1880 / 94 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 22 Apr 1880 18:00:01 GMT) scan diff

Maseum wieder zu betreten, die Ausstellung verlassen. Mit einigen wenigen Ausnahmen ist die Aufstellung und Ordnrag der Auszstellungsobjekte vollendet, nur bier und da ist eine lett« sichtende Hand anzulegen. Der Gesammteindruck, den die Ausstellung schon jetzt auf alle Besucher macht, ist ein überwältigend ar oßartiger. Se. Mae stat der Kaiser, Jörg Wal estät dre Kai⸗ serin, Ihre Königliche Hoheit die Fr. e . Friedrich Carl, bre Durchlauchten der Prinz und die Prinzessin Friedrich von ohenzollern baben heute Vormittag 11 Uhr die Fischereiaus⸗ ellung mit Allerhöchstibrem Besuche beehrt.

Die diesjährige Generalversammlung des Berliner Asyl⸗ vereins für Obdachlose fand am Dienstag Abend im Bürger⸗ saale des Rathhauses statt. Dem erstatteten Geschäftsberichte war zu entnehmen: Im Männerasyl betrug die Feeguenz im Jahre 1879 107 754, im Frauenasyl 16295; es ist dies eine Steigerung gegen Das Jahr 1878 im Männerasyl um 1569, im Frauenaspl um 1542 Personen. Im ersten Quartal 1880 nächtigten im Männerasyl 9992 Perfonen, vom 1. bis 19. April 5626 Personen. Im Frauengspl nächtigten im ersten Quartal 13880 2434 Frauen, 1576 Mädchen, 233 Kinder und 67 Säuglinge, vom 1. bis 19. April 548 Frauen, 294 Mädchen, 80 Kinder und 29 Säuglinge. Diese gesteigerte Fre= quenz machte den Ausbau der Asyle nothwendig. Der Verein hatte in Folge dessen ein Defizit von ca. 14 0900 M Die in Folge eines im verflossenen Jahre erlassenen Aufrufs dem Vereine bisher zu⸗ gewendeten außerordentlichen Beiträge beziffern sich auf 13 213 A 78 83. Die Gesammteinnahmen im Jahre 1879 betrugen 25 625 6 27 8, die Gesammtausgaben 30 395 M½½ 58 3. Zu den vielen Vermächtnissen des Vereins it in diesem Jahre noch ein Legat von 300 M von dem Major Mecklenburg und ein weiteres von 1500 S von dem Banquier Ferdinand Schneider getreten. Im ersten Quartal 1880 wurden vereinnahmt 15 9690 M 30 g, veraus⸗ gabt 9166 MS 29 J; der gegenwärtige Vermögensbestand beziffert sich auf 315 216 M 68 53. Die Mitgliederzahl des Vereins beträgt

2078, darunter 596 immerwährende Mitglieder. Mit der Wieder

wabl der statutenmäßig ausscheidenden Vorstandèmitglieder schloß die Generalversammlung.

Ueber den Archaeopteryr schreibt Prof. W. Dame in der „Nat. Itg.“: Es sind in hiesigen Zeitungen mancherlei Notizen über den Ankauf eines Exemplars des für Lie ö, . so wichtigen und werthvollen Archaeopteryr aus den lithographischen Steinen von Solenhofen in Bayern, welche der oberen Juraformation angehören, gebracht worden. Diese Berichte enthalten zum Theil so erbebliche Unrichtigkeiten, daß es wünschengwerth scheint, den Hergang des An kaufJ autbentisch darzulegen. Die hohe Wichtigkeit des betreffenden Petrefacts beruht im Wesentlichen darin, daß durch dasselbe eine Lücke im System der Zoologie und Paläontologie ausgefüllt wird, die bis- her als besonders groß angenommen werden mußte, nämlich die Lücke zwischen Reptil und Vogel. Der lange eidechsenartige Schwanz und die drei deutlich entwickelten, mit Krallen versehenen Zehen der Vor—⸗ derfüße haben durchaus Reptilcharakter. Das Interessante und Wi h⸗ tige sst nun, daß dieses Thier trotz seines ausgesprochenen Reptil charakters mit einem durchaus vogelgleichen Federkleide bedeckt war. Von jedem Wirbel des langen Schwanzes geht jederseits eine lange 6 ab; am Unterschenkel befindet sich eine Federhose, wie sie die

alken oder Eulen haben, an den Vorderextremitäten sind trotz der 3g mit Krallen versehenen Zehen wohlentwickelte Flügel zu erkennen. Der Kopf endlich vereinigt auch den leichten Bau des Vogel schädels mit der Bezahnung eines Reptils. Das sind die seltsamen Merk- male dieses wichtigsten palaeontologischen Fundes, der je in Europa gemacht wurde. Von diesem Archaeoptetyr fand sich das erste Exemplar im Jahre 1862 auch in den lithographischen Schlefern von Solenhofen, wurde aber in Deutschland nicht gebührend beachtet, während von England aus ein Beamter des British Museum nach Pappenheim reiste und es sofort für den Preis von 700 Pfund Sterling erwarb. Bon diesem zuerst aufgefundenen Exemplar hat der berühmte Anatom Richard Owen genaue Be⸗ schreibungen und Abbildungen veröffentlicht. Vor 3 Jahren nun

deutendes wichtiger ist, da das Eremplar viel vollständiger erhalten ist, namentlich die Beschaffenheit des Kopfes, des Halses und den Vorderbeine, die an dem in London befindlichen Exemplar theils gar nicht, theils schlecht erhalten waren, in größter Klarheit und Deut. lichkeit zeigt. Natürlich ist von vielen Seiten Alles versucht worden, das prachtvolle Stück zu erwerben, namentlich haben Carl Vogt ju Genf und Zittel in München die äußersten , . gemacht. Daß die bayrische Kammer den Ankauf ablehnte, ist in den Jei. tungen seiner Zeit mitaetheilt worden. Der buberig Besiher * Häberlein in Pappenheim, hat nun vor khrzem daß eltene Thier dem hiesigen Museum jum Verkauf angeboten, und das Kultug⸗Ministerium beauftragte den Direktor des Königlichen mineraglogischen Museums, Hrn. Geheimen Rath Beyrich, das Stück zu besichtigen und darüber behufs Ankauf zu herichten. Bevor jedoch derselbe seine Reise nach Pappenheim angetreten hatte, ersuhr Herr Dr. Werner Siemens, daß die Wahrscheinlichkeit vorliege, das merk— würdige Stück würde nach dem Auslande verkauft werden, wenn dem Besitzer nicht in kürzester Frist feste Zusicherungen gemacht werden könnten. Er erbot sich deshalb, damit der wunderbare Fund dem Boden, dem er entstamm , erhalten bleibe, denselben für sich anzu— kaufen, mit der Absicht, ihn zunächst der preußischen Regierung gegen Erstattung des von ihm gezahlten Kaufpreises von 20 900 M zur Verfügung zu stellen. Man kann demnach in Deutschland wohl , . sein, daß der Archaeopteryr nicht ins Ausland wan ern wird.

Elberfeld, 14. April. Die hierselbst projektirte inter. nationale Hunde⸗Ausstellung soll in den Tagen vom 19. bis 22. Juni auf dem Jobannisberge stattfinden.

In Neustrelitz wird vom 8. bis 15. Juni d. J. eine große Thierschau, Ausstellung landwirthschaftlicher Maschinen und Gewerbe ˖ Ausstellung stattfinden.

wurde ein zweiter Fund eineß Archaeopteryx gemacht, der um Be—

. e für den Deutschen Reichs⸗ und Foönigs?

Preuß. Staats Anzeiger und das Central⸗Handels⸗

register nimmt an: die Känigliche Expedition des Aeutschen Reichs Anzeigers nud Königlich

l. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. 2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

Deffentlicher Anzeiger.

5. Industrielle Etablissements, Fabriken

und Grosshandel.

6. Verschiedene Bekanntmachungen.

„Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Bogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren

Rrrußischen Ktaataz- Anzeigers: Berlin 8wW., Wilhelm ⸗Straße Nr. 32.

*

4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung * u. 8. w. Von öffentlichen Papieren.

3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ete

7. Literarische Anzeigen. 8. Theater- Anzeigen. In der Börsen-

Annoncen · Bureaus.

*

9. Familien- Nachrichten. beilage.

——

—— ö 1 ——

Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

Liolo?)

In der Strafsache gegen den Wehrpflichtigen Friedrich August Carl Kulick aus Calau wegen Verletzung der Wehrpflicht, wird, da der Ange⸗ schuldigte des Vergehens gegen §. 140 Absatz 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs beschuldigt ist, auf Grund der §8§. 480, 325, 326 der Strafprozeßord⸗ nung zur Deckung der den Angeschuldigten möglicher⸗ weise treffenden höchsten Geldstrafe und der Kosten des Verfahrens in Höhe von 300 M das im Dentschen Reiche befindliche Vermögen des Angeschuldigten mit Beschlag belegt. Cottbus, den 18. März 1880. Königliches Landgericht, Straf⸗ kammer. Ritgen.

19149 Oeffentliche Ladung.

Ter Schauspieler Adalbert Weinert aus Frankfurt a. / O., welcher angeklagt ist, am 27. De⸗ zember 1879 zu Bütow aus der Wohnung des Bürgermeisters Töpper, in welcher er ohne Befug⸗ niß verweilte, auf die Auffordekung des Berechtig⸗ ten, sich nicht entfernt zu haben Vergehen gegen §. 123 des Strafgesetzbuchs wird auf den 24. Mai 1880, Vormittags 19 Uhr, vor das Kö— nigliche Schöffengericht zu Bütow, Zimmer Nr. 3, zur Hauptverhandlung unter der Verwarnung gela⸗ den, daß bei seinem unentschuldigten Ausbleiben 3 zur Hauptverhandlung , werden wird.

Bütow, den 5. April 1880.

Gerichtsschreiberei Abtheilung 1II. des Königlichen Amtsgerichts. Winneg.

Offene Requisition. Der frühere Handlungs⸗ gehülfe, jetzige Colporteur Carl Christian Feodor Steinbach, gebürtig in Gr. Salze, zuletzt in Magde⸗ burg wohnhaft, ist durch rechtskräftiges Urtheil des hiesigen Schöffengerichts vom 8. März d. J. wegen Gewerbesteuer⸗Kontravention zu 96 MS . Geldstrafe event. 19 Tagen Haft, sowie den auf 40 S 30 4 festgestellten Kosten verurtheilt. Sein zeitiger Auf⸗ enthalt ist bisher nicht ermittelt worden. Es wird ersucht, Geldstrafe und Kosten von demselben im Betretungsfalle einzuziehen, bezw. hierher einzu—⸗ senden, im Unvermögentfalle die substituirte zehn⸗ tägige Haftstrafe zu vollstrecken und von dem Ge⸗ schehenen Nachricht zu geben. Celle, den 16. April 1880. Königliches Amtsgericht. Abtheilung I.

Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen und dergl.

liol4s! Oeffentliche Zustellung.

Die verehelichte Restaurateur Schroeder, Ot⸗ tilie, geb. Filter, z. 3. in Drossen, vertreten durch den Rechtsanwalt Kette hier, klagt gegen ihren Ehemann, den Restaurateur Wilhelm Schroe⸗ der, dem Aufenthalte nach unbekannt, wegen bös⸗ williger Verlassung auf

Ehescheldung mit dem Antrage, die zwischen ihnen bestehende Ehe zu trennen, den Beklagten für den allein schuldigen Theil zu erklären und ihn zu verurtheilen, an fie, nach ihrer Wahl entweder den vierten Theil seines reinen Vermögens herauszugeben oder 6 , . Unterhaltsgelder für ihre Lebenszeit zu zahlen, ihm auch die Prozeßkosten zur Last zu legen, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die J. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Frankfurt a. O. auf

den 17. Juni 1880, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge— richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Aukzug der Klage bekannt gemacht.

Frankfurt a. O., den 14. April 1880.

Heese, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

lioisch Heffentliche Zustellung.

Die Ehefrau des Schneiders Cari Friedrich

anwalt Hollandt II. allhier, klagt gegen ihren ge⸗ nannten Ehemann, früher hieselbst, jetzt ohne be⸗ kannten Wohn- und Aufenthaltsort, wegen böswil⸗ liger Verlassung, mit dem Antrage, die Ehe der Parteien dem Bande nach zu trennen und der Klägerin das vom Beklagten in die Ehe Einge⸗ brachte als Eigenthum zuzusprechen,

und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhand⸗ lung des Rechtestreits vor die erste Civilkammer des Herzoglichen Landgerichts zu Braunschweig

auf den 23. Juni 1880, Vormittags 10 Uhr,

mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

im Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Braunschweig, den 13. April 1880.

A. Rantmann,

Gerichtsschreiber des Herzogl. Landgerichts.

liolsz Oeffentliche Zustellung.

In Sachen des Müllers Martin Friedrich Egge zu Eddelack gegen die Schiffer Geert Kon⸗ mann und Peter Paackerz, vormals in Wes⸗ seln, jetzt unbekannten Aufenthalts, wegen Er⸗ theilung eines Umschceibungskonsenses ist der unter dem 5. d. Mts. auf den 33. Junt d. Is. vor die erste Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Kiel angesetzte Termin zur mündlichen Verhandlung zufolge Antrages des Klägers auf den 20. September d. J., Bermittags 11 Uhr, verlegt worden.

Kiel, den 14. April 1880.

Franck, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

lolo? Verkaufsanzeige

und

Aufgebot.

In Zwangsvollstreckungssachen des Kaufmanns

Georg heiurich ß in Achim, Klägers,

wider

den Anbauer und Schneider Johaun Siegmann,

HJ. Nr. 22 in Grasdorf, Beklagten,

wegen Forderung,

wird, nachdem der desfallsige Antrag des Gläubigers

für zulässig erachtet ist, zum öffentlich meistbieten⸗

den Verkaufe folgender, dem Schuldner gehöriger,

in Grasdorf belegener, Art. 21 der Grundsteuer

mutterrolle von Grasdorf und Nr. 22 der Gebäude⸗

steuerrolle von Grasdorf aufgeführter Grund⸗

stücke, als:

1) ein Wohnhaugt, Hs.⸗-Nr. 22, mit n .

2) 2 Hektar 95 Ar 43 Quadr. M. Hofraum, Acker⸗ land und Weide beim Hause belegen,

beantragtermaßen Termin auf

Donnerstag, den 17. Juni 1880, Nachmittags 3 Uhr,

im Hause des Gastwirths J. Wrede in Grasdorf angesetzt, wozu Kaufliebhaber damit geladen werden. Zugleich werden Alle, welche an den Verkaufs⸗ objekten Eigenthums⸗, Näher, lehnrechtliche, fidel⸗ kommissarische, Pfand und andere dingliche Rechte, insbesondere auch Servituten und Realberechti⸗ gungen zu haben vermeinen, aufgefordert, ihre An4 sprüche so gewiß spätesteng im obigen Termine an= zumelden, als widrigenfalls für den sich nicht Mel⸗ denden im Verhältnisse zum neuen Erwerber das Recht verloren geht.

Dem Schuldner Johann Siegmann in Grasdorf wird damit jede Veräußerung und Verpfändung vor⸗ stehend beschriebener Grundstücke unterfagt.

Die Ver aufs bedingungen ö. 14 Tage vor dem Verkaufstermine auf der hiesigen Gerichtsschreiberei Abtheilung II. einzusehen.

Achim, den 14. April 1880. Königliches Amtsgericht. II. gez. von Hahn. Beglaubigt: Ser gel,

sioresh Aufgebot.

Das Königliche Amt Northeim, in Vertretung der Amts. Moringer Armenkasse hat das Aufgebot einer von dem Schneider und Brinksitzer Georg Fischer und dessen Ehefrau Christine, geborene Ro⸗ peter zu Hevensen am 21. Dezember 1848 unter Verpfändung ihres Hauses zu Hevensen Nr. ass 33 zwischen Heinrich Ropeter und Heinrich Kleinsorge, und der in einem derzeit aufgenommenen Taxat auf⸗ geführten Grundstücke, welche Hypotheken an gleichem Tage in das Hypothekenbuch des damaligen Amts Hardegsen Vol. II. pag. 261 eingetragen sind, der Amts⸗Moringer Armenkasse ausgestellten Schuld⸗ verschreibung über ein Darlehn von 200 Thaler und 4prozentige Zinsen darauf vom 21. Dezember 1848 an, beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf

Dienstan, den 23. November 1880, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Auf⸗ ebots termine . Rechte anzumelden und die Ur—⸗ unde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklä—⸗ rung der Urkunde erfolgen wird. Moringen, den 10. April 1880. Königliches Amtsgericht. gez. Erck. J Beglaubigt: Meer. Amtsgerichts Sekretär.

Berichtigung. In der Bekanntmachung des Königl. Amtsgerichts zu Breslau vom 23. März er. Nr. 79 des Bl. betreffend das Aufgebot der Bönkeschen Nachlaßgläubiger befindet sich in Folge eines Schreibfehlers eine Unrichtigleit. Es soll an der betreffenden Stelle heißen: Die Abfassung des Ausschlußurtheils findet nach der Verhandlung der Sache in der auf den 14. Juli 1880, 11 Uhr ze. anberaumten öffentlichen Sitzung statt; nicht: nach der Vertheilung“ der Sache.

lI0265

Durch Ausschlußurtheil von heute sind alle dem Aufgebot rom 3. März d. J. (Nr. 5860) zuwider nicht angemeldeten dinglichen Ansprüche an die in jenem Aufgebot erwähnte Halbkatenstelle für ver⸗ loren gegangen erachtet.

Eutin, 1880, April 17.

Großherzoglich Oldenburgisches Amtsgericht. Popkin.

Verkäufe, Verpachtungen, Submissionuen ꝛe. Holzverkauf. Freitag, den 380. April er., Morgens von 9 Uhr ab, sollen in Goldowsky's Hotel in Berlinchen aus dem Schutzbezirk Wucken—

see Jag. 103 ca. 230 Rm. Birken⸗Scheit, Anbruch

und Ast J., ca. 1100 Rm. Kiefern⸗Scheit und An⸗ bruch, Schutzbezirk Brunken Jag. 183 ca. 200 Rm. Eichen Reis III., Jag. 165 ca. 180 Rm. Kiefern— Scheit und Anbruch, und zur beschränkten Konkur— renz ca. 39 Rm. Buchen ⸗Ast L, ca. 42 Rm. Kie⸗ fern⸗Reis J. zum öffentlichen Verkauf gestellt wer⸗ den. Nenhaus, den 18. April 18809. Ver Ober⸗ förster. Urff.

1901753 Bekanntmachung.

Die zum Neubau der Nebenanlagen des Infan⸗ fanterie⸗Kasernements erforderlichen Maurermate⸗ rialien, als:

1531 ebm Kalkbruchsteine, 669 ebm Feldbruchsteine, 346 mille Rathenower Mauersteine, S869 mille Hintermauerungssteine, 739 em gelöschten Kalk, 2089 ebm Mauersand, sollen im Wege der Submission vergeben werden.

Die. Bedingungen, Kostenanschläge können im Geschäftslokal der unterzeichneten Verwaltung ein⸗ gesehen und verstegelte Offerten bis zum 3. Mal 1880, Vormittags 11 Ühr, daselbst abgegeben werden.

Die betreffenden Bedingungen sind auch auf dem Berliner Baumarft, Wilhelmstraße Nr. 92 / 93, ein zusehen. Cto. 3724.)

Brandenburg a. H., den 18. April 1880.

Königliche Garnison ⸗Verwaltung.

10261] Bekanntmachung.

Die zum Neubau der Hauptgebäude des Infan⸗

tẽrie ˖ Fasernements hierselbst erforderlichen Staaker⸗, Schiefer decker⸗ Holzcementbedachungs⸗ und Klempnerarbeiten

sollen im Wege der öffentlichen Submission ver—

geben werden.

Die Bedingungen und Kostenanschläge können im Geschäftelokal der unterzeichneten Verwaltung ein—⸗ gesehen und versiegelte Offerten bis zum

5. ai er., Vormittags 11 Uhr, daselbst abgegeben werden.

Die betreffenden Bedingungen sind auch auf dem Berliner Baumarkt, Bln. 2 / 3, einzusehen.

Brandenburg a. H., den 18. April 1886.

Königliche Garnison ⸗Verwaltung.

Verschiedene Bekanntutachun gen.

Die Kreis wundarzt Stelle des streises Schroda, mit einem jährlichen Gehalt von 690 „, ist er— ledigt. Qualificirte Bewerber wollen sich unter Einreichung ihrer Zeugnisse und ihres Lebenslaufs innerhalb 6 wochen bei uns melden. Posen, den 15. April 1880. Königliche Regierung, Ab⸗

theilung des Innern. Liman.

ane, Ghemische

1) Geschäftsbericht.

Magdeburg, den 20. April 1880.

Otto Llenekampf.

che Fabrik Buckau, Actien⸗Gesellschaft in Magdeburg.

Generalyersammlung.

; Die Herren Aktionäre der Chemischen Fabrik Buckau, Äetien⸗Gesellschaft in Magdeburg, werden hierdurch zur elften ordentlichen Generalversammlung, welche am sellschaf gdeburg

Freitag, den 21. Mai a. C, Nachmittags 4 Uhr, im Börsensaale hierselbst statthaben soll, eingeladen. Tageg ordnung:

2 Neuwahl von zwei Mitgliedern des Aufsichtsraths.

3) Ueberweisung von 3000 M aus dem Reingewinne des Jahres 1879 an den Dispositions⸗ fonds für Unterstützungen und Pensionen.

AUnter Bezugnabme auf 5§. 24 unseres Statuts ersuchen wir diejenigen Herren Aktionäre, welcht

ihre Stimmberechtigung ausüben wollen, ibre Aktien spätestens bis zum 13.

scheinigung und gegen Aushändigung der Eintritte karte bei uns zu deponiren.

Mal . E. gegen eine Be⸗

Der Vorstand.

J. Dannien.

Redacteur: Riedel.

Berlin:

Otto Böse, , . Wilhelmine Marie, geb. Degering, hieselbst, vertreien durch den Rechts.

Amtsgerichts · Sekretär.

Verlag der Expedition (Kesseh. . W. Elsner. .

86

Vier Beilagen lelnschließlich Börsen · Beilage).

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 22. April. Im weiteren Verlaufe der vorgestrigen (84) Sitzung trat der Reichstag in die zweite Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend den Wucher, ein, auf Grund des mündlichen Berichts der XI. Kommission. Artikel J. der Vorlage bestimmt, daß hinter dem 5. 302 des Reichsstrafgesetzbuches, der die Benutzung des Leichtfinns oder der Unerfahrenheit eines Minderjährigen be⸗ beoht vier neue Paragraphen, 302 a. d., eingeschaltet werden.

§. 302 2. der Regierungsvorlage, deren unveränderte An⸗ nahme die Kommission empfiehlt, lautet:

Wer unter Ausbeutung der Nothlage, des Leichtsinnes oder der Unerfahrenheit eines Anderen für ein Darlehen oder im Falle der Stundung einer Geldforderung sich oder einem Dritten Vermögengz⸗ vortheile versprechen oder gewähren läßt, welche den üblichen Zins fuß dergestalt überschreiten, daß nach den Umständen des Falles die V rmögensvortheile in auffälligem Mißverhältnisse zu der Lei⸗ stung stehen, wird wegen Wucheis mit Gefängniß bis zu sechs Mo⸗ naten und zugleich mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

Der Abg. Graf von Biemarck schlug für diesen Para⸗ graphen folgende Fassung vor:

Wer für ein Darlehn oder die Stundung einer Geldforderung sich oder einem Dritten Vermögensvortheile versprechen oder ge— währen läßt, welche im Falle der Versicherung der Forderung durch Grundstücke 8 Prozent, in sonstigen Fällen 15 Prozent der wirk— lich hingegebenen Summe übersteigen, wird wegen Wucheis mit einer Gefängnißstrafe bis zu sechs Monaten und zugleich mit einer Geldstrafe Lbis zu dreitausend Mark bestraft. Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

Die Bestimmungen finden keine Anwendung auf Handels geschäfte, wenn der Schuldner als Kaufmann in das Handels register eingetragen ist. ae h er , nn, neee n,

Der Referent Abg. Freiherr von Marschall erklärte, er könne sich bei seinem einleitenden Referate um so kürzer fassen, als die Kommission dem Hause die Annahme der unveränder⸗ ten Regierungsvorlage vorschlage; diese aber entspreche voll⸗ ständig den Beschlüssen der vorjährigen Kommission, die sich mit den Anträgen der Abgg. von Kleist-Retzow und Pr. Reichensperger zu beschäftigen gehabt habe. Allgemeine Ge⸗ sichtspunkte seien in der Kommission gar nicht erörtert worden. Men sei darüber einig gewesen, daß nach den vielen berech⸗ tigten Klagen über die Ausdehnung und die Wirksamkeit des Wuchers strafrechtliches Einschreiten gegen denselben geboten sei. Bei der Konstruirung des Thatbestandes hätten sich in der Kommission zwei Ansichten gegenüber gestanden; die eine sei von dem Grundsatze der Vorlage ausgegangen, daß die Aus⸗ beutung der Nothlage oder des Leichtsinnes das Hauptkrite⸗ rium des Wuchers sei, daß es dem Richter überlassen werden müsse, zu ermessen, ob die Zinsen mit den Leistungen im auf⸗ fallenden Mißverhältniß ständen. Die andere Ansicht sei dahin gegangen, daß es zur Feststellung des Thatbestandes noth⸗ wendig sei, ein Zinsmaximum von 8 resp. 15 Proz. festzustellen, da die Ausdrücke wie üblicher Zinsfuß u. s. w. zu dehnbar seien und zuviel in das freie Ermessen des Richters stellten. Die letzte Ansicht sei von der großen Mehrheit der Kommission nicht gebilligt worden; es sei namentlich betont, daß es nothwendig sei dem Richter ein gewisses Ermessen zu lassen; denn es sei undenkbar, daß der Wucher niemals gefunden werden könne unter einem bestimmten Zinsfuß, aber stets gefunden werden müsse über einen bestimmten Zinsfuß. Es sei insbesondere hervorgehoben, daß auch auf dem Gebiele des Strafgesetzbuchs sonst dem Richter ein weit größeres Ermessen anheimgestellt sei, als hier, und daß derselbe weit schwierigere Fragen zu entscheiden habe, als die Frage, ob ein Geschäft ein wucherisches oder ein nicht wucherisches sei. Ein zweiter wesentlicher Grund, welcher die Majorität der Kommission veranlaßt habe, den Antrag des Grafen von Bismarck zu ver⸗ werfen, sei der gewesen, daß es unthunlich geschienen habe, das Gesetz vom Jahre 1867, welches eine freie Vereinbarung über die Zinsen zulasse, aufrecht zu erhalten und dann im Wege des Strafrechts zu bestimmen, daß der, welcher sich e en geben lasse über eine bestimmte Ziffer hinaus, wegen

uchers bestraft werden solle. Es sei ferner hervorgehoben, daß, wenn man überhaupt zu einem Zinsmaximum zurückkehren wolle, dies nur im Wege des Civilrechts, und zwar im Wege der Ab⸗ änderung des Gesetzes vom Jahre 1867, nicht aber im Wege des Strafrechts geschehen könne. Ganz entscheidend seien endlich die wirthschaftlichen Bedenken gegen diesen Antrag gewesen. Es sei in der Kommission geradezu die Behauptung auf— gestellt, daß, wenn dem Antrage entsprechend der Wucher nur dann gestrat werden solle bei einfachen Darlehen, wenn 15 Proz. überschritten würden, daß dann mit dem Gesetze weitaus mehr geschadet als genützt werde, und daß es in der That dann besser wäre, nichts zu thun, als in dieser Weise den Thathestand des Wuchers festzustellen. Er dürfe wohl in dieser Beziehung darauf aufmerksam machen, daß, wenn der Reichstag diesem Antrag entsprechend ein Zinsmaximum von 15 Proz. festsetze und damit erkläre, daß bis zu 15 Proz. niemals ein strafbarer Wucher vorhanden sei, der Reichstag dadurch alle diejenigen Leute, welche die Anderen durch Wucher ausbeuteten, veranlaßte, sich innerhalb dieser Grenzen zu halten, und daß die kleinen Landleute, die Handwerker dann mindestens 15 Proz. zahlen müßten, ein Zins, von dem es wohl keiner Ausführung bedürfe, daß derselbe insbesondere für die kleinen Landleute ein absolut ruinöser sei. Das seien im wesentlichen die Gründe, welche die große Mehrheit der Kom⸗ mission veranlaßt hahe, diesen Antrag, der ja auch heute zur Be⸗ sprechung kommen werde, abzulehnen. Es sei ebenso ein weite⸗ rer Antrag abgelehnt, der mehr auf dem Boden der Regie⸗ rungsvorlage stehend, an Stelle der Worte: „übliche Zinsen“ die Worte „gesetzlich bestimmte Zögerungszinsen“ setzen wollte. Es sei zu Gunsten dieses Antrags gleichfalls geltend gemacht, daß der Ausdruck „gesetzliche Zögerungszinsen' ein viel klare⸗ rer und sicherer sei, als der Ausdruck „übliche Zinsen“. Es sei auch dieser Antrag verworfen worden, weil man dem Richter das Ermessen habe überlassen und den Spielraum ge⸗ währen wollen, sich klar zu werden über die Gesammtheit des Falles, insbesondere darüber, was im einzelnen Fall als der „übliche Zinsfuß“ je nach den Umständen des Falles zu be⸗

Erste Beilage zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

trachten sei. Aus diesen Gründen habe die Kommission be⸗ schlössen, den 5. 3024. nach der Regierungsvorlage anzu⸗ nehmen, und stelle er den Antrag an das hohe Haus Namens der Kommission, es möge diesem Beschlusse beitreten. Der Abg. Graf von Bismarck bemerkte, er habe aller— dings nicht erwartet, daß sein Antrag in der Kommission Beifall finden würde. Der Widerstand, den die diesjährige fast aus denselben Mitgliedern zusammengesetzte Kommission einer prinzipiellen Amendirung habe entgegensetzen müssen, sei natürlich; in der detaillirten Diskussion des vorigen Jahres seien die Ansichten schon so fest gelegt, daß auf eine Aenderung nicht mehr zu rechnen gewesen sei. Der Umstand, daß von ihm das Zinsmaximum wieder aufgebracht sei, habe lediglich die Besorgniß erweckt, daß sich dadurch vielleicht die Verhandlungen in die Länge ziehen könnten. Die Gründe, welche die Kommission des vorigen Jahres zur Verwerfung eines Zinsmaximums geführt hätten, soweit dieselben gegen ihn wie⸗ der geltend gemacht worden seien, hätten ihn aber nicht über⸗ zeugt. Wenn das Haus den jetzigen 5. 302a. in der Fassung der Kommission annehme, so werde das ganze Gesetz entweder unwirksam oder zu scharf gehand⸗ habt werden. Sein Antrag vermeide wesentlich alle diese Ge⸗ fahren. Gegenüber dem Referenten halte er es nicht für nöthig auf dem Civilwege vorzugehen und das Gesetz von 1867 ausdrücklich aufzuheben. Sein Antrag wolle eine feste, allge⸗ mein erkennbar Schranke für den erlaubten Zinsfuß, der Ent⸗ wurf aber wolle diese Schranke im Unsicheren lassen. Den Be⸗ griff des Wuchers könne man nicht wesentlich in der moralischen Verwerflichkeit der Stellung des Gläubigers seinem Schuldner egenüber finden, sondern hauptsächlich in seiner wirthschaft— ichen Schädlichkeit, und deshalb wolle er ihn bekämpfen. Man müsse daher auch diesen Begriff des Wuchers nicht an die vagen und schwer faßbaren Schranken der Moral, sondern an die festen Zahlen eines Zins⸗ maximums knüpfen. Statte man hier den Richter mit der Befugniß aus, in jedem Falle nach seiner persön⸗ lichen Ueberzeugung zu erkennen, so werde man bald auf dem Gebiet des Wuchers im Deutschen Reich einen Partikularismus haben, wie derselbe nicht bestanden habe, als in Deutschland noch 2 Dutzend Strafgesetzbücher existirten, und bei der Beschränkung der Jurisdiktion des Reichs⸗ gerichts in Rechtsfragen sei auch nicht einmal zu erwarten, daß die Judikatur mit der Zeit eine gewisse Gleichmäßigkeit ein⸗ führe. Es sei ein Zug der modernen Gesetzgebung wohl auch nach der Ansicht der Majorität des Hauses kein tadelns⸗ werther, daß der Richter einen möglichst weiten Spielraum in seinem Ermessen habe. Bisher sei aber noch nicht das Prinzip aufgestellt worden, noch weiter zu gehen und dem richterlichen Ermessen freizustellen, sich sogar den gesetzlichen Begriff selbst festzustellen. Es würde ihn zu weit führen, wenn er sich in eine nähere Erörterung über diese Frage ein⸗ lassen wollte. Er verweise blos auf die Diskussion im Jahre 1875 gelegentlich der Strafrechtsnovelle und auf die dabei ge⸗ haltenen Reden. Gegenüber den damals geäußerten Anschau⸗ ungen sei es ihm unverständlich, wie die vorliegende Fassung desRe⸗ gierungsentwurfes die einstimmige Annahme der Kommission habe finden können. Heut habe es den Anschein, als ob der Gesetzgeber zu Gunsten des Richters auf seine Souveränetät verzichten wolle. In diesem Falle müßte man konsequenter Weise den 5. 3024. einfach so fassen: „Der Wucher werde mit Gefängniß bestraft.“ halte oder warum er es nicht dafür halte. Da der Richter bei Aufstellung des Zahlenverhältnisses werde konsequent bleiben müssen, so werde man thatsächlich das * maximum habe, welches man jetzt im Prinzip perhorreszire, nur sämmtlichen Nachtheilen desselben, dagegen ohne den Hauptvorzug den der Klarheit. Man habe dann einen richterlich erlaubten Zinssatz, aber nicht einen gesetzlich erlaubten. Diesen Zustand könne er (Redner) mit den heutigen Anschauungen nicht vereinbaren, weil der⸗ selbe zu sehr auf den Standpunkt der persönlichen Willkür trete. Auch den Richtern konvenire es durchaus nicht, mit solchen Befugnissen von Willkür ausgestattet zu werden. Auf Grund des preußischen Strafgesetzbuchs seien Vergehungen gegen die öffentliche Ordnung öfter zur Bestrafung gekommen; jetzt habe aber die Erweiterung der Begriffe und die Ver⸗ flüchtigung der Definition eine ziemliche Unanwendbarkeit dieser Bestimmungen hervorgerufen. Er verweise blos auf §. 131, den sogenannten Klassenaufhetzungsparagraphen. Die Gefahr, daß das Gesetz in der vorliegenden Fassung unwirksam sei, scheine ihm eine ziemlich große. Wenn aber andererseits das Gesetz mit seiner vollen Schärfe in die Strafrechtspflege eingreifen sollte, so würden viele Kapitalien dem 6 entzogen werden und die Kapitalsbedürftigen würden erst recht Wucherern in die Hände fallen. Die Kün⸗ digung dieser Kapitalien werde aber in vielen Fällen den Ruin vieler Familien bedeuten, und man werde durch das Gesetz grade das herbeiführen, was man jetzt durch dasselbe vermeiden wolle. Gegen die Höhe des von ihm beantragten Zinsmaximums seien . Einwendungen weder in der Kom⸗ mission noch sonst wo begegnet. Er halte den Zins, so⸗ weit derselbe den landesüblichen übersteige, für die Prämie eines gewagten Geschäfts. Der Zinsfuß steige mit der Un⸗ sicherheit des Schuldners. Wolle man einem Menschen, dessen Kredit ins Schwanken gerathen sei, der sich vielleicht durch ein Darlehn zu hohen Zinsen auf kurze Zeit bald wieder ins rechte Gleichgewicht setzen könne, es unmöglich machen, sich zu retten? Dies wäre aber der Fall, wenn die Ansicht derer ur Geltung käme, welche sagen: es sei in Ordnung, daß derjenige, er zu 5 Proz. oder 6 Proz. kein Geld erhielte, überhaupt keins bekäme. Wenn das Haus nun von ihm verlange, gerade die Zahl 1565 zu motiviren, so sage er, daß der landesübliche Zins⸗ suß auch heute noch 5 bis 6 Prozent nicht übersteige; das Risiko auf Prämie aber gegenüber einem Schuldner, der keine reale Sicherheit biete, betrage heute mindestens 10 Prozent. Die Berliner Pfandleihe⸗Anstalten brauchten 12 Prozent, um blos auf ihre Kosten zu kommen. Er glaube auch, daß die Kategorien, welche getroffen werden sollten, sich auch mit 15 Prozent niemals begnügen würden. Dieselben machten Ge⸗ an mit Leuten, von denen nur die Hälfte zahlungsfähig ei, und diese müßten die Ausfälle der une nn eh,

decken, und damit kämen sie zu einem Prozentsatz von 50 Pro⸗ zent. Mit 15 Prozent glaube er den Satz gefunden zu haben, den im äußersten Nothfall Jemand, der zur Konsumtion borge, noch bezahlen könne. Er theile nicht das in der Kommis⸗ sion geltend gemachte Bedenken, daß durch eine so hohe Normirung des Maximums der landesübliche Zinsfuß steigen könnte. Der landesübliche Zinsfuß lasse sich durch ein Gesetz nicht erzwingen, da derselbe sich nach dem internationalen Geldverkehr richte, welcher vielmehr das Gesetz nöthige, demselben zu folgen, wenn es rationell bleiben solle. Die beiden Begriffe landesüblich und gesetzlich fielen durchaus nicht zusammen. Wenn nun ohne Fixirung des gesetzlich erlaubten Maximums der landesübliche Zinsfuß nicht gestiegen sei und Majoritat der Bankanstalten habe dies bezeugt wie solle es dann bei einer solchen von 15 Proz. der Fall sein. Wenn man einwende, daß bei einer Fixirung des Maximums es eintreten würde, daß z. B. 15 Proz. er⸗ laubt, 16 Proz. dagegen ein unter Umständen mit Ehrverlust zu bestrafendes Verbrechen sein würden, so sei dieses Theorie; denn, wer einmal den etwaigen gesetzlich erlaubten Zinsfuß übersteige, der werde sich nicht mit einem oder wenigen Pro⸗ zenten mehr begnügen, sondern sich sein Risiko gehörig be⸗ zahlen lassen und den Sprung mindestens auf das Doppelte oder höher machen. Die Hypothekarzinsen habe er auf 8 Proz. normirt, weil die Hypotheken längere Zeit in den Händen der Schuldner blieben und weniger Risiko erforderten. Er wolle auch mit diesem Zinssatz den Unfug mit den Baugelderhypotheken treffen. Was die Kaufleute anbetreffe, so hätten diese von jeher das Privilegium des unbeschränkten Zinssatzes gehabt. Auch schädige der Wucher den kaufmännischen Geldverkehr nicht. Der Kaufmann borge zur Produktion. Bei ihm sei das Geld Waare, dessen Preiswürdigkeit er bemesse. Derselbe müsse ordentliche Bücher führen und übersehe seine Vermögens⸗ lage stets. Diesen Theil seines Antrages könne das Haus auch bei Ablehnung des ersten Theils annehmen. Er be⸗ antrage getrennte Abstimmung. Er hoffe das Haus überzeugt zu haben, daß die Vorlage vielleicht mehr dem Gren fen; der Moral entspreche, aber daß sein Antrag wirksamer sei und dem Bedürftigen Hülfe schaffe ohne den Verkehr allzusehr zu belästigen.

Der Abg. Pfafferott erklärte sich für die Vorlage, weil er nichts dagegen habe, wenn der moderne Staat etwas un⸗ moderner werde, und weil die Vorlage dem sittlichen Volks⸗ bewußtsein entspreche. Allerdings hätte es genügt, wenn man nur den gewerbsmäßigen Wucher im Gesetz getroffen hätte. Dagegen müsse er sich gegen den Antrag Bismarck erklären und würde mit demselben das Gesetz ablehnen; denn derselbe entspräche nicht dem Rechtsbewußtsein des Volkes. Ohne die gegen denselben geltend gemachten Gründe des Referenten zu wiederholen, wolle er nur darauf hinweisen, daß die Verhält⸗ nisse des Geldmarktes wechselten und daß man deshalb mit einem zahlenmäßigen Zinsmaximum den Begriff des Wuchers nicht kontinuirlich machen könne. Auch ohne ein solches Zins⸗ maximum könne man auskommen; denn der Richter sei nicht losgelöst vom Rechtsbewußtsein des Volkes. Für Berlin möchten 15 Proz. vielleicht richtig gegriffen sein. Der Bauer nenne aber Jemanden, der 15 Proz. nehme, einen Wucherer.

Der Abg. Kiefer bemerkte, man müsse sich dazu ent⸗ schließen, dem Richter den weiten Spielraum zu lassen, wel⸗ chen in Uebereinstimmung mit dem Bundesrath dem 66 die Kommission vorschlage, sonst werde man gar kein Resultat in dem Kampfe gegen den Wucher erzielen. Das Zinsmaxi⸗ mum, welches der Abg. Graf v. Bismarck fordere, könnte oft dahin führen, wucherische Geschäfte straflos zu lassen. Man müsse Vertrauen zu den Richtern haben und den vom Bundesrath vorgeschlagenen Weg gehen. Die Erfahrungen, welche man mit einer fast gleichen Definition des Wuchers früher in Baden gemacht habe, sprächen auch dafür. Eine kurze Praxis werde eine einheitliche Judikatur schaffen, und sehr bald ebenso wie im Bewußtsein des Volks in der Rechtsprechung, was man unter Wucher verstehe, feststellen. Er möchte dem Grafen von Bismarck ein Buch von Lorenz von Stein empfehlen, das vor Kurzem erschienen sei, welcher dort gewissermaßen eine Naturgeschichte des Wuchers liefere. Dem Wucher käme man mit dem Zinsmaximum nicht zu Leibe. Der Abg. Graf von Bismarck wolle dem Bauer 15 Proz. abnehmen lassen, wenn derselbe keinen Hypothekar⸗ kredit nehme. Bei Hypothekarkredit komme aber der Wucher nicht so oft vor, als beim Mobiliarkredit, und 15 Proz. seien dem Bauer gegenüber immer arger Wucher. Wenn das Ge⸗ setz wirksam sein solle, und auf den bloßen Wortwerth ohne praktischen Erfolg komme es doch nicht an, dann müsse man dem Richter den weitesten Spielraum lassen, um alle die Kunstformen, in denen sich der Wucher zeige, verfolgen zu können. Er bitte daher das Gesetz unverändert anzunehmen und den Antrag des v. Grafen Bismarck abzulehnen. .

Der Abg. Dr. Reichensperger (Olpe) erklärte, daß er die Vorschläge der Kommission annehmen werde, obwohl er be⸗ daure, daß dieselbe alle seine Verbesserungsanträge abgelehnt habe. Dies sei aber nur geschehen, um das Zustandekommen des Gesetzes nicht zu gefährden, weil die Bundeskommissarien die Vorschläge des Redners für unannehmbar erklärt hätten. Die vage Fassung des Begriffs des Wuchers werde dem Richter und dem Publikum große Verlegenheit bereiten. Deshalb werde der Antrag des Grafen v. Bismarck gewiß viel Sympathien im Volke finden, doch seien die i nf desselben zu hoch be⸗ messen; auch dürfe das bloße Ueberschreiten eines gewissen Zinssatzes nur civilrechtliche Nachtheile und eine Polizeistrafe, aber nicht die Strafe eines Vergehens nach sich ziehen. Darum werde er den Antrag Bismarck ablehnen; er bitte aber die verbündeten Regierungen, sich fortan regelmäßig, womöglich alljährlich von den Gerichten Berichte über das weitere Fort⸗ schreiten des Wuchers und die Wirkungen des Gesetzes er⸗ statten zu lassen, damit die weiter nöthig werdenden gesetz⸗ lichen Maßregeln nicht u spät kämen. ;

Der Abg. Kayser bemerkte, ein Theil seiner politischen Freunde sei gegen die Vorlage, weil sie bei den 3 wirthschaftlichen e in en von solchen Palliativmitteln nichts hielten. Er persoͤnlich sympathisire mit diesem Gesetz, da es

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