um diesen Aus wiichsen entgegenzutreten, der Polizeibehörde diese erweiterte Befugniß geben; er bitte deshalb den Kom⸗ missionsantrag anzunehmen.
Der Abg. Richter Hagen) erklärte, daß der Kern der rage ihm durchaus nicht darin zu liegen schiene, in fittlicher zeziehung bessere . herbeizuführen, es handele sich
vielmehr um die Unterdrückung der Volkstheater durch die Hoftheater. Er wolle nicht sagen, daß dies beabsichtigt werde aber die Wirkung dieses Gesetzentwurfs komme thatfsãchlich darauf hinaus. Von den Hoftheatern und deren Leitern sei die Agitation gegen die Theaterfreiheit ausgegangen und werde dann von Schri stellern unterstützt, die aus Aerger darüber, daß ihre langweiligen Stücke nicht aufgeführt würden, alle Schuld auf die Gewerbeordnung von issg schöben. So scharfe, allgemeine Redewendungen auch gebraucht seien, so überaus dürftig sei das ganze dem Hause vorgeführte thatsächliche Material. Alle wirklichen Argumente seien in dem offizibs belobten Buche: „Das deutsche Theater und seine Zukunft“ enthalten. Dies Buch sei eine Zufammenstoppelung von allen möglichen Citaten, von allgemeinen Redewendungen, ohne daß irgendwie nachgewiesen wäre, daß wirklich thatsächliche Nachtheile in Folge der Gewerbeordnung von 1869 vorlägen, und noch mehr fehle der Nachweis, daß die hier vorgeschlagenen Mittel im Stande seien, diesen Zuständen abzuhelfen. Und darauf komme es ja ganz allein an! Wie könne man denn das n, hier anführen! Wenn es überhaupt möglich wäre, mit Polizeigewalt alle Uebelstände von der Welt fern zu halten, dann brauchte man nur sehr viele . zu machen, dann wäre es überhaupt sehr einfach, die Welt zu verbessern. Könne man überhaupt im Ernst von einer Theaterfreiheit in Deutschland sprechen? Es gehe kein Stück über die Bühne, ohne daß die Polizei jede Zeile gelesen habe, ja in jeder Posse werde die Schürze der Muse gengu der Länge und Breite nach durchgemessen. Der „geschundene Raubrstter“ sei nach polizeilicher Censur auf⸗ geführt worden, im Uebrigen sei das Stück keineswegs schlechter als die vielen am Rhein aufgeführten Karnevalspossen. Dies Stück sei durchaus nicht schlechter, und es freue ihn, daß die vielen Herren vom Centrum, die hier widersprächen, selbst hin⸗ gegangen seien, um sich zu überzeugen. Er mache zudem darauf aufmerkfam, daß die Theater wie Walhalla, Victoria, Friedrich⸗Wilhelmstädtisches Theater und andere, wo dem Hause die Aufführungen nicht streng sittlich oder zu frei er— schienen, vor dem Jahre 1869 konzessionirt seien, während gerade die meisten, unter der Gewerbefreiheit eröffneten, die besseren und klassischen Stücke aufführten. Er glaube, die Polizei hahe auf dem Theatergebiete Macht genug, und sie habe das ja auch gelegentlich des Verbots ber „Fourcham— bault! und gelegentlich des Verbots von „Marie Antoinette“ mit der Ristori gezeigt. Da könne man doch nicht von Theaterfreiheit sprechen. Der Referent habe sich auch auf die Verhandlungen im Abgeord⸗ netenhause und auf eine Aeußerung des Abg. Miquel bezogen; dieselbe enthalte indeß das Gegentheil von dem, was in dem Entwurf stehe. Es stehe darin, daß in Bezug auf die Theater⸗ censur eine Einschränkung der Polizeibefugniß nur erreicht werde, wenn man sachverständige Herren dem Polizeipräsidium an die Seite setze, die es mit ihrem Gutachten unterstützen müßten. Von dem Gesetzentwurf habe der Abg. Miquel kein Wort gesagt und er könne diesen Abgeordneten in keiner Weise in dieser Beziehung als Autorität gelten lassen. In Bezug auf die Anforderungen an die Sittlichkeit ändere das Gesetz gar nichts. Die hier vorgeschlagenen Aenderungen beträfen die artistische und finanzielle Zuver lässig⸗ keit, und das stehe außer Zweifel, daß in Bezug auf sittliche Zuverlässigkeit gerade das geltende Gefetz die strengsten Anforderungen gestatte. Wenn Thatsachen vor⸗ lägen, welche die Zuverlässigkeit eines Mannes zweifelhaft er— scheinen ließen, könne auch nach den bestehenden Gesetzen die Konzession verweigert werden. Darum treffe Alles das nicht zu, was man über Tingeltangel und Cafés chantants in dieser Beziehung gesagt habe. Dagegen könne so streng wie man wünschte nach den früheren Gesetzen vorgegangen werden. Er selbst erinnere sich eines Ministerialrestripts des gegenwärtigen Ministers des Innern, worin derselbe ausgeführt . daß die gegenwärtige Theatergesetzgebung wie die wirthschaftliche Gesetzgebung den Behörden genug Handhaben böten, um der ZTingeltangelwirthschaft in entschiedener Weise entgegenzutreten. Was heiße denn nun die Zuverlässigkeit in finanzieller Be⸗ ziehung? Der Schauspieler mache ein gutes Geschäft, wenn derselbe Abends Kasse habe, es sei ein Geschäft gegen baar. Derselbe brauche keinen Kredit zu ertheilen, davon hänge Alles ab. Wollte Jemand vorher entscheiden, ob sein Stück, seine Truppe ziehe? Gebe, denn — darauf habe der Abg. Löwe mit Recht hingewiesen — die Prüfung gerade der finanziellen Zu⸗ verlässigkeit eine Gewähr und sei eine Polizeibehörde im Stande ein Urtheil darüber abzugeben? Der Reichstag habe doch bisher bei der gesammten wirthschaftlichen Gesetzgebung wenigstens den Stan dpunkt aufrecht erhalten, daß die finan⸗ zielle Verantwortlichkeit von keiner Behörde zu prüfen sei. Könnte man das, warum sollte man dann hei den Schau— spielern stehen bleiben? Gebe es doch noch viel . Kreditinstitute, und man brauche nur überall bei zweifelhaften Geschäften Konzessionen einzuführen, wonach es möglich wäre, jeden Konkurs und jede Verarmung aus dem Wege zu schaffen! Aber gerade das Umgekehrte bewirke diese finanzielle Prüfung. Sei Jemand auf die finanzielle Zuverlässigkeit von der Polizei⸗ behörbe oder von dem Bürgermeister des Ortes geprüft, so werde der Wirth, der Wohnungsvermiether verleitet, den Leuten Kredit zu gehen, dessen sie vielleicht nicht würdig seien. Erweise sich der Mann dann als finanziell unzuverlässig, so gebe es keinen Regreßanspruch gegen die betreffende Behörde. Die finanzielle Prüfung der Schauspielunternehmer durch die Polizei biete also gar keine Garantie. Dann werde auf die Prüfung in artistischer Beziehung Nachdruck gelegt. In dieser Beziehung scheine es ihm doch sehr sonderbar, den Polizeibehörden kleiner Städte das Urtheil zu belassen. Man sehe an der Spitze be— deutender Hoftheater einen Mann, welcher früher einfacher Garde⸗ Lieutenant gewesen sei. Also lasse sich doch nicht immer gleich sagen, was einer später für Anlagen habe. Ueberhaupt aber sei die Einfü rung von , . nicht im Stande, die einzelnen Institute in künstlerischer Beziehung zu heben. Das sehe man ja an den monopolisirten Hoftheatern. Außerdem aber wolle er die Kunst popularisirt wissen, nicht nur einzelne Leistungen, wenn auch noch so herrliche, nur einem Parquet von B , . vorführen. Das Theater solle auch nicht nur einen Kun gen uß bieten, sondern das schwer arbeitende Volk auch zuweilen zerstreuen. Gerade daher sollten nach seiner Ansicht die Volkstheater nicht verkümmert werden. Ueber den Verfall des Theaters sei zu allen Zeiten geklagt worden.
Schon Schiller habe gemeint, er arbeite vielmehr für die Toiletten und die Schankwirthschaften. als für die eigentliche Kunst. Unterdrücke man die Volkstheater, so werde man das Wirthshausleben und das Kartenspiel för⸗ dern, welche auch nicht gerade moralischer seien. Das Theater werde immer so gut und so schlecht sein als der Geschmack des Publikums. Es sei nur zu bedauern, daß gerade die wohlhabenden Klassen für das Theater so wenig thäten. In privilegirten Hoftheatern und Stadttheatern sel das Theater nicht zu heben ohne die freiwillige Unterstützung weiterer Kreise des Publikums. Der Abg. von Kleist-⸗Retzo kämpfe heute gegen die größere Freiheit des Theaters mit derselben Energie, wie derselbe das . Zeit in der Verwaltung am Rhein gethan habe. Ueber die ö vom Centrum müsse er sich aber wundern. Er habe gefunden, daß man in diesen Kreisen am Rhein für Theaterfreiheit ebensoviel Sinn habe als in den liberalen. Man müsse es den katholischen Geistlichen zum Ruhme nachsagen, daß sie für Volksvergnügen, für Spaß und Humor immer Sinn gehabt hätten. Dag beweise der Kar— neval am Rhein. Nicht genug beachtet e die Entfernung eines Satzes, der im Gesetz von 1869 stehe, er meine des⸗ jenigen Satzes, der die Beschränkung auf . Kategorien von Darstellungen für unzulässig erkläre. Es solle hier eine ge— wisse Rücksicht auf den künstlerischen Werth des Ballets am Hoftheater maßgebend en, sein. Die Frage habe aber noch eine Bedeutung, die über die Höhe des Ballets hinaus— gehe. Wie sei der Zusatz im Jahre 1869 in die Gewerbe— ordnung hineingekommen? Eine nicht publizirte Kabinets— ordre vom 17. . 1850 habe besagt, daß an den Nebentheatern in Berlin und Potsdam grundsätzlich das Trauerspiel, die große Oper und das Ballet untersagt bleiben sollte und daß die , von Tänzen als Gastvor⸗ stellungen von fremden Tänzern an die vorher einzuholende Erlaubniß des Generalpolizeidirektors geknüpft sein sollte. Diese Erlaubniß sei öfter ertheilt, trotzdem sei die Entwickelung des Ballets nicht die beste gewesen. Seit der Beseitigung dieser Kabinetsordre habe die Aufführung klassischer Stücke und kleinerer Opern, wie selbst in dem oben angeführten Buche gesagt werde, in Berlin einen größeren Umfang gewonnen. Es seien gerade hierin die besten Resultate hervorgetreten. Er bedaure außerordentlich, daß man sich zu einer so tief eingreifenden Aenderung der Gesetzgebung, die nur die Unter⸗ drückung der Bildung des Volkes herbeiführen könne, ent⸗ schließe, ohne sich überhaupt klar zu machen, was eigentlich an der bestehenden Gesetzgebung geändert werden solle. Man hätte doch nicht annehmen können, daß die Kom⸗ mission aus dem allgemeinen Antrage zur Abänderung der Gewerbeordnung diesen inen Punkt herausgreifen und einen bezüglichen Gesetzentwurf vorlegen werde, wäh⸗ rend sie die übrigen Punkte durch Resolutionen erledige. Diese Hast sei aber um so überraschender, als die Re⸗ gierung erklärt habe, sie habe zwar Untersuchungen über die Wirkungen des Gesetzes von 1869 veranlaßt, das Material sei aber zum Theil nicht eingegangen, zum Theil reiche es nicht aus, um eine Aenderung des Gesetzes zu befürworten. Trotzdem solle der Reichstag nur auf Grund eines im Hause wenig verstandenen, mit sehr wenig thatsächlichem Material ausgestatteten mündlichen Berichtes an einem Punkte so tief in die bestehende Gesetzgebung eingreifen. Wolle man die Theaterfrage regeln, so thue man das im Zusammenhange, man xregele gleichzeitig die Theaterzensur und den Theater⸗ betrieb im Umherziehen. Er beantrage deshalb, den bean⸗ tragten Gesetzentwurf zur schriftlichen Berichterstattung in die Koömmission zurückzuverweisen, eventuell die zweite Lesung desselben von der heutigen Tagesordnung abzusetzen.
Der Abg. Dr. Windthorst bemerkte, an dem ganzen Para⸗ raphen sei im Wesentlichen nicht viel geändert worden; es ei bisher Alles in das Ermessen der Polizei gestellt gewesen, und so werde es auch in Zukunft sein. Er stimme mit dem Abg. Richter darin überein, daß das ganze Theaterwesen regulirt werden möge, allein er sei doch sehr zweifelhaft, ob ein solches Resultat wirklich erreichbar sei. Vor Allem thue es noth, das Theater, wo es ein Anhang der Schankwirth⸗ schaft sei, zu beseitigen. Es gebe namentlich in den größeren Städten viel zu viel Theater, die gar keine Kunst⸗ oder Er⸗ holungsstätten seien. In Hannover, welches ihm am nächsten liege, habe es früher nur das Hoftheater gegeben, jetzt gebe es drei Theater. Solche Verhältnisse zögen die Familien aus dem Hause und veranlaßten unnütze Ausgaben. Wenn erin seiner Vaterstadt etwas zu sagen hätte, würde nur das Hoftheater bestehen bleiben, aber er würde demselben eine Leitung geben, die bessere Stücke aufftihre als die jetzige. Es werde hohe Zeit, daß in den größeren Städten ein besserer Geschmack zr Geltung komme, damit keine Stücke aufgeführt würden, in die man Kinder und Halberwachsene nicht . könne. Der vorlie⸗ gende Paragraph wolle nur eine schärfere Fassung des be⸗ stehenden geben und die Polizeigewalt etwas stärken. Den Vorschlag des Abg. Miquel könne er nicht so auffassen, wie der Abg. Richter; denn während die Bildung eines Beirathes in Theatersachen in gewisser Beziehung eine Garantie gegen Polizeiwillkür gebe, gestatte dieselbe andererseits auch ein a f Vorgehen. Es wäre ihm sehr lieb, wenn die Kom⸗ mission sich mit der Einrichtung eines solchen Beirathes be⸗ caftigt hätte, und er würde die Zurückverweisung der Vor⸗ age an die Kommission beantragen, wenn dies bei der gegen⸗ wärtigen Geschäftslage nicht bedeute, daß gar nichts zu Stande komme. Da er aber das mit Schankwirthschaf⸗ ten zusammenhängende Theaterwesen möglichst rasch beseitigen wolle, so stimme er für den Antrag.
Der Referent Abg. Frhr. von Soden erklärte den Aue⸗ führungen des Abg. Richter gegenüber, daß das Petitum der Genossenschaft dramatischer Autoren und o, d, n. im Sinne des Kommissionsantrages auch von dem Direktor des Residenz⸗Theaters in Berlin und von einem Mitgliede des Victoria⸗Theaters unterschrieben sei, daß also von einem Unterdrücken der Privattheater durch die Hoftheater in diesem 5 nichts zu finden sei. Von besonderen Direktiven für die
ehörden, wie der Abg. Windthorst sie wünsche, habe die Kommission absehen zu müssen geglaubt, die Einrichtung eines Beirathes für die Polizei in Theatersachen sei wohl eine An⸗ gelegenheit der Einzelstaaten.
Damit schloß die erste Berathung. Die Anträge des Abg. Richter, den Gesetzentwurf der Koömmission zur ⸗ rift⸗ lichen Berichterstattung zu verweisen, oder die zweite Berathung auszusetzen, wurden abgelehnt.
In der zweiten Berathung verwahrte sich der Abg. Dr. Reichensperger (Crefeld) dagegen, daß das Centrum durch die Annahme des Gesetzes etwa dem gesunden Volkshumor, wie derselbe sich im Cölnischen Karneval ausdrücke, durch poligzei⸗ liche Maßnahmen entgegentreten wolle. Die latholi che Geist⸗
lichkeit habe stets ein Gewicht darauf gelegt, daß das V froͤhlich sei; ein Erzbischof habe in Coblenz im vorigen *. hundert ein Theater bauen lassen und demselben die . gegeben: Musis, moribus, publicae laetitiae. . würde der⸗ selbe das „moribus“ jedenfalls ausstreichen. enn man der Polizei die Macht ge 2e, dem Theaterunwesen entgegenzutreten so werde sie Gutes nicht verhindern. Jeder Mißbrauch würde . Klagen führen, so daß ihm bald ein Ziel gesetzt würde.
Der Abg. Richter (Hagen) erklärte, daß er das Coblenzer Theater kenne; er bestreite, daß dasselbe sich verschlechtert habe, und seine Aufschrift moribus nicht mehr zutreffe; die Polizei . bei Ausschreitungen gegen die Sittlichkeit schon bei dem
estehenden Gesetz Mittel genug, dieselben zu unterdrücken, auch erhalte die Polizei keine neue Handhabe in dieser Rich⸗ tung durch den Kommissionsvorschlag. Die finanzielle Zuͤ— verlässigkeit könne man gerade bei derartigen Unternehmuün— gen am wenigsten prüfen und auch in Bezug auf die arti— stische Befähigung werde der Kommissionsvorschlag keine neuen Handhaben bieten. Der Abg. Reichensperger vertraue, daß die Polizei dem echten Volkshumor Rechnung tragen würde, auf anderen Gebieten habe derselbe nicht fo großes Vertrauen zum diskretionären Ermessen der Polizei. Der Abg. Windthorst habe zwar nicht so viel Vertrauen zur Polizei, derselbe wünsche, daß die Theaterzensur durch ein Kollegium beschränkt werde, wie es der Abg. Miquel gewollt habe, indeß wolle der Abg. Windthorst doch trotz der großen Machtvollkommenheit, welche die Kommissionsvorlage der Po— lizei einräume, dieselbe annehmen. Die Berliner Theater⸗ verhältnisse hätten sich seit 1869 nicht verschlechtert, sondern verbessert. Dem Volke Berlins, das so schwer den Tag über zu arbeiten habe, sei wohl zu gönnen, daß der Mann mit seiner Familie fich in diesen Theatern einen heiteren Abend für billiges Geld verschaffen könne. Der Abg. Windthorst habe gesagt, wenn er zu befehlen hätte, würde er in Hannover nur das Hoftheater bestehen lassen und alle andern Theater unter— drucken. Ein ander Mal habe derselbe Abgeordnete gesagt, wenn er zu befehlen hätte, würde der Branntwein nur aus der Apotheke gegen schriftliche Verfügung des Arztes verab— folgt werden. Er (Redner) freue sich, daß der Abg. Windt⸗ horst zwar viel, aber noch nicht so viel zu sagen habe, als derselbe wünsche.
Der Abg. Dr. Lasker erklärte, was der Antrag der Kom— mission wolle, sei bereits bestehendes Gesetz, denn die Polizei habe jetzt das Recht, jede Aufführung zu kontroliren. Die Schauspielunternehmer sollten geprüft werden in Bezug auf ihre Zuverlässigkeit in artistischer Hinsicht. Was solle denn darunter vwerstanden werden und welche Organe sollten denn eine solche Prüfung vornehmen? Was solle Zuverlässigkeit in finanzieller Beziehung sein? Solle der Mann 10⸗ oder 20 oder 30 000 ½ Vermögen haben, oder solle derselbe noch nicht in Konkurs gewesen sein oder solle derselbe nur guten Kredit haben? Eine solche Bestimmung könne nur von einem Gesetz⸗ geber getroffen werden, der nicht wisse, was er wolle, oder der nicht verrathe, was er wolle. Durch die Worte, „wenn die Behörde auf Grund von Thatsachen die Ueberzeugung gewinne“, werde die jetzige Kontrole, die man in der Verwaltungsgerichtsbar⸗ keit habe, beseitigt, denn es käme dann nur auf die Frage an, ob die Behörde die Ueberzeugung gewonnen habe. Man habe den letzten Satz des 8. 32 weggelassen, um das Ballet von den klei⸗ nen Bühnen zu verdrängen. Wenn man das nur in das Gesetz geschrieben hätte, aber die allgemeine Fassung der Kommissionsvorlage gebe die Möglichkeit, den nicht privilegir⸗ ten Theatern ganze Kategorien von Stücken zu entziehen. Wie könne man nur einen Gesetzvorschlag machen, von dem die einen sagten, derselbe sei ganz harmlos, während die an⸗ deren ihn für einen umstürzenden hielten? Wenn man dem Theater einen Dienst leisten wolle, müsse man zu positiven Mitteln greifen, und ein wohlüberlegtes, nicht ein improvi⸗ sirtes Gesetz machen. Deswegen lasse man sich am Anfang der reaktionären Aera, welche der Reichstag mit diesem Gesetze beginne, von einem Liberalen warnen, daß man sich nicht der überstürzenden Hast der Gesetzgebung hingebe, die jeden Tag etwas Neues zerpflücke. Man habe oft den Liberalen vor— worfen, daß sie zu viel Gesetze gemacht hätten. Ein ähn— iches Beispiel, wie ein wichtiger Gegenstand behandelt werde, als hier die Kommission gegeben ö. , werde man aus der ganzen liberalen Gesetzgebung nicht aufzuweisen haben.
Der Abg. von Helldorff⸗Bedra bemerkte, er und seine poli⸗ tischen Freunde hätten den Eindruck, daß man es in den Kom⸗ missionsvorschlägen mit dem Resultat gründlicher Berathungen der schon so viel hier besprochenen Theaterfrage zu thun habe. Der Abg. Lasker hätte wohl wissen können, g es sich nur um Stärkung der Polizeigewalt und nicht um Verstaallichung der Theater handele. Es sei überhaupt nur darauf angekommen, der Polizei ein weiteres Recht zu geben. Dem Begriff der 3 verlässigkeit sei substantiellerer Boden gegeben durch den Zusatz in fittlicher, artistischer und finanzieller Hinsicht. Wollte man verlangen, daß die Unzuverlässigkeit immer von der Polizei durch Thatsachen dargethan würde, so wäre dies prak⸗ tisch undurchführbar; solche Thatsachen ließen sich nicht immer angeben; es könne nur die Ueberzeugung der Polizei ent⸗ scheiden, diese aber werde immer auf einigermaßen greifbare Thatsachen sich gründen. Auch die obere Instanz werde natür⸗ lich nicht blos zu prüfen haben, ob die untere Behörde die Ueberzeugung von der Unzuverlässigkeit gehabt habe, sondern ob . vorlägen, die diese Ueberzeugung rechtfertigten. Hier sei, wenn man praktisch helfen wolle, nur dadurch etwas zu thun, daß man von der Polizei verlange, daß dieselbe ihre Ueberzeugung auf Thatsachen gründe, die sich einigermaßen nachweisen ließen. Wenn man daraus die Folgerung ziehe, daß die Wirkung der Verwaltungsgerichte oder der vorgesetzten Instanzen überhaupt e tg werden müßten, so müsse er das auf das Entschiedenste bestreiten. Jede vorgesetzte Instanz werde auf Grund dieser Bestimmung nicht etwa nur prüfen, ob die Vorinstanz die fragliche Ueberzeugung gewonnen habe, a n, sie würde prüfen, ob Thel e vorlägen, welche diese
eberzeugung rechtfertigten. — Er möchte den sehen, der dieser Ausführung widersprechen könnte. Nun müsse er noch auf die Schlußworte des Abg. Lasker kommen. Derselbe habe mit einer feierlichen Aussprache gegen die Einleitung der reaktionären Aera sich gewendet. Wenn das eine reaktlonäre Aera sei, daß man hier, wie Jeder anerkennen müsse, in so überaus maßvoller Weise versuche, den offenbaren Schäden, die sich in Folge der Gesetzgebung herausgestellt hätten, ent⸗ ee r reten, wenn das reaktionär sei, dann wolle er das
ort gern auf sich nehmen. Alles Das, was der Abg. Lasker in dieser Richtung noch weiter daran geknüpft habe, gehöre
seiner Ueberzeugung nach in das Gebiet der Phrasen, aber
nicht der Gründe.
streichen, 2) dem 5. 32 stimmte Kategorien von
Abg. Frhr. von Soden aus, die Zuverlässigkeit müsse nach der je igen Fassung von dem Unternehmer bewiesen werden, und nicht umgekehrt die Unzuverlässigkeit von der Polizei.
es sich hier nicht um eine reaktlonäre Maßregel handele, sondern daß Uebelstände im Theaterwesen vorlägen, denen nur durch Gesetz abgeholfen werden könne. , ein finanziell zuverlässiger sei, könne immer nur na
ö bestimmter Summen, welche der Unternehmer besitzen o
. vativen bestrebt seien, zunächst einmal die größten Schäden,
die auf dem Gebiete der Gewerbegesetzgebung von den ] ralen herbeigeführt worden seien, zu beseitigen, so könne diesen 1
Der Abg. Richter (Hagen) beantragte: 1) die Worte: insbesondere in sittlicher, artistischer und finanzieller Hin⸗
* eventuell die Worte: „artistischer und finanzieller“ zu inzuzufügen: „Beschränkung auf be⸗ arstellungen sind unzulässig“.
Nach dem Schluß der Diskussion führte der Referent
Dies abe schon 1868 der Bundesrathskommissar Michaelis für das
chtige erklärt. Auch die National Zeitung“ habe erklärt, daß Welcher Ver⸗
den Umständen des Falles beurtheilt werden; die Fest⸗ e, würde dem Ermessen der Polizei zu enge Schranken
Von Einleitung einer reaktionären Aera sei nicht die ede; wenn die Mitglieder des Centrums mit den Konser⸗
Libe⸗
Parteien dies nur zur Ehre gereichen.
Persönlich bemerkte der Abg. Dr. Lasker, wenn abweichend
von früheren Gewohnheiten des Hauses es für erlaubt er— achtet sei, zu sagen, daß die Ausführungen eines Redners in das Gebiet der Phrase gehörten, so habe er zwar nichts gegen
die Gestattung dieses Ausdrucks, aber es werde damit nichts n. das laufe schließlich nur
inaus und trage zur Aufklärung
Die Anträge des Abg. Richter wurden hierauf sämmtlich abgelehnt, und in namentlicher Abstimmung das Gesetz un⸗ verändert nach dem Kommissionsvorschlage mit 125 gegen 90 Stimmen angenommen. ; k
Es folgte der mündliche Bericht der X. Kommission in Bezug auf den Gewerbebetrieb der Auktionatoren, Hausir⸗ gewerbe Wanderlager u. s. w.
Die Kommission hatte folgende Anträge gestellt:
. Den Herrn Reichskanzler zu ersuchen: a. über das Ergebniß der Erörterungen, welche von ihm in Folge des vorjährigen, eine
Abänderung der bestehenden Vorschri
der Auktionatoren betreffenden Kommissionsbeschlufses eingeleitet sind, eventuell unter Vorlegung eines bezüglichen Gesetzentwurft
Mittheilung zu machen; b. bei der des Titels III. der Gewerbeordnun Umherziehen die Fragen über die
von Waaren eines Wanderlagers mit zur k, zu bringen und dabei die Anträge der Nr. III. Z und 3 des An
Seydewitz und Genossen zur Erwäg
Il. In Erwägung des Bundesrathsbeschlusses vom 27. März
1879 und der von den einzelnen Bundesstaaten auf Grund dieses
Beschlusses bereits getroffenen legislatorischen Maßregeln den An⸗ trag IV. von Seydwitz und Genossen als erledigt zu erklären.
Der Referent Abg. Schmiedel führte aus, daß bezüglich
der Auktionatoren die Kommission zwar der Ansicht gewesen
sei, es ließen sich deren Beziehungen durch Ordnungsbestim⸗
mungen regeln, was zum Theil
auf einen persönlichen Zank der Sache gar nichts bei.
ften wegen des Gewerbebetrieb
in Aussicht gestellten Revision über den Gewerbetrieb im anderlager und die Auktionen
trages von
reich ha
ung zu empfehlen.
auch in einzelnen Staaten
der Fall sei. Dagegen seien über die Frage, ob das Auktions⸗ wesen Mißstände herbeigeführt habe, die Ansichten in der Kommission getheilt gewesen. Man habe deshalb das Ergebniß der von der Regierung angestellten diesbezüg⸗ lichen Erhebungen abwarten zu müssen. Was die Wander⸗ lager und die Waarenauktionen betreffe, so habe die Kom⸗ mission von der Adoptirung der von Seydemitzschen Anträge abgesehen, weil eine Revision des Titel 3 der Gewerbeordnung von der Regierung beabsichtigt sei.
Der Abg. Dr. Baumbach erklärte sich Namens der national⸗ liberalen Partei für die Anträge der Kommission, der Einschränkung, daß die Anträge von Seydewitz Nr. 2 und 3 nicht dem Reichskanzler zur Erwägung überwiesen würden. Er beantrage über diesen —
Der Abg. Ackermann befürwortete die Kommissions⸗ anträge. Die Klagen über die Manipulationen der Auktio⸗ natoren seien in vielen Theilen Deutschlands mit Recht als begründet erachtet worden. : ; werbes . sich nicht als segensreich erwiesen, auch in Dester⸗ e man sich nicht dazu entschließen können. der Wanderlager seien die vom Abg. von Sendewitz gestellten Anträge durchaus berücksichtigenswerth. Der Kommission habe genügendes Material vorgelegen, die Anträge derselben seien nach reiflicher Prüfung aller in Betracht kommenden Momente gestellt worden.
Hierauf vertagte sich das Haus um 416 Uhr, nachdem vom Abg., Richter (Hzgen) an der Beschlußfähigkeit des Hauses Zweifel erhoben waren, die auch vom Bureau getheilt wurden.
geglaubt,
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1— 7
assus eine getrennte Abstimmung.
Die völlige Freigabe dieses Ge⸗ Bezüglich
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8
6 7 eg sergte för den Dentschen Feicht⸗ u. Königl. Pren5. Rtaanttn*nzeiger und daß Gerttral-Handelt⸗ register aim mt an: vit Königliche Expedition Ren Dentschen Reicht ⸗ Anzeiger und Königlimh
Steckbriefe and Untersnuchungn-Sachen, Subhastationen, Anfgehoto,
Oeffentlicher Anzeiger.
5. Indurgtrielle Etablissement,
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r
u. dergl.
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3. Jerkänfe, Verpachtungen, Subraisaisnen ete.
T. Titerarigche Anzsigev. 3. Taeoter-Anzsigen. 8.
In der Börsen-
Annoneen⸗Bnureaus.
Familien - Nachrichten. beilage. 6
Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen und dergl.
6 Aufgebot.
Ein von H. Wildegans unter dem Datum Ber—⸗ lin, den 28. Dezember 1879 auf G. Senator in Gnesen gezogener, von diesem acceptirter und an die Ordre des Ausstellers am 15. März 1880 zahlbarer Wechsel über 129 6 35 8, versehen mit dem Blankogiro des H. Wildegans, ist angeblich ver⸗ loren worden.
Der unbekannte Inhaber dieses Wechsels wird hiermit aufgefordert, seine Rechte bei dem unter⸗ zeichneten Gericht spätestens in dem am 2. November 1880, 19 Uhr Vormittags,
im Zimmer Nr. 2, anstehenden Aufgebotstermine anzumelden und den Wechsel vorzulegen, widrigenfalls (auf Antrag) die Kraftloserklärung des Wechsels erfolgen wird.
Das Aufgebot ist von dem letzten Inhaher des Wechsels, Kaufmann Max Rosenberg zu Berlin beantragt.
Gnesen, den 24. April 1880.
Königliches Amtsgericht. Abthl. IV.
Aufgebot. Das Aufgebot folgender Hypothekenposten ist zum Zwecke der Löschung beantragt worden: 1) der im Grundbuche von Stedten Band 3 Art. 6, früher Querfurt Band 40 Nr. 1264
io? om]
in der III. Abthlg. Nr. 1 für Christiane Friederike Grothum in Stedten aus dem Erb—
liCls4 Oeffentliches Auf ebot.
Die Inhaber der nachstehend verzeichneten Hypo- thekenposten und angeblich verlorenen Hypotheken⸗ Urkunden werden hiermit öffentlich aufgeboten: I) 50 Thlr. Restkaufgelder mit 50 verzinslich, eingetragen aus der Obligation des Häuslers Hans Heinrich Geelhaar zu Danstedt vom 23. Dezember 1808 für den Zolleinnehmer Harries zu Derenburg am 19. Juli 1832 auf dem Plane Nr. 547 von 2 Morgen 141 Qudr. Ruthen und guf dem Hause der Schmied Christoph Salomonschen Eheleute Nr. 154, Band J. Blatt 373 des Grundbuchs von Danstedt Abtheilung III. Nr. 5 mit übertragen; — auf Antrag der Ehefrau des Kossathen Fricke, geborenen Borchert. . 2) 100 Thlr. Dahrlehn nebst 5o /g Zinsen, einge⸗ tragen aus der Obligation vom 15. den Handfchuhfabrikanten
Dannemann Nr. 72 zu Emersleben,
zufolge Verfügung vom 20. Juni 1857; —
Gmersleben.
6 wn gj Carl Sauerwein hierselbst am 5. Jun 1854; — auf Antrag des Leineweberg Korte hier.
Juni 1857 für Heinrich Nickel zu
Halberstadt auf dem Hause des Tischlers er, an
Seite 373 des Grundbuchs, Abtheilung III. Nr. 7 auf Antrag des Häuslers Friedrich Spillecke zu
3) 14 Thlr. Darlehn mit 50g Zinsen, eingetragen aus der Obligation vom 1. Nopember 1852 auf Morgen Acker des Fleischermeisters Heinrich Ehe⸗ lebe zu Halberstadt, im Grundbuche daselbst Band 43, Blatt 253, Abtheilung 1III. Nr. 1 für den Kom⸗
4a. 22 Thlr. Courant rückständige Kaufgelder für die Michael Schmidtschen Kinder, als Andreas,
—
7) Die Schuldurkunde vom 24. November 1875 über 1200090 M nebst 5 o Zinsen, eingetragen für den Handelsmann Aron Meher hier auf dem Hause des Kleiderhändlers Salomon Archenhold, Schmiede straße Nr. 8 zu Halberstadt Band 6 Blatt 325 Kubrica III, Nr. 16 zufolge Verfügung vom 11. Dezember 1875, wovon 9000 M an den Credit verein zu Halberstadt, Eingetragene Genossenschaft, abgetreten sind. . .
Letztgedachter Gläubiger hat demnächst von diesen 3000 M unterm 9. Mai 1877 an die Handlung Aron Hirsch C Sohn hier 840 M weiter cedirt; — auf Antrag des Handelsmanns Aron Meyer
er.
Es werden alle Diejenigen, welche aus irgend einem Rechtsgrunde an die vorstehend sßub Nr. 1 7 aufgeführten Hypothekenposten und Dokumente als Eigenthümer, Cessionarien, Pfand-⸗ oder sonstige Briefinhaber Ansprüche zu machen haben, aufgefor⸗ dert, dieselben spätestens in dem am 22. September 1880, Vormitiags 11 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle — Zimmer Nr. 11 — an⸗ beraumten Termine geltend zu machen und die Ur⸗ kunden vorzulegen, widrigenfalls sie mit ihren Rech⸗ ten ausgeschlossen, die Urkunden für kraftlos erkiart und die Posten Rr. 1ñ—6, über welche bereits quit tirt resp. deren Zahlung behauptet ist, gelöscht werden, über die Post Nr. 7 aber eine neue Ur—⸗ kunde ausgefertigt werden wird.
Bezüglich der sub Nr. 1—3, 4a. und b. aufge⸗ i führten Forderungen, deren Tilgung behauptet, aber nicht nachgewiesen ist, werden die Rechtsnachfolger der eingetragenen Gläubiger, soweit diese der Per⸗ son, dem Leben und dem Anfenthalte nach unbe⸗ kannt sind, öffentlich geladen.
rezesse vom 9. Oktober 1829 eingetragenen 50 Thaler elterliche Erbegelder und Wohnungs⸗ und Alimentationsrechte; durch den Zimmer⸗ mann Friedrich Gustav Kloß in Stedten,
der im Grundbuche von Hedersleben Band 1 Art. 14, früher Band 2 pag. 181 in der III. Abthlg. Nr. 1 für die Wittwe Bitter, Marie Dorothee, geb. Rudloff, in Hedersleben, aus dem Erbrezesse vom 23. Juli 1836 einge⸗ tragenen 20 Thaler Erbegelder: durch den Maurer Christian Carl Bitter in Unterrißdorf.
Alle Diejenigen, welche Ansprüche und Rechte an diese Posten geltend zu machen haben, werden auf⸗ gefordert, Hefe en spätestens in dem auf den 20. September 1880, Vormittags 10 Uhr, vor dem hiesigen Amtsgerichte, Zimmer Nr. 1, an⸗ beraumten Aufgebottztermine anzumelden, widrigen ˖ fallg sie mit ihren Ansprüchen auf diese Posten werden ausgeschlossen werden und die Posten wer⸗ den im Grundbuche gelöscht werden.
Eisleben, den 21. April 1880.
Königliches Amtsgericht. II. (gez.) Koßmann. 6. Aufgebot.
Der Kaufmann Adolf Wrzeszinskti zu La⸗ bischin hat das Aufgebot von zwei, nach Angabe des Antragstellers durch die Julius und , . ge⸗ borene Dan — Mendelsohn'schen Eheleute an die Ordre des Antragstellers am 25. Juni 1872 ausge⸗ stellten Wechseln, welche — ;
a. ö. 5 über 600 Mark, zahlbar am 25. Juni
b. ö. . über 1575 Mark, zahlbar am 25. Juni lauteten — und verloren gegangen find, beantragt. Der Inhaber der Urkunden wird aufgefordert, späte⸗ stens in dem auf
den 80. Oktober 18809, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Auf⸗
ebotstermine seine Rechte anzumelden und die
rkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos⸗ erklärung der Urkunden erfolgen wird.
Labischin, den 9. April 1880.
Königliches Amtsgericht. Beglaubigt:
Christoph, Michael, Marie, Lucie und Dorothee Schmidt aus dem Kaufkontrakte vom 11. Oktober 1821, eingetragen am 13. Dejember 1825 auf dem ause des Schneidermeisters Heinrich Becker Band J, latt 25 des Grundbuchs der Häuser von Heudeber, Abtheilung III Nr. 2.
D. 100 Thlr. Kaufgelder, wovon noch 70 Thlr. rückständig, für die Wittwe Krebs, Sophie, geb. Schmidt, zu Heudeber aus dem notariellen Kauf⸗ kontrakte vom 7. Januar 18650; eingetragen am 11. Februar 1850 auf demselben Grundstücke Ab⸗ theilung III. Nr. 12. 4
Auf Grund des rechte kräftigen Zuschlagsmandats vom 25. April 1850 sind hierauf 6 Thlr. 6 Pf. ausgeklagte Forderung und Kosten für den Schuh macher Heinrich Dingelstedt ju Danstedt subingrossirt am 12. April 1851.
6. Das Dokument über 58 Thlr. 12 Sgr. 6 Pf, einschließlich 1 Thlr. 19 Sgr. 6 Pf. Zinsen und 23 Sgr. Kosten, welche die Wittwe Krebs, geborene Schmidt zu Heudeber laut schiedgrichterlichen Ver= leichs vom 29. April 1847 der Wittwe des , Levi Helft ju Derenburg schuldet und welche auf den Antrag des Prozeßrichters vom 21. Juli 1848 am 29. September 1848 auf dem⸗ selben Grundstücke Abtheilung III, Nr. 8 einge⸗ tragen stehen; —
zu da. bits e. auf Antrag des Schneider meisters Heinrich Becker zu Heudeber.
5) Die Urkunde vom 31. Oktober 1850 über 300 Thlr. nebst 430½ Zinsen für Fräulein Ernestine Schliepstein, eingetragen Abtheilung III. Nr. 1, Band 3, Seite 1 des Grundbuchs von Anderbeck auf den Grundstücken der verehelichten Maibaum, Sophie, geb. Spillecke zu Badertleben zufolge Ver ⸗ fügung vom 15. Juli 1851;
auf Antrag der verehelichten Maibaum, geb. Spillecke und des Zimmermanns Christoph Hinze zu Badersleben; — .
6) die Urkunden vom 26. Juli 1817 und 4. August 1818 über 150 Thlr. nebst 5 o/ Zinsen für Caroline Römmling, eingetragen auf dem Plan⸗ ttücke Rr. ih, Hand Xi. Bi. 153, Abtheilung III. Rt.] des Grundbuchs von Derenburg, des Schneider⸗ meistersg Ludwig Büttner und dem Hause Nr. 366 des Arbeiters Friedrich Kühne, Band 8, Blatt 481 Abtheilung II., Nr. 1 des Grundbuchs daselbst unterm 5. November 1833 resp. 28. Juni 1848; —
Halberstadt, den 22. April 1880. rt Königliches Amtsgericht. IV. Abtheilung.
loro] Bekanntmachung.
Nach ertheilter Zulassung zur Rechts anwaltschaft ist der geprüfte Rechtskandidat Heinrich Gink, in w lenk] wohnhaft, heute in die Liste der bei dem Königlich Bayerischen Landgerichte Zweibrücken zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen worden.
weibrücken, den 24. April 1580... öniglich Bayerisches Landgericht Zweibrücken. Haas, Präsident.
los!]. Bekanntmachung.
Alle Diejenigen, welche an folgende Urkunden: 1) das Hypotheken ⸗ Instrument vom 22. 24. Fe⸗ bruar 1845 über die auf Grund der gericht lichen Schuld und Verpfändungs , Erklärung des Häuslers Johann Gottlieb Klenner vom 22. Februar 1845 zufolge Verfügung vom 24. Februar 1845 auf dem Hausgrundstüͤck Nr, 67 Ult Reichenau, Kreis Bolkenbain, dem Stellen besitzer Heinrich Klenner Sön g Abtheilung III. Nr. 6 eingetragenen 260 Thlr. Darlehn aus dem zu Gunsten ihrer Kinder mit fideikommis⸗ sarischer Substitution belasteten Vermögens der Josepha verehelichten Müller Sturm, geborenen
Sacoph in Hermsdorf, Kreis Landeshut, zu
fünf Prozent verzinslich;
das Hypotheken Instrument vom 39. Jun 1853
sssß über das auf Grund der gerichtlichen
Schuld ⸗ und Verpfändungs⸗Erklärung des Karl Geldner vom 21. November 1853 zufolge Ver⸗ fügung vom 30. Juni 1855 auf dem Alkerstück Nr. 5I zu Nieder ⸗Wolmtdorf, Kreis Bolken⸗
hain, dem Inwohner Gottfried Neugebauer 3 lichen
hörig, für den Bauergutsbesitzer Joseph Ki in eden haftenden 260 fünf Prozent verzinslich,
21. November
lr. Darlehn, zu oder an die vorstehend erwahnten Hypothekenposten
vor dem Landgerichts⸗Rath Kletschke anstehenden Termine anzumelden, widrigenfalls sie mit ihren Ansprüchen ausgeschlossen und die Hypotheken⸗ Instrumente für kraftlos erklärt werden, Schweidnitz, den 2. April 1880.
Königliches Landgericht. II. Civilkammer.
von Zieten. 10695 Evietions-Proclanm.
Der ! Hufner Johannes Bendix Andresen in Oberstolk hat seine daselbst belegene is Hufenstelle an den Landmann Hinrich Kuhn daselbst verkauft und demselben die freihe Gewähr für alle heim⸗ lichen, die besagte is Hufe dinglich belastenden An⸗ sprüche und Forderungen zugesagt und zu dem Zweck hierselbst auf die Erlassung eines landesüblichen Evictions⸗Proelams angetragen.
In Genehmigung dieses Antrages werden Alle und Jede, mit alleiniger Ausnahme der protokollir- ten Gläubiger, welche dingliche Ansprüche an die genannte Besitzung zu haben vermeinen, hierdurch aufgefordert, solche binnen 6 Wochen und spätestens in dem peremtorischen Angabetermin Freitag, den 25. Juni 1880,
Vormittags 19 Uhr, im unterzeichneten Amtsgericht anzumelden. Schleswig, den 20. April 1880.
Königliches Amtsgericht. II. Abth.
* . 8
Veroͤffentlicht: Der Gerichtsschreiber: ne,,
10693 Geschehen Amtsgericht Lüneburg I., den 23. April 1880, in öffentl. Sitzung. Gegenwärtig: Amtsgerichtsrath Brauns. Sekretär Stieger. In Sachen
betr. das Aufgebotsverfahren bezüglich der Verlassen · schaft des well. Tagelöhners Fr. Fuhrhop in Aden⸗
dorf, . war mittelst Aufgebots vom 8. März 1880 Termin zur Anmeldung von Ansprüchen ꝛc. auf
heute angesetzt ꝛc. 2c.
2 2c. Es wird daher auf Antrag folgender Ausschluß⸗ bescheid erlassen: . Nachdem sich im heutigen Termine bezüglich der Verlassenschaft des Tagelöhners Fr. Fuhrhop in Adendorf fein Erbe gemeldet hat, wird auf Antrag des Probokanten der Fuhrhopsche Nachlaß für erb loses Gut erklärt.
Eröffnet.
Zur Beglaubigung: Brauntz. Stieger.
1010 t Hi grach an die 4. Orts auf dem Folio des Colonats Rumbte oder Weber Nr. 19 * Hohenhansen eingetragene Hypothek sind unter dem im §. 77, 6, des Prozeßgesetzes von 1859 an- gedrohten Rechtanachtheile am Ireltag den 11. Inni d. J., orgens 9 Uhr, anzumelden und zu begründen. Hohenhausen, den 23. April 1880. Fürstliches Amtsgericht. Kirchhof.
10738 . . . Urtheil der J. Civilkammer des König a
ndgerichts zu Düfseldorf vom 30. März 1880 ist zwischen den Ebeleuten Peter Joseph Iven. früher Stationsvorsteher, und Bernhardine, ge⸗ borne Unterberg, zu Neuß wohnend, die Güter
als Cigentbuümer, Cessionarien, Pfand oder sonstige trennung mit allen im Preuß. Landrecht und im
riefs⸗Inhaber Anspruch zu machen haben, werden 3 nsprüche binnen drei Monaten,
aufgefordert, ihre spãtesten? aber in dem auf den
Gesetze vom 16. April 1860 enthaltenen Folgen ang⸗
gesprochen worden. Düsseldorf, den 25. April 1880. Für richtigen Auszug:
anf Antrag des Schneidermeisters Ludwig
Senft. Sekretär.
Büttner zu Derenburg.
24. Seytember 1880, 111 Uhr,
im Termingzimmer Nr. 24 des hiesigen Landgericht
Stein häuser, Landgericht sekretãr.