1880 / 118 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 22 May 1880 18:00:01 GMT) scan diff

ge⸗ arlotten⸗ sterg

* 1

Lucie

g, und Sophie Felieitas Köster, geb. Naumann, unter

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Fabrik übertragen

ftsregister 1

ertigt inung zur

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8 Guck ist mit

Wwe.

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irmenregi ft eingetreten

Julius goch Nr. 192 des Firmen⸗ st heute unter

ch & Cie. in die Firma Julius Koch,

9g ge : chung. Die in unserm Firmenregister sub Rr. S3 ein Verfügung von i

F

zu Solingen be⸗

ã dem bis berigen

Ferdinand R rtgesetzt.

Zur Vertretung Inhaber: Julius Ludwig Rehder.

ur die genannten

* * *

1

sowie über Konkurse veröffentlicht

ns,

rdinand Koch ist irma A. Feist &

bergegangen, der Lederhänder Julius ster jes zu Cleve erfolgt.

ederhändler Julius Charlottenburg, den 11. Mai 1880.

Koch zu Charlottenburg ü Abtheilung

irma i

Nr. 367 die Eintragung der Firma

Charlottenbur

an den Theilhaber

O. Burk, und zwar Edmund Kühn ist aus

Das Landgericht.

Nach dem Tode des

tze F

iger.

ung zu Cleve und In⸗

* * * *

2987 des hiesigen Han⸗

stehenden zu der Firma

Bekanntmachung. 9

Mai 15. Inhaber: Arthur Eduard

In das Gesellscha „H. Massenba folgender Eintra des Herrn Karl Gotthilf Otto Burk ist in das

dem 15. Mai d.

J. erloschen.

Bühl, den 19. Mai 1880. Viai 18.

Boos. Firma

* *

Cosack zu Soest Der Kaufmann Heinrich Ernst von hier ist demnächst in die Firma als Gesellschafter ein⸗

getreten.

liches Amtsgericht.

die Firma *

ellschaftsregister ist bei der sub

„G. Reintjes“

mit dem Orte der Niederlass Handelsregister

lichen Amtsgerichts zu Hamm.

Eintragungen in das Handelsregister.

ft unter der F

Auf Fol.

delsregisters ist heute

onig

* *

Inhaber: Ernst Richard Friedrich

Therese Schröder“ zu Ch Bekanntmachung. Auf Grund Anmeldung vom heute ist in das

hiesige Handelsregister unter Nr. 1807 des Gesell⸗ „Jacob Frank“

1880. Arthur E. Kröger. perpetua Firma fort. und Zeichnung der Firma sinden

* *

a tzt, vergl.

sters unter Nr. 192

Königliches Amtsgericht.

Der Gerichtsschreiber.

9 t ;

Cosack ist dessen Antheil an der Firma

Großh. Bad. Amtsgericht. Königliches Amtsgericht. Erben desselben dem Miterben

n unserem Firmenreg

K Carl

9

In un serem Ges Nr. 2 eingetragenen Firmg Cosack K Ernst zu⸗

folge Verfügung vom 15. Mai 1880 in Colonne 4

und wird dasselbe von folgende Eintragung bewirkt

Nr. 3978. gözahl 1

zur Ordnun

Bühl

I

t dasselbe in Gemeinschaft mit den big⸗

ch erscheint in der Regel täglich. Dag Einzelne Nummern kosten 20 J.

cCurn

regi „Der Kaufmann Joseph Ernst ist aus der

ser Firmenregister ist zufolge

heute eingetragen Koch zu Charlottenburg.

Ort der Niederlassun als deren Inhaber der

wurde heute e Prokura

fortse Königliches Amtsgericht.

durch Vertrag auf den

das Gesch

gen Berl

2

röger.

Friedrich Köster. Gesellschaft ausgetreten.

tragen worden: . Daß aus dem mit dem Si

1) bei Nr. 84 stehenden Handelsgeschäfte, sub

Hamburg. von den

Di Joseph besitzer worden.

2) dem unter dieser Firma geführten Geschäft aus⸗

herigen Theilhabern Johannes Köster und der

Charlottenburg, den 19. Mai 18860. Cleve, den 183. Mai 1880. Elberfeld, den 18. Mai 1880.

unter dieser Firma geführte Gesch Theilhaber Emil Maximilian

unter unveränderter Firma fo

Johannes Köster und G. jeder allein, berechtigt.

A. F. Riemann & Co.

und setz unter unveränderter getreten Kuthe.

des Köni

In un Cie.,, der bisherige Theilhaber Baruch Wiener, Kauf⸗

mann zu Mettmann, zufolge Uebereinkunft mit dem heutigen Tage ausgeschieden und das Geschäft mit gangen ist, welcher dasselbe in sonst unveränderter

Abraham Feist, Kaufmann zu Solingen, überge⸗ Weise für sich weiter betreibt.

Aktiven und Passiven und mit der Berecht

Charlottemhurꝶꝝ. Bekanntma schaftsregisters und Nr. 3005 des

haber Kaufmann Gerhard Reint

tsche Rei

eljahr.

0 8.

KEKũ *I.

tragene Firma, burg ist gelöscht. Charlottenburg. Cle ve. Elberfelel. einge Weiterführung der Mam barg. Julius Rehder. E. F. Knthe. HHamnmn. Hannover. eingetragen:

1

1 * 1

nrechte Frank im irmen⸗ ein⸗ Per⸗ für irma ier⸗

Nr. 226

Eisenbahn⸗Verbindun r das Viert

egonnen.

* *

gister unter

Firme

Kommandit⸗ Inhaberin

eingetragen

le

Firma ist Hauschild K Prokurist Chri⸗

* *

2

e ichen u. Musterregistern

3 upt⸗

2

nten eingetragen.

pril 1880 b inwilligung zum

gister für das Deu geb. Mahler, ei Nr. 1126 das

ute unter Nr. 287

zu Coepnick“ und als deren getragen worden.

der Kammer

Handelssachen, den 13. Mai 1880. heute

owie die in dem Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Mustern und

tragen worden die der Kaufmann Louis

fleute Gustav ute eingetragen worden.

gericht JI.

h

cht der bestehenden Postdampfschiff⸗Verbindungen mit transatlantischen Landern

s ist bei Nr. 5192 das

286 die Prokura des ür die Firma ührte Handels⸗F Nr. 5437 die F

un

* *

den, erscheint auch in einem besonderen Blatt unter dem Titel

226 das Erlöschen der ippauf von dem Fräu⸗

und es sind als deren

Frank Zuletztgenan

5 inge

1

Beide zu Berlin, Über⸗ ch Nr. 7361 des Gesellschafts⸗ g ist heute in das be Nach Beendigung der Liqui- Robert Alphons Wagner. C. H. Thule sius, Dr. 9. ister ist heute bei Nr. 1595

Hippauf

cht der Clara Frey, geb. Jaretzky,

ser Gesellschaftsre

Handels ⸗Re

gt 1 50 für den Raum einer Druckzeile 8

heilung 54.

Mila.

andel s⸗ Bekanntmachung.

Caroline,

Bekanntmachung.

9 ; ura heute ein

H Ueber a de 1025 e Carl Sticker

zu Coepnick eingetragen. cker, Kaufmann, jetzt in Honnef

igliches Amtsgericht.

Abtheilung III. Bekanntmachung.

eingetragen gerichte gef enregister ist

In das Handelsregister g's Hotel, Bremen.

Christian Diedrich Siedenburg Ehefrau

Hermann Frank. ser Firmenregister, woselbst unter Nr. 8684

irma

,. Frank t Hermann zu Berlin Bekanntmachun L. HHeilborm BSetanntmachung. . das Firmenregister des früheren hiesigen Geor Prok

5

Firma W. Newiger hier heute

tragen worden. sters des früheren Kreisgerichts h

Schröder & Fries ke ene Firma:

menregister ist he

Fre BSekanntmach

ellschafts reg die Auflösung der offenen Handelsgesellschaft Tur⸗

ezynski & Stiel hierselbst eingetragen worden.

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EBurenux Centrale Königliches Amtsgericht. Königliches Amtsgericht. Foͤniglichet Amtsgericht. Königliches Amtsgericht. Königliches Amtsgericht.

die Ueber

egister Nr. 3 Königliches Amts

Abthei

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Prokurist

Marie Firmenregister

ĩ den 18. Mai 1880.

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das Deutsche Reich. an us)

Das Central

Abonnement betr

Insertionspreig Hirpauf zu Rawitsch für d

Auf Anmeldun

hiesigen Kgl. Amts Prokur

6 des Geseßes über den Htarkenschntz, vom 30. November 1874 veröffentlicht wer

* .

3 4 Georg Hippauf hier

irma ist na Breslau, den 18. Mai 1880.

registers übertragen. unter Nr.

* 1

Adolph Frank f wohnhafte Kaufmann Edwin Rudolph Leopold

dation ist die Firma am 15. Mai d. J. er⸗ sönlich haftender Gesellschafter ist der hier

loschen.

E. R. Bunk C Co., Bremen.

Königliches Amtsgericht II. Abtheilung 11. gesellschaft, errichtet am 15. Mai d. J.

Das Handelsgeschäft ist mit dem durch Vertrag auf die Kau und Louis Frank,

gegangen. F stian Diedrich Siedenburg.

Bremen, aus der Kanzlei

welcher ihr Ehemann die E Geschäftsbetriebe ertheilt hat.

Hesse, Bremen.

Auguste

Bunk. A. Siedenbur

Prokurenr

1

KEremer Ham pfmühle,

Bonn, den 19. Mai 1880. König

In unser Firmenregister ist

Breslau, den 14. Mai 1880.

Breslan, den 18. Mai 1880.

Breslan, den 18. Mai 1880.

Berlin, den 21. Mai 1880. Berlin, den 19. Mai 1880.

Demnächst ist in un Nr. 7361 die Handelsgesellschaft in

In un

t dem Sitze

In unser F die Firma „E.

In unser Ge

In

Die Kreiggerichts ist bei Nr. In unser

Erlöschen der Breslau,

In unser Erlöschen der dem Georg

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ster für

j 1.

1

früher zu Crefeld, jetzt in Honnef, und als deren einge

hier und als deren Inhaber

Heilborn hier h

seres

Die Gesellschaft hat am 1. A Inhaber Carl Sti Den 18. Mai 1880

wohnhaft. hier ertheilten

res lam. Gr eg Iwmmn. Hreslanm.

Gesellschafter die beiden Inhaberin die vere

bermerkt steht, i Ker lim. EHonnmm. register Firma: Rremem. getragen Kroes aaa. Firma worden.

lein Marie

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woselbst unter

und Löschungen in den

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ür aats⸗ i greich die sellschaftsregister unter Nr. ist tze zu ist Röder, es

Württemberg und en werden Die

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d Königlich Preußischen Staats⸗Anze

Berlin, Sonnabend, den 22. Mai

Walter des Firmenre

n 1 nstags Firma Firma

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Fuhrmann, Berlin,

zerl ix.

1880 sind am!

g. Grünewald m

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s Frobeen Rres Jann.

derlassung

in i

irma Hugo Jonas

va derselben andelsgeschäft Vergleiche Nr.

ister unter Nr.

Oscar Jonas K Co.

öglicherweise Prokura er⸗ Frau Elise

unter Nr. 4614 un

Prokurenregisters eingetragen worden.

desselben chentl und

ch gegenseitige 1

aft in Firma

er & Co.

schen S zu Berlin ignie

i

prokura ertheilt selbst eingetrag

seres Prokuren⸗

i

gungen ersolgt

gister,

chriebenen Bekanntmachungen

ber Eintragungen Handelsgesellschaft

ost⸗Anstalte euß Passi Leipzigerstraße 129 und ister Lorenz Passoth oßstraße 7) sind fmann Wilhelm Brodersen in Ham Plaht sregister unter Nr.

ü

unter der Rubri es ist als deren In⸗

Jonas hier eingetragen

Zwe getragen: zu Berlin ist auf⸗—

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aus dem Köni

eingetrag

in

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rt und Darm Im hiesigen Handels en

beiden ersteren

letzteren monatlich. erstraße 22) und

gestaltung berg Hermannsbur

ogesellsch

irmenreg

in.

deten Handelsgesellschaft

Neue

ellschaft in F Jonas & Co.

getragen tzt das H

irma fort.

Firmenreg

& Plaht aberin die

isters.

in unser F

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in die Frau Johanna

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chen Amtsgerichts L. zu ist durch gegenseitige Ueber-

Der Kaufmann

at die Aktiva und am Viehhof)

Dhnesorge hier,

1877 vor

Reg

ch kann durch alle

Die Gesellschafter der hierselbst unter der grün

ftsregister, woselbst unter Nr. ster, woselbst unter Nr. 8738

Jacob Herzberger

itze

zu Berlin vermerkt steht, ist e 1LI95) bestehendes Handels⸗

Apotheker Arnold

in Hermannsburg.

Bergen bei Celle, den 13. Mai 1880. 3 die Firma:

E. Voigt

(Geschäftslokal

1 * * . 1 1

Vierte Beilage

sein hierselbst unter der

önigrei

m Hess

(Württem Hoffmann.

und se

ohann Dermann Lou L. Frobeen

ung vom 21. Ma

gende Eintra Gesellschaftsre Handelsgesellschaft

ser Gesellschaft ist dieselbe

r Scheyd eingetragen lsgesellschaft ist dur andelsges agen worden. u Grefeld und

Hande?

* .

Stuttga ie zu Berlin und aufmann Hugo Johanna Röder (Geschäftslokal

1

Königliches Amtsgericht. L. Passoth C Comp.

Mai 18890 begründeten

Geschäftalokale: emannstraße 9) sind: Brodersen

Beide zu Berl am 1. Juli 1877 be

ug Ma st Oscar vermerkt steht, ist ein Dies ist in unser Ge 7360 eingetragen worden.

vermerkt steht, i

5.

9 1 1

Firmenregister sind je mit dem S

bends irmenreg

5.

Handels ⸗Register.

Handels registereintr Zweigniederlassung J

gegeben.

F

In unser die Firma

i

Reichs und Königlich

. 1

ßherzogthu

chst ist geborene Pfaue hier, unter Nr. 12,224 die Firma:

kunft aufgelöst. als deren Inhaber

unser

burg, 2) der Kaufmann Hermann

Uebereinkunst aufgelöst. ist als deren Inh

Die Gesellschaft

ein unter unveränderter

12,225 des a Voigt, gebor ne

Sonna zig, entlicht, zu Berlin h übernommen eingetragen worden.

Gro .

2) der Schneidermeister Albert Firmenregister Nr. 11,653 die Firma

Firma: A. Grüne wald.

Zukunft eintretende Um Ort der Niederlassun

tracht kommt. chsen, dem K Firmeninhaber Die Hande

I) der Schneiderme unter Nr. 12,22

I) der Kau

i. z res

Ker gem bei Cellme. ige Die

der Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma:

Dem Gustav Adolph Wasserlein

In unser Gesellscha 3517 die hiesige H Dies ist in un

lbigen Tage fol 7362 eingetr

In

Nr. 7191 die hiesige Handel

des Königl

Zufolge Verf

In unser

Der Kaufmann zu Berlin hat für

Gelöscht sind:

2,225 die F Berlin

mit dem Si haber der K worden.

Demn

geschäft dem Julius Schlösser und dem Trappen, Beide zu Berlin, Kollektiv

und ist dieselbe unter Nr. 4613 un

register ist auf Fol. 88 heute (ietziges Geschäftslokal

für vorgenannte (Firmenregister Nr.

am 21. theilt und

bezw. (ie He

Lei 9

Die Sa dem

pa tentirten Apparats, nicht eine m in

Deutschen i⸗ i⸗ und die englische in

ein mit dem

ine⸗ ge⸗ des itz n⸗ ür

das Deutsche Re daß Kerlirn. se

iege. t, so etz es ne zu sein

ägern Hier

berechtigt sind, Apolli nis

hren Brunnen die

des Von s

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Berechtigung

Hier⸗

Cron⸗ „Brunnen⸗

ich

im Patentgesetz vom 2

tzes und fsenat am daß der

Civilsenat des

e Praxis intere

gten f

annimm

ssante Ent⸗

Die gegen 6 die miß⸗ Yale“ hat nach

§. 10 Nr. 1 gestützt

ge auf §. 10 Nr. 2 ge⸗

hre Das Vorbringen eines neuen

. ihren ü

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m welcher auch die im

derselben 1

Bezeich⸗

cht ißbräuchliche das Handels-

daß eine mi

ischen Firma

unstatthaft, vom 1. Mai

in Cronberg,

gese im Handels- strafrechtlichen

g wegen Contrefagon

erfolgte Seitens gar nur ge⸗

che, um die nicht vorl

gten, das M

al im Taunus gen lassen. Privatrecht an⸗ tzt Kläger sein

Itłlage. llig gleich

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f Weiteres außer den gerichtlichen Bekanntmachungen zu erkennen.

nnen zu Apoll hm, daß zwischen

uchten Be

und die ster für zeichnungen ihrer

Regi gliche Expedition wie folgt:

v. „Nassau“ verkaufen. ü

nen bei Ahrweiler

Gan e, welches sich

gesellschaft Apoll einer Person in

das Appellger

ivi ãger irma

schied gar unachtsamer

scht werden kann,

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Folgendes entnehmen. Bekla ĩ s den Freisprechung der durch Einrichtungen chst erwo Grunde

'!

des Reichsgerichts Weder aus dem Wort⸗ Patentes Nr. 1904

ust Th. enschutz

any-Limited“ zu London Be ören,

aus eben denselben t verworfen.

erfuhr die von den Kl tz gegen viel weiter ge⸗

landes, wie z. B. das öster⸗

8 *

all des Mißbrauchs des tzte Befugniß erscheint.“ aben, woraus eine Firma 10 Nr. 2 des Patent⸗

tz (65 13, 14, is) seine

obrun n der JI. Stra e anna

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deutsche Gesellschaft ihre ägern eingelegte Revisson

neue F

Cronth unter dem Namen

i 8. Brunnen ig

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daß in dem Fall, daß die dem gemeinen deutschen

Bet der uch des Wortes

1

Handels ür i

wir ß die

und der II. di

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Unterscheidungsmerkmal findet.“ Der JI. Civilsenat des Reichs⸗ ie Berufung durch Urtheil vom

naris⸗Bru 8s haben eintra trennbares

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8 vom 4. August 1824, Art. 1

ge werden bis au der Berufung sei

nte, e

Der Inhalt dieser Beilagt treite der Aktien

Ktodellen vom 11. Januar 1876

6

2 S

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger un

2) die Tarif⸗ und Fahrplan⸗Veränderungen der deutschen Eisenbahnen,

In dieser Beila 1) Pate Eentral⸗ Das Central Berlin auch durch die Köni In dem ßbrauchs habe

gen Verletzung des

Anzeigers: Sm., Wilhelmstraße 32, bezogen werden.

irmenmi

und der „Apollinaris-Com

gegen F. C. v. E. und

8 28 8 8 2 8 S 2 28 83 2

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aktien der Kommanditaktiengesellschaft, die das Gesetz von denen der Aktiengesellschaft in wesetlichen Punkten verschieden behandelt ausdrücklich nur im Artikel 223 fuͤr die daselbst behandelten Fälle

ausgesprochen ist. Dort ist aber überall eine freiwillige llebertragung des Rechts aus der Zeichnung Seiteng des Zeichnerg an einen Rach= mann vorausgesetzt. Daraus, daß der Zeichner einer Ramensaktie durch eine freiwillige Aufgabe seiner Zeichnung nicht anders als bei Uebertragung einer solchen an einen Nachmann und Annahme desselben Seitens der Gesellschaft unter seiner Entlassung an seiner Stelle, übrigens aber unter subsidiarischer Forthaftung auch für ein Jahr, austreten kann, folgt nicht, daß er auch bei unfreiwilliger Entsetzung aus feinem Aktienrecht durch Einziehung desselben Seitens der Gesellschaft, die von Einem Seitens der Gesellschaft ausbedungenen Recht, die' Aktie für eine Rechnung zu verkaufen, durchaus zu scheiden ist, weiter ver⸗ aftet bliebe. Der Artikel 223 und die betreffende Bestimmung des bs. 2 des Art. 220 berühren sich in keinem Punkte. Die sub⸗ sidiarische Haftung im Falle des Abs. 3 des Art 223 setzt voraus, daß der Zeichner einen Nachmann hat, gegen den er den Rückgriff zu nehmen rechtlich in der Lage ist, sofern er sich nicht etwa eines solchen Rückgriffgrechts bei Veräußerung der Aktie begeben hat.

An dieser Auffaffung kann auch nicht der Umstand irre machen, daß für Inhaberaktien im Artikel 22 Nr. 2 ausdrücklich die Ver⸗ pflichtung, trotz der Verluftigerklärung immer in Höhe der ersten 400 verhaftet zu bleiben, auggesprochen ist. Das Argument, Namens aktien müßten immer und überall entsprechend strenger wie Inhaber⸗ aktien behandelt werden, so daß, wo die Zeichner der ersteren auf 40 0 verhaftet seien, die der letzteren auf den vollen Betrag haftbar bleiben müßten, wenn an ihrer Stelle keine Nachfolger angenommen worden, ist nicht zutreffend. Die Nr. 3—6 des §. 2 des preußischen Eisenbahngesetzes vom 31. November 1838 behandelten alle Aktien bis nach Ginzahlung der ersten 40 G gleichmäßig und ließen erst nach dieser Einzahlung die Annahme eines Cessionars an Stelle des ursprünglichen Zeichners Seitens der Gesellschaft und Die Einziehung des Aktienrecht gegen den säumigen Zeichner zu. Erwägt man nun, daß das Handelsgesetzbuch die Namenz⸗ und Inhaberaktien schon von Beginn an getrennt behandelt, daß die Zusläfsigkeit der Einziehung des Aktienrechts in Artikel 220 unbeschränkt ausgefprochen ist, daß die Einschränkung, welche nach dem Gesetz von 1538 allgemein galt, nur für die Inhaberaktte, wie es in den Motiven zu Artikel 190 des preußischen Entwurfs Seite 94 heißt, zur Beseitigung entstandener

weifel im Handelsgesetzbuch ausgesprochen ist und daß nach der

tellung von Nr. A und 3 des Artikels 22 für Inhaberaktien, fur welche die Befreiung nach Zahlung von 400 gar nicht eintritt, wenn sie im Statut nicht ausdrücklich vorbehalten, doch die Ein— ziehung des Aktienrechts mit Erlöschen der Verpflichtung über 400g hinaus zulässig ist, so wird man jene Bestimmung des Artikel 233 r. 2 als eine der Inhaberaktie anhaftende Besonderheit ansehen müssen, aus welcher fur die Namenaktie keine Folgerungen abzu⸗ leiten sind. -

Eine Duplizität der Aktienzeichnung in dem Sinne, daß sie neben der Verpflichtung gegenüber der Aktlengesellschaft, bei welcher das Vorhandensein des Aktienrechts ihr Korrelat, noch eine von jenem Korrelat unabhängige Schuld gegenüber den Aktiengesellschafts⸗ gläubigern wäre, existirt nicht. Auch wenn man annehmen wollte, daß bei der Deutschen Aktiengesellschaft den Gesellschaftsgläubigern ein unmittelbares Recht gegen die Zeichner auf Erfüllung ihrer Ver⸗ bindlichkeiten, insbesondere etwa bei Namenaktien, zustände, so fehlt es doch an jedem Anhalte dafür, daß diese Verbindlichkeiten den Gläubigern gegenüber einen anderen Inhalt, als der Geselschaft gegenüber, also den von entsprechender Gewährung eines Akttenrechts

änzlich losgelösten Inhalt eines einfachen Schuldversprechens haben ollten. Will man selbst den Absatz 3 des Artikel 23 im Sinne eines direkten Klagerechts der Gesellschaftsgläubiger verstehen, was hier dahin gestellt bleiben kann, so ist doch dessen Voraussetzung, wie bereits erwahnt, die geschehene freiwillige Uebertragung des AÄttien⸗ rechts Seitens des Zeichners an einen neuen Erwerber.

Wenn demnach auch nicht zu leugnen ist, daß durch Anwendung solcher Konventionalstrafenklausel eine Minderung des Grund kapitals eintreten kann, so kann doch dieser Gesichtspunkt nicht zu Gunsten einer anderen Entscheidung verwerthet werden. Entweder ist bei den betreffenden Bestimmungen die Möglichkeit der Eingriffe in das Prinzip der Erhaltung des Grundkapitals mittelst der für zulässig erachteten Klaufel nicht hinreichend erkannt, oder es ist die Staatgaufsicht als ein ausreichendes Korrektiv gegen Mißbräuche der Klausel erachtet worden.

Auch die Novelle vom 11. Juni 1870 hat an dieser Sachlage nichts geändert. Den Artikel 230 selbst hat sie unberührt gelassen. Es kann sich daher nur fragen, ob ihre an Stelle der Staatsgeneh⸗ migung und Staattzaufsicht getretenen Normativbestimmungen etwa die Gesellschaftgzorgane in der Geltendmachung der Klaufel und ihrer Wirkungen Einschränkungen unterworfen haben, fo daß der Aktionär auf eine unter Da n jener Einschränkungen erfolgte Willens⸗ ke mg eines Gesellschaftgorgans seine Befreiung nicht stützen könnte. lein auch dies ist zu verneinen. Wollte man guf, die durch Vollzug der Strafklausel, so lange neue Aktionäre nicht an Sielle der alten gewonnen sind, eintre— tende Minderung des Grundkapitals die Bestimmung des Artikel 248 in Bejug auf die Herabfetzung des Grundkapitals anwenden, so käme man zu dem ee . daß die Straftlausel erst nach Ablauf eines Jahres von beschlofeener Invollzugsetzung ab und erst nach Bezahlung, beziehungsweise Sicherftellung? aller bekannten Gläubiger

Dezember v. Is.

Reichsgerichts, f

18.

Aktiengesellschaft“ Apollinar

in hat die

1

ringe Aufmerksamkeit hinre Ein gleiches Schicksal

Verfolgung, welche Bestrafun und schon eine mittlere oder Versch iedenheit

gegen die Beklagten erhobene C handelt es sich darum, ob die Kl

und Entschädigung bezweckte, Waare ein so großer Unter

Appellationsgerichts zu Wies ba höchstens ein ganz und

Beschuldigten, weil dasselb Mensch dadurch getäu wurde vom Reichsgericht

scheidungen erlassen, denen Der Thatbestand ist, da ralwasser, das ihre bei legene Quelle liefert, thaler Apoll

Direktor, Bad Cronthal Firma mit Apoll Gesellschaft mit

register eintragen lassen. den von den Theilen gebra dies Urtheil von den Kl Gründen als ungerechtfert den Beklagten den Gebra

zu verbieten, da sie f

den Klägern naris⸗Brunnen,

aus dem Gesellschaftzfonds, also auch aus den zu demselben gehörigen, noch ausstehenden Cinlagen, wirksam werden könnte. Dieß liefe in der That auf die Unwirksamkeit der Strafklausel hinaus, wahrend

die das Et ighenteseft⸗ bestimmende Vorschrift des Ar⸗ tikel 220, bestehen geblieben ist und der Rechtsbestand der Klausel doch nicht blos für den Fall gänzlicher Schuldenfreiheit der Gesellschaft beabsichtigt sein kann. Stellt der Artikel 20 mit feinen Konsequenzen eine Ausnahme von dem Prinzip der Unlög⸗ lichkeit der Zeichnerhaftung dar, so kann er auch durch die Vorschrif⸗ ten über die Herabsetzung des Grundkapitals, welche ein Complement jenes Prinzips, soweit es gilt, darstellen, nicht berührt werden. Die Herabsetzung im Sinne des Artikel 248 ist die planmäßige Verän⸗ derung der Gesellschaft durch Verkleinerung des Kapitals, mit wel- chem gewirthschaftet werden soll. Die Minderung, die durch Aus⸗ übung der Strafklausel stattfindet, ist die unvermeidliche Konfequenz einer Rechtsausübung, die im Interesse der bestehen bleibenden Ge⸗ sellschaft gegenüber einer weiteren Verfolgung der Rechte gegen die säumigen ß nach bester Einsicht hat vorgezogen werden müssen.

Läßt sich nun nicht leugnen, daß mißbräuchlich diese Strafklaufel benutzt werden kann, um in Wahrheit eine Kapitalsherabsetzung unter Verletzung der für solche vorgeschriebenen Kautelbestimmungen vor⸗ zunehmen, so kann hier nur die sorgfältige richterliche Prüfung des einzelnen Falles korrigirend eingreifen. gich die gewählte äußere . sondern die wirkliche Sachlage muß allerdinds entscheiden.

usbesondere wird in Fällen, in welchen Gefellschaftsverluste bereits eingetreten sind, welche die schon eingezahlten Kapitalsbeträge ganz oder zum großen Theile absorbiren, die Annahme nahe liegen, ö trotz des äußerlich gewählten Behelfs eines Vollzugs der Straf— klausel in Wahrheit eine gesetzwidrige Herabsetzung des Grund kapitals beabsichtigt ist, auf welche alsdann der Aktionär kein Recht gründen kann.

Im vorliegenden Falle mochte die Sachlage, insbesondere die bald darauf eingetretene Liquidation der Gefellschaft und der darauf ausgesprochene Konkurs, zu solcher Annahme genügen den Anhalt bieten. Klägerin hat aber diesen Gesichtspunkt nicht geltend gemacht, noch die Wirksamkeit des be⸗ haupteten Generalversammlungsbeschlusses mittelst einer Anfech⸗ tung im Sinne des 5. 1092 Nr. 2 der preußischen Konkursordnung bekämpft. Gedachte Gesichtspunkte können daher eventuell im vor- liegenden Prozesse nur zu dem Zwecke verwerthet werden, daß, falls der Beweig statutengemäßer Invollzugsetzung der Klaufel des 5. 4 des Statuts gelingt, die Abwelfung der Klage nur in der angebrach—= ten Art erfolgt.

Demgemäß mußte die Sache zur Beweisaufnahme Über den be⸗ haupteten ordnungs mäßigen General versammlungsbeschluß, sowie zur demnächstigen weiteren Verhandlung und Entscheidung in die zweite Instanz zurückgewiesen werden. Nicht blos auf die ordnung mäßige Berufung jener Generalversammlung, sondern auch auf die vorauf⸗ gegangene statutengemäße dreimalige G kommt es an, weil ohne solche es dem Beschlusse an den für seine Wirk- samkeit erforderlichen statutengemäßen Voraussetzungen fehlen würde. Es wird aber außerdem zu erwägen sein, ob dem Generalversamm— lungsbeschluß auch wirklich der Sinn beizulegen ist, daß schon durch ihn der Vollzug der Strafklausel und die entsprechende Ent⸗ stehung der Befreiung der Zeichner bewirkt werden follte, oder ob er nur anderen Gesellschaftsorganen die Ermächtigung zu solcher In. vollzugsetzung ertheilt hat. Im letzteren Falle wurde der Einwand Mangels der Behauptung des Verklagten, daß und wann jen e Er⸗ mächtigung in Ausübung gebracht worden, zu verwerfen sein.

Benutzung eines vor der Protesterhebung Mangels Zahlung ausgestellten Blanco⸗Indosssaments nach aufgenommenem Proteste.

Art. 16 der Wechselordnung.

In Sachen des Gütervertreters in dem zum Vermögen der unter der Firma K. und R., von K. J. W. K. und Dr. H. E. J. R. errichtet gewesenen Handelsgesellschaft, er⸗ öffneten Schuldenwesen, .

wider

E. E. verehelichte W., Beklagte, beiderseits Appellanten und Appellaten,

hat das Reichsgericht, zweiter Civilsenat, in der Sitzung

vom 28. Februar 1886

für Recht erkannt:

daß es bei dem Erkenntnisse des Königlich sächfischen Appella⸗ tionsgerichts zu Leipzig und dem dadurch bestätigten erstinstanz⸗ lichen Urtheile, abgesehen von der Bestimmung .. . . . über die Kosten des vom Kläger ergriffenen Rechtsmittels, bei wel⸗ cher es bewendet, nicht zu lassen; vielmehr hat die Beklagte die.... zur Bescheinigung ausgesetzten Gegenforderungen im Betrage zu 5809 4M dargethan, im Uebrigen aber, wie Recht, nicht erwiesen, und ist sie daher nur noch 200 M0 sammt Zinsen zu 5 auf das Hundert jährlich, vom 15. No⸗ vember 1876 ab gerechnet, dem Kläger schlechterdings zu be—

be nach Art. 20 des H. G. B. sich von

Auch in diesem Fall hatte Entscheidungsgründe

Wiest aden angenommen, „Wenn Jemand eine

muß diesel register eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden.

allen, an dem selben Orte oder in Gemeinde bereits bestehenden und in

Verwendung der klägeri lauten, soweit sie hier

Die

nung Apollinar

en Gegensa

hende Gesetze des Au vom 7. Dezember 1857 817, und des

Gesetz

beschränkt das deutsche Gese

z , daß die Absicht des Gese

in ging, etwas Anderes zu verhindern, a gerlichen Rechte als ein

erkannt ist, oder als eine nur

das Gesetz schon allein in der Ortsverschiede Verwendung des

„Den Begriff der „concurrence dèlo n die französische Jurisprudenz auf Grund des Art. 1382

„Alle Worte und Buchst

Im bewußt besteht, bilden ein un

es öffentlichen Rechts gesch nicht in wesentliche und unwesentliche Bestandtheile

laut noch aus der Entstehungsgeschichte des Ge zerlegen läßt.“

unter ist aber der Name im rechtlichen Sin verstehen, d. h. der Name, welchen zu f Person berechtigt ist, gleichviel ob diese

Firmen an verschkedenen Orten Strafandrohung auf den F

Namens von Personen.

Wirklichkeit zukommenden Namens“ ....

Daraus geht hervor, heit ein genügendes

reichische Gese französischen ist erkennbar

h in dem bür

haben, bräuchliche

d

zahlen schuldig, hinsichtlich des Mehrgeforderten aber von der erhobenen Klage zu entbinden und loszuzählen.

Von den in erster Instanz erwachsenen, sowie von den

durch die frühere und die neuerliche Berufung der Beklagten verursachten Kosten ist der Kläger neun Zehntheil der Be⸗ klagten aus den Mitteln des von ihm vertretenen Schulden⸗ wesens, die Beklagte ein Zehntheil dem Kläger zu erstatten erbunden. Dagegen ist der Kläger sämmtliche Kosten seiner anderweiten Appellation der Beklagten aus der vorbezeichneten Konkursmasse zu ersetzen pflichtig.

Grün de.

Nach Ansicht der gegenwärtigen Instanz sind die Forderungen, welche die Beklagte aus den überreichten Ka en Nr. J. -V. ableitet, ingleichen Thatumstände, die sie berechtigen, diese Forderungen nach Höhe von 5800 gegen die eingeklagte Forderung abzurechnen, voll erwiesen ....

Dagegen sind die Wechsel Nr. VI. und VII. materiell nicht geeignet, als Unterlagen der von der Beklagten behaupteten Regreß⸗ forderungen benutzt i werden. Das Beweisinterlocut verstattete ihr nur die Ausführung wechselrechtlicher Regreßforderungen, und derartige Forderungen stehen der Beklagten nach ihrer eigenen Sach⸗ darstellung nicht zu

Den Wechsel Nr. VII. ein Accept der Firma Th. und Comp., haben die Aussteller und Remittenten K. und R. in Blanko weiter begeben. Unter ihrem Indossamente befindet sich das Blanko⸗ Indossament der Firma H., dem sich alsdann noch mehrere weitere Indossamente anschließen. Besage der Urkunde VT a. ist der Wechsel zur Verfallzeit für einen nachstehenden Indossatar Mangels Zahlung protestirt worden. Gegenwärtig sind sämmtliche Indoffamente, mit Ausnahme der beiden ersten, durchstrichen. Der Beklagten, deren Name auf dem Wechsel nicht genannt ist, gebricht es daher an jeder wechselmäßigen Legitimation zu einer Regreß⸗ forderung gegenüber den Indassanten K. und R. Das Blancoindossament der Firma H. legitimirt sie nicht. Zwar ist von der Rechtsprechung des Reichs⸗Ober⸗Handelsgerichts einem Blanco⸗ indosfamente, welches zur Zeit der Protefterhebung bereits auf dem Wechsel stand, wiederholt die Kraft eines den spaͤteren Inhaber des Wechsels legitimirenden Indossaments nach Verfall beigelegt worden. Dieser Ansicht zuzustimmen, trägt jedoch das Reichsgericht Bedenken. Schon das erscheint zweifelhaft, ob sie den Worten des Gesetzes ent⸗ spricht. Der Artikel 16 der Wechselordnung handelt im ersten Ab⸗= ig. von Indossamenten, welche nach Ablauf der für die Protest= erhebung Mangels Zahlung bestimmten Frist auf den Wechsel ge⸗ schrieben werden, im zweiten Absatze von Indossamenten, die nach der Protesterhebung auf den Wechsel kommen. Gemeint sind an— scheinend wirkliche anderweite Indossamente, neue Beurkun⸗ dungen der Wechselübertragung, nicht bloße Weiterbegebungen auf Grund älterer Indossamente. Denn der Artkkel spricht nicht von der Begebung des Wechsels schlecht⸗ hin, sondern von der Uebereignung mittelst Indossaments. Wenn ein Wechsel indossirt wird, nachdem er abgelaufen ist‘, heißt es im ersten Absatze, und der zweite Absatz braucht den Ausdruck In⸗ dossament! wohl auch nur in der Bedeutung einer neuerdings be⸗ urkundeten Wechselhingabe. Indessen kann diese Auslegungsfrage auf Rich beruhen. Jedenfalls läuft es dem muthmaßlichen Willen des Gesetzgebers entgegen, unter Umständen, welche nach Abfatz 3 des Artikels 16 zu beurtheilen sind, ein vor Verfall auf den Wechsel ge⸗ brachtes Blanko⸗Indossament nebenher noch als Indossament nach Verfall zu behandeln. Das Indossament nach Verfall äußert, wie die Bestimmungen des Artikels 16 Absatz 2 an die Hand geben, wesent⸗ lich andere iel beschränktere) Wirkungen als das Indossament vor Verfall. Insbesondere hat der Nachindossatar des protestirten Wechfels nur die Rechte seines Indossanten hegen den Acceptanten, den Aussteller und diejenigen, welche den Wechsel bis zur Protesterhebung indofsirt haben. Er muß sich also vor Allem die Einreden gefallen lassen, die diesen Personen seinem Indossanten gegenüber zustehen. Schwerlich dürfte unter solchen Umständen das Gesetz gewollt haben, das vor Verfall ausge⸗ stellte Blanco⸗Indossament zugleich in der Cigenschaft eines Indoffa⸗ ments nach Verfall fortwirken zu lassen. Ohnehin kann man hierzu nur unter Zuhülfenahme ganz unsicherer Vermuthungen, mit ÜUnter⸗ stellung eines sehr oft nicht einmal vorhandenen Thalbestandes (daß der Blanco⸗Indossant zufolge seiner Regreßpflicht den Wechfel einge⸗ löst und nachher an den jetzigen Wechselinhaber weiter begeben ha e) gelangen; wie denn auch gegenwärtigen Falles die Beklagte felbst ihrem Rechtserwerb nicht einen derartigen Sachverhalt, sondern die Thatsache zu Grunde legt, daß der Wechsel von ihr bei dem Protest.⸗ ausbringer eingelöst und von diesem (nicht von der Firma H.) ihr überlassen worden sei, ein Vorgang, der an und für sich ihr, einer nicht im Wechselverbande stehenden Person, das wechselmäßige Re= greßrecht an Vormänner des Protestausbringers nicht zu verschaffen vermochte.

Mit Rücksicht auf die nunmehrige Entscheidung der Hauptsache war der Kostenpunkt, anlangend die in erster Instanz und durch die Berufungen der Beklagten erwachsenen Kosten so, wie geschehen, zu ordnen. Die Pflicht zur Erstattung der durch die frühere und die neuerliche Appellation des Klägers verursachten Kosten trifft den⸗ selben, weil seine Rechtsmittel keine Beachtung finden konnten.

des Code civil entwickelt Rechte ist er unbekannt.“

Diese Klage wurde als unbegründet kläger hervorgehobene Umstand, daß

gte durch die Mängel seines Pichapparates

„indem er zun spruchs in der Berufung neue That⸗

In der Berufung st sachen oder Beweismittel geltend zu machen.“

ch nach §. 1 der V. O.

geht, zur Rechtfertigung des in erster Instanz ß, wenn dies geschähe, dessen Apparate mit registers eingetragen worden.

es vom 25 Mai 1877 war vor dem Patent⸗ ist völlig unerheblich, da bei der Frage der lichtigkeitserklärung nur die Beschaffenheklt des

Sich stützend auf F. , des Klägers Apparaten,

Der vom

te Klage auf Vernichtung des dem Bekla der Bekla

erlangen auf §. 19 Nr. 1 des Ges. mit der Be⸗ t worden sei.

hauptung, die Erfindung des Beklagten sei nicht

k Anspruches in

wenn es au 1878 an würden

.

in der Berufung geltend gemachte Anspruch auf ü

neu und nach §. 1 Abs. 2 Nr. L als feuergefährli genöthigt sein werde, einen Ventilator zu verwenden,

anderer, neuer sei, weil er auf

einen Pichapparat ertheilten Nichtigkeitserklärung seinem wird, während er in der Kla

gesetz

am

erhoben worden. abgewiesen.

V

nicht patentfähig. gerichts verwarf d 24. Januar d. J erhobenen An und da

seinem

st

Beleidigung in einer Zeitung. Bekanntmachung der Verurtheilung.

Strafgesetzbuch 8. 200, Abs. 1, 2.

In der Untersuchungssache wider den Fabrikanten R. H.

in O. wegen Beleidigung,

hat das Reichsgericht, dritter Strafsenat, in der öffent⸗

lichen Sitzung vom 14. April 1880, nach mündlicher

Verhandlung für Recht erkannt: daß die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urtheil des Herzoglich sächsischen Landgerichts zu C. vom 16. Februar d. J. zu verwerfen und die Kosten des Rechtsmittels der Her⸗ zoglich sächfischen Staatskasse zur Last zu legen.

Srün de.

Der Fabrikant R. H. zu O. ist durch Urtheil des Herzoglich Sächsischen Landgerichts in C. vom 16. Februar d. J. der öffentlichen verleumderischen Beleidigung von Beamten in Bezug auf ihren Be⸗ ruf für schuldig erachtet und deshalb in Anwendung des §. 187 des Strafgesetzbuchs unter Annahme mildernder Umstände zu 125 ½ Geld⸗ strafe verurtheilt. Außerdem ist, da die Beleidigung durch ein Inferat im S.. .. Tagblatt erfolgt war, den Beleidigten die Befugniß zuges prochen, die Verurtheilung auf Kosten des Angeklagten in dem erwähnten Tagblatt, binnen vierzehn Tagen von Eintritt der Rechtskraft des Urtheils, bekannt zu machen. .

Die Revision des Staatsanwalts richtet sich nun gegen den letzterwähnten Theil des Urtheils und beantragt dessen Aufhebung insoweit als den Beleidigten, dem Antrag des Staatsanwalts ent⸗ geaen die Befugniß zugesprochen ist, die Verurtheilung des Ange-

lagten auf dessen Kosten, durch Insertion im S... Tageblatt öffentlich bekannt zu machen (§. 200 Satz 1 des . und als statt dessen nicht ausgesprochen ist, daß der verfügende Thei des Urtheils auf Antrag der Beleidigten durch das S . . . Tag- blatt öffentlich bekannt zu machen sei. Der Angeklagte bestreitet die Befugniß der Staatganwaltschaft zur Einlegung der Revision. Sie konnte nicht für begründet erachtet werden.

Die Befugniß der Staatsanwaltschaft zur Einlegung der Revi⸗= sion kann nicht bestritten werden, da die Anklage durch sie erhoben war und ihr zulässige Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen, abgesehen von vereinzelten hier nicht zutreffenden Ausnahmen, zu⸗ stehen. Was aber die Frage betrifft, ob die Revision begründet ist, so kann zunächst unerörtert bleiben, ob die in 5§. 200 des Straf⸗ gesetzbuchs angeordnete öffentliche Bekanntmachung der Urtheile wegen Beleidigung ihrem inneren Wesen nach die Natur einer Nebenstrafe oder einer von der Willkür des Beleidigten abhängigen Privatgenug⸗ thuung habe. Der 5. 20 schreibt in Absatz 1 vor, daß wenn wegen einer durch Verbreitung von Schriften begangenen Belei⸗ digung auf Strafe erkannt wird, dem Beleidigten zugleich die Be⸗ fugniß zuzusprechen ist, die Verurtheilung auf Kosten des Schul⸗ digen öffentlich bekannt zu machen. Die Art der Bekanntmachung, sowie die Frist zu derselben ist im Urtheil zu bestim⸗ men. Dieser Anordnung ist entsprochen und kann darin, daß es geschehen ist, eine Verletzung des Gesetzes nicht gefunden werden. Daß das S. ... Tagblait unter den Begriff von Schriften subsumirt werden kann und muß, unterliegt keinem Zweifel und die sonstigen Voraussetzungen des §. 200 Absatz 1 sind unbestritten vor⸗ handen. Die Revision des Staatsanwalts macht geltend, die be⸗ strafte Beleidigung sei im S. .. . Tagblatt, einer Zeitung erfolgt, mithin sei Absatz 2 des 8. 200, nicht Äbsatz 1, anwendbar, und da letzterer dennoch Anwendung gefunden habe, liege eine Ver⸗ letzung des Gesetzeß vor. Der Absatz 2 des §. 200 ordnet an, daß, wenn die Beleidigung durch eine Zeitung erfolgte, der verfügende Theil des Urtheils auf Antrag des Beleidigten durch die öffentlichen Blätter bekannt zu machen sei und zwar wenn mög lich durch dieselbe Zeitung, in demselben Theil und mit derselben Schrift, wie der Abdruck der Beleidigung geschehen war. Wie schon der Königlich württembergische Kassationshof in einem Erkenntni vom J. Juli 1875 ausgeführt hat, kann diese Bestimmung des Ab= satz 2 nicht als eine für sich bestehende, für alle Fälle der Beleldi⸗ gung durch eine Zeitung die Anwendbarkeit der Vorschriften des Ab. satz 1 ausschließende aufgefaßt, sondern nur als eine Zusatzbestim mung zu Absatz 1 e ben werden. Es ist unverkennbar, daß die Vorschriften des Absatz 1, wonach wegen der Beleidigung auf Strafe erkannt sein muß, wonach die Veröffentlichung auf Kosten des Schuldigen geschehen soll und wonach das Gericht die Art der Bekanntmachung und die Frist zu derselben zu bestimmen hat, nach dem Wortlaut und dem Willen des Gesetzes auch in dem Falle des Absatz? Anwendung zu finden haben, obgleich sie im letzteren keine oder keine vollständige Wiederholung gefunden haben. In r wird noch weiter verordnet, daß, wenn die Beleidigung in einer eitung oder Zeitschrift erfolgte, eine Bekanntmachung des verfügenden Theils des Urtheils der in öffentlichen Blättern und zwar wenn möglich durch dieselbe Zeitung oder Zeitschrift in der näher bezeichneten Weise geschehen und nicht erst dem Beleidigten selbst überlassen sein, sondern auf dessen Antrag vom Gericht ausgehen soll. Diese zusaͤtzlichen Bestimmungen des Abfatz? für die durch Zeitungen erfolgten Beleidigungen bedingen aber in keiner Weise die Ungnwendbarkeit der Maßregeln des Absatz J. Die Be⸗ fugniß des Beleidigten zur öffentlichen Bekanntmachung der Ver⸗ urtheilung und der Anspruch desselben auf amtliche Veröffentlichung