zeichniß davon nicht bei mir, aber eine — ich meine, der Abg. Zelle müßte sie auch noch im Gedächtniß haben — will ich ihm aus neuerer Zeit anführen, die gerade schlagend meinen Satz beweist. Sie er⸗ innern sich, daß wir genöthigt gewesen sind, im Jahre 1878 gewisse Paß beschränkungen einzuführen. Hand in Hand damit mußte nothwendiger⸗ weise, wenn dieselben wirksam werden sollten, eine Anzahl von Bestimmun⸗ gen über die Handhabung der Fremdenpolizei in Berlin gegeben werden. Diese Polizeiverfügungen mußten von dem Polizeipräsidium erlassen wer⸗ den und das muß dem Abg. Zelle entgangen sein — sie sind erlassen worden; und zwar war die größte Nothwendigkeit vorhanden, sie in kürzester Frist zu erlassen, wenn nicht die ganzen von reichswegen ge— troffenen Maßregeln ins Wasser fallen sollten. Und nun, meine Herren, erwägen Sie, in der damaligen Zeit, bei der Aufregung po⸗ litischer Natur, die wir damals in Berlin hatten — glauben Sie, daß die Stadtverordnetenversammlung in dem Augenblicke den nöthi⸗ gen Maßregeln zugestimmt haben würde? (Zwischenruf) Ich be⸗ zweifle das, der Abg. Löwe meint ja! Ich bitte, mich in der Be— ziehung nicht mißzuverstehen. Ich habe nicht die Absicht, Vorwürfe gegen die Stadtverordnetenversammlung von Berlin zu erheben und gegen deren Gesinnungen und Absichten zu sprechen; das liegt mir fern. Aber ich bitte, doch von Ihrer Seite das nicht zu unterschätzen: in ernsten und aufgeregten Zeiten, gerade wo es darauf ankommt, von solchen Befugnissen Gebrauch zu machen, wird die Beurtheilung dessen, was nothwendig ist, sehr beeinflußt von augenblicklichen An⸗ schauungen; und darum, meine Herren, kann man dergleichen Dinge nicht in die Hände von städtischen Vertretern, sondern muß fie in die Hand der Polizei legen.
Nun, meine Herren, muß ich noch auf das Beispiel einer der— artigen Polizeiverordnung eingehen, mit der zu meinem lebhaften Bedauern der Abg. Zelle selbst in Konflikt gekommen ist. Er be— zeichnet es als einen unerträglichen Zustand und meint, daß durch die Mitwirkung des Gemeindevorstandes oder noch mehr der Ge— meindevertretung dem vorgebeugt werde, daß eine solche Verordnung erlassen werden könne, wonach der Bürgersteig vom Schnee frei sein müsse. Ja, ich glaube, da steht er doch nicht in Uebereinstimmung mit dem weitaus größten Theile der Bevölkerung Berlinß. Wem die Reinhaltung und Unterhaltung der Bürgersteige obliegt, der wird sich dem auch nicht entziehen können, daß dieselben vom Schnee freigehalten werden. Daß aber diese Bestimmung die Bedeutung haben sollte, daß während eines Schneefalles alle zehn Minuten der Schnee entfernt sein muß, und die Unterlassung strafhar sein soll, darauf wird ein Polizeixichter nicht kommen, dazu hat er zu viel ge— sunden Menschenverstand. Meine Herren, unterlassen wir die Unter suchung der Einzelheiten, daß ein Irrthum nach der Richtung vor—⸗ kommen kann, gebe ich zu, in diesem wie in hundert anderen Fällen, aber daß es eine durchaus nicht exorbitante Bestimmung ist, daß das Trottoir vom Schnee freigehalten werden muß, darüber besteht doch kein Zweifel. Also dieses Beispiel beweist nichts gegen das, was ich behauptet habe. Nun bitte ich Sie nach Allem diefen zu erwägen, D um waz handelt es sich denn? Es ist wirklich nicht ein Gegen⸗ stand welcher nach meinem Dafürhalten ein so großes Interesse für die Städte hätte. Ich erkenne an, daß die Mitwirkung der Stadt— gemeinde beim Erlaß von Polizeiverordnungen im Intetesse der Städte liegt; dem wird entsprochen durch die Berafshung, welche zwischen der Polizeibehörde und der Stadtgemeinde stattfinden muß. Diese Mitwirkung kann in Form der Zustimmung konzedirt werden auf allen Gebieten außerhalb des Gebietes der Sicherheitspolizei, auf letzteren aber in keinem Falle. Ich bitte Sie, meine Herren, unter- stützen Sie uns darin und fördern Sie auf diefem Wege die Mög⸗ lichkeit, das Gesetz zu Stande zu bringen.
Der Abg. Grumbrecht erklärte sich für den Antrag des Abg. Frhrn. von Huene mit der Aenderung des Abg. Richter. Mit Necht habe der Abg. Zelle hier auf hannöversche berech⸗ tigte Eigenthümlichkeiten hingewiesen. Vor der Annexion habe Hannover zu allen Polizeiverordnungen die Genehmigung der Bürgervorsteher nöthig gehabt; nach der Annexion habe man keine Genehmigung ö. fordern dürfen, die Bürgervorsteher seien nur gehört, thatsächlich sei aber nie eine Polizeiverordnung ohne Zustimmung des Bürgervorsteherkollegiums erlassen. Der Aus⸗ druck Gemeindevorstand in dem Antrag von Huene passe nicht auf die hannöverschen Städte, weil in ihnen eine befondere Polizeibehörde nicht existire. Der Abg. Richter setze mit Recht an Stelle dieses Ausdrucks die „Stadtgemeinde“. Die Bemer— kung des Abg. von Heydebrand, daß diese Materie nicht in diesen Gesetzentwurf gehöre, sei insofern unrichtig, als darin nicht nur die Landkreise, sondern auch die Stadtkreise hin⸗ sichtlich des Polizeiverordnungsrechts berücksichtigt würden. Daß man nun auch die anderen Städte berücksichtige, sei ganz zweckmäßig. Der Antrag des Abg. Bergenroth gebe den Städten über 10 0900 Einwohner ein größeres Recht als den übrigen. Man habe dieselben in 5. 65 hinsichtlich aller Be⸗ schwerden gegen Polizeiverfügungen unter den Regierungs⸗ Präsidenten gestellt. Dies hinsichtlich der Polizeiverord⸗ nungen auszuschließen, sei nicht möglich. Wenn der Land— rath für mehrere Ortspolizeibezirke inklusive dieser Städte Polizeiverordnungen erlassen könne, so sei derselbe in der Lage, das ganze Ortspolizeiverordnungsrecht der Städte unmöglich zu machen, denn daß der Landrath bei den meisten Städten einen kleinen Landgemeindebezirk hinzuziehen könne, liege auf der Hand. Habe man einmal die Ausnahme ge⸗ macht, daß in Städten von 10000 Seelen die Beschwerden gegen die Polizeiverfügungen nur an den Regierungs⸗Präsi⸗ denten und nicht an den Landrath gehen sollten, dann müsse man auch die Ausnahme im Antrag des Abg. Bergeroth an⸗ nehmen, wenn nicht die größten Schwierigkeiten zwischen Land— rath und Magistrat entstehen sollten. Bringe man nicht die Städte über 16 000 Einwohner in Gefahr, Polizeiverorbnun— gen über sich ergehen lassen zu müssen, die denselben unan— genehm seien und vielleicht gar Verhältnisse beträfen, welche der Landrath nicht so genau kennen werde, als der Magistrat.
Der Abg. von Wedell⸗Piesdorf hielt das Amendement von Huene für annehmbar, erklärte aber im Uebrigen, auf dem Standpunkt seines Fraktionsgenossen von Heydebrand zu stehen. In den meisten Kreisen, wenigstens in einer Überaus großen Zahl derselben, befänden sich Städte von mehr als 19 009 Einwohnern. Die Veranlasfung für den Landrath, in Gemeinschaft mit dem Kreisausschuß Polizeiverordnungen' zu erlassen, träfe fast immer den ganzen Kreis; also für alle Kreise, wo sich Städte über 10 000 Einwohnern befänden, würde das Polizeiverordnungsrecht der Kreisorgane durch den Antrag Bergenroth gänzlich eliminirt werden. Man hätte dann zwei ganz verschiedenartige Verfassungen in den Kreisen; man hätte Kreise, wo die Kreisorgane das Recht hätten, Polizeiverordnungen zu erlassen, und man hätte nun andere Kategorien von Kreisen, er glaube in ebenso großer Anzahl, wo dieses Recht auf den Negierungs⸗Präsi⸗ denten übertragen würde. Er glaube in der That, das sei ein total unhaltbarer, inacceptabler Zustand. Und welche Gründe seien denn nun angeführt worden, die diesen Zustand recht⸗ fertigen sollten? Der Äbg. Grumbrecht habe dem Hause da, er möchte sagen, Gespenster gezeigt von Landräthen, die eine kleine Landgemeinde mit zu der Stadt heranziehen würden und nun mit Hülfe, der Kreisausschüsse Polizeiverordnungen erlassen, daß den Bürgern in der Stadt die Augen übergehen würden. Er (Redner) möchte indeß vorschlagen, lieber auf die Erfahrungen zurisckzugehen, die in diefer Materie gemacht
worden seien. Die Kreisordnung von 1872 habe den Land— räthen, wie man wisse, neu beigelegt das Recht des Erlasses von Polizeiverordnungen; früher hätten sie dasselbe nicht ge⸗ habt. Nun frage er: wo seien denn seit dem Jahre 1872 die Beispiele, wo die Landräthe in der Weise, wie der Abg.
Grumhrecht es fürchte, mit diesem Recht Mißbrauch getrieben lassen wolle.
hätten? Er behaupte im Gegentheil, das sei nirgends ge⸗ schehen. Wenn solche Fälle vorgekommen wären, so würden sie zur öffentlichen Kenntniß gelangt sein. Das sei aber nicht der Fall; im Gegentheil, die Landräthe und Kreis⸗ ausschüsse hätten von dem Polizeiverordnungsrecht den aller⸗ vorsichtigsten Gebrauch gemacht. Sie hätten sich — das wolle er nebenbei bemerken — in dieser Beziehung vortheil⸗
haft von den Königlichen Regierungen unterschieden, denen
früher das gleiche Recht beigelegt gewesen sei, und zwar des— halb, weil die Landräthe eben im Leben ständen und die Ver⸗ ordnungen nicht nur zu erlassen, sondern auch auszuführen hätten, während früher die Regierungen die Verordnungen nur erlassen hätten und sehr früchtbar im Erlaß solcher Ver⸗ ordnungen gewesen seien, die unberücksichtigt in den Amts— blättern geblieben seien. Wenn nun also solche abschreckenden Erfahrungen nicht gemacht seien, so möchte er dem Abg. Grumbrecht zu bedenken geben, daß es im Gegentheil für die städtischen Behörden zuweilen sehr angenehm fein könne, mit Hülfe der Kreisorgane Polizeiverordnügen für einen lokalen Bezirk zu erlangen. Bekanntlich gebe es außerordentlich viele Städte, die räumlich im Gemenge mit Landgemeinden lägen; für alle solche Fälle werde es gewiß viel zweckmäßiger sein, vom Kreisausschuß eine Verordnung zu erlangen, der die lokalen Verhältnisse kenne, als den weiten Weg bis zum Re— gierungs-Präsidenten zu gehen; er glaube daher, die stäbti— schen Behörden würden in der Praxis dem Abg. Bergenroth für seinen Antrag gar nicht dankbar sein. Wenn also die praktischen Erfahrungen und Bedürfnisse zu diesem An— trage nicht Veranlassung bieten könnten, so frage er, welches sei die Veranlassung. Dieselbe sei keine andere, als die Sucht, welche auf gewissen Seiten des Hauses und auch im Lande herrsche, für die Städte eine bevorrechtete Stellung und Sonderrechte zu erringen. Er erkenne ja an, es habe dieses Streben zum Theil in dem deutschen Charakter seine Be⸗ gründung; jede einzelne Korporation in Deutschland habe es von jeher geliebt, sich mit Mauern und Thürmen zu um⸗ geben und ihre Vorrechte zu schützen. Diesen Bestrebungen seien die Herren von der linken Seite früher fehr energisch ent⸗ gegengetreten, wo es sich um die Rechte der Großgrundbesitzer gehandelt habe und ähnlichen. Die Herren mögen darin Recht gehabt haben, aber er bitte, bleibe man in derselben Richtung und trete man diesen Bestrehungen nach Mauern von Ge— setzesparagraphen, mit denen sich die Städte umgeben wollten, mit derselben Entschiedenheit entgegen, und vergesse man nicht, daß durch solche Anträge, welche im Gesetze die Städte gegenüber den Parias auf dem platten Lande emporheben wollten, die Bewohner des platten Landes in ihren Gefühlen verletzt werden müßten. Er bitte daher, den Antrag Bergen⸗ roth abzulehnen.
Der Abg. Richter (hagen) führte aus, daß es sich hier nicht um eine Bevorzugung der Städte handele; die Strö⸗ mung sei allerdings heute derartig, daß man sie, wenn auch nicht vom Erdboden vertilgen, so doch verdächtig behandeln wolle, daß man sie besonderen Kontrolen und Vorschriften unterwerfe. Der Antrag Bergenroth wolle nur die Kon— sequenz des früher gefaßten Beschlusses wegen der Behand⸗ lung der Städte ziehen. Nach der jetzigen Gesetzgebung ge— höre das Polizeiverordnungsrecht gar nicht in die Städte⸗ ordnung; man habe aus dem allgemeinen Gesetze über die Polizeiverwaltung so Vieles herausgenommen. So könne es auch in diesem Falle geschehen. Das Haus sei, glaube er, entschlossen, diese Frage bei diesem Gesetz zum Austrag zu bringen. Dem Minister müsse er bemerken, daß sich der Abg. Zelle nicht gegen das Reinigen des Trottoirs vom Schnee ausgesprochen habe, denn daran hätten die Be— wohner Berlins ein größeres Interesse als die Redaktoren von Polizeiverordnungen, welche mehr zu fahren in der Lage seien. Der Abg. Zelle habe sich nur gewendet gegen die unge⸗ schickte Fassung einer oktroyirten Polizeiverordnüng, welche ihn in Strafe gebracht habe, und welche sicher vermieden worden wäre, wenn man bei der Abfassung derselben sachverständige Männer hätte zuziehen müssen. Allerdings habe man den Begriff der Sicherheitspolizei bereits in die schleswig⸗holstei⸗ nische Städteordnung aufgenommen, aber noch keine praktische Erfahrung darüber gemacht, ob diefe Abgrenzung durchführ⸗ bar sei, wenigstens habe das im Jahre 1876 die Regierung selbst bestritten. Alle Polizeiverordnungen könnten gewisser⸗ maßen als Maßregeln der Sicherheitspolizei betrachtet werden. Mit Annahme des Unterantrages Liebermann nehme man aus dem Antrage Huene alles Thatsächliche heraus und führe die Unsicherheit in denselben hinein. Er (Redner) behaupte im Gegensatz zu dem Minister, daß die Berliner Stadtverordneten sicher der von ihm angeführten Paßpolizei⸗ verordnung zugestimmt hätten. In Berlin sei eine solche Maßregel nur durchführbar, wenn das Publikum sich daran betheilige, nachdem es durch die öffentliche Diskussion derselben Vertrauen dazu gewonnen habe. Die Nothstandsklausel in dem Antrag Huene sei unnöthig, obwohl prinzipiell nicht be⸗ denklich. Die Hauptfrage sei hier die Zustimmungsfrage der Gemeindevertretung, die sogenannte Baäͤckermeisterfrage, über welche er eine namentliche Abstimmung beantrage. Die Gesetz⸗ gebung von 1850, die Vorbereitung der Reaktionsgesetzgebung könne man dem Hause nicht nach dem Vorgange des Ministers als mustergiltig hierin vorhalten, namentlich wenn man sie nicht als Ganzes geben wolle. Es sei bedenklich, ein solches Polizeiverordnungsrecht lediglich in die Hand oft gegen den Willen der Gemeinden ernannter Vorsteher zu legen. In der Städteordnung von 1876 hahe selbst“ die Regierung den Magistraten ein Zustimmungsrecht geben wollen und das Haus habe dasselbe ohne weiteres auch auf die Gemeindevertretungen ausdehnen wollen. Für Berlin enthalte auch der Antrag von Huene noch einen Fortschritt, für Rheinland und Westfalen laffe derselbe es aber bei dem alten, tadelnswerthen Zustand, denn dort sei der Inhaber der Polizeigewalt und der Gemeindevorsteher resp. Bürgermeister dieselbe Perfon, ja ber Antrag verschlechtere den Zustand noch, denn derselbe befeitige dort das jetzt den Ge⸗ meindeyertretungen zustehende Zustimmungsrecht zu landwirth⸗ schaftlichen Polizeiverfügungen. Auf dem Lande habe auch in den östlichen Provinzen schon die Gemeindevertretung ein Zustimmungsrecht zu Polizeiverordnungen, dort sei aber die Gemeindevertretung oft identisch mit ber Gemeindeversamm⸗ lung. Das sei doch mindestens bedenklicher, als wenn man das analoge Recht den städtischen Gemeindevertretungen gäbe, es sei denn, daß man wie der Minister auch den ländlichen
—
Gemeindevertretungen dieses ihnen in der Kreisordnung ge— gebene Recht wieder nehmen wolle. Man sage, die Annahme seines Unterantrages bringe das Gesetz zu Falle. Einmal herrsche im Hause keine große Begeisterung für dasselbe und bei der Regierung würde das Gleiche anzunehmen sein, wenn sie wegen der Annahme dieser Bestimmung das Gesetz fallen Wenn man den Gemeindevertretungen die Mit⸗ wirkung an der lokalen Gesetzgebung versagen wolle, was bleibe dann von der Selbsterwaltung übrig? Nur Zahlungen und lästige Pflichten ohne entsprechende Rechte. Hüte man sich, durch eine weitere Förderung dieser Richtung die Miß—= stimmung des Landes gegen die Selbstverwaltung noch zu stärken und dadurch für Jahre hinaus jeden weiteren Fort— schritt auf diesem Gebiete unmöglich zu machen.
Der Abg. Frhr. von Huene empfahl seinen Antrag, be— kämpfte aber die dazu gesellten Unteranträge: der des Abg. von Liebermann laborire an der schwankenden Definition des Begriffes der Sicherheitspolizei. Die aus den westlichen Pro— vinzen hergenommenen Bedenken des Abg. Richter gegen seinen Antrag träfen nicht zu, da die dortigen städtischen Beamten nicht ernannte, sondern von der Gemeindevertretung gewählte Beamte seien, die dem Einfluß der letzteren zugänglich seien.
In der Abstimmung wurde zunächst der Antrag Bergen—⸗ roth abgelehnt, sodann der Unterantrag von Liebermann mit 170 gegen 152 Stimmen angenommen, darauf wurde der Unterantrag Richter in namentlicher Abstimmung mit 191 gegen 133 Stimmen abgelehnt. Hierauf gelangte der Antrag von Huene mit dem Unterantrag von Liebermann zur An— nahme und mit diesen Modifikatisnen die §5. 8 und 79.
Die 5§. 87 und 88, die zusammen zur Diskussion gestellt wurden, lauten nach dem Beschlusse der zweiten Lesung:
§. 87. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. April 1881 in Kraft, vorbehaltlsch der Bestimmungen des §. 88.
Auf die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bereits anhängig gemachten Sachen finden in Beziehung auf die Zuständigkeit der Behörden, das Verfahren und die Zulässigkeit der Rechtsmittel die Bestimmungen der früheren Gesetze, jedoch mit den im Zweilen Titel des gegenwärtigen Gesetzes bezeichneten Abänderungen An⸗
wendung.
§. S883. In den Provinzen Posen, Schleswig⸗Holstein, Han⸗ nover, Hessen⸗Nassau, Westfalen und der Rheinprovinz tritt das gegenwärtige Gesetz erst in Kraft, je nachdem für dieselben auf Grund besonderer Gesetze nene Kreis« und Provinzialordnungen erlassen sein werden. Der betreffende Zeitpunkt wird für jede Provinz durch Königliche Verordnung bekannt gemacht.
„„ Inwieweit die Bestimmungen der §5§. 63 und 64 auf die selbständigen Städte in der Provinz Hannover Anwendung finden, bleibt der Kreisordnung für diese Probin; vorbehalten.
Die Bestimmungen des §. 15 und des 5. 22 Äbs. 1 treten jedoch auch in diefen Provinzen mit dem im §. 87 Abs. 1 bezeich⸗ neten Zeitpunkt in Kraft.
Zu diesen Paragraphen erklärte der Abg. Richter (Hagen), daß er und seine politischen Freunde durch den Verlauf der Debatte gezwungen seien, gegen die Vorlage zu stimmen. Das Gesetz solle in den neuen und westlichen Provinzen erst in Kraft treten, wenn diese eine Kreis- und Provinzialordnung erhalten haben würden, damit sei der Regierung allerdings das Interesse nahe gelegt, die Kreis- und Provinzialordnung für diese Provinzen möglichst bald vorzulegen; beschließe man aber das Gesetz für die alten Provinzen, so würde man durch diesen Ausbau der Gesetzgebung nach Oben das In⸗ teresse der Regierung vermindern, möglichst bald eine Landgemeinde⸗ und Städteordnung für die östlichen Pro⸗
vinzen zu machen. „Das Gesetz enthalte auch bezüg— lich der neuen Provinzen Bestimmungen, von denen man ohne die Kreis⸗ und Provinzialordnung für diefe
Provinzen nicht wissen könne, wie sie sich gestaften würden. Auch an sich sei das Gesetz nicht geeignet, eine Verbesserung herbeizuführen. Das System der doppelten Mittelinstanz in Bezirk und Provinz neben einander sei noch verstärkt und mache das Verfahren schleppender und kostspieliger. Die Städte unter 10000 Einwohnern hätten das Beschwerderecht nicht an die Regierung, sondern an den Landrath erhalten. Abgesehen davon, daß Berlin den Bezirksrath nicht erhalten habe, sei auch das Polizeiverordnungsrecht nicht im Geiste der Selbstverwaltung geordnet worden. Alle diese Gründe ver— anlaßten seine Partei, gegen das Gesetz zu stimmen. Wenn dasselbe, wie zu erwarten, noch verschlechtert aus dem Herren⸗ hause herauskommen werde, würden wohl auch noch manche Mitglieder anderer Parteien, die schon jetzt nur mit schwerem Herzen für das Gesetz stimmten, lieber auf dasselbe verzichten, als es in einer Gestalt von so zweifelhaftem Werthe an⸗ nehmen.
.Der Abg. Dr. Windthorst erklärte, daß er wegen der Be— stimmungen des 8. 25, betreffend die Schulsachen und die Beseitigung der katholischen Konsistorien in der Provinz Han⸗ nover nicht für die Vorlage stimmen könne. Er hoffe, das Herrenhaus werde den §. 25 streichen und ihm so die An— nahme des Gesetzes möglich machen.
Die übrigen Paragraphen der Vorlage wurden mit unwesentlichen redaktionellen Aenderungen nach den Beschlüssen der zweiten Lesung angenommen und ebenso das Gesetz im Ganzen in dritter Lesung.
„Es folgte die dritte Berathung des Gesetzentwurfs zur Abänderung und Ergänzung des Gesetzes, betr. die Ver⸗ fassung der Verwaltungsgerichte und das Ver— waltungsstreitverfahren vom 3. Juli 1875 und Einführung desselben in den gesammten Umfang der Monarchie.
Die 88. 1— 75 wurden ohne Debatte definitiv nach dem Beschlusse zweiter Lesung angenommen.
Zu 8. 76, welcher lautet:
Die Erhebung eines Pauschguantums findet nicht statt: 1) wenn der unterliegende Theil eine bffentliche Behörde ist, insoweit die angefochtene Verfügung oder Entscheidung derselben nicht lediglich die Wahrung der Haushaltsinteressen eines von der Bebörde vertretenen Kommunalverbandes zum Gegenftande hatte; die baaren Auslagen des Verfahrens und des obsiegenden Theiles fallen. so weit die Behörde als Organ eines Kommunalverbandes gehandelt hat, dem letzteren zur Last;
2) bei dem Kreltausschusse, wenn die Entscheidung ohne vor⸗ gängige mündliche Verhandlung erfolgt ist;
2 bei dem Kreizaugschusse in den Fällen der §8. 60 bis 62 des Gesetzez vom 8. März 1871, betreffend die Ausführung des k über den Unterstützungswohnsitz (Gesetz⸗Saimm'
S. j
4 bei dem Bezirksverwaltungsgerichte und bei dem Ober— verwaltungsgerichte, soweit die Berufung oder die Revision von dem Vorsitzenden des Kreitausschusses, beziehungtweise von dem Regierungs⸗Präsidenten eingelegt worden war;
5) von denjenigen Personen, mit Ausnahme jedoch der Ge⸗
meinden in den die Verwaltung der Armenpflege betreffenden An⸗= ere ret denen nach den Reichs. oder Landesgesetzen Gebühren⸗ eit in bürgerlichen Rechtsstreitizkeiten zusteht.
rei
ö; 6
hatten die Abgg. von Meyer (Arnswalde) und Zelle folgenden Antrag gestellt: . Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen: Schlußsatz der Nr. 1 des §. 76 zu fassen: . w gl, rr, des Verfahrens und des obsiegenden Theiles fallen der Staatskasse, soweit jedoch die Behörde als Organ eines Kommunalverbandets gebandelt hat, dem letzteren zur Last.
Der Abg. von Meyer (Arnswalde) befürwortete seinen Antrag. Er bitte sehr um Entschuldigung, daß er in der jetzigen Situation noch das Wort ergreife; er werde aber sehr viel kürzer sein, als er Anfangs beabsichtigt habe. Er könne sich zum Glück beziehen auf die Motivirung, die gestern schon der Abg. Zelle vorgetragen habe, und werde nur ein Paar Worte hinzufügen. Der 5. 76 nach seiner alten Fassung sei im neuen Entwurf etwas verändert. Früher sei die ganze Kostengefahr auf die Kommune gefallen, jetzt zum großen Theil auf die Beamten, die etwa irgend ein Versehen bei ihrer Aktion begangen, hätten, und, deren Verfahren von den Verwaltungsgerichten nicht gebilligt werde. In allen Fällen, wo kein Kommunalverband zur Kostentragung ver— pflichtet sei, sollten die unterliegenden Beamten zahlend ein—⸗ treten. Der Staat deduzire augenscheinlich; „er könne nicht eintreten für die Ungeschicklichkeiten, welche seine Beamten etwa begingen, obwohl er dieselben selbst angestellt habe. Das ließe sich ja hören, wenn nur der Staat nicht anderer⸗ feits sage: wenn ein Beamter in Vertretung einer Kommune unterliege, dann bleibe derselbe frei von Kosten. Die Kom⸗ mune träte dann für ihn ein, obwohl sie ihn gar nicht ange⸗ stellt zu haben hrauche. Die Amtsbezirke stellten die Amts—
vorsteher bekanntlich nicht an, die Gemeinden den etwaigen kommissarischen Schulzen auch nicht. Aber sie müßten trotz⸗ dem für diese Beamten Kosten tragen. Er (Redner) möchte bitten, daß die Beamten in beiden Beziehungen gleichgestellt würden, und daß man überhaupt die Aktionsfähigkeit der Beamten nicht lähme; wenn man ihnen eine Kostengefahr auflege, so lähme man unbedingt ihre Aktionsfähigkeit. Kein Beamter werde mehr thun, als derselbe durchaus und, von außen genöthigt, zu thun verpflichtet sei. Er möchte also bitten; sein Amendement anzunehmen, alsdann werde der Staat die Gerichtskosten auch bezahlen müssen, wenn ein Be— amter sich einmal vergaloppirt habe. Im Allgemeinen sei ja die Tendenz maßgebend, von den Beamten mehr und mehr zu fordern, andererseits aber ihnen die Mittel zu ihrer Thã⸗ tigkeit mehr und mehr zu beschneiden. Er bitte, sich dieser Tendenz nicht anzuschließen und sein Amendement anzu⸗ nehmen.
; Nachdem die Abgg. von Rauchhaupt und Dr. Wehr die— sen Antrag befürwortet, der Minister des Innern Graf zu Eulenburg, der Regierungskommissar Geh. Ober⸗Regierungs— Rath Wohlers und der Abg. von Liebermann sich gegen den— selben erklärt hatten, wurde der §. 76 mit dem Antrage von Meyer angenommen. Zu §. 83, welcher lautet:
Die Central⸗ und die Provinzialverwaltungsbehörden sind auch in streitigen Verwaltungssachen zur Erhebung des Kompetenz konflikts befugt.
Die Erhebung des Kompetenzkonflikts auf Grund der Be—⸗ hauptang, daß in einer vor dem Verwaltungègerichte anhängig gemachten Sache die Verwaltungsbehörde zuständig sei, findet nicht statt.
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Die Verwaltungsgerichte haben ihre Zuständigkeit von Amis wegen wahrzunehmen. ;
Wird von einer Partei in erster Instanz die Einrede der Un—⸗ zuständigkeit erboben, so kann über dieselbe vorab entschieden erden.
ö Haben sich in derselben Sache die Verwaltungsbehörde und das Verwaltungkgericht für zuständig erklärt, so entscheidet auf Grund der schriftlichen Erklärungen der über ihre Kompetenz strei⸗ tenden Behörden und nach Anhörung der Parteien das Ober⸗ Verwaltungs gericht. Das Gleiche gilt in dem Falle, wenn die Verwaltungsbehörde und das Verwaltungsgericht sich in der Sache für unzuständig erklärt haben. In beiden Fällen werden weder ein Kostenpauschquantum noch baare Auslagen erhoben. Ebenso wenig findet eine Erstattung der den Parteien erwachsenden Kosten statt.
hatten die Abgg. Dr. Windthorst, Dr. Gneist, von Liebermann
und Klotz folgenden Antrag gestellt:
Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen: In dem letzten Absatze des 5. 83 hinter die Worte: nach Anhörung der Par— teien die Worte: „in mündlicher Verhandlung“ einzuschieben.
§8. 83 wurde mit diesem Antrage angenommen, ebenso die übrigen Paragraphen unverändert und das ganze Gesetz in dritter Lesung. .
Damit war die Tagesordnung erledigt.
Der Präsident schlug nunmehr vor, die nächste Sitzung erst dann abzuhalten, wenn die Kommission mit ihren Be⸗ rathungen des kirchenpolitischen Gesetzes abgeschlossen habe, der Bericht darüber vorliege, und sich zwei Tage in den Händen der Mitglieder befinde; Tag und Stunde lasse sich indeß einstweilen nicht festsetzen. Das Haus stimmte diesem Vorschlage bei, worauf es sich um 31 Uhr vertagte.
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Preuß. Stadt-Anzeiger und das Gentral⸗Handelts⸗
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Inallbendank“, Rudolf Mosse, Haasens ein
zteckbriesserledigung. Der in den Akten nen, II. 566 unter dem 2. Oktober 1868 gegen den Tischler Wilhelm Krüggr, gebo⸗ ren am 20. Mai 1836 in Wörlitz, wegen Betruges durch Urkundenbeschädigung vom ehemaligen Kön ig⸗ lichen Stadtgericht bierselbst erlassene, und unter dem 4. November 1869 erneute Steckbrief hird hiermit zurückgenommen. Berlin, den 19. Mai 1880. Königliche Staatsanwaltschaft beim Land⸗
gericht J.
gen ist: Daß der Aufenthalt der oben aufgeführten Reservisten und Wehrleute
Autwanderung diesseits nicht ertheilt worden und der angestellten Erkundigungen ungeachtet sich keine Umstände ergeben haben, welche die Annahme aus⸗ schließen, daß dieselben ausgewandert sind“, werden verurtheilt werden. Rosenberg O. / ., den 17. Mai 1880. Königliches Amtsgericht.
im Deutschen Reich
ck briess · Erledigung. Der unterm 19. März . , Königlichen Stadtgericht hier gegen den Landwirth Max Julius Goeritz wegen Betruges erlassene Stedkbrief wird als erledigt zurückgenommen. Berlin, den 28. Mai. 1880. Königliche Staatsanwaltschaft beim Landgericht J.
Ste ckbriefs ⸗ Erledigung. Der unterm 37. Fe: bruar 1866 vom ehemaligen Königlichen Stadtgericht hier gegen den Küster und Sos.· Kalligra nh Gustav Adolf Golz, genannt Schulz, wegen wiederholter nen d fern erlassene Steckbrief wird als erledi gt zurückgenommen. Berlin, den 28. Mai 1880. Staatsanwaltschaft beim Königlichen Land⸗
gericht J.
Steckbrief. Gegen den unten beschriebenen Kauf mann Carl Leopold Klein ist in den Akten U. R. J. Nr. 476 de 1880 die Untersuchungshaft wegen Betruges verhängt. Etz wird, ersucht, den⸗ selben zu verhaften und an die Königliche Stadt⸗ voigteidirektion hierselbst abzuliefern. Berlin, den 29. Mai 1880. Der Untersuchungsrichter bei dem Königichen Landgericht J. Hollmann. Beschrei⸗ bung: Alter: 88 Jahre, geboren 10. Januar 1842, Geburtsort: Ellerwaldtrift, Größe; 157 Centimeter, Statur: untersetzt, Haare: dunkelblond, Stirn: frei, Bart: blonder Schnurrbart, Augenhrauen: blond, Augen: dunkelblau, Nase: gewohnlich, Mund; gewöhnlich, Zähne: vollständig, Kinn: rund, Gesicht: rund, Gesichts farbe: gesund, Sprache: deutsch, Kleidung: dunkler Anzug, schwarzer Hut. Besondere Kennzeichen: linke Schulter etwas niedrig.
14049 ge te atbrief hinter dem Kaufmann Nein⸗ hold Wagner von hier vom 24. Mai 1880 ist erledigt. ; Görlitz, den 28. Mai 18800. Königliches Amtsgericht.
wesend, aus dem Antrage
burg auf
14019]
allhier,
Durch Erkenntniß der Strafkammer deß König lichen Landgerichts zu Görlitz vom 25. Februar 1880 sind die folgenden Personen: I) Paul August Martin Hertel, geboren den 20. Februar 1856 zu Görlitz, 2) Hang Heimbert Werner Hinze, geboren am 27. Sepiember 1865 zu Görlitz, 3) Friedrich Wilhelm Emil Ritter, geboren am 4. September 1856, zu Görlitz, 4) Karl Bruno Gotthard Unger, geboren am 5. November 1856 zu Görlitz, wegen Verletzung der Wehrpflicht zu je 150 6 Geldstrafe eventuell je 1 Monat Gefängniß rechtskräftig ver⸗ urtheilt worden. Es wird ersucht, die oben ge⸗ nannten Personen im Betretungsfalle festzunehmen und die erkannte Strafe gegen dieselben zu voll- strecken. Von einer eventuellen Strafvollstreckung bitte ich mich in Kenntniß zu ehen, Görlitz, den 27. Mai 1880. Der Königliche Erste Staatsanwalt.
14021
Oeffentliche Ladung. Der Wehrmann Eduard Adolph Tietz aus Tillowitz, Kreis Faltenberg, zu⸗ letzt in Botzanowitz, Kreis Rofenberg O. / S., der Reservist Thomas Silvester Ruransti aus Boha⸗ nowitz, Kreis Rosenberg und der Wehrmann Ste phan Stwara aus Wichrau, Kreis Rosenberg O./ S., werden angeklagt ohne Erlaubniß ausgewandert zu sein. Uebertretung des 5. 3603 des Reichs. Straf⸗ Gesetzbuchs. Die Angeklagten werden hierdurch auf Grund der 55. 473, 520, 321 der Straf⸗ Prozeß Ordnung öffentlich zu dem am 26. August 1880, Vormittags 9 Uhr, vor dem Schöffengericht des Amtsgerichts zu Rosenberg O. /S. anstehenden Hauptverhandlungstermine unter der Warnung vor— geladen, daß bei unentschuldigtem Ausbleiben in dem Hauptverhandlungetermine sie auf Grund der
erklärt.
ubhaftatignen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen u. dergl.
icols! Oeffentliche Zustellung.
Die Gütchen Moses, Händlerin zu Weilburg, klagt gegen die ledige Elisabetha Rab zu Meren⸗ berg, dermalen mit unbekanntem Aufenthalt ab— Darlehn laut Schuldschein, mit
nebst 60½ Zinsen von 67 A 40 9 seit 19. Novem⸗ ber 1379 und von 6 M seit Januar 1880 sowie 4 „ 35 8 entstandener Kosten und ladet die Be⸗ klagte zur mündlichen Verhandlung des Rechte streits vor das Königliche Amtsgericht zu Weil—
den 21. September 1880, Vormlttags 9 Uhr, Zum Zwecke der dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.
Oeffentliche Zustellung. Die Firma D. Menersfeld hierselbit, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Aronheim
klagt gegen die Ehefran des Tischlermeisters Theodor Friedrich Julius Geese, Aungnste, geb. Rose, früher hier, Egydienmarkt Nr. 5, jetzt ohne bekannten Wohn⸗ und Aufenthaltsort,
mit dem Antrage, die Beklagte bei Vermeidung der Exekution, insbesondere der sofortigen Zwangsver⸗ steigerung des am Egydienmarkte No. ass. 2402 Ord. Nr. 6 belegenen Wohn und Brauhauses nebst Hof und Zubehör schuldig zu verurtheilen, der Klaͤ⸗ gerin 17, 500 ½υ sammt Zinsen zu jährlich 6 0s auf 800 M seit dem 17. April, auf 15,500 „ seit dem 9. Mai, auf 600 „MS seit dem 15. Mai und auf 600 M seit dem 1. Juni d. Is. zu bezahlen, und ladet die Beklagte zur mündlichen Verhand— lung des ö a n ,, des erzoglichen Landgerichts zu Braunschweig au d den 11. Oktober 1880, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Braunschweig, den 31. Mai 1880.
Gerichtsschreiber des Herzoglichen Landgerichts.
Bekanntmachung.
In Sachen, betr. das von dem Grundbesitzer und Schmied Friedrich Bode in Weddendorf, Amtsgericht Oebisfelde, beantragte Aufgebot behuf Kraftloser⸗ klärung von Urkunden, hat das Königliche Amts⸗ gericht Hannover, Abtheilung J, in seiner 6ffent⸗
fangenwächters Jürgen Gleue, Friederike, geb. Datz,
früher verwittwet gewesene Schlue von Schloßwende
über 1600 bezw. 400 Thlr. Darlehn für kraftlos Hannover, den 28. Mai 1880.
des Königlichen Amtsgerichts, Abth. J.
den Beklagten zur lichen Landgerichts zu Ratibor
isn, ann n n ,, , ,
Maressek,
Aufgchot.
14012]
öffentlichen Zustellung wird
Dormann,
wegen Forderung,
Melle, den 29. Mai 1880.
13981
Nr. 3445. Gr. Hauseg und der Justiz
einen bei dem gedachten
A. Rautmann,
5) Karl Oehl daselbst
kannt gemacht wird.
Gerichteschreiberei
Thiele, Gerichtsschreiber.
auf den 18. September 1886, Vormittags 10 Uhr,
mit der Aufforderung, einen bei Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellien. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
Königliches Amtsgericht. J. Zur Beglaubigung: Falkenberg, Gerichtsschreiber.
Bekanntmachung. Durch Erlaß Gr. Ministeriums des ? vom 22. Mai d. J. Nr. 5870 sind folgende Recht zanwälte:
I) Eduard Weckerle in Lörrach,
2) Naphtali Näf in Freiburg,
3) Karl Beyerle in Konstanz,
4) Johann Konzet daselbst und
in Gemäßheit von §. 12 der Rechtsanwaltsordnung auch bei Gr. Landgerichte Waldshut zugelassen, und ist darnach deren Eintragung in die hier geführte Anwaltsliste angeordnet worden, was hiermit be⸗
Waldshut, den 29. Mai 1880. ; Großh. Badisches Landgericht.
geborene Maurer, von Guxhagen und deren Rechts⸗ nachfolger sind durch Ausschluß⸗Urtheil vom 26. Mai 1880 mit ihren Ansprüchen gegen die Ehefrau des Paulus Finke, Gertrud Glisabeth, geborene Bern = hardt zu Guxhagen auf 300 Thlr. Kaufgeldsrest An au? Kaufvertrag vom 30. August 1866 ausgeschlossen. Melsungen, den 26. Mat 1880. Königliches Amtsgericht. Bernhardi.
. ; 3 z . 1 Stsekbrief d Untersuehungs-Sachen. 5. Industrielle Etablissements, Fabriken und register nimmt an; 3 . . ö . , ö Grosshandel. &ñ Bogler, G. L. Danube & Co., E. Schlotte, as Bentschen Rrichs⸗Anztiners und König n. dergi. 6. Verschiodens Bekanntmachungen. Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren KRrenßischen Ktaats Anzeigers: 3. k Submissionen sto. ö , g. Anzeigen. J Annoneen⸗Bureaus. er lin, 8. T. Wilhelm⸗Gtraße tr. 82. 4. Verloosuug, Amortisation, Linszahlung Ihenter- Anzeigen. un der Börsen- . . Berlin, 8. I. W llhelm Straß . z a. s. ö öffentlichen Papieren. 9. .. beilage. * *
k Sachen. Erklärung des Landwehrbezirks-Kommandos zu Ro« [13999 S6 f II4CMol . 2 , , Deffentliche Zustcllung. Die Johanna, geborne Napierala, verehe=
Der Seilermeister und Hausbesßitzer Karl 1 zu Sr es kom! Aufaebot grote ö . ; lichte Hellwing, zu Orzeszkowo hat das Aufgebo ni ĩ aß h ine E i anwalt Schwob daselhbst, klagt gegen den Stellen- autgestellten Sparkassenbuch der Grachßer' Spar nicht ermittelt, daß denselben eine Erlaubniß zur bestzer Constautin Kubitza aus re gn, ; uf *r gh, . ch Graetz p dessen gegengärtiger Aufenthaltsort unbekannt ist,
aus dem rechtskräftigen Erkenntaisse des Königlichen! testens in dem auf Kreisgerichts zu Ratibor vom 22. April 1376 im Urkun⸗ den 12. denprozesse, mit dem Antrage auf kostenpflichtige Verur⸗ vor dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer Nr. , thejlung des Beklagten zur Zahlung von 450 enebst anberaumten Aufgchotgtermine feine Rechte anzu— sosg Zinsen seit dem S April 137.65 sowie vorläufige melden und die Urkunde vorzulegen., widrigenfalls Voll stregbarkeitserklärung des Urtheils, und ladet die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird. mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die II. Civilkammer des König⸗
Rechts ⸗ des für die Johanna Napierala über 226 S 3 3
Ver Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spä⸗ Dezember 1880, Vormittags 12 Uhr,
Graetz, den 22. Mai 1880. Königliches Amtsgericht.
Verlososung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.
Rheinische Eisenbahn. Zinsenzahlung von Anleihen pros 1. Juli 1880. Die am 1. Juli er. fälligen halbjährlichen Zinsen: a. von den 40/igen Prioritäts- Obligationen der Rheinischen Eisenbahn⸗Gesellschaft à 15 M für
den Coupon Serie IV. Litt. T., b. von den 30a tigen Prioritäts-QObligationen der⸗ . selben à 10 M 50 8 für den Coupon Serie IV.
dem gedachten
Auf den Antrag des Kaufmanns August Clemens Litt. N., Sülfstede aus Riemsloh, zur Zeit in Osnabrück, wird der am 8. August 1812 zu Riemsloh gehorene Joseph Heinrich Sülfstede, welcher im Jahre 1858 nach Amerika ausgewandert und über dessen Leben seit länger als. 10 Jahren Nachricht nicht eingegangen ist, aufgefordert bis zum Termine am
Sonnabend, den 25. Juni 1881, Morgens 10 Uhr, spätestens aber in diesem Termine bei dem unter⸗ zeichneten Gerichte sich zu melden, unter Androhung des Rechttnachtheils, daß er im Nichtanmeldungs— falle für todt erklärt und sein Vermögen den näch⸗ sten bekannten Erben überwiesen werden soll.
Zugleich werden alle Personen, welche über das Fortleben des Verschollenen Kunde geben können, zu deren Mittheilung, und für den Fall der dem— nächstigen Todeserklärung etwaige Erb⸗ und Nach- folge ⸗Berechtigte zur Anmeldung ihrer Ansprüche unter der Verwarnung aufgefordert, daß bei Ueber— weisung des Vermögens des Verschollenen auf sie keine Rücksicht genommen werden soll.
e. von den 4 00gen Prioritäts⸗Obligationen der⸗ selben de 1858/1860 6 13 1 50 8 resp. à 6 M 75 3 für den Coupon Serie V. Litt. C.
können vom 1. bis 31. Juli er.
in Köln: bei unserer Hauptkasse, dem A. Schaaff⸗ hausenschen Bank⸗Verein, den Herren Sal. Oppenheim jr. C Cie.,, J. H. Stein, J. D. Herstatt, Deichmann C Cie. und A. L. Camp⸗ hausen, . 35
in Aachen: bei der Aachener Disconto⸗Gesellschast
und in Berlin: bei Herrn S. Bleichroeder und der Bank für Handel und Industrie gegen Auslieferung der bezeichneten Coupons erhoben werden. Nach dem 31. Juli er. erfolgt die Ein⸗ lösung nur noch bei unserer Hauptkasse. Köln, den 30 Mai 1880 Königliche Direktion.
Ilcor s]. . . Vergisch⸗Märkische Eisenbahn.
Ausloosung von Prioritäts⸗Obligationen.
Die Ausloosung der im Jahre 1880 zu amortisi⸗ renden Bergisch⸗Märkischen Prioritäts⸗Obligationen L. und II. Serie, 1II. Serie J. Emission und Litt. B., IV., V., VII. u. VIII. Serie, der Bergisch⸗ Märkischen Nordbahn⸗Prioritäts⸗Obligationen, der Dortmund⸗Soester Prioritäts⸗Obligationen I. und II. Serie, der Düsseldorf⸗Elberfelder Prioritäts⸗ Obligationen J. und II. Serie, der Aachen⸗Düssel⸗ dorfer Prioritäts⸗Obligationen L, II. und III. Emis⸗- sion und der Ruhrort-Crefeld⸗Kreis Gladbacher Prioritäts ⸗Obligationen J, II. und III. Emission wird am Donnerstag, den 1. Juli d. J., von Vormittags 9 Uhr ab, und an den folgenden Tagen in unserem Geschäftslokale hierselbst statt⸗ inden. ; Elberfeld, den 31. Mai 1880.
Königliche Eisenbahn⸗Dlrektion.
Wochen⸗Ausweise der deutschen Settelbanken.
lichen Sitzung vom 25. Mai 1880 durch Ausschluß—⸗ unghann s. Uebersicht der Provinzial Metien Bank dez Urtheil die beiden für den weil. Nea men s. Pserde⸗ , . 14069 de, , e, Rosen
. 9. . ,. du e, en , , 3 J . . g ao, Reich— n , , . 8m gen und 3. , Bekanntmachung. kassenscheine X. 6566. Nolen anderer Banken April 1859, autgestellt von der Ehefrau des Ge—⸗ Leinweber Ludwig Christian Krug und Ehefrau, * 305,000. Wechsel Æ 4,945,080. Lombardforde⸗
rungen 1,028,509. Sonstige Aktiva 66 290 890.
FEas sina; Grundkapital M 3, 00, 000. Reserve⸗ fonds M 750,900. Umlaufende Roten M1 , 868,0). Sonstige täglich fällige Verbindlichkeiten 26,960. eine Kündigungsfrist gebundene Verbtndlich= keiten * 1,‚321, 40). Sonstige Passtva Æ 275, 180.
Weiter begebene, im Inlande jahlbare Wechsel
A J5ͤñ, go. Die Direktton.