los 43 CGisenvertanf. Y ö0Goh6Gh Kg altes Gußeisen in ausrangirten 2 Doo) kg dto. 35 42500 Kg 4 50000 kg 5) 50000 Kg 6) 50000 Kg 7 50000 kg 8 50000 kg 9) 50000 Kg 106 50000 Eg 115 5b obo Kg J 15 kö ( 393 3870 3. altes Gußeisen in Kartätschkugeln ꝛc., zan Wege der Submission an den Meistbietenden verkauft werden. Kauflustige werden ersucht, ihre versiegelten Offerten, 1 Centner) für jede der vorgedachten Eisensorte und Quantität u
dio.
Am Montaß, den 26. April 1880, Vormittags 10 Uhr,
nter Beisetzung der betre
sollen in unserm Bureau eirca: 536 bayerischen Bomben,
e .
worin das Angebot pro 50 Eg (gleich Nr. der
rinzelnen Posten, mit Zahlen und Buchstaben angegeben sein muß, mit der Aufschrift:
bis zu dem vorgedachten Termine yortofrei einzusenden. . g Ein ee gl hes Aufbieten nach Eröffnung der Die Verkaufsbedingungen, welche gegen die
schriftlich bezogen werden,. — 15. l 1889. Riasiatt, den 16. April 1cftzniglies urtitler. Zepat.
Submission auf altes Gußeisen“
Submission findet nickt statt. . 66 erhalten haben,
rüheren einen . Erstattung der Kopialien ab⸗
unserm Bureau zur Einsicht aus und können auch auf Verlangen gegen
liegen in
Verschiedene Bekanntmachungen.
17518
27
.
Ber
in xAmnhaltis che Ei e
. —
nbahn.
Die dietjährige ordentliche Generalversammlung unserer Gesellschaft wird
Donnerstag,
den 29. April er, Nachmittags 4 Uhr,
im großen Saale des Architekten Vereinshauses, Wilhelmstraße Nr. 92/98, zu Berlin,
stattfinden, und wird sich derselben unmittelbar eine anschließen.
Cisenbahn-Gesellschaft mit dem Ersuchen ein, Tagen des 26., 27. und 28. April er, von Aftien nebst einem, nach den Lerschiedenen Kat gorien geordneten, zeichnisse, oder ö.. . . auptkasse, am Askanischen Pla r. 5 in ern, Die Aktien mit dem Verzeichnisse, und es wird dagegen eine Bescheinigung über Geschäftsberichts pro 1879 ausgehändigt werden,
dient. ion ö lenzzie Vertreter stimmberechtigter Aktionäre,
gemäß der
Berlin, niederzulegen.
sein müssen, haben ihre beglaubigten Vollmachten ebenfalls in den genannte
niederzulegen.
beinigung zurückgegeben. ; Besckein n,, . ordentlichen Generalversammlunz ist:
J) Vortrag des Berichts über die Geschäste des verflossenen Jahres unter Vorlegung des
FYirektorialberichts und des Rechnungsabschlusses,
2) Vornahme der Ergänzungswahlen der Mitglieder des Verwaltungsraths,
ZI Berathung und Beschlußfaffung über Anträge von Attionären, welche in der nach 5. 32 erg g gestellten Frist vor der Generalversammlung dem Vorsitzenden des Ver⸗
waltungsraths schriftlich mitgetheilt werden.
II. Zur Tagesordnung der außerordentlichen Generalversammlung steht:
Beschlußfassung über Kündigung des Berlin, den 15. März 1880.
Der Verwaltungsrath.
Löwe.
9888
Pommersche Hypotheken⸗Aktien⸗Bank.
außerordentliche Generalversammlung
id ammlungen laden wir die geehrten Aktionäre der Berlin⸗Anhaltischen K Bestimmungen des 5§. 28 des Statuts in den
Vormittags 9 Uhr bis Nachmittags 3 Uhr, ihre Stamm vom Inhaber unterschriebenen Ver⸗ der Reichsbank ausgestellten Depotscheine in der Gesellschafts
ingleichen die Depotscheine, werden daselbft zurückbehalten, die Stimmenzahl des Inhabers und ein Exemplar des wovon Erstere als Einlaßkarte zu den Generalversamm⸗
welche statutenmäßig Mitglieder der Gesellschaft n Tagen in der Hauptkasse
Die deponirten Aktien resp. Depotschelne werden vom 30. April er. ab in den angegebenen ae r hre , . in der Gefellschafts-⸗Hauptkasse gegen Aushändigung der darüber ausgestellten
Restes der 40,0 Prioritäts-Aktien unserer Gesellschaft.
Die Herren Aktionäre der Pommerschen Hypotheken⸗Aktien⸗Bank werden hierdurch zu der
am Montag, den 16.
Mai 1880, Nachmittags 1 Uhr,
im Saale unseres hlesigen Bankgebäudes stattfindenden dreizehnten ordentlichen General⸗Versammlung
ergebenst eingeladen. . Tagesordnnng.
a. u. b. Geschäftsbericht und Bilanz pro 1819, c. Wahl von Mitgliedern des Kuratoriums.
Behufs Autübung des Stimmrechts wird auf §. 335 der Statuten und den 3. Nachtrag zu
denselben verwiesen. Cöslin, den 17. April 1880.
Die
(9998
in Liquid.
In Gemäßheit des Art. 55 des Statuts veröffentlichen wir nachstehend die auf den 31. De⸗ und Verlust ⸗ Conto.
zember 1879 abgeschlossene Bilanz nebst dem Gewinn⸗ r ; Den Geschäftsbericht pro 1879 können die Aktionäre Empfang nehmen. . Berlin, den 16. April 1880. Die Liquidatoren.
Haupt⸗Direktion.
Provinzial⸗Disconto⸗Gesellschaft
unserer Gesellschaft bei uns
RiHIang am 81. Dezember 1879.
in
Act va.
Guthaben bei Banquierss— Restkaufgelder aus dem Verkauf des Hauseß in Hannover. . Verschiedene Außenständẽ=— Betheiligung bei Provinzial ˖⸗ Anstalten laut §5. 2 des Statuts... Effekten und Consortial⸗Best nde. Bergwerks⸗Antheile und Grunndstucke Gewinn⸗ und Verlust Conto .
4 383 156063 29
60963 19 2517601 36
oh36z 3 265 54 9j I iss gz 6 õa z
zahlungen:
Diss -=] G N, ndl
S 12, 000,00 Noch nicht abgeho
II. 10050 auf III. 100/09 auf . 347400 „34740 IV. 74 oυ auf „1278600 „95895
I. 20 60lso auf A
PEPagskvn.
Aetien · Capital ⸗Conto: 12809 Einzahlung auf Nom.
bene Capital · Rück⸗
24000 AM 489090
114600 . 11469
Ve Iust- onto.
146895
io dsspỹs -=
1409063
Saldo ⸗Vortrag aus 1878... Weiterer Verlust bei den commandi⸗ tarischen Betheiligungen und Zweig⸗ anstalten. 33
. 8787 Verwaltungs kosten..
12266 6 Te
Saldo
Gewinn auf Zinsen⸗Conto⸗. . Gewinn auf Effecten⸗ und Consor⸗ tial ⸗Bestande . Deleredere ⸗ Conto.
*
b. 31236
242178 272888 S83754
III
loessl Berliner
Land⸗ und Wasser⸗Transport⸗Versicherungs⸗Gesellschaft. Die Herren Aktionäre werden zu der am
Sonnabend, den J. Mai d. J, Vormittags 10 Uhr,
im Börsen gebäude, Reue Friedrichstraße Nr. 5l, eine Treppe hoch, im Courszimmer stattfindenden ordentlichen Generalversammlung hiermit eingeladen.
ö Tagesordnung:
1 aftsbericht un .
3 ee, . Neuwahlen für das ausscheidende Mitglied des Aufsichtsrathes und dessen Stellvertreters, sowie der Revisoren.
ju, ben 13. April. 1580 . 2. Der Vorsitzende des Anufsichtsrathes. S. Badewltz.
8603 l Die verehrlichen Aktionäre unserer Bank werden hierdurch zu der am
Montag, den 1. Mai cr, Mittags 12 Uhr,
im Saale der Attienbrauerel, Jür ken walderstraffe Rr. 6l hier elbst, stattindenden ordentlichen
Generalversammlung ergebenst eingeladen. Die , n, ,, n folgende:
1 aftsber ür das Jahr ‚. . —
3 e mr n, und Bilanz per ult. Dezember 1879; Bericht der Revisions⸗Kom.
mifsion und Erxtheilung der Decharge,
3) Wahl dreier Nevision s⸗Kommissarien und ihrer Stellvertreter,
4 Wahl zweier Mitglieder des Aufsichtsrathẽ. ; . Die nach 5. 34 des Statuts erforderliche Deposition der Aktien bei der Direktion muß spä— testens drel Tage vor dem Verfammlungstage erfolgen. Die Stelle der Deposition der Aktien ben der Birektion vertreten nur amtliche Bescheinigungen von Staats. und Kommunalbehörden, öffentlicher Notare oder der Bankhäuser; . ö / seh.. Molenaar K Co. in Cxefeld,
Molenaar K Co. in Berlin. Die , und Stimmkarten sind im Geschäftsbureau, in Empfang zu nehmen. . Frankfurt a. O., im April 1880.
Frankfurter Allgemeine Rückversicherungs⸗Actien⸗Bank zu Frankfurt a. O. Der Vorsitzende des Aufsichtsraths:
Cn elst.
Vaterländische Feuer⸗Versicherungs⸗Aetien⸗Gesellschaft . in Elberfeld.
Nechnungs⸗Abschluß pro 187.
Die am Schlusse des Jahres 1859 laufende Versicherungksumme beträgt M 2,552, 216,132. — 9
BDieselbe betrug am Schlusse des Jahres 1878 ; . 24431 Ws. — mithin Zuwachs im Jahre 18795 66 74,7 S5, 097. — 9
Ausgaben. I. Bezahlte Entschädigungen abz. des Antheils der Rück⸗ versicherer pro 1879 ; MS 1,290,817. 16 3 hierzu desgl. aus frůhe⸗ ren Fahren, IS. 833. 93.
Bezahlte Rückversicherung?⸗ Prämien in 1879... Provisionen und Auslagen der Agenten, Abschreibungen, so⸗ wie sämmtliche Verwaltungs⸗ kosten, Tantisme u. Steuern aan Abschreibungz auf die Immo⸗ bilien pro 187797
II. Uebertrag auf 1880:
a. Schaden · Reserve abz. des An⸗ theils der Rückversicherer pro 1879 . . 41 163,362. 50 8
ö .
b. für späte re aus früheren
. Jahren 58 8099.
im Voraus =. ,, b. Gesammt⸗
nommen 507.873. 10 . Prämien⸗
Reserve . ab: Antheil der Rück⸗ versicherer
. Kapital Reservor·. .
d. Ref erve für außergewöhnliche
l III. Jahresgewinn pro 1879
S6 705,417. 79 98
davon zur Kapital ⸗Reserve die Zinsen derselben mit. 125,735.
ferner zur Reserve für außer⸗ . go, 662. 2
i . Fälle 3 ö : wi e von ro ö. een d
Aktie 4 240. e 8. 845. 506.
Wilhelmsplatz Nr. 2 hierselbst,
Einnahmen. J. Uebertrag von 1818:
a. Schaden ⸗Reserve abz. des An⸗ theils der Rückversicherer pro 15i8 . . 40 Sg, 527. — 9 hierzu desgl.
aus früheren
Jahren nr., 74, 865. 90 ,
b. Gesammt⸗
. eserve M 2,736,995. 40 4 ab: Antheil der Rück⸗ versicherer
Mt. 1.389, 651. 1,391, 42.
6 173,792. 30 3
166 gd so
948, 160. 5,777.
1,580, M3. 60 2,514,713. 43
S3, 376. 54
C. Kapital ⸗·Reserve. . 6. Reserve für außergewöhn⸗ JJ II. Prämen Einnahme in 1879: a. für das
laufende Jahr . . „S 3,719,447. 37 3
217,261.
4,227, 320. 47 AS 2, 733,910. 50 8
III. Zinsen von angelegten Ka⸗ ih ö ö. . 266,229. 12
pitalien pro 1879 1,144,206. 109 .
1689, 704. X25 4,73.
S3, 376.
Tr s d J
Summarische Bilanz ultimo Dezenbet 10.
Aetiva. assiva. Solawechsel der Actiongaire A 4, 800,099. — 3 Actien· Kapital in 2000 emittirten Actien Darlehen gegen Hypotheken 3, 611, 490. 25 . à M 3600. — . . . 46 6,900. 009. Vorrãäthige e , ,, ö 1,933,380. 30 . ⸗ eiednlici 2, 640,449. .
ö ; ‚. Die Immobilien, a . 136 zog. 19. elerve für außerg . i183 os. ö
ben bis auf K 30 6 Agenten 106. 1,589, 704. . 06
Beslaͤnde bei den Guthaben auf Zinsen am Jahres f chinß .. Ic. , 217,261. 50, 6465778. Din ben in n, nen eth aso oc. Sonstige Passiva (Saldi ver ⸗ 121441. 16
Sr Aich (Saldi ver⸗ ungen fchiedener Abrechnungen) m. schiedener Abrechnungen). 2 . Narr dis. 41 3
Saison vom 15. Mai bis zum 1. October.
, Prämien⸗Reserve für eigene
Rechnung. Schaden⸗Reserve für eigene
9 *.
MS. II, 251,915. 41 3
Station der Cöln- Mindener, der Hannoverschen u. d.
. Kill. Bab ob HAUSE.
r, (H ehme) in Wegtfalem.
Vaturnarme kEGhlengaure Lhermalsoolbäder;
Soglhäder aus 4 resp. og starken Soolquellen; an
Soolldumnt-, &ian- in m Ml nellen häder; Gradir Luft; benährt gegen Rile marksleiden, Lähmungen, Rheumatismus, Nervenleiden, Hantschwäche, Anämie eto. v
Grossartige Badeeinrichtungen. Erachtvoller grosser Kurpark, Vortreffliche Kurmu 4. Eurhaus mit Lesezimmer und Gesellschaftssälen. Neue Wandelbahn. Comfortable Wohnungen
. ; e sedem Preise, Gebirgige Umgebung. Directe Bahnverbindungen. Bequeme Ausflüge nach ; r tte und dem k Walde. Näheres durch die HBönmiglliehe KRBade-Vermaltunß
Zweite Beilage zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
Mn 93.
Berlin, Dienstag, den 20. April
.
Aichtamtlich es.
Preußen. Berlin, 20. April. Im weiteren Verlaufe der gestrigen (33) Sitzung setzte der Reichstag die zweite Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Abände— rung des 5. 30 des Gesetzes vom 21. Oktober 1878 gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozial⸗ demokratie fort. Nach dem Abg. Kayser ergriff der Be⸗ vollmächtigte zum Bundesrath, Staats-Minister Graf zu Eulenburg, das Wort:
Meine Herren! Der letzte Vorredner hat in seinen Deduktionen vorzugsweise versucht, die Maßregeln. welche im 8 25 des Gesetze⸗ vom 21. Oktober 1878 vorgesehen sind, in einer Weise zu kritisiren, welche diese Maßregeln und ihre Gründe lächerlich zu machen bestrebt ist. In dieser Richtung bewegen sich hauptsfächlich die Ausführungen, welche sich auf die Interpretation der Begriffe von öffentlicher Sicherheit und Ordnung“ beziehen, und Sie werden nicht erwarten, daß ich geneigt bin, auf dieses Gebiet ihm zu folgen; es sind das Expektorationen, welche ihre Widerlegung in sich selhst finden. Er⸗ innern will ich aber den Vorredager daran, daß, wenn er gesagt hat, ein gutes Gewissen sei ein sanftes Ruhkissen, und ferner gesagt hat, daß es auf das Maß der Aengstlichkeit bei der Beurtheilung der in Rede stehenden Maßregeln ankomme, ich sür ihn selbst und seine Parteigenossen die Befolgung dieser Erwägungen nur auf das Dringendste empfehlen kann. Kommt von jener Seite eine Verfehlung gegen die Gesetze und gegen die Maß— regeln, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit gelten, nicht vor, dann finden diese Maßregeln eben von selbst gegen Sie keine Anwendung (Rufe der Sozialdemokraten: Oho!) dann finden, wie ich sage, diese Maßregeln von selbst keine Anwendung.
Wenn behauptet worden ist, daß von den Regierungen eln zu großes Maß von Aengstlichkeit gegen die Agitationen und Bewe⸗ gungen der sozialdemokratischen Partei an den Tag gelegt werde, dann, glaube ich, erwartet man doch zu sehr, daß die Bewegungen und die Aeußerungen derselben, welche bis zu dem Erlgsse des Ge⸗ setzes vom 21. Oktober 1878 gerade hier in Berlin stattgefunden haben, bereits der Vergessenheit anheimgefallen seien. Meine Herren, der Bruck und der Terrorismus, welcher durch jene Agitationen auf die Berölkerung dieser Stadt ausgeübt worden ist, lebt in dem Ge⸗ dächtniß dieser Bevölkerung außerordentlich stork fort, und ich bin überzeugt, er wird auch hier im Reichstage nicht vergessen werden; er hat dazu geführt, daß die große Mehrheit dieses Reichstags dem Gesetze und den Maßregeln, die durch dasselbe eingeführt worden sind, zugestimmt hat. Es fragt sich, haben sich seitdem die Verhältnisse so weit verändert, daß man davon Abstand nehmen könnte, diese Maßregeln weiter in Anwendung zu bringen.
Nun, meine Herren, Denjenigen, welche so sehr gegen diese Maßregeln eifern, denen geht es meistens so — und dem Herrn Vorredner ift es wieder so gegangen —, daß im Verlaufe ihrer Deduktisnen sie das allerausgiebigste Material zum Beweise von der Nothwendigkeit der Fortdauer dieses Gesetzes selbst beibringen. Der Vorredner hat ganz in Uebereinstimmung mit den Aeußerungen seiner Gesinnungsgenossen gesagt, wir müßten , Gesinunngslumpen“ sein, wenn wir die Agitation und das Betreiben derselben aufgeben wollten. Nun, meine Herren, wir haben Beweise, wie diefe Agitation betrieben wird, in einer den Frieden und die Eintracht der Be⸗ völkerungsklassen gefährdenden Weise; — das ist eben der Grund, der dieses Gesetz nothwendig gemacht hat, welcher fortdauert und welcher nicht zuläßt, von diesem Gesetze Abstand zu nehmen. Mehr wie einmal ist gesagt worden, und Nie—⸗ mand unterfängt sich oder glaubt, daß mit Gesetzesparagraphen oder mit strengen Maßregeln gegen eine Idee angekämpft werden könne. Dergleichen Anschauungen hat von diesem Tische aus und auch aus diesem Hause Niemand vorgetragen. Wohl aber liegt es in der Macht und nach der Ueberzeugung der verbündeten Regierun⸗ gen in der Pflicht der Staatsgewalt die Agitation und die Bewegung zur Verbreitung solcher Ideen, welche sich mit der öffentlichen Ruhe und Sicherheit nicht rerträgt, soweit hintanzuhalten, daß die übrige Bevölkerung ihrer Beschäftigung friedlich nachgehen kann und nicht beunruhigt wird. Nicht die Nichtachtung der Lage der Arbeiter, nicht die Geringschätzung dessen, was es heißt, wenn solche ernstliche Maß— regeln angewendet werden müssen, führt dazu, das Gesetz aufrecht zu erhalten, nein, meine Herren, sondern die Verpflichtung, die übrigen Staatsbürger gegen die Beunruhigungen, gegen die Drohungen und gegen die Verhöhnung der Gesetze zu schützen, welche durch solche Bewegung und solche Agitationen hervorgerufen werden. Meine Herren, dies sind die Gründe, welche, wie für das ganze Gesetz so auch für die Nothwendigkeit des hier in Frage stehenden §. 28 sprechei. Zu meiner Genugthuung ist von anderer als sozialdemo—⸗ kratischer Seite nicht der Versuch gemacht worden, den §. 28 ganz aus dem Gesetz zu beseitigen; derselbe ist in der That eine nothwen⸗ dige Ergänzung zur Wirksamkeit der Maßregeln, welche durch das Gesetz vorgesehen sind. Ich theile keineswegs die hier ausgesprochene Ansicht, daß diese Maßregeln keine Wirksamkeit hätten. Im Gegen⸗ theil, unter voller Anerkennung, daß die Maßregel der Ausweisung eine scharfe und einschneidende ist, hat die Erfahrung bewiesen, daß sie auch eine wirksame ist. Ich bemerke dabel beiläufig, daß sie in dem Umfange, wie der Herr Vorredner angedeutet hat, bier in Ber⸗ lin nicht zur Ausführung gekommen ist. Er hat gesagt, es wären ungefähr 200 Personen ausgewiesen worden aus Berlin, — es sind wenig über 1060 Personen ausgewiesen, und ich werde mich freuen über den Tag, wo es nicht nothwendig ist, noch irgend eine Auswei⸗ sung eintreten zu lassen, eine Maßregel, welche, wie ich nur wieder⸗ holen kann, nur mit dem äußersten Widerstreben in Ausführung ge⸗ bracht wird. Sie wird auch, wenn eine Freisprechung vor Gericht erfolgt ist, nicht deshalb angewandt, weil die Freisprechung erfolgt ist. Keineswegs; sondern sie erfolgt dann, wenn, wie es wohl mög lich ist, eine kriminalrechtlich strafbare That nicht vorliegt, das ganze Verhalten der betreffenden Person aber von der Art ist, daß es die
Anwendung des Gesetzes rechtfertigt.
Meine Herren! Es ist nun serner gesagt worden, die preußische Regierung habe ein naheliegendes Interesse daran, mit der Anwen⸗ dung des §. 28 nicht allein zu stehen, und hiermit komme ich zu— gleich auf die le ,, . zurück, die von dem Hrn. Abg. Windthorst gemacht worden sind. Meine Herren, das Interesse und der Wunsch der preußischen Regierung geht auf das Lebhafteste dahin, daß, wenn es ihr schon nicht erspart werden kann, diese Maßregel hier anzu—⸗ wenden, dann wenigstens das übrige Deutschland davon entfernt blei- ben möchte. Aber die Verhältnisse liegen nicht so, daß man sich der Hoffnung hingeben könnte, eine solche Möglichkeit sei gänzlich aus geschlossen. Es sind auch außerhalb Berlins Heerde der sozialdemo⸗ kratischen Bewegung in Deutschland vorhanden, welche ebendieselben Besorgnisse und Gefahren in sich bergen und in denen einstmals die Verhaältnisse sich so zuspitzen können, daß in der That keine andere Hülfe vorhanden ist, als die hier angewendete.
Wenn nun angedeutet worden ist, daß in dieser Richtung von der preußischen Regierung eine Pression ausgeübt werden könnte auf andere Bundesregierungen, so widerlegt sich das einfach dadurch, daß, wenn jemals die verbündeten Regierungen über die Nothwendigkeit einer Maßregel und ihrer ernsten Anwendung einstimmig überzeugt gewesen sind, dies gewiß in diesem Fall zutrifft, und darum die preu: sische Regierung gar nicht in der Lage sein kann, irgend eine Pression auf
eine andere Regierung auszuüben. Würde aber eine Meinungsverschieden⸗ heit in dieser Beziehung zwischen der preußischen Regierung und einer anderen eintreten, dann würde allerdings die preußische Regierung es für i hre Pflicht halten, das andere Bundesglied hierauf aufmerkfam zu machen, nicht aber im Sinne einer Pression, welche der preußi— schen Regierung bei ihrer Stellung und bei ihrer Aktion innerbalb des Reiches durchaus fern liegt. Ich muß die Andeutungen, welche in dieser Beziehung auf das Verfahren und die Stellung der preußi— schen Regierung im Bundesrathe wiederholt gemacht worden sind, auf das Entschiedenste zurückweisen. Daraus, daß neuerdings im Bundesrathe in völliger Uebereinstimmung der Meinungen ein Beschluß über eine Gesetzvorlage in nochmalige Erwägung genom— men ist, folgt keineswegs, daß das unter dem Eindruck einer Pression, sei es direkter oder indirekter Art geschehen ist; es ist dies nichts als der Beweis einer allseitigen bundesfreundlichen Gesinnung, welche darauf abzielt, entstandene Differenzen in der gesetzlich zulässigen und angemessenen Weise zur Erledigung zu bringen.
Also, meine Herren, nicht das Interesse, daß der sogenannte kleine Belagerungszustand auch an anderen Orten verhängt werden möge, ist es, welches die preußische Negierung in völliger Ueberein—⸗ stimmung mit den verbündeten Regierungen bestimmt, auf die Auf— rechterhaltung des 5. 28 Gewicht zu legen; nein, es ist die Besorg⸗ niß, daß die Anwendung dieses Belagerungszustandes auch an anderen Orten nothwendig werden könnte, und darum, in der That, legen wir Gewicht darauf, daß die Bestimmung aufrecht erhalten wird. Daß Berlin, wie von dem 35 Abg. Windthorst, in Uebereinstim⸗ mung mit meinen früheren Ausführungen, hervorgehoben worden ist, dabzi allerdings in erster Linie in Fraze kommt und zwar deswegen, weil die Interessen und die Personen, die hier zu schützen sind, eine ganz hervorragende Bedeutung haben, ist richtig, beweist aber keineswegs, daß dergleichen Interessen von genügendem Gewicht nicht auch an anderen Orten vorhanden sein könnten, oder vorhanden wären. Dieser Grund also spricht nicht für die Aufhebung des §. 28, sondern sür die Auf— rechterhaltung.
Es bleibt mir nur übrig, zurückzukommen auf einen Abände⸗ rungsvorschlag, der zu dem 5 28 von dem Hrn Abg. Windthorst ge macht worden ist. Er geht dahin, daß die Maßregel des 5§. 28 sich nicht beziehen soll auf andere Personen, sondern ausschließlich auf solche, welche der sozialdemokratischen Partei angehören. Es wird keiner Ausführung bedürfen, daß ich die Beibehaltung dieser Bestim⸗ mung nicht wünsche, aus den Gründen, die der letzte Herr Vorredner angeführt hat, also nicht deshalb, damit Alle gleichmäßig betroffen werden sollen, sondern aus dem bereits in der ersten Berathung dieses Gesetzes ausführlich hervorgehobenen Grunde, daß Zuständeé eintreten können, unter denen die Unterwühlung eines Ortes durch die Agita— tionen so weit vorgeschritten ist, daß die Aufrechterhaltung der öffent lichen Sicherheit nicht anders möglich ist, als durch die Ausweisung derjenigen Personen, welche die Aufregung hervorrufen oder hervor gerufen haben, und diese Personen können unter Umständen auch andere sein, als solche, welche der fozialdemokratischen Partei ange—⸗ hören. Diese Erwägungen sind damals als durchschlagend erachtet worden, und ich glaube, sie sind es auch heute noch. Ich sehe daher keinen Grund zur Abänderung des 5. 28 in dieser Beziehung. Und, meine Herren, daß zu befürchten sei, wie von dem Vorredner ange⸗ deutet ist, daß nur deshalb, weil Lärm und Unruhe in der einen oder der anderen Parteiversammlung entstanden sei, die Führer dieser Partei ausgewirsen werden, das sind doch Dinge, die keiner weiteren Widerlegung bedürfen.
Meine Herren, ich bitte Sie demnach, den 5§. 23 unverändert
anzunehmen, abgesehen von denjenigen Abänderungen, welche Ihnen von der Kommission vorgeschlagen werden und über welche noch nicht diskutirt worden ist. Ich bitte Sie also, die Abänderungsvorschläge des Abgeordneten Windthorst abzulehnen. Nach dem Schlusse der Diskussion sprach sich der Referent Abg. Dr. Marquardsen für Ablehnung des Antrags Windt⸗ horst aus. Er sei der Meinung, daß man die allgemeine Be⸗ stimmung, wie sie der 8. 20 enthalte, nicht aufgeben solle. Gerade der Umstand, daß man nur für Berlin davon Anwendung gemacht habe, spreche dafür, daß man diese Vollmachten in den Händen, welche sie bis jetzt gehabt hätten, belassen könne. In Betreff des zweiten Antrages des Abg. Windthorst, daß das Ausweisungsrecht sich nur auf solche Personen, beziehen solle, welche sich durch sozial⸗ demokratische Agitation gefährlich machten, könne er sich nur auf die Ausführungen des Ministers beziehen. Denn wenn die ganze Situation überhaupt einmal gefährlich sei, dann könne auch eine Persönlichkeit, die nicht zur Sozialdemokratie gehöre, so gefährlich sein, daß ihre Ausweisung am Platze sein könnte, und sollte die Situation so sein, daß z. B. er eine solche Persönlichkeit wäre, so hätte er vom Rechtsstand⸗ punkt aus auch gar nichts dagegen zu sagen und wäre in diesem Punkt mit dem Abg. Kayser einverstanden. Er bitte also auch in dieser Beziehung die Kommissionsvorschläge an— zunehmen.
Der Antrag des Abg. Kayser auf Streichung des §. 28 wurde abgelehnt, ebenso der Antrag des Abg. Windthorst.
Hierauf wurde die Diskussion über 8. 1 der Kommissions⸗ vorlage eröffnet, welcher folgendermaßen lautet:
Die im 5§. 28 Nr. 3 des Gesetzes vom 21. Oktober 1878 ge⸗ troffene Bestimmung wird dahin erläutert, daß dieselbe auf Mit- glieder des Reichstages oder einer gesetzgebenden Versammlung, welche sich am Sitze dieser Körperschaften während der Session der⸗ selben aufhalten, keine Anwendung findet. Die Beschwerde gegen die Verfügungen, welche auf Grund der gemäß 5§. 28 des vorbe⸗ zeichneten Gesetzes getroffenen Anordnungen erlassen werden, findet nur an die Aussichtsbehörden statt.
. hatte der Abg. Sonnemann folgenden Antrag gestellt:
Der Reichstag wolle beschließen: dem §. 1 der Kommissions—⸗ anträge folgende Fassung zu geben: „Die in 5. 22 Absatz 2 und in §. 23 Nr. 3 des Gesetzes vom 21. Oktober 1878 getroffenen Be⸗ stimmungen werden dahin erläutert, daß dieselben auf Mitglieder des Reiche tages oder einer gesetzgebenden Versammlung, welche sich am Sitze dieser Körperschaften während der Session derselben aufhalten, oder sich dahin begeben, keine Anwendung finden. Die Beschwerde gegen die Verfügungen, welche auf Grund der gemäß §. 28 des vorbezeichneten Gesetzes getroffenen Anordnungen erlassen werden, findet nur an die Aussichtsbehörden statt.
Der Referent Abg. Dr. Marquardsen sprach sich für den Beschluß der Kommisslon aus. Der 5. 1 gebe nur die Reso⸗ lution wieder, die das Haus beschlossen habe, als eg sich ge⸗ zeigt habe, daß die Auffassung der Verwaltungsbehörden über die Bestimmung des 8. 28 eine den Intentionen des Hauses durchaus zuwiderlaufende sei. Damals sei freilich nur von der Privilegirung der Reichstagsmitglieder die Rede gewesen, wenn man nur den Fall vor Augen gehabt habe, daß gegen sie gie Anwendung der Nr. 3 des 8. 28 in irksamteit gesetzt sei. Allein in der Kommission, die Anfangs auch zunächst diesan enge⸗ ren Gesichtspunkt festgehalten habe, habe sich hald ergehen, daß es
1880.
richtig sein würde, das Prinzip auch auf die Landtagsmitglieder
anzuwenden. Der Schlußsatz des g. 1 solle eine Lücke ausfüllen, die möglicherweise zu einem Mißverständniß führen könnte— In einer Reihe von anderen Paragraphen sei ausdrücklich ge⸗ sagt, daß das Beschwerderecht nur an die Aufsichtsbehörden gehe; der Gegensatz davon werde gebildet durch die beiden Fälle, wo die Beschwerdekommission, welche eingesetzt sei, die Entscheidung habe bei Druckschriften und bei Auflösung von Vereinen. Dieser allgemeine Grundsatz, daß auf diesem Ge⸗ biet von Verwaltungspolizeimaßregeln die Beschwerde sich nur an die betreffenden Aufsichtsbehörden wenden könne, habe wohl auch Ausdruck gewinnen sollen in dem ursprünglichen 8. 28. Wenn dies übersehen worden sei, so habe man viel⸗ leicht daran gedacht, daß auf diesem Gebiete exzeptioneller Maßregeln des kleinen Belagerungszustandes man kaum auf den Gedanken hätte ko¶mmen können, eine gericht⸗ liche oder verwaltungsgerichtliche Entscheidung ein⸗ treten zu lassen. Nun seien aber Zweifel darüber entstanden, ob in dem einen oder andern Staate Deutschlands durch die neue Verwaltungsgerichis⸗Orga⸗ nisation nicht eine Zuständigkeit in einem solchen Falle für das einselne Land begründet werden könnte. Um nun der Anomalie vorzubeugen, daß in dem einen Staate die Gerichte, in dem andern die Verwaltungsbehörden entschieden, habe die Kommission konform mit dem ganzen Aufbau des Gesetzes hier ausdrücklich vorgeschlagen: die Beschwerde gehe nur an die betreffende Aufsichtsbehörde. In Bezug auf das Amendement des Abg. Sonnemann werde er sich am Schlusse nach gehörter Motivirung desselben äußern⸗
Der Abg. Sonnemann befürwortete seinen Antrag. Die Kommission habe die Uebelstände beseitigen wollen, die dadurch eingetreten seien, daß einzelnen Reichs⸗ tagsabgeordneten während der Dauer der Session von der Polizei der Aufenthalt in Berlin verboten wor⸗ den sei. Bei der Annahme dieses Antrags, die ja nicht zu bezweifeln sei, würde der Zustand beseitigt sein, der im Allgemeinen dem Ansehen des Reichstags nicht genützt habe. Den Intentionen der Majorität entspreche es gewiß nicht, daß den Abgeordneten, die hier ihrer Verpflichtung in einem diäten⸗ losen Hause nachkämen, solche Schwierigkeiten in den Weg gelegt, ja daß sie dafür noch gerichtlich bestraft würden. Es würde auch vermieden werden, daß ein hoher preußischer Gerichtshof ob mit Recht oder Unrecht, dem Reichstage den Vorwurf entgegenschleudern könne, daß man nicht verstanden habe, die eigenen Mitglieder zu schüͤtzen. Er fürchte aber, daß mit der einfachen Annahme des Kommissionsantrages diese Mißstände doch nicht für immer beseitigt sein möchten. Was man zu einer Thür durch die Erläuterung des §. 28 herausgebracht habe, könnte leicht auf dem Wege des §. 22 wieder hineinspazieren. Der 5. 28 beziehe sich nur auf die in Belagerungszustand erklärten Städte, augenblicklich nur auf Berlin. Der §. 22 dagegen sage, daß gegen Personen, die wegen Zuwiderhandlungen gegen die §§. 17 und 20 ver⸗ urtheilt seien, neben der Freiheitsstrafe auf Zulässig⸗ keit der Einschränkung ihres Aufenthalts erkannt werden könne. Auf Grund dieses Erkenntnisses serner könne dem Verurtheilten der Aufenthalt in bestimmten Bezirken oder Ortschaften versagt wer⸗ den, jedoch in seinem Wohnsitze nur dann, wenn er denslben nicht bereits seit sechs Monaten inne habe. Hierauf beziehe sich sein Amendement; denn es könnte geschehen, daß einem Reichstagsabgeordneten in Berlin oder einem Landtagsabgeord⸗ neten in Dresden oder sonst wo, der Aufenthalt durch die Polizei versagt werde, wenn derselbe irgendwie durch das Sozialistengesetz verurtheilt worden sei. Dazu könnten aber ganz unbedeutende Fälle Anlaß geben. Nach Art. 17 z. B. unterliege schon der der Bestrafung, welcher auf die Aufforderung des Polizeikommissars nicht sofort eine Versammlung räume, die aufgelöst werde. Dasselbe könne wegen eines unbedeutenden Preßvergehens ein⸗ treten. Redner führte einige Beispiele zur Begründung seines Antrags an. Gegen seinen Antrag werde die Regie⸗ rung nichts einwenden können, da ihre ganze Stellung zu dem Gesetze in keiner Weise tangirt werde. Auch die Gerichte könnten nach wie vor auf Grund des §. 22 verurtheilen und bestrafen, und der Ausführung der ausgesprochenen Strafe. werde keinerlei Hinderniß im Wege stehen. Nur der Polizei würde die Befugniß genommen sein, einen Volksvertreter an der Ausübung seiner Pflichten zu verhindern. Er bitte des⸗ halb, sein Amendement anzunehmen.
Der Referent Abg. Dr. Marquardsen bemerkte auf die Aeußerungen des Antragstellers, daß diejenigen Gründe, welche für ihn nach seiner juristischen Aufsassung nicht überzeugend seien, in der That es ausgemacht hätten, daß die Kommission den §. 22 hier nicht auch hineingezogen habe. Die Kommission habe nicht geglaubt, daß dieser Paragraph einer Interpretation bedürfe, weil gesagt sei, es liege in diesem Falle ein Straf⸗ urtheil und es liege eine Art Straffolge vor. Das sei etwas. ganz anderes, als wenn auf Grund des 5. 28 aus allgemeis nen Polizei- und Verwaltungsrücksichten hier eine solches Ausweisung vorgenommen werde. Es müsse ein gang befonderes Vorgehen auf Grund dieses Gesetzes, durch den Strafrichter festgestellt worden sein, es müsses der Strafrichter nach den Umständen des Falles ausgesprochen haben, daß die betreffende Persönlichkeit sich eines solcher⸗ Vergehens schuldig gemacht habe, ehe die Polizeibehörde even⸗ tuell das Recht habe, eine Ausweisung gegen diefelbe eintreten zu lassen. Sei das nun im einzelnen Falle eingetreten, so könne er doch nicht zugeben, daß die bloße Eigenschaft des Reichstags⸗ oder Landtagsabgeordneten den Einzelnen davor. schüzen solle, diese Konseguenzen seines früheren Handeins auf si 6 angewendet zu sehen. Die Präfumption von den Eigenschaß ten eines Abgeordneten sei in seinen Augen stark genug, um, an⸗ zunehmen, daß ohne . des ee hen Frie⸗ dens die betreffende Person auch an einem Orte des kleinen Belagerungszustandes ihr Pflicht ersüllen werde. Diese Präsumption erstrecke sich aber nicht so weit, daß man die richterlich festgestellten.! Thatsachen und die Konseguenzen einer xichterlichen Entscheidung nicht sollte zur Geltung komfmen lassen. Was die Einwen⸗