der Gerechtigkeit und der Billigkeit zu lösen. Nun sehe man sich aber die Lösung der Frage unter Anwendung des vor⸗ geschlagenen §. 35a. an: Denke man, der Bezirkrath für Berlin sei geschaffen und habe nach dem gestellten Antrage auch die Befugnisse des Provinzialraths. Es stehe demselben dann nach §. 139 des Zuständigkeitsgesetzes die Entscheidung über Zahl, Zeit und Dauer der Viehmärkte zu. Der Be⸗ zirksrath für Berlin hätte damit einfach die unbedingte Ent— scheidung auch in der erwähnten höchst wichtigen Frage, der⸗ selbe würde nur zu entscheiden haben: es solle nur ein Vieh⸗ markt für die Folge in Berlin und zwar auf,. dem städtischen Viehhof abgehalten werden, dann sei der Aktien⸗Viehhof ein⸗ fach todt. Es sei der rechten Seite dieses Hauses in letzterer Zeit häufig in belehrender Weise vor— gehalten, ob man denn auch wirklich wüßte, was kon⸗ servativ wäre. Er halte das nicht für sehr angemessen und auch kaum für recht erfolgreich. Er wolle auch nicht in diesem Fall denselben Weg beschreiten, aber unterdrücken könne er doch eine Frage nicht, die sich ihm aufdränge. Sei es viel⸗ leicht liberal, wenn man bei einem solchen Konflikt zweien Interessenten die Entscheidung über das Wohl und Wehe des Einen der von dem Anderen gewählten Instanz in die Hand gebe? Gerecht und billig sei das nach seiner Auffassung we⸗ nigstens nicht und diese Frage sei um so ernster, als die Reichs⸗ Gewerbeordnung den Marktberechtigteu keinen Be—⸗ schwerdeweg gebe. Die Marktberechtigten hätten nämlich nach 8. 65 der Reichs-Gewerbeordnung kein Recht des Einspruchs, wenn die Zahl der Märkte durch die zuständige Behörde ver⸗ mindert werde, sie müßten sich dem einfach fügen. Dieselben hätten auch keinen Entschädigungsanspruch, wenn ihnen nicht etwa vorher unwiderruflich eine größere Zahl von Märkten zugesichert gewesen sei, — eine Voraussetzung, die hier nicht zutreffe. Also, für diese Aktiengesellschaft wäre, die Frage äußerst kritisch, und er meine, es genüge dieser Hinweis voll⸗ ständig, um nachzuweisen, daß man die Entscheidung solcher Sachen in Berlin nicht dem Bezirksrath, den man schaffen wolle, überlassen dürfe. Es sei das nur ein Fall, den er erwähnt habe. Auf vielen anderen Gebieten liege es ähnlich. Er wolle die Geduld des Hauses nicht ermüden, er könnte heut noch Weiteres anführen. Er hoffe jedoch, daß dieses Beispiel ge—
nügen werde, um die Unmöglichkeit des gemachten Vor⸗
schlags praktisch darzulegen; er bitte das Amendement Zelle abzulehnen.
Der Abg. Richter (Hagen) bemerkte, die Frage stehe so, ob man lieber auf die Unparteilichkeit und Gerechtigkeit des Berliner Polizei⸗Präsidenten und seiner Dezernenten vertrauen solle oder die einer gewählten Körperschaft, welche bestehe aus dem Ober⸗Präsidenten, einem Vertreter des Polizei⸗Präsidenten und vier gewählten Mitgliedern. Er habe durch seine Stellung zur Schlachthausvorlage bewiesen, daß er auch in der Frage des Aktienviehhofes nicht das einseitige kommunale Interesse Berlins allein vertreten würde. Er wisse, daß in diesen Dingen auch allgemeine Interessen des platten Landes in Frage kamen. Sei die Annahme gerechtfertigt, daß die vom Magistrat gewählten Mitglieder des Berliner Bezirks⸗ raths prinzipiell gegen jeden Armen, der sich gegen eine der zahlreichen Berliner Armenbehörden beschwere, eingenommen sein würden? dann würde dieses Bedenken auch gegen jeden anderen Bezirksrath im Lande obwalten. Er glaube im Gegentheil, daß im Berliner Bezirksrath diese Fragen sach—w gemäßer entschieden würden, als von einem Sekretär der Re⸗ gierung in Potsdam. Wenn man einer analog konstruirten Behörde in Berlin die wichtigen Befugnisse der Veranlagung zur Staatssteuer anvertraue und mit Recht, dann könne man einer solchen auch die minder wichtigen Befugnisse eines Be— zirksraths geben, die ja noch der Koͤntrole einer Oberinstanz unterlägen. Berlin stehe selbst mit einem solchen Institut noch hinter den Institutionen des übrigen Landes zurück und man könne es der Stadt Berlin nur versagen, wenn man, wie die Konservativen, um jeden Preis nur die Befugnisse des Polizei⸗Präsidenten stärken wolle.
Der Abg. von Liebermann gestand zu, daß die Theorie, Berlin in Bezug auf einen Bezirksrath dem übrigen Lande gleichzustellen, verführerisch sei, aber aus allgemeinen, nicht aus speziellen Berliner Verhältnissen, aus praktischen Gesichts⸗ punkten müsse er sich dagegen erklären. Auch der freisinnige Engländer gestatte in London eine viel strengere Polizeigewalt als in den übrigen Städten seines Landes. Dasselbe müsse in der Residenz Berlin der Fall sein, wo es sich um den Schutz des Landesherrn und der höchsten Institute handele. Solche Erwägungen ständen den Billigkeitsrücksichten entgegen, zudem würden die gewählten Mitglieder des Berliner Bezirks⸗ raths stets dem Ober⸗Präsidenten Opposition machen.
ö der Minister des Innern Graf zu Eulen— burg das Wort:
Meine Herren! Ich kann nicht unterlassen, im wesentlichen An— schluß an daß, was der letzte Herr Redner eben gesagt hat, Ihnen auch meinerseits dringend zu empfehlen, das vom Abgeordneten Zelle gestellte Amendement abzulehnen und bei den Beschlüssen der zweiten Lesung stehen zu bleiben.
Meine Herren, es handelt sich in der That um die Frage, ob wir dazu übergehen wollen, sei es der Gleichmäßigkeit zu Liebe, sei es, um der Stadt Berlin einen Gefallen zu thun, eine Einrichtung zu treffen, welche der nöthigen Grundlage für eine gedeihliche Wirk— samkeit mangelt. Wäre es zuläfsig, auf solchem Gebiete nach Neigung und nach Gefallen zu handeln, ich stimme darin mit dem Abg. von Liebermann vollkammen. überein — so würde fich sehr geneigt sein, dem Wunsch der Stadt Berlin in dieser Beziehung Folge zu geben. Aber, meine Herren, man soll und darf nicht orga⸗ nische Institutionen schaffen, welche vermöge ihrer Gestaltung ihrer Bestimmung zu entsprechen nicht im Stande sind.
Es ist meines Erachtens, wie bereits bei einer anderen ähnlichen Gelegenheit in der zweiten Lesung hervorgehoben wurde, nicht zu⸗ treffend, hierbei über die Vertrauentzwwürdigkeit der einzelnen Personen, um die es sich dabei handeln möchte, zu diskutiren, ebensowenig, wie man die Frage, ob der Regierungs- Präsident im Bezirks verwaltungs⸗ gericht würde den Vorsitz führen können, aus diesem Gesichtspunkte entscheiden kann. Nein, meine Herren, es ist unzweifelhaft, daß es möglich sein würde, Männer zu finden, welche, unbeeinflußt durch die Art ihrer Wahl völlig unparteiisch die Befugniffe handhaben, welche ihnen im Bezirksrath gegeben werden würden. Eg ist aber in der Zusammen setzung diefer Behörde eine Garantie dafür, daß dies über⸗ haupt oder auch nur in der Mehrzahl der Fälle geschehen würde, nicht vorhanden, und es ist noch weniger eine Garantie dafür vorhanden, daß diejenigen, welche sich der Entscheidung einer solchen Behörde unterwerfen sollten, die Ueber zeugung haben, daß, nach objektiven, fachlichen Rückfichten
eurtheilt werde und nicht im Hinblick auf den Ursprung dieser Be⸗
örde — diez, meine Herren, ist ein fo durchgreifender Nachtheil, daß ich aus diesem Grunde durchaus nicht in der Lage sein würde, der Bildung eines Bezirksraths für die Stadt Berlin meine Zu⸗ stimmung geben zu können. Eg ist demnächst von neuem der für mich weit mehr maßgebende Punkt nochmals erörtert worden, wle es mit dem Bezirkerath als Aufsichtsbehßrde in Kommunalangelegen⸗
heiten bestellt sei. In dieser Beziehung weichen die beiden Herren Redner, welche den Bezirksrath vertheidigt haben, von einander ab. Der Hr. Abg. Zelle meint, man könne davon gar nicht sprechen, daß der Bezirksrath eine Aufsichtsbehörde im gewöhnlichen Sinne sei, es handele sich nicht, was man darunter zu verstehen ge— wöhnt sei, um eine Aufsicht über Personen, sondern, so zu sagen, um die materielle Aufsicht, während der Hr. Abg. Richter meines Erachtens mit vollem Recht anerkennt, daß die Uebertragung der Kommunalaufsichtsbefugniß, welche dem Bezirksrath zusteht, gegen—= über der Stadt Berlin ein Unding — ich bitte den Ausdruck nachzu= sehen — ein Widersinn sein würde. Muß man aber anerkennen, daß im Bezirksrath die kommunale Aufsicht übertragen werden kann, dann bleibt ein so geringer Kreis seiner Geschäfte übrig, daß es in der That der Frage werth ist, ob es wohlgethan ist, für solche Zwecke einen Bezirksrath zu bilden.
Es tritt aber noch eine weitere praktische Frage in den Vorder— grund, das ist die Frage des Vorsitzenden. Wir können nicht, nach der ganzen Konstruktion unserer Behörden sowohl als nach den praktischen Anforderungen, die an diese Thätigkeit zu stellen sind, da⸗ zu übergehen, bei einem Bezirksrath, welcher unter der gegebenen Voraussetzung es ganz wesentlich mit gewerblichen Angelegenheiten zu thun haben würde, dem Oberpräsidenten zumuthen, den Vorsitz zu übernehmen. Es würde also nur übrig bleiben, dem Polizei— Präsidenten den Vorsitz zu übergeben; was nicht von meinem, son— dern gerade von dem Standpunkte. den die Herren vertreten, wünschenswerth sein wärde.
Aus allen diesen Gründen bitte ich noch einmal, lassen Sie sich nicht, wenn ich mir den Ausdruck erlauben darf, blenden durch daz ansche inend Bestechende der Gewährung einer solchen Institution für Berlin, Sie wurden sachlich den Erwartungen, welche man von derselben hegen zu können glaubt, nicht entsprechen und unaus— gesetzt in einer schiefen Stellung sich bewegen. Eine solche Einrich— tung zu treffen, ist nicht wohlgethan. ;
Der Abg. Loewe (Berlin) konstatirte, daß man sich an maßgebender Stelle zu sehr von einem unberechtigten Miß— trauen oder von bureaukratischer Voreingenommenheit gegen Berlin leiten lasse; der Abg. von Liebermann gestehe felbst zu, daß er mit den Berliner Verhältnissen nicht bekannt sei und daß der Antrag im Allgemeinen recht und billig erscheine; trotzdlem stimme der Abg. von Liebermann gegen den Antrag; das charalterisire so recht den Standpunkt der Voreingenom— menheit. Er verlange nicht, daß seine Partei dem Abgeord⸗ netenhause einen Gefallen erweise, sondern er verlange nur dasselbe, was man dem platten Lande und den anderen Städten gegeben habe. Die Behörden Berlins verdienten dieses Miß⸗ trauen nicht; es werde allseitig anerkannt, daß die Berliner Behörden sehr gut arbeiteten. Dem Bezirksrath sollten auch gar keine Aufsichtsbefugnisse gegeben werden.
Der Abg. Dr. Windthorst erklärte, er habe bei der zweiten Lesung für den Antrag Zelle gestimmt; nachdem er die Sache nach allen Seiten nochmals erwogen habe, müsse er sich heut gegen denselhen erklären. Berlin dürfe nicht vergessen, daß es Residenz sei, wo sich die Landesinteressen in Menge kon— zentrirten. Da müsse eine Ausnahmsstellung zugelassen wer— den. So vorzüglich auch die Lommunalverwaltung sei — wo dies nicht der Fall sei, habe er es offen gesagt, z. B. bezüg⸗ lich der Armenverwaltung — so opferwillig namentlich die zur Selbstverwaltung, berufenen Personen seien, woran sich andere Landestheile ein Beispiel nehmen könnten, so könne er doch der hier beabsichtigten Ausdehnung der Selbstverwaltung nicht zustimmen. Dazu komme noch, daß der Minister den Antrag für unannehmbar erklärt habe, und er möchte nicht durch Annahme des Antrages das Gesetz gefährden.
Der Abg. Richter (Hagen) bemerkte, „Roma locuta!“ Er mache sich gar kein Hehl niehr daraus, daß der Antrag jetzt unterliegen werde, obwohl neue Gründe in der Debatte nicht vorgekommen seien. Der Vorredner sei mit der Berliner Armenverwaltung nicht zufrieden; das liege an seinem guten Herzen; das gehe manchem aus der Provinz so, der alles glaube, was die Leute, die ihn überliefen, erzählten. Er selbst habe ja zu viel zu thun, um sich genauer zu orientiren. Heute habe nun der Abg. Windthorst entdeckt, daß Berlin eine Resi⸗ denz sei; das sei es aber doch nicht erst zwischen der zweiten und dritten Lesung geworden. Es handle sich um Residenz⸗ fragen gar nicht; er verlange auch gar nicht, daß Berlin sein volles Recht erhalten solle, er verlange nur ein minderes Recht, als die anderen Landestheile häkten. Berlin sei aber nicht blos Residenz; man dürfe nicht vergessen, daß es 1900900 Einwohner habe mit großen gewerblichen und wirthschaftlichen , die von sachverständigen Leuten und nicht vom Polizeipräsidenten beurtheilt werden sollten. Wenn das Haus den Antrag Zelle ablehne, so sei das eine Kränkung, eine Zurücksetzung der Stadt Berlin und eine Schmälerung des Rechtes derfelben.
In der Abstimmung wurde der Antrag Zelle abgelehnt.
8. 35 lautet nach der Fassung der zweiten Lesung:
An die Stelle des Regil run az. Fta lber ten tritt für den Stadtkreis Berlin der Ober-Prästdent. Derselbe verwaltet mit den nach 5. 17 dem Regierung Präsidenten zustehenden Befug⸗ nissen diejenigen Geschäfte, weiche in den Regierungsbezirken von den Regierungs Präsidenten wahrgencmmen werden.
Der Ober⸗Präsident hat auch diejenigen Geschäste der Landes polizei wahrzunehmen, in welchen in den Regierungsbezirken unter den in dem Gesetze bestimmten Vorausfetzungen dle Mitwirkung des Provinzial⸗ oder des Bezirksraths eintritt.
Dem Polizei Praͤsidenten von Berlin verbleibt, soweit die Gesetze nichts Anderes bestimmen, die Wahrnehmung der Geschäfte der allgemeinen Landespoltzei in dem bisherigen Umfang.
Der Abg. von Liebermann beantragte, den 8. 35 in fol⸗ gender Fassung anzunehmen:
An Stelle des Regierungs-Präsidenten führt der Ober ⸗Präsi⸗ dent die Aufsicht des Staats über die Verwaltung der Gemeinde— Angelegenheiten der Stadt Berlin. Auf welche Behörden die sonsti gen Zuftändigleiten der Regierungtzabtheilung des Innern zu Pots dam in Betreff Berlins übergehen, wird durch Königliche Verord— nung bestimmt.
Im Uehrigen und soweit nicht sonst die Gesetze Anderes be— stimmen, tritt für den Stadtkreis Berlin an die Stelle des Re— gierungs⸗Präsidenten der Polizei⸗Präsident von Bersin.
Der Abg. Zelle beantragte, statt der ersten Abtheilung des Polizeipräsidiums in . en, in welchen dieselbe nach den fes d artiz geltenden Gesetzen an Stelle des Bezirksrathes beschließe, ein aus dem Ober⸗-Präsidenten, dem Ober⸗Präsidial⸗ rath und den dem Ober-Präsibenten beigegebenen Räthen be⸗ stehendes Kollegium zu setzen. ⸗
Der Abg. Zelle wies darauf hin, daß, nachdem sein An⸗ trag auf Einsetzung des Bezirksraths für Berlin abgelehnt sei, der jetzige Antrag eine Lücke im Gesetze ausfülle. Es handle sich dabei nicht um die Sicherheits⸗= sondern um die allge⸗ meine Wohlfahrtspolizei. Der Antrag Liebermann nehme Berlin noch mehr als die Regierungsvorlage, welche die Be— m des Polizei⸗ und Ober⸗-Präsidenten wenigstens gesetz⸗ lich gegen einander abgrenze. .
Der Abg. von Liebermann bezeichnete seinen Antrag als unzweifelhaft nothwendig, da sich im Augenblick die Details
für eine gesetzliche Abgrenzung der Behördenkompetenzen für Berlin nicht übersehen ließen. Nachdem man dem Ober— Präsidenten gesetzlich die wichtige kommunale Oberaussicht ge— geben, könne man ruhig das Weitere der Königlichen Verord— nung überlassen.
Der Abg. von g. bestritt, daß das bisherige Ver— halten des Berliner Polizei⸗Präsidenten Anlaß gegeben habe, einen Theil der Befugnisse desselben dem Ober-Präfidenten zu übertragen. Er bitte, den Antrag Zelle abzulehnen, der ein Unikum in der Verwaltungsorganifation schaffen und eine Beamtenvermehrung beim Ober-Präsidium herbeiführen würde. Wo es dringend nöthig sei, der Cumulirung der Instanzen abzuhelfen, werde es auch künftig geschehen, wie bei der Straßenpolizeiverwaltung, welche durch Kabinetsordre dem Berliner Magistrat übertragen worden sei. Der Berliner Polizei⸗Präsident sei als einfache Ortspolizeibehörde nicht möglich. Derselbe habe auch neben seinem anstrengenden äußeren Dienst Zeit genug für den inneren Dienst, da der— selbe nicht wie andere Regierungs-Präsidenten viel Zeit auf Orientirungsreisen zu verwenden habe. Er empfehle den An—⸗ trag Liebermann als eine Verbesserung des unklaren Be— schlusses der zweiten Lesung.
Der Abg. Richter erklärte es für unrichtig, daß die Anwesenheit des Polizei⸗Präsidenten auf Bahnhöfen und bei Paraden zur Orientirung über Land und Leute diene. Er einpfehle den Antrag Zelle, welcher an Stelle des häufig in Konflikten mit den städtischen Behörden befindlichen Polizei⸗ Präsidiums in Dingen, wo anderswo der Bezirksrath mitzu⸗ sprechen habe, ein unbefangeneres Ober⸗-Präfidial-Kollegium setze. Der noch hinter die Regierungsvorlage zurückgehende Antrag Liebermann mache Berlin zu einer Kommune zweiter Klasse und führe dort die Diktatur ein. Einen Versuch der Aenderung dieses Zustandes würden die Konservativen künftig als einen Eingriff in die Kronrechte bezeichnen. Zur Ab— kürzung der Debatte hitte er den Abg. Windthorst, baldigst seine entscheidende Erklärung abzugeben.
Hierauf nahm der Minister des Innern, Graf zu Eulen— burg das Wort:
Meine Herren! Ich knüpfe an das an, was zuletzt . ist, daß es bedenklich sein solle, über derartige Befugnisse durch- Königliche Verordnung Bestimmung zu treffen. Es wird gut sein, sich eiwas näher anzusehen, warum es sich hier handelt und ob, wenn man das kennen gelernt hat, überhaupt noch Grund zu Bedenken vorliegt. Meine . es wird gar nicht in Anspruch genommen die Re⸗ gelung des gesammten Gebietes der Kompetenz zwischen dem Ober⸗ Präsidenten und dem Polizei⸗Präsidenten durch Königliche Verordnung. Das liegt dem 3 des Abgeordneten von Liebermann, wie ich ihn auffasse — und ich glaube, er wird mir darin Recht geben — außerordentlich fern. Ez handelt sich lediglich darum, wie derjenige Kreis von Geschäften für Berlin, welche der Regierungsabtheilung des Innern von Potsdam zusteht, vertheilt werden sollen zwischen dem Oberpräsidenten und dem Polizeipräsidenten, und das, meine Herren, können Sie in der That einer Königlichen Verordnung üͤberlassen. Es würde sich auch in der That sehr wenig gut ausnehmen, diese Einzel bestimmungen in das Gesetz hineinzutragen. Ich werde Ihnen — es fordert nicht zu viel Zeit — die Gegenstände nennen, um die es sich hierbei handelt. Eg handelt sich erstens um die Aufsicht uber die Kommunal⸗ verwaltung der Stadt Berlin, ein Gegenstand, der von der eminen— testen Wichtigkeit ist, und der in Folge dessen auch durch das Gesetz geregelt werden und dem Ober-⸗Präsidenten überwiesen werden soll. Im Uebrigen kommen in Betracht Angelegenheiten der Hospitäler und milder Stiftungen, soweit . nicht bereits dem Polizei⸗ Präsidenten überwiesen sind; ferner Sparkassenangelegenheiten, Mobil machungs⸗, Vorspann;, Servis⸗ und Einquartierungsangelegenheiten, soweit sie bisher im städtischen Kommunalzernat bearbeltet wurden; ferner Mitwirkung bei dem Oberersatzgeschäft, Schledsmannsfachen, die formellen Geschäfte der Reichstags und Landtagswahlen, An—= gelegenheiten der Kaufmannschgft, der Börse und der Makler, Liefe⸗ rung der Formulare für die Standesämter, Invaliden⸗Pensions, und Unterstützungssachen und Amtsblattssachen.
Das ist der ganze Bereich, um welchen es sich handelt. Nun, meine Herren, das ist doch in der That, eine Zweckmäßigkeitsfrage, die sich im Verlauf der Zeit aͤndern kann, ob beispielszweise die Invaliden pensionssachen, wemit eine ziemlich große Kassenverwaltung verbunden ist, ob die Amtsblattssachen dem Ober⸗Präͤsidenten oder dem Polizei⸗ Präsidenten übertragen werden sollen, und es ist doch nicht eine Auf⸗ gabe irgend eines wesentlichen Rechts, wenn Sie dies der Königlichen Verordnung überlassen. Im Gegentheil, Sie müßten es Dank 4 daß Sie dann mit diesen Dingen nicht mehr behelligt werden.
Doch alles dies ist nur beiläufig; die wirkliche Frage ist die: liegt irgend ein Grund ernster Natur vor, in den Kompetenz verhästnissen, wie sie augenblicklich in Berlin bestehen, eine Aenderung eintreten zu lassen. Biese Frage hat die Reglerungsvorlage, und der Antrag von Liebermann ebenfalls, mit Nein beantwortet. Ich glaube mich dem durchaus anschließen zu müssen, denn so gewiß es ist, daß Alles, was kommunaler oder analoger Ratur ist, nicht in die Hände des Polizei⸗Präsidenten, sondern des Ober⸗Präsidenten zu legen ist, ebenso gewiß ist es sehr zweckmäßig, daß alles dasjenige, was die Landekpolizei betrifft, in den Händen des Polizei⸗Praäsidenten sich befindet. Meine Herren, dieser Beamte ist so genau vertraut mit den gesammten Verhältnissen dieser Stadt, durch sein Amt darauf angewiesen, diese Verhältnisse zu durchdringen und mit denselben sich fo genau bekannt zu machen, daß ihm ein zutreffendes Urtheil zugetraut wer⸗ den kann und andererseits ist er auch lokal in der Lage, fein Urtheis, sei es durch Augenschein, sei es durch Rücksprache mit geeigneten Vertrauengpersonen, sich zu bilden, so daß die erwähnten Angelegen⸗ heiten in der That besser in der Hand des Polizei⸗Präsidenten' liegen. Ich bitte Sie, auch noch zu berücksichtigen, daß es recht wünscheng—⸗ werth ist, daß in allen Berliner Angelegenheiten die Beschwerde gleich an, die Ministerien gebt. Es ist doch recht wünschenswerth, daß eine Zwischeninstanz da ist, die, der Aufgabe des Ober · Präsi⸗ denten entsprechend, nicht den unmittelbaren . Angriff hat, son⸗ dern als aufsehende Behörde, um Irrthümer zu korrigiren und als erste Beschwerdelnstanz zu fungiren hat. Wenn nun gesagt worden ist, daß der Polizei-Präsident zu sehr durch Autzübung feines polizei⸗ lichen Berufs in Anspruch genommen ist, um Sachen, die nicht eigentlich in dieses Gebiet gehören, zu regeln, nun, meine Herren, auch hier lasse ich jede Beziehung guf bestimmte Persönlich—⸗ keiten aus dem Spiel, aber ich bitte Sie, Ihr Urtheil darüber abzugeben, ob die sicherheitspolizeiliche Thätigkeit des Pglizei⸗Präsidenten ihn oder seine Behörden jemals gehindert hat, mit aller Sorgfalt die Angelegenheiten der allgemeinen Landesver⸗ waltung zu bearbeiten. E ist, wie ich glaube, ein Vorurtheil, daß diese Angelegenheiten nicht von dem n , mn behandelt werden sollen, bei dem sie, wie ich glaube ausgeführt zu haben, am besten naturgemäß beruhen. Ich empfehle Ihnen das Amendement von Liebermann zur Annahme.
Der Abg. Dr; Windthorst erklärte sich gegen die gestellten Anträge und für die Beschlüsse zweiter Lesung.
Der Abg. Loewe (Berlin) erklärte, der Antrag Lieber— mann führe in Berlin den kleinen Belagerungszustand ein; derselbe setze an die Stelle des Gesetzes die Königliche Ordon⸗ nanz. Die Uebertragung der Straßenbau⸗Polizeiverwaltung auf den Berliner Magistrat sei ein Verdienst des Abg. Hobrecht, nicht des Polizei⸗Präsidenten, und von der Stabt mit ungeheuren Opfern erkauft. Redner vertheidigte die Ber⸗ liner Armenverwaltung gegen die Angriffe des Abg. Windt—
,
.
,, , , ü
,
lissse] Subhastations⸗Proclam.
horst; er (Nedner) sei überzeugt, der Abg. Windthorst würde nach einem gründlichen Studium derfelben anderer Meinung rden. . .
9 Der Abg. Dr. Windthorst hielt dagegen seine Bedenken egen die Art der Berliner Armenpflege aufrecht, dieselbe in⸗ hividualisire nicht genug und sei nicht so genügend präventiv, wie es z. B. in Elberfeld und 2snabrück der Fall sei. Die Dpferwilligkeit und der gute Willen Berlins sei mustergiltig.
Nach Ablehnung der gestellten Anträge wurde §. 35 nach den Beschlüssen zweiter Lesung angenommen.
Ebenso die §§. 36 — 62. ö.
§. 63 lautet nach dem Beschlusse der zweiten Lesung:
Gegen polizeiliche Verfügungen der Orts⸗ und Kreis⸗-Polizei⸗ behörden findet, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich Anderes be—⸗ stimmt, die Beschwerde statt, und jwar: .
a. gegen die Verfügungen der Ortepolizeibebörden auf dem Lande oder einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt, deren Ein⸗ wohnerzahl bis zu 10009 Einwohnern beträgt, an den Landrath und gegen dessen Bescheid an den Regierungg-Präsidenten;
b. gegen die Verfügungen der Ortspolizeibehörden eines Stadt⸗ kreises, mit Ausnahme von Berlin, einer zu einem Landkreise ge—⸗ hörigen Stadt mit mehr als 19009 Einwohnern, oder des Land⸗ rathes an den Regierungs ⸗Präsidenten, und gegen dessen Bescheid an den Ober ⸗Präsidenten; ; .
0. gegen ortspolizeiliche Verfügungen in Berlin an den Ober⸗ Präsidenten. .
Gegen den in letzter Instanz ergangenen Bescheid des Regie⸗ rungs Präsidenten, beziehungsweise des Ober⸗Präsidenten findet die
Die Klage kann nur darauf gestützt werden,
1). daß der angefochtene Bescheid durch Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts, insbesondere auch der von den Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Verord— nungen den Kläger in seinen Rechten verletze;
2) daß die tbatsaͤchlichen Vorausetzungen nicht vorhanden seien, welche die Polizeibehörde zum Erlasse der Verfügung berech tigt baben würden. . .
Die Prüfung der Gesetzmäßhßigkeit der angefochtenen polizei⸗ lichen Verfügung erstreckt sich auch auf diejen igen Fälle, in welchen bisher nach 5§. 2 des k vom 11. Mai 18642 (Gesetz⸗Samml. S. 192) der ordentliche Rechtsweg zulässig war.
Die Entscheidung ist endgültig, vorbehaltlich der Bestimmung am Schlusse des 5. 7 des gegenwärtigen Gesetzes.
Hierzu hatten die Abgg. Rickert, Zelle und Lauenstein
folgenden Antrag gestellt:
Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen:
Alinea 1 des §. 65 wie folgt anzunehmen:
Gegen polizeiliche Verfügungen der Orts, und Kreispolizei⸗ behörden findet, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich Anderes be⸗ stimmt, die Beschwerde statt, und zwar:
a. gegen die Verfügungen der Ortspolizeibehörden auf dem Lande oder einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt, deren Ein wohnerzahl bis zu 5000 Einwohnern beträgt, an den Landrath und gegen dessen Bescheid an den Regierungs⸗Präsidenten;
b. gegen die Verfügungen der Ortspolizeibehörden eines Stadt⸗ kreises, mit Ansnahme von Berlin, einer zu einem Landkreise ge—⸗ hörigen Stadt mit mehr als 5000 Einwohnern, oder des Land⸗ rathes an den Regierungs⸗Präsidenten und gegen dessen Bescheid an den Ober- Präsidenten;
e. gegen orte polizeiliche Verfüzungen in Berlin an der Ober⸗ Präsidenten.
Dieser Antrag wurde, nachdem ihn der Abg. Frhr. von Zedlitz und Neukirch kurz bekämpft hatte, abgelehnt und §8. 63 nach den Beschlüssen zweiter Lesung unverändert ange⸗ nommen.
. Den §. 71, welcher nach der Fassung in zweiter Lesung autet:
Gegen die Androhung eines Zwangsmittels Seitens der Kom⸗ missariea für die bischöfliche Vermögensverwaltung (Gesetz vom 13. Februar 1878, GesetzSamml. S. S7) findet innerhalb zwei Wochen die Beschrerde an den Ober⸗Präsidenten, und gegen den von dem Ober⸗Präsidenten auf die Beschwerde erlassenen Se⸗ scheid, innerhalb gleicher Frist die Klage bei dem Ober veral⸗ n, nach Maßgabe der Bestimmungen des §. 63, Abs. 3 u. tatt.
Gegen die Festsetzung und Ausführung des Zwangsmittels findet nur die Beschwerde im Aufsichtswege innerhalb zwei Wochen statt.
beantragte der Abg. Bachem aus allgemeiner Antipathie gegen dieses provisorische Institut des sogenannten Vermögensbifchofs zu streichen, wogegen der Regierungskommissar Geheime Regie⸗ rungs⸗Rath von Brauchitsch aus formellen Gründen diefen Paragraphen für nothwendig erklärte. Derselbe wurde ange— nommen, ebenso ohne Debatte die §5§. 72 bis 77 nach der Fassung in zweiter Lesung. Hierauf vertagte sich das Haus um 37 Uhr.
Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt.
Preuß. Staats⸗Anzeiger und das Central ⸗Handels⸗ register nimmt an: die Königliche Expeditisn des Jeulschen Reichs -Anzeigers und Königlich Nreußischen Ktants-Anzeigers:
Berlin 8w., Wilhelm⸗Sraße Nr. 32.
53 8
1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen. 2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen n. dergl.
4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung n. 8. W. von öffentlichen Papieren.
* ö J — 28 Inserate für den Deutschen Reichs⸗ und Königl. 89
und Grosshandel.
PFamilien-Nachrichten.
Industrielle Etablissements, Fabriken
5 8. Verschiedene Bekanntmachungen. 3. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ete. 7. Literarische Anzeigen. S. Theater- Anzeigen. In der Börsen- 9 beilage.
Inserate nehmen an: die Annoncen⸗Expeditionen des
„Invalidendank“, Nudolf Mosse, Haasenstein
& Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte,
Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren Annoncen ⸗Bureaus.
5 8
— ——
— ——
Subhastationen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.
Nachdem von dem unterzeichneten Gericht in Sachen der Eheleute Bohnhoff in Burg wider den Parzellisten Jacob Jacobsen zu Stolk wegen eines protokollirten Kapitals von 2280 „½νς nebst Zinsen und Kosten die Subhastation der dem Verklagten eigenthümlich gehörigen, zu Stolkerfeld belegenen Parzellenstelle, groß 5 ha 26 a O5 4m verfügt wor⸗ den ist, so wird Termin zum öffentlichen Aufgebot und Verkauf der genannten Landstelle auf
Dienstag, den 27. Inli 18809, Morgens 19 Uhr, im Kruge zu Ober⸗Stolk anberaumt.
Zugleich werden die Königlichen Hebungsbeam en
und Einwohner des Distrikts aufgefordert, die rück—
loren geht.
13906
und Jede aber, mit. Ausnahme der protokollirten Pfandgläubiger, hierdurch aufgefordert ihre etwaigen Einwendungen und Protestationen gegen den Ver⸗ fügt
widrigenfall? nach erfolgter Zustimmung der pro⸗
und die gedachte Stelle dem Meistbietenden an⸗ spruchsfrei wird zugeschlagen werden.
Die bezüglichen Verkaufsbedingungen liegen 14 Tage vor dem Verkauf auf der hiesigen Gerichts—⸗ schreiberei zur Einsicht aus.
Schleswig, den 28. Mai 1880.
Königliches Amtsgericht, Abth. II. (gez.) Hennings. Veröffentlicht:
König, Gerichtsschreiber.
Subhastations⸗Patent und Aufgebot.
In der Zwangsvollstreckungssache des Kaufmanns
13917)
J. Elkan in Bleckede, Gläubigers, wider Kaufmann im Lokale des unterzeichneten Amtsgerichts an⸗
Georg Meyer in Thomasburg, Schuldner, wegen gesttzt. Forderung von 1500 , ist auf Antrag des ersteren
bauerstelle beschlossen. Dieselbe besteht aus den unter Artikel Nr. 4 der Grundsteuermutterrolle von Wiecheln zu einem Flächeninhalt von 10,4550 Hektar
katastrirten Grundgilter nebst dem darauf befindlichen 13928 Oeffentliche Zustellung.
Die Erben des zu Maursmünster verlebten Eigen tbümers Joseph Bloch, vertreten durch Rechts⸗ anwalt Schmidtmüller, klagen gegen 1) Michael Zehner, 2) Aloys Zehner, Sohn der Eheleute Alohs Zehner und Anng Marig Zehner, 3) Joseph Zehner, sämmtlick früher in Dimbsthal, nun obne thums⸗, Näher, lehnrechtliche, fideikommissarische, bekannten Wohnort, mit dem Anti age auf Bestä⸗ Pfand‘ und andere dingliche Rechte, insbesondere tigung der durch den K. Notar Adam zu Maurs⸗
Wohnhause mit Stallung. Verkaufstermin ist auf Dienstag, den 13. Juli d. J., Morgens 11 Uhr, im Lokale des Amtsgerichts anberaumt und werden Kauflustige dazu eingeladen. . Zugleich werden alle Diejenigen, welche Eigen⸗
auch Servituten und Realberechtigungen zu haben mänster am vermeinen, zur obigem Termine
nicht Meldenden werber das Recht verloren geht. Lüneburg, den 20. Mai 1880. Königliches Amtsgericht. II. Brauns.
13916
Suhhastations⸗-Patent und Aufgebot.
In der Zwangs vollstreckungssache des Kaufmanns J Elkan in Bleckede und des Kaufmanng Hr, Brammer in Neetze, Gläubiger, wider August
Meyer in Neu⸗Wiecheln, in väterlicher Gewalt über Vorladung . . zur Eidesleistung. . rozeßsache erzeugten Kinder, Schuldner, wegen 247 M 50 8, Witte zu Berlin, Klägerin,
die mit seiner verstorbenen Ehefrau, geb. Wiese, ö
900 M, 3090 M und 98 S 23 3 nebst Zinsen und
i h e die Sübhastation den Handelsmann Josef Haucke, zuletzt in Franken⸗ k . ö stein, z. Z unbekannten Aufenthalts,
Aktenzeichen 187 pro 1879 Frankenstein,
ist zur Ableistung des folgenden dem Verklagten
auferlegten Eides:
»Ich, Josef Haucke, schwöre bei Gott dem
Allmächtigten und Allwissenden, daß ich der
von mir angewendeten Bemühungen ungeachtet vor dem nichts erfahren habe, und ich also nicht weiß, Nr. 2,
daß die Klägerin am 27. Oktober 1877 an
der den Schuldnern gehörigen, unter Haus-Nr. 3 zu Neu⸗Wiecheln belegenen Abbauerstelle beschlossen, die besteht aus den unter Artikel Nr. 3 der Grund⸗ steuermutterrolle von Wiecheln katastrirten Grund⸗ gütern, im Flächengehalt von 5,2603 Hekt., nebst den darauf befindlichen Gebäuden. Verkaufstermin ist auf: Dienstag, den 198. Juli d. J, Morgens 10 Uhr,
Lüneburg, den 20. Mai 1880. Königliches Amtsgericht. II.
Zwangshersteigerungsproclam. : ö Auf Antrag des Kaufmanns Bruhn in Born⸗— . Leistungen und Gefälle des ze. Jacebsen ps il als ö Besitzers des Kanzleiguts Kuhlen, innen 6 Wochen K l ten Bekanntmachung ist wegen einer Forderung desselben von 187 M6 50 8 bei dem, upterzeichnetzn (rzicht grzum lden Alle vie Jnangsrollsttecägg bezüglich des von dem Lan mann Christian Rübner von Bentzen Theil des Kanzleiguts Kuhlen nebst Zubebör ver⸗
Die Verkaufsbedingungen können 14 Tage vor die Subhastation der dem Schuldner gehörigen, dem 6 in der hiesigen Gerichtsschreiberei ein⸗ unter Hausnummer 4 zu Wiecheln belegenen An⸗ gesehen werden. . ö Seheberg, Ken 2, Mai 180.
Tönigliches Amtsgericht. J.
Anmeldung ihrer Ansprüche in Theilung der Gütergemeinschaft Zehner⸗Schmidt blu be g ger fich aufgefordert und des Nachlasses Schmidt, und laden die Be—⸗ unter dem Rechtsnachtheil, daß bezüglich des sich klagten mit der durch den code de procedure civile im Verhältniß zum neuen Er vorgeschriebenen Frist zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die Civilkammer des Kaiser⸗ lichen Landgerichts zu Zabern mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen An⸗ walt zu bestellen. ᷣ ö Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. . Horkens, Landgerichts. Sekretär. Gerichts schreiber des Kaiserlichen Landgerichts.
im Lokale des Amtegerichts anberaumt und werden Kaufluftige dazu eingeladen.
Zugleich werden alle Diejenigeu, welche Eigen⸗ thums“, lehnrechtliche, und andere dingliche Rechte, insbesondere auch Ser⸗ vituten und Realberechtigungen zu haben vermeinen, zur Anmeldung ihrer Ansprüche in obigem Termine hierdurch öffentlich aufgefordert, unter dem Rechts⸗ nachtheile, daß bezüglich des sich nicht Meldenden t tg im Verhältniß zum neuen Erwerber das Recht ver⸗ nahme des Eides zu gewärtigen. . —̃ bleiben muß angenommen werden, daß er den Eid entweder nicht schwören will oder nicht schwören kann, und wird sodann, was Rechtens, festgesetzt
fideikommissarische, Pfand⸗
Brauns. werden.
Schriftsatz bekannt gemacht. s Glatz, den 21. Mal 18580.
Schultze, 1. V.
gekauften
abroque
November 1878 vorgenommene I3900
1 kleines
am rothen Bande,
Umschlagetuch. der Handelsfrau Emilie
wider
oder Eigenthümer der
spätestens in dem auf
den 15. Juli 1880, Vormittags 10 Uhr, in dem Sitzungszimmer der Civilkammer des hie⸗ sigen Landgerichts anberaumt worden. Es wird der Verklagte aufgefordert, stimmten Zeit persönlich zu erscheinen und die Ab— Bei seinem Aus⸗
Zum Zweck der äffentlichen Zustellung wird dieser
Der Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
113829] Oeffentliche Zustellung.
j j ̃ serf ĩ . Der Rechtsanwalt Wündisch zu Zabern klagt kauf binnen glei her Frist hierselbst anzubringen, In Gemäßbheit det Verordnung vem 16. April] gegen der enn t Fern, ar ln d k
; e be lz nF; M 1840 werden die Hebungsbeamten aufgefordert, die 14
tokollirten Pfandgläubiger der Verkauf vollzogen von dem pp. von Bentzen etwa in Rückstand ge lassenen Staats gaben innerhalb 6 Wochen, vom Tage der Bekannt⸗ machung dieses ein für alle Mal ergehenden Pro⸗ elamz hierselbst anzugeben event. aber ihnen und den sonst berechtigten nicht protokollirten Gläubi⸗ gern freigelassen, innerhalb gleicher Frist gegen den Verkauf hierselbst zu protestiren, widrigenfalls der mit der Aufforderung, einen bei Verkauf vollzogen und der der Subhastation unter worfene Theil des Kanzleiguts Kuhlen dem Höchst⸗ bietenden anspruchsfrei zugeschlagen werden wird. Zugleich wird hiermit in Entstehung berechtigter Protestationen zum Verkauf de? dem pp. von Bentzen gehörigen Theils des Kanzleiguts Kuhlen mit Zu— behör Termin auf Sonnabend, den 31. Juli 1880,
Vormittags 11 Uhr, Nr. 6785.
jetzt ohne bekannten Wohnort, wegen ge⸗ : schuldeter Prozeßkosten mit dem Antrage auf Ver—⸗ und Kommungllasten und Ab urtheilung des Beklagten zur Zahlung von 27 70 K nebst Zinsen und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die Civilkammer des Kaiserlichen Landgerichts zu Zabern isis] auf den 12. Oktober 1880, Vormittaßs 10 Uhr,
Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen. 9 Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Hörkens, Landg. Sekrt., Gerichtsschreiber des Kaiserlichen Landgerichts.
llssso] Oeffentliche Zustellung. Der Apotheker A. Konradi zu Kirchardt, vertreten durch OH. Raußmüller bier, klagt gegen den Ochsenwirth Weißinger zu Ittlingen, z. Zt, an unbekannten Qrten abwesend, aus Kauf anzumelden. von Medikamenten vom Jahre 1879, mit dem An—⸗ trage auf Verurtheilung des Beklagten zur Zahlung von 18 S 40 8 und 5 90½. Verzugszinsen, vom ,,, Klagzustellungstage an, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung, des Rechtsstreits vor das Großberzogliche Amtsgericht zu Eppingen auf Donnerstag, den 1. Juli 1880, Vormittags 8 Uhr.
Oeffentliche Bekanntmachung.
Es sind in der Zeit vom 18. Juli 1879 bis zum 16. Januar 1889 im Spandauer Gemeindebezirke folgende Gegenstände gefunden worden: blaue Stridwolle, 1 eiserne Achsmutter und Fischnetz, 1 schwarzledernes Porte · monnaie mit 40 , 1 Portemonnaie mit 70 , 1Portemonnaie mit 10 3, r gestreifte Schürze mit weißen Kanten, 1 Kober von Holzgeflecht. 1 Maßstab, ruder und 1 Beutel mit Stricken, 1 Rauch⸗ tischchen. J1 Damen⸗Umschlag, 4 Stück Schlüssel — 96 ee fn. .
7 5 ; 1 Cigarren⸗Etui mit 1 Cigarre, 1 weißes Tisch⸗ trag, nag i. 113977) Oeffentliche Zustellung. a i Peitsche, 1 Paar Handschuhe, 1 schwarzes zu Oberbeisheim werden die dem Grundstück dor⸗
Sonnabend, den 24. JInli 1880, Vormittags 11 Uhr, unterzeichneten Amtsgerichte, anberaumten Aufgebots⸗Termine anzu⸗ melden, widrigenfalls denselben nur der Anspruch!
auf Herausgabe des durch den Fund erlangten und zur, Zeit der Erbebung noch vorhandenen Vor⸗ theils vorbehalten, jedes weitere Recht aber aus⸗ geschlossen wird. Spandau, den 27. Mai 1880. Königliches Amtsgericht. zur ber 13932] Nr. 9886. Die Ehefrau des Taglöhners Jakob Montag von Feudenheim, Katharina, geborene Reibold, vertreten durch Rechtsanwalt Faas in Mannheim, klagt gegen ihren Ehemann, dessen Auf⸗ enthaltsort zur Zeit unbekannt ist, mit dem Be⸗ gehren, die zwischen ihnen bestehende Ehe wegen Lebentgefährlichkeit, grober Verunglimpfung und harter Mißhandlung der Klägerin Seitens des Be⸗ klagten für aufgelöst zu erklären, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung vor die Civilkammer J. Großh. Landgerichts Mannheim in den auf Mittwoch, den 22. September 1889, Vormittags 9 Uhr, festgesetzten Termin mit der Aufforderung, sich durch einen bei diesem Gerichte zugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. . t ⸗ Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird Gegenwärtiges bekannt gemacht. Mannheim, den 25. Mai 1880. Die Gerichtsschreiberei 3 enen Landgerichts. Finck.
Von dem Gutsbesitzer Fabrieius auf Rothen R. A. Sternberg ist in rechtsgenüglicher Weise ein Antrag auf Mortifikation des in das Hypothekenbuch des gedachten Gutes Rothen Fol. 46 eingetragenen Ka⸗ pitalpostens von 1000 Thalern Cour. gestellt, und werden dem zemäß alle Diejenigen, wel He aus diesem Eintrage Ansprüche haben oder erheben zu können , ö solche Ansprüche
zätestens in dem biermit au . Mittwoch, den 14. Juli 1880,
Mittags 12 Uhr, . bestimmten Aufgebotstermine unter dem Nachtheile des Ausschlusses der nicht angemeldeten Ausprüche und Tilgung des Intabulats im Hypothekenbuche
dem gedachten
Sternberg i. / M., den 28. Mai 1880. Großherzogl. Amtsgericht.
13933 . . Casimir Pawlak zu Ciswica, ver⸗ treten durch den Rechtsanwalt Meyer zu Pleschen, klagt gegen die Arbeiterfrau Marianna Banaszak, verehelichte Kedziers ka im Beistande ihres Ehemannes Leon Kedziereki, früher zu Ciswlea, jetzt unbekannten Aufenthaltsorts, aus der Zahlung des für die Be⸗ klagte auf dem Grundstücke Ciswica Ne. 58, Ab⸗ theilung III. Nr. 4 eingetragenen, zu 5 do verzins⸗ lichen Erbes von z7 Thlr. 28 Sar. 11 Pf. an die⸗ selbe mit dem Antrage auf Verurtheilung der Be⸗ klagten zur Ausstellung einer löschungs fähigen Quittung über die auf dem Grundstücke Ciswiea Ur. 58. Abtheilung III. Nr. 4, eingetragenen 37 Thlr. 28 Sgr. 11 Pf. und ladet die Beklagte zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amtsgericht zu Jarotschin auf den 21. September 1880, Vormittags 10 Uhr. Jarotschin, den 24. Mai 1880. Königliches Amtsgericht. Der Gerichtsschreiber Kersten.
Zustellung wird
1 Ring, 1 roth⸗
U langes Hand⸗
13919 a Auf int des Ackermanns Jacob Findling
tiger Gemarkung 1890 5 Are 97 Qu. M. Acker vor
ie betreffenden Finder haben sich aller ihrer dem Johannisberg etwa berechtigten, insbesondere . zu i en 3. dielske l n n, ft der im Steuerkataster als Eigenthümer aufgeführte begeben und hat Namens derselben der Magistrat der Stadt Spandau das Aufgebot beantragt. Es werden demnach die unbekannten Verlierer aufgeführten Gegenstände hierdurch aufgefordert, ihre Ansprüche und Rechte
1dam Dippel aufgefordert, ihre Rechte im Termin ; den 2. Juli 1880, Margens 3 Uhr, anzumelden, widrigenfalls Findling als Eigenthümer im Grundbuch eingetragen wird und Rechte den dritten gutgläubigen Erwerbern, Vorrechte den in Folge rechtzeitiger Anmeldung Eingetragenen gegen⸗ Über verloren gehen. n Homberg, den 22. Mai 1880. Königliches Amtsgericht. Gericht schreiberei. Abtheil. II. Schilling.
Zimmer
.