1880 / 120 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 25 May 1880 18:00:01 GMT) scan diff

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hang stehenden Kommunal- und Polizei⸗Angelegenheiten der Stäbte in den Bezirk, so sei das kein Bruch mit den Prinzipien der Kreisordnung. Die Gesetzgebung müsse historische Verhältnisse berücksichtigen und die Selbstverwaltung habe sich in den Städten anders gebildet als auf dem Lande. Ein Gesetz, daß auf Grund der Selbstverwaltung vorgreifen solle, dürfe diese Unterschiede nicht unberücksichtigt lassen. Die hannoverischen selbständigen Städte seien immer im Besitz der vollen obrigkeitlichen und polizeilichen Gewalt ge⸗ wesen. Ihre Bürgermeister seien den Amts- und Kreishaupt⸗ leuten koordinirt. Ihre Stellung könne seines Erachtens auch durch Annahme des Antrags von Zedlitz nicht alterirt werden, jedoch würde er, falls der Minister nicht eine Erklärung in diesem Sinne abgebe, dies durch einen förmlichen Antrag zum Ausdruck bringen.

Hierauf nahm der Minister des Innern Graf zu Eulen⸗ burg das Wort:

Meine Herren! Ich werde den zuletzt von dem Herrn Vor⸗— redner berührten Gegenstand, auf welchen sich zugleich das zweite Amendement des Freiherrn von Zedlitz bezieht, zuerst berühren. Ich bin der Meinung, daß die Vorschriften dieses Gesetzes auf die sämmt⸗ lichen Städte der Monarchie Anwendung finden, daß, wenn also ge—⸗ wisse Städte von den Vorschriften dieses Gesetzes ausgenommen wer— den sollen, dies entweder schon in diesem Gesetz ausgesprochen werden muß, oder auf dem Wege erreicht werden kann, der der übliche ist bei jeder Abänderung der Gesetzgebung, insofern die Bestimmung eines späteres Gesetzes das frühere aufhebt. Insofern halte ich es für möglich und zulässig, das, was gewünscht wird an Exemtionen für die hannoverschen selbständigen Städte auch in der Kreisordnung zu regeln; für korrekter aber halte ich einen Hinweis darauf an dieser Stelle, einen Vorbehalt, daß die Regelung für die hannoverschen selbst⸗ ständigen Städte demnächst in der Kreisordnung erfolgen werde. Ich würde auch wesentliche Bedenken gegen die Fassung des Amendements des Frhrn. von Zedlitz nicht haben, wenn er, und ohne daß anderer— seits Widerspruch erfolgt, sich einverstanden erklärt mit der nachfol⸗ genden Auffassung seines Antrages. Er lautet so: „Inwieweit die Bestimmungen der §§.́ 71 und 72 auf die selbständigen Städte in der Provinz Hannover Anwendung finden, bleibt der Kreisordnung für diese Provinz vorbehalten.“ .

Ich möchte nun nicht in Frage gestellt sehen, daß diese Para⸗ graphen, welche überhaupt über das Beschwerderecht gegen polizeiliche Verfügungen handeln, auch für die hannoverschen Städte gelten. Ich glaube, der Hr. Abg. von Zedlitz will nur sagen: welche hannoverschen Städte gleichgestellt werden sollen den Städten über oder unter 10900 Seelen, bleibt der künftigen Regulirung vorbehalten. In diesem Sinne würde ich mich mit seinem Amendement einverstanden erklären, indem auch ich der Meinung bin, daß der historisch entwickelten Stellung der hannoverschen Slädte Rechnung zu tragen ist, wenn freilich auch das will ich hinzufügen, um Mißverständnissen vorzubeugen nicht in dem vollen Umfange wie der Hr. Abg. für Lauenstein will. Die hannvverschen selbständigen Städte sind meines Erachtens nicht alle in gleicher Weise zu behandeln, sondern nur von einer gewissen Einwohnerzahl ab; von welcher, darüber wird sich später an geeigneter Stelle leicht eine Vereinigung finden lassen.

Hiernach kehre ich zurück zu dem Hauptpunkte, um welchen sich die Biskussion dreht. Es handelt sich darum, welche Stellung die Städte im Allgemeinen einnehmen sollen dem Landrath und dem Kreisausschuß gegenüber; lassen Sie es mich zusammenfassen in dem ,, , welche Stellung sie einnehmen sollen dem Kreise gegenüber.

Nun, meine Herren, hängt, wie von verschiedenen Seiten mit vollem Recht hervorgehoben ist, die Entscheidung dieser Frage wesent⸗ lich zusammen mit dem Gesammtorganismus unserer Verwaltung. An und für sich betrachtet, ist in polizeilicher Beziehung eine Stadt ein

anz gleichartiger Organismus, wie jeder andere örtliche Polizeibezirk, in beiden Fällen liegen Körper vor, in welchen die Polizei in erster Instanz ausgeübt wird, und zwar in beiden, ich glaube, daß die Aeußerung des Hrn. Abg. Miquel in dieser Beziehung nicht anders verstanden werden kann, ich würde sonst erstaunt sein, daß er das bezweifeln wollte in beiden Körperschaften auf Grund einer Dele⸗ gation des staatlichen Hoheitsrechts der Polizei. Weder auf dem Lande, noch in den Städten wird dieselbe noch auf Grund eigenen Rechtes, sondern sie wird nur auf Grund einer Belegation des staatlichen Hoheitsrechts ausgeübt; begrifflich ist also die Srtspolizei in den Städten und guf dem Lande in keiner Weise verschieden. Die Organisation unseres Staates bringt es mit sich, daß Über die Ortspolizei in erster Jnstanz, soweit sie nicht gleichzeitig auch mit einem höheren administrativen Bezirke verbunden ist, eine Aufsichts—⸗ instanz verbunden sein muß. Dies ist der Gedanke, auf welchem, wie ganz richtig hervorgehoben ist, die ununterbrochene Entwickelung seit der

Organisation unseres Staates auf Grund der Stein ⸗Hardenbergschen Gesetzgebung sich bewegt hat, und welche die Regierung mit ihrer Vorlage aufrecht zu erhalten die Absicht hat. Dies führe ich an, um hervor, zubeben, daß die Regierunzsvorlage, wenn sie auch, von dem seit wenigen Jahren bestehenden Kompetenigesetzẽz abweicht, dem Ge— danken, welcher der Sache zu Grunde liegt, doch vollkommen treu bleibt. Wenn aber der Hr. Abg. Miquel gesagt hat, man solle, be= vor eine andere Regelung dieser Angelegenheit auf dem Wege der Stadt. und Landgemeindeordnung herbelgeführt werden könne, es bei dem Bestehenden bewenden lassen, dann richtet sich das mit der Maßgabe, die ich eben ausgeführt habe, vielleicht gegen die Vor⸗ schläge der Regierungsvorlage, ganz gewiß aber nicht gegen die Vor⸗ schläge des Hrn. von Zedlitz, welche in der That auf dem Boden, wie das Kompetenzgesetz ihn geschaffen bat, sich weiter bewegen und nur eine Inkongruenz, welche zwischen Beschwerden und Klagen durch dasselbe geschassen ist, beseitigen sollen. Ganz entgegen dem von Hrn. Miquel an die Spitze seiner Ausführung gesteslten Grund satz, daß bis zu einer anderen Regelung auf dem Gebiete der Kom münglordnung es bei dem Bestehenden bleiben soll, bewegt sich der Vorschlag der Kommission, welcher alle Städte über 5000 Einwohner bereits eximiren will vom Kreise, vom Landrathe, von der Recht⸗ sprechung des Kreises. Es wird gut sein, meine Herren, daß wir zurächst doch einen Blick darauf richten, um welche Klassen von Städten es sich dabei handelt. Jetzt sind eximirt von der Juris diktion der Kreisausschüfse die Städte über 10 00 Einwohner. Die Zahl derselben beträgt im ganzen Lande 1538, die Zahl der Städte zwischen 5 bis 10900 Einwohner beträgt 203. Wenn Sie also den Kommissionsvorschlag annehmen, so fügen Sie mehr als die doppelte Anzahl der Städte hinzu, welche demnächst von Kreisen vollständig eximirt sind. Es ist also der Antrag der Kommissien im Ver⸗ gleich zu dem bestehenden Zustand eine erhebliche Abweichung, und eine Abweichung, für die doch schwer sein möchte, durchgreifende Gründe anzuführen, nachdem anerkannt worden ist, daß eine Zahl eine bestimmte entschiedene Grenze an sich nicht abgeben kann, nach⸗ dem anerkannt worden ist, daß innerhalb der Städte zwischen 5 und 190090 Einwohner eine große Anzahl vorhanden ist, welche durchaus nicht den entwickelten städtischen Charakter haben, welcher als Grund, lage für die Exemtion aufgestellt worden ist, und da sich endlich nicht leugnen läßt, daß durch die Extmtion der Städte von den Kreisen eine Lockerung dieses Verbandes herheigeführt wird, welche geeignet ist, seine Kraft und Bestandefähigkeit zu beeinträchtigen. Meine Herren, wenn Sie und das ist ein Gedanke, dem ich mich

anschließen kann in der That diese Gelegenheit nicht für geeignet

halten, grundlegende Aenderungen in dem Verhältniß zwischen Stadt und Land eintreten zu lassen, dann thun Sie dies auch hierbei nicht. Es ist eine weitgreifende Aenderung, um die es sich handelt. Wenn Sie die Herabsetzung der entscheidenden Einwohnerzahl hier beschließen, so thun sie den ersten und bedeutungsvollen Schritt in der Richtung, die Städte gänzlich aus dem Kreise berauszudrängen. Nicht blos handelt es sich dabei um polizeiliche Aufsicht, sondern ebenso auch um kommunale Verhaäͤltnisse, und ich bitte Sie dringend, meine Herren, zu überlegen, ob Sie wohl daran thun, Ueberlegen Sie, was es heißen wird, wenn Sie von den 1290 Städten, die im preußischen Staat vorhanden sind, 4 aus dem Kreisverbande lösen und zu selbständigen Verwaltungen machen. Meine Herren, das führt zu gänzlich unhaltbaren Zuständen. Es führt erstens dazu, daß die Verwaltung erschwert wird in unerhörter Weise, vor allem aber führt es dazu, daß durchaus unprästatiogsfähige Verbände ent⸗ stehen, unprästattonsfähig auf beiden Seiten. Diese kleinen Städte sind nicht im Stande, die Anforderungen zu erfüllen, die der Staat an Kreise stellen muß. Ebenso werden andererseits den Kreisen we⸗ sentliche Bestandtheile entzogen, auf die sie angewiesen sind, und zwar nicht blos im Sinne der materiellen Leistungsfähigkeit, sondern auch in Hinsicht des segensreichen und nothwendigen Zusammen⸗ wirkens der intellektuellen Kräfte.

Meine Herren! Sie schaffen dadurch einen künstlichen Gegensatz oder vielmehr er ist leider schon in der Wurjel vorhanden Sie verschärfen und entwickeln den Gegensatz von Stadt und Land, welcher der gesammten Entwickelung unserer Verhältnisse nur ver⸗ derblich ist.

Ich bitte Sie dringend, kehren Sie zur Regierungsvorlage zurück, und wenn Sie das für zu weitgehend halten, nehmen Sie das Amendement des Hrn. Abg. von Zedlitz an, verwerfen Sie aber jedenfalls die Herabsetzung der entscheidenden Einwohnerzahl auf ,, Sie würden die nachtheiligen Folgen davon fehr bald verspüren.

Der Abg. Schmidt (Sagan) theilte im Wesentlichen den Standpunkt des Ministers; er konstatire mit Bedauern, daß der entstandene Riß zwischen Stadt und Land noch immer weiter klaffe und daß die Vertreter städtischer Sonderinter⸗ essen in hochmüthigem Partikularismus diese Tendenz noch verschärften. Die Selbstverwaltung aber fordere ein Zu⸗ sammenwirken der Gemeinschaft, und dieses Prinzip vertrete

die Regierungsvorlage. Stadt und Land hätten viele höchst wichtige Interessen gemeinsam und die Zahl der⸗ selben könnte sich noch mehren. Divergirten aber diese Interessen, dann sei die nächste mit den Verhältnissen betraute Kreisbehörde am besten geeignet, die Entschei⸗ dung zu treffen. Die Selbständigkeit der Städte sei dieselbe, ob der Rekurs an den Landrath oder den Regierungs⸗Prä⸗ sidenten gehe. Es sei nur der Hochmuth der examinirten Bürgermeister, die früher Kreisrichter gewesen seien, welche sich nicht im Interesse des gemeinen Besten dem unexaminirten Landrath unterwerfen wollten. Die Entnervung der Gesell—⸗ schaft gehe doch nur von den Städten aus, denen durch das gesunde Blut des Landes erst frische Kraft eingeimpft werden müsse. Erst die gegenseitige Schädigung werde Stadt und Land erkennen lassen, daß nur die Förderung gegenseitiger . das beste Mittel sei, das Wohl Aller zu begründen. Seine Partei nehme prinzipiell die Regierungvorlage, even⸗ ö. den Antrag von Zedlitz an, der den status quo aufrecht erhalte.

Nach Annahme eines Vertagungsantrags bemerkte der Abg. Dr. Windthorst zur Geschäftsordnung, heut Abend solle die Kommission für die Verwaltungsgesetze zusammentreten. Er müsse ausdrücklich dagegen protestiren, daß dem Hause noch die Durchberathung weiterer Gesetze als desjenigen über die Organisation der Landesverwaltung zugemuthet werden solle. Dies würde auch dem ausdrücklichen Abkommen vor der Vertagung widersprechen.

Der Abg. von Bennigsen erklärte als Vorsitzender der Kommission, daß er es für seine Pflicht gehalten habe, die⸗ selbezu berufen, da die Kommission jedenfalls noch das Ge— setz über die Verwaltungsgerichtsverfahren fertig stellen wolle. Dem Hause bleibe es anheim gestellt, ob es dann noch diesen zweiten Entwurf durchberathen wolle.

Hierauf ergriff der Minister des Innern Graf zu Eulen— burg das Wort:

Meine Herren! Ich möchte dringend bitten, durch Ihre Be⸗— schlüsse es nicht unmöglich zu machen, daß das Verwaltungsgerichts—⸗ gesetz in der Kommissisn berathen wird. Ich muß zunächst hervor⸗ heben, daß nach meiner Meinung irgend eine stillschweigende oder ausdrückliche Verabredung nicht existirt, wonach in der Nachsession nur das Organisatiensgesetz zur Berathung gelangen soll. Man hat sich gegenseitig darüber ausgesprochen, daß außer den Verwaltungs—⸗ gesetzen nichts zur Berathung gelangen soll und man ist stillschwei⸗ gend darüber einig gewesen, daß nicht das Kompetenzgesetz und nicht die Novelle zur Kreisordnung berathen werden sollen. Das verlangt auch Niemand; es ist aber einem großen Theile der Mitglieder dieses Hauses selbstverständlich erschienen, daß das Verwal— tungsgerichtsgesetz noch zur Berathung komme. Ich mache darauf aufmerksam, daß ich nicht gesprochen haße von allen Mitgliedern, das kann ich natürlich nicht; aber von einer großen Zahl von Mitgliedern aus allen Theilen des Hauses ist gesprochen. Jedenfalls aber ist von keiner Seite eine Zusicherung ertheilt, daß dem anders wäre. Es liegt auch, meine Herren, ein dringender Grund vor, das Verwaltungsgerichtsgesetz noch zu berathen. Es muß die Möglichkeit ich hoffe ja, daß sie nicht eintritt aber es muß die Möglichkeit ins Auge gefaßt werden, daß das Organi⸗ sationsgesetz vollendet wird und in Krast tritt, ohne daß die anderen Gesetze zum Abschluß gelangen. Das würde zu ganz außerordent—⸗ lichen Unzuträglichkeiten führen in dem Falle, wenn das Verwal« tungsgerichtsgesetz nicht zu Stande käme. Es wäre nicht erwünscht, wenn das auch mit dem Kompetenzgesetz geschehen, wäre es aber immer möglich, ohne Debatte das Organisationsgesetz funktioniren zu lassen, aber nicht ohne das Verwaltungsgerichtsgesetz. Darum bitte ich, der Kommis⸗ sionsberathung nicht zu widersprechen, sie wird uns nicht lange in An⸗ spruch nehmen; ich hoffe auf schnelle Einigung, und ich hoffe auch, daß in den ,, das Verwaltungsgerichtssesetz fertig ge⸗ stellt werden kann, ohne den Herren zu nahe zu treten, ohne Ihre Kräfte allzu sehr in Anspruch zu nehmen, ohne darum die Session sehr auszudehnen; ich hoffe, daß dazu die so wie so eintretenden Zwischenpausen zwischen den Berathungen dieses und des Herrenhauses genügen werden. ;

Nachdem der Abg. Richter (Hagen) dem Abg. Windthorst und der Abg. von Benda dem Abg. von Bennigsen zu⸗ gestimmt hatte, erklärte der Präsident, daß es nach der Geschäftsordnung Sache des Vorsitzenden der Kommission sei, dieselbe zu berufen, und daß in dieser Beziehung durchaus korrekt verfahren sei.

Hierauf vertagte sich das Haus um 41,9 Uhr.

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Theil zu erklären und demgemäß in die den

Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. 13308)

Gegen den Kaufmann Reinhold Wagner aus Görlitz, Gesellschafter der Firma Wagner K Ritter, wird auf Grund des §. 98 der Deutschen Konkurs— ordnung die gerichtliche Haft angeordnet.

Es wird um Verhaftung des 2c. Wagner und Ablieferung desselben in das hiesige Gerichts⸗ gefängniß ersucht.

Görlitz, den 24. Mai 1880.

Königliches Amtsgericht. Signalement: Vor und Zuname: Karl Gustav Reinhold Wagner, Geburtsort: Dittmannsdorf, Kreis Waldenburg, Religion: evangelisch, Alter: geb. den 21. August 1843, Größe: 1 m 75 em, Haare: blond, Stirn: frei, Augenbrauen: blond, Auen: blaugrau, Nase: stark hervortretend, . Schnurr⸗ und Backenbart, Kinn aus⸗ rasirt, Kinn: oval, Gesichtsbildung: länglich, Gesichtsfarbe: blaß, Gestalt: groß, Sprache: deutsch. Besondere Kennzeichen: Ansatz zum Kahl kopf, schneller Gang.

Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen n. dergl.

lis*ss! Oeffentliche Zustellung.

In Sachen der , ,, ,. Anguste The⸗ rese Friederike Sander zu Bretleben und deren

Vaters, des Schuhmachermeisters Karl Sander zu Bretleben, Kläger, wider den Oekonomieverwalter Lonis Sountag, früher beim Amtmann Klee⸗ mann zu Manderode, jetzt in unbekannter Abwesen⸗ heit lebend, Beklagten, ist zur Ableistung des der Mitklägerin Auguste Therese Friederike Sander durch rechtskräftiges Erkenntniß der II. Civilkam⸗ mer des Königlichen Landgerichts zu Nordhausen vom 16. Februar 1880 auferlegten Eides ein Ter⸗ min auf

den 5. Juli 1889, Vormittags 11 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle, Zimmer Nr. 33, vor der II. Civilkammer des Königlichen Landgerichts hier, anberaumt, zu welchem der Beklagte hierdurch öf⸗ fentlich geladen wird.

Nordhausen, den 11. Mai 1880.

Der Landgerichts⸗Sekretär. Thurm.

liösss! Oeffentliche Zustellung.

Nr. 3465. Die Ehefrau des Angust Kern, Lonise geb. Stricker ven Bühlerthal, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Günzburger dahier, klagt gegen ihren an unbekannten Orten abwesenden Ehe—⸗ mann auf. Grund der Thatsachen, daß der Beklagte sein Ebeeinbringen größtentheils veräußert, bedeu—⸗ tende Schulden kontrahirt und die Klägerin heim— lich verlassen habe, mit dem Antrage, sie berechtigt zu erklären, ihr Vermögen von dem ihres Ehe—⸗ mannes absondern zu dürfen und ladet den Beklag⸗ ten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die Civilkammer Ib. des Großherzogl. Land⸗ gerichts zu Offenburg auf Samstag, den 25. Sep⸗ tember 1880, Vormittags 19 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zu⸗ gelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieler Auszug der Klage bekannt gemacht. Offenburg, den 20. Mai 1880. Die Gerichtsschreiberei des Großh. Bad. Landgerichts. Schwaab.

liszss! Oeffentliche Zustellung.

Der Gasthofbesitzer Gottlieb Leder zu Dorotheen⸗ dorf, Kreis Zabrze, klagt gegen den Bergmann Christian Glodnn daselbst,

wegen 14 Mark 13 Pfennige für im Jahre 1874,75 entnommene Getränke und Cigarren, mit dem Antrage auf Verurtheilung des Beklagten zur Zahlung obigen Betrages und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits vor das Königliche Amtsgericht zu Zabrze, Abtheilung V., auf

den 18. September 1880,

Vormittags 19 Uhr,

vor. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Zabrze, den 29. April 1880.

szts! Oeffentliche Zustellung.

Die Rosine Eisenhuth, geborne Hofmann, zu Bockenheim, vertreten durch Rechlsanwalt Dr. Cnyrim zu Frankfurt a. / Main, klagt gegen ihren Ehemann, den Barbier Heinrich Eisenhut von Bockenheim, dessen Aufenthalt zur Zeit unbekannt ist, wegen Ehescheidung auf Grund Ehebruchs, Mißhandlung, unversöhnlicher Feindschaft und Trunksucht mit dem Antrage:

I) die Ehe der Streittheile dem Bande nach zu trennen, den Beklagten für den schuldigen

schuldigen Theil treffenden Strafen zu ver⸗ urtheilen;

2) erentuell die Klägerin vom Beklagten von Tisch und Bett zu scheiden mit der Maßgabe, daß nach Ablauf von 2 Jahren auf Antrag eventuell nach einem weiter vorgenommenen Güteversuch die Ehe dem Bande nach zu trennen sei,

und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhand⸗ lung des Rechtsstreits vor die II. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Frankfurt a /Main auf den 16. Oktober 1880, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen. ; Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Franlfurt a. Main, den 13. Mai 1880.

Den ker, ; Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

lis284 Oeffentliche Bekanntmachung.

Die zum Armenrechte zugelassene Cäcilie, geb. Schmitt, Ehefrau des Wirthes Peter Schneider zu Güls, vertreten durch Rechtsanwalt Henrich, klagt gegen ihren genannten Ehemann auf Auf⸗ lösung der zwischen ihr und ihren Ehemann be stehenden Gütergemeinschaft und steht Termin zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor der I. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Coblenz auf den 19. Oktober 1880, Vormlttags 9 Uhr, an.

Coblenz, den 21. Mai 1880.

Heinnicke, - Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

Ilz Aufgebot.

gie Wittwe des Josef Müller in Witschwende, Gegeinde Bergatreute, Oberamts Waldsee, hat das Augebot des ihr abhanden gekommenen Württem⸗ benischen Staatsschuldscheing Litt. L. Nr. 31,ů602 tro 1. April und 1 Okto—⸗ ber à 4 über 109090 Fl. bantragt. Durch Gerichtsbeschluß vom 19. d. Mts. mrde dieser Antrag zugelassen und Aufgebotstermin af. Dienstag, den 15. April 1884, Vormittags 11 Uhr, bestimmt.

Zufolge desselben Gerichtsbeschlusses wird der Inhaber dieses Staatsschuldscheins aufgefordert, pätestens in dem Aufgebotstermine seine Rechte bei zem diess. Gerichte anzumelden und den Schuld⸗ chein vorzulegen, widrigenfalls dessen Kraftlos—⸗ erklärung erfolgen würde.

Den 20. Mai 1880.

. Gerichtsschreiberei des Königl. Amtsgerichts Stuttgart (Stadt). Schaedel, Gerichtsschreiber.

6 Aufgehot.

Die Ehefran des Conditors Carl Rudolphi, Jehanne, geborene Wittstock, zu Stendal hat das Aufgebot des im Grundbuche der Stadt Sten⸗ dal, Band 48 Seite 359, auf den Namen des minorrennen Johann Carl Friedrich Rubz einge— tragenen Gartenlandes von 4 Pfund Aussaat, vor dem Viehthore auf Stendaler Feldflur, Schlag 96, Abtheilung J., gegenschießend Nr. 1b., sowie des in demselben Grundbuche, Band 59 Seite 619, auf die Namen des Mützenmachers Carl Ruhtz zu Düben, des Invaliden Nikolaus Gronemeyer zu Stendal und des Garde⸗Grenadiers Andreas Fried⸗ rich Gronemeyer zu Potsdam eingetragenen Garten landes von 4 Pfund Aussaat vor dem Viehthore auf Stendaler Feldflur, Schlag 95, Abtbeilung J., gegenschießend Nr. L0., beant: agt. Wer an diese Grundstücke Eigenthumsansprüche oder Grund gerechtigkeiten geltend macht, wird aufgefordert, seine Rechte spätestens in dem auf

den 14. Inli 1889, Vormittags 11 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle, Zimmer Nr. 2, an— eraumten Termine anzumelden, widrigenfalls er mit seinen Ansprüchen an die Grundstücke aus— geschlossen und ihm ein ewiges Stillschweigen auf⸗— erlegt wird.

Stendal, den 11. Mai 1880.

Königliches Amtsgericht.

1 Aufgebot.

Auf Antrag des Amtes Ritzebüttel als Erbschafts⸗ amtes ist in den folgenden Nachlaßsachen ein Auf— gebot erlassen:

Am 1. Mai 1878 verstarb zu Ritzebüttel die daselbst wohnhaft gewesene Johanna Regina Lenschow, geborene Kohlhagen, des vorverstor— benen Jochen Hinrich Lenschow Wittwe; als nächste Erben sind zwei Geschwister bekannt.

Am 26. März 1880 verstarb zu Ritzebüttel die unverehelichte Catharina Rebecca Honer, geboren in Döse; als nächste Erben sind Sei⸗ tenverwandte des vierten Grades bekannt;

und werden alle Diejenigen, welche an die betreffen⸗ den Nachlaßmassen Forderungen und Erbansprüche erheben wollen, aufgefordert, diese ihre Forderungen und Ansprüche in dem Aufgebotssermine Dienstag, den 21. September 1880, Vormittags 10 Uhr, im Amtsgerichte, und zwar Auswärtige durch gehö⸗ rig legitimirte Bevollmächtigte, anzumelden und auf Erfordern zu rechtfertigen, bei Strafe des Aus schlusses und ewigen Stillschweigens.

Ritzebüttel, den 22. Mai 18560.

Das Amtsgericht. A. Neluecke Br.

liszso] Aufgebot.

Der Handarbeiter Heinrich Birkefeld zu Lieben⸗ rode hat das Aufgebot des Sparkassenbuches der hiesigen Kreis Spar- und Darlehnskasse vom 30. November 1878 Nr. 28 496 über 60 M, welches angeblich bei einem am 28. November 1879 in Liebenrode stattgehabten Brande vernichtet worden ist, beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird auf— gefordert, spätestens in dem auf den 17. September 1880, Mittags 12 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer Nr. 9, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzu⸗ melden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird.

Nordhansen, den 12. Mai 1880.

Königliches Amtsgericht. III. Abtheilung.

1 n Aufgebot.

Die Inhaber der nachstehend aufgeführten Hypo- thekenurkunden und Hypothekenposten, sowie deren Erben, Cessionarien oder die sonst in ihre Rechte getreten sind, werden in der General ⸗Aufgebotssache R. Nr. 5/ 1380 aufgefordert, ihre Ansprüche späte⸗ stens bis zu dem vor der unterzeichneten Civilkam⸗ mer im Zimmer Nr. II.

am 22. September 1880 11 Uhr,

anstehenden Termine geltend zu machen, widrigen falls die unbekannten Interessenten mit ihren An sprüchen ausgeschlossen, die Hypothekenurkunden zu L. 2, 3 und 4 behufs Löschung, die Urkunde zu Nr. 65 behufs neuer Ausfertigung für kraftlos er— klärt und die Posten zu Nr. 6 und ?? geloͤscht werden sollen:

D) Urkunde über 621 Thlr. 9 Sgr. köllmische Hälfte und ein Ausgedinge des Paul Senkowski eingetragen zu Abtheilung III. Nr. 3 und Abthei⸗ lung II. Nr. 1 des Grundbuchs des Johann Schle⸗— siger'schen Grundstücks Wyranden Litt. H., bestehend aus dem Dorothea Senkowskischen Erbrezeß, bestä⸗ tigt 24. Januar 1816, Eintragungsvermerk und Hypothekenschein vom 2. März 1816 und Priori—⸗ tätèvermerk vom 26. März 1823,

2) Urkunde über 310 Thlr. 58 Gr. 9 Pf. mütter⸗ liche Erbgelder und eine Ausstattung der Catharina Senkowski, eingetragen zu Abtheilung III. Nr. 2 und Abtheilung II. Nr.? des Grundbuchs des Johann Schlesiger'schen Grundstücks Wyranden Litt. H., bestehend aus den zu 1 hervorgehobenen Urkunden und dem Vermerk vom 26. März 1823,

3) Urkunde über 166 Thlr. 6 Sgr. Erb⸗ gelder und eine Ausstattung der Marianna Baehr, später verehelichten Einwohner An⸗

dreas Biermann in Gr. Cronau, eingetragen zu Abtheilung III. Nr. 4 des Grundbuchs des Peter Kluth' schen Grundstücks Gr. Cronau Nr. 20, be⸗ stehend aus dem Anna Baehr'schen Erbrezeß vom 12. Februar 1851, Hypothekenschein und Vermerk vom 2. Dezember 1851,

4) Urkunde über 275 Thlr. 10 Sgr. 2 Pf. väter⸗ liche Erbgelder des Andreas Kluth (alias Klottka), eingetragen zu Abtheilung III. Nr. 1 des Grund buchs des Anton Lengowski'schen Grundstücks Spie⸗ gelberg Nr. 2, bestebend aus dem Albert Kluth'schen Erbrezeß vom 5. September 1815, Hypotheken⸗ schein und Vermerk vom 4. Oktober 1854,

5) Urkunde über 300 Thlr. Antheil des Gefangen⸗ wärters Michael Pionteck zu Wartenburg, einge⸗ tragen zu Abtheilung III. Nr. 1 des Grundbuchs des M. Grumach'schen Grundstücks Wartenburg, Wohnbude Nr. 286, bestehend aus dem Zweigdoku⸗ ment vom 18. Juli 1870,

6) 22 Thlr. 23 Sgr. 10 Pf. mütterliche Erb⸗ gelder des Michael Kucharzewski, eingetragen zu Abtheilung III. Nr. 1 des Grundbuchs des der Wittwe Catharina Zimmermann gehörigen halben Hauses Allenstein, Haus Nr. 34, auf Grund des Rosa Kucharzewski'schen Erbrezesses vom 10. Mai 18058, bestätigt 18. November 1828, und

7) 8. Thlr. 15 Sgr. 3 Pf. väterliche Erbgelder des Michael Kucharzewski, eingetragen zu Abthei⸗ lung III. Nr. ? des zu 6 benannten Grundstücks auf Grund des Barthel Kucharzewski'schen Erb— rezesses bestätigt 6. November 1827.

Allenstein, den 14. April 1880.

Königliches Landgericht. Dritte Civilkammer.

9g ö Aufgebot.

Auf den zu Ihlowerfehn belegenen, Tom. 53 Vol. 1 Nr. 36 pag 274 Auricher Grundbuchs für die Gebrüder Dirk Harms Wulff und Heye Harms Wulff als Eigenthümer registrirten Immobilien sind folgende Hypotheken eingetragen:

1) 509 Gulden in Golde und vier undfünfzig

Pistolen, welche der Besitzer Johann Otten Buß vermöge gerichtlicher Schuld⸗ und Pfand⸗ verschreibung, d. d. 26. November 1806, dem Hausmann Johann Martens Hinrichs und dessen Ehefrau, Trientje Jacobs zu Simons« wolde, aus baarer Anleihe verschuldet, einge⸗ tragen ex deécreto vom 2. April 1897; 200 Gulden in Golde, welche der Besitzer Jo⸗ hann Otten Buß vermöge gerichtlicher Schuld— und Pfandverschreibung, 4. d. J. Dezember 1807 von dem Herrn Kriminal⸗Rath von Wicht und dessen Ehefrau, geb. Natze, zu Aurich angeliehen erhalten hat, eingetragen ex decreto vom 1. Dezember 1807.

Von diesen Posten ist durch Einschreibung ins

französische Hypothekenregister erneuert:

a. die ad Nr. ? zu 200 Gulden Gold am 29. Februar 1812,

Bb. die ad Nr. 1 zu 500 Gulden Gold und 54 Pistolen am 29. Februar 1812.

3) 250 Gulden in Golde, welche Besitzer Harm Rewerts Wulff vermöge privativer und gericht⸗ lich anerkannter Schuld- und Hypothekenver⸗ schrelbung d. d. 4. l ll, von den Ch

2 leuten Friede Antons und Greetje Steffens zu Ostersander dargeliehen erhalten hat, eingetra⸗ gen ex deer. vom 14. April 1824,

4) 500 Thlr. in Golde, welche Tom. et. Vol. hoc

Nr. 39 pag. 298 ev deer. vom 30. Januar 1821 für den Kammerkonsulenten von Halem eingetragen worden, sind in Hinsicht des Kapi⸗ tals. Zinsen und Kosten bei Berichtigung des Besitztitels für Harm Rewerts Wulff ex off. nach Nr. S2, vag. 648 mit übertragen ex deer. vom 16. November 1826 und dann von dort hierher transportirt ex dzer. vom 18. Novem—⸗ ber 1856, 23 Thlr. 274 Stüber G. mit Zinsen von 38 Thlr. G. seit Martini 1840, auf Grund des Immissionsdekrets vom 3. Dezember 1840 in Sachen des Auktionators Thiele in Aurich, Klägers, gegen die Landgebräucher Jann Heyen Gellmers und Harm Reverts Wufff zu Ihlo⸗ werfehn, Beklagte, eingetragen Tom. 53 Nr. 82 pag. 648 ex deor. vom 12. Dezember 1840 und von dort hierher ex deer, vom 18. November 1856 transportirt.

Auf Antrag der Eigeuthümer werden Alle, welche einen Anspruch auf vorbezeichnete Hypotheken zu haben vermeinen, aufgefordert, solche Ansprüche spätestens in dem auf

Montag, den 6. September 1880,

Vormittags 10 Uhr, angesetzten Aufgebotstermine anzumelden, widrigen falls solche Ansprüche präkludirt und die vorbezeich⸗ neten Hypotheken für vollständig erloschen erklärt werden sollen.

Aurich, 15. Mai 1880.

Königliches Amtsgericht IV. (gez) Lindemann. Beglaubigt: Behrens, Gerichtèschreibergeh.

Zellerfeld, den 15. Mai 1880. Oeffentliche Sitzung des Königlichen Amtsgerichts. Gegenwärtig: Amtsgerichts⸗Rath Cludius, Referendar Storck.

In der Zwangsvollstreckungssache des Zimmermeisters L. Rohrmann in Osterode, Klägers,

gegen den Tischler Fritz Schulz in Buntenbock, Beklagten, wegen Forderung

i3273)

erschien ꝛe. Es erging sodann folgender Ausschlußbescheid: Alle Diejenigen, welche ihre vermeintlichen An⸗ sprüche an den Verkauftobjekten noch nicht ange⸗ meldet haben, werden im Verhältniß zum neuen ,, ihrer Ansprüche damit für verlustig er⸗ rt ꝛe. Vorgelesen, genehmigt. 3 Beglaubigung: gez. Cludius, Storck. Beglaubigt:

Sõhle, Gericht sschreibergehülfe.

(13277

In der beim unterzeichneten Landgericht schweben⸗! den Prozeßsache des Schuhmachermeistes Michael Kaminski aus Rudwangen, Klägers und Wider⸗ beklagten, wider seine Ehefrau Louise Kaminskf,

eb. Mahnke, in Friedrichsberg per Rudwangen,

eklagte und Widerklägerin, bat letztere Abweisung der Klage, zugleich jedoch widerklagend beantragt:

dier Ehe der Parteien zu trennen und den Kläger und Widerbeklagten für den allein schufdigen Thel zu erklären.

Dies wird dem Kläger und Widerbeklagten, dessen Aufenthalt unbekannt ist, mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß Termin zur Beantwortung der Widerklage und mündlichen Verhandlang auf den 23. September er, Vorm. 11 Uhr, im Sitzungsaal der unterzeichneten Kammer anbe⸗ raumt ist.

Lyck, den 15. Mai 1880.

Königliches Landgericht. II. Civilkammer. Der Gerichtsschreiber . Lehnert. 132351 Angermünde⸗Schwedter Eisenbahn.

Die Herren Aktionäre unserer Gefellschaft werden hierdurch zur diesjährigen ordentlichen General⸗ versammlung auf Montag, den 21. Juni, Mittags 12 Uhr, im Saale des Herrn Weiß in Schwedt a. O. eingeladen.

Tagesordnung:

1) Bericht des Aufsichtsrathes über die Lage der Geschäfte der Gesellschaft unter Vorlegung der Jahresrechnung und der Bilanz des verfloffenen Jahres und Vorschlaͤge zur Feststellung der Dividende.

2) Ertheilung der Decharge an Aussichtsrath und Vorstand für das vergangene Jahr.

3) Ausloosung einer Schuldobligation über 3000 M

4) Neuwahl zweier Mitglieder des Aussichtsrathes.

Unter Bezugnahme auf die §5§. 20 - 30 unseres Statuts machen wir darauf aufmerksam, daß nur diejenigen Herren Aktionäre zur Theilnahme an der Generalversammlung berechtigt sind, welche ihre Aktien nebst doppeltem Nummernverzeichniß spä⸗ testens drei Stunden vor dem festgesetzten Be—⸗ ginne der Versammlung bei dem im Weiß'schen Saale anwesenden Gesellschaftsbeamten deponiren.

Die Stelle der wirklichen Deposition bei der Ge⸗ sellschaft vertreten amtliche Bescheinigungen von Staats⸗ oder Gemeinde⸗Behörden über die bei ihnen erfolgte Deposition der Aktien.

Jede Stamm- oder Stamm -⸗Prioritäts Aktie giebt eine Stimme. Jeder Aktionär kann sich durch einen anderen Aktionär mittelst schriftlicher Voll—⸗ macht vertreten lassen.

Schwedt a4. O, den 21. Mai 1880.

Der Aufsichtsrath der Anger münde⸗Schwedter

Eisenbahn⸗Gesellschaft.

Dr. Hahndorff. In Sachen und Schieferdeckermeisters Conrad Schacht hierselbst, Klägers, wider den Klempnermeister Wilhelm Drechsler hierselbst, Verklagten, wegen Hypothekkapitals nebst Zinsen, ist zum Zwecke der Zwangsversteigerung des dem Beklagten gehörigen, von dem früher Meyer'schen Garten abgetrennten, auf dem Situationsplane mit Nr. 8 bezeichneten, an der Frankfurterstraße hier⸗ selbst belegenen Theiles zu 4 a 17 4m sammt dar- auf errichtetem Wohnhause Nr. 4205 und übrigem Zubehör Termin auf Freitag, den 27. August 1880, wiorgens 10 Uhr, Zimmer Nr. 29, hierselbst angesetzt. (

Braunschweig, den 11. Mai 1880.

Herzogliches Amtsgericht VI. Rhamm.

13257 des Dach⸗

(132711 Im Namen des Königs!

In Sachen, betreffend das Aufgebot der in der Subhastation des Grundstücks Blatt 57 Lewin ge⸗ bildeten Destillateur Marcus Loewe'schen Spezial⸗ masse von 62,27 M6 erkennt das Königliche Amts- gericht zu Lewin durch den Amtsrichter Sehmis für Recht:

I) alle unbekannten Interessenten werden mit ihren Ansprüchen an die in der Subhastationssache Bl. 57 Lewin gebildete Destillateur Mareus Loewe'sche Spezialmasse ausgeschlossen;

2) die Kosten des Verfahrens sind aus der Spezial⸗ masse zu entnehmen. ;

gez. Sehmis.

Verkaufe, Rerpachtun gen, Submissionen re.

(13334 .

Die zur Renovirung der Fagaden des Invaliden⸗ hauses nothwendigen Maurer-, Maler und An streicher⸗Arbeiten sollen im Wege der Submission vergeben werden.

Die Bedingungen und Kostenanschläge sind im Bureau der Hausverwaltung (Stube 47. 1. Etage) in der Zeit von 8— 12 Vor- und 3 5 Nachmittags einzuseben und versiegelte Offerten bis zum 2. Inni d. J., Vormittags 11 Uhr, daselbst einzureichen.

Berlin, den 22. Mai 1880.

Die Haus⸗Verwaltung des Invalidenhanuses. 132311 Bekanntmachung. Die . et . erschlußbezůgen J ; 164 Jeschůtzbe ngen fh. fs en. 56 Mündungsbezügen eschützröhre, aus wasserdicht präparirtem, mittelschwerem, sehr festem Segeltuch soll vergeben werden und wollen Reflektanten ihre Preisofferten verschlossen und ent— sprechend bejeichnet, unter Beifügung einer Quali- tätsprobe bis zum 12. Juni er., Vorm. 12 Uhr, beim unterzeichneten Depot einsenden.

Die Lieferungsbedingungen und ein Blatt Zeich⸗ nungen liegen hier beim Depot und in Berlin bei der Redaktion der Submissionszeitung . Gyelop“ zur Einsicht aus. Gegen Einsendung von 1 S können dieselben vom unterzeichneten Depot auch brieflich übersandt werden.

Wochen ⸗Ausweise der deutschen Settelbanken.

Vobeorsicht

der

annoverschen TVonma 23. Mai ESSO.

Aett va. Netallbestand . MS 2, 054. 106. Reiehskassenscheinnindd 26.245. Noten anderer Banken S60 320. ,,, 12, 728. 387. lᷣombardtforderungen 571 015. Effekten 664, 154.

Jonstige Activa . 7, S 128. Passiva. arnndkapital--- . M 13009000

(13313

Bank

Resor vefond .. 903, 195. Unwlaufende Noten- 4, S20 800. Sonstige täglich fällige Verbind-

1 Q An Kündigungsfrist gebundenes Ver- bindlichkeiten 2 Sonstigs Passiva h 963, 941.

vent. Verbindlichkeiten aus wsitsr kegehenen, im Inlande zahlbaren m, S6 Mennmdvergehe HEamkz. Stand der Frankfurter Bank 13326 am 23. Mai 1880. Aegi va. Gassa Bestand:

Metall.. . 6,344,500. —. Reichs Kassen⸗ 347,900. —.

. 216,000. —.

bh. O3.

Noten anderer Gan,

Mech el Be tand Vorschüsse gegen Unterpfänder igen e fe nn, Effecten des Reserve⸗ Fond... Sonstige Activa inkl. Guthaben bei d,, . Darlehen an den Staat (Art. 76 der Statuten). d Ea gsgEB va. Eingezahltes Aetien⸗Capital M 17, 142, 900 . , k Täglich fällige Verbindlichkeiten. An eine Kuüͤndigungsfrist gebundene , e,, i Noch nicht zur Einlssung gelangte Guldennoten (Schuldscheine) .. 147,600

Die noch nicht fälligen, zum Incaffo gegebenen in⸗ ländischen Wechsel betragen M 1,447, 583. 52. Die Direction der Frankfurter Bank. (gez.) D. Ziegler. H. Andreae.

9. 2

Status der Chemnitzer Stadthant

in Chemnitz

(13322 am 23. Mai 1880. Ati vn.

I) Cafsa . Metallbestand M 216, 188. 06. Bestand an

Reichs kafsen⸗

scheinen. .. 16, 185. —. . an

Noten an⸗

derer Banken, 77,800. —.

k 3) Lombardforderungen 89 8 . 6) Sonstige Aktlve

He ggäveæ.

S 309,173. 06. 3,893. 960. 79. 134,887. 50. 298.083.

z 143,240. 62.

6) Grundkapital. 6 510000.

3 Reservefondss? .. . 12,500. —. 8) Betrag der umlaufenden

k

9) Sonstige täglich fällige Ber⸗

bindlichleiten . g939. 479.30.

10) An eine Kündigungsfrist ge⸗ bundene Verbindlichkei⸗

. 5493, 600.

ö K 1 Sonstige Passtven 48.965. 67. Weiter begebene und zum Ineasso gesandte, im Inlande zahlbare Wechsel S 695,750.

liss24] Bank für Süddeutschland.

Stamd am S3. MHal 18809.

A et IXa. A 1 l11. 6 30 173525 824.200 = I R R 18.58. 54 25 24 849 45616, 3737 1335. 155 75 1766. 831 30 Töss dd p

Casss:

I) Netallbestand .. ..... = ) Roichskassenscheine .. I) Noten anderer Banken.

Gesammter Kassenbestand Bestand an Wechseln ¶Lombardforderungen

Kigene Effecten

Immobilien

FE e gg I V.

Actiencapital

Reservefonds

Immobilien- Amortisationsfonds und Reserrye für Unkosten Mark-Noten in Umleuf .... Nicht präsentirte Noten in alter Währung

Täglich fällige Guthaben ... An Kündigungsfrist gobundone Guthaben

15, 2, 309 1,573, 840 38

101.819 20 14,4650, 200

1093,B 170 96, 68 99

is sss v X ss, 5 Eventuelle Verbindlichkeiten aus zum 1Inoasso gegebenen, im Inlands zahlbaren Wechseln

Wilhelmshaven, den 21. Mai 1880. Marine · Artillerie Depot.

M 1,348,311. 83.