gesuchte Mittelpartei, weil die Mitglieder dieser Partei nicht gewohnt seien, nach den höchsten Staats⸗ und Reichsämtern zu jagen. Es sei schon darauf hingewiesen, daß der Staats⸗ gerichtshof nicht fortbestehen dürfe. Selbst der Schweizer Ra⸗ dikalismus habe die Uebernahme dieses Maigesetzes abgelehnt. Das Centrum wolle nur Erkenntnisse der Oberen, nicht eines kirchlichen Gerichts. Auch die österreichische Gesetzgebung schließe den Gedanken aus, daß ein Priester durch den Staat
in seiner kirchlichen Thätigkeit gestört werden könne. Selbst
das Brodkorbgesetz habe keine Wirkung gehabt. Die katho⸗ lischen Bischöfe und Priester hätten bewiesen, daß für sie die Kirche nicht die Milchkuh sei, sondern daß nur das ideale Interesse sie leite. Wer das Bemühen der Staatsregierung, durch diese Vorlage die jetzige Situation zu verbessern, als ein Einschlagen des Weges nach Kanossa bezeichne, der ver⸗ leumde die Regierung. Was sei denn der Gang Heinrich IV. nach Kanossa gewesen; Gregorovius habe gesagt, es sei der Sieg der moralischen, durch die Kirche repräsentirten Macht über einen rohen Despoten gewesen. Richt das Papstthum habe die Krone in Kanossa erniedrigt, sondern der unwürdige Vertreter derselben, als derselbe ungerufen in Kanossa er⸗ schienen sei und Reue geheuchelt habe, um seine Krone zu retten, deren ihn die deutschen Fürsten für unwürdig erklärt gehabt hätten. Obgleich das Centrum der Ueberzeugung sei, daß auf dem in der Vorlage eingeschlagenen Wege ein Frie⸗ den zwischen Kirche und Staat nicht zu erzielen sei, so werde seine Partei doch in die kommissarische Berathung derselben willigen und sie zu amendiren versuchen, ohne damit den un⸗ veräußerlichen Rechten der Kirche etwas zu vergeben.
Der Abg. Dr. Gneist erklärte, es sei auch für seine poli⸗ tischen Freunde schwer, zu dieser Vorlage eine vorläufige Stellung zu nehmen. Seit wenigen Jahren sei in Preußen der gute parlamentarische Brauch verlassen worden, wichtige Regierungsvorlagen durch wenigstens einen Minister persönlich einzuführen, und im Namen der Staatsregierung die leitenden Gesichtspunkte der Vorlage ausführlich darzulegen. Eine ge⸗ druckte Vorlage so überraschenden Inhalts ohne solche Ein⸗ führung irre in der Welt herum, wie ein elternloses Kind, als eine reiche Quelle für Mißverständnisse, Miß⸗ deutungen und voreilige Entschlüsse. So weit die Vor— lage ohne eine umfassende Einführung verständlich gewesen sei, sei sie in weiteren Kreisen seiner politischen Freunde etwa dahin verstanden worden, daß die Staatsregie⸗ rung ihr gegebenes Versprechen, einen modus vivendi mit der römisch⸗katholischen Kirche zu suchen, in dieser Vorlage fort⸗ setze, daß aber ein modus vivendi nicht anders zu finden sei als unter lebenden Personen. Die römische Kurie scheine zu keinerlei Konzession geneigt, man scheine in Rom über die ganz eigenartigen deutschen Verhältnisse so ungenügend unter⸗ richtet zu sein, daß die Unterhandlungen erfolglos geblieben seien. Der katholische Volkstribunat, der auf Grund allge— meiner Volkswahlen die Interessen der römischen Kirche ver⸗ trete, habe bisher noch in keinem Punkte ein Entgegenkommen gezeigt, und sei nach der Verfassung der römischen Kirche auch nicht legitimirt irgend eine positiv verbindliche Erklärung ab⸗ zugeben. Viele von seiner Partei hätten daher das Ziel dahin aufgefaßt: Die Regierung wünsche mit deutschen Bischöfen und deutscher Geistlichkeit zu verhandeln, um überhaupt wirkliche Personen vor sich zu haben, bei denen ein Verständniß und ein ernstes Interesse für die Lage der Kirche vorauszusetzen sei. Dieser Gesichtspunkt erscheine als ein nicht unberechtigter, und wenn man ihn anerkenne, würde man auch die Schlußfolgerung gelten lassen müssen, daß eine Wiederbesetzung der erledigten Bischofs⸗ sitze und der erledigten Pfarren nicht nur selbstverständlich im nächsten Interesse der Kirche, sondern auch im Interesse der Staatsgewalt liege. Es frage sich nur, ob die entgegen⸗—⸗ st ehenden Hindernisse sich beseitigen ließen, ohne den dauernden Interessen des Staats Abbruch zu thun. In dieser Be⸗ ziehung böten aber die gemachten Vorschläge sh verschieden⸗
artige Seiten dar, für die vielleicht nur wenige Mitglieder des Hauses bindende Erklärungen für seine Partei in der jetzigen Lage abzugeben vermöchten, sondern eben nur Gesichts⸗ punkte, welche die — age als diskutabel anerkennten. Er be⸗ schränke sich dabei auf das Wichtigere. Vermöge die Staats⸗ regierung überzeugend . daß es im Augenblick nicht an dem 3 — Personal fehle, um tausend er⸗ ledigte katholische Pfarren mit Personen zu besetzen, die den Erfordernissen der preußischen Landesgesetze buchstäblich ge⸗ nügten, so könne nach dem Grundsatz impossibilium nulla obli- gatio von den Erfordernissen für die nächste Besetzung etwas nachgelassen werden durch Dispensation pro ho, casu auf kurze Zeit. Etwas anderes dagegen wäre eine Dispensation von diesen Gesetzen überhaupt nach dem Ermessen der zeitigen Ministerverwaltung, die mit dem Zweck und Charakter solcher Gesetze unvereinbar sei. Habe sich ferner ein Hinder⸗ niß der Einsetzung anerkannter Bisthumsverweser aus der neu eingeführten Formel ihres Eides ergeben, so erscheine die Frage diskutabel, ob pro hoc casu etwa nach der älteren Weise zu verfahren sei. Es erscheine das diskutabel, da die Meinungen über die Noth⸗ wendigkeit jener Eidesformel von Anfang an getheilte gewesen seien, da jene Eide durch päpstliche Dispensation ihren binden⸗ den Charakter verlören, und deshalb zu keiner Zeit eine erheb⸗ liche Wirksamkeit gezeigt hätten. Etwas Verschiedenes dagegen wäre die Wiedereinsetzung von ö denen auf Grund ihres Widerstands gegen die Staatsgesetze die Ausübung ihres Amts interdicirt sei. Die Aufhebung dieser Interdiktion ohne eine solenne Erklärung, den Landesgesetzen Folge zu leisten, sei mit dem Charakter und der Würde eines staatskirchlichen Gesetzes wohl nicht vereinbar. Nirgends sei wohl das Gefühl dafür stärker als in den alten preußischen Stammlanden. Die Krone Preußen könne nicht ihre katholischen Unterthanen, welche in loyaler Treue den Gesetzen Gehorsam leisteten, preis⸗ geben und dagegen durch eine restitutio honorofica die⸗ jenigen ehren, welche den Gesetzen einen Widerstand à outrance leisteten. Die in den kirchlichen Verwaltungsgesetzen enthal— tenen Bußen seien nur Ersatzmittel des Verwaltungszwanges, um das leidige Einschreiten der Verwaltung durch Geldbußen und Haft zu vermeiden und eine gerichtliche Kontrole in die Verwaltungsgesetze einzuführen. Dieselben entsprächen daher durchaus der Natur der Verwaltungsgesetze selbst. Soweit im Laufe des Streits einzelne Bestimmungen erklärtermaßen nur als zeitige „Kampfmittel“ eingeführt seien, um einen massen— haften Widerstand gegen die Staatsautorität zu überwinden, könnte ihre Geltendmachung einem Ermessen der Behörden überlassen werden. Die Strafandrohungen dagegen, welche die anerkannt dauernden Grundsätze des preußischen Staats⸗ kirchenrechts begleiteten, enthielten die unentbehrliche Sanktion dieser Grundsätze selbst und könnten nicht diskretionär gestellt werden, ohne den Charakter und Zweck jener Gesetze aufzuheben. Die wesentlichsten Grundsätze des Staats⸗ kirchenrechts würden damit auf die Linie der Streitmittel herabgesetzt. Sei ferner in den Kirchengesetzen der Ausdruck Absetzung der Bischöfe gebraucht, statt der Interdiktion der Ausübung ihres Amts, so erscheine es wohl zulässig, eine solche Korrektur schon durch dies Gesetz vorzunehmen. Er selbst habe sich schon bei Berathung jener Gesetze bemüht, den korrekteren Ausdruck einzuführen, der ernsten Mißverständ⸗ nissen vorbeuge. Die Mitglieder des Cèntrums selbst hätten damals in der Kommission gegen solche Vorschläge gestimmt. Es sei bei diesen und noch einzelnen anderen Bestimmungen seiner Auffassung nach eine Amendirung möglich, ohne die wesentlichen Rechte des Staates zu gefährden. Man sei dabei mehr oder weniger ängstlich, je nachdem man den Zusammen— hang des Ganzen ansehe oder übersehe. Aber darüber glaube er auch im Namen seiner politischen Freunde keinen Zweifel lassen zu dürfen, wo die Grenzlinie des Diskutabeln liege. Sie liege in dem Kern der Maigesetze, welcher identisch sei mit den preußischen Kirchengesetzen, so
wie sie bis 1840 auch wesentlich in praktischer Uebung be⸗ standen hätten, identisch mit den Grundsätzen, welche die deut⸗ schen Mittelstaaten seit der Rheinbundzeit, namentlich Bayern seit 1817, geltend gemacht und aufrecht erhalten hät⸗ ten. Diese Grundsaͤtze seien für Deutschland nothwendig durch das Nebeneinanderstehen einer Mehrheit von regierenden Kir⸗ chen, die in ihrem Gebiet die Alleinherrschaft, die Alleinberech⸗ tigung beanspruchten. Diese anderen Länder völlig fremde Unterlage, deren Bedeutung von der strengkirchlichen Geist⸗ lichkeit in Preußen auf beiden Seiten standhaft verkannt werde, lasse nur eine Alternative, entweder geographische Theilung Deutschlands in ein katholisches, ein lutherisches und ein reformirtes Deutschland, d. h. in eine Theilung in eben so viele Nationen, zwischen denen keine Ehe, kein Familienband, keine Verwandtschaft, keine Gemeinsamkeit der Erziehung, des Unterrichts, keine religiös⸗sittliche Gemein⸗ schaft mehr möglich sei, alles das so, wie es der westfälische Friede Deutschland auferlegt habe. Oder Festhalten an der mühsam errungenen höheren Gemeinschaft des deutschen Staats und der deutschen Nation, welche durch die souveräne Autorität de ut scher Gesetzgebung die Grenzlinien ziehe, inner⸗ halb deren mehrere Geistlichkeiten mit so transzendenten An⸗ sprüchen neben einander in Frieden leben und rechtsgleich bestehen könnten. Jeder Versuch, diese Grenzlinien in schwächlicher Nachgiebigkeit aufzugeben, d. h. in die schwachen Hände eines Kultus⸗-Ministers zu legen, oder mit den wechselnden politischen Systemen der Ministerverwaltung zu verquicken, würde Preußen in schlimmere Zustände zurückführen als die, welche man von 1840 bis 1870 durchlebt habe. Seien die Kulturkämpfer und Antikulturkämpfer ihres Zeitungskrieges und ihrer Wahlreden müde, so mögen sie sich ausruhen. Diese Gesetze aber seien nicht von Kulturkämpfern gegeben, sondern hervorgegangen aus der wieder gereiften Einsicht in die absoluten Bedürfnisse der preußischen Nation und des kirchlichen Friedens, und sie würden bestehen, so lange der preußische Staat nicht alters⸗ schwach werde. Mit diesem Vorbehalte glaube er sagen zu können, daß die Mehrzahl seiner politischen Freunde bereit sei, in die Diskussion der Regierungsvorlage nach ihren ein— zelnen Artikeln einzutreten. .
Hierauf wurde die Diskussion geschlossen. Persönlich bemerkte der Abg. Dr. Virchow gegenüber der Erklärung des Kultus ⸗Ministers bezüglich der Depesche des Fürsten Hohenlohe, daß er demselben sehr dankbar für die Erklärung sei, aus der durchblicke, daß derselbe eine solche Depesche nicht geschrieben haben würde. Er (Redner) müsse jedoch die weitere Erklärung ablehnen, die der Kultus— Minister als Entschuldigung für das Absenden der Depesche abgegeben habe, damit dies nicht in die Gebräuche des Hauses übergehe. Er müsse dabei stehen bleiben, daß die Art, wie seine Partei in den amtlichen Depeschen qualifizirt werde, sich nicht mehr in den bisher gebräuchlichen Grenzen bewege.
Der Abg. Dr. Windthorst erklärte, er habe durchaus nicht verlangt, daß Mittheilungen von den Verhandlungen des Staatt⸗Ministeriums dem Kardinal Jacobini gemacht würden. Er habe nur verlangt, daß dem Kardinal eine Erklärung da⸗ hin hätte gemacht werden sollen, wie sich die Regierung einer Forderung der Kurie gegenüber stellen würde. Dem Abg. Stöcker bemerke er, wenn er gestern gesagt haben sollte, daß die katholische Kirche vorzugsweise ein freie Bewegung haben müsse, um den subversiven Tendenzen der Gegenwart entgegen— zutreten, so wäre das nicht ein genügender Ausdruck seines Gedankens gewesen. Er gebe zu, daß er die Aufgabe der evangelischen Kirche ganz in derselben Richtung auffasse. Er sei ganz der Meinung, daß die positiv gläubige Richtung in der evangelischen Kirche geeignet sei, diesen Tendenzen ent⸗ gegenzutreten und mache dem Abg. Stöcker sein Kompliment darüber, daß derselbe es mit solchem Erfolge gethan habe.
Nachdem hierauf der Gesetzentwurf einer Kommission von 21 . überwiesen war, vertagte sich das Haus um 4/2 Uhr.
ö
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Zwaugsdersteigerung
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Aufgebot.
In Zwangt vollstreckungssachen des Kaufmanns Hermann Rüdiger in Buxtehude, Gläubiger, gegen den Abbauer und Gastwirth Ludwig Meyer in Ohlenbüttel, Schuldner, wegen Forderung, soll auf Antrag des Gläubigers die durch Gerichtsbeschluß vom 19. d. M. gepfändete Abbauerstelle des Schuld⸗ ners, bestehend:
I) aus dem unter HausNr. 9 in Ohblenbüttel
belegenen Wohnhause (Nr. 30 der Gebäude—
steuerrolle), ᷣ aus den unter Artikel 37, Kartenblatt 4, 45, 78, 79 der Grund⸗
; 165 116 Parzellen 30 Z30⸗ steuermutterrolle, beschriebenen Ländereien re. zur Gesammtgröße von 1ba 19 a2 93 4m und einer von dem Kleinköthner Menke Böhrs in Elstorf gekauften Koppel Ackerland (früher Haide) von ? Morgen Größe, zwangsweise in dem auf Sonnabend, den 17. Juli 1880, Morgens 10 Uhr, an Ort und Stelle anberaumten Termine oͤffent⸗ lich meistbietend unter den im Termine bekannt zu machenden Bedingungen verkauft werden, und soll t annehmbarem Gebote der Zuschlag sofort er⸗ olgen.
Alle Diejenigen, welche an die obigen Grund stücke Eigenthumk⸗, Näher“, lehnrechtliche, fidei⸗ kommissänische, Pfand und andere dingliche Rechte, insbesondere auch Servituten und Realberechtigungen zu haben vermeinen, werden aufgefordert, solche Rechte unter Vorlegung der dieselben begründenden Urkunden spätestens in obigem Termine anzumel⸗ den, unter Androhung des Rechtsnachtheils, daß für den sich nicht Meldenden im Verhältniß zum neuen Erwerber das Recht verloren geht.
13769
gemacht werden.
Das demnächstige Ausschlußurtheil wird nur durch n nh an hiesige Gerichtstafel veröffentlicht werden.
Tostedt, den 26. Mai 1880.
Königliches Amtsgericht. gez. Nöldeke. 13761]
Die dem Gastwirth Gronemann in Vehrte ge—
hörigen Immobilien, als: die zu Vehrte unter Nr. 51 belegene Neubauerei nebst Zubehör und die dazu gehörigen in der Vehrter Feldmark belegenen Ländereien von un gefähr zusammen 7 Hektar 82 Ar 13 Qu.“ Meter,
sollen in dem auf Don nerstag, den 16. September 1880,
. Mittags 12 Uhr,
im Justizgebäude partérre, Zimmer Nr. 6, ange⸗
fare, Termine öffentlich meistbietend verkauft
zerden.
Alle, welche Eigenthums⸗, Näher, lehnrechtliche, fideikommissarische, Pfand und andere dingliche Rechte, insbesondere auch Servituten und Real—⸗ berechtigungen an den Verkauftobjekten zu haben vermeinen, werden zur Anmeldung solcher Rechte zu obigem Termine geladen.
Die nicht angemeldeten Rechte werden dem Käufer gegenüber als erloschen erkannt werden.
Der demnächstige Ausschlußbescheid wird nur durch Anschlag an hiesiger Gerichtstafel bekannt
Osnabrück, den 22. Mai 1880. Königliches Amtsgericht. Abth. V. Reinecke.
13774
Auf den Antrag des Kaufmanns Wilh. Röpke hierselbst und der Ehefrau des Hüttendirektors Franz Uhlendorf, Anna, geb. Röpke, zu Wahrstein ist in der Gerichtssitzung vom 20. d. M. erkannt, daß der
Kaufbrief vom 4. Juni 1874 Inhalts dessen der Fabrikstellmacher F. W. Holla und dessen Ehe⸗
Theater- Anx sigen. In der Börasen Familien- Nachrichten. heilage.
S O
— . * — ——
C. Schlott,
,,, 3
. — —
frau Henriette, geb. Nordmann, der Ehefrau des Schuhmachermeisters C. W. Bürrig, Char. Mar. Friederike, geb. Melohm, gegen Verpfändung der mit Nr. 2 u. 3 bezeichneten 5 a 36 4m und 3 a 13 4m haltenden Theilgrundstücke des vor dem Hohenthore am Madammenwege gelegenen, frühere Bohnstedt'schen Garten 800 Thlr. schulden, damit für kraftlos erklärt werde. Braunschweig, den 21. Mai 1880. Herzogliches Amtsgericht. IX. L. Rabert.
Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen re.
Zu dem am Freitag, den 11. Juni er,, Bor⸗ mittags 10 Uhr, im Küselschen Gasthofe hierselbst anbergumten Lokal Holzverkaufs Termin für die Oberförsterei Regenthin sollen neben den zum Lokal⸗ bedarf zum Ausgebot gestellten Hölzern aus den Jagen 76, 81, 82, 83, 97, 69, 70, 156, 1099, 111, 112, 113, 114, 115, 92, 110, 130, 131, 537 rm kie- fern Ast J. u. II. gespalten, 1009 rm kiefern Ast J. u. II. rund, 970 rm kiefern Reis J. in größeren Loosen unter den gewöhnlichen Bedingungen zum Verkauf gestellt werden. Regenthin, den 28. Mai 1880. Der Oberförster. Ritz.
Holzverkauf. Donnerstag, den 3. Juni d. J. früh 8 Uhr, sollen auf dem hiesiegen Gesund— brunnen aus der Königlichen Oberförsterei Biesen⸗ thal folgende Brennhölzer versteigert werden: 1. Be⸗ lauf Bornemannsphul, Jag. 47 (2): 2 m Eichen Nutzholz, 3 m Kiefern Nutzholz, 30 m Eichen Kloben, 3 m do. Spaltknüppel; 20 m do. Stockholz, 94 m Kiefern Spaltknüppel; Jag. 77 (49): 9 m Eichen Kloben, 5 m do. Stockholz, 1 m Reisig 1. Cl.; Jag. 137 (64), 139 (64), 75 (33): 17 m Buchen Kloben, 11 do. Knüppel, 10 do. Reisig J. Cl., 14 do. III. Cl.; Jag. 47 (22): 40 m Kiefern
Kloben, 7 do. Stockholz, 1 do. Reisig J. Cl.; Jag. 24 (11). 136, 137, 138 (64 und 63), Jag. 77 (34: 5 m Aspen Kloben, 2 m Aspen Knüppel;
am Karpfenteich 7m Erlen Kloben, 3 do. Knüppel, L do. Reisig J. El. Außerdem in den Jag. 137 (64), und Jag. 98 (43), sowie den Jag. 100 und 101 (44): 164 m Kiefern und 2 m Buchen Stöcke. 2) Belauf Schönholz, Jag. 19 (9): 3 m Birken Kloben; Jag. 16 (7), Jag. 79 (85), Jagen 52 (26): 65 m Aspen Knüppel, 2 do. Reisig J. Cl.; Jag. 16 (7) auf dem Gestellhieb: 14 m Klefern Knüppel, 8 do. Stöcke, 6 do. Reisig J. Cl.; Jag 36 (17): 400 m Kiefern Reisig III. Cl.; Jag. 34 (16): 35 Kiefern Stangen III. Cl.; Jag. 49 (24): 3 Stück Kiefern gering. Bauholz und 39m Kiefern Stöcke. 3) Be⸗ lauf Melchow, Jag. 89 (39), 59 und 60 (28): 10m Eichen Kloben, 11 do. Stockholz; Jag. 88, 89 (39): 29 m Buchen Kloben, 1 do. Knüppel; Jag. 59 und 60 (28): 28 m Birken Kloben, 2 do. Knüppel; Jag. 22 dicht bei der Försterei Melchow: 11 m Birken Kloben, 2 m Pappeln Kloben; in der To talität Jag. 96 (144), Jag. 43, 44 (141), Jag. 70, 71 (143): 14 m Kiefern Kloben, 35 m do. Spalt knüppel; Jag. 63 (29): 21 m Eichen Kloben, 2 do. Knüppel, 11 do. Stöcke, 29 m Birken Kloben, 5 do. Knüppel, 817 m Kiefern Kloben, 140 m do. Knüppel, 534 do. Stöcke, 800 m do. Reisig J. Cl. und III. Cl.; in den Jag. 59, 60 (28): 92 m Kie⸗ fern Stockholz. 4) Belauf Schwärze, Jag. 120 und 121 (64): 31 m Eichen Kloben, 2 do. Spalt⸗ knüppel, 23 do. Stöcke, 320 m Buchen Kloben, 84 do. Spaltknüppel, 380 do. Stöcke, 35 do. Reisig J. CI., 240 do. III. Cl., 49 m Kiefern Kloben, 7 do. Knüppel, 17 do. Reisig J. Cl.; in der Tota⸗ lität, den alten Jag. 55, 70, 54, 56 und 89: 8 m Birken Kloben, 1 do. Spaltknüppel, 22 Kiefern Kloben, 4 do. Spaltknüppel. 5) Belauf Heeger mühle, Jag. 142 (67): 300 m gemischt Wachholder und Kiesern Reisig III. Cl. zu herabgesetztem Preise; Jag. 177 (865): 180m Kiefern Stochholz und 3 do. Spaltknüppel. 5) Belauf Grafenbrück, Jag. 256 (123): 364 m Kiefern Kloben, sowie daselbst und Jag. 159 (56): 7090 m Kiefern Stockholz. I) Be⸗ lauf Eiserbude, Jag. 267 (129): 13 m Kiefern Kloben, sowie daselbst und im Jag. 168 (8): 450m Kiefern Stogholt. Eberswalde, den 28. Mai 1850. Der Königl. Oberförster.
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X
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ii20]
Zwangsversteigerungs⸗Patent.
Die im Gundbuche von Ergste Band J. Blatt 53 auf den Namen der Ehefrau Maurers Diedrich Rosendahl, geb. Wilhelmine Spieckerschroer, zu Ergste eingetragenen Grundstücke Flur A. Nr. 590, S3g/5hl, 838/532, o3. 657, Flur G6. Nr. I51, 189, 198 der Steuergemeinde Ergste, insgesammt ver⸗ messen zur Größe von 5 Hekt. 26 Are 84 Q. Mtr., sollen im Wege der Zwangsvollstreckung auf An⸗ trag eines Erben am
18. Juni 1880, Nachmittags 5 Ur, zu Ergste, im Lokale des Gastwirths Hengstenberg, versteigert werden.
Der Reinertrag sämmtlicher Grundstücke, nach welchem dieselben zur Grundsteuer veranlagt wor⸗ den, beträgt 19 Thaler 20 Decem, der für die Ge— bäudesteuer ermittelte Nutzungswerth der aufstehen den Gebäulichkeiten 75 .
Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Ab⸗ schrift der Grundbuchtabelle und die etwa noch ein⸗ gehenden Abschätzungen und anderen, die Grund⸗ stücke betreffenden Nachweisungen sind in unserer Gerichtsschreiberei einzusehen.
Alle Diesenigen, welche Eigenthums⸗ oder anderweite, zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung in das Grundbuch bedürfende, aber nicht , Realrechte auf die zur Zwangsversteigerung stehen⸗ den Realitäten geltend zu machen haben, werden aufgefordert, diefelben zur Vermeidung der Aus— schließung vor oder im Versteigerungetermine, spä⸗ testens aber bis zum Erlaß des Ausschlußurtheils anzumelden.
j . Urtheil über die Ertheilung des Zuschlages oll am 19. Juni 1880, Vormittags 10 Uhr, an der hiesigen Gerichtsstelle verkündet werden. Hohenlimburg, den 24. April 1880. Königliches Amtsgericht.
liszio! Oeffentliche Zustellung.
Die Firma Freitag und Koch in Soest, Klä— gerin, klagt gegen den Klempner P. G. R. Lea von hier, dessen zeitiger Aufenthaltsort aber unbe⸗ kaunt ist, wegen einer Forderung zu 277,62 . mit dem Antrage, denselben unter Verurtheilung in die Kosten zur Zahlung der angeforderten 277,62 6060 nebst Zinsen zu 6oso vom 22. Mai d. J. an schuldig zu erkennen, auch das sämmtliche hier vorhandene Vermögen des Beklagten mit Arrest zu belegen und ladet denselben zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das hiesige Amtsgericht, Abthl. J.
auf Donnerstag, den 8. Juli 1880, Morgens 10 Uhr.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht und bemerkt, daß durch Beschluß des hiesigen Amtsgerichts, Abthl. J., vom heutigen Tage der beantragte Arrest auf Gefahr und Kosten der Klägerin erkannt ist.
Blomberg, den 24. Mai 1880.
Die K Amtsgerichts,
Fr. Pagenstecher.
lis'ss Oeffentliche Zustellung.
Die Ehefrau Julie Capito, geborene Jaquel, zu Insterburg, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Geiger zu Frankfurt a. M., klagt gegen ihren Ehemann den ehemaligen Kapellmeister Jean Capito, früher zu Bockenheim, jetzt unbekannt wo? abwesend wegen Ehescheidung auf Grund böslicher Verlassung mit dem Antrage, zu erkennen, daß die zwischen den Parteien bestehende Ehe dem Bande nach getrennt, der Ehemann auch als schuldiger Theil in alle den⸗ selben treffenden Strafen und Kosten verurtheilt werde, eventuell daß dem Beklagten aufgegeben werde, zu der Klägerin zurückzukehren bei Meidung, daß sonst die Ehe wegen böslicher Verlassung ge⸗ schleden und im Uebrigen, wie oben beantragt, erkannt werde und ladet den Beklagten zur münd⸗ lichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die II. Ci- vilkammer des Königlichen Landgerichts zu Frank— furt a. M.
auf den 13. November 1880, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.
Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Frankfurt a. / M., den 21. Mai 1880.
Denker, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
— — ——
1. Aufgebot.
Der Rentier Carl Medeberg (Meseberg) zu Dessau, früher Bäckermeister zu Lausigk, bat das Aufgebot der ihm angeblich abhanden gekommenen Schuld und Hypothekenverschreibung d. d. & conf.
erzogl. Kreisgericht Cöthen 27. 29. Juni 1864 über
200 Thlr. — 3600 1 — dreitausend sechshun⸗ dert Mark — zu 4 oo jährlicher Zinsen und gegen 3monatliche Auffündigung zahlbar, eingetragen auf dem Hausgrundstücke der unverehelichten Friederike Far c hierselbst, bestehend aus Haus K. 1469. B. 1234 1V. FP. 86 mit Hof, Gehöft. und Garten in der Leopoldstraße hier von 20,5 Rth. — 0291 4m
beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefor⸗ dert, spaͤtestens in dem auf Mittwoch, den 8. Dezember 1880, Vormittags 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Auf— gebotstermine seine Rechte anzumelden und die Ur— kunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird. Cöthen, den 27. Mai 1880. Herzogliches Amtsgericht II. (L. 8.) Gust. Holzmann. (13758
D * . Aufgehot der Nachlaßgläubiger.
Auf Antrag des Rechtsanwalts Kade als bestellten Pflegers des Nachlasses des am 26. Februar 1879 zu Breslau verstorbenen Eisenbahn-Diätar Paul Müller werden hiermit die Erbschaftsgläubiger des vorbezeichneten Nachlasses aufgefordert, ihre Au⸗— sprüche und Rechte an den Nachlaß, dieselben mögen bereits rechtshängig sein oder nicht, spätestens in dem am 20. Dezember 1880, Bormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Amtsgerichte, im Zimmer Nr. 21, im J. Stock des Amtsgerichtsgebäudes, an⸗ beraumten Aufgebotstermin vor dem Amtsgerichts—⸗ Rath von Zablocki, schriftlich oder zu Protokoll an⸗ zumelden. Wer seine Anmeldung schriftlich ein reicht, hat zugleich eine Abschrift derselben und ihrer Anlagen beizufügen. .
Die Erbschaftsgläubiger, welche ihre Forderungen nicht innerhalb der bestimmten Frist anmelden, wer⸗ den mit ihren Ansprüchen an den Nachlaß der⸗ gestalt ausgeschlossen werden, daß sie sich wegen ihrer Befriedigung nur an Dasjenige halten können, was nach vollständiger Befriedigung aller rechtzeitig angemeldeten Forderungen von der Nachlaßmasse mit Ausschluß aller seit dem Ableben des Erblassers gezogenen Nutzungen übrig bleibt.
Die Abfassung des Ausschlußurtheils findet nach Verhandlung der Sache an demselben Tage in der im Zimmer Nr. 21, im J. Stock des Königlichen Amtsgerichts anberaumten öffentlichen Sitzung statt.
Vor Erlassung des Urtheils kann eine nähere Er— mittelung, insbesondere eidliche Versicherung der Wahrheit einer Behauptung des Antragstellers an geordnet werden.
Breslan, den 18. Mai 1880.
Königliches Amtsgericht. gez. v. Zablocki.
lis ion Aufgebot.
Die nachstehend bezeichneten Hypotheken⸗Urkunden sind angeblich verloren gegangen:
a. der Erbvergleich vom 19. August 1826 über 15 Thlr. mütterliches Erbtheil des Wilhelm Saalbach, eingetragen auf dem im Grunbuche von Groß⸗Wölkan Band J. Blatt 28 ver⸗ zeichneten Erbdreschhause;
der Erbrezeß vom 722. Juni 1835 über 10 Thlr. väterliches Erbtheil des Johann August Heinicke, eingetragen auf dem im Grundbuche von Groß ⸗Wölkau Band J. Blatt 26 ver⸗ zeichneten Erbdreschhause;
„ die Urkunde vom 8. April 1834 über eine Ausstattung, sowie einen Anspruch auf Kost und Kleidung für Johanne Wilhelmine Trebiljahr, jetzt verwittwete Spahlholz, ein⸗ getragen auf dem im Grundbuche von Hohen⸗ prießnitz Band J. Blatt 3 verzeichneten Gute.
Auf Antrag
zu a. und H. des Friedrich Grafen Vitzthum von Eckstädt auf Schloß Wölkau,
zu . des Gutebesizers Johann Gottfried Köhler zu Hohenprießnitz,
werden die unbekannten Inhaber dieser Urkunden aufgefordert, spätestens in dem auf ben 11. Dezember 1880, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer Nr. 3, anberaumten Aufgebotstermine ihre Rechte anzu⸗ melden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunden erfolgen wird.
Eilenburg, den 11. Mai 1880.
Königliches Amtsgericht.
. Aufgehot.
Auf den Nachlaß der am 18. Oktober 1879 zu Minden verstorbenen unverehelichten Marte Koch haben Verwandte siebenten Grades, nämlich:
1) Ackersmann Heinrich Friedrich Christoph Koch zu Hummelbeck,
2) Eheleute Arbeiter Wilhelm Brandt und Justine Elisabeth, geborene Bölling, zur Porta,
3) Eheleute Arbeiter Franz Hermann Brock und Luise Wilhelmine Charlotte, geborene Bölling, zu Minden, ö
als aueschließliche Intestaterben Ansprüche gemacht. Auf Antrag der vorbenannten Personen werden daher alle Diejenigen, welche nähere oder aleich nahe Erbanspruͤche an den Nachlaß zu haben vermeinen, aufgefordert, ihre Ansprüche spätestens in dem vor dem hiesigen Amtsgerichte, Zimmer Nr. 22, auf den
15. Febrnar 1881, Vormittags 11 Uhr,
anberaumten Termine anzumelden, unter der Ver⸗
warnung, daß nach Ablauf des Termins die Aus-
stellung der Erbbescheinigung erfolgen werde. Minden, den 24. Mai 1880. Königliches Amtsgericht.
13753)
Verkaufs⸗-Anzeige und Aufgebot.
— In Sachen des Handelsmannes Heimann Wertheim zu Gildehaus, Klägers, . gegen die Eheleute Colon Jan de Leve und Gesina, geb. Ohmann in Waldseite, Beklagten, ö. wegen Forderung, ist auf Antrag des Klägers die Zwangsvollstreckung in das uabewegliche Vermögen der Beklagten an dem heutigen Tage angeordnet und sollen von solchem Vermögen: 1) Wohnhaus Nr. 23 mit Schuppen und Back⸗ haus in Waldseite, Waldwiese Kartenblatt 8, Parzellen Nr. 13, groß 20,82 Ar daselbst, Waldwiese, Kartenblatt 8, Parzellen Nr. 23, groß 1 Hectar 41,09 Ar daselbst, Wiese im Esch, Kartenblatt 29, Parzellen Nr. 137, groß 82,41 Ar daselbst, Holzung daselbst, groß 28,40 Ar, Karten⸗ blatt 29, Parjellen Nr. 138, Wiese daselbst, groß 57,82 Ar, Kartenblatt 29, Parzellen Nr. 139, . 7) Hofraum, groß 23,15 Ar, Kartenblatt 29, Parzellen Nr. 140, 8) Wiese, groß 20,64 Ar, Kartenblatt 29, Par⸗ zellen Nr. 141, 9) Wiese, groß 24,84 Ar, Kartenblatt 29, Par⸗
zellen Nr. 142, Kartenblatt 29,
10) Hausgarten groß 20,24 Ar, Parzellen Nr. 143, .
11) Acker, groß 1 Hektar 38,57 Ar, Kartenblatt 29, Parzellen Nr. 144,
12) Weide neben der alten Maate, groß 11 Hektar 80,63 Ar, Kartenblatt 35, Parzellen Nr. 1654,
13) Weide (Bennemaate), groß 22 Hektar 95,89 Ar, Kartenblatt 49, Parzellen Nr. 40,
14) Acker im Gildehäuser Esch, groß 43,55 Ar, Flurbuch Gildehaus, Kartenblatt 13, Par⸗ zellen Nr. 177,
15) Weide auf dem Busch, groß 2 Hektar 11564 4 daselbst, Kartenblatt 17, Parzellen Nr.
1
16) Acker im Gildehäuser Esch, groß 2 Hektar
. daselbst, Kartenblatt 29, Parzellen tr. 74,
17) Acker im Dennekamp, groß 52,91 Ar, da⸗ selbst, Kartenblatt 29, Parzellen Nr. 9b,
18) Wiese am Wiesenkamp, groß 12,37 Ar, da⸗ selbst, Kartenblatt 29, Parzellen Nr. 91,
19) Acker im Dennekamp, groß 48,80 Ar, da⸗ selbst, Kartenblatt 29, Parzellen Nr. 95,
20) Acker im Gildehäuser Esch, groß 3016 Ar, daselbst, Kartenblatt 29, Parzellen Nr. 103,
21) Acker im Dennekamp, groß 95,‚49 Ar, da⸗ selbst, Kartenblatt 29, Parzellen Nr. 136,
22) Acker am Esch, groß 60.23 Ar, Flurbuch Achterberg, Kartenblatt 29, Parzellen Nr. 25h,
23) Wiese in den Purmaten, groß 1 Hektar 90,09 Ar, daselbst, Kartenblatt 31, Parzellen Nr. 36,
24) Weide daselbst, groß 14 71 Ar, daselbst, Kar⸗ tenblatt 31, Par ellen Nr. 37,
26) Weide dasels'st, groß 20,94 Ar, daselbst, Kartenblatt 31, Parzellen Nr. 38,
26) Wiese, die Dinkelmaate, groß 102,02 Ar, . Bardel, Kartenblatt 46, Parzellen
16,
27) Weide daselbst, groß 1796 Ar, daselbst, Kartenblatt 46, Parzellen Nr. 17
öffentlich beim Meistgebot verkauft werden am
Mittwoch, den 14. Juli 1880, Nachmittags 3 Uhr,
im Hause der Schuldner, wozu Kaufliebhaber ein⸗ geladen werden.
Zugleich werden alle Diejenigen, welche Eigen thums⸗, Näher, lehnrechtliche, fideikommissarische, Pfand und andere dingliche Rechte, insbesondere auch Servituten und Realberechtigungen an den be— schriebenen Immobilien zu haben vermeinen, behuf Anmeldung ihrer Ansprüche zu dem angesetzten Ter⸗ mine geladen, bei Vermeidung, daß für den sich nicht Meldenden im Verhältnisse zum neuen Er⸗ werber das Recht verloren gebt.
Bentheim, den 21. Mai 1850.
Königlich Preußisches Amtsgericht.
NI. Hache e.
lis 62) Aufgebot.
Der Reflaurateur Herr Friedrich Herrmann Winkler in Leipzig hat das Aufgebot zum Zwecke der Kraftloserklärung der abhanden gekommenen 2 Stück 400 Leipziger Stadt Obligationen über je 100 Thlr. und zwar Nr. 6492 vom Jahre 1856 und Nr. IJ5 82ß vom Jahre 1864 beantragt. Der Inbaber der Urkunden wird aufgefordert, spätestens in dem auf
den 16. Juni 1881, Vormittags 11 Uhr,
—
13768
Die zum Armenrechte zugelassene Caroline, geb. te Kloot, Ehefrau des Klempners Gerhard Hendrichs, ohne Stand, zu Crefeld, hat gegen ibren genannten daselbst wohnenden Ehemann bei der 2. Civilkammer Kgl. Landgerichts zu Düssel⸗ . Klage auf Gütertrennung erhoben und ist hierzu
1 Auszug.
Die gewerblose Josephine Susen zu Cöln Fat gegen ihren Ehemann, den zu Göln wohnenden Kaufmann August Grotensohn, über dessen Ver⸗ mögen zur Zeit das Konkursverfahren eröffnet ist, und gegen den in Deutz wohnenden Rechtsanwalt Carl Zündorf als Konkursverwalter, bei dem Land= gericht zu Cöln eine Klage auf Auflösung der zwischen ihr und ihrem Ehemanne bestehenden ge⸗ setzlichen Gütergemeinschaft erhoben und den zu Cöln wohnenden Rechtsanwalt Lehmann zu ihrem Anwalt bestellt. Die Klägerin beantragt, die Güter⸗ trennung mit allen gesetzlichen Folgen auszusprechen und die Parteien zum Zwecke der Liquidation vor den Königl. Notar Franz in Cöln zu verweisen.
Termin zur Verhandlung der Sache ist auf Dienstag, den 135. Juli 1880, Morgens 9 Uhr, in der öffentlichen Sitzung der ersten Civilkammer des Königl. Landgerichts zu Cöln anberaumt.
Cöln, den 19. Mai 1880.
Für den richtigen Auszug: Der Anwalt der Klägerin Lehmann, Rechtsanwalt Vorstehender Auszug wird hiermit verkffentlicht. Cöln, den 26. Mai 1880. Königliches Landgericht. I. Civilkammer. Verbeeck, Landgerichts⸗Sekretär. (13775 Auszug.
Die zum Armenrechte admittirte Ehefrau des Kanfmannes Eduard Heinecke, Margaretha geborene Simon, früher ohne Geschäft, jetzt Kauf- frau, zu Cöln wohnend, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lohe, klagt gegen:
1) ihren genannten Ehemann, den in Cöln woh⸗ nenden im Fallitzustande befindlichen Kaufmann Eduard Heinecke,
2) den in Elberseld wohnenden Ober⸗Sekretär außer Diensten Hermann Mayer, diesen in sei⸗ ner Eigenschaft als provisorischen Syndik des Fallimentes des genannten Eduard Heinecke,
zum Landgerichte Cöln, zweite Civilkammer, mit dem Antrage:
Königliches Landgericht wolle die zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann bestehende eheliche Gütergemeinschaft für aufgelöst erklären, an deren Stelle die völlige Güterttennung mit allen gesetz⸗ lichen Folgen aussprechen, ein Mitglied des Kol legiums zum Kommissar ernennen und die Parteien zum Zwecke der Augeinandersetzung der Güter- gemeinschaft vor den Notar Graffweg zu Cöln ver⸗ weisen, die Kosten den Vertlagten zur Last legen und die durch den Verklazten sub 2 vertretene Fallitmasse dafür haftbar erklären. ;
Termin zur mündlichen Verhandlung ist auf Mittwoch, den 7. Juli 1880, Vormittags 9 Uhr, anberaumt.
Cöln, den 25. Mai 1880.
Dr. Lohe, Rechtsanwalt.
In Folge der durch Beschluß vom 26. Mai er. bewilligten öffentlichen Zustellung wird Vorstehendes hierdurch bekannt gemacht.
Cöln, den 28. Mai 1880.
Königliches Landgericht. Gerichtsschreiberel der II. Civilkammer. Lüdemann, Gerichtsschreibergehülfe.
ö Auszug.
Die ohne besonderes Geschaͤft zu Cöln wohnende Catharina Thelen, Ehefrau des daselbst wohnen: den Wirthes Mathias Schneider, hat am 3. Mai unter Bestellung des zu Cöln wohnenden Rechts— anwalts Friedel gegen ihren gengnnten Ehemann, den zu Cöln wobnenden Wirth Mathias Schneider, die Klage auf Auflösung der zwischen ihr und ihrem Ehemanne bestehenden gesetzlichen Gütergemeinschaft zum Zwecke der vollstaͤndigen Gütertrennung zum hiesigen Königlichen Landgerichte angehoben,
Zur mündlichen Verhandlung über diese Klage ist Termin zur öffentlichen Sitzung der II. Gwil- kammer des Königlichen Landgerichts vom 14. Juri 1886, Vormittags 9 Uhr, bestimmt worden.
Cöln, den 20. Mai 1880.
Friedel, Rechtsanwalt. In Folge der durch. Beschluß vom heutigen
vor dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer 225, anbe⸗ raumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelder. und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kramt⸗ loßerklärung der Urkunden erfolgen wird. Leipzig, den 25. Mai 1880. Königliches Amtsgericht. Steinberger.
Tage bewilligten öffentlichen Zustellung wird Vor⸗ stehendes hierdurch bekannt gemacht.
Cöln, den 26. Mai 1889.
Königliches Landgericht. Gerichtsschreiherei II. Civilkammer.
— Lüdemann, Gerichtsschreibergehülße.