1880 / 128 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 03 Jun 1880 18:00:01 GMT) scan diff

die Abtheilung a. die isolirten Gebäude, die Abtheilung b. die nichtisolirten Gebäude, die Abtheilung e. diejenigen Gebäude, . worin feuergefahrliche Anlagen vorhanden sind oder größere M feuergefährlicher Stoffe aufbewahrt werden. §. 24. Als Normalbeitrag für 1000 „M . Versicherungssumme wird

festgesetzt:

J 04 4M diese Beiträge gelten für die massiven Gebäude; nichtmassive Gebäude der J. Klasse zahlen den Beitrag der II. Klasse;

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für Klasse V., Abtheilung a. ..

e nn,, nen,, ,

1) bei 50 Meter Entfernung. 2) bei geringerer Entfernung.... für Klasse VI. Der Beitrag wird nach dem Grade der Feuersgefahr von der Direktion bestimmt. 8. 26 Für Gebäude, welche Ziegelbedachung auf Strohdocken oder hölzerne Giebel haben, desgl. für alle Gebäude der Abtheilung e. * 23) tritt eine Erhöhung der Beiträge um 20 bis 100 Pfennige ür 1600 S. Versicherungssumme ein. §. 26. Mobilien kommen in dieselbe Klasse und Abtheilung und zahlen im Allgemeinen auch dieselben Beiträge, wie die Gebäude, in denen sie sich befinden, doch bleibt der Direktion überlassen, für die ver⸗ schiedene Arten der Mobilien angemessene Erhöhungen oder Er— mäßigungen der Gebäudebeiträge zu bestimmen.

O, S M. 1,8 M60 20 6. 2, S M

3, 0 M 450 M.

8. 277. Die Direktion ist ermächtigt, nach Maßgabe der vorliegenden Verhãltnisse . . ; a. eine Ermäßigung oder Erhöhung der tarifmäßigen Beiträge um ein Drittel derselben oder weniger eintreten zu lassen, und b. auch solche Gebäude als isolirt zu klassifiziren, welche zwar die dazu vorgeschriebene Entfernung nicht vollständig haben, ihrer sonstigen Lage nach aber eine Ansteckung durch Nachbargebäude weniger befürchten lassen. ö 8. 28.

Für solche Bezirke, welche durch andauernd große Zahl von Bränden der Sozietät fortgesetzt Verluste bereitet haben oder wegen besonderer örtlicher Verhältnisse, Bauart und Einrichtung der Gebäude, mangelhafter Löscheinrichtung oder schlechter Löschhülfe solche Verluste mit Grund befürchten lassen, kann eine angemessene Erhöhung der Beiträge oder eine Ausschließung von der Rückgewähr der Beiträge, und da, wo in Folge entgegengesetzter Verhältnisse an—⸗ dauernd günstige Resultate vorliegen und auch ferner gesichert er⸗ scheinen, eine angemessene Ermäßigung der Beiträge oder eine Er⸗ höhung des rückzugewährenden Beitrages derselben eintreten. Die Bestimmung hierüber erfolgt auf Antrag der Direktion durch den Verwaltungsausschuß.

Verwendung der Beiträge.

§. 29.

Die Beiträge der Assoziirten sind zur Deckung der Brandschäden und aller sonstigen Ausgaben der Sozietät bestimmt. Die sich er— gebenden Einnahmeüberschüsse werden zunächst zur Bildung eines Reservefonds bis zur Höhe von drei Millionen Mark verwendet. Ist dieser Betrag erreicht, so sollen von den weiteren Ueberschüssen vorbehaltlich der Beschränkung des §. 30 ein Theil nach näherer Bestimmung des ständischen Verwaltungsausschusses den Assoziirten zurückgewährt, ein Theil aber dem Provinzial⸗Landtage für gemein nützige, zugleich die Interessen der Sozietät fördernde Zwecke zur Verfügung gestellt werden. So lange die Rückgewähr an die Assoziirten unter 20 0ͤ½0 der Jahresbeitraͤge derselben bleibt, soll der dem Provinzial-Landtage zur Verfügung zu stellende Betrag 1000 dieser Rückgewähr betragen, auf 159. aber erhöht werden, wenn und so lange jene Rückgewähr 20 0 der Jahresbeiträge der Assoziirten erreicht oder übersteigt. z

6

Ist die Rückgewähr an die Assozüirten auf 20 der Jahres— beikräge gestiegen, so sollen zunächst und vor Erhöhung derselben Über 20 99 hinaus die weiteren Ueberschüsse auf so lange wieder dem Reservefonds überwiesen werden, bis derselbe die Höhe von vier Mil⸗ lionen Mark erreicht hat. Ueber diesen Betrag hinaus sollen Zu— schreibungen zu demselben nicht stattfinden, vielmehr die darüber hinaus erzielten Ueberschüsse lediglich nach Maßgabe der Bestimmung des 5. 29 zur Verwendung kommen.

5. 51.

Der Reservefonds ist Eigenthum der Sozietät: Mitglied hat daran keinen Anspruch, Theilung desselben zu klagen. z

3836

Sollte in Folge außerordenitlicher Unglücksfälle selbst nach Ver⸗ wendung detz Reservefondt noch ein solches Defizit der Sozietätskasse verbleiben, daß sie die ihr obliegenden Zahlungen aus den eigenen verfügbaren Beständen zu leisten nicht mehr im Stande ist, so wird der Provinzial⸗Verwaltungsausschuß der Sozietät die zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten nöthigen Gelder aus der Kasse des Provinzial⸗ verbandes vorschußweise überweisen. Derartige Vorschüffe hat die Sozietät aus den nächsten bereiten Mitteln zurückzuerstatten.

Um fang der Ersatzverbindlichkeit der Sozietät,

Auszahlung der Brandschadenvergätung.

§. 33.

Die Brandschadenver zütung wird für alle welche bei einem Fererautibruche an den versicherten Gegenständen Durch den Brand selbst, durch Löschung des Feuers und durch die zum Behufe der Löschung order zur Verhütung weiterer Verbreitung des Feuers nothwendig gen vordenen Maßregeln, oder bei Mobilien durch nothwendiges Ausrãun nen oder durch Abhandenkommen beim Ausräumen entstehen, ohne daß die Art und der Grund der Ent- stehung des Teuers (höhere Macht, Zufall, Bosheit, Muthwillen) darin einen Unterschied mach t. Beschädigungen durch den Blitz werden vergütet, wenn der Bilitz die unmittelbare Ursache der Be—⸗ schädigung war und zwar auch dann, wenn derselbe nicht gezündet n,, . hat. .

Schäden, welche durch Pulver⸗ oder andere Explo ionen, dur Erdbeben oder ähnliche Naturerei misse verurfacht . e, Dann vergütet, wenn ein solches (Ereigniß Feuer verursacht hat, die Schäden selbst also Brandschäden mind.

Auf besonderen Antrag. des Versicherten kann jedoch die Drrektion auch gegen den durch Gas. ober Darapfkeffel⸗ Cxploßionen entstehen den Schaben, welcher nicht als Folge eine Brandes anzufehen ist, Versicherungen übernehmen.

„st das Feuer von dem Versichert. n vorsätzlich verursacht oder mit seinem Wissen und Willen ober auf sein Geheiß von einem Dritten angelegt, so fällt die Verbin. Aichkeit der Sozietät zur Zahlung der Bran dschädenvergütung fort. So ͤsange die amt— liche Untersuchung über die Entstehung des Brandes schwebt, ist die Direktion berechtigt, die Auszahlung der Ent chädigung zu beanstanden, sofern nicht der Versicherte eine Bescheinigu ug des Staatsanwalts

oder Untersuchungzrichters beibri ie Unt r nicht gerichtet sei. J

Deckung eines Defizits.

das einzelne ist auch nicht berechtigt, auf

Schäden geleistet,

S. 34.

5. 35.

f Ist, der, Brand, durch ein bloßes Versehen des; Versicherten selbst seiner Farnilie, seines Gesindes oder seiner Haus enossen . so darf. deshalb die Zahlung der Brandschaden jelder nicht wer- weigert werden; der Sozietät Bleibt aber der Givilan fspruch auf Rück. gewähr nach den allgemeinen Gesetzen vorbehalten. .

früheren Werthes erreicht hat, vollendet und bei der Sozietät mindestens zum früheren Werthe wieder

§. 36.

Alle Rechte und Ansprüche art Schadenersatz, welche dem Ver⸗ sicherten selbst gegen einen Dritzen zustehen, gehen bis zu dem Be⸗ trage der von der Sozietät geieisteten Brandschadenvergütung kraft der Versicherung auf die .

Derjenige Schaden, welcher im Kriege durch ein Feuer entsteht, welches von freundlichen oder feindlichen Truppen nach Kriegsgebrauch, d. h. zu Kriegsoperationen oder zur Erreichung militärischer Zwecke auf Befehl eines Heerführers oder Offiziers vorsätzlich erregt worden, wird von der Sozietät nicht 4

Daß ein von kriegführenden Truppen vorsätzlich erregtes Feuer zu militärischen Zwecken angestiftet worden, wird im zweifelhaften Falle vermuthet, wean der Befehl dazu oder zu solchen Operationen, wovon der entstandene Brand eine nothwendige oder wahrscheinliche Folge gewesen, wirklich ertheilt worden ist. Ein solcher Befehl aber kann, wenn er nicht zu erweisen ist, nur dann vermuthet werden, wenn das Feuer durch Truppen während eines Gefechts, oder auf einem Rückzuge im Angesichte des Gegners, oder während einer Be— lagerung oder vor einer Belagerung bei Armirung des Platzes er— regt ist.

§. 39.

Feuerschäden, die im Kriege durch Ruchlosigkeit, Muthwillen oder Bosheit des Militärs oder des Armeegefolges oder gar nur auf

Veranlassung des Kriegszustandes entstehen, sind von der Brand⸗ vergütung durch die Sozietät nicht ö §. 4

Für Kriegsschäden, (58§. 38, 39) wird jedoch nur dann Vergütung gewährt, wenn die betreffenden Gebäude bei Erlaß der Kriegserklärung beziehentlich bei dem Beginn der Feindseligkeiten bereits bei der Sozietät versichert waren. Während der Zeit eines über das König⸗ reich Preußen ausgebrochenen Krieges, d. h. vom Erlaß der Kriegs— erklärung oder vom Beginne der Feindseligkeiten bis zur Bekannt⸗ machung des Friedensschlusses oder während eines ausgesprochenen Belagerungs zustandes, kann die Direktion Erhöhungen schon ver— sicherter und Versicherungen der schon vor dem Kriege bezw. dem Belagerungszustande vorhanden . Gebäude ablehnen.

§. 41.

Brandschadenvergütungen werden innerhalb vier Wochen nach Feststellung der Entschädigung in Einer Summe an den Versicherten gezahlt, sofern nicht beschränkende Bestimmungen entgegenstehen.

Sicherung der eingetragenen Gläubiger. §. 42.

Die Rechte der auf ein versichertes Gebäude eingetragenen Gläubiger werden von der Feuer⸗Sozietäts-Direktion von Amtswegen wahrgenommen. Einer Eintragung in das Sozietätskataster bedarf es nicht. Gläubiger, welche eine eingetragene Forderung erworben, auf ihren Namen im Grundbuche aber nicht haben umschreiben lassen, werden jedoch nur dann berücksichtigt, wenn sie ihre Forderung zu diesem Zwecke bei der . angemeldet haben.

.

Bei Gebäudeversicherungen ist das freiwillige Ausscheiden aus der Sozietät und das freiwillige Herabsetzen der Versicherungssum men nur julässig, wenn auf dem Grundstücke Forderungen nicht ein eingetragen sind, oder wenn die eingetragenen bezw. bei der Sozietät angemeldeten Gläubiger (§. 42) ausdrücklich zugestimmt haben. Es genügt, wenn bei der Zustimmung die Richtigkeit der Unterschrift und die Identität des Ausstellers von einem öffentlichen Beamten bescheinigt ist und sind übrigens nur diejenigen Gläubiger zu berück— sichtigen, deren Forderungen bis zum 1. April laufenden Jahres ein—⸗ getragen sind. Der Schuldenzustand des Grundstücks ist festzustellen durch Beibringung eines Attestes des Grundbuchamtes oder einer beglaubigten Abschrift des Grundbuchblattes Seitens des Ver— sicherten.

5. 46ꝑ.

In den Fällen der unfreiwilligen Löschung eines Gebäudes oder der Kündigung der Versicherung Seitens des Versicherten wegen Her— absetzung der Versicherungssumme, hat die Direktion durch den So—⸗ zietäts⸗Kommissar Einsicht des Grundbuches nehmen zu lassen und den eingetragenen bezw. bei der Sozietät angemeldeten Gläubigern die Benachrichtigung durch Insinuation oder eingeschciebenen Brief zuzustellen; jedem Gläubiger steht es alsdann innerhalb 14 Tagen nach empfangener Benachrichtigung frei, gegen Entrichtung der Bei— träge die Versicherung für sein Interesse, als welches das eingetragene Kapital nebst zweijährigen Zinsen und voraussichtlichen Beitreibungs⸗ kosten angenommen wird, auf so lange fortzufetzen, bis entweder das Gebäude anderweit wieder versichert oder die eingetragene For— derung eingezogen oder durch Subhastation erledigt ist. Die Di— rektlon kann aber die sosortige Kündigung und Beantragung der Subhastation hierbei zur Bedingung machen. Dasselbe gilt bei Herab⸗ setzungen, jedoch mit der Einschräntung, daß Herabsetzungen, welche iss oder weniger als des Taxwerthes betragen, nur denjenigen Gläubigern angezeigt werden, welche solches ausdrücklich verlangt und der Direktion zu dem Ende ihre . angemeldet haben.

ö. O.

Wird ein in vorstehender Weise zu Gunsten von Gläubigern versichertes Gebäude von Brandschaden betroffen, so fällt die regle⸗ mentsmäßig festzustellende Entschädigung den versicherten Gläubigern zu und wird ihnen eventuell nach ihrer gesetzlichen Priorität gegen Cession ihrer Rechte ausbezahlt.

§. 46.

„Geht der versicherte des Anspruchs auf Brandentschädigung ver— lustig, so ist die Sozietät dennoch verpflichtet, dieselbe den eingetra⸗ genen Gläubigern gegen Cession ihrer Rechte soweit zu zahlen, als diesel ben aus dem verpflichteten Grundstücke, oder wenn ihnen zugleich ein persönliches Recht gegen den Eigenthümer des Grundftücks zusteht, auch aus dessen sonstigem Vermögen wegen ihrer eingetragenen For⸗ derung nicht zur Hebung gelangen.

. Die Zahlung erfolgt nach der den Gläubigern zustehenden gesetz⸗ lichen Priorität, oder, wenn die Direktion sich mit deren Prüfung nicht befassen will, an die gesetzliche Hinterlegungsstelle für die Stadt Münster. Zinsen von der Brandentschädigung zu zahlen, ist die Sozietät in solchen Fällen nicht verpflichtet.

§. 47.

Vor Autzahlung einer Brandentschädigung ist der Schulden zustand des abgebrannten Gebäudes festzustellen und darf, wenn auf demselben zur Zeit des Brandes Hypotheken oder Grundschulden haften, die Auszahlung der Entschädigung nur unter Einwilligung der betreffenden Gläubiger erfolgen. Für die Feststellung des Schuldenzustandes und die Beibringung der Konfense der Gläubiger gelten die Bestimmungen des §. 43. Werden diese Konsense nicht innerhalb drei Monaten nach dem Brande beigebracht, so ift die Di— rektion zur Deposition bei der gesetzlichen Hinterlegungsstelle für die Stadt Münter auf. Kosten des Versicherken befugt, zur Zahlung von Verzugszinsen ist sie aber in solchen Fällen keineswegs ver— pflichtet.

§. 48.

Die Bestimmung des §. 475 findet keine Anwendung, wenn der Cigenthünter das vom Brande betroffene Gebäude auf demfelben Grundstücke und, mindestens zu dem früheren Werthe wieder herzu, stellen sich veryflichtet und auf Verlangen der Direktion oder eines n d en Gläubigers genügende Sicherheit für die Ausführung estellt.

Die Zahlung der Entschädigung erfolgt alsdann:

a, bei Totalschäden: in drei Raten und zwar das erste Drittel binnen 4 Wochen nach Feststellung der Entschädigung, das zweite Drittel, wenn das Gebäude unter Dach gebracht und nach Be— scheinigung eines Sozietäts-Tarators mindestens die Hälfte des und das dritte Drittel, wenn es

versichert ist. bel Löschungen (5. h)

Im Falle die Sozietät die Wiederverficherung ablehnt, ist wie

b. bei Partialschäden: in zwei Raten, und zwar die erste Hälfte binnen 4 Wochen nach Feststellung der Entschädigung, die zweite nach Wiederherstellung des Gebäudes und nach dessen erfolgter Wiederversicherung zu der früheren Versicherungssumme.

Erfolgt die Wiederherstellung bei Totalschäden nicht in längstens zwei Jahren, bei Partialschäden nicht in längstens Einem Jahre, so sind die eingetragenen Gläubiger berechtigt, die Auszahlung oder De⸗ position der noch rückständigen Entschädigung nach Maßgabe der Bestimmungen am Schlusse des . zu verlangen.

Bei geringfügigen Schäden, deren Wiederherstellung unzweifelhaft ist, kann auf Antrag des Versicherten unter Zustimmung des Bürger⸗ meisters (Amtmanns) von dem 5§. 48 vorgeschriebenen Verfahren Ab- 6 genommen und die ganze Entschädigungssumme sofort gezahlt werden.

Schlußbestim mungen.

50.

Die Bestimmungen über . Eintritt in die Sozietät und den Austritt aus derselben, über die Ermittelung des Werthes der Ge— bäude und Mobilien, über die Höhe der Versicherungssumme, über die Aenderungen während der Versicherungszeit und deren Folgen über die Festsetzung und Zahlung der Beiträge der Theilnehmer und über das Verfahren bei Brandschäden enthält das Reglement.

3 *

Veränderungen des vorstehenden Statuts können nur durch Be— schluß des Provinzial⸗Landtages mit Allerhöchster Genehmigung vor— genommen werden; dieselben sind durch die Amtsblätter der Provinz zu publiziren und treten vierzehn Tage nach erfolgter Publikation in Kraft, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt ausdrücklich beschlossen und genehmigt worden ist.

Vorübergehende Bestimmungen. §. 52.

Der Zeitpunkt für die Einführung dieses Statuts und des Re— glements wird durch den Ober Präsidenten im Einvernebmen mit dem ständischen Verwaltungsausschusse festgesetzt und durch die Re⸗ gierungsamteblätter der Provinz bekannt gemacht. Mit diesem Zeit— punkte treten das Reglement vom 26. September 1859 nebst allen Abänderungen und Ergänzungen desselben mit Ausnahme der nach F. 2 dieses Statuts aufrecht erhaltenen Bestimmungen, sowie die bisherigen Bedingungen für die Mobiliarversicherung außer Kraft.

8. 55.

Alle bisherigen, bei der Sozietät schon bestehenden Versicherungen bleiben in voller Wirksamkeit unter denjenigen Bedingungen, welche aus den Bestimmungen des gegenwärtigen Statuts und des zuge— hörigen Reglements sich ergeben.

Streitigkeiten, deren Veranlassung entstanden ist, bevor das ge—

genwärtige Statut und Reglement in Kraft getreten, sind gaoch nach den Bestimmungen des revidirten Reglements vom 26. September 1859 und den dazu ergangenenen Verordnungen zu entscheiden. ; nach dem Allerhöchsten Erlasse vom 2. September 1863 be— stehende Verpflichtung der Assoziirten, bei ihrem Eintritt in die Sozietät einen halben Jahresbeitrag als Beisteuer zum Reservefonds zu entrichten, bleibt vorläufig fortbestehen. Sobald und soweit jedoch Erstattungen dieser Beisteuer stattgefunden haben, wird dieselbe ent— sprechend auch für die neu eintretenden Mitglieder ermäßigt, so daß, wenn die Beisteuer ganz erstattet ist, auch jede weitere Erhebung der⸗ selben aufhört.

Die

Behufs Uebertragung der bisher von den Büraermeistern ge⸗ führten, nunmehr aber gemäß §. J auf besondere Sozietätsbeamte übergehenden Lokalverwaltung der Sozietätsgeschäfte in den Städten wird der Direktion eine Frist bis zum 1. Juli 1882 gewährt und bleiht bis dahin die Verpflichtung der Bürgermeister zur Fortführung der Verwaltung hestehen.

So beschlossen in der heutigen Plenarsitzung Landtages.

Münster, den 16. April 1880.

Der Landtags⸗Marschall

.

Freiherr von Bodelschwingh-Plettenberg.

des 24. Provinzial⸗

Nr. 22 des Central⸗Blatts für das Reich“, herausgegeben im Reichßamt des Innern, hat folgenden In— halt: Allgemeine Verwaltungssachen: Ausweisung von Äußländern aus dem Reichsgebiete. Finanzwesen: Nachweisung über Einnahmen des Reichs im Monat Axril 1880. Zoll- und Steuerwesen: Re⸗ gulativ für Privattransitläger von den in Nr. 9 des Zolltarifs auf⸗ geführten Waaren (Getreide 2c. ); Bestimmungen, betreffend die Gewährung einer Zollerleichterung bei der Ausfuhr von Mühlen— fabrikaten, welche aus ausländischem Getreide hergestellt sind; Errichtung einer Zollstelle; Befugniß eines Steueramts. Statistik: Verzeichniß der Massengüter, auf welche §. 11 Ziffer 3 des Gesetzes, betreffend die Statistik des Waarenverkehrs, AÜnwen— dung findet. Eisenbahnwesen: Eröffnung einer Haltestelle. Marine und Schiffahrt: Beginn einer Seestenermanns« und See—⸗ schifferprüfung; Ertheilung eines Flaggenattesten. Konsulat⸗ wesen: Ernennungen; Ermächtigungen zur Vornahme von Gwil— stands . Akten; Exequatur⸗Ertheil ung.

Deutsches Handels -Archiv. Wochenschrift für Handel und Gewerbe, herausgegeben im Reichsamt des Innern. Rr. 9. Inhalt: Gesetzgebung: Deutsches Reich: Bestimmung wei— terer Aemter, welche zur unbeschränkten Abfertigung von Baumwoll⸗ garn, Leinengarn und Leinwand befugt sind. Italien und Sal— vador: Konsularvertrag zwischen beiden Staaten. Belgien und Portugal: Abkommen zwischen beiden Staaten in Betreff der Fabrik— und Handelszeichen. Spanien: Tarifirung lithographischer Steine. Venezuela: Bakengeld auf der Barre von Maracaibo. Berichte: Tentral: Amerika: Ergebnisse einer Enquète über den Absatz deutscher Industrie⸗Erzeugnisse in Central⸗Amerika und die Mittel zu seiner Förderung. (Schluß.) Vereinigte Staaten von Amerika: Bericht Über den Handel und die Industrie von Chicago im Jahre 1879. Italien: Spezialitäten des italienischen Seehafenverkehrs im Jahre 1878. Gothenburg. Port Louis (Mauritius). Tamsui⸗Kilong. Braila. Desterro (Brasilien). Santoz. Surabayg. Point de Galle. Smyrna. Rotterdam.

Nr. 106 des Marine ⸗Verordnungs⸗Blattes“ hat folgenden Jahalt: Festungskriegtübungen. Einstellung der 8,7 em Kanone. Reisekompetenzen. Patriotische Gabe. Nummer⸗ schilder für Kleidersäcke. Bestandsrevision. Fonddverwechselun⸗ gen ꝛc. Ersatzordnung. Schiffsbücherkisten. Personalver⸗ änderungen. Benachrichtigungen.

Nr. 12 des Central⸗Blatts der Abgaben“, Ge⸗ werbe und Handel sgesetzgebung und Verwaltung in den Königlich Preußischen Staaten hat folgenden Inhalt: Anzeige der in der Gesatz Sammlung und im Reichgesetzblatte erschienenen Gesetze und Verordnungen. Allgemeine Verwaͤltungsgegenstände: Rech nungtlegung über die Gerichtskostenerhebung. Wegfall des statisti= schen Jahresberichts. Befugniß zur Anordnung kleiner Repara⸗

Deutsche

zu verfahren;

turen in den Dienstgebäuden. Veränderungen in dem Stande und in den Befugnissen der Zoll und Steuerstellen. Indirekte Steuern: Tarifirung von Fleischfaser⸗Hundekuchen. Stempelpflichtigkeit von Vollmachten. Personalnachrichten.

8 . ö ö. a Sa sergde für den Vratlchen Reichz⸗ u. Könie

register al mmt an: di; hes Rrutschen Reichs- Anzeigers und Königlich Nrenßiscken Ataats-Anzeigerz: Berlin, 8. T. Biltz laa⸗Stzaße Rr. B2.

Deffentlicher Anzeiger.

Veenß. Elasid⸗- Anzeiger und Daß Central · dandtlt⸗ die Königliche Exvedltlsrr

1. Steckbriefe und Untersachungęa-Saehen.

J. Subhastationen, AnfgSbote, Vorladungen n. dergl. .

3. Jerkünfe, Verpachtungen, Suhralsaienen et.

4. Verlosung, Amortisation, Zinne Kung

X Jg. J. w. von öffentliechsa Fapieren.

5. Iaduatrielle Etablissement, Fabriker vnd Grosshandel. 6. Versohiedene Bekanntraachar gen.

*

Juserate nehmen aut die Annonten⸗Gxpeditienen des „JInsnlidenbank“, Rindelf Mosse, Haasenstein & Bogler, G. L. Danbe & Co., C. Schlott-,

J. LIiterariache Anzeigen.

Annoncen⸗Bnreans.

. . e 4 . . Büttuer & Winter, sowie alle übrigen größeren

8. Theater- Anzeigen. Ia der Eöraen- 9. Fanilier - NJ ehrichten. beilage. KR

———— .

tec briefe und Untersuchungs⸗ Sachen.

173 ; . Gegen den unten beschriebenen Kauf—

Wilhelm Adolf Ernst NMosenßstiel, ge⸗ boren am 26. Norember 1840 zu Berlin, welcher sich verborgen hält, soll eine durch voll streckbares Urtheil des Königlichen Stahtgerichts zu Berlin vom 26. Mai 1879, R. 102. , erkannte Ge⸗ fängnißstrafe von drei Monaten voll streckt werden. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Amtsgeri btegefängniß des Ergreifungsortes abzu⸗ siefern. Berlin, den 24 Mai 1880. Königliche Staats anwaltschaft beim Landgericht l, Beschrei⸗ Fung: Alter 40 Jahre, Größe 1,0 m, Statur schlank, Haare dunkelblond, Stirn boch, Bart Schnurrbart, Augenbrauen dunkel, Augen schwarz, Rase spitz, Mund gewöhnlich, Zähne voll ständig, Finn oval, Gesicht länglich, Gesichtsfarbe blaß, Sprache deutsch. Kleidung: dunkler Rock, dunkle Hosen, runder schwarzer Filzhut. Besondere Kenn⸗ zeichen: Flecke im Gesicht, von Pocken herrührend.

mann

Der am 29. März 1877 gegen den Schumacher⸗ meister Ludwig Berthold Schleusener, am 19. November 1854 in Alt⸗Lipschbruch, Kreis Landẽ⸗ berg a /W. geboren, erlassene Steckbrief wird hier mit zurückgenommen. Berlin, den 31. Mai 1880. Der Erste Staatsanwalt beim Königl. Landgericht J. 14176 l . Scharfrichtereiknecht Johann Friedrich Jakeb Seidler von hier, geboren 31. März 1831 zu Baerwalde in Hinterpommern, katholisch, ist wegen schweren Diebstahls zu verhaften und in das hiefige Gefängniß einzuliefern. Oranienburg, den 1. Juni 1880. Königliches Amtsgericht.

Nachstehender Strafbefehl (0. 2 / 8o) Auf den Antrag der Königlichen Staaats anwalt

N. 261: 88 ꝗm Hausnummer 88. a. Wohnhaus mit Stall und Hofraum, b. J Scheuer mit Stall, C. Schweinestall, O. 670: Garten im Spenersgarten 890 4m, R. 499: do. unterbalb der Kappesbrücke 59 4m, unter glaubhafter Nachweisung eines zehnjährigen ununterbrochenen Eigenthumsbesitzes in das Grundbuch von Dörnigheim beantragt hat, so werden alle die⸗ jenigen Perfonen, welche Rechte an jenem Grund vermögen zu haben vermeinen, aufgefordert, solche spätestens im Termin, den 5. Angust 1880, Vormittags 9 Uhr. bei der unterzeichneten Behörde anzumelden, widri⸗ genfalls nach Ablauf dieser Frist der bisherige Be⸗ sitzer als Eigenthümer in dem Grundbuch einge⸗ tragen werden wird und der die ihm obliegende An⸗ meldung unterlassende Berechtigte nicht nur seine Ansprüche gegen jeden Dritten, welcher im redlichen Glauben an die Richtigkeit des Grundbuchs das obenerwähnte Grundvermögen erwirbt, nicht mehr geltend machen kann, sondern auch ein Vorzugbrecht gegenüber Denjenigen, deren Rechte in Folge der innerhalb der oben gesetzten Frist erfolgten Anmel⸗ dung eingetragen sind, verliert. Hanau, den 29. Mai 1880. Königliches Amtsgericht. Hahn.

. . . ö. 1icoss! Oeffentliche Aufforderung. Betreffend: Ableben des Johann Peter Zöller in Griesheim. J. Am 1. Oktober 18579 verstarb zu Griesheim Johann Peter Zöller von da kinderlos. Er hinter⸗ ließ zwei Testamente. In dem am 2. November 1863 mit seiner vor ihm verstorbenen Ehefrau Ka— tharina, geb. Poseiner, errichteten Testamente setzte er die durch das Gefetz gerufenen Erben zu seinen Erben ein, hob aber nach dem Tode seiner Ehefrau in einem Testamente vom 31. März 1871 jene Erbeseinsetzung wieder auf und bezeichnete in dem—⸗

Abtheilung III.

schaft wird gegen Sie wegen der Beschuldigung am 16. April 1880 im Besitz eines Legitimations⸗ scheins pro 1880, welcher bislang nicht auf den

Landdrosteibezirk Hildesheim nach Anleitung von; §. 60 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 aus- gedehnt, in der Stadt Alfeld hausirt zu haben, der Gewerbe⸗

üebertretung gegen 5. 149 Nr. 3 d ordnung, wofür als Beweismittel bezeichnet sind:

Zeugniß der Gensd'armen Schierse und Leh⸗ und

mann, sowie des Gastwirths Stange dessen Ehefrau, sämmtlich zu Ahlfeld,

eine Geldstrafe von zwölf Mark und im Falle die⸗

selbe nicht beigetrieben werden kann, eine Haftstrafe von zwei Tagen festgesetzt. Zugleich werden Ihnen die Kosten auferlegt. .

Geldstrafen und Kosten sind an das

zu zahlen. Dieser Strafbefehl wird vollstreckbar, wenn Sie nicht binnen einer Woche nach der Zustel lung bei dem unterzeichneten Gerichte schriftlich oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers Einspruch erheben. . Alfeld den 29. Mai 1880. Königliches Amtsgericht. v. Reck.“ An den Handelsmann Elias Frank aus Windschotten in Holland wird damit auf Anordnung hiesigen Königlichen Amtsgerichts dem ꝛc. Frank öffentlich zugestellt, in⸗ dem anzunehmen, daß die im Auslande zu be⸗ wirkende Zustellung keinen Erfolg verspricht, da der Angeschuldigte umherreisender Handelsmann. Alfeld, den 1. Juni 1880. G. Engelhardt, Gerichts schreibergehülfe Königlichen Amtsgerichts daselbst.

Gubhastativnen, Aufgebote, Vor⸗ ladungen n. dergl.

28 Font . ö lilzs] Oeffentliche Zustellung.

Die Fraun Westram, Emilie Caroline, ge⸗ borene Schmidt, zu Kalkberge⸗Rüdersdorf, treten durch den Rechtsanwalt Justiz⸗Rath Loewy hierselbst, klagt gegen ihren in unbekannter Ab— wesenheit lebenden, wegen Urkundenfälschung steck⸗ brieflich verfolgten Ehemann, den Manrermeister und Techniker Andreas Carl August Westram, früher gleichfalls in Berlin, wegen böselicher Ver— lassung und Ehebruchs, mit dem Antrage auf Ehe scheidung:

ihre Ehe mit dem Beklagten zu trennen, den⸗ selben für den alleinschuldigen Theil zu er⸗ klären, ihn auch in die gesetzliche Ehescheidungs⸗ strafe und in die Kosten zu verurtheilen, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhand— lung des Rechtsstreitß vor die 13. Civilkammer des Königlichen Landgerichts J. zu Berlin auf den 30. September 1880, Rachmittags 125 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gexachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Berlin, den 27. Mai 1880.

Buchwald, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts J. 13. Givilkammer.

litzos Oeffentliche Ladung.

Nachdem der Ackermann Philipp Ernst Lapp II., Peters Sohn, Eintragung des auf seinen eignen Namen kata— strirten, in der Gemarkung von Dörnigheim bele— genen Grundeigenthums, als:

N. 250: zur deellen Hälfte 3 a 12 am Hofraum

in der Hintergasse,

vVer⸗

das Königl. Steueramt Ahlfeld unter Vorlegung dieses Befehls

Fischers Eidam zu Dörnigheim, die

selben lediglich folgende Kinder resp. Enkel eines verstorbenen Bruders Johann Zöller J. von Gries heim: .

a. Philipp Zöller IV., B. Valentin Keller III. Ehefrau, Katharina, geb. Zöller, e. Elisabetha Zöller, 4. Johannes Zöller II., 6. Jacob Noth⸗ nagel VI. Ehefrau, Margaretha, geb. Zöller, f. die Kinder der verstorbegen Georg Müller 1V. Eheleute: aa. Philipp, bb. Adam und ce. Peter Müller, Alle von Griesheim,

als Erben. .

II. Hiernach sind unter Anderen auch folgende

Personen: eine Tochter des Johannes Zöller J. Namens Magdalena, geb. Zöller, verehelichte Nicolaus Hofmann in Amerika, die Kinder eines verstorbenen Bruders Valen⸗ tin Zöller von Griesheim: a. Magdalena Zöller, verehelichte Peter Po⸗ seiner in Amerika, b. Hellwig Zöller in Amerika, c. Georg Philipp Zöller in Amerika, die Kinder eines verstorbenen Bruders Georg Philipp Zöller in Griesheim: a. Johann Georg Zöller in Amerika, b. Georg Philipp Zöller in der Schweiz, o. Johann Peter Zöller in Frankreich übergangen.

III. Der Aufenthaltsort der unter II.,, 1—- 3 be⸗ zeichneten Personen ist bescheinigtermaßen unbekannt. Es ergeht daher auf Antrag der unter J. erwähnten Erben an die unter II., 1— 3 bezeichneten Personen die Aufforderung, im Termin:

Donnerstag, den 22. Juli 1880, Vormittaßs 8 Uhr, die Erklärung abzugeben, ob sie die ihnen durch das Gesetz angetragene Erbschaft antreten und das Testament vom 31. März 1871 anfechten wollen, widrigenfalls Verzicht auf ihre Erbrechte unterstellt und dieses Testament vollzogen wird.

Darmstadt, den 13. Mal 1880.

Großherzoglich Hessisches Amtsgericht Darmstadt II. Aruold.

Echmeckenbecher.

lss88 Aufgebot. Der Kaufmann J. Schoop⸗Vonderwahl in Doz⸗ weil, Kanton Thurgau, Schweiz, hat das Aufgebot eines am 265. Juli 1879 von Theodor Berger in Niederbreisig an eigene Ordre auf Heinrich Weber in Niederbreisig gezogenen, an den Antragsteller gi⸗ rirten, bei der Volksbank, e. G. zu Coblenz zahl⸗ baren, am 25. September 1879 fälligen Wechsels über 360 Mn beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 27. Oktober 1880, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte im neuen Vi— casterialgebäude, Regierungsstraße dahier, Zimmer Nr. zwei, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde er folgen wird. Coblenz, den 30. März 1880. Königliches Amtsgericht. Abth. J.

142191

Aufgebot

behuf Löschung von Hypotheken.

Im älteren General Hypothekenbuche und auf folgenden Folien des älteren Spezial-Hypotheken⸗ buchs der Stadt Bodenwerder finden sich folgende ungelöschte Hypotheken für die nachbezeichneten Geldbeträge eingetragen:

1) Fol. 4. S0 Thlr. Mze. für weil. Nagelschmied

Schuldner: Tagelöhner Bode und 25 Thlr. Ert. für Leiheasse zu Bodenwerder am 16. März 1858; Schuldner: Maurer Wilhelm Köhler.

Sorge zu Hohe Kinder am 18. September 1823;

macher H. Meyer ju Bodenwerder; Schuldner: Schmied G. Klencke.

3) Fol. 10. 137 Thlr. 4 gGr. 6 Pf. Crt. am 8. November 1853 für F. Bocksche Vormundschaft zu Bodenwerder; Schuldner: Zimmermeister H. Bock und Frau. 4) Fol. 13. 595 Thlr. Gold und 15 Thlr. Ert. für Schmied Johann Gottlieb Rohne zu Boden⸗ werder am 12. Juni 1840; Schuldner: Tagelöhner Carl Göhmann.

5) Fol. 30. 400 Thlr. Gold am 17. Oktober 1833 für Vollmeier Friedrich Zeddiet in Latferde und 30 Thlr. Ert. am 3. Oktober 1842 für Friedrich Reckemeyer; Schuldner: Fährmann Wilhelm Runne. 6) Fol. 48. 50 Thlr. Ert. am 10. April 1826

7) Fol. 50. 250 Thlr. Conv. Mze. am 2. April 1872 für Wittwe Hattendorf zu Bodenwerder; Schuldner: Kaufmann B. Vietmeyer.

8) Fol. 60. 500 Thlr. Gold am 5. September 1817 für Kaufmann Sölling in Holzminden und 2000 Thlr. Crt. am 3. August 1845 für Steuer⸗ Administtation zu Hannover; Schuldner: Kaufmann Geitel. 60, 30h Thlr. Crit und nn. Conv. Mze. am 14. Januar 1831 für Färber Iser⸗ mann zu Stadthagen, 1600 Thlr. Cit. am 26. Juli 1843 für Ehefrau Isermann zu Bodenwerder und 1650 Thlr. Crit. für Isermannschen Mandatar, Kämmerer Ebell zu Bodenwerder, am 14. Februar 1848; Schuldner: Drellmacher H. Meyer.

10) Fol. 519. 6 G0 Thlr. Ert. am 2. August 1841 und 25 Thlr. Crt. am 5. Februar 1842 für weil. Schiffer Grave Kinder zu Bodenwerder, auch 100 Thlr. Geld am 12. April 1344 für Kämmerer Ebell zu Bodenwerder; Schuldner: Handels mann

.

. 9 6

Sohnrey.

11) Fol. 156. Noch 350 Thlr. am 1818 für Oekonom Heuer zu Latferde; Senator Johann Friedrich Schmidt. 12) Fol. 64. 300 Thlr. Gold am 21. August 1835 für Apotheker Grave zu Bodenwerder, 500 Thlr. Gold sür Apotheker Picker zu Bodenwerder am 10. November 1842 und 500 Thlr Ert. am 31. Mai 1844 für Lohgerber Ravior zu Stadt- olden dorf, als Kurator der Helene Ravior; Schuld⸗ ner: Lohgerber W. Ravior.

13) Fol. 86. 200 Thlr. Ert. am 24. September 1842 für Weber Kreikenbohm zu Stadtoldendorf; Schuldner: Müller Johann Friedrich Künecke.

14) Fol. S8. 100 Thlr. Conv. Mze. am 11. Ok⸗ tober 1500 sür Kaufmann Knipping zu Boden⸗ werder und 75 Thlr. Conv. Mze. am 27. Mai 1809 für Postverwalter Cordes daselbst; Schuld⸗ ner: Christian Thielke. .

15) Fol. 571. 100 Thlr. Gold am 30. Juni

13. März

Schuldner:

1847 für Ehefrau Godelmann, geb. Brand, in

Halle; Schuldner: Buchbinder A. Pigge.

32) Fol. 304. 55 Thlr. Ert. für Levi Scharlach zu Bodenwerder am 26. Juli 1841; Schuldner: Steinbrecher Brand Wittwe.

35) Fol. 441. 135 Thlr. Crt. am 9. Dezember 1843 für Levi Scharlach zu Bodenwerder; Schuld⸗ ner: Wittwe Färber König, und 2000 Thlr. am 5. November 1846 für Vollmeier L. Zeddies in Grohnde; Schuldner: Drechsler Laub.

34) Fol. 310, 100 Thlr. Gonv. Mze. am 15. August 1829 für Copiist Muhs in Hannover, 20 Thlr. am 18. Juni 1830 für Todtenkasse des

6 Adner:

35) Fol. 50 Thlr. Gold am 23. Juli 1804 für Wittwe Gabriel Schläger zu Bodenwerder; chuldner: Albert Roose.

36) Fol. 316. 250 Thlr. Crit. am 26. Oktober

832 für Apotheker Grave zu Bodenwerder; Schuldner: Schlachter Ludwig Schläger.

37) Fol. 321. 100 Thlr. Conv. Mze. am 23. September 1803 für Wittwe Gabriel Schläger; Schuldner: Fährmann Christian Kaufmann.

38) Fol. 330. 100 Thlr. Conv. Mze. am 25. Juni 1801 für Eignehmer Vespermann in ExLperde; Schuldner: Böttcher Christoph Kolster, und am 31. März 1864 für Caroline Kolster 70 Thlr., für Heinrich Kolster 70 Thlr. und für Hermine Kolster 100 Thlr., sämmtlich zu Bodenwerder; Schuldner: Schuhmacher Wilhelm Kolster zu Bodenwerder.

39) Fol. 343. 50 Thlr. für Brümmer'schen Vor⸗ mund Hecht zu Bodenwerder am 2. April 1844; Schuldner: Schlosser H. Muh, und 50 Thlr. für Louis Brandt, Sohn des Lohgerbeis L. Brandt zu Boden⸗ werder, am 1. August 1859; Schuldner: Schlosser L. Knipping.

40) Fol. 354. 175 Thlr. Gold für Bäcker Hein⸗ rich Thile zu Grohnde am 20. Oktober 1851; Schuldner: Lohgerber Carl Winnefeld.

I) Fol. 358. 160 Thlr. Mze. für Bäckergesell Anton Küster zu Bodenwerder am 25. März 1823; Schuldner: Schuhmacher W. Börner sen. Wittwe.

42) Fol. 370. 30 Thlr. Mze. für Lohgerber Ludewig Möhle zu Bodenwerder am 7. Januar 1818, und 50 Thlr. Gold für Hanne Schrader zu Bodenwerder am 22. September 1823; Schuldner: Schuhmacher Christian Fricke Wittwe.

43) Fol. 372. 500 Thlr. Crt. für weil. Bäcker Christopnh Hahn Erben zu Bodenwerder am 16. Oktober 1845; Schuldner: Bäcker L. Weferling jon.

44) Fol. 377. 150 Thlr. Mze. für Goldschmied Knipping zu Bodenwerder am 4. November 1823, Schuldner: Wittwe Christian Mahler.

45) Fol. 379. 200 Thlr. Gold für Kaufmann

1 312.

1842 und 50 Thlr. Gold am 13. Juli 1843 für Oberfeuerwerker Reese zu Bodenwerder; Schuldner: Georg Schöning.

16s Fol. 598. Am 209. November 1864 300 Thlr. für Louise Reese und 1000 Thlr. für Adolf Reese zu Bodenwerder; Schuldner: Lorenz Kayser.

17) Fol. 102. Am 4. Dezember 1819 50 Thlr. Conv. Mze. für Senator Grave Kinder zu Boden denwerder; Schuloner: Steinbrecher Jürgen Brand.

18) Fol. 108. Am 4. April 1848 562 Thlr. 12 gGr. Crt. für Sophie und Wilhelmine Schäfer zu Bodenwerder; Schuldner: Tabaksfabtitant Aug. Borchhardt. .

19) Fol. 130. 500 Thlr. Crt. für Bäcker Christian Hahn Erben zu Bodenwerder am 16. Oktober 1845; Schuldner: Bäcker L. Wäferling.

, 183. 135 Thlr. 1 geren, 3. Mai 1809 für Schuhmacher Conrad Gaßmann zu Bodenwerder; Schuldner: Wit we Bäcker W. Kruse. .

21) Fol. 179. 200 Thlr. Ert. am 27. September 1851 für Louise Börner zu Bodenwerder; Schuld⸗ ner: Schuhmacher Heinrich Dauer.

22) Fol. 208. 150 Thlr. Gold am 11. April 1820 für Köthner Friedrich Sabiel in Frenke und 150 Thlr. Gold am 30. Juni 1824 für Einnehmer Sabiel in Börry; Schuldner: Schuhmacher H. Nietmann.

23) Fol. 216. 109 Thlr. Gold am 24. März 1830 für Kinder weil. Tagelöhners Lendorf in Börry; Schuldner: Schuhmacher Christoph Wellmer.

24) Fol. 225. 300 Thlr. Gold am 30. April 18365 für Kaufmann Hagedorn Schulnner: Steinhändler Wittreich.

25) Fol. 234. Am 20. Juni 1845 5 Thlr. sür Jo⸗ hanne Bode, je 20 Thlr. für Henriette und An⸗ toinette Bode und 9 Thlr. für h sämmtlich aus Bodenwerder; brecher Christian Brandt und Friederike, geb. Bode. ;

26) Eol. 238. 25 Thlr. Conv. Mze. am 10. Ok⸗ tober 1325 für Apotheker Grave zu Bodenwerder und 50 Thlr. Conv. Mze. am 10. September 1829

Schuldner: spätere

Schuldner: Tagelöhner Söftje Wittwe.

27) Fol. 215. 58 Thlr. Mze. am 1817 für Lohgerber Möhle zu B 66 Thlr. 43 g9Gr. Mze. an demselbeun Tage für Lohgerber Gottlieb Börner zu Bodenwerder, 20 Thlr. 8 gGr. Mze. am 15. März 1817 für Schuh macher Winnefeld daselbst, sowie 65 Thlr. Mze. am 27. November 1832 für Todtenkasse des Schuh⸗ macheramts zu Bodenwerder; Schuldner: W. Helm⸗

dach Wittwe.

28) Fol. 251. 150 Thlr. Ert. für Spiel mann Christian Heinrich Altmann zu Hildesheim am 36. Gi;

127. April 18658; Carl König.

29) Fol. 283. 255 Thlr. 22 9Gr. 8 3 am 5. Mai 1840 für Schreiber Dörries als Curator des Aug. Borchers zu Bodenwerder; Schuldner: Taback⸗ spinner F. Kraus.

30) Fol. 287. 300 Thlr. Gold am 29. Septem⸗ ber 1831 für Demolsell Mustoph zu Bodenwerder;

25. Januar

Schuldner: Kaufmann

2) Fol. S8. S0) Thlr. Gold am 2. Juni 1803 und 1650 Thlr. Gold am 4. April 1809 für Drell⸗

Schuldner: Fuhrmann F. Brader. 31) Fol. 301. 250 Thlr. Crt. am 24. Juni

in Bodenwerder;

Wilhelmine Bode, Stein⸗ Ehefrau

für weil. Schneider Baumgarten Kinder daselost;

zodenwerder und

Fr. König Ehefrau zu Bodenwerder am 13. Fe⸗ bruar 1819; Schuldner: Steinbrecher Heinrich Brandt.

46) Fol. 384. 100 Thlr. Mze. sür Schlachter⸗ gefell Fr. Knipping zu Hameln am 2. Juli 1828; Schuldner: Schuhmacher H. Börner.

47) Fol. 386. 50 Thlr. Crt. für Apotheker Picker zu Bodenwerden am 5. April 1842; Schuldner: Bäcker H. Sahlfeld, und 250 Thlr. Ert. für Bäcker⸗ gesell Louis Weferling zu Bodenwerder am 20. Ok 96 1856; Schuldner: Wittwe Bäcker H. Sahl⸗ eld.

48) Fol. 394. 50 Thlr. Conv. Mze. für Hanne und Friederike Brünig zu Bodenwerder am 13. Mai 1818, und 125 Thlr. für Goldschmied Knipping da⸗ selbst am 8. März 1826; Schuldner: Drell macher Christian Voges Wittwe.

49) Fol. 401. 150 Thlr. Conv.- Mze. für Leib⸗ züchter H. Hallemann in Hehlen am 11. Mai 1802 und 100 Thlr. Crt. für Schiffer H. Grupe senr. zu Bodenwerder am 8. Oktober 1850; Schuldner:

Tagelöhner Wilhelm Hundertmark. 50) Fol. 414. 1098 Thlr. Mze. für Bäckergesell Agton Küster in Lüchtringen am 9. Oktober 1818; Schuldner: Hutmacher Wilhelm Meyer zu Boden werder, später Leineweber Ludwig Schaper daselbhst.

51) Fol. 417. 1000 Thlr. Crt. für Wittwe Apo⸗ theke! Grave zu Bodenwerder am 11. Dezember 1843, und an demselben Tage 1409 Thlr. Ert. für Louise und Christiane Ravior daselbst; Schuldner: Lohgerber Georg Ravior.

59) Pol. 436ᷓ

cessione 200 Thlr. Crt. *

ner: Tagelöhner H. Brackbabn.

53) Fol. 450 fur Frau Dr. Schulz zu Boden⸗ werder 150 Thr Gold am 16. November 1841 und 5) Thlr. Gold am 20. April 1843; Schuldner: Tischler Fr. Hecht. .

54) Foj. 454. 118 Thlr. 10 gGr. 8 Pf. Crt. für

. . 30. Dezember 1830 . die Kirche in Hajen am 3. Januar 1851 und 50 Thlr. CErt. für Apotheker Picker zu Bodenwerder am 19. Mai 1842; Schuldner: Holzhauer Fr. Fricke Wittwe.

55) Fol. 459 für Partikulier Fischer zu Boden⸗ werder 600 Thlr. Gold am 2. November 1837 und 60 Thlr. Crt. am 31. August 1843, ferner für Levi Scharlach daselbst 25 Thlr. Crt. am 18. Oktober 1842 und 20 Thlr. am 16. April 1844; Schuldner: Gottlieb Börner Kinder, Vormundschaft, endlich für Drechsler Carl Laub in Eeperde 600 Thlr. Ert. am 13. September 1853; Schuldner: Nagel⸗ schmied Wilhelm Friedrichs.

56) Fol. 464. 50 Thlr. Mze. für Schuhma ber Winnefeld zu Bodenwerder am 5. März 1834; Schuldner: Wilhelm Hollo Kinder.

57) Fol. 466 für Schuhmacher Winnefeld zu Bodenwerder 150 Thlr. Mze. am 17. Februar 1829 und 59 Thlr. Mze. am 25. August 1830, für dessen Wittwe 50 Thlr. am 8. Februar 18393; Schuldner: Fuhrmann F. Heide sen. bez. jun.; 150 Thlr. Crt. für Louise Köbler in Saljbemmendorf am 19. Januar 1853; Schuldner: Schiffmann Fr. Bos.