1880 / 120 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 25 May 1880 18:00:01 GMT) scan diff

Preuß. Staats Anzeiger und das Central⸗Handels⸗ register nimmt an: die Königliche Expedition des Jeutschen Reichs⸗Anzeigers und Königlich

* . für den Deutschen Reichs und Königl.

Deffentlicher Anzeiger.

5. Industrielle Etablissements, Fabriken und Grosshandel. 6. Jerschiedene Bekanntmachungen.

Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

*

Inserate nehmen an: die Annoncen ⸗Expeditionen des „Invalidendank ! Rudolf Mosse, hSaasenstein & Bogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren

KRreußischen Ktaats- Anzeigers: Berlin 8W., Wilhelm ⸗Straße Nr. 32.

*

T. Literarische Anzeigen.

Terkäufe, Verpaehtungen, Submissionen ete. 8. Theater- Anzeigen.

Verloosung, Amortisation, Zinszahlung

In der Börsen-

Annoncen · Bureaus.

* u. 8. w. von öffentlichen Papieren. 9. Familien- Nachrichten. beilage. *

Subbastationen, Aufgebote, Vor. ladungen u. dergl.

liszsi! Oeffentliche Zustellung.

Die Erben des am 13. Oktober 1867 zu Madison im Staate Indiana (Nordamerika) verstorbenen Johann Peter Valerius, nämlich:

D dessen Wittwe Elisabeth Valerius, geborene Thienes, Y) dessen Töchter, a. Elisabeth und b. Margaretha Mathilde Valerius, sämmtlich ohne Stand, zu Indianopolis im Staate Indiana wohnhaft, vertreten durch Rechts⸗ anwalt Dr. Seber, . klagen gegen I) den Johann Peter Valerius, Schmied, 2) Margaretha Valerjus, Wittwe von Johann Peter Drocken müller, zeitlebens Schmied, sie ohne Stand, 3) Maria Caroline Valerius, ohne Stand, diese sämmtlich zu Longuich wohnhaft, 4) Johann Valerius, Tagelöhner zu Trier wohn haft. 5) Mathias Valerius, Schneider und Wirth zu Idenheim (Kreis Bitburg) wohnhaft, 6) Elisa⸗ betha Valerius, und deren Ehemann, den Stein⸗ hauer Andreas Henning, beide zu Longuich wohn⸗ haft, 7) Theodor Valerius, früher in Longuich wohnhaft, jetzt ohne bekannten Stand, Wohn und Aufenthaltsort, . . wegen Theilung und Auseinandersetzung, mit dem Antrage: . „Königliches Landgericht wolle: 1) die Theilung der zwischen dem Johann Theodor Valerius und Margaretha Henning bestandenen Güter⸗ gemeinschaft in der Weise verordnen, daß die eine Hälfte dem Johann Theodor Valerius, respektive dessen Erben, die andere Hälfte der Margaretha Henning, resp. deren Erben zufällt, 2) die Theilung der zwischen Johann Theodor Valerius und Agnes Johann bestandenen Gütergemeinschaft in der Weise, daß jenem respektive dessen Erben die eine, dieser respektive deren Erben die andere Hälfte zufällt, 3) die Theilung des Nachlasses des Theodor Valerius in der Weise, daß den Klägern zusammen ein Achtel und jedem der Beklagten ein Achtel zu— fällt, ) die Theilung des Nachlasses der Agnes Johann in der Weise, daß den Klägern zu⸗ sammen ein Fünftel und den Beklagten unter 14 ] je ein Fünftel zufällt, 5) zur Aufstellung der Masse und zur Vornahme der weiteren Theilungsverhandlungen Notar, Richterkom— missar und Experten ernennen; die Kosten der Masse zur Last legen, endlich 6) die Be— klagten unter 1—6 zur Rechnungsstellung ver— urtheilen! und laden den Beklagten Theodor Valerius, ohne bekannten Wohn⸗ und Aufenthaltsort zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die J. Civ kammer des Königlichen Landgerichts zu Trier auf den 19. Oktober 1880, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Trier, den 19. Mal 1880.

Der Gerichtsschreiber: Morenz.

Kaiserliches Landgericht Straßburg.

liüsch Oeffentliche Zustellung.

Catharina Schuster, wohnhaft zu Gimbrett, Ehefrau des früher daselbst woh nhaften, jetzt ohne bekannten Wohn⸗ und Aufenthaltsort abwesenden Ackerers Johann Bieth, vertreten durch Rechtz— anwalt Kauffmann, klagt gegen ihren genannten Ehemann auf Gütertrennung mit dem Antrage: Geruhe Kaiserliches Landgericht, die Güter⸗ trennung zwischen den Parteien auszusprechen, dieselben zur Auseinandersetzung ihrer Vermö— gensverhältnisse vor Notar Matter in Hochfei⸗ den zu verweisen, einen Richterkommissar zu bestellen für den Fall entstehender Theilungs⸗ streitigkeiten und dem Beklagten die Kosten zur Last zu legen, und ladet denselben zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die J. Civilkammer des Kaiser⸗ lichen Landgerichts Straßburg auf den 13. Oktober 1880, Vormittags 9 Uhr, unter der Aufforderung, einen bei diesem Gerichte zugelassenen Rechtsanwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Straßburg, den 15. Mai 1886. Der Landgerichte Sekretär. Rittmann.

Kaiserliches Landgericht Straßburg.

13245 Oeffentliche Zustellung.

Catharina Koehler, Näherin zu Straßburg, Ehefrau des früher daselbst wohnhaften, jetzt ohne bekannten Wohn und Aufenthaltsort abwesenden Schneiders Peter Arimont, zum Armenrechte zu⸗ gelassen und vertreten durch Rechtsanwalt Blumn⸗ stein hier, klazt gegen ihren genannten Ehemann auf Ehescheidung mit dem Antrage:

Geruhe Kaiserliches Landgericht, die zwischen Partheien bestehende Ehe aufzulösen, beziehungs⸗ weise die Ehescheidung zwischen Partheien aus⸗ zusprechen und einen Notar zu ernennen zur Auseinandersetzung der zwischen Partheien be⸗ stehenden Gütergemeinschaft und den Beklagten in die Kosten des Rechtsstreits zu verurtheilen, und ladet denselben zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die J. Fivilkammer des Kaiser⸗ lichen Landgerichts zu Straßburg auf den 6. Sktober 1886, Vormittags 9 Uhr, unter der Aufforderung, einen bei diesem Gerichte zugelassenen Rechtsanwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

an n,. den 15. Mai 1880.

er Landgerichts⸗Sekretär RNittmann.

Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zu⸗ gelassenen Anwalt zu bestellen.

l

j

(Iisz33)

klagten zur mündlichen Verhandlu g des Rechts⸗

Auszug der Klage bekannt gemacht.

(13073

von dem Hofbesitzer Marcus wisch im Jahre 1879 zu Schulzwecken ein Darlehn von 12000 M aufgenommen und dem Gläubiger hierüber eine Obligation ertheilt, 14. Juni 1879 zu Kiel ausgestellt und unterm 16. desselben Monats von dem Königlichen Notar Heinrich Brandt zu Kiel beglaubigt worden ist.

Wohnhaus des Gläubigers Marcus Gloyer, am 5. dugust 1879 in Folge eines brannte, worden.

her die bezeichnete Obligation über 12 G06 hiemit aufgeboten und der unbekannte Inhaber derselben aufgefordert, spätestens in dem

anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte bei dem unterzeichneten Gerichte anzumelden und die Ürkunde vorzulegen, widrigenfalls letztere für kraftlos erklärt werden wird.

etwa 17 Jahren ausgewanderten Ehefrau des Schuhmachers Bukes, von Beverungen haben sich Termine den

zu melden und zu legitimiren, widrigen fallt sie aus⸗

Oeffentliche Zustellung. fisz6a] Nr. 12 855. Der Maurer Johann Jacob Häberlin von Wolfenweiler, klagt gegen den ledi⸗ gen Bäcker Johaun Jacob Küchlin von dort, 3. Zt. an unbekannten Srten abwesend, aus Werk— verding für gelieferte Maurerarbeit und aus Kauf von Baumaterialien, mit dem Antrage, auf Ver⸗ urtheilung des Beklagten zur Zahlung von 1566 62 Y nebst Verzugszinsen und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Großherzogliche Amtagerichts zu Freiburg auf den 2. Inni 1880, Vormittags 8 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen . wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

verstorbenen

. gegen vermißter, nach Amerika ihren genannten Ehemann, Michel Jacobs zu Conz, Beklagten, wegen Gütertrennung, hat die J. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Trier durch Urtheil vom 26. Äpril er. »die zwischen der Klägerin und dem Beklagten „bisher bestandene eheliche Gütergemeinschaft für aufgelöst und die Parteien in Gütern ge⸗ trennt erklärt, dieselben zur Auseinandersetzung

seine Erbansprüche

gelebt hätte.

Schäfer.

Eppingen, den 20. Mai 1880. Großh. bad. Notar:

3

An dem Nachlasse der am 24. Dezember v. J. Johann Philipp Rik Wittwe, Susanne, geb. Guggolz, von Sulzfeld, sst deren ĩ ausgewanderter Sohn Karl Eberhard Rükt erbbetheiligt.

Dieser wird aufgefordert, binnen 3 Monaten hier geltend zu machen, falls der Nachlaß so vertheilt werden wi wenn der Vorgeladene zur Zeit des Erbanfalls nicht

widrigen wird, wie

„Lor den Königlichen Notar de la Fontaine zu „Trier verwiesen und dem Beklagten die Kosten „des Rechtsstreits zur Last gelegt. Trier, den 19. Mai 1886. Der Gerichtsschreiber: Morenz.

liszsij Erbvorladung.

137565]

getragen:

liz] Oeffentliche Zustellung.

Der zu Cöln wohnende Kaufmann und Mit— gerant der Cölnischen Zeitung Caspar Ludwig Hubert Dumont, vertreten durch Rechtsanwalt Justij⸗Rath Elven zu Cöln, klagt gegen die Erben

zu Aachen. Aachen, den 15. Mal 1880.

Scherer.

Der Landgerichts⸗Präsident.

In die Liste der beim Königlichen Landgerichte zu Aachen zugelassenen Rechtsanwälte wurde eln=

Nr. 41. Rüttgers II. Max Arthur Georg,

des zu Cöln verstorbenen Restaurateurs und Bier brauers Franz Buscher, nämlich:

I) die Eheleute Emil Wichard, Kaufmann, und Catharina, geb. Buscher, ohne Geschäft, früher zu Hannover wohnend, jetzt ohne bekannten Wohn- und Aufenthaltsort;

2) Christine Buscher, ohne Gewerbe;

3) Wilhelm Buscher, Bierbrauer;

4 Margaretha Buscher, ohne Gewerbe,

5) Adele Buscher, ohne Gewerbe,

ad 2 bis 5 sämmtlich in Cöln wohnend, auf Grund eines schriftlichen Miethvertrages unter m n ut vom 31. Oktober 18783 mit dem ntrage:

Es wolle dem Kgl. Landgerichte gefallen, die Ver⸗ klagten zu verurtheilen, an den Kläger als rück— ständige Miethe des Hauses Breitestraße Nr. 64 zu Cöln und der darin befindlichen Wirthschaft „im Holz“ für die Monate November und Dezember 1879, sowie für die Monate Januar und Februar 1880 den Betrag von 2200 Ss sammt Zinsen zu 5 Prozent vom Tage der Zustellung der Klage⸗

An dem Nachlasse des am 1. Dezember v. J. ver storbenen Jakob Ziegler, Wittwer, von Berwangen, sind erbberechtigt dessen nach Amerika ausgewander⸗ ten und vermißten Kinder: Wilhelm und Ehristian Ziegler. Diese werden aufgefordert, binnen 3 waonaten ihre Erbansprüche hier geltend zu machen, widrigenfalls der Nachlaß so vertheilt werden würde, wie, wenn die Vorgeladenen zur Zeit des Erbanfalls nicht gelebt hätten.

Eppingen, den 20. Mai 1880.

Großh. bad. Notar: Schã fer.

Papieren.

zu Breslau vom 12. April er,

13329

Anstalt ist bei dem Königlichen Amtsgericht Leipzig das erklärung eingeleitet worden. Leipzig, den 22. Mai 1880.

Allgemeine Dentsche Credit-AUnstalt.

Wegen der angeblich abhanden gekommenen Actie Nr. 36 362 der

Verlos sung, Amortisation, Zinszahlung n. f. w. von öffentlichen

Berichtigung. In der Bekanntmachung der Königl. Direktion der Oberschlesischen Ei betreffend die Aus⸗ loosung von Prioritäts-Aktien bezw. Obligationen Nr. 92 d. Bl. J. Beil. muß es bei den jm Jahre 1879 und früher ausgeloosten Prioritãtz⸗ Aktien und Obligationen, 4 Prior. Oblig. Fitt. B. (aus 1879) heißen Nr. 2c. 23 752 25 857 us. s. w.

senbahn

unterzeichneten Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftlos—

schrift ab zu bezahlen; ferner das bezüglich des vor⸗ genannten Hauses und der darin befindlichen Wirth⸗ schaft im Holz“ zwischen den Parteien bestehende Miethsverhaͤltniß für aufgelbst zu erklären und demgemäß die Berklagten zu verurtheilen, für die Zeit vom 1. März 1880 bis zum Tage der wirklich vollzogenen Räumung dem Kläger eine, einer Jabhregmiethe von 6600 S entsprechende Mieths entschädigung, sowie außerdem einen einer sechs= wöchentlichen Miethe entsprechenden Schadenersatz mit 825 sammt Zinsen zu 5 Prozent vom Tage der Zustellung der Klageschrift zu bezahlen und den Verklagten die Kosten des Prozesses zur Last zu legen; auch das zu erlassende Ürtheil eventuell gegen ö Sicherheitsleistung Seitens des Klägers für vor⸗ Rückversicherung auf läufig vollstreckbar zu erklären; und ladet die Ver— die, vorgetragene Prämien ⸗Reserve JJ J , u. Antheil der Rückversicherer ... .

Westdeuntsche Versicherungs⸗Actien-Bank in

13193 Dreizehntes Geschäftsjahr. 1879.

I. Gewinn⸗ und Verlust⸗Conto.

. ö Einnahme. 1. Prämien (abzüglich Ristorni): Prämien ⸗Reserve aus 1878 für. S g885 214 885. Prämie in 1879 für . 763 2751893.

t 1 648 490 078.

Versicherungssumme MS. 967 229. ö 10 65. Versicherungssumme . To 5s.

358 468 907. .

streits vor die J. Civilkammer deg Königlichen Land⸗ gerichts zu Cöln auf Mittwoch, den 360. Juni 1880, Vormittags 9 Uhr, mit der gleichzeitigen

S8 876. 31 552.

, w

. Courtgewinn auf Effekten.

3. Diverse w

Zum Zweck der öffentlichen Zustellung wird dieser

Essen.

AS 2089 572.

6

57 318.

81 248. 2.

15 728. 30. ' 39651.

Cöln, den 22. Mai 18856. Königliches Landgericht, I. Civil kammer.

. ö Aus gabe. . ae en? ric er ,, ,. . summe M 105 854. . eser . . Versicherungssumme = 51 834. n n, . Rückversicherung . . S7 459 33. . 637 636. ö . Gin,, ,, „S6. 882 814. 45. . Antheil der Rückversicherer Jö0 573. 60. H , Antheil der Rückversicherer. . 57754. —. 6 82302. 95.

Provisionen (abzüglich der von den Räckversicherern erstatteten) gem ne Ter- waltungs, und Organisationskosten inel. Steuern und Verwendungen für gemeinnützige Zwecke w

Abschreibungen auf

Ueberschuß

532 240. 865.

Aufgebot einer Schuldyerschreibung.

Die Gemeinde Ellerbeck hiesigen Kreises hat Gloyer in Reih⸗

Immobilien und zweifelhafte Außenstände ; Ueberweisung an den Kapital- Reservefonds M 16538. 45. statut⸗ und vertragsmäßige Tantiemen... ; 15 262. 74. Dividende für die Aktionäre (M6 48 auf

J ,,) 16. 96 000. —.

welche unterm

Diese Obligation über 12 00 ist mit dem

S. 27 273 569. SS. 689 883.

ö5l4 188.

bl 4 543.

323 683. i 3 479.

127791.

08.

80.

40. 30.

welches Blitzstrahls ab⸗ angeblich durch das Feuer mit vernichtet

Auf den Antrag des Gläubigers Gloyer wird da— Depotwechsel der Actionäre.

Immobilen: das Gefellschafts. Grundstück? 4 4 1s 069. JJ i 16000. —.

d Effekten, Nominalbetrag M S090 400, Courswerth vom 31. ö ,, Cassa⸗Bestand und Giro⸗Guthaben bei der Reichsbank. JJ Mobilien und Materialien, abgeschrieben. i Diverse Debitoren: Guthaben bei Banquiers, Gesellschaften, Agenten ze..

auf den 15. Dezember 1880,

Vormittags 10 Uhr, December IS75

„6 2273 5689.

Il. Snummarische Bilanz pro 31. December 1879.

Activa.

„p 4 800 000.

197009. 900 450.

772 675. 50. 88 558. 39.

( 1446. A279 450.

Kiel, den 14. Mai 1880. Königliches Amtsgericht. Abtheilung III. gez. Goldbeck · Löwe. Veröffentlicht: Sukstorf, Gerichtsschreiber.

FEasslivn. Actien⸗Kagpital I.. Kapital ⸗Reservefondz . Schaden ⸗Reserve für eigene Rechnung. Prämien⸗Reserve für eigene Rechnung 1 Nicht erhobene Dividende aus früheren Jahren. Zu vertheilende Dividende (4 48 auf die Aetie) . J

13269) Bekanntmachung.

Die unbekannten Eiben und Erbnehmer der vor

e

MS 79039 575.

S 6000000. 1 ö 82 302. 514188.

8 70 34

66 g6 hö. iS 259

Josef Schübeler, Louife, geb.

spätestens im 1881, Morgens 10 Uhr,

Essen, den 22. Mai 1880.

2. März Der Vorstand.

Fr. W. Waldthausen.

Der Director.

eschloffen werden und der Nachlaß dem Fitkus Van dhauer.

S 7 0399075.

Westdeutsche Versicherungs⸗Actien⸗Bank.

32.

berwiesen wird.

Beverungen, den 5. Mai 1880. Nadaeteur: Riedel.

Verlag der Eypedition (Kessel.)

Berlin:

Königliches Amtsgericht. ———— Druck: W. Elsner.

Vier Beilagen (eiuschließlich Börsen⸗ Beilage).

(6629

Srste Beilage

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

2 20.

. /// / / . e.

Aichtamtliches.

Preußen. Berlin, 25. Mai. Im weiteren Ver⸗ laufe der gestrigen (i.) Sitzung setzte das Haus der Abgeordneten die zweite Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Organisation der allgemeinen Sandes verwaltung mit der Diskussion der 85. 25 und 26 fort. Dieselben lauten nach dem Kommissionsbeschlusse:

§. 286. Die Zuständigkeiten der Konsistorialbehörden in der Provinz Hannover in Betreff des Schulwefeng, fowie die kirch⸗ lichen Angelegenheiten, welche bisher zum Gefchäftekreife der kathö— lischen Konsistorien zu Hildesheim und Ssnabrück gehörten, werden den Abtheilungen fur Kirchen, und Schulwesen der betreffenden Regierungen überwiesen.

Die genannten katholischen Konsistorien werden aufgehoben.

§. 26. Den evangelischen Konsistortalbehörden in der Provinz Hannover verbleiben, bis zur anderweitigen gesetzlichen Regelung, in Kirchensachen ihre bisherige Zuständigkeiten.

Der Abg. Dr. Brüel erklärte sich gegen diese Paragraphen⸗ Die Uebertragung der Befugnisse der Konsistorien auf die Regierungen könne leicht dahin führen, in die Rechtssphäre der Kirche einzugreifen, da die Konsistorien auch kirchliche Be— fugnisse, namentlich die Leitung des Religionsunterrichtes in der Volksschule hätten.

Der Regierungskommissar Geheime Ober⸗Regierungs⸗ Rath Barkhausen bemerkte, daß ein solcher Eingriff in die Sphäre der Kirche nicht beabsichtigt sei. Wenn auch in den Konsistorien früher staatliche und kirchliche Befugnisse vereinigt gewesen seien, so hätten sich die Rechtsgebiete von Staat und Kirche doch etwas mehr getrennt und namentlich sei die Schule immer mehr in das Rechtsgebiet des Staates übergegangen. Es liege also in dem betreffenden Paragraphen gar keine Verletzung des kirchlichen Rechtes.

Der Abg. Dr. Windthorst behauptete dagegen, daß nament—⸗ lich die Befugnisse der katholischen Konsistorien weit über die Staatskompetenz hinausgegangen seien, weil die Kirche bisher diese Einrichtungen geduldet, um Konflikte zwischen Staat und Kirche zu vermeiden. Wenn man die Kompetenzen jetzt einfach auf den Staat übertrage, gebe man demselben etwas, was ihm nicht zustehe.

Der Regiexungskommissar entgegnete, daß die Konsistorien rein staatliche Behörden seien.

Die §§. 25 und 26 wurden hierauf genehmigt.

Die Debatte wendete sich darauf dem 11. Abschnitt des Titels III.: Beschlußverfahren zu. Die §8. 53 = 57 über die örtliche Zuständigkeit und den Geschäftsgang wurden ohne Debatte unverändert angenommen.

8. 58 lautet nach dem Kommissionsbeschlusse:

Der Vorsißzende des Kreis⸗ (Stadt.) Ausschäffes ist befugt, in Fällen, welche keinen Aufschub zulassen, oder in welchen das Sach‘ und Rechtsverhältniß klar liegt und die Zustimmung des Kollegiums nicht im Gesetz ausdrücklich als erforderlich bez eichnet ist, Namens der Behörde Verfügungen zu erlassen und Bescheide zu ertheilen.

Die gleiche Befugniß steht dem Vorsitzenden des Bezirksaus— schusses und des Provinzialrathes mit der Maßgabe zu, daß eine Abänderung der durch Beschwerde angefochtenen Beschlüsse des Kreis, (Stadt,) Ausschusses beziehungsweise des Bezirks ausschusses nur unter Zuziehung des Kollegiums erfolgen darf.

In den auf Grund der vorstehenden Bestimmungen erlassenen Verfügungen und Bescheiden ist den Betheiligten zu eröffnen, daß sie befugt seien, innerhalb zwei Wochen gegen die Verfügung, be—⸗ ziehungsweise den Bescheid, Einspruch zu erheben und auf Be— schlußfassung durch das Kollegium anzutragen. Wird kein Ein⸗ spruch erhoben, so gilt die Verfügung, beziehungéweise der Be— scheid, vom Tage der Zustellung ab als Beschluß des Kollegiums. Auf den Einspruch finden die nach den §§. 51 und 52 für die Beschwerde geltenden Bestimmungen Anwendung.

Zu diesem Paragraphen beantragte der Abg. Frhr. von Huene folgenden Zusatz:

»Der Vorsitzende hat dem Kollegium von allen im Namen desselben erlassenen Verfligungen und ertheilten Bescheiden nach⸗ träglich Mittheilung zu machen.“

Der Antragsteller erkannte die Nothwendigkeit der vor— geschlagenen Bestimmung an; aber die Fassung fei doch etwas dehnbar; was solle denn ein klares Sachverhältniß bedeuten? Ein gescheidter Mann werde vieles als klar betrachten, und wenn derselbe dann ein arbeitsmüdes Kollegium neben sich habe, werde die Sache wohl gehen. Wenn aber ein tüchtige Kollegium mit cinem solchen Beamten zusammenkomme, würden , nicht ausbleiben. Unterblieben die nach⸗ träglichen Mittheilungen, dann werde das Kollegium alle Fühlung mit den Geschäften verlieren.

Der Abg. von Wedell⸗-Piesdorf erklärte, im Prinzip gegen den Antrag Huene nichts einzuwenden zu haben, allein es sei das doch mehr eine Sache des Regulativs und der Instruktion; darin könne man bestimmen, daß die Landräthe die wichtigsten Sachen nachträglich mittheilen sollten; sie würden dies ohne⸗ hin schon von R thun.

Der Abg. Zelle bemerkte, dieser Ausweg würde nicht ge⸗ ien, weil es dann der Beurtheilung des Einzelnen über— lassen bliebe, welche Sachen wichtig seien.

Der Abg. Freiherr von Heereman erklärte, sich gegen die Nothwendigkeit der ausgeöehnteren Befugniß des Vor⸗ sitzenden nicht aussprechen zu wollen, allein es entspreche doch der Idee der Selbstverwalkung, daß das Kollegium von solchen Anordnungen wenigstens Kenntniß erhalte.

Hierauf ergriff der Minister des Innern Graf zu Eulenburg das Wort:

Meine Herren! Ich hatte nicht die Absicht, in dieser Sache das

ort zu nehmen, well ich meinerfeits annahm, daß es nicht von er— heblichem Gewichte sei, ob man den Zusatz des Abg. von Huene gnnehme. Nachdem aber einige Aeußerungen zur Begründung des Antrages hier gefallen sind, sehe ich mich doch genöthigt, Ihnen zu empfehlen den Antrag abzulehnen. Zunächst ist es schon immer mißlich, etwas in das Gesetz aufzunehmen, was sich der Hauptsache nach von selbst versteht. Darin stimme ich mit allen den Herren überein, daß irgend ein gedeihliches Verhältniß in der Verwaltung

mwischen dem Vorsitzenden und den Mitgliedern des Kreisausschusses

nicht eintreten kann, wenn er ihnen diejenigen wichtigeren Dinge, in welchen er, fei e, weil sie Ciie bebärfen, sei es, welf sie nach einer Mesnung klar find, allein entschieden hal, nicht mittheilen würde. Nun, meine Herren, giebt es aber eine große Menge von solchen Bagatellen und die sind hauptsächlich gemeint über die überhaupt ein Wort zu verlieren schon zu viel ist und durch

Berlin, Dienstag den 2. Mai

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deren Mittheilung an den Kreisausschuß, wie ganz richtig bemerkt ist, weiter nichis als Zeitverderb eintritt. Damit könnte man sich in der That zufrieden geben. Nun hat aber der Hr. Abg. Zelle eine Deduktion gemacht, welche in der That diese Bestimmung be⸗ denklich erscheinen läßt. Er hat gesagt, die Bestimmung wäre nöthig, damit der Ausschuß seinen Vorsitzenden korrigire, oder, in den nöthigen Schranken halte. Meine Herren, ich glaube, das ist nicht die Absicht des 5. 58 und, wie ich glaube, auch nicht die Absicht des Antrages von Huene. Soll das die Absicht sein, daß, wenn der Vorsitzende die Verfügung, die er erlassen hat, mittheilt, nunmehr eine Debatte und Kritik über dieselbe eintritt, dann wird das Wesentliche der Verein fachung, was mit dem §. 58 beabsichtigt wird, nicht blos in Frage gestellt, sondern fast vollständig beseitigt. Sie brauchen aber, meine Herren und das ist die Hauptsache derartige Bestimmungen gar nicht, um den Vortsitzenden des Kreisaus— schusses dazu zu bringen, sich in fortlaufender Verbindung mit den übrigen Mitgliedern und die letzteren in Kenntniß von dem zu er— halten, was er gethan hat, denn jedem Betheiligten steht gegen eine solche vorläufig erlassene Verfügung des Vorsitzenden' dez Kreis⸗ ausschusses die Berufung auf kollegialische Entscheidung zu. Der Vorsitzende kann also nicht anders handeln, als in Erwartung deffen, daß, wenn er Unrecht gethan, die Sache zur Kognition des Kreis- ausschusses kommen wird. Damit ist die volle erforderliche Garantie gegeben. Uebrigens will ich ausdrücklich hinzufügen, um die Be— schlußfassung zu erleichtern, daß ich, nachdem diefe Debatte statt⸗ gefunden hat, in der zu erlassenden Instruktion, mich dahin autz— zusprechen die Absicht habe, daß alle irgend erhebliche Entscheidungen dem Kreisausschuß mitgetheilt werden.

Der Abg. Dr. Miquel erklärte, wenn der Minister eine solche Vorschrift in die Instruktion aufnehmen wolle, dann habe es doch kein Bedenken, sie in das Gesetz hineinzuschreiben. Man habe schon dem Regierungspräsidenten eine große Macht—⸗ befugniß gegeben; wenn man dem Vorsitzenden hier bei eiligen Sachen eine ähnliche Befugniß geben wolle, so habe er nichts dagegen; aber daß derselbe fie bei einem „klaren Rechtsver— hältniß“ ebenfalls haben solle, gehe doch zu weit. Ob das Rechtsverhältniß klar sei, könne doch nur der Vorsitzende nach seiner persönlichen Ueberzeugung entscheiden. Das gebe dem Vorsitzenden eine solche Machtbefugniß, daß das Kollegium nur noch eine Scheinbefugniß führen würde. Der Vorsitzende solle nur der Leiter der laufenden Geschäfte fein, nicht aber Alles selbst entscheiden. Man sage nun, daß die Betheiligten Einspruch erheben könnten; aber wer in der Verwaltung ' ge— standen habe, wisse, wie wenig einmal erlassene Verfügungen angefochten würden. Aber wenn nun wirklich Beschwerde er— hoben würde, in welche Lage komme dann der Vorfttzende, wenn ihn sein Kollegium desavouire? Er bitte deshalb, den Antrag von Huene anzunehmen.

Der Abg. Frhr. von Zedlitz und Neukirch bemerkte, es liege wesentlich im Interesse der Selbstverwaltung, ihre Verwal— tungskörper von allen Formalien zu entlasten. Ohne solche Entlastung, würde es schwer sein, die Selbstverwallung auf den Westen, wo man weniger an Opfer im öffentlichen Dienste gewohnt sei, auszudehnen.

Der Abg. Dr. von Heydebrand und der Lasa wies darauf hin, daß schon jetzt der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtes befugt sei, wenn ein klares Rechtsverhältniß vorliege, gewisse Sachen zurückzuweisen. Warum solle man dem Vorsitzenden ., Kollegium für Beschlußsachen eine solche Befugniß nicht geben?

Der Abg. von Ludwig empfahl den Antrag, der keine große Belästigung der Kreisausschußsitzungen herbeiführen werde; der Kreissekretär brauche ja nur eine Liste der ge⸗ troffenen Entscheidungen anzufertigen und dieselbe auszulegen; dann könne Jedermann davon Kenntniß nehmen.

Der Abg. Dr. Miquel erklärte, es sei doch etwas anderes in Verwaltungsjustizsachen einen AÄnspruch als ungesetzlich oder dem Rechte nicht entsprechend zurückweisen, oder in Beschluß⸗ sachen einen Antrag zurückweisen, nur auf Grund der arbi— trären Ueberzeugung, daß die Verhältnisse klar seien. In Verwaltungs kollegien habe er oft erlebt, daß eine Sache, die ihm sehr einfach und klar erschienen sei, erst in der Diskussion durch Entwickelung von Gesichtspunkten, die er gänzlich über⸗ sehen, von eminenter Wichtigkeit erschienen sei. Bas werde den Landräthen auch schon vorgekommen sein. Da sei es doch ö indest wenn man die Sache dem Kollegium nachher mittheile.

s. 58 wurde darauf mit dem Antrage von Huene ange— nommen.

Die ss. 59 70 wurden ohne Debatte nach dem Beschlusse der Kommission unverändert angenommen.

8. 71 lautet nach dem Beschlusse der Kommission:

Gegen polizeiliche Verfügungen der Orts und greispolizei— behörden findet, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich Anderes be⸗ stimmt, die Beschwerde statt, und zwar:

a. gegen die Verfügungen der Ortgpolizeibehörden auf dem Lande oder einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt, deren Ein“ wohnerzahl bis zu 5000 Einwohnern beträgt., an den Landrath und gegen dessen Bescheid an den Regierungs⸗Praäͤsidenten;

b. gegen die Verfügungen der Orts polizeibehörden eines Stadt kreises, mit Ausnahme von Berlin, einer zu einem Landkresse ge— börigen Stadt mit mehr als 5000 Einwohnern, oder des Land⸗ rathes an den Regierungs ⸗Präsidenten, und gegen dessen Bescheld an den Ober⸗Präͤsidenten; ö ;

6. gegen ortspolizeiliche Verfügungen in Berlin an den Ober⸗ Präsidenten; .

Gegen den in letzter Instanz ergangenen Bescheid des Regie—⸗ rungs⸗Präsidenten, beziehungsweise des Ober -Präsidenten findet die Klage bei dem Ober ⸗Verwaltungsgerichte statf.

Die Klage kann nur darauf gestützt werden,

J). daß der angefochtene Bescheid durch Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts, oder insbefondere guch der von den Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Verordnungen den Kläger in seinen Rechten verletze;

27) daß die thatsächlichen Voraussetzungen nicht vorhanden seien, welche die Polizeibehörde zum Erlasse der Verfügung be⸗ rechtigt haben würden. .

Dle Prüfung der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen polhzei⸗ lichen Verfügung erstreckt sich auch auf diejenigen Fälle, in welchen bisher nach 5. Z des Gesetzes vom 11. Mal 1812 (Gesetz⸗Samml. S. 192) der ordentliche Rechtsweg zulässig war. ĩ

Der Abg. von Wedell⸗Piesdorf beantragte, die Regierungs⸗ vorlage wieder herzustellen; sub a. die Worte „auf dem Lande oder einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt, deren Ein— wohnerzahl bis zu 5000 Einwohnern beträgt / zu streichen und statt deren zu sagen: „in Landkreisen, soweit nicht die örtliche

Polizei dem Landrath zusteht“; sub b. die Werte: „einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt mit mehr als 5600 Ein⸗ wohnern“ zu streichen. .

Der Abg. Freiherr von Zedlitz und Neukirch Berlin) wollte statt 006 Einwohner 16 000 gesetzt wissen.

Der Abg. von Liebermann beantragte, den Schlußsatz des §. 71 zu streichen.

Der Abg., von Wedell⸗Piesdorf erklärte, die Kreisordnung von 1873 habe den Schwerpunkt der Verwaltung aus dem Bezirk in den Kreis verlegt. Schon das Kompetenzgesetz habe dieses System durchbrochen, indem es die Klage der Städte mit über 10 0900 Einwohnern an die Bezirksinstanz gewiesen habe und so für diese einen eximirten Gerichtsstand geschaffen habe, ein Vorgehen, das entschieden nicht den liberalen Prin⸗ zipien nach einem gleichen Gerichtsstande entspreche. Die jÜetzige Kommissionsvorlage vergrößere noch den Bruch mit den Prinzipien der Kreisordnung. Dieselbe enthalte eine capitis deminutio für das Land, denn während über die Angelegenheit des Landes im Kreisausschusse Städter und Landbewohner zu urtheilen hätten, wolle man den Landbewohnern in diesem Kollegium das gleiche Recht in Bezug auf städtische Angelegenheiten nicht geben. Des⸗ halb verdiene die Regierungsvorlage den Vorzug, welche beide Angelegenheiten zuerst an die Kreisinstanz gewiesen habe. Allerdings glaube er, daß man das Ausscheiden der Stãdte aus den Kreisen erleichtern müsse, jedoch müsse man dabei weniger die Zahl der Einwohner als historische und sachliche Momente beachten. Die Etiquettenrücksicht, daß es der Würde der städtischen Behörden nicht entspreche, vom Landrathe kor— rigirt zu werden, passe gewiß nicht für die kleinen Städte, sondern höchstens für die größeren, wo studirte Bürgermeister seien. Es sei sehr mißlich, diese Grenze an eine Zahl zu knüpfen, man werde jedesmal, wenn man eine Zahl nehme, Fälle schaffen, wo die Zahl nicht passe. Das treffe bei der Zahl 5060 so gut zu wie bei 160 060. Indessen die Zahk 10 009 sei einmal althergebracht in der preußischen Gesetzgebung, eine Grenzscheide zwischen kleineren und Mittelstädten. Wenn man sich nicht dazu entschließen köÿne, die Städte ganz den Kreisen einzuordnen, so liege alle Veranlassung vor, wenig⸗ stens nicht unter die Zahl 10 000 herabzugehen. Es sei fuͤr seine Partei eine Forderung von größtem Gewicht, eine im konservativen Sinne durchaus festzuhallende Forderung, daß die Kreisorganisation nicht durchbrochen werde durch Schaf⸗ fung eximirter Gerichtsstände für die Städte. Er richte be⸗ sonders an die Herren vom Centrum, die so vielfach seine Partei darüber heute schon belehrt hätten, was konservativ sei, die Bitte, nun auch einmal von den Konservativen eine Be— lehrung hierüber entgegen zu nehmen. Er halte diese Forde⸗ rung entschieden für konservativ, und er hoffe, daß die Her⸗ ren vom Centrum, die so sehr darauf bedacht sein wollten, im konservativen Sinne zu stimmen, wenn es ihnen dabei auch sehr oft widerfahre, mit den Herren von der Fortschritts⸗ partei zusammen zu stimmen er hitte also die Herren vom Centrum namentlich, sich seiner Auffassung anzuschließen; er bitte deshalb prinzipaliter, den von ihm in Verbindung mit einigen politischen Freunden gestellten Antrag anzunehmen, eventuell wenigstens für den Antrag von Zedlitz zu stimmen.

Der Abg. Dr. Miquel führte aus, die vorllegende Frage stehe im Zusammenhang mit der Frage der Stellung der Städte zum Kreise. Die Lösung der Frage werde erschwert durch die künstliche preußische Scheidung zwischen Polizei⸗ und Kommunalsachen und durch die preußische Fiktion, daß auch die örtliche Polizei überall ein Staatsattribut sei und nur im Wege der Delegation zeitweilig übertragen werden könne. Mit Ausnahme der Sicherheitspolizei lasse sich bei keinem Zweige der Polizeiverwaltung eine Trennung von der Kommunalverwaltung herbeiführen. Konsequent könne man deshalb auch nur die Aufsicht über beide an dieselbe Stelle ver— legen, sei es in die Bezirksinstanz, sei es in die Kreisinstanz. Es sei aber bisher nicht möglich gewesen, die Rekursinstanz für die Kommunalangelegenheiten der Städte in den Kreis zu verlegen. Es bleibe also nur die andere Alternative übrig, mit der Kommission auch die Aufsicht über die örtliche Polizei der Städte in den Bezirk zu legen. Jede Zahlengrenze, bei welcher diese Alternative eintreten solle, sei . und die Grenze werde materiell richtig erst festgestellt werden können, wenn das Haus Städteordnung und Landgemeindeordnung berathe. Jetzt müsse man sich mit einer willkürlichen Ueber⸗ gangsbeslimmung behelfen, und da treffe wohl der Kom⸗ missionsvorschlag von 50906 durchschnittlich die richtige Grenze.

Der Abg, Frhr. von Zedlitz und Neukirch hob hervor, der Vorredner habe die Schwäche dieser Spezialbestimmung dadurch zu verdecken gesucht, daß derselbe den Rahmen der Diskussion erweitert habe. Die Begriffe der kommunalen und polizei⸗ lichen Angelegenheiten seien in Preußen durch lange Praxis und Judikatur so feststehend, daß e. darüber nicht auf⸗ kommen könnten, und wenn über beide die gleiche Aufsichts⸗ instanz sein müßte, dann müßten die Kommunalangelegen⸗ heiten den wichtigeren staatspolizeilichen folgen, deren Aufsichts⸗ instanz gegenwärtig im Kreise sei. Könne man diese Frage aber erst später entscheiden, wie der Vorredner glaube, s dürfe man in der Zwischenzeit keinen Zustand schaffen, der mit dem bisherigen in vollständigem Widerspruch stehe. Das würde aber mit Annahme des Kommissionsbeschlusses geschehen. Das Haus würde damit an den Grundpfeilern der Reformgesetzgebung rütteln und für die Städte eine Exemtion des Gerichtsstandes, ein privilegium odiosum schaffen und die Städte würden für diese Etiquettenrücksicht schwer büßen müssen. Für Hannover wolle er allerdings in Rücksicht auf die verschiedene dortige historische Entwickelung eine Ausnahme machen, jedoch die Regelung bis zum Erlaß der dortigen Kreisordnung aufschieben. Auch den berechtigten Ansprüchen der übrigen Städte der Monarchie wolle er Rechnung tragen, die Zahl 5000 halte er aber nicht für richtig, die Zahl 10600, welche er dem Hause empfehle, sei bereits in einer Reihe von Gesetzesbestimmungen aufgenommen.

Der Abg. Lauenstein erklärte, nicht nur die hannoverischen, sondern auch die altpreußischen Städte widerstrebten längst der polizeilichen Unterordnung unter den Landrath. Lege man aber die Aufsichtsinstanz für die in innigem Zusammen⸗