1880 / 93 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 20 Apr 1880 18:00:01 GMT) scan diff

. Er ste Beilage zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

53 nserate für den Deutschen Reichs⸗ und Fön Preuß. Staats Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ register nimmt an: die Königliche Expedition dea Neutschen Reichs · Anzeigers und Königlich NVreußischen taatz Anzeigers:

Deffentlicher Anzeiger. e . nehmen an: die Annoncen. Expeditionen 4

5. Industrielle Etablissements, Fabriken WInvalidendank-⸗, Rudolf Mosse, Haasenstein und Grosshandel. K Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, b. Jerschiedens Bekanntmachungen. Büttner C Winter, sowie alle übrigen größeren

1. Steckbriefe und Untersuchungs- Sachen. 2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

D Berlin 8w., Wilhelm ⸗Sraße Nr. 32.

4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. 8. Ww. von öffentlichen Papieren.

3. Terküunfè, Verpachtungen, Submissionen ete. 7. Literarische Anzeigen.

Annoncen Sureaus.

S. Theater- Anzeigen. In der Börsen- 9. Familien- Nachrichten. beilage. *

*

Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen n. dergl.

1 Aufgehot.

Von dem unterzeichneten Königlichen Sächsischen Amtsgerichte ist

2 behufs Ermittelung der von dem am 5. März 1808 in Freiberg verstorbenen Obersteiger Carl Gott-⸗ lob Boigtländer aus zweiter oder dritter Ehe hinterlassenen Kinder bez. deren Abkömmlinge, die nach gesetzlicher Erbfolge zur Erbschaft des am 16. Oktober 1875 kinderlos verstorbenen Bergmann George Gotthelf Seidel in Brand bei Freiberg als Erben im 3. Grade berufen far auf Antrag der im 4. Grade mit dem Erblasser verwandten Frau Clara Pauline Engemann, geb. Wolf, in Brei⸗ tingen, der Frau Christiane ,,. verwtt. Ge⸗ bert, in Freiberg und Fräulein Juliane Wilhel⸗

mine Voigtländer daselbst,

sowie 4

behufs Löschung der unter O aufgeführten alten Hypotheken auf Antrag der ebenfalls nachstehends namentlich bezeichneten Grundstücksbesitzer das Aufgebotsvmerfahren zu eröffnen beschlossen worden.

Es werden daher die Abkömmlinge des unter J. gedachten Obersteigers Voigtländer aus dessen zweiter oder dritter Ehe, sowie Alle, welche aus irgend einem Grunde Ansprüche an die alten Hypotheken unter O zu haben glauben, hiermit aufgefordert, in

dem auf den 28. Juni 1880, 10 Uhr Vormittags, bestimmten Aafgebots termine zu erscheinen und ihre Ansprüche an der Erbschaft, bez. den Hy— potheken unter Q bis spätestens in demselben anzu⸗ melden und mit den Antragstellern zu verhandeln, widrigenfalls auf Antrag ein Ausschlußurtheil dahin erlassen werden wird, daß die ad J. gedachten Äb⸗ kömmlinge des Obersteigers Voigtländer von der Erbschaft des verstorbenen Bergmann George Gott⸗ helf Seidel in Brand ausgeschlossen und ihrer An⸗ sprüche als Erben an derselben für verlustig werden erklärt und bez. die Hypotheken unter 8 werden gelöscht werden. Königliches Amtsgericht Brand, am 25. März 1880. Hasche, Beglaubigt: Mun schmer, Gerichtsschreiber des oni. Amtsgerichts.

Bezeichnung der Hypotheken und der An⸗

tragsteller: 15 Achtzehn Thaler 8 Ngr. 83 Pf. Conv. Mze.

Gottlieb Schönherr's und dessen Ehefrau Johanne Coneordie, geb. Schmidt, zu Großwaltersdorf,

b. Herberge Christiane'n Caroline'n Schönherr

daselbst, lt. Kaufs vom 6. Juni 1833,

; Kfbch. v. J. 1821 Blt. 412, eingetragen auf dem Grundstücke der Haugbesitzerin Johanne Concordie, verebel. Lange, in Großwalterg⸗ . Fol. 40 für diesen Ort Bubr. III. scb JI. a. b.

7) Wohnungs- und Naturalauszug Christiane'n Beate'n, verw. Seifert zu Großwaltersdorf lt. Kfs. v. 8. Aug. 18409, Registr., vom 15. und 22. Juni 1846, sowie Erbverthlg. v. 19. Juni 1840 und Registr. vom 28. Juli 1847,

Kfbch. v. J. 1821, Blt. 560, Quitt. Prot. v. J.

1844, Blt. 144 und 146, Erbreg. Prot. v. J.

1838, Lage 13., Blt. 38 und 72 b. eingetragen auf dem Grundstücke des Gutsbesitzers David Seifert in Großwaltersdorf Fol. 45 fur diesen Ort Rubr. III. sub 2./II. a.

8s) Vier Thaler —. GConv. Mze. oder Vier Thaler 3 Ngr. 3 Pf, im 14 Thalerfuße, unbezahltes Kaufgeld Traugott Homilius'sen daselbst,

lt. Kfs. vom 15. August 1836,

Kfbch. v. J. 1821 Blt. 278, eingetragen auf dem Grundstücke des Wirthschafts⸗ besitzers Ernst Heinrich Dittrich in Großwalterg⸗ dorf Fol. 55 für diesen Ort Rubr. III. su5 111. b.

5) Wohnungs, und Naturalauszug Johanne'n

Christiane'n, verw. Ramm, zu Großwaltergdorf, lt. Kfs. vom 23. Mai i833, Kfbch. v. J. 1821 Blt. 271, eingetragen auf dem Grundstücke des Hausbesitzers Carl Friedrich David Beyer in Großwaltersdorf Fol. 60 für diesen Ort Rabr. III. sub II. a.

10) a. Naturalauszug Samuel Friedrich Wilhelm Haubolde'n und dessen Ehefrau Hanne'n Dorothee'n zu Lichtenberg,

C6. Herberge den unmündigen Kindern der sab a. genannten Ehefrau,

lt. Kfs. vom 21. Januar 1826, Kfbch. v. J. 1821 Blt. 96,

eingetragen auf dem Grundstücke des Gutsbesitzers Johann Christoph Richter in Großwalters dor Fol. 82 für diesen Ort Rubr. III. sub JI. a. . 11) Wohnungs., und Naturalauszug Beate'n Char⸗ lotte'n, verw. Kirsch, zu Großwaltersdorf, It. Kauf vom 1. Juni 1809, eingetragen auf dem Grundstücke der Hausbesitzerin Christiane Caroline Kirch bach in . Fol. S5 für diesen Ort Rubr. III. 8u ö 19 Wohnungs⸗ und Naturalauszug dem ab⸗ wesenden Carl Gottlieb Horn und dessen Ehefrau Caroline Friederlke Horn, geb. Lichtenberger, zu Großwaltersdorf, lt. Kaufs vom 19. Februar 1849 und Registr. vom 3. Oktober 1844 und 16. Oktober 1846,

Kaufbch. v. J. 1821 Blt. 520 Akt. Rep. il.

oder Achtzehn Thaler 26 Ngr. 1 Pf. im 14 Thaler⸗ fuße, Termingelder der Auszüglerin Johanne Christiane, verw. Schmeitzner zu Großwastersdorf und nunmehr deren Erben, lt. Kaufs vom 10. No- vember 1804 und Registr. vom 21. Februar 1834. Kfbch. v. J. 1783, Blt. 268, XTet. Rep. ill. Lit. S. no: 62 Blt. 303, Quitt. Prot. v. J. 1829, Blt. 109 eingetragen guf dem Grundslücke des Gutsbesitzers Friedrich Wilhelm Lehnert in Groß walters dorf Fol. 17 für diesen Ort Rubr. III. sub 1.

Y Zwanzig Thaler Conv. Mie. oder Zwanzig Thaler 16 N gr. Pf. im 14Thalerfuße, Erbgelder mi 5 o Zin⸗ sen, Johannen Concordien, Johann Gottlob, Carl Gottlieb, Christianen Wilheiminen, Carl Friedrich und Carl Fürchtegott, Geschwister Drechsler, fowie dem Schneider und Einwohner Carl AÄugust Drechsler, zu Großwaltersdorf und Johannen Christianen, ver⸗ ehel. Drechsler, geb. Drechsler, zu Berthelsdorf,

lt. Kfs, vom 28. Februar 1833 und Registr. v. 15. Oktbr. 18335 und 11. Juli 1840, Kfbch. v. J. 1821 Blt. 253 Erbregul. Prot. v. J. 1833 Vol. II. Lage X. Blt. 42. Suitt. . Prot. v. J. 1837 Blt. 207, eingetragen auf dem Grundstäcke des Wirihschafts⸗ besitzers Ernst Louis Homiltus in Großwaltersdorf Fol. 20 für diesen Ort Rubr. III. sup Tip. einge⸗ tragenen Forderung (soweit dieselbe nach Nr. 6 ad Nr. 1b. noch besteht).

3) Wohnunggs« ünd Naturalauszug Johannen

Christianen, verw. Schönherr, zu Großwalters dorf, It. Kft. vom 30. Januar 1834, Registr. vom vom 15. Oktober 1841 und Kauf v. 26. Ja. nuar 1842,

Kfbch. v. J. 1821 Blt. 283,

. Kfbch. v. J. 1842 Blt. 15 u. 18,

den, ,,. auf dem Grundstücke der Gutäbesitzerin

Juliane Auguste, verehel. Wolf. in Großwasters⸗

dorf Fol. 27 für diefen Ort Ruhr. III. suß 17s.

4 Wohnungs und Naturalauszug Johannen Do⸗ rothee'n, verw. Zimmermann, geb. Plößner, zu Großwaltersdorf,

lt. Kfs. vom 16. Januar 1841,

Kfbch. vom Jahre 1821 Blt. 604, eingetragen auf dem Grundstücke des Gutsbesitzers Christian Friedrich Lange in Großwaltersdorf Fol. 29 für diesen Ort Rubr. III. ub 1.

5) a. Wohnunge- und Naturalaugzzug dem ab⸗ wesenden Israel Georg Weidensdorfer aus Groß⸗ waltergdorf,

b, Zwei und dreißig Thaler Conv. Mze. oder . und dreißig Thaler 26 Ngr. 7 Pf. im 14 Thlr.“

uße, zahlbar dem sub a. Genannten,

. Fünf Thaler Conv. Mze. oder Fünf Thaler 4 Ngr. 2 Pf im 14 Thalerfuße, Begräbnißgelder für die Ehefrau des sub a. genannten Weldeng⸗ dorfer zu Großwaltersdorf

It. Kf6. v. 27. Febr. 1809, Reg. v. N. März 1830 und 22. März 1833,

Kfbch. v. J. 1285 Blt. 302, z0z,

Quitt. Prot. v. J. 1829, Blt. 9i, eingetragen auf dem Grundstücke des Wirthschafts⸗ besitzers Friedrich August Schönherr in Großwalterz⸗ . Fol. 39 für diesen Ort Rubr. III. sub 1&a. a. b. c.

6) a. Wohnung und Naturalauszug Christian

Litt. H. Nr., 123 Blt. 146. Quitt. Prot. v. J. 1844 Blt. 286 b.,

eingetragen auf dem Grundstücke der Hausbesitzerin Johanne Rosine, verw. Hösel, in Großwaltersdorf Fol. 87 für diesen Ort Rubr. 1II. sub 17I. a.

13) Zehn Meißner Gulden oder Acht Thaler 29 Ngr. 8 Pf. im 14 Thalerfuße, Begräbnißgeld für Johann Christoph Weißgerber und dessen Ehe⸗ frau, nunmehr deren Erben,

lt. Kfös. vom 8. September 1796, Kfbch. vom Jahre 1875 Blt. 114,

Vierzig Thaler Conv. Mie. oder Ein und Vierzig Thaler 3 Ngr. 3 Pf. im 14 Thalerfuße, unbezahlte Kaufgelder, jährlich mit 1 Thlr. 16 Ngr. Pf. Conv. Mze. oder 1 Thlr. 21 Ngr. 4 Pf. im 14 Thaler⸗ fuße zahlbar, Johanne'n Christiane'n, verw. Rothe, zu Großwaltersdorf und nunmehr deren Erben,

lt. Kaufs vom 18. Februar 1809, Kfbch. v. J. 1785 Blt. 300 B. eingetragen auf dem Grundstücke des Wirthschafts⸗ besitzeis Carl August Dittrich in Großwaltersdorf Fol. 8 für diesen Ort Rubr. III. sub 1.II. u. 27.

14). Erziehung und Ernährung der unehelichen . Eleonore Bernhardt zu Kleinhartmannz⸗ orf, lt. Registratur vom 25. Februar 1836,

Quitt. Prot. v. J. 1855, Blt. 7 Att. Rep. J.

Loc. B. Nr. 177, eingetragen auf dem Grundstücke des Wirthschafts⸗ besitzers Carl Wilhelm Bellmann in Kleinhart⸗ mann dorf Fol. 15 für diesen Ort Rubr. III. sub 2 /II.

186). 2. Wohnungs⸗ und Naturalauszug Johanne'n Sophie n, verw. Buschbeck, zu Kleinhartmanngdorf,

b. Fünf Thaler Conv. Mje. oder Fünf Thaler 4Ni9r. 2Pf. im 14 Thalerfuße, Begrä bniß⸗ geld für die sub a. Genannte,

lt. Kfs. vom 19. Märj 1824 und Registr. vom 13. März 1830, Kfbch. vom J. 1797 Blt. 246, Erbregul. ; Prot. v. J. 1830, Vol. J. Lage VIII. Bit. 8, eingetragen auf dem Grundstücke der Hausbesftzerin Johanne Christiane, verw. Morgenstern, in Klein⸗ hartmannsdorf, Fol. 54 für diefen Ort Rubr. III. sub 2/II. a. und B.

16 Zwanzig Meißner Gulden oder Sieb⸗ zehn Thaler 29 NJr. 6 Pf. im 14 Thalerfuße unbe⸗ zahlte Kaufgelder den beiden abwesenden Gottfried und Michael Klemm aus Kleinhartmanngzdorf,

It. Kaufs vom 22. Sepibr. 1764,

Kfbch. v. J. 1764, ö

Blt. 4. Der Besitzer hat der Eintragung widersprochen. Act. Rep. XII. Loc. 4E. Nr. 165, Blt. 68.

Wohnungs- und Naturalauszug Friedrich August Bräuer und dessen Ehefrau Johanne Christlane Bräuer zu Kleinhartmannzdorf,

lt. Kfz. vom 10. September 1827, Khfbch. v. J. 1797, Blt. 290, eingetragen auf dem Grundstücke der en fie Juliane Caroline Hermers dorfer in Kleinhart⸗ mannsdorf Fol. 68 für diesen Ort Rubr. IIi. sub 1.I. und 2I.

dessen Ehefrau Johanne Christiane, geb. Seifert, zu Niederlangenau, lt. Kaufs vom 27. April 1807, Kfbch. v. J. 1804 Blt. 111 b.,

Johann Ferdinand Stein in Niederlangenau Fol. 62 für diesen Ort Rubr. III. sub 1.I.

18 Wohnungg⸗ und Naturalauszug nebst Wartung und Pflege in Krankheitsfällen für Johanna Sophie, verw. Helbig'in, in Mulda,

lt. Kfs. vom 22. Novbr. 1830 und 27. April 1843,

Kfbch. Nr. 7. Bit. T b., Rr. vi. Bit. 174, eingetragen auf dem Grundstücke des Hausbesitzers Johann Gottlob Döhnert in Mulda Fol. 7 für diesen Ort, Mulda Amlisanth. Rubr. III. ub 1.

19 Fünf und Siebzig Thaler Conv. Geld oder Sieben und Siebzig Thlr. 2 Ngr. 5 Pf. im 14 Thalerfuße nebst Zinsen zu 4 v. H. jährlich, Kaufgelder der Kriegsräthin Christiane Friederike, verw. Rein holdt,

lt. Kaufs vom 4. August 1791,

Kfbch. v. J. 1763 Blt. 37.

Der Befitzer hat dem Eintrag dieser Post wider⸗ sprochen.

Aeta sub Litt. M. Nr. 10 Blt. 14., eingetragen auf dem Grundstücke des Hauebesitzers Ehregott Friedrich Fröbel in Mulda Fol. 7 für , Mulda, Rittergutsantheil Rubr. III. Su ö

20) Fünfzig Thaler Conv. Geld oder Ein und Fünfzig Thaler 11 N9gr. 7 Pf. nebst Zinsen zu Lv. H., Kaufgelder Johanne'n Beate'n Sophiein Dittrich,

lt. Kaufs vom 5. Juli 1802,

Kaufbuch v. J. 1800. Blt. 34,

Der Besitzer hat der Eintragung dieser Post widersprochen.

Acta sub Litt. M. Nr. 10. Blt. 14,

Einhundert Thaler Conv. Geld oder Einhundert und zwei Thaler 23 Ngr. 3 Pf. im 14 Thalerfuße, Kaufgelder Carl Gottfried Scheunpflagen,

lt. Kaufs vom 22. Mai 1804,

Kaufbuch v. J. 1800. Blt. 53 b.

Der Besitzer hat der Eintragung dieser Post widersprochen.

Acta tub Litt. M. Nr. 10. Blt. 14, eingetragen auf dem Grundstücke des Hausbesitzers Friedrich Wilhelm Fuchs in Mulda, Rittergutsanth. Fol. 19 für diesen Ort Rubr. III. sub 1I. und 2/Ii.

21) Fünfzig Thaler Conv. Geld oder Ein⸗ und fünfzig Thaler 11 Ngr. 7 Pf. im 14 Thalerfuße nebst Zinsen zu 5 v. H. und den Kosten der Wie⸗ dereinhebung, Darlehn Charlotte'n Friederike'n Böhme zu Frauenstein,

lt. Cons. v. 6. August 1796,

Cons. B. v. J. 1748. Blt. 24 b.

Der Besitzer hat der Eintragung dieser Post widersprochen.

Acta sub Litt. M. Nr. 10. Blt. 14,

Drei und siebzig Thaler Conv. Geld oder Fünf und siebzig Thaler Gr. 8 Pf. im 14 Thalerfuße, Kaufgelder Friedrich Gotthelf Funken,

lt. Kaufs v. 1. Oktober 1812,

Kfbch. v. J. 1800. Blt. 128.

Der Besitzer hat der Eintragung dieser Post widersprochen.

Acta sub Litt. M. Nr. 10. Blt. 14, eingetragen auf dem Grundstücke des Hausbesitzers Fürchtegott Leberecht Braun in Mulda Fol. 13, Mulda, R. A. Rubr. III. sub 1I. und XIII.

22) 2. Wohnung und Herberge für Johann Gott⸗ lob Eichler und dessen Ehefrau Johanne Eleonore

Eichler,

b. , für Carl Traugott, Carl Wilhelm, Carl Ernst, Carl Fürchtegott, Christiane Caroline, Geschwister Eichler bis zu deren Verheirathung,

lt. Kaufs vom 14. März 1827, . Kfbch. v. J. 1800 Blt. 234 b,, eingetragen auf dem Grundstücke des Hausbesitzers Carl, Gottlob Waldmanns in Mulda Fo. 18 Mulda, R. Anth. Rubr. III. sub La. b. 25) Einhundertvjerzehn Thaler 10 Ngr. 9 Pf. Cony. Mze. oder Einhundert Siebenzehn Thaler 18 Ngr. 8 Pf. im 14 Thalerfuße, unbezahltes zu Bezahlung von Nachlaßschulden weil. Gottlob Friedrich Glöckners, gewesenen Mühlenbesitzers zu Müdis dorf bestimmtes Kaufgeld, It. Christiane'n Dorothee'n verw. Glöcknerin Mühlenkaufs vom 9. März 1832 und Reg. vom 3. November 1841, Kfbch. v. J. 1822 Blt. 193 b. und 196 . Cons. Buch v. J. 1839 Blt. 4, eingetragen auf dem Grundstücke des Hausbesitzers Ernst Fürchtegott Kürschner in Müdisdorf PFoi. 55 für diesen Ort Rubr. III. sab 21I. 24) Einhundert Thaler Conv. Mze. oder Einhundert und zwei Thaler 23 Ngr. 3 Pf. im 14 Thalerfuße, Termingelder, jährlich mit 15 Thlr. 2 Conv. Mze. oder 10 Thlr. 8 Ngr. 3 Pf. im 14 Thalerfuße zahlbar, Carl Gottlieb Winkler'n in Erbisdorf, lt. Kaufß vom 8. Juni 1831,

Kfbch. f. d. Zechen häuser v. J. 1637 Blt. 106, eingetragen auf dem Grundstücke des Hausbesitzers Samuel Friedrich Schenk in Erbisdorf Fol. 40 für diesen Ort Kubr. III. snb 1.I. (soweit dieselbe nach Nr. 5. ad. Nr. J noch besteht).

loen Aufgebot.

Nachste hender Wechsel:

Guttstadt, den 5. Dezember 1879. Für M 120. Drei Monate a dato zahlen Sie fur diesen

Prima⸗Wechsel an die Ordre von mir selbst ie Summe von Mark

Herrn Leppert i

n Guttstadt.

der am 30. November 1879 in Guttstadt zur Post

gegeben, an den Adressaten, Möbelfabrikanten G.

Bürge in Gumbinnen, aber nicht angelangt ist, sst

Prima⸗Wechsel n genommen TLeppert.

A

17) Wohnungsauszug für Johann Nicolai und

abhanden gekommen. Auf Antrag des Gerichts⸗

eingetragen auf dem Grundstücke des Hausbesitzers

den Wechsels aufgefordert, spätestens im Termin den 4. November 1880,

. Vormittags 10 Uhr, seine Rechte bei dem unterzeichneten Amtsgericht . m nr vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärun . selben erfolgen mird. f 83

Guttstadt, den 2. März 1889.

Königliches Amtsgericht. II.

ĩ— Aufgebot.

Auf von dem Oberförster Rüther zu Harde e Namens der Königlichen , . Forstfikkus gestellten Antrag werden hierdurch Alle, welche an einem der genannten Finanz⸗Direktion von dem Foͤrster Joachim zu Fiedelshagen ver⸗ lauften, im Gemeindebezirke Ertinghaufen im s. g. Försterkampe belegenen, in der Grundsteuer⸗ Mutter. rolle unter Artik! 8 Kartenblatt 4 Parzelle Nr. 62/23 aufgeführten Grundstücke Eigenthumgs, Näher, lehnrechtliche, fideikommissarische, Pfand⸗ und andere dingliche Rechte, inzbesondere auch Servituten und Realberechtigungen zu haben ver⸗ meinen, zu Anmeldung solcher Rechte bei Vermei— dung des VBerlustes derselben im Verhältniffe zu dem genannten neuen Erwerber des fr. Grund= stůcks auf

Freitag, den 4. Juni 1880, . Morgens 16 Uhr, nach hiesiger Gerichtsstube geladen. Objekt 129 4 Moringen, den 10. April 1880. Königliches Amtsgericht. gez. Erck. Beglaubigt: Mener, Amts ger. Sekretär.

ion Auszug. Ladung mit öffentlicher Zustellung.

Die ledige Näherin Brigitta Weiß und die Kuratel deren unehelichen Kindes Margaretha Geno— feva, geboren am 30. Januar 1879 von Gerach, Letztere vertreten durch den Vormund Andreaz Raab von Ferach, haben am 15. März 1880 auf der hiesigen Gerichtsschreiberei Königlich bavyerischen Amtsge⸗ richts Bamberg II. Klage gegen Melchior Braun aus Bischberg, früher Hausknecht in Bamberg, wegen Vaterschaft, Alimenten ze. erhoben und von diesem Melchior Braun verlangt: Anerkennung der Vater⸗ schaft zu obigem Kinde, die Zahlung von fünf Mark monatlichen Alimenten bis zum zurückgelegten vier⸗ zehnten Lebensjahr des Kindes, die Hälfte des Schul= geldes, die Verpflegungs⸗ und Beerdigungskosten. Falls das Kind innerhalb der Alimentafionsperiode erkranken oder versterben sollte, die Einräumung des gesetzlich beschränkten Erbrechtes und die Zahlung von zehn Mark Tauf⸗ und Kindbettkosten, und zu.˖ gleich genannten Melchior Braun in die Sitzung des Königlichen Amtsgerichts Bamberg II. geladen und gebeten: das K. Amtsgericht Bamberg II. wolle den Beklagten Melchior Braun zu den obenaufge⸗ führten Leistungen und in die Prozeßkosten verur= theilen. Nach Verfügung des ernannten Richter Königlichen Amtsrichters Lippmann vom 1. dieses Mo⸗ nats wurde zur Verhandlung dieser Klagesache öffentliche Sitzung auf Mittwoch, den 30. Jun 1880, Vormittags 9 Uhr, im Sitzungssaale des Königlichen Amtsgerichts Bamberg II. bestimmt und die öffentliche Ladung des Beklagten Melchior Braun, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist, auf Antrag der Klagtpartei vom 23. März curr. be⸗ willigt und es ergeht daher in Gemäßheit der Be⸗ stimmung des §. 187 der R. C. P. S. Ladung det Beklagten Melchior Braun hierzu durch öffentliche Zustellung.

Bamberg, den 14. April 1880.

Der geschäftzleitende Serichtsschreiber am Königlich bayerischen nt, Bamberg II. rth.

(10047 Amtsgericht Hamburg. Auf Antrag von Johann Heinrich Ludwig Adloff und Gustav Adolph Gätjens, als Testamentsvoll⸗ strecker des verstorbenen Carsten Wieckhorst und seiner Ehefrau Maria Dorothea Henriette, geb. Gätjens, wird ein Au gebot dahin erlassen: daß Alle, welche an den Nachlaß des hierselbst am 30. Dezember 1879 verstorbenen Carsten Wieckhorst Erb⸗ oder sonstige Ansprüche zu haben vermeinen, oder welche den Bestim⸗ mungen des von dem genannten Erblasser in Gemeinschaft mit seiner Ehefrau Maria Dorothea Henriette, geb. Gätjens, am 2. Juli 1877 hierselbst vollzogenen, mit einem Additamente vom 16. Dezember 1879 versehenen und am 22. Januar 1880 hierselbst publizirten Testaments, insbe- sendere der Bestellung der Antragsteller zu Testamentsvollstreckern und den denselben als solchen ertheilten Befugnissen widersprechen wollen, hiermit aufgefordert werden, solche An⸗ und Widersprüche spätestens in dem auf reitag, den 11. Juni 1880, 1090 Uhr Vormittags, anberaumten Aufgebotstermin im unterzeich⸗ neten Amtsgericht anzumelden bei Strafe des Ausschlusses. Hamburg, den 16. April 1880. Das Amtsgericht Hamburg. Civil Abtheilung IV. Zur Beglaubigung: MRomberg, Dr, Gerichts ·˖ Sekretaͤr.

Redacteur: Riedel.

Verlag der Expedition (Kesseh. Druck: W. Elsner.

Sechs Beilagen

Ber lint

leinschließlich Böͤrsen⸗Beilage).

Sekretärs Leppert wird der Inhaber des vorstehen ·

Nr. 2 anzumelden und den Wechse(l

M 93.

Königreich Preußen. Feld⸗ und Forstpolßzeigesetz. Vom 1. April 1880.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen zc. verordnen, mit Zustimmung der belden Häuser des Landtages Unserer Monarchie, für den ganzen Umfang derselben, was folgt:

Erster Titel. Strafbestim mungen. 6

Die in diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Handlungen unter⸗ liegen, soweit dasselbe nicht abweichende Vorschriften enthält, den Bestimmungen des n n n,,

Für die Strafzumessung wegen Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz kommen als Schärfungsgründe in Betracht: 1) wenn die Zuwiderhandlung an einem Sonn oder Festtage oder in der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang began en ist; 2) wenn der Zuwiderhandelnde Mittel angewendet hat, um sich unkenntlich zu machen; = 3) wenn der Zuwiderhandelnde dem Feld: oder Forsthüter, oder einem anderen zuständigen Beamten, dem Beschädigten oder dem Pfändungsberechtigten seinen Namen oder Wohnort anzugeben sich geweigert oder falsche Angaben über seinen oder seiner Gehülfen amen oder Wohnort gemacht, oder auf Anrufen der vorstehend ge⸗ 66 Personen, stehen zu bleiben, die Flucht ergriffen oder fort⸗ esetzt hat; ö 6h wenn der Thäter die Aushändigung der zu der Zuwiderhand⸗ . Werkzeuge oder der mitgeführten Waffen verwei⸗ ert hat; ö 5) wenn die Zuwiderhandlung von drei oder mehr Personen in gemeinschaftlicher Ausführung begangen ist; 6) wenn die Zuwiderhandlung ö Rückfalle begangen ist.

Im Rückfalle (8. 2 Nr. 6) befindet sich, wer, nachdem er auf Grund dieses Gesetzes wegen einer in demselben mit Stra e bedrohten Handlung im Königreich Preußen vom Gerichte oder durch polizei liche Strafverfügung rechts kräftig verurtheilt worden ist, innerhalb der nächsten zwet Jahre dieselbe oder eine gleichartige strafbare Hand lung, sei es mit oder ohne erschwerende Umstände, begeht.

Als gleichartig gelten

1) die in demselben Paragraphen oder, falls ein Paragraph mehrere strafhare Handlungen betrifft, in derselben Paragraphen nummer vorgesehenen Handlungen; .

2) die Entwendung, der Versuch einer solchen und die Theil⸗ nahme (Mitttzäterschast, Anstiftung, Beihülfe, die Begünstigung und die Hehlerei in Beziehung auf a. Entwendung.

Die im 5§. 57 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs bei der Verartheilung von Personen, welche zur Zeit der Begehung der That das zwölfte, aber nicht das achtzebnte Lebensjahr vollendet hatten, vorgesehene Strafermäßigung findet bei Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz keine Anwendung.

§ę. 5.

Für die Geldstrafe, den Werthsersatz (6. 68) und die Kosten, zu denen Personen verurtheilt werden, welche unter der Gewalt, der Aufsicht oder im Dienste eines Anderen stehen und zu dessen Haus—⸗ genossenschaft gehören, ist letzterer im Falle des Unvermögens der Verurtheilten für haftbar zu erklären, und zwar unabhängig von der etwaigen Strafe, zu welcher er selbst auf Grund dieses Gesetzes oder deü §. 361 Nr. N des Strafgesetzbuchs verurtheilt wird. Wird fest⸗ gestellt, daß die That nicht mit seinem Wissen verübt ist, oder daß er sie nicht verhindern konnte, so wird die Haftbarkeit nicht aus⸗ gesprochen. ; .

Hat der Thäter noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet, so wird Derjenige, welcher in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmung haftet, zur Zahlung der Geldstrafe, des Werthsersatzes und der Kosten als unmittelbar haftbar verurtheilt. Dasselbe gilt, wenn der Thäter zwar das zwölfte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte und wegen Mangels der zur Erkenntniß der Strafbarkeit seiner That erforderlichen Einsicht freizusprechen ist, oder wenn derselbe wegen eines seine freie Willensbestimmung ausschließenden Zustandes straffrei bleibt. ;

Gegen die in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen als haftbar Erklärten tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheits⸗

strafe nicht ein. ö

§. 6.

Entwendungen, Begünstigung und Hehlerei in Beziehung auf solche, sowie rechtwidrig und vorsätzich begangene Beschädigungen (8. 303 des Strafgesetzbuches) und Begünstigung in Beziehung auf solche unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzegs nur dann, wenn der Werth des Entwendeten oder der angerichtete Schaden jehn Mark

nicht übersteigt. ch steig 3.

Die Beihülfe zu einer nach diesem Gesetze strafbaren Entwen⸗ dung oder vorsätzlichen Beschädigung wird mit der vollen Strafe der Zuwiderhandlung bestraft.

8 Der Versuch der Entwendung, die Begünstigung und Hehlerei in Beziehung auf eine , sowie die Begünstigung in Be⸗ ziehung auf eine nach diesem Gesetze strafbare vorsätzliche Beschädi⸗ gung werden mit der vollen Strafe der Entwendung beziehungsweise vorsätzlichen Beschädigung bestraft. ke Bestimmungen des §. 257 Absatz 2 und 3 des Strafgesetz⸗ buchs finden Anwen dung. 89

Mit 9 bis zu J Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des §. 123 des Strafgesetzbuchs, von einem Grundstücke, auf dem er ohne Befugniß sich befindet, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt. Die Verfolgung tritt nur auf 1 ein.

Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des §. 368 Nr. 9 des Strafgesetzhuchs, unbefugt über Grundstücke reitet, kart, fährt, Vieh treibt, Hol schleift, den Pflug wendet oder über Aecker, deren Bestellung vorbereitet oder in Angriff genommen ist, geht. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. ;

Der , . bleibt straflos, wenn er durch die schlechte Beschaffenheit eines an dem Grundstücke vorüberführenden und zum r, . Gebrauch bestimmten Weges oder durch ein anderes auf . ö befindliches Hinderniß zu der Uebertretung genöthigt wor⸗ en ist.

§. 11.

Mit Geldftrafe bis zu zehn Mark oder mit Haft bis zu drel Tagen wird bestraft, wer außerhalb eingefriedigter Grundstücke sein Vieh ohne gehörige Aufsicht oder ohne genügende ,,. läßt.

Diese Bestimmung kann durch Polizeiverordnung abgeändert werden. Eine höhere als die vorstehend festgeseßte Strafe darf

jedoch nicht angedroht werden. . Die Bestrafung tritt nicht ein, wenn nach den Umständen die

Gefahr einet Beschäͤdigung Dritter nicht anzunehmen ist.

gangen ist.

, n m ,

. .

Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen wird der Hirt bestraft, welcher das ihm zur Beaufsichtigung anvertraute Vleh ohne Aufsicht oder unter der Aufsicht einer hierzu untüchtigen Person läßt. §. 13

Die Ausübung der Nachtweide, des Einzelhütens, sowie der Weide durch Gemeinde⸗ und Genossenschaftsheerden wird durch Po—⸗ lizeiverordnung geregelt. 8. 1g

Mit Geldstrafe bis zu funstig Mark oder mit Haft bis zu vier- ö . wird bestraft, wer unbefugt auf einem Grundstück Vieh weidet.

Die Strafe ist verwirkt, sobald das Vieh die Grenzen des Grundstücks, auf welchem es nicht geweidet werden darf, Überschritten hat, sofern nicht festgestellt wird, daß der Uebertritt von der für die Beaufsichtigung des Viehes verantwortlichen Person nicht verhindert werden konnte. .

Die Bestimmung des Absatzes 2 findet, wo eine Verpflichtung zur Einfriedigung von Grundstücken besteht, oder wo die Einfriedi⸗ gung landesüblich ist, keine Anwendung.

§. 16.

Geldstrafe von fünf bis zu einhundertundfunfzig Mark oder Haft tritt ein, wenn der Weidefrevel (5. 14) begangen wird an ff Grundstücken, deren Betreten durch Warnungszeichen ver⸗

oten ist; .

2) auf eingefriedigten Grundstücken, sofern nicht eine Veipflich⸗ tung jur Einftledigung der Grundstücke besteht, oder die Einfriedi⸗ gung der Grundstücke landesüblich ist;

3) auf soschen Dummen und Deichen, welche von dem Besitzer selbst noch mit der Hütung verschont werden;

4) auf bestellten Aeckein oder auf Wiesen, in Gärten, Baum⸗ schulen, Weinbergen, auf mit Rohr bewachsenen Flächen, auf Weiden hegern, Dünen, Buhnen, Deckwerken, gedeckten Sandflächen, Graben . Kanalböschungen, in Forstkulturen, Schonungen oder Saat

aämpen; ;

5) auf Forstgrundstücken mit Pferden oder Ziegen.

§. 16.

Ein wegen Weidefrevels rechtskräftig verurtheilter Hirt kann von der QDienstherrschaft innerhalb vierzehn Tagen, von der rechts—⸗ kräftigen Verurtheilung an er nf, entlassen werden.

Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfunfzig Mark oder mit Haft wird bestraft:

1) wer eine rechtmäßige Pfändung (5. 77) vereitelt oder zu ver— eiteln versucht;

2) wer, abgesehen von den Fällen der 55. 113 und 117 des Strafgesetzbuchs, dem Pfändenden in der rechtmäßigen Ausübung seines Rechts (5. 77) durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Ge⸗ walt Widerstand leistet oder den Pfändendea während der rechtmäßt⸗« gen Ausübung seines Rechts thätlich angreift;

3) wer, abgesehen von den Fällen der §5§. 137 und 289 des Strafgesetzbuchs, Sachen, welche rechtmäßig in Pfand genommen sind (5. 77), dem Pfändenden in rechtswidriger Absicht wegnimmt;

4) wer vorsätzlich eine unrechtmäßige Pfändung (5. 77) bewirkt.

§. 18. .

Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfunfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, wer Gartenfrüchte, Feldfrüchte oder andere Boden erzeugnisse aus Gartenanlagen aller Art, Weinbergen, Obstanlagen, Baumschulen, Saatkämpen, von Aeckern, Wiesen, Weiden, Plätzen, Gewässern, Wegen oder Gräben entwendet.

Liegen die Voraussetzungen des 5. 379 Nr. 5 des Strafgesetz= buchs vor, so tritt die Verfolgung nur auf Antrag ein.

§. 19.

Geldstrafe von fünf bis zu einhundertundfungzig Mark oder Haft tritt ein, wenn die nach §. 18 strafbare Entwendung begangen wird

1) unter Anwendung eines zur Fortschaffung größerer Mengen geeigneten Geräthes, Fahrzeuges oder Lastthieres;

2) unter Benutzung von Aexten, Sägen, Messern, Spaten oder ähnlichen Werkzeugen; ö

3) aus einem umschlossenen Raume mittelst Einsteigens;

4) gegen die Dienstherrschast oder den Arbeitgeber;

5) an Kien, Harz, Saft, Wurzeln, Rinde oder Mittel⸗ (Haupt) Trieben stehender Baͤume, sofern die Entwendung nicht als Forst— diebstahl strafbar ist. 8. 26

, bis zu drei Monaten tritt ein, wenn die nach §. 18 strafbare Entwendung begangen wird

L) unter Mitführung von Waffen; .

2) aus einem umschlossenen Raume mittelst Einbruchs;

3) dadurch, daß zur Eröffnung der Zugänge eines umschlossenen Raumes falsche Schlüssel oder andere zur ordnungsmäßigen Er— öffnung nicht bestimmte Werkzeuge angewendet werden; J

4) durch Wegnahme stehender Bäume, Frucht oder Ziersträucher, sofern die Entwendung nicht als Forstdiebstahl strafbar ist;

5) von dem Aufseher in dem seiner Aufsicht unterstellten Grundstücke.

Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe von fünf bis zu dreihundert 8 werden.

§. 21. x z; Auf Gefängnißstrafe von einer Woche bis zu einem Jahre ist zu erkennen: 1) wenn im Falle einer Entwendung der Schuldige sich im dritten oder ferneren Rückfalle befindet; 2) wenn die Hehlerei gewerbs—⸗

§. 22. Bei Entwendungen (§5§. 18 bis 21) finden die Bestimmungen des 5§. 247 des Strafgesetzbuchs a Anwendung.

In den Fällen der 5§5§. 18 bis 21 sind neben der Geldstrafe oder der Freiheitsstrafe die Waffen (6. 20). welche der Thäter bei der Zuwiderhandlung bei sich geführt hat, einzuziehen, ohne Unter⸗ schled ob sie dem Schuldigen gehören oder nicht.

In denselben Fällen können die zur Begehung der strafbaren uwiderhandlung geeigneten Werkzeuge, welche der Thäter bei der uwiderhandlung bel sich geführt bat, eingezogen werden, ohne Unter

schied, ob sie dem Schuldigen gehören oder nicht. Die Thiere und andere zur Wegschaffung des Entwendeten dienenden Gegenstäͤnde, welche der Thäter bei sich führt, ie, nicht der Einziehung.

Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen der §5. 18 und

30, unbefugt 1) . auf oder an Grenzrainen, Wegen, Triften oder an oder in Gräben wachsende Gras oder sonstige Viehfutter abschneidet oder

abrupft; . h von Bäumen, Sträuchern oder Hecken Laub abpflückt oder Zweige abbricht, insofern dadurch ein Schaden entsteht. Bie Verfolgung tritt nur ö. Antrag ein. 5

Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu einer Woche wird bestraft, wer unbefugt

oder gewohnheitsmäßig be⸗

1880.

1) Dungstoffe von Aeckern, Wiesen, Weiden, Gärten, Obst⸗ anlagen oder Weinbergen aufsammelt;

) Knochen gräbt oder sammelt;

3) Nachlese hält.

§. 26. Mit Geldstrafe bis zu funfzig Mark oder mit Haft bis zu vier⸗ zehn Tagen wird bestraft, wer unbefugt I) abgesehen von den Fällen des §. 366 Nr. 7 des Strafgesetz⸗ buchs, Steine, Scherben, Schutt oder Unrath auf Grundstücke wirft oder in dieselben bringt; . . . 2) Leinwand. Waͤsche oder ähnliche Gegenstände zum Bleichen, Trocknen oder anderen derartigen Zwecken ausbreitet oder niederlegt; 3) todte Thiere liegen ar vergräbt oder niederlegt; 4) Bienenstöcke aufstellt. 82

Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Maik oder mit Haft bis zu vier⸗ zehn Tagen wird bestraft, wer unbefugt .

1) abgesehen von den Fällen des §. 57 Nr. 7 des Fischerei⸗ gesetzeß vom 3). Mai 1874, Flachs oder Hanf rötet; i

2) in Gewässern Felle aufweicht oder reinigt oder Schafe wäscht;

3) abgesehen von den Fällen des 8. 366 Nr. 10 des Straf⸗ gesetzbuchs. Gewässer verunreinigt oder ihre Benutzung in anxerer Weise erschwert oder verhindert.

§. 28. ;

Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu vier⸗ zehn Tagen wird bestraft. wer unbefugt

N fremde auf dem Felde zurückgelassene Ackergeräthe gebraucht;

2) die zur Sperrung von Wegen oder Eingängen in eingefrüe⸗ . . dienenden Vorrichtungen öffnet oder offen

ehen läßt; 3) Gruben auf fremden Grundstücken anlegt.

§. 29.

Mit Geldftrafe bis zu einhundertundfunfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des §. 367 Nr. 12 ö r ssefebbuche, den Anordaungen der Behörden zuwider es unterläßt,

1) Steinbrüche, Lehm“, Sand⸗, Kies-, Mergel, Kalk⸗ oder Thon⸗ gruben, Bergwerksschachte, Schürflöcher oder die durch Stockroden entstandenen Löcher, zu deren Einfriedigung oder Zuwerfung er ver⸗ pflichtet ist, einzufriedigen oder zuzuwerfen;

2A Deffnungen, welche er in Gisflächen gemacht hat, durch deut- liche Zeichen zur Warnung vor Annäherung zu verwahren.

.

Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfunfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, wer unbefugt

I) abgesehen von den Fällen des 5. 305 des Strafgesetzbuchs, fremde Privatwege oder deren Zubehörungen beschädigt oder ver⸗ unreinigt oder ihre Benutzung in anderer Weise erschwert;

2) auf ausgebauten öffentlichen oder Privatwegen die Banquette befährt, ohne dazu genöthigt zu sein (5. 10 Abf. 2), oder die zur Bezeichnung der Fahrbahn gelegten Steine, Faschinen oder sonstigen Zeichen ,. oder in Unordnung bringt;

3) abgesehen von den Fällen des §. T4 Nr. 2 des Strafgesetz bucht, Steine, Pfähle, Tafeln, Stroh⸗, oder Hegewische, Hügel, Gräben oder ähnliche zur Abgreazung, AÄbsperrung oder Vermessung von Grundstücken oder Wegen dienende Merk. oder Warnungszeichen, desgleichen Merkmale, die zur Bezeichnung eines Wasserstandes be⸗ stimmt sind, sowie Wegweiser fortnimmt, vernichtet, umwirft, be⸗ schädigt oder unkenntlich macht;

4) Einfriedigungen, Geländer oder die zur Sperrung von Wegen oder Eingängen in eingefriedigte Grundstücke dienenden Vorrichtungen beschädigt oder vernichtet;

oM öabgesehen von, den Fällen des 8 304 des Strafgesetzbuchs, stehende Bäume, Sträucher, Pflanzen oder Feldfrüchte, die zum Schutze von Bäumen dienenden Pfähle oder sonstigen Vorrichtungen beschädigt. Sind . stehende Bäume, Frucht! oder Zierbäume oder Ziersträucher beschädigt, so darf die Geldstrafe nicht unter zehn Mark betragen. 56 8

Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfunfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen der §§. 321 und 326 des Strafgesetzbuchs, unbefugt das zur Bewässerung von Grundstücken dienende Wafer ableitet, oder Gräben, Wälle, Rinnen oder andere zur Ab⸗ und Zuleitung des Wassers dienende Anlagen herstellt, ver⸗ ändert, beschädigt oder beseitigt.

§. 32. .

Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfunfzig Mark oder mit

Haft wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des §. 308 des

Strafgesetzbuchs, eigene Torfmoore, Haidekraut oder Bülten im

Freien ohne vorgängige Anzeige bei der Ortspolizeibehörde oder bei

dem Qrtsvorstande in Brand setzt, oder die bezüglich dieses Brennens polizeilich angeordneten Vorsichtsmaßregeln außer Acht läßt.

2

Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu einer Woche wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des 5. 368 Nr. 11 des Strafgesetzbuchs, auf fremden Grundstücken unbefugt nicht jagdbare Vögel fängt, Sprenkel oder ähnliche Vorrichtungen zum Fangen von Enger fa aufstellt, Vogelnester zerstört oder Eier oder Junge von Vögeln gusnimmt. .

Die Sprenkel oder ähnliche Vorrichtungen sind einzuziehen.

§. 34.

Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfunfzig Mark oder mit

Haft wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des §. 368 Nr. 2

des Strafgesetzbuchs, den zum Schutze nützlicher oder zur Vernichtung

schädlicher Thiere oder Pflanzen erlassenen Polizeiverordnungen zu⸗ widerhandelt. ö. . 39.

Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft, wer unbefugt . ;

1) an stehenden Bäumen, an Schlaghölzern, an gefällten Stäm⸗ men, an aufgeschichteten Stößen von Torf, Hol; oder anderen Wald erzeugnissen das Zeichen des Waldhammers oder Rissers, die Stamm oder Stoßnummer oder die Loosnummer vernichtet, unkenntlich macht, nachahmt oder verändert; / ;

2) gefällte Stämme oder aufgeschichtete Stöße von Holz, Torf oder Lohrinde beschädigt, umstößt 93 der Stützen beraubt.

Mit Geldstrafe bis zu funfzig Mark oder mit Haft bis zu vier⸗ zehn Tagen wird bestraft, wer unbefugt auf Forstgrundstücken

I) außerhalb der öffentlichen oder solcher Wege, zu deren Be⸗ nutzung er berechtigt ist, mit einem Werkzeuge, welches zum Fällen von Holz, oder mit einem Geräthe, welches zum Sammeln oder Wegschaffen von Holz, Gras, Streu oder Harz seiner Beschaffenheit nach bestimmt erscheint, sich aufhält;

2) Holz ablagert, bearbeitet, beschlägt oder bewaldrechtet;

3) Einfriedigungen übersteigt;

4) Forstkulturen betritt;

5) solche Schläge betritt, in welchen die Holzhauer mit dem Einschlagen oder Aufarbeiten der Hölzer beschäftigt, oder welche zur Entnahme des Abraums nicht freigegeben sind.

In den Fällen der Nr. 1 können neben der Geldstrafe oder der

. die Werkzeuge eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem chuldigen gehören oder nicht.