Co., E. Schlotte, Büttner C Winter, sowie alle übrigen größeren Annoncen Bureaus.

*

9. Familien- Nachrichten beilage. *

lseecg Aufgebot.

Der Colon Christian Riechmann Nr. 12 Süd hemmern und Maurer

1868 nebst Hypot heken⸗Instruments

dem auf den

5. Juli 1880, Mittags 12 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer Nr. 22, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzu⸗ melden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird.

Minden, den 2. April 1880. Königliches Amtegericht.

ö Aufgebot.

Der Arbeiter Hermann Brinkmann zu Minden hat das Aufgebot des Spar -⸗Einlagebuchs der hiesigen Kreissparkasse Nr. 3282394, lautend über 2345 M. 95 , welches ihm abhanden gekommen, beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spä⸗ testens in dem auf

den 5. Juli 1880, Mittags 12 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer Nr. 22, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzu⸗ melden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird. Minden, den 1. April 1880.

Königliches Amtsgericht.

8933 Bekanntmachung.

Das Verfahren, betreffend das Aufgebot der Nachlaßgläubiger und Vermächtnißnehmer des am 15. Mai 1879 zu Pritzwalk verstorbenen Gastwirths Ferdinand Jürgens ist beendet. Pritzwalk, den 27. März 1880. Königliches Amtsgericht.

l8os2] Bekanntmachung.

In Folge Antrages des Auszüglers Gottlieb Roß⸗ band zu Freihan auf Todeserklärung des dem Auf⸗ enthalte nach unbekannten, seit 1856 verschollenen Bruders seiner verstorbenen Ehefrau Johanne, ge⸗ borenen Kube, Christian Kube, aus Goidinowe, ge⸗ boren im Jahre 18335, Sohn des Auszüglers Chri— stian Kube und seiner Ehefrau Anna Rosina, ge⸗ borenen Hübner zu Goidinowe, zuletzt in Groß⸗Glo⸗ gau, wird Christian Kube, sowie dessen etwa zurück gelassene unbekannte Erben hierdurch geladen, sich vor oder spätestens in dem auf den 30. Dezember 1880, Mittags 12 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht anberaumten Termin zu melden, widrigen⸗ falls Christian Kube für todt erklärt und sein Nach⸗ laß den sich meldenden und legitimirenden Erben ausgeantwortet werden wird. Militsch, den 28. März 1880.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung J.

Bekanntmachung.

Die Charlotte, verehelichte Schneldermeister

Christian Wilhelm

r Auszug aus der Alagschrift

= von Seiten

klagten, wegen Forderung von 149 0

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird diese Auszug der Klage bekannt gemacht. Hannover, den 25. März 1880. Der Gerichts schreiber des Königlichen Amtsgerichts, Abtheilung 17. Rohkohl, Amtsgerichts Sekretär.

Ausschlußurtheil.

8959

verin Mihm als dessen alleiniger Erbe betrachtet. Hünfeld, den 3. April 1880. Königliches Amtsgericht. Juckel.

189291 Auf Antrag des Colons Stratemeier Nr. 2 zu Kalldorf werden Alle, welche an die 1. und 7. Orts eingetragenen Hypotheken Ansprüche machen, unter dem im 5§. 77, 6 des Prozeßgesetzes von 1859 an⸗ gedrohten Rechtsnachtheile aufgefordert, solche am Freitag, den 21. k. M., Mai, Morgens 9 Uhr,

anzumelden und zu begründen. Hohenhausen, den 3. April 1880.

Fürstliches Amtsgericht.

Kirchhof.

von Hall der Fahnenflucht für schuldig erklärt und dessen gegenwärtiges und künftiges Bermögen mit Besälag belegt, was hiermit hekannt ge⸗ macht wird. Hall, den 6. April 1880. Landgerichts ⸗Rath Fecht.

K. Württemb. Amtsgericht Weinsberg. Durch Beschluß des hiesigen Amtegerichts vom 30. März 1880 wurde der Bauer Adam Feucht von Geddelsbach wegen Verschwendung entmündigt, was hiermit gemäß 5§. 627 der Civ. Pr. Ordnung öffentlich bekannt gemacht wird. 9030 Den 6. April 1880.

Oberamtsrichter Meurer.

8954

In Sachen

der Zinnmalerin Elisabetha Susanna Vanmann dahier und deren Kindsvormund, Gürtler Christof Bangel dahier,

des Maurermeisters Gerher in Herrenhausen Schreiber Nr. 28 Minderheide haben das Aufgebot Klägers, gegen den Kleinhä— r der notariellen Schuldurkunde vom 31. K 9. 2 auf Grund deren auf der Stätte Nr. 28 Minderhbeide im Grundbuche Vol. XI. Fol. 733 Rubr. III. Nr. 7 . 2 Ser inn, Nr. 2 in .

r. ne dio Zinsen eingetragen sind zufolge Beklagten zu dem Verhandlungstermine. Verfügung de 20. Januar 1869 beantragt. Der 36 an. 2. ern nf haber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in gens 11 Uhr, bestimmt.

Kläger bittet um Verhandlungstermin zu dem

Schlußantrage, daß Beklagter zur Zahlung der j ĩ libellirten 149 MS verurtheilt werde, und ladet den K ,

Nachdem auf ordnungs mäßige Ladung Valentin Ebert zu Rückers nicht erschienen und als dessen vermuthlicher alleiniger Ecbe Severin wihm von Mackenzell sich legikimirt hat, so wird der ver⸗ 89681 schollene Valentin Ebert für todt erklärt und Se⸗

Kemnath, zuletzt in München, zur Zeit unbekannten Aufenthalts,

wegen Vaterschaft und Alimenten, ladet die Klagspartei den Beklagten zur mündlichen

; r ach, ; —⸗ ö ; früher daselbst, jetzt unbekannten Aufenthalts, Be⸗ r n ö , ,

vom 20. Mai 1880, Vormittags neun Uhr, Zimmer Nr. 14, um zu beantragen, den Beklagten kostenfällig zur

„Christian' zu verurtheilen, wovon dem Lachner

Han ern f dn en n nn go, Mor. hiermit öffentliche Zustellung gemacht wird.

Fürth, den 1. April 1886. Gerichtsschreiberei des Königl. Amtsgerichts Fürth. r Sperr.

ih hn Bekanntmachung.

Der Rechtsanwalt und Notar Justizrath Heinrich Richard Eduard von Hertzberg hierselbst ist in der beim Königlichen Landgericht Berlin J. geführten

Rechtsanwalteliste am heutigen Tage gelöscht worden.

Berlin, den 1. April 1880. Königliches Landgericht. JI.

Nr. 3950. In die Liste der bei dem Gr. Badi⸗ schen Oberlandee gericht zu Karlsruhe zugelassenen Rechtsanwälte wurde weiter eingetragen: Hr. Leopold Regensburger, wohnhaft zu Karlsruhe. Karlsruhe, den 3. April 1880. Gr. Badisches Oberlandesgericht. Obkircher.

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Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛe.

Berlin ˖ Stettiner Eisenbahn. Auktions · Anzeige. Am Freitag, den 23. April er., Vormittags von 19 Uhr ab, sollen auf dem Bahnhofe zu Greifswald gegen sofortige Baarzahlung an den Meistbietenden öffentlich verkauft werden: 2 alte Draisinen, alte Bahnschienen und Schienenenden, div. alte Metalle und eine Menge alter Geräthe“, wozu Käufer hiermit eingeladen werden. Die näheren Verkaufbedingungen nebst spezieller Uebersicht der zum Verkauf kommenden Gegenstände sind im Auktions Termine an Ort und Stelle oder auch vorher auf portofreie Anfragen von der Re⸗ 6 unseres Central⸗Bureaus hierselbst zu er⸗ ahren. Stettin, den 30. März 1880. Königliche Direktion. (9034 Berlin⸗Stettiner Eisenbahn. Auktions⸗Anzeige. Am Dienstag, den 27. April 1880, Pormit⸗ tags von 9 Uhr ab, sollen auf dem Stettiner Bahnhofe zu Berlin gegen sosortige Baarzahlung an den Meistbietenden öffentlich verkauft werden: alte Eisenbahnschienen und Schienenenden, Schienenlaschen, Schmelzeisen, unverbranntes und verbranntes Gußeisen“, wozu Käufer hiermit eingeladen werden. Die näheren Verkaufsbedingungen nebst spezieller Uebersicht der zum Verkauf kommenden Gegenstände sind im Auktionstermine an Ort und Stelle oder auch vorher auf portofreie Anfragen von der Re— 6 unseres Centralbureaus hierselbst zu er—⸗ ahren. Stettin, den 2. April 1880.

9035

gegen den ledigen Mechaniker Alois Lachner von

Königliche Direktion.

Zur Beantwortung der Klage und zur münd⸗ den 28. Dun 1880, Vormittags 11 Uhr,

Naumburg a. / S., den 31. März 1880.

gezogen.

Braunschweig, den 5. April 1880. . Die Direction der Actien⸗

IH. Jietz.

ern gKolien Zzuckersiederei Braunschweig.

Bei der diesjährigen am 24. März stattgefundenen Ausloosung unserer Partial⸗-Obligationen wurden die Nummern:

14, 74, 83, 121, 202, 218, 259, 447, 475, 503, 555, 5659, 634, 651, 685, 688,

Obige Stücke werden laut notariellem Dokument 1 2 . am . Oktober M. C. in unserm Comptoir zum Nominalbetrage eingelöst, von genanntem Tage ab aber nicht mehr verzinst.

Zuckersiederei Braunschweig. Adolf Torst.

Königliches Landgericht, Civilkammer II. Gerichtsschreiberei, Abtheilung J. Gelbke, i. V.

Im Grund und Hypothekenbuche für die Häus⸗ für den Tage⸗

nterm 28. September 1868 eine Kapitalforderung zu 4 00 pr. a. ein-

Auf zulässig befundenen Antrag des Joachim

nigen, welche aus dem qu. Intabulate oder Hypo⸗

richte auf Montag, den 14 Juni 1880, Vormittags 11 Uhr, b

9037

stattfinden.

Dienstag, den 11. Mail.

4) Genehmigung des Verkaufs und Um 5) Wahlen. bei Herren Richter &

erechtigen ebenfalls zum Besuch der General ⸗Versam Aachen, den 6. April 1880.

Action-Gesellschaft für Bergbau, Blei- und JLinkfabrikation

zu Stolberg und in Westfalen. Die jährliche ordentliche General ⸗Versammlung der Gesellschaft wird

J., Morgens gu Uhr,

im Theater⸗Saale zu Aachen

. Tages⸗Ordnung: 1) Bexicht des Verwaltungsrathetz, des General, Direktors und der Kommissare. 2) Beschlußfassung über Bilanz pro 1879 und Entlastung des Verwaltungsrathes. 3) Bestimmung über das Verfahren für Rückkauf privilegirter Actien pro 1886.

tausches von Immobilien.

Die vor dem 27. April (Art. 35 der Statuten) zu bewirkende Hinterlegung der Aetien erfolgt: in Aachen am Sitze der Gesellschaft, . fon in Brüssel bei Herrn Brugmann Sohn, in Lüttich bei Herren Nagelmackers K Söhne, in Verviers bei Herren A. de Lhoneux, Linon & Cie. in Berlin bei Herren Mendelssobn E Cie,

Cie.,

in in Cöln bei dem A. Schaaffhausen'schen Bank ⸗Verein, in Paris bei Herren Perier freres & Cie. Depotscheine der Reichsbank, vor dem 27. April der General⸗-Direktion in Aachen eingeschickt,

mlugg.

Der General⸗Direktor FE. Lamdlskz: er.

Grevesmühlen, den 25. März 1880.

Berlin:

Redacteur: Riedel.

Großherzoliches Amtsgericht.

Verlag der Expedition (Kesseh. Bren. W. Elsner. h

Vier Beilagen (einschließlich Börsen ˖ Beilage).

Aichtamtliches.

Preußen. Berlin, 9. April. Im weiteren Verlaufe der gestrigen (C25) Sitzung nahm der Reichstag den Be—⸗ richt der Neichsschuldenkommission entgegen: J. über die Ver⸗ waltung des Schuldenwesens des Norddeutschen Bundes bezw. des Deutschen Reichs; II. über ihre Thätigkeit in Ansehung der ihr übertragenen Aufsicht über die Verwaltung: a. des Reichs⸗Invalidenfonds, b. des Festungsbaufonds und e. des

onds zur Errichtung eines Reichstagsgebäudes, III. über den Reichskriegsschatz und 1V. über die An⸗ und, Ausfertigung, Einziehung und Vernichtung der von der Reichsbank auszu⸗ gebenden Banknoten. .

Der Abg. Rickert beantragte die Ueberweisung der Vor⸗ lage an die Rechnung kommission, hielt es aber doch für seine Pflicht, auf die Bilanz des Reichs-Invalidenfonds nach dem Stande vom 30. Juni 1879 hinzuweisen, welche ergebe, daß ein Ueberschuß von 3841 Millionen vorhanden sei, nachdem alle Verbindlichkeiten erfüllt worden seien, obgleich die Berech⸗ nung des Kapitalwerths aller Verbindlichkeiten sicherlich zu hoch berechnet sei. Dieses Plus von 34 587 3867 könnte also sehr wohl, wie es bei der Budgetberathung vergeblich geforbert worden sei, künstig in den Etat eingestellt werden.

Der Direktor im Reichs⸗Schatzamt Burchard entgegnete, die Reichsverwaltung halte eine weitere Belastung des Invalidenfonds, wie sie der Vorredner durch Cinstellung des Ueberschusses in den Etat fordere, nicht für zulässig.

Der Abg. Sonnemann erklärte, der Invalidensonds habe jedes Jahr einen bedeutenden Ueberschuß aufzuweisen gehabt und sei also sehr wohl im Stande, neue Lasten zu tragen. Außerdem aber, daß er sich dem Wunsche des Abg. Rickert anschließe, möchte er noch bitten, dem Berichte in Zukunft ein Verzeichniß der kommunalen Werthpapiere anzuschließen.

Der Abg. von Benda schloß sich dem Antrage auf Ueber⸗ weisung an die Rechnungskommission an und bat, für heute von einer weiteren Debatte abzusehen, da dieselbe für dieses Jahr doch ohne praktische Konsequenz bleiben müsse,

Der Bericht wurde darauf der Rechnungskommission über—⸗ wiesen. .

eg folgte die erste Berathung des Entwurfs eines Ge⸗ setzes, betreffend den Wucher.

Der Staats⸗Sekretär im Reichs⸗Justizamt Dr. von Schel⸗ ling leitete die Debatte mit folgenden Worten ein: .

Meine Herren! Die Vorlage der verbündeten Regierungen läßt die freie Vereinbarung des Zint fußes unberührt, sie richtet sich nur gegen einen gemeingefährlichen Mißbrauch. dieser Freibeit, dessen Aechtung zwar aus den Hesetzbüchern aber nicht im Volksmunde ver⸗ schwunden ist. Wenn ungeachtet der beinahe allgemeinen Verurthei⸗ lung dieses Unwesens es noch immer Viele giebt, die an der Mög⸗ lichkeit einer gesetzlichen Gegenwehr verzweifeln und, dem Staate keinen anderen Rath zu geben wissen, als mit verschränkten Armen dem wucherifchen Treiben zuzusehen, so suche ich den Grund hiervon wesentlich in der Unzweckmäßigkeit der früheren Gesetzgebung. An⸗ dererseits fehlte es auch nicht an beachtengwerthen Stimmen, welche als Heilmittel gerade die Rückkehr zu jener Gesetzgebung. die Wieder⸗ aufrschtung einer Zineschranke empfehlen, und es ist nicht zu leugnen, daß die Leichtigkeit der Handhabung dieses Systems durch den Richter einen Vorzug, aber auch den einzi⸗ gen Vorzug desselben, bildet. Der Wucher versteßt es, fich in eine Rüstung zu kleiden, an welcher die Rechte mittel abprallen. Es pflegen sich dabei mehrere Personen in die Hände zu arbeiten, derge ftalt, daß die Gläubigerrechte im Augenblicke ihrer gerichtlichen Geltendmachung stets als Cigenthnm eines Dritten erscheinen, dem⸗ gegenüber die Einrede des Wuchers entweder nicht zulaͤssig oder doch nicht beweisbar ist. Auf dem Gebiete des Strafrechts, wo hiernach nur allein die Abhülfe gesucht werden kann, ist es meines Erachtens ein Irrweg, wenn man als Merkmal der Strafbarkeit die Ueber⸗ schrestung einer ziffermäßigen Zinstaxe aufstellt. Eine solche Be⸗ griffsbestimmung, welche den Wucher erscheinen läßt als Uebertretung eines Polizeigesetzes, entbehrt der sittlichen Schwerkraft und führt, wenn in Zeiten der Geldkrisis zeitweise eine Sutpension der Zing⸗ schranke eintritt, wie dies bekanntlich in Preußen dreimal im Laufe von 50 Jahren der Fall war, zu dem Ergebniß, daß ein und dasselbe Geschäft beute erlaubt, morgen mit Gefängniß und Ehrenstrafen zu ahnden ist. Die verbündeten Regierun⸗ gen betrachten vielmehr denjenigen Weg als den allein gangbaren, auf welchem der vorjährige Antrag der Herren von Kleist und Genossen hingewiesen hat, indem er den Wucherbegriff dem Rechtsbewußtsein des Volkes entnahm und als entscheidendes Moment die gewinnsüchtige Benutzung der Noth, der Unerfahren⸗ heit und des Leichtsinns hinstellte. Schon damals wurde von ziesem Tische aus die Erklärung abgegeben, daß jener Antrag den Puntt bezeichne, wo der Hebel an die bestehende Gesetzgebung angesetzt werden müsse, und es ist nur lediglich eine Konsequenz dieser Stellung- nahme, über welche die verbündeten Regierungen schon im vorigen Jahre sich vorläufig verständigt hatten, wenn sie nun— mehr ihrerseits die ibrem Standpuntt entsprechende Initia⸗ tive ergriffen haben, nachdem in der Zwischenzeit die Aufforderungen

zum gefetzgeberischen Vorgehen sich nicht nur nicht vermindert, son⸗ dern noch in Kundgebungen einzelner Landesvertretungen eine Ver— mehrung erfahren haben. Meine Herren, der leitende Gedanke der Vorlage ist bei den vorjährigen Verhandlungen, insbesondere in Ihrem Kommissionebericht, if Vorschlägen sich die Vorlage ja in der Hauptsache durchaus anschließt, treffend begründet worden, und ich würde daher meinerseits diesen Ausführungen und denjenigen der Motive überhaupt nichts binzuzufügen haben, wenn nicht ein⸗ zelne in der jängften Zeit betonte Ginwürfe eine kurze Besprechung erheischten.

k giebt, meine Herren, Juristen, die in der Anschauung, befangen sind, daß der Staat sein Strafrecht nur aug üben dürfe gegenüber Per. letzungen der Rechtsordnung. Für einen solchen Standpunkt ist es allerdings unfaßlich, wie man ohne eivilrechtliche Fixirung des Wucherbegriffes ein Strafverbot gegen den Wucher erlassen kann. Aber jene Anschauung ist bereits laͤngst überwunden. Unser Straf⸗ gefetzbuch weift eine Reihe von Handlungen auf, die lediglich wegen ihrer gemeingefährlichen Unsittlichkeit mit Strafe, zum Theil mit Zuchthaus bedroht sind und deren Aufläblung Sie mir wohl erlassen werden.

Bamit zerfällt der weitere Vorwurf, die Porlage entnehme das Material zu Ihrer Vegriffsbestinmung dem Gebiet der Moral. Das Strafrecht kann ethischer Begriffe uberhaupt nicht entrathen, Sie finden dieselben beinahe auf jeder Seite des Strafgesetzbuches und wenn beispielzweise der §. 181 desselben von Nhinterlistigen Kunst⸗ griffen? redet, so wird doch nicht zu bestreiten sein, daß damit dem Richter eine Würdigung sittlicher ECigenschaften noch in weiterem a. zugetraut wird als durch die Bestimmungen der gegenwärtigen

orlage. ;

Gewichtiger erscheint der fernere Einwand, idaß der Entwurf

die Sicherheit des Verkehrs schädige, weil schon die geringste Ueber⸗ schreilung des üblichen Jin fußes eine strafrectliche Verfolgung und Verurthellung wegen Wug erg nach sich ziehen könne. Dabei wird aber übersehen, daß der Vwbliche Zingfuß in 8. 3022. nur neggtiv in Betrackt kemmt, indem obr.e dessen Ueberschreitung keine Be— strafung flattfinden soll. Daß dagegen als positive Erfordernisse binzukommen nnd jusammentreffen müssen einmal ein auffälliges Mißverhältniß zwischen Zins und Leistungen und sodann, worin der eigentliche Strafgrund beruht, eine den Carakter der Ausbeutung an sich tragende Handlungzweise. Ich glaube, man wird in der Sprache des Gefetzgebers kaum einen stärkeren Ausdruck finden können, um die Rücksichtslosigkeit des Cigennutzes und der zu ihrer Befriedigung aufgewandten Mittel zu kennzeichnen, Erwägen Sie nun ferner, meine Herren, die Garantien, mit welchen das Straf⸗ verfahren, inebesondere das hier in Betracht kommende, vor der Straf⸗ kammer in der Strafprozeßordnung unter Mitwirkung des Reichs: tags selbst umgeben worden ist: daz autz edehnte Vertheidigungs recht schon in der Voruntersuchung; die Unzuläsfigkeit einer münd—⸗ lichen Verhandlung ohne Anwesenheit des Angeschuldigten; die Rothwendigkeit, alle von dem Angeschuldigten geladenen Zeugen zu vernehmen; die freie xichterliche Beweis wür⸗ digung; namentlich aber den Umstand, daß eine Verurtheilung nur erfolgen kann, wenn von den 5 Mitgliedern der Strafkammer sich Stimmen für das „schuldig? aussprechen; dann werden Sie es mir doch zugeben müssen, daß die Besorgniß einer den Verkehr schädigenden Anwendung des dem Richter eingeräumten freien Er⸗ messens boch in der Tha eine höchst fernliegende ist.

Viel näher kommen der Wahrheit diejenigen, welche sich von der Vorlage einen nennentwerthen Erfolg überhaupt nicht versprechen, und diese würden auch in der That vielleicht im Rechte sein, wenn die Wirksamkeit eines Strafgesetzes nur zu bemessen wäre nach seinen statistischen Ergebnissen. Dann allerdinas wird, die Ziffer der erfolgenden Verurtheilungen nur eine geringe sein. Ich bin aber anderer Meinung; ich würde schon die Schließung der Kluft zwischen Volktgewissen und Gesetzbuch als einen Gewinn betrachten; ich erwarte aber auch ferner von dem Gesetze eine Zurückdrängung des jetzt noch, in weiteren Kreisen be⸗ ktriebenen Wuchergewerbes bis in. diejenigen Schichten der Gesellschaft, welche überhaupt vor einer Kollision mit dem Straf⸗ gesetze nicht zurückschrecken. Für den einen Erfolg, meine Herren, glaube ich einsteben zu dürfen, daß nämlich die Verlockung zum leichtsinnigen Schuldenmachen sich wesentlich vermindern, daß ins⸗ besondere der Wucher aufhören wird den Inseratentheil gewisser Zeitungen mit der Anbietung seiner Dienste zu füllen.

Auf die eivilrechtliche Behandlung der Wucher fälle, welche die Vorlage unternommen hat, gehe ich in diesem Stadium der Be⸗ rathung nicht näher ein. Der Beweis des Wuchers vor dem Civil richter wird allerdings feine großen Schwierigkeiten haben, er wird aber doch in manchen Fällen gelingen, namentlich dann, wenn eine strafgerichtli e Verurtheilung vorausgegangen ist, in welchem Falle der Civilrichter an die Ergebnisse der strafrichterlichen Untersuchung zwar nicht gebunden, aber doch in der Lage ist, dieselben bei der Bildung seiner eigenen Ueberzeugung zu berücksichtigen. Für diese Fälle hat nun der Entwurf geglaubt, einen gebahnten Rechtsweg schaffen zu müssen, welchen die bestehenden Gesetze schon des halb nicht gewähren können, weil sie eben auf den ganz eigenthümlich ge⸗ stalteten Wucherbegriff der Vorlage nicht berechnet sind. ö

Ich schließe, meine Herren, mit der Versicherung, daß die vrer⸗ bündeten Regierungen an die vorliegende schwierige Aufgabe ohne Vorurthell und in dem Vertrauen herangetreten sind, daß, nachdem der erste Impuls zur Sache vom Reichstage ausgegangen ist, ihnen auch zum Abfchluß ihres Unternehmens die einsichtige Mitwirkung des hohen Hauses nicht fehlen werde. .

Der Abg. Graf von Bismarck erklärte, die Frage der Nothwendigkeit, dem Wucher auf gesetzmäßigem Wege entgegen⸗ zutreten, sei innerhalb und außerhalb des Hauses so vielfach er⸗ örtert worden, daß ihm ein näheres Eingehen darauf über slissig erscheine. Die Reichstagskommission habe im vorigen Jahre einen Entwurf ausgearbeitet, der, wie er glaube, auch heute noch die Ansicht der Mehrheit des Hauses repräsentire, und er glaube deshalb annehmen zu können, daß die Mehrheit auch jetzt entschlossen sei, gegen den Wucher Maßregeln zu er⸗ greifen. Der Regierungsentwurf stimme in der Hauptsache mit dem von der Kommission ausgearbeiteten überein; der⸗ selbe enthalte nur einige wenige, seines Erachtens günstige Abänderungen. Die hauptsächlichste sei die⸗ jenige, daß auch das civilrechtliche Gebiet ins Auge gefaßt fei, welches die Kommission im vorigen Jahre wohl hauptsächlich deshalb nicht betreten habe, weil dazu ein umfangreiches Material, ein Studium sämmtlicher Partikular⸗ rechte nothwendig sei und dies bei der im vorigen Jahre sehr bedrängten Geschästslage des Hauses nicht möglich gewesen sei. Es sei dankenswerth, daß gerade auf diesem Gebiete, auf dem die Ansichten der Juristen immerhin ziemlich divergirten, die Vorlage eine entschiedene Stellung genommen und die be⸗ treffenden Verträge für ungültig erklärt habe. Das Delikt des Wuchers habe eine Zeit lang nicht in der Gesetzgebung figurirt, im Bewußtsein des Volkes indessen habe es wohl immer existirt, und es sei erfreulich, daß auch die Gesetz⸗ gebung Anstalt mache, diesem Bewußtsein Rechnung zu kragen und das Vergehen des gewerbs- und gewohnheits⸗ mäßigen Wuchers wieder in das deutsche Strafrecht. aufzu⸗ nehmen. Es sei nur schwierig, wie man dieses Delikt defi⸗ niren solle. In dem neu vorgeschlagenen 5§. 3024. des Straf⸗ gesetzbuchs sei es versucht, aber er glaube, in einer großen Dehn⸗ barkeit. Er halte es nicht für ei. den Wucher genau abzugrenzen, ohne daß man wieder auf ein. Zins⸗ maximum zurückkomme, wenn auch natürlich auf, ein weit hbheres als das, welches früher auf Grund des römischen und kanonischen Rechts gegolten habe. Aber es würde doch immer⸗ hin ein bestimmtes Maximuni sein. Durch den vorgeschlagenen 8. 3024. werde dem Richter ein Spielraum gelassen, wie das sonst, nach seiner Ansicht, in keinem andern Falle auf dem Gebiete des Strafrechtes der Fall sei. Sonst stehe immer wenigstens der Gesetzesbegriff des Vergehens fest, und es bleibe dem Yüchter überlassen, welche Thatsachen derselbe darunter subsumiren wolle, hier aber habe erst der Richter den Begriff festzustellen. Wenn der es aber könne und derselbe werde es müßsen, so glaube er, könne der Reichstag es auch, Die Vorlage benutze für die Definition des Wuchers gewisse Begriffe, die theilweise auch ein jüngst in einigen Theilen der öͤsterreichischen

lonarchie in Kraft gelretenes Gesetz angewandt habe, Es seien dies die Begriffe „Unerfahrenheit“. „Leichtsinn“, „Noth⸗ lage“ und „auffälliges Mißverhältniß“, sämmtlich Begriffe, die seines Erachtens nicht genügend festständen, um daran auch civilrechtliche Folgen knüpfen zu können. Wenn

dieser Paragraph in Kraft treten sollte, so würde heut zu Tage

zum Deutschen Reichs⸗Anztiger und Königlich Preußischen Stants⸗Anzeiger.

Berlin, Freitag, den 9. April

1882.

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Niemand, auch wenn er zu nie*'rigem Zinsfuß geliehen habe, mehr wissen, ob er ein Wucherer sei oder nicht, ob er der Strafe, und zwar ciner „ntehrenden S* ver⸗ falle oder nicht, Diese Gefahr ziehe (ing weitere er, ,. mit sich, nämlich, daß der Richter aus Sorge, in hieses Er. trem zu verfallen, vielleicht in seiner Der risf fe t stellung zin milde 'sei und daß wieder der eigentliche Wucher gar nichs getroffen werde. Man könne ja vielleicht glaube n. daß, wenn schiedene Prozesse stattgefunden haben würden, fich mit der Zeit eine Judikatur ausbilden werde, durch welche der Vegriff des Wuchers wenigstens annähernd festgestellt würde. Aber abgesehen davon, daß es nicht nathwendig sei, daß diese Judikatur dem Reichsgerichte anbeint falle, da

Vergehen, die unter einer Gefängnißstrafe bis 5 Monaten

ständen, der Kognition von Ober-Landesgerichten in den Ein⸗

zelstaaten unterliegen könnten, so werde doch die Judilatur

nicht so exakt feststellen können, daß das Publikum genau

werde beurtheilen können, welche Grenze in Zukunft der

Wucher haben werde und welche nicht. Es liege deshalb an

dem Reichstag, von vornherein jeder Unklarheit vorzubeugen.

Er glaube auch, daß das Vorurtheil gegen die Feststellung

eines Zinsmaximums, welches schließlich die Aufhebung der

Wuchergesetze im Jahre 1867 herbeigeführt habe, darauf

basirt sei, daß das Maximum zu niedrig gewefen, daß Alles

über 6 Proz. schon für Wucher erklärt worden sei, Wenn man

für den Immobiliarkredit einen Zinsfuß von 5 bis 6 Prozent

als einen richtigen und allgemein noch landesüblichen

habe, so sei es nicht mehr als billig, daß man für den Fall

des bloßen Personalkredits die Möglichkeit eines höheren Zins⸗

fußes gewähre, denn das einfache Darlehn ohne Sicherheit sei

fast immer ein gewagtes Geschäft, wobei der Geber fein ganzes

Kapital verlieren könne, derselbe müsse deshalb auf der andern

Seite auch einen größeren Gewinn haben. Wenn der Reichs⸗

tag diese Schranke nicht feststelle, so werde der Fall einireten,

der auch vor 1867 fortwährend vorhanden gewcfen sei, daß,

wenn man überhaupt Geld brauche, man von einem anstän⸗

digen Darleiher keines bekomme. Man werde es nur von

deim Wucherer bekommen, der sich vor der Strafe und dem

Verlust seines Geldes nicht fürchte, sondern trotzdem, wie der⸗

selbe es früher auch 3 habe, seine bedenklichen Geschãäfte zu

Stande bringe und den Nutzen davon ziehe. Derselbe werde auch

wenig Sorge haben, denunzirt zu werden, da sich damit der

Kreditnehmer am meisten schaden und die Geldquelle ab⸗

schneiden würde. Er möchte aus diesen Gründen, in das

Gesetz ein Zinsmaximum aufgenommen wissen, vielleicht von

12 bis 15 Prozent; eine genaue Festsiellung könnte ja der Kommissionsberathung vorbehalten bleiben. Er, möchte aber auch ferner, daß die Kaufleute ausdrücklich in dieser Vorlage ausgenommen würden. Die Kaufleute seien häufig in Noth⸗ lagen er erinnere nur an die sogenannten Börsenreports aus welchen sie sich mit großen Opfern ost mit der Hälfte ihres Vermögens ziehen müßten; aber sie entzögen sich dadurch vielleicht einem sicheren Ruin, sie hätten seit Emanation des Handelsgesetzbuchs stets einen ganz freien Geldverkehr gehabt. Es sei da auch keine Gefahr, daß man es mit unerfahrenen, leichtgläubigen Leuten zu ihun habe, der Kaufmann. werde genau wissen, wie weit er sich einlassen könne und wie weit nicht. Er (Redner) glaube, wenn man dig Kaufleute ganz

ausnehme, so würde leichter ein bestimmter Prozentsatz in das

Gesetz aufgenommen werden können. Präzise Anträge werde er sich vorbehalten in der Spezialdiskussion zu stellen, er bitte daher, vorläufig die Vorlage an eine Kommission von 14 Mit⸗ gliedern zu überweisen und zwar mit dem Ersuchen, in unge⸗ fähr 8 bis 14 Tagen Bexicht zu erstatten. Er füge noch hin⸗ zu, daß er nicht für die Fraktion gesprochen, sondern lediglich feine eigene Ansicht vertreten habe. Mit der Fraktion sei er blos darin einig, daß die Vorlage an eine Kommission zu verweisen sei. J

. Abg. Dr. Reichensperger (Olpe) begrüßte die Vorlage mit Freuden als ein Symptom der Umkehr von den bisher eingeschlagenen falschen Wegen. Die bloße Thatsache, daß der Bundesrath dazu übergegangen sei, die wucherische Aus⸗ beutung als strafbar hinzustellen, werde von der großen Mehrheit der Nation dankbar begrüßt werden. Der Bundes⸗ rath sei leider sehr spät zu der Erkenntniß gelangt, daß der Wucherer nicht blos ein Produkt der Wuchergesetze sei, son⸗ dern daß der Wucher wirklich existire und einen gemeingefährlichen Charakter angenommen habe, der der reprimirenden Gesetzgebung bedürfe. Er beklage, daß der Bundesrath nicht weit energischer damit vor⸗ gegangen sei, das doktrinäre Netz zu zerreißen, mit welchem bie deutsche Nation umsponnen sei. Der Gesetzentwurf habe gegenüber dem österreichischen Gesetz den Vorzug, daß das Moment der Nothlage des Schuldners aufgenommen sei und gegenüber den vorjährigen Beschlüssen, daß auch die civilrecht⸗ liche Ungültigkeit wucherischer Geschäfte ausgesprochen sei. Der Richker werde wenigstens in Zukunzt nicht mehr im Namen des Königs das wucherische Geschäft sanklioniren. Er bedauere tief, daß man nicht eine bestimmte Grenze zwischen erlaubtem und unerlaubtem Zinsfuß durch ein gesetzliches Zinsmaximum gezogen habe, das man doch Jahrhunderte und Iahrtausende hindurch für nothwendig gehalten habe. Die Äberalen anderer Länder, z. B. Desterreichs und der Schweiz, hätten den Widerstand gegen ein solches Zinsmarimum längst aufgegeben. Die österreichische Ileichsraths kommission habe sogar die Festsetzung eines Zinsmaximums im Widerspruch mit der Regierungsvorlage verlangt. Man sehe auch in Frankreich, daß 5 alles Wechsels der Staats- Und Regierungsformen seit 70 ahren unverändert das Zinsmaximum von 5 respektive 6 Proz. gesetzlich feststehe, und baß dort ebenfo Strafbestimmungen gegen den Wucher beständen. d. sei es in Nordamerika der ; all. Nur Deutschland habe dieses krankhafte Uebermaß an Freiheit sta⸗ tuirt, zugleich freilich mit der Gewerbefreiheit, und mit der Freizü⸗ gigkeit, wo ebenfalls dringend Umkehr Noth thue. Es müsse auch in Deutschland eine gesetzliche . des Zinsfußes eintreten. Der hohe Jinssatz habe in Deutschland verheerende

Wirkungen angerichtet, über welche man sich, nach seiner Ansicht. n nicht en ügenb insormirt habe. Die Banlstellen, von 5666 man uber die Wirkungen ber Jing⸗ und Wucherfreiheit sich Aua=