1880 / 110 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 12 May 1880 18:00:01 GMT) scan diff

Reichstag eine ähnliche Erweiterung der Kompetenz der un⸗ arischen Regnikolar⸗Deputation fordern, wie sie die kroatische eputation bereits besitzt. Dann sollen die Verhandlungen

der beiden Deputationen wieder aufgenommen werden.

Großbritannien und Irland. London, 109. Mai. (Allg. Corr) Der neue Vizekönig von Indien begiebt sich am nächsten Donnerstag auf seinen Posten. ö.

Hr. Göschen tritk den bis jetzt getroffenen Dispositionen zufolge am 17. d. die Reise nach Konstantinopel über Venedig an. Er wird von Mr. Jervoise, dem Chef des türkischen Departements im Auswärtigen Amte, und seinem Bruder W. E. Göschen begleitet sein.

Die englische Admiralität hat die ö,. eines neuen Geschützes in die Schiffsartillerie beschlossen, wel⸗ ches in seiner Konstruktion darauf berechnet ist, die sich den größeren Schiffen nähernden kleinen Torpedoboote mit Massen⸗ feuer zu überschütten und in den Grund zu bohren. Als zu diesem Zwecke am besten geeignet wurde das von Nordenfeldt konstruirte Mitrailleusengeschuͤtz befunden, welches aus seinen vier Läufen in der Sekunde 12 Schüsse, in der Minute dem⸗ nach 720 Schüsse abzugeben vermag. Die benutzten Projektile bestehen aus Stahl. Der Entscheidung der Admiralität war eine Reihe umfassender Schießversuche vorhergegangen, welche die Ueberlegenheit des Nordenfeldt⸗Geschützes über ähnliche Konstruktionen wie z. B. das Hatling⸗Kartätschgeschütz und die Hotchkiß⸗Mitrailleuse unzweifelhaft gezeigt haben.

Die Admiralität veröffentlicht folgende Mittheilung: Das Kanalgeschwader kam heute (9. Mai) in Berehaven an; Ad⸗ miral Hood meldet: Keine Kunde von der „Atalanta„.

Das Indische Amt hat vom Vizekönig von Indien nachstehende Depesche vom 9. d. erhalten:

General Roberts ist am 8. d. mit einer starken Truppenmacht von Kabul nach dem Logarthale und Maidan abmarschirt, wo er Halt machen, das Land beruhigen und Vorräthe sammeln wird. Aus Kurram trafen Berichte ein, welche große Zusammenzüge von Stäm⸗ men in Thurmat und Umgebung melden, voraussichtlich, um die Wiederherstellung unserer Verbindungen über den Shutargardan zu verhindern. Die Aufregung in Flogar (Logar?) hat sich gelegt. In Kohistan herrscht Ruhe. Einer unserer Truppentheile hatte in der Nähe von Khelat-i⸗Ghilzai ein erfolgreiches Scharmützel mit Nachzüglern. Die Nachrichten über den Aufstand in Badakshan gegen Abdul Rah⸗ mans Autorität bestätigen sich. Shahzada Hussan, der ehemalige Mir befand sich im April in Gilgil.

Den „Daily News“ wird unter dem 9. ds. aus Kabul gemeldet:

Eine Gesandtschaft Abdul Rahmantz hat den Hindu Kush auf dem Wege über den Purwan Paß passirt. Die Kavallerie der Logar⸗Truppen hat den Allimur Paß obne auf Widerstand zu stoßen recognoszirt. Es gehen Gerüchte von feindlichen Zusammen⸗ zügen in Khurmur und Thurmat, jenseits Allimurs. Alam Khan reist nach Kabul, um sich für die feindlichen Häuptlinge am. Ghuzni zu verwenden. In Ghuzni herrscht Ruhe. Die Lughmanis haben in Dschellalabad 1000 Stück Vieh geraubt. General Roberts Ab⸗ theilung ist 5000 Mann stark in Charasiab im Lager.

11. Mai. (W. T. B.) In der heutigen Sitzung des Unterhauses bekämpfte Wolff den von Cavenish in der Sitzung vom 3. d. eingebrachten Antrag, betreffend die Ein⸗ setzung eines Ausschusses zur Entscheidung der Frage wegen der Eidesverweigerung Bradlaghs, und beantragte den Ueber⸗ gang zur Vorfrage. Dieser Antrag wurde indessen mit 171 gegen 74 Stimmen abgelehnt. Hierauf wurde der betreffende Ausschuß gewählt. Das Haus vertagte sich bis zum 20. d. Mts.

12. Mai. (W. T. B.) Bei Gelegenheit eines in Chelsea stattgehabten Bankets hielt der Unter⸗Staats⸗ sekretär im Departement des Auswärtigen, Dilke, eine Rede, in der er hervorhob, daß die Politik des Ka⸗ binets eine Politik der Festigkeit sei, gepaart mit Achtung für die Rechte der fremden Staaten. Die Ziele der Politik des neuen Kabinets seien die Einführung von Reformen in der Türkei und die Ausführung der noch unerfüllt gebliebenen Theile des Berliner Vertrags. Das Kabinet werde diese Ziele durch die gemeinsame Aktion der europäischen Mächte zu er⸗ reichen suchen.

Der „Times“ zufolge werden in dem englischen Cirkularschreiben die montenegrinische, die griechische und die armenische Frage als diejenigen Fragen speziell aufgefünrt welche das Ermessen des englischen Kabinets und die Auf⸗ merksamkeit der Großmächte beschäftigen sollten.

Frankreich. Paris, 10. Mai. (Cöln. Ztg.) Im letzten Ministerrathe zeigte der Kriegs-Minister, General Farre, an, daß die neuen Fahnen, für die Armee fertig seien. Der Ministerrath beschloß hierauf, daß am 20. Juni die feierliche Vertheilung der Fahnen erfolgen solle. Der Prä⸗ sident des Senates, Martel, dessen Gesundheit sich bedeuten verbessert hat, trifft morgen in Paris ein. Der Deputirte Godet, der das Departement der oberen Vienne vertrat, ist gestorben.

Der Ausschuß für den Elementarunterricht trat heute zusammen, um die Lesung der Berichte von Paul Bert . vernehmen. Der Bericht über die Unentgeltlichkeit spricht ich für die Annahme des Regierungsentwurfs aus. Der zweite Bericht betrifft den Schulzwang und den Laienunter⸗ richt. Letzterer soll sich nur auf die Programme und nicht auf das Personal beziehen.

11. Mai. (W. T. B.) Die Deputirten kammer berieth heute den Gesetzentwurf, betreffend die Freiheit des Versammlungsrechts. Bei der Diskussion über Art. 8, über den die äußerste Linke das Scrutinium verlangte, kam es zu einem heftigen Zwischenfall, in Folge dessen Perrin (radikal) zur Ordnung gerufen wurde. Der Art. 9 des Gesetzentwurfs, hetreffend die Intervention des , , in den Versammlungen, wurde an die

ommission zurückverwiesen. Der Art. 10, nach welchem die Präfekten die Befugniß haben sollen, die Versammlung zu vertagen, falls Ruhestörungen zu befürchten seien, wurde mit 255 gegen 131 Stimmen abgelehnt. Die Abstimmung über das ganze Gesetz wurde für später vorbehalten. Bert legte den Bericht über den Gesetzentwurf, betreffend den Elementar⸗ unterricht, auf den Tisch des Hauses nieder.

Die Nachricht des „Figaro“, daß der Ministerpräsident, de Freycinet, Waddington mit einer Mission beim Vatikan beauftragt habe, wird formell für unrichtig erklärt.

Italien. Turin, 11. Mai. (W. T. B.) Ihre Kagi⸗ und Königliche Hoheit die Kronprinzessän ictoria, Höchstwelche gestern Abend hier eintraf, besuchte m, e . Kunstausstellung und verweilte dort mehrere unden.

KRTürkei. Konstantinopel, 11. Mai. (W. T. B.) Ein Telegramm des englischen Konsuls in Burgas an den eng⸗

lischen Botschafter Layard meldet, bulgarische Soldaten seien in den 24 Aidos eingedrungen und hätten mehrere türkische Dörfer geplündert und mehrere Personen getödtet und viele Frauen mißhandelt.

NUumänien. Bukarest, 12. Mai. (W. T. B.) Das Amtsblatt veröffentlicht die Ernennung Slaniceano's zum Kriegs-Minister an Stelle Lecca's, dessen Entlassungs⸗ gesuch angenommen wurde.

Serbien. Belgrad, 19. Mai. (Pol. Corr.) Der in Aussicht genommene Besuch des Fürsten Alexander von Bulgarien in Belgrad ist auf drei Tage bemessen. In der Begleitung des Fürsten werden sich zwei Adjutanten, aber kein Mitglied des Kabinets befinden. Nach Schluß der außerordentlichen Skupschtinasession wird eine Kom⸗ mission im Kommunikations⸗Ministerium zur Entgegennahm« und Prüfung der für den Bau der nif hin Bahnen vor⸗ liegenden Offerten eingesetzt werden, deren Vorsitz wahrscheinlich der Minister z. D. Maric führen wird, falls bis dahin seine Reconvalescenz eine vollständige sein wird.

11. Mai. (W. T. B.) Die vier Kommissionen zur Regelung der Agrarfrage in den neuen Gebiesns— theilen werden ihre Arbeiten am Donnerstag beginnen.

Montenegro. Cettinje, 10. Mai. (Wien. 3.) Der montenegrinische Staatsrath Sime Popo vic und der Fürst⸗ liche Adsutant Niko Matanovich sind vorgestern nach Ra⸗ gusa zur Delimitations⸗Kommission abgegangen.

Nußland und Polen. St Petersburg, 12. Mai. (W. T. B.). Auf Lord Granville's Cirkulardepesche an die englischen Vertreter bei den Signatarmächten des Ber⸗ liner Vertrages ist bisher von hier eine Antwort noch nicht

ergangen.

Moskau, 11. Mai. (W. T. B.) Der General⸗ Gouverneur hat das Urtheil, welches das hiesige Militär⸗Kreisgericht am 24 April gegen 5 wegen gesetzwidriger Propaganda angeklagte Personen gefällt hatte, gemildert, indem er bei zweien derselben die Strafe

der Zwangsarbeit in Verbannung und Zuchthaus umwandelte; die Übrigen, welche zu Festungsstrafen verurtheilt waren, wurden zu kürzerer Gefängnißstrafe und Einstellung in eine Strafcompagnie begnadigt.

Neichstags⸗Angelegenheiten.

Die in der vorgestrigen Sitzung des Reichstags bei der zweiten Berathung ber am 7. Mai 1880 zu Wien unter— zeichneten revidirten Elbschiffahrtsakte von dem Be⸗ vollmächtigten zum Bundesrath, Staats-Minister Hofmann gehaltene Rede hat folgenden Wortlaut:

Meine Herren! Die Berathung hat einen Umfang gewonnen, der weit über die Elbschiffahrtsakte hinausgeht. Es ist dies nach der Rede des Herrn Reichskanzlers ja nicht anders zu erwarten gewesen und es ist namentlich dem Hrn. Abg. Virchow, der sich 13 Jahre lang von dem Reichstag ferngehalten hat, nicht zu verdenken, wenn er die erste Gelegenheit benutzte, um sein Herz auszuschütten. Ich bin überzeugt, der Reichstag war ihm sehr dankbar für die Erläu⸗ terung, daß der Unterschied zwischen der Fortschrittspartei und den übrigen Parteien dieses Hauses darin besteht, daß die Fortschritts partei ideale Ziele verfolgt, die übrigen Parteien materielle. Ich sage, das Haus wird ihm sehr dankbar für diese Erklärung sein. Wenn aber der verehrte Herr Abgeordnete nun, nachdem er sich 13 Jahre lang von dem Reichstag und damit von der Entwicklung des! Verfassungz lebens im Reich fern gebalten hat, mit dem Anspruch auftritt, hier als ein besserer Interpret der Reichsverfassung zu erscheinen, als der Herr Reichskanzler, so finde ich das eine etwas starke Zumuthung.

Der Hr. Abg. Virchow meinte, das Herz schlage nicht kräftig genug im Reich und, wenn der Herr Reichskanzler, statt der Augen⸗ blickspolitik, die er nach der Ansicht des Herrn Abgeordneten verfolgt, eine kräftige, herzliche das war sein Ausdruck deutsche Politik verfolgen wollte, dann würde der Herr Reichskanzler auch den Hrn. Abg. Virchow und seine Freunde auf seiner Seite haben. Ja, meine Herren, wie steht es mit der Augenblickspolitik des Herrn Reichskanzlers? ich glaube, der Herr Reichskanzler hat bisher gezeigt, daß er feste Ziele fest ins Auge faßt. Er hat diese Ziele bisher erreicht, trotz des Widerstandes, der ihm von Seiten des Hrn. Abg. Virchow und seiner Freunde geleistet worden ist, und ich glaube, der Herr Reichskanzler wird auch in Zukunft, mag seine Politik dem Hrn. Abg. Virchow noch so sehr als Augenblickspolitik erscheinen, die Ziele, die er fortwährend fest im Auge hält, erreichen, trotz des Widerstandes der Fortschritte⸗ partei. Meine Herren, der Hr. Abg. von Bennigsen hat dem Hrn. Abg. Virchow in dieser Hinsicht bereits so schlagend erwidert, daß ich auf dieses Thema nicht weiter eingehen will. Ich möchte viel mehr das hohe Haus bitten, mir für einige Augenblicke seine Auf⸗— merksamkeit zu schenken, wenn ich auf die Sache selbst wieder ein⸗ gehe. Ich hoffe und rechne dabei namentlich auf die Herren vom Centrum, daß das Haus mir diese Aufmerksamkeit nicht versagen wird, wiewohl es ja schwer ist, wenn eine Debatte einmal eine all⸗ gemeine politische Wendung genommen hat, wieder auf den Gegen⸗ stand selbst, auf die sachliche Seite der Frage zurückzukommen. Ich rechne dabei hauptsächlich auf die Herren vom Centrum, weil wir von ihrem hervorragensten Führer am Sonnabend gehört haben, daß es nur immer sachliche Motive seien, die das Centrum bei seiner Ab⸗ stimmung leiten. Ich hoffe also, wenn ich durch sachliche Erörterung Ihnen nachweise, daß der Kommissionsantrag unberechtigt, daß er in seinem Zwecke auch vollkommen verfehlt ist, so werden die Herren vom Centrum dieser Erörterung vielleicht mit einiger Aufmerksam keit folgen.

Meine Herren! Die Fragen, die zwischen der Regierung und der Mehrheit der Kommission streitig sind, lassen sich auf zwei Hauptpunkte zurückführen. Es ist erstens die Auffassung des jetzigen Rechtszustandes hinsichtlich der Frage, wer die Zollgrenie festzustellen hat, ob die Zollgrenze durch Bundesrathsbeschluß oder nur durch Gesetz festgestellt werden könne, und es ist zweitens die Frage, ob in dem jetzigen Rechtszustand, man mag ihn nun nach der esnen oder anderen Seite entscheiden, durch die vorliegende Elbschiffahrtsakte eine Aenderung eintritt.

Was die erste Frage betrifft, so geht die Regierung von der Ansicht aus, daß die Grenze zwischen dem Zollvereinsgebiet und Hamburg durch Bundesrathebeschluß festgestellt werden könne nach Maßgabe der Verfassungsbestimmungen. Wenn für den Bundesrath diese Befugniß in Anspruch genommen wird, so ist damit keineswegs gesagt, daß der Bundesrath in souveräner Willkür diese Grenze fest⸗ stellen könne, wie es ihm beliebt. Ich wiederhole nur, was der Herr Reichskanzler von diesem Platz aus am vorigen Sonnabend gesagt hat, wenn ich erkläre, es denkt Niemand daran, die ver⸗ fassungtsmäßige Freihafenstellung von Hamburg anders als auf An⸗ trag Hamburgs, wie es nach Ärtikel 4 der Verfassung rechtens ist, zu beseitigen. Aber, meine Herren, so weit können wir allerdings nicht gehen, daß wir Hamburg auch ein Veto einräumen bei der Din fe me, des Bezirks, der zum Freihafengeblet gehört. Nun liegt die Sache bezüglich der Elbe so: es ist in der Elbschiffahrtsakte vom Jahre 1821 den Einzelstaaten das Recht vorbehalten, ihre Zölle zu erheben von den Waaren, die auf der Elbe verfrachtet sind, sobald diese Waaren ans Land gebracht werden. Es ist also mit anderen Worten gesagt, daß die Befahrung der Elbe selbst von den Einzelstaaten

nur durch den damals vereinbarten Elbzoll getroffen werden könne, und daß kein Landzoll erhoben werden dürfe, so lange ein Schiff seine Waaren nicht ans Land ausladet. Daraus, meine Herren, wird nun die sogenannte Auslandsqualität der Elbe gefolgert, und es werden daran Konsequenzen geknüpft, die mit dem jetzt that⸗ sächlich und rechtlich bestehenden Zustand absolut unverträglich sind.

Der Herr Berichterstatter der Kommission hat am 4. Mai bei der ersten Berathung der Vorlage, allerdings nicht in seiner Eigen⸗ schaft als Berichterstatter, sondern als Abgeordneter, wörtlich Folgendes bemerkt:

Es habe sich auf Grund der Bestimmungen der Wiener Kon greßakte durch die später abgeschlossenen einzelnen Schiffahrtsakte der rechtliche Zustand . gestellt, daß die konventionellen Flüsse, also ingbesondere auch die Elbe, in ihrem konventionellen Lauf als Ausland . werden, daß also eine Befugniß der Uferstaaten, die Elbschiffahrt mit Rücksicht auf ihre Landzölle einer Revision oder Beschränkung zu unterwerfen, nicht vorhanden ist, sondern daß die Aktion der Zollverwaltung erst eintritt, wenn ein Schiff anlegt an das Ufer und Waaren ausladet oder einladet. Dieser Grundsatz besteht in Bezug auf die Elbe gesetzlich noch heute.

Meine Herren! Es konnte nach dieser Aeußerung angenommen werden, daß der hier bezeichnete angeblich gesetzliche . auch der thatsächliche sei. Ich habe damals schon Widerspruch dagegen erhoben. Ich habe damals schon erklärt, es sei nicht richtig, daß die Schiffe auf der Elbe eingehen können, ohne einer zollamtlichen Be⸗ handlung zu unterliegen. Ich habe mich seitdem bei praktischen Zoll⸗ beamten erkundigt und kann meinen Widerspruch von damals mit der vollsten Entschiedenheit aufrecht halten. Jedes Schiff, welches auf der Elbe bei Schandau über die Zollvereinslinie eingeht, wird einer zoll⸗ amtlichen Behandlung unterworfen, ebenso jedes Schiff, was strom⸗ aufwärts kommend bei Hamburg die Grenze passirt. Wenn dieser Zustand nicht ein rechtlicher wäre, würde vor allen Dingen der Mitkontrahent Deutschlands an der Schiffahrtsakte diesen Zu⸗ stand nicht dulden, ich meine Oesterreich. Oesterreich hat sich aber während der Verhandlungen über die Elbschiffahrtzakte große Mühe gegeben, es dahin zu bringen, daß die von Oesterreich kommenden Schiffe bei Schandau nicht mehr abgefertigt zu werden brauchen; es hat mit ung verhandelt über die Errichtung einer dentschen Zoll⸗ abfertigungsstelle in Tetschen, damit die österreichischen Schiffe, wenn sie in 6 abgefertigt sind, bei Schandau nicht mehr anzuhalten brauchen. Wäre die Ansicht des Herrn Abgeordneten Delbrück richtig, so hätte die österreichische Regierung ganz einfach sagen können: wir haben auf Grund der Elbschiffahrtsakte das Recht, daß unsere Schiffe bei Schandau nicht angebalten werden, wir bestehen einfach auf diesem unseren Recht.

Meine Herren, die Sache hat sich historisch, wie folgt, entwickelt. Als die Elbschiffahrtsakte im Jahre 1821 abgeschlossen wurde, und zwar auf Grund der Wiener Kongreßakte, welche den Regierungen ausdrücklich die Erhebung der Landzölle vorbehalten hatte, da haben die einzelnen Elbuferstaaten keineswegs auf ihren Landzoll verzichten wollen. Es wäre aber ein solcher Verzicht gewesen, wenn man sich der Möglichkeit, den Waarenverkehr auf der Elbe im Interesse der Sicherung des Landzolls zu überwachen, beraubt hätte. Nun bestanden nach der Elbschiffahrtsakte von 1821 14 Hebestellen, an denen die Schiffe angehalten und revidirt wurden zum Zweck der Erhebung des Elbzolls. Diese Einrichtung diente zugleich zur Kontrole für den Landzoll. Schon in der Elbschiff⸗ fahrtsakte war die Kombination des Schutzes der Landesabgaben mit der im Interesse der Elbzollerhebung stattfindenden Kontrole vor⸗

esehen worden. Es heißt dort im AÄrtikel 25, Absatz 2, daß wenn

6h bei der Revision der Schiffe, bezüglich des Elbzolls eine beab— sichtigte oder erfolgte Hinterziehung von Landesabgaben herausstellen sollte, der Schiffer auch hierfür nach den Bestimmungen der Ab gabengesetze des Landes in Anspruch genommen werden könne. So lange die 14 Zollstellen bestanden, war es hiernach nicht nothwendig, noch besondere Kontrolmaßregeln für den Landzoll auf der Elbe ein zuführen. Nachdem aber und zwar 1863 durch Vereinbarung unter den Elbuferstaaten der Elbzoll nur noch an einer Stelle und zwar in Wittenberge erhoben wurde, trat die Nothwendigkeit ein, neben der Revision der Elbzollerhebungsstelle besondere Reyisionen der Schiffe im Interesse der Sicherstellung des Landzolls stattfinden zu lassen.

Also 1863, nachdem die ganze Erhebung des Elbzolles auf Wittenberge konzentrirt war, wurde die Vercinbarung unter den Ufer⸗ staaten von 1863 anerkannt. Dieselbe bestimmt, daß wegen des Elb⸗ zolls nur noch in Wittenberge eine Revision stattfinde, und daß diese Revision wegfalle, wenn eine solche schon früher bei einer dazu be⸗ fugten Vereinszoll⸗ oder Steuerstelle eiwiesenermaßen stattgefunden habe, und zugleich jeder Veränderung hinsichtlich der Identität und Quantität der Ladung durch Anlegung des Verschlusses oder in sonst geeigneter Weise vorgebeugt ist.

Meine Herren! Sie sehen, diese Vereinbarung unter den Elb uferstaaten setzt voraus, daß außer der Elbzollstelle bei Wittenberge Vereinzollstellen bestehen, die zum Zweck der Sicherung des Vereinß—⸗ zolles die Schiffe einer Revision unkerwerfen. Es ist ja auch gar nicht andert denkbar, als daß der Zustand so war; die Elbe wäre ja nur eine offene Straße für den Schmuggel gewesen, man hätte, wie ich schon neulich bemerkte, das ganze Elbufer auf beiden Seiten . . Zollbewachung versehen müssen, und daran hat nie jemand gedacht.

Ich kann also nur wiederholt sagen, daß die Behauptung, die der Hr. Abg. Delbrück bei der ersten Berathung aufgenellt hat, wo⸗ nach der gesetzliche Zustand der wäre, daß die Aktion der Zoll ver⸗ waltung erst eintritt, wenn das Schiff anlegt und Waaren am Ufer ausladet, daß diese Behauptung mit dem thatsächlichen Zustand und mit dem gesetzlichen Zustand, wie er jetzt besteht, nicht harmonirt.

Nun, melne Herten, hat der Herr Berichterstatter der Kommis⸗ sion diese sogenannte „Auslandtqualität“ der Elbe allerdings nicht mehr in dem Umfang behauptet, wie er es bei der ersten Berathun als Abgeordneter gethan hat, der Kommisstonsantrag beschränkt si trotz seines allerdings nicht ganz klaren Wortlautes doch nach der Erläuterung, die der Herr Berichterstatter gegeben hat, lediglich auf die Zollgrenze auf der Elbe bei Hamburg, und es wird nunmehr ge— sagt, wenn auch auf der Oberelbe ein Anhalten der Schiffe zum Zweck der Revision im Zollinteresse stattfinden darf, so darf das doch nicht stattfinden bezüglich der Unterelbe, das heißt abwärts von Hamburg. Meine Herren, worauf dieser rechtliche Unterschied zwi⸗ schen Ober und Unterelbe beruhen soll, das uns klar zu sagen, hat der Herr Referent unterlassen. ) Die * Elbschiffahrtsakte selbst macht diesen Unterschied nicht. Die Deduktien aber des Herrn Berichterstatters ist die: es hat eine Elbzollerhebung früher nur oberhalb Hamburgs stattgefunden. Auf der Unterelbe ist niemals ein Elbzoll, abgesehen von dem 1861 abgelösten Brunt⸗ häufer oder Stader Zoll, erhoben worden, und weil nie ein Elbzoll auf der Unterelbe erhoben worden ist, darf dort auch kein Schiff an⸗ gehalten werden im Interesse der Zollsicherheit für das Vereinszoll⸗ gebiet. Diese Deduktion hat in der Elbschiffahrtsakte kein Funda⸗ ment, denn es ist nirgends in derselben gesagt, 3 ein Schiff nicht angehalten werden dürfte im Interesse der Sicherstellung des Land- zoll, es wird das zwar immer unterstellt, als ob es in der Elb— schiffahrisgakte gesagt sei, aber es fehlt der Paragraph, in dem das stünde; im Gegzntheil geht aus dem, was ich vorhin über die Vercinbarung vom Jahre 18635 bemerkt habe, hervor, daß die Elbuferstaaten selbst eine Revision außerhalb der Elbzollstellen und im Interesse des Landzollt für zulässig gehalten haben.

Thatsächlich ist allerdings der Zustand auf der Unterelbe jetzt der, daß dieselbe als Vereingausland behandelt wird. Vas beruht aber keineswegs auf einer vertragsmäßigen oder gesetzlichen oder ver⸗ fassungsmäßigen Bestimmung, sondern es beruht einfach darauf, daß hier die Elbe früher zwei Staaten treunte, daß die Ufer nicht im Besitz eines einzigen Staates waren. Auf der einen Seite 1 mark für Holstein, auf der anderen Seite Hannover, hatten keike

ollgemeinschaft. Jeder der beiden Staaten sah sein Land und ollgebiet durch die Elbe begrenzt. Diese Verhältnisse haben sich aber jetzt vollständig geändert. Nach der Reichsverfassung bildet, wie das in der Disgkussion schon mehrfach herrorgehoben

wurde, die Grenze des Reichs auch die Grenze des Zollgebiets, soweit nicht besondere Ausnahmen festgesetzt sind. Meine Herren, wenn auch die Elbschiffahrtsakte den Sinn hätte, den der Herr Referent ihr unterlegt, so würde doch die bestehende Elbschiffahrts akte immer- hin kein Reichsgesetz, sondern nur Landesgesetz sein; die Elbschiffahrts⸗ akte ist in den einzelnen Staaten als Landesgesetz publizirt und wenn sie im Widerspruch mit der Reichsverfassung steht, so geht nach Art. 2 der Verfassung die Reichtgesetzgebung der Landesgesetzgebung vor, aber es besteht kein Widerspruch, sondern das, was die Reichsverfassung festgesetzt, ist vollkommen vereinbar mit dem, was die Elbschiffahrtsakte ihrem wahren Inhalt nach bestimmt. Die Reichsverfaffung hat zwei Fälle vorgesehen, in denen ein Theil des Reichsgebiets nicht zum Zollvereinsgebiet gehört; sie sagt in Art. 33:

Ausgeschlossen bleiben die wegen ihrer Lage zur Einschließung

in die Zollgrenzen nicht geeigneten einzel nen Gebietstheile. fant Dann kommt der Art. 34 über die Freihafenftellung der Hanse⸗

e.

Nun, meine Herren, daß über die Frage, ob irgend ein Gebiets theil seiner Lage wegen nicht in das Zollgebiet eingeschlossen werden könne, nur der Bundesrath zu bestimmen habe, das ist, wenn ich nicht irre, auch von der Mehrheit der Kommission nicht bestrit ten worden. Eine solche Bestimmung hat denn auch in einer Reihe von Fällen stattgefunden, und es ist niemals Widerspruch dagegen erhoben worden, daß der Bundesrath zu beschließen habe, ob irgend ein Theil z. B. des preußischen oder badischen Staatgebiets als Zollexklave anerkannt werden solle, weil es seiner Lage wegen nicht möglich ist, den Zoll dort zu erheben. .

Was fodann den Art. 34 wegen der Zollfreiheit der Hansestädte betrifft, so habe ich bereits zu bemerken mir erlaubt, daß die Frage, ob die Zolllinie, wenn sie unterhalb Hamburgs verlegt würde, die Freihafenstellung beeinträchtigt, selbstverständlich, wenn der Bundes rath einen solchen Beschluß fassen sollte, sehr ernstlich in Erwägung gezogen werden müßte. An und für sich ist es nicht ausgeschlossen, bie Freihafenstellung bedingt nur, daß die Waaren, die auf der Elbe in den Freihafen gelangen, unverzollt bleiben, daß also kein Zoll erhoben wird zwischen dem Meer und dem Freihafen; aher, meine Herren, daß eine Zolllinie im Interesse der Si cherstellung der Jolleinnahmen des Reichs zwischen Hamburg, und dem Meer gezogen werde, das ist gewiß mit der Freihafenstellung voll ständig verträglich. Ich könnte als Beweis dafür, wenn es noth⸗ wendig wäre, die revidirte Rheinschiffahrtsakte vorlegen, wo auch von einem Freihafen die Rede ist, die an verschiedenen Plätzen, z. B. in Mainz, bestehen, deshalb liegt aber doch die Zoll vereinsgrenze über den Rhein bei Emmerich und es werden dort die Schiffe ebenso wie auf der Elbe zollamtlich behandelt. Meine Herren, ein rechtliches Fundament dafür, gerade bei der Zollgrenze an der Unterelbe die Mitwirkung des Reichtztäags in Anspruch zu nehmen, zu sagen, gerade an diesem Punkt fängt die Reichsgesetzgebung an, während hei der Oberelbe der Bundesrath beschließen kann, ein rechtliches Funda—⸗ ment befteht für diese Auffassung nicht. .

Ich möchte in dieser Hinsicht nur noch das Eine bemerken: der Herr Referent hat in seinem Vortrag Ihnen schon mitgetheilt, daß der Bundesrath im Jahre 1869 durch einen Beschluß die jetzige Zollgrenze festgestellt hat; er hat in diesem Vorgehen eine Inkorrekt⸗ deit selbst gesehen; er ist der Meinung und muß indem er die Anficht der Mehrheit der Kommission vertritt, der Meinung sein, daß damals schon ein Gesetz hätte vorg legt werden müfsen. Nun sagt der Herr Referent: dieser Präjedeazfall kann nicht entscheiden, weil der Reichstag damals keine Kenntniß von der Sache hatte. Diergegen muß ich denn doch darauf aufmerksam machen, daß im Fahre 1869 dem damaligen für Zollsachen zuständigen Reichstag, d. h. dem Zollparlament, das Vereinszollgesetz vorgelegt wurde, das in §. 16 Über die Zollvereinsgrenze disponirt, und zweitens, daß auch ein Gesetzentwurf damals vorgelegt wurde zur Sicherstellung der Zollvereinggrenze in den vom Zollverein ausgeschlossenen hambur⸗— Fischen Gebietstheilen. In den Anlagen, die diesem Gesetzentwurf beigefügt waren, ist allerdings di- Grenze selbst nicht bezeichnet, wie sie damals im Bundesrath festgesetzt war, aber es lag doch wirklich sehr nahe für den Reichztag, wenn man ihm ein Gesetz vorlegte, welches die Sicherstellung der Zoll vereinsgrenze gegenüber Hamburg be⸗ traf, auch zu fragen, wie und von wem denn diese Zollvereinsgrenze fest⸗ gefetzt sei, wenn der Reichstag überhaupt daran gedacht hätte, ein Mitwirkungerecht in Anspruch zu nehmen. Der Bundesrathsbeschluß von 1869 in ja nicht geheim gehalten worden, er ist durch die Re gierungen von Preußen und Hamburg seiner Zeit veröffentlicht und zur Ausführung gebracht worden. Der Reichstag konnte davon wissen, und ich darf fast sagen, er muß te davon wissen, indem er das Gesetz über die Sicherstellung der Zollvereinsgrenze gegenüber Hamburg votirte. . .

Aber meine Herren, die Rechtsfrage mag augenblicklich liegen wie sie will. Sie mögen annehmen, der Bundesrath sei allein zu⸗ ständig, die Zollvereinsgrenze bei Hamburg zu verlegen, oder Sie meinen, ein Reichsgesetz sei dazu nothwendig, so kommt doch nun die zweite Frage, auf die ich noch Ihre Aufmerksamkeit lenken möchte: ist es denn wirklich richtig, daß durch den vorliegenden Vertrag, durch den Art. 4 in diese Verhältnisse eine Aenderung eingeführt werde? Meine Herren, ich darf den Satz, auf den es ankommt, an den die ganze Deduktion der Kommission sich anknüpft, nochmals verlesen, es heißt da ganz einfach: .

Die Zollpflichtigkeit der Waaren tritt beim Ueberschreiten der Zollgrenze auf der Elbe in gleicher Weise ein, wie beim Ueber schreiten der Zollgrenze auf dem Lande.

Darüber, wo die Zollgrenze liegt und wer das Recht hat, sie zu verlegen, sagt dieser Artikel auch nicht eine Silbe. Er dispo— nirt über dieses Verhältniß gar nicht; das liegt vollständig außerhalb dieses Artikels. Nun wird zum Beweise dafür, daß hier eine Aende⸗ rung des Rechtszustandes beabsichtigt sei, oder doch bewirkt werde, auf eine Stelle in der Denkschrift Bezug genommen, worin von der Aug⸗ landequalität der Elbe die Rede ist. Mein Herr Nachbar zur Rech⸗ ten hat über die Entstehung dieser Stelle der Denkschrift vorhin schon das Nöthige mitgetheilt. Wenn darin gesagt ist, daß man die Auslandequalität der Elbe beseitigen wolle, so ist damit nur auf ein Verhältniß hingewiesen, welches ich schon vorher nur zu charakteri- siren mir erlaubt habe. Es bestand in der Elbschiffahrt lediglich das Verbot, von Waaren, die noch auf dem Wasser sind, Landzoll zu erheben, aber man hat daraus künstlich eine Aus landäqualität deduzirt, die nun nach allen Seiten hin gewissermaßen ihre Strahlen in die Zollverwaltung hineinwarf und zu einer Reihe von Mißverständnissen Anlaß gab. Ich werde Ihnen dafür nur ein Bei⸗ spiel anführen. Als im Jahre 1872 bei Dömitz eine eiserne Brücke über die Elbe gebaut werden sollte, da war die Zollbehörde der Mei⸗ nung, weil diese Brücke in der Elbe stehe, und die Elbe Auslands—⸗ qualität besitze, so konne das Eisen, welches zu der Brücke gebraucht werde, zollfrei eingeführt werden. Zu solchen Konseguenzen also führte die Auslegung des Wortes Auslandequalität, eines Wortes, vas in den Elbschiffahrtsverträgen selbst nirgends gebraucht worden st. Aber, wie es so kommt, um ein bestimmtes, etwas komplizirtes Rechte verhältniß mit einem einfachen Wort zu bezeichnen, wählt man einen prägnanten Ausdruck. Man gewöhnt sich daran, diesen Auldruck zu gebrauchen und so wird derselbe im Laufe der Zeit zu einem feststehenden Begriff, zu einer Rechtsquelle, aus der man Normen schöpft, die sich von dem ursprünglichen Sinn des Vertrages sehr weit entfernen. Bei Gelegenheit der Fryge der Zollfreiheit des Eisens, welches zum Bau der Elb= brücke lei Dömitz gebraucht wurde, hat der Bundegrath entschieden, daß ein Auslande qualität der Eibe in dem seitens der Zollbehörde angenonmenen Sinn nicht bestehe, und so war es doch sehr natür⸗ lich, daß der damalige preußische Finanz ⸗Minister, um alle diese

Mißverständnisse und Zweifel zu beseitigen, die aus der supponirten

Au landsqhalität der Elbe noch entstehen konnten, bei Gelegenheit der Clbschiffah takte die Befeitigung dieses künstlichen und in den Ver, tragen nicht begründeten Begriffs wünschte. Auf Hrn. Camphausens Wunsch wuwe der entsprechende Satz in den Art. 4 deg Entwurfs der Elbschiffhrtsakte aufgenommen. Nur ein einziges Wort wurde ron dem Bindegsrath geändert. Um nämlich den Pleonasmus

Wassergrenze auf der Elbe“ zu beseitigen, wurde gesetzt: ‚Zollgrenze auf der Elbe“, im übrigen ift der Vorschlag des Herrn Finanz⸗ Ministers pure angenommen worden.

Meine Herren! Der 2 der Elbschiffahrtsakte mit der Denkschrift, worin darauf hingewiesen ist, daß die Auslandsqualität der Elbe beseitigt werden solle, wurde seiner Zeit den Elbuferstaaten, er wurde dem Bundesrath vorgelegt, und es ist niemals von irgend jemand in den Worten des Art. 4 eine Veränderung des bestehenden Rechtszustandes gefunden worden. Der Hr. Abg. von Bennigsen hat vorhin gefragt, ob denn Hamburg Widerspruch dagegen erhoben habe, daß die Elbschiffahrtsakte in dieser Fassung abgeschlossen wurde? Meine Herren, dies ist niemals geschehen. Hamburg hat gegen die Akte keinerlei Einspruch erhoben. Weder im Jahre 1874, als der Entwurf dem Bundesrath zur vorläufigen Prüfung mitgetheilt wurde, noch neuerdings, nachdem der Vertrag mit Oesterreich unterzeichnet war und dem Bundesrath zur Zustimmung vorgelegt wurde, ist es der Regierung von Hamburg oder einem an⸗ deren Mitgliede des Bandes eingefallen, gegen den Artikel 4 der Elbschiffahrtsakle als gegen eine Veränderung des bestebenden Rechts⸗ zustandes Widerspruch zu erheben. Meine Herren, eg ist auch in der That gar nicht verständlich, wie das möglich sein soll. Glauben Sie denn, daß, wenn der Vertrag von Ihnen genehmigt und so, wie er hier steht, ratifizirt würde, dann die Regierung sagen könnte: hier ist von der ‚Zollgrenze auf der Elbe die Rede und desbalb ist der Bundegrath befugt, die Zollgrenze durch seinen Beschluß festzustellen? Das ist ganz undenkbar.

Ich kann mich also dahin resumixen: der bestehende Zustand auf der Unterelbe ist der, daß keine Durchgangsabgaben erhoben werden dürfen zwischen dem Meer und Hamburg für Benutzuag der Elbe, daß man also keine Zollgrenze in dem Sinn errichten darf, daß man etwa einen Wasserzoll erheben könnte, der auch schon nach unserem Vereingzollgesetz als Durchgangsabgabe keen unzulässig wäre; aber vorbehaltlich dieser Beschraͤnkung und vorbehaltlich der Rücksicht auf die Freihafenstellung Hamburgs hat der Bundesrath zu beschließen. Das letztere Moment, zämlich das verfassungsmäßige Sonderrecht Hamburgs würde selbstverständlich auch der Reichsgesetzgebung gegen⸗ über zur Geltung kommen müssen; in dieser Beziehuag würde mit⸗ hin durch den Vorbehalt der Kommission gar nichts geandert. Mag aber der jetzige Rechtszustand sein, wie er will, durch den vor⸗ liegenden Ärtikel wird er in keiner Weise berührt, also auch nicht verändert.

Nun, meine Herren, nur noch ein Wort zum Schluß über die Zweckmäßigkeit des Verfahrens, welches Ihre Kommission Ihnen vorschlägt. Hr. von Bennigsen hat bereits erwähnt, daß dieses Verfahren ein ungewöhnliches sei. Meine Herren, ich hatte die Ehre, den Berathungen Ihrer Kommission beizuwohnen und ich kann auch nur sagen, daß ich in hohem Maße überrascht war, als der Antrag so formulirt wurde, wie er vorliegt. Der Herr Berichterstatter hatte im Eingang der Kommissions berathung erwähnt, er wolle der Elbschiffahrtsakte an sich keine Schwierig⸗ keit machen, aber er halte es für nötbig, das Recht des Reichstages gegenüber dem Art. 4 in irgend einer Form klarzustellen, in welcher Form, darüber behielt er sich seine Meinung noch vor. Es wurde dann lange hin und her diskutirt über die Rechtsfrage, und ziemlich am Schluß der Berathungen der Kommission überreichte dann der Herr Referent seinen Antrag formulirt. Zu meiner Ueber⸗ raschung sah ich, daß die Genehmigung an einen Vorbehalt geknüpft war, während ich nach den vorhergehenden Erörterungen nicht anders geglaubt hatte, als man würde den Vertrag genehmigen, aber eine gefonderte Rechtsverwahrung in Gestalt einer Resolution anschließen. Ich bin überzeugt, daß auch in Ihrer Mitte dieser Vor⸗ behalt eine gewisse Ueberraschung hervorgerufen hat, denn es ist ein ganz ungewöhnliches Verfahren, nicht blos einen Vorbehalt an die Genehmigung eines Vertrages zu knüpfen, sondern auch der Inhalt dieses Vorbehalts ist ganz eigenthümlicher Natur. Der Bundesrath hat im Jahre 1869 einen Befckluß gefaßt, die Zollvereinsgrenze näher bei Hamburg in einer gewissen Weise festjustellen. Nun beschließt der Reichstag einseitig, daß dieser Beschluß des Bundesraths ein Gesetz sein soll. Meine Herren, Sie können, wenn der Bundesrath Ihnen einen Gesetzentwurf vorlegt, durch Ihre Zustimmung diesen Gesetz⸗ entwurf zum Gesetz machen, aber Sie lönnen einen früheren Bundes⸗ rathsbeschluß, der Ihnen gar nicht vorgelegen hat, nicht zum Gesetz stempeln. De: Bundesrath würde damit überrascht werden, wenn der Reichstag nachträglich durch eine einseitige Erklärung einen solchen Beschluß zum Gesetz machen wollte, und die Folge würde die sein, daß jede Aenderung dieses Beschlusses der Mitwirkung des Reichstags bedarf.

Nun, meine Herren, hat der Herr Berichterstatter in seinem Vortrage am Sonnabend gesagt, dieser Vorgang sei nicht der erste, wenn ich nicht irre, waren das seine Worte und man hätte danach wohl annebmen können, daß schon eine ganze Reihe von Präzedenz⸗ fällen vorläge. Meine Herren, es ist ein einziger Präzedenzfall bis jetzt da, ein Präjedenzfall aber, der, wie ich gleich nachweisen werde, mlt dem vorliegenden Vertrage materiell gar keine Aehnlichkeit hat.

Als im Jahre 1867 dem Norddeutschen Reichstage der Vertrag mit den süddeutschen Regierungen über Gründung des Zollbundes vorgelegt wurde, der Zolleinigungtvertrag vom Juli 1867, beantragte der Abg. Braun (Wiesbaden), diesem Vertrag die Geneh⸗ migung nur zu ertheilen unter der Bedingung, daß die südbeutschen Staaten die Bündnißberträge, die außerhalb dieses Vertrags mit ihnen geschlossen waren, aufrecht erhalten würden. Der Herr Reichs⸗ kanzler hat sich damals mit dieser Bedingung einverstanden erklärt und der Reichstag beschloß demgemäß.

Hier, meine Herren, lag also die Sache so, daß zwischen den Kontrahenten eines Vertrags noch andere Verträge geschlossen waren und daß die Genehmigung des einen Vertrags geknüpft wurde an die Bedinqung, daß auch die anderen Verträge aufrecht erhalten bleiben müssen. Die Bedingung berührte mithin das Verhältniß zwischen den Kontrahenten. Es war ganz selbstverständlich, daß der Zoll⸗ einigungs vertrag nicht mehr gehalten werden würde, gegenüber einer füddeutschen Rezierung, welche ihr in dem Bündnißvertrag gegebenes Wort brechen sollte. Insofern verstand sich die Bedingung von selbst, und es war nicht daran zu zweifeln, daß der andere Kontrahent, die süddeutschen Regierungen, darauf eingeben würden. Es war also faktisch die Genehmigung doch pure ertheilt.

Meine Herren, es sind noch andere Fälle vorgekommen, in denen der Reichstag mit dem Inhalt eines ibm vorgelegten Vertrags nicht einverstanden war und da hat der Reichstag in Form von Reso—⸗ lutionen seine Bedenken gegen den Inhalt des Vertrags geltend ge⸗ macht. Es ist beispielsweife bei dem Konsularvertrag mit den Ver= einigten Staaten von Amerika vorgekommen, daß der Reichstag ge⸗ wiffè Ausdrücke des Vertrags in gewissem Sinne deklarirt zu seben wünschte. Der Reichstag ertheilte damals dem Vertrag, wie er la a⸗ teie, die Genehmigung und ersuchte zugleich den Reichskanzler, bei der Ratifikation auf eine authentische Interpretation des Vertrags hinzuwirken. Das ist geschehen in einem Schlußprotokoll wurde die von dem Reichstag gewüänschte Erläuterung beiderseitig vereinbart.

Meine Herren, warum hat der Herr Referent nicht in der Kom= mission, warum nicht hier Namens der Mehrheit der Kommission eine Erläuterung des Art. 4 beantragt? Er sagt; bei Staatever⸗ trägen ist eine Amendirung ausgeschlossen. Meine Herren, das kann man doch nicht so ohne weiteres behaupten. Es ist richtig, daß wenn der Reichstag eine Amendirung beschließt, mit der die Reichsregierung einverstanden ist, wieder verhandelt werden muß mit dem anderen Staat, und es ist leicht möglich, daß der andere Kontrahent mit der TWmenvirung nicht einverstanden ist. Absolut ausgeschlossen aber ist es nicht, daß der Reichstag beispielsweise hier sagen würde, wir ge⸗ nehmigen den Vertrag, jedoch unter der Bedingung, daß derjenige Satz in Art. 4 der ung zu Bedenken Anlaß giebt, gestrichen wird. Dann könnten wir der österreichischen Regierung erklären, der Reichztag hat die Genehmigung ertheilt, sieht aber in diesem Saß eine große Schwierigkeit; wir fragen die österreichische Re—= glerung, ob fie einderstanden ist, die Elbschiffahrtgakte zu ratifiziren mit Ausnahme diefes Satzezß. Das wäre ein an sich mögliches Ver fahren, urd ich bin volsständig überzeugt, daß die österreichische Re

gierung auf diesen Satz keinen Werth legt. Unmöglich wäre dieses Verfahren nicht, und es würde sich vielmehr an bisherige Vorgänge anschließen. Aber, meine Herren, der Zweck würde dabei allerdings nicht erreicht, den die Kommission im Auge hatte. Dieser Zweck ist: ein Präjudiz für die Frage zu schaffen, ob in Zukunft die Zollgrenze durch Bundesraith und Reichstag festgestellt werden kann. Es ist kein Versuch der Amendirung gemacht, weil es unmönlich ist. durch Amendirung des Vertragt das zu erreichen, was die Kommission er⸗ reichen will: Eine innere staatsrechtliche Frage, bei Genehmigung eines Vertrags mit einem fremden taat zur Lösung zu bringen. Ich bitte die Herren, zu überlegen, wie wir den Vertrag formuliren müßten, wenn wir die Genehmigung trotz des Vorbehalts ertheilen wollten. Es müßte dann 6 diesem Vertrag ausgedrückt werden, daß in Zukunft die Zollvereinsgrenze für Hamburg nicht ohne Gen-hmigung des Reichstags vorgelegt werde, wir müßten der österreichischen Regierung versprechen, in Zu⸗ kunft niemals durch Bundesrathsbeschluß die Zollgrenze zu ändern, ohne die Zustimmung des Reichstags, und, meine Herren, wenn wir das thäten, wenn wir dann einmal einen Bundesrathsbeschluß in dieser Richtung faßten, ohne ihn zum Gesetz werden zu lassen, so würde die österreichische Regierung sagen können: jetzt ist die Elb⸗ schiffahrtsakie nicht mehr gültig, die Bedingung, unter der sie rati⸗ fizirt war, ist hinfällig geworden. Weil der Reichstag in einem be⸗ stimmten Fall nicht zur Feststellung der Zollgrenze unterhalb Ham⸗ burgs mitgewirkt hätte, wäre die österreichische Regitrung berechtigt, den Vertrag als ungültig anzusehen. Das sind die Folgerungen, die sich ergeben, wenn man den Versuch macht, eine staatsrechtliche . auf dem von der Kommission vorgeschlagenen Wege zu lösen.

Der Herr Reichskanzler hat Ihnen bemerkt, daß auf die Elb⸗ schiffahrtsakte an sich ein großer Werth nicht zu legen sei. Ich kann von meinem Standpunkt aus nur bedauern, wenn die Elb⸗ schiffahrtsakte nicht zu Stande kommt, denn es ist immerhin ein Vertrage werk, welches die jetzt in einer Menge von verschiedenen Akten zerstreuten Bestimmungen in klarer Weise zusammenfaßt. Aber wenn dieser Vertrag auch seinem ganzen Inhalte nach weit bedeutungsvoller wäre, als es die Elbschiffahrisakte ift, die Kaiser⸗ liche Regierung würde sich doch nicht darauf einlassen können, einen Präzedenzfall dafür zu schaffen, daß man einen Vertrag mit einem auswärtigen Staate benutzt, um in einseitiger Weise eine staats⸗ rechtliche Streitfrage zur Entscheidung zu bringen. Ich kann nur dringend bitten, den Kommissionsantrag zu verwerfen und entsprechend dem Antrag, der von der rechten Seite dieses Hauses gestellt ist, die Elbschiffahrtsakte pure zu genehmigen.

Nach der von dem Präsidenten in der Schlußsitzung verlesenen statistischen Uebersicht über die verflossene Session war dieselbe die dritte in der vierten Legislaturperiode, in welcher der Reichstag vom 12. Februar bis 19. Mai, im ganzen 89 Tage, versammelt war. Es haben während dieser Zeit 50 Plenarsitzungen stattgefunden; die Abtheilungen haben 94 Sitzungen, die verschiedenen Kommissionen zusammen 109 Sitzungen abgehalten.

Dem Reichztage wurden folgende Vorlagen gemacht: 21 Gesetz⸗ entwürfe einschließlich des Reichshaushalts⸗Etats für das Etats⸗ jahr 1880,81 nebst Ergänzungen, 1 Verordnung, 7 Verträge, 1 all⸗ gemeine Rechnung über den Reichshaushalt für das Jahr 1875, 1 Uebersicht der Einnahmen und Ausgaben des Etatsjahres 1878/79, 1 Zusammenstellung der fernerweit liquidirten, aus der französischen Kriegskostenentschädigung zu ersetzenden Beträge, 1 Bericht der er enn men fes, 5 Schreiben des Reichskanzlers wegen Er⸗ theilung der Ermächtigung zur Einleitung von strafrechtlichen Ver folgungen, 9 Denkschriften, Berichte und sonstige Mittheilungen.

Von diesen Vorlagen haben die Zustimmung des Reichstages erhalten: 12 Gesetzentwürfe, die Verordnung und 6 Verträge; der Bericht der Reichsschuldenkommission ist durch die Ertheilung der Becharge, die Uebersichten der Ausgaben und Einnahmen u. s. w. durch vorläufige Genehmigung der nachgewiesenen Etatsüberschreitun⸗ gen erledigt; die Liquidationen der aus der französischen Kriegskosten⸗ Entschädigung zu ersetzenden Beträge sind genehmigt worden; die Denkschriften, Berichte u. s. w haben durch Abdruck und Vertheilung an die Mitglieder, bezw. durch die Beschlüsse des Reichstages ihre Erledigung gefunden; ein Gesetzentwurf wurde abgelehnt; unerledigt bleiben 8 Gesetzentwürfe, die allgemeine Rechnung über den Reichs⸗ haushaltsctat für das Jahr 1875, ein Vertrag sowie ein Schreiben des Reichskanzlers, betr. eine strafrechtliche Verfolgung wegen Belei⸗ digung des Reichstags. .

Zwei von der Gewerbeordnungskommission, bejw. von Mitglie- dern des Reichstags vorgeschlagene Gesetzentwürfe erhielten die Zu⸗ stimmung des Reichstags. .

Von den Mitgliedern des Reichstags wurden eingebracht: 3 In⸗ terpellationen, 1 Anträge und 5 besondere Anträge über Fragen der Fortdauer der Reichstagsmandate.

Die Interpellationen sind von den verbündeten Regierungen sämmtlich beantwortet; von den gestellten Anträgen sind 9 im Plenum erledigt, 2 Anträge sind unerledigt geblieben.

Die Zahl der eingegangenen Petitionen beträgt 1979, darunter 608, welche sich auf die Abänderung des Zolltarifs beziehen; 362 betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, 117, welche die Reichsstempelabgaben betreffen.

Davon wurden 4 später zurückgezogen, 9 sind dem Herrn Reichs⸗ kanzler überwiesen, 59 durch die bezüglichen Reichstagsbeschlüsse für erledigt erklärt, und 172 zur Erörterung im Plenum nicht für geeignet erachtet worden; 952 Petitionen, über welche die Kom⸗ miffionen bereits Beschlüß gefaßt, beziehungsweise Bericht erstattet haben, kamen im Plenum nicht mehr zur Berathung; 283 Petitionen haben wegen zu späten Einganges, beziehungsweise wegen des bevor · stehenden Schlusfes der Sesston, auch in der Kommission nicht mehr zur Berathung gelangen können.

Die Kommissionen haben 24 schriftliche und 33 mündliche Be⸗ richte, die Abtheilungen einen mündlichen Bericht erstattet.

Bei den im Laufe der Session stattgehabten Wahlprüfungen wurde die Wahl von 37 Mitgliedern für gültig, eine Wahl für un gültig erklärt, fünf Wahlen blieben beanstandet und sind damit die fämmtlichen vorgelegenen Wablprüfungen erledigt.

Vier Mandate wurden auf Grund des Art. 21 der Reicht verfassung für erloschen erklärt. .

Zusammen sind 11 Mandate erledigt und die nöthigen Schritt: zur Herbeiführung der erforderlichen Ersatzwahlen geschehen.

Landtags⸗Angelegenheiten.

Von den dem Hause der Abgeordneten zur

nahme gestellten Vorlagen sind folgende noch unerledigt: A. Regierungsvorlagen.

ID II. und III. Berathung des Entwurfg eines Gesetzes, be⸗ treffend die Aufbringung der Gemeindeabgaben. ö ;

7) II. und III. Berathung des Entwurfs eines Gesetzes über die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung, .

3) IJ. und 11I. Berathung des Entwurfs eines Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichte. (In der XVI. Kommission.)

4 II. und iii. Berathung des Eatwursg eines Gesetzes zur Ab- änderung und Ergänzung des Gesetzes, betreffend die Verfassung der Verwaltungsgerichte und das Verwaltungsstreitverfahren vom 3. Juli 1875 und Ginführung desselben in dem gesammten Umfange der Monarchie. (In der XVI Kommission.)

5) II. und III. Berathung des Entwurft eines Gesetzes, be⸗ treffend die Abänderung von Bestimmungen der , für die Provinzen Preußen. Brandenburg, Pommern, Posen, Sch esien und Sachsen vom 15. Dejember 1872 und die Ergänzung derselben. (In der XVI. Kommission)

6) 11. und JI. Berathung des Entwurfs eines Gesetzes, be= treffend die Verwerthung von Forstnutzungen aus den Staate wal dungen in den vormals kurhessischen Landestheilen.

Beschluß⸗