1880 / 93 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 20 Apr 1880 18:00:01 GMT) scan diff

§8 37.

Mit Geldstrafe bis zu einhr adert Mark ober mit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft, wer anbefugt auf 6 rundstücken

I) zum Wiederausschlagen bestimmte Laubholstöcke aus haut, ab- spänt oder zur Verhinderur g des Lohdentriebes (Stockausschlages) mit Steinen belegt;

2) Ameisen oder deren Puppen (Ameiseneier) einsammelt oder Ameisenhaufen zerstö et oder er .

Mit Geldstrafe bis zu funfzig Mark wird bestraft, wer aus einem fremden Walde Holz, welches er erworben hat, oder zu dessen Bezuge in bestimmten Maßen er berechtigt ist, unbefugt ohne Ge⸗ nehmigung des Grundeigenthümers vor Rückgabe des Verabfolge⸗ zeftels, oder an anderen als den bestimmten Tagen oder Tageszeiten, oder auf anderen als den bestimmten Wegen fortschafft.

Die Verfolgung tritt nur auf . ein.

I.

Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft, wer gus einem fremden Torfmoore oder Walde an Stelle der ihm vom Eigentbümer durch Verabfolgezettel zugewiefenen Posten von Torf, Holz oder anderen Walderzeugnissen aus Fahrlässigkeit andere als die auf dem Verabfolgezettel bezeich⸗ neten Poslen oder Theile derselben fortschafft.

Die Verfolgung tritt nur ö ein.

Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Hast bis zu vier Wochen wird bestraft, wer auf Forstgrundstücken oder Torf mooren als Dienstbarkeits. oder Nußzungsberechtigter oder als

ãchter ö 9 iz unbefugt seine Berechtigung in nicht geoͤff neten Distrilten oder in einer Jahreszeit, in welcher die Berechtigung auszuüben nicht geffattet ist, oder an anderen als den bestimmten Tagen oder Tages zeiten ausübt, oder sich anderer als der gestatteten Werbungswerk⸗ zeuge oder Fortschaffungsgeräthe bedient; .

2) den gesetzlichen Vorschriften, oder Polizeiverordnungen, oder dem Herkommen, oder dem Inbalte der Berechtigung zuwider ohne Legitimationsschein, oder ohne Ueberweisung von Seiten der Forst⸗ 4 oder des ö die Gegenstände der Berechti⸗

ung sich aneignet; . ö 33 die zur Nufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit hei Ausübung von Berechtigungen erlassenen Gesetze oder Poltzeiverord⸗

nungen übertritt. 4 den Fällen der Nr. 1 können neben der Geldftrafe oder der

Haft die Werhungswerkzeuge eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Schuldigen gehören oder nicht. ; Die Verfolgung tritt nur . ein.

Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark oder mit Haft his zu drei Tagen wird bestraft, wer auf Forstgrundstücken bei Ausübung einer Waldnutzung den Legitimationsschein, den er nach den gesetzlichen Vorschriften oder Polizeiverordnungen, nach dem Herkommen oder nach dem Inhalt der Berechtigung lösen muß, nicht bei sich sührt.

Die Verfolgung tritt nur k ein.

Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft, wer als Dienstbarkeits⸗ oder Nutzungs⸗ berechtigter Walderzeugnisse, die er, ohne auf ein bestimmtes Maß beschränkt zu sein, lediglich zum eigenen Bedarf zu entnebmen be— rechtigt ist, veräußert.

§. 43. . Mit Geldstrafe bis zu funfzig Mark oder mit Haft bis zu vier⸗ zehn Tagen wird bestraft, wer den Gesetzen oder Polijeiverordnungen KRber den Trantport von Brennholz oder unverarbeitetem Bau⸗ oder Nutzholz zuwider handelt, oder den Gesetzen oder Polizeiverordnungen zuwider Brennholz oder unverarbeitetes Bau oder Nutzhelz in Srt⸗

schaften einbringt. Dies gilt insbesondere auch von Bandstöcken

(Reifstäben) jeder Holzart, birkenen Reisern, Korbruthen, Faschinen und jungen Nadelhölzern. ; -.

Das Holz ist einzuziehen, wenn nicht der rechtmäßige Erwerb desselben nachgewiesen wird. 8 4

Mit Geldstrafe bis zu funfzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft, wer .

I) mit unverwahrtem Feuer oder Licht den Wald betritt oder sich demselben in gefahrbringender Weise nähert; .

2) im Walde brennende oder glimmende Gegenstände fallen läßt, fortwirft oder unvorsichtig handhabt; .

3) abgesehen von den Fällen des 8. 368. Nr. 6 des Strafgesetz⸗ buchs, im Walde oder in gefährlicher Nähe desselben im Freien ohne Erlaubniß des Ortsvorstehers, in dessen Bezirk der Wald liegt, in Nöniglichen Forsten ohne Erlaubniß des zuständigen Forstbeamten Feuer anzündet oder das gestattetermaßen angezündete Feuer gehörig zu beaufsichtigen oder auszulöschen unterläßt;

4) abgesehen von den Fällen des 5. 369. Nr. 10 des Strafgesetz⸗ bucht, bei Waldbränden, von der Polizeibehörde, dem Orts vorsteher oder deren Stellvertreter oder dem Forstbesitzer oder Forstbeamten zur Hülfe aufgefordert, keine Folge leistet, obgleich er der Aufforde⸗ rung ohne erhebliche eigene 3 genügen konnte.

Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfunfzig Mark oder mit . wird bestrast, wer im Walde oder in gefährlicher Nähe esselben

I) ohne Erlaubniß des Ortsvorsteheis, in dessen Bezirk der Wald liegt, in Königlichen Forsten ohne Erlaubniß des zuständigen Forstbeamten Kohlenmeiler errichtet; .

2) Kohlenmeiler anzündet, ohne dem Ortsvorsteher oder in Königlichen Forsten dem Forstbeamten Anzeige gemacht zu haben;

3) brennende Kohlenmeiler zu beaufsichtigen unterläßt;

4 aus Meilern Kohlen auszieht oder abfährt, ohne dieselben gelöscht zu haben. 8 66

Mit Geldstrafe von zehn bis zu einhundertundfunfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, wer den über das Brennen einer Wald⸗ fläche, das Abbrennen von liegenden oder zusammengebrachten Boden decken und das Sengen von Rotthecken erlassenen polizeilichen An⸗ ordnungen zuwiderhandelt. 82

Wer in der Umgebung einer Waldung, welche mehr als ein⸗ hundert Hektare in raͤumlichem Zusammenhange umfaßt, innerhalb einer Entfernung von fünfundsiebzig Metern eine Feuerstelle errich⸗ ten will, bedarf einer Genehmigung derjenigen Behörde, welche für die Ertheilung der Genehmigung zur Errichtung von Feuerstellen zuständig ist. Vor der Aushändigung der Genehmigung darf die polizeiliche Bauerlaubniß nicht . werden.

Die Genehmigung der Behörde (5. 47) darf versagt oder an Bedingungen, welche die Verhütung von Feuersgefahr bezwecken, ge⸗ knüpft werden, wenn aus der Errichtung der Feuerstelle eine Feuert⸗ gefahr für die Waldung zu besorgen ist.

Die Genehmigung darf nicht versagt werden, wenn die Feuer⸗ stelle innerhalb einer im Zusammenhange gebauten Ortschaft, oder vom Waldeigenthümer, oder in der n nrg eines Enteignungs⸗ rechts errichtet werden soll; jedech darf die Genehmigung an 8. ,, . geknüpft werden, welche die Verhütung von Feuersgefahr ezwecken.

§. 49.

Der Antrag auf Ertheilung der Genehmigung ist dem Wald eigenthümer, falls dieser nicht der Bauherr ist, mit dem Bemerken bekannt zu machen, daß er innerhalb einer i ron einundzwanzig Tagen bei der Behörde (. h Einspruch erheben könne.

Der erhobene Ginspruch ist von der Behörde (5. 47), geeigneten⸗ falls nach Anhörung des Antragstellers und des Waldeigenthümers, sowie nach Aufnahme des . prüfen.

Die Versogung der Genehinigung, dle GErtheilung der Geneh⸗

migung unter Bedingungen, sowie die Zurückweisung des erhobenen Einspruchs erfolgt durch einen Bescheid der Behörde, welcher mit Gründen zu versehen und dem Antragsteller, sowie dem Waldeigen thümer zu eröffnen ist.

Gegen den Bescheid steht dem Antragsteller, sowie dem Wald⸗ eigenthämer innerhalb einer Frist von zehn Tagen die Klage im

Verwaltungs streitverfahren offen. Zuständig ist

a. der Kreigausschuß, wean der Bescheid von der Ortspolizei⸗ behörde eines Landkreises, oder in der Provinz Hessen ⸗Nassau von dem Amtmann ertheilt worden ist;

b. das Bezirksverwaltungsgericht, wenn der Bescheid vom Land— rath (Amtshauptmann, Oberamtmann) oder von der Ortspolizei⸗ behörde eines Stadtkreises, in der Provinz Hannover von der Polizeibehörde einer selbständigen . ertheilt worden ist.

Wer vor Ertheilung der vorgeschriebenen Genehmigung mit der Errichtung einer Feuerstelle beginnt, wird mit Geldstrafe bis zu ein- , Mark oder mit Haft bestraft. Auch kann die Be⸗ hörde (5. 47) die Weiterführung der Anlage verhindern und die Wegschaffung der errichteten K

Die Bestimmungen des Gesetzes vom 25. August 1876, be—⸗ treffend die Vertheilung der öffentlichen Lasten bei Grundstücks— theilungen und die Gründung neuer Ansiedelungen u, s. w. (Geseß⸗ ma S. 405), werden durch das gegenwärtige Gesetz nicht erührt.

Ist zu der Errichtung der Feuerstelle (5. 47) eine Ansiedelungs⸗ genehmigung erforderlich, so ist in dem Geltungsbereiche des vor⸗ stehend genannten Gesetzes das Verfahren nach den §5§. 48 bis 50 des gegenwärtigen Geseßzes mit dem Verfahren nach den S5. 13 bis 17 des Gesetzes vom 25. August 1876 zu verbinden.

Zweiter Titel. k

8. 55. .

Für die Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz sind die Schöffengerichte zuständig. .

Die gesetzliche Befugniß der Ortepolizeibehörden zur vorläufigen Straffestfetzung beziehungsweise zur Verhängung einer etwa ver— wirkten Einziehung wird hierdurch nicht berührt.

Das Amt des Amtsanwalts kann verwaltenden Forstbeamten übertragen werden.

§. 64.

Die an die Stelle einer nicht beizutreibenden Geldstrafe ein⸗ tretende Haft kann vollstreckt werden, ohne daß der Versuch der Bei⸗ treibung der Geldstrafe gegen den für haftbar Erklärten gemacht worden ist, sofern die , , desselben gerichtskundig ist.

Für das gerichtliche Verfahren gelten, sowelt nicht in. diesem Geseßze abändernde Bestimmungen getroffen sind, die Vorschriften der Strafprozeßordnung über das Verfahren vor den Schöffen⸗

erichten. gerich ö

§ę. 56.

Mehrere Strafsachen können, auch wenn ein Zusammenhang (88. 3 und 236 der Strasprozeßordnung) nicht vorhanden ist, zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung verbunden wer den. 8. 6.

Die Hauptverhandlung kann auch in den Fällen der 8§. 20 und Al dieses Gesetzes ohne n,, des Angeklagten erfolgen.

Für die Verhandlung und Entjcheidung über das Rechtsmittel der Berufung sind die Strafkammern zuständig; dieselben entscheiden in der Besetzung mit drei . einschließlich des Vorsitzenden.

Die Revision gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Urtheile findet nur stalt, wenn eine der durch die §§. 20 und 21 dieses Gesetzes vorgesehenen strafbaren Handlungen den Gegenstand der Untersuchung bildet.

§. 60.

Auf Zuwiderhandlungen gegen die im Interesse des Feld⸗ und Forstschutzes erlassenen Polizeiverordnungen findet das in diesem Ge—⸗ setze vorgeschriebene Verfahren Anwendung.

Steht mit einer der vorbezeichneten Zuwiderhandlungen oder mit einer Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz ein nach 8. 361 Nr.) des Strafgesetzbuchs strafbares Nichtabhalten von der Begehung strafbarer Verletzungen der Gesetze zum Schutze der Feldfrüchte und Forsten im Zusammenhange, so findet auch auf diese Uebertretung das in diesem Gesetze vorgeschriebene Verfahren wi ndr.

In Fallen, wo nach dlesem Gesetze die Verfolgung nur auf An trag eintritt, ist die Zurücknahme des Antrags zulässig.

Dritter Titel. Feld⸗ und Forsthüter. §. 52

Feldhüter (Forsthüter) im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Stadtgemeinde, von einer Landgemeinde oder von einem Grund⸗ besitzer für den Feldschutz (Forstschutz, angestellten Personen.

Die Anstellung der Feldhüter (Forsthüter) bedarf der Bestäti⸗ gung nach den für Polizeibeamte gegebenen Vorschriften und, soweit sfolche nicht bestehen, der Bestätigung des Landraths (Amtshaupt⸗ manns, Oberamtmanns). z

63. Die für den Feldschutz Ger icht z) im Königlichen Dienst an⸗ gestellten Per sonen haben die w , n. der Feldhüter (Forsthüter).

Den Gemeinden steht es frei, aus der Zahl ihrer Mitglieder Ehrenfeldhüter zu wählen. ö

Die Wahl bedarf in den Landgemeinden der Bestätigung der Aufsichtsbehörde. .

Die Ehrenfeldhüter sind zu allen dienstlichen Verrichtungen der Feldhüter befugt.

§. 665. Feldhüter, Ehrenfeldhüter oder Forsthüter müssen ein Dienst⸗ abzeichen bei sich führen und bei Auzübung ihres Amtes auf Ver⸗ langen vorzeigen.

§. 66.

Feldhüter, Ehrenfeldhüter oder Forsthüter können für sämmt⸗ liche in Einer Gerichtesitzung zu verhandelnden Feld⸗ und Forst⸗ polizeisachen, in welchen sie als Zeugen vernommen werden sollen, in dieser Sitzung durch einmalige Leistung des Zeugeneides im Voraus

beeidet werden. Vierter Titel. Schaden sersatz . Pfändung.

Der An spruch auf Erstattung des durch eine Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz entstandenen Schadens ist im Wege des Civil⸗ prozesses geltend zu machen.

68.

Erfolgt bei Entwendungen die Entscheidung durch den Richter auf Grund der Hauptrerhandlung, so hat der Richter auf den An⸗ trag des Beschädigten neben der Strafe die , des Schul digen zum Ersatz des nach den örtlichen Preisen abzuschätzenden

ertheöt des Entwendeten an den Beschädigten auszusprechen.

Für den Antrag kommen die Der n der Strafproßordnung über den Antrag auf Zuerkennung einer Buße (§§. 443 bis 445) zur entsprechenden V,,

Durch den Antrag auf Werthtzersatz wird der weitergehende An⸗ spruch auf Schadentersatz nicht . ossen.

Bei Weidefreveln (5. 14) 19 sofern es sich um Uebertritt von Thieren handelt, bei Zuwiderhandlungen gegen den §. 10 dieses Ge⸗ 5. und gegen den 8. 368 Nr. 9 des Strafgesetzbuchs hat der Be⸗ chädigte die Wahl, die Erstattung des nachweis baren Schadens oder die Zahlung eines Ersatzgeldes zu sordern.

Der Aagspruch auf Ersatzgeld ist unabhängig von dem Nad wei;

eines Schadens.

Mit der Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatzgeld erlischt das Recht auf Schadenserstattung. Ist aber der Anspruch auf Schadengerstattun erhoben, so kann bis zur Verkündung des End⸗ urtheils erster Instanz statt der Schadenserstattung das Ersatzgeld gefordert werden.

Treten die Thiere in den Fällen der 85. 10 und 14 dieses Ge setzes oder im Falle des §. 368 Nr. 9 des Strafgesetzbuchs zugleich auf die Grundstücke verschiedener Resitzer über, so wird das Ersatz⸗ geld nur einmal erlegt. Dasselbe gebührt demjenigen Besitzer, welcher den Anspruch zuerst bei der Ortspolizei angebracht hat. Ist die Anbringung von Mehreren gleichzeitig erfolgt, so wird das Ersatzgeld zwischen diesen gleichmäßig vertheilt, den übrigen Besitzern verbleibt das Recht auf Schadensersatz.

5§. J0.

Der Anspruch auf Ersatzgeld verjährt in vier Wochen.

Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem der Ueber⸗ tritt der Thiere stattgefunden hat.

Die Verjährung wird unterbrochen durch Erhebung der Klage

auf Schadens ersatz. §. 71.

Das Ersatzgeld beträgt:

1) wenn die Thiere betroffen werden auf bestellten Aeckern vor beendeter Ernte, künstlichen oder auf solchen Wiesen, oder mit Futter kräutern besäeten Weiden, welche der Besitzer selbst noch mit der Hütung verschont, oder die derselbe eingefriedigt hat, in Gärten, Baumschulen, Weinbergen, auf mit Rohr bewachsenen Flächen, auf Weidenhegern, Dünen, D.ammen, Deichen, Buhnen, Deckwerken, ge⸗ deckten Sandflächen, Graben oder Kanalböschungen, in Forstkulturen, Schonungen oder Saatkämpen: ; ö

ür ein Pferd, einen Esel oder ein Stück Rindvieh 2,00 4 ein Schwein, eine Ziege oder ein Schaf... 1090 d ein Stück anderes Federvieh... . . allen anderen Fällen: . . ein Pferd, einen Esel oder ein Stück Rindieh. ein Schwein, eine Ziege oder ein Schaf. .. ein Stück ö J

Ist gleichzeitig eine Mehrzahl von Thieren übergetreten, so darf . Gesammtbetrag der nach dem 5. 71 zu entrichtenden Ersatz⸗ elder ; I) in den Fällen des 8. 71 Nr. 1

für Pferde, Esel, Rindvieh, Schweine, Ziegen, und e 6994 J 154 2) in den Fällen des §. 71 Nr. 2 . für Pferde, Esel, Rindvieh, Schweine, Ziegen und J für Federvleh nicht übersteigen. 5 75

Die Ersatzgeldbeträge der §§. 71 und 72 können für ganze Kreise oder sür einzelne Feldmarken auf Antrag der Kreisvertretung, in den Hohenzollernschen Landen auf Antrag der Amts vertretung, durch Beschluß des Bezirksraths bis auf das Doppelte erhöht oder bis auf die Hälfte ermäßigt werden. ö

Der Beschluß des Bezirksraths ist endgültig.

§. 74.

Der Anspruch auf Ersatzgeld kann in allen Fällen gegen den Besitzer der Thiere unmittelbar geltend gemacht werden.

Mehrere Besitzer von Vieh, welches eine gemeinschaftliche 86 . haften für das Ersatzgeld dem Beschädigten gegenüber solidarisch.

8

Der Anspruch auf Ersatzgeld ist im Falle des §. 69 Absatz 3 im Civilprozesse zu verfolgen. .

In allen anderen Fällen ist der Anspruch bei der Ortspolijei⸗ behörde anzubringen. Diese ertheilt nach Anhörung der Betheiligten und Anstellung der erforderlichen Ermittelungen einen Bescheid. Werden dem Anspruche auf Ersatzgeld fee e Thatsachen glaub⸗ haft gemacht, aus welchen ein den Anspruch ausschließendes Recht hervorgeht, so ist dem Beschädigten zu überlassen, seinen Anspruch im Wege des Civilprozesses zu verfolgen.

§. 76.

Der Bescheid der Ortspolizeibebörde (58. T5) ist den Betheiligten zu eröff nen. Innerhalb einer Frist von zehn Taggen nach der Eröffnung steht jedem Theile die Klage bei dem Kreigausschusse, in Stadtkreisen und in den zu einem Landkreise gehörigen Städten mit mehr als zehntausend Einwohnern bei dem Bezirks verwaltungsgerichte zu. Auch hier findet die Vorschrift des letzten Satzes in 5. 75 Absatz 2 An wendung. Die Entscheidungen des Kreisausschusses und des Bezirks⸗ verwaltungsgerichts sind endgültig.

1

Wird Vieh auf einem Grundstücke betroffen, auf welchem es nicht geweidet werden daif, so kann dasselbe auf der Stelle oder in unmittelbarer Verfolgung sowohl von dem Feld oder Forsthüter, als auch von dem Beschädigten oder von solchen Personen gepfändet werden, welche die Aufsicht über das Grundstück führen oder zur Fa⸗ milie, zu den Dienstleuten oder zu den auf dem Grundstücke beschäf⸗ tigten Arbeitsleuten des Beschädigten gehören.

In gleicher Weise ist bei Zuwiderhandlungen gegen den 5. 10 dieses Gesetzes und bei Zuwiderhandlungen gegen den 5. 368 Nr. 9 des Strafgesetzbuchs die Pfändung der Reit oder Zugthiere oder des Viehes zulässig.

§. 78.

Die gepfändeten Thiere haften für den entstandenen Schaden oder die Ersatzgelder und für alle durch die Pfändung und die Schadensfeststellung verursachten Kosten.

Die gepfändeten Thiere müssen sofort ee n werden, wenn bei dem zuständigen Gemeinde oder Gutsvorstande ein Geldbetrag oder ein anderer Pfandgegenstand hinterlegt wird, welcher den For⸗ derungen des Beschaͤdigten i,

Die Kosten für die Einstellung, Wartung und Fütterung der gepfändeten Thiere werden von der Ortspolizeibehörde festgesetzt. Durch Beschluß des Bezirksraths können für die Kreise des Besirks mit Zustimmung der Kreisvertretungen, in den Hohenzollern⸗ e Landen iit Zustimmung der Amtsvertretungen, allgemeine erthsätze für die Einstellung, , und Fütterung der ge⸗ n,, , festgesetzt werden. Der Beschluß des Bezirkscaths ist endgültig.

§. 80.

Der Pfändende hat von der geschehenen Pfändung binnen vier— undzwanzig Stunden dem Gemeinde⸗, , d, oder der Orts⸗ polizeibehörde, in Städten der Ortepolizeibehörde Anzeige zu machen.

Der Gemeinde oder Gutsvorsteher oder die ,,, ben, be⸗ stimmt über die vorläufige Verwahrung der gepfändeten Thiere.

Der Gemeinde⸗ oder Gutgvorsteher hat von der erfolgten Pfän⸗ dung sofort der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen.

§. 81.

Ist die Anzeige (5. 80 Absatz 1) unterlassen, so kann der Ge⸗ pfändete die Pfandstücke zurückverlangen. Der Pfändende hat in diesem Falle keinen Anspruch auf den Ersatz der durch die Pfändung entstandenen Kosten.

§ę. 82. . Wird der Ortepolizeibehörde eine Pfändung angezeigt, so ertheilt

dieselbe sogleich oder nach einer lemi anzustellenden Ermitte⸗ lung, unter , , . der Höhe des Schaden, des Ersatzgelbes und der Kosten, einen 7 darüber, ob die Pfändung ganz oder theilweise aufrecht zu erhalten oder aufzuheben, oder ob ein ander

well angebotenes Pfand anzunehmen ist. In dem Bescheide ist über die Art der ferneren Verwahrung der gepfaͤndeten oder in Pfand ge⸗ gebenen Gegenstände Bestimmung zu treffen.

Ist die Pfändung nur theilweise aufrecht erhalten, so sind die freigegebenen Pfandstücke dem Gepfändeten auf seine Kosten sofort

zurkckjugeben.

§. 83.

Macht der Gepfändete Thatsachen glaubhaft, aus welchen die unrechtmãßigkeit der Pfändung hervorgeht, so ist dem Beschädigten zu überlassen, seinen Anspruch im Wege des Cirilprozesses zu rer⸗

n. olsen diesem Falle bat die Polizeibehörde über die Verwahrung der gepfändeten Thiere oder über die Annahme und Verwahrung eines anderen geeigneten Pfandes vorläufige Festsetzuna zu treffen. Gegen diese Festsetzung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

§. 84.

Der Bescheid der Ortgpolizeibehörde (85. 82) ist dem Betheiligten zu eröffnen. Innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach der Er⸗ Iffnung steht jedem Theile die Klage beß dem Kreisausschusse, in gi ein und in den zu einem Landkreise gehörigen Städten mit wehr als zehntausend Einwohnern bei dem Bezir fs verwaltun gögerichte zu. Auch hier sindet die Vorschrift des 8. s83 Absatz 1 Anwendung. Pie Entscheidungen des Kreisausschufses und des Bezirks verwaltung

gericht sind endgültig.

§. 865.

Ist durch eine rechtskräftige Entscheidung die Pfändung aufrecht erhalten, so läßt die Ortspolizelbebörde die geyfändeten oder in Pfand gegebenen Gegenstände nach ortzüblicher Bekanntmachung öffentlich

eigern. rerst ; zum Zuschlage kann der Gepfändete gegen Zahlung eine von der Ortspolizeibehörde festzusetzenden Feldbetrages, sowie der Verfteigerunge kosten die gepfändeten oder in Pfand gegebenen Gegen⸗ stände einlösen. . .

Der Erlös aus der Versteigerung oder die eingezahlte Summe dient zur Deckung aller entstandenen Kosten, sowie der Ersatzgelder.

Zur Deckung des Schadenzersatzes dient der Erlös oder die ein⸗ gejahlte Summe nur, wenn der Anspruch Larauf innerhalb dreier Monate nach der Pfändung geltend gemacht ist. ö

Der nach Deckung der zu zahlenden Heträge sich ergebende Rest wird dem Gepfändeten zurückgegeben. Ist dieser seiner Person oder seinem Aufenthalte nach unbekannt, so wird der Rest der Armenkasse bes Ortes, in welchem die Pfändung gescheben ist, ausgezahlt. Janerhalb dreier Monate nach der Auszahlung kann der Gepfändete

t zurückverlangen. den Rest zur 9 §. 87.

Fordert der Beschädigte im Falle der Pfändung Ersatzgeld, so ist über diese Forderung und die Pfändung in demselben Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden.

§. 88. Die in §5§. 49, 50, 76, 80, 84 erwähnten Fristen sind präklusivisch.

Fünfter Titel. Uebergangs⸗ und iim mn ngen.

Das gegenwärtige Gesetz findet auf den Stadtkreis Berlin mit der Maßgabe Anwendung, daß die im gegenwärtigen Gesetze dem Bezirksrathe zugewiesenen Obliegenheiten vom Ober⸗Präsidenten wahrgenommen werden. 30

§. 90.

In den hohenzollernschen Landen werden die dem Kreigausschusse beigelegten Befunnisse vem Amtsausschuß und bis zur Einführung eines Bezirksraths die dem letzteren beigelegten Befugnisse von der Bezirksregierung wahrgenommen.

Für die übrigen Landestheile außerhalb des Geltungsbereiches der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 (Gesetz⸗Samml. S. 335) kommen bis zur Einführung von Kreisausschüssen, Bezirksäverwal⸗ tungsgerichten und Bezirksräthen folgende besondere Bestimmungen zur Anwendung.

I) Es wergen die in diesem Gesetze bezeichneten Verrichtungen

a. des Kreißausschußses vom Landrathe (Amtshauptmanne), in

der Provinz Hannover in den Fällen der §§. 76 und 8.4 von der Landdrostei,

b. des Bezirksverwaltungsgerichtes von der Bezirksregierung

(Landdrostei),

e. des Bezirksrathes von der Bezirkgregierung (Landdrostei) wahrgenommen.

Y) Hinsichtlich des Verfahrens, der Rechtsmittel und der Fristen zur Einlegung der Rechtsmittel in den Fällen der 8§8. 50, 76 und 84 finden die Vorschristen des Gesetzes vom 3. Juli 1875, betreffend die Verfassung der Verwaltungsgerichte und das Verwaltungsstreitver⸗ fahren (GesetzSamml. S. 575), entsprechende Anwendung.

Das Ober ⸗Verwaltungsgericht entscheidet im Falle des §. 50 auf die Berufung gegen die von der Bezirksregierung LLanddrostei) in erster Instanz, sowie auf das Rechtsmittel der Revision gegen die von der Hezirksregierung (Landdrostei) in zweiter Instanz erlassenen Endurtheile. 8 8e

So lange in der Provinz Posen die gutsberrliche Polizeigewalt noch besteht, tritt für den Umfang derjenigen Rittergüter, in . der Besitzer die Ortspolizei selbst oder durch einen Stellvertreter ver⸗ waltet, in den Fällen der §§5. 75, 82 und 83 dieses Gesetzes an die Stelle, der Ortäpoliz'ibehörde ein vom Landrath zu bestimmender Pol izei⸗Distriktskommissarius.

. Für das weitere Verfahren in den am Tage des Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen Strafsachen finden die Vorschristen der §§. 8 ff. des Einführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung ent— sprechende Anwendung.

Auf die Erledigung der am Tage des Inkrasttretens dieses Ge⸗ setze anhängigen Sachen finden in Beziehung auf die Zuständigkeit der Behörden, auf das Verfahren und auf die Zulässigkelt der Rechts mittel die bisherigen gesetzlichen Vorschriften Anwendung.

gu ne Reiner nue l n der Rheinprovinz kann in den zu erlassenden ĩ . nns , , ü. z ss Pol izeiverord () vorgeschrieben werden, wie die Einfriedigung, welche das Ein⸗ dringen fremden Viehes zu verhindern geeignet ist, und durch welche 6 . von der Stoppelweide aus geschloffen wird, beschaffen ein muß; 2) die Ausübung der nicht ablös baren Stoppel weide a. auf solchen Grundftücken, welche durch besondere Bearbeitung des Bodens in Wiesen umgewandelt sind, sowie auf solchen Wiesen, auf welchen zum Zweck ihrer Verbesserung ein künst⸗ licher Umbau oder künstliche Ent oder Bewäßseruegsanlagen ausgeführt oder in der Ausführung begriffen sind, unterfagt, b. ere, . Wiesen auf bestimmte Jahreszeiten beschränkt werden.

§. ö. Dieses Gesetz tritt mit dem . 1880 in Kraft.

Mit diesem Zeitpunkte treien alle dem gegenwärtige a Gesetze

entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen außer Kraft.

Im Besonderen treten außer Kraft alle Strafbestimmunge Feld⸗ und Forstpol izeigesetze. 1 .

In Kraft bleiben:

M die gesetzlichen Bestimmungen über den Bezug der verhängten e, , fen D die gesetzlichen Bestimmungen über Pfändungen, soweit sie nicht durch die Vorschriften dieses Gesetzes betroffen werden; i

3) alle das Rechtsrerhältniß der Nutzungsberechtigten zu den Waldeigenthümern betreffenden Gesetze, ausschließlich der darin ent⸗ haltenen Strasbestimmungen und Vorschriften über das Strafver⸗ fahren. Die vorläufige Verordnung vom 5. März 1843 fiber die Augübung der Waldstreuberechtigung (Gesetz Samml. S. 106) be⸗ hält ihre Wirksamkeit mit der Maßgabe, daß an die Stelle der darin angedrohten Strafen und des Verfahrens die bejüglichen Vor- schriften dieses Gesetzes treten; desgleichen bleibt die Verordnung, be⸗ betreffend die Kontrole der Hölzer, welche unverarbeitet trangportirt werden, vom 30. Juni 1839 (Gesetz⸗Samml. S. 223), mit den im 5§. 43 dieses Gesetzes enthaltenen Abänderungen ,

Bis zur Verkündung der nach & 13 zu erlassenden Polizeiver⸗ enn, . . k über die Ausübung er Nachtweide, des Einzelhütens, sowie der Weide der Gemeinde und Genossenschaftsheerden Geltung. ö ö.

§. 97.

Der Minister für Landwirthschaft, Domäne d i mit ,, ö 9 . rkundlich unter Unserer tei andi i beigedrucktem Königlichen Insiegel. JJ

Gegeben Berlin, den J. April 1880.

(Ii. S.) Gr. zu Stolberg.

Wilhelm. v. Kame ke. Gr. zu Eulenburg.

Hofmann. v. Puttkamer.

Maybach. Bitter. Lucius. Friedberg.

K 53 FInserrate für den Deutschen Reichs⸗ n. Könial. Preuß. Staats ⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ register nimmt ant die stönigliche Expedition es Nenutschen Rrichs⸗Anzeigers und Königlich

Oeffentlich

Steckbriefe und Untersuchungs- Sachen. dabhastationen, Aufgobots, Vorladungen n. dergl.

Grosshandel.

22 Anz eiger. k nehmen an; die Annoncen Expeditionen 3.

b. Industriells Etablissements, Fabriken und

6. Verschiedens Bekanntmachungen.

„In validendauk /, Rudolf Mosse, Haafenstein & Bogler, G. L. Danube & Co., E. Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren

REreußischen Ktaata- Anzeigers: Berlin, 8. I. Wilkelm⸗Straße Nr. 82.

ER

Verloosung, Amortisatisn, Zinszahlung 2 a. 8. W. von öffentlichen Papieren.

4 2. 3 Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen eto.

7. Literarische Anzeigen. ö Theater- Anzeigen. In der Börsen-

Aunoncen⸗Bureaus.

Familien- Nachrichten. beilage. KR

Steckbriefe und Unter suchungs⸗Sachen.

I) Der Carl Friedrich Wilbelm Seeliger, ge⸗ boren den 18. September 1856 zu Kraatz, evange⸗ lisch, letzter Wohn⸗ oder Aufenthaltsort unbekannt, Y der Knecht Franz Gustav Wilhelm Ulrich, ge boren den 13. Dezember 1856 zu Rheinsberg, evan elisch, letzter Wohn- oder Aufenthaltsort unbe—⸗ Ei. 3) der Julius Alfred Reinhold Lippmann, am 14. März 1856 zu Rheinsberg geboren, evan⸗ elisch, letzter Wohn- oder Aufenthaltsort unbe⸗ . 4) der Carl Friedrich Hermann Sootzmann, am 26. August 1856 zu Rübehorst geboren, letzter Wohn⸗ oder Aufenthaltsort unbekannt, 5) der Al⸗ bert Adolph Wittsack, am 30. August 1856 zu Rüthnick geboren, evangelisch, letzter Wohn = oder Aufenthaligzort unbekannt, 6) der August Otto Gustav Franz, am 28. März 1856 zu Neu⸗Ruppin geboren, letzter Wohn oder Aufenthaltsort un—⸗ bekannt, 7) der Robert Ludwig Friedrich Hellmuth Genge, am 26. März 1856 zu Neu⸗Ruppin ge⸗ boren, evangelisch, letzter Wohn oder Aufenthalts⸗ ort unbekannt, 8) der Carl Emil Robert Lewin, am 5. April 1856 zu Neu⸗Ruppin geboren, evan⸗ gelisch, letzter Wohn⸗ oder Aufenthaltsort unbe⸗ kannt, 9) der Carl Friedrich Wilhelm Pilgrimm, am 15. Oktober 1856 zu Neu⸗Ruppin geboren, letzter Wohn⸗ oder Aufenthaltsort unbekannt, 10) der Franz Friedrich Wilhelm Michaelis, am 27. ebruar 1856 zu Wallitz geboren, letzter

ohn oder Aufenthaltsort unbekannt, 11) der Al⸗

bert August Heinrich Strauß, am 26. Juli 1866 zu Wittwien geboren, letzter Wohn, oder Auf⸗ enthaltsort unbekannt, werden beschuldigt, als Wehrpflichtige in der Absicht, sich dem Eintritte in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu entziehen, ohne Erlaubniß das Bundesgebiet ver⸗ lassen, oder nach erreichtem militärpflichtigen Alter sich außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten zu haben, Vergehen gegen 5. 140 Abf. 1 Nr. 1 Str. G. B. Diefelben werden auf den 24. Juni 1880, Bormittags 97 Uhr, vor die 1. Straf⸗ kammer des Königlichen Landgerichts zu Neu⸗Rup⸗ pin zur Hauptverbandlung geladen. Bei unent⸗ schuldigtem Ausbleiben werden dieselben auf Grund der nach §. 472 der Strafprozeßordnung von dem Königlichen Landraths⸗Amt zu Neu⸗Ruppin über die der Anklage ju Grunde liegenden Thatsachen ausgestellten Erklärung verurtheilt werden. Neu⸗ Nuppin, den 21. März 1880. Königliche Staats⸗ anwaltschaft.

ls711] Offene Strafvollstreckungs⸗Requisition.

Der Schlossergesselle Max Alther, ar. in Loh⸗ stampfe bei Berlinchen wohnhaft, ist durch voll⸗=

reckbares Erkenntniß des Königlichen Amtsgerichts ierselbst vom 15. Januar 1880 wegen Erregung tuhestörenden Lärms zu einer Gel dstef⸗ von 16 4, v. 2 Tagen Haft verurtheilt worden. Diese Strafe hat jedoch an ihm nicht vollstreckt werden können, da fein gegenwärtiger Aufenthalt unbekannt ist. Ale zffenklichen Sicherheits behörden werden hiermit ersucht, auf den oben genannten Alther zu vigiliren und ihn im Betretunggfalle der nächsten Gerichts- behörde zuzuführen, welche um Strafvoll streckung und

ittheikung hiervon an uns gebeten wird. Ber

In en 3. ; ; ; * ö ven April 1880. Königliches Amts

ESubhastationen, Aufgebote, Var⸗ ladungen u. dergl.

lszie Oeffentliche Zustellung.

Der Kaufmann Albert Probst hierselbst, Frucht⸗ straße 21, vertreten durch den Rechtsanwalt, Justiz⸗ Rath Krebs hier, klagt gegen 1) den Freiherrn Cle⸗ mens von Ketteler, 2 den Lieutenant Freiherrn von Tettau, Beide zuletzt in Memel wohnhaft, deren jetziger Aufenthalt unbekannt, im Wechselprozeß aus dem vom Verklagten zu 1, auf den Verklagten zu 2 gezogenen, von diesem angenommenen und in blsneo girirten Wechsel vom 15. November 1879 über 5000 S mit dem Antrag auf Verurtheilung der Verklagten unter Solidarhaft zur Zahlung von 5000 S nebst 6 0 οo Zinsen seit 6. Jannar 1880 und 19 M 70 3 Wechselunkosten und ladet die Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits vor die 6. Kammer für Handelssachen des Königlichen Landgerichts J. zu Berlin auf

den 3. Juni 1880, Bormittags 19 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Berlin, den 31. März 1880.

Brehmer, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts J. 6. Kammer für Handels sachen.

lsots! Oeffentliche Zustellung.

Die städtische Sparkasse zu Eberswalde, vertreten durch den Bürgermeister Michaelis zu Eberswalde, klagt gegen den Gutsbesitzer Baumann, dessen Auf⸗ enthalt unbekannt ist, wegen 160 S rückständiger Zinsen für die Zeit vom 1. April 1879 bis 1. Ja⸗ nuar 1880 von dem auf dem dem Beklagten gehöͤri⸗ gen, im Grundbuche von Ebergwalde Band XXI. Bl. Nr. 579 verzeichneten Grundstücke für die Klaͤ⸗ gerin in Abtheilung III. Nr. 1 eingetragenen Ka⸗ pitale von 4000 M mit dem Antrage auf kosten⸗ pflichtige Verurtheilung des Beklagten zur Zahlung von 150 4 und ladet den Beklagten zur münd⸗ lichen Verhandlung des RNechtsstreits vor das Kö— nigliche Amtsgericht zu Eberswalde auf

den 29. Mal 1880, ,,, 10 Uhr.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird die ser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Eberswalde, den 23. März 1880.

Heinrich, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

leben Aufgebot.

Die Ehefrau Elisabeth Hauf, geb. Klett, im Bei⸗ stande ihres Ehemannes Gottlob Gauf, und die Ehe⸗ frau Friederike Timpernagel, geb. Klett, im Bei⸗ stande ihres Ehemannes Georg Timpernagel aus

1832 für die Geschwister Eva Marie, Florenz

Friedrich, Era Dorothee und Christian Friedrich

Gottlob Engelhardt zufolge Verfügung vom 15. Juli

1842 bezw. 9. Dezember 1867 auf dem Grundstüͤcke: 2 Acker Lier im unteren Langenbach Nr. 176

des Flurbuchs von Langenbach,

eingetragenen Post von 96 Thaler 17 Silbergroschen

6 Pfennige Vatererbe behust Löschung der vorbe⸗

——

zeichneten Post beantragt. Der Inhaber des ö wird aufgefordert, spätestens in em au den 9. Juni 1880, Vermittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte Zimmer Nr. 4, anbe⸗ raumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos— erklärung der Urkunde erfolgen wird. Schleusingen, den 27. März 1880. Königliches Amtsgericht. (gez) Schaefer. Zur Beglaubigung: Fechner, Gerichtsschreiber.

n Aufgehot.

Auf dem Ackerhofe No. ass. 18 zu Brunsen finden sich im Grundbuche der gedachten Ortschaft folgende Lasten eingetragen, als:

I) der Zehnten von nn, . Länderei an den Meierhof zu Einbeck, 2) . ofzins an das Amt Greene zu 6 96r.

Pf. 3) 2 Hühner und 40 Eier an die Pfarre zu Brunsen, welche aller Wahrscheinlichkeit nach längst abgelöst sind, indessen bei nicht zu beschaffenden löschungs— fähigen Quittungen bisher noch nicht haben gelöscht werden können.

Auf den Antrag des jetzigen Eigenthümers des genannten Grundstücks, Ackermanns August Wlle zu Brunsen, wird zur Anmeldung etwaiger Ansprüche wegen obiger Lasten an das genannte Grundstück

Termin auf

den 1. Mai 1880,

Morgens 10 Uhr, vor hiesigem Herzoglichen Amtsgerichte angesetzt, in welchem alle Diejenigen, welche auf Grund der ge—⸗ dachten Lasten annoch Ansprüche an den ze. August Wille zu haben vermeinen, damit ediktaliter und unter dem Rechtsnachtheile, daß im Nichterschei⸗ nungsfalle die Lasten im Grundbuche gelöscht . werden, zu erscheinen damlt vorgeladen werden.

Der demnächstige Präklusivbescheid soll nur durch e, ett an der hiesigen Gerichtstafel veröffentlicht werden.

Greene, den 25. März 1880.

Herzogliches Amtsgericht. G. Müller.

llemh n Aufgehot.

Die Frau Geheime Hofrath Nüthling, Marie Elise, geborene Hagemelster, hat das Aufgebot dreier auf den Namen ihres Vaters, des am 10.

Langenbach, haben dasz Aufgebot der auß dem ver. angeblich abhanden gekommenen Bank- Ob loren gegangenen Schuld. Dokument vom 19. Januar der früheren Königlichen Preußischen Bank

Dezember 1858 hier verstorbenen , Christian Heinrich Hagemeister ausge ,. und igationen

a. Litt. D. JI. Nr. 51905 vom 9. April 1858 über 600 Thaler, b. Litt. BD. J. Nr. 5200 vom 15. April 1858 über 400 Thaler, o. Litt. D. J. Nr. 52620 vom 23. Juni 1858 über 10090 Thaler . beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufge⸗

den 12. Juli 1880, Vormittags 10 Utz, vor dem unterzeichneten Gerichte, Jüdenstraße 58, Portal III., eine Treppe, Zimmer Nr. 21, anbe⸗ raumten Aufgebots termine seine Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, witrigenfalls die Kraftlagerklärung der Urkunden erfolgen wird.

Berlin, den 11. Dezember 1879.

Königliches Amtsgericht. JI. Beglaubigt: Krüger.

1 Aufgebot.

Die Handlung Bourcart Kls K Comp. in Gebweiler hat das Aufgebot eines von Franz Bild⸗ stein zu Weingarten am 21. Juli 1879 an die Ordre von Bourcart fils Comp. auf Hermann Setter in Ravensburg ausgestellten, dahier bei dem Frankfurter Bankverein am 30. September 1879 zahlbaren Wechsels über 300 MS. beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf

Dienstag, den 13. Juli 1880, Vormittags 16 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, gr. Kernmarkt 12, parterre links, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde er⸗ folgen wird.

Frankfurt a. M., den 10. Dezember 1879.

Königliches Amtsgericht J. Abtheilung 1. Dr. Murhard.

n n Aufgebot.

Die Aufgeboie folgender abhanden gekommener resp. gestohlener Spzrkassenbücher der hiesigen städtischen Sparkasse sind beantragt und zwar:

a. Nr. 18384 A. über 31 46 96 8 von der

Wittwe Elisabeth Johr, geb. Kroll, von hier,

b. Nr 99724 A. über 60 M S1 8 von dem Schlosser Heinrich Lippold zu Sudenburg,

e. Nr. 41106 B. für Anna Voigt Kind über 91 M 8 3 von der Wittwe Charlotte Voigt, geb. Blume, hierselbst.

Die Inhaber obiger Sparkassenbücher werden

hiermit aufgefordert, spätestens in dem auf

den 15. September 1880, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Domplatz Nr. 6, Zimmer Nr. 10, anberaumten Aufgebotstermine ihre Rechte anzumelden und die Sparkassenbücher vorzulegen, widrigenfalls dieselben für erloschen er⸗ klaͤrt werden sollen.

Magdeburg, den 14. Februar 1880.

Königliches Amtsgericht. Vb.

os] In die Liste der bei dem unterzeichneten König⸗ Iichen Landgerichte zugelassenen Rechtsanwälte ist ferner der Rechtsanwalt

Hermann Adolph Lauhn

in Leipzig elngetragen worden. Leipzig, den 14. April 1880. Königliches Landgericht. Degner.

fordert, spätestens in dem auf