1880 / 121 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 26 May 1880 18:00:01 GMT) scan diff

rechtigung eingeräumt werden, innerhalb einer zu bestimmenden Frist an Stelle der Obligationen Aktien der Deutschen Seehandels⸗ Gesellschaft zu Hamburg zu nehmen. 7) Der Werth der sämmtlichen Aktien der Deutschen Handels⸗ und Plantagen⸗ Gesellschaft wird auf den Betrag des nach vorstehenden Bestimmungen zu bildenden Aktien und Obligationen⸗ kapitals der Deutschen Seehandels⸗Gesellschaft zu Ham⸗ burg herabgesetzt. Falls eine Verständigung erzielt werde, werde man die Aktionäre der Deutschen Seehandels Gesellschaft in Liquidation einladen, auch ihrerseits dieselbe zu acceptiren, und es empfehle sich vielleicht seitens der Aktionäre, schon jetzt hierfür eine Vollmacht zu ertheilen. Nach Maßgabe dieses letzteren Vorschlages, der ron keiner Seite Widerspruch fand, unterzeichnete eine Anzahl der anwesenden Aktionäre die im Versammlungslokale ausliegende auf das bisherige Konsortium ausgestellte Vollmacht. . . Der Cours für die jetzt hier zahlbaren Sil ber⸗Coupons österreichischer Eisenbahnpapfere ist heute auf 171. 50 4A für 100 Fl. österreichisch Silber erhöht worden. Wien, 25. Mai. (W. T. B.) Wie gemeldet, weist der offi⸗ zielle Rechnungsabschluß der Staatsbahn einen Ueberschuß von 1548 1890 Fl. aus gegenüber dem Ueberschuß von 917 413 Fl., welcher in einer vor einigen Tagen ier veröffentlichten Mittheilung ange⸗ geben wurde. Die Differenz erklärt sich aus dem Saldo des Gewinn und Verlustkontos, der jetzt mit 927 476 Fl. eingestellt ist, während er in jener Mittheilung mit 99 701 Fl angegeben war.

St. Petersburg, 25. Mai. (W. T. B.) Die am 31. Mai. 1. und 2. Juni n. St. zur Suhseription kommenden 4prozent. konsolidirten Eisenbahn⸗Obligationen sechster Emission Srden in Stücken von 125 und 625 Rbl. aut gegeben. Die Zinsen werden in Gold und in Kreditbillets zum Tagescourse bezahlt. Die Einzahlungen erfolgen mit 50 bei der Subseription, mit 15 0νυ bei der etwa am 7. Juni erfolgenden Repartirung, mit 20 9,½ vom 13. bis 15. Juli, mit 20 ,υί vom 13. bis 15. September, mit 15 υί— vom 13. bis 16. November d. J. Bei allen Einzahlungen werden ange— nommen für einen Rubel in Metall: 150 Kopeken in Kreditbilleten

oder 4 Franken in Gold oder Bankbilleten, 325 Reichspfennige in Reichsmark oder Reichsmarkbilleten, andere Münzen nach den Zoll⸗ abgabepreisen.

New Jork, 24 Mai. (W. T. B.). Weizen ⸗Berschif⸗ fungen der letzten Woche von den atlantischen Häfen der Ver, einigten Staaten nach England 125 000, do, nach dem Kontinent 160 000, do. von Kalifornien und Oregon nach England Qrtrs. Visible Supply an Weizen 20 457 009 Bushel, do. do. an Maig 12 000 000 Busphel.

Verkehrs⸗Anstalten. Southampton, 23. Mai. (W. T. B.) Der Dampfer des Norddeutschen Lloyd „Main ist hier eingetroffen.

Berlin, 26. Mai 1880.

Ihre Kaiserliche und Königliche Hoheit die Kron“ prinzessin beehrte am Dienstag die Ausstellung des Ver⸗ eins der Künstlerinnen mit einem längeren Besuch.

Se Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklen⸗ burg⸗Schwerin besuchte die Ausstellung am Sonntag.

In Hoppegarten findet das nächste Rennen am Sonntag,

den 30. Mai, von 35 Uhr ab statt.

Die Gesellschaft zur Beförderung der evangelischen Mission unter den Heiden felerte am Dienstag e h in der Jacobikirche ihr diesjähriges Jahresfest. Ber Prediger Dr. War⸗ neck hielt die Festpredigt. Den Bericht erstatlete der Missions⸗ inspektor Wangemann; die Misston in Südafrika, der sich die Gesellschaft speziell gewidmet, hat im Vorjahre Er⸗ folge zu verzeichnen gehabt, wie in keinem Jahre vorher. Während in den ersten 36 Jahren der Gesellschaft nur vergönnt war,

1218 Seelen dem Christenthum zuzuführen, sind im letzten Jahre allein durch ihre Missionäre 1264 getauft worden, während in den Schulen 2490 zu Christen vorbereitet werden. Viele der Getauften sind bereits als Nationalgehülfen selbst mit am Werke der Mission thätig. Die Mittel, die der Gesellschaft zur Verfügung stehen, sind freilich noch immer gering; so hat das große Berlin im Vorjahre nur 16000 für die Zwecke der südafrikani— schen Mission zusammengebracht, und doch sind schon 1 700 000 Hei— denchristen in Gemeinden gesammelt, sind in 12 900 Missionsschulen 4 500 9000 Heidenkinder unterrichtet, stehen 24 000 hülfsbereite Nationalgehülfen der Heidenmission zur Seite, die für die Verbrei⸗ tung der Bibel in 308 Sprachen und Mundarten sorgt.

Lyon, 26. Mai. (W. T. B.). Das erst kürzlich wieder auf— gebaute Fhéätre des Cslestins ist in der vergangenen Nacht bis fast auf die Mauern niedergebrannt; die Entstehungsursache dez Feuers ist nicht bekannt.

Das ursprünglich auf 6 Abende berechnet gewesene Gastspiel des Hrn. Karl Mittell am National⸗Theater ist nach dem Erfolge, den der Gast von Neuem hiet geerntet, verlängert worden, geht aber definitiv mit Freitag, den 28. d. M., zu Ende. Am Donnerstag tritt Hr. Mittell in einem Lustspiel von Alexander Dumas auf, welche den Titel führt: „Ein verschwenderischer Papa (Fe pöre predigue). Am Sonnabend und Sonntag wird der J. und II. Theil von Goethe's „Fau st“ im National⸗Theater wiederholt, und behalten bei diesen Aufführungen die eingeführten Abonnements. karten (Parketplatz 1 M) ihre Gältigkeit.

Die morgige erste Aufführung der No zität „Drei Töchter“ im Belle⸗Alliance⸗Theater findet zum Benefiz für die verdienst⸗ vollen und beliebten Mitglieder dieser Bühne Hrn. und Fr. Heltzig statt. Uebermorgen verabschiedet sich Hr. Hugo Haßkerl von dem Berliner Publikum als „Rattenfaͤnger von Hameln“, in welcher Partie er zum 118. und letzten Male auftritt.

.

Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central⸗Handelas⸗ register nimmt aa die Königliche Expedition des Neutschen Reichs Anzeigers und Königlith Yrenßischen Ktaats-Anzeigers:

Berlin, 8. F. Wilhelm⸗Straße Nr. 82.

Steckbriefe und Unter suchungs-Sachen. 6. 2. Sabhastationen, Aufgehote, Vorladungen

n. dergl. 3. Verkäufe, Verpaehtungen, Submissionen ete. Verlosung, Amortisatien, Zinszahlung * X u. 8.

83 5 2 8 2 . . . ö Inserrate für den Deutschen Reichs⸗ u. Königl. 6 Etz 7 Eh 1 21 2 * n * 2 Inserate nehmen an: die Annoncen⸗Grpeditionen des

Grosshandel.

w. von öffentlicher Papisren.

Industrielle Etaklissements, Fahrikes uns

„Jntaltdenbank“, Rndolf Mofse, Haasenstein & Vogler, G. L. Danube & Co., S. Schlotte, Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren

55 * Hn z ett cer. Hnreangs

2. 83 ö 3

123

Eteckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. Es werden dethalb alle Diejenigen, welche auf Der unterm 29. x. M. Nr. 108 gegen den Dienst. die, vorerwähnten Hypotheken⸗Vokumenfe, bez. die tnecht Wiihelm Ssevers aus Helmscherode erlaf. aufgerufene Post. Änsprüche erheben, insbefondere die Rechtsnachfolger der Wittwe Höpfner, auf— men. Bockenem, den 25. Mai 1886. Königliches gefordert, spätestens in dem vor dem unterzeschneten Gericht auf den 18. Juli 1889, Vormittags 10 Uhr, anberaumten Aufgebotstermine ihre Ansprüche und Rechte an den Dokumenten bez. jener Post anzu— n widrigenfalls die Hypotheken⸗ Dokumente für kraftlos erklärt und die Posten zu 1 und 2 im Grundbuch gelöscht werden. Oranienburg, den 13. Mai 18806. ab Königliches Amtsgericht.

sene Steckbrlef wird als erledigt zurückgenom⸗ Amtsgericht II.

Antzgericht Watkenried.

(13358 Nachstehendes Aufgebot:

Auf Antrag der Herzoglichen Kammer, Direktion der Domainen zu Braunschweig, welche durch Be⸗ scheinigung des Gemeindevorstehers zu Walkenried vom 15. Mai 1880 glaubhaft gemacht hat, daß sie

melden,

Spandau, den 21. Mai 1880.

12456 Am 3. lichen Arti

Auktion.

folgende für

das Eigenthum des vor Walkenried belegenen, im Norden von der Walkenried⸗Neuhöfer Landstraße, im Westen von einem der Hannoverschen Staats— Eisenbahn zugehörigen Grundstücke, im Süden von

Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛe.

bietend versteigert werden:

Direktion der Geschützgießerei.

uni er. sollen in der hiesigen König eris⸗Werkstatt von Vormittags 10 Uhr J Werkstattszwecke Gegenstände unter den in unserem Bureau zur Ein— sicht ausliegenden Bedingungen 6ffentlich

1) ea. 80000 Kg altes Schmiedeeisen, bestehend aus groben Eisen und Eisen⸗

3657 3762 3943 4265 4307 4524 4615 4893 5065 5640 585 6051 6336 6392 6697 6762 7737 8089. JTitt. B. zu 1500 A Nr. 275 296. itt. G9. zu 300 MS. Nr. 582 644 798 1294 1498 1664 2049 23388. Litt. D. zu I6 6 Nr. 283 422 501 S32 1147 1619 1746 2269 2427 2436 2714 2756. Litt. FE. zu 30 M Nr. 50 76 114 119 136 146 148 175 190 205 217 225 238 243 244 288 299 303 324 325 326 328 331 376 379 380 383 412 434 439 448 451 472 477 498 503 505 538 556 560 561 585 595 597 624 641 651 686 687 697 699 721 741 749 777 786

unbrauchbare meist⸗ 907

897 903

dem Eisenbabndamme im Ost ö ihr n ä, h Wal zm un sihen ind K

Gärten, sowie der Auffahrt zum Bahnüberg een, unter dem Röseberge begrenzten Acker- und Wiesen⸗ grundstücks erworben habe, werden in Gemäßheit des 3 25 der Grundbuchordnung, des 8. S823 der Civil prozeßordnung und des §. 7 des Gesetzes vom 1. April 1879, die Ausführung der deutschen Pro⸗ zeßordnungen betreffend, alle Diejenigen, welche ein Recht an dem Grundstück zu haben vermeinen, auf— gefordert, solches spätestens in dem auf den 14. Juli 1880, Morgens 10 Uhr, vor unterzeichnetem Herzoglichen Amtsgerichte anbe— raumten Aufgebotstermine anzumelden unter An— drohung des Rechtsnachtheils, daß nach Ablauf die⸗ ser Frist die Herjogliche Kammer, Direktion der Domainen, als Eigenthümerin in dem Grundbuche eingetragen werden wird, und daß der diese Anmel— dung Unterlassende sein Recht gegen einen Britten, welcher im redlichen Glauben an die Richtigkeit des Grundbuchs das oben näher bezeichnete Grundstück erworben hat, nicht mehr geltend machen kann. Walkenried, den 18. Mai 1880. Herzogliches Amtsgericht. n. wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Walkenried, den 18. Mai 1866.

ö Becker, Gerichtsschreiber des Herzoglichen Amtsgerichts.

llsz16 Bekanntmachung.

Es stehen eingetragen:

I) auf dem im Grundbuch von Oranienburg Band J. Blatt Nr. 8 verzeichneten, dem Maler Louis Katschinsky gehörigen Grund- stůck, in Abtheilung III. unter Nr. 1, 6009 Thlr. zu 44 0 verzinsliche Darlehns⸗ r gn 6 den ger e ne. Carl Kühne zu Oranienburg aus der Schuldver ib . ö. ng n, 1852; . auf dem im Grundbuch von Friedrichsthal Band J. Blatt Nr. 20 , . . . wittweten Schiffer Walter, Wilhelmine, geb. Erxleben, und deren 3 minderjährigen Kin— dern gehörigen Grundstücke, in Abthei—⸗ lung III. unter Nr. 1, noch 50 Thlr rück— ständiges Kaufgeld aus dem Kontrakt vom 4. Dezember 1816 für die Wittwe Höpfner, Marie Dorothee, geb. Dobler; auf dem im Grundbuch von Oranienburg Band La. Blatt Nr. 30 verzeichneten, dem Maurer Carl Gentz gehörigen Grundstücke, in Abtheilung III. unter Nr. 1, 400 Thlr. zu 4 060 verzinsliche Darlehnsforderung für den Prediger Seiler zu Vehlefanz, aus der Schuldverschreibung vom 13. Oktober 1836 und der Cession vom 26. Oktober 1848.

Es ist das Aufgebot der zu 1 und 3 aufgeführten ypotheken⸗ Dokumente, welche angeblich vernichtet, üs; abhanden gekommen find, und der zu 2 er⸗ wähnten, angeblich getilgten Post, ad 1 und T be— hufs Löschung im Grundbuch, ad 3 behufs Er⸗ a en gam 9

a vom erbürger Carl Kühne,

ad 2 von der Wittwe Walter, ;

ad 3 vom Prediger Seiler zu Cummerow

beantragt worden.

13335 Bekanntmachung.

Däie Fischerei und Rohrnutz ung in den zum ,, Königs- Wusterhaufen gehörenden Ge⸗

aslern, namik, dem Paltzer⸗ oder Merrhorst⸗, ersten und zweiten Besee n * Fodnitz,, feinen Ser bei Korbiskrug und Zeesen'er Set, frlvie vas Fischer⸗ Ctablissement zu Gallunsbrück nebst 2,292 ha nutz⸗ barer Acker, Garten- und Wiesenfläche soll für die Zeit vom 1. August d. Is. bis ultimo September 1892 anderweit meistbietend verpachtet werden.

Hierzu ist Termin auf Dienstag, den 22. Juni er, Vormittags 19 Uhr, in unserem Geschäfts⸗ lokale, Breitestr aße 365, hierselbst, anberaumt, woselbst au, ebenso wie bei dem Herrn Sberförster Hartig zu Königs Wusterhaufen, die Lizitations⸗ Bedingungen schon von jetzt ab eingesehen, oder gegen Erstattung der Kopialien entnommen werden können.

Berlin, den 19. Mai 1880.

Königliche Hofkammer der Königlichen Familiengüter.

13337] Vekauntmachung.

Termin zur Vergebung der Lieferung von

ca. 26 230 kg Schmiedeeisen in , geraden Blechträgern und gewalzten Trägern steht den 4. Juni er. Vormittags 11 Ühr, im Baubureau der technischen Hochschule in Char— lottenburg an, woselbst die speziellen Bedingungen und Offertenschema gegen Erstattung der Kosten zu erhalten, sowie die Sfferten einzureichen sind.

Berlin, den 24. Mai 1880.

Der Königliche Baurath R. Stüve.

12595 Submission auf Lieferung von: 26590 Kubikmeter Torf . pro Rechnungsjahr 1880,61. Lieferungsbewerber wollen unter Einsendung von

Proben ihre Offerten versiegelt und portofrei mit

der Aufschrift „Torf Liefer ungs⸗Sfferte“ 6 zum

Montag, den 7. Juni er., Vormittags 10 Uhr,

4 Zeit dieselben eröffnet werden sollen, ein⸗ n.

Die Lieferungsbedingungen liegen während der Dienststunden in der hiesigen Kanzlei zur Einsicht und Unterschrift aus, können auch gegen Einsendung von 1L4168Kopialien bezogen werden. Offerten, welche nach Eröffnung des Termins eingehen, oder solche, welche nicht von Proben begleitet sind, bleiben unberück— sichtigt; desgleichen die Offerten derjenigen Be⸗ werber, welche die Bedin zungen nicht vor dem Ter— mine unterschrieben haben.

Berlin, den 10. Mai 1880. Königliche Strafanstalt in Moabit. Die Direition. ice ;

n der Königlichen Geschützgi ĩ c nud ö 3. schützießerei zu Spandau 15. Juni er,, Vormittags 19 Uhr, eine öffentliche Submission auf die afin, von

1000 hl Roßmi statt. il Roßmist

blech⸗Abfällen ze. 2) ea. 60000 kg Schweißschlacken, 3) ea. 3500 kg loh⸗ und weißgaren Lederab⸗ fällen in Quantitäten von 2650 kg, 4) ca. 300 Eg Lederspähne. Spandan, den 15. Mai 1886.

Direktion der Artillerie Werkstatt.

1333 liäßss! Bekfanntmachnng. Die Lieferung der zur Ausstattung des hierselbst im Bau begriffenen Kavallerie⸗Kaserne ments erforder- lichen hölzernen Kasernen Utenstlien, bestehend aus: Tischlerarbeiten, veranschlagt auf . 56 947 M, Stellmacherarbeiten, veranschlagt auf 1803 , und Böttcherarbelten, veranschlagt auf? 653 . soll in einzelnen Loosen getrennt im Wege der öffent— lichen Submission vergeben werden. Die Bedingungen und Kostenanschläge können ,, ö interne ichnegzn Verwaltung esehen und versiegelte und mit entsprechender Aufschrift versehene Offerten bis zum . 5. Juni er., Vormittags 11 uhr, daselbst abgegeben werden. Branden urg a. / Hä, den 24. Mai 1880. Königliche Garnison verwaltung.

Verloosung, Amortisation, Sinszahlung u. f. w. von öffentlichen Papieren.

Bei der heute nach Maßgabe der S5. 39, 41 und 47 des Gesetzes vom 7. Mär; 1850 wegen Errich⸗ tung der Rentenbanken im Beisein der ÄAbgeordne⸗ ten der Provinzialvertretung und eines Notars statt. gehabten zehnten öffentlichen Verlgosung von Schleswig Holsteinifchen Rentenbriefen find die im nachfolgenden Verzeichniffe aufgeführten Num— mern gezogen worden. Sie werden den Besitzern mit der Aufforderung gekündigt, den Kapitalbetrag gegen. Quittung und Ruͤckgabe der ausgeloosten Ren⸗ tenbriefe im coursfähigen Zustande mit den dazu gehörigen Zinscoupons Serie J. Rr. 14/16 nebst Talons vom 19. September 1880 ab in den Voꝛrmittagsstunden von 9 bis 12 Uhr in unserm Kassenlokale, Louisenstraße Rr. 13, in Empfang zu nehmen. Vom l. Oktober 1880 an hört die ser⸗ nere Verzinsung dieser Rentenbriefe auf. Inhaber von ausgeloosten und gekündigten Rentenbriefen könn n die zu realisirenden Rentenbriefe unter Beifügung einer vorschriftsmäßigen Quittung durch die Post an unsere Kasse ein⸗ senden, worauf auf Verlangen die Ueber⸗ endung der Valuta auf gleichem Wege auf Gefahr und Kosten des Empfängers erfolgen wird. In dem Verzeichnisse b. sind die Nummern der berests früher ausgeloosten Rentenbriefe, welche noch nicht zur Zahlung vorgelegt sind, abgedruckt. Die In⸗ hab r derselben werden zur Vermeidung ferneren Jinktverlustes an die Erhebung ihrer Kapitalsen erinnert. Uebrigens werden die Nummern aller gekündigten noch rückständigen Rentenbriefe durch die Seitens der Expedition des Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staats Anzeigers her⸗ ausgegebene Allgemeine Verloofungz⸗Tabelle sowohl im Mai als auch im November seden Jahres ver⸗

S802 821 827 835 842 878 893 895 932 965 971 993 1004 1008 1047 1058 1105 1117 1118 1125 1136 1146 1168 1180 1207 1212 1244 1260 1267 1282 1284 1292 1314 1315 1317 1320 1322 1336 1345 1346 1355 1368 1374 1385 1386 1389 1395 1493 1411 1422 1427 1438 1439 1448 1451 1453 1467 1471 1482 1491 1494 1498 1516 1518 1535 1536 1552 1562 1573 1578 1580 1586 1589 1593 1595 1604 1612 1617 1620 1626 1627 1648 1655 1671 1675 1679 1685 1689 1696 1702 1707 1712 1713 1715 1719 1731 1738 1745 1746 1749 1752 1760 1767 1770 1777 1781 1783 1793 1797 1799 1803 1808 1818 1819 1823 1826 1833 1840 1844 1847 1850 1859 1865 1868 1878 1879 1880 1882 1389 1890 1898 1903 1904 1907 1910 1914 1917 1920 1921 1924 1928 1930 1931 1932 1934 1939 1947 1948 1951 1957 1958 1961 1969 1971 1972 19735 1979 1935 1989 1991 1992 1998 2601 2695 2009 2010 2011 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2021 2023 2028 2029 2030 2032 2034 2037 2039 2041 2043 2045 2047 2048 2050 2052 2055 2057 2058 2059 2060 2061 2062 2067 2070 2072 2075 2076 2079 2080 2081 2082 2083 2085 2086 2087 2088 2089 2095 2096 20938 2099 2102 2104 2107 2109 2110 2115 2116 2118 2119 2120 2121 2122 2123 2124 2129 2130 2132 2133 2134. H. Rückständig sind: Für 1. April 1878 Litt. E. Nr. 934 1054. Für 1. Oktober 1878 Litt. C. Nr. 683, Litt. D. Nr. 1567, Litt. B. Nr. 85 358 484 513 566 602 603 711 849 1210 1352 1398. Für 1. April 1879 Litt. B. Nr. 44, Litt. D. Nr. 357 752 89g5, Litt. BH. Nr. 64 86 587 120 2093 2365 285 330 400 517 712 793 1029 1089 1119 1121 1266 1362 1379 1537 1547. Für 1. Oktober 1879 Litt. A. Nr. 2380, Litt. D. Nr. 357 634, LTitt. B. Nr. 70 266 269 281 308 360 417 525 604 646 694 707 713 725 766 841 885 999 1011 1132 1243 1248 1351 1377 1378 1388 1475 1483 1492 1692 1614 1664 1691 1697 1721 1737 1753 1756 1857. Für 1. April 1880 Litt. A. Nr. 749 2666 4828 4925 6058, Litt. G. Nr. 68 368 1224 1660 2076, Litt. D. Nr. 466 868 109 1285 1385 1605 1638, Litt. E. Nr. 54 58 92 118 171 177 216 226 231 255 262 282 298 304 342 399 407 416 518 592 600 618 623 632 683 688 693 695 745 747 772 815 816 823 867 883 888 955 gs2 gs4 16065 1024 1043 1096 1152 1171 1185 1213 1221 1232 1240 1293 1296 1299 1382 1383 1387 1391 1392 1399 1445 1465 14181 1497 1510 1515 1560 1561 l592 1609 1616 1644 1647 1659 1661 1687 1688 1722 1733 1734 1736 1773 1784 1792 1800 1801 1806 1810 1828 1831 1836 1838 18359 1866 1883 1885 1886 1893 1894 1901 1915 1916 1922 1926 1942 1943 1916 1949 1950 1952 1954 1955 1936 1968 1983 1990. Stettin, den 19. Mai 1880. Königliche Direktion der Rentenbank für die Provinzen Pommern und Schleswig-Holstein.

1075 1205 1308 1353 1405 1460 1520

Redacteur: Riedel.

Verlag der Expedition (Kessel.) Druck: W. Elsner.

Drei Beilagen

Berlin:

öffentlicht und ist das betreffende Stück dieser Tabelle von der gedachlen Expedition zum Preise

(einschließlich Börsen · Beilage).

Aichtamtliches.

Preußen. Berlin, 26. Mai. Im weiteren Ver— laufe der gestrigen (73.) Sitzung setzte das Haus der Abgeordneten die zweite Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Organisation der allgemeinen Landes⸗ verwaltung fort.

Der Abg. von Liebermann hatte zu 5. 71 im Laufe der Diskussion seinen früheren Antrag zurückgezogen und folgen— den weiteren Antrag gestellt:

Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen: A. Dem jweiten . des 5. 7 der Kommissionsbeschlüsse folgende Fassung zu geben:

M 1H2H.

»Der Entscheidung der Verwaltungsgerichte unterliegen die in den Gesetzen bezeichneten Streitsachen über Ansprüche und Verbindlichkeiten des öffentlichen Rechts (streitige Verwaltungs sachen). Die Verwaltungsgerichte entscheiden unbeschadet aller privatrechtlichen Verhältnisse.“

B. Den letzten Absatz des 5. 71 in der Fassung des Kom⸗ missionsbeschlusses anzunehmen.

Darauf wurde nach der namentlichen Abstimmung über den Antrag von Zedlitz der 5. 71, ebenso 5.7 mit obigem Antrage von Liebermann angenommen.

§. 72 lautet nach dem Kommissionsbeschlusse:

An Stelle der Beschwerde an den Landrath, beziehungsweise den Regierungs⸗Präsidenten (5. 71) findet die Klage statt, und zwar:

a. gegen die Verfügungen der Ortspolizeibehörden auf dem

Lande oder einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt, deren Ein— wohnerzahl bis zu 5000 Einwohnern beträgt, bei dem Kreis ausschusse;

b. gegen die Verfügungen des Landrathes oder der Orts⸗ polizeibehörden eines Stadtkreises oder einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt mit mehr als 5000 Einwohnern bei dem Bezirks— ausschusse.

Die Klage kann nur auf die gleichen Behauptungen gestützt werden, wie die Klage bei dem Ober ⸗Verwaltungsgerichte (5. 71 Abs. 3 und ). .

Der Abg. Freiherr von Zedlitz und Neukirch beantragte, auch hier die Zuständigkeit des Kreisausschusses beziehungs⸗ weise Bezirksraths bei Städten von der Zahl von 10 000 Ein— wohnern abhängig zu machen und empfahl seinen Antrag mit Hinweis darauf, daß die Gleichstellung der Klage mit der Beschwerde ein nothwendiges Requisit der Selbstverwal— tung sei.

§. 72 wurde mit diesem Antrage angenommen, desgl. die §5§. 73— 75.

Es folgte Titel “. Zwangsbefugnisse. 5. 76 lautet nach dem Kommissionsbeschlusse:

Der Regierunge⸗Präsident, der Landrath, die Ortspolizeibehörde und die Gemeinde⸗ (Guts) Vorsteher sind berechtigt, die von ihn en in Ausübung der obrigkeitlichen Gewalt getroffenen, durch ihre gesetz lichen Befugnisse gerechtfertigten Anordnungen durch Anwendung fol⸗ gender Zwangs mittel , ,.

I) Die Behörde hat, sofern es thunlich ist, die zu erzwingende Handlung durch einen Dritten ausführen zu lassen und den vor— läufig zu bestimmenden Kostenbetrag im Zwangswege von den Ver⸗ pflichteten einzuziehen.

2) Kann die zu erzwingende Handlung nicht durch einen Dritten geleistet werden oder steht es fest, daß der Verpflich—⸗ tete nicht im Stande ist, die aus der Ausführung durch einen Dritten entstehenden Kosten zu tragen, oder soll eine Unter— lassung erzwungen werden, so sind die Behörden berechtigt, Geld⸗ strafen anzudrohen und festzusetzen, und zwar:

a. die Gemeinde⸗ (Guts) Vorsteher bis zur Höhe von fünf Mark,

b. die Ortspolizeibehörden in cinem Landkreise bis zur Höhe

von sechszig Mark,

e. die Landräthe und die Polizeibehörden in einem Stadtkreise bis zur Höhe von Einhundert und fünfzig Mark,

ö d. der Regierungs⸗Präsident bis zur Höhe von Dreihundert

ark.

Gleichzeitig ist nach Maßgabe der §§. 28, 29 des Strafgesetz⸗ buches für das Deutsche Reich die Dauer der Haft festzusetzen, welche für den Fall des Unvermögens an die Stelle der Geld⸗ strafe treten soll. Der Höchstbetrag dieser Haft ist

in den Fallen zu a. Ein Tag, b. Eine Woche, c. —2— Zwei Wochen,

ö. ö „d. Vier Wochen. Der Ausfübrung durch einen Dritten (Nr. I), sowie der Festsetzung einer Strafe (Nr. ?) muß immer eine scheiftliche Androhung vor⸗ hergehen; in dieser ist, sofern eine Handlung erzwungen werden soll, die Frist zu bestimmen, innerhalb welcher die Ausführung ge⸗ fordert wird.

9. * 1 1

1 1 1 .

3) Unmittelbarer Zwang darf nur angewendet werden, wenn

die Anordnung ohne einen solchen unausführbar ist.

Der Abg. Dr. Miquel erklärte, die Bestimmungen dieses Paragraphen seien ihm unverständlich; es sei doch kaum denk— bar, daß man einem Guts⸗ oder Gemeindevorsteher die An⸗ wendung von Zwangsmitteln gestatten wolle, aber den Städten nicht; der Bürgermeister von Cöln sei Gemeindevorsteher und könne seine Anordnungen durch Zwangsmittel durchführen; dagegen habe der Magistrat von Berlin oder Danzig oder Es werde dann aber auch von Der ganze Begriff der obrigkeitlichen Gewalt der Städte scheine ganz verloren ge⸗ Man identifizire wahrscheinlich die vom Staate übertragene Polizeibefugniß mit obrigkeitlicher Gewalt und gehe dabei von der Fiktion aus, daß man gewisse Poli⸗ zeibefugnisse von der Kommunalverwaltung losgelöst als Der Paragraph sei nicht richtig ge⸗ faßt; in seiner Konsequenz führe derselbe dahin, daß den großen Städten, welche obrigkeitliche Gewalt hätten, ehe sie Preußisch geworden seien, dieselbe entzogen werde, so daß der

Frankfurt dieses Recht nicht. obrigkeitlicher Befugniß gesprochen.

gangen zu sein.

Staatsattribute betrachte.

Magistrat schließlich nur Vermögensverwalter bleibe.

Hierauf ergriff der Minister des Innern Graf zu Eulen⸗

bu r das Wort:

eine Herren! Die Bedenken, welche der Hr. Abg. . ni Ich bitte Sie, den ersten Absatz des 5. 76 sich zu ver⸗ egenwärtigen, ich werde ihn gleich verlesen und Sie werden vollkommen adäquate ist, daß Zweifel nur dadurch entstehen können, daß ver⸗ schiedene Behörden in diesem Paragraphen zusammen angeführt sind, welche verschiedene Befugnisse haben, daß also die Beziehung der

soeben hervorgehoben bat, sind doch wie mir scheint

begründet.

ch dann überzeugen, daß die Ausdrucksweise eine

steher“

Erste Beilage zum Deutschen Reichs⸗-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

Berlin, Mittwoch

den 26. Mui

Der Regierungs⸗Präsident, der Landrath, die Ortspolizei⸗ behörde und ö 8 (Gutg ) Vorsteher sind berechtigt, die von ihnen in Ausübung der obrigkeitlichen Gewalt getroffenen, durch ihre gesetzlichen Befugnisse gerechtfertigten Anordnungen durch Anwendung folgender Zwangsmittel durchzusetzen u. s. w.

Wie weit die obrigkeit lichen Befugnisse der hier genannten Behörden reichen, das ist in diesem Paragraphen gar nicht ausgedrückt, son⸗ dern es ist nur gesagt: soweit sie obrigkeitliche Befugnisse haben, können sie dieselben im Zwangswege durchsetzen. Ich denke, es ist vollkommen klar, daß auf dem Gebiete der Kommunalverwaltung an sich obrigkeitliche Befugnisse nicht vorhanden sind. Das ist meines Erachtens außer Zweifel. Sollte man denken wollen an die Ein ziehung von Kommunalsteuern und dergleichen, so bestehen darüber fowohl als über die Formen, unter denen dieselbe erfolgen kann, be⸗ sondere Vorschriften, und es bedarf deshalb der Rekurrirung auf §. 76 nicht. Ferner die großen Kommunen, welche Stadtkeeise bilden, sind durch andere gesetzliche Bestimmungen in gewisser Beziehung den Kreisen gleichgestellt, fo daß sie auch obrigkeitliche Gewalt haben und folglich auch obrigkeitliche Befugnisse im Zwangswege zur Geltung bringen können, es bleiben übrig die übrigen Städte; soweit diese Städte die Poliiei selbst haben, findet der 5. 76 auf sie Anwendung, weil er der Ortspolizeibehörde als solcher die Anwendung dieser Be⸗ stimmung giebt. Soweit und das ist, glaube ich, die geringe An= zahl von Städten, auf welche der Herr Abg. Miquel sich bezieht soweit Städte vorhanden sind, welche die Polizei nicht selbst aus⸗ üben, da können natürlich ortspolizeiliche Befugnisse von dem Magi⸗ strat nicht ausgeübt werden, sondern da tritt an dessen Stelle die dort eingerichtete Königliche Polizeiverwaltung. Ein Unterschied zwischen den selbständigen Städten in der Provinz Hannover und den Städten in den übrigen Theilen der Monarchie besteht aller dings, darin hat der Hr. Abg. Miquel ganz recht. Eine selbst— ständige Stadt in Hannover ist ein obrigkeitlicher Bezirk, in welchem auch, abgesehen von der Polizei, alle übrigen Geschäfte der Staats—⸗ verwaltung zu erledigen sind, was bei den Städten, welche nicht Stadtkreise sind im übrigen Theile der Monarchie, nicht zutrifft. Ich bin also der Meinung., daß dieser 5. 76 alles deckt, was noth⸗ wendig ist und die gegen ihn erhobenen Bedenken nicht zutreffen. Der Abg. Dr. Miquel bemerkte, ihm liege nur daran, die Streitfrage klar zu machen. Die deutschen Städte hätten im Laufe der Jahrhunderte immer den Begriff der Justiz⸗ hoheit, mindestens der Administrativhoheit mit sich gebracht; dieselbe müsse ihnen ausdrücklich genommen werden, sonst hät⸗ ten sie dieselbe. Er erinnere nur an die neuvorpommerschen Städte, deren Magistrate sich als Obrigkeiten betrachteten. Frankfurt am Main sei bis 1866 souverän gewesen, sein Senat eine Staatsbehörde; jetzt solle der Magistrat auch noch sein Recht als Obrigkeit einbüßen. Wozu sei das noth—⸗ wendig? Habe nicht der Staat die Pflicht, alle Behörden in ihrer Autorität zu schützen? Warum solle denn Alles auf die Po⸗ lizeibehörden übertragen werden? In Hannover kenne man eine solche künstliche Scheidung zwischen Polizeibefugnissen, die vom Staat emanirten, und Kommunalbefugnissen nicht. Daher verstehe man in Hannover die Debatten in diesem Hause so oft nicht. In der Kommission habe man gesagt, nur Ein⸗ zelne könnten Polizeirechte ausüben; warum denn ein Kolle⸗ gium nicht? Man gehe daron aus, daß dem Bürgermeister allein die Ausübung der Polizei übertragen werden könne. Das Magistratskollegium ordne an, der Bürgermeister führe allein aus; wenn derselbe sich weigere, so würde die Anord⸗ nung des Kollegiums nicht ausgeführt; daß sei doch mit der Kollegialverfassung nicht verträglich. Wenn man einmal dem Bürgermeister nur das Recht einräume, in besonderen Fällen, Magistratsbeschlüsse zu suspendiren, so könne man demselbeu nicht hier eine absolut diskretionäre Befugniß ein— räumen.

Der Abg. von Ludwig erklärte, seitdem der Abg. Miquel sich einer konservativeren Richtung zuneige, komme demselben manches anders vor; es hätten durch die vom Vorredner mit⸗ gemachten Gesetze nicht blos Städte, sondern auch eine Anzahl anderer Korporationen ihre Hoheitsrechte verloren; bei den Städten möchte der Vorredner das Alte wieder herftellen. Er (Redner) wolle auf dies Thema nicht weiter eingehen, sondern sich nur den Ausführungen des Ministers anschließen.

Dir Abg. Dr. Brüel brachte seinen in der Kommission abgelehnten Antrag wieder ein, statt „Gemeinde (Guts⸗) Vor⸗ zu sagen „Gemeinde- (Guts⸗) Vorstand“ eventuell „Gemeinde⸗ (Guts⸗) Vorsteher (Vorstände)“.

Der Abg. von Rauchhaupt erklärte, der Antrag des Abg. Brüel nöthige ihn nunmehr, näher auf die Materie einzugehen. Die Kommission habe den Namen „Gemeindevorsteher“ stehen lassen im Gegensatz zu dem Antrage des Abg. Brüel, weil nach der Kreisordnung der Gemeindevorsteher nur das Recht bekommen habe, für Ruhe, Sicherheit und Ordnung in seiner Gemeinde zu sorgen und eventuell mit Exekutivstrafen vorzu⸗ gehen, nicht der Gemeindevorstand. Der 5. 29 der Kreisord⸗ nung sage: „Der Gemeindevorsteher sei die Obrigkeit des Gemeindebezirks und, sofern derselbe nicht zugleich Amtsvorsteher sei, das Organ des Amtsvorstehers für Polizeiverwaltung und habe in Folge dessen das Recht, vorläufig vorzugehen.“ Nun würde, wenn man nach dem Antrage Brüel statt „Ge⸗ meindevorsteher“ „Gemeindevorstand“ setze, nicht mehr der Schulze, sondern der Schulze und die Schöffen es sein denn daraus bestehe der Gemeindevorstand —, welche das Exekutivrecht hätten. Daß dies auf dem Lande unmöglich sei, wenn man die Exekutive in das Kollegium des „Gemeinde⸗ vorstandes“ lege, das brauche er nicht auseinanderzusetzen. Aber er glaube auch, daß das nicht theoretisch richtig sei, was der Abg. Miquel, dessen Ausführungen ihm ja sonst außer⸗ ordentlich sympathisch seien, über die Entstehungsgeschichte der polizeiobrigkeitlichen Gewalt gesagt habe. Man brauche kein Anhänger der Auffassung zu sein, als sei die Polizei blos ein Attribut des Staates, welches sich abgesondert von den Kom⸗ munalverbänden im Staate entwickelt habe. Er wolle nicht darüber streiten, ob diese Entwicklung, wie der Abg. Miquel glaube, wirklich von unten nach oben stattgefunden habe; er meine,

es lasse sich geschichtlich das Umgekehrte eben so gut beweisen, indem die Hoheitsrechte ursprünglich beim Landesherrn geruht hätten und von diesem erst auf die einzelnen Gemeindever⸗ bände übertragen seien er meine, auf diese geschichtliche Entwickelung könne es nicht ankommen, wo bestimmte staats⸗ gesetzliche Bestimmungen in den übrigen preußischen Provinzen einen entgegenstehenden Zustand geschaffen hätten wo also auf dem Lande der „Gemeindevorsteher“ und nicht der „Ge⸗

dispositiven Bestimmung auf die einzelnen Behörden eine relative,

ihrem Geschäfts⸗ und Wirkungskreise entsprechend ist. Es hesßt:

meindevorstand“, alfo ein Kollegium, die Exekutive hätten,

und wo, wie in den Städten, nicht der Magistrat, sondern der Bürgermeister die Ausübung der Polizei habe. Es wider⸗ spreche also der nach der Kreis⸗ und Städteordnung viel⸗ leicht außer Hannover in Preußen bestehende jetzige Ver⸗ fassungszustand der Gemeinden dem Antrage Brüel. Man laufe Gefahr, diesen zweifellosen Verfassungszustand in die allergrößte Konfusion zu bringen, wenn man die hannoverischen Auffassungen einseitig in dieses Landesgesetz übertrage. Er bitte deshalb, den Antrag abzulehnen. Der Abg. Dr. Brüel bemerkte, daß sein Antrag natürlich nur hedeuten solle, soweit dem Kollegium obrigkeitliche Be⸗ ag ie zuständ en, habe es auch die Anwendung der Zwangs⸗ mittel. Der Abg. von Rauchhaupt meinte, daß man diese Frage . Rücksicht auf die hannoverischen Städte beim §. 96 regeln nne. Der Abg. Dr. Miquel bemerkte, daß es sich um han⸗ noverische Städte nicht handele; denn da sei die Sache zwei⸗ fellos klar. Darauf wurde §. 76 mit dem Antrage Brüel angenommen. §. 77 lautet nach der Fassung der Kommission:

Gegen die Androhung eines Zwangsmittels finden dieselben Rechtsmittel statt, wie gegen die Anordnungen, um deren Durch⸗ setzung es sich handelt Die Rechtsmittel erstrecken sich zugleich auf diese Anordnungen, sofern dieselben nicht bereits Gegenstand eines besonderen Beschwerde⸗ oder Verwaltungsstreitverfahrens geworden

sind.

Gegen die Festsetzung und Ausführung eines Zwangsmittels findet in allen Fällen nur die Beschwerde im Aufsichtswege inner⸗ halb zwei Wochen statt.

Haftstrafen, welche an Stelle einer Geldstrafe nach 5§. 76 Nr. T festgesetzt sind, dürfen in keinem Falle vor ergangener end⸗ gültiger Beschlußfassung oder rechtskräftiger Entscheidung auf das eingelegte Rechtsmittel, beziehungsweise vor Ablauf der zur Ein⸗ legung desselben bestimmten Frist vollstreckt werden.

Hierzu hatte der Abg. Zelle folgenden Antrag gestellt: Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen: Den 5§. 77 des Entwurfs folgendermaßen zu fassen:

Gegen die Androhung eines Zwangsmittels finden dieselben Rechtsmittel statt, wie gegen die Anordnungen, um deren Durch⸗ setzung es sich handelt. Die Rechtsmittel erstrecken sich zugleich auf diese Anordnungen, sofern dieselben nicht bereits Gegenstand eines besonderen Beschwerde⸗ oder Verwaltungsstreitverfahrens ge⸗

worden sind. Das Gleiche gilt mit derselben Wirkung unter derselben Vor⸗

aussetzung bezüglich der Festsetzung einer Strafe (§. 76 Nr. 2), wenn die Androhung nicht bereits Gegenstand eines besonderen Beschwerde⸗ oder Verwaltungsstreitverfahrens geworden ist.

Gegen die Festsetzung eines Zwangsmittels, wenn dagegen nach Vorstehendem ein Rechtsmittel nicht zulässig ist, sowie gegen die Ausführung findet die Beschwerde im Aufsichtswege innerhalb zwei Wochen statt.

Haftstrafen, welche an Stelle einer Geldstrafe nach 5§. 76 Nr. T festgesetzt sind, dürfen in keinem Falle vor ergangener end⸗ gültiger Beschlußfassung oder rechtskräftiger Entscheidung auf das eingelegte Rechtsmittel, beziehungsweise vor Ablauf der zur Ein⸗ leaung desselben bestimmten Frist vollstreckt werden. ;

Der Antragsteller machte geltend, daß sein Antrag der viel⸗ beklagten Hypertrophie der Rechtsmittel gegen polizeiliche Exekutivstrafen, wie sie 8. 34 des Kompetenzgesetzes gebe, entgegentrete, ohne jedoch wie die Kommission unnöthig über dieses Ziel hinauszugehen. Ungebildete Leute übersähen häufig die Strafandrohung und erinnerten sich ihrer Rechts⸗ mittel erst bei der Festsetzung. Der von einer Polizei⸗ verfügung Getroffene könne auch erst über die Art der Aus⸗ führung derselben mit der Polizei in Konflikt gerathen, und in diesem Falle müsse demselben auch über das Stadium der Strafandrohung hinaus das Rechtsmittel der Klage gelassen werden. Derselbe könne auch das Stadium der Androhung unbenutzt vorübergehen lassen, weil derselbe glaube, daß er nicht wieder in die Lage kommen werde, eine ihm von der Polizei verbotene Handlung zu begehen, obwohl er die Recht⸗ mäßigkeit des Verbotes nicht anerkenne. Treffe diese Voraus⸗ setzung nicht zu, so müsse demselben auch für spätere Stadien als die Androhung das Rechtsmittel der Klage be⸗ lassen werden.

Der Abg. von Benda bat, den Antrag Zelle abzulehnen, weil durch denselben die schädliche Häufung der Rechtsmittel wieder eingeführt werde. Die Selbstrerwaltung werde ge⸗ schädigt, wenn sie nicht eine wirksame Exekutive habe. Sie müsse geschützt werden gegen Querulanten und böswillige Kontravenienken. Für eklatante Fälle der ungerechten Be⸗ lastung der Betroffenen genüge von dem Stadium der Fest⸗ setzung an das Rechtsmittel der Beschwerde. .

Der Abg. Freiherr von Zedlitz und Neukirch erklärte sich

mit dem Vorredner vollständig einverstanden. Wenn man die Bahnen der geordneten Freiheit verlasse, stürze man in die der Zügellosigkeit. Die Selbstverwaltung setze ein genügend gebildetes Publikum voraus, das schon in dem Stadium der Strafandrohung seine Rechte wahrzunehmen vermöge. Seine Erfahrung habe diese Wahrnehmung stets bestätigt. Die übrigen vom Abg. Zelle angeführten Fälle seien Ausnahmen, für die eine allgemeine Rechtsregel nicht aufgestellt werden könne. Für diese genüge die Beschwerde. ; Der Abg. Richter (Hagen) glaubte, daß man mit so all⸗ gemeinen Reden, wie die des Vorredners, eine so wichtige Frage nicht erledigen könne. Man habe im Kompetenzgesetz deshalb die Rechtskontrolen gegen die Exekutivstrafen so sehr vermehrt, weil, wie der damalige Kommissionsbericht aus⸗ drücklich Lonstatire, die Kreisausschüsse und besonders der des Kreises Teltow diese Geldstrafen, namentlich gegen Gesinde, in geradezu barbarischer Weise angewendet habe. Hohe Geld⸗ ichen seien aber für Unbemittelte identisch mit hohen Haft⸗ strafen. Gegen diese barbarischen Exekutivstrafen gebe der Antrag Zelle die nothwendige Rechtskontrole, indem derselbe zugleich gegen die Querulanten schütze und die Promptheit der Exekutive fördere. . .

Der Abg. von Wedell⸗Piesdorf wies die vom Vorredner den Kreisausschüssen gemachten Vorwürfe energisch zurück. Nur ausnahmsweise sei vielleicht in der ersten Zeit eine un⸗ gerechtfertigte Anwendung von Exekutivstrafen gemacht worden. Strafen würden nach dieser Vorlage auch nur an= gewendet, wenn die Anordnung nicht durch einen Dritten durchgesetzt werden könne. Gestatte man die Klage bis zur