1880 / 94 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 22 Apr 1880 18:00:01 GMT) scan diff

immerhin dazu beitrage, den wirthschastlich Stärkeren in etwas dem wirthschaftlich Schwächeren gegenüber zu binden. Außer⸗ dem aber würden Diejenigen, welche gewerbsmäßig bisher wucherische Geschäfte betrieben hätten, ihre Gelder produktiven Zwecken zuwenden. Der Arme müsse gegen den Reichen ge⸗ schützt werden. Aber er glaube nicht, daß der Antrag des Grafen von Bismarck praktisch sei. Es komme beim Wucher nicht auf die Höhe des Zinsfußes, sondern auf die Art des Ge⸗ schäftes an. Nun, immerhin freue es ihn, daß der Abg. Graf von Bismarck so gegen den Wucher eintrete, derselbe stehe ja per⸗ sönlich dem Reichskanzler so nahe, vielleicht wirke derselbe darauf hin, daß überhaupt das ganze Kreditwesen von Staats⸗ wegen geändert werde. Trotz vieler Bedenken, welche er gegen das Gesetz hege, werde es doch etwas gegen die Ausbeutung des Volkes wirken und deshalb stimme er für dasselbe.

Der Antrag des Abg. Grafen von Bismarck wurde ab⸗ gelehnt und die Kommissionsvorlage angenommen; ebenso die §§. 3026., 302 c. und 3024., welche lauten:

§. 302 b. Wer sich oder einem Dritten die wucherlichen Ver⸗ mögens vortheile (3922. verschleiert oder wechselmäßig oder unter Verpfändung der Ehre, auf Ehrenwort, eidlich oder unter ähn⸗ lichen Versicherungen oder Betheuerungen versprechen läßt, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre und zugleich mit Geldsttafe bis zu sechstausend Mark bestraft. Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

§. 302 0. Dieselben Strafen (5. 3022, 5. 3026. treffen den⸗ jenigen, welcher mit Kenntniß des Sachverhalts eine Forderung der vorbezeichneten Art erwirbt und entweder dieselbe weiter ver⸗ äußert oder die wucherlichen Vermögenkvortheile geltend macht,

§. 302 d. Wer den Wucher gewerbs⸗ oder gewohnheitsmäßig betreibt, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten und zu⸗ gleich mit Geldstrafe von einhundert fünfzig bis zu fünfzehntausend Mark bestraft. Auch ist auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen. ;

Hierauf wurde Artikel II. der Vorlage debattelos geneh⸗ migt; derselbe lautet:

Der 8. 360 Nr. 12 des Strafgesetzbuchs in der durch das Ge⸗ setz vom 26. Februar 1876 festgestellten Fassung wird durch nach⸗ stehende Bestimmung ersetzt: J ;

§. 360 Nr. 12. Wer als Pfandleiher oder Rückkauf händler bei Ausübung seines Gewerbes den darüber erlassenen Anord⸗ nungen zuwiderhandelt, insbesondere den durch Landesgesetz oder 6 der zuständigen Behörde bestimmten Zinsfuß über

reitet.

Artikel III. lautet nach dem Kommissionsbeschlusse:

Verträge, welche gegen die Vorschriften der §. 30225, 302b. des Strafgesetzbuchs verstoßen, sind ungültig. Saͤmmtliche von dem Schuldner oder für ihn geleisteten Vermögensvortheile (5. 3024.) müssen zurückgewährt und vom Tage des Empfanges an verzinst werden. Hierfür sind diejenigen, welche sich des Wuchers schuldig gemacht haben, solidarisch verhaftet, der nach F§. 3020. des Strafgesetzbuchs Schuldige jedoch nur in Höhe des von ihm oder einem Rechtsnachfolger Empfangenen. Die Ver- pflichtung eines Dritten, welcher sich des Wuchers nicht schuldig gemacht hat, bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Der Gläubiger ist berechtigt, das aus dem ungültigen Vertrage Geleistete zurückzufordern; für diesen Anspruch haftet die für die vertragsmäßige Forderung bestellte Sicherheit. Die weiter gehenden Rechte eines Gläubigers, welche nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts die Ungültigkeit des Vertrages nicht ent⸗ gegengesetzt werden kann, werden hierdurch nicht berührt.

Hierzu beantragte der Abg. Dr. Lasker:

I) a. im Absatz 1 statt sind ungültig“ zu setzen: ‚sind den⸗ jenigen gegenüber, welche sich des Wuchers schuldig gemacht haben, unwirksam “; .

b. hinter müssen“ einzuschalten: „von denjenigen, welche sich des Wuchers schuldig gemacht haben“, und statt: „diejenigen, welche sich des Wuchers schuldig gemacht haben“, zu setzen: „dieselben“;

2) im Absatz 2 zwischen den Worten müssen“ und „zurück⸗ gewährt“ zu setzen: soweit dieselben den gesetzlichen Zinsfuß und, wo ein solcher nicht besteht, den üblichen Zinsfuß übersteigen“;

3) im Absatz 2 als letzten Satz hinzuzufügen: „Das Recht der Rückforderung verjährt mit dem Ablauf des dritten Jahres vom Tage der erfolgten Leistung“.

Der letzte Satz des Absatz 2 soll gestrichen werden.

Der Abg. Dr. Lasker befürwortete seinen Antrag. Ueber die ganze Wirksamkeit des Gesetzes mache er sich keine Illusio⸗ nen, aber immerhin verspreche er sich doch einige moralische Erfolge von demselben. Das Gesetz spreche nur von Darlehns⸗

eschästen, der Wucher werde also jetzt nur andere Geschäfts⸗ ormen annehmen. Aber es entspreche dem sittlichen Bewußt⸗ sein des Volkes, und darum acceptire er es. Nur gehe es in einer Richtung zu weit und schädige dadurch wieder die Moral und den Verkehr, ge dadurch, daß auch der gutgläubige Erwerber einer durch Wucher entstandenen Forderung sein Recht verlieren solle. Selbst der Erwerber eines Wechsels wäre hiernach 30 Jahre lang dem Verlust des daraus Erhal⸗ tenen ausgesetzt. Bezüglich der gewöhnlichen Cession gäben die Motive selbst dies zu, weil der Cessionar nicht mehr Rechte erwerben könne, als der Cedent gehabt habe. Das möge ju⸗ ristisch konsequent sein, aber der ganz legitime Verkehr in Forderungsrechten werde. dadurch in eine wirth⸗ shajtlich nicht zu rechtfertigende Unsicherheit gebracht. Wenn der Schuldner nun über die an sich un⸗ gültige Wucherforderung eine formell unverfängliche Urkunde ausstelle, so könne derselbe damit auf schlaue Weise den red⸗ lichen Erwerber der Forderung ausbeuten. Wenn ferner der Entwurf alle in dem wucherischen Vertrage versprochenen Vor⸗ theile dem Gläubiger abspreche, so bereichere derselbe den Schuld⸗ ner unverdienterweise auf Kosten des Gläubigers. Auf diese Art könnte Jemand ganz umsonst in einem Hause wohnen, wenn ihm ein zu hoher Miethszins abverlangt sei. Endlich sei die kurze Verjährungsfrist durchaus im öffentlichen Interesse ge⸗— boten. Nach mehr als 3 Jahren könne man unmöglich be— urtheilen, ob Verhältnisse vorlägen, die ein Geschäft als Wucher erscheinen ließen. Habe der Schuldner noch auf längere Zeit das Recht zur Rückforderung, so habe derselbe damit einen Revolver in der Tasche, mit dem derselbe von dem Gläubiger Vortheile erpressen könne, indem er drohe, die Existenz des Gläubigers durch eine solche Klage oder Denun— ziation zu gefährden. Er (Redner) möchte daher, daß seine Anträge noch einmal von der Kommission berathen würden.

Der Bevollmächtigte zum Bundesrath Staatssekretär im Reichs⸗-Justizamt Dr. von Schelling erklärte, es sei für die verbündeten Regierungen eine erfreuliche Wahrnehmung, die verschiedensten Seiten dieses hohen Hauses vereinigt zu sehen in dem Bestreben, eine befriedigende Regelung der Wucher⸗ frage herbeizuführen. Auch die verbündeten Regierungen seien sich ihrer Verpflichtung bewußt, die Erreichung dieses Zieles höher zu stellen, als ein starres Festhalten an ihren Ansichten. Aber ob diese Gesinnung so weit gehen werde, den Anträgen des Abg. Lasker zuzustimmen, möchte er bezweifeln. Ueber redaktionelle Fragen möchte er mit dem Vorredner nicht rechten. Er scheide also von vorn herein gänzlich aus, ob das, was der Abg. Lasker erreichen wolle, durch den von demselben vor⸗ geschlagenen Wortlaut erreicht werde; er beschäftigte sich lediglich mit der Tendenz der Anträge des Vorredners. Diese ziele darauf ab, ob ein Dritter, der eine wucherische For— derung angekauft habe, geschützt werden solle. Der Entwurf der verbündeten Regierungen verweise hierin auf die bestehenden civilrechtlichen Bestimmungen. Der Abg. Lasker dagegen wolle, daß jeder Dritte unbedingt gegen die civilrechtlichen Nachtheile der von demselben erworbenen Forde⸗ rung geschützt sein solle. Ob auch die Erben, sei nicht gesagt, doch nehme er an, daß so weit die Meinung des Antragstellers nicht gehe. Worin liege die praktische Differenz zwischen der Lösung, die die Regierungen, und der, die der Abg. Lasker vorschlage? Im Gebiete der Wechselordnung trete von selbst ein, was der Antragsteller verlange; auch im Gebiete des Hypothekarrechts sei der praktische Unterschied nicht bedeutend, denn fast alle bezüglichen Verordnungen in Deutschland be⸗ stimmten, daß gegen einen gutgläubigen Erwerber einer Hy⸗ pothek kein Einwand wegen des Ursprungs der Hypothek er⸗

hoben werden könne; gutgläubig aber sei im Sinne des Ge⸗

. jeder, dem nicht mala fides nachgewiesen werden könne. Aber weit gingen die beiden 3 auteinander auf dem Ge⸗ biete der gewöhnlichen Cession. Allgemein anerkannt sei der Grundsatz, daß die Lage des Schuldners durch die Cession nicht verschlechtert werden könne. Demgemäß müsse ein Schuldner, der berechtigt sei, gegen den Wucher selbst den Einwand des Wuchers zu erheben und Zinsen zurückzufordern, gegen den Erwerber der Forderung dieselben Rechtsmittel haben, natürlich nur in Be⸗ zug auf die Zinsen, die dieser selbst empfangen habe. Diesen Grundsatz des gemeinen Rechtes wolle der Abg. Lasker durch- bohren zu Gunsten des Wucherers. Derjenige, der eine wuche⸗ rische Forderung erworben habe, solle, sofern ihm nicht nach— gewiesen werden könne, daß er selbst nach 5§. 3020. strafbar geworden, und dieser Beweis sei sehr schwer zu liefern, gegen alle Einwände des Schuldners sicher sein. Es handele sich keineswegs um eine blos theoretische Frage, sondern um einen in praktischer Beziehung recht wichtigen Grundsatz. Die, welche eine wucherische Forderung aus den Händen des Wucherers erworben hätten, seien sehr oft dessen Helfershelfer. Wenn das Haus den Antrag Lasker annehme, werde es dahin kommen, daß der eigentliche Wucherer sich als Er⸗ werber der Forderung darstelle und einen ganz Mittellosen als den Darleiher unterschiebe. Der Wucherer würde straflos ausgehen und alle wucherischen Vortheile für sich haben. Er (Redner) müsse daher bitten, dieses Privilegium für den Wucher, das der erste Antrag des Abg. Lasker ent⸗ halte, abzulehnen. Die beiden anderen Anträge müßten ein— gehender erwogen werden. Das System des Landrechts, die wucherlichen Zinsen auf den Betrag der gesetzlichen oder lan— desüblichen herabzumindern, erscheine hier nicht angängig, weil das Kennzeichen des Wuchers in diesem Gesetz nicht das Ueberschreiten eines gewissen Zinsfußes sei; daher müsse es bei der vollkommenen Ungültigkeit des gesammten Zinsversprechens ver⸗ bleiben. Gegen die Regierungsvorlage habe der Abg. Lasker den Einwand erhoben, daß dieselbe auf die Denunziation des Wuchers eine Prämie setze; ebenso gut könnte man sagen, auf die Anzeige des Betruges sei eine Prämie gesetzt. Der Antrag Nr. 2 richte sich gegen die Bestimmung, daß dem Wucherer nicht nur die übermäßigen, sondern alle Vor— theile abzufordern seien. Der Standpunkt der Vor— lage sei der der vollständigen Ungültigkeit des ganzen Wucher— f ha fieg, damit verliere der Zinsvertrag seine Grundlage und die Zinsen würden ohne Grund bezahlt worden sein. Allerdings liege eine gewisse Härte darin, daß der Darleiher für das entbehrte Kapital gar keine Entschädigung er— halte, aber diese Härte sei eine Folge des Systems der Ungültigkeit. Für eine Entschädigung des Darleihers ließen sich billige Gründe anführen, aber die verbündeten Regierungen ständen dem Wucherer nicht auf dem Stand— punkte der Billigkeit, sondern des strengen Rechtes gegen⸗ über, so daß in den Stadien der Vorberathung selbst eine Strömung dahin gegangen sei, daß dem Wucherer selbst das wirklich gegebene Kapital entzogen werden sollte. Was den dritten Antrag betreffe, so würde die Annahme desselben das Gesetz nicht zum Scheitern bringen, aber die beiden anderen; besonders den ersten bitte er entschieden abzulehnen.

Nach Annahme eines Vertagungsantrages richtete der Abg. Richter Hagen) an den Präsidenten die Frage, ob sein Antrag, betreffend das Tabaksmonopol, dessen Berathung für Mittwoch angesetzt gewesen sei, nunmehr, da die Sitzung am Mittwoch ausfalle, an einem anderen Vormittage dieser Woche oder erst am nächsten Mittwoch zur Verhandlung kommen solle. Nach den in der Tabaksindustrie obwaltenden Verhältnissen sei die baldige Erledigung dieser Frage sehr zu wünschen. Der Präsident erwiderte, daß das Gesammt-Präsidium hierüber noch nicht schlüssig geworden sei, er aber demselben von der Anfrage des Abg. Richter Mittheilung machen werde.

Hierauf vertagte sich das Haus um 4 / Uhr.

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Drruß. Btaatz⸗Anzeiger und das Central-Handels⸗ register nimmt an! die Königliche Expeditton des Nentschen Reichs- Anzeigers und Königlich RNreußischen Ktaats- Anzeigers:

Berlin, 8. II. Wilhelm ⸗Straße Nr. 32. J * :

1. Stsekbriefs and Uptersagchungr-Sachen. 5.

2. Zubhastationen, Anfgebote, Vorladungen n. dergl.

J. Jerkäufe, Jerpachtungen, Snbaiatienen ete. .

4. Verloosung, Amortisation, Zinanahlung n. 8. w. Von öffentlichen Papieren.

2 2 53 283 . Jaserate für dea Dentschen Reichs u. Rönigi. 6 ent 7 22 16 En EF ? 3aseraee fa Den ia 23 Jascratt nehmen an! hie Annoncen ⸗Expebitionen dea

und Grossbandel.

Litsraris che Anzeigen. . Theater- Anxeig en. 3. Familien- Nachrichten.

Eteckbriefe und unter suchun gs. Sachen. Steckbrief. Gegen den unten beschriebenen

Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen n. dergl.

Industrielle Etablissements, Fabriken Verschiedene Bekanntmachungen.

In der Börsen -. heilag e. * stellten Pflegers, werden hierdurch alle Diejenigen, welche irgend welche Ansprüche an die obige Masse zu haben glauben, hierdurch aufgefordert, ihre An=

„Invalipvenryank“, Rudolf Mtofse, Saasenstein

& Bogler, G. L. Danube & Co., G. Schlotte,

Büttner & TBtuter, sowie alle übrigen größeren Nnnonczen⸗Bnreans.

*

und sich in gleicher Absicht nach erreichtem

Maurer Angust Schulz ist in den Akten DL. R. II. No. 3283 do 1886 die Untersuchungshaft wegen wiederholten Verbrechens gegen die Sittlich⸗ keit verhängt. Es wird ersucht, denselben zu ver . und an die Königliche Stadtooigtei⸗Direktion ierselbst abzuliefern. Berlin, den 15. April 1880. Königliches Landgericht J. Der Untersuchungsrichter Rinne. Beschreibung. Alter: 36 Jahre, geb. den 19. August 1843; Geburtsort: Pyritz; Größe: 172 em; Statur: robust; Haare: blond; Bart: rother Vollbart; Augen: grau; Gesichts⸗ farbe: gesund.

Steckbrief. Gegen den Hänsler Thomas Urbaniak aus Rossoszyce, zur Zeit in unbekannter Abwesenheit, ist, da derselbe des Diebstahls drin⸗ end verdächtig ist, die Untersuchungshaft wegen

luchtverdachts beschlossen. Wir ersuchen, den Ür⸗ baniak zu verhaften und in das hiesige Gerichts Gefängniß abzuliefern. Derselbe ist 37 Jahre alt, katholischer Konfession und nicht Militär. PD. 36. 80. Ostrowo, den 6. April 1880. Königliches Amtsgericht.

(10150 Erneuert

wird der vom Königlich preußischen Amtsgericht Hoyerswerda unter dem 8. März 1880 wider die ledige Karoline Steinbach und der von dem unter⸗ zeichneten Amtsanwalt unter dem 13. März 1880 wider den umherziehenden Künstler in erlassene Steckbrief mit dem Bemerken, daß der Vorname

von Franz nicht, Ernst“ sondern „Wilhelm“ ist.

Es wird ersucht, nicht nur den Franz, sondern auch die Steinbach in das Amtsgerichtsgefängniß zu Königsbrück einzuliefern.

Königsbrück, den 17. April 1880.

er Königlich Sächsische Amtsanwalt. * t.

lots Oeffentliche Zustellung.

Die Firma Hintze C Klincke zu Halle a. S., vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Casten, klagt gegen den Bäckermeister J Flöter, zuletzt in Penig wohnhaft, dessen Aufenthalt jetzt unbekannt ist, wegen einer Waarenkaufpreissorderung von 478 S 60 8 s. A. mit dem Antrage auf Ver⸗ urtheilung des Beklagten zur Bezahlung von 478 0 60 8 sammt sechsprozentigen, vom 1. Januar 1880 ab zu berechnenden Verzugszinsen und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts- streits vor die II. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Chemnitz auf den 25. Juni 1880, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Chemnitz, den 16. April 1880.

Der Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichte, Civilkammer II. Steinmetz.

lioiso) Aufgebot.

Bei Belegung und Vertheilung der Kaufgelder der im Wege der nothwendigen Subhastation ver⸗ kauften, der Wittwe Voigt, Johanne Marie, geb. Schreiber zu Halle a. S 6, im Grundbuch von Halle Band 39 Blatt 1425 verzeichneten Grundstücke ist die daselbst Abth. III. Nr. 4 für Marie Rosine Voigt, jetzt verehel. Seyfert, aus dem Erbrezeß vom 8. September 1849 zufolge Verfügung vom 16. November v. Is. eingetragene Post von 30 Thlr. Ausstattungsgeldern zur Hebung gelangt, und da sich Niemand mit Ansprüchen auf dieselbe gemeldet hat, zu einer Spezialmasse hinterlegt worden.

Auf Antrag des Rechtsanwalts Leesemann, als dem, unbekannten Interessenten dieser Masse be⸗

sprüche spätestens in dem auf

den 20. September 1880, Vormittags 11 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle, Zimmer Nr. 31, anbe⸗ raumten Termin anzumelden, widrigenfalls sie mit ihren Ansprüchen auf die gedachte Spezialmasse aus geschlossen werden.

Halle a. S., den 10. April 1880. Königliches Amtsgericht. VII.

llolss! Oeffentliche Ladung.

Das Kgl. Amtsgericht Obernburg erläßt folgendes

Aufgebot:

Paul Ball, Sohn des Franz Michael Ball von Obernburg, geboren den 17. Dezember 1799, in den dreißiger Jahren ausgewandert, unbekannt wohin?, wird hiermit aufgefordert, bis spätestens

Freitag, den 28. Jannar 1881, sich perssnlich oder schriftlich dahier anzumelden, widrigenfalls er für todt erklärt werden würde.

Etwaige Ansprüche an den Genannten sind bis u diesem Termine bei Meidung der Nichtberück⸗ en n dahier geltend zu machen.

Obernburg, den 3. April 1880.

Königliches Amtsgericht. gez. Rosbach. Zur Beglaubigung: Der Königl. Gerichtsschreiber: Ploner.

lurch Deschlij.

Auf Antrag der Königlichen Staatéanwaltschaft wird gegen den Militärpflichtigen Adolf Friedrich Theodor Schröter aus Stellfeld, zuletzt in Hameln, welcher hinreichend verdächtig erscheint:

in den Jahren 1875 bis 1880 als ein Wehr- pflichtiger in der Absicht, sich dem Eintritt in

militärpflichtigen Alter außerhalb des Deutschen Reichsgebiets aufgebalten zu haben, Vergehen gegen 5§. 140 Nr. 1 des Reichs⸗Straf⸗ geseßbuches, das Hauptverfahren vor der Straf— kammer JI. des Königlichen Landgerichts hierselbst eröffnet.

Zugleich wird das im Denutschen Reiche be⸗ sindliche Vermögen des Angeschuldigten mit Beschlag belegt.

Haunover, den 10. April 1880.

Königliches Landgericht, Strafkammer IIa. (gez Busse. Coing. Lindenberg. Die Richtigkeit der Abschrift beglaubigt: Constabel, ; Gerichtsschreibergeh. des Königlichen Landgerichts.

(101701 Proclama.

Der zur Zeit bei dem Königlichen Amtsgericht zu Posen angestellte Gerichtsdiener Polzin hat in seiner früheren Eigenschaft als Exekutor bei dem vorma— ligen Königlichen Kreisgericht zu Kosten 800 Mark Amte kautlon in dem Staateschuldschein Litt. F. Nr. 101042 über 100 Thaler bestellt und nunmehr Rückgabe und das vorher erforderliche Aufgebot der⸗ selben beantragt.

Alle Diejenigen, welche aus der früheren Amts verwaltung des ꝛc. Polzin als Exekutor Ansprüche und Rechte geltend machen wollen, werden daher aufgefordert, dieselben spätestens in dem

am 18. Seytember 18890 im hiesigen neuen Gerichtsgebäude anstehenden Ter- mine anzumelden, widri afeh auf Antrag des Be⸗ stellets alle etwaigen Gläubiger mit ihren Rechten auf gesonderte Befriedigung aus der Kaution aus— zuschließen sein werden.

Kosten, den 15. April 1880.

Königliches Amtsgericht.

lioio Subhastations⸗Patent.

Das dem Landwirth Christian Schultze zu Frank⸗ furt a. O. gehörige, zu Riemaschkleba 65 ene, im Grundbuch von diesem Ort Band JI. 5 Nr. J verzeichnete Rittergut nebst Zubehör soll

den 5. Juni 1880, Bormittags 11 Uhr, im Wege Ter nothwendigen Subhastation öffentlich an den Meistbietenden versteigert, und demnächst das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags

den 9. Juni 1880, Vormittags 11 Uhr, verkündet werden.

Das zu versteigernde Gut ist zur Grundsteuer bei einem derselben unterliegenden Gesammtflächen⸗ maß von noch 187 ha 92 a 90 am mit einem Rein⸗ ertrag von nah 549 Æ 30 3 ( 183,10 Thlr.) veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle und Ab— schrift des Grundbuchblattes, ingleichen etwaige Ab⸗— schätzungen, andere das Grundstück betreffende Nach⸗ weisungen und besondere Kaufbedingungen sind in unserer Gerichtsschreiberei einzusehen.

Alle Diejenigen, welche Eigenthums⸗ oder ander⸗ weite zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung in das Grundbuch bedürfende, aber nicht eingetragene Realrechte geltend zu machen haben, werden aufge⸗ fordert, dieselben zur Vermeidung des Ausschlusses spätestens bis zum Erlaß des Zuschlagsurtheils an⸗ zumelden.

Triebel, den 15. April 1880.

Königliches Amtsgericht.

liolce! Oeffentliche Zustellung.

Die verehelichte Arbeiter Schubert, Ernestine, geborene Petsching, in Gassen, vertreten durch den Rechtsanwalt Zülzer zu Sommerfeld, klagt

egen ihren Ehemann, den Arbeiter Schubert aus assen, dessen Aufenthalt unbekannt ist, wegen bög⸗ licher Verlassung und in Folge von verübten Ver— brechen erlittener Zuchthausstrafe mit dem Antrage auf Ehescheidung und Erklärung des Beklagten für den allein schuldigen Theil und ladet den Be⸗ klagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts—⸗ streits vor die Erste Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Guben auf den 12. Juli 1880, Bormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird die⸗ ser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Guben, den 18. April 1880.

Königliches Landgericht, J. Civilkammer. (gez.) Koehler, Erster Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

lichen Oeffentliche Zustellung.

Die Arbeiterfrau Amalie Winkel, geb. Corinth, zu Königsberg i. Pr, vertreten durch den Justiz⸗ Rath Hagen daselbst, klagt gegen den Arbeiter Eduard Winkel, zuletzt in Königs⸗ berg, jetzt unbekannten Aufenthalts, wegen Ehetren⸗ nung mit dem Antrage: das zwischen Parteien be⸗ stehende Band der Ehe wegen böslicher Verlassung zu trennen, den Beklagten für den allein schuldigen Theil zu erklären und in die gesetzlichen Eheschei⸗ dungsstrafen zu verurtheilen, und ladet den Be⸗ tlagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits vor die 2. Civilkammer des Königlichen Land—⸗ gerichts zu Königsberg i. Pr., Theaterplatz Nr. 3/4, Sitzungssaal Nr. 49,

auf den 13. Juli 1880, Vormittags 11 Uhr,

mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ tichte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Königsberg, den 14. April 1886.

; Hensel, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

llolgs! Oeffentliche Zustellung.

In Sachen der Ehefrau Catharina Elsabea Beyrodt, geb. Thode, zu Heide gegen ihren Ehe⸗ mann den Barbier und Frisenr Georg Jacob Friedrich Beyrodt, vormals zu Heide, jetzt unbe⸗ kannten Aufenthalts wegen Ehescheidung ist der unter dem 26. Februgr d. Is. auf den 12. Mai d. Is. vor die erste Civilkammer des Königlichen Land—⸗ gerichts zu Kiel angesetzte Termin zur mündlichen Verhandlung zufolge Antrages der Klägerin auf

den 14. Juli 1880, Vormittags 11 Uhr, verlegt worden.

Kiel, den 14. April 1880.

. Franck, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

log'] Oeffentliche Zustellung.

Die verehelichte Förster Hentschel, Auguste geb. Melde, zu Oels, vertreten durch den König⸗ lichen Rechtsanwalt Tepfer hier, klagt gegen ihren Ehemann Sylvins Henschel, dessen gegenwärtiger Aufenthalt unbekannt ist, wegen Ehescheidung mit dem Antrage auf Trennung der Ehe unter kosten pflichtiger Verurtheilung des Beklagten als allein schuldigen Theil zur Herausgabe des sechsten Theilg seines Vermögens und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die h Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu

els auf den 7. September 1880, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge— richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Oels, den 10. April 1880.

J. V.: Weidner, Gerichtsschreiber Königlichen Landgerichts.

wos] Oeffentliche Ladung.

In Sachen des Rentiers Wilhelm Schilling zu Quedlinhurg, Klägers, wider den Halbspänner Robert Simon in Barmke, Beklagten, wegen Wechsel forderung, wird, nachdem die Beschlagnahme des dem Beklagten zugehbrigen Halbfpännerhoftg Nr. ass. 17 zu Barmke se . Zubehör zum Zwecke

der ,, . verfügt und Termin zum

öffentlich meistbietenden Ziwang verkaufe dez Grundstücks auf 8 ; 3

den 24. Augunst d. J., Morgens 9 Uhr, . zur Feststellung der VersteiJgerungsbedingungen

den 29. Juni d. J. Morgens 9 Uhr, vor hiestgem Herzoglichen Amtsgerichte angesetzt sind, der Beklagte, dessen gegenwärtiger Aufenthalt unbekannt ist, auf Grund der Verfügung vom beu⸗ tigen Tage öffentlich damit aufgefordert, in den obigen Terminen zu erscheinen. Helmstedt, den 13. April 1880. Der Gerichtsschreiber des Herzogl. Amtsgerichts. Zimmermann, Registrator.

los! Oeffentliche Zustellung.

Die verehelichte Eisenbahnarbeiter Mathilde Koschwitz, geborene Kalesse, zu Nieder⸗Struse bei Canth, vertreten durch den Rechts- Anwalt Krug zu Breslau, klagt gegen ihren Ehemann Wilhelm Koschwitz, zuletzt in Wollin in Pa:aꝛ mern wohnhaft, jetzt unbekannten Aufenthaltsorts, auf Eheschei⸗ . mit dem Antrage:

ie Ehe der Parteien zu trennen, den Beklagten für den schuldigen Theil zu erklären und ihn in die Ehescheidungsstrafen und Kosten zu ver⸗ urtheilen, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhand- lung des Rechtsstreits vor die erste Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Breslau auf

den 28. Juni 1880, Mittags 12 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Seipelt, Gerichtsschreiber des Königl. Landgerichts.

n Aufgebot.

Der am 28. September 1802 zu Lübtheen gebo—⸗ rene Büdner Cord Gotthard Friedrich Greve, Sohn des weil. Büdners Gotthard Friedrich Greve und der weil. Marie Elisabeth, geb. Springborn, hier⸗ selbst, hat in seinem zum amtsgerichtlichen Proto⸗ kolle am 4. Mai 1876 errichteten und nach erfolg⸗ tem Ableben am 23. März 1880 publizirten letzten Willen verfügt: Ich, der Büdner Gotthard Greve zu Lüb⸗ tbeen, bestimme hiermit, daß mein Nachlaß, soweit ich nicht anderweitig darüber verfügen werde, zur einen Hälfte den Nachkommen mei⸗ nes väterlichen Großvaters, zur andern Hälfte den Nachkommen meines mütterlichen Groß⸗ vaters als Erben zufallen soll, und zwar der Art, daß die Geschwister meines Vaters resp. deren Nachkommen, bezüglich der letzteren die nächsten in ihrem Stamme, sich nach Zabl der durch die Geschwister meines Vaters gegebenen Stämme die ihnen zugefallene Hälfte theilen, während für meine mütterlichen Seitenver⸗ wandte nach der durch die Zahl der Geschwister meiner Mutter gegebenen Stämme die Thei⸗ lung der andern Hälfte eintritt und in den Staͤmmen die Gradesnähe entscheidet. Als erbberechtigte Nachkommen resp. des mütter⸗ lichen Großvaterg, weil. Hauswirth und Kirchen jurat Joachim Heinrich Greve zu Jessenitz, und des mütterlichen Großvaterß, weil. Büdner und Past⸗ fahrer Joachim Friedrich Springborn zu Läbtheen, sind aufgetreten nachfolgende Personen resp. Kinder . Enkel von Geschwistern der Eltern des Erb— assers: 1) der Hauswirthsaltentheiler Johann Christoph Greve zu Jessenitz,

2) die Büdnerfrau Katharina Marie Sophie Blohm, geb. Greve, zu Trebs,

3) der Hauswirth Gotthard Heinrich Ludwig Griese zu Jessenitz,

4) die Schneiderfrau Sophie Dorothea Glise Schminck, geb. Scheuer, zu Pr. Jesar,

und haben diese Personen das Aufgebot zur Er—

mittelung der etwaigen weiteren Erben beantragt.

Demgemäß werden alle Diejenigen, welche ein näheres oder gleich nahes Erbrecht zum Nachlasse des weil. Büdners Cord Gotthard Friedrich Greve hierselbst zu haben vermeinen, hierdurch aufgefor—⸗ dert, diese ihre Rechte spätestens in dem

auf den 3. Juli 1880, Vormittags 11 Uhr, angesetzten Aufgebots termine anzumelden unter dem ein für allemal angedrohten Nachtheile, daß die Antragsteller resp. die sich Meldenden und Legiti⸗ mirenden für die rechten Erben angenommen, ihnen als solchen der Nachlaß überlassen und das Erben zeugniß ausgestellt werden soll, daß ferner die sich nach Erlaß des Ausschlußurtheils meldenden näheren oder gleich nahen Erben alle Handlungen und Dis—⸗ positionen Derjenigen, welche in die Erbschaft ge⸗ treten, anzuerkennen und zu übernehmen schuldig sein sollen.

Lübtheen, den 16. April 1880.

Großherzogliches Amtegericht. Zur ,,,

Liß, Amtsgerichts Sekretär. Aufgebot.)

Georg Heinrich Karl Otto Offenbächer aus Ober ⸗Ohmen, geboren am 1. Januar 1854, Sohn der verlebten Eheleute Lehrer Johannes Offenbächer und Margarethe, geb. Schöll, zu Ober⸗Ohmen, ist seit dem Jahre 1871 nach Nordamerika ausgewan⸗ dert und bescheinigtermaßen seitdem mit unbekanntem Aufenthaltsorte abwesend. Derselbe und eventuell im Falle Ablebens dessen etwaige Leibeserben, deren gehörige Legitimation vorausgesetzt, werden in Gemäßheit des rechtlich statthaften Antrags der zur Erbschaft der Lehrer Johannes Offenbächer Ehe⸗ leute mitgerufenen übrigen Kinder derselben, näm⸗ lich: der Maria Elisabetha Katharina Emilie Oß—= wald, geb. Offenbächer, und des Konrad Wilhelm Ludwig Karl Offenbächer, sowie des für den Ab— wesenden bestellten Kurators Johann Ochs II. auf⸗ gefordert, sich

Donnerstag, den 24. Juni 1880, Vormittags 9 Uhr, dahier zu erklären, ob sie die ihnen deferirte Erb schaft der Lehrer Johannes Offenbächer Eheleute von Ober⸗Ohmen an ihrem Theile antreten wollen.

Unterbleibt die Anmeldung, dann soll Verzicht auf ihr Erbrecht unterstellt und ihr Antheil den dahiesigen Erben überwiesen werden.

Grünberg, den 10. April 1880.

Großherzoglich hess. Amtsgericht Grünberg. Dr. Möbius.

) Durch vorstehende Bekanntmachung wird die⸗

jenige in der 2. Beil. zu Nr. 88 d. Bl. berichtigt.

lion! Bekanntmachung.

Alle Diejenigen, welche an die nachbenannten

Hvpothekendokumente und die daraus herrorgehenden Forderungen

I) das Hypothekendokument über 5 Thaler 1 Sgr. rechtskräftige Forderung des Rechts⸗ anwalts Jordan in Ragnit eingetragen Ab⸗

verschuldete, bestehend aus einer Ausfertigung

des Mandats vom 23. Juli gz, . 13. Dezember er

4 Aus der Verloosung vom Jahre 1878. Litt. A. Nr. 13 1671 885 172 176 278 407. Litt. B. Nr. 1 23 40 74 95 140 152 266 268

285 401 411 705 732 734 762 S13 889 1035 i. 1 1I9I 1429 1448 1598 1649 1659 1750

itt, C. Nr, 128 150 3388 496 503 577 616 694

700 766 769 779 797 799 965 theilung III. Nr 8 der Gigenkath- Grieben j159 1225 1255 135601 1335 19713 1. ö. .

Ar. 30. welche der Besitzer Adam FRammonat 18357 1555 1333 137 233 253 2535 23737 2254 2326 2448 2582 2751 265 29508 2929

2953 29891 3391 3520 3538 3556 3562 3592 3655 3336

1682 2180

3031 3062 3137 3307 3351 3370

Requisiton des Prozeßrichters von 13. De. 3579 3889 3894 39655 4017 4055 4115 4232 zember 1853 nebst Hypothekenbuchsauszug 4389 4403 4530 4535 4602 4959 4953 4564 vom 28. Dezember 1853 und Eintragungsver⸗ 5271 5378 5422 5555 5573 5586 56590 55165

merk vom 7. Januar 1854.

5899 5941

5986 6941 6103 6326 6553 6555

das Hypothekendokument über 84 Thaler 6647 6669 6724 6746 6815 6953 7117 7121

21 Sgr. forderung der Barbara Seidel alias Seydler

eingetragen Abtheilung III. Nr. 4 des Grund⸗ 1091 1120 1127 1271 1359 1422 1434 1450 ĩ welche der 1541 1570 Simon Lottermoser verschuldete; bestehend 2132 2151 2179 2191 2214 2238 2327 2380 aus einer Ausfertigung des Auseinander⸗ 2443 2456 2460 2580 2614 2653 2675 2751 setzungsrezesses vom 27. Januar 1815 nebst 2917 2949 2950 30231 3319 3334 3459 35935 Hh horhelen bein vom 26. März 1834 und 3609 3722 3905 4175 4189 4230 4346 4387

4454 4508 4509 4520 4556 4715 4892 4903 4 Thaler 4998 5024 5175 5279 5288 5427 5467 5660 18 Sgr. 3 Pf. rechtskräftige Forderung des 5820 5858 6018 6027 6052 6173 6290 6452 einge- 6574 6616 6625 6791 6917 6928 7026 7080 tragen Abtheilung III. Nr. 7 des Grund. 7283 7322 7358 7369 7393 7559 7786 7794 welche der 7839 7979 809 8199 8391 8423 8430 8431 Zimmergeselle Josupeit verschuldete, bestehend S522 8651 aus einer Ausferti ung des rechtskräftigen 9261 9308 9347 9429 9469 g481 9514 9529

stückes Budweitschen Nr. 1,

intragungsvermerk von demselben Tage. 3) das Hypothekendokument über Justizraths Lamle in Gumbinnen

stückes Griegolischken Nr. 11,

nebst Zinsen väterliche Erbtheils⸗ 7375.

Litt. D. Nr. 170 190 200 229 458 496 537 962 1489 2118 2437 2841 3580 4389 4929 5797 6529 7109 7795 8476 9230 göõbl

1866 19094 1956 1970 1977 2115

8830 9036 9087 9093 9146 9169

Mandats vom 15. März, der Requisitlon 9669 9713 9715 9826.

des Prozeßrichters vom 6. Juli nebst Hypo⸗ thekenbuchßauszug und Eintragungsvermerk vom 10. Juli 1854,

5) Ans der Verloosung vom Jahre 1879. Litt. . Nr. 28 200 245 248 288 320 323 419. Litt. . Nr. 32 87 102 115 177 360 405 414

ferner alle Diejenigen, welche an nachstehend ein⸗ ögs 7is 770 S364 90 10355 105 11153 11565 1166

getragene Post Die Darlehnsforderung von 400 Thalern, eingetragen auf Grund der Schuldschrift vom

1202 1235 1246 1261 1337 1423 1574 1627 16835

1688 1723 1738 1910 1937. bitt. C6. Nr. 1 125 190 195 299 421 448 476

30. Oktober 1821, zufolge Verfügung von 708 733 764 809 948 1061 1092 1132 1243 1323

demselben Tage, für den Kammer⸗Rath

Räitschmann tg Tem backen mmm egbrne', öh 1573 1355, 216 zii 3513 344 333 lung III. Nr. 1 des Zinsgutes Benullen 2394 2417 2431 2553 2678 2707 2771 2793 Nr. 13 und dorthin übertragen aus dem ge⸗ 2874 2978 2988 3008 3069 3139 3140 3222

schlossenen Folium des Zinsgutes Benullen Nr. 2 mit dem Bemerken, daß dasür auch

die Grundstücke Benullen Rr. 1, Rr. 14, 4631 4834 4844 4900 4903 4986 5036 5166

1b, 3, 4 und 5 verhaftet sind, als Eigenthümer, dessen Erben, Cessionarien, Pfand⸗ oder sonstige Briefsinhaber Ansprüche zu haben vermeinen, werden hiermit aufgefordert, diese Ansprüche spätestens bis zu dem auf . den 16. September 1880, Vormittags 11 Uhr, bei dem Königlichen Landgerichte hieselbst vor dem ĩèᷓ. Landgerichts Rath Schulz, Terminszimmer r. 3, anberaumten Termine geltend zu machen, widrigenfalls sie mit ihren Ansprüchen ausgeschlossen werden, ihnen ein ewiges Stillschweigen aufererlegt wird, die Dokumente für ungültig und kraftlos er⸗ klärt und die daraus hervorgehenden Posten werden gelöscht werden. Insterburg, den 23. März 1880. Königliches Landgericht, II. Civil kammer.

ioldꝰ)

Auf Antrag des Gemeinderaths Heudorf werden alle Diejenigen, welche an dem der Gemeinde Heu⸗ dorf gehhrigen Grundstücke

zweistöckiges Armenhaus erbaut ist, dingliche oder auf einem Stammguts oder Fa— miliengutsverbande beruhende Rechte zu haben glauben, aufgefordert, solche spätestens in dem auf Dienstag, den 22. Juni 1880, Vormittags 8 Uhr,

vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Auf⸗

gebotstermine anzumelden, da sonst alle nicht an⸗ gemeldeten Ansprüche für erloschen erklärt würden. Stockach, den 12. April 1880. Großherzogliches Amtsgericht.

Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛe.

10139 Königliche Eisenbahn Direktion zu Hannover. Submissson.

Verkauf alter Oberbau⸗Materialien, als: Schie⸗ nen, Kleineisenzeug ꝛc., auf verschiedenen Bahn⸗ stationen lagernd.

Termin:

Montag, den 10. Mai 1880, Morgens 19 Uhr, im Bureau der Unterzeichneten, woselbst auch die Bedingungen und Nachweisung der Verkaufsobjekte auf portofreie Anforderung gegen Einzahlung von 50 abgegeben werden. Hannover, den 15. April 1880. Materialien · tontrole.

Verloosung, Amortisation, Sinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.

liolct] Thüringische Eisenhahn.

Wir bringen hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß die nachverzeichneten, in früheren Jahren aus⸗ geloosten und von uns eingelösten Prioritäts. Obli- gationen unserer Gesellschaft I, II., HI., IV., V. und VI. Emission, den S5. 9 der verschiedenen Cmissionspläne lentsprechend, am 7. d. Mis. ver⸗ brannt worden sind:

IJ. Emission.

1 Aus der Verloosung vom Jahre 1875. Litt. B. Nr. 56 1171.

6 C. Nr. 2049 2382 3672 4224 5621 5971

Litt. D. Nr. 743 1748.

6226 6244 6265 6338 6356 6414 6632 6716

Ar 14 Meter Hofreithe im Ortsetter neben Konrad Heim und Anton Roth, worauf ein

2) Aus der Berloosung vom Jahre 1876.

Litt. B. Nr. 1105.

Litt. GC. Nr. 142 261 2282 3109 3294 3301 3377 46516 4968 5615.

Litt. J. Nr. 682 847 1852 2867 3249 3829 65094 8067 8691 8991 9137 9141 9479 9g854 9882.

s) Aus der Verloosung vom Jahre 1877.

Litt. B. Nr. 16588.

Litt. 0. Nr. 689 955 3474.

Litt. D. Nr. 242 879 1784 1806 3892 4166 4791 5899 5938 7021 70 3.

kit. 2. Rr. J9z.

1186 1212 1559 1593 1626 1956 1958 1969 1998 2065 2075 2096 2203 2231 2389 2421

1329 1413 1442 1505 1556 1728 1757 1821 1868 2336 2847 3393 3937 4611 5179 5804

3494 3607 3676 3753 3776 3842 3912 3936 3940 4191 4111 4251 4313 4353 4445 4467

5201 5295 5402 5411 5449 5459 5481 5750 5873 5880 5915 5978 6147 6215 6295 6335 6336 6357 6674 6872 7004 7066 7299 7303 7339 7369 7460 7461.

Litt. D. Nr. 13 57 148 201 348 365 447 481 494 559 776 798 812 826 853 867 989 1089 1093 1173 1338 1373 1438 1514 1565 1567 1612 1691 1835 1890 1932 1962 1965 2061 2187 2192 2193 23823 2335 2395 2469 2543 2554 2561 2843 3049 3101 3307 3529 3560 3565 3595 3622 3624 3698 3720 3736 3874 3977 4188 4200 4383 4413 4431 4498 4722 4832 4885 4971 5007 5212 5216 5244 5593 5598 5857 5867 5876 6001 6058 6101 6175 6810 338 I 96 8317 8782 gb

6814 6950 6961 6978 7001 7022 7078 7198 415 7424 7500 7542 7555 7722 7750 7793 816 7901 7919 7923 7951 7984 7991 8291 8356 8628 8633 8647 8652 8658 8677 8736 8805 8853 9009 9029 9209 9310 9343 g391 M778 9846 9881 10001.

II. Emission.

I) Aus der Verloosung vom Jahre 1874.

Litt. C. Nr. 1374.

2) Aus der Verloosung vom Jahre 1876.

Litt. B. Nr. 174 S851 1622.

Litt. C. Nr. 598 2602 2920 2921.

3) Aus der Verloosung vom Jahre 1877.

Istt. A. Nr. 147.

Litt. B. Nr. 1081 1103.

Litt. C. Nr. 199 927 1056 1145 1390 2549.

4) Aus der Verloosung vom Jahre 1878.

Litt. A. Nr. 57 106 204 225 273 300 319.

Litt. B. Nr. 9 11 104 165 208 236 515 588 662 756 1025 1073 1191 1223 1290 1403 1430 . 1572 1598 1601 1614 1659 1800 1823 1854

Litt. C. Nr. 1 67 157 158 173 181 296 303 382 458 571 854 890 g04 1013 1021 1024 1077 1216 1286 1426 1517 1522 1581 1675 1721 1770 1807 1868 2020 2073 2116 2127 2161 2289 2357 2416 2447 2504 2512 2531 2723 2813 2817 2937 3041 3053 3056 3154 3197 3215 3278 3327 3343 3370 3381 3396 3428 3481 3610 3981.

5) Aus der Verloosung vom Jahre 1879.

Litt. A. Nr. 9 118 247 298 399.

Litt. B. Nr. 56 124 136 249 257 289 304 334 404 422 429 641 833 853 918 938 1021 1082 1166 1181 1211 1331 1479 1559 1567 1602 1643 1701 1774 1787 1809 1836 1930 1970.

Litt. G. Nr. 58 114 133 208 283 354 390 449 451 486 588 603 610 613 650 656 1022 1272 1278 1356 1361 1438 1477 1549 1768 1817 1851 2035 2145 2154 2156 2170 2172 2261 2271 2342 2441 2612 2629 2713 2856 2891 2923 2947 2967 3133 3279 3281 3349 3446 3502 3540 3685 3709 3728 3796 3801 3808 3847 3951.

III. Emission.

I) Ans der Verloosung vom Jahre 1876.

Litt. B. Nr. 1303 3276.

Litt. C. Nr. 6341 15119 18554.

2) Anus der Verloosung vom Jahre 1876.

Litt. A. Nr. 292.

Litt. B. Nr. 1049 1529 3297.

Litt. C. Nr. 993 1084 1605 4068 4575 6288 6525 8348 9446 11046 11700 12047 12740 12927 13493 17076.

3) Ans der Verloosung vom Jahre 1877.

Litt. B. Nr. 2396 3362.

itt. G. Nr. 435 596 3764 4669 6746 7020 7262 13586 13916 15441 15961 19937.

4) Ans der Berloosung vom Jahre 1878.

Litt. A. Nr. 47 63 150 215.

Litt. B. Nr. 113 340 407 567 733 791 806 848 10923 1276 1518 1553 1554 1619 1650 1671 1675 1817 1924 20998 2110 2170 2248 2284 2449 2533 2538 2639 2686 2703 3213 3253 3348 3402 3506 3516 3563 3612 3854 3967 3976 3978.

Litt. G6. Nr. 4 374 502 504 775 1090 21

1972

2689 3470 4690 5204.

2611 2653 2783 2801 3002 3018 3281 3363 3489 3729 4074 4147 4590 4636 4651 4661 57 4782 4882 4930 4931 5025 5103 5169