1880 / 118 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 22 May 1880 18:00:01 GMT) scan diff

stehe. Die Gerichte würden doch in Frankreich nicht dadurch aufgehoben, daß man die Richter für absetzbar erklären wolle. Er würde den Beamten für einen Lump halten, der aus Furcht vor Dispositionsstellung nicht gerecht Recht sprechen würde. Mit diesem Mißtrauen gegen den ab⸗ setzbaren Regierungs⸗Präsidenten schleudere man eine schwere Anklage gegen die Landräthe, welche in derselbe Lage in erster

nstanz Recht sprächen, und er behaupte sogar, daß er als andrath bessere Erckenntnisse mache als manches Bezirksver⸗ waltungsgericht. Die Regierung habe in der Kommissien dem Antrage von Bandemer gegenüber eine sehr sympathische Stellung eingenommen, sie habe aber gegen denselben ein⸗ gewendet, daß derselbe bestehende Einrichtungen aufhebe. Aus diesem Grunde werde er auch eventuell auf die Regierungsporlage zurückgehen, weil er in den alten Provinzen, kein zweites Experiment mit den Kom⸗ missionsbeschlüssen machen wolle. Die Regierung habe ferner gegen den Antrag von Bandemer eingewendet, daß demselben das Vertrauen des Volkes fehlen werde. Das sei aber nicht der Fall, sobald dieses Haus in seiner Majorität sich für diesen Antrag erkläre. Man müsse auch manches zu erreichen suchen, was der Minister bei der jetzigen. Konstella= tion des Hauses für nicht erreichbar halte. Seine Partei habe auf diesem Wege manches erreicht, z. B. in Sachen des Wuchers. Der Antrag von Bandemer schließe auch die Be⸗ fürchtung aus, welche durch die Broschüre des Referenten gehe, daß eine Verschiebung des Personals in den Verwaltungs— gerichten eintreten könne, welche die freie Rechtsprechung aus⸗ schließe. Er bitte also, den Prinzipalantrag von Bandemer anzunehmen. 2

Hierauf ergriff der Minister des Innern Graf zu Eulen⸗ burg das Wort:

Meine Herren! In zwei Punkten kann ich dem letzten Herrn Redner vollständig beistimmen; zunächst darin, daß die Schwierigkeit, zu einem befriedigenden Abschluß über die gegenwärtige Frage zu gelangen, dadurch erheblich erböht wird, daß die bisherigen Ein⸗ richtungen nur in einem Theil der Monarchie bestanden haben, und sodann darin, daß das allgemeine Bestreben naturgemäß dahin gehen muß und auch geht, jede Vereinfachung in der Ver⸗ waltung herbeizuführen, welche sich mit den maßgebenden Prinzipien irgendwie, vereinigen läßt. Der letztere Gesichts⸗ punkt ist die natürliche Erklärung dafür, daß ich über den Prinzipalantrag, der von dem Herrn Vorredner und seinen nähe— ren Freunden gestellt worden ist, in der Kommission in einem ge— wissen sympathischen Sinne mich geäußert habe und ihm auch heute noch in diesem Sinne gegenüberstehe. Ich muß dies dahin erläutern, daß ich diese Sympathie bezeichne als den Wunsch, daß es möglich wäre, eine Einrichtung dieser Art, zu treffen. Ich muß aber hinzufügen, daß ich, wie ich es mit unzweideutiger Bestimmt⸗ heit sowohl in der ersten Berathung ausgesprochen habe als auch in der Kommission, heute wiederholen muß, daß ich die Möglichkeit der Erfüllung, dieses Wunsches nicht sehe, ohne wichtige und maßgebende Prinzipien zum mindesten zu be— einträchtigen.

Meine Herren! Es ist von dem Herrn Vorredner und seinen Freunden mit voller Bestimmtheit betont worden, und ich freue mich dessen, weil es die Uebereinstimmung konstatirt in Beziehung anf die wesentliche Grundlage dieser ganzen Gesetzgebung es ist konsta⸗ tirt worden, daß man unzweifelhaft und unverändert eine vollständig unab⸗ hängige Verwaltungsrechtsprechung haben und beibehalten und, wo sie noch nicht besteht, einführen muß. Geht man von diesem Grundsatz aus, dann muß man die Institutionen, durch welche dieser Grundsatz ins Leben treten und bewährt werden soll, auch so einrichten, daß sie demselben entsprechen. Dabei ist meines Erachtens die Art der Beweisführung hüben und drüben, ob die Landräthe und die Regierungs ⸗Präsidenten an sich vertrauenswerthe Personen seien, ob die Unabsetzbarkeit der Beamten die entscheidende Garantie für ihre Unabhän⸗ gigkeit geben diese Art der Diskussion ist dafür nicht entscheidend, sondern das Entscheidende ist das, daß Insti— tutionen, die einem bestimmten Zwecke genügen sollen, auch den Ver⸗ aussetzungen entsprechen müssen, welche dieser Zweck erfordert. So lange man überhaupt in neuerer Zeit, und nicht etwa nur in der neuesten, sondern bereits seit Menschenaltern sich die Anforderungen konstruirt hat, welche an ein wahres Gericht zu stellen sind, ist es außer dem kontradiktorischen Verfahren immer die Anforderung der von dem freien Ermessen und der Willkür unabhängigen dauernden und ständigen Besetzung. Dies, meine Herren, ist eine Anforderung, welche erfüllt wird durch unsere bisherigen Institutionen, welche in der Regierungsvorlage aufrecht erhalten werden, und welche ich auch bis jetzt nicht habe erschüttert gesehen durch die Beweisführung weder von der elnen noch von der anderen Seite. Ich glaube auch, Hr. von Rauchhaupt hat wider Willen ein ziemlich starkes Moment angeführt, welches die Richtig⸗ keit dieser Auffassung in ein klares Licht zu stellen geeignet ist: es ist der Hinweis auf den Versuch, in einem anderen Staate die Unabsetz‚⸗ barkeit der Richter in Frage zu stellen.

Meine Herren! Man kritisirt nicht gern staaterechtliche Vor⸗ gänge in anderen Staaten, aber dies ist einer der bedenklichsten, die in neuerer Zeit vorgekommen sind, und wenn etwas geeignet wäre, den Beweis zu führen, daß die Unabsetzbarkeit der Beamten denn doch einigen Einfluß auf ihre Haltung hat, so dürfte man ihn dorther nehmen.

Wenn ich hiernach in den wesentlichen und hauptsächlichsten Punkten stehen bleiben muß bei dem, was ich bereits früher gesagt habe und hierauf gestützt die Bedenken für begründet halte, welche gegen den äußerst bestechenden Prinzipalantrag, der von Hrn. von Rauchhaupt und seinen Freunden geftellt ist, dennoch maßgebend sein müssen, so wird es mir noch erübrigen, auf das Verhältniß der Kommissionsbeschlüsse der Regierungsvorlage gegenüber noch mit einigen Worten einzugehen.

Ich kann mich dem Ausdruck des Dankes und der Anerkennung für die. mühsame und entschieden erfolgreiche Arbeit Ihrer Kommission, den der erste Herr Redner ausgesprochen hat, nur in vollem Maße anschließen; gerade das war der Ort, wo man in vollem Entgegenkommen gegen die von anderer Seite hervortretenden Wünschen sich der mühsamen Arbeit unterziehen mußte, zu prüfen, wie weit denn die Möglichkeit vor⸗ liege, diesen Wünschen zu entsprechen, ohne den Hauptarundlagen der ganzen Einrichtung zu nahe zu treten. Melne Herren! Das ist ge—⸗ schehen mit einem Aufwand von Eifer und Fleiß, wie er nicht größer gedacht werden kann, mit Aufwand alles Scharfsinns, der nach diefer Richtung hin ermöglicht werden konnte. Das Resultat ist aber, wie ich nicht anders ae kann, ein solches, daß man ihm zuzustimmen kaum in der Lage sein möchte; es leidet an einem Vorwurf, welcher für Institutionen, die auf die Bauer berechnet sind, einer der schwersten ist, der erhoben werden kann, nämlich an dem Vorwurf der . heit. Meine Herren! Sie schaffen für die Institution einen Präsi⸗ denten, welcher nicht ein voller Vorsitzender, und einen Verwaltungt⸗ ,, . welcher nur ein halber Dirigent ist. Dies allein chon wird unautbbleiblich zu Reibungen führen, welche zu vermeiden in der That sehr wünschengwerth ist. Aber, meine Herren, dies ist doch nur ein äußerliches Moment und darf, so zu sagen, nur bei⸗ läufig erwähnt werden. Viel wichtiger ist die Erörterung der Frage, die Hr. v. Bennigsen in Angriff genommen hat,‘ und auf die auch Hr. von Rauchbaupt voll und ganz schon eingegangen ist, nämlich der Frage, ob durch die äußerste Zufammenfassung von Bezirkgrash und von Bezirks verwaltungsgerichl die Schwierigkeiten vermieden oder doch vermindert werden, welche daraus hervorgehen, daß in der übergroßen Mehrzahl aller Verwaltungssachen diesenige Seite, welche dem Ernnessen, und die, welche der rechtlichen Entschei⸗

dung unterworfen ist, nicht so streng zu sondern ist, daß die Grenze mehr oder weniger verschwimmt. . . .

Auf äußerem Wege, meine Herren, ist diese Schwierigkeit über⸗ haupt nicht zu beseitigen, sie wird auch nicht beseitigt durch den Prin zipalantrag des Hrn. von Rauchhaupt. SC lange man ein geson⸗ dertes Verfahren für Beschlußsachen und Streitsachen beibehält, ist die gemeinschaftliche Entscheidung in einer und derselben Sache gleichzeitig und auf einmal ausgescklossen, und nur wenn man diese Verschiedenheit des Verfahrens beseitigen wollte, also mit anderen Worten, befeitigen wollte die Trennung der Verwaltung von der Verwaltunggjustiz, dann würde man dieses Ziel erreichen. gleichzeltig aber, wie Ste sehen, auch das eigentliche Wesen der Verwaltungs⸗ gerichtsbarkeit aufheben. .

Darum, meine Herren, war es mir in der That einigermaßen auffallend, daß Hr. von Bennigsen auf diese Selte der Sache ein so erhebliches Gewicht im Interesse der Aufrechterhaltung der Kem⸗ missionsvorschläge gelegt hat. Dann lag der Schritt sehr viel näher, den Hr. von Rauchhaupt that, und wie ich hinzufügen muß, richtiger und konsequenter, in der zweiten, aber dann mit Nothwendigkeit auch in der ersten Instanz die Trennung der Verwaltung und Verwaltungsrechtssachen überhaupt aufzuheben, keine Instanzen der Verwaltungsgerichtsbarkeit einzurichten, sondern über den bis zu ihrem Ende sich entwickelnden Verwaltungsentschei⸗ dungen lediglich ein oberstes Verwaltungsgericht zu setzen, welches dann allein die Rechtsfragen entscheidet.

Ich habe schon bei der ersten Berathung J und kann nur wiederholen, daß es in der That in Frage kommen kann, eb man nicht, bei dem Ueber—= gange zur Verwaltungsjustiz eine solche Einrichtung hätte schaffen sollen. Zurückzukehren zu derselben, nachdem die Entwickelung einen anderen Lauf genommen hat, meine Herren, das ist nicht blos aus der auch von anderer Seite anerkannten Nothwendigkeit der Achtung vor den bestehenden Institutionen, nein, meine Herren, das ist vor= nehmlich aus dem Grunde unmöglich, weil der Wechsel in solchen Prinzipien in einem so kurzen Zeitraum, wie seit der Einführung der Verwaltungsrechtsprechung, zu so großen Bedenken führt, daß man in der That diese Gefahr nicht laufen kann. Das sind Dinge, welche die Grundlagen der Organisation nicht allein, sondern auch das Rechts⸗ bewußtsein in der Bevölkerung in einem so hohen Maße erschüttern, daß man das nicht thun soll. . ; ;

Einer der entscheidendsten Gründe, welche die Regierung bestimmt bat, in ihrer Vorlage guf dem bestehenden Rechtszustande der Ver⸗ waltungsgerichtsbarkeit stehen zu bleiben, ist der, daß man es nicht für wohlgethan halten konnte, bei einer mehr oder weniger ein tretenden verschiedenen Strömung nunmehr soweit zu gehen, daß man bis auf die Grundlagen unserer Organisation zurückgreift und diese jede mal in Frage stellt. Das Streben muß sein, die Communis opinio oxaninm, den Konsensus in der Bevölkerung über die Noth wendigkelt und Haltbarkeit unserer grundlegenden Institutionen herbei⸗ zuführen, und wir stehen in diesem Augenblick vor einem sehr bedeu⸗ tenden vollen Schritt in der Richtung der Befestigung unserer Institutionen. . ö

Herr von Bennigsen hat auszuführen sich bemüht, daß gerade durch die Kommissiongvorschläge dieses Ziel besser erreicht werde, denn indem man den Wünschen nach einer Vereinigung der verschie⸗ denen Behörden in der Bezirksinstanz entgegenkemme, werde man nothwendiger Weise das Bestreben, weitere Aende⸗ rungen herbeizuführen, vermindern, und auf diesem Wege sicher stellen und erhalten, was zu erhalten sei. Ich glaube, meine Herren, diese Auffassung trifft nicht zu, im Gegenteil, ein Prinzip wird nicht dadurch gestärkt, daß man von ihm zurücktretend einen Mittelweg versucht, der dem entgegenstehenden Prinzip Rechnung trägt. Ich glaube, wir haben alle Ursache rein und klar auf dem Standpunkte der Aufrechterhaltung der Verwaltungsgerichtsbarkeit stehen zu bleiben. Wenn man dem gegenüber behauptet, daß wenn die Gegner dieses Prinzips lieber der Regierungs⸗ vorlage folgen als dem Keommissionsvorschlage, dies auf Pessimismus beruhe, so kann ich dem in keiner Weise beistimmen. Es beruht dies vielmehr auf dem richtigen Gefühl, daß, wenn man das, waß man wünscht, nicht ganz und voll erreichen kann, man lieber es beim Bestehenden beläßt und der weiteren Entwickelung überläßt, ob es sich bewährt oder der Zeitpunkt ein⸗ treten wird, in weitergehender Weise eine durchgreifende Aenderung eintreten zu lassen. Meine Aufgabe ist also die: bleiben wir bei der Regierungsvorlaze und damit bei den bestehenden Einrichtungen stehen, so wird es keiner langen Zeit bedürfen, daß dieselben sich be⸗ festigen und daß die Ueberzeugung, das Feuer und Wasser vermengen zu wollen, eine Unmöglichkeit sei, sich immer weiter ver— breiten wird. Feuer und Wasser vermengen, darunter verstehe ich in diesem Augenblick die Herbeifübrung einer vollständi—⸗ gen Einfachheit und doch die Aufrechterhaltung einer voll kommen ausgebildeten Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dies beides in dem Sinne zu vereinigen, ist nicht möglich; wir müssen die äußeren Unzuträglichkeiten mit in den Kauf nehmen, um die großen Vortheile der Institution voll und ganz zu erhalten.

Meine Herren! Ich empfehle Ihnen die Annahme der Regie⸗ rungevorlage, wie sie durch das Eventualamendement des Hrn. Abg. von Rauchhaupt in Uebereinstimmung mit dem Amendement der Herren Abgg. Rickert und Genossen beabsichtigt wird. Ich bemerke dabei, daß ich eine Verbesserung dieses Vorschlags in dem Unter⸗ Amendement des Hrn. Abg. Frhrn. von Hüne erkenne, welches auch auf die Vorschriften über die Beschlußfähigkeit Bezug nimmt.

Der Abg. von Meyer (Arnswalde) bemerkte, der Minister habe in seiner Rede bei der ersten Lesung auf das österrei⸗ chische System verwiesen, in der Kommisslson habe man sich um dasselbe aber Ear nicht bekümmert; ihm sei dasselbe sehr sympathisch geworden, namentlich wegen der vortrefflichen Re⸗ daltion des Gesetzes, das man sich in Preußen als Muster nehmen sollte. Er verwerfe die Mittelinstanzen in der Ver— waltungsjustiz. Er wolle dem Hause zur Begründung seiner Meinung (inige Beispiele anführen. Er hae als Landrath in allgemeinen Polizeiangelegenheiten zur Ausführung des , eine Verfügung erlassen, die zum Gegen⸗ tand des Streitverfahrens geworden sei; dieselbe sei beim Bezirks- und beim Oberverwaltungsgericht ver⸗ handelt worden; er habe allen Verhandlungen selbst bei⸗ gewohnt. Schließlich sei sie aufgehoben und habe er die Kosten zahlen sollen. Wenn nun ein Beamter einen solchen Prozeß verliere, so habe die Korporation, für welche derselbe den Prozeß angestrengt habe, die Kosten zu tragen. Wer sei nun die Korporation gewesen? Der Kreis nicht, denn es sei eine Landegpolizeisache, der Amtsbezirk nicht, für den die Polizeiverfügung erlassen sei, denn derselbe sei nach dem Er⸗ kenntniß gar nicht berechtigt, der klagende Gutsbezirk auch nicht, denn der habe gewonnen gehabt. Er habe deshalb bei der Regierung angefragt, wer die Kosten bestreiten solle und sei auf das Buregukostenaversum des Landrathes verwiesen worden. Könne ein Beamter, der diese Gefahr laufe, der alle Kosten hezahlen solle, wohl noch spontan irgend eine Sache in die Hand nehmen? Eine Gemeinde klage gegen eine Guts⸗ herrschaft wegen der Vertheilung der Lehrerkosten; das Be⸗ zirksverwaltungsgericht habe die Klage abgewiesen, weil die Gemeinde gar nicht zu klagen hätte, sondern der Schulze . zu verfügen und dann die Gutsherrschaft zu lagen gehabt. Ferner: Zwei Gutsbesitzer hätten sich um einen Beitrag für das Pappdach eines Kuüster— hauses gezankt. Der Beitrag des einen habe 75nsg , der des andern 116 betragen. Die Alten umfaßten 76 Folioseiten, das Er⸗ kenntniß 32 Seiten. Die Akten beständen mindestens dreimal; es seien also 228 Bogen oder 9 Buch Papier wegen einer

solchen Bagatelle verschrieben worden. Wenn wieder ein Pappdach nothwendig sei, werde er die Akten theeren lassen und damit das Dach herstellen. Er glaube, die Sache sei wirklich ernst, daß man um derartige Lumperei solche Akten⸗ stücke schreiben müsse. Das heiße doch grundsätzlich 126 Sperlingen mit Kanonen schießen. Er müsse sagen, na diesen Fällen und ähnlichen, halte er es sei ja heutzutage keine Unhöflichkeit mehr, wenn man von Pilzbildungen spreche die ganze Verwaltungsjustiz einfach für eine akademische Pilzbildung. Dieselbe verhalte sich genau wie der Schwamm im Hause, der das Holzgerüst der Verwaltung allmählich auflöse. Die Verwaltung werde schließlich in sich zusammenbrechen. Wenn er sich nun zur Vorlage wende, so ständen zwei Anschauungen sich einander gegenüber. Die Staatsregierung trenne Ver⸗ waltung und Verwaltungsjustiz ganz streng, und der Antrag von Bandemer wolle das Verwaltungsgericht ungefähr in die Stellung einer Regierungsabtheilung bringen dem Regierungs⸗ Präsidenten gegenüber. Daraus würden dem Regierungs⸗ Präsidenten gar nicht so große Kosten erwachsen, als be⸗ hauptet worden sei. Diese beiden Prinzipien ständen sich scharf wie Ja und Nein gegenüber. Die Kom⸗ mission, welche er hier vertreten solle, habe den Widerspruch des Ja und Nein wohl nicht eigentlich gelöst, aber sie habe ihn doch wenigstens verrieben. Der Vorsitzende des Verwal⸗ tungsgerichts solle, wie vorher schon vom Abg. von Rauch⸗ haupt geschildert sei, ungefähr in die Stellung kommen, die in der Komödie der Bösewicht habe, der die Intrigue leite. Derselbe bleibe immer die Hauptperson. Bei der Beschluß⸗ debatte sei derselbe gewöhnliches Mitglied des Kollegii, wenn aber ein Beschluß gefaßt werde, der ihm nicht gefalle, dann mache er eine Faust in der Tasche und sage: „Wartet ab, wenn ich später Vorsitzender des Bezirksverwaltungsgerichts bin, dann werde ich euch zeigen, wie die Sache abgemacht werden muß“. Derselbe entpuppe sich da als einfach der Vor⸗ gesetzte des Regierungs-Präsidenten und das sei sein beson⸗ deres Bedenken. Es sei ihm bei dieser projektirten Organi⸗ sation eine alte Geschichte eingefallen, deren sich manchẽ im Hause vielleicht noch erinnern würden. Sie finde sich in einem 1846 erschienenen Buche des ehemaligen Reichs— Ministers Detmold. Derselbe schildere einen Kunstverein, der eine Gipsstatue der Venus, die schwarz geworden sei, habe wieder weiß herstellen wollen. Ein Mitglied habe den Antrag ge— stellt, die Statue abzukratzen. Die Antwort sei gewesen, die Linie der Schönheit sei so scharf, daß sie verletzt werde auch durch die geringste Verminderung. Ein anderer habe vorge— schlagen, die Statue anzustreichen derselbe Einwand. End⸗ lich sei das Bedenken gelöst. Ein Antragsteller es sei sehr bezeichnend gewesen, daß es ein preußischer NRegierungs-Rath gewesen sei sei aufgetreten und sein Antrag sei angenommen, die Statue erst abzukratzen und dann anzustreichen. Man werde ö. zugeben müssen, daß der Kommissionsantrag eine gewisse Aehnlichkeit mit dieser Geschichte habe. Wer die Ver⸗ waltungsjustiz konserviren wolle, müsse nach seiner Ueberzeu⸗ gung für den Prinzipalantrag von Bandemer stimmen, wer sie aber ruiniren wolle, der stimme ja für den Kommissions⸗ antrag. Da er in dem letzteren Falle sei, so empfehle er dem Hause denselben dringend.

Der Abg. Graf von Schwerin (Putzar) führte aus, daß die beste Abhülfe gegen das Mißtrauen des Publikums in Bezug auf die Entscheidung der Regierungs⸗-Präsidenten sei, wenn man denselben unabhängige Laien zur Seite stelle, denen man auch den Vorwurf der Fiskalität, denen man gegen Staats⸗ beamte oft erhoben, nicht machen könne. Solche Vorurtheile solle man nicht stärken, sondern zu beseitigen suchen; das Mißtrauen sei daher entstanden, daß die Regierungs⸗ Präsi⸗ denten aus dem Dunkel der Bureaus heraus entschieden und die Motive nicht bekannt würden. Wenn alle Sachen öffent⸗ lich unter . von Laien entschieden würden, würde sich das Mißtrauen bald legen. Nun sei ein Einwand von mehreren Seiten, er glaube auch von Seiten des Ministers, gemacht, ein technischer Einwand, nämlich der, daß bei einer vollständigen Verschmelzung des Bezirks⸗Verwaltungsgerichts und des Bezirksrathes in großen Regierungsbezirken eine Ueberlastung des Regierungs⸗Präsidenten und der Laien mit Arbeit eintreten würde. Diesem Einwand habe der Antrag von Bandemer versucht, von vorhinein zu begegnen dadurch, daß man in demselben die Bildung von 2 Abtheilungen offen gelassen habe. Dasselbe enthalte auch der Kommissionsantrag in dieser Richtung. Es liege ja auf der Hand, daß die Schwierigkeit in dem ver⸗ schiedenen Umfange der Regierungsbezirke liege. Man habe in Preußen Regierungsbezirke, deren Bevölkerungsziffer kaum über die eines großen Kreises hinausgehe und andere, deren Bevölkerungszahl der der kleineren Provinzen sehr nahe stehe. Es liege also auf der Hand, daß es unmöglich sei, für so verschiedene Bezirke einen gleich besetzten Verwaltungskörper zu bilden, der in dem kleinen voll beschäftigt und in dem großen nicht überlastet sei. Die Frage könne nur sein: solle das Normalmaß für die Behörden von den kleinen oder großen Bezirken genommen werden. Seine Partei habe sich erst, nachdem in der zweiten Lesung in der Kommission über die Bildung der Regierungsbezirke in Hannover die Frage entschieden gewesen sei, nachdem 6 solcher neuen kleinen Be⸗ zirke gebildet und dadurch die Zahl der vorhandenen kleinen Bezirke sehr wesentlich vermehrt sei, erst nachdem dies ge⸗ schehen sei und voraussichtlich im Hause geschehen werde, habe seine Partei sich dafür entschieden, die Norm von den kleinen herzunehmen, den Rock danach zuzuschneiden und für die großen die Bildung von zwei Abtheilungen zuzulassen. Er . deshalb, für den Prinzipalantrag von Bandemer zu

immen.

Der Abg. Rickert erklärte, da die Entscheidung über die Anträge wohl ziemlich feststehe, so scheine es ihm un⸗ nöthig, materiell die Regierungsvorlage zu vertheidigen. Er habe die offene, unzweideutige und entschiebene Erklärung des Ministers des Innern in Bezug auf die Verwaltungsgerichts⸗ barkeit mit Freuden und mit Vertrauen begrüßt und sich von vornherein zur Gesammtvorlage günstig gestellt. Es seien vielfach Institutionen, auf welche die Nation stolz zu sein alle Ursache hätte, angegriffen worden aus der allerdings erklär⸗ lichen e n nach Vereinfachung und Verbilligung der Verwaltung. er wolle denn er sage dies dem Abg. von Rauchhaupt eine billige und einfache ,, ,. Die Frage sei nur, wie man dieselbe entsprechend den Bedürfnissen und dem Kulturzustande der Nation einrichten solle. Der Minister werde den Standpunkt, den derselbe nach reiflicher Erwägung wie derselbe selbst sage, nach starken Zweifeln eingenommen habe, unverrückbar festhalten, und er (Redner) halte es für die Pflicht dieses Hauses, denselben darin zu unterstützen. Der Abg. von . aupt e. ja selber in der Kom⸗ mission fur die Kommissionsvorschläge gestimmt, und ereifere sich

jetzt o heftig gegen dieselbe. Derselbe sei also in den langen

Ferien anderer Meinung geworden. Er (Redner) habe stets für die Regierungsvorlage sich erklärt und die Kommissions— vorlage lediglich als eine Etappe zur Beseitigung der Ver—⸗ waltungsgerichts barkeit angesehen. Mit derartigen Ausnah⸗ men, wie sie der Abg. von Meyer hier vorführe, könne man jede Organisation lächerlich machen. Er wolle nur daran er— innern, daß über die Frage, ob die Bäume auf der rechten Seite der Potsdamerstraße umgehauen werden sollten, viel ge⸗ schrieben sei und zwei Ministerien darüber sich geäußert hätten. Etwa ein Dutzend Konferenzen habe an Ort und Stelle über die erwähnte Frage stattgefunden. Was würde der Abg. von Meyer dazu sagen, wenn er hieraus folgern wollte, es müsse etwas faul sein im Ministerium? Würde derselbe einer solchen Behauptung beistimmen? Ernste Gründe gegen die Verwal⸗ tungsreform seien das doch in der That nicht. Er wolle dem Abg. von Nauchhaupt nochmals zugeben, daß diese Gesetze keine Parteigesetze seien und sein sollten und daß die Vor⸗ würfe hüben und drüben auf das geringste Maß sich be⸗ schränken sollten; nicht aber nur hier, sondern auch später im Lande, da solle man nicht Einrichtungen, die man selbst mit beschlossen habe, diskreditiren und bei Wahlreden gegen poli⸗ tische Gegner ausnützen. Er freue sich, daß die Verwaltungs⸗ organisation diesen Verlauf nehme, dieselbe komme zu Ehren. Die Grundzüge, die der Vorgänger des jetzigen Ministers des

nnern im Vereine mit dem Hause gelegt habe, würden fest⸗ a. als Säulen und alle reaktionären Anläufe würden ver— eblich sein. Er wünsche, daß die Erkenntniß so bald als mög— ich in das Volk und seine Vertreter komme, daß alle die Verpflichtung hätten, auf den Grundsäulen des Baues der Verwaltungsorganisation weiter zu arbeiten, daß man die Verpflichtung habe, dieselbe in den Augen des Volkes zu er⸗ heben und nicht sie zu erniedrigen.

Der Abg. Graf von Wintzingerode erklärte, er und seine politischen Freunde bezweckten mit dieser Vorlage zwei Vor⸗ theile zu erzielen, erstens den der Ausdehnung derselben auf die ganze Monarchie und zweitens den der Vereinfachung der verschiedenen durch die Provinzialordnung geschaffenen koordi⸗ nirten Behörden. Um den ersten Vortheil ganz zu erzielen, würde seine Partei in Bezug auf den zweiten einige Kon⸗ zessionen machen. In Bezug auf diese Konzessionen stimme seine Fraktion nicht geschlossen. Die einen, zu welchen er ge⸗ höre, würden im Interesse der Vereinfachung prinzipaliker für den Antrag von Bandemer stimmen und erst eventuell für die Regierungsvorlage, während die anderen, um die Selbständigkeit der Verwaltungsgerichte aufrecht zu erhalten, nur sür die Regierungsvorlage stimmen würden, aus den vom Minister angeführten Gründen. Beide Theile seiner Fraktion seien aber vollständig einig über die Wichtigkeit der Aufrechterhaltung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, nur hielten die ersteren dieselbe genügend garantirt durch die Theilnahme der Laien, das kontradiktorische und mündliche Verfahren; dieselben sähen in dem Vorsitz des Regierungs⸗ Präsidenten keine Gefahr für die Unabhängigkeit der Ver⸗ waltungsgerichte, sie hielten eine vollständige Loslösung der

nöthig, sie erwarteten vielmehr von der Theil nahme der Re⸗ gierungs⸗Vräsidenten an der Rechtsprechung eine günstige Rück⸗ wirkung auf deren Verwaltung. . .

Der Abg. Frhr. von Huene konstatirte, daß der Minister des Innern den Kommissionsantrag und den Antrag von Bandemer mit gewichtigen und hinreichenden Gründen be⸗ kämpft habe. Der Abg. von Bennigsen habe geglaubt, daß die jetzige Isolirtheit der Verwaltungsgerichte sie nicht im Vertrauen des Publikums . Er glaube das Gegen⸗ theil, wenn man nur Isolirtheit durch das deutsche Wort Unabhängigkeit ersetze. Er könne dem Abg. von Rauchhaupt nicht zugeben, daß der Regierungs⸗Präsident nach dieser Vor⸗ lage eine kümmerliche Stellung einnehme; derselbe sei eher ein zu mächtiger Mann. Das von dem Abg. von Rauch⸗ haupt aus Frankreich citirte Beispiel über die Absetzbarkeit der Richter sei wohl für eine konservative Partei nicht glück⸗ lich gewählt. Dem Abg. von Meyer⸗Arnswalde müsse er auf seine Klage wegen der dicken Aktenfascikel über eine Baga— telle antworten, daß hierbei nicht die Größe des Objekts, son⸗ dern nur die Schwierigkeit der Rechtsfrage in Betracht kom⸗ men könne. Er bitte den Antrag Rickert anzunehmen mit seinem Unterantrag, in dem letzten Satze des 5. 27 hinter „Mitglieder“ einzufügen; „und auf die Beschlußfähigkeit“.

Nach dem Schlusse der Diskussion bemerkte der Abg. von Meyer (Arnswalde) persönlich, der Abg. Rickert setze das Geschäft des „seligen Lasker“ fort, ihn immer zu rektifiziren. Er habe nur einen Beweis für die Nothwendigkeit eines Ba⸗ . in die Verwaltungsgerichtsbarkeit beibringen wollen. ö

Der Referent Abg. Dr. Gneist empfahl nochmals die Kommissionsbeschlüsse; darauf wurde der Antrag von Bän⸗ demer abgelehnt und der Antrag Rickert mit dem Unter-Amen⸗ dement von Huene angenommen; ebenso ohne Debatte die 88. 35 und 36.

8. 37 lautet nach der Regierungsvorlage, die die Kom—⸗ mission unverändert angenommen hatte:

Der Stadtausschuß besteht aus dem Bürgermeister, bezie⸗ hungsweise dessen gesetzlichem Stellvertreter als Vorsitzenden und vier Mitgliedern, welche vom Magistrate aus seiner Mitte für die Dauer ihres Hauptamtes gewählt werden.

Für Fälle der Behinderung sowohl des Bürgermeisters wie seines gesetzlichen Stellvertreters wählt der Stadtausschuß den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Derselbe bedarf der Bestätigung des Regierungs ⸗Präsidenten.

Der Vorsitzende oder ein Mitglied des Stadtausschusses muß . Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdiensteg befähigt ein.

Der Abg. Lauenstein beantragte folgenden Zusatz: „Durch übereinstimmenden Beschluß des Magistrats und der städtischen Behörden kann unter Genehmigung des Ministers des Innern in dem Fall, daß der Magistrat nicht aus mehr als zehn Mitgliedern besteht, bestimmt werden, daß als Stadt⸗ ausschuß der Magistrat selbst fungirt.“ .

Der Abg. von Liebermann beantragte, im ersten Satze des Paragraphen statt des Wortes „Magistrats“ die Worte „kollegialischen Gemeindevorstand“ zu setzen.

Der Abg. Lauenstein befürwortete seinen Antrag. Die

Zahl von zehn Mitgliedern gefährde nicht die Sicherheit und

Ststigkeit der Entscheidungen, und in einer Neihe hannover⸗ scher Städte würden es die vom Stadtausschusse aus⸗ geschlossenen Mitglieder des Magistrats als eine Diskreditirung betrachten. Für seinen Antrag habe sich einstimmig der hannoversche Städtetag erklärt.

Hierauf nahm der Minister des Innern Graf zu Eulen⸗ burg das Wort:

Meine Herren, ich bitte Sie, den Abänderungtvorschlag des Herrn Vorredners abzulehnen. Ich will auf die Frage, inwiewei? Modifikationen der Vorschriften der Kreisordnung für dis östlichen Provinzen eintreten sollen oder können, wenn dag Gesetz auf Hannover ausgedehnt, wird, hier nicht eingehen, weil das zu weit führen würde; ich mache Sie aber auf Folgendes aufmerksam. Ich bitte zunächst festzußalten, daß die Bestimmung nur Anwendung findet auf Stadtgemeinden, da nach dem ganzen System nur in Stadtkreisen von einem Stadtausschuffe die Rede sein kann. Die Zahl der Städte, um die es sich hier handelt, ist keine sehr große und in dieser nicht sehr großen Zabl von Städten hat die weit überwiegende Mehrzahl mehr als 10 Magistrats⸗ mitglieder. Der Aenderungäantrag des Herrn Vorredners beziehr sich also auf einen außerordentlich engen Kreis von Kommunen, und ich kann es nicht für wünschenswerth erachten, daß für eine so geringe Zahl von Städten eine besondere Ausnahmebestimmung getroffen wird, zu der sich ein irgendwie dringendes Bedürfniß bisher nicht hat er⸗ kennen lassen. Ich kann aber auch nicht umhin, daran zu erinnern, auf welchem Wege die Vorschriften über den Städteausschuß in das Gesetz ge⸗ kommen sind. Es war nöthig, dem Kreisausschuß analog, in den Stadt⸗ kreisen ein Verwaltungsgericht erster Instanz einzuführen. Die Re— gierungsporlage ging nun dahin, daß überall da, wo der Magistrat aus nicht mehr als sieben Mitgliedern bestände, der Magistrat dieses Verwaltungsgericht sein, und nur bei; Ueberschreitung der Zahl von sieben Mitgliedern eine Wahl in dem Sinne, wie sie jetzt vorgeschlagen wird, eintreten solle. Dieser Vor⸗— schlag der Regierung hat im Landtage die Annahme nicht gefunden, wesentlich aus dem Grunde, weil einestheils für das Verwaltungsgericht erster Instanz eine zu große Zahl von Mitgliedern zu vermelden war, dann aber, weil der Vorschlag gegen das Prinzip der Ständigkeit der Verwaltungsgerichte verstoße Dies waren die Gründe, welche dazu geführt haben, den Vorschlag der Regierung abzulehnen. Wie man aber auch darüber denken mag, so viel, glaube ich, ist unzweifelhaft, daß es nicht wohlgethan ist, die Zusammensetzung des Verwaltungsgerichts in jedem einzelnen Falle von dem Beschluß der städtischen Behörden, wenn auch unter Hinzutritt der Genehmigung des Ministers des Innern abhängig zu machen. Will man an dem Vorschlage der Rechnungslegung aͤndern, dann möge man eine bestimmte Regel dar⸗ über feststellen, unter welchen Umständen ein Stadtausschuß zu bilden ist oder nicht, dies aber nicht der Entscheidung der einzelnen Städte überlassen. Nach allem diesen glaube ich, daß kein Grund vorliegt, ron dem durch die Kommission gebilligten Vorschlag der Regierung abzugehen und ich empfehle dessen Annahme.

Der Abg. Dr. Brüel hielt die Annahme des Antrages Lauenstein für unbedenklich. Er wünsche aber, daß außer dem Magistrat auch Vertreter der Bürgerschaft das aktive und passive Wahlrecht zum Stadtausschuß ausüben sollten.

Das Amendement von Liebermann wurde darauf ange⸗ nommen, dagegen der Antrag des Abg. Lauenstein abgel ehnt, und der §. 37 in der so modifizirten Fassung angenommen; ebenso unverändert nach der Kommissionsvorlage die 55. 33 40.

Hierauf vertagte sich das Haus um 31 Uhr.

Verwaltungsgerichts⸗

von den Beschlußbehörden nicht für

ö

8

*

53 nserate für den Deutschen Reichs⸗ und Fönig? Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ register nimmt an: die stönigliche Expedition des Aeutschen Reicha⸗Anzeigers und Königlich Rreußischen Ätaats-Anzeigerg: Berlin 8VW., Wiltzelm⸗Sraße Nr. 32.

1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen.

2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ete.

4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung

* u. s. w. von öffentlichen Papieren.

Oeffentlicher Anzeiger. rf

5. Industrielle Etablissements, Fabriken und Grossbaudel.

6. Verschiedene Bekanntmachungen.

7. Literarische Anzeigen.

S. Theater- Anzeigen. In der Börsen-

Inserate nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen des „Invalidendank“, Rudolf Mosse, Haasenstein & Vogler, Büttner C Winter, sowie alle ä6brigen größeren

2E

G. L. Daube & Co., E. Schlotte,

Annoncen⸗Bureaus.

9d. Familien- Nachrichten. beilage. *

8 ———

Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen n. dergl.

5 Aufgebot.

Fräulein Amalie von Bobenhausen in Mei⸗ neweh b. / Osterfeld hat das Aufgebot zum Zwecke der Kraftloserklärung der abhanden gekommenen Aktie der Allgem. Deutschen Kreditanstalt zu Leip—⸗ zig Nr. 36 362, ausgestellt unterm 1. April 1858 über 100 Thlr. beantragt. Der Inhaber der Ur⸗ kunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf

den 15. Jannar 1881, Vormittags 11 Uhr,

vor dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer Nr. 225, anberaumten , , . seine Rechte anzu⸗ melden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird.

Leipzig, den 18. Mai 1880.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung IE. Steinberger.

K. Amtsgericht Spaichingen.

Aufgebot.

Stefan Dieringers Wittwe von Wellen u. R hat das Aufgebot des vermißten von ihr gegen Josef Stauß Wittwe und Constantin Stauß, Bauer von Weilen u. R. über einen zu 40 verzinslichen Acker⸗ kaufschilling am 17. April 1879 ausgestellten Pfand⸗ buchsautzug beantragt.

Der Inhaber dieser Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf Mittwoch, den 8. Dezem ber 1880, anberaumten Aufgebotstermine feine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls solche für kraftlos erklärt würde.

Den 7. Mai 1880.

Ober Amtsrichter. Ziegler.

13058)

lizosgj Vekanntmachung.

Auf Antrag eines Pfandgläubigers sollen die nach verzeichneten, dem Georg Schäfer II. in Schmitt lotheim gehörigen Immobilien: Flur I. Nr. 14, 15, zo, 25, 155, 257; Iii. 45, 44; XX. 47, 195/74, 219 / 74, 197774; XVII. 7; XVIII. 88; XVII. 59/21, 60/21, 61/21, 6221; XIII. 40, 41; XXI. 5, 87, 208 / 98, 209 / 98, 157; XIX. 9, 30, 24.8; XVII. 42, 26; XV. 80. taxirt 15 740 , belegen in der Gemarkung Schmittlotheim, im Termin

Dienstag, den 22. Juni 1880, Vormittags 19 Uhr, im Ortsgerichtebureau zu Schmittlotheim öffentlich meistbietend versteigert werden. Vöhl, den 14. Mai 1889. Königliches Ämtsgericht.

II3053 Königl. Amts zericht Canustatt.

Be schluß. In der Untersuchungssache gegen den am 8. April 1859 geborenen Rekruten Eduard Adolf Wagner aus Cannstatt, wegen Fahnenflucht, wird auf Antrag des Kom⸗ mandos der 52. Infanterie⸗Brigade (II. Kgl. Würt⸗ tembergische) in Ludwigsburg, gemäß Absatz 4 des §. 803 des J. Bandes der Allgemeinen Kriegs⸗Dienst⸗ ordnung für die Königlich württembergischen Trupren das Bermögen des genannten Wagner für den Fiskus mit Beschlag belegt. Den 18. Mai 1880. Amtsrichter: v. Speth.

16072. Bekanntmachung. In der Kollokationssache des zu Aachen wohnen⸗

den Formermeisters Johann Schumacher gegen die Erben und Rechtsnachfolger der zu Aachen ver⸗ lebten Josephine, geb. Wolff, Ehefrau Johann Noel d Asse, nämlsch Johann Noel d' Asse, Kauf⸗ mann, früher zu Aachen, dann zu Alsdorf wohnend, und jetzt ohne bekannten Wohn und Aufenthaltsort und Genossen, betreffend die Vertheilung des Steig⸗ preises des subhastirten Hauses nebst Zubehör, Bongardstraße Nr. 44 in Aachen, fordere ich Na⸗ mens des , Schumacher den genannten Jo⸗ hann Noel d'Asse hiermit auf, seine Forderungen in Bezug auf das oben erwähnte Haus nebst An- und Zubehör, unter Produktion seiner Titel, mittelst Anwaltsrequete innerhalb der gesetzlichen Frist zum Protokolle des ernannten Richterkommissars, Herrn Landgerichts Rathes Schneider zu Aachen, anzu⸗ melden, bei Vermeidung der gesetzlichen Nachtheile. Aachen, den 12. Mal 1880. Ter betreibende Anwalt. Maas, Rechtsanwalt. Vorstehende Bekanntmachung wird zum Zwecke der öffentlichen Zustellung veroͤffentlicht. Aachen, den 19. Mai 1880. Der Gerichtsschreiber: Rosbach. 13067 Das Verfahren, betreffend das Aufgebot der Nachlaßglänbiger des verstorbenen Kaufmanns Herrmann Christign Tobias Wienholt ist, nach. dem das Ausschlußurtel im Termin am 1. Mai 1889 verkündet worden, beendet. Berlin, den 13. Mai 1880. Beyer, Gerichts schreiber

(13050 In die Liste der bei dem hiesigen Königlichen Landgerichte zugelassenen Rechtsanwälte ist heute eingetragen worden: Busch, Ernst, Rechtsanwalt, wohnhaft zu Düsseldorf. Düsseldorf, den 18. Mai 1830. Königliches Landgericht. Frölich, Kanzlei ⸗Rath.

Verkäufe, Verpachtungen, Submissis nen ꝛe.

(13061) Lieferungs ˖ Ausschreibung. Die Lieferunz von . 188 Paar wildledernen Handschuhen für Unter⸗ offiziere, 150 Helmen mit neusilbernem Beschlag, Ko—⸗ karden und Schuppenketten, 320 Paar Sporen, 210 Kavallerie⸗Kochgeschirren, 50 unbekleideten Sattelböcken, 80 Kandaren mit Kinnketten, 80 Unterlegetrensengebissen, 1566 Woilachs, 100 Striegeln, 300 Kardãätschen

*

.

soll im Submissionswege vergeben werden. Lieferungsbedingungen liegen im Bureau hier- selbst, Läner Chaussee Nr. 19, aus und sind gegem b0 3 Kopialien abschriftlich zu beziehen. Versiegelte Offerten mit der Aufschrift: „Offerte ur Lieferung von Ausrüstungs- 2c. Gegen- . sind unter Adresse der Bekleidungs⸗Kom⸗ mission bis zum 5. k. Mts. einzuschicken. Lüneburg, den 21. Mai 1880. Bekleidungs⸗Kommisston des 2. Hannoverschen Dragoner ⸗Regiments Nr. 16.

13065 In der Königlichen Geschützgießerei zu Spandau findet am 16. Juni er, Vormittags 19 Uhr, eine öffentliche Submission auf die Lieferung von 1000 hl Roßmist

statt.

Reflektanten haben ihre Offerten schriftlich, ver- siegelt und mit der Aufschrift: ‚Submission auf die Liefekung von Roßmist“ versehen bis zum genannten Termin hierher einzureichen. ;

Die Lieferungsbedingungen liegen bei uns zur Einsicht aus.

Spandau, den 21. Mai 18809.

Direktion der Geschätzgießerei.

13071]

Nechte⸗Oder⸗Afer⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft. Die Lieferung von 6 Stück Tender -Lokomotiven soll durch Submission vergeben werden- Die Bedingungen der Submission und der Lieferung (nebst Zeichnung) werden auf portofreien Antrag von unserem Centralburau, Breslau, Berlinerstraße 76, verabfolgt. . findet ebendaselbst, Dienstag, den 8. Juni 1880, Vormitt. 11 Uhr, statt und sind Offerten nach Vor-

schrift der Bedingungen bis dahin an uns einzureichen.

Der öffentliche Submissionstermin Direktion.

Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.

Die nachstehende Verhandlung . Geschehen, Berlin, den 13. Mai 1880. Auf Grund der §5§. 46, 47 und 48 des Renten⸗ bankgesetzes vom 7. März 1850 wurden an aus⸗ gelooseten Rentenbriesen der Provinz Brandenburg, welche nach dem von dem mitunterzeichneten Pro⸗ ö , . gegen aarzahlung zurückgegeben sind und jwar: ö Stück Litt. A. à 3000 SM .— 261 000 ö B. d 1500. 360999. 3 C. à 300. 393099. 1 D.a 75 5718

jzusammen 289 Stück über 333 O75 0

des Königlichen Amtt gerichts J.

nisse aufgeführten 1600 Stück Coupon und

289 Stück Talons heute in Gegenwart der Unter zeichneten durch Feuer vernichtet. ö

Auch wurden hierbei die in dem nämlichen Ver- zeichnisse aufgeführten, nicht mehr fällig gewordenen 5 Zinscoupons, welche erst nach der Verbrennung der betreffenden Rentenbriefe eingelöset sind, eben⸗ falls zur Vernichtung gebracht.

v. 9. u. gez.) Dunkel, (gez) Heyse, (gez) Kremnitz gen n n gel geordnete. Notar. e

A. Uu. 8. (gez) Küsel, (gez. Schreiber, Provinzial · Rentmeister. Buchhalter. wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebra bt. Berlin, den 14. Mai 1880. Königliche Direktion

nebst den dazu gehörigen, in vorgedachten Verzeich·

der gientenbank fi r die Provinz Bro adenbnrg.

ü